1847 / 164 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

II. Hauptklasse und zwar zur

4. Stufe zu 2] Rtl. Ju. Z6 u. 30 Rtl. in der Rheinprovinz) 11,142 Haus- . haltungen mit...... .... 277, 665 Rtl.

5. Stufe zu 18 Rtl. 16, 763 Haushal⸗ tungen mit...... ..... 296,577

b. Stufe zu 12 Thlr. (u. 15 Rtl. in der Rheinprovinz) 49, 459 Haushal- tungen mit...... ..... 600702 ö

zusammen 77. 078 Haushaltungen ni

in beiden Klassen iammẽñ . n. mit..... ... 1,469, 6 10 Rtl.

Angenommen einmal, daß bei Einführung der Klassensteuer in die seither mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte die Zahl der hier zu den beiden oberen Hauptllassen zu veranlagenden Haushal⸗ tungen sich einfach nach dem Bevolerungsverhãltniß zufolge An= lage J. wie 13, 668, 631: 1,869,726 richten würde, so wären für die mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte nur 11,171 Haushal— tungen anzunehmen, welche nach Verhältniß des obigen Aufkommens der Sl, 66 Haushaltungen etwas über 290,000 Rthlr. aufbringen würden. Für die ganze Monarchie würde nach dieser Unterstellung der Ertrag der beiden oberen Hauptklassen sich auf 1,970,000 Rihlr. belaufen, also noch nicht die Halfte des durch die Einkommensteuer zu beschaffenden Betrages von Z, 50. 000 Rtblrn. erreichen.

Daß diese Voraussetzung der Wirklichkeit nicht entspreche, daß in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten der Ertrag der Klassensteuer bedeutend höher sich herausstellen würde, indem iheils doit verhältnißmäßig sehr viel mehr Haushaltungen zu den oberen Klassen zu veranlagen, theils von diesen Haushaltungen ein relativ größerer Theil zu den höheren Steuersätzen einzuschäßen wären, wird nicht wodl zweifelhast erscheinen können. Aber bei Ersetzung der Klassensteuer durch eine Einkommensteuer von zwei bis drei Prozent würde auch in den seither klassensteuerpflichtigen Ortschaften eine be— deutende Mehr-⸗Einnahme zu erwarten sein.

Für die Klassensteuer ist nach oben in dem gesetzlich fesistehenden Maximum von 144 Rthlrn. jährlich für den Haushalt eine Schra«ke gezogen, in Folge deren die Steuer bei den reichsten Leuten die sonst füglich zu erhebende Quote des Einkommens nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies hat die weitere Folge, daß vermöge eines nur zu häufig hervortretenden vermeintlichen Billigkeitsgefübles der etwas minder reiche Haushalt nur zur zweiten statt zur ersten Stufe, oder zur dritten statt zur zweiten Stufe u. s. w. eingeschätzt wird, weil man es vorzieht, die Vergleichung von oben herunter statt von unten hinauf eintreten zu lassen. Bei einer Einkommensteuer, die sich an ein Maximum nicht bindet, fallt diese unmittelbare und mittelbare Ertragsschmälerung weg. Nach der Klassensteuerveranlagung für das Jahr 1816 sind zur ersten Steuerstufe mit dem gesetzlichen Maxi— mum von 144 Rthlrn. jährlich 316 Haushaltungen veranlagt. Die= sen Satz würden bei einer dreiprozentigen Einkommensteuer alle die⸗ jenigen zu zahlen haben, deren fundirtes jährliches Einkommen sich auf 4.800 Rihlr. beläuft, deren Vermögen also etwa 120 900 Rthli. beträgt. Aller Wahrscheinlichkeit nach sind in den klassensteuerpflich⸗ tigen Ortschaften bei weitem mehr als 346 Familien von einem sol⸗ chen Einkommen vorhanden, unzweifelhaft aber giebt es unter den⸗

selben auch solche Familien, deren Einkommen den Betrag von 4,8090 Rtölrn. um das Fünf- und Zehnfache übersteigt, und das Auf- kommen dieser Steuerstufe würde sich muthmaßlich selbst dann schon verdoppeln und verdreifachen, wenn nur die bisher veranlagten 316 Haushaltungen mit dem Satze von drei Prozent ihres Einkem- mens belastet würden. Für den Geldertrag ist aber noch wichtiger der durchgängige Zuwachs, der auch in allen anderen Stufen ein treten muß. Wenn wir aunehmen, daß alle diejenigen, welche seit⸗ her zur sechsten Stufe der Klassensteuer mit 12 Rthlrn. veranlagt worden sind, mindestens ein fundirtes Einkommen von 100 oder ein unfundirtes Einkommen von 600 Rthlrn. bezogen haben, während

diejenigen,

Möglichkeit, von denjenigen, die jeßt nur 12 Rhtlr. zahlen, weil sie

noch nicht 18 Rthlt. steuern durften, beziehungsweise 13, 14, 15, 16 und ; ten 8 Städten nach dem Bevölkerungs-Verhältniß überhaupt in den beiden oberen Hauptklassen der Klassensteuer einzuschätzen sein würden, aueschließlich aus der Klasse der Handeltreibenden 1,238 und 2785,

17 Rthlr. zu erbeben, eine ansehnliche Ertragssteigerung. Diese berechnet sich unter der Voraussetzunz, daß gleich viel Hauehaltungen je zu 12, 13, 14, 15, 16 und 17 Rihlr. einzuschäßen wären, auf 1, d. i. ungefähr

ausseßung wärden bei der fünften Steuerstufe à 18 Rihlr. 1, und

bei der dierten Steuerstuse à 21 Rihlr. wegen der großen Dif-

ferenz zwischen diesem und dem nächstfolgenden Steuersase 3 18 Rthlr.

sogar G des bisherigen Ertrages mehr erhoben werden können. Die Boraussetzung, daß die zu einer und derseiben Steuerstufe Ein⸗

geschaßten sich zu gleichen Antheilen auf die bei der Einkommensteuer eintrerenden Zwischersaßze vertheilen würden, trifft aber nicht völlig

zu, indem allemal auf die unteren Zwischensätze ein überwiegender Antheil treffen wird. Bei den solgenden Steuerstufen zu 18 und

gb Rihlrn. macht sich andererseits aber schon sehr wesentlich das weiter oben hervorgehobene Moment geltend, daß unter Berücksichti⸗ Ber mindestens 12 Rthlr.) veranlagt sind, mag auf die nähere Ermittelung

gung des maßigen, fär die reichsten Einwohner geltenden Saßes die weniger reichen Einwohner nicht in diejenige Steuerstufe eingeschätzt werden, wohin sie nach ihren Erwerbs- und Vermögens- Verhaltnissen gehören würden.

Bis zu welchem Umfange durch die vorgeschlagene Einkommen⸗ Steuer der Ertrag der Klassensteuer in den seither klassensteuerpflich⸗ tigen Ortschasten aus den vorstehend erörterten Gründen überstiegen werden würde, läßt sich zwar nicht mit Gewißheit bestimmen, in⸗ dessen wird man sich schwerlich allzu weit von der Wahrheit ent⸗ fernen, wenn man die Steigerung für alle Steuerstufen zusammen dicjenigen zurück, die 8 und 19 Rihlr. jährlich zu zahlen haben, und wobon? die Mehrzahl wohl ebenfalls zu den beiten oberen Haupt- llassen der Alasfensteuer zu veranlggen wäre, so ergiebt sich, daß in

genommen auf die Hälfte des bie herigen Ertrages annimmt und dem⸗ nach den muthmaßlichen Ertrag der Einkommen-Steuer in den seither

Eigentlicher kann fast nur von größeren Städten aas betrieben werden, welche leptere mit wenigen, durch örtliche Ver= 9 f. e. . 6

ichti h elbe gilt von den Fabri⸗

es der Gee, ef! we gen vorziehen,

grõßeren zu nehmen, wenn

auf dem platten Lande sich

welche seither zur fünsten Stufe der Klassensteuer mit 18 Rthlrn. veranlagt worden sind, mindestens ein fundirtes Ein⸗ kommen von 600 oder ein unfundirtes Einkommen von 900 Rthlin. bezogen, so liegt schon in der durch eine Einkommensteuer gegebenen

des bieherigen Ertrages dieser Steuerstufe. Unter gleicher Vor⸗ mmer . en. von den sonstigen Gewerbtreibenden gegen 1,500 Haushaltungen an Gast- und Scankwirthen, indem in Berlin unter den in der Klasse C.

1094

besinden. Mit Rügsicht auf die Berschiedenheit in dem e, und in der Einträglichkelt der Gewerbe, se nachdem diese an größeren oder kleineren Orten betrieben werben, wird bekanntlich in unserem Staate die Gewerbesteuer in vier Gewerbesteuer - Abtheilungen en⸗ hoben, für welche der für die Mehrzahl der steuerpflichtigen Gewerbe festgestellte Mittelsatz verschieden normirt ist. Zu der ersten Abthei⸗ lung mit den höchsten Mittelsätzen gehören nur die Städte Danzig, Königsberg, Stettin, Berlin, Breslau, Magdeburg, Aachen, Köln und Elberfeld. Mit alleiniger Ausnahme von un fe wird in allen diesen Städten Mahl- und Schlachtsteuer erhoben. Auch von den zur zweiten Gewerbesteuer- Abtheilung gehörigen 120 Städten sind beinahe 4, nämlich 86 Städte, mahl und schlachtstꝛuerpflichtig. Von welcher überwiegenden Bedeutung aber in den zur ersten und zweiten Gewerbesteuer-Abtbeilung gehörigen Städten im Verhältniß zu dem übrigen Theile der Monarchie der Gewerbebetrieb ist, mag

die Thatsache anschaulich machen, daß die dritte und vierte Gewerbe⸗

steuer Abtheilung, obschon dazu 86,2 Prozent der Gesammt⸗-Bevöl⸗ kerung gehören, nur 56,2 Prozent von der Gewerbesteuer aufbringen, und dagegen von den 129 Städten der ersten und zweiten Abthei⸗ lung, welche nur 13,6 Prozent der Bevölkerung enthalten, 43,8 Pro⸗ zent der Steuer getragen werden. Insbesondere bringt die erste Ab⸗ tbeilung mit 5, Prozent der Bevölkerung 20,s Prozent der Steuer auf, sie gewährt also pro Kopf der Bevölkerung ungefähr 6mal so viel als die Ortschaften der dritten und vierten Gewerbestener⸗Ab⸗ theilung. Bis auf 18 kleinere mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Städte enthalten die letztgedachten Gewerbesteuer-Abtbeilungen nur klassen- steuerpflichtige Oitschaften.

Die hieraus schon im Allgemeinen zu ziehende Folgerung, daß die gewerbtreibende Bevölkerung in den seither mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten einen sehr ansehnlichen Betrag zur KRlassen⸗

stener zu entrichten haben würde, tritt noch entschiedener bei näherem

Eingehen auf das Detail hervor. Die Bevölkerung der acht zur ersten Gewerbesteuer⸗Abtheilung gehörigen mahl- und schlachtsteuer— pflichtigen Städte beträgt nach der Zählung von 1843 mit 2 Pro⸗ zent Zuschlag für den Zuwachs 812,256 Köpfe. Lediglich nach dem Bevölkerungs-Verhältniß berechnet, wärden demnach hier, da nach der oben zuͤgelegten Berechnung auf die 1,869,726 Köpfe betragende Einwohnerzahl der mahl und schiachtsteuerpflichtigen Städte über⸗ haupt 11,171 Haushaltungen zu den beiden oberen Hauptklassen ein⸗ zuschätzen sein würden, nur 14853 Haushaltungen zu jener Kategorie gehören. In diesen Städten sind aber nach der Gewerbesteuer⸗Ver⸗ anlagung für 1816 in der Klasse A., nämlich als Handeltreibende mit kaufmännischen Rechten, 4238 Firmen oder Comtoirs veranlagt, welche die gleiche oder, wegen der häusigen Compagnie⸗Geschäfte, vielleicht noch etwas größere Zahl von Haushaltungen umfassen. Da der niedrigste Steuersatz für die Klasse A. in den zur eisten Ge⸗ werbesteuer Abtheilung gehörigen Städten sich noch auf 12 Rthlr. beläuft und da die Gewerbesteuer im Allgemeinen das Einkommen in viel geringerem Grade erfaßt als die Klassensteuer, mithin ein zu 12 Rthlr. Gewerbesteuer veranlagter Gewerbtreibender in der Regel mindestens denselben Betrag an Klassensteuer zu zahlen haben würde, so würden wohl die ebenerwähnten 1238 Haushaltungen fast sämmt⸗ lich zu den beiden oberen Klassen der Klassensteuer zu veranlagen sein. Auch der Handel ohne kaufmännische Rechte, Klasse B. der Gewerbesteuer, wird in jenen Städten zum Theil in sehr bedeutendem Umfange betrieben. In Berlin haben von 7631 zur Klasse B. mit dem Mittelsatze von 8 Rthlr. gehörigen Gewerbtreibenden 1265 eine jährliche Steuer von 12 Rthirn. und darüber zu bezahlen, für die übrigen zur ersten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Städte ist dieses Verhältniß aus den hier vorhandenen Materialien nicht gleich zu ermitteln, man kann aber wohl annehmen, daß dort eben fo wie in Berlin (da der Mittelsatz und der zulässige niedrigste Satz für alle diefe Städte derselbe ist) ungefähr 6 der Händler ohne kauf⸗ männische Rechte 12 Rthlr. und därüber entrichten werden. Trifft

diese Voraussetzung zu, so haben die in den Städten Danzig, Königs⸗ berg, Stettin, Breslau, Magdeburg, Aachen und Köln mit Deutz vor—⸗

handenen R123 Händler ohne kausmännische Rechte zu s 16,6520 jährlich 12 Rthlr. und darüber zu zahlen und es wären alsdann dort, mit Einschluß von Berlin, 2,785 Familien unter der Klasse B. der Gewerbtteibenden vorhanden, die bei richtiger Veranlagung der Klassensteuer wohl mindestens 12 Rthlr. zu zahlen haben würden. Hiernach sind statt der 4,853 Haushaltungen, die in den ofterwähn⸗

oder zusammen 7,023 Haushaitungen zu rechnen. Dazu töeten ferner

veranlagten 1,7266 Gewerbtreibenden sich 627 befinden, welche 12 Rihir. und darüber an Gewerbesteuer entrichten, und indem nach demselben Verhältniß deren Zabl in den anderen Städten sich auf ungefähr S50 belaufen wird. Nicht minder ansehnlich ist die Zahl der Handwerker, welche ihr Geschäft in bedeutendem Umfange benrei⸗ ben. Es giebt deren, die mindestens 12 Rthlr. an Gewerbesteuer

zahlen, in Berlin S0 und in den sieben übrigen Städten etwa 750,

zusammen also 1,5h Haushaltungen. Für die Bäcker, Schlächter und Brauer, wolunter einzelne sehr hoch (in Berlin über 400 zu

der Zahl der höher Besteuerten verzichtet werden, da die vorste henden Bemerkungen bereits zu dem Schlusse berechtigen, daß in den acht ofterwähnten Städten lediglich aus den Gewerbtreibenden über 1000) Haushaltungen zu den beiden oberen Hauptlklassen der Klassensteuer einzuschätzen sein würden, also mehr denn doppelt so viel als dasür überhaupt lediglich nach dem Bevölkerungs⸗Verhältniß in Ansatz zu bringen wären. Ueberdies sind in diesem Ueberschlage nur diejenigen Gewerbtreibenden, welche eine jährliche Gewerbsteuer von 12 Rihlrn. entrichten, in Ansatz gebracht, geht man weiter auf

Berlin allein zu den gedachten beiden Sätzen ö an Handeltreibe den in der Klaffe B...... . 2178

an Gast- und Schankwirthen in der Klasse 6... 18

an Handwerkern in der Klasse :..... 1126 zusammen .. 1, 022

also in dieser Stadt allein noch mehr als 1009 Haushaltungtn vor= handen sind, übrigen,

und ein ähnliches Verhältniß dürfte sich auch in den zur ersten Gewerbesteuer- Abtheilung gehörigen Städten

herausstellen. Unter Hinzurechnung der für Berlin allein weiter nach⸗

gewiesenen Zahl wären sonach in den acht ofterwähnten Städten

lediglich aus den Gewerbtreibenden dreim al so viel Haushaltun⸗

gen in die oberen Hauptklassen einzuschäßen, als dafür überhaupt nach

dem Bevolferunge-⸗-Verhältniß in Auesicht zu nehmen sein würden. Daß aber nicht allein die Zahl der Haushaltungen, sondern auch

der durchschnittlich von der Haushaltung aufzubringende Seldertra ch wesentlich anders stellen würde, läßt sich leicht erweisen. Na dem Bevollerungs⸗Verhältniß würden in den mahl und schlachtsteuer- pflichtigen Stabien überhaupt 627, in den acht mehrerwähnten zur trsten GewerbestLener- Abtheilung gehörigen Städten demnach 272 Haus- haltungen zur ersten Haupillasse Ter Nlassensieuer zu veranlagen sein.

Der niebrigste Steuersaß dieser Hauptklasse beträgt 18 Rihlr., wäh⸗ renb der höchste Steuersatz in der zweiten Haupthlasse (mit Zwischen-⸗ stufen von 36 und 36 Rihlrn. in der Rheinprovinz) nur 24 Rihlr. ausmacht. Gewerbtreibende, welche 36 Rthlr. und darüber an Ge⸗ werbesteuer entrichten, würden bei richtiger Veranlagung der KÄlassen⸗ steuer wohl sicherlich nicht zu dem Satze von 24, sondern von 48 Rthirn. einzuschäpen sein. Solcher Gewerbtreibenden giebt es aber unter den Klassen A. bis H. allein in Berlin 741, d. h. es würden in Berlin lediglich aus der Zahl der gewerbesteuerpflichtigen Einwohner mehr Haushaltungen zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer zu veranlagen sein, als dahin aus allen mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten und aus allen Einwohnerklassen derselben zusammengenommen zu rechnen wären.

Um gleiche Ueberschläge für die S6 zur zweiten Gewerbesteuer⸗ Abtheilung gehörigen mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte zu machen, sind hier die Materialien nicht vollständig zur Hand. Nur darauf möge hingewiesen werden dürfen, daß in diesen Städten an Handeltreibenden mit kaufmännischen Rechten, für welche Klasse dort der niedrigste Gewerbesteuersatz noch 8 Thlr. beträgt, bol Familien vorhanden sind und daß demnach schon allein aus dieser Gewerbe⸗ steuerklasse vielleicht mehr Haushaltungen zu den beiden eberen Haupt- llassen der Klassensteuer zu veranlagen wären, als auf jene Städte nach ihrer Bevölkerung von 9b4,579 Köpfen überhaupt mit 5765 Haushaltungen fallen würden. . ;

In den größeren Städten konzentrirt sich aber nicht allein der umfassendere Gewerbebetrieb, dort nehmen auch häufig die Rentner ihren Wohnsitz, so wie diejenigen Grundeigenthümer, die auf die eigene Bewirthschaftung ihrer Grundstücke verzichtet haben. Ferner wohnt dort die überwiegende Zahl der höheren Beamten, wie denn, mit alleiniger Ausnahme der unlängst zur Klassensteuer übergetretenen Stadt Arnsberg und der binnen Kurzem dazu übergehenden Stadt Hamm, zur Zest noch alle Städte, in denen die Provinzial⸗Verwal⸗ sunge- und Justizbehörden ihren Sitz haben, der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer angehören. Die in der Stadt Arnsberg erfolgte Veranlagung der Klassensteuer läßt den Einfluß dieses Verhältnisses auf den Ertrag der Klassensteuer wahrnehmen, indem dort bei einer Einwohnerzahl von 4105 Köpfen an Klassensteuer die Summe von 5029 Rthlin. auflom⸗ men und auf den Kopf Ü Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. ergeben wird. Dieser den Durchschnittesatz (160 Sgr. 10 Pf. auf den Kopf der Gesammtbevöl⸗ kerung nach der Veranlagung für 1846.) mehr als doppelt erreichende Betrag fällt mit 2751 Rthlrn., d. i. mit beinahe 55 Prozent auf die beiden oberen, und mit 2275 Rthlrn., d. i. mit etwas über 45 Prozent, auf die beiden unteren Hauptklassen der glassensteuer. Hier bringen demnach die beiden oberen Hauptklassen mehr als die Hälfte des Geldertrages auf, während sie im Allgemeinen noch nicht des Eitrages gewähren. Natürlich wird dieses von den Durch⸗ schnittsverhälinissen so bedeutend abweichende Resultat hauptsãächlich dadurch herbeigeführt, daß in Arnsberg die Zahl der Beamten im Verhältniß zu der soustigen geringen Bevölkerung sehr übrrwiegend ist. Von welchem Einflusse dieses Element anderwärts sein wird, mag aus dem Umstande entnommen werden, daß die Zahl der Be⸗ amten mit einem Gehalte von 400 Rthlin. und darüber bei den Ober-Präsidien und Regierungen, die außer Arnsberg sämmtlich in mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten ihren Sitz haben, sich auf ungefähr 1300 beläuft und daß deren Gehalter zusammengenommen 1, 206, 000 Rthlr. übersteigen, daß ferner die Beamten bei den 21 Ober⸗ Landesgerichten und dem Appellations⸗Gerichtshofe zu Köln die Zahl von 1080 übersteigen und ungefähr 1 Million Thaler an Gehältern beziehen, woneben dann noch das zahlreiche Personal der größeren Land- und Stadtgerichte und der rheinischen Landgerichte in Betracht kommt. In Berlin allein aber betragen die aus der Staatskasse an Civilbeamsen zu zahlenden Gehälter von 109 Rthlr. und darüber mehr als 2 Milllonen Thaler. Wenn diese Zahlenangaben ersehen laffen, daß neben der oben angegebenen ausgedehnten gewerblichen Bevölkerung die Zahl der Beamtenfamilien nicht ohne Bedeutung ist und der von denselben bei Erhebung einer direkten Steuer zu erwar— tende Beitrag nicht unansehnlich ins Gewicht fallen wird, so weisen sie zugleich darauf hin, wie sehr viel schwieriger es ist, bedeutende Summen durch direkte Steuern als durch Verbrauchssteuern zu er⸗ heben. Denn in Berlin, dem Sitz aller Centralstellen, wo das Beamten-Element daher vorzugsweise von Bedeutung ist, werden die von den Gehältern der Civil Beamten in Anspruch zu nehmenden 2 Prozent mit 10,000 Rthlrn. für ein ganzes Jahr eben nur so viel gewähren, als daselbst in 3 Monat an Mahl- und Schlacht⸗ steuer, ausschließlich der Kommunalzuschläge, erhoben wird.

Ein fernerer Zuwachs an Einkommensteuer, der zum Theil, ob⸗ schon in geringerem Umfange, auch in den klassensteuerpflichtigen Ortschaften hervortreten wird, steht noch dadurch zu erwarten, daß von der Einkommensteuer nur in soweit Befreiungen zuzulassen sein werden, als letztere auf den Grund staatsrechtlicher Verträge zu gewähren sind. Daß die bei der Klassensteuer für Kinder vor voll⸗ endetem sechzehnten Jahre bestehende Befreiung für eine Steuer, die lediglich auf das Einkommen Rücksicht nimmt, nicht gewährt werden, daß hier Nichts darauf ankommen kann, ob der ein Ein⸗ kommen von 460 Rthlin. Beziehende mehr oder weniger als 16 Jahre alt ist, wird einer Rechtfertigung nicht bedürfen. Z3Zweifelhaster könnte es erscheinen, ob das Militair, die Geistlichen, die Schul⸗ und Gymnasiallehrer den übrigen Einwohnerklassen gleichzustellen seien. Indessen sind die gedachten von der Klassensteuer allerdings befreiten Personen von der Mahl und Schlacht tsteuer schon seither, sobald sie mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Städte bewohnten, mit alleiniger Ausnahme des in den Kasernen verpflegten Militairs, ebenfalls be⸗ troffen worden. Gerade die umfassendste unter den Exemtionen von. der Klassensteuer, die Befreiung des Militairs, hat deshalb nur auf einen verhältnißmäßig geringen Theil, des Letzteren Anwendung ge= funden, indem das Militair hauxtsächlich in den mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten einquartiert ist. Aus den statistischen Tabel⸗ len des preußischen Staates, herausgegeben von Die terici, Berlin 1815, geht hervor, daß von den gesammten bei der Zählung von 1843 im preußischen Staate vorhandenen 187, 136 aktir en Militairpersonen 158,511 Personen in mahl⸗ und schlachtsteuerpflich⸗ tigen Städten sich aufhielten und nur 28, 975 Militairpersonen in klassensteuerpflichtigen Srtschaften lebten. Seitdem hat sich durch das Auescheiden mehrerer mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte, inebesondere der Festung Jülich, dieses Verhältniß in etwas, aber noch nicht sehr erheblich, geändert, und noch immer kann angenommen werden, daß namentlich die höheren Offiziere fast nur in mahl und schiachtsteuer pflichtigen Städten ihren Wohnsiß haben. Es würde daher eine erhebliche Erweiterung der bisherigen Steuerbefreiungen eintreten, wenn diese für die hauptsächlich zum Ersatz der Mahl⸗ und Schlachtsteuer einzuführende Einkommensteuer eben n bei der Klassensteuer gewährt werden sollte, zumal in der Befreiung des Militairs schon dadurch eine Erweiterung eintreten wird, daß die neue Klassensteuer auf die mahl - und schlachtsteuerpflichtigen Stãdte ausgedehnt, in Betreff dieser Steuer aber, wie billig, die seitherigen geen gen aufrecht erhalten werden soll en. Hierdurch wird ür das Militair, mit Ausnahme der höheren Offiziere, ferner für die EClementarlehrer, deren Zahl sich nach Die terici am angeführten

Erste Beilage

M 164.

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Dienstag den I5 ien Juni.

6. ; ö er mn mr rr ,, ,

Ort S. 120 auf beinahe 30 000 beläuft, und endlich für die Geist lichen, deren Zahl nach Dieterici S. 115 sich auf 5, 959 evange⸗ lische und 5,577 katholische Geistliche, einschließlich der Kapelläne und Vikarien, beläuft, wwenigstens für die geringer besoldeten die Befreiung von der direkten Steuer gewährt, wogegen bei der Ein kommensteuer unter allen Umständen die Befreiung nur für denjeni⸗ gen Theil des Einkommens, welcher aus der dienstlichen Stellung herrührt (die Besoldungen der Offiziere, die Dienst⸗Einkünfte der Geistlichen u. s. w.) gestattet werden könnte, indem schon seither nach § 2 sub d. des Klassensteuergesetzes vom 30. Mai 1820 die- jenigen Eximirten zur Klassensteuer herangezogen wurden, die selbst oder deren Angehörige ein eigenes Gewerbe oder Landwirthschaft betrieben. Zu einer solchen Sonderung liegt aber, da überhaupt nur diejenigen, deren jährliches Einkommen den Betrag von 00 Rihlrn. erreicht oder übersteigt, einkommensteuerpflichtig sind, ein genügender Grund nicht vor, und es wird das zur Erreichung der beabsichtigten Steuer- Reform von den wohlhabenderen Einwohnerklassen durch direkte Steuerbeiträge zu leistende Opfer. eben wohl von den höher besoldeten Militairpersonen, Geistlichen und Lehrern gefordert werden dürfen, zumal diese eben so wie die übrigen Einwohnerklassen durch Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer von dieser Verbrauchssteuer und den dazu mittelbar oder unmittelbar verwendeten Beträgen entlastet werden! Der Steuerbeitrag der nach den Grundsätzen der Klassen⸗ steuer besreiten Personen wird aber ebenfalls für das überwiegende Mehraufkommen in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten von einiger Bedeutung sein.

Durch die vorstehenden Bemerkungen werden zwar keinesweges alle Notizen erschöpft, die sich zum Nachweise des muthmaßlichen Ertrages einer Einkommensteuer besonders unter Zuziehung der Provinzial⸗Behörden beschaffen lassen würden. Es ist jedoch zur Zeit Anstand genommen worden, derartige Notizen weiter einzuziehen, indem dadurch vorzeitig die Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand wäre hingelenkt worden, während zugleich jene Data, wie sehr die- selben auch vervielfältigt werden mögen, doch nicht hinreichen können, um darauf allein wegen des von dem steuerpflichtigen Einkommen zur Beschaffung von 37 Millionen Thalern in Anspruch zu nehmenden Prozentsatzes einen völlig zuverlässigen Antrag zu stützen. So viel werden indessen auch die vorstehenden Andeutungen bereits erkennen lassen, daß nicht allzuweit fehlgegriffen wird, wenn man den Prozent⸗ satz in der vorgeschlagenen Weise normirt. Denn die für die klassen⸗ steuerpflichtigen Ortschaften arbitrirte Ertragssteigerung wird sich schwerlich weit von der Wirklichkeit entfernen, und wenn für die seither von einer direkten Steuer befreiten Städte nicht einmal die Zahl der künstig beitragspflichtigen Familien aus den vorliegenden Notizen mit Zuverlässigkeit festzustellen ist, so werden doch über das in diesen Städten zu erwartende Resultat die beigebrachten Data ebenfalls ziemlich beruhigen können. Die weiter oben besonders hervorgehobenen acht zur ersten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Städte bringen allein die Hälfte des Netto⸗Auskommens der gesamm- ten Mahl- und Schlachtsteuer auf. Es steht daher im Einklang mit diesem, einen ansehnlichen Wohlstand, eine bedeutende Leistungsfähigkeit anzeigenden hohen Erirage, daß hier nach den obigen Annahmen lediglich aus dem von der Gewerbesteuer betroffenen Theile der gewerbtreibenden Bevölkerung, also mit Ausschluß der Aerzte, Rotarien, Justizkommissarien u. s. w., sicherlich dreimal mehr Familien beitragspflichtig sein werden, als nach dem Maßstabe der Bevölkerung überhaupt in Anspruch zu nehmen wären, und daß neben der gewerbtreibenden Bevölkerung notorisch eine große Zahl reicher Grundbesitzer, Rentner, höher besoldete Beamte und Offiziere leben, deren Steuerbeiträge sehr ansehnlich ins Gewicht fallen werden.

Wenn aber die Voraussetzung, daß zum Ersatze der bisherigen Klassensteuer und der Mahl- und Schlachtsteuer die von den wohl⸗ habenderen, 400 Rthlr. jährlich beziehenden Einwohnern zu erhebende Einkommensteuer zum Satze von ungefähr 3 Prozent nebst der von den weniger wohlhabenden Einwohnern zu erhebenden neuen Klassensteuer ausreichen weide, sich dennoch in der Erfahrung als unrichtig erweisen sollte, so wird der Vorbehalt einer Aenderung des Prozentsatzes das Mittel zu der ersorderlichen Ausgleichung an die Hand geben. So bedenklich es sein würde, eine Einkommensteuer in der Erwartung, daß sie genau einen im Voraus festgestellten Betrag ergeben werde, auf solche allgemeine Data hin, die vielfach des erforderlichen posi⸗ tiven Anhaltes entbehren, dauernd zu veranlagen: so unbedenklich eischeint es, wenn einmal die Beseitigung der Mahl- und Schlacht— steuer aus überwiegenden Gründen sür nöthig erachtet wird, unter dem eben erwähnten Vorbehalte den Prozentsatz einstweilen in der vorgeschlagenen Weise festzustellen.

In Üebereinstimmung mit den vorstehenden allgemeinen Bemer— kungen sind die angeschlossenen Gesetzes- Entwürfe ausgearbeitet worden, deren Detailbtstimmungen sich großentheils aus dem bereits Gesagten entwicklln und nur weniger spezieller Erläuterungen bedürfen werden.

Der erste dieser Entwürfe, mit A. bezeichnet, enthält nebst einer den Zweck der vorgeschlagenen Steuer⸗-Resorm bezeichnenden Einleitung die allgemeinen Bestimmungen wegen Aufhebung sowohl der Mahl⸗ und Schlachtsteuer als der seitherigen Klassensteuer, wegen völliger Gleichstelluig der Städte und des platten Landes ünd wegen Anordnung

a) einer Einkommensteuer für die Einwohner, deren jährliches Einkommen die Summe von 400 Rihlr. beträgt ober über⸗ steigt, und

b) einer neuen, nach den Sätzen der bisherigen sechs u

Steuerstufen zu erhebenden gie fenst? * ! , ,

wohner, deren Einkommen diesen Betrag nicht erreicht.

Die näheren Bestimmungen für die Einkommensteuer sind in einem besonderen Gesetze zusammengestellt, dagegen sind für die Klassen= steuer, unter Beseitigung der in Folge der Kontingentirung für die Rheinprovinz bestehenden Verschiedenheiten, die in dem Gesetze vom 30. Mai 1820 enthaltenen Vorschristen, soweit dieselben auf die seitherige dritte und vierte Hauptklasse der Klassensteuer Bezu

ö 53 * . ; zug haben, erneuert, dabei jedoch die abändernden Bestimmungen der Allerhöchsten Ordres vom 21. Dezember 1820 und 5. September 1821 wegen Vermehrung der Klassensteuerstufen, vom 21. April 1827 und 18. Juni 1828 wegen Ausdehnung der Steuerbefrejung auf alle ,, vollendetem 16ten Jahre und auf diejenigen Personen , ,, die ihr sechzigstes Lebensjahr zurücgelegt ͤ . erner die Allerhöchsten Bestimmungen über die den

Landwehrmännern für die Dauer der Uebungszei gszeit, den Inhabern des eisernen Kreuzes und den Theilnehmern an . . 16 .

bis 1315 gewährten Befreiungen berüchichtigt worden

en n, ,, , n. Der drinn, rss,

y , a e nn, a le. gauze Monarchie ausgedehnt ; euerstufe tritt dadurch ei t *

daß nach 8. C. Mhz er, aus rinser und e ge enn,

mehr als zwei Personen die Personenstener entrichten sollen. Wenn

es auch zut Zeit nicht zulässig ist, bedeutende Abgaben Erlasse zu

dem praktischen Grunde wichtig,

bewilligen, so wird doch der mit der eben erwähnten Ermäßigun n . Ausfall von etwa 90,000 bis 100,000 zer ß 6 gescheul werden dürfen, um auch dem ärmeren Theile der klassen= steuerpflichtigen Bevölkerung einige Erleichterung zu verschaf⸗ fen. Da Kinder vor vollendetem sechszehnten Jahre von der Klassensteuer befreit sind, und. da in den Tagelöhnerfamilien Kinder nach vollendetem sechzehnten Jahre nur dann in der älterlichen Obhut zu bleiben pflegen, wenn sie wegen Schwäch- lichkeit oder Kränklichkeit ungeeignet sind, in Gesindedienste zu treten oder wenn die Eltern besonderer Pflege und Unterstützung bedürfen, so ist es gewiß wünschenswerth, wenn von einer solchen Haushaltung nicht mehr an Klassensteuer erhoben zu werden braucht, als von einer anderen Tagelöhnerfamilie, in welcher derartige Verhältnisse nicht bestehen und in welcher nur die Aeltern mit der Steuer belegt werden.

Bei den großen Schwierigkeiten, womit erfahrungemäßig die Erhebung direkter Steuern von den ärmeren Einwohnern in den größeren Städten verbunden ist, wird es sich kaum vermeiden lassen, daß zur Deckung der ansehnlichen Beträge, welche dort zur Bestreitung der Kommuͤnalbedürfnisse erhoben zu werden pflegen, für die ansehn⸗ licheren Städte mit einer Bevölkerung von mindestens 30,9000 Ein— wohnern hierhin gehören gegenwärtig die Städte Danzig, Königs⸗ berg, Posen, Berlin, Potsdam, Stettin, Breslau, Halle, Magdeburg, Aachen, Köln, Barmen, Elberfeld und Krefeld besondere Steuern und namentlich auch auf Veibrauchsgegenstände gestattet werden, da die praktischen Vorzüge indirekter Steuern für großstädtische Verhält—⸗ nisse mehrfach dargethan worden sind und nicht wohl bestritten werden können. Die mit Rücksicht hierauf in §. 12. des Gesetzes⸗Entwurses vorgesehene Gestattung von Verbrauchesteuern scheint zwar in etwas der Absicht des Gesetzes zu widerstreben; allein nach §. 12. sell die Erhebung von solchen Steuern nirgend mehr unmittelbar für Rech⸗— nung des Staates, vielmehr nur für Rechnung der Kommunen von denen einige auch jetzt schon, beispielsweise auf Brennmaterialien besondere Verbrauchssteuern erheben stattfinden und nur auf den Antrag der Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 30,000 Ein⸗ wohnern (wohin jetzt nur die eben aufgezählten 14 Städte, also ein sehr geringer Theil der seither mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften gehören) unter Allerhöchster Genehmigung nachgelassen werden. Die Ertheilung dieser Genehmigung wird aber einerseits von der vorgängigen Prüfung, ob unter den gegebenen Verhältnissen die Bewilligung von besonderen Verbrauchssteuern als zweckmäßig zu erachten, und andererseits von der Bedingung abhängig sein, daß nur solche jedesmal durch ein besonderes Regulativ festzustellende Verbrauchsgegenstände belastet werden, deren Besteuerung für die geringeren Einwohner⸗-Klassen nicht drückend ist und je nach den ört⸗ lichen Verhältnissen ohne lästige, die Freiheit des inneren Verkehrs hemmende Kontrolen ausgeführt werden kann. Außerdem aber soll, um nicht die durch Aushebung der Mahl- und Schlachtsteuer beab⸗ sichtigte Entlastung der ärmeren Einwohner-Klassen zu vereiteln und um zugleich die mit der Erhebung der neuen Klassensteuer in großen Städten verbundenen Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden, in jedem Falle, wenn eine der gedachten Städte die Anordnung solcher Steuern beantragt, aus dem Auftommen an Verbrauchssteuern der⸗— jenige Betrag gedeckt werden, welcher von der städtischen Bevölke—⸗ rung an Klassensteuer aufzubringen wäre, wenn letztere nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes veranlagt würde. Zu den Gegenständen, welche zur Belastung mit städtischen Veibrauchesteuern sich eignen möchten, dürften Fleisch, Fische, Weizengebäck, Brennmaterialien u. s. w. im Allgemeinen zu rechnen sein, es scheint aber zweckmäßig, in dem Gesetze nur den Grundsatz auszusprechen, der für die Wahl der zu besteuernden Verbrauchsgegenstände leitend sein soll, dagegen die nähere Festsetzung für jeden vorkommenden Fall vorzubehalten, indem dabei die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Allerdings bleiben die weniger wohlhabenden Einwohnerklassen in einem solchen Falle ven der zum Ersatz der Mahl- und Schlachtsteuer erhobenen, unmittelbar in die Staatekasse fließenden Steuer befreit, indessen werden sie bei den für städtische Rechnung erhobenen Verbrauchs— steuern, die auf Gegenstände von allgemeinem Verbrauche zu legen sein werden, stärker herangezogen als dies bei Zuschlägen zu den direkten Steuern geschehen würde, und dürste daher die vorzüglich aus praktischem Gesichtspunkte zu empfehlende Maßregel als eine Ueberlastung der wohlhabenderen Einwohnerklassen nicht betrachtet werden können.

Der zweite der angeschlossenen Gesetzes-Entwürfe, mit B. bezeichnet, enthält die näheren Bestimmungen wegen Erhebung einer Einkommensteuer. Nach dem §. 1 sollen außer den Inländern auch Ausländer, welche im preußischen Staate Grundeigenthum besitzen, jrdoch nur in Bezug auf das Einkommen aus diesem Grundver⸗ mögen, der Einkommensteuer unterworfen sein, dagegen sollen die Inländer nach §. 10 sub A. hinsichtlich des Einkommens aus Grundvermögen im Auslande nicht beitragspflichtig sein. Eine ähn⸗ liche Vorschrift enthält die Instruction vom 24. Mai 1812 wegen Erhebung einer Vermögens- und Einkommensteuer, indem nach §. 1 sub C. alles unbewegliche Vermögen eines Ausländers innerhalb der preußischen Staaten zur Vermögenssteuer heranzuziehen, dagegen nach §. 2 sub d. das im Auslande befindliche Grundvermögen preußischer Unterthanen, welches den daselbst angeordneten Lasten unterliegt, von der Vermögenssteuer freizulassen ist. Für die Erhe⸗ bung der jetzt in Vorschlag gebrachten, auf eine längere Zeit berech⸗ neten Einkommensteuer ist die Heranziehung der Ausländer in Betreff ihres in Preußen gelegenen Grundvermögens vorzüglich auch aus damit nicht etwa einzelne reichere Eingesessene, blos um sich der Einkommensteuer zu entziehen, in den Unterthanen⸗Verband eines der benachbarten deutschen Staaten treten und dessenungeachtet sich den größeren Theil des Jahres hindurch in Preußen aufhalten. Da übrigens nach Art. S sub 1 der deutschen Bundes⸗Alte vom 18. Juni 1815 den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten das Recht zusteht, Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne des⸗ halb in dem sremden Staate mehr Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene Unterthanen, so wird den Ausländern, deren jährliches Einkommen den Betrag von 400 Rtihlrn. nicht erreicht, die Nichtheranzichung ihres in Preußen belegenen Grundeigenthums gewährt werden müssen, jedoch nur in der Form, daß auf etwaige gehörig begründete Reclamatjonen die vorläusig erhobenen Ein⸗ lommensteuer- Beträge zurückerstattet werden. Laut 8. 2 sollen für preußische Unterthanen Befreiungen ven der Einkommen— steuer nur in soweit stattsinden, als diese Befreiungen auf den Grund staalsrechtlicher Verträge für die ehemals reichs= unmittelbaren Häuser und für einen Theil der katholischen Geistlich= keit laut der Ordre vom 23. August 1821 und der dadurch geneh— migten Bestimmungen der päpstlichen Bulle de salute animarum (Gesetzs. de 1821 S. 113, 142 ff.. in Anspruch zu nehmen sind. Weshaib die bisher hinsichtlich der ie ien bestandenen und für die weniger wohlhabenden Einwohnerllassen auch bei der neuen Klassen

steuer beibehaltenen anderweiten Befreiungen auf di ; steuer nicht ausgedehnt werden können, 1 22 2 . 4 escher , . .

n §. 3 ist unterschieden zwischen fundirtem und ĩ Einkommen, nur von ersterem sollen volle 3 Prozent, 2 dagegen 2 Prozent erhoben werden. Diese Unterscheidung ist im Aligemeinen bereits begründet worden. Es bleibt daher Mur noch hervorzuheben, daß die Besoldungen der Staats- oder Kommunal- beamten, vielem anderen Einkommen gegenüber, ein besonderer Nach- theil dadurch trifft, daß ihr Betrag ganz genau bekannt ist, während insbesondere das Gewerbs⸗ Einkommen niemals mit solcher Schärfe festzustellen ist. Nach dem Gesetze über die Heranziehung der Staats- diener zu den Gemeindelasten vom 11. Juli 1822 darf das Dienst-⸗ einkommmen nur zur Hälfte seines Betrages zur Quotisirung ge⸗ bracht werden, es ist aker angemessener 3 dasselbe im vor⸗ liegenden Gesetze mit allem Einkommen aus irgend einer Art von Gewinn bringender Beschäftigung gleichzustellen, weil das Einkommen der Staats- oder Kommunalbeamten andererseits ein sehr gesichertes ist, und weil außerdem die eigentlichen Gewerbtreibenden, also mit Ausnahme der Aerzte, Notarien u. s. w., noch durch die Gewerbe⸗ steuer besonders getroffen werden.

Den Detailbestimmungen über die Ermittelung des Einkommens ist die allgemeine Bemerkung vorauszuschicken, daß ein Einkommen⸗ steuergesetz zwei gleich bedenkliche Klippen möglichst zu vermeiden hat, wovon die eine in der allzu ängstlichen Häufung von Kontrolmaßre⸗ geln Behufs Sicherung einer richtigen Einkommens⸗ Ermittelung, die andere in der Tendenz besteht, allzu sehr dem guten Willen der Steuerpflichtigen zu vertrauen. Auf dem einen Wege kann die Last der Steuer durch die mit der Ermittelung des Einkommens verbun⸗ dene Unannehmlichkeit noch überwogen, auf dem anderen Wege kann durch die erleichterte Verdeckung der Einkommens- Verhältnisse der Anreiz zu Steuerhinterziehungen bedeutend vermehrt und die Last der Sittutr überwiegend auf diejenigen gewälzt werden, die ihr Einkom- men gewissenhaft angeben oder dasselbe nicht verheimlichen können. Jener doppelten Anforderung scheint am besten genügt zu werden, wenn einerseits den mit der Ermittelung des Einkommens und mit der Festsetzung der Steuer zu beauftragenden Personen hinreichend ausgedehnte Befugnisse eingeräumt werden, um dem etwa beabsichtig⸗ ten Unterschleise mit Erfolg entgegen treten zu können, und wenn andererseits darauf Bedacht genommen wird, daß von diesen Befug⸗ nissen nur mit Behutsamkeit und Schonung Gebrauch gemacht werte. In dieser Hinsicht ist es von vorzüglichem Gewichte erschienen, die⸗ senigen Personen, welchen in Bezug auf die Einkommens⸗Ermittelung eine diecretionaire Gewalt anvertraut werden muß, aus der Mitte derer, die hauptsächlich von der Last der neuen Steuer betroffen werden, und zwar durch Wahl von ständischen oder Gemeinde ⸗Organen hervorgehen zu lassen, indem bei Veranlagung einer Steuer, deren gesicherte Erhebung vorzugs⸗ weise durch das Vertrauen und das bereitwillige Entgegenkommen der Eingesessenen bedingt ist, die Betheiligung von ständischen und Ge⸗ meinde Organen am besten geeignet sein wird, die Furcht vor Will⸗ kürlichkeiten zu beseitigen und auch eine formelle Gewähr zu leisten, daß bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens jede mit der Er⸗ reichung des Zweckes verträgliche Schonung stattfinden wird.

Demgemäß sollen nach den näheren Bestimmungen der §8. 4 bis 7 des Gesetzes⸗Entwurfes für jeden Regierungsbezirk und außer⸗ dem für die Stadt Berlin zwei Arten von Kommissionen gebildet werden, nämlich:

1) eine für den ganzen Regierungsbezirk, beziehungsweise für die ganze Stadt Berlin, fungirende Bezirks⸗Kommissson, welche für alle Steuerpflichtigen des Bezirkes zur möglichsten Wahrung einheitlicher Grundsätze die Einkommensteuer sestzustellen hat (8. 20), außerdem aber über die Behufs Ermittelung des Ein⸗ kommens etwa anzuwendenden strengeren Maßregeln (855. 18 und 19), so wie über die wichtigeren Strafen (§. 21) ent⸗ scheiden soll; und

2) die nur für einen landräthlichen Kreis, beziehungsweise für eine Gemeinde oder sür die Section einer Gemeinde fungirenden Kreis- und beziehungsweise Gemeinde⸗Kommissionen, welchen die wegen ihrer Personal⸗ und Lokalkenntniß besonders wich⸗ tige Begutachtung der Einkommens Angaben obliegt (8. 18), welche serner in gewissen Fällen (88. 9 und 17 Ordnungs⸗ strafen festzusetzen und über die etwa zu ergreifenden en, . Maßregeln Behufs Ermittelung des Einkommens ihre Vor- schläge an die Bezirks-Kommission abzugeben haben (8. 18. Während in beiden Kfommissionen die eigentliche Entscheidung den

beziehungsweise von den Provinzialständen, den Kreisständen und den betheinigten Stadt- oder Gemeinde ⸗-Verordneten gewählten Mitglie⸗ dern zusteht, sollen dagegen die Vorsitzenden der Kommissionen aus Staatsdienern entnommen werden, welche verpflichtet sind darauf zu wachen, daß nicht etwa nach verschiedenen Grundsätzen hier mit Strenge, dort mit Milde verfahren werde, und welche zugleich berech⸗ tigt sind, wegen der wider ihre Ansicht von den Kreis- oder Ge— meinde⸗Kommifsionen gefaßten Beschlüsse die Berufung an die Bezirks⸗ Kommission und von letzterer an das Finanz Ministerium einzulegen. Dabei soll jedoch selbst das Finanz-⸗Ministerium die von den Vezirka⸗ Kommifsionen gefaßten Beschlüsse nur bestätigen oder mildern, nicht aber veischärfen dürfen, und im letzteren Falle nur berechtigt sein, bei einer besonderen, ebenfalls aus ständischer Wahl hervorgegangenen Kommission (6. 22) die schließliche Entscheidung zu beantragen. Es ist demnach die Ausübung der zur Sicherung richtiger Einkommene= Ermittelungen nicht entbehrlichen die cretiongiren Gewalt überall nur den durch die Wahl von ständischen oder Gemeinde- Organen beru⸗ fenen Mitgliedern der verschiedenen Kommissionen anvertraut.

Die eigentliche Geschäftsführung wird nach der im Gesetzes⸗Entwurfe vorgeschlagenen Einrichtung den Staatebeam ten obliegen. Es sollen nach den §s§. 9 und 10 die Aufforderung zur Einreichung der Einkommens- Declarationen erlassen, diese nach §. 16 in Empfang nehmen, bei unterbliebener Einreichung nach §. 17 die erforderlichen Strafantrage stellen, die eingegangenen Declarationen nach 8. 18 zunächst prüfen und überall das Interesse des Staats vertreten. Ter Umfang und die Last der Geschäfte, welche die den Kommissions-Mitgliedern über- tragene Gewalt zur Folge baben muß, wird. wesentlich davon abhängen, ob wissentlich irtige Einkommens- Angaben nur in seltenen Ausnahmefällen oder mehr oder weniger bäuf vorkommen werden. Denn nach den Bestimmungen des Gesetzes= twurfes basirt die

Ermittelung des Einkommens hauptschlich auf den Angaben der

Steuerpflichtigen, und es besteht, wenn wider die Richtigkeit dieser 6 ö wein nicht obwaltet, das Geschäft der Lommissionen lediglich darin. daß sie in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Vorsißzenden die von dem dellarirten Einkommen zu zahlende Steuer festsetzen. In wieweit dieser Fall die Regel bilden wird, darüber kann nur die Erfahrung Aufschluß geben, aber man wird wohl daran ibun, bei Prüfung des Ge seßes- Entwurfes sich stets zu vergegenwärtigen, daß in den meisten Detailbestim-