1847 / 164 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sichten an, die über die Kritik des Referats laut geworden sind, und verzichte auf eine weitere Bemerkung darüber, obgleich ich den Abge⸗ ordneten aus Brandenburg beitreten muß, daß etwas darin liegt, was denjenigen, welche demselben zum erstenmale schon entgegentreten, nicht ee. kann. Der Grund, warum ich mir das Wort erbeten habe, ist der, daß ich noch einen, wie es genannt wurde, „verfänglichen / Augbruck darin sinde, nämlich die Worte, die bereits erwähnt worden sind, „Umwandlung des zur Zeit hestehenden Handelsamts.“ Es ist . noch nachgewiesen worden, daß dies im stenographischen Proto⸗ olle in der Zeitung steht; es liegt uns aber das ei entliche Protokoll nicht vor; ich wünßschte, daß dies jebesmal der Fall wäre, Da dies nicht der Fall ist, so glaube' ich, wird der her NReserent und die Her⸗ ren, die selnet Meinung sinb, nicht entgegenstellen, wenn ich darauf an= trage, baß wenigstens die beiden Worte gut Feit“ gestrichen werden. ch gehe von dem Gesichtspunkte aus, das darin etwas liegen kann, was, ich muß es offen aussprechen, Sr. Majestät bestimmte ersonen bezeichnen möchte, und das kann unter keinen Umständen die 9 cht der Abtheilung gewesen sein. Ich richte also an den Herrn . bie Bitte, sich mir anzuschließen. . Referent Mevis sen: Ich habe persönlich nichts dagegen ein⸗ uwenden; ich . es nur bedenklich, daß die Versammlung einen Beschluß, den sie gefaßt hat, nicht genau nach der Fassung des Kon⸗ fsusums? in ihre Bitte an Se. Majestät aufnähme. Wenn aber be⸗ . wird, diese Fassung umzuändern, so habe ich von meinem Standpunkte aus nichts ag.

Um die unerquickliche Debatte nicht zu ee, m. enthalte ich mich eines näheren Eingehens, wenn die Versammlung den Entwurf mit der jetzt beantragten Aenderung genehmigt.

Abgeordn. von Auerswald; Ich glaube, meinen Antrag wiederholt dadurch unterstützen zu dürfen, 6h uns das Konklusum im Augenblicke nicht vorliegt. Ich würde wiederholt darauf antragen, daß wir uns darüber einigen.

Graf Renard: Ich habe nichts einzuwenden, daß die beiden Worte weggelassen werden.

Marfchall: Hat Jemand etwas dagegen einzuwenden, daß die Worte „zur Zeit“ wegbleiben?

(Wird allgemein verneint.)

Sie werden also weggestrichen werden. Es fragt sich nun, ob

auf die übrigen Abänderungen noch bestanden wird? (Wird verneint.)

Abgeordn. Freiherr von Gaffron; Es ist mir vorhin wider⸗ legt worden, daß das Wort „muß“ füglich angewendet werden könne und keinen Anstoß in der Petition geben kann; ich bitte von vorn⸗ herein die hohe Versammlung, glauben zu wollen, daß mich nicht im entferntesten auch nur ein Anflug von Servilismus in dieser Sache leitet, dem ich durch und durch fremd bin. Ich glaube aber, daß dieses Wort nicht erforderlich ist und besser wegbleiben und man sa—

en kann, „es ist zweckmäßig“, oder „es ist die Pflicht aller Staaten,.“ ch glaube, daß ein großer Theil der Versammlung meiner Ansicht beipflichten wird.

Marschall: Auf die übrigen Abänderungen wird also ver—

zichtet. , ,. Beistimmung.)

Dann ist mit dieser Abänderung der Enkwurf genehmigt. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand der Bera⸗ a die Beitragspflichtigkeit der Dominien zur Unterhaltung der Schulhäuser.

Referent ist Herr Abgeordnete von Prittwitz.

Referent von Prittwitz Ciest vor):

Extrakt

aus

dem Sitzungs- Protokolle der achten Abtheilung ber Kurie der drei

Slände, q. d. Berlin, den 12. Mai 1847,

betreffend

Nr. 394. Antrag des Abgeordneten Hein und noch acht Abgeordneter, wegen der Beitragspflichtigkeit der Do⸗ minien zu den Kosten des Baues, der Reparaturen und

der Unterhaltung der Schulhäuser.

In der Petition wird verlangt, daß die Dominien zu allen Bauten, Reparaturen, Erweiterungen und Unterhaltungen der Schu len nach Verhältniß ihres Besitzstandes, ohne Rücksicht, ob sie Bau⸗ Material auf ihren Gütern haben oder nicht, beizutragen verpflichtet würden.

Herr Referent Abgeordneter von Prittwitz führt aus, daß der Gegenstand in der en, . Gesetzgebung, namentlich im Allgemei⸗ nen Landrecht Thl. II. Tit. 11. S8. 731. 746., ferner Thl. II. Tit. 12. §. 36 und 37, fo wie durch das Gesetz vom 21. Juli 1846, erschöpft sei, welches kürzlich der Begutachtung der Provinzial⸗Landtage vor⸗ gelegen habe; er beantragt, die Petition den Petenten zurückzugeben und ihnen anheim zu stelten, sich mit derselben an den Provinzial⸗ Landtag zu wenden.

Der anwesende Verwaltungs⸗Kommissarius, Herr Heheimer Re⸗ , . Brüggemann, giebt Erläuterungen, stimmt dem Herrn

eferenten bei und bemerkt, daß die neueren Provinzial⸗Schulordnun= en bereits entworfen und zur Vorlage an die Provinzial Landtage ereit wären, und werde darin auch Veranlassung gegeben, der Peti⸗ tion Erledigung zu verschaffen.

Die Abtheilung beschließt einstimmig, * die Petition nur vor den Provinzial⸗Landtag gehöre und an denselben zu verweisen sei, womit 4 anwesende Herr Antragsteller nur einverstanden ist.

Berlin, den 26. Mai 1847. Die achte Abtheilung der Kurie der drei Stände.

Marschall: Es fragt sich, ob unker diesen Umständen die hohe Versammlung noch die . verlangt! . t ; Giele Stimmen: Nein!)

Eine Stimme; Blos eine kleine Bemerkung wollte ich machen.

. all: Es lann noch keine Bemerkung gemacht werben, es muß er gefragt werden, ob 24 Mitglieder vorhanden sind, die bie , . ö. Krenn

ie Unterhtützung geschieht hinreichend.)

Es kann also der Gegenstand in e genommen werden, und ich bitte sich nun zu äußern.

Abgeorbn. Krause aus Schlesien: Ich habe die Bemerkung zu 6 daß das Gesetz wegen der neuen Probinzial⸗Schulordnun= gen ö 6. e . ö hel ic

andtags⸗Kommissar: o viel ich verstanden ĩ

der Antrag dahin, daß die neuen Ga m , ner eben ig werden mochten. Dieserhalb kann ich die Auskunft geben, daß sie Ie. Zweifel dem nächsten Provinzial⸗ Landtage werden vorgelegt werden. ; Abgeyrdn. Krohn: Ich hatte allerdings auch nur diesen An- trag gestellt, daß diese neue ul⸗Ordnung so bald als möglich orgelegt werde, und es würde also dieser Antrag jedenfalls erledigt Win. Ich wollte allerbings noch wünschen, daß 6e dem Vereinigten anbtage vorgelegt werde, well sie nicht ein Bedürfniß in provin⸗

zieller Beziehung, sondern ein Bedürfni 7h das ganze Land ist.

wn, , . sind pro⸗

1 . Die e hl

vinziell bearb nd werden den einzelnen Provinzia

. 1098 vorgelegt werden, weil sich große Schwierigkeiten gefunden haben i en, wenn man eine Iq l its n für die j. e Monarchie hätte ausarbeiten wollen. Sie stehen nämlich in einer so engen Be⸗ ien, zu den Kommunal⸗Verhältnissen, und die Kommunal ⸗Ver⸗ hältnisse sind bekanntlich so wesentlich verschieden in den entsernteren Provinzen der Monarchie, daß ich nicht glaube, daß es im Interesse

des Landes gelegen haben würde, eine Schul-Ordnung im Allge⸗

meinen zu bearbeiten.

Abgeordn. Hansemann: Der Herr Landtags- Kommissar hat uns gesagt, daß dem nächsten Provinzial -Landtäge die Schul⸗ Ordnung würde vorgelegt werden. Es entsteht also nur die Frage, wann der nächste e Tnndteß stattfinden werde. Da der Turnus desselben in diesem Jahre gewesen wäre, so erlaube ich mir die Frage: Ob uns darüber eine w gegeben werden könne, daß er wenigstens im nächsten Jahre stattfinde?

Landtags ⸗Kommissar: Ich bin natürlich völlig außer Stande, darüber eine bestimmte Zusicherung zu geben, da die Ein⸗ berufung von dem Entschlusse Sr. Majestät des Königs abhängt; daß aber das Gouvernement die Absicht habe, solche nicht in eine ferne Zukunft hinaus zu versetzen, und namentlich nicht über das künf⸗ tige Jahr hinaus, kann ich versichern.

Secretair Dittrich: Ich habe nur ein Bedenken in Bezug auf die Vorlegung der Schul⸗Ordnung an die Provinzial -Landtage. Das Gesetz vom 21. Juli 1846 ist ein allgemeines, und es fragt sich, ob deshalb diese Angelegenheit in Provinzial Schul-Ordnungen zu erledigen ist, oder nicht? Das ist mein einziger Zweifel.

Abgeordn. Krause aus Schlesien: Wenn das Gesetz wegen der neuen Provinzial-Schul-Ordnung noch nicht erledigt ist, wird es noch an der Zeit sein, wenn das Gesetz von den Provinzial-Landtagen berathen ist, es an den Vereinigten Landtag zu bringen, da mehrere Provinzen das Bedürfniß fühlen.

Marschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

. (Viele Stimmen: Nein.)

Wo nicht, so frage ich, ob der Antrag der Abtheilung augenem⸗ 1 werden soll? Diejenigen, welche dagegen sind, bitte ich aufzu— stehen.

(Es erhebt sich Niemand, und ist somit der Abtheilungs- Antrag angenommen.) .

Der zweite, zum Vortrage kommende Gegenstand betrifft die Anträge auf Festsetzung eines Eiref ) nenn bei Holzdiebstählen, einer Verjährungsfrist für den dritten Wiederholungsfall und auf an⸗ dere Modificationen der Strafgesetze bei Holzdiebstählen und auf Am⸗ nestie für die zum ersten⸗ oder zweitenmale wegen Waldfrevels ver⸗ urtheilten oder in Untersuchung befindlichen Individuen. Der Herr Abgeordnete Grabow ist Referent.

Referent Grabow (iest vor):

Gxtrakt aus dem Sitzungs-Protokolle der achten Abth gilung, der Kurie der Frei Stände, d. d. Berlin den 8. Mai 1847, betreffend 2 die Petitionen Nr. 317. 367. und 418. der Herren Ab⸗ geordneten Brust, Kayser und Gries, auf Fest setzung eines Straf⸗Minimums bei Holzdiebstählen, einer Ver⸗ jährungsfrist für den dritten Wiederholung sfall und auf andere Modificationen der Strafgesetze bei Holz⸗ diebstählen, und die Petition Nr. 380 de s Abgeordneten Herrn Mertens auf Amnestie für die zum ersten oder zweiten Male wegen Waldfrevels verurtheilten oder in Untersuchung befindlichen Individuen.

Es wurde hierauf zur Verhandlung der angekündigten Vorlagen ad 2 übergegangen.

Referent Herr Abgeordneter Grabow trägt zunächst die Petitio⸗ nen der Herren Abgeordneten Brust, Kayser und Gries vor und führt dabei aus, daß die in denselben enthaltenen gleichförmigen An⸗ träge durch den schon dem Staatsrathe vorliegenden, von den Pro⸗ vinzial-Landtagen bereits berathenen Gesetz Entwurf vom Jahre 18411 erledigt werden würden, daher keine Veranlassung vorliege, um ein neues Gesetz zu bitten, vielleicht könne jedoch dem Vereinigten Land⸗ tage empfohlen werden,

die Beschleunigung der Emanirung jenes dem Staatsrathe vorlie=

genden Gesetzes von Sr. Majestät dem Könige allerunterthänigst

zu erbitten.

Die Versammlung tritt einstimmig dieser Ansicht bei.

Hierauf wird die Petition des ,n, . Herrn Merkens, betreffend die Amnestie, vorgetragen; sie findet in der Versammlung keine Unterstützung und wird einstimmig nicht für geeignet erachtet, bei dem Vereinigten Landtage zur Berücksichtigung empfohlen zu werden.

Marschall: Ich frage, ob gegen diesen Vorschlag der Abthei⸗ lung etwas zu erwähnen ist?

(Der Abgeordnete von Steffens meldet sich um das Wort.) Dann frage ich, ob die hohe Versammlung wünscht, diesen Gegen⸗ stand in Berathung zu nehmen? Diejenigen, die dafür sind, bitte ich, aufzustehen.

(Es erheben sich mehrere Mitglieder.)

Der Gegenstand kommt daher zur Berathung.

Abgeordn. von Steffens: Hohe Versammlung! Ich halte es für meine Pflicht, in dieser wichtigen Angelegenheit von meinem Standpunkte aus als Forstmann einige Bemerkungen zu machen. 6 besitzs in seinen Waldungen einen sehr großen Reichthum, die Erhaltung desselben ist sehr wichtig für Ackerbau, Handel und Industrie, und namentlich auch jetzt in Bezug auf die Eisenbahnen; denn die Eisenbahnen verzehren Brennholz und brauchen Nutzholz. Die Eisenbahnen werden durch den erleichterten Transport dem Holze und dem Waldeigenthum großen Werth geben.

Abgeordn. Frhr. von Vincke; Nicht lesen!

Abßeordn; von Steffens: Ich lese nicht, Herr Abgeord⸗ neter; ich habe blos das Gutachten vor mir; ich brauche nicht zu lesen!

. Redner weist sich über die Richtigkeit dieser Behauptung durch Vorzeigung der Druckschrift aus, und der Abgeordnete Frhr. von Vincke entschuldigt sich durch Zeichen Die Erhaltung der Waldungen hängt zunächst von einem zweck⸗

mäßigen Forst⸗Strafgesetz' ab. Ein solches haben wir bis jetzt nicht;

wir 63. das Gesetz vom 7. Juni 1821. Dieses Geseß ist nicht vollstündig und nicht hinreichend, um den Wald . Frevel zu schüͤtzen. Die hohe Staats⸗Regierung hat dies anerkannt, und zwar dadurch, daß sie 1841 den sämmtlichen Provinzial⸗Landtagen ein neues Forst - Strafgesetz über den Holzdiebstahl und eine Forst⸗Ord⸗ nung zur Begutachtung vorgelegt hat. Dieses neue Gesetz enthält in seber Bezichung sehr zweckmäßige Bestimmungen. Dies ist we⸗ nigstens in der Rhein⸗ Provinz anerkannt, und der rheinische Landtag hat nur wenige und mur solche Bemerkungen dazu gemacht, welche durch örtliche Verhaͤltnisse bedingt waren. Meine Herren! In allen Stag⸗ ten, in constitutionellen oder in nicht dene , ist die Forst⸗

Hefetzgebung eine erceptionelle, und gerabe, weil se exceptionell ist,

⸗. eich dies Befürchtung, baß bei der Beralhung, bie sie noch in den

öheren Stadien durchmachen muß, vielleicht vom juristischen Stand⸗

23 aus Bedenken erhoben werden, die dadurch entstehen, daß eine olche K mit den allgemeinen Rechten nicht zu vereinbaren sei. Wenn solche Bedenken entstehen, 1 wäre möglich, daß, wenn diese Bedenken mehr oder weniger berücsichtigt würden, daß die frag- lichen Gesetze in ihrer Anwendung sich als nicht ganz zwedmäßig und praktisch herausstellen möchten, wie dies bei dem Gesetze vom 7. Juni 1821 der Fall ist. Ich bitte daher, daß bei der Berathung in den höheren Stadien dies berücksichtigt werde. Diejenigen Beden⸗ ken, welche vom juristischen Standpunkte aus erhoben würden, möchten am besten zu beseitigen sein, wenn man langjährig erprobte Forstmänner zu Rathe zöge. Wenn ich aber hiervon ö so ist ein Forststraf⸗Gesetz nicht hinreichend, sondern es gehört auch die Forst⸗Ordnung dazu, welche den Zweck hat, die Waldungen gut und wirthschaftlich zu behandeln. Ich will Ihnen ein Beispiel zeigen, woraus Sie sehen werden, welche Nachtheile es hat, wenn eine zweck⸗ mäßige Forst⸗Ordnung nicht besteht. In Frankreich entstehen seit 10 Jahren periodische Ueberschwemmungen. Das vorige Jahr waren in dem Thale der Loire⸗ und in anderen Gegenden mehrere Ueberschwem⸗ mungen, die einen Schaden von 33 Millionen verursacht haben. Es sind in Frankreich die gelehrten Gesellschaften, Akademien, das National= Institut aufgefordert worden, Mittel anzugeben, wie, diesen Verhee⸗

rungen vorgebeugt werden könnte. Man hat allerlei vorgeschlggen,

und man ist sogar in den Irrthum gefallen, man müsse die Waldun⸗ gen ausroden, weil sie Gewitter, Regen und Schnee anzögen, und gerade

das war das verkehrteste Mittel. Jetzt ist man zur . ge⸗ kommen und schlägt bem Gouvernement vor, Lie Waldungen auf dem

Gebirge wieder herzustellen. Ganz Frankreich klagt nun die Regierung über . . Ille ese nbi an, und das ist die Folge, weil nur ein' Gesetz über die Bestrafung der Frevel vorhanden war, aber nicht eine Forst Ordnung. Man hat die Regel aufgestellt, daß die unbeschränkteste Freiheit in der Benutzung der Wälder da sein müsse, und die Folge dieses Prinzips war, daß die Waldungen ver⸗ schwanden. Nun fordert man das Gouvernement auf, dem Uebel zu steuern, aber das ist keine Leichtigkeit; denn ist einmal von dem BHebirge die fruchtbare Erde weggeschwemmt, so kostet es unendliche Mühe, um wieder Wälder dort anzubringen. Es gehören nicht nir große Summen dazu, sondern auch wenigstens 30 Jahre Zeit. Das sind die Folgen, meine Herren, von einer nicht zweckmäßigen Forst= Gesetzgebung. Ich habe nur zu bemerken, daß ich in Bezug auf den Antrag davon gesprochen habe, daß in demselben nur von einem Forhz Straf⸗Gesetze, aber nicht von einer Forst⸗Ordnung die Rede ist. Die hohe Staats⸗Regierung hat allerdings die Vorsicht gehabt, mit dem Forst⸗Straf⸗Gesetze auch eine Forst⸗ Ordnung den Landtagen vorzu⸗ legen. Ich wünsche nur, daß auch die Bitte an Se. Majestät den König gestellt werde, zugleich die Forst⸗Ordnung zu emaniren. . s-Kommissar: Es sind beide Gesetze so weit vor⸗ bereitet, daß . nur noch das Plenum des Staatsrathes zu passiren haben. Freilich haben sie bereits im Jahre 1841 den Provinzial Landtagen vorgelegen, und es mag auffallen, daß im Jahre 1847 ein Milena eg e he sach an das Gouvernement gerichtet werden muß; der Grund liegt vorzugsweise darin, daß ein Gesetz, welches ungemein viele provinzielle Beziehungen hat, nicht ohne Schwierigkeit generalisirt werden kann. Es wäre vielleicht angemessener gewesen, wie jetzt Provinzial⸗Schulordnungen, so auch Provinzial Forstordnun⸗ gen zu proponiren; denn es hat sich im Laufe der gründlichen und mühsamen Verhandlung wegen Vereinigung der verschiedenen Vota der Provinzial Stände heransgestellt, daß es sehr schwierig ist, in dieser Beziehung die abweichenden Wünsche in allgemeinen Grund⸗ sätzen zu vereinigen. Es sind indessen diese Schwierigkeiten so weit befeitigt, um die baldige Emanation beider Verordnungen mit Wahr scheinlichkeit zusichern zu können. . Abgeordn. von Steffens: Ich danke dem Herrn Kommissar für dies? Mittheilung und wollte nur noch eine Bemerkung mir er⸗ lauben, nämlich ich habe aufmerksam machen wollen, daß in der Rhein⸗ Provinz eine Verördnung wegen Ablösung der Waldservituten sehr nothwendig ist. . Marschall: Das ist ein Gegenstand, der uns nicht vorliegt, und worüber wir uns nicht verbreiten können, . Abgeordn. von Steffens: Ich wünschte nur, daß in dem Antrage noch das Wort „die orstore nung beigesetzt werde. Referent Grabow: Mir als dem Referenten liegt ob, die Ab⸗ theilung hinsichtlich ihres Gutachtens zu rechtfertigen. Es lag der Abtheilung nichts weiter vor, als die Abänderung von zweien Para— graphen des Forst⸗-Strafgesetzes, und darauf war ausdrücklich der Aun= trag zweier Herren Petenten gerichtet. Die Abtheilung hatte also gar keine Veranlassung, irgend etwas Weiteres zur Berathung zu zie⸗ hen, und namentlich auch nicht die Beschleunigung des Forstgesetzes selbst. Sie konnte also nur von dem beantragten Standpunkt aus berathen, und ich glaube daher, daß die eben erst gestellten Anträge neue Petitionen sind, welche besonders hätten eingebracht werden

müssen. Abgeordn. Brust: Meine Herren! Das Gesetz vom 7. Juni

1821 seßt die Strafe des einfachen Holzdiebstahls auf den vierfachen Betrag des Tarwerthes fest. Durch spätere Kabinets⸗Ordre ist auch bestimmt worden, daß die Entwendungen von anderen Forst⸗Produk⸗ ten damit gleichen Schritt halten sollten. Wird nun ein erster Wie⸗ derholungsfall ermittelt oder ein zweiter, so wird, die Strafe des sechs⸗ fachen Tarwerthes ausgesprochen, der dritte Wiederholungs fall aber wird kriminell behandelt und geht an das Zuchtpolizeigericht. Für die an dieses Gericht verwiesenen Wiederholun sfälle sindet eine Strafe von 4 Wochen bis 2 Jahren Gefängniß statt. Das ist nach Lage der Dinge eine sehr harte Strafe, meine Herren! . (Widerspruch.)

Sie wird aber noch härter dadurch, daß nicht festgesetzt ist, wenn Wiederholungsfälle verjähren. Nach unserem rheinischen Rechte ver- sähren diese Wiederholungsfälle für alle Vergehen in einem Jahre, alfo wenn für einen Wiederholungsfall eine höhere Strafe angewen⸗ det werden soll, so muß auch in den vorhergegangenen zwölf Mona⸗ ten ein Urtheil erfolgt sein, ist kein Urtheil erfolgt, so ist auch kein Wiederholungsfall vorhanden. Dieser Mangel im Gesetz bewirkt, daß der erste Frevel im Jahre 1820 vorgekommen sein kann, der zweite im Jahre 1830 und der dritte im Jahre 1840. Wenn

nun der vierte im Jahre 1845 eintritt, so wird der Mann vor das Zuchtpolizeigesetz geladen und als Gewohnheitsfrevler bestraft, und das ist doch offenbar zu hart, denn vorliegend ist doch kein Gewohn⸗

hei Ul vorhanden. ; ;

heiten, zin bringen solche Nachtheile hervor, sie schneiden so tief ins Volkbleben ein, daß wohl wenige Maferien hier vorgelegen ha= ben, weiche mehr Nachtheile hervorgebracht haben, und das hat auch

von vielen Seiten den Wunsch herbeigeführt, daß die Sache geän dert werden möge. Es ist nunmehr . dem Gesttz Entwurfe, der im

Jahre 1841 vorgelegen hat, die Sache wirklich geändert worden, es Rurde bestimmt, daß die Verjährungsfrist auf 2 Jahre sich erstrecken soll; allein das Gesetz ist von 1811 bis 1847 noch nicht emanirt. Wäre der Fall, daß die dn, . noch länger anstehen sollte, so müßte ich eine hohe Versammlung bitten, bei Sr. Majestät zu befür⸗

zweite Beilage

worten, daß wenigstens durch eine transitorische gesetzliche Bestimmung dieser Mißstand beseitigt werden . (Vielfacher Ruf na Abgeordn. von der He es bedenklich finde, Se. Maje setzes zu veranlassen, Gesetz nicht kenne. Gesetz Entwurf den ben die Provinzial⸗ das Gesetz in den einze bei dem Strafgesetzbuch

ö Abstimmung.)

dt: Ich wollte nur sagen, daß ich ät zu bitten, die Emanirung des Ge⸗ Staatsrathe vorliegt, wenn ich dieses Es sind schon über sechs Jahre her, daß ein rovinzial⸗Landtagen vor andtage sich in der ver lnen Paragraphen ausgesprochen. der Fall gewesen ist, so sind auch hier die Gutachten sehr abweichend. Nun 'ist mir nicht bekannt, ob man über⸗ haupt die Gutachten der Provinzial wurfe berücksichtigt hat. nicht bitten, ein Gesetz zu emaniren, Fussung nicht kenne, und ich nicht aussprechen werden. erbittet; aber etwas, was man ni Ansicht nicht erbitten. Ich bin der Meinung, daß der Vereinigte Landtag Veranlassung habe, gerade wie beim Strafgesetzbuche zu bitten, daß das Gesetz dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde. ist ein Gesetz, das auf das Personenrecht einen bedeutenden Einfluß hat, es ist verschieden begutachtet worden, und um eine Aus herbeizuführen, scheint mir ein Gutachten des Vereinigten wünschenswerth. Jedenfalls würde ich mich der Bitte, wie sie vor— geschlagen ist, widersetzen.

(Wiederholter Ruf nach Abstimmung.) Ich muß fragen, ob die hohe Versammlung den

elegen hat. ] chiedensten Weise über

Landtage bei diesem neuen Ent⸗ Ich kann aber, wie gesagt, Se. Majestät das ich in seiner gegenwärtigen daß Sie Alle eine solche Bitte s muß genau präzisirt werden, was man chö kennt, kann man nach meiner

Marsch all:

Schluß der Debatte will, (Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden.) und dann muß ich zuerst den Antrag der Abtheilung zur Abstimmung

Secretair: Er geht dahin, die Beschleunigung der Emani⸗ rung des dem Staatsrathe vorliegenden Gesetzes von Sr. Majestät dem Könige allerunterthänigst zu erbitten.

Marschall; Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, bitte ich aufzustehen.

Zwei Drittheile sind nicht vorhanden.

Abgeordn. Hansemann: ehörten Votum glaube ich, daß Sie sich dem Antrage meines Kol⸗ egen aus der Rhein⸗Provinz anschließen und also Se. Majestät den König bitten werden, dem nächsten Vereinigten Landtage das Forst⸗ Es ist ein Theil des allgemeinen Strafrechts, und somit glaube ich, daß das Votum sich demjenigen anschließen müsse, welches rücksichtlich des Strafrechts abgegeben worden ist.

Das wäre ja eine neue Petition.

l: Das Amendement ist allerdings vorher richt ein= gereicht worden, allein darum wird es nicht unbedingt ausgeschlossen sein, weil dem Marschall die Befugniß zusteht, auch ausnahmsweise Amendements zuzulassen, die vorher nicht eingereicht worden. dieser Umstand wäre nicht hinreichend, es auszuschließen, Meinung, daß die hohe Versammlung sich über dasselbe aussprechen und beschließen möge, ob sie demselben beitreten wolle.

Secretair von Leipziger: Es liegt hier ein anderer Fall vor, als der von dem Abgeordneten Hansemann erwähnte. allgemeine Strafgesetzbuch ist nicht von allen Provinzial - Landtagen berathen worden, da bekanntlich der rheinische Provinzial ⸗Landtag sich dessen weigerte, und von den ilbrigen Provinzial-⸗Landtagen sind viele unwesentliche Erinnerungen dagegen gemacht worden, welche sich zum ü Das Forststrafgesetz aber ist, so viel ich weiß, auf allen Provinzial-Landtagen zur Berathung gekommen und auch nur mit einigen wenigen Modificationen angenommen wor— den. Es spricht also in Beziehung auf das Forststrafgesetz nicht der= selbe Grund dafür, es dem Verein zulegen, wie es der

Meine Herren! Nach dem so eben

Strafgesetz vorzulegen.

Eine Stimme: Marschall:

Ich bin der

Theil ganz entgegen laufen.

ten nächsten Landtage wieder vor— eziehung auf das Strafgesetzbuch. Ich bin der Ansicht, daß es als ein Bedürfniß erscheint, daß das Wenn es aber erst dem zur Berathung vorgelegt werden soll, so würde die Emanation in eine lange Zukunft hinausgeschoben werden. Darum kann ich diesem Antrag nicht beipflichten.

Abgeordn. von Beckerath: Ich kann nicht unterlassen, auf die hohe Wichtigkeit des fraglichen Gesetzes aufmerksam zu machen. Das Forststrafgesetz steht mit der allgemeinen Strafgesetzgebung in ger Verbindung, und ich schließe mich dem Amendement an, daß das Gesetz von dem Standpunkte der Gesammtheit aus, also von dem Vereinigten Landtage, nochmals berathen werden möge.

Ich wollte mir nur erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß eben, weil der Gegenstand so äußerst wichtig ist, wie uns von dem verehrten Mitgliede, was zuerst sprach, gründlich auseinandergesetzt wurde, die baldigste Emanirung des Gesetzes als höchst wänschenswerth erscheint.

Und ich will dem hinzufügen, von meiner wir in den Wunsch des baldigen Erscheinens des g der gesetzlichen Strafen

Fall war in

Forststrafgesetz baldigst emanirt werde.

Vereinigten Landtage

Abgeordn. von Vincke:

Eine Stimme: Seite aus, daß de. Gesetzes einstimmen, da wir eine Schärfun

Marschall: Amendement, das wir so eben gehört haben, ob Se. Majestät der bevor es erlassen wird, dem

Es wird also die Frage zu stellen sein, ob das anzunehmen sei, nämlich, nig gebeten werden soll, das Forststrafgesetz, chsten Vereinigten Landtag vorlegen

Ich muß mir die Frage an den ob denn dieser Antrag Unterstützung ge⸗ keine stattgefunden.

eordn. von Vincke: Herrn Marschall erlauben, Nach meiner Wahrnehmung hat Ich ersuche diejenigen Herren Mitglieder, welche dieses durch Aufstehen

funden hat? Marschall: d das gestellte Amendement unterstützen wollen,

(Mehrere Mitglieder erheben sich.) Die hinreichende Unterstützung ist also da. Ich frage also: Soll an Se. Majestät den König die unterthänigste Bitte gestellt werden, daß das Forst-Strafgesetz dem nächsten Vereinigten Landtage vorge—

zu erkennen

(Dieser Antrag wird mit einer großen Majorität verworfen.)

Der Herr Referent wird Vortrag erstatten über die Petition des Herrn Abgeordneten Merkens auf Amnestie für Waldfrevel.

(Der Referent liest vor.) Es fragt sich, ob der Antrag Unterstützung findet. (Es erfolgt von keiner Seite Unterstützung.) Der Gegenstand kann also nicht zur Berathung kommen. Wir werden mit diesem Gutachten schließen müssen, weil es schon

: Ich bin in der Lage, der hohen Versammlung das vor kurzem in Aussicht gestellte Versprechen gleich zu erfüllen, indem Ser Majestät der König eine Declaration erla aben, welche die befürchtete Erschütterung des Kredits der preußi= en Bank zu beseitigen völlig geeignet sein wird.

auf 4 Uhr ist. Landtags⸗Kommissar:

1099

Sie lautet: ,

„Es ist durch das Staats ⸗Ministerium zu Meiner Kenntniß gekonmen, daß über die Auslegung des 8. 3; der Bank-Orhnung dom 5. Vktober v. J, wegen Annahme der Noten der preußischen Bank bel öffentlichen Kassen, neuerlich Zweifel sich kundgegeben haben. Zur Beseitigung dieser Zweifel will Ich, nach dem An⸗ trage des Staats⸗Ministeriums, hierdurch erklären, daß sämmtliche öffentliche Kassen, zu denen in dieser Beziehung auch die gericht⸗ lichen Deposital⸗Kassen gerechnet werden sollen, unter allen Um⸗ ständen verpflichtet sind, die Noten der preußischen Bank für den vollen Betrag, auf welchen dieselben lauten, in Zahlung anzu⸗ nehmen.

Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen.

Sanssouci, den 9. Juni 1847.

(gez. Friedrich Wilhelm. An das Staats⸗Ministerium.“

Marschall: Ich schließe hiermit diese Sitzung. Die nächste Sitzung kann jetzt noch nicht anberaumt werden, da morgen eine Sitzung der Vereinigten Kurien über einen Gegenstand, der jeden—⸗ falls mehrere Tage hinwegnehmen wird, stattfindet.

(Schluß der Sitzung gegen 4 Uhr.)

Sitzung der Kurie der drei Stände am 11. Juni.

Nach dem Schlusse der Sitzung der Vereinigten Kurien, welcher nach 4 Uhr Nachmittags erfolgt war, äußerte der Landtags ⸗Marschall von Rochow:

Ich ersuche die Mitglieder der Kurie der drei Stände, noch bei⸗ sammen zu bleiben, um ihnen eine Frage vorlegen zu können.

(Nachdem die Mitglieder der Herren-Kurie den Saal verlassen und die Mitglieder der Kurie der drei Stände wieder ihre Päätze ein⸗ genommen hatten.)

Ich würde mir nicht erlaubt haben, die verehrten Herren noch so spaͤt zurückzuhalten, wenn es nicht ein sehr wichtiger Gegenstand wäre, über den ich eine Frage an die hohe Versammlung zu richten hätte, nämlich die, ob sie noch den Entwurf der allerunterthänigsten Bitte anhören wolle, welchen der Herr Referent von der Schulenburg über die Petitionen, betreffend die Verordnungen vom 3. Februar,

aufgesetzt hat. (Es erfolgt der Zuruf mit Ja!)

In dessen Folge bitte ich den Herrn Referenten, diesen Entwurf vorzutragen. Dazu würde aber nöthig sein, so still wie in der Kirche zu sein, damit man genau hören kann.

Abgeordn. Hansemann: Ist er bereits in der Abtheilung ge⸗ wesen?

Referent von der Schulenburg: Ja wohl, er ist bereits durch die Abtheilung gegangen. Er lautet:

(Referent liest den Entwurf vor.) Das würde die Begründung sein für die Bitte um die Periodi- zität des Landtags.

Marschalk: Es wird zweckmäßig sein, den Entwurf zuerst ganz zu lesen. .

Referent von der Schulenburg liest in dem Entwurfe fort.

) Nach Erledigung einiger Erinnerungen wurde der Entwurf ge— nehmigt.

Marschall: Nun habe ich nur noch die ergebenste Bitte aus⸗ zusprechen, daß, wenn morgen die Sitzung des Vereinigten Land- tages nicht die ganze Zeit ausfüllen sollte, die verehrten Herren die Güte hätten, hier vereinigt zu bleiben. Es würden dann diejenigen Gutachten, welche für die letzte Sitzung bestimmt waren, an der Tagesordnung sein, es sind deren noch acht. Ich muß auch bemer— ken, daß das Gutachten, betreffend die Vertagung des Vereinigten Landtags, gedruckt und vertheilt ist. Ich werde morgen fragen, ob auch dieser Gegenstand berathen werden soll.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung 44 Uhr.)

Sitzung der Vereinigten Kurien am 11. Juni.

Die Sitzung wird von dem Herrn Landtags⸗Marschall, Fürsten zu Solms, um 10 Uhr eröffnet.

Die heute fungirenden Secretaire sind die Herren Abgeordneten von Patow und Naumann.

Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen und ge⸗ nehmigt. ;

Marschall: Wir kommen nun zur Verlesung des Gutachtens über die Allerhöchste Proposition, die Errichtung von Hülfskassen be— treffend. Herr von Gaffron wird das Gutachten verlesen, welches nun die Form einer Adresse an Se. Majestät den König erhalten hat.

Referent von Gaffron (verliest diesen Adreß - Entwurf).

Abgeordn, von Knoblauch (vom Platz): Es ist hier gesagt worden, daß sie sowohl für die einzelnen Provinzen, als für das Ge— sammtwohl des Vaterlandes nützlich wären. Ich habe geglaubt, daß die Versammlung die Ansicht hätte, daß sie für einzelne Provinzen wohlthätig wären, für andere nicht. Ich weiß nicht, ob die Ver⸗ sammlung dem beistimmt.

(Mehrmals unterbrochen durch den Ruf: lauter! lauter!)

Referent von Gaffron: Es ist bei der Fassung hier von der Ansicht ausgegangen worden, daß sich in den Verhandlungen mehr⸗ fach ausgesproͤchen hat, daß allerdings nur für einzelne Provinzen diese Rentenbanken gewünscht werden, daß aber, wenn einzelne Pro⸗ vinzen daraus Vortheil zögen, da diese Theile des Gesemmtpvaterlan⸗ des bilden, auch das Gesammtwohl des Vaterlandes gefördert werde.

Dies schließt nicht aus, daß die Provinzen, welche sie nicht wünschen,

genöthigt werden, sie einzuführen.

Abgeordn. von Knoblauch: Wenn es nicht anderen zum Nachtheil geschieht. .

Marschall: Ich glaube, daß diese Bemerkung als erledigt ,. ist. Es fragt sich, ob sonst noch eine Bemerkung gemacht wir

Abgeordn. Zimmermann: Die Bemerlung ist aber nicht ge⸗ hört worden.

Matschall: Es hat deren Erledigung stattgefunden nach der Erörlerung des Referenten; sie ist zurückgensmmen, und wenn keine weitere Bemerkung gemacht wird, so 1 die verlesene Adresse ange⸗ nommen. Wir kommen nun zur Verlesung einer Erklärung, welche der Abtheilung vorgelegen hat über die Königliche Proposition, die Vollendung der preußischen Ostbahn betreffend, und es wird der Ab⸗ geordnete von Manteuffel II. diese Erklärung vorlesen.

i Referent von Manteuffel II. verliest den Entwurf dieser Er⸗ rung.

Dienstag den I5 n Juni.

Abgeorbn. Graf von Schwerin wom Platz): ĩ * die Frage zu erlauben, ob diese E 2 6 2 16 e s ö. se der Abtheilung beruht? eferent von Manteuffel II.. Ich erlaube mir, darauf zu erwiedern, daß heute Morgen Sitzung der Abtheilung stattgefunden, und daß die Abtheilung sich mit dieser Fassung der 63 ein⸗ verstanden erklärt hat, nicht indessen mit der Art, wie die ärun allgemeiner abgegeben werden soll, indem ein Theil derselben wünscht, daß Gründe hinzugefügt würden. Eine Einigung hat nicht stattge= funden, und ich habe als Referent des Plenunis nicht geglaubt, ge— zwungen werden zu können, mich über Gründe zu äußern, welche auf Verhandlungen des Plenums beruhen.

Abgeordn. Graf von Schwerin; Die Entscheidung der Frage: in welchem Verhältniß in Bezug auf die Abgabe solcher Schrift= stücke der Referent zur Abtheilung steht, muß ich der Versammlun überlassen. Meiner Meinung nach ist die Sache bisher so aufgefaßt worden, daß der Referent auch die Gutachten, die Erklärungen als Erklärungen der Abtheilung an die Versammlung bringe, daß er sich der Abtheilung zu fügen habe. Ich stelle anheim, wie die nn lung wind unge dn wollen. Aufs bestimmteste muß ich mich aber dagegen erklären, daß wir Sr. Majestät eine Erklärung in dieser Form vorlegen. Wir haben eben eine Erklärung in Form einer ehr⸗ erbietigen Adresse an Se. Majestät gehört, und ich glaube, die Ehr erbietung verlangt es, daß wir auch in dieser Sache den Beschluß in dieser Form, nicht aber in der einer ganz kurzen unmotivirten Erklä- rung abgeben. Dann habe ich noch hinzuzufügen, daß nach früherer Festsetzung in die Adresse ein Resumé der Le hark ku und der Gründe aufgenommen werden muß. Aufs allerentschiedenste muß ich mich gegen die vorgelesene Erklärung aussprechen.

Referent von. Manteuffel II.. Ich muß hierbei bemerken, daß ich stehen geblieben bin bei dem Geschäftsgange⸗ welcher im Re⸗ glement vorgeschrieben worden ist, und mir keine Veranlassung vor⸗ gelegen hat, von diesem Geschäftsgange abzugehen. Der Geschäfts⸗ fan ist ausdrücklich vorgeschrieben in §. 23, wo die Vorschrift dahin autet: .

„Auf Grund sämmtlicher Verhandlungen wird von dem Referenten

oder dem enigen, welchen der Marschall dazu bestimmt, die Erkläy—= rung der Stände abgefaßt, welche in einer anderweiten Plenar⸗

Versammlung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung in einer

in gleicher Weise, wie das Protokoll (6. 21) zu vollziehenden

k. durch den Marschall Unserem Kommissarius zu über-

geben ist.“

Meiner Ansicht nach ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Re⸗ glements der Geschäftsgang der, daß die hohe Versammlung in der Regel wenigstens in unmittelbarem Schriftwechsel mit Sr. Majestät dem Könige nicht steht, sondern daß die Mittheilungen an Se. Ma⸗ jestät lediglich bewirkt werden durch den Königlichen Herrn Landtags- Kommissar, welcher zu diesem Behufe der Versammlung beiwohnt. Deshalb halte ich, wie jetzt wenigstens die Bestimmungen des Regle⸗ ments liegen, für den gewöhnlichen Geschäftsgang dafür, daß die Erklärung, insofern sie den Beifall der hohen Versammlung finden sollte, in gewöhnlicher Weise vollzogen und mittelst Anschreibens von dem Durchiauchtigen Herrn Marschäll dem Königlichen Herrn Land⸗ tags⸗Kommissar überreicht wird.

Graf zu Dohna-Lauck: Als einstweiliger Vorsitzender der Abtheilung glaube ich die Abtheilung in Bezug auf die vorgekommene Erinnerung rechtfertigen zu müssen. Die Majorität der ar rn, war mit dem Herrn Referenten verschiedener Ansicht; sie war un der Meinung, daß diese Resolution der Plenar⸗-Versammlung in Be⸗ ziehung auf diesen Punkt Seiner Masestät in ehrerbietiger Form müsse vorgetragen werden, und daß namentlich die Anerkennung des Dankes für die Allerhöchste Proposition ausgesprochen werden dürfte. Der Herr Referent war aber anderer Meinung, und da die Geschäfts-= Ordnung in dieser Beziehung nichts Bestimmtes enthält, inwiefern der Beschluß der Abtheilung bindend für den Referenten sein müsse, so glaubten wir, die Sache auf sich beruhen lassen und der Entschei⸗ dung der hohen Versammlung anheimstellen zu müssen.

Referent Frhr. von Manteuffel II.: Ich habe dem verehr⸗ ten Herrn Vorsitzenden der Abtheilung hierauf zu erwiedern, daß 6 eine Abstimmung innerhalb der Abtheilung nicht stattgefunden hat. Es ist daher allerdings wohl möglich, daß die Majorität der Abtheilung dem von mir eingeschlagenen Wege nicht beigetreten ist; es dürfte darüber aber eine positive Behauptung kaum aufzustellen sein, denn ich führe andererseits an, daß mehrere Stimmen gleichfalls meiner Ansicht beitraten. Wenn außerdem bemerkt ist, es sei gewünscht oder es sei die Nothwendigkeit erkannt worden, in einer anderen Weise diese Er⸗ klärung abzugeben, als die sei, welche von dem Herrn Vorstßzenden der Abtheilung mit einem Ausdrucke bezeichnet worden ist, welchen ich hier, möchte ich sagen, nicht wiederholen will, so glaube, ich, daß auch die ganze Versammlung darüber mit mir einverstanden ist, daß irgend etwas Verletzendes hier nicht ausgesprochen worden ist. Der Herr Vorsitzende hat mir auch gewiß nicht den Vorwurf machen wollen, daß ich mir einen Mangel an der nöthigen Ehrfurcht gegen Seine Majestät hätte zu Schulden kommen lassen. . .

(Eine Stimme aus dem Herrenstande; Fürst Lichnowskyl: ja, ja.)

So glaube ich, dabei stehen bleiben zu müssen, daß ich nach meiner besten Ueberzeugung mit dem Reglement in der Hand gehan⸗ delt habe, und daß bas Reglement in 58. 22 mir vorschreibt, daß eine Erklaͤrung aufgesetzt werde, welche den Beschluß enthält, und diese durch den Heirn Marschall an den Herrn Landtags⸗Kommissar ge⸗ richtet werde. Hätte die Versammlung beschlossen, oder hätte ich von irgend einer Seite den Auftrag erhalten, an Se. Majestät den Kö⸗ nig eine Adresse auszuarbeiten, so glaube ich, daß die 9 Wochen, wo ich mit den Herren hier vereinigt bin, es wohl bewiesen haben, daß ich es an der nöthigen Ehrerbietung in Ausdruck und in der Gesin nung gegen Se. Mäjestät den König nicht würde haben fehlen lassen.

(Von einer Seite ein halblautes Bravo.)

Abgeordn. Von Auerswald: Nachdem durch verschiedene Be schlüsse, 3 der Kurie der drei Stände, als des Vereinigten Land= tages, der §. 22, der hier verlesen worden ist, in Beziehung auf den Vortrag des Keferats eine Anwendung erhalten hat, die dahin führt, daß, abgesehen von den weiteren gef nr gen des Paragraphen, ein jedes Jleferat der Abtheilung vorgelegt werden muß, nachdem die Erfahrung gelehrt, daß die hohe Versammlung und ber Herr Marschall darüber einig gewesen, Vorlagen der Art, die die Abthei⸗ lung nicht paffirt haben, zurüczuweisen, muß ich bekennen, daß es mir? vollkommen unerklärlich ist, wie ein solches Referat als die Ab⸗ theilung passirt angesehen werden kann, welches nicht von der Abthei⸗ lung angenommen ist. Denn daß es blos in der Abtheilung verge- lefen werden sollte, ohne daß es darauf ankäme, was die Abtheilung dazu sagt, kann , nicht der Sinn und die Absicht der

rsammlung gewesen sein; ; ; .

Ve saen⸗ 46 a el nicht abgestimmt ist, die Meinung der Ab. theilung sich nicht kund egeben hät, so ist das etwas Anderes, und ich muß mich eines Urtheils enthalten, da ich der Abtheilung nicht an=