1847 / 165 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

nen weiden hierdurch aufgefordert, dieselben mit den nach dem 1. Juli d. J. verfallenden Zins - Coupons . bis zum 1. Juli d. J. bei uns oder bei den

8 . D. Herstatt, Oppenheim jun. C Co., X. Schaaffhausen, H. Stein, eder C Co., V. Wergisosse, Mendelssehn C Co., in Berlin A. H. Heym ann Co., 5 gegen Empfangnahme des Rennwerthes und der bis in verfallenen, noch nicht erhobenen Zinsen, einzu- liefern. Bom 1. Juss d. J. an hört die Verzinsung dieser Obligationen auf. ; Ver Betrag derjenigen, nach dem 1. Juli d. Jen. fallenden Coupons, welche bei Einlösung obiger Obli- ationen nicht mit eingeliefert werden, wird von dem

apitale gekürzt und zur späteren Einlösung dieser Cou= pons verwendet. Köln, den 3 März 1847.

in Köln,

in Aachen,

2

ie Direction.

oss vj

Köln-Mindener Eisenbahn. Zehnte Einzahlung von Zehn Prozent.

Unter Bezugnahme

auf die S§. 10 und 11

des von des Königs Ma⸗

jestät unterm 15. De⸗

zember 1843 bestätigten

Statuts der Köln-⸗Min-

dener Eisenbahn⸗Gesell⸗

schaft werden die Actio⸗

naire hierdurch aufgefor ·

dert, die Zehnte Ein⸗

zahlung von Zehn Prozent unter Anrechnung

der bis ultimo Dezember d. J. mit Zehn Thaler 15

ö per Actie verfallenen Zinsen à 4, abzüglich einer

, , . für 4 monatliche Vorausbezah⸗ ung,

bis zum 15. August d. J. mit 9 Thaler 17 Sgr. per

Actie nach ihrer Wahl in Berlin bei der Königl. Haupt⸗Bank-Kasse, in Köln bei den Bankhäusern A. und L. Camp hausen, 3 D. Herstatt, „Oppenheim jr. und Comp., Abr. Sch aaffhausen, ; J. H. Stein, in Düsselͤdorf bei dem Banlhause W. Elefj zu leisten und die in ihren Händen befindlichen Par- lialqulttungen über die früheren Einzahlungen mit ein- zuliefern, indem nur . deren Zurückgabe die über 200 Rihlr. lautenden Actien⸗Dokumente nebst zugehb⸗ rigen Zinskoupons und Dividendenscheinen verabfolgt werden können. Die Annahme der Einzahlung findet vom 1. bis incl. 15. August c. statt (bei der Königl. Haupt⸗Bank-⸗Kasse nur Vörmittags von s bis 12 Uhr) und werden die bezeichneten Empfangsstellen die von ihnen zu ertheilenden Interimsquittiingen gegen die von uns w Actien⸗Dokumente, . Rück⸗ sicht auf die Nummern der Partialquittungen, in einer noch näher zu publizirenden Frist, umtauschen. ir gn der Form der Actien wird Bezug auf un⸗ ere Belanntmachung vom 7. Januar e. genommen. Bel Einzahlung auf mehrere Partialquiitungen muß ein nach ken Aetiennummern geordnetes Verzeichniß derselben eingereicht werden. öln, den 10. Juni 1817. Die Direction.

Ruhrort⸗Crefeld⸗Kreis Glad⸗ bacher Eisenbahn⸗Gesellschaft. Zweite Einzahlung von 10

lier, Prozent.

Die Herren Aetionaire der , wn Crefeld · Kreis Gladbacher Eiseubahn⸗ Gesellschaft werden unter Bezugnahme 2 lauf ven §. 11 der Statuten hierdurch

. ö. . . mn, e,. von

n WLzehn Prozent ihres Actien⸗Betrags je nach ihrer Wahl ; 35 in Crefeld bei den Bankhäusern von Beckergth-⸗ Heilmann oder Gebrüder Mo⸗

ZX lenaar, in Köln bei den Bankhäusern Sal. Open- heim jun. C Cie. oder Abraham

Sch a ãfhausen, in Düsseeldorf . dem hn li Wilhelm Cleff

in Berlin bei dem Banlhause Mendels sohn Cie. spätestens big d. J. 9 =. und hierbei die , . ö. anzahlung mit i n, indem unter denselben er die oft . quittirt werden muß. Zugleich verweisen wir die Herren Actionaire 3 . der ig, der . lung und der Ver⸗ er ursprünglichen Zeichner auf di z und 13 der Statuten. 5 Crefeld, ven 9. Juni 1847. d ens n . nei b er refeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗ Gesellschast. -

eelandische Eisen⸗ ses bahn. Bericht

der ordentlichen jährlichen General⸗Versammlung in JJ

An Nowa den 81. Mai 16 wum die owent-⸗

Ser,

zu leistende

1010

General ⸗Versammlung der Seeländischen ellschast k Der 2 war der t Auf dieser Ge⸗ neral· Versammlung waren 1628 Actien mit 225 Stim⸗ men durch 97 Actlonaire Der Königliche Kommissarius wohnte der General-Versammlung bei.

Der Vorsißende des Ausschusses, Prosessor David, las den Bericht des Ausschusses vor, wodurch die Ge= neras Se en mins damit ,, wurde, wie der Ausschuß die ihm nach den Siatuten obliegenden Geschäfte ausgeführt hatte und wodurch soweohl das— jenige, was, um die Fortsetzung der Bahn nach Korsör u befördern, gethan war, als das, was für die Her⸗ nn der Anleihe von 300, 000 Nihlr., welche zusolge ber dem Ausschusse von der am 17. Februar und . März d. J. abgehaltenen ertraordinairen General · Ver- sammilung ertheilten Vollmacht, zur Vollendung der Bahn zwischen Kopenhagen und Noeskilde gemacht war, der Versammlung mitgetheilt wurde. Es ging ferner aus dem Berichse hervor, wie es zufolge eines von dem Oberingenienr der Gesellschast gemachten neuen Kalküls sich gezeigt hatte, daß außer dem obenerwähn⸗ ten von der Staats⸗-Kasse erhaltenen Belauf von 300 009 Rihlr., welcher nach dem beim Schlusse des vorigen Jahres von dem Ingenieur gemachten Kalküle für mehr als hinlänglich angesehen werden mußte, zur gänzlichen Vollendung der Bahn noch eine Summe don 100, 0090 Rthlr. erforderlich wäre. Darauf las der administrirende Direltor Herr Schram den Bericht der Direction über dassenige vor, was seit der letzt abge⸗ haltenen wa d g fend im zur Vollendung der Bahn ausgeführt war, woraus hervorging, daß die Arbeiten so weit vorgerückt waren, daß die ahn! wenn dazu allerhöchste Erlaubniß erhalten werden könnte, für den Personentransport binnen der statutenmäßig vor⸗ geschriebenen Zeit, dem 1. Juli d. J., werde eröffnet werden können, und daß sie, wenn man dazu hinläng- liche Mittel erhielte, zm 1. Oltober d. J, werde ganz vollendet werden können. Schließlich theilt der Bericht einige Erläuterungen mit, um dar uthun, daß die Ar⸗ beiten auf dieser Bahnstrecke in einer nicht unverhält⸗ nißmäßig langen Zeil ausgeführt waren.

Nachdem einer von den anwesenden Actionairen in Veranlassung der vorgetragenen Berichte den Vorschlag gemacht hatte, daß eine Comité zur Untersuchung der lÜrsachen des neuen Defizits erwählt werde, ging man zur Verhandlung der von dem Ausschusse gemachten Einstellungspunkte über, auf welche folgende Beschlüsse genommen wurden:

) die Gesammtverwaltung (Ausschuß und Direction), wurde dazu bevollmächtigt, under den besten und billig= sten Bedingungen eine Summe von 10900 Rthlr. zur vollkommenen Vollendung der en g neff.

b) daß an die Stelle des technischen ireftors, dessen , ausgelaufen, eln solcher nur für ein

albes Jahr oder fir den Zeitraum vom 1. Juni bis zum J. Dezember 1847 constituirt werde, anstatt daß . dem Statute auf 5 Jahre erwählt werden ollte;

G'es wurde dem Ausschusse auferlegt, in vorstehen= dem November ⸗HMongat eine extraordinaire General- Versammlung einzurufen, um derselben einen vollstän⸗ digen und moliolrien Plan zu einer veränderten Or- ganisation der Veiwaltung vorzulegen. ;

Durch die be, , . vorgenommenen Wahlen eines zu constituirenden te hnischen Direktors, eines Mit lie⸗ des des Ausschusses ünd 5 Suppleanten zum Ausschusse wurden der Herr Secretair Hjorth für den obenerwähn⸗ ten Zeitraum als Direttor constituirt, der Herr Ober⸗ audifeur Steenstrüß zum Miigliede und die Herren Bankdirektor H. P. Hansen, Etatsrath Salicath, Grossirer Swen, Capitain und Buchhalter Clausen ünd Eisen- gießer Lunde zu Suppleanten des Ausschusses erwählt.

Sowohl Seeretair Hjorth, als Oberauditeur Steen= strüß haben die Wahl respeitive als Direktor und Mit⸗ glied en,, . angenommen. Bon den Supplean fen dagegen haben bis jetzs nur Banldireltor Hansen, Etatsrath Salicath und Grossirer Owen ihre Antwort eingesandt, wonach sie die auf sie gefallene Wahl als un, zum Ausschusse nicht haben annehmen önnen.

Kopenhagen, den 7. Juni 1847.

Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

liche jährli isenbahn chste Gerichts ⸗Advo

smn Dampf⸗Packet⸗Fahrt X. ö. zwischen . Riga und Stettin,

2 den

, mit e und

Fa mpfschiffen nach Reval' Stt. Petersburg.

1 8 4 . Das zu diesem Zwecke verwandte Dampfschiff Düna“, Capt. Gu st. Böhm e, wird wie folgt abgehen; von Niga von Stettin (Abends) den 8. Mai N. S. den 16. Mai N. S. * ö 29. * 12. Juni Juli ; August ; Septbr.

i. Oltober

*

n 9

x *

. Otiober Die Preise für jede Fahrt sind:

1. Plaß per Person S. R. 30 od. 2 * 20

Thlr. 33 Pr. , 22 für Privat / Kajüte von A Personen 115 12 . 9 * 3 n 60 1 . vn 3 nder unter 10 Jahren zahlen die Hälste. Die Fracht ist: für 1 Wagen S. R. 30 od. 33 Thlr. Pr. Ct. 1 Hund ohne Futter 3 33 leichte Güter 50 Kop. Silber pr. Kubitfuß. ( Das Börsen⸗Comité. Nähere Nachrichten ertheilen die Herren Agenten elmsing C Grimm in Riga, Witte in Stettin.

unterzeichnete machẽn J Ycĩ

für die St. * 4 3 ' . ai re. auch in die sem Jahre die Communication 3 higa, Reval und St. Petersburg regelmäßig durch Dampf schiffe stattsinden, und in jeder Woche am Mimmwoch eine von Niga und eines von St. Petersburg mit Gü⸗ ten und Passagleren abgehen wird. .

pelmsing B Grimm.

a27 v]

Vereins⸗Auction von Gestüt⸗ pferden in Litthauen (Regie⸗ rungsbezirt Gumbinnen), in

leis y Preußen.

Der landwirthschaftliche Verein fa Litthauen wird auch in diesem Jahre eine Vereins- Auction werthvoller Gebrauchs und Zuchtpferde veranstalten und solche am Tage nach der Auction in Tralehnen am 7. Au gu st d. 8 in Gum binnen abhalten. Die Theilnahme vieler Gestütsbesitzer der Provinz sichert eine zahlreiche 3 ausgezeichneter Pferde, welche zuvor Don einer hierzu erwählten Kommission von Mitgliedern des lane m f fc Vereins strenge gepruͤst sind und deren etwaige Fehler vor der ren tend angege⸗ ben werden. Vollständige Verzeichnisse der 9. zum Verkauf d,. Pferde, mit Angabe der Nationale und den Bemerkungen der Prüfungs- Kommission, lie⸗ gen den Käufern am Auctionstage zur * t bereit und soll auf die Weise das Interesse der äufer, wie die Solidität des Unternehmens selbst, möglichst ge⸗ sichert werden. Gumbinnen, den 5. Juni 1817. Das Direktorium des landwirthschaftl. Cen— tral⸗Vereins für Litthauen.

Vierte Einzahlung

auf die

Interims⸗Actien

der

Anhalt⸗-Deßauischen Landes⸗ bank.

Nach der vom Verwastungs Nathe unterm gien d. M. getroffenen Bestimmung wird 16 die vierte Ein- zahlung auf die Interims - Actien unserer Bank mit

zehn vom Hundert eingefordert. Dieselbe

beträgt nach Abrechnung von 12 Sgr. als Betrag der Zinsen 23 A 66e auf die drei ersten Einzahlungen fun 2 Monate:

Neunzehn Thaler auch achtzehn Sgr. im 14 Thaler⸗Fuße

auf jede Interims⸗Actie von 200 Thlr. Nominalwerth

und ist vom 15. bis 30. Juni d. J.

in unserem Geschäfts⸗Lokale hierselbst gegen Aushändi⸗ gung neuer, über 80 Thlr. lautende Stücke, zu leisten.

Verspätete Einzahlungen werden nach S5. 15. der Banl⸗ Statuten nur unter din zu flgung einer Conventiona!- Strafe von 2 Thlr. Er. ctis angenommen, und wenn nach geschehenem inf fe dieselben binnen Monatsfrist nicht erfolgen, so werden die ausgebliebenen Interims-⸗ Actien ankullirt und die früheren Einzahlungen fallen der Gesellschaft anheim.

Die Herren Frege C Co. in Leipzig, George Meusel C Co. in Dresden, Gebrüder Nulandt in Merseburg und Riley q Reußner in Magdeburg sind erbötig, Einzahlungen an die Bank gegen Vergütung einer billigen Provision zu vermitteln.

Deßau, den -0. April 1847.

Anhalt⸗Deßauische Landesbank. Nulandt. Lieberoth.

Literarische Anzeigen. loõd v Im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober ⸗Hof⸗ buchdruckerei in Berlin ist erschienen und in allen Buch⸗ handlungen zu haben: ö Gefetß vom 17. Juli 1846, betreffend das Verfah⸗ ren in den bei dem Kammergericht und dem Kri- minalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen. Verordnung vom 21. Juli 1846, über das Ver⸗ fahren in Eivil-Prozessen. Allerhöchste Kabin ets- Ordre vom 7. April 18 j7, wegen Publication der beiden Verordnungen von demselben Tage, betreffend die Oeffentlichkeit in den nach dem Gesetze vom 17. Juli 1846 zu führenden Untersuchungen, so wie betreffend die Oeffentlichkeit in Civil Prozesse⸗. Verordnung vom 7. April 1847, betreffend die Deffentlichkelt in den nach dem Gesetze vom 17. Juli 1846 zu führenden Untersuchungen. . Verordnung vom 7. April 1847, betreffend die Oeffentlichkeit in Civil⸗Prozessen. Preis zusammen 3 Sgr.

——

n der Gropius ' schen Buch- und Kunsthandlung * . s), Königl. Bauschule Laden Nr. 12. ist so eben in Kommtission erschienen und kann durch alle Buch⸗ und Kunsthandlungen des In- und Aus⸗

landes bezogen werden: 6äcj Preußens Monarchen,

Sieben ngch den besten Originalgemälden von e , Bildern.

Nebst historischer Einleitun herausgegeben von 6 Freiherrn v. Stillfried Rattonitz, K. Kammerherr und Vice⸗Ober⸗ Ceremonienmeister. Sauber gebunden. 11 Thlr. 10 Sgr.

Im Verlage von Hermann Schultze in Ber- lin ist so eben erschienen: 6ö5o h Ständische Sonette.

Inhalt: J. Standischer Jestgruß. 11. Der dritte Februar. Ii. Aufgebot. i,, , . Beihe. V. Ständische Heen⸗ schau. Lan dt ag s- glüsse: Vi. Rhein. VII. Oder. Vll.

eichfel. Ständische Mo num ente: LX. Beckerath. X Bincit. EI. Aldenhoven. XII. Lid. v. Rochow. Pr. o Sgt.

6351. Interessante Schrift. Ss chm etscien und ' im Benin re E. S.

Mittler „Schn eiver Co. und Schroeder

21 1912

Leute, welche genau Bescheid im Harze wissen, ange.

Types et Caractères Russes

par Jean Golovine.

2 Volumes. 2 Lhlr.

Früher erschien von demselben Verfasser: Russie sous Nie ulla l. 1 Vol. 2 Thlr.

Beide Schristen werden gewiß mit dem größten In- teresse gelesen werden.

In meinem Verlage erschien so eben und ist in allen Buchhandlungen zu haben:

loss. h Reden.,

welche in dem Siändesaale zu Berlin

nicht gehalten worden. 15 Hest. Preis 3 Sgr.

August von Schröter,

Leipziger- u. Charlotten-Stralsen- Ecke, Hotel de France vis-z- vis.

So eben erschien der zweite Abdruck von Herr Fischer auf dem Ver— 65M einigten Landtage von ihm selbst. 3 Hefte. 222 Sgr. Königl. Bauschule Laden Nr. 12. bei Carl

Reimarus, Firma Gropius sche Buch- und Kunsthandlung.

6526 3 Q ö losnd Güter⸗-Verkauf. Ein Rittergut, 11 Meilen von Berlin, eine halbe Melle von der Chaussee, an Areal cireg 30600 Morgen, davon 170 Mg. w . Wiesen, 500 Mg. gut bestan⸗ dene Forst, 1750 Mg. Gerstland erster und zweiten Klasse, 1000 Thir. baare Gefälle, Fischerei, große, mittle und niedere Jagd, ein herrschaftliches Wohnhaus nebst schö⸗ nem Obst⸗ und Gemüsegarten, die Wirthschasts⸗ Ge⸗ bäude in gutem Stande, Brennerei, an Viehstand 1400 Schaafe, 30 Haupt Rindvieh 12 ferde, 22 Haupt Schweine. Forderung 72, 000 Thlr., Anzahlung 2. bis 18,009, die übrigen Kapitalien können in 16 Jahren nicht gekündigt werden. Ein Rittergut, 4200 Morgen Areal, dicht an der Chaussee, davon fa0h Morgen Forst, Bau. und ' schlagbares Holz für 35.000 Thlr., 400 Mg. schöne Wiesen, fürstliches Wohnhaus nebst Park und Garten, Brennerei, der Acker Gerst⸗ und Roggenboden, an Viehstand 1600 Schaafe, 40 Haupt Oldenburger Rindvieh, 20 Pferde, Preis 80, 900 Thlr., Anzahlung 2M, 00) Thlr., 12 Meilen von Berlin. Näheres im Dẽeutschen Hause, Klosterstraße, Berlin, Stube Nr. 7.

1571 e n f n . Den Ritterguts besitzer Herrn Alwin Dietze ersuche ich in einer Ihn interessirenden Angelegenheit ergebenst mir seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort gefällig recht bald anzeigen zu wollen. Glogau, den 12. Juni 1847. Wunsch, Justiz⸗Rath.

Wichtige Anzeige für Landwirthe und Destillateure.

Einem Chemiker ist es gelungen, ein Verfahren zu ermitteln „seden rohen Spiritus“, mag er ge— nommen sein aus welchem Stoffe er wolle, in weit kůr⸗ zerer Zeit vollständig zu entfuseln, als es nach dem bisherigen Verfahren möglich war, und zwar mit einem zmischen 15 und 2099 geringeren Verlust an reinem Alkohol.

Diese Verfahrungsweise soll allen denen auf das

Genaueste mitgetheilt werden, welche postfrei

5 Rthlr. in Courant oder Kassenanweisungen

und mit der Zusicherung auf Ehrenwort, dieselbe nur allein zu benußen, einsenden an die Expedition des Wochenblattes zu Dessau. Nachschrift. Bloße Anfragen werden durchaus nicht beachtet.

571

lod9 b] Für Krähenhütten-Liebhaber,

Junge Uhu a einen Friedrichsd'or, alte, schon zum Gebrauch auf der Krähenhütte abgerichtete Uhu ä zwei Friedrichsd'or sind zu haben beim Förster Wünn zu Boitzenburg in der Ukermark.

lõ3si v] Die Zeit, den Harz zu bereisen, ist vorhanden; ich erlaube mir daher wiederholt auf mein Gasthaus Zum Hotel Royal in Halberstadt erge benst aufmerksam zu machen; dasselbe ist, wie be⸗ kannt, mit Eleganz gebaut und ausgeschmückt. Gleich⸗ zeitig mache ich auf die außerordentlich schöne Aussicht lein Panorama des Harzes, Hup's und Heckels 2.), 6 der Thurm meines Hauses gewährt, aufmerksam. eine Equipagen stehen zu Diensten meiner verehr= ten Gäste, die Kutscher derselben sind alte bekannte

dem sorge ich für anständig Fuhrwerk zu jeder eit. Es wird mir eine große in sein, allen mich beeh⸗= renden Herrschaften den Aufenthalt hier so angenehm wie möglich zu machen. Halberstadt, im Mai 1847. A. Stumme,

Besitzer des Hotel Royal.

Das Abonnement beträgt:

2 Rthir. für 4 Jahr. 4 KRthir. . Jahr. 8 Rihir. - 1 Jahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.

gei einzelnen Nummern wird

der Bogen mit 235 Sgr. berechnet.

Preußisch

Allgemeine

e Zeitung.

Ale post⸗ Auslalt

und Auslandes in. an. aus Dieses glatt an, suür Gerlin die Exrpedilion der 20 Preuß.

8 r J ,, Nr. 57. n sertions-Gepi ü aum einer n. n Anzeigers Z Sgr. .

7 165.

Berlin, Mittwoch den 16ten Juni

An die Leser.

Da wir uns im laufenden Vierteljahr, wegen zu spät eingegangener Meldungen, leider in die Nothwendigkeit versetzt

unvollständige Exemplare der Allgemeinen

nen Nummern nicht immer mit

l mer mit Bestimmtheit rechnen dürfen. Der vierteljährli

berechnet.

Inh alt.

Landtags- Augelegenheiten. Entwurf. einer Verordnung, die Verhälmisse der Juden betreffend. Denkschrift zu dem nutwurf einet Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend. Schluß der Sitzung der Vereinigten Kurien am 11. Juni: Fortsetzung der Verhandluͤngen über die Königlichen Propositionen, die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer und die Einführung einer Einkommensteuer betrefend. Sitzung der Kurie der drei Stände vom 12. Juni: Geschäftliches in Bezug auf vorliegende Petitionen u. s. w.; Dutachten über die Petition, die Vertagung des Landtags betreffend; Verhandlungen darüber.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Das dem C. T. N. Mendels sohn hier unter dem 13. Mäz

1846 ertheilte Patent auf eine mechanische Vorrichtung zum Spalten des Brennholzes

ist wieder aufgehoben worden.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Chlodwig zu Hohenlohe⸗Schillingsfürst, nach Rauden. .

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober Prãäsident der Provinz Pommern, von Bonin, nach Stettin.

Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, General⸗-Major von Rochow, nach Nennhausen.

Landtags Angelegenheiten.

Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. . . . . Nachdem Wir zur Herstellung einer allgemeinen und gleichmäßi⸗ gen Gesetzgebung über die Verhältnisse der Juden die bestehenden Vorschriften sowohl über die jüdischen Kultus- und Unterrichts Ange⸗ legenheiten, als auch hinsichtlich des bürgerlichen und Nechtszustandes, insbesondere die für das Großherzogthum Posen ergangene Verord⸗ nung vom 1. Juni 1833, einer Revision haben unterwerfen lassen und ein Betracht, daß die eigenthümlichen Verhältnisse der jüdischen Bevölkerung in der Provinz Posen eine gänzliche Aufhebung der dort gesetzlich bestehenden Verfassung des Judenwesens zur Zeit noch nicht gestatten, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministe⸗ ilms und nach Anhörung Unserer getreuen Stände des Vereinigten Landtages, wie folgt. Abschnitt I. ueber die Verhältnisse der Juden in allen Landesthei— len Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Großher— zogthums Posen. 1

Die Juden, welche in den vorbezeichneten Landestheilen ihren Wohnsitz haben, genießen, so weit vieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, neben gleichen Pflichten gleiche bürgerliche Nechte mit Un⸗ seren christlichen Unterthanen und sollen nach den für diese daselbst geltenden gesetzlichen Vorschriften osbandelt werden.

§. 2. Bildung von Judenschaften.

Die Juden sollen nach Maßgabe der Orts- und Bevslkerungs⸗ Verhüttniffe dergestalt in Judenschaften vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Judenschafts Bezirkes wohnenden Juden demselben angehören.

.

Die Bildung dieser Judenschaften erselgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten in der Art, daß jede Judenschaft eine Stadt zum Mittelpunkt erhält, nach welcher sie benannt wird, und mit der die jüdischen Einwohner der unniegenden Städte und Dörfer oder anderer ländlichen Besitzungen verbunden werden.

In gleicher Weise sind die Regierungen ermächtigt, nach dem Bedürfniß Abänderungen der Judenschafts⸗Bezirke vorzunehmen und die hierauf bezüglichen Verhältnisse unter Zuziehung der Betheilig= ten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen.

. §. 4.

Die einzelnen Judenschaften erhalten in Bezu auf ihre Ver⸗ mögens verhältnisse die Rechte juristischer Personen. Der Verband der Jubenschasten bezieht sich lediglich auf die ihnen durch diese Verord= nung ausdrücklich überwiesenen Angelegenheiten.

Jede Judenschaft erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten.

Preußischen Zeitung zu liefern, so

e Pränumerations⸗Preis betrãgt

§. 6. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten.

§. 7. Die Zahl der Repräsentanten der Judenschaft soll mindestens 9 und höchstens 21 betragen.

§. 8.

Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Judenschaft, welche entweder ein Grundstlck besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig betreiben, oder sich sonst ohne fremde Un terstützung selbsiständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Judenschaft während der letzten 3 Jahre nicht in Nückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand der Judenschaft auf 6 Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von . zu richten.

Das Wahlgeschäft wird durch einen Abgeordneten der Regie⸗ rung Feleifet. Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstands Mitglieder und der Repräsentanten nach dem Loose, demmächst jedesmal die ältere Hälfte aus.

Die Wahlen der Vorsteher unterliegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsich= tigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstve rnachlässigungen durch Be⸗ schluß zu entlassen.

§. 11.

Der Vorstand hat die gemeinsamen Angelegenheiten der Juden⸗ schaft zu leiten und die Beschlüsse der Nepräsentanten zur Ausfüh⸗ rung zu bringen. Er vertritt die 0 überall gegen dritte Perfonen, insbesondere in allen Nechtsge Häften, sie mögen die Er⸗ werbung von Rechten oder die Eingehnng von Verbindlichkeiten be⸗ treffen. Das Verhältniß der Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Judenschaft ist, so lange und so weit nicht das Statut (§. 13) ein Anderes festsetzt, nach den Bestimmungen der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten zu be⸗ urtheilen.

5. 12.

Ueber die Verwaltung des Vermögens der Judenschaften steht den Regierungen das Recht der Ober- Aufsicht in demselben Maße zu, wie nach der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 über die Vermögens-Verwaltung n. Stadtgemeinden.

S. 13.

Ueber die Wahl des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der Repräsentanten⸗Versammlung, so wie über deren Be⸗ fugnisse, ferner über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung, der Stellvertreter derselben, so wie darliber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische Einwohner der zum Mittelpunkt der Judenschaft bestimmten Stadt beschräukt blei⸗ ben, und welche Reisekosten⸗Entschädigung im anderen Falle den Gewählten gewährt werden soll, endlich über das Verhältniß der Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Juden⸗ schaft sind die erforderlichen Bestinmungen in ein besonderes, der Bestätigung des Ober- Präsidenten unkerliegendes Statut außzu⸗ nehmen.

Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierungen. Diese haben auch nach stattgefun⸗ dener Wahl wegen Abfassung der Statuten binnen einer fiir feen. den Frist das Erforderliche anzuordnen. Sofern die Abfassung in⸗= nerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist von den Regierungen über bie Lem Statute vorbehaltenen Bestimmungen ein die Judenschaft

bindendes Reglement zu erlassen.

Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Be⸗ schwerden der Judenschaft an bie Staatebehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschaft betreffenden Angelegenheiten und über ein⸗ zelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats—⸗ und Kommunalbehör⸗ den auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen.

§. 15. Vertretung der Judenschaften in Stadtgemeinden.

Wenn in einer Stadt, in welcher eine der beiden Städte⸗Ord⸗ nungen gilt, sich so viele 1 Bürger jüdischen Glaubens befinden, daß sie mindestens diejenige Zahl der städtischen wahlberech⸗ tigten Bürgerschaft erreichen, welche Tine Theilung der Gesammtzahl der letzteren durch die Zahl der Stadtverordneten ergiebt, so kann auf den Grund einer zwischen den städtischen Behörden und dem Vor⸗ stande der Judenschaft unter Zustimmung der Repräsentanten stattfin⸗ denden Einigung den jüdischen wahlberechtigten Bürgern gestattet werden, einen oder nach dem angegebenen Verhältnisse auch mehrere Verordnete nebst Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen, welche sn' der Stadtverordneten -Versammlung in allen, nicht das christliche Kirchen und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Sitz und Stimme haben; dagegen scheiden alsdann die Juden bei den Wahlen der übrigen Stadtverordneten, deren Zahl sich nach Maßgabe der eintretenden jüdischen Verordueten vermindert, als Wähler und Wahl⸗ Kandidaten aus. z

Das Ergebniß einer solchen Vereinbarung unterliegt der Bestä⸗

tigung der Riegierung und ist in das städtische Ortestatut aufzu⸗

nehmen.

lst a bitten wir die Bestellungen für das nächste Quartal gefälligst rechtzeitig len, daß wir die Stärke der Auflage geeich zu Anfange desselben danach bemessen können. Denn später eintretende Abonnenten würden auf vollständige Nachlieferung der dann bereits

) 2 Rthlr. Preuß. Eour. für das Inland. Behrenstraße Nr. 57) gemacht; jeder innerhalb der Ringmauer der Stadt wohnende Abonnent erhält das Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor dem angegebenen Datum, ins Haus gesandt. Auswärtige, des In⸗ oder Auslandes, bewirken ihre Bestellungen bei den resp.

1847.

sahen, einer großen Anzahl unserer respektiven Abonnenten nur

so bewirken zu wol⸗ erschiene⸗

werden in der Expedition

frei

Bestellungen für Berlin

Post-Aemiern. Bei einzelnen Nummern des Blattes wird der Bogen mit 24 Sgr.

Bei der seitens der Juden stattfindenden Wahl von Verord⸗ neten aus ihrer Mitte finden die Vorschristen und Bedingungen An⸗ wendung, welche für die Stadtverordneten⸗Wahlen überhaupt an dem betreffenden Orte maßgebend sind.

§. 16. Kultuswesen.

Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben der Vereinbarung jeder einzelnen Judenschaft, resp. deren Vorstehern und Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Ein- richtungen nur insoweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert.

S. 17.

Dem Statute einer jeden Judenschaft bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlihen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschaftẽbeamten sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, daß die gewählten Kultusbeamten unbescholtene

Männer sind. 18

§. 18.

Entstehen innerhalb einer Judenschaft Streitigkeiten über die inneren Kultus Einrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Sy⸗ nagoge abzielen, so sünd die Minister der geistlichen c. Angelegenhei- ten uͤnd des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zweck einzusetzende Kommisston eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflift nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission ab⸗ gegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist; zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultus- Einrichtungen verbleibt.

§. 19.

Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungs- Abgeordneten in Berlin zusammentre⸗ ten und aus neun Kultusbeamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Judenschaft, welcher sie angehören, besitzen.

S. 20.

Die Mitglieder der Kommission mit einer angemessenen Zahl von Stellvertretern werden von den Ministern der geistlichen c. Angele⸗ genheiten und des Innern auf den Vorschlag der Ober⸗Präsidenten, welche dabei die Anträge der Judenschaften ihres Verwaltungs⸗Be⸗ zirkes besonders zu berüchsichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt.

§. 21.

Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Ko⸗ sten werden von den sämmtlichen Judenschaften des Staats nach Ver⸗ hältniß des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfnisse (8. 23) auf⸗ gebracht.

27

Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vor⸗ gelegten Gegenstände nach absoluter Stimmenmehrheit und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten.

§. 23.

Die Kosten des Kultus und der übrigen, die /Judenschaft betref⸗ fenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Judenschaft näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzel- nen Beitragspflichtigen umgelegt und, nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungs⸗ wege eingezogen. Der Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechts⸗ siteln die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet. ;

Ob und inwieweit einzelne, zerstreut und von dem Nittelpunkte der Judenschaft entfernt wohnende Juden zu den 2 der Judenschaft aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den ultus · Bed ir fn issen bei- zutragen haben, ist von den Regierungen nach Maßgabe der Vor⸗ theile sestzase zen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der

udenschaft zu Theil werden. . . I. 28 . anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Judenschaft auch an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden.

§. 24. Armen und Krankenpflege. leber die der besonderen Armen und Krankenpflege e iar hene stn gewidmeten Fonds und Anstalten steht dem Vor= stande der Jubenschaft, sofern ihm nicht die Verwaltung bereits stif tungsmäßig übertragen it. die Aufsicht zu, . jedoch des Ober Aufslchtsrechts der Regierungen.