1847 / 165 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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§. 25. Unterrichts wesen. ; In Bezug auf den a . Unterricht gehören die schuspflich⸗ tigen Kinder der jüdischen Glaubensgenossen den ordentlichen Elemen= tarschulen ihres Wohnorts an.

S. 26. 3 ;

Die jüdischen Glaubensgenossen sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule waͤh⸗ rend des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre, Kin der anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch a. 69 deren vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder . eht⸗ anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elemen⸗ tarkenntnissen erhalten.

. 27.

Besinden sich an einem Or. ihrer christliche Elementarschulen, so bleibt den Regierungen überlassen, die, jüdischen Einwohner nöthi⸗ enfalls nach Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer von die 9 Schulen ausschließlich zuzuweisen oder unter dieselben nach einer bestimmten e dr if n Wie hr.

Zur Theilnahme an dem christlichen Religions Unterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Judenschaft ist aber ver⸗ bunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions- Unterrichte fehlt.

Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zuge⸗ lassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. . §. 29.

Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die jüdischen Glaubens⸗ genossen in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse mit den christ⸗ lichen Gemeindegliedern den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.

§. 30.

Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die jidischen Glaubensgenossen der Regel nan. nicht verlangen; doch ist den Juden gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Pri⸗ vat⸗Lehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestim⸗ mungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Be— völkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne de⸗ ren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der jüdischen Glaubensgenossen zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Judenschaft angeordnet werden. 5

Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schul— trennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal⸗ Behörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärun— gen und Anträgen zu vernehmen.

S. 32.

Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweck- mäßigkest der Schul Abtrennung und über die Bedingungen der Aus— führung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Sn r e und Einrichtungen unmittelbar zu treffen.

Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem

Minister der geistlichen c. Angelegenheiten vorbehalten. §. 33.

Eine solche, nach 58. 30 —= 2 errichtete jüͤdische Schule, in wel— cher die Unterrichts- Sprache die deutsche sein muß, hat die Eigen

schaften und Rechte einer öffentlichen Ortsschule. ten dabei folgende nähere Bestimmungen:

a) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Er— mangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Ein⸗ wohnern des Schul- Bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 23 bewirkt.

b) Wo die Unterhaltung der Orts⸗Schulen eine Last der bürger⸗ lichen Gemeinde ist, haben die jüdischen Glaubensgenossen im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berück⸗ sichtigung des Betrages der Kommunal-Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunal⸗Kassen für das Ortsschul⸗ wesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunal⸗-Schulwesen aus der Vereinigung der jRdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist.

e) Die jüdischen Glaubensgenossen werden, wenn sie eine öffent⸗ liche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Ortsschulen frei.

d) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die

jüdischen Kinder beschränkt.

§. 34. Einwirkung auf den Lebensberuf jüdischer Knaben.

Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Judenschaft unter eigener Verantwortlichkeit dafür zu nf daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner derselben zum Handel oder Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde. Sie haben sich deshalb zunächst mit den Vätern oder Vormündern zu vernehmen; wenn“ aber au diesem Wege der Zweck nicht erreicht wird, so haben sie ihre Anträge an den betref⸗ senden Magistrat, resp. an den Kreis- Landrath zu richten, welcher die Väter oder Vormünder, Letztere unter Vernehmung mit der oberen vormunkschaftlichen Behörde, anzuhalten hat, daß den Knaben die erforderliche Vorbereitung für einen wissenschaftlichen oder künstleri⸗ schen Beruf, oder für den Betrieb des Landbaus oder eines anderen stehenden Gewerbes zu Theil 64.

Insbesondere gel⸗

Zulaͤssung zu öffentlichen Aemtern.

Zu unmittelbaren Staats Aemtern sollen die Juden insoweit zugelassen werden, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere verfassungsmäßig Civil-Versorgungs-Ansprüche erworben haben Und mit den ihnen zu übertragenden Civil⸗ und Militairdiensten nicht die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität verbunden ist.

Inwiefern die Juden mittelbare Staats- und Kommunal⸗Aemter bekleiden können, ist nach den darüber ergangenen besonderen gesetz= lichen Vorschriften zu beurtheilen. Es sindet jedoch deren Eintritt auch in solche Aemter nur dann statt, wenn mit demselben die Aus— e ,, obrigkeitlichen Autorität nicht verbunden ist.

ehufs Schlichtung streitiger Angelegenheiten unter ihren Glau⸗ bensgenossen können Juden zu Schiedsmünnern gewählt werden.

n denjenigen Universitäten, auf denen nicht die Ausübung des

Lehramts statutenmäßig an das Bekenntniß einer bestimmten christ⸗

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lichen Konfession geknüpft ist, können Juden als Privat-Docenten 2. außerordentliche Pro dren der une g, naturwissenschaft⸗ lichen und medizinischen Le . . zugelassen werden. .

Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdi⸗

sche Unterrichts Anstalten 2 Ständische 5 e, Patronat 2c. ;

In Betreff der ständischen Rechte verbleibt es bei der bestehen= den Verfassung, und so weit deren Ausübung mit dem Grundbesitz, zu dessen Erwerbung die Juden nach 5. 1 überall berechti t sind, ver⸗ bunden ist, ruhen dieselben während ihrer Besitzzeit. Die Verwal⸗ tung der Gerichtsbarkeit, wie des Patronats, desgleichen die Aufsicht über die Kommunal⸗Verwaltung und über das Kirchen⸗Vermögen wird, wo eine solche Aufsicht der Gutsherrschaft zusteht, von der be⸗ treffenden Staats- und kirchlichen Behörde ausgelibt. Die Staats⸗ Behörde hat den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei⸗Ge⸗ richtsbarkeit zu ernennen. Der Besitzer bleibt zur Tragung der da—⸗ mit verbundenen Kosten und sonstigen Lasten verpflichte.

Wo das Patronat einer Konimune zusteht, können die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen Theil nehmen; sie müssen aber die damit verknüpften Real-Lasten von ihren Besitzungen gleich anderen Mitgliedern der Kommune tragen, auch sind sie als ansässige Dorfs oder Stadtgemeinde Mitglieder verpflichtet, von ihren Grundstücken sowohl die darauf haftenden kirchlichen Abgaben als auch die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Bei⸗ träge zur Erhaltung der Kirchen⸗Systeme zu tragen.

37

5946. Gewerbebetrieb.

Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der in— ländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben.

Auch der Betrieb der in den §§. 51. 652. 54 und 565 der Ge⸗ werbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 genannten Gewerbe wird den Juden fortan freigegeben; jedoch finden auch hier die Vorschriften des §. 35 Anwendung, wenn mit dem Gewerbebetriebe ein Staats- oder Kommunal⸗Amt verbunden ist. ;

8. 38. Familien⸗Namen. zhrn der Handelsbücher 2c.

Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Fa⸗ milien⸗Namen verpflichtet. Sie haben sich bei Führung ihrer Han⸗ delsbücher entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Be⸗ völkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handlungsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, haben für den Juden keine Be— weiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willens Erklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen, ist ihnen nur der Gebrauch der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Uebertretungsfalle trifft sie eine siskalische Geldstrafe von 50 Rthlrn. oder sechswöchentliches n,,

Zeugen⸗Eid. . Was die Verpflichtung zuür Ablegung eidlicher Zeugnisse, und die diesen Zeugnissen beizulegende Glaubwürdigkeit betrifft, so findet so⸗ wohl in Civil⸗- als Kriminal⸗Sachen zwischen den Juden und Unseren übrigen Unterthanen kein . S

Ehen zwischen Juden. ;

So lange ein Anderes nicht verordnet wird, vertritt unter Ju⸗ den die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche An⸗ stecken des Ringes die Stelle der Trauung; das Aufgebot erfolgt durch Bekanntmachung in der Synagoge.

Der die Trauung vollziehende Jude ist verpflichtet, zu prüfen, ob derselben ein gesetzliches Hinderniß entgegensteht und, insoweit von him hierbei den bestehenden Vorschriften zuwidergehandelt wird, ver⸗ fällt derselbe in 50 Rthlr. fiskalische Geld- oder 6wöchentliche Ge⸗ fängnißstrafe. Für den Fall, daß vorhandene Ehe- Hindernisse ihm vor der Trauung bekannt gewesen sind, wird diese Strafe verdoppelt.

In den zum Bezirk des Ober-Appellationsgerichts zu Köln ge— hörigen Landestheilen bewendet es bei den über das Aufgebot und die Vollziehung der Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

§. 41.

Ausländische Jüdinnen erlangen durch die Verheirathung mit in— ländischen Juden die Rechte, welche das gegenwärtige Gesetz giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseitiger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. Bis dahin ist die Trauung unter⸗ sagt. Die ausnahmsweise Gestattung des Aufenthalts im Inlande vor Führung dieses Nachweises hängt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab.

Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur dann . wenn neben den durch die bestehenden Ge— setze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehö⸗ rig beglaubigtes Attest der Orts- Obrigkeit seiner Heimat beige⸗ bracht und der Polizei⸗Obrigkeit des Wohnorts der inländischen Jü⸗ din vorgelegt worden, nach welchem es ihm, seinen Landesgesetzen zufolge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der namentlich zu bezeich⸗ nenden Braut in diesseitigen Landen zu schließen, so daß bei . Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege steht.

Der Jude, welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und einem inländischen Juden oder zwi⸗ schen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin voll⸗ zieht, verfällt in die §. 40 angedrohte Strafe.

§. 42. Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden. ;

Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisations - Ürkunde der Genehmigung des Ministers des Innern. .

Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung we— der als Rabbiner und Synagogen⸗Beamte, noch als Gewerbs⸗-Ge⸗ hülfen, Gesellen, Lehrlinge ober Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden In⸗ länder und den fremden Juden, gegen letzteren, sofern er sich bereits länger als 5 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten hat, eine siskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlr. oder verhältnißmä= ßige Gefängnißstrafe nach sich.

Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der dar⸗ über bestehenden polizeilichen Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Or dre vom ö Dkteber 1838 (Gesetzs. S. 53) und den mit auswär⸗ tigen Staaten besonders geschlossenen Verträgen.

§. 43. . Schuldverhältnisse und besondere Abgaben. J . Die über die Schuld verhältnisse einzelner jüdischer Corporationen i , Vorschriften und besonders getroffenen Anordnungen blei⸗ ben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Ueber die Aufhebung und . der noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistun⸗ gen der

uben an Kaͤmmereien, Grundherren, Justitute 4, bei denen

9 . Zeit sein Bewenden behält, wird weitere Bestimmung vorbe⸗ alten.

Abschnitt II. betreffend die Verhältnisse der Juden im Großherzog— thum Posen.

S. 14.

; Judenschaften. ö Die Vorschriften des Abschnitts J. SS. 2 bis 14 wegen Bildun von Judenschaften finden auf das Großherzogthum Posen, woselbst den Juden bereits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit fol⸗ gender Maßgabe Anwendung: .

1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Judenschaft gehört haben, nach näherer Vor schrift des §. 2 einer solchen einzuverleiben. .

2) Die nach 8§. 5 bis 7 der Verordnung vom 1. Juni 1833 ein— i,. Verwaltungs⸗Behörde bildet den Vorstand der Juden

aft.

3) Zur Aufnahme von Schulden, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Corporationen oder über die Substanz des Vermögens der Judenschaft, wie zur Aufstellung des Verwaltungs-Etats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben, ist die Genehmigung der Re gierung erforderlich. ;

§. 45.

Kultus und Schulwesen. Armen und Krankenpflege; 4 Desgleichen finden die Vorschriften der S§. 16 bis 34 Adschnitt J. über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege, so, wie über die Schul-Angelegenheiten und wegen der Vorbereitung jüdischer Knaben zu einem nützlichen Berufe auch hier Anwendung. Diejeni⸗ gen jüdischen Schulen, welche nach 8. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden, sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrich⸗ tung von den Regierungen für . erachtet wird. 9.

Die bisherige Unterscheidung, der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirte und nichtnaturalisirte Juden, so wie die daraus hervorgehende Verschiedenheit der Rechte beider Klassen, bleibt zur Zeit noch e,.

l

Naturalisirte Juden. ö Zu den allgemeinen Erfordernissen der Naturalisation gehört: ein fester Wohnsitz innerhalb der Großherzogthums Posen, völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels, die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Ange⸗ legenheiten, Willens Erklärungen, Rechnungen und dergleichen ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß kann der Ober-Präsident auf den Antrag der Re— gierung dispensiren, ; die Annahme eines petit Familien⸗Namens. §. 48. . Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturali— sirten Juden nur diejenigen aufgenommen werden, welche den Nach⸗ weis führen, daß sie entweder 6 elfen cha oder Kunst sich gewidmet haben, und solche der⸗ gestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; ; oder ein laͤndliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert, . oder in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, . oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen, oder daß ihnen ein Kapital-Vermögen von wenigstens 5000 Rthlr. eigenthümlich gehört, oder daß sie ihrer Heerespflicht als einjährige Freiwillige, resp. durch dreijährigen Dienst wirklich genügt und gute Führungs— Attesie erhalten, oder durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben, oder endlich diejenigen, welche aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Großherzogthum Posen verlegen. . ö §. 19.

Die Juden, welche den im §. 48 verlangten Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit Naturalisations-Patenten versehen werden.

§. 650.

Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe bis zur etwa eintretenden Ver⸗ heirathung mit einem nicht ngturalisirten Juden. Geschiedene, für den schuldigen Theil erklärte Ehefrauen verlieren die lediglich durch ihre Verheirathung erworbenen Rechte der Naturalisation.

S. 51. Nicht naturalisirte Juden.

Die mit der Naturalisation verbundenen Rechte gehen ohne Weiteres verloren, wenn der Richter gegen einen naturalisirten Juden auf Verlust der Natioual-Kokarde erkannt hat. Außerdem können jene Rechte der Naturalisation durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, sobald das Naturalisations-Patent auf Grund wi⸗ der besseres Wissen gemachter unrichtiger Angaben erlangt ist, des⸗ gleichen in allen densenigen Fällen, in welchen nach S8. 16 und 20 der revidirten Städte Ordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Entziehung festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, derselbe 361 jedoch binnen einer 19tägigen präklusivischen Frist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung i meh werden.

S. 52.

Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klasse der Naturalisirten noch nicht eignen, wie sind, bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen.

85. 53.

Auf den Grund derselben ist von der Orts⸗Polizeibehörde jedem Familien⸗Vater oder einzelnen volljährigen und sebstständigen Juden ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certifikat zu er—⸗ theilen, welches, insofern es Familien umfaßt, die Namen der sänmt⸗ lichen Mitglieder derselben enthalten muß und nach der jährlichen Re⸗ 1 mit einem Visa dersehen oder berichtigt wird.

S. 654. Alle noch nicht naturalisirten mit Certifikaten versehenen Juden sind folgenden besonderen Beschränkungen unterworfen:

a) Vor zurückgelegtem 24sten Jahre ist ihnen die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Ober- Präsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten.

b) Sie sollen ihren Wohnsitz in der Regel und, mit Ausnahme der weiter unten unter C. angegebene Fälle, nur in Städten

rn Zu Gewinnung des stäbtischen Bürgerrechts sind sie

nicht fähig.

Auf dem Lande dürfen sie nur dann i, Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie . bei länd⸗ lichen Grundbesitzern als Dienstboten oder zum Betriebe ein⸗ zelner Zweige des landwirthschaftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer, vermiethen; das Schankgewerbe darf ihnen nur auf den Grund eines be⸗ sonderen Gutachtens der Orts- Polizeibehörde hinsichts ihrer persönlichen Qualification von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, gestattet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ß ihnen unbedigt untersagt.

Darlehnsgeschäfte dürfen sie nur gegen gerichtlich ausgenommene Schuld⸗Urkunde, bei Strafe der Ungültigkeit, ab schließen. Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche ine,

99.

Zu ihrer , n, nicht naturalisirte Juden eines Trauscheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kosten⸗ frei ertheilt werden soll, se bald sie sich darüber ausweisen, daß sie das 24ste Lebensjahr erreicht haben oder die Dispensation des Ober⸗ Präsidenten von dieser , ,

9

Von den im Abschnitt J. in Betreff der bürgerlichen Verhält⸗ nisse der Juden getroffenen Bestimmungen finden diejenigen des §. 35 wegen Fire en zu unmittelbaren und mittelbaren Staats-, Kommunal- und akademischen Lehr⸗Aemtern ꝛc. und des §. 37 wegen des Gewerbe⸗Betriebes auf die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen, dagegen die Bestimmungen der §. 36 wegen der ständischen Rechte, des Patronats zc., . Z8 wegen der Familien⸗Namen, Führung der Handelsbücher z., z. 39 wegen der jüdischen Zeugen⸗Eide, 8. 40 wegen der bei Trauungen unter den Juden zu beobachten⸗ den Vorschriften, 8. 41 wegen der Ehen zwischen inländischen und fremden Juden, 5. 42 wegen der Niederlassung und des Aufenthalts fremder Juden ; auf alle dortigen Juden nen nn, O4.

Die naturalisirten Juden bedürfen behufs ihrer Uebersiedelung aus dem Großherzogthum Posen in eine andere Provinz Unserer Monarchie künftig nicht mehr einer besonderen Genehmigung Unseres Ministers des Innern. Dagegen bleiben die bisherigen Beschränkungen in Betreff des Umzugs der nicht naturalisirten Juden in andere Pro⸗ vinzen und ihres zeitweisen Aufenthalts daselbst bestehen.

9 58

F. .

In Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Tilgung, wie hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corpo⸗ rations⸗Verpflichtungen, verbleibt es überall bei den bestehenden Vor⸗ schriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungs⸗Kapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Execution beige⸗ trieben werden.

S. 59. Allgemeine Bestimmungen.

In Betreff der Personenstands-Register sind die bestehenden

Verordnungen in Anwendung zu bringen.

S. 60. Alle von den vorstehenden im Abschnitt J. und II. enthaltenen Bestimmungen abweichenden allgemeinen und besonderen Gesetze wer⸗ den hiermit außer Kraft gesetzt.

§. 61.

Unsere Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des In⸗ nern haben wegen Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu veranlassen.

Gegeben den

Den kschrift zu dem Entwurf einer Verordnung,

ie Verhältnisse der Juden betreffend.

Bereits im vorigen Jahrhundert wurden die Verhältnisse der Juden im preußischen Staate durch allgemeine Gesetze geregelt. Die General-Juden-Reglements vom 17. April 17590 für die damaligen Landestheile der Monarchie und vom 17. April 1797 für Süd und Neu -Ost⸗-Preußen bestimmten in umfassender Weise über den den Juden zu gewährenden Schutz, die von ihnen zu entrichtenden Abga⸗ ben, ihren Gewerbebetrieb c., wie über die Religions- und Ritual⸗ Verfassung derselben.

Nach dem tilsiter Frieden ordnete das Edikt vom 11. März 1812 die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in den bei der Monar— chie verbliebenen Provinzen, behielt jedoch die Bestimmungen wegen des Kultus und der Verbesserung des Unterrichts noch vor, bei deren Erwägung Vertrauen genießende Männer jüdischen Glaubens zugezo— gen werden sollten. Durch die Erweiterung, welche der Preußische Staat durch die Friedensschlüsse der Jahre 1814 und 1815 in Folge der Befreiungskriege erfuhr, trat an die Stelle der durch das Edikt vom Jahre 1812 erzielten Einheit eine Mannigfaltigkeit der verschie⸗ denartigsten Gesetzgebungen über das Judenwefen.

In einzelnen der neuerworbenen Landestheile, wie in der Lausitz, in einem Theile der Provinz Sachsen, in Neu⸗Vorpommern, befanden sich wenige Juden, und gegen die Uebersiedelung derselben aus an⸗ deren Provinzen dorthin ward, auf Grund der früheren Verfassung vielfach protestirt. Einzelne Städte suchten besondere ihnen zustehende Befreiungen gegen den Zuzug der Juden darzuthun. Vorzugswejse ward ein unverhältnißmäßiges Zudringen aus der Provinz Br ge⸗ fürchtet. In der Rhein-Provinz und Westfalen ward über die Be⸗ drückungen, namentlich der ländlichen Bevölkerung, durch jüdischen Wu⸗ cher lebhaft geklagt. Trat einerseits diese sich mehrfach kundgebende Abneigung gegen die Uebersiedelung der Juden einer allgemeinen Regulirung ihrer Verhältnisse entgegen, so bot andererseits der ver⸗ schiedenartige Bildungs- und Kultur-Zustand der jüdischen Bevölke⸗ rung nicht geringe Schwierigkeiten. Durch Allerhöchste Ordre vom 29. April 1824 ward bestimmt, daß, bevor im Wege der allgemeinen Gesetzgebung weiter vorgegangen werde, zuvörderst die Prodinzial⸗ Stände mit ihren Anträgen gehört werden follten. Demgemäß wur— den im Jahre 1824 die Landtags- Kommissarien durch das Ministe⸗ rium des Innern veranlaßt, von den zu berufenden Provinzial⸗Stän⸗ den eine Erklärung darüber zu erfordern:

ob und welche Vorschläge und Wünsche sie hinsichtlich der bestehen=

den Gesetzgebung Über die bürgerlichen Verhältnisse der Juben in

ihrer Provinz e, , hätten.

Es ward den Ständen hierbei in den Landestheilen, wo das Edikt vom 141. März 1812 nicht gilt, zugleich eine Jusammenstel= a n. den Zustand und die gie woe e , der dortigen Juden

1113

Nach den in den Jahren 1824 28 abgegebenen Erklärungen erachteten die Provinzial Stände mehr oder 2. überein —— Beschränkungen in den ig re der Juden zum Schutz ber christlichen Bevölkerung für erforderlich.

(S. die in der Beilage J, unter D. enthaltene Zusammenstellung der er ger Gutachten.) ;

Der preußische Landtag schlug neben dem Antrage auf scharfe

rüfung der Staats⸗Angehörigkeit der vorhandenen Juden und Fort—⸗ 6 fung der Fremden vor, das Edikt vom 11. März 1812, dessen

we 1 ‚.

die Juden zu anderen Gewerben als den Handel hinzuleiten, verfehlt, sei, nur mit wesentlichen Beschränkungen beizubehalten und mit diesen in die neu- und wiedereroberten Provinzen einzuführen.

Der erste pommersche Landtag erachtete dafür, daß die beim Erlaß des Edits vom 11. März 1812 gehegte Absicht, die Juden von dem für ihre Moralität so verderblichen Schacherhandel abzuzie⸗ hen, ihren Charakter zu veredeln und sie zum Christenthum hinzu— führen, nicht erreicht worden, daß bei der Fortdauer des Gesetzes und bei der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der christli⸗ chen Unterthanen gefährdet werde, weshalb, neben der Einwirkung auf religiöse und sittliche Ausbildung der Juden, Beschränkungen ih rer Rechte nothwendig seien. Demgemäß wurde für Alt- Pommern eine Declaration des Edikts vom Jahre 1812 in diesem Sinne, für Neu⸗Vorpommern aber im Wesentlichen die Beibehaltung der dorti⸗ gen Verfassung beantragt, indem man die nicht nachtheilige Einwir— kung der Juden auf die Moralität und die Gewerbsamkeit der übri⸗ gen Bevölkerung neben der geringen Anzahl und der guten Führung der dortigen Juden auch den bestehenden Beschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten beimaß.

Die brandenburgischen Stände wünschten, daß das Edikt vom Jahre 1812 v0n denjenigen Landestheilen ausgeschlossen bleibe, wo dasselbe noch nicht bestehe, und daß solches da, wo es bereits eingeführt sei, Abänderungen erfahren möge, weil die bisherige Erfahrung gelehrt habe, daß die den Juden zu einer höheren Ausbildung und nützlichen Berufsarten reichlich dar— gebotene Gelegenheit unbenutzt, ihre Neigung zum Schacherhandel vorherrschend geblieben sei. .

Der sächsische Landtag hielt mit Rücksicht auf die gemachten Er⸗ fahrungen, wonach die Juden in die Eigenthums-, Gewerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Christen störend und zerrüttend ein— griffen, Maßregeln erforderlich, wodurch der Verbreitung der Juden und ihrem gewerblichen Verkehr insbesondere gesetzliche Gränzen ge— setzt würden.

Die schlesischen Provinzialstände, unter denen die Abgeordneten der Oberlausitz, wünschten, daß es bei der daselbst bestehenden Juden— Verfassung unverändert belassen werden möge, gingen davon aus, daß die bei Erlaß des Edilts vom Jahre 1812 gehegte Hoffnung, in den Juden Bürgersinn und Gemeingeist zu erwecken, bis dahin größtentheils unerfüllt geblieben, die Ertheilung der den Juden ein— geräumten Rechte zu voreilig erfolgt sei und das dieselben ausspre— chende Gesetz einer Beschränkung bedürfe.

Der westsälische Landtag hielt es bei der fortdauernden mora— lischen Verderbtheit der Juden und bei dem unglücklichen Einflusse, welchen dieselben auf die christlichen Unterthanen in mehr als einem Theile der Provinz übten, für eine dringende Pflicht, dieser verderb= lichen Einwirkung Schranken zu setzen. Die Stände waren daher der Ansicht, daß den Juden vor allen Dingen das ihnen unter der Fremdherrschaft voreilig ertheilte Staatsbürgerrecht zu entziehen sei und dieselben vorläufig nur als Schutzgenossen behandelt werden müßten.

Auch der rheinische Landtag war der Ansicht, daß den Juden unter Ausschließung von dem Staats- und Gemeinde⸗-Bürgerrecht als Schutzverwandten die Uebernahme von Staats und Gemeinde⸗ Aemtern zu versagen sei. Die Stände wünschten insbesondere, daß das auf der linken Seite des Rheins bestehende beschränkende fran⸗ zösische Dekret vom 17. März 1808, mit Ausschluß der auf die all⸗ j:hrliche Lösung der Moralitäts- Patente bezüglichen Bestimmungen (Art. 7, 8), als verbindlich für die Juden der ganzen Provinz er— klärt werden möchte. .

Der posensche Landtag endlich hielt mit Rücksicht auf die unver— hältnißmäßig große Anzahl der Juden in dortiger Provinz und da die Allerhöchste Absicht bei der Gesetzgebung über die Juden in den übrigen Provinzen nicht erreicht worden, indem dieselben vielmehr nach wie vor dem Schacher und Handel nachgingen und ihre Ab⸗— neigung gegen alle mit Anstrengung physischer Kräfte verbundene Beschäftigungen und Handarbeiten fortdauernd an den Tag legten, bei Feststellung ihrer Rechte bis dahin, wo die Juden insgesammt zum Staatsbürgerrecht zuzulassen sein würden, solche Anordnungen für nothwendig, wodurch die Christen gegen die Ungebühr der Juden

esichert würden, wogegen den Juden jene Rechte in Aussicht zu ele. und ihnen die Mittel zu gewähren seien, sich solche sobald als möglich erwerben zu können.“)

*) Die oben erwähnte Beilage J. enthält unter D. zugleich eine Zu⸗ sammenstellung der ständischen Gutachten vom Jahre 1845, aus denen wir ebenfalls nach den einzelnen Provinzen hier Folgendes entnehmen:

1) Die Stände der Provinz Preußen, wenngleich der Ueber— zeugung, daß den zahlreich bei ihnen eingegangenen Petitionen um gänz⸗— liche Emancipation der Juden zur Zeit nicht nachgegeben werden könne, beantragen doch im Interesse des Staats und der in demselben wohnenden Juden, unter Aufhebung sämmtlicher, in einzelnen Landestheilen bestehenden Juden-Verfassungen, mit Ausnahme der rheinischen, welche, den Juden gus⸗ gedehntere Rechté bewillige, neben mehreren speziellen Bestimmungen, allge= meine Einführung des Edikts vom 11. März 1812. ;

2) Der pommersche Landtag hat sich, nach dem Sitzungs- Proto⸗ koll vom 11. März 1845 mit 28 gegen 16 Stimmen für die Petition des Vorstandes und der Repräsentanten der jüdischen Gemeinde zu Stettin, we— gen Regulirung der Kultus- und Unterrichts Verhältnisse der jüdischen Un— ferthanen nach Maßgabe des Edikts vom Jahre 1812 erklärt.

3) Die Stände der Provinz Brandenburg gehen nach der Denkschrist vom 15. April 1845 davon aus, daß für den Umfang ihres Provinzial Verbandes die Juden sich überall in einer Lage befinden, welche ste der Theilnahme an den Vortheilen des Edikts vom 11. März 1812 wür⸗ dig erscheinen lasse; sie glauben, daß die in diesem Gesetz vorbehaltene Ent⸗ scheidung einzelner wichtigen Fragen und die bei der Anwendung, desselben getroffenen Modificationen gegenwärtig einer Erörterung und gesetzlicher Fest= stellung bedürften; daß die im Jahre 1826 abgegebenen Erklärungen der Stände nicht mehr unbedingt als den Verhältnissen der Gegenwart entspre= chend angesehen werden könnten, und haben daher mit 48 gegen 17 Stim— men beantragt:

Die Einheit der Gesetzgebung für die bürgerlichen Verhältnisse der Ju⸗ den in der Provinz auf den Grundlagen des Edikts von 1812 herbeizufüh⸗ ren, dabel die ö dieses Gesetzes, mit Rücksicht auf den i. schrittenen Kultur⸗-Zustand der Juden einer durchgreifenden Revision zu un⸗ terwerfen und den daraus hervorgehenden Gesetz⸗Entwurf ihnen zur Begut⸗ achtung vorlegen zu lassen.

Eine Stimme erhob sich für völlige Emancipation der Juden: da sie geg Pflichten mit den Christen hätten, müsse man ihnen auch gleiche

echte einräumen. Die völlige Emanieipation ward aber mit 42 Stim⸗ men * 20 abgelehnt. ;

) Die Stände der Provinz Schlesien haben nach der Denk⸗ schrist vom 26. März 1845 zwar die Ueberzeugung r . daß die Emancipation der Juden vorzugsweise von m selbst ausgehen müsse, und die Regierung solche Bestrebungen nur Schritt vor Schritt unterstützen könne; sie glauben aber, daß ig g rnn ge. der den Juden bereits ge— währten Rechte dieser weiteren Entwickelung hemmend enigegenträten und

zug auf ie. Eifer derlich

Dr gn, i , de ne dae en ee. achteten i hie e, Art und zum Theil tief eingreifend in vie ** . . der Juden, namentlich in Bezug auf Jreizn len aur . werbebetrieb. Es konnte kaum gehofft werden, daß ez der . gebung gelingen werde, den Wünschen der Stände zu Ihne der bundesgeseßzlichen Bereinbarung zu nahe zu üreten Und den Juden durch Entziehung der ihnen eingeräumten . ich die Mittel einer Verbesserung ihres Zustandes auf eine e e er zu n, mn, h f ii die Alerhsst s erging hierauf zunä ie Allerhöchste Ordre vom 30. gust 1830 (G. S. S. 116), welche den Zweifel, ob das Edikt 2 1812 mit dem Allg. Landrecht und der Allg. Gerichtsordnung in die neuen und wiedererworbenen Provinzen eingeführt worden sei, ver⸗ neinend dahin entschied, daß es in jenen Landestheilen hinsichtlich der Juden bei den zur Zeit der Besitznahme vorgefundenen gesetzlichen Vorschriften bewende.

Die Verordnung vom 1. Juni 1839 (S. G. S. 66) regelte, theilweise den beschränkenden ständischen Anträgen folgend, vollstän= dig die Verhältnisse der Juden im Großherzogthume Posen, woselbst bei der starken jldischen Bevölkerung und ihrer zum großen Theil niedrigen Bildungsstufe ein dringendes Bedürfniß dazu vorlag.

ie von den Juden ausgeübten wucherischen Bebrückungen der

ländlichen Bevölkerung in der Provinz Westfalen, insbesondere in den vier paderbornschen Kreisen, wodurch der Wohistand der Bauern auf sehr bedrohliche Weise zerrüttet wurde, machten das Einschreiten der Gesetzgebung nothwendig.

Die Allerhöchste Ordre vom 20. September 1836 (G. S. S. 248) war bestimmt, jenen Uebelständen abzuhelfen. Die zum fünften Provinzial⸗Landtage versammelten westfälischen Stände be⸗ antragten demnächst, jene Verordnung, wenigstens deren ersten Para⸗ graphen wegen Beschränkung der Juden im Erwerbe ländlicher Grund⸗ stücke auf die ganze Provinz auszudehnen, ein Antrag, welcher ab⸗ gelehnt wurde, da Thatsachen so dringender Art, wie in jenen Krei⸗ sen, für die ganze Provinz nicht vorlagen.

Inzwischen ward ein allgemeineres Gesetz vorbereitet, welches bestimmt war, in einem Theile der neu⸗ und wiedererworbenen . vinzen, in welchen das Bedürfniß besonders hervortrat, die Verhält⸗ nisse der Juden zu ordnen. .

Bei der legislativen Berathung fand der Königliche Staatsrath eine vorgängige genaue Ermittelung der faktischen Zustände in den einzelnen Landestheilen und demnächst eine Vorlage des danach ander⸗ weit auszuarbeitenden Gesetz⸗Entwurfs nothwendig.

Des Königs Majestät befahlen auf den Bericht des Königlichen Staatsrathes, durch Allerhöchste Ordre vom 13. Dezember 1841, daß die vorgedachte faktische Ermittelung und auf Grund derselben unter Berücksichtigung der Vorschläge und Beschlüsse des Staatrathes anderweite Erwägung erfolgen sollte.

Das Ergebniß der erfolgten Ermittelungen ist unter Beifügung auch einiger anderen den Gegenstand betreffenden Uebersichten in zwei dieser Denkschrift angeschlossenen Beilagen zusammengefaßt. Die gesammelten Materialien sind zunächst bei Berathung der Gewerbe Ordnung benutzt worden. *) .

von dem einst zu erreichenden Ziele zurückzuführen drohten. Sie beantra⸗ 9 daher die vollständige Wiederherstellung des Edikts vom 11. März 1812.

5) Die Stände der Provinz Posen glauben nach der Denk- schrift vom 5. April 1845, daß die Verordnung vom 1. Juni 1833 ihren Zweck: die Hebung der Juden vorzubereiten, bereits größtentheils erfüllt habe und es daher an der Zeit sei, auf dem Wege der allmäligen Eman- cipation weiter fortzugehen. Zur Beseitigung der am en,, . bis⸗ her empfundenen Uebelstände, der beschränkten Freizügigkeit und der Aus⸗ schließung vom Militairdienste, beantragen sie, und zwar für den ganzen Staat, die Einführung des Edikts von 1812, nach Beseitigung aller spä⸗ teren Zusätze. Um aber dem immer lebendiger werdenden edlen Drange eines Theils der jüdischen Bevölkerung entgegenzukommen und mit Rück sicht darauf, daß die wesentlichste Bedingung ihrer völligen Emancipation die Aufhebung ihres Separatismus sei, wünschen die Stände, daß Einzelne, welche entweder drei Jahre lang ehrenhaft im Militair gedient oder ein Gymnasium oder eine höhere Realschule besucht und daselbst ein gutes Sitten und Moralitätszeugniß erlangt, oder wenigstens 6 Jahre lang mit jüdischem Gesinde auf eigenem Besitzihum Landbau getrieben haben, oder durch übereinstimmenden Beschluß der Magistrate und Stadtverordneten für qualifizirt erachtet werden: in jeder Beziehung gleiche Rechte mit den Christen erhalten.

Endlich wird um baldigen Erlaß eines Gesetzes über das jüdische Kultus und Schulwesen zur Ausführung des §. 39 des Edits vom 11. März 1812 gebeten.

6) Der sächsische, Landtag hat sich nach dem Sitzungsprotokoll vom 19. März 1845, mit Ausnahme von 4 Stimmen, gegen die Anträge der städtischen Behörden zu Magdeburg, auf bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen, event. auf Nevision der bisherigen Geseßgebung und Herbeiführung einer möglichsten Uebereinstimmung derselben in allen Provinzen, erklärt, weil die Juden ihrer Religion nach zu den meisten Staatsämtern nicht qualifizirt seien, insbesondere keine Eide abnehmen fönnten 2c, weil in praktischer Hinsicht die erheblichsten Bedenken entgegen- ständen, sofern namentlich diejenigen Provinzen, in welchen die Juden sich nicht niederlassen dürften, fh in dieser Hinsicht weit besser befänden als die anderen, in welchen eine solche Beschränkung nicht stattfinde und die daher nichts weniger als eine Gleichstellung der Juden mit den Christen wünschen: weil der Separatismus der Juden, welche gleichsam einen Staat im Staate bildeten, fernere Zugeständnisse unmöglich mache, weil eine solche Maß⸗ regel die nicht een n. Uebersiedelung der Juden aus dem benach⸗ barten Auslande zur Folge haben würde und weil endlich auch der event. Antrag eine mehrere oder mindere Gleichstellung der Juden mit den Christen herbeiführen möchte.

7) Die Stände der Provinz Westfalen halten sich nach der Denkschrist vom 5. April 1845 überzeugt, daß mit dem Steigen des Preises der Bodenerzeugnisse und durch die Wohlthaten der paderborner Tilgungs- kasse ein Haupigrund der Allerhöchsten Ordre vom 20. September 1836 wegen Befeitigung der in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hörter aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbemoͤhnern bäuerlichen Standes fe n. Miß- verhältnisse aufgehört habe, daß ein Fortbestehen dieses Gesetzes auf den Kredit und das Ehrgefühl der Juden nachtheilig wirke und nur den rist- lichen Wucherern mehr Gelegenheit zu ihrem wucherlichen Verkehr darbiete. Sie geben deshalb der Erwägung anheim, ob nicht die 2 ener ,,. Ordre a. aufgehört haben möchten, daß die Aufhebung derselben gerechtfertigt erscheine.

n 8) ge,, ,,, Rheinprovinz beantragen na der Denk- schrist ven 2s. Manz 1813 mt Rüätschs an f ir gen fen , . . die Verleihung gleicher politischer und bürgeilichet eg, r . Unterthanen für die Juden in Frankreich, Velgien, den Riederlanden un Nordamerika gehabt; mit Rücsicht ferner auf die Hemmungen, welcht durch

e en ü ihrer geistigen und sittlichen ng

die jetzigen Beschränkungen

auf gr ccc. rn, eig. Eben,. und auf Las chrisftliche Hebot allde. r e fenls d! die definitive Aufhebung des Napoleonischen Dekrete

3 . NMar;lu508 und die Gleichstellung der Juden mit den Christen

in den zan ichen und politischen Rechten. *) Aus den erwähnten Beilagen entnehmen wir zunächst aus B. noch folgende Daten: ; der am Schlusse des Jahres 1843 stattgehabten betrug die i der im preußischen Staat vorhandenen Juden 264 In den einzelnen Provinzen sind die Juden sehr ungieich 2 s

r. leben nämlich in den Provinzen: 2

ö.