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Nach den Anträ en des Ministeriums des Innern, welche di ordnungen sind ,, ö. Männer aus der jüdischen Bevölkerung ge⸗ kerung, die besten Kräfte gesammelt und zur fortschreitenden Entwil⸗ M86 165. Erst e B e ila 9 e zur Allg eme i nen P reu sisch en 3 e i tun g. Mittwoch den 16ten Juni ᷣ
Zustimmung des Königlichen Staats⸗Ministeriums erhielten, e durch hört worden, hierauf im Königlichen Stagts-Ministerium hat- kelung wirksam; gemacht werden, 2 Sr rene. mannigfachen, kan, 1 . ö. 166 . ee , geh i; * . dem Vereinigten Landtage vor⸗ : b der Redaction des Gesetz Entwurfs ist 1 einer e,. ränkungen, w in vielen Landestheilen für die gelegte Gesetz⸗Entwu redigirt worden. ung der b esetzgebung über das Judenwesen . ; ; 2 = ö ; ( . ; ; ; 6 33 63 Werne, ner aber Gewerbe, mit geleg rf redig w. 5 66 , . bung solche bei 8 seuh 2 bliebe ihnen damit dem Erfolge nach ein bedeutender Theil der ihnen im (lug hatte, die morglische Besserung der Juden, in der beabsich⸗ Kenntnisse und ihrer Nechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen ge⸗ alleiniger Ausnahme der in den S8. 51 — 65 bezeichneten. aufgehoben. Berathung im Königlichen Staatsrath von einer Seite zur Erwägung durch die Gewerbe- Ordnung ertheilten Rechte wiederum entzogen, ligfen Weise nicht erreicht, ondern nachdem das Dekret fast 10 Jahre nießen, getroffen werden sollten. . = durch die Allerhöͤchste Ordre vom 31. Oltober 1845 Wenige Gegenstände in der Gesetzgebung unterliegen so ver- gestellt worden, ganz abgestanden, da die Verschiedenhen derselben zu Dazu kommt endlich, daß für die Fälle des Widerspruchs der hindurch in Wirlsamkeit gestanden, dauert vielfach der jüdische Wucher ie bisherigen Verwaltungs⸗Maßregeln haben nicht befriedigen Gesetz S. S. 682) die Annahme fester erblicher Familien Namen schiedenartiger if ng als die Ordnung der Verhältnisse der Ju inannigfach ist, üm auf einigen praktischen und. befriedigenden Erfolg n, , ef. allgemein leitende Grundsätze für die von den Ver⸗ noch jetzt fort, und eben so wenig hat das Dekret die chri liche Be⸗ können. In einigen der neuen und wiedererworbenen Provinzen, auf Piteng der Juden überall, wo' dies fällige geseßliche Bestimmungen den. Anf diesem Gebiete begegnen und durchkreuzen sich die politischen rechnen zu können, und! provinzielle Eigenthümlichkeiten um eine solche * tungs-Behoͤrden zu treffende Entscheidung sich schwer feststellen völkerung 3 den Wucher der Juden zu schützen vermocht. — welche die Bestinimungen des Edikte vom 11. März is i2 keine An= noch fehlten, vorgeschrieben worden. Ein . Gegenstand in und religiösen Gegensätze, welche zur Zeit das Volksleben bewegen; Behandlung zu rechtfertigen, außer in der Provinz Posen nicht be⸗ ö di a ö ; Der me rseitigen Behauptung, daß das Dekret noch das ein wendung finden, hatte eine vollständig organisirte Synagogen⸗Ver⸗ der Verfassung des preußischen Staats ist die Diens flicht im stehen⸗ bei der darauf bezüglichen Gesetzgebung will vorzugsweise ein Jeder stehen. Vielmehr ist das Bedürfniß zur Regulirung der Verhãltnisse wd us sesen Hründen ist im Entwurfe von jeder Maßregel der zige Mittel sei, welches dem jüdischen Wucher, namentlich den uner⸗ fassung bestanden, welche später, in Folge der Vereinigung jener Lan⸗ den Heere. . ; gedachten Art Abstand genommen. mnäahrenen Landleuten gegenüber, einigermaßen Schrenken zu setzen ver= Ueltheklle mit der Krone Preußen, ihre eigentliche Grundlage verlor. Durch die Bestimmungen der §§8. 1 und 60 werden ferner die möge, und daß, wenn es auch nicht oft direlt zur Anwendung komme, Bei den früheren Verhandlungen über die Regulirung des Judenwe⸗ ff ö D. = ß 6. 2 . 2 61 ist 26 ren ene, wh auch . au . jüdischen ichen Landestheilen statt, woselbst über zwei Fünftel der Ge⸗ pia tische Erfahrungen geltend, welche mit jenen nicht selten in be⸗= den weiterhin angegebenen Gründen, die Beorschriften des ersten Ab⸗ t , w, , n.,. nn, obschon im Ganzen die Zahl der von Ju. Kultus Ver ältnisse, abgestanden, weiQl man aunahm, daß Line Ver- er e, der 3h . Staates wohnen. stimmten Ki nr, — Es ist daher et lich 26 von dem schnitts 1 den . als nothwendig . An be len zur K — r . 5 von Grundeigen⸗ den angestelltei Cioil-Prozesse verhältnißmäßig sehr bedeutend ist ind besserung sich aus der ter , Religions- Gesellschaft selbst hernus= Biel Allerhöchsie Srbe vom 2. Dezember Eis (6. S. de Riuse nach völliger sogenannter Emoncipation bis herab zur Aufrecht⸗ Anwendung gebracht worden. Auf? diefe Weise wird mit einer ge . * 66. , . . Eine weitere Aufhe- dieselben fast nur Wagrenforderungen und Darlehne betreffen, dennoch bilden misse und diese Erfolge eben so wie eine weitere Erfahrung 1846 S. 22) siellte bie Militairpflicht allgemein her. . haltung und Erweiterung der bestehenden Beschränkungen ganz ent⸗ ringen Modification der Vortheil einer allgemeinen Gesetzgebung er⸗ ung wichtig eschränkungen liegt in der ⸗‚ von dem Dekret nur äußerst selten Gebrauch gemacht wird, wofür darüher abzuwarten sei, in welcher Weise eine nähere Anschließung In Verbindung damit ist in der fernerweiten, an das Königliche gegengesetzte Stimmen vernommen werden. Während inan von einer reicht. Der! erste Abschnitt betrifft auch bie nicht zum Großherzog⸗ Aufhebung des französischen Dekrets mehrfache Beispiele angeführt werten. ; . der Juden Ian die bürgerliche Gesellschaft, zu welcher in den älteren Staals⸗Ministerium ergangenen Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezem- Seite eine Bethätigung des Christenthums durch möglichste Gleich! thum Posen geschlagenen, ehemals warschauischen Landestheile, für. vom 17. März 1868. Der Jude behält, wie aus den Berichten vieler Friedensrichter Provinzen durch das Edikt vom 11. März 1812 die Bahn gebrochen ber 1815 genehmigt, daß den zu Unteroffizieren beförderten sudischen stellung der Juden init den Christen bei Behandlung der Sache zur welche bei der früheren Berathung die Anwendung der Verordnung Die histori . z . . erhellt, noch immer Mittel genug, das Delret zu umgehen, wofür worden, sich gestalten werde. Genen, welche durch bie vorgeschriebene? Dienstzeit sich Civilversor= hichs ihne beringt, item? behnptet wird, daß die Juden dem der he wen er fe f. . ad et e en ungg. geh ten bahn ö. Die J, Eutstehung dieses aus den Klagen über den jü⸗ ebenfalls evidente Beispiele angeflihrt werden. Auch im Großherzogthum Posen haben sich die Behörden von gungs⸗Ansprüche erworben, gleich den übrigen anstellungsberechtigten Staate gegenüber ihre Besonderheit nach und nach großentheils auf⸗ einige Kreise des marienwerderschen und die Ortschaften Schermeissel ien . hervorgegangenen Gesetzes, dessen bei den früheren Redliche Juden werden am wenigsten ängstlich auf Beobachtung jeder Einmischung in die Angelegenheiten des * * Kultus, inso⸗ — * — 6 rr, . . n,, , . ,, gegeben hätten und unter dem . einer milden Gefetzgebung und Grochau des frankfurter Regierungsbezirks mit 2 e . ir teen , . . 2, e ih. der . — ih an., ** — . weit eine i. 1 ,, . . 4 — werben soll, mit denen die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität völlig verlieren würden, wi ererseits von den i in Schu a 5000 Jud Die letzt en unbedeutenden Ort⸗ 6. gestoße lan s als bekannt vorausgesetzt, theils von einem unredlichen ristlichen uldner beeinträchtigt werden, wie erngehalten. ie Allerhöchste Ordre vom ezember 184 ' ] 9 h 9 n, wird andererfeits von den Christen ein Schuzᷓ rung von etwa 000 Juden. Die letztgedachter darf auf das in der Beilage J. A. Bemerkte Bezug genommen denn auch von ,. iber erh bemerkt wird, da ? stets ferngeh höchst z .
den Ausdruck der Ucberzeu zung wiederfinden, unter deren Einfluß er der Juden durch ein möglichst allgemeines Gesetz erkannt.
i ĩ üdischen Bevölkerung war davon von seinem Stand ie Aufgabe gelö öchte. Ne⸗ ; rste ĩ Hesetz⸗ tovi Tin bedeutender Theil der jidische 9 s punkte aus die Aufgabe gelöst, sehen möchte, Ne Der erste Abschnitt des Gesetz Entwurfs umfaßt alle Provinzen Juden in allen den Landeskheilen, in welchen sie noch als Schutzge⸗ darin jedenfalls ein Schutz
ee en. Dies fund inebefonbeer in den ehemals Hersoglich wor= ben e , Ansichten machen sich überall reichlich zu gewinnende mit Ausschliß des Großherzögthuns Pnsen, in Betreff dessen aus nossen anzusehen waren und deshalb das Bürgerrecht' nicht erwerben Erfahrung entgegen, daß ꝛᷣ f gegen
nicht verbunden ist, wobei zugleich bestimmt worden, daß die Verein ihrer Glaubensgenossen gegen das den Juden wegen ihres engen schaften den abweichenden Vor chriften flir die Provinz; Posen zu un⸗ es selten die wodurch bie Vorbereitung eines anderweiten Gesetz⸗Entwurfs ange⸗ digung beim Antritt des Ce enen nach den für . Zeugen Zusammenhanges beigelegte Uebergewicht unter der Behauptung in lien kann . er er e l erachlet werden. Ein Ve- nere, lich sollte das . . schlechtesten Juden seien, gegen welche das Dekret geltend gemacht ordnet ward, bestimmte zugleich, daß in d Ordnung des jü⸗ Eide bestimmten Vorschriften zu bewirken ist. Diese Allerhöchste Ordre Rnspruch genommen, daß nach dem jnneren Wesen des Judenthums, dürfniß dazu kann eben so wenig für Las ehemals warschanische Ge— it, n 3. 9 ö asselbe, wie im Art. 18 in Aussicht gestellt worden. Darf man sich aich bei einen Auf hebung dieses Gesetzes dischen Kultus und Unterüichtswesens neben Ermittelung der betref⸗ ist den Departements - Chefs mitgetheilt, welche danach das Erfor- eine völlige Verschmelzung mit der Bevölkerung, unter welcher die biet des Regierungs— Bezirks Marienwerder, anerkannt werden, o . ba n Able , indem die Hoffnung ausgesprochen nicht der Erwartung überlassen, daß die Bedrückungen des Landman⸗ fenden faktischen Zustände in den einzelnen Landestheilen die eigenen derliche angeordnet und die Behörden mit Anweisung versehen haben. uden leben, unmöglich sei Frgebni angestellten Ermittelungen angenom⸗ . 5 man] ieses Zeitraumes durch die getroffenen Maß- nes durch die Juden sichtbar abnehmen werden; ist es vielmehr, wie Vorschläge der Juden gehört werden ollten. In a en ist der Entwurf eines all 4 G . 8 ! d Schon die bi z 36 ßische G b h dies i , m,, d 39 Juden denen der benach regeln jede Verschiedenheit zwischen den Juden und den übrigen B eine Regierung besorgt, sogar wahrscheinlich, baß die einem solchen 1 Erg . 11 der Beilage II. zusammengestellt, auf deren . ; e n eine a gemeinen esetzes in den Schon die isherige reußi he esetzge ung hat inmitten dieser men werden darf, daß die dortigen J 2. ach⸗ 2 R . w . n ; i Se⸗ e rung . sog ; J rgebniß ist in r ei . a enge stellt, her Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern ausge- entgegengesetzten Jö fern gie ö sedem den Juden als barten Landestheile, woselbst das Edikt vom Jahre 1812 gilt, wohnern des . , . sein werde. Eine weitere Verlän⸗ wucherlichen Verkehre einmal hingegebenen Juden denselben noch un- Inhalt Bezug genommen wird. e, r, n H, 2 J gerung der Gültigkeit des Gesetzes de je arbeitet. Ueber die hinsichtlich des Kultuswesens zu treffenden An- religiöser Genossenschaft aufgelegten Zwange, das Ziel festgehalten, in Sitte, Lebensart und Bildung gleichstehen weshalb die Negierung gerung enn hl n Erfüülnl wurde jedoch vorbehalten, wenn gehinderter betreiben werden, so ist doch von der Auf hebung des die 4 . die ihrer sozialen Entwickelung entgegenstehenden Hindernisse zu be‘ zu Rarienwerder für die Einführung des letzteren Gesetzes stimmt. , ,, ad, g, . . Von dem Inhalte des De. üdische Bevölkerung im Allgemeinen als demoralisirt voraussetzenden Jüdisches Kultuswesen. 9, 55 seitigen, ihnen gleich den übrigen Unterthanen alle Erwerbsquellen zu Die Anwendung des erflen Abschnittes des Gesetzentwurfs Kuf am ö cken e gn , . 6 die Art, 336 und Dekret insefern en ginstiger Erflg wohl zu hoffen, als dadurch Aus dem n , Zustande 6 in Ben einzelnen Lan- H Schlesen 28660. bffnen und die mannigfachen Verufearten des bürgerlichen Lebens zu⸗ alles neu und wiedererworkenen Previnzen kann eben so wenig Be⸗ van den Juden zů lösenden . . es Art, 12 üer die das Ehrgefüihl angeregt zm der besfere Theil der jidischen Bevölke- deetheilen, Beil. 1. A) zrgiebt sich, daß ss fast überall an Einrich⸗ 3) Rhein⸗Provinz. 576. gänglich zu machen. Mit Ausnahme-⸗Gesetzen sst nur bei klar er⸗ denken finden. Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen der an Vetrleb stehender Gewerbe d . (n, n zu erneuernden Patente rung zur Einwirkung auf die sittliche Hebung seiner Glaubensgenossen tungen fehlt, welche, auch wenn man das Verhältniß zunächst nur 1) Preußen 27,540. kanntem Bedürfnisse oder im Interesse der Juden selbst zu ihrer mo=⸗ Gesetzgebung derjenigen Landestheile, woselbst sie für die Juden am zeit außen h ,. h res d ie Allg. Gewerbeordnung be⸗ aufgerufen wird. . . rein äußerlich auffäßt, eine gehörige Ordnung in den jüdischen G⸗ 5) Brandenburg 16,116. ralischen Hebung und sozialen Verbesserung vorgegangen. In diesem günstigsten ist; auf der linken Seite des Rheins wird überdies das Von bern e lind . ⸗ ; har ö Muß eine Verbesserung der bestehenden Zustände einerseits we- meinden herbe ren geeignet sind. Sämmtliche Regierungen, in. . Weßffalen z Wenge wird in Erwägung der erzielten Erfolge auch weiter sortn⸗ Pckiehloom 17. März 1808, dessen Beschränkungen in die Rechts= bieser ell . ö . . nur eine für Veibehaltung sentlich von der Erziehung und dem Unterricht der jüdischen Jugend deren Verwaltungs Bezirke bas Edikt, vom 11. März 1812 zur An⸗ D ommern - . schreiten, die hierbei zu ziehende Gränze aber nach der Eigenthümlich verhaäͤltnisse und den ganzen sozialen Zustand der Juden tief eingrei= i, . i el nn, ie ß ufhebung lediglich für Ju gehofft werden, so ist andererseits anzunehmen, daß eine gründliche wendung kommt, haben in den auf die Verfügung vom 8. März 1843 & Sachsen r leit fves Jubenthums nach den in der Bevölkerung, bestehenden bee fen (Beilage J. X. Auh. e.) aufgehoben. . . . ö . ö ö Rechten Handlung treiben, befürwor⸗ Abhülfe der jüdischen Bedrückungen, denen ber Landmann in der (Beil. II. A. b. erstatteten Berichten übereinstimmend dahin ange⸗ . also wie Sor. ho, G50. — . sonderen Verhältnissen und, nach den für das preußlsche Staatsleben Ju 85. 1—= 60. Hier ist zunächst der durch das Gesetz her⸗ i. e . hten ,,, ganz allgemein die jetzt nur für Nhein-⸗ Provinz ausgesetzt ist, hier nicht sowohl durch beschränkende tragen, . Das Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung in den ein. vorhandenen Grundlagen festzustellen sein. Es bird höerbei neben gestellten 3 . , . It , . Beschränkungen des Vorschristen, sondern durch Verbesserung der Lage des Landmannes daß der Verheißung des 8. 39 des Edifts wegen des Erlasses der , anlan zent, ec befanden sh uunnahernde ei nö Jude in den Fend nenen n se shed en entschiebenen Ehmen hasflelef! bheler e Freizügigkeit Nr fh . ] . 1. , . ö. a , . ö . 26 . . daß 9. . der nöthigen Bestimmungen in Betreff der Kultus⸗Verhältnisse entsprochen ö südischen Glaubensgenossen nicht versagt werden kann, die Stufe sitt⸗ zu gedenken. , ,, , , n,, iigerung der der Ansstel⸗ Landmann sich in geordneten Verhältnissen befindet, und seine Lage werden möge. . . . J unter . Einwohnern, l , a ac Bildung Beachtung finden müssen, auf welcher Nach der bisherigen Verfassung bedurfte es beim uebetziehen karge, , i , , k seitens mehr gesichert ist, eine nachtheilige Einwirkung der Juden keinen Die , . in welche das jüdische Kultuswesen durch den 30 Rhein⸗Provinz;.. 896 sich zur Zeit noch immer ein erheblicher Theil der jüdischen Bevölke⸗ der Juden aus einem Landestheile in einen anderen mit abweichender bei zwei Ren erun . en . . S höffenräthe vorgekommen, leichten, Boden sindet, wogegen der ärmere Landbauer, dem es mit Mangel solcher Bestimmungen gerathen ist, hat durch das Auseinan⸗ 1 Westfalen.... 98 lung' beffndet. Gegen das Bestehen eines jüdischen Volkes inmitten Geseßgebunz einer besonderen Genehmigung des . des , , ö. n l z neh erer feld , , . . . . lern, ! n da fg en er n,, dergehen der rr. Ansichten 4 r Juden und we. die in 5) Schlesien 102 der Nationen, unter denen dasselbe verbreitet ist 'wird lebhafte Ver⸗ Innern. Es wurden die Gemeinden des fünftigen Niederlassungs⸗ ,, . Ney g, twe nal. Letz⸗ ie den Vewohnern der Mofel? und Eifel Gegenden, dem Wucher den einzelnen Gemeinden immer mehr hervortretenden Parteiungen ⸗ 2 ; 1 — ,,, , re bemerkt zugl 3 Jahr : ft ᷣ 9. ; ö ; = ee 8 BVrandenburg 117 wahrung eingelegt; die Juden erklären vielseitig, dem Staate als Brtes zuvor gehört, ohne Lenselben jedoch ein Widerspruchs recht , . . , a , . ö leicht preisgegeben ist. eine noch größere Bedeutung gewonnen, Es kann zwar die innere 3 , 141 he enmaleinten Waterlande anzugehören, in welchem sie geboren sind cinzuräumen. Einzelnen Städten war, wen auch nicht in der Form , n, J z ĩ ö. i auf Grund des Dies stimmt mit den Erscheinungen in den vier paderbornschen religiöse Ueberzeugung einem Gesetze nicht unterliegen, es bedingt aber im ganzen Sur 63 chschnittlich ei 9, ö oder sich niedergelassen haben. An der Wahrhaftigkeit dieser aus- eines dauernden Privilegiums, eine noch weiter gehende Verwahrung Prokuratur u Köln 9 ö. 36. en wor ang Auch die General⸗ Kreisen vollkommen überein. Anch vor dem Erlasse der Allerhöchsten der äußere Verband, der auch für die Bekenner des jüdischen Glau⸗ 23 k 62 K. „ gesprochenen Ueberzeugung darf nicht entfernt gezweifelt werden. gegen den Zuzug der Juden gewährt. ch r, . ö 9 3 , aß. so viel sie erfahren, beim rhei Ordre vom 20. September 18436 haben dort die wohlhabenderen bens zur Erhaltung ihrer kirchlichen Einrichtungen erforderlich ist, dem glatten Lande Loh en bel all: . ,, 5 . Wenn! der Begriff eins „Volks“ oder einer „Nation; eine * Der S. 13 des Gesetzes vom 31. Oktober 1315 (Gesetz Sam m ,, . D n ö J ,, , ö. sich gegen den nachtheiligen Einfluß der Juden zu sichern mehr . . 2 . 26 ihm seit gezählt in 836 Städten 166,332 und auf dem Flatien Lande 39,716. gemeinsame, durch äußere Begränzung, Gesetzgebung Sprache lung. 1813 S. 6) über die Aufnahme neu anziehenden Personen be⸗ pio en sormalt t . , , . d nach zu einer gewußt. ö . ö der durch das Edikt vom 11. März 1812 in der Gesetzgebung ver⸗ d ,, 1 , . fire, Sen Hachen die meigics. Piper . m platten Lande niederzulassen, sehr gering ist; noch nicht mes ⸗Genosser chaft umfaßt, k e die Juden ine Folge der Verschiedenheit der Gesetzgebungen über das Su= fene Ra le, ,, , . 1 46 * h . = 26 ? ehe. = Privat⸗ voll ein Fünftel der gesammten jüdischen Lee fh . fo dafelbst aun keine La n . Alllesnm . u, gen uren 1 6. . . de elm . Verordnung an de—⸗ 1 Vorschriften Art. 1 12 auch fie den Gewerbebetriz hig . den ange stellten Ermittelung nicht darch dis beschwänkenden Bor. Gesellschaften, denen Corporationsrechte nicht zustehen, z B. in den⸗ Auch hier ist wieder die Vertheilung auf die einzelnen Provinzen fehr ver⸗ eine im gewissen Maße bewahrte Nationalität eigenthümlich welche ren Stelle tritt jener bisonderen Genehmigung nicht mehr. herziehen eintreten zu lassen, als das Regulativ vom 28. April 1824 schriften jener Verordnung gehoben, vielmehr ist kein Fall bekannt ge⸗ jenigen Landestheilen, wo das Edikt vom 11. März 1812 gilt, in schieben; es wohnten nämlich m Jahre 1543 auf dem platten Lande: auf ihre Stellung im Staate von Bedeutung ist. Zuvörderst besteht Verl rnltfrliheren legislativen Berathuigen sind insbesondere eine besondere Prüfung, der Qualification des die Konzession Nach= worden, in welchem der Richter der ihm im Heseßz beigelegten Ve. den vormals sächsischen Territorien, in Neu⸗Vorpommern und Rü⸗ . . 663 ( eine Religfons⸗-Verschiedenheit, welche nicht blos auf besondere Glau- mit Rücksicht auf die von den Ständen früher abgegebenen Erklärun⸗ suchenden allgemein vorschreibt. fugniß gemäß die Aufnahme eng Kontraktes wegen Verdacht des gen ct, — hat sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere bei der 5 . . 959. bens Normen gegründet, sondern auch in mannigfachen äußeren in die gen ewssss Beschränkungen bei der Wohnsitznahme der Juden auf ö Der die Fortdauer des Dekrets anordnenden Bestimmung der Wuchers versagt hätte. Die Landleute fanden sich stets bereit, die ertretung ihrer gemeinschaftlichen Vermögens⸗Angelegenheiten nach 4 in Posen 607. bürgerliche Gemeinschaft eingreifenden Geboten ausgeprägt ist, außer ⸗ dem , und in den Städten für erforderlich erachtet worden, weil Allerhöchsten Ordre dom 3. März 1818 lag wesentlich der Vericht nöthige gerichtliche Erklärung abzugeben; die Juden wußten jederzeit außen, z. B. in Betreff der Erwerbung von Grund⸗Eigenthum, Ein⸗ 53 ; , 6 flu et? wriche, in Verbindung mit ih- J sie ein heterogenes Element in! den ländlichen Gemeinden bildeten der Immediat⸗Justiz⸗Kommission zu Köln von 30. Januar 1818 zum das Gesetz zu umgehen. Dagegen, sind die bedrückten Landleute durch ziehung der Gemeinde- Beiträge, Anstellung von Klagen u. s. w., Nin Preußen 3, 196. dem aber eine Stammesverschiedenheit, welche, in Verbindung n sie ein heterogenes e en lär he emein t Ger nde J 6. d daß die Juden demselben Schad di hlthät Wirksamkeit der Til 8 K d mit d der⸗ h sst l ) in Brandenburg. 5. rer Religion, den Juden unter den mannigfachsten Schicksalen die Ei- ind erfahrungsmäßig dem Landmanne verderblich seien, und auch für 6 ar n , win ö; dan, . 3 emselben ö. her⸗ . . hi sige 6 . ö w. ng Kasse und in n ö viele liebe ,, ö. 8. b che die bisher I in Pommern.... 34. genthümlichkeit ers ien hat, wodurch sie inmitten der verschiedenen die Städte, namentlich in den Landestheilen, wo sich zur Zeit noch geist wie früher ergeben seien und, durch ihren Wucher den Wohlstand wit auch ohne Zutritt des Staats hervorgerufenen Hülfsquellen dem Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche die bisherige Stellung S) in Sachsen. 589. Völker, unter denen sie sich niedergalassen haben, erkennbar sind. Die wenig Juden befinden, einiger Schutz gegen das Ueberziehen aus an⸗ der ländlichen Bevölkerung aufs äußerste gefährdeten. südischen Wucher enthoben, indem sie mit jener Hülfe zugleich die der Juden als blos erlaubte Privat- Gesellschaften mit sich führt, er⸗ Von den in den Städten, wohnenden Juden lebten tas, 300 Stammgenossenschaft ist den Juden nicht durch die Gesetzgebungen deren mit Juden mehr bevölkerten Gegenden räthlich schien. Ihre Auch von den im Jahre 1826 versammelten Ständen der Rhein- Einsicht über die richtigen Mittel zur Beseitigung eintretender Ver⸗ scheint es nothwendig, den Juden in der Besorgung ihrer eigenen, in Gemeinden von hundert Mitgliedern und darüber, und. zwar . ö J 3 ; ö ber reliatsßsen Grundlage Nieverlassun ; . Gd Provinz war nicht nur die fernere Beibehaltung des Dekrets, sondern legenheiten gewannen. Indem man hoffen darf, daß in ähnlicher besonders der Kultus⸗Angeler enheiten, durch Bildung von Juden⸗ in 325 Städten zusammen. Nach ben einzel lin lich aufgedrungen, sondern folgt wesentlich aus der religiösen Grundlage Niederlassung sollte, so schlug man vor, auf dem Lande an den Er . . ; h R . i, ; ; , z . , t, e. h e. ede, Verhaimn in n . 6 * le. einze . ste . . 23 des Judenthums. Der von Napoleon berufene jüdische Sanhedrün, werb eints Ritterguts, sonst an den Betrieb der Landwirthschaft mit sogar dessen Ausdehnung auf die ganze Proxinz beantragt worden. Weise dem bäuerlichen Stande in der Rhein- Provinz wird geholfen schafts⸗Verbänden, mit korporativen Rechten eine größere Selbststän⸗ Juden zählten , , JI n oo dessen Entscheidungen im Allgemeinen geeignet waren, die den jüdi⸗ eigenem Gesinde der an die Errichtung größerer gewerblicher An . Rücksicht hierauf hatte der Königliche Staatsrath bei der werden, ist die Aufhebung des Dekrets räthlich, worauf auch neuer⸗ digkeit und Autorität einzuräumen. Es bleibt daher unerläßlich, eine i) Sie Prooinz sreußen hatte 60 Städte mit 21,88 Juden. Chen Jieligionssatz ungen beigemessenen Hindernisse einer völligen Gleich. lagen geknüpft werden, für andere Fälle don der Genehmigung Ces a, a ge 1. ö. i r. e rn f 1 n r gf h . , aufgehobenen , , ,,, . er n 2 v osen 109 74,316 stellung der südischen mit der christlichen Bevölkerung zu beseitigen Ministrriums! des Innern abhängen und die Wohnsitzahm in den zur Begründung der Ai ets Nach t . ; S5 iußer ? n geset „übe Angele ö ichem , J 11, 093 hat sich ier . Zulässigkeit der . zwischen . und Ehr fen 3. einer Den hniigung der Regierung nach Anhörung der Ge— erforderlich erachtet, daß eine Herbe fer en der früheren Zustände ein- in einzelnen Landestheilen bestehenden Beschränkungen darf auf die Wege zu beschiießen, dergleichen Beschlüsse zur Ausführung zu brin= ommern v 5, i dahin ausgelassen: . meinde Behörde bedürfen. ĩ . . . getreten sei. . ö den Beilagen beigefügte Darstellung (. A lediglich Bezug genom- gen und die zum Gottesdienste, so wie, zur Erhaltung des gottes⸗ chlesien 19526 Das sldische Gesetz verbiete unbedingt nur die Ehen der Ju— Von derartigen Beschränkungen ist jetzt abgesehen. Das Ergebniß der demgemäß angestellten Ermittelungen, insbe⸗ men werden, insoweit nicht zu den ss. 35 ff. ohnehin darauf einge- dienstlichen Verbandes, erforderlichen Mittel von den säumigen Mit⸗ Sach en ; 1,936, den mit den sieben kangnitischen Völkerschaften, mit den Ammoni⸗ Die Zahl der auf dem Lande lebenden Juden ist verhältniß— sondere nach den Aeußerungen der Proluraturen, ist in der Anlage gangen wird. , gliedern im Wege der Execution einzuziehen, ohne Ten Weg Rech⸗ ; . 5 . rern, Monbit'rn und Aegyptern. Dieses Jerdot señ daher nur auf mäßig aich Marcß? und in den einzelnen Landestheiien sehr verschie⸗ . ö n , . . sih , , ö. , ö in, ,, 6 in,, i. beschreiten zu müssen, welcher fast einer Rechtslosigkeit gleich= . hein K, ecifchke Pölfer . dn, , , n ,, ,, , , . ; em Verhalten der Juden kaum behaupten, vielmehr scheint der Zu= anzig, Thorn und Bromberg, darauf machen, Juden von der ie. steht. tt Völk Talm ) JI. B. . . ; ; . = . ( h 2 ö 3 . ⸗ n ! eier n gr gr, der . . so . sich nach dem . . kö . . . 6 85 ö 9 deren Bezirk die meisten Juden auf dem stand noch jetzt dem ähnlich, wie er von der Immiediat-Justiz⸗Kom. derlassüng auszuschließen, Auch die Stadt Greifswald stützt sich in Die Bildung von Judenschaften mit korporativen Rechten steht werbszweige . . e, i . . wahren Gott anbetcten. Die Meinung ber Rabbiner sei been Lande wohnen erkennen ein Bedisifni zu solchen Beschränkun⸗ mission zu Köln früher geschildert worden. dieser Hinsicht auf ein ihr im Jahre 1264 verliehenes Privilegium. auch mit den Verhältnissen der Juden als einer blos geduldeten Religions- ; i, ] ; ö ö . . — ᷣ Bei vielen Landräthen und Friedensrichtern, welche mit den Ju⸗ Aus ben oben für bie allgemeine Freizügigkeit aufgestellten Grün- Gesellschaft nicht in Widerspruch, so wenig wie daraus weitergreifende l — welch 8 : i gig gestel ht in . 18 deitergr den selbst und den niederen, ihrem verderblichen Einfluß hauptsächlich den bedarf es einer besonderen Ausführung nicht, daß hinfort auch Anordnungen und insbesondere eine Einmischung auch in die inneren
Von . ien 9 gen ten Staate beschäftigen sich: allerdings dagegen, da zur Eingehnng der Ehe nach dem Talmud gen nicht. ö ᷓ Landl q mit dem Hande z isse religiöse Cere ĩ ff lich sei ĩ ö 5 ir — Uebe andbau, welcher an⸗ . 9 ; ) ; ; ö ö ; ,. ? ; ; gewisse religiöse Ceremon en erfoiderlich seien, welche uur die Glan Es würde den Juden der Uebergang zum att an, J ausgeseßten Klassen der Bevölkerung in unmlttelbare Berührung kom- diese den erstgedachten drei Städten überdies nur unter Hinweisung Kultus-Angelegenheiten nothwendig zu folgern sind.
2) Handwerker 19. 8 bi 6 5 ö . , sinscht wer ß ch wesentlich erschwert sein.
3) Gesindedienst , K ö . , . k ö e. 66 e ie. men, sst eine nachtheilige Meinung über den Schacher und Wucher auf die künftige Gesetzgebung zugestandenen Befugnisse wegfallen Wird die Bildung von Judenschaften als ein Bedürfniß aner⸗ 3 J 's wilrden bie Eheleute sich ohne eine förmliche Chescheidung tren. in den paderbornischen Kreisen vorgelommen, konnen von den Städ— der dortigen Inden ÜberziegendR, lud. sie haben sich daher Ruch für muüssen. J fannt so unterliegt es auch keinem Bedenken, eine solche Eimichtung 6 als n, . chankwirthe ; nen dürfen. ; ken aus eben sowohl ausgeübt werden, und überdies hat die Erfah⸗ die Aufrechthaltung des Dekrets ausgesprochen. Es wird bemerkt, . Bildung von Judenschaften. . für alle jüdischen Gemeinden im ganzen Umfange der Monarchie ins
agelo ; Aus biefer Antwort geht so viel klar hervor daß nach den jü⸗ rung in jenen Kiessen ergeben daß dem Landmann ein Schutz gegen daß die Juden nichts mehr fürchteten, als wenn auf Grund des De⸗ Für eine weitere erfolgreiche Entwickelung der Verhältnisse der Leben treten zu lassen. . . ;
dischen Satzungen die Ehen zwischen Juden und Ehristen in der That wucherliche Bedrückungen durch Verbesserung seiner Lage auf . krets . Einwand der nicht erhaltenen Valuta in Prozessen geltend Juden im Staat und in der bürgerlichen Gesellschaft hat die Gesetz⸗ In den ,, französischen und westfalischen Landestheilen nicht als gültig betrachtet werden. Da hiernach eine Vermischung der rem Wege sicherer und nachhaltiger gewährt werden kann. g,, . sich auf den von ihnen alsdann zu führen gebung die Aufgabe, dessen, was über die durch it ligiöse und . ö w. 9 4 are d, und 3a. 1 ö Juden mit der sie umgebenden Bevölkerung ausgeschlossen bleibt, so Die Einführung einer Genehmigung der Regierung bei Nieder⸗ 5 scien 1 mn s en Fällen einließen, wo sie ihrer Sache ganz mit Vermeidung alles dessen, u pi er . i e ne gn e ö. 5 ich ,. a e. Ge,. re, ,. z dieselbe hat ist es erklärlich, und die Erfahrung bestätigt es, aß eine völlige bün= lassung der Juden? hebliche gewiß seien, sonst aber sich lieber mit ihren Schuldnern verglichen; in gewissem Maße auch natione ewahrte Geschiedenheit von der jedoch in Folge der Vereinigung jener Lan estheile mit der Krone
S d wii d . or M . 8 5. ; ö ) h 5 ö. ö g neden Städten wör insoserngeine en daß überhaupt die Furcht vor dem Dekret und dessen Anwendung übrigen Bevölkerung hinaus eine dem bürgerlichen Leben und des⸗ Preußen und in Folge der Lostrennung der dortigen Synagogen⸗
ĩ ᷣ e 6 s. . is. Thri eue Beschrä ĩ den Juden jetzt innerhalb des Bereichs ae,. ö. ; 9. ; = get, ⸗ *. . , ,,, die Stammessonderung zwischen Christen und , 6 . ö. ging ne ö nahe. i. an,, u. , 9 6 ö. 2 . hela a Juden selbst nachtheilige Trennung befördern oder en, n, 3 4 arne, und . —— e. ; Handel ist überwiegend die Haupt⸗Beschäfti n, nn, , , bi Feleknklkder geäußerten Amsichten der Stände mehrer dauerlich gen hebung desselben sich gar nicht absehen verstärken könnte, . ehen aufgehört. ird daher auch für die Juden in den ehema Wie sehr sie sich hierin von den Q fen ,, eic k , n, , , uuf ,. . , car er fen nf e. . ließen. Auch die im Jahre 1812 befragten Ober-Prokuratoren haben den Juden eine Oiganisation zu gewähren, ; französischen' und westfälischen, Landestheilen unter Aufhebung, des
reich neben erkennbaren sozialen Fortschritten der jüdisch . , 3. ? für die Beibehaltung des Dekrets, nür der Prokurator zu Düssel— welche ihnen einestheils die erforderliche Selbstständigkeit giebt, nach in⸗ übrigen auf die jetzigen Verhältnisse nicht mehr anwendbaren Inhalts
vor, daß nach den statistischen Ermlttelun ' 36 gen vom Jahre 1843 schon der H n. ; . . 36 ne r Anst e ; . ; ; ; ] ; ; ö rung nach Verlauf von mehr als einem halben Jahrhundert die frü⸗ tage, von der Mehrheit ausgesprochenen Ansicht gemäß, mehrere dorf hat für die Aufhebung des Art. 4, welcher den Juden allemal nn,, . jener Dekrete die Bildung von Judenschaften in der beabsichtigten
el n r e , n. ke been nn sich erst wer z aste uon der Hwere T — leich i ᷣ Abst en, noch jetzt in Regierungen der Landestheile, in denen sich eine geringere jüdische ; r ; ; ; en beschäftigte. herẽ Trennung, wenngleich in mannigfachen Albstufun gen, nach; gigrung fa . ; den Nachweis der vollständig und ohne Betrug bezahlten Valuta den Interessen zu ordnen, andererseits aber ihnen eine ehrenhs te Stel. Art anzuordnen sein. In Betreff der Juden im Großherzogthum
; nl 9 ' . ; * 4. 26 ; 4 2 ü zer en W 2 ; In der Beilage H. wird eine Ucbersicht der An ahl der in den einzel— fast ungeschwächter Stärke hervor. Am Oberrhein, dem an Deutsch⸗ Bevölkerung befindet, für eine Beschränkung der gedachten Art ge du hsegt, gestimmt. erg iche, nnd leich cine weitere Aundhern ng mit rar christ. Posen it beh dem Jühelie der Wllordnung vom Jun 1833 dem
nen eurovaischen Staaten befindlichen Juden und älmni land gränzenden Landestheile, besteht noch jetzt mit Ausnahme eini- stimmt, die übrigen Regierungen theilen diese Ansicht aber nicht, und f si ĩ ĩ . f j j ; ö ĩ eh' Cen helgen Vet oh ner bier Eidt ud ihres Verhältnisses zur land grianze andestheile, besteht noch jetzt, mit e d n 54 gen N 53 s sri 12. Von den Regierungen hat sich nur eine unbedingt für die Bei⸗ lichen Bevölkerung durch vermehrte Theilnahme der Juden am Ge⸗- beabsichtigten Zwecke im Wesentlichen bereits genügt worden, und in 9 h si aten gegeben. Wir entnehmen Sar. ger Veränderung in geselligen Berührungen, die frühere Geschieden⸗ namentlich hat sich in den er r en er he . J ng behalt des Dekret gusgesprolhen. Sie bemerkt, daß dasselbe we⸗ me, g,. und durch Eröffnung einer geregelten Mitwirkung bei den übrigen Landestheilen sind die n, ar, nur
g o daß die Verbesserung
aus folgende, nach den Verhältnissen des Jahres q 2 ar ; wg. 26 des z hire 183 n, . 1 3 den mittleren und unteren Klassen zu Paris sindet eine ,, ; u n ergeben nigstens hin einzelnen Bestimmungen seinen prälgutiven Nutzen be= den Angelegenheiten des letzteren vermittelt.. als Privaͤt⸗Gesellschaften behandelt worden, ähnliche Wahrnehmung statt. eschränkenden Maßreg währt, namentlich der Art. 4 sehr auf Verminderung der Prozesse Allerdings vermag die Gesetzgebung allein dies Ziel nicht zu er⸗ ihres Zustandes durch Bildung von Judenschaften, 2 6. . nur erwünscht sein kann.
Staat. Zahl der Ein- Darunter ei . kenden Ma ö i i wohner. n Jude Der vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf ist, hiervon ausgehend, darauf Die Freiheit in der Bewegung, der Gewerbe und die wechselnde . 1 , ,, Ferm inder ro . : l z ihres — ge. ,, , , ne d e, en ,,,, , ,,, k , reußen 15,267, 326 206 os ö durch gemeinsame Normen zu verbinden ihnen die zun Bestehen und jetzt häufig so rasch und entschieden, daß die Gewerbtreibenden weit 3. , . 3. g erwiesen h ß g , git g be l ; e, bn uch e ge 267, O50 ⸗ 9 ; n z 2. ö en ; p — beantragt daher nur die Aufhebung des Art. 4 für diejenigen Juden werde aus den dargebotenen Mitteln, wenn dieselben mit entgegen- Allerhöchsten Befehl St. Mäajestät des Königs, daß über die Ordnung 4, 440, 327 238. 16thigt werden, ihr Geschäst von dem einen Orte gt, daher nur, g ; ͤ jenig ; gebotenen ; gelben m gegen Li e 6 ayern 440, 62, 830 zur Verbesserung ihres Kultus nothwendigen äußeren Grundlagen zu mehr als sonst genöthigt werden, . on 1 we enn i de , He ü ö . ö ,,, . ⸗ aue i , , ui , Sachsen 1,157, 809 . ewähren, die dazu Befähigten zu höheren Lehrämtern zu berufen forl nach einem anderen, für ihre Beziehungen günstigeren zu verle⸗ welche mit lausm= chten Handlung treiben, weil solchen fast kemmendem Verlranen z! ig benutz en, eine für die Juden im der 6 ischen Kultus⸗Verhältnisse zunas . Hannover f 7Jõs, 1 19 h . gewähren, daz gten z ö zu, 9 * ire, oe nn, fhhrnn vollen. Hier- nie unter erschwerenden Umständen der Einwand der nicht erhaltenen Staats- und im Gemeindeleben nach allen Seiten hin befriedigende Vorschlägen gehört werden sollen, genügt worden ist. . . i i. . kö , . e n Hen n e , , nn ö i re fs 6 welchen neu ent⸗ Valuta entgegengesetzt worden sei. Eine zweite Regierung erklärt Stellung hervorgehen. Daf nf jener Bestimmung die eutung zu geben sein möchte, aden 1335 2dů0 ̃ . 5 e 83. e,. die en,! ,,, Theil nac . 6 . rn un catie no. Mitte gar d n. dien Ainlegung von sich nur bebingt für die Aufhebung des Dekrets, die drei übrigen Die Röothwendigkeit der Bildung korporativer Verbände für das vdaß die jüdischen Hemeiden durch ihre, Organe mit ihrem Gut⸗ In len 8, Keen u , . . ö nr, . i n,, , . ahnen, auf das Sinfen hder die Hebung gewerblicher Erfolge ind dagegen unbedingt für eine solche, theils weil sie die Zwecke des jüdische Kultuswesen hat sich mit der Zeit unabweisbar herausgestellt. achten vernoinmen werd en sollten, hat e . derselben nur . ; ; ; Moralitẽt n lug n non gn de lern die für ihre gien if und in den einzelnen Ortschaften ausüben, je nachdem ihnen der frühere Dekrets au r ,,, 66 erreichbar sinden, theils weil die Be- Im 8. 39 des Edilis vom 11. Marz 1812 über die bürgerlichen unvollständig bewirkt 6 n * de 8 5 Danememt ⸗ Bewerhthätigfeit noch bestehenden Scranken aufzuheben und an Stelle Verkehr entzogen oder ein solcher neu zugewendet wird. sinn ier ef; ; ehr 3 e nnr der Juden entgegenständen. Verhältnisse det Juden in den damals zum preußischen Staate gehö⸗ Lande ᷣtheiien is, ö. ae , . 9. . . 3 en . a1. ö ⸗Verhält⸗ ö K 9. — h 3 P J —ᷣ und Norwegen Laco, . 6. y Schutz der christlichen Unterthanen, wie auf n nn ; . e er , ,, . * ee, = he 6 schließen. h fhebung muß man sich in der That an e ,,, Ordnung des jüdischen Kultus en,, , 2 ,,, der, e ö 4 22. . n r 9 J ö 1 ö e. ⸗ . e 8 . Juden uin . i r,, e. ö 3 . ar nge! 6 den n diese verschränkt würde, so Folgt man den Angaben derer, welche für die Aufrechterhaltun daß die deshalb erforderlichen Bestimmungen unter Zuzie hung von judischen Ide her in Betracht kommen, von welchen überdies, mit . 95 . ö dem Verbande von Side h re e ken ll der — ihrer . Erste Veil des Dekrets stimmen, so ist der Zweck, welchen das Gesetz rr feli. Männern des jübischen Glaubensbelennfnisses, die wegen ihrer ! etwaiger Ausnahme der dei größeren Gemeinden fnugirenden Rabbi au 1j religiösen Bedürfnisse, ohne sozi der übri oöl⸗ rste Beilage . ) ziale Trennung von der übrigen evõ