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ner, eine besondere wissenschaftliche Befähigung nicht erwartet werden darf. Es hat mithin nur angenommen werden können, daß jene Al- lerhöchste Anordnung nichts Anderes bezwecke, als was bereits der §. 30 des Edilkts vom 11. März 1812 in Aussicht gestellt hatte, daß nämlich bei der Erwägung der nöthigen Bestimmungen wegen der Kultus ⸗Verhältnisse und wegen der Verbesserung des ünterrichts der Juden nicht die Vertreter der jüdischen Gemeinden als solche, sondern einzelne Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses die we⸗ gen 28 enntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen fern en, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden ollen.
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, sind die Regierungen be⸗ auftragt worden, 1 —— die Verfügung vom 8. 6 1813 zu erstattenden Berichten auf die bei ihnen ena gemachtzn Vorschläge der Juden besondere Rücksicht zu nehmen. In dieser Beziehung ergeben indessen die Berichte nur wenig. Außerdem sind sowohl von Seiten der bedeutendsten Judenschaften, als auch von einzelnen jüdischen Ge⸗ lehrten verschiedene Gutachten bei dem m, ,. der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten eingegangen, welchen aber ebenfalls nur ein geringer praftischer Werth beigelegt werden kann, da sie sich meistentheils nur auf innere Kultus- Einrichtungen beziehen. Unter solchen Umständen hat es zweckmäßig geschienen, um der Allerhöchsten Absicht Sr. Ma⸗ jestät des Königs möglichst zu entsprechen, noch ein ö. hiesige Juden, von denen eine möglichst genaue Kenuntniß der jüdischen Zustände und
ein sicheres Urtheil über die zur Abhülfe der jetzigen Uebelstände die⸗ nenden Maßregeln erwartet werden darf, mit ihrem Gutachten zu ver— nehmen. Mit diesen Männern sind diejenigen Verhandlungen aufge⸗ nommen und es ist demnächst von ihnen noch besonders dasjenige Gut⸗ achten abgegeben worden, wovon ein Abdruck in der Beilage II. e.
s. g. unten enthalten ist.
Später sind auch noch durch Vermittelung der Ober-Präsidenten andere Männer jüdischen Glaubens in den verschiedenen Provinzen des Staats gehört worden, welche fast übereinstimmend ihr völliges Einverständniß mit den Grundzügen des vorliegenden Gesetz-Entwurfs, so weit derselbe die Kultus- und Unterrichts⸗-Verhältnisse betrifft, er⸗ klärt haben. Nachdem in dem Vorstehenden die allgemeinen Grund— sätze dargelegt worden sind, von welchen bei der im 8. 2 des Ent= wurfs angenommenen Bildung von Judenschaften ausgegangen ist, bleibt zu diesem Paragraphen und den einzelnen späteren Bestim— mungen noch Folgendes zu bemerken:
Der §. Tschreibt vor, daß die Juden nach Maßgabe der Orts⸗ und Bevölkerungs-Verhältnisse dergestalt in Indenschaften vereinigt werden sollen, daß alle innerhalb eines Judenschafts⸗-Bezirks wohnen⸗ den Juden demselben angehören. Der Zweck des vorliegenden Gesetz⸗ Entwurfs, Ordnung in die äußeren jüdischen Kultus-Angelegenheiten
zu bringen, würde nach den bisherigen Erfahrungen vereitelt werden, wenn es lediglich von der freien Einigung unter den Juden abhängig gemacht werden sollte, ob sie der Wohlthat eines korporativen Ver bandes theilhaftig werden wollen oder nicht, vielmehr ist es noth⸗ wendig, die allgemeine Verpflichtung der Juden zur Bildung solcher Juden—⸗ schaften durch das Gesetz festzustellen, wobei dieselben jedoch allerdings mit ihren eigenen Wünschen und Vorschlägen über die Art der Ausführung zu hören sind.
Es ist daher die Bildung von Judenschaften in dem Maße für nothwendig zu erachten, daß dieselben allgemein eingerichtet wer— den müssen, und daß, wenn ein Judenschafts-Bezirt abgegränzt wor⸗ den, auch jeder innerhalb des Bezirks wohnende Jude der Judenschaft und der innerhalb derselben bestehenden Synagoge angehören muß. Denn da die jüdische Synagoge in der Regel ausschließlich durch die Beiträge der Gemeindeglieder unterhalten wird und die Bildung von Verbänden gerade die Beseitigung des Uebeistandes bezweckt, daß die Versagung der Beiträge von Seiten eines theils der Mitglieder das Bestehen der vorhandenen Kultus-Einrichtungen gefährden kann, so erscheint es unumgänglich nothwendig, auch die Frage:
mel her Synagoge ein Jude angehören und zu welcher er beitragen
müsse? lediglich von dem Wohnsitz abhängig zu machen. Wollte man es den Betheiligten selbst überlassen, ob sie sich der innerhalb der Ju— denschaft, zu welcher sie gehören, bestehenden Synagoge anschließen wollen, so würden bei den völlig entgegengesetzten religiösen Ansich⸗ ten unter den Juden durch die Lossagung eines Theils der Mitglie⸗ der von der bestehenden Synagoge einzelne Verbände in ihren Kräf— ten leicht so geschwächt werden, daß ihnen die Mittel zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse mangeln könnten. Bei der Freiheit der Wahl ei⸗ nes Synagogen⸗Verbandes würde es auch immer im Interesse der einzelnen Mitglieder liegen, sich dem reichsten und in Betreff der Zahl seiner Mitglieder stärksten Verbande anzuschließen, wodurch andere Verbände leicht ganz verarmen könnten oder die Last der einzelnen Mitglieder doch verhältnißmäßig sehr groß werden würde.
Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht zweckmäßig, von
dem Grundsatze: daß jeder innerhalb eines Judenschafts Bezirks wohnende Jude derselben als Mitglied angehören muß, Ausnahmen mit der Wirkung zu gestatten, daß durch die Anschließung an einen anderen Verband die Beitragspflichtigkeit zum Verbande des Wohnerts aufhört, Es können allerdings in einzelnen Fällen be⸗ sondere Gründe vorliegen, welche einem Juden den Anschluß an eine ere, als an die Synagoge seines Bezirks wünschenswerth ma— chen, und es unterliegt an sich keinem Bedenken, daß in solchen Fäl— len unter einzuhölender besonderer Genehmigung der betreffenden Re— lle. der Eintritt in eine andere Synagoge nachgelassen werden . . einen Seite wird indeß der Uebertretende die zustini= 2. Er ng derjenigen Judenschaft, welcher er außer dem Ver⸗ . wr . angehören will, beizubringen haben, und auf . . 3. aer re nr die Beitragspflicht zur Synagoge des Wohn⸗
Sind innerhalb eines Judens Bei ĩ n Sarse ehe, , Be lere he, d, n er. gegangene Synagogen entstanden, so ann en anziehenden Juden die Wahl der Synagoge, welcher sie sich anschließen wollen, iberlas⸗ sen bleiben; jedoch werden sie üch über die getroffene Wahl innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären haben. Erfolgt diese Erklärung nicht, so müssen die Regierungen solche Juden alsdann einer der be) stehenden Synagogen zuweisen.
Der 8. 3 bestimmt näher, wie bei Bildung der Judenschaften zu verfahren ist. Daß eine jede Judenschaft eine Stadt zum Mit⸗ telpunkte erhält, rechtfertigt sich dadurch, daß mit seltenen Ausnah— men nur in den Städten die zu einem geordneten Kultus . chen Anstalten anzutreffen sind. Die Bezeichnung der Judenschaften nach diesen Städten bietet sich zur äußeren Unterscheidung derselben von . dar. Ergiebt sich die in Folge der Freizügigkeit für einzelne
udestheile vielleicht bald eintretende Nothwendigkeit, die gebildeten udenschafts⸗Bezirke abzuändern, so sind die Regierungen in gleicher eise ermächtigt, die bezüglichen Verhältnisse zu ordnen.
, Die Gründe für die in 5. 4 ersolgte Verleihung der Rechte 3 ristischer Personen an die Judenschaft sind bereits erörterr. r 2 . * . die ihnen besonders üiberwiese⸗
ö et i w n 5 ;
Repräsentanten vertreten. 9 .
1116
u 8. 6. Die für ersteren bestimmte Zahl seiner Mitglieder von mindestens drei bis höchstens sieben ist auf die Erfahrung gegrün⸗ det, daß einerseits selbst bei den größten jüdi chen Gemeinden, z. B. bei derje= nigen in Berlin, bisher die zahl von 7 Vorstands⸗ Mitgliedern nicht überschritten worden ist, andererseits aber auch bei den kleinen Ge⸗ meinden nicht unter die Zahl von 3 Mitgliedern herabgegaugen wer⸗ den kann, wenn eine kollegialische Berathung stattfinden und die Mög⸗ lichkeit einer Vertretung in Behinderungsfällen einzelner Mitglieder gesichert sein soll. Die Anordnung der unentgeltlichen Amts⸗Verwal⸗ fung soll dazu beitragen, die Vorsteherschaft zu einem Ehrenamte zu erheben, dessen Verwaltung sich in den Händen der angesehensten Mitglieder der Gemeinde befinden wird.
Der Bestimmung des 8§. 8 liegt die Erfahrung in der Provinz Posen zum Grunde, welche es nothwendig gemacht hat, durch die Allerhöchste Ordre vom 16. Februar 1811 (Gesetzsammlung S. 52) die im 5. 4 der Verordnung vom 1. März 1833 sestgesetzte Stimm— fähigkeit in der hier vorgesehenen Weise zu beschränken.
Die ferner im §. 8 wie in den S8. G —13 enthaltenen Bestim— mungen über die Wahl, die Dauer der Amts⸗Verwaltung z. entspre⸗ chen den ee der Verordnung vom J. Juni 1833.
Auf die isn Betreff der Aufsichts- und Entlassungsbefugniß der Regierung bezügliche Anordnung führt die Erwägung, daß bei dem Zustande der jüdischen Glaubensgenossen in manchen Landestheilen eine nähere Aufsicht über die Verwaltung des Vorstandes erforderlich ist, und daß die Organisation für mehrere Landestheile erfolgt, in de= nen es den Judenschaften bisher an einer geregelten Verwaltung noch gänzlich gefehlt hat. Im Uebrigen ist, den Betheiligten hinsichtlich der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten alle zulässige Freiheit ge währt. In diesem Sinne sind in Veibindung mit 8. 10 die §§. 12 und 13 redigirt, indem den Vereinbarungen der Mitglieder über die innere Organisation der Judenschaft möglichst freier Spielraum gelas—- sen worden.
Die den Regierungen für den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist ein Statut nicht zu Stande kommen sollte, im S. 13 beigelegte Befugniß ist um so mehr erforderlich, als sich der Fall vielleicht öfter ereignen wird, daß die Judenschaften es zu einer Vereinbarung über ein Statut gar nicht bringen, es vielmehr bei, den reglemen— tarischen Bestimmungen belassen, wie dies bei den jüdischen Corporationen des Regierungs- Bezirks Posen der Fall ist, während diejenigen des bromberger Departements mit Statuten versehen sind.
Ju §. 14. Es hat den Juden seither, dem Staate gegenüber, an einem Organe gefehlt, durch welches sie ihre Interessen geltend zu machen vermochten, an welches die Behörden sich wenden konnten, um über allgemeine Angelegenheiten und einzelne Personen Auskunft zu ertheilen. Hierzu wird künftig der Vorstand der Judenschaft be⸗ stimmt sein. Ihm soll die Pflicht obliegen, über alle Gegenstände, sie mögen die Gesammtheit oder einzelne Mitglieder der Judenschaft betreffen, den Behörden die erforderliche Auskunft unter eigener Ver⸗ antwortlichkeit zu ertheilen. Dies und die Befugniß, durch Anträge und im Wege der Beschwerde die Interessen der, Juden bei den Behörden zu vertreten, wird dem Vorstande das gebührende Ansehen sichern. . Zu 8§. 15. In den Städten, wo eine der beiden Städte⸗Ond⸗ nungen gilt, können überall auch jetzt Bürger aus der jüdischen Be⸗ völkerung des Ortes in die Staͤdtverordneten⸗Versammlung gewählt werden. Da, wo die Juden einen wesentlichen oder überwiegenden Bestandtheil der Stadt Bewohner bilden, wie im Großherzogthum Posen, ist ihnen eine regelmäßige und genügende Vertretung durch Bürger jüdischen Glaubens gesichert. Auch in anderen Städten fallen die Wahlen zu Stadtverordneten auf Bürger aus der Zahl der Ju⸗ den, und es fehlt nicht an Beispielen einer von diesen an solcher Stelle anerkannten bewährten Tüchtigkeit; allein die Wahlen fallen bei den bestehenden Wahlnormen keinesweges im Verhältniß der Zahl der jüdischen zu den christlichen Bürgern auf erstere. Wie die Theil⸗ nahme an Erfüllung der Dienstpflicht im stehenden Heere als wichtig und ehrenhaft für die jüdische Bevölkerung betrachtet werden muß, eben so wichtig und ehrenhaft ist es für sie, daß die dazu befähigten Bürger aus ihrer Mitte zur Mitwirkung in den städtischen Gemeinde— Angelegenheiten berufen werden.
Wenn der Entwurf,
unter Voraussetzung einer diesfälligen Vereinbarung mit der Bür⸗ gerschaft, ) .
für die Städte, wo eine zahlreiche Judenschaft vorhanden ist, eine
statutarische Organisation vorbereitet, welche jene in den Staud setzt, durch die Wahl von Stadtverordneten aus ihrer Mitte sich an der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten nach einer gewissen Norm fortdauernd zu betheiligen,
so ist davon ausgegangen, daß durch eine solche regelmäßige Theilnahme der Gemeinsinn der Juden für bürgerliche allgemeine Zwecke in weit erheblicherem Maße als bisher geweckt und befestigt werden muß.
Diese Befugniß ist nur für diejenigen Städte in Aussicht ge⸗ nommen, wo eine der beiden Städte⸗-Ordnungen gilt, weil die städ⸗ tische Verfassung nur dort einen angemessenen Maßstab für die Zu— lassung einer entsprechenden Anzahl jüdischer Vertreter in der städti⸗ schen Gemeinde darbietet. Sofern der Erfolg sich günstig erweist, würde damit auf gesetzlichem Wege nach Besinden wester vorzugehen sein. Gegen eine derartige Organisation läßt sich geltend machen, daß eine Rücksicht auf Religions Verschiedenheit den Grundsätzen der Städte- Ordnung über die Wahl der Stadtverordneten fremd und, wo das Vertrauen der wählenden Bürgerschaft nicht einen jüdischen Mitbürger in die Versammlung berufe, kaum auf eine gedeihliche Wirk⸗ samkeit zu rechnen sei.
Es ist indessen bei den Juden eine stärkere Sonderung von der übrigen Bevölkerung als bei anderen Glaubens ⸗Genossenschaften vor⸗ handen, wodurch der Eintritt in die Stadtverordneten ⸗Versammlungen mittelst der Wahlen, wie sie jetzt stattsinden, erschwert und zu selte⸗ neren Ausnahmen wird, sofern nicht, wie im Großherzogthum Posen und in einigen Städten Westpreußens, die jüdische Bevölkerung der Zahl nach eine bedeutende ist oder die christliche überwiegt. Der Entwurf greift in die bestehende städtische Verfassung nicht unmittelbar ein, sondern überläßt es der Erwägung der städtischen Behörden und dem Vorstande der Indenschaft des Ortes, in welcher Weise den jü⸗ dischen Bürgern eine geordnete Mitwirkung in der städtischen Ver⸗ trẽtung der Bürgerschaft einzuräumen sei.
s wird 22 vorzugsweise auf die Stellung ankommen, welche die Judenschaft am Orte inmitten der übrigen Bürgerschaft einnimmt, ob Fe dasjenige Vertrauen zu gewinnen vermocht hat, wesches jede dies fällige statutarische Vereinbarung voraussetzt. Erkennt die Juden⸗ schaft bäs Gewicht einer solchen Vereinbarung als die Grundlage für ein neues Feld ehrenhafter Wirksamkeit und einer Quelle bürgerlichen Gemeinsinnz, so darf man hoffen, daß die städtischen Behörden auch ihrerseits die Hand dazu bieten werden. Wenn den Judenschaften auf diese Weise zugleich Raum gewährt wird, ihre innerhalb des bür⸗ gerlichen Gemeindewesens bestehenden und sehr wohl ohne Gefähr= dung desselben einer weiteren Entwickelung fähigen, eigenthümlichen Interessen auf organische Weise zur Sprache zu bringen und zu ver. treten, so darf bei einer auf , ,, Vertrauen , Vereinbarung um so weniger besorgt werden, daß die Juden bei der
ihnen eröffneten Mimwirkung an dem gemeinsamen städfischen Berufe
irgend vie priwative Zwecke verfolgen möchten, wodurch die gemein= same Thätigkeit gelähmt oder beeinträchtigt würde.
Nach den Bedingungen, welche der §. 15 für eine solche statu⸗ tarische Einrichtung in der städtischen Vertretung festgesetzt, ist vor— gesehen, daß unter Bewahrung der allgemeinen Vorschriften niemals ein bedenkliches Uebergewicht auf Seiten der jüdischen Stadtverord— neten in der Versammlung eintreten kann.
Die Bestimmung des §. 16 sindet in der Stellung des Staats, den Judenschaften gegenüber, und in dem Verhältnisse der jüdischen Religion als einer blos geduldeten ihre Begründung.
Der §. 17 handelt von den jüdischen Kultus- Beamten.
Es ist dabei in Erwägung zu ziehen:
a) ob die Judenschaften angehalten werden sollen, bestimmte Kultus—
Beamte anzustellen und event. welche?
b) welche Qualisication von diesen Beamten gesordert werden muß? und
e) in welcher Weise dieselben bestellt oder resp. gewählt werden sollen?
Die jüdische Religions-Gemeinschaft erkennt eben so wenig ein geistliches Oberhaupt, wie einen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christlichen Kirche an. Insbesondere steht den Rabbinern eine potesias ecclesiastica im gesetzlichen, Sinne des Wortes nicht zu, und sie haben in ihren Functionen mit den christ⸗ lichen Geistlichen in keiner Beziehung irgend eine Aehnlichkeit. Sie sind sogar nach jüdischen Religions Begriffen zur Begehung. von keiner Art gottesdiensilicher Handlungen erforderlich, viel niehr können diefelben mit gleicher Wirkung von sedem beliebigen Mitgliede der Gemeinde vorgenommen werden. Wo Rabbiner vorhanden sind, wird deren Autoritt nur insoweit anerkannt, als das ihnen geschenkte Vertrauen der jüdischen Glaubensgenossen solches zuläßt, und ihre Entscheidungen über Gegenstände des Ceremonial-Gesetzes haben nur insofern Gültigkeit, als man im Vertrauen dul ihre Gesetzkunde an⸗ erkennen will. Roch weniger erfordert es der Zweck der südischen Religions Gesellschaften, daß außer dem Rabbiner noch andere Kul— tus Beamte bestellt werden. — —ᷣ . .
Unter diesen Umständen kann den Judenschaften die Anstellung von Kultus Beamten überhaupt nicht zur Pflicht gemacht werden, und es wird insbesondere lediglich ihrem eigenen Gutbesinden zu über⸗ lassen sein, ob sie für die Feier ihres CGottesdienstes und zur Erthei lung erforderlicher Belehrungen in Ritualsachen einen der Gesetze kundigen Beamten annehmen wollen. Hierdurch sinden auch die unter b. und c. aufgestellten Fragen ihre Erledigung dahin, daß darüber allgemeine gesetzliche Vorschristen nicht ertheilt werden können. Der übrige Inhalt des §. 17 bedarf keiner Erläuterung. .
Zur Moͤtivirung der in den ss. 18 — 22 gemachten Vorschläge ist dagegen Folgendes zu bemerken. ; , ö
Es ist oben bereits darauf aufmerksym gemacht worden, daß im Laufe der Zeit unter den Juden eine Richtung, hervorgetreten ist, deren Anhänger den Boden des positiven und traditionellen Glaubens⸗ Inhaltes mehr und mehr verlassen und das Beharren in der- Son. derung von den Christen, welche die Eigenthümlichkeit ihrer religiösen und nationalen Stellung verlangen würde, aufgeben. Neben diesem Theile der jüdischen Bevölkerung hat sich durch alle Jahrhunderte hindurch auch ein der Zahl nach vielleicht, nicht geringerer Theil der Juden erhalten, welcher, jenen gegenüber, der orthodoxe ge nannt wird. . . .
Ungeachtet aber der Grundsatz der Nicht- Einmischung in, die inneren Angelegenheiten des jüdischen Kultus und Glaubens von jeher festgehalten worden ist, so hat sich doch zu verschiedenen Zeiten eine wesentlich verschiedene Auffassung des Verhältnisses geltend gemacht, und es haben sich demgemäß auch die äußeren Folgen der Anwen⸗ dung jenes Prinzips abweichend und einander sogar widersprechend gestaltet. . . ö . ;.
Bei der Ansicht, daß die Oberaufsicht des Staats sich darauf zu beschränken habe, zu verhüten, daß die jüdische Synagoge nicht eine für das Staats-Interesse bedenkliche Richtung nehme, wurde früher der Grundsatz festgehalten, daß, wenn auch im Allgemeinen die religiösen Einrichtungen der Juden einer näheren Beaufsichtigung der Stäats-Behörden nocht unterliegen, diese doch darüber zu wachen haben, daß nicht eine solche Aenderung in der religiösen Verfassung der Juden eintrete, welche die Basis verrücken würde, auf welcher die Juden im preußischen Staate geduldet sind, und des hochseligen Königs Masjestät haben deshalb wiederholt zu befehlen geruht, daß der Gottesdienst der Juden nur nach dem hergebrachten Ritus, ohne die gering Einmischung von willkürlichen Neuerungen in den Cere⸗ monien, Gebeten und Gesängen, nach dem alten Herkommen gehalten werden solle, und daß auch der Religions Unꝛerricht nach den Glau⸗ bens Lehren der Juden ohne solche Abweichungen, durch welche sich eine neue Sekte bilden könne, zu ertheilen sei.
Dem entsprechend, ist diese Angelegenheit mehrere Jahrzehnde hindurch behandelt worden. Erst in neuerer Zeit ist man in Folge der Versuche einzelner Juden Gemeinden, ihren Gottesdienst zu re⸗ formiren, darauf aufmerksam gemacht worden, daß, wenn eine Ein— mischung der Staats-Behörde in die inneren jüdischen Kultus - An⸗ gelegenheiten überhaupt nicht stattsinden solle, und diese nicht im Stande sei, zu beurtheilen, ob etwaige Veränderungen in dem Kultus der älteren Sitte entsprechen oder als unerlaubte Neuerungen zu be— trachten sind, alsdann auch der Festhaltung des Hergebrachten in dem jüdischen Kultus in der Ausführung sehr schwierig, oder doch nur so durchzuführen sei, daß der jübische Kultus in jeder einzelnen Syna— goge unverändert in der Verfassung erhalten werde, in welcher er erweislich seit dem Bestehen der Synagoge gewesen ist. Hierdurch würde aber der jüdische Kültus in eine solche absolute Unveränderlich— keit gebannt werden, daß derselbe nothwendig in stets grelleren Wider⸗ gin zu der auf andere Weise geförderten und offenbar wachsenden Bildung der Juden treten würde.
Es ist deshalb in neuerer Zeit in verschiedenen Fällen der Grund— satz in Anwendung gebracht worden, — . —
daß eine Einmischung der Staats-Behörden in die Differenzen, welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen mögen, zwar nicht statthaft und es lediglich ihre eigene Sache sei, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religions Satzungen angemessen ist oder nicht, daß aber auch, wo es zu einer solchen Einigung nicht komme, einer Trennung in verschiedene Gemeinden nicht hin—⸗ dernd entgegenzutreten sei. 3 ( .
Dies ist die gegenwärtige Lage der Sache. Es ergiebt sich hieraus, daß, während auch jetzt noch der Grundsatz der Nicht⸗Ein⸗ mischung in die inneren Ku tus- Angelegenheiten der Juden . ten wird, sich die praltischen Folgen wesentlich anders gestaltet haben. Denn während früher jede Lostrennung von der bestehenden Ge— meinde und jede Abänderung in den hergebrachten Kultus- Einrich— tungen streng untersagt war, wird jetzt den Judenschaften die An⸗ ordnung ihres Kultus und die Absonderung in . Syna⸗ gogen fee ele ̃ ; =
Es bedarf keiner Ausführung, daß sowohl die eine als die an⸗ dere der bisherigen Behandlungsweisen nicht völlig befriedigt. Wird, wie es früher geschah, jede Aenderung in dem Religionswesen streng ausgeschlossen und jede Entwickelung verboten, so hält die Anwendung ef, Grundsatzes die niedere, ungebildete Klasse der Juden in der über- lieferten Kultus- Einrichtung fest, entfernt die auf Bildung Anspruch
machenden Juden immer mehr aus ber Synagoge und führt dieselben entweder dem Deismus oder dem Indifferentismus entgegen, während die Durchführung des in neuerer Zeit befolgten Grundsaßes die beste⸗ henden Gemeinden nothwendig in verschiedene Sekten theilen wird, welche, in vielen Fällen wenigstens, wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder nicht im Stande fein werden, ein eigenes Kultuswesen einzurichten und zu unterhalten, so daß die Folge alsdann ein völli⸗ ges Zerfallen aller gemeinschaftlichen Kultus⸗Einrichtungen unter den Juden sein würde. Es verdient daher in nähere Erwägung egen zu werden: ob nicht auf einem anderen Wege ein Mittel gefunden werden kann, durch welches es möglich wird, in angemessener Weise Kon⸗ flikten über innere Kultus -⸗Angelegenheiten, welche auf Bildung neuer Synagogen abzielen, vorzubeugen, und wo solche vorhan⸗ den sind, dieselben beizulegen und, ohne daß den Dissentirenden ein Gewissenszwang auferlegt wird, einen befriedigenderen Abschluß solcher Differenzen herbeizuführen. . Einzelne deutsche Bundessiaaten, z. B. Württemberg und Baden, haben (s. Beil. II. B. IV. VI.) zur Entscheidung über äußere wie unere Rullus- Angelegenheiten besondere jüdische Kirchenbehörden eingesetzt, deren Mitglieder, aus jüdischen Gelehrten bestehend, unter
Zuziehung eines Ministerial-Kommissarius, welcher die landesherr⸗
lichen Rechte wahrnimmt, ihr Amt verwalten und deren Entschei⸗ dungen mit der Wirkung in Vollzug gesetzt werden, daß ihren Aus⸗ sprüchen die Interessenten sich unweigerlich zu unterwerfen haben. In anderen Bundesstaaten dagegen, z. B. in Mecklenburg-Strelitz und Weimar, steht dem von der Staatsregierung eingesetzten Ober⸗ Rabbiner oder Landes-Rabbiner die selbstständige Entscheidung in allen Kultus-Angelegenheiten zu. Keine dieser beiden im Auslande bestehenden Einrichtungen wird für den hier vorliegenden Zweck nutz⸗ bar gemacht werden können. Denn das Judenthum erkennt eben so wenig in seinen Rabbinern eine geistliche Autorität, wie überhaupt einen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christ⸗ lichen Kirche an. Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, die Juden einem geistlichen Oberhaupte unterzuordnen, dessen Autorität sie nicht anerkennen. Eben so wenig scheint es zulässig zu sein, wenn man die Entscheidung über Angelegenheiten der bezeichneten Art einer jüdischen Behörde in der Weise übertragen wollte, daß man deren Aussprüche als eine Entscheidungsnorm anzusehen hätte, welcher sich die Interessenten auch wider ihren Willen unterwerfen müßten. Man wird vielmehr den Grundsatz, den Parteiungen unter den Juden in Betreff ihrer Religions- und Kultusverhältnisse auf äußerlichem Wege nicht entgegenzutreten, auch künftig festhalten müssen. Den Judenschaften muß daher zunächst überlassen bleiben, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religion angemessen ist oder nicht, und wie es im Falle der Verschiedenheit in den religiösen Richtungen mit dem Gottesdienste gehalten werden soll. Wo aber eine Verei⸗ nigung hierüber innerhalb der Judenschaft nicht herbeizuführen ist und es sich vielmehr um die Bildung neuer Kultus-Einrichtungen in besonderen Synagogen handelt, da muß zwar, weil über Glaubens⸗ Angelegenheiten die Meinung der Majorität nicht entscheidend sein kann, um Gewissenszwang zu vermeiden, die Absonderung der Dissen- tirenden und ihre Vereinigung zu einer eigenen Kultusverbindung gestattet sein; es wird aber von Seiten des Staats darauf gehalten werden müssen, daß durch die Abtrennung das Bestehen der bisheri⸗ gen Synagoge nicht gefährdet wird, und daß mithin bis dahin, wo die Genehmigung zur Bildung einer neuen Synagoge ertheilt sein wird, die Beitragspflichtigkeit der von jener sich getrennt haltenden Mitglieder nicht aufhört.
Hierauf beziehen sich die in den §8. 18 bis 22 enthaltenen Be⸗ stimmungen, nach welchen die Einsetzung einer Kommission zur Ab⸗ gabe von Gutachten über Streitigkeiten, welche innere Kultus-An⸗ elegenheiten und die Bildung neuer Synagogen betreffen, er⸗ i soll.
Es muß hier wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden, daß eine Einmischung des Staats in die inneren Kultus⸗Angelegen⸗ heiten im S. 16 bestimmt ausgeschlossen ist. Ter Staat kann sich aber von einer Kenntnißnahme dessen, was rücksichtlich neuer Refor⸗ men vorgeht, nicht ganz lossagen, da er mindestens wissen muß, ob die beabsichtigten Umgestaltungen nicht ganz und gar die wesentliche Grundlage des Judenthums verlassen, auf welcher dasselbe allein An⸗ spruch auf Duldung im Staate hat, und da es eben so sehr in sei⸗ nem Interesse liegt, vernünftige Reformen innerhalb des Inden⸗ thums nicht zu erschweren, als einer Zersplitterung desselben in so viele Sekten vorzubeugen, daß ein Bestehen einzelner Judenschaften und mit diesen eine religiöse Erziehung und Erbauung unter den Juden ganz unmöglich wird. Nur diesen Reformbestrebungen gegen⸗ über, wird die Anordnung einer solchen begutachtenden Kommission beabsichtigt, welche sich den einzelnen Judenschaften und dem Staate gegenüber in ihrem rein äußerlichen Verhältnisse zu denselben darüber ausspreche, welche Ansichten und Reformen den Standpunkt des Ju⸗ denthums verlassen, welche denselben festhalten, um danach beur⸗ theilen zu können, welcher Theil der dissentirenden Judenschaft als die eigentlich jüdische Gemeinde anzusehen ist und daher zunächst ein . ö. die bestehenden Kultus ⸗-Institute und deren Vermö⸗ gen hat. .
Dem Gewissen der Einzelnen soll und darf kein Zwang ange⸗ than, auch Niemand gezwungen werden, bei der bestehenden Syna⸗ goge zu bleiben; aber liber das Verhältniß der Veitragspflichtigkeit bis zur Zulassung einer neuen Gemeinde hat der Staat im Interesse der Sicherung des äußeren Bestehens jüdischer Kultusverbände zu , und dazu soll das Gutachten der Kommission einen Anhalt ieten.
Die Modalitäten, unter welchen die Kommission ins Leben treten und ihre Wirksamkeit äußern soll, ergeben sich aus dem Entwurfe selbst. Es bedarf keiner Erwähnung, daß die Be⸗ gutachtung der obwaltenden Differenzen nur in solchen Fällen eintritt, wo von den Interessenten ausdrücklich darauf angetragen wird. Die diesfälligen Anträge werden bei den Ober Prä sdenten anzubringen und durch den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten der Kom⸗ mission vorzulegen sein, und die letztere wird niemals mit den ein⸗ zelnen Synagogen-Gemeinden, sondern immer nur mit der Staats⸗ Behörde verhandeln. Werden durch den Inhalt des Gutachtens die Konflikte ausgeglichen, so hat es dabei sein Bewenden. Fühlt sich dagegen ein Theil der Gemeinden durch den Ausspruch der Kommis⸗ sion beschwert, so werden die Minister der geistlichen Angelegenheiten und des Innern darüber Anordnung treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eines , Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Ueber die Frage, welcher Theil der Judenschaft bei erfolgender Bildung einer neuen e , . im Besitze des Vermögens der seitherigen Syna⸗ goge zu belassen ist, kann eine Entscheidung im Rechtswege nicht vor⸗ behalten werden. as vorhandene Vermögen gehört unzweifelhaft der fortdauernd bestehenden suristischen Hen, es kommt alfo nur barauf un, diese zu ermitten und als . zu bezeichnen. Ist hierüber Bestimmung erfolgt, so ist mit derfelben auch der Besitzstand er , n nn,, , ,
— 3 1 e ffen i z j. tan le, Br örn ertheris wol ben . wenn dazu die Erlaubniß der Die Mitglieder der Kommission werden unzweifelhaft Reisekosten
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unb Diäten für die Zeit des . erhalten müssen, welche von fämmtlichen Judenschasten aufzubringen sein werden. Ueber die Höhe der Diäten und Reisekosten wird ein angemessener Tarif festgesetzt werden.
Der §. 23 handelt von der Aufbringung der die Judenschaft betreffenden Bedürfnisse. .
Es ist aber nothwendig, daß ein Zwang der Einziehung der Beiträge, und zwar nicht durch die Gerichte, sondern im Wege der e nne Execution stattfindet. Die einzelnen Beitragapflichti⸗ gen werden gegen eine solche Einrichtung eine gegründete Beschwerde nicht erheben können, wenn nur dafür Sorge getragen wird, daß die aufgestellten Vertheilungslisten eine bestimmte Zeit hindurch öffentlich ausgelegt werden und den Interessenten dadurch Gelegenheit geboten wird, ihre Einwendungen gegen etwaige zu hohe Besteuerung geltend zu machen und ihre Reclamationen auf geordnetem Wege zur Erle⸗ digung zu bringen. Die Aufsicht und Direction der Regierungen hinsichtlich der Aufbringung des laufenden Kosten⸗Bedürfnisses für die Zwecke der Judenschaften wird sich mithin darauf erstrecken müssen, die Aufstellung ordnungsmäßiger Etats zu veranlassen, diese zu prü⸗ fen und zu bestätigen, die Beitrags⸗-Repartitionen bei nicht erhobenem Widerspruch, oder nachdem die dagegen erhobenen Reclamationen er⸗ ledigt worden sind, festzusetzen und . exekutorisch zu erklären und die Beiträge selbst nach Erforderniß als öffentliche Beisteuern und nach den für solche geltenden Bestimmungen beitreiben zu lassen. Dabei ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß das rechtliche Gehör nach der Vorschrift des §. 79 Tit. II. Thl. 14 A. L. R. und der Verordnung vom 26. Dezember 1868 §§. 41, 42 denjenigen gestattet sein muß, die aus besonderen Rechtstiteln die Befreiung von Abgaben und Leistungen zur Unterhaltung des gemeinschaftlichen Kultuswesens geltend machen wollen oder in der Bestimmung ihres Antheils über die Gebühr belastet zu sein behaupten.
Es versteht sich, daß durch die Beschreitung des Rechtsweges von Seiten derjenigen, welche eine solche Befreiung oder Prägra— vation behaupten, die erekutivische Einziehung der laufenden Beiträge, wenn sie deren Zahlung nicht verweigern, nicht gehemmt wird.
Da es sich lediglich um die Aufbringung derjenigen Kosten han— delt, welche zur Erreichung der eigenen Zwecke der Judenschaften erforderlich sind, so kann denselben die Bestimmung über die Art der Aufbringung vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung füglich überlassen bleiben. . . ᷣ
Es hat übrigens für zweckmäßig erachtet werden müssen, unter den die, Judenschaft betreffenden Bedürfnissen auch die Lasten für den jüdischen Begräbnißplatz ausdrücklich zu erwähnen. Die Aufbrin— gung der Kosten für die Erwerbung und Unterhaltung der Begräb⸗ nißplätze wird zwar nicht auf diese be Weise erfolgen können, wie die der übrigen Kultus-Bedürfnisse, weil für die Juden jedes Orts ein solcher Platz erforderlich ist; da indessen die Art der Repartition der Bedürfnisse durch das Statut jeder Judenschaft festgesetzt werden soll, so können in dieses auch füglich die besonderen Bestimmungen über den Tarif und die Aufbringung der Lasten für die Begräbniß⸗ Plätze in den einzelnen zu jeder Synagoge gehörigen Ortschaften aufgenommen werden.
. Werden alle Juden einem bestimmten Judenschafts Bezirke zuge⸗ wiesen, so erfordert es die Billigkeit, daß über die Beitragspflichtig⸗ keit einzelner zerstreut und von dem Mittelpunkte der Judenschaft ent⸗ fernt wohnender Juden besondere Bestimmung erfolge, da manche derselben aus der Verbindung mit der Judenschaft nur geringe oder keine Vortheile ziehen können. ;
Zur Erläuterung der am Schlusse des §. 23 vorgeschlagenen Bestimmung sindet sich Folgendes zu bemerken:
Da nach dem vorliegenden Entwurfe jeder neu anziehende Jude in Folge seiner Niederlassung innerhalb der Gränzen eines Inden⸗ schafts-Bezirks Mitglied der daselbst bestehenden Synagoge wird und den Judenschaften selbst Corporationsrechte beigelegt werden, so ist die Erhebung eines Eintrittsgeldes, auch wenn es in der Gemeinde hergerracht sein sollte, ferner nicht zu gestatten. Denn durch den Eintritt neuer Mitglieder in die Judenschaft werden die Rechte der bisherigen Mitglieder nicht geschmälert, da dem Einzelnen nirgends mehr ein privatives Eigenthum an einem aliquoten Theile, sondern das Gesammt-Eigenthum dem Verbande als juristischer Person zusteht.
Zu §. 24. Erfahrungsmäßig bethätigen die Juden bei der Armen- und Krankenpflege ihrer, Glaubensgenossen die Vorschriften ihrer Religion in umfassender Weise.
Wo sich eine hinreichende Zahl bemittelter Mitglieder in den Judenschaften findet, pflegt — abgesehen von der den bürgerlichen Gemeinden obliegenden diesfälligen Verpflichtung für alle Orts-Ein⸗ wohner — theils durch Stiftungen dauernd, theils durch Aufbringung jährlicher Beiträge fortlaufend für die jüdischen Hülfsbedürftigen und Kranken besondere Fürsorge getroffen zu werden. Unbeschadet der den Juden in den dazu geeigneten Fällen nach den allgemeinen Grund⸗ sätzen der Armenpflege zustehenden Ansprüche an die Orts-Armenkasse, wird den bürgerlichen Gemeinden hierdurch in ähnlicher Weise faktisch eine mitunter erhebliche Erleichterung gewährt, wie dies an manchen Orten auch hinsichtlich einzelner christlicher Konfessionen der Fall ist, welche sich neben der öffentlichen Armenpflege noch einer besonderen Fürsorge für ihre hülfsbedürftigen Gemeindeglieder unterziehen. Der Vorstand wird durch die hier getroffene Bestimmung, unter Vorbehalt des Ober-AUufsichtsrechts der Regierungen, in den Stand gesetzt, Ein⸗ heit und Zufammenhang in der Wirksamkeit solcher wohlthätiger Einrichtungen herbeizuführen und eine möglichst gleichmäßige Verwen⸗ dung zu gewinnen.
Jüdisches Schuhlwesen.
Durch geschärfte Handhabung der allgemeinen gesetzlichen Ver⸗ ordnungen für das Unterrichtswesen ist bereits seit längerer Zeit zu⸗ nächst dahin gewirkt worden, den von den jüdischen Gemeinden oder auf eigene Rechnung von einzelnen Privat- Lehrern unterhaltenen Schul-AUnstalten, so weit sie für den wirklichen Elementar- Unterricht dienen sollten, die erforderliche Einrichtung geben zu lassen, damit sie entweder mit Erfolg für den Unterricht der jüdischen Kinder benutzt, oder diese, wo keine dergleichen ordentlich eingerichtete Anstalt sich vorfand, mit vorschriftsmäßiger Strenge zum Besuch der christlichen Ortsschulen angehalten werden konnten. In diesem Sinne sind die Regierungen durch die in den Beilagen abgedruckten Cirkular⸗Reskripte vom 15. Mai 1824 und 29. April i827 darauf aufmerksam gemacht worden, dem Schul⸗Unterrichte für die Kinder jüdischer Unterthanen, so wie der fortschreitenden Verbesserung der jüdischen Unterrichts⸗ Anstalten und der gesicherten Stellung der von j.ůdischen Gemeinden angenommenen Lehrer, ihre besondere Sorgfalt zu widmen. Im Ein⸗ zelnen beschränken sich die Vorschriften dieser Reskripte, wodurch jener Zweck wenigstens annäherungsweise erreicht wurde, hauptsächlich auf drei Punkte, nämlich 6 1
1) daß die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder durch . oder in einer jüdischen Priwat⸗Schule nicht besorgen lassen können, gehalten sein sollen, dieselben während 66 un ichtigen Alters in die öffentliche Orts- Schule zu schicken; . .
2) 3 auch jüdische Priwat⸗ und Gemeinde ⸗-Schullehrer keinen Unterricht ertheilen dürfen, wenn sie nicht zuvor in einer von
der Staats- Behörde zu veranstaltend i über ihr 3 n, . sich * 5 3 Ye fang über ihre ) daß die Provinzial⸗ Behörden angewies bei Ertheilung der Konzession 6 üidis g fe , 1 Eg derselben für eiue zweckmäßige Einrichtung und enũgende otation derselben und für Sicherstellung 5 Bedingnngen durch vollständige und bündige Kontrakte zu sorgen und die jüdischen Schulen einer fortwährenden 2 tigung, in der nämlichen Art, wie alle übrigen Privat⸗Schu 1. alten, unter= werfen zu lassen. ;
Es zeigte sich aber bald, daß man auf diesem Wege, wo die Anlage oder die verbesserte Einrichtung eigener füdischer Schulen dem freien Entschlusse der Gemeinden überlassen blieb, häufig wegen der nicht zu Stande kommenden , , eben zu dem obigen Aus⸗ wege geführt wurde, die jlidischen Kinder zur christlichen Schule an- zuhalten. Hierbei konnte es indeß rücksichtlich derjenigen Provinzen, wo besonders in den Städten sich jüdische Einwohner in bedeutender Zahl vorfinden, nicht unbeachtet bleiben, daß die dort , christlichen Schulen häufig zur Mitaufnahme der jüdischen Kinder zu beschränkt waren, oder deren Aufnahme in dieselben aus anderen Gründen nicht stattfinden konnte, und daß deshalb mit bloßer Beför⸗ derung jüdischer Privat-Schulen nicht auszureichen sei, es vielmehr, wo solche Verhältnisse obwalten, nothwendig einer Abtrennung der en, Einwohner zu besonderen Gffentlichen jüdischen . bedürfe.
Um daher für die Verbesserung des jüdischen Schulwesens zu wirken, ist die in den Beilagen enthaltene Cirkular⸗Verfügung vom 14. März 1842 erlassen.
In Folge derselben sind nur wenige öffentliche Schulen in der Weise ins Leben getreten, welche die in den Beilagen enthaltene Allerhöchste Ordre vom 12. Juni 1845 ergiebt, während die Ver⸗ ordnung vom 1. Juni 1833 solche Schulen für die Provinz Posen bereits eingeführt hatte.
Als Grundsatz soll auch ferner festgehalten werden,
daß die jüdischen Glaubensgenossen in der Regel der Angehörigkeit
zur christlichen öffentlichen Elementar⸗Schule unterworfen sind. Auf der anderen Seite ist aber auch die Errichtung eigener jüdischer Schul⸗-Anstalten mit den Rechten und der Eigenschaft 5ffentlicher Schulen nicht allein als zweckmäßig, sondern im Interesse der betheiligten christlichen und jüdischen Srts-Eingesessenen selbst als nothwendig und als ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung des jidischen Schulwesens anzusehen.
Die Bestinmungen der §§. 25 und 26 finden in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung der Aeltern, ihre Kinder zur Schule zu halten, ihre Begründung.
Die Bestimmung des §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833, nach welcher der Privat- Unterricht der Kinder den Aeltern nur ausnahmswelse, mit ausdrücklicher Genehmigung der Regierung, überlassen werden darf, widerspricht der allgemeinen gesetzlichen Be⸗ fugniß der Aeltern, ihre Kinder auch in ihrem Hause unterrichten zu laͤffen, und wird daher um so weniger festzuhalten sein, als diese Befugniß auch den christlichen Aeltern unzweifelhaft zusteht und kein ausreichender Grund vorzuliegen scheint, die jüdischen Glaubens⸗ genossen in dieser Beziehung anders als die Christen zu behandeln.
Es ist hierbei noch zu bemerken, daß die Verordnung über das Judenwesen im Großherzogthum Posen die Verbindlichkeit, für den regelmäßigen Besuch der öffentlichen Schulen seitens der schulpflich⸗ tigen jüdischen Kinder zu sorgen, nicht den Aeltern, sondern den jüdi⸗ schen Corporationen und insbesondere ihren Verwaltungs⸗Behörden auflegt. Hierzu ist eine genügende Veranlassung nicht vorhanden, da der beabsichtigte Zweck sicherer erreicht wird, wenn man, wie dies auch den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts entspricht, die Aeltern, resp. Pfleger, für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder und resp. hl inge verantwortlich macht. In dieser Weise hat sich, ungeachtet jener Bestimmung der Verordnung vom 4. Juni 1833, auch im Großherzogthum Posen die Sache praktisch gestaltet, indem die Schulversäumniß? Strafen nicht gegen die Corporation, sondern gegen die nachlässigen Aeltern vollstreckt werden.
Zur Erläuterung des §. 27 ist Folgendes zu bemerken:
Es könnte fraglich sein, ob in einem solchen Falle, wo an einem Orte sich mehrere christliche Elementar-Schulen befinden, es über⸗ haupt erforderlich sei, eine Bestimmung über die Zutheilung der jü⸗ dischen Glaubensgenossen zu einer bestimmten Schule zu treffen, da die Zutheilung der Einwohnerschaft eines gewissen Bezirks zu einer Elementar- Schule, als deren Schule, gesetzlich niemals zur Folge hat, daß die Kinder nur in diese Schule geschickt werben dürfen, es vielmehr den Aeltern, sobald sie nur überhaupt ihre Pflicht wegen eines ordentlichen Unterrichts ihrer Kinder erfüllen, freigestellt bleibt, ob sie sich dazu des Mittels des häuslichen Unterrichts oder des Schulbesuchs und im letzteren Falle, welcher der ordnungsmäßig be⸗ stehenden Schulen sie sich bedienen wollen. Nach der Wahl, welche bie Aeltern zwischen den Schulen in oder außerhalb ihres Wohnortes treffen, richtet sich auch die Zahlung des Schulgeldes, so weit auf solches die Schulen überhaupt oder in Betreff der nicht zu ihnen gehörigen Kinder angewiesen sind. Ersteres, die Zahlung von Schul⸗ geld aus der Gemeinde selbst, soll aber, nach der Bestimmung der F§. 29, 32, Th. IL, Tit. 12 Allg. Landrecht, eigentlich gar nicht stattfinden, sondern die Schule durch fixirte Beiträge aller Haus väter unterhalten werden, und auch, wo die Einrichtung des Schulgeldes noch besteht, müssen die Hausväter doch mit jenen allgemeinen Bei- trägen insoweit hinzutreten, als der Schulgeld⸗Ertrag für das Be⸗ dürfniß der Schule nicht ausreicht. In dieser Beziehung bleibt es daher allerdings nothwendig, den Regierungen die Befugniß beizu⸗ legen, erforderlichenfalls die jüdischen Aeltern einer bestimmten Schule zu zuweisen oder unter mehrere zu vertheilen, da die jüdischen Ein- wohner sich sonst, wenn an einem Orte mehrere Schulen zunächst für verschiedene schristliche Konfesstonen und insofern ohne Territorial= Abgränzung errichtet sind, den Unterhaltungs- Beiträgen zum Nach⸗ theil der christlichen Einwohner ganz würden entziehen können, oft aber auch eine einzelne Schule allein die Kinder der Juden aufzu⸗ nehmen nicht vermag.
Wenn die irschen Kinder die christlichen Schulen besuchen, so müssen sie, damit die nöthige Ordnung und Vollstand igkeit des Unter- richts nicht gestört wird, in der Regel an dem Unterrichte in allen in der e de. Schule vorkommenden Lehrgegenständen . nehmen. Nur dazu können sie wider ihren Willen er werden, daß sie dem Unterrichte in den eigentlich christlichen Reli-
ions — f selmehr muß die Theilnahme an dem gions⸗Wahrheiten beiwohnen, vielm . 4 christlichen Religions- Unterrichte überhaukt der freien . , Alellern oder Vormünder der jüdischen Kinder anheimgestellt = Dies bestimmt der 8 8 des 8. 28. Hierauf wird man sich j icht beschränken dürfen. . e. i , in Vorschlag zu, bringen sind., durch welche den jüdischen Kindern eine vollständige lementar- Bildung ge währt wird, so kann dabei die Fürsorge des Staates für einen we entlichen Theil des Elementar Unterrichts, den Unterricht in der . ion, i e dies mit der 236 der Juden, als lo- eduͤbeten Religions Partei, vereinbar ist, nicht au lossen b ssher hat män es den fan n, Aeltern überlassen. für wessung ihrer Kinder in der Religion zu sorgen, und