1847 / 165 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Strafbestim en unterliege, nach denen dergleichen Pflichtverleßzun- gen christlicher . zu 2 seien. . hierauf bezũglichen n den J§. 119 Tit. I in Verbindung mit 88. 35. 5063 Tit. 20. Th. jl. Allgemeinen Land Rechts enthaltenen Strafandrohungen sind in den Entwurf mit der Maßgabe übernommen, daß bei einer „missent. lichen / Uebertretung siatt! der in der letzt gedachten Gesetzesstelle vor= ,. Amts Entsetzung eine Verdoppelung der für eine fahr issige Pflichtverletzung angeordneten Strafe ausgesprochen ist 6 den, welche nicht befähigt find, zu beurtheilen, ob der Ehe seel ö Hindernisse nicht entgegenstehen, 961 sich der 1 z J mathalten! Es darf hier indessen auf bas zu s. 59) e 1 endmmen werden, wonach Uebelstünde aus dieser Ueberlassung der e , n an Juben nicht leicht zu besergen, sind. (6. Zu §. 41. Daß den inländischen Juden gestattet sei, auslän- dische Jüdinnen zu heirathen ist bereits im Edikt vom 11. Mãrz 1812 5. 18 bestimmt. Hierbei wird es allgemein zu belassen sein; jedoch erscheint es zweckmäßig, denjenigen Staaten gegenüber, welche ihren jüdischen Undͤterthanen eine gleiche Befugniß nicht gewähren, die Bedingung der Reiprozität hinzuzufügen. So lange der dies fällige Beweis nicht geführt ist, bleibt die Trauung verboten. Da letztere in der Regel im Auslande vollzogen werden wird, woselbst die Braut wohnt, so ist durch die dem Minister des Innern ertheilte Ermächti⸗ ung, vor Führung jenes Nachweises der Frau den Aufenthalt im nlande zu gestatten, vorgesehen, daß in Fällen, wo dieser Nachweis nicht sofort formell zu beschaffen wäre, doch die Begründung des Hausstandes vorläufig kein Hinderniß sinde. Es wird überall die Pflicht des die Trauung vollziehenden Juden sein, sich zuvor Ueber⸗ zeugung davon zu verschaffen, daß in dem auswärtigen Staate, dem die betreffende Jüdin angehört, die Ehe der Juden mit diesseitigen Jüdinnen ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. ; Die weitere Bestimmung, wonach der die Trauung zwischen aus⸗ ländischen Juden und diesseltigen Jüdinnen vollziehende Jude diese Handlung nicht eher vornehmen soll, bevor feststeht, daß dem fremden Juden mit seiner Frau und mit den etwa in der Ehe erzeugten Kin dern die Rückkehr in sein Vaterland * ichert ist, beruht auf der Allerhöchsten Ordre vom 28. April 1811. (G. S. S. 121.) Wenn hiernach den christlichen Pfarrern jene Prüfung obliegt und von die⸗ fen erwartet werben kann, daß sie zu ermessen wohl im Stande sind, ob die beigebrachte Erklärung der heimatlichen Ortsobrigkeit des Aus⸗ länders genüge, um dessen Befugniß zur Rückkehr außer Zweifel zu setzen, eine solche Beurtheilung aber einem jeden Juden nicht zuzu= lrauen ist, so schreibt der Entwurf vor, daß das betreffende Attest zuvor bei der Polizei⸗Obrigkeit des Wohnorts der Braut niedergelegt werden soll. Wenngleich der Jude hierdurch von der ihm aufgeleg⸗ ten Verantwortlichkeit dafür, daß der Inhalt den gesetzlichen Erfor⸗ dernissen genüge, nicht entbunden wird, so ist dennoch den Polizei⸗ Behörden Gelegenheit gegeben, den betreffenden Juden vorkommen⸗ denfalls auf das Ungenügende der obrigkeitlichen Bescheinigung auf⸗ merksam zu machen und vor der Vollziehung der Ehe zu verwarnen. Eine Straf⸗Androhung gegen Uebertretung dieser Vorschrift ist jeden⸗ falls erforderlich, damlt letztere überhaupt von Wirksamkeit sei, da bei den Juden diejenige Gewähr für Befolgung des Gesetzes fehlt, welche bei christli hen Pfarrern durch ihre Amtspflicht und die Dis⸗ ziplinarVerhältnisse geboten ist und eine besondere Strafbestimmung entbehrlich macht. Die im Entwurf getroffene Anordnung scheint 2 . 2 . etwa in jedem Falle zuvörderst olizeiliche Genehmigung zu dey Traun inzuho äre, i i w läßt, daga n cstenthkls ki ee fil fee r re mem n

Zweifel und dies von dem die Trauung vollziehenden Juden in der Regel auch genügend zu beurtheilen sein mird. n

In den meisten Fällen erscheint die Einholung einer ausdrück⸗ lichen polizeilichen Genehmigung daher nicht nothwendig, und es kann der damit verbundene Verzug . vermieden werden.

Zu §. 42. Der Entwurf beläßt es in Bezug auf die Nieder⸗ lassung fremder Juden bei der Bestimmung des 5§. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843 S. 15) über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan. Es ist nothwendig, daß hierbei nach möglichst gleichen Grundsätzen verfah⸗ ren werde, und sofern der Zudrang fremder Juden zu groß wird, nach Befinden durch anderweite Normirung der Bedingungen die 1 beschränkt werden könne.

Dies würde nicht wohl ausführbar sein, wenn die Aufnahme le— diglich den Regierungen überlassen wäre.

Die sernere Vorschrift wegen des vorübergehenden Aufenthalts fremder Juden ist den Bestimmungen er s. 34, 35 des Edikts vom 11. März 1812 geinäß, die auf Uebertretungen gesetzte Strafe aber erforderlich, um das Einschleichen fremder Juden, worüber in manchen Landestheilen Klage geführt wird, zu verhüten. Die Strafe, welche das Edikt nur gegen die inländischen Juden festsetzt, ist jetzt auch gegen die ausländischen gerichtet, sofern sie über 6 Wochen im Lande i (8. 11 Tit. 20 Th. II. Allg. L. R.) und kein Grund obwaltet, weshalb dergleichen fremde Juden, welche von den Landes⸗ gesetzen Kenntniß zu nehmen schuldig sind, mit Strafe verschont wer— den sollen. Läßt sich gleich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Theilnahme mehrerer an denselben Vergehungen schon die Straf⸗ barkeit der sich einschleichenden fremden Juden auch nach der Voi⸗ schrist des Edilts herleiten (S. b Tit. 20 Th. II. Allg. L. R.), so ist es jedenfalls angemessener, dies klar auszusprechen.

Zu §. 43. Der in diesem Paragraphen gemachte Vorbehalt ist erforderlich, damit nicht durch die get der §S§. 1 und 660 diejenigen Anordnungen als aufgehoben angesehen werden, welche . einzelner Judenschaften bestehen, wie namentlich in Betreff der Juden des ehemaligen Fürstenthums Paderborn der Fall ist, welche in Bezug auf die aus älterer Zeit herrührenden Schulden als 2 . . e,, deodg . betrachtet werden, deren

uldentilgung erst neuerlich durch ein Allerhöchst genehmi 9 , 1 ist. ; ö .

as dagegen die sonst noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistungen der Juden n d so in, 9 3 e Edit vom ahre 1812 daß inländische Juden mit besonderen Abgaben nicht be— e, ,. , ö. h ach den Berichten der Provinzial-Behörden sollen dergleichen persönliche Abgaben an Grundherrschaften . nur ö. zwei an . entrichten sein. Im Laufe der Verhandlungen ist es jedoch zweifel aft geworden, ob dies nicht an noch mehreren Orten stattfindet. s schweben hierüber noch Erörterungen, und die Erwägung über eine etwanige Ablösung bleibt vorbehalten.

Die Gleichstellung mit den übrigen Unterthanen (98. 1) ohne Vorbehalt in Betreff der etwa an den Fan zu entrichtenden Abga⸗ ben hebt solche, wo sie bestehen, für die Juden auf.

Die für die Provinz Posen ergangene Verordnung vom 1. Juni 1833, welche im 5. 20 bis auf die im ,. bezeichneten Besche rn

kungen die Juden in ihren Rechten den christs Einwohnern gleich⸗ ewährt. Dies erken⸗

stellt, hat sich im . als wohlthäti rovinz n an (s. Beilage J. D..

nen namentlich die Stände der Die Re 5 zu Posen hat sich in ihrem allgemeinen Berichte dar= über ausführlicher verbreitet. Die Zahl der Juden, welche nütz-

lichen Handwerken, der Fabrication und dem stehenben Handel zuge⸗

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wendet, hat eblich vergrößert. Die äußere Sitte ist unter den dortigen 86 . wurdiger, die weltliche Erziehung der Kin⸗ der besser, das Bestreben, die nationalen Eigenthümlichkeiten abzule- gen, sichtbarer geworden. Gleichwohl wird, namentlich von der Re⸗ sierung zu Posen, die jüdische Bevölkerun andererseits als noch viel⸗ 6 in religiöser und sittlicher Verwahrlosung besangen geschildert, indem der Gottesdienst weder erbaulich noch belehrend sei, den Rab⸗ binern vielfach die nöthige Bildung fehle und für den Religiens⸗Unter⸗ richt der Kinder nichts Genügendes geschehe, letzterer vielmehr beim Man⸗ gel qualifizirter Lehrer und ohne obere Leitung des Erziehungswesens sich auf das Erlernen von Ritualien beschränke, so daß der sittlich - reli⸗ giöse und soziale Zustand der dortigen Juden sich zu deren Nachtheil noch wesentlich von dem der Juden in den benachbarten Provinzen unterscheide.

Diese niedrige Stufe des Kultur-Zustandes, auf welcher sich der überwiegende Theil der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen noch befindet, ist in den anderen Provinzen nicht unbekannt, und hieraus ist es erklärlich, daß die Regierungen bei ihren gutacht⸗ lichen 1 über die Freizügigkeit, wenngleich sie im Allge⸗ meinen dafür stimmen, dennoch mehrfach eine Ausnahme in Betreff der posener Juden beantragen.

Wenn hiernach die Juden des Großherzogthums Posen, deren weit überwiegende Mehrzahl sich zur vorläufigen Naturalisation nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 noch nicht befähigt hat von ungefähr S0, 0h00 Juden sind etwa 14,500 naturalisirt zu einer völligen Gleichstellung mit denen der übrigen Provinzen noch nicht für geeignet zu erachten sind, so erscheint ein Fortschreiten auf dem eingeschlagenen Wege durchaus räthlich.

Ein wesentliches Mittel zur Hebung der jüdischen Bevölkerung ist in der den Wünschen der Juden selbst und den Anträgen der Re⸗ gierungen wie der Provinzial-Stände gemäß erfolgten Einführung der allgemeinen Dienstpflicht im stehenden Heere bereits hinzugetreten.

Um festzustellen, durch welche Abänderungen der Verordnung vom 1. Juni 1833 der Zustand der Juden zu verbessern und eine völlige Gleichstellung mit denen der übrigen Provinzen weiter vorzubereiten sei, ist unter dem Vorsitze des Ober⸗Präsidenten eine Kommission zu⸗ sammengetreten. Hierbei sind insbesondere die von den Ständen ausgesprochenen Wünsche und die von der Regierung zu Posen ge⸗ machten Vorschläge einer sorgfältigen Prüfung unterzogen.

Die Vorschläge der Konimission gehen dahin, unter Beibehaltung der wesentlichsten Bestimmungen der Verordnung vom 1. Inni 1835 mehrfache Abänderungen und Ergänzungen derselben eintreten zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschläge werden in den Sz, 44 58 die Bestimmungen des die übrigen Provinzen der Monarchie umfas⸗ senden ersten Abschnittes des Gesetzes, mit einigen Ausnahmen auf die Provinz Posen, zur Anwendung gebracht. .

Im §. 44 enispricht die unter Nr. 1 den Regierungen ertheilte Ermächtigung dem §. 2 des ersten Abschnitts.

Durch die Bestimmungen in den S8. 1— 3 der Verordnung vom 1. Juni 1833, welche es bei dem früheren faktischen Zustande be⸗ wenden ließen, ist die Regulirung bestimmter Corporations⸗ Bezirke nicht angeordnet. Es hat deshalb bisher nur darquf gehalten wer⸗ den können, daß die beim Erlaß jenes Gesetzes faktisch zu keiner Sy⸗ nagoge gehörigen Juden sich irgend einer Corporation nach ihrer . anschließen mußten. Hierdurch sind aber theils sehr ausge⸗ dehnte Synagogen⸗Bezirke entstanden, welche anfangen, sich zu durch⸗ kreuzen, theils kommt es vor, daß sich die Einwohner einzelner Ort⸗ schasten zu verschtevenrn Synagogen halten, auch manche auf dem platten Lande zerstreut wohnende Juden, indem sie sich der über sie zu führenden Kontrolle ganz zu entziehen wissen, keiner bestimmten Synagoge angehören. Diesem Uebelstande soll nunmehr abgeholfen werden. Die Bestimmung unter Nr. 2 bezweckt nur eine Ueberein⸗ stimmung in der Bezeichnung des Vorstandes der Judenschaften in Posen mit dem in den übrigen Provinzen. Unter Nr. 3 wird die Einwirkung der Regierung auf die Verwaltung der Corporationen über die Vorschriften der revidirten Städteordnung hinsichtlich der der Regierung übertragenen Aufsicht hinaus ausgedehnt, so daß in mehreren Fällen, wo nach dem gedachten Gesetz die Beschlußnahme des Magistrats und der Stadtverordneten hier des Vorstandes und der Repräsentanten genügt, die Genehmigung der Regierun⸗ gen vorbehalten ist. Die Erfahrung hat eine solche weiter gehende Einwirkung erforderlich erscheinen lassen, auch ist dieselbe bisher schon eingetreten, um die Corporationen gegen Nachtheile sicher zu stellen, welche aus einer minder beaufsichtigten Verwaltung hervorgetreten sind. Die Bestimmung des §. 15 wegen Vertretung der jüdischen Orts⸗Einwohner durch Bürger aus ihrer Mitte in den Stadtverord⸗ neten⸗Versammlungen ist für das Großherzogthum Posen nicht über— nommen, weil dort, wie bereits oben bemerkt, mit sehr geringen Aus⸗ nahmen eine beträchtliche Zahl Juden in den Städten vorhanden ist, so daß eine genügende Mitwirkung jüdischer Bürger bei den Wahlen nicht fehlen kann, um sicher zu stellen, daß Stadtverordnete auch aus ihrer Mitte in die Versaimmlung gewählt werden. Ueberdies ist von den dortigen Regierungen bemerkt worden, daß die Juden dahin nei⸗ gen, vermöge ihrer koöͤrporativen Verfassung sich als ein gesondertes Ganze nr eh der bürgerlichen Gemeinden anzusehen und bei ihrer Mitwirkung in der städtischen Verwaltung privative Iuteressen, zu verfolgen, eine Wahrnehmung, welche in dem Zustande der dortigen jüdischen Bevölkerung ihre Erklärung findet.

§. 45 bedarf keiner Erläuterung.

Wenn im §. 46 die bisherige, den Vorschlägen der Provinzial= Stände im Jahre 1828 entsprechende Unterscheidung der Juden der Provinz Pofen in naturalisirte und nicht naturalisirte aus der Ver— ordnung dom 1. Juni 1833 beibehalten worden, so ist im

§. 7 an Stelle der Bestimmung jener Verordnung, wonach zur Naturalisation der Nachweis des beständigen Wohnsitzes in der Pro⸗ vinz Posen seit dem 1. Juni 1815 c. erfordert wird, bei der inzwi⸗ schen überall erfolgten Ordnung der persönlichen Verhältnisse der Ju— den jetzt die Bedingung eines festen Wohnsitzes innerhalb der Pro⸗ vinz getreten.

u 5§. 48. Durch die mit dem Dienste im stehenden Heere ver⸗ bundene Klussicht auf, Naturalisation wird die Neigung zur Erfüllung der Dienstpflicht gefördert werden, und während bei den freiwillig

Eintretenden, deren Dienstzeit eine kürzere ist, ein gewisser Grad von

Schulbildung erworben sein muß, verbürgt bei den übrigen die län⸗ ere Dienstzeit einen durchgreifenderen wohlthätigen Einfluß auf ihre eri Verbesserung.

Im Jahre 1845 schlugen die posenschen Provinzial⸗Stände vor, auch die Juden, gg Gymnasium oder eine höhere Realschule besncht und daselbst ein gutes Sittenzeugniß erlangt, oder welche we⸗ nigstens 6 ihre lang mit jüdischem Gesinde guf eigenem Besitzthum Landbau getrieben oder durch übereinstimmenden Beschluß der Magistrate und Stadtverordneten für qualifizirt erachtet würden, den Christen gleich⸗ zustellen. Die Regierung zu Posen beantragt, auch denjenigen Juden, welche nur die Qualification zur Berechtigung für ,, . ilitairdienst er⸗ langt haben, die Naturalsisation zu erkheilen. Die Kommisston will dieselbe allen denen bewilligen, welche bie zweite Klasse eines Gymnasiums oder die erste Klasse einer solchen Real⸗ oder höheren ,, n. besucht pie. auf welche das Reglement vom 8. März 1832 Anwendung

det. Auf diese Vorschläge, welchen die Absicht zum Grunde liegt daß die nicht naturalisirlen Juden sich mehr und mehr einer geistigen

Bildung, höheren Gessttung und dem Landbau zuwenden möchten, ist im Enkwurfe nicht eingegangen, da das Maß der geforderten Quali- fication zu gering ist, um eine sichere Gewähr dafür zu bieten, daß die Absicht bes He etzes wirklich erreicht werbe, für den Betrieb der aber der 5. 48 bereits eine ausreichende Bestimmung enthält, die Moralitäts- Atteste städtischer Behörden dagegen, zumal bei einer starken jüdischen Bevölkerung, erhebliche Bedenken darbieten. Auch kommt hierbei in Betracht, daß der Anreiz zur wirklichen Ab- leistung lder Heerespflicht, worauf ein vorzügliches Gewicht gelegt werden muß, dadurch gemindert und der Werth des Dienstes im ste⸗ henden Heere für die nicht naturalisirten Juden wesentlich an seiner Bedeutung verlieren würde.

Außerdem ist im 8. 48 noch bestimmt, daß auch die aus anderen Provinzen in das Großherzogthum Posen übersiedelnden Juden in die Klasse der naturalisirten eintreten. Bisher ward bei der dortigen Niederlassung sowohl ausländischer, als aus anderen Provinzen einzie⸗ hender Juden nach den Vorschriften der Verordnung vom 1. Juni 1833 jedesmal geprüft, ob bei denselben die gesetzlichen Bedingungen der Naturalisativn zutrafen oder nicht, und dem Ausfall dieser Prü⸗ fung gemäß wurden solche Juden in die Klasse der Naturalisirten oder ber 'nicht Raturalisirten aufgenommen. Daß Juden, namentlich wohl⸗ habendere Gewerbtreibende, 6 , n, ., 4 ö .

en Provinzen na osen übersiedeln, darf im Allg r wün⸗

. . 4 Wenn aber schon die Schuld verbindlich⸗ keiten der Corporationen des Großherzogthums Posen, in welche die dorthin überziehenden Juden eintreten, von Uebersiedelungen in jene Provinz abhalten, so muß die nach der bisherigen Verfassung vor⸗ handene Möglichkeit, dort in die Klasse der nicht Naturalisirten ver⸗ setzt zu werden, und somit bei einem künftigen Entschlusse, in andere Provinzen überzugehen, Schwierigkeiten zu finden, vollends davon abschrecken.

Die Bestimmung des §. 49 entspricht nung vom 1. Juni 1833. .

Zu §. 50. Die Verwaltungs⸗Behörden haben schon bisher den den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Grundsatz, daß

dem §. 19 der Verord—⸗

Ehefrauen und Wittwen naturalisirter Juden bis zu ihrer Wieder⸗

verheirathung an einen nicht naturalisirten Juden an den Rechten ihrer Ehemänner Theil nehmen, befolgt. Dies wird jetzt im 8. 50 aus⸗ gesprochen. Daß geschiedene, für den schuldigen Theil erklärte Ehe⸗ rauen die Naturalssations- Rechte verlieren, sofern bei ihnen nicht persönlich die Bedingungen der Naturalisation zutreffen, entspricht ebenfalls den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. .

Zu §. 51. Ueber den Verlust der durch die Naturalisativn err liehenen Rechte enthält der Entwurf eine neue Bestimmung. Daß die Rechte der Naturalisation, welche nur bei vorhandener völliger Unbescholtenheit ertheilt werden, einem naturalisirten Juden bei Ver⸗ übung selbst'schwerer Verbrechen nicht wieder sollten entzogen, wer⸗ den, kann in der Absicht der Verordnung vom 1. Juni 1833 nicht gelegen haben, vielmehr entspricht es derselben durchaus, daß die Klaffe der Naturalisirten, als eine bevorzugte, von unwürdigen Mit⸗ gliedern freigehalten werde. . 5 J

Die analoge Anwendung der Vorschriften der revidirten Städte⸗ Ordnung scheint keinen Bedenken zu unterliegen, da die Erhaltung der Ehre in der Klasse der naturalisirten Juden nicht minder wichtig wie in der Bürgerschaft ist.

Die Entscheidung ist den Regierungen übertragen, da die Natu⸗ ralisations- Rechte von ihr mittelst Ertheilung des Naturalisatious⸗ Patents verliehen werden und ihr als vorgesetzter Instanz die Or⸗ Jane der Verwaltung zu Gebote stehen, durch welche ein begründetes rtheil zu gewinnen ist. Wenn nach Analogie der allgemeinen Ge⸗ werbe⸗Srdnung §. 71 die Entscheidung über den Verlust der Natu⸗ ralisation dem Plenum der Regierung übertragen wird, so wird da⸗ durch eine der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechende Gewähr für sorgfältige Prüfung und gründliche Erwägung der Sache geleistet.

Daß die Einlegung des Rekurses, welcher gegen die Entscheidung der Regierung an das Ministerium des Innern zugelassen ist, an eine präklusivische Frist gebunden wird, entspricht dem in ähnlichen Fällen landespolizeilicher Entscheidungen bestehenden Verfahren.

Die §§. 52 und 53 entsprechen den §§. 22 24 der Verordnung vom 1. Juni 1833.

Im 5. 64 sind im Wesentlichen die Bestimmungen des 8. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 übernommen. Die daselbst sub é. enthaltene Ausschließung der nicht naturalisirten Juden vom Handel und von kaufmännischen Rechten ist ausgeschieden, nachdem die allge⸗ meine Gewerbe-Ordnung die Beschränkung der Juden bei stehenden Gewerben aufgehoben hat.

Sodann ist die Beschränkung der nicht naturalisirten Juden, wo— nach ihnen das Halten christlichen Gesindes versagt ist, weggefallen.

Die Provinzial-Behörden haben sich dafür ausgesprochen, nach— dem durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung das Verbot, christliche Lehrlinge und Gesellen zu halten, aufgehoben worden. Allerdings ist das Verhältniß des Lehrlings zu dem Meister ein noch engeres, als das des Gesindes zur Herrschaft, und wenn gleich namentlich das ländliche Gesinde in einen abgeschlossenen Hausstand eintritt und dem Einfluß der Herrschaft mehr hingegeben ist, als das städtische, so scheint doch bei der damaligen Stellung des Gesindes zu den Herr— schaften überhaupt die Aufhebung jener Beschränkung auch mit, Rück⸗ sicht auf das ländliche Gesinde um so weniger bedenklich, als die Zahl des letzteren im Ganzen gering ist. Nach den im Jahre 1843 auf⸗

genommenen statistischen Tabellen leben von der beinahe 80,000 See⸗

len betragenden Bevölkerung im Großherzogthum nur 1944 nicht naturalisirte Jusen auf dem platten Lande, und den Ackerbau mit Hülse christlichen Gesindes oder Tagelöhner trieben überhaupt nur 32 Juden. Weiche Schwierigkeiten den Juden entgegenstehen, wenn sie mit jüdi— schem Gesinde Ackerbau treiben wollen, ist in der Beilage J. B. hervorge⸗ hoben, und wenn, wie zu wünschen ist, eine Ueberleitung der Juden zum Ackerbau stattsinden soll, ss wird ihnen auch das Halten christ⸗ lichen Gesindes nicht zu versagen sein. Die Regierung zu Posen be⸗ merkt übrigens, dast von dem Halten christlichen Gesindes, welches bisher bei den naturalisirten Juden stattgefunden hat, Nachtheile nicht bemerkbar geworden sind. j

Ferner beantragt die Regierung zu Posen, die Juden allgemein vom Kleinhandel mit Getränken und der Gast⸗ und Schaulwirthschaft auszuschließen, die Kommission befürwortet eine solche Beschränkung wenigstens für die nicht naturalisirten Juden.

Hierauf ist indessen mit Rücksicht auf das oben zu 8. 37 Be⸗ merkte nicht einzugehen, vielmehr darf die unter d. des §. 57 aus-

esprochene Beschränkung neben den über das Schankgewerbe beste⸗ 6 allgemeinen Vorschriften als ausreichend , werden.

Der §. 55 ist entsprechend.

Im 8. 56 werden die Vorschriften der S8. 35 und 37 des ersten Abschnittes auf die naturalisirten Juden, der §§. 36, 38 42 auf alle . der Provinz anwendbar erklärt. .

ie erstere Bestimmung verleiht den naturalisirten Juden neue Rechte. Im Uebrigen ist hierin, bis auf die Vorschrift wegen der Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen⸗Aussagen in schweren Kriminal⸗ 32. ö den Inhalt der Verordnung vom 1. Juni 1833 etwas

wesentlich Neues nicht enthalten. Dritte Beilage

oem §. 26 der Verordnung vom 1. Juni 1833

AM 165.

1121

Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Mittwoch den ß in Juni.

w * en ei

Zu §. 57. Da die naturalisirten Juden der Provinz Posen de⸗ nen der übrigen Provinzen nunmehr gleichgestellt sind, so fehlt es an Veranlassung, ihren Umzug in einen anderen Landestheil auch ferner, wie im 5. 20 d. der Verordnung vom 1. Juni 1833 geschehen, von der Genehmigung des Ministers des Innern abhängig zu machen. Dagegen ist dieses in Betreff der nicht naturalisirten Juden, eben so wie das bisherige Erforderniß einer besonderen Erlaubniß für den zeitweisen Aufenthalt derselben in anderen Provinzen, beibehalten, letz—⸗ teres namentlich deshalb, damit ein solcher vorübergehender Aufent⸗ halt nicht zur Umgehung der gesetzlichen Vorschrift gemißbraucht werde.

Zu §. 58. Daß bei der den naturalisirten Juden zustehenden Freizügigkeit zugleich die bestehenden Vorschriften wegen der Verbind— lichkeit zur Ablösung der Corporations⸗-Verpflichtungen aufrecht erhal⸗ ten und die Regierungen zur Beitreibung des festgestellten Ablösungs⸗ Kapitals ermächtigt werden, ist in den eigenthümlichen Verhältnissen der Provinz begründet. Die gedachten Vorschriften, welche theils im §. 26 d. der Verordnung vom 1. Juni 1833, theils in der Aller⸗ höchsten Ordre vom 24. Juni 1844 (Gesetzs. S. 250) enthalten sind, gehen dahin, daß der aus der Corporation Wegziehende sowohl beim Verlassen der Provinz, als beim ersten Umzuge innerhalb derselben, sich mit der Judenschaft, welcher er angehört, wegen der Corpora⸗ tions⸗-Verpflichtungen abzufinden hat.

Die Schulden der jüdischen Corporationen im Großherzogthum Posen sind nicht unerheblich. Solche betragen zur Zeit noch ungefähr 300,000 Rthlr., und die Tilgungs-Zeitränme sind zum Theil weit hinausgesetzt, für Fraustadt z. B. bis zum Jahre 1895. (Siehe Beilage J. B. Anhang.)

Soll die Beseitigung der Schulden, deren möglichst baldige Ab⸗ tragung wünschenswerth ist, nicht noch sehr viel weiter als schon jetzt geschieht, hinausgeschoben werden, so wird es bei den bisherigen Nor— men bewenden müssen.

Gerade die wohlhabenderen Juden aus der Klasse der Natura⸗

lisirten sind es, welche die Provinz in nicht geringer Zahl verlassen, während ein Zuzug gleich bemittelter Personen aus anderen Landes— theilen sehr gering ist. Es ist daher gerathen, an jenen Vorschristen zur Zeit nichts zu ändern. Die den Regierungen beigelegte Befugniß wegen Beitrei— bung der Absindungssummen wird dadurch bedingt, daß denselben die Feststellung des Betrages des Ablösungs⸗-Kapitals bereits übertragen ist, eine Einziehung im Rechtswege den Corporationen mannigfache Weiterungen verursacht, Einreden aber gegen den Anspruch der Cor⸗ porationen, welche eine richterliche Cognition räthlich machen möchten, nicht füglich vorkommen können. Däs Interesse der Corporations⸗ Verwaltung erheischt eine schleunige Beitreibung der schuldigen Ab⸗ sindungssumme, und es ist eine darauf gerichtete Anordnung künftig um so mehr erforderlich, als die Uebersiedelung der naturalisirten Juden in andere Provinzen nicht mehr von der Genehmigung des Ministers des Innern, wie früher, abhängig bleibt, wobei den Juden— schaften bisher ein genügender Schutz dadurch gesichert war, daß jene Genehmigung erst auf vorgängig geführtem her der erfolgten Abfindung mit der betreffenden Corporation ertheilt ward. ö.

Zu 5§. 69. In Betreff der Führung der Personenstands-Regi⸗

ster beläßt es der Entwurf bei den bisherigen Bestimmungen, Diese

Register sind mit Ausnahme der Rhein⸗-Provinz, woselbst die allge⸗ meinen gesrtzlichen Vorschriften über diesen Gegenstand auch auf die Juden Änwendung finden, überall von den Polizei⸗-Behörden geführt worden, indem die hierüber erlassene und zunächst nur für die alten Provinzen bestimmte Instruction des Staatskanzlers vom 25. Juni 1812 durch die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 16. April 1825 auf die ganze Monarchie ausgedehnt worden ist. In dem Immediat-Berichte des Königlichen Staats—= Ministeriums dom 2. Oktober 1839 sind als Uebelstände, welche mit dieser Führung der Listen durch die Polizei⸗Behörden, besonders hin— sichts der jüdischen Aufgebote und Trauungen, verbunden seien, her vorgehoben, einmal, daß viele Juden sich zu gar keiner Synagoge hielten und es deshalb an einem Anhalt fehle, in welcher Synagoge die das christliche Aufgebot vertretende Bekanntmachung erfolgen müsse; zweitens, daß es zweiselhaft sei, ob die Synagogen⸗-Beamten behufs Prüfung der zur Nachsuchung des Aufgebots erforderlichen Legitimation die nöthigen Kenntnisse besäßen; daß ferner nach jüdi⸗ schem Ritus jeder jüdische Hausvater eine Trauung vornehmen könne und von diesem noch weniger zu erwarten sei, daß er im Stande sein würde, zu prüfen, ob den gesetzlichen Bedingungen zur Einge— hung einer Ehe genügt sei.

Der erstere der hier angedeuteten Uebelstände findet seine Erledi⸗ gung durch die nunmehr über die Organisation des Kultuswesens ge⸗ froffenen Bestimmungen. Es werden sonach künftig für jeden Bezirk gewisse Synagogen bestimmt werden können, in welchen die Bekannt⸗ machungen erfolgen müssen, welche die Stelle des Aufgebots vertre⸗— ten. Was den zweiten Uebelstand betrifft, so ist demselben durch Ueber⸗ tragung der Führung der Personenstands⸗-Register auf die jüdischen Kultus-Beamten nicht abzuhelfen, da das Judenthum die Stellung einer geduldeten Rel gions-Gesellschaft behält und den Beamten der Juden⸗Gemeinden der Charakter öffentlicher Beamten ermangelt. Bei der Stellung der jüdischen Kultus- und Verwaltungs⸗Beamten, welche stets nur als Privat⸗Beamte betrachtet werden, deren Auswahl ganz den jüdischen Gemeinden überlassen werden soll, kann nicht nach der Analogie der hinsichts der Personenstands⸗Register bei den Christen geltenden Vorschrift verfahren werden, wonach der Kirche die Syna— goge, dem Prediger der Rabbiner oder ein anderer Beamter der jüdi⸗ schen Religions- Gesellschaft zu substituiren wäre.

Indessen ist auch ein Bedürfniß zur Abänderung der bisher be⸗ folgten Vorschriften nicht hervorgetreten, da dieselben sich im Ganzen als zweckmäßig bewährt haben. Namentlich darf die bisherige Ein⸗ richtung bei Führung der Gebuts⸗ und Sterbelisten nach der Instrure⸗ tion vom 25. Juni 1812 für ausreichend erachtet werden.

Hinsichts der Aufgebote und Trauungen scheint die Möglichkeit vorkommender Mißgriffe näher zu liegen. Allein es sind Klagen über wirklich eingetretene derartige Uebelstände dem Ministerium des Innern im Laufe vieler Jahre nicht bekannt geworden, während die Regie⸗ rungen in den erstatteten allgemeinen Berichten hinreichende Veran⸗

lassung gehabt hätten, solche ausführlich zur Sprache zu bringen.

Es darf hierbei nicht unbeachtet bleiben, daß Ehescheidungen und demnächst wieder erfolgende Verheirathungen, welche der praktischen Behandlung die meisten Schwierigkeiten darbieten, bei den Juden nur als vereinzelte Ausnahmen vorkommen. Der Entwurf beläßt es daher bei dem bisherigen Verfahren.

Zu §. 60 darf auf dasjenige verwiesen werden, was bereits oben

in Verbindung mit 8. 1 des Entwurfs bemerkt worden.

Im 5§. 51 werden die Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen— heiten und des Innern ermächtigt, das Erforderliche zur Ausführung der Verordnung zu veranlassen. Insbesondere sind in Betreff der

Organisation der Judenschaften nähere Anweisungen nothwendig, damit überall im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen verfahren werde.

Der Minister der geistlichen ꝛc. Der Minister des Innern. Angelegenheiten. Im Auftrage Im Auftrage (gez. Mathis. (gez.) von Ladenberg. t

Sitzung der Vereinigten Kurien am 11. Juni. (Schluß.)

Marschall: Wir kommen nun zu der zweiten der vorhin an⸗ gedeunteten Fragen und zuvor zu den Bemerkungen, die noch darüber erforderlich sein könnten. Es hat in dieser Beziehung der Referent das Wort.

Referent von Marwitz: Der Königl. Herr Kommissar hat eine zweite Frage in Bezug auf das Prinzip vorgeschlagen. Wenn einmal darüber abgestimmt werden soll, so gestatte ich mir diese zweite Frage noch etwas allgemeiner zu formuliren, und zwar dahin: „Er⸗ klärt sich die Versanmlung mit dem Prinzip der Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer und Ersetzung derselben durch eine direkte Steuer einverstanden.“ Es ist der Unterschied nur der, daß diese Frage, welche früher auf die Einkommensteuer gerichtet war, jetzt all⸗ , auf eine direkte Steuer gerichtet ist. Ich werde zunächst ragen, ob der Königl. Herr Kommissar damit einverstanden ist.

Abgeordn. Freiherr von Vincke; Ich wollte mir zunächst die Bemerkung erlauben, daß die Fragestellung des Herrn Referesten mir wesentlich verschieden zu sein scheint von der des Königl. Kommissars. Es ist die Frage von dem Referenten vorgelegt worden, ob sich die Versammlung mit dem Prinzip der Mahl- und Schlachtsteuer und dem Ersatze derselben durch eine direkte Steuer einverstanden erkläre? Das würde, wenn man sich an die Worte hielte, meiner Ansicht nach, dazu führen, daß die Steuer nur in den Städten erhoben würde, welche die Mahl— und Schhlachtsteuer bisher hatten. Mindestens könnte es so verstanden werden. Soll die Fragestellung in dem Sinne des Herrn Kommissars, die allerdings spezieller war, beibehal⸗ ten werden, so möchte ich mir erst eine nähere Interpretation von Seiten des Herrn Landtags-Kommissars erbitten, was darunter ver— standen werden soll. Soll unter der Einkommensteuer verstanden wer— den, daß alle direkten Steuern, die Grund- und Gewerbesteuer mit in dieser Steuer begriffen werden, so würde ich sie bejahen; ist das nicht der Fall, so würde ich sie verneinen. Also bitte ich erst, uns aufzuklären, ob die direkte Steuer, welche an die Stelle der Schlacht- und Mahlsteuer treten soll, diejenige sein soll, die hier in dem Ge— setze vorgeschlagen ist, oder soll sie in dem Sinne, wie ich sie bevor⸗ wortet habe, die einzige Steuer sein, die an die Stelle der Klassen⸗, Grund- und Gewerbesteuer tritt? Darüber bitte ich mich erst zu be⸗ lehren.

z Landtags-Kommissar: Ich habe mich in die Fragestellung eigentlich nicht zu mischen, deshalb auch der Versammlung uur einen Vorschlag gemacht, dessen Annahme oder Nichtannahme ich lediglich anheimstelle. Was aber die Frage, die der geehrte Deputirte der Grafschaft Mark an mich gerichtet hat, betrifft, so kann ich sie ganz einfach dahin beantworten, daß es nicht meine Absicht gewesen ist, darüber die Meinung der hohen Versammlung zu vernehmen, ob sie an die Stelle sämnitlicher direkten Steuern eine Einkommensteuer treten lassen wolle. Ich halte ein solches Projekt für so weit aus— sehend, daß es durch seine Unausführbarkeit in sich zerfallen müßte. Unsere direkten Steugrn tragen ungefähr 23 Millionen Rthlr. ein, die jetzt proponirte Ennkommensteuer ist auf etwas über 3 Millionen veranschlagt. Wenn daher sänimtliche direkte Steuern durch eine Ein⸗ kommensteuer ersetzt werden sollten, so würden statt 2 resp. 3 pCt. des Einkommens alsdann 14 resp. 21 pCt. erhoben werden müssen. Ein solcher Vorschlag würde eine so totale Veränderung in unserem Steuer-Verhältniß begreifen, daß ich davon keinen reellen Erfolg sehe. Der Vorschlag, welcher von der Regierung ausgegangen ist, und der in seinen Details, wie die Abstimmung ergeben, die zureichende Un⸗ terstützung in der Versammlung nicht gefunden hat, ging von der An— sicht aus, daß eine Steuer, die, wie die Mahl- und Schlachtsteuer, wenigstens mehr als andere auf den unteren Volksklassen haftet, durch eine Steuer ersetzt werden soll, welche vorzugsweise die wohl⸗ habenderen Klassen trifft. Die Mahl- und Schlachtsteuer stammt aus einer Zeit der sinanziellen Bedrängniß her, und ich glaube, daß nur diese es hat motiviren konnte, die städtische Accise, wie ste in den älteren Provinzen bestand, modifizirt und vereinfacht auf die größeren und mittleren Städte des ganzen Staats zu über⸗ tragen. Ich habe nie bezweifelt, daß ein Zeitraum von 27 Jahren in dieler Beziehung mit dieser Steuer ausgesöhnt hat, daß sich die Verhältnisse ihr angepaßt haben; mehr aber, als ich es erwartet, hat sich die hohe Versammilung in diesem Sinne ausgesprochen, indem namentlich die meisten Vertreter der größeren, so wie auch viele der mittleren Städte sich für Beibehaltung der Mahl- und Schlachtsteuer erklärt haben. Nichtsdestoweniger habe, ich persönlich Lie Ueberzeu⸗ gung, daß die ärinere Klasse durch die Mahl- und Schlachtsteuer härter getroffen wird, als durch die Klassensteuer, und 8 es gera⸗ then bleibt, auf die Abschaffung einer Steuer hinzuwirken, welche auf den unentbehrlichsten Lebensmitteln ruht und daher stets eine gehäs— sige Steuer bleiben wird, einer Steuer, welche das einzige noch übrige Hemmniß des inneren Verkehrs der Monarchie bildet, welche die Immoralität des Schmuggelns, die wir leider an den Gränzen des Zollvereins noch werden dulden müssen, auch in das Innere des Landes verpflanzt. Nach dem Voto der hohen Versammlung muß ich annebmen, daß der Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch nicht gekom⸗ men sei; für wänschenswerth, aber halte ich es allerdings, daß die⸗ selbe sich darüber ausspreche: ob diese Steuer seiner Zeit ver tauscht werden möge mit einer Einkommensteuer, welche die wohlha— benberen Klassen nach Verhältniß ihrer Beitragsfähigkeit treffe.

Nur in diesem Sinne habe ich mich für eine zweite Fragestel⸗ lung ausgesprochen, ohne indessen Ihrer Entschließung 2 zu wollen.

Graf Arnim: Nach der erfolgten me , . die bisher zur Diskussion gestellte Frage, wird uns auch die Abstimmung über die Frage, die seltens des Königlichen Kommissars gestellt ist, wie ich aus deffen eigenen Worten vernehme, immer für jetzt nicht zu dem Zweck, zu dem Ziele führen, das, wie ich glaube, uns Allen als wün⸗ schenswerth vorschwebt. Wir werden bis ju einer Zeit, wo ein an⸗ deres Gesetz auf Grund der Prinzipien, die wir heute ausgesprochen haben, dem Landtage vorgelegt werden kann, dasjenige nicht erreichen, was schon in gewisser Weise durch den vorliegenden Gesetz⸗Entwurf erreicht werden sollle, nämlich eine praktische Annäherung an das Ziel, was wir gewiß Alle als bas richtige einer Steuer-Gesetzgebung anerkennen, welches die Steuer fähigkeit als die Grundlage hin⸗ stellt für die Steuer last, für die 86

zip bedarf es, glaube ich, keiner Diskussion, am ; ; Abstimmung; denn es ist gewiß uns n als r Seine praktische Anwendung und Ausführung ist 93 Te n. rigkeit, um deren Lösung es sich handelt, und nachbem eine bereits in ihren Grundlagen vollkommen ausgearbeitete Einkommensteuer= Gesetzgebung nicht den Anklang gefunden hat, um zum Ges o⸗ ben zu werden, wird es immer einer späteren unn überlassen blei⸗ ben müssen, einen neuen, völlig modifizirten Vorschlag an diese Ver⸗ sammlung gelangen zu lassen. Dies vorzubereiten, dahin, wie ich glaube, gehen wesentlich alle Amendements, die wir in der Versammlung vernommen haben. Ich glaube nun, daß dieser Grundsatz, wonach die Steuerfähigleit der ge für die Besteue⸗ rung sein soll, nicht allein in mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städ= ten jetzt noch nicht die volle Geltung erfahren hat, . daß die⸗ selbe vielleicht in noch höherem Hu auch in den klassensteuerpflich⸗ tigen Ortschaften, in den kleinen Stäbten und auf dem platten Lande der vollen Geltung entbehrt. Wenn ich gegen den Vorschlag der Regierung gestimmt habe, so ist, neben anderen Gründen, für mich auch der leitend gewesen, daß, wenn einmal das ganze Land eine neue und, wie wir nicht verkennen können, eine in ihrer Art der Er⸗ hebung unwillkommene Steuer übernehmen soll, ein größerer Zweck erreicht werden muß, als nur die Abschaffung der Mahl- und Schlacht⸗ steuer; es muß, wenn es sich von der Einflihrung einer Einkommen⸗ steuer handelt, jedenfalls etwas Größeres erreicht werden. Ich habe den Vortheil, den man den Klassensteuerpflichtigen hat bieten wollen, nicht als genügend anerkennen können; der . Wegfall der dritten Person in den Haushaltungen, die die Kopfsteuer zahlen, scheint mir zu unerheblich. Ich glaube, wenn wir wünschen, daß die wohlhaben= deren Klassen eine stärkere Besteuerung übernehmen, wir dann auch wünschen müssen, daß gerade den ärmeren Klassen der klassensteuer= pflichtigen Bevölkerung eine größere Erleichterung zu Theil werde, als diejenige, welche in dem Gesetz⸗Entwurf dern schigt wird. Es giebt nun zwei Wege, eine höhere, direkte Besteuerung der wohlha⸗ benderen Klassen zum Nutzen und zur Erleichterung der ärmeren Klas⸗ sen herbeizuführen; der eine ist der der Einkommensteuer, unter wel= cher man nichts Anderes verstehen kann, als eine Steuer, die jedes einzelne Individuum nach seinem Einkommen trifft; ob die Ab⸗ schätzung von ihm selbst oder von der Behörde ausgehe, das ist eine Modification der Einkommensteuer. Wenn wir aber von einer Classi⸗ fication der Einwohner nach dem Vermögen und von einer Besteue⸗ rung der Klassen nach verschiedenen Stufen und Merkmalen des Ver⸗ mögenszustandes sprechen, so nennt man dies keine Einkommensteuer, sondern, zur Unterscheidung von dieser, eine Klassensteuer.

Eine solche höhere Klassensteuer würde der andere Weg sein, der eingeschlagen werden könnte, um eine Erleichterung der ärmeren und eine stärkere Heranziehung der höheren Klassen zu bewirken. Welchen von beiden Wegen die Regierung verfolgen kann und darf, mit Zu⸗ stimmung des Landes, ist eine Frage, die, ich gestehe es, mir für jetzt schwer zu beantworten zu sein scheint. Ich will aber durch dies Urthens nicht vorgreifen, ich halte aber die Beantwortung deshalb für

euerung. Ueber dies Prin-

schwer, weil alle diejenigen, die meiner Ansicht beipflichten, daß diese Einkommensteuer jedenfalls anders erreicht werden müßte, als sie durch dieses Gesetz erreicht werden würde, nicht eher für eine Ein kommensteuer sich aussprechen würden, als bis sie wissen, wie viel durch dieses Opfer für das Land erreicht wird und namentlich auch für die kleineren Städte und für das platte Land. Ich glaube also, daß dies in seinen Resultaten mit dem zusammenfällt, was der Kö⸗ nigliche Herr Kommissar selbst ausgesprochen hat, nämlich: daß er in der Beantwortung jener Frage nur für die Zukunft eine Direction erkennen könnte, daß aber aus solcher Beantwortung der Frage für den Augenblick kein praktischer Erfolg zu erzielen sein wird. Ich leugne aber auch nicht, daß gerade aus dem Grunde, den das ge⸗ ehrke Mitglied aus Westfalen geltend gemacht hat, es wohl der all gemeine Wunsch ist, daß wir, dem Lande in dieser Zeit der Noth durch wirkliche faktische Erleichterung der ärmeren Klassen nütz⸗ lich werden mögen. Ich erlaube mir daher, nicht fürchtend, durch einen solchen Vorschlag die Geduld der Versammlung zu ermüden, einen solchen wenigstens der Beurtheilung derselben anheim zu geben. Ich glaube, daß schon bis zu dem Zeitpunkte, wo die Regierung dem wiedervereinigten Landtage ein Gesetz vorlegen könnte, sei es in der Richtung der Einkommensteuer, sei es im Gebiete der Klassen⸗ steuer oder in welcher Richtung nach dem Prinzip der größeren Steuer- Ausgleichung sit sonst wolle, es schon möglich sein würde, wenigstens die uͤrmeren' Klassen in der Weise zu erleichtern, daß die 11te und 12e Klassensteuerstufe eine Erleichterung erführe. Diese 11te, und 12se Stufe bringt zusammen die Summe von ungefähr 3 Millionen Thaler auf, die beiden höchsten Klassen, die sich in der Denkschrift Seite 19 bezeichnet finden und welche die sechs ersten Stufen in sich begreifen, bringen zusammen 13,469, 000 Rthlr. auf, also y 1 Millionen. Ich glaube, es könnte, nachdem der Landtag das Ein⸗ kommensteuer⸗Gesetz nicht angenommen hat, Anklang sinden, wenn er seine Zustimmung dahin gäbe, daß bis zu seiner Wiederberufung provisorisch die Klassensteuer der Personen, welche in den beiden ersten Klassen veranlagt sind oder ferner veranlagt werden, in der ersten Klasse bis zum doppelten Betrage, in der zweiten Klasse aber um die Hälfte des Steuerbetrages, unter gleichzeitiger Einschiebung mehrerer Zwischenstufen, sowohl in der ersten als in der zweiten Klasse, wie sie in der Rhein-Provinz be= stehen, erhöht werde, und zwar zu dem Zweck, um die 11te und 121e Steuerstufe in dem Maße zu erleichtern, wie es das Mehr⸗ aufkommen der beiden ersten Klassen gestattet.

Praktisch würde sich die Sache einfach dahin stellen: die erste Hauptklasse, bestehend aus drei Stufen, giebt jetzt 144 Rthlr., H6 Rthlr. und 18 Rthlr., dies giebt für 4586 Haushaltungen die Summe von ungefähr 300, 000 Rthlrn. Mein Vorschlag geh. also dahin, hier Zwischenstufen einzuschieben, aber den Gesammtbetrag zu erhöhen, so daß der, weicher in der ersten Stufe 144 Rthlt; zu ent⸗ richten hat, künftig 288 Rthlr. zahlt; von da ab sollten Zwischen⸗ stufen, wie sie bereits in der Rhein- Provinz; von 144 Rthlr. abwärts

ehen, eingeschaltet werden. Hierdurch wirre ein Mehrbetrag von i o Rthlrn. erreicht werden. Die zweite Klasse begreift die Stufen, welche 24, 18 und 17 Rthli. zu zahlen haben. Ich würde vorschlagen, diefe um c pt. zu erhöhen, ihren zi ersteren um 100 pCt. erhöht worden sind, und hier chenfalle Zwischenstufen ein- treten zu lassen. Dies würde bei dem jetzigen Gesammtbetrage von 1,200, 600 Rthlr. ein 4 von 60h. 000 Rthlr. sein, welche mehr zu erheben wären. Die Regierung würde also, da die Zwischen

ufen auch eine Erhöhung mit ö. führen, 300 und 600 Tausend

haler, also etwa 1 Million, mehr erreichen, und diese Million könnte Verwandt werden, um die 11te und 12e Stufe, welche zusammen nahe an 3 Millionen aufbringen, zu erleichtern, und zwar in einem welt größeren Maßstabe, als in dem Gesetz⸗ Entwurf ; beabsich

tigt Ce ist der Vorschlag, den ich aus dem rum mache 33 ;