/// - ——— 9 2 ?
Na men.
Krüger, Bürgermeister. . ...... Küllmann, Kaufmann ... Küpfer, Legationsrath a. D. . Kugler, Apotheker . 11 . Kundler, Freischulze ... ..... .... ...... ... . von Kunheim, General⸗Landschaftsrath
Kunkel, Landschaftsrath .. ..... ..... .... ö , von Kurczewski, General -⸗Landschaftsrath .... Kuschke, Bürgermeister .....
2 2
1 2
Landrath aus Grabowo. andrath aus Kunzkeim. ....
ing, Kanon 3 en, Oberst⸗ Lieutenant Freiherr von Lilien, Landrath . Freiherr von Lilien⸗Borg, Rittergutsbesitzer Linau, Kaufmann und Stadtrath Lindner, Magistrats⸗Assessor und Apotheker Linnenbrink, Landwirth Graf von Los, Rittergutsbesitzer van der Loä, Gutsbesitzer. . ...... ...... ...... . Graf von Loeben, Landesältester .... von Löschebrand, Landrath Lohse, Apotheker und Stadtverordneter ...... Lorenz, Gutsbesitzer Dr. Lucanus, Stadtrath (für Heyer)
Mandel, Landesältester .
Freiherr von Manteuffel, Wirkl. Geh. Ober⸗Reg.⸗ Rath und Direktor im Ministerium des Innern
Freiherr von Manteuffel, Landrath
von der Marwitz, Landrath und Landschafts-Direktor
Marx, Bürgermeister .
von Massow Ercellenz, Wirkliche
Matthis, Kreis⸗Deputirter ...... ...... ...... ö.
von Maunbege
von Meding, Ober⸗Präsident.. . ......
Mehls, Polizei⸗-Direttor a. D. und Holzhändler
Meißner, Erbpächter. ..... ..... ...... ,
von Merkel, Regierungs-Rath
Merken, Präsident der Dampfschifffahrt-Gesellschaft
Mertens, Kaufmann. ...... ..... ..... . *.... :*
Graf von Merveldt, Kammerherr und Erbmarschall.
Graf von Merveldt, Landrath ...... J ö.
Mevissen, Kaufmann .... . . ,,
R ze. .. .
Meyer, Erbschulz
Meyer, Ackermann und Ortsvorsteher
Meyer, Colon, Ackerwirth
Meyhöfer, Rittergutsbesitzer
Meyhöfer, Bürgermeister
Meyhöfer, aus Schakummen
Michaelis, Medizinalrath .
Michaelis, Gutsbesitzer ...... . . ... . . .
Milde, Kaufmann . . .. .... , K
Minkley. .. .. 2 .
Minderjahn, Gutsbesitzer .. ..... ......
Freiherr von Minnigerode, Majoratsbesitzer.
von Mirbach, Ritterguts-Besitzer
von Misewski, Rittergutsbesitzer ..... 66
Moewes, Stadt⸗Syndikus u. Kammergerichts⸗Assessor
Mohr, Stadtrath
Mongrovius, Bürgermeister
Freiherr von Monteton, Haupt -Ritterschafts⸗Direltor
Morgen, Hofrath
Moschner, Kaufmann ...... .... ...... ... .
Müller, Kaufmann aus Wegeleben
Müller, Kaufmann aus w
Müller, Gerichtsschulze und Bauerngutsbesitzer
Müller, Freischulze .
von Münchhausen, Landrath aus Cölleda
von Münchhausen, Landrath aus Strausfurth
von Mutius, Rittmeister und Landes-⸗Aeltester
von Mylius, Landesgerichts⸗-Assessor. . ...... K
Graf von Mycielski, Rittergutsbesitzer. ......
Naumann, Geheimer Regierungs⸗Rath und Ober-Bür⸗ - ge er d . n, ,, . on Nathusius, Rittergutsbesitzer i fh . ; on Nesselrode⸗ Ehres i . J , N re wur ehe zer eumann, Bürgermei Iii .
sitzer rgutsbesitzer
u eier und Stadtraih r,
3.
. Schaͤnfer ...... ...... ...
2
etschow, Kaufmann und Rathmann. .. ......
r,
2
119 Namen.
von ö Landrath. ...... .... ......
von Poninski, Nittergutsbesitzer=== ,
von Potworowski, Rittergutsbesitzer. ... 3
von Prittwitz, Landrat h.... , . ee.
von Prondzinski, General⸗Major
Protze, Erblehnrichter ......
Prüfer, Rathsherr;.. ...... ..... ....
Przygodzki, Freigutsbesitzer
von Psarski, Provinzial-⸗Landschafts Rath
Graf Pückler von Gröditz, General-Landscha präsentant
Pultcke, Kaufmann
von Puttkammer, Rittergutsbesitzer
von Puttkammer, Landrath ..... ......
Raffauf, Gutsbesitzer
Ramsthal, Fabrikant und Stadtrath
Rasch, Bürgermeister
von Rath, Rittergutsbesitzer
von Raven, Rittergutsbesitzer
Rech, Steuer⸗Einnehmer
Reichardt, Fabrikant
von Reiche, Rittergutsbesitzers. .
Reimer, Landschafts⸗Rath
Graf von Renard, Excellenz, Wirkl. Geh. Rath ;
Fürst Heinrich der 7aste von Reuß-Kösteritz, Ritter⸗ gutsbesitzer
Rheinhard, Sohn, Gutsbesitzer
Richter, Particulier r
Richter, Kaufmann und Kämmerer
Riebold .
Ritter, Apotheker und Medizinal-Assessor
Roechling, Großhändler
Röhricht, Gerichtsschulz
Rösler, Freigutsbesitzer
von Rochow, Marschall J
von Rohr, Hauptritterschafts- und Landarmen-Di— reltor.,..⸗... **
Rombei, Gutsbesitzer
von Romberg, Rittergutsbesitzer
Baron von Rothkirch-Trach, Ober- Landesgerichts-Rath
Rückert, Kaufmann J
Freiherr von Rynsch, Rittergutobesitzer
Sacksen, Landschafts⸗Rath
Sadomski, Grundbesitzer
Sattig, Land⸗Syndikus
von Saucken, Rittmeister 4. D. ... .... ..... 1
von Saucken, Rittergutsbesitzer
Graf von Saurma ⸗Jeltsch, Rittergutsbesitzer· =
von Schadow, Direktor der Akademie
Schaefer, Kreisrichter
von Scheliha 2
Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter
von Schenkendorff, Major und Landrath. 3.
Freiherr von Seherr-Thoß, Landrath und Landes⸗ Aeltester sehlt.
Scheven, . Kw JJ
Schier, Bürgermeister und Justitiar
von Schierstedt, Kreis-Depntirter ..... .
Schilling, Hüttenbesitzer
Schlattel, Rathsherr
Schlenther, Rathsherr und Apotheker
Schleve, Bürgermeister
von Schmidt, Erbpächter
Schmidt, Bürgermeister
Schmiot, Oekonom und Brennerei⸗Besitzer
Schmidt, Ortsschulze
Schmidt, Landwirth
Schmoele, Kaufmann
Schneider, Kaufmann
Schneider, Bürgermeister. ... ,
Schöller, Kommerzien⸗-Rath
von Schön, Amtsrath
von Schöning, Geh. Regierungs-Rath und Landrath fehlt.
Schönlein . 1
von Scholten, Rittergutsbesitzer
Scholz, Kämmerer —
Freiherr von Schorlemer, Königl. sächs. Kammerherr.
von der Schulenburg, Landrath
Schult, Bürgermeister
Schulte F. Höping, Landwirth
Schulte⸗Hobeling, Landwirth
Schulz, aus Schilla
Schulz, aus Schwetz
Schulze, Lehnschulze
Schulze, Gemeinde ⸗Vorsteher
Schulze, Ziegelei⸗Besitzer
Schulze⸗Belwig, Amtmann, Gutsbesitzer
K Regierungs⸗Rath a. D.
Schumann. ...... ö ;
Graf von Schwerin, Landrath
Scupin, ö
Seltmann, Gutsbesitzer
Seulen, Bürgermeister
Siebig, Holzhändler
Siegfried, Landschafts⸗Rath ö
Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr
Graf Arnold Skorzewski, Rittergutsbesitzer
Ignatz von Skorzewski, Rittergutsbesitzer. ......
Sommerbrodt, Apotheker. ...... ......
Sperber, Rittergutsbesitzer
Sperling, Bürgermeister
Siadtmiller, Rittergutsbesitzer
Staegemann, Bürgermeister ...... ... ,
Staeimmler, Bürgermeister
von Stammer, Vieutenant a. D.
Stark, Freischulz.. ..... ... / ;
Stedtmann, Gutsbesitzer. ...... ..... ...... e, .
von Steffens, Ober⸗Forstmeister ...... ......
von Stegmann, Major a. D... .... ......
Steierowitz, Bürgermeister ... ........... . ;
Baron von Steinäcker, Kammerherr, Major und Landrath. .... .... ,, , , , , , 4
Steinbeck, Se e. Ober⸗Bergrath. .... ......
Sternenberg, Bürgermeister . ...:...
Stoepel, Bürgermeister und Syndikus... ....
if von Strachwiß, Landschafts - Direktor u. Landrath
Graf von Strachwit, Landrath ...... ......
Nam en. Graf von Strachwiß, Rittergutsbesitzer. ...... Sültmann, Schulze. .. ...... ..... ... ö
von Thadden, Premier⸗Lieutenant a. D. ...... ...... Thiel, Amtmann. ..... ...... ...... ..... .... . Lieutenant a. D. ...... .... ..... K Thomas, Erb⸗ und Gerichtsschulz. .. .. ö Timm
Tölle, Bürgermeister
von Treskow, Rittergutsbesitzer
Freiherr von Tschammer, Landes -Aeltester
Tschocke, Maurermeister
Freiherr von Twickel, Erbschenk
von Uechtritz, Landrath Uellenberg, Gutsbesitzer Ungerer, Porzellan- Fabrikant Urban, Kämmerer Urra, Bürgermeister ...... ...... .... ...... Uthemann, Kaufmann ...... ...... ...... . * Vahl, Schulze.. ... ...... ; Vatteroth, Ortsschulze — von Veltheim, Major a. D. und Kreis- Deputirter.. von Veltheim, Landrath Freiherr von Vely-Jungkenn,
Kammerherr Freiherr von Vincke, Landrath Vollandt, Kaufmann.
Wächter, Kommerzien⸗Rath. .. 2 Freiherr von Waldbott-Bornheim, Provinzial ⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗ Direktor 2 Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister 2 von Waldow und Reitzenstein, Lieutenant a. D Walliezeck, Erbscholtiseibesitzer Baron von Wechmar, Landrath von Wedell, Regierungs- und Forstrath Weese, Kaufmann . von Wegierski, Rittergutsbesitzer Wehr, ittergutẽe ßer J J von Weiher, Vandschafts⸗Rath Weise, Kaufmann ‚. Welter, Ober Landesgerichts und Stadtrath Wenghöfer, Stadtverordneten⸗Vorsteher und Kaufmann don Werdeck, Geheimer Regierungs- Rath Werner, Apotheker ; Freiherr von Werthern, Landrath. ... ...... Wessel Wiggert, Kaufmann... von Wille, Landes⸗Aeltester Wilm, me , Winkler, Erbscholtiseibesitzer 2 von Winterfeld, Kammergerichts⸗ Rath a. Vc Freiherr von Wintzingerode⸗Knorr, Landrath.. ...... Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter von Witte, Ritterschafls-Rath Wodiezka, Justizrath 2 Freiherr von Wolff Metternich, Regierungs— sident. .. Wortmann, O von Wrochem, Freiherr von Wulf, Landwirth
Zachau, Hofbesitzer ... Camill von Zakrzewski,
Graf von Zech , . vinzial⸗Landtags⸗Marscha ⸗ = reer von hg bentzuch, Major und Landschafts⸗
n , 1 Zeising, Oekonom . . 5 ZJiemssen, Bürgermeister und Justizrath Zieten, Gastwirth (für Jäkel) Dr. Zimmermann, Bürgermeister Zimmermann, Bürgermeister Ziolkowski, Bürgermeister Zunderer, Gutsbesitzer von Zurmühlen, Amtmann von Zychlinski, Landrath
Marschall: Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes; die Frage ist mit 220 gegen 215 Stimmen bejaht.
Vor dem Schluß der Sitzung ist der Versammlung noch ein Allerhöchster Erlaß mitzutheilen. .
Eine Stimme: Da die vorstehende Frage nicht mit einer Majorität von zwei Drittel angenommen worden ist, so versteht es sich doch von selbst, daß die Gründe der Majorität und Minorität in dem Bericht angegeben werden.
(Mehrere Stimmen: Ja wohl!
Seeretair Naum ann (liest die Allerhöchste Kabinets-Ordre we⸗
gen Aussetzung des Schlusses des Landtages am 19ten d. M. vor):
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. . entbieten Unferen zum Ersten Vereinigten Landtage versammelten ge— treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß. z
Da schon jetzt mit Glherße vorauszusehen ist, daß die von der Kurie der drei Stände in Bezug auf Unser Patent und die Ver⸗ ordnungen vom 3. Februar d. J. beschlossenen gegenwärtig der Herren Kurie zur Berathung vorliegenden Anträge bis zum 19ten Bd. M. ihre Erledigung nicht finden werden, so wollen Wir für diese Verhandlungen des Ersten Vereinigten Landtages hierdurch noch auf so lange Frist ertheilen, bis die Berathungen üÜnserer getreuen Stände über jene Anträge beendigt und die Befehle, zu denen Wir Uns durch das Resultat diefer Berathungen bewogen finden möchten, von Un= seren getreuen Ständen erledigt sein werden. Wir haben Unseren Landtags ⸗ Kommissarius beauftragt, Uns anzuzeigen, an welchem Tage hiernach die Schließung des Ersten Vereinigten Landtags wird
lgen können. 9. br ere bleiben Wir Unseren getreuen Ständen in Gnaden
ogen. 7 öczeben Sanssouci, den 16. Juni 1847.
(gez) Friedrich Wilhelm.
An — die zum Vereinigten Landtage ver- sammelten Stände.
Zweite Beilage —
M 170.
Marschall: Da es doch möglich wäre, daß nach dem Schluß der Berathung über den gegenwärtigen Gegenstand morgen noch Zeit übrig bliebe, so will ich die Gegenstände ankündigen, welche dann an die Tages-Ordnung kommen, nämlich: zuerst das Gutachten über die Aufhebung des Geleit-Zolles auf russische und polnische Juden, so⸗ dann die 8 Gutachten, welche neulich bereits an der Tages⸗Ordnung waren, jedoch wegen der Berathung der Allerhöchsten Proposition über die Verhiltnisse der Juden ausgesetzt wurden. Es sei denn, daß die Versammlung wünscht, daß andere Gutachten den Vorzug haben.
(Einige Stimmen: vielleicht das über die Preßfreiheit.)
Es ist früher schon gewünscht worden, daß das Gutachten wegen der Kredit-Anstalten für bäuerliche Besitzer den Vorzug erhalten möge.
Abgeordn. von Rothkirch: Zu dieser Angelegenheit würde eine besondere Sitzung nöthig sein, denn sie ist zu wichtig, als daß sie, so zu sagen, über's Knie gebrochen werden soll ..
Marschall: Da doch morgen sehr wenig Zeit übrig bleiben wird, so stelle ich anheim, ob sich die Versammlung nicht mit der Berathung über die angegebenen kleineren Sachen begnügen will, und schließe die heutige Sitzung, bemerke auch noch, daß die steno⸗ graphische Berichte bis morgen früh 10 Uhr ausliegen werden.
(Schluß der Sitzung 3 Uhr 50 Minuten.)
Sitzung der Herren-Kurie am 15. Juni.
Die Sitzung beginnt um 125 Uhr unter dem Vorsitz des Mar— schalls Fürsten zu Solms.
Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen und ge— nehmigt.
Marschall: Ich habe zuerst der Versammlung Mitthe lung eines Schreibens des Herrn Landtags⸗Kommissars zu machen, welches an mich gerichtet ist und folgendermaßen lautet:
„Da die Kurie der drei Stände in der Sitzung vom sten d. M. beschlossen hat, eine Bitte an des Königs Majestät dahin zu rich— ten, daß in Erwartung der Wiedervereinigung des Vereinig en Land— tages innerhalb eines vierjährigen Zeitraumes die Wahlen der Vereinigten Ausschüsse und der Deputation für das Staatsschul⸗ denwesen einstweilen erlassen werden mögen, so wird auch die Wahl der letzteren so lange ausgesetzt bleiben müssen, bis sich herausge—⸗ stellt hat, ob die Herren- Kurie jener Bitte sich anschließen, even— tualiter bis des Königs Majestät darüber entschieden haben wird.
Bei dem nahe bevorstehenden Schlusse des Vereinigten Land— tages wird aber die demselben nach §. 8 der ersten Verordnung vom 3. Februar d. J. obliegende Abnahme der Rechnung der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, welche ich unter dem 2bsten v. M. mitzutheilen die Ehre hatte, nicht füglich länger ausgesetzt werden können, weshalb ich ergebenst anheimstelle, für diesesmal die fragliche Rechnung ohne die vorbereitende Prüfung der Landes⸗ schulden-Deputation nach Vorschrift des §. 27 der Geschafts⸗ Ordnung zunächst an die Abtheilungen und demnächst an das Ple⸗ num der beiden Kurien gefälligst gelangen zu lassen.
Berlin, den 11. Juni 1847. .
von Bodelschwingh.“
Demgemäß werden also die erwähnten Rechnungen einer Abthei— lung und, zwar der zweiten, zur Berichterstattung an die Versammlung überwiesen werden.
Wir kommen nun zur Fortsetzung der gestern abgebrochenen Be⸗ rathung. Ich bitte den Grafen von Itzenplitz, den Bericht weiter zu erstatten.
Graf von Itzenplitz: Die Berathung war gestern bis zu §. 14 vorgerückt.
Der §. 14 des Gesetz⸗Vorschlags lautet:
„§. 14.
Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschaft betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats- und Kom— munal-Behörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Ver— antwortlichkeit Auskunft zu ertheilen.“
Das Gutachten lautet:
„Der Inhalt des 8. 14 hat, sobald der Gesetz-Entwurf bekannt geworden, bei den Juden viele Bedenken erregt und erhebliche Miß— stimmung hervorgerufen. — Man fürchtet, daß durch diesen Pa⸗ ragraphen den Vorstehern des Vereins auch eine bürgerlich-poli—⸗ tische Aufsicht über seine Mitglieder aufgebürdet werden solle und sie dadurch verpflichtet werden würden, eine Art Polizei, vielleicht sogar eine geheime, zu üben, um über Jeden Auskunft geben zu können. — Daß jede Corporation über Angelegenheiten ihres Ge— schäfts Bereichs der vorgesetzten Regierung Auskunft zu geben hat, beruht bereits in der allgemeinen Gesetzgebung. Dies hier noch besonders zu wiederholen, erscheint vielleicht nützlich, da das Insti— tut der Synagogen⸗Vereine ein neues ist. Warum aber der Vor— stand über alle die Jndenschaft betreffenden Angelegenheiten und sogar über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder und unter eigener Verantwortung Auskunft geben soll, ist kaum abzusehen, und es kann schwerlich in Abrede gestellt werden, daß die Fassung die⸗ ses Paragraphen zu den Besorgnissen, die er hervorrief, Veran⸗ lassung gegeben hat.
Die Abtheilung schlägt daher vor, den ganzen zweiten Satz des §. 14 wegzulassen. Sollte dies aber nicht beliebt werden, so würden wenigstens die Worte des zweiten Satzes:
„und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder“ und ferner: ö ; ; )
„ꝑpflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit“, wegbleiben können, indem jene in der That bedenklichen Inhalts und diese überflüssig erscheinen; denn die Pflichtmäßigkeit versteht sich bei jeder amtlichen Aeußerung von selbst.“
Der Haupt-Antrag geht also dahin, den ganzen zweiten Satz des Paragraphen wegzulassen; demgemäß würde §. 14 so lauten:
„Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Be⸗ n, , des Synagogen -Vereins an die Staats- Behörde ge⸗ angen.
Staats Minister Eichhorn: Dieser Paragraph hat, wie ich bemerke, ein großes Mißverständniß erfahren. Zuerst habe ich aus dem Gutachten der verehrlichen Abtheilung ersehen, daß Furcht und Besorgniß unter den Juden entstanden, es sei die Absicht, mittelst dieses Paragraphen eine Polizei, ja vielleicht gar eine geheime Po⸗ lizei über Individuen einzurichten. Man muß sich billig wundern, wie bei den Juden, die doch auch preußische Staatsbürger sind, ein solches Mißtrauen hat entstehen können. Kennen sie so wenig die Gesinnung auch, ihres Königs und Herrn, um argwöhnen zu können daß Seine Majestät den Ministern erlauben würde, Ihm Lin Geset vorzulegen, welches diese Absicht und Tendenz hätte? Im Gegen⸗
Zweite Beilage zur Allgem
1
theil hat gerade der Paragraph eine wohlthätige Absicht für die Ju⸗ 2 6. darin gesagt wird, der Vorstand solle Auskunft geben auch über einzelne Personen, so liegt die Absicht fern, von Seiten der Staatsbehorde nach Konvenienzen Erkundigungen über das Benehmen und die Gesinnung dieser Einzelnen einzuziehen. Für die Staatsbehörde um eines solchen Zwecs willen ist der §. 14 nicht vorgeschlagen, sondern im Interesse der Juden selbst. Es sollte ihnen nämlich ein Mittel gegeben werden, wenn ihnen daran liegt, für Geschäfte, die sie zu betreiben haben, oder bei Gelegenheit einer Anstellung, die sie wünschen, sich eine Bürgschaft zu verschaffen, ein Zeugniß zu erwerben, wodurch sie sich darüber legitimiren können, daß sie wirklich Männer der Art sind, um ihnen das Vertrauen gerade für das Geschäft, für diese Anstellung zu schenken. Es wird nach dem Paragraphen diese Legitimation in die Hände eines Vorstandes gelegt, den sie selbst wählen. Wie würde die Staatsbehörde auf den Einfall kommen, wenn sie die Absicht hätte, eine Polizei und vollends eine geheime Polizei über die Juden auszuüben, einen Vorstand zu benutzen, welcher von den Juden selbst gewählt ist? Es scheint mir, wenn man den Paragraphen im Zusammenhange auffaßt, daß eine solche Furcht ganz widersinnig ist. Mag die Fassung des Paragra⸗ phen, wenn man einmal mißtrauisch ist, eine andere Deutung zu⸗ lassen, die Bestimmung hat aber, wie ich wiederhole, nur den Zweck, den Juden ein Organ der Bürgschaft zu verschaffen. Wäre diese Absicht nicht gewesen, so würde der Paragraph wesentlich überflüssig sein, und man könnte sich damit vollkommen einverstanden erklären, ihn lieber ganz wegzulassen. Ich stelle der hohen Versammlung an⸗ heim, ob ste nach dieser Erklärung es für nöthig hält, daß der zweite Satz des Paragraphen ganz wegbleibe, oder daß eine Fassung gewählt werde, welche die wahre Absicht der Regierung bestimmter ausspricht.
von Krosigk: Ich würde mir erlauben, wenn eine andere Fassung beliebt werden sollte, folgenden Vorschlag zu machen. Hier ist gesagt: „Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen.“ Ich würde sagen: „Der Vorstand ist das Organ zwischen der Staatsbehörde und dem Synagogen-Verein.“
Referent Graf von Itzenplitz: Dies dürfte im Wesentlichen mit dem eventuellen Vorschlage der Abtheilung übereinstimmen; ich erinnere daran, daß der prinzipale Vorschlag der Abtheilung dahin geht, den zweiten Satz wegzulassen, wonach der Paragrap lauten würde: „Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden des Synagogen-Vereins an die Staatsbehörde ge⸗ langen.“
Der eventuelle Antrag würde dahin gehen, daß der erste Satz bleibe, wie er vorgelesen, der zweite aber so lauten würde: „Er hat über alle denselben betreffenden Angelegenheiten den Staats- und Kommunal-Behörden Auskunft zu ertheilen.“
In diesem zweiten Satze würde wohl das liegen, was der ver— ehrte Redner zu meiner Linken berührt hat.
Graf von Burghaus: Es will mir scheinen, als wenn bei diesem Vorschlage des Gutachtens die Abtheilung das Prinzip eini⸗ germaßen aufgegeben habe, welches in dem ganzen Gesetzvorschlage vorauf gestellt ist, daß nämlich die Synagogen -Vereine sich nur mit kirchlichen und Schul-Angelegenheiten zu befchäftigen haben. Durch das, was der Herr Referent eben jetzt vorgeschlagen hat, nähern wir uns dem einmal aufgestellten Grundsatz wieder mehr. Derselbe pro— ponirt, zu sagen, daß die Vorstände der Synagogen ⸗-Vereine über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten Auskunft ertheilen sol⸗ len; wenn dies hineinkommt, würde ich mich damit einverstanden er⸗ klären können. Wenn der Passus aber so allgemein stehen bleibt, wie er ursprünglich proponirt ist, so scheint den Juden dadurch mehr gegeben zu werden, als die christlichen Bewohner des Staates haben. Wir haben keine besonderen Behörden, die von Staats wegen ein⸗ gesetzt sind, um alle unsere Anträge und Beschwerden dem Staate . und ich sehe nicht ein, warum die Juden mehr verlangen ollten.
Referent Graf von Itzenplitz: Der Gesetz-Entwurf hat es im Allgemeinen so gemeint, wie der geehrte Redner, und wenn ich gesagt habe „Synagogen-Verein“, so ist dies blos die Aenderung, die wir gestern beschlossen haben, nämlich: daß überall, wo in dem Gesetz Judenschaft steht, Synagogen⸗Verein gesetzt werde, womit es schärfer definirt wird, daß diese Vereine sich nur auf kirchliche und Schul-Angelegenheiten beziehen. Wenn es interessant sein sollte, die Motive zu diesem Paragraphen zu hören, so will ich sie aus der Denkschrift vorlesen:
Zu §. 14. Es hat den Juden seither dem Staate gegenüber'
an einem Organe gefehlt, durch welches sie ihre Interessen geltend zu machen vermochten, an welches die Behörden sich wenden konnten, um über allgemeine Angelegenheiten und einzelne Personen Auskunft zu ertheilen. Hierzu wird künftig der Vorstand der Judenschaften bestimmt sein. Ihm soll die Pflicht obliegen, über alle Gegenstände, sie mögen die Gesammtheit oder einzelne Mitglieder der Judenschaft betreffen, den Behörden die erforderliche Auskunft unter eigener Ver— antwortlichkeit zu ertheilen. Dies und die Befugniß, durch Anträge und im Wege der Beschwerde die Interessen der Juden bei den Be⸗ ,. zu vertreten, wird dem Vorstande das gebührende Ansehen sichern.
Graf von Dyhrn: Ich verzichte auf das Wort, denn ich wollte nur das erwähnen, was das verehrte Mitglied aus Schlesien bereits gesagt hat. Es wird sich rein um die Gültigkeit des Ge⸗ setzes handeln und nicht um etwas Politisches, und da scheint mir, daß der ganze Paragraph wegfallen kann.
von Masfenbach: Ich möchte mir die Frage erlauben, ob in dem §. 14 gemeint ist, daß die Erklärung, ob ein Jude im Großherzogthum Posen naturalisirt werden könne, auch von dem Vorstande abgegeben werden kann. Bis jetzt lag es in den Händen der Polizei⸗Behörden, und ich habe erfahren, daß bei den unteren Po izei⸗-Behörden manchmal Menschlichkeiten vorgekommen sind, wo⸗ durch einer naturalisirt worden, der es nicht verdient und ein anderer zurückgewiesen ist, der die allgemeine Achtung sich erworben hatte. Ich glaube, daß dem Staate gegenüber eine größere Sicherheit ge⸗ währt würde, wenn der Vorstand zwar nicht entscheide, aber bei ihm Nachfrage gehalten werden möchte, statt die Beantwortung der Na⸗ turalisations-Fragen allein in den Händen der unteren Polizei⸗-Be⸗ hörden zu belassen.
Staats-Minister Eichhorn: Es ist dies allerdings die Absicht, namentlich traut man dem Vorstande die Fähigkeit zu, die ganze Stellung des Individuums am besten zu beurtheilen. Es wird ge⸗ wiß ohne besondere Motive nichts Nachtheiliges von dem jüdischen Vorstande gegen ein jüdisches Individuum vorgebracht werden, und umgekehrt darf der Staat erwarten, daß er nicht getäuscht werde, daß man einem Unwürdigen kein vortheilhaftes Zeugniß gebe, darauf bezieht sich der Ausdruck: Verantwortlichkeit.
Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kom⸗ men wir zur Abstimmung. Die Frage ist gerichtet auf den Vorschlag
einen Preußischen Zeitung.
Montag den 2lIsten Juni.
der Abtheilung, der dahin geht, daß der zweite S ganz wegfalle, und diejenigen Mitglieder, 5636 , ie. r . beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen
Der Antrag ist angenommen. Wir kommen zum §. 15.
Referent Graf von Itzenplitz.
(Liest 8. 15 des Gesetz-Entwurfs vor, desgleichen die darauf bezügliche Stelle des n nne, n, 1 9.
Wenn in einer Stadt, in welcher eine der beiden Städte⸗Ord⸗ nungen gilt, sich so viele wahlberechtigte Bürger jüdischen Glaubens befinden, daß sie mindestens diejenige Ich der städtischen wahlberech⸗ tigten Bürgerschaft erreichen, welche eine Theilung der Gesammtzahl der letzteren durch die Jahl der Stadtverordneten ergiebt, so kann auf den Grund einer zwischen den städtischen Behörden und dem Vor⸗ stande der Judenschaft unter Zustimmung der Repräsentanten stattsin⸗ denden Einigung den jüdischen wahlberechtigten Bürgern gestattet werden, einen oder nach dem angegebenen Verhältnisse auch mehrere Verordnete nebst Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen, welche in der Stadtverordneten⸗Versammlung in allen, nicht das christliche Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Sitz und Stimme haben; dagegen scheiden alsdann die Juden bei den Wahlen der übrigen Stadtverordneten, deren Zahl sich nach Maßgabe der eintretenden jüdischen Verordneten vermindert, als Wähler und Wahl⸗ Kandidaten aus.
Das Ergebniß einer solchen Vereinbarung unterliegt der Bestä— tigung der Regierung und ist in das städtische Ortsstatut aufzu⸗ nehmen.
Bei der seitens der Juden stattfindenden Wahl von Verordneten aus ihrer Mitte finden die Vorschriften und Bedingungen Anwen⸗ dung, welche für die Stadtverordneten⸗Wahlen überhaupt an dem betreffenden Orte maßgebend sind.
Zu §. 15.
Der §. 15 hat zu umfassenden Erörterungen Veranlassung gege⸗ ben. Derselbe bezieht sich lediglich auf bürgerliche Verhältnisse der Juden, auf ihre Vertretung in der Stadtgemeinde, und es kann in etwas Wunder nehmen, wie diese Bestimmung hier in das Gesetz kommt, wo sonst von Kultus- und Schul-Angelegenheiten gehandelt wird. Zunächst ist nun zu veachten, daß sowohl nach der alten, als nach der neuen Städte- Ordnung der jüdische Glaube weder die Aus⸗ schließung von der Stadtverordneten Versammlung begründet, noch ein Recht, in derselben zu erscheinen und vertreten zu werden, ver⸗ leiht. Eben so verhält es sich nach der rheinischen Gemeinde- Ord⸗ nung, und nur durch die westfälische Gemeinde-Ordnung werden Juden von der Gemeinde-Vertretung ausgeschlossen. Im Allgemei⸗ nen sieht also jetzt die Sache so, daß Juden, wenn sie das Ver⸗ trauen ihrer Mitbürger genießen, in die Gemeinde⸗Vertretung ge⸗ langen können, daß sie dann aber nicht als Juden, sondern als Bür⸗ ger hineinkommen, und daß sie nicht darin erscheinen, wenn sie das Vertrauen der Mitbürger noch nicht in dem Grade gewonnen haben, daß sie gewählt werden. Dies Verhältniß, was wohl ein natürliches und gutes sein dürfte, wird nun zwar nicht, durch den Inhalt des §. 15 aufgehoben, es wird aber eine Durchlöcherung desselben zuge⸗ lassen und dadurch die Aufhebung angebahnt. Es soll zulässig sein, daß die Juden Stadtverordnete als Juden in die Gemeinde⸗Ver⸗ tretung senden. Wird eine solche Einrichtung getroffen, so haben dann auch Juden ein Recht, als Juden in die Stadtverordneten⸗ Versammlung zu gelangen, auch wenn sie das Vertrauen der christ⸗ lichen Einwohner gar nicht besitzen. Es liegt sehr nahe, daß ste sich dann auch für verpflichtet halten werden, zunächst das Interesse der Juden und nicht das der Stadt zu fördern, was dem Gemein⸗ sinn gewiß schaden wird. Außerdem möchten, wenn einmal dies Prinzip Eingang findet, auch christliche Konfessions Verwandte eine besondere Vertretung in der Stadtverordneten⸗Versammlung ver⸗ langen: so könnten wir denn leicht in einer großen Stadt die Stadt⸗ verördneten-Versammlung in Vertreter religiöser Körperschaften getheilt und zerfallen sehen.
Eine solche Scheidung ist dem Wesen der Städte⸗Ordnung fremd; sie will, daß alle Bürger und Vertreter der Stadt durch ein gemein⸗ sames Band des Gemeinsinnes für das Wohl derselben vereinigt werden. — Eine Einrichtung, wie sie der §. 15 vorschlägt, wider⸗ spricht aber auch dem durch die Bundes⸗Akte bestätigten Juden-Edikt von 1812. Nach dem §. 7 dieses Gesetzes sollen die Juden gleiche bürgerliche Rechte mit den Christen haben, also nicht eine besondere Vertretung in der Stadtverordneten⸗-Versammlung. — Jede kasten- mäßige Absonderung der Juden dürfte ihrer Forkbildung nicht för⸗ derlich, sondern dazu geeignet sein, hergebrachte Ansichten, vielleicht Vorurtheile, aufrecht zu erhalten.
Aus allen diesen Gründen schlägt die Majorität der Abtheilung mit 6 gegen 1 Stimme vor, die Weglassung dieses ganzen Para graphen zu beantragen.
Die Minorität der Abtheilung macht für ihre Ansicht folgende Gründe geltend: ⸗ ‚
Sie sieht in der vorgeschlagenen Bestimmung die Ansicht der Re⸗ glerung ausgesprochen, autonomische Rechte zu begünstigen; sie ist Überhaupt im Prinzip dafür, die Regierung gerade da zu unter⸗ stützen, wo es sich darum handelt, aus, dem Vormundschafts⸗ Prinzip herauszutreten. Die Minorität stimmt daher für Beibe⸗ haltung des §. 15, wenn zu demselben der Zusatz gemacht wird: daß es den Juden jederzeit frei steht, die Wiederaufhebung der getroffenen Vereinigung unter Zustimmung der städtischen Be⸗ hörden zu veranlassen, ohne daß hiergegen der Regierung ein
Widerspruchsrecht zusteht.
Bei der Berathung der weiteren Paragraphen dieses Gesetzes ist die Abtheilung in Uebereinstimmung mit dem Gesetz- Entwurf von der Ansicht ausgegangen, daß die Juden im gesetzlichen Sinne zu den „geduldeken“ Religions- Gesellschaften gehören. Es ent= spricht dies den Grundsätzen des Religions- Edikts vom 9. Juli 1788, den sonstigen gesetzlichen Verhältnissen der Juden in den meißten Landestheilen, in welchen das Religions-Edikt nicht gelten möchte, und der bisherigen Praxis der Staats Verwaltung. Auch aus dem Edikt vom 11. März 1812 ist ein anderer Grundsatz nicht herzu⸗ leiten. (Allg. Landrecht Thl. II. Tit. I. S. 20. —
Staats Minister Eichhorn: Ich erlaube mir aus meinem gestrigen Vortrage zu wiederholen, einmal daß dieser ganze . wie der vorliegende Geseß- Entwurf ihn enthält, darauf gerichtet ist, eine fakultative Einrichtung zu begründen, indem nämlich eine Vereinbarung vorausgesetzt wird zwischen den städtischen Kommunal⸗
Behörden und den Inden; und zweitens ist es nicht die Absicht, daß 3 als Ju ö in die Stadtverordneten⸗Versammlun ein?
treten und dort Rur Interessen der Juden, den übrigen Stadt- verordneten gegenüber, wahrnehmen sollen. Dies würde der Fall sein, wenn die it enschast eine ganz be sondere politische Kom- mu ne nach dem Entwurfe sein sollte die das Recht hätte, eigene Deputirte in die Stadtverordneten Versammlungen abzusenden und