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liegen, und ihre Kraft zusammen zu nehmen, um elbst aus der ] stimmungen, in den Fundations-Bestimmungen, speziell angegeben j interessant sein, die Motive zu diesem Paragraphen aus der Denk⸗ 5 j ĩ P ß s ch 3 ö. Mont I sten i. schlimmen Lage ih? und * 3 é n zu ver⸗ werde, daß der Synago en⸗-Vorstand der Verwalter sein soll. schrift zu hören. ,. M6 170. . Dritte B eil age zur All gem ernen reußi en eitung ag den 2 Juni bessern. Staats- und Kommunal⸗Behörden sind am allerwenigsten Veferent: Der Antrag würde also so lauten: Zur Erläuterung des 5. 27 ist Folgendes zu bemerken: ö . 66 . . ganzen Drganisatlon und 2 t Tritt die Versammlung dem Vorschlage bei, statt des 8. 26 zu ᷣ 42 . fe ö . in einem a. . wo an ür diesen Zweck sich wirksam zu erweisen. Das Verschaffen von sagen: ; . einem Orte sich mehrere ristliche Elementarschulen befinden, es ö . eferent liest vor: „S§. 33.
Arbeit und die k . er iid re moralischen Halt „Ueber die der besonderen Armen und Krankenpflege der Juden überhaupt erforderlich sei, eine Bestimm:ng über die Zutheilung 1 leut che und um so mehr einverstanden de ĩ „§. 29. Eine solche, nach 88. 30 = 32 errichtete jüdische Schule, in wel- zu geben, geht wesentlich über die Bestimmung der Polizei und Kem⸗ gewidmeten Fonds und Anstalten steht dem Vorstande des Vereins der jüdischen Glaubensgenossen zu einer bestimmten Schule zu 35 si⸗ i ö ist 3 * g e Kinder der Juden zwar nicht Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die jüdischen Glaubens⸗ cher die Unterrichts Sprache die deutsche sein muß, hat die Eigen⸗ munal⸗ Behörden hinaus. Für diesen Zweck bildet man jetzt die , n. und Aufsicht nur daun zu, wenn der Stifter dies treffen, da die Zutheilung der Einwohnerschaft eines gewissen Be⸗= en so aueleg, Aeltern und Bormünder genossen in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse mit den christ⸗= schaften und Rechte einer öffentlichen Ortsschule. Insbesondere gel-
r ö ; iber üickli ; j r , ĩ ĩ ; . „verpflichtet“, aber mit Genehmigung, ihrer : 1 ? . s Vereine, und zwar nicht blos im Vaterlande, sondern überall. ausdrücklich bestimmt hat. Dieselbe verbleibt ihm jedoch auch in zirks zu einer Elementarschule als deren Schule geseßtzlich niemals i, , ,, *r eee, , / ) ü melndegliedern den Gesetzen und bestehenden Verfassungen ten dabei folgende nähere Bestimmungen: Wenn wir 6 . jüdischen Gemeinden jetzt schon diesen Rücksicht von dergleichen Fonds, welche schon bisher von den jetzigen zur Folge hat, daß die Kinder nur in diese dh i hi ene 2 f lud dem ien en rer mne ö 4 , ses 3 h sasng 2) Die Wen n und Unterhaltung dieser Schule liegt in Er- Geist und diese Fürsorge für die Armen in genügendem Umfange und früheren Synagogen und Juden-Vorständen verwaltet und den dürfen, es vielmehr den Altern, sobald sie nur überhaupt n!. n. ane mn, , Bit Kinder der Juden zwangsweise z „§. 29 des Gutachtens. mangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Ein- finden, warum wollen wir Summen, die ausdrücklich für jüdische Ar⸗ bee fg. worden sind?“ . . Pflicht wegen eines ordentlichen Unterrichts ihrer Kinder erfüllen, 3 enen, e , . auszuschließen kann? offen⸗ Eben so der 8. W, dessen Inhalt allgemein gültigen und gerech⸗ wohnern ber Schul⸗Bezirks allein ob. Die Aufbringung der men bestimmt sind, lieber den Kommunal = und Siaats Behörden Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Diejenigen, die freigestellt bleibt, ob sie sich dazu des Mittels des häuslichen Un— a dem e . er. . nicht hei zusch ; ten Prinzipien enispricht.“ . erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des übergeben, als den Vorstehern der Judenschaft, die jetzo schon so vor dem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden das durch Aufstehen terrichts oder des Schulbesuchs, und im letzteren Falle, welcher der Eich . st 9 Abt h. e em Inhalt dieses Paragraphen (58. 29 wird angenommen.) §. 23 bewirkt. : ; züglich für die Armenpflege ihrer Genossen besorgt sind? Das ist zu erkennen geben. ö ordnungsmäßig bestehenden Schulen sie sich bedienen wollen. Nach van, e, daß (6 un nicht in. die Anstellung eines Fürst B. Radz lw ill: Der folgende 8. zn gestattet den Ju⸗ Wo die Unterhaltung der Orts-Schulen eine Last der bürger- die Ansicht, von welcher bei dem Gescß-⸗ Entwurf ausgegangen ist. ¶Majoritãt.] der Wahl, welche die Aeltern zwischen den Schulen in oder, außer de deiner äs ihrers Als ein Jwang auferlegt werden soll, Len, eigene Schulen anzulegen, 8. 239 hingegen läßt sie zu den Orts— sichen Gemeinde ist, haben die jüdischen Glaubensgenossen im Falle Die verehrliche Abtheilung bringt, die Sache in Verbindung mit der Referent Gerliest): . halb ihres Wohnortes treffen, richtet sich auch die Zahlüng des wann nur (wie 6 Para geph angiebt5 dafür gesorgt wird, daß es schulen beitragen und ich möchte also wissen, ob, im Fall eine solche der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihülfe Tendenz, die Judenschaft zur politischen Corporation zu machen, und . . = . . Schulgeldes, so weit auf solches die Schulen überhaupt oder in den Kindern nicht am . 2 Religions Unterricht fehle. jüdische Schule sich bildet, die Gemeinde dennoch zur Beisteuer für die aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berüc⸗ um in diefem Zusammenhang jüdische Kommunalrecht in Beziehung In, Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflich⸗ Betreff der nicht zu ihnen nicht gehörigen Kinder angewiesen sind:. Eben so 6) es gewiß Ae fe daß die Religions- Lehrer vom Drtsschule verpflichtet sei. sichtigung des Betrages der Kommunal 2 der jüdischen auf Armenpflege einzuräumen, welche die gewöhnlichen Kommunen tigen Kinder der jüdischen Glaubensgenossen den ordentlichen Elemen⸗ Ersteres, die Zahlung von Schulgeid aus der Gemeinde selbst, soll Staate geprüft werden und * zuin Lehramt im Allgemeinen nöthi= Referent: Das wird der folgende Paragraph ergeben. Einwohner, der aus den Kommunal-Kassen für das Oitsschul⸗ haben. Es ist aber gar nicht nöthig, daß man die Sache in diesem tarschulen ihres Wohnorts an. ; aber nach der Bestinimung der S8. 29. 32 hl. Il, Tit, 12 Allg. Ten Kenöitnissl' nachweisen müssen. Ein Mehreres, namentlich der §. 30. wesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, Zusanimehhange bringt; man gehe nur von dem Gesichtspunkt aus, K S. 26. . ö Landrecht eigentlich gar nicht stattfinden, sondern die Schule durch Rachweis der Kenntnisse in jüdischen Glaubenssachen, wird der Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die welche dem Koͤmmunal⸗Schulwesen aus der Vereinigun der den ich eben entwickelt habe. ö Die jüdischen Glaubensgenossen sind schuldig, ihre Kinder zur sixirte Beiträge aller Hausväter unterhalten werden, unt auch wo Staat zwar nicht begehren, aber gewiß oft von den Juden gewünscht jüdischen Glaubensgenossen der Re el nach nicht verlangen; doch ist jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu Graf von Burghaus: Der Vorschlag in dem §. 24 ist ge— regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule wäh⸗ die Einrichtung des Schulgeldes noch besteht, müssen die Haus⸗ werden. ) ö ; . Juden n l eigenem Fer ne auf Grund biesfalli —⸗— bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung wiß von der wohlmeinendsten Absicht ausgegangen und mag auch vlel⸗= rend des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht väter doch mit jenen allgemeinen Veiträgen inseweit hinzutreten, Un nun in dieser Beziehung, wenn solche Wünsche vorliegen ,,, c 3 k r. zencLen Minstein der gelstlichen . Angelegenheiten und des leicht wohlthätige Folgen herbeiführen; er weicht aber von den all- vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig als der Schulgeld⸗Ertrag für das Bedürfniß der Schule nicht aus zur Erfüllung derselben eine Gelegenheit zu geben, an welcher es bis⸗ ,, nach . darüber bestehenden allgemeinen Bestim⸗ Innern festzusetzen ist. gemeinen kirchlichen Einrichtungen ab, und ich würde mich deshalb für durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer an⸗ reicht. In dieser Beziehung bleibt es daher allerdings nothwen⸗ her sn den meisten Fällen fehlt, schlägt die Abtheilung einstimmig at . a,. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an ) Die jöüdischen Glaubensgenossen werden, wenn sie eine öf⸗ den Vorschlag der Abtheilung erklären, denn er führt die Judenschaft J deren vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehr⸗ dig, den Regierungen die Befugniß beizulegen, erforderlichenfalls bor, zu bestimmen, daß die vorstehlnd d 18 = 22 fonstituirte Kom⸗ un 96 . ensmitteln hinreichende christliche und jüdische Be⸗ fentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Ent- auf denselben Standpunkt, wie die christlichen Einwohner, und das ist Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elemen⸗ die jüdischen Aeltern einer bestimmten Schule zuzuweisen oder un⸗ mission dergleichen Prüfungen jüdischer Religions Lehrer auf den völkerung vorh ,. um auch für die jüdischen Einwohner ohne de— richtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, eben unsere Absicht und unser Bemühen. tarkenntnissen erhalten. ter mehrere zu vertheilen, da die jüdischen Einwohner sich sonst, Wunsch der? Synagogen-Vereine vorzunehmen und über den Erfolg ren ai r , eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Orts- Graf von Solms-Baruth: Die Abtheilung ist von dem Gegen die §§8. 25 und 26 findet die Abtheilung nichts zu er⸗ wenn an einem Orte mehrere Schulen zunächst für verschiedene derselben Bescheintgungen zu ertheilen befugt sein soll. Solche Be⸗ so kann , im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu schulen frei. Gesichtspunkte ausgegangen, daß die Fonds, welche etwa der jüdischen innern und beantragt die Annahme derselben. christliche Konfessionen und insofern ohne Territorial Abgränzung scheinigungen werden dann sesbstredend keine offizielle Bedeutung ha— vorhanden sind, die Absonderung der jüdischen Glaubensgenossen zu d) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die Gemeinde gehören, wie z. B. die, welche ihr durch Stiftungen zustehen Diese Paragraphen werden ohne Diskussion angenommen, und errichtet sind, den Unterhaltungs- Beiträgen zum Nachtheil der ben und keine Staats-Approbation bekunden, dagegen aber doch viel- einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des r fene, der jüdischen Kinder beschränkt.“ — oder zufallen sollten, auch nur von Juden verwaltet werden sollen der Referent liest den 8. 27 des Gesetz⸗Entwurfs: christlichen Einwohner ganz würden entziehen können, oft aber auch leicht durch die Autorität der Mitglieder der Kommission für den Ver⸗ nf , an geordnet werden.“ ; Das Gutachten lautet: und nach den Bestimmungen des Stifters verwendet werden müssen. Befinden sich an einem Orte mehrere christliche Elementarschulen, eine einzelne Schule allein die Kinder der Juden aufzunehmen nicht ein? von großem Werth und Bedentung sein. ; ; . „§. 33. . Die Abtheilung hat nicht geglaubt, daß, wenn neue Fonds von Ju ̃so bleibt den Negierungen überlassen, die jüdischen Einwohner nöthi⸗ vermag.“ . 3 . . Nit einem hierauf bezüglichen Züsatz wird der S. 28 von der . ö. „Gutachten ad S. 30. . Der Inhalt des 8. 33 ergiebt sich aus allgemein gültigen billi⸗ den zur Unterstützung für Arme überhaupt bestimmt würden, diese genfalls nach Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer von die⸗ Graf von Burghaus: Ich weiß in der That, nicht, wie Abtheilung zur Annahme empfohlen.“ Daß es den Juden, welche in der Regel dem allgemeinen Schul⸗ gen Grundsätzen, und schlägt die Abtheilung vor, denselben unverän- von Juden an ihre Glaubens genossen allen vertheilt werden sollten; beson⸗ n Schulen ausschließlich zuzuweisen oder unter dieselben nach einer ohne die Bestimmung, welche s. 27 enthält, darüber hinwegzukom⸗ Es wird also der Paragraph pure zur Annahme empfohlen. verbande unterliegen, da, wo sie es wünschen und Mittel dazu haben, vert anzunehmen. dere Stiftungen aber will man ihren Zwecken nach verwandt wissen. bestimmten Bezirks⸗Abgränzung zu vertheilen. men ist. Gerade die Zutheilung der Kinder zu den Schulen, scheint Graf Botho zu' Stolberg: Im Ganzen bin ich mit dem gestattet werde, sich auf ihre Kosten eigene Schulen zu stiften, ent⸗ Die Abtheilung ist auch damit einverstanden, daß — (8. 33 Ich glaube, daß die sehr anerkennenswerthe mildthätige Tendenz, die Sodann das Gutachten ad §. 27: mir sehr nothwendig und muß in die Hände der Verwaltung gelegt Gutachten einverstanden, es ist mir aber aus dem Gutachten der an— spricht den Grundsätzen der Billigkeit und der Parität, und die Ab⸗ ad ) — die' jüdischen Schulen nur von Kindern die ser Kon⸗ sich bei den Juden zeigt, für ihre Armen zu sorgen, nicht durch den „Der Inhalt des §. 27 hat die lebhaftesten Reclamationen werden, weil, wie der Herr Kommissar hervorgehoben hat, der Uebel deren Kurie ein Passus aufgefallen, der mir modifizirt wünschens⸗ lheilung empfiehlt daher diesen Paragraph, so wie die 8s. 31 und fession besucht werden dürfen.“ Vorschlag der Abtheilung beschränkt wird, und daß die Wohlthätig= der Juden hervorgerufen; sie sinden darin' eine Wiederherstellung stand eintreten kann, daß, wenn Aeltern eine besondere Vorliebe für werth erschien. Ich wünsche zwar nicht, daß die Schulen der Juden . Annahme; sie ist aber auch einstimmig der Ansicht, daß eine Prinz Biron von Curland: keit, die die Juden für ihre Glaubensgenossen so schön zeigen, auch des Ghetto, indem, wenn z. B. hier am Orte alle Kinder von den einen Lehrer haben, sie alle ihre Kinder in jene Schule senden durchaus abgetrennt werden, es ist auch ausgesprochen worden, daß solche Bildung von besonderen Schulen stets dem freien Willen an= ferner fortdanern und ihre Wirksamkeit finden kann. Der Testator Juden verpflichtet würden, in eine Schule zu gehen, welche in der werden, und es werden dann hier die Räume, nicht ausreichen, wäh⸗ sie Religions Unterricht bekommen, sollen, es schien mir aber zweck⸗ heimgegeben bleiben alle und beantragt daher, daß den Juden durch hat nur die Bestimmung festzusetzen, so wird von dem Synagogen⸗ Kochstraße liegt, nothgedrungen auch die Aeltern würden dahin rend in einer anderen Schule vielleicht übrige Räume sind. Es mäßiger, wenn durch eine Modification des Antrags der anderen das Gesetz auch die Befugniß vorbehalten werden solle, die Sonder⸗ Verein, also von dem jüdischen Vorstande, die Verwendung zu, Gun= ziehen müssen, da die Kinder nicht täglich 4mal allzu weite Wege, müssen daher die räumlichen. Einrichtungen berücksichtigt werden. Kukle die größeren Synagogen-Gemeinden verbunden würden, einen schule jeder Zeit wieder aufzugeben und sich der oder den allgemeinen sten der jüdischen Glaubensgenossen vorgenommen werden, für den 3. B. vom Oranienburger Thor nach der Kochstraße, würden gehen Uebrigens, immer von dem Gesichtspunkte ausgehend, daß den Juden Religionslehrer anzustellen, damit sie nicht ohne einen solchen verblei⸗ Irtsschulen wieder anzuschließen, so bald auch nur die an der en seits Fall, daß eine besondere Bestimmung nicht gegeben ist, wird die Ver— können; sie sinden sich außerdem dadurch verletzt, daß durch diesen das aber auch nicht mehr geboten werde, was wir Christen besitzen, ben. Wäre dies letztere der Fall, so möchte dadurch der religiose Betheiligten damit einverstanden sind, und oh ne daß der Regierung wendung nach der vorgeschlagenen Fassung erfolgen. Paragraph rücksichtlich der jüdischen Kinder der Schulbehörde grö so scheint mir diese Bestimnmung gerade dem ganz analog. Bei Indifferentismus befördert werden, und dies wünschte ich unter allen dagegen ain Widerspruchsrecht n , wird.“ von Krosigk: Ich kann mich nur gegen den Antrag ere Macht und Befugnisse zugestanden werden sollen, als rücksicht! christlichen Kindern würde derselbe Fall eintreten, Ich setze den Fall, Ümständen zu beseitigen. Fürst Boguslaw Radziwill: C6 ist hier gesagt worden: der Abtheilung erklären. Ich setze voraus, ge nicht die ge⸗ lich der anderen Kinder. daß an einem Orte zwei katholische Schulen sich befinden. und die evan⸗ Referent: Zunächst scheint es mir bedenklich, auf den Inhalt Eine , ,. von den gidentlichen Orteschulen können die jüdi⸗ wöhnliche Kommunal-Armenpflege verstanden sein kann, der der Sy⸗ „In der That ist auch nicht abzusehen, warum dies nöthig ist. gelischen Einwohner des, Ortes, die für ihre Kinder eine eigene des Gutachtens der Abtheilung der anderen Kurie einzugehen, ,,, Regel nach nicht verlangen. Ich würde gestellten nagogenverein unterworfen bleibt, wie sich von selbst versteht. Die Die allgemein gültige Regierungs- Instruction vom Jahre i817 ] Schuie nicht begründen könnten, wollten nun diese ihre Kinder alle in da wir nicht einmal wissen, ob nicht jene Kurie das Votum der Ab⸗ . nsicht sein, daß sie es in der Negel ve , können, wenn h o lange Juden haben ihre Beiträge zu den Orts-Armen-Kassen zu leisten, §. 18 itt. St. (Gesetzs. bag. 260) legt der Schul-Abtheilung der die eine dieser beiden Schulen senden, diese aber dadurch überfüllen, thellung verworfen hat. Zur Sache aber glaube ich, daß der Ab⸗ I. . Rachweis führen, daß ihre Vermögens -Verhältnisse es ge⸗ (ben so wie verarmte Juden Anspruch auf, die gewöhnliche Orts— Regierung das Recht bei, Schul-Soziekäten zu bilden und zu tren⸗ so würde sich die Verwaltungs⸗-Behörde ins Mittel schlagen und den sicht des geehrten Redners durch den Inhalt des Gesetz Entwurfs sta eg gert. Es schelnt an Mißverständut . Armenpflege haben; die von Juden und für Juden besonders ge⸗ nen, wo es entweder gewünscht wird oder nothwendig erscheint. Schulbesuch dieser evangelischen Schulkinder mit Rücksicht auf die genügt ist. Der Staat verlangt nach dlesem, daß für den Religions⸗ ⸗ . 2 5 Es scheint. ein Mißverständniß zu Grunde zu lie⸗ stifteten Fonds möchten aber ihrer eigenen Verwaltung überlassen Mit dieser Bestimmung ist bisher ausgereicht worden und kann vorhandenen Räumlichkeiten ordnen müssen. Derselbe Fall würde es fäl licht alberkjstischen Rinder seitens der Synggogen Gemeinden gen; . 1. , . in dem folgenden Satze gesagt, daß bleiben. auch wohl künftig ausgereicht werden. Daß die jüdischen Kinder) nun auch bei den Juden sein. . ; gesorgt werde, das wird bei den größeren Gemeinden ganz entschie⸗ ö . n g 3. 24 a. n g. Mittel vorhanden sind und Graf von Solms-Baruth: Sofern die Bestimmung dabei auch außer diesen Fällen, des Wunsches oder der Nothwendigkeit, Referent Graf von Itz enplitz: Die Regierung hat das Recht den von selbst dahin führen, daß sie auch einen eigenen Religionsleh⸗ ir B * d . rng, . h nicht — gemacht wird, daß die Fonds von einem jüdischen Vorstande verwal⸗ nach Wohlgefallen der Regierung sollen vertheilt und untergesteckt ] und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß alle Kinder Elementar⸗Unter⸗ rer haben müssen, schon wegen der Zahl der Kinder. Wollte man . 3. 29 ziwill: Dann begreife ich nicht, warum e tet werden, so würde ein Unterschied zwischen den Juden und Christen werden können, erscheint allerdings für die Juden verletzend, und richt erhalten, und die Kinder, wie man sagt, „einzuschulen.. Dazu es aber blos für die größeren Gemesnden festsetzen, dann müßte man a,,, 29 , . . J an eintreten, Oder man würde die Verwendung der Behörde, die mit der die Abtheilung trägt daher einstimmig darauf an, ist, wie ich die Ehre gehabt habe vorzutragen, in der allgemeinen eine gewisse Seelenzahl annehmen; dadurch würde denn aber ausge⸗ raf Nork: Es i al genen . un 4, ,. 6. Verwaltung beauftragt ist, überlassen; es ist nicht anzunehmen, daß den §. 27 ganz wegzulassen, Regierungs- Instruction die nöthige Befugniß bereits ertheilt. Die schloffen, was doch sehr wohl thunlich erscheint, daß e in Lehrer in die für Juden und Christen gleich gilt, d. h. daß 4 Juden den eine nicht gewissenhafte Verwendung stattfindet. Ich sehe kein Be⸗ indem die allgemeinen Gesetze bereits alles Nöthige enthalten.“ Regierung hat im Falle des Wünsches oder auch ohne Antrag, wo wel nahegelegenen, wenn auch gr ß eren Orten unterrichtet, 3. B. übrigen christlichen Staatsbürgern gleichgestellt fin, Es ist ihnen denken, warum nicht einer Behörde etwas anzuvertrauen ist, und dem Prinz Biron von Kurland: Ich wollte mir erlauben, an die N othwendigkeit vorliegt, einer gewissen Anzahl Schulkinder, n Elberfeld und Barmen deshalb möchte ich vorschlagen, es bei der hier nur die Berechtigung zugestanden worden, daß sie nicht gebunden jüdischen Testator bleibt es ja unbenommen, zu sagen, wer es ver⸗ den Königlichen Herrn Kommissar die Frage zu richten, da aus der sei es evangelischer oder katholischer Religion, Unterricht zu ver Bestimmung des Hesetzes zu lassen . j bleiben sollen an die christlichen Schulen, wenn sie die Mittel zur 9 walten solle. Abtheilung die Aussicht eröffnet worden, daß wir im Laufe der näch- schaffen, das Recht, die Kinder einzuschulen. Deshalb glaube ich, Marschall: inder der BVorschlag die Unterstützung von sechs Errichtung einer eigenen haben. Aehnliche Rechte haben die christli⸗ entlichen von Quast: Ich glaube, daß die Armenpflege überhaupt als- sten Jahre eine neue Schul-Ordnung erhalten würden, ob bei der daß es einer besonderen Erwähnung in diesem Gesetze nicht bedarf, Nitalledern? ; J 66 chen Staats- Unterthanen, so viel mir bekannt ist, für Errichtung dann ihren Zweck am besten erreicht, wenn sie mit der Kirche in Ver- Abfassung derselben auf die jüdischen Gemeinden Rücksicht genommen um zu bewirken, daß die Kinder der Juden eben so behandelt wer— . z (Es geschieht.) konfessioneller Schulen. bindung steht, dagegen aber die Ausführung um so schwieriger wird, ist oder die, neue Schul-Srdnung in allgemeinen Prinzipien alle den sollen, wie die der Christen. Es sei denn, daß die Juden sich Referent: Die Abc lu st in Betreff des Zusatzes der Graf von Bu pghaus. Ueber ein Bedenken, welches sich mir se mehr man sie rentralisirt. In dieser Stadt, wo die Armenpflege Schulen in sich begreift? eine besondere Schule gestiftet haben. Ties war der Grund der Meinung, den Grundsat festzuhalten, daß die Juden eine geduldete in diesem Augenblick, herausgestellt hat, möchte ich um Erläuterung mehrere Hunderttausende erfordert, wird der Zweck dennoch nicht er⸗ Minister Eichhorn: Bekanntlich ist für die Provinz Preußen Abtheilung, und ich sinde eine Bestätigung desselben in dem, was der jieligiond⸗ Gesellschaft stnd ö. Staat verlangt also nur, daß der bitten. Es ist nämlich gesagt, daß, eine eigene Schule auf den An— gion, reicht, vorzugsweise, weil sie zu fehr centralisirt ist, und weil eben bereits eine Schul-Ordnung unter Beirath der Propinzial «Stände Herr Min ster gesagt hat, nämlich: daß ein ausdrückliches Bedürf⸗ Religions lehrer berhaupt bie allgemeine Qualification eines Leh- trag des Vorstandes der Judenschaft. angeordnet werden könne. Es Art, deshalb die Mitglieder, die an der Spitze stehen, nicht so in die in- zu Stande gekommen und publizirt worden. In gleicher ArMt sind niß zu einer solchen Bestimmung, wie sie §. 27 enthält, n icht ren gige h er . Talmud und dergleichen Dingen bewandert ist ist damit noch nicht ausgedrückt, daß sämmtliche Mitglieder der Ge⸗ inem Bedenken zu unterliegen, nersten Verhältnisse der einzelnen Gemeindeglieder eindringen können, Entwürfe von Schul-Ordnungen für alle übrigen Provinzen aus- vorläge. oder nicht ist dem tant: gleichgültig. Die Abtheilung hat nur ge— meinde damit einverstanden sind; ich, kann mir aber den Fall wohl einem Spezialfalle mit einer Ab als wenn sie den einzelnen Armen näher verbunden sind, wie solches gearbeitet und würden den Provinzial-Ständen schon in diesem Jahre Graf von Dyhrn: Ich verzichte auf das Wort. Der Herr glaubt n Nachrichten darllber erhalten, wie die Juden sehr win. denken, daß die Vorsteher es int südischen Interesse dringend wün⸗ vorgegangen ist, gerade bei einer kirchlichen Armenpflege stattfindet. Es hat sich daher vorgelegt worden sein, wenn sie zusammengekommen wären. Referent hat bereits das ausgesprochen, was ich sagen wollte. Ich schen, daß 66 Gelegenheit geboten werde ihre Religionslehrer schen, eine eigene Schule für ihre Judenschaft zu erhalten, ohne Lehrplan einer öffentlichen n neuester Zeit das Bedürfniß gezeigt und ist namentlich im letzten Dlese Schul-Ordnungen sind so abgefaßt, daß alle Konfessionen stimme für den Wegfall des Paragraphen. prlfen lan zu können auch in Beziehung auf die gzenntniffe in ihrer Rücksicht darauf, daß die Mitglieder nicht bemittelt genug sind, die BVestimmung hierüber in d verhängnißvollen Winter mit größtem Erfolge zur Ausführung ge⸗ dabei berücksschtigt sind, doch steht es den Provinzial⸗Ständen frei, Graf Jork: Ich kann nicht leugnen, obgleich ich die Denkschrist jieligion und da nun durch' die Weisheit des Gesetzgebers eine Kom⸗ Schule zu gründen, und daß auf den Antrag des Vorstandes gegen werde. . . kommen, kirchliche, von der Central⸗-Armen- Verwaltung völlig unab— Abänderungen? fur ihre Provinz zur Sprache, zu bringen, die sie für mit Aufnierksamkeit gelesen habe, daß s mir bei Betrachtung des mission angeordnet ist von jüdischen Gelehrten, fo fragt es sich, ob den Willen der einzelnen Einwohner eine Schule errichtet würde. Endlich ist noch zu bemerken, daß die besonderen jüdischen hängige Armen-Vereine zu bilden. Im Interesse der Juden selbst, wünscheuswerth oder nothwendig halten. Finden sie es insbesondere Paragraphen wie den Juden ergangen ist. Ich bin bedenklich gewe⸗ diese nicht, auf den Wun sch der Vereine auch in jenen Kenninissen Ich stelle anheim, ob das Bedenken so wichtig erscheint, um eine Schulen, namentlich auch in, Betreff des Schulzwanges, dieselbe deren bisherige musterhafte Armenpflege so sehr anerkannt wurde, kann angeniessen, für die Juden Vorschriften aus Rücksicht auf eigenthüm sen und muß gestehen, daß diese Bedenklichkeit durch die Mittheilung eraminit th und über den Erfolg ein Attest ausstellen können. Ergänzung hinzuzufügen. . 383 . Behandlung wie die christlichen Schulen werden zu erwarten ich mich daher nur der unbedingten Annahme des Paragraphen an- liche Verhältnisse der Provinz vorzuschlagen, so wind die Königliche Sr. Excellenz nicht gehoben worden ist. Die Gründe, welche durch Minister Eichhorn: Gegen diesen Vorschlag findet kein Be⸗ Referent Graf von Itz e nplitz: Ich glaube, daß dies Beden⸗ haben.“ . 4 schließen. Regierung solche erwarten. In der jetzigen Verordnung sind die den verehrten Redner vor mir angeführt worden sind, überheben mich denken statt; es ist allerdings der Wunsch aller größeren südischen ken durch die bereits acceptirte und im Gesetz enthaltene analoge Ich wollte den Antrag stellen, ob nicht den jüdischen Lehrern Referent: Ich theile zwar die Ansicht des geehrten Redners aligemeinen Grundsätze aufgestellt, die für den ganzen Staat der Nothwendigkeit, sie nochmals anzuführen. Ein Beispiel aber, wel⸗ Gemeinden daß ihnen Gelegenheit gegeben werde, besondere Reli Anwendung der Stät te⸗Ordnung erledigt ist. Der Vorstand verhalt auch die Rechte zugestanden werden dürften, die den christlichen Leh⸗ nicht, und ich weiß aus praktischer Erfahrung, wir die Kommunal- und 'nicht blos für eine einzelne Provinz Anwendung finden sollen. ches Se. Excellenz anzuführen so gütig waren, um uns für Annahme gionslehrer für ihre Jugend anzustellen. Hier in Berlin ist der An⸗ sich zu den Nepräsentanten, wie der Magistrat zu 1den Stadtver⸗ rern zustehen. Ich habe mich in der Abtheilung mit meinem Antrage Behörden finden: daß ihnen die Armenpflege erschwert und fast un— Es mag allerdings dieser Paragraph für sich ohne die Er- des Paragraphen zu bestimmen, hat gezeigt, daß die Juden in greö⸗ fang damit schon gemacht es ist ein Privat Seminar gegründet, ordneten. Dritten Personen gegenüber wird die Stadt durch den in der Minoritäͤt befunden, ein verehrter Freund war mir damals möglich gemacht wird, wenn dieselbe theilweis in die Hand der kirch⸗ läuterungen, die von dem Kommissar des Ministeriums auch einer ßeren Städten sehr zerstreut wohnen, wodurch der nothwendige Um⸗ en n n sehr wa lerer Mann. thätig ist. In diesem jüdischen Se⸗ Magistrat vertreten; daß er hierzu die Zustimmungl der Stadtver⸗ beigetreten, und ich vermisse leider in dem Gutachten der Abtheilung lichen Behörden gelegt wird, denn diese vertheilen nicht nach den verehrlichen Abtheilung gegeben worden sind, so mißverstanden wer— stand eintreten müßte, daß die Kinder sehr weite Gänge nach einer nen Hud! surkdarauf Hesehen, jüdische Religionslehrer zu bilden. ordneten haben muß, versteht sich deshalb von selbst, weil diese die die? Erwähnung dieses Passus. Ich glaube, es liege in der Gerech- Grundsätzen der gesetzlichen Armen-Pflege, sondern nach chrisllicher den können, wie die Juden ihn mißverstanden haben sollen, nämlich: einzigen Schule machen müßten, wenn eine solche von den Juden ge⸗ Was ber Gta r seif⸗ 1 Beziehung auf die Religionslehrer ver⸗ Mittel bewilligen müssen. Auch hier liegt die Bewilligung der Mit⸗ tigkest, daß den jübischen Lehrern auch die Vorrechte zu Theil wer Milde, und diese giebt oft mehr, als nach gleichmäßigen gesetzlichen daß die Kinder der Juden in Gemeinden, wo mehrere christliche wählt würde. Es müssen dann also besondere Veranlassungen dazu langt ist welter nichls, als die allgemeine b baltische Tualisic ation auch die tel in der Hand der Repräsentanten, Der Vorstand kann daher nur den, welche die christlichen Lehrer zu beanspruchen berechtigt sind. Ich Grundsätzen gegeben werden darf, und wenn dann die Fonds, die der Schulen bestehen, willkürlich einer oder der anderen dieser Schulen mitwirkend sein, wenn sie ihre Kinder in diese eine bestimmte Schule jidischen Religkonslehrer werden ihm diese nur nachzuweifen ha⸗ auf Errichtung einer eigenen Schule antragen, wenn die Repräsen⸗ trage demnach darauf an, daß die jüdischen Lehrer von der Klassen⸗ Verwaltung der kirchlichen Behörde übergeben waren, erschöpft sind, zugewiesen werden. Es sollte jedoch in Beziehung auf die Juden schicken sollten; Bedingungen, die ich nicht in Erörterung ziehen kann. hen. Wenn dagegen der Wunsch der Juden dahin geht, daß eine be⸗ kanten damit einverstanden sind und die Mittel bewilligen: y da Struer und den Kommunallasten gleich den anderen Lehrern befreit so tritt die gesetzliche Verpflichtung der Stadt ein, und die Kommiune turchaus nichts Anderes vorgeschrieben werden, als was wesentlich Es hat also allerdings gerade dieser Umstand in mir die Meinung . sonbere Behörde engerichtet werde, um ihre Lehrer in Beziehung auf Vorstand sowohl, wie Reptãsentauten aus der , . Synagogen⸗ V . scin möchten. ᷣ . muß dann Rath schaffen. Dies kann sie aber am besten dadurch, jetz noch jn Beziehung auf die christliche Bevölkerung in Fällen, wo erregt, als sei es mehr oder weniger der Wunsch gewesen, die jüdi⸗ hicligions . Kenntnisse und die Fähigkeit Religions Unterricht zu er⸗ eines hervorgehen, so dürfte ihnen wohl dasselbe ertrauen zu schen ag Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag Unterstützung findet? wenn sie den Armen Beschäftigung in geordneten Anstalten mehrere christliche Schulen neben einander an einem Orte bestehen, schen Kinder zu vereinigen, und dies scheint mir für die Erziehung theilen, zu prüfen so ist nicht 6 geringste Bedenken seltens des sein, wie dem Magistrat und den Stgdtaerorbneten in den Städten. Wird hinreichend unterstützt. ö i n, diese werden von der Kirche wohl schwerlich ausgehen und zur Anwendung kommt. So wie es in der Kirche Parochieen giebt, der Kinder eben so nachtheilig, als es für die spätere Entwickelung Staates dagegen bochanden, die prenßisch? Reglerung erwartet je Graf Aork: Ich werde mir die , erlauben, daß es Referent: Der Antrag ist also gerichtet? Wenn ich bitten eaufsichtigt werden können. Doch dies nur beiläufig. Im vorlie⸗ so sind auch hinsichtlich der Schulen Schulbezirke festgestellt. Dies derselben ungünstig wirken kann. Denn sie würden sich leicht von doch, daß ein solcher Vorschlag von den Juden gemacht werde. nicht blos darauf ankommt, daß es der Wunsch ist, sondern es müssen dürfte, ihn nochmals vernehmen zu können. . . 6. Fall sehe ich nicht ab, warum wir für die Juden etwas ist besonders in größeren Orten nöthig. Vermöge dieser Feststellung Kindheit an daran gewöhnen, sich abzusondern, während ich für wün⸗ Die verehrliche Abtheilung glaudt, daß das geeignetste Prüfungs auch die Mittel dazu vorhanden und nachgewiesen sein. . Prinz Biron von Curkand: Auf Befreiung der jüdischen n deres festsetzen wollen, wie für die anderen Unterthanen; dies sind die Aeltern verpflichtet, ihre Kinder vorzugsweise in diese oder schenswerth halte, daß sie so früh wie möglich unter die christliche organ die Kommission wäte, die uach dem Vorschlage des Gesetes Marschall: Es ist, wenn keine weitere Bemerkung gemach Lehrer von der Klassensteuer und den Kommunal⸗Lasten gleich den girl aber durch diesen Paragraphen des Gesetz Entwurfs. Wenn F jene Elementarschule zu schicken. Jede Elementarschule ist in Bezie⸗ Bevölkerung gemischt werden. für einen anderen Jweg eingerichtet werden soll. Bei Berathung wird, zum nächsten Paragraphen überzugehen. anderen Lehrern. . emanbd sein Vermögen einer Synagoge vermacht, so wird der Sy hung auf Lokal, auf Lehrer- Personal c. für eine gewisse Zahl von Marschall: Wir kommen nunmehr zur Abstimmung und zwar, ber Sache seitens der Regierung hat man nicht daran gedacht, diese Referent (liest vor) Minister Eichhorn; Ich muß bemerken, daß das Prinzip der nagogen⸗Verein es auch verwalten; eben so, wenn Jemand eine Schülern eingerichtet. Wolltè man es in Fällen dieser Art lediglich) da entgegengesetzte Bemerkungen stattgefunden haben, durch Aufstehen. Kommisslon noch für andere Zwecke, als den im Gesetzentwurf ange⸗ 461 395. 31. . 1 Gleichstellung hier nicht in Anwendun kommt. Denn auch die ge⸗ Summe den Armen einer Pfarrei vermacht, so wird diese es verwal⸗ der Willkür der Aeltern überlassen, in welche der einzelnen bestehen⸗ Wer also dem Alutrage der Abtheilung beistimmen will, wird es durch gebenen, einzurichten. Da die Kommission wesentlich aus der Wahl Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte w duldeten christlichen Religions⸗ esellschaften haben das Recht, ten, vermacht er sie aber den evangelischen Armen eines Ortes, so den Elementarschulen sie ihre Kinder schicken wollen, so könnte Aufstehen zu erkennen geben. . . her Juben selbst hervorgehen soll, so wird nichts im Wege stehen, trennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die in fn privat und öffentliche Schulen anzulegen, ohne daß bis jetzt ihre wird es Niemanden einfallen, zu glauben, daß sich eine andere Be- leicht zu, einer Schule eine Zuströmung von Kindern eintre— (Es wird dem Antrage der Abtheilung beigestimmt.) be nende d seteren ben Oi ganisation der Nemmissien much hauf Behörke des Hrts und Lie khlizen Interessenten mit ihren Erklärun- Lehrer dieselben Vorrechte genössen, mie die Lehrer ker anderen öf= hörde, als die Armen-⸗Kommisston des betreffenden Srtes, darum zu ten, daß neue Schulräume beschafft und auch mehr Lehrer Referent Gerliest): bicsen Gesichts punkt aufmerksan? macht. Die Sache ist übrigens noch gen und Anträgen zu vernehmen. fentlichen Schulen der anerkannten christlichen Religions⸗Parteien. bekümmern habe,. ; angestellt werden müßten. Das freie Zuströmen zu einer Schule RS. 23 . . nicht vorbereitet. Der Vorschlag der verehrlichen Abtheilung würde 8. 32. Graf Mork: Ich erlaube mir darauf, zu erwiedern, daß darüber Vermacht aber ein Anderer eine Summe an die in einem Orte könnte oft von vorübergehenden, zufälligen Umständen veranlaßt Zur Theilnahme an Lem christlichen Religions Unterrichte sind die daher jedenfalls von der Verwaltung näher zu prüfen und sodann Ergiebt sich hierbei ein allfeitiges Einverständniß über die Zweck- kein Berathungs-⸗Gegenstand vorliegt. Falls bei den christlichen Leh- wohnenden men Ju den, so würde nach dem Parggraphen des Heses! werten. Daher ist festgsebt, daß keln Bewohner eines bestimmien üdischen Kinder nicht verpflichtet; ine jede Inden chaft it aber der- würden bie Juden selbst näher darüber zu hören sein. mäßigtelt der Schul- Abtrennung und lber die Bedingungen Ler Aus- kein der geduldeten Kirchen Bedenken obwalteten, würde ich, falls es Entwurfs diese Summe von dem Vorstande des Synagogen Vereins Bezirkes ihre Kinder in eine bestimnite Schule schicken müssen. Es bunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde Marschall: Die Abtheilung hat, keinen bestimmten Vorschlag führung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden schun gen der Berathung auheimgegeben würde, ,, daß auch die zu verwalten sein, und also für die Juden etwas Audéres gelten, ist von der Abtheilung bemerkt, daß, wenn auch, der Paragraph weg. während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions⸗ gemacht, sondern nur den Beitritt zu ihrer Ansicht empfohlen, und wund Esnrichtungen unmittelbar zu treffen. nur geduldeten christlichen Seften dieselben Rechte hätten, wie die an. als für die Christen. bliebe, schon in Folge der Regierungs⸗Instruction vom Jahre 1817 Unterrichte fehlt. die Fassung der späteren Redaction des Gesetzes vorbehalten. Wir kommen Im Falle obwaltender Diherin bleibt die Entscheidung dem erkannten Konfessionen. Ich kann mich jedoch hier nur an das hal-
Fürst Wilhelm von Radziwill: Ich wollte nur eine Be- wegen Feststellung der Schulbezirke ei ssene M l ge⸗ z besondere Religionslehrer kö lche Personen zuge⸗ Absti init r geistli ĩ . keenlehere U jezt vorliegt, und, Lies betrifft nur die jüdischen ; zirke eine angemessene aßregel ge⸗ Als besondere Religionslehrer können nur solch nen zuge zur Abstinmung. Der Paragraph selbst hat keine Bemerkung ver-] Minister der geistlichen zc. Angelegenheiten vorbehalten. ten, was der Kurie jetzt . ⸗ uche merkung machen wegen der Fassung des Paragraphen, und ich glaube . . ö * ist im Allgemeinen richtig, und insofern lassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die anlaßt und sigdaher als , , nur in Dig auf h 31 i 32 werden ohne Erinnerung zur Annahme em- Lehrer. Ich habe schon in der Abtheilung e, . verehrten fürstli- das erreicht, was der Herr zultus Minister als Jweck des Patagra. ist es gerade nicht ein dringendes Bedis fniß daß desfalls eine aus- Erlaubniß erhalten haben.“ den weiteren Vorschlag ist noch eine Abstimmung erforderlich. Die- ypfohlen, chen Freund, aus Schlesten unterstüißzt, und ich muß au 1 dafür
phen bezelhnet hat; es werden die einzelnen Testatoren nicht so fest drückliche Bestiminung in das Gese aufgenommen werde. Es er⸗ jenigen also, die der Ansicht der Abtheilung beitrei dies Es wird dagegen keine Bemerkung gemacht, und sind deshalb immen, daß den ssüldischen Lehrern dieselben Vorrechte zu Theil wer- gebunden, aber diejenigen, welche die Absicht haben, Theile ihres Ver⸗ leichert 16 die , ker e , wenn die Juden selbst 1 . zu , eben. . die . 237 9. angenommen zu ,, ⸗ ĩ ! 2 wie den hhristlichen da es, wenn auch von nicht . er ma⸗ mögen zur Disposition ber Synagogen,BWorstände zu legiren, werden voraus darauf aufm'erksain gemacht, werden, ; — Der . wird angenommen.) fr! verliest rerleller Wichtigkeit, doch der Rechtsgleichheit halber bedeuten ist. durch die Fassung aufmerksam 23 daß in den leßiwilligen ZBe⸗ Referent Graf von Ihe nplitz: Es dürfte vielleicht der Kurie Dritte Beilage z