1847 / 171 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

entwickelten * über die Verbindung der einzelnen den Juden ] diese statutarischen Bestimmungen bei den einzelnen Universitäten rei in dem Entwurfe entzogenen Lehrfächer u dem k Glaubens⸗ en, so nehme ich hier eben so weni Aunfn , als ich 8. der Ab⸗ bekenntnisse nicht theilen konnten. Sie waren darin einig: theilung gethan habe, diesen Umfang durch Angabe jener statutarischen daß die Juden alle akademischen Lehrämter verwalten können, welche estimmung deutlich zu machen. Ln von den Universitäten, welche nicht, ihrer Natur nach, das christliche Glaubensbekenntniß voraus- nicht ein bestimmtes christliches Glaubensbekenntniß von den Lehrenden setzen. 1 fordere, ist die Universität Greifswalde nach ihren Statuten vom und differirten in ihren Ansichten nur in Betreff der Nebenfrage: Jahre 1519, worin als Hauptzweck der Universität angegeben wird, ob ihnen auch das Dekanat und Prorektorat oder Rektorat zu über⸗ ut juventus ad pietatem adsuescat et doctrina christiana instrua- tragen seie . . tur (daß die Jugend zur Frömmigkeit sich gewöhne und in der christ⸗ Bon sechs Mitgliedern wurde solches mit Rücksicht darauf, daß lichen Lehre unterrichtet werde). Es wird hinzugesetzt, es sei die Ab⸗ mit diesen Aemtern speziell Disziplinargewalt verknüpft und bei Pro- sicht des Stifters: ut domini nostri Jesu Christi gloria tam pro- motionen Eides - Abnahme verbunden ist, verneint; von den anderen pagetur quam illustretur (daß die Glorie unseres Herrn Jesus sechs Mitgliedern, welche diese Bedenken um so weniger theilen zu Christus sowohl verbreitet als erhöht werde). Es folgen so⸗ . a 23 r ,, n. 4 . * u dann bn gen g welche allen Lehrenden die Theilnahme an rofessoren beruhen und in den seltenen Fallen der ides⸗ Abnahme dem akademischen ottesdienste im Tempel des Herrn zur ener. Zzusprechen. Die Nothwendigkeit einer weiteren Be⸗ Substitution eintreten könne, wurde die Frage bejaht. Pflicht machen. Bekanntlich war, vor Erlaß dieser Statu⸗ , , e affen, var 3 nen zu wa e e n Lehrämtern Abgeordn. Graf Schwerin:; Ich kann mich bei diesem Psra- tien in ganz Pommern die katholische Lehre schen abgeschafft Lnnte in den einzelnen Fakultäten gesunden werden. Ich darf über graphen mit der Abtheilung nicht ganz einverstanden erklären, und und die Zulassung zu Staatsämtern an das lutherische Bekenntniß die rheolor sschen'ꝰ Fakultäten wohl kein Wort verlieren, da zwar insofern nicht, als sie will, daß auch auf denjenigen Universitäten, eknüpft, und Juden waren im Lande gar nicht geduldet. Der neunte es sich 3. selbst versteht, daß Juden bei diesen nicht zu⸗ wo statutarische Bestimmüungen dem entgegenstehen, die Juden zu allen Artikel des zu Wien am 7. Juni 1815 geschlossenen Traktats be⸗ gelassen werden dürfen. Was die juristische Fakultäit betrifft, akademischen Lehr-Aemtern zugelassen werden sollen. Obgleich das stimmt: Sa Majesis le roi de Prusse z'engage, à maintenir so ist in den Motiven schon ausgeführt, daß man für diejenige Fa⸗ Prinzip, welches ich bei einer anderen Gelegenheit weitläuftiger als (les établissements et notamment l'académie de Greifswalde dans fultät, deren Mitglieder die Staats-, Rechts- und Familien⸗Verhält= das meinige auseinandergesetzt habe, obgleich, sage ich, dieses Pin- leur. (tat actuel. (Se. Majestät der König von Preußen verpflich nisse in ihrer Entstehung, in ihren Grundlagen vom Standpunkte zip sich auch auf die Universitäten anwenden läßt, halte ich doch da- tet sich, die Institute und insbesondere die Akademle zu Greifswalde des Rechtes aus darstellen und begründen, welche von demselben für, daß bestehende Rechte geachtet, werden müssen. Also daß, wo in ihrem gegenwärtigen Zustand zu erhalten. Es lehrten aber keine Standpunkte aus der Gesetzgebung im Staate die Hand bieten, ihre ein bestehendes Recht an einer Universität durch das Statut fest⸗ Juden an dieser Universität, so daß dieselben hier auch für die Zu⸗ Beschlüsse durch den Anbau der Wissenschaft vorbereiten und auf dem gesetzt ist, die Juden , ,. sind, so lange nicht diese Rechte kunft von der Zulassung zu akademischen Lehrämtern ausgeschlossen Wege einer hellsamen weiteren Entwickelung leiten und unterstützen, durch ein , Gefeß, aufgehoben sind. Ich bin daher der sind. Die Statuten der Universität Halle sprechen sich eben so be⸗ die künftigen Tiener des Staats für seine richtende und verwaltende Meinung, daß überall, wo nicht statutarische Bestimmungen der Uni⸗ stimmt aus, indem sie vorschreiben: praecibus autem Gonsensue Thätigkeit bilden sollen, daß man für diese Fakultät wegen des Zu⸗

versität entgegenstehen, die Juden zu allen öffentlichen Lehr-Aemtern sit inter omnes et sSingulos professores in religione christiana et sammenhanges u Einfluffes der Ntechtswiffenschaft mit den vorher zugelassen werden dürfen. evangelica, seriptis prophetorum et abostolorum et augustana ,

, edeuteten Staats— Tamilien-Verhältnissen, bei welchen christ⸗ Referent Sperling: Die Rede des verehrten Abgeordneten confessione comprehensa. kJ . . . . 2. . ang . Abtheilung Die Lehrer fenen hiernach übereinstimmen in der christlichen . ist nicht dahin gegangen, die Juden auch bei solchen niversitäten Lehre, wie sie in den Schriften der Propheten und ssses anstellen können. Es ist ni streiten, daß wenigstens anzustellen, bei welchen statutarische Bestimmungen ihrer Anstellung der Apostel und in 4 Ausburgischen Konfessionsbekenntnisse enthal⸗ n, n, bier br ge gr, , ß 16 . entgegenstehen. Im Gegenthell hat sich die Abtheilung dafür ausge- ten ist. Die Universität zu Königsberg hat ihre Constitution in dem aun Christen, Lie der Cunt zu feinen Unterkhanen zählt, im christ sprochen, daß, wo statutarische Bestimmungen dem entgegenstehen, es Jahre 1546 erhalten. Diese spricht die Nothwendigkeit des christ⸗ lichen wie im germanischen Puͤnzipe wurzeln, und weil diese Lebens⸗ nicht nöthig sei, eine besondere Fürsorge dafür in dem allgemeinen lichen Bekenntnisses aufs bestimmteste aus; es kann aber auch die Anschauung nicht verändert und getrübt werden soll, so ist hinrei⸗ Gesetze zu treffen, weil sichs von selbst versteht, daß, wo dergleichen J Absicht des Stifters in Betreff des bestimmten evangelischen Bekennt Hender Grund vorhanden, eine solche Trübung Lerselben durch das Bestimmungen bestehen, sie auch so lange gelten müssen, als sie nicht nisses nicht zweifelhaft sein. In der Eidesformel wird verlangt, daß Eintreten von Männern die einbr anderen religiösen und nationalen aufgehoben sind. In Betracht dessen aber, daß es im Interesse des der Docent schwören soll: ego juro, me amplecturum veram ac Anschauung folgen, hier entschieden fern zu halten. Das ist aber allgemeinen Staatswohles liegen dürfte, die höheren Bildungs- Anstalten puram erangelii doctrinam, quam uno spiritu ac voce una nicht der einzige Grund für die Ausschließung der Juden von der allen Staatsbürgern zugänglich zu machen, ist von einigen Abtheilungs ecclesia dei catholica prof&ötatuür, nec corrupturum doctrinam juristischen Fakultät. Die preußischen Universitäten oder die juristi⸗ Mitgliedern es beantragt worden, ob es nicht an der Feit sein dürfte, sacram ex philosophia. (Ich schwöre, daß ich die wahre und schen Jakulte ten insbesondere lassen zur Habilitation bei denselben die berührten statutarischen Bestimmungen zu beseitigen. Es ist dies reine Religion des en ngelt e annehmen und die heilige Lehre als Privat- Docent Niemand zu der 'nicht auf dem gesetz ich vorge⸗ eine Idee, welche, wenn ich nicht irre, in einzelnen Fällen durch das nicht mit der Philosophie verfälschen werde) Diese Worte können schricbenen Wege das Doktorat iriusque juris erworben hat. Die⸗ Gouvernement bereits praktisch durchgeführt worden. nicht anders, als nach dem Glauben des Stifters verstanden werden. ses Doktorat üutriʒnsque jaris schließt das civilrechtliche und kir⸗ Abgeordn. von Donimierski: Ich kann hier nur dem vor⸗ Etwas Aehnliches wird wegen der Promotion vorgeschrieben. Die chenrechtliche Doktorat in sich. Das kirchenrechtliche ist, von liegenden Beschlusse der Abtheilung beitreten, daß die Juden alle neuen Statuten vom 4. Mal 1843 sprechen daher aus; der ursprüng—⸗ jeher, und insbefondere führt auch die erste Stistung der Universi⸗ akademischen Lehrämter verwalten können, welche nicht ihrer Natur lichen Stiftung gemäß, sind bei der Universität Königsberg nur Lehrer aten auf diese Ansicht zurück, als eine kirchliche Würde angesehen nach das christliche Glaubensbekenntniß voraussetzen, und zwar, weil evangelischer Konfession anzustellen. worden. Es ist auch don da an bis jetzt das Doktorat utriuzque das Gesetz vom 11. März 1812 ganz deutlich diese Bestimmung ent⸗ Die Statuten der Universität zu Bonn, welche den 18. Oktober juris als untheilbar betrachtet worden, und die inländischen Univer= hält, und weil es wünschenswerkh erscheint, daß bei den deutschen 1818 gegründet worden ist, sind unter dem 18. Oktober 1834 ertheilt sitäten haben sich, so viel ich weiß, weder zu einer Theilung des Hochschulen, die mit Recht zu den ersten Bildungs Anstalten der Welt worden. Es heißt in denselben: Die Universität ist in Beziehung Doktorats entschließen können, noch auch das Doktorat utninsue gerechnet werden, keine Spur von religiöser Intoleranz vorhanden auf die Religions und , ,,, eine gemischte und juris an Juden ertheilt, welche sich dadurch zu Privat- Dozirten in wäre. Die schönsten Früchte der höheren wissenschaftlichen Bildung paritätische. In der juristischen Fakultät soll wenigstens einer der ber juristischen Fakultät fähig machen wollten, ob es au solche er⸗ sind eben religiöse und politische Toleranz, und es ist in offenbarem ordentlichen Professoren katholischer Konfession sein, der das Fehrfüäch theilt ist, die sich dadurch blos einen Titel erwerben wollten, vermag Widerspruche mnil dem schönen Zwecke der deutschen Höchschulen, wenn des katholischen Kirchemchts übernehmen kann; ingleichen soll in der ich nicht' zu sigen. In neuester Zeit, aber nicht früher, als die in ihrer Einrichtung Grundsätze religiöser Intoleranz bestehen. Ich philosophischen Fakultät immer ein ordentlicher Professor der Philo⸗ Frage von der Emancipation der Zuben und ihrer Zulassung zu kann nicht unbemerkt lassen, daß die Statuten der Universitäten Ber- sophie von katholischer Konfession neben einem ordentlichen Professor Staats- und alademischen Aemtern Don allgemeinere Bedeutung ge⸗ lin und Königsberg, so viel ich erfahren habe, die Bestimmung ent⸗ evangelischer Konfession angestellt, außerdem aber in keiner Fakultät, worden ist, sind einzelne, aber doch nur sehr wenige Ausnahmen von halten, daß kein Katholik Professor ordinarius werden kann; diese die beiden theologischen ausgenommen, auf die Konfessionen der an⸗ dem eben angeführten Brauche vorgekommen. Gelegenheit scheint mir geeignet, daß die hohe Versammlung im Na⸗ Dann ist auch der Es hat‘ die Universität Heidelberg keinen Anstand genommen,

zustellenden Lehrer Rücksicht genommen werden. men des Landes den Wunsch ausspreche, daß solche Grundsätze der liniversitäts Gottesdienst paritätisch bestinimt, Es folgt mit Bezie— ich weß nicht, ob in einem oder in mehreren Fällen, auch Juden zu Intoleranz in den Statuten jener Universitäten aufgehoben würden. .

diesen paritätischen Charakter sodann die ausdrückliche nsinsgue iuris er ire Universitäten, welche das

Vielseitiger Bravoruf!) ken n ü, ce ist ee e . . sämmtliche Mitglieder ar d ln, en br ell hn! ee bie, . Doktorat

Regierungs-Kommissar Brüggemann: Ich erlaube mir, die sich immer daran erinnern mögen, daß am meisten bei einer gemisch— . e en und einen Juden zum n jur. fähig zu machen, wie dies

so eben gemachte Bemerkung für jetzt nur dahin zu berichtigen, daß (len Anstalt Alles vermieden werden muß, was die Rechte der einen uf ( , , , ., geschehen ist. Als die Universität

an der hiesigen Universität eine solche beschränkende Bestimmung hin- oder anderen Konfession kränken und in dieser Beziehung Unzu— u . über 0 Verfahren zu einer Erklärung aufgefordert wurde,

sichtlich der Katholifen wäicht stattsindet. . friedenheit und Klagen verursachen könnte. Wir hegen daher zu ö suristische Fafilltai sich dahin erklärt, sie habe geglaubt, einen

Abgeordn. Hansenann: Es würde sehr wünschenswerth sein, fämmtlichen Lehrern das Vertrauen, daß sie bei diesen Verhält⸗ 3 1 . B juris civilis, aber nicht zum Dr. utriusque

daß der Herr Regierungs-Kommissar die Gefälligkeit hätte, bei dieser nissen mit christlicher Liebe, mit Vorsicht und zarter Schonung ver⸗ a ,, u . Da der' Doktor des geistlichen Rechts als

Veranlassung zu fagen, auf welchen Universitäten nach statutarischen fahren u. s. w. Die Universität zu Bonn ist also eine paritätische olch⸗ . nel c schastlchen Vertretung und Aufrechthaltung der christ⸗

Rechten noch derartige Grundsätze, die doch sonst von dem Staate Universitäk, welche für einzelne Stellen Lehrer katholischer, für andere ,,, verpflichtet sei so könne der Israelit nicht adoptirt worden sind, gelten. Lehrer evangelischer Konfefsion, für alle übrigen Stellen aber Män— ge ,,,, , : j ö

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Beilage zur Allgemeinen

Xi das Recht nicht zustehen soll, auch bei Streitigkeiten unter hristen das Amt eines Schiedsmannes zu versehen, wenn ihnen sol⸗ ches für Streitigkeiten unter Juden zugestanden wird. Die Streitig⸗ keiten sind ihrer Natur nach dieselben, sie mögen unter Juden oder unter Ehristen, oder zwischen Christen und Juden stattfinden. Da das Gouvernement selbst also jenes Prinzip aufgegeben hat, so muß 9 mich um se mehr dafür bestimmen, daß den Juden überall das mt eines Schiedsmannes zugetheilt werden könne. (Lebhafter Ruf nach Abstimmung.)

‚Abgeordn. Dittrich: Nur wenige Worte! Wer sich an einen Schiedsmann wendet, thut dies freiwillig. Niemand ist gezwungen,

ich vor dem Schiedsmanne zu vergleichen. Also glaube ich, daß die rage keinem Bedenken unterliegen könne. (Wiederholter Ruf nach e mn 3

Abgeordn. von Saucken⸗-Ju lien felde: Es sei mir erlaubt, der hohen Bersammlung mitzutheilen, daß im Jahre 1839 im Ne= gierungsbezirk Köslin ein Jude, Namens Joseph, zum Schiedsmann gewählt wurde.! Derselbe fihrte sein Amt so gewissenhaft und schlichtete viele Streitsachen mit solcher Geschicklichkeit (in einem Jahre allein 260), daß der damalige Justiz⸗Minister sich bewogen fand, ihm dar⸗ Über eine öffentliche Belobung zukommen zu lassen.

Vielfacher Ruf zur Abstimmung.)

argen Da Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Die Abtheilung hat einstimmig dar⸗ auf angetragen, 33 die Bestimmung des Abschnittes 3 wegfalle. Nach dieser Bestimmung soll ein Jude nur bei Glaubensgenossen das Amt eines Schiedsmannes verwalten können. Die Frage lautet also: Soll die Bestimmung des Abschnittes 3 wegfallen? Diejenigen, welche für den Wegfall sind, bitte ich, aufzustehen. Die Majorität ist vorhanden; aber ob es zwei Drittel sind, ist nicht entschieden. Jetzt bitte ich deshalb diejenigen, welche die Frage verneinen, auszu⸗ stehen. Es sind über zwei Drittel vorhanden.

Referent Sperling (iest den Abschnitt IV. des 8§. 35 vor): „An denjenigen Üniversitäten, auf denen nicht die Ausübung des Lehramts statutenmäßig an das Bekenntniß einer bestimm⸗ ten christlichen Konfessson geknüpft ist, können Juden als Privat⸗Docenten und außerordentliche Professoren der mathe⸗ matischen, naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrfächer zugelassen werden.“

Das Gutachten zu diesem Abschnitt lautet:

„Absch nitt 4.

Faßt man den Inhalt dieses Abschnittes näher ins Auge, so muß zuvörderst der Vorbehalt auffallen, welcher in Beziehung auf die Universitäten gemacht ist, bei welchen die Ausübung des Lehr— amtes statutenmäßig an das Bekenntniß einer bestimmten christlichen Konfession geknüpft ist, denn dieser Vorbehalt ist im Interesse der einzelnen Universitäten nicht nothwendig, weil deren Statuten, als Spezial⸗Gesetze, durch allgemeine Gesetze, wie das vorliegende, nicht derogirt wird, der Jude also, auch wenn ihm die Fähigkeit, akade⸗ mische Lehrämter zu bekleiden, zugesprochen würde, darauf nicht würde Anspruch machen können, an Universitäten zu dociren, an welchen der— gleichen statutarische Bestimmungen ihm im Wege stehen. Der Vor⸗ behalt erschien einigen Mitgliedern geradehin unzweckmäßig, weil es nach ihrer Ansicht an der Zeit sein dürfte, dergleichen den Universitä⸗ 1; . Privilegien aus Rücksichten für das Staatswohl auf⸗ uheben.

Nächstdem wird die Aufmerksamkeit von der Bestimmung in An— spruch genommen, daß die Juden nur als Privatdocenten und außer⸗ ordentliche Professoren geduldet werden sollen. In der Denkschrift ist dies damit motivirt, daß aus der Zahl der ordentlichen Professo— ren der Dekan und die Senats-Mitglieder hervorgehen und keine dieser Würden einem Juden anvertraut werden könne; doch wenn man auch das Letztere als richtig annehmen wollte, könnte man der in der Denkschrift daraus gemachten Schlußfolge nicht beitreten da den darin ausgesprochenen Bedenken schon dann ein Genüge ge⸗ schähe, wenn die Juden speziell von den angegebenen Würden aus ge⸗ schlossen würden. Wie sollte es aber, wenn es bei der Bestimmung des Entwurfs bliebe, von einem Juden wohl erwartet werden können, daß er die Zeit und Kosten auf die Ausbildung verwenden werde, welche die Qualification zum akademischen Lehramte erfordert, wenn

das höchste Ziel der staatlichen Anerkennung, die ihm zu Theil wer . eu, ich . . eines Privatdocenten und öchstens das kärgli esoldete Amt eines außerordentli rofes⸗ sors beschränken sollte. ö J

Noch weniger läßt sich endlich die Bestimmung rechtfertigen, nach

Preußischen Zeitung.

Ein geehrter Redner der vereinigten Hexen-Gesellschaft es ist der Kater liefert aber schon vorher hierzu den Kommentar, wenn er

agt: sog „Und laß mich gewinnen,

Denn wär' ich bei Geld,

So wär' ich bei Sinnen.“ Ja, in den Amendements, da steckt es, da läßt sich so viel hineinle⸗ gen. Fern sei es, eine Lästerung gegen unsere jd: schen Brüder aus⸗ zusprechen. So wollte ich es nur durch ein Beispiel zeigen, daß es hier mehr auf das Wie, als auf das Was ankommen kann. Ich könnte noch ein Beispiel aus der Linguistik anführen.

(In der Versammlung entsteht Lärmen.) . Mißfalle ich Ihnen, meine Herren? Ich nehme das Mißfallen

hin. gern hin daß Sie mir Ihr Mißfallen zu er=

Ich lasse es mir gefallen, ßßfal geben; i ache es eben so, i ebe auch Zeichen des 3 . 34. auf der Tribüne

Miß fallens, wenn einer meiner steht. Jetzt erlauben Sie mir aber, auszureden. Heiterkeit.) aus der Linguistik. Meine Sprache könne weder jüdisch ö sein; aber kommt es auf den Accent, auf die ebersetzung, auf die Aus⸗ legung an! Das Wort „Arroganz“ z. B. ist gewi sehr verstind⸗ lich, aber man hat sich doch einmal veranlaßt gefunden, es in „Aron Ganz“ zu übersetzen. Ich lese auf vielen Gesichtern der hohen Ver⸗ sammlung, daß ich diese wortspielende Auslegung = obschon von dem verstorbenen Piofessor Ganz selbst anerkannt miß verständlich und übel gewählt habe. Meine Herren! Obschon es eine Anspielung auf den Professor Ganz sein soll, so fällt mir nicht ein, diesen Verstor⸗ benen zu beleidigen, und wenn er noch in dem letzten Augenblicke die Geistes- und Feuertaufe von oben bekommen hat, so kann er ein viel besserer Christ gewesen sein, als ich und wir Alle. Ich will also in⸗ sofern das Mißfallen der hohen Versammlung rektisiziren.

Es ist auch von der Geschichte die Rede! Lassen Sie mich auch hier nur ein einziges Beispiel anführen. Denken Sie sich einen Ju- den, der die Geschichte der Kreuzzüge vorträgt, denken Sie sich einen Juden, der den großen Gottfried von Bouillon beschreibt, den ersten christlichen König von Jerusalem, der nach, der Eroberung von Jerusalem die Worte sprach: „Er könne da nicht die Königs Krone tragen, wo unser Herr Christus einst die Dornenkrone getragen hat.“ Ich sage, wenn der Jude nicht entweder ein Heuchler oder gräßlicher Spötter ist, so muß ihm das Wort auf der Lippe erstar⸗ ren! Meine Herren! ÜUm mich deutlicher zu machen, will ich einmal kurz meinen Glauben bekennen. Ein geehrtes Mitglied der Provinz Preußen, ein braver Mann ein alter Soldat, und, wenn er zu Felde zieht mit seiner Schwadron, werde ich gern seiner Standarte folgen, aber in dem, was er, von seiner Theologie vorgetragen hat, bitte ich um die Erlaubniß, mich emanzipiren zu dürfen. Dieses Mit- glied hat gesagt, wenn ich mich recht erinnere es wäre Thor⸗ heit, die Seligkeit eines Menschen von dem Bekenntniß seines Glaubens abhängig zu machen. Ich muß gestehen, ich bekenne mich auf das entschiedenste zu dieser verächteten Partei, denn es ist keine andere, als diejenige, welche von der neuesten Zeit. das Janze Mit⸗ telalter hindurch, seine geistige Ahnenlinie zu dem Jünger hinaufführt, der seinen Glauben rund und offen bekannte: „Du bist Ehristus der Sohn des lebendigen Gottes“, und dem darauf unser Herr und Heiland, ich sage un ser Herr und Heiland denn noch haben wir feinen Juden in unserer Versammlung dem er sagte: „Auf diesen Felsen will ich bauen meine Gemeinde.“ Das also‚ meine Herren, sst auch mein Glaube, von dem es schon in dem ersten Jahrhundert heißt, daß ihm

aller Orten widersprochen wurde. 4. Nun noch ein Schließlich stimme

Dienstag den Ten Jun i

Erste

aber auch mit denselben in direkten Wider⸗ Antheil dessen, welchem das Christen⸗ thum göttliche Offenbarung ist, nicht zweife hast sein lann. Der freien wissenschaftlichen Forschung soll eine Schranke nicht gesetzt werden; aber barum handelt es sich, ob demjenigen durch die Autorität des Staats das philosophische Lehramt übertragen werden soll, der nach seiner religiösen Anschauung dem Christenthume feindlich gegenüber⸗ steht, während demjenigen, der im Christenthume geboren und unter den Segnungen desselben aufgewachsen und seine Lebens · Anschauungen und Ansichten unter der Einwirkung christlicher Verhältnisse und Lehren gebildet hat, in dem Vertrauen, daß er dem Christenthum nicht feind⸗ lich entgegentreten werde, weil die wahre Philosophie ihm nicht wider⸗ sprechen könne, daß der in ihm wohnende christliche Geist bei seinen Forschungen ein stiller, lautloser Führer und Warner sein werde, ver= krauungsvoll ein philosophisches Lehrqmt übertragen werden kann. Eine andere hierher gehörige Disziplin ist die Geschichte. Wenn in der Geschichte nicht blos einzelne Thatsachen erzählt, sondern auch nachgewiesen werden soll, wie Gott die Schicksale Einzelner und ganzer Völker ihrem Ziele entgegenführt, wie die Geschichte mit gött⸗ licher Offenbarung beginnt, die Erscheinung des Christenthums vor⸗ bereite und, nachdem dasselbe in die Welt gekommen, unter seinem Einflusse alle Verhältnisse des Lebens ihrer Umgestaltung und weiteren Entwickelung entgegengeführt worden, so würde es doch einem Juden wohl unmöglich werden, die Geschichte in diesem Sinne aufzufassen und zu behandeln. Wie soll ein Jude das Wesen des christlichen Geistes begreifen, das Streben der Völker in christlicher Stagten= Bildung, die Kämpfe des Staates und der Kirche richtig auffassen und würdigen können? Wie kann man einen Mann für die Lehrkanzel der Geschichte berufen, der vermöge seiner religiösen Ueberzeugung lehren könnte, daß ein falscher Prophet. aufgestanden sei in der Person desjenigen, den das Christenthum göttlich verehrt, und wo durch dessen Lehre die künftigen Diener des Staats und, der Kirche gebildei wer⸗ den sollen? Es sind also auch hier Rückhsichten gegen die christliche Kirche zu nehmen und Richtungen und Bestrebungen, welche dem Christenthume direkt entgegentreten, fern zu halten. Es sind in dem Gütächten der Abtheilung auch die linguistischen Disziplinen berührt, von denen die Juden ausgeschlossen seien, Ich würde kein Wort dar⸗ über verlieren, ob den Juden auch diese Disziplinen zu überlassen seien, wenn man blos die grammatische Kenntniß der Sprachen darunter begreift. Sollte aber unter den linguistischen Disziplinen auch das ganze philosophische Gebiet, insbesondere die Kenntniß des klassischen Alterthums der Griechen und Römer, begriffen sein, so berührt diese Disziplin die ganze geistige Bildung des Menschen. Es kommt hier⸗ bei nicht blos auf Kenutniß der alten Sprachen, sondern ganz beson= ders anf die Einführung in den ganzen Geist des klassischen Alter⸗ thums an, der die herrlichsten Blüthen der Humanität hervorgebracht hat, der nicht blos richtig und tief, sondern mit dem höchsten Maß— stabe, den ewigen Wahrheiten des Christenthums, als den höchsten Prinzipien, aufgefaßt und beurtheilt werden muß. . Da gerade diejenigen Studirenden in den Geist des klassischen Alterthums eingeführt werden sollen, welchen künftig die Bildung der christlichen Jugend in den Gymnasien und anderen lÜinterrichts⸗Anstal⸗ ten anvertraut werden soll, die an der Betrachtung der Werke der Alten ihren eigenen Geist stärken und bilden, aber auch vergleichend die Wohlthaten und die Segnungen des Christenthums schätzen lernen sollen. Deshalb glaubte man auch die hierher gehörenden Disziplinen den Juden vorenthalten zu müssen. Was, die weitere Beschränkung be⸗ trifft, so hängt diese mit dem allgemein angenommenen Grundsatze zufammen, daß obrigkeitliche Aemter Juden nicht anvertraut werden sollen. Da aber ohne a ,,. 8 f. afin . ,, Docenten und die außerordentliche Professur derselben auch das Amt, de ( r 1 . Rektors, des wee, wie die Ihellnah ne an den Senatsrechten, mithin , Wort e r, ,,, . r,, d. an der Ausübung derSittenpolizei und Jurisdiction zustehen würde, so schien ich für völlige Emanzipirung ö. 1 ö. = , ö jene Beschränkung nothwendig. Auch andere Gründe haben rabei stehen kann, daß sie ö . J . ije 9 ö . noch obgewaltet, weshalb ich mich auf die Denkschrist beziehe. Wenn der da gesagt hat: Siehe, ich J. ; ; K . 3 man aber darin eine Zurücksetzung nn . n n , ih , ö 35 ö. * a . auf das Gehalt der außerordentlichen Profesoren belch⸗tan— bleiben selytenme ber He stond wesen 5 33 gen ö s ich i zsicht stelle önne ese Zurück- ein « ö sein sollte. Ich gestehe, gern, daß sollen, so glaube ich in Aussicht stellen zu können, daß diese Zurück- ein Hieb auf das; . J d Vereine) deren Mitglied auch se nicht stattfinden, vielmehr der Genuß des Gehalts auch bei unsere armen Missions = Ansta ten un e, Mit ge . in , n,, über jene Gränze hinausgehen werde. Das ich bin, manchem Tadel , , sind die Motive des Gesetz-⸗Entwurfs, in ihrem sehr schweren, wichtigen Ante man 7 ö .

jedoch zu widersprechen,

m m gi ĩ übrig bleibt, an welcher ; die Universität zu Berlin allein als eine solche übrig ch ee kreten kann, wobei der

die Juden nicht schon durch die Statuten der Universitãt ausgeschlos⸗ sen sind. ;

Das ist es, was ich über die in Beziehung auf die Zulassung der Juden zu akademischen Lehrämtern an einzelnen Universstäten sta⸗ tutenmäßig eintretende Beschränkung mitzutheilen hatte. ch will mich hier auf eine Begründung des Ersordernisses eines christlichen Prinzips in den höheren und höchsten Bildungsanstalten nicht einlas⸗ sen, weil ich bei der Diskussion über den folgenden Abschnitt, wo die⸗ es Moment weit schärfer hervortritt, Veranlassung haben werde,

Herren! Man

Also nur ein Beispiel noch christlich

könnte auch sagen, die

is. ; schließendes Moment bleiben wird, nur Lehrer christlichen Bekennt⸗ und evangelischen

verpflichte,

welcher die wissenschaftliche Thätigkeit des Juden lediglich auf mathe⸗ matische, naturwissenschaftliche und medizinische Lehrfächer beschränkt sein soll. Denn außer diesen giebt es, wenn man auch der Rücksicht für die christliche Religion den weitesten Spielraum gestattet, noch an dere Lehrfächer, welche damit so wenig im Zusammenhange stehen, wie die genannten, z. B. die geographischen und linguistischen. . . . 1812 lautet allgemein: „Sie können akademische Aemter, zu welchen sie si ĩ = macht haben, . . . Es ist darin keine Ausnahme gemacht, weil die einzige Aus— nahme, welche nothwendig ist, nämlich die Ausnahme derjenigen Aem— ter, welche ihrer Natur nach das christliche Glaubensbekenntniß vor— aussetzen, der Stellen in der theologischen Fakultät, sich von selbst versteht, und gewiß läßt es sich annehmen, daß der Gesetzgeber , des Edikts die Verhältnisse reiflich erwogen hat. , . Gründe den Schöpfer dieses Edikts später vermocht haben, ech Tergehobene Bestimmung desselben durch die Allerhöchste Kabi⸗ . 9 vom ehe f 1822 wieder aufzuheben, ist nicht zu 6 . der Denkschrift S. 39 ist es geschehen, weil die Be⸗ f umd Jroße Mißverhältnisse nicht durchzuführen gewesen. r en ö n,. ein Mitglied zu der Bemerkung, daß um . . , nsr Königliche Kabinets-Ordre erging, an

chland linde ; Auftritte erzeugt . der blinde Fanatismus gegen die Juden

* e i ĩ

bier ußen e ge e. 66 . än , e n lassen, baß zuordnen, und christliche Lehrer , . 1 als Kollegen sich beizuordnen. Ob diese . chin ö oder nicht, mußte ö,. bleiben. Darüber aber waren die meisten Abtheilungs⸗ Ii ner einig, daß Derartige Verhältnisse heutzutage nicht mehr bestehen; daß in den letzten 5 Jahren die hristliche Bevölkerung Deutschlands mit der jüdischen gleich . Fortschritte gemacht habe und die Erstere jetzt sich deffen allgemein bewußt sei, daß das wahre Christenthum haupissächlich 33 sich . ö. an . * ohne Unterschied der Religion 9 iebe umfasse, daß man elbst ehre, wenn man auch i

den den Menschen ehrt. . .

Regierungs-Kommissar Brüggemann: Ich werde sogleich, wenn ich mich im Allgemeinen über die vorliegende Frage aussprechen werde, auch auf die statutarischen Bestimmungen der einzelnen Uni versitäten kommen, ich wollte nur abwarten, ob vielleicht noch Einer oder der Andere aus der Versammlung das Wort verlangt.

(Es meldet sich Niemand.)

Der vorliegende Antrag der Abtheilung geht insbesondere dahin, die in dem Ediste von 1812 enthaltene Bestimmung, über die Zu⸗ lassung der Juden zu akademischen Aemtern auch in das neue Gesetz aufzunehmen, weil diese Zulassung zu den durch die Bundesakte ga rantirten Rechten der Juden gehöre. und daher eine Rechts⸗Ver⸗ letzung darin liege, wenn jenes Recht in dem neuen Gesetze eine Schmalerung erlesten sollte. Das Edikt von 1512 spricht, sich aller dings über die Zulassung der Juden zu akademischen Lehrämtern all⸗ gemein aus, ohne ein solches Lehramt bestimmt auszuschließen. Daß es aber in diefer seiner Allgemeinheit nicht hat, angewendet werden sollen und können, das zeigt sich sofort, wenn jene Bestimmung auf die theologische Fakultät bezogen wird und auf diejenigen Disziplinen in anderen Fakultäten, die nothwendig das christliche Element in sei⸗ ner eigentlichsten Bedeutung berühren,. Der im Edikte von 1812 enthaltene Paragraph bedurfte daher für seine Anwendung einer nä⸗ heren Bestimmung und Begränzung, und eben bei dem ersten Falle, in welchem er bei der hiesigen Universität zur Anwendung kommen sollte, zeigte sich die Nothwendigkeit einer solchen Beschränkung, die dann freilich statt einer näheren Bestimmung und Beschränkung in eine Aufhebung des ganzen Paragraphen im Jahre 1822 überge⸗ gangen ist. Es schien daher dem Goupernement räthlich, wenn es auf die Zulassung der Juden zu akademischen Lehrämtern jetzt zurück⸗ zukommen für angemessen erachtete, in ber darüber zu erlassenden Bestimmung zugleich diese Gränzen ber Zulassung der Juden anzu⸗ deuten, damit sowohl die wirklich eingeräumte Zulassung um so we⸗ niger später einem Zweifel oder einer weiteren Deutung unterliegen könnte, als auch der Anwendung der gegebenen Bestimmung nicht ein weiterer Umfang gegeben würde, als in der neuen gesetzlichen Be⸗ stimmung enthalten sei. Es fam also darauf an, in, dem Gesetz⸗

Nach dieser Betrachtung erklärten sich dann auch nur zwei der anwesenden Mitglieder für die Beibehaltung des kr , * ö sie nur unter der ausdrücklichen . daß den jüdischen außer⸗ ordentlichen Professoren wenigstens in Beziehung auf die Gehälter gleiche Rechte, mit den ordentlichen Professoren eingeräumt würden. ; Die übrigen 12 Mitglieder entschieben sich für die Verwerfung es ,, weil sie es für rechtlich unstatthaft ansahen, daß das 4 Hesetz hinter dem durch die Bundesakte garantirten Edikte vom

1. März 1812 zurückbleibe und sie außerdem die in der Denkschrift

Entwurse selbst diese Gränzen anzudeuten. Die Gränzen konnten sich beziehen 1) auf einzelne Universitäten; 2) auf einzelne Fakultä⸗ ten; 3) auf einzelne Disziplinen in e,, . Fakultäten; 4) auf die verschiedenen Stufen der akademischen Lehrämter.

Was die Zulassung zu den einzelnen Universitäten im Allgemei⸗ nen betrifft, so hat der Gesetz⸗Entwurf die in dieser Beziehung ein⸗ tretende Beschränkung dahin bestimmen wollen, daß Juden nur an solchen Universitäten zugelassen werden sollen, an welchen nicht statu⸗ lenmäßig das Bekenntniß einer bestimmten christlichen Konfefsion ges

I

ner verlangt, die sich entweder zur katholischen oder zur evangelischen Kirche bekennen, und die in Beziehung auf das paritätische Verhäͤlt⸗ niß alle mit christlicher Liebe verfahren sollen. Die Universität Breslau ist in ihrer jetzigen Gestalt durch die unter dem 3. August 1811 erfolgte Vereinigung der katholischen Leopolds-Universstät zu Breslau und der reformirten Universität zu Frankfurt a. O. ent- standen. Es heißt in dieser Beziehung: Beide Universitäten werden in Ansehung der Verfassung, der Personen, der mit ihnen ver— knüpften Stiftungen, des Vermögens und der Einkünfte zu einem Gan— zen verbunden. Dieser Vereinigung entsprechen dann auch die folgen— den statutarischen Bestimmungen, in welchen das paritätische Verhält⸗ niß, welches aus der Vereinigung einer evangelischen und einer katholischen Universität nothwendig hervorgehen mußte, näher festgestellt wird. Auch hier ist, dem paritätischen Charakter gemäß, ein evangelischer und ein katholischer Universitäts⸗Gottesdienst angeordnet worden, auch hier der eigentliche Lehrstuhl der Philosophie doppelt, mit einem katholischen und evangelischen Lehrer, besetzt, während es bei den übrigen Lehrstellen, mit Ausnahme der theologischen, auf die Kon— fession nicht ankommt. In den, neuen Reglements der einzelnen Fakultäten der vereinigten Universität zu Breslau vom 13. September 1840 ist indessen, n wegen des paritätischen Charakters der Universität, die Zulassung zur Privat⸗Doction in allen Fakul⸗ täten von dem christlichen Glaubens-Bekenntnisse abhängig gemacht worden; es dürfen auch, mit Ausnahme der medizinischen Fakultät, nur Christen prołmovirt werden. Das Statut der Universität zu Berlin, erfolgt unter dem 16. August 1809, enthält nichts, woraus auf das Erforderniß des christlichen Bekenntnisses für einzelne Do⸗ centen geschlossen werden könnte. Die Aufgabe der Universitst wird dahin angegeben, die allgemeine und besondere wissenschaftliche Bil- dung gehörig vorbereiteter Jünglinge «. festzusetzen und sie zum Einkritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staats- und Kir— chendienstes tüchtig zu machen. Nur aus der letzteren Bestimmung könnte man die Nothwendigkeit des christlichen Bekenntnisses ableiten, in der Annahme, daß Männer, die, Andere für den Kirchendienst auch durch Förderung ihrer allgemeinen wissenschaftlichen Bildung vorbereiten sollen, auch selbst der hhristlichen Kirche angehören müssen. Nach den in den hier in Betracht kommenden Bestim— mungen mitgetheilten Statuten ist bei den Universitäten Greifs⸗ walde, Königsberg, Halle, Bonn und Breslau die Ausübung des Lehramtes an ein bestimmtes christliches Bekenntniß geknüpft, und sind daher diese Universitäten durch die statutarischen Be⸗ stimmungen als solche bezeichnet, auf welchen Juden zu einem akademischen Lehramte nicht zugelassen werden können, so daß

forderi wird, und da eben gewünscht worden ist, zu erfahren, wie weit

Erste Beilage

unmöglich einen Eid schwören, worin er sich, feierlich licht Alles, was das Amt eines Doktors des geistlichen Rechts mit sich bringe, aufs gewissenhafteste zu erfüllen. Würde er auch vielleicht aus? mangelnder Einsicht in die wahre Natur dieses Amtes einen solchen Doktor⸗Eid ableisten, so würde es ihm dennoch in der Folge nicht schwer werden, von jedem Rabbi dieses Eides entbunden zu werden, ⸗. wogegen selbst die gewöhnlichen Solemnitäten des Juden ⸗Cides keine Gewähr leisten würden, abgesehen von dem Widerspruche, durch Hülfe der Synagoge und ihrer, Rabbiner größere Treue gegen die ven ihnen angefeindete christliche Kirche erzwingen zu wollen. Darum habe sie jenen Juden kur zum Hr. jur. gemacht. Es wurde ein berühmter Rechtslehrer, der früher eine Zierde der Universität zu Göttingen war und später unserem Staate angehörte, aufgefordert, seine Meinung über das von der Fakultät besolgte Verfahren auszusprechen. Es war der berühmte Rechtslehrer Karl Friedrich Eichhorn, der sich mit der Ansicht der juristischen Fakultät zu Rostock nach dem von, ihr ge⸗ nommenen Standpunkte einverstanden erklärte. Es werden also Juden auch aus dem Grunde von den Lehr-Aemtern der juristischen Fakul⸗ tät auszuschließen fein, weil sie den zun Teztren erforderlichen . mischen Grad in seinem ganzen Umfange nicht erwerben 66. on der medizinischen Fafultät rede ich nicht, da der Geseg⸗ Eutwurf in Beziehung auf dieselbe eine Beschr ank ing wicht Ceinl teten läßt. Ich komme auf die philosophische Fakultät. Das 6 ,, ,. hat sich bemüht, gerade bei der Zulassung der Juden zum Amt eines akade⸗ mischen Lehrers in dieser Fakultät zu zeigen, daß es nicht mit allzu ängstlicher Engherzigkeit verfahre, vielmehr da die Juden eintreten lassen wolle, wo die Beziehung auf das christliche Prinzip wenigstens zurücktritt. . ö. Ueber die hier zu ziehenden Gränzen zwischen den einzelnen Dis ziplinen, bei welchen ein mehr oder weniger tieferes Eingreifen des christlichen Prinzips stattfindet, darüber kann man allerdings verschie⸗ dener Meinung sein. . : Es ist den Juden der Vortrag für die mathematischen und na⸗ turwissenschaftlichen Disziplinen eingeräumt worden, un) da ich nicht voraussetze, daß diese Jemand in der Versammlung den Juden ent⸗ ziehen wolle, so sehe ich mich nicht veranlaßt, darüber mich weiter

ben will.

.

derjenigen Faction

fassen, ob jüdische

niß erläutert.

die Beredtsamkeit verlästern. lehrt werden soll; muß.

jenigen Theil der religiösen Doktrin

disch sein könne.

tragen darf.

auszusprechen. ö

ie wichtigste hier in Betracht kommende Disziplin ist wohl die Philofophie. Ich will nicht untersuchen, ob die Philosophie ihre For⸗ schungen voraussetzungslos beginnen müs se, ob sie die Grundlehren bes Ehristenthunis, als der höchsten Vernunft entstammend, als gege⸗ ben anzusehen habe; ich gebe zuü, daß sie ihre Forschungen ohne alle Voraussetzung beginnen könne. Wichtiger als der Anfangspunkt der Philosophie ist aber das Resultat, zu dem sie gelangt, welches viel⸗ leicht den Inhalt der christlichen Lehren nicht errescht, ohne ihnen

Abgeordn. von

Sie mir dies Gleichniß Längen geschlagen worden Enanzipirung der Christen vom Judenthum!

Unterricht zu ertheilen. 15 , . hat vorzugsweise die Universitäten durchgenommen und ihr Verhält⸗ Ich bitte um die C Auge fassen zu dürfen. Denn was die Universitäten es den Studenten nicht ö 6 vollständige Hör- Freiheit stattfindet sich zu, manzihiren und durch

wenn er es in seinen Vorlesungen Der Königliche Herr zelnen Fächer durchgenommen.

Ich will zunächst mit

zu wollen, daß die Mathematik eine heidnische sei. Ich will ein Beispiel her gesagt worden, daß das

wenn ich dies behauptete. dements gestellt werden, Hexenscene des „Faust“.

wobei ich vorläusig stehen blei.

(Bravo!) Thadden: Meine Herren! Ich gehöre, zu der hohen Versammlung, die gestern verzeihen in dem parlamentarischen Rennen um fünf ist. Seit gestern ist mein Feldgeschrei: von den Juden Emanzipirung Ich will versuchen, das Prinzip ins Auge zu Lehrer fähig sind, an höheren Bildungs⸗Anstalten Der Königliche Herr Regierungs- Koimmisäar die Gymnasien näher ins betrifft, so wird Lob, noch

die Erlaubniß, an Gelegenheit fehlen da, Gott

ihrer Füße dem jüdischen Lehrer entgegenzutreten, wagen follte, das Christenthum zu Reglernngs Kommissar hat die ein= Er hat darauf hingewiesen, was ge= sch will versuchen, zu zeigen, wie gelehrt werden der Mathematik ansangen, also mit dem⸗ der sich am weitesten von irgend einer Man sagt, es sei ein Unsinn, behaupten christliche, eine jüdische oder eine anführen. Denn es ist hier frü⸗ Finmaleins doch nicht christlich oder jü⸗ Ich glaube, ich würde in das Irrenhaus gehören, 'teke. Aber es können zum Einmaleins Amen— Ein solches Amendement sindet sich in der Erlauben Sie mir, daß ich es Ihnen vor—

Disziplin, entfernt.

„Du mußt verstehn!

Iülus Eins mach' Zehn!

Und Zwei laß geh'n,

Und Drei mach gleich,

So bist Du reich. Verlier die Vier,

Aus Fünf und Sechs,

So sagt die Hex',

Mach Sieben und Acht,

So ist's vollbracht.

Und Neun ist Eins

Und Zehn ist keins. Das sist das Hexen-⸗CEinmaleins.“

Aber verachten wollen wir sie darum nicht; denn

große Früchte aufzuweisen, unter Auderem

Preußens und Deutschlands, ja, ich sage

Europa's, von dem ich glaube, daß ihn auch die große Mehrheit der

Versammlung dafür erkennen wird, Ich will nicht sagen, unbedingt,

denn mir z. B. ist er nicht scharf genug; ich meine den hochverehr⸗

ten Professor Neander. Außerdem haben wir mehrere ausgezeichnete

Theologen, welche aus diesen Anstalten hervor gegangen sind. Sie

stehen auf christlichen Kanzeln und können Jedem getrost urufen

Zeige mir deinen Glauben mit deinen Werken so zeige ich dir auch meinen Glauben mit meinen Werken! Ist Ihnen aber dies, meine

Herren, zu gering? Nun wohlan, so fordere ich Sie auf, daß wir

Alle Misfionare werden, daß wir ume trauernden jüdischen

Brüder, die noch jetzt an den Wasserflüssen Babylons sitzzn „und wei⸗

nen, wenn sie an Zion gedenken“ daß wir sie, mit Adlersfittigen

hintragen zu denjenigen Schätzen, die wir, selbst als die höchsten und

heiligsten . Aber,“ aber! Mit einem wehmüthigen Aber herlasse ich die Tribüne.

ö (Unruhe und Heiterkeit;

Abgeordn. von Vincke: Ich will nicht eine Bemerkung des verehrten Mitgliedes für die Niederlausis auf den eben gehörten Vortrag anwenden und ihn heiter nennen, ich überlasse Jedem, da⸗ von zu halten, was er will; ich kann aber dem verehrten Mit liede nicht in die Zeit der Hexen und Hexen⸗Prozesse folgen, obglei h der vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf allerdings manche mittelalterlichen ö zen an sich tragen mag. Was die ZJulassung der Juden zu alademischen Staats Aemtern betrifft, so kann ich allerdings, wenn ich das Edikt vom Jahre 1812 unbefangen erwäge, in dem neuen Gesetz⸗ Entwurf nur (inen Rückschritt gegen die Bestimmungen der. ö . gebung finden; denn es ist ausdrücklich in dem Edikt me,. die Juden zu allen akademischen Aemtern zugelassen. sein 5 en, zu denen sie sich geschickt gemacht haben. Es n, r . Ansicht nur darauf ankommen, daß sie ihre, Dua ifiea . ö. . 9 . weisen. Wenn der Herr Regierungs. Conimissan 6 hat, daß stimmte Klauseln in der Fassüng des Edikts k. e. * . . ich dem zwar bei, denn es kann ein Jude sich aller 46 . . i⸗ sizirt machen zur Bekleidung einer Professur der . dee gie. also findet insofern eine Klausel des. Edilts er. ihn 9 ung, während er sich zu allen anderen Disziplinen, we che 22 liche Bekenntniß woöanssetzn, unbedingt geschickt machen kann. Er kann die gesetzliche Prüfung bestehen und wird hann im . n Gesetzes gualifizirt fein. Insofern die Kabinets Ordre 6. jene Bestimmun aufgehoben hat, so war dies allerdings damals schon ein el drin, und derselbe mit der Bestimmung der Bundes⸗

Thorheit begehen. sie haben doch Früchte, einen der größten Theologen