der Lage befindet, in dieser Angelegenheit einen Beschluß fassen zu können? und stimme daher dem Vorschlage derer bei, welche die De—⸗ batte und die Beschlußnahme heute ausgesetzt wissen wollen.
Abgeordn. Frhr. von Landsberg-Steinfurt: Es ist vor⸗ hin von einem verehrlichen Mitgliede aus der Provinz Preußen ge sagt worden, es sei wünschenswerth, daß endlich die Hindernisse be⸗ seitigt werden, welche in Bezug auf die Ehen zwischen Ehristen und Juden bestehen. Nach den Grundsätzen der fatholischen Religion, der ich angehöre, ist die Ehe ein Sakrament, so daß also ein Ehebünd niß zwischen Christen und Juden durchaus nicht bestehen kann und die Hindernisse, die entgegenstehen, nicht aus dem Wege, geräumt werden können, ohne die Grundsätze der fatholischen Religion er, . stoßen, und ich glaube, daß dies Leßters weh! nicht in der Absicht ber Versammlung liegt, deshalb schließe ich mich dem Vorschlage des Mitgliedes aus Pommern an, 3 .
Abgeordn. von Bardeleben: Ich habe dem geehrten Mit⸗ gliede aus der Stadt Berlin blos die Erwiederung zu machen, daß das geistliche Müinisterium um die Einwilligung zur Einsegnung. von Ehen zwischen Juden und Christen gebeten worden ist. Dasselbe hat diese Einwilligung abgelehnt, trotzdem daß der geehrte Abgeordnete behauptet, eine solche Ehe sei gesetzlich gestattet. Ich will es hin⸗ gestellt sein lassen, ob die Behauptung richtig ist, oder nicht, aber faktisch ist es, daß von den Behörden die Schließung solcher Ehen nicht gestattet werde und, wo dieselbe, wie angeführt, in anderen Ländern stattgefunden habe, auf gerichtlichem Wege für ungültig er flären lassen.
Abgeordn. Möwes: Ich muß mißverstanden sein, wenn be⸗ merkt wird, daß ich gemeint habe, die gemischte Ehe zwischen Juden und Christen sei nach dem Allg. Landrecht gestattet. Ich habe mich ansdrücklich dahin ausgesprochen, daß ich keine Bestimmung gefunden habe, nach welcher dergleichen Ehen verboten seien, und ich daher ohne besondere Prüfung nicht annehmen könne, daß solche ungültig wären. Aus den in Betreff des Spezialfalles gemachten Anführungen scheint mir übrigens noch nicht hervorzugehen, daß nicht auch andere Gründe vorhanden sein können, welche der Bestimmung des Ministeriums zum Grunde gelegen haben.
(Ruf zur Abstimmung.)
Marschall: Da kein Redner mehr? das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte, und wir kommen zur Beschlußnahme. Zu vörderst werde ich die Frage auf densenigen Vorschlag der Abtheilung richten, welche den vorliegenden Paragraph betrifft. Hier hat die
ll für die Juden die Civil-Ehe eingeführt die für die dissentirenden Christen er
ing kommen müssen, die erste, ob für die Juden di die zweite: ob die Bestimmungen die Juden gelten sollen?
Abgeordn. von Massow: Die Frage wird heißen müssen: Soll den Juden die Civil⸗-Ehe gestattet werden?
Marschall: Das ist nicht der Vorschlag der Abtheilung.
Abgeordn. Mathis: Es ist von dem Mitgliede aus der Rhein⸗ Provinz gesagt worden, daß diese Ehen in der Rhein-Provinz und überhaupt in den westlichen Provinzen erlaubt seien. Ich wollte mir daher erlauben, den Herrn Königlichen Kommissar um Auskunft darüber zu ersuchen.
Marschall (unterbrechen): Es handelt sich jetzt von den Ehen unter Juden, und ich habe so eben gesagt, welche Frage ich stel len will. Es fragt sich daher, ob in der Versammlung etwas gegen die Fragestellung zu erwähnen ist.
Abgeordn. Graf Schwerin; Es liegt uns zunächst die Frage vor, ob die Civil-Ehe unter den Juden gestattet sein soll. Ich habe den Herrn Marschall dahin verstanden, daß daraus zwei Fragen ge⸗ macht werden sollen. ö
1) Ob die für die Dissidenten erlassene Verordnung überhaupt für geltend erklärt werde, und
2) Ob die Civil-Ehe eingeführt werden soll.
Mir scheint nur die eine Frage vorzuliegen, ob diese Verordnung auch auf die Juden Anwendung finden soll, so weit sie die Civil⸗ Ehe betrifft, und daß darauf allein der Antrag der Abtheilung ge richtet ist.
Marschall: Ich habe den Herrn Referenten darüber befragt und glaube, es so verstanden zu haben. Wenn das nicht der Fall ist, so wird die Frage so gestellt: Soll für die Juden die Civil Ehe eingeführt und insbesondere die für die christlichen Dissidenten er⸗ lassene Verordnung vom 30. März d. J. hierauf für geltend erklärt werden?
(Durch Aufstehen der Mitglieder Majorität für die Bejahung der Frage.)
Wir kommen jetzt zum zweiten Gegenstand, nämlich auf die Bitte, die bei dieser Gelegenheit an Se. Majestät gerichtet werden soll und dahin geht, daß die Ehe zwischen Juden und Christen zuge⸗ lassen werden soll. Es ist bemerkt worden, daß dies ein Gegenstand sei, der nicht in ein Gesetz, das nur von den Verhältnissen der Ju⸗ den handle, gehöre. Da dies kein formeller Einwurf ist, so kann darüber nicht meine Entscheidung, sondern die der hohen Versamm— lung stattfinden. Bevor wir auf das Materielle der Frage eingehen, frage ich daher, ob sie sich hier damit beschäftigen will?
Die Bejahenden erheben sich auf den Wunsch des Marschalls, ad durch eine Zählung stellt sich das Ergebniß heraus, daß die Versammlung mit 227 gegen 189 sich dafür entschlossen hat, sich mit diesem Gegenstande zu beschäftigen.) .
Abgesrdn. von Auerswald Ich muß mir, bevor ich mich zur Abstimmung fähig halte, eine Frage an den Herrn Regierungs Rommtissar zu vichten erlauben, nämlich, auf, welcher Bestimmung es beruht, wenn in den fraglichen Angelegenheiten anders als nach der Festsetzung des Allgemeinen Landrechtes verfahren wird; denn erst wenn wir wissen, ob Bestimmungen der Art vorhanden sind, und wir dieselben kennen, kann es sich darum handeln, Anträge auf Abände— rung zu machen; aber das Landrecht besagt:
(Liest eine Stelle des Alig. Landrechts.) ser . also ö werden, ob und aus welchen Gründen die⸗ Vorschrift, welche Ausdehnung in der Art gegeben wird, daß Personen, die sich den christlichen Ehegesetzen unterworfen haben, ge— hindert werden können, in den Stand der Ehe zu treten, oder deren Ehe getrennt werden kann. Es ist ein Hall angeführt worden von Persohen, die in einem fremden, aber christlichen Lande getraut waren und deren Ehe hier getrennt wird; ich muß annehmen, daß Perso! nen, die in einem christlichen Lande nach christlichem Gebrauch getraut sind, den christlichen Gesetzen sich zu unterwerfen sich nicht verhindert gefunden haben; ich glaube, es müßten bestimmte Indizien vom Begentheile vorliegen, wenn man dies annehmen und in Folge der Bestimmungen des Landrechtes solche Ehen trennen wollte. Es ist aber nothwendig, zu erfahren, ob wirklich Bestimmungen existiren, durch welche die Behörden dazu berechtigt waren, oder ob es nur in der individuellen Ansicht der Behörden gelegen hat, wenn die land⸗ rechtlichen Bestimmungen in einem weiteren Umfange ausgelegt sind, als dem ursprünglichen Sinne derselben entsprechend scheint, . Ich muß dabei bemerken, daß auch ich bei der vorigen Frage ge⸗ wünscht hätte, die Sache wäre nicht erörtert worden, weil ich, ob—
zeigt sich eine überwiegende
1240
und also nach den Vorschristen der Rirche für mich die Ehe kein Sakrament ist, ich sie doch als solches in der Inneren Ueberzeugung des Menschen, des Christen, in dem Grade begründet finde, daß ich, ohne mit diesem Ausdruck etwas Verletzendes sagen zu wollen, jede, durch das Gesetz nicht gebotene Einmischung in dieselbe, in dies heiligste, persönlichste Verhältniß mün⸗ diger Menschen für einen Frevel gegen die Würde des Menschen, gegen die Religion selbst halte. (Von einigen Seiten Bravoruf.)
So gewiß ich es nach meinem persönlichen Standpunkte für unbegreiflich halte, wenn Personen in dieses Verhältniß treten, die nicht in ihrem Glauben übereinstimmen, so muß das Urtheil darüber den Personen doch allein überlassen werden, es muß das Urtheil über dergleichen sonst gesetzlich eingegangene Verhältnisse in Bezie⸗ hung auf Religion und Sittlichkeif dem allein verbleiben, der die Herzen und die Nieren prüft. Ich muß daher den Herrn Kom⸗ missar des Ministeriums um Aufklärung über die jetzt bestehenden Bestimmungen bitten und fragen, ob und nach welchen Bestimmun— gen ein Verfahren der angeführten Art, welches bis jetzt als unbe— strittenes Faktum dasteht, für gerechtfertigt zu achten ist.
Regierungs-Kommissar Brüggemannz Ich kann nur wieder⸗ hosen, was ich bereits im Anfange der Diskussion geäußert habe, daß dieser Gegenstand nicht mit in Berathung gezogen worden ist, als das Gesetz bearbeitet wurde, daß ich also auch nicht instruirt bin, über diese Frage überhaupt eine Aeußerung auszusprechen; noch weniger bin ich aber im Stande, über eine spezielle gerichtliche Untersuchung mich zu äußern, da dieselbe mir amtlich ganz unbekannt geblieben ist. Wäre die vorliegende Frage bei Bearbeitung des Gesetzes mit in den Kreis der Berathung gezogen worden, so würde dieser spezielle Fall gewiß nicht unbeachtet geblieben und ich in den Stand gesetzt wor den sein, die geforderte Aufklärung zu ertheilen, wozu ich aber in dem vorliegenden Falle nicht im Stande bin.
Referent Sperling: Seitens der Abtheilung erlaube ich mir bemerklich zu machen, daß dieser Umstand in Gegenwart des Herrn Ministerial⸗Kommissars zur Berathung gezogen, der königsberger Fall namentlich speziell vorgetragen und erörtert worden ist, und daß dem Herrn Kommissar noch andere Beispiele aus dem Lande ange— führt worden sind.
Abgeordn. von Auerswald: Da der Herr Kommissar es nicht für angemessen gehalten hat, sich auf diesen Punkt, obgleich er in der Abtheilung verhandelt war, genügend vorzubereiten, um dar— über Auskunft ertheilen zu können, so richte ich die Bitte an ihn, dies in der nächsten Zukunft zu thun, und erlaube mir den Antrag, daß die Frage bis dahin ausgesetzt werde, denn ich fühle mich voll kommen unfähig, einen Antrag auf eine Bestimmung an Se. Maje stät den König zu richten, von der ich nicht weiß, ob sie nicht schon exi— stirt und nur wegen mißverstandenen, Anwendung vielleicht einer De— claration bedarf. Ich würde das für einen Antrag in die Luft hin einhalten und fühle mich dazu nicht berechtigt, glaube aber berechtigt zu sein, von dem Gouvernement in solchen Fällen eine bestimmte und deutliche Antwort zu fordern, nicht über Ansichten und Theorieen, wie man zu glauben scheint, sondern über die Lage der Gesetzgebung im Verhältniß zu ihrer Anwendung seitens der Behörde. Ich stelle also den Antrag, diese Frage zurückzustellen, bis wir die nöthige Aus⸗ kunft erhalten. .
Regierungs⸗Kommissar Brüggemann: Ich bemerke hierauf daß in der Abtheilung allerdings über den Gegenstand gesprochen worden ist; ich habe aber mieehrmals dort amtliche Aeußerungin, welche ich in derselben ausgesprochen habe, ausdrücklich von einzelnen nicht amtlichen Aeußerungen unterschieden, welche ich im Intexresse der Sache thun zu können glaubte. Ob das in dem vorliegenden Falle geschehen ist, weiß ich nicht, habe aber nicht sagen können, daß die fragliche Ehe mit Recht getrennt sei, weil ich heute noch nicht weiß, daß sie wirk⸗ lich getrennt worden ist. Uebrigens erkläre ich, daß ich die verlangte Auskunft nicht verweigert habe, weil ich sie nicht geben will, son⸗ dern weil ich sie nicht geben kann und eine Instruction für diesen speziellen Fall mir amtlich nicht zu Theil geworden ist. Ich kann aAlso unmöglich eine Auskunft ertheilen, die ich nicht besitze; aber wenn beschlossen werden sollte, daß diese Auskunft erbeten werde, so werde ich dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten darüber Vortrag halten und dann ohne Zweifel in die Lage versetzt werden, die Auskunft zu ertheilen.
Abgeordn. von Saucken-Julienfelde: Nach den Worten, die ich so eben von dem Herrn Kommissar gehört, kann ich nicht wissen, was er als Privatmann oder als Vertreter des Ministeriums im! Ausschuß gesprochen hat; ich weiß aber, daß dieser Fall speziell erzählt wurde und der, Herr Kommüissar ausdrücklich sagte, es sei von Rechts wegen auf Nichtanerkenuung der Ehe in Königsberg ange⸗ tragen worden. Das habe ich gehört und Andere auch. Es wurde ferner und zwar von dem Herrn Kommissar gesagt, daß im Groß herzogthum Sachsen Weimar die Civil Ehe zwischen Juden und Christen rechtlich eingeführt sei, wenngleich noch kein Fall der Art vorgekommen wäre. .
Regierungs- NKommissar Brüggemann: Heute kann man noch nicht sagen, daß sie rechtlich getrennt worden sei, weil mir gänzlich unbekannt ist, daß die Trennung vom Gericht ausgesprochen worden wäre. J .
Referent Sperling: Das definitive richterliche Urtheil ist zwar noch nicht ergangen, aber auf Verfügung des Ministeriums ist der Ehe- Prokurator zur Klage geschritten. Die Sache ist also im Gange,
gleich ich nicht Katholik bin,
Zeichen der Ueberraschung.) sogar das erste Erkenntniß publizirt, nur, wie gesagt, noch nicht rechtskräftig. Wie es ausgefallen, weiß ich nicht, jedenfalls geht aber daraus hervor, daß das Gouvernement der Ansicht ist, daß die Ehe zwischen Juden und Christen nach den bestehenden Gesetzen nicht statthaft sei. Es ist dies, wie ich gehört habe, von Sr. Ma⸗ jestät dem Könige Allerhöchstselbst ausgesprochen worden, da der eine Theil dieser Eheleute sich an Se. Majestät gewendet hatte. Ich glaube also, daß wir durchaus nicht voreilig handeln, wenn wir eine Bitte an Se. Majestät richten. Um den Bedenken abzuhelfen, welche stattfinden, möchte ich allenfalls den Zusatz zum Antrage der Abthei⸗ lung vorschlagen: „Wenn es nach den bisherigen Gesetzen nicht statt⸗ haft sein sollte.“ . ö . Abgeordn. Hansemannz Die Versammlung besindet sich in der That in einer eigenthümlichen Lage. Sie hat durch eines ihrer Mitglieder den Kommnissar der Regierung um Erläuterung darüber gebeten, was das Gesetz verfüge, und diese Erläuterung ist uns nicht geworden, trotzdem, daß der nämliche Gegenstand schon einmal in der Abtheilung vorgekommen ist. Ich schließe mich nun dem Antrage des verehrten Abgeordneten aus Preußen an, daß der Beschluß über die vorliegende Frage bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt bleibe, wo der Herr Kommissat die gewünschte Aus lunft über das, was die Ge⸗ setze verfügen, gewiß uns zu geben im Stande sein wird. Zugleich bitte ich den Herrn Kommissar, dann auch darüber Auskunft geben zu wollen, ob in der Rheinprovinz irgend eine Verfügung in ge setzlicher Weise erlassen worden ist, wodurch, das dort bestehende Recht, nach welchem bei Abschließung einer Civil Ehe nicht nach der Ronfession gefragt wird, alterirt worden ist; oder ob, wenn nicht in geselicher Weise eine solche Verfügung erlassen worden ist, es in administrativer
Weise geschehen sei, und ob etwa denjenigen, welche die Civil Regi⸗ ster zu führen haben, Vorschriften ertheilt worden sind. Ich habe mich veranlaßt gefunden, diese Fragen denjenigen hinzuzufügen, die von dem geehrten Mitgliede aus Preußen gestellt worden sind, weil früher ein Mitglied der Versammlung, wenn ich nicht irre, Zweifel darüber geäußert hat, ob in der Rheinprovinz es Rechtens sei, Ehen zwischen Juden und Christen zu schließen.
Referent Sperling: Wenn die Erledigung der Frage nur bis zur nächsten Sitzung verschoben werden soll, so schließe ich mich dem Amendement an.
Eine Stimme: Ich bestätige die Aussage des Mitgliedes aus Preußen, welche es über die Verhandlungen in der Abtheilung gemacht hat, da es sich auf die Aussage mehrerer Mitglieder bezogen hat.
Abgeordn. Graf Sch werln: Ich kann nicht absehen, was uns die Aussetzung der Diskussion bis zu einer späteren Sitzung nützen soll. Die Auskunft, die wir vom Herrn Kommissar verlangk haben über den speziellen Fall und vielleicht erlangen können, kann in der Lage der Sache durchaus nichts ändern. Mag der Herr Minister der geistli⸗ chen Angelegenheiten in dem speziellen Falle den Eheprokurator an gewiesen haben, die Scheidungsklage einzuleiten, oder nicht, das ist ohne Einfluß, denn der Minister ist nicht Gesetzgeber und hat daher keine gesetzliche Interpretation zu geben. Wenn der jetzige Minister eine solche Autorisation giebt, so kann der nächste Minister sagen, es ist kein Grund vorhanden. Eben so ist der Fall auch durch die Ge⸗ richte noch nicht enischieden, denn der Herr Referent sagt selbst, er sei noch darüber zweifelhaft, ob in erster Instanz bereits Erkenntniß ergangen, in zweiter Instanz aber ganz gewiß nicht. Also liegt auch kein ͤrtel der Gerichte vor. Die Bestimmung des Landrechts spricht auch nicht klar aus, daß eine solche Ehe nicht statthaft sei, wie der Abgeordnete von Berlin vorher des Weiteren ausgeführt hat, und aus diesen Gründen kann ich für jetzt durchaus keine Veranlassung sinden, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, auszuspre chen, daß etwas erlaubt sei, von dem noch nicht das Gegentheil nach gewiesen ist. JJ . Abgeordn. von Auers w ald: Es ist mir nicht eingefallen, den Herrn Kommissar um eine spezielle Aufklärung über einen einzelnen Fall zu bitten; ich habe meine Bitte nur dahin gestellt, sich zu erklä ren, ob und welche gesetzliche Bestimmungen existiren, die ein von dem Landrecht anscheinend ganz abweichendes Verfahren rechtfertigen, weil ich der Ansicht des Abgeordneten aus Pommern bin, daß dazu ge setzliche Bestimmungen gehören. Veranlaßt bin ich dazu worden, weil man hier darauf anträgt, Se. Majestät möge eine Bestimmung er= lassen, die, wenn das Landrecht streng gehandhabt wird, unnütz ist. Diese Bitte ist aber wieder dadurch veranlaßt, daß man in den ver— schiedenen Theilen des Landes wahrgenommen zu haben glaubt, daß Letzteres nicht geschieht, daß gewisse Ehen auf andere als die allge—⸗ mein bekannten gesetzlichen Hindernisse seitens der kirchlichen Behörden stoßen. Ist dies richtig, so müssen wir erst wissen, ob nach anderer nicht allgemein bekannter gesetzlicher Bestimmung oder nach willkürli cher Auslegung der Verwaltungs Behörden verfahren worden ist, und daher wiederhole ich meinen Antrag.
Abgeordn. Frhr. von Manteuffel II.: Ich kann mich nur der Ansicht anschließen, welche der hochgeehrte Herr Abgeordnete der Ritterschaft aus Pommern ausgesprochen hat. Ich weiß nicht, wohin die Bölehrung führen soll, die wit uns von dem Kommissar erbitten wollen. Es' ist in unserer Mitte von dem Mitgliede aus Berlin, welches mir hier gegenübersitzt, die gesetzliche Bestimmung, welche darüber stattfindet, vorgelesen worden. Diese lautet dahin, daß die Ehe nicht zu gestatten sei, wenn das Glaubensbekenntniß ein solches sei, wonach sich ein Theil den Pflichten, welche das Christenthum bei der Ehe voraussetzt, nicht unterwersen kann. Also diese Bestimmung, welche in dieser Weise entscheidend sein dürfte, besteht bereits. Wenn
die Ehe nicht anerkannt worden ist, so folgt daraus, daß man ange nommen hat, das Judenthum basire auf Grundsätzen, welche die Er füllung der gesetzlichen Prämisse nicht möglich machen. Es würde bas Ganze auf eine Erklärung und Erläuterung über das Dogma der Juden hinauslaufen, und ich glaube, es ist unmöglich, daß wir hier einen Beschluß über das Dogma der Juden fassen können. Eine Aussetzung der Berathung dürfte kaum zu etwas führen. Wenn zweitens der Abgeordnete aus Aachen eine andere Aufklärung daran geknüpft und gesagt hat, er wünsche zu wissen, ob in der Rhein Provinz bezüglich der Ehen zwischen einem Christen und Juden die dortige gesetzliche Bestimmung aufgehoben sei, daß nach der Konfes⸗ sion bei Eingehung der Ehe nicht gefragt werden solle, so muß ich bemerken, daß das Judenthum keine Könfession, sondern eine Reli⸗ gion ist.
Abgeordn. Jachmann (vom Platze aus): Wenn die hohe Versammlung den Grundsätzen Geltung zu verschaffen wünscht, daß die Ehe zwischen Christen und Juden stattfinden soll, so scheint es mir nothwendig, eine besondere Petition an Se. Majestät zu richten. Ich muß den betreffenden Paragraphen des Landrechts nochmals vorlesen:
„Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen,
welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen
Ehegesetzen zu unterwerfen verhindert werden.“ ö Also tritt jedesmal der, Fall ein, daß es von dem Ermessen des zur Trauung berufenen Geistlichen abhängt (sowohl des jüdischen als des christlichen, ob die jüdischen Grundsätze folche sind, daß darauf ein gegangen werden kann oder nicht. Setzt er sich darüber weg, und kommt' die Sache vor die Gerichte, so bleibt den Gerichten nichts weiter übrig, in dem oft erwähnten Falle, sie sehen sich nämlich ge⸗ nöthigt, sich an das Konsistorium und an die Rabbiner zu wenden und Hon diesen Geistlichen ein Gutachten einzufordern, ob gegen die Ehe ein Hinderniß stattfindet oder, nicht, Wenn also die Versamm- lung der Ueberzeugung ist (der ich mich übrigens nicht anschließe), daß es wünschenswerth ist, die Hindernisse gegen die Ehe zwischen Christen und Juden gehoben zu sehen, dann bedarf es eines bestimm ten Antrages an Se. Majestät.
Eine Stimme (vom Platze aus): Ich kann nur bestätigen, daß in erster Instanz die Ehe wirklich für ungültig erklärt wor⸗ den ist. .
Marschall: Es ist der Antrag gestellt worden, die Beschluß⸗ nahme darüber, ob gebeten werden soll, eine Civil=Ehe zwischen Juden und Christen zuzulassen, auszusetzen, bis nähere Erklärungen vom Herrn Kommissar eingegangen sind. Diejenigen, welche für die Aussetzung sind, bitte ich aufzustehen.
Es ist dem nicht begetreten worden.
Nun werde ich die Frage stellen: Soll der Antrag der Abthei⸗ lung angenommen werden, welcher dahin geht, daß zwischen Christen und Juden die Civil Ehe zugelassen werde? .
(Mehrere Stimmen tragen auf Abstimmung mittelst Namensauf⸗ rufs an.)
Es ist auf namentliche Abstimmung angetragen worden
(Andere Stimmen: Nein! Nein!)
Das kann nicht auf diese Weise entschieden werden, sondern ich muß fragen, ob die gehörige Anzahl von Mitgliedern dem beitritt. Ich bitte diejenigen, welche wollen, daß durch Namensaufruf abge— stimmt werde, aufzustehen.
Es muß namentlich abgestimmt werden.
Erste Beilage
1241 inen
eitung.
Ich bitte, daß die Herren ihre Plätze einnehmen und sich ruhig
verhalten, sonst kann nicht abgestimmt werden. Die Frage ist:
Soll Se. Majestät der König allerunterthänigst
gebeten werden, die Bestimmung zu erlassen, daß zwischen Christen und
Juden die Civil-Ehe zugelassen werde? — Abstimmung.)
(Während der Abstimmung wird ein schriftliches Votum, Mitglied, welches sich entfernt, hinterlassen hatte, dem Secretair über⸗ reicht, von demselben jedoch nicht angenommen, das betreffende Mit⸗
glied vielmehr als abwesend notirt.) Abgeordn. Schneider aus Schönebeck:
welches ein
Ich muß mir die An⸗
zeige erlauben, daß beim Aufruf der Abgeordneten Zachau und Dei⸗ nert für dieselben gestimmt worden ist, obgleich sie abwesend waren.
Marschall: n ob dieselben jetzt hier sind. . (Antwort: Nein!)
Unter diesen Umständen muß ermittelt werden,
Dann wird ihr Votum gestrichen, und die Genannten werden als
abwesend aufgeführt. . Abgeordn. von Olfers; staltung getroffen würde, daß sänmtlichen Mitglieder sich setz sich erheben mögen. Abgeordn. Milde:
Ich möchte bitten, daß die Veran⸗ bei der namentlichen Abstimmung die en und diejenigen, welche antworten,
Ich bitte nach erfolgter Abstimmung ums
Wort, um mich über die aus Prokura abgegebenen Stimmen aus—
sprechen zu können.
Namen. Abegg, Kommerzien-Rath Aldenhoven, Gutsbesitzer Allnoch, Erbscholtisei⸗Besitzer Anwandter, Apotheker Appelbaum, Kaufmann ...... . . . ..... .. . ..... .. ... Arndt, Raths-⸗Maurermeister von Arnim, Lanbschafts⸗Rath von Arnim, Oberst- Lieutenant und Kreis Deputirter von Arnim, Rittergutsbesitzer. Asch, Rittmeister 4. D. und Kreis— Graf von der Asseburg, Kammerherr von Auerswald, General-Landschaftsrath
,,,
8, nee,,
von Bardeleben, Landrath
Barre, Kaufmann
Bauch, Bürgermeister ..... ... ...
Bauck, Rittergutsbesitzer
Baum, Kommerzien-Rath und Präsident der Handels⸗ ä n, ,,,
Becker, Orts richter
von Beckerath, Banquier
Beemelmanns, Bürgermeister.
Behling, Schulze
von Bennigsen-Förder. Bürgermeister. .
Berein, Erbzinsguts-Besitzer. J
Bergenthal, Landwirth ...... ......
Berger, Gutsbesitzer ... ..... ...... ...
von Beringe, Rittergutsbesitzer
Berndt, Erb- und Gerichts-Schulz. . . 3
Bertram, Geh. Reg.⸗Rath und Ober⸗Bürgermeister . .
Beuster, Braueigen und Rathmann. . ;
Biesing, Gutsbesitzer ö
Graf von Bismark-Bohlen, Oberst a. D. und Land⸗ tags-Marschall der Provinz Poeccrrÿ.
von Bismark⸗Schönhausen
von Bismark, Deichhauptmann ...
von Bismark, Landrath
Bleyer, Erbscholtisei⸗Besitzer. . .....
Blindow, Landrath .. . . . . . .. :* .
Graf Adolph Bninski, Provinzial⸗Landschaftsrath
Boch, Sohn, Gutebesitzer
Graf von Bochholz, Rittergutsbesitzer ..
von Bockum-Dolffs, Landrath.... k
Freiherr von Bodelschwingh, Regierungs⸗Vice⸗Präsi⸗ dent
von Bodenhausen, Kammerherr.
von Bodungen, Rittmeister
Bölting, Goldarbeiter. ..... ...
Böning, Lehnschulze. JJ
du Bois, Rittergutsbesitzer ... ...... ......
von Bonin, Ober⸗Präsident .. .... ... ...... .... ...
Graf von Boos-Waldeck, Landrath. ....
,,,
Bornemann, Medizinal-Assessor und Rathsherr
von Borries, Landrath
Bracht, Landwirth, vormals Regierungs-Rath. ....
Braemer, Landschafts-Rath .. ..... ... Jö
von Brandt, Kammerherr... ..... ...... 2
Brassert, Geheimer Bergrath und Magistrats⸗Mit⸗ glied
von Bredow, Nitterschafts-Rath und Kreis⸗-Deputirter
Bredow, Kreis-Justizrath .... ..... . ...
von Brodowski, General-Landschafts-Direktor. ....
Brown, Bürgermeister
Baron von Brücken, genannt von Fock, Ober Regie⸗ rungs⸗Rath
Brüninghaus, Gutsbesitzer und Fabrikant
von Brünneck, Excellenz, Ober⸗Burggraf und Provinzial⸗ Landtags Marschall ..... .. J
Brust, Kaufmann
Budde, Bürgermeister
Büning, Landwirth . ......
von Byla, Landrath
von Burkersrode, Kammerherr
2
Camphausen, Präsident der Handels⸗Kammer von Carlsburg, Regierungs- und Landrath Freiherr von Carnap, Rittergutsbesitzer Cleemann, Kaufmann
Cochlovius, Erbscholtiseibesitzer
von Coels, Landrath ......
Conze, Kaufmann ..... ..
Coqui, Kaufmann ...
Freiherr von Czettritz, Landrath
Dahlström, Rathmann . . ... .... Dahmen, Gutsbesitzer.... ......
ü
Ja.
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Nein. fehlt.
fehlt.
fehlt. fehlt.
fehlt. fehlt.
fehlt.
fehlt. fehlt. fehlt.
Preußischen 3
Namen. Dansmann, Erbschulzengutsbesitzer Kreisschulze ...... Deimel, Oekonom und Hammerbesitzer ... Delius, Kaufmann. . ...... Dembowski, Rathmann. ... Denck, Bürgermeister. . Denzin, Kaufmann und Mühlenbesitzer .... Derenthal, Gemeinde⸗Vorsteher. . von Diebitsch, Landes⸗Aeltester Diergardt, Geheimer Kommerzien⸗Rath Diethold, Bürgermeister Dittrich, Bürgermeister Doering, Kaufmann. . . Graf zu Dohna, Landschafts⸗-Direktor Doltz, Kruggutsbesitzer Donalitius, Rittergutsbesitzer von Donimierski, Landschafts⸗Deputirter. ...... Dorenberg, Ackergutsbesitzer Douglas, Bürgermeister . .. .. Dräger II., Ackerwirth Dulck, Professor Baron von Durant, Landrath. . ... von Dycke, Regierungsrath a. D
Freiherr von Eltz-Rübenach, Rittergutsbesitzer Engau, Bürgermeister
Epping, Kaufmann
Essewich, Rathsherr
Eule, Erblehnrichter .. .. . . .
Graf zu Eulenburg, Kammerherr und Landrath von Eynern, Kaufmann
von Fabeck, Major und Landrath Fabricius, zweiter Bürgermeister ...... ...... .. Facilides, Bürgermeister
Farthöfer, Bürgermeister
Faßbinder, Gutsbesitzer
Fellmann, Rittergutsbesitzer
Fiebig, Bürgermeister ..
Graf von Finkenstein, Ober⸗Marschall
von Flemming, Rittergutsbesitzer. ...... .... Flemming, Kaufmann .
Forstreuter
Franzius, Stadtrath
Freitag, Erb- und Gerichtsschulz Frentzel⸗Beyme, Kommerzienrath
Freiherr von Friesen, Landrath . ...... .. Fritze, Apotheker
Graf von Fürstenberg, Ritt
Funk, Gutsbesitzer. . .
Gadegast, Bürgermeister
von Gadow, Großherzoglich mecklenburg-schwerinscher Kammerherrn. .
Baron von Gaffron, Kredit-Institut-Direktor..=.
Graf von Gahlen, Erbkämmerer
de Galhan, Gutbesitzer
Garke, Kreisverordneter
Gericke, Oekonom und Stadtverordneter
von Gerlach, Landrath a. D. . . .
Germershausen, Kaufmann. . .
Gier, Bürgermeister
Giese, Kaufmann
Gießler, Schultheiß .
Graf von Gneisenau, Major a4. D.
Goellner, Erbscholtisei⸗Besitzer
von Gordon, Landschafts-Deputirter
Gormanns, Notar
von Gottberg, Nittergutsbesitzer
Graach, Gutsbesitzer
Grabow, Kriminal-Rath und Oberbürgermeister
von Graevenitz, Erbtruchseß ;
Graetz, Kaufmann
von Gralath, Landschafts-Direktor
Greger
Gries, Kaufmann ö
Gruhn jun., Gutsbesitzer
Grunau, Kommerzien-Rath, zu Elbing
Grunau, Kommerzien-Rath, zu Stolp
Grunwald
Freiherr von Gudenau, Landrath
von Gustedt, Landrathe.
Haasenwinkel
Haeger, Gutsbesitzer
Graf von Haeseler, Ritterschafts⸗Rath
von Hagen, Landschafts-Rath
von Hagenow, Rittergutsbesitzer
Hammer, Kaufmann und Stadtrath
Haniel, Kommerzien-Rath
Hanisch, Ortsrichter.
Hansemann, Kaufmann
von Hanstein, Landrath
Harder .
Hartmann, Ortsschulze ...... ...... .... ...... ... von Haugwitz, Kreis Deputirter ...... ..... Hausleutner, Apotheker
Baron von Harthausen
Hayn, Kaufmann,
Hein, Erbscholtisei⸗Besitzer
Heinrich,
Graf von Helldorff, Kammerherr
von Helldorff, Kammerherr und Landrath
Hensche, Rittergutsbesitzer. ...
Herbertz, Rittergutsbesitzer und Kaufmann
Heuer, Kreisschulze ö
von Heyden, Rittergutsbesitzer. ...... ......
von der Heydt, Handelsgerichts⸗-Präsiden
Freiherr von Hilgers, Landrath
von Hiller, Rittergutsbesitzer k
Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschall .
Hirsch, Bürgermeister und Justitiar. ...... .... .....
Graf von Hoensbroech, Rittergutsbesitzer. .... .....
fehlt. fehlt.
fehlt.
fehlt. fehlt.
fehlt.
fehlt.
0
0
Namen. von Holzbrink, Landrath.;.s. . Holzklau, Lederfabrikant und Nathsherr Graf von Hompesch⸗Rurig, Rittergutsbesitzer ..... Hoof, Rittergutsbesitzer. . Graf von Hoverden, Kammerherr Hübler, Rathsherr Hüffer, Komierzien⸗Rath Hustedt, Ackersmann von Hymmen, Geheimer Regierungs- und Landrath.
Jachmann, Kommerzien— Rath
Jahnke, Kaufmann und Rathsherr
Don Jaraczewski, Rittergutsbesitzer Jebens, Kaufmann
von Jena, Kammerherr
Illigens, Kaufmann
Jörrissen, Steuer-Einnehmer
Jordahn, Landschafts⸗Rath .... ...... Jordan, Freigutebesitzer
Jungbluth, beigeordneter Bürgermeister Junker, Bürgermeister und Hauptmann a.
Kaesewurm, Rittergutsbesitzer . . ......
von Kalckstein, Rittergutsbesitzer
von Kall, Rittmeister a. D. .... ..
Kamp, Landwirth und Gemeinde-Vorsteher
von Kannewurf, Nittergutsbesitzer
Karker, Kaufmann
Kaspers, Kaufmann. ..... ..... ...... ... . .. . ..
von Katte, Ritterschafts-Rath. ... .. ..... ..... ......
Kayser, Kommerzien-Rath
Keferstein, Kaufmann und Fabrikant
Kerl, Oekonom und Brauherr
von Kerssenbrock, Landrath
Kersten, Bürgermeister. ... ......
von Kessel, Landes⸗Aeltester
Kirberg, Handelskammer ⸗-Präsident
von Kleist, Landrath auf Nemitz
von Kleist, Landrath auf Reinfeld
Kluge, Seifensieder
von Knoblauch, Landrath a. D.
Knoblauch, Geheimer Finanzrath, Stadtältester und ,
König, Gutsbesitzer
König, Freischulz ...... .... . 2
Graf von Korff, gen. v. Schmising, Rittergutsbesitzer
von Kossowski, Rittergutsbesitzer
Krämer, Landwirth
von Kraszewski, Rittergutsbesitzer und J
Krause, Bürgermeister .. ......
Krause, Ackerwirth
Krause, Gerichtsschulz
Krauthausen, Apotheker.̃=.—..·..
Krohn, Gutsbesitzer
Krüger, Kaufmann ..
Krüger, Bürgermeister
Küllmann, Kaufmann JJ
Küpfer, Legationsrath a. D. .. ... .... ..... ......
Kugler, Apotheker.... ......
Kundler, Freischulze ..
von Kunheim, General
Kunkel, Landschaftsrath. . .
von Kurczewski, General -Landschaftsrath
Kuschke, Bürgermeister ...... ......
Kuschke, Stadt⸗Syndikus .
Kuß, Particulier und unbesoldeter Rathsherr .. ......
Freiherr von Landsberg-Steinfurt, Rittergutsbesitzer
Lang, Schultheiß ...
Laréenz, Ackéerbürger und Rathsherr ...
von Lattdorff, Kammerherr. ... .
von Lavergne-⸗Peguilhen, Landrath aus Grabowo ...
Lehmann, Apotheker.
von Leipziger, Geheimer Regierungsrath und Landrath
Lemke, Schulze .... ..... 44
Lensing, Kanonikus und Gutsbesitzer. ;
von LEstocg, Oberst⸗Lieutenant ö
Freiherr von Lilien, ,,,,
Freiherr von Lilien-Borg, Rittergutsbesitzer
Linau, Kaufmann und Stadtrath
Lindner, Magistrats⸗Assessor und Apotheker
Linnenbrink, Landwirth
Graf von Loë, Rittergutsbesitzer
van der Los, Gutsbesitzer. ...... ....
Graf von Loeben, 8,
von Löschebrand, Landrath
Lohse, Apotheker und Stadtverordneter ....
Lorenz, Gutsbesitzer .....
Dre. Lucanus, Stadtrath (für Heyer) .....
Mandel, Landesältester. .....
Freiherr von Manteuffel, Wirkl. Geh. Ober⸗Reg.⸗Rath und Direktor im Ministerium des Innern . .
Freiherr von Manteuffel, Landrath.—
von der Marwitz, Landrath und Landschafts⸗ Direktor
Marx, Bürgermeister .. ; .
von Massow Excellenz, ö.
Matthis, Kreis⸗-Deputirter
von Maubege
von Meding, Ober⸗Präsident ....
Mehls, Polizei⸗-Direktor a. D. und
Meißner, Erbpächter
von Merkel, Regierungs Nath
Merkens, Präsident der Dampf
Mertens, Kaufmann.
Graf von Merveldt,
Graf von Merveldt, Landrath
Mevissen, Kaufmann...
Meves, Ortsschulze....
Meyer, Erbschulz .
Meyer, Ackermann und Orts vorsteher..
Meyer, Colon, Ackerwirth
Meyhöfer, Rittergutsbesitzer ..
Meyhöfer, Bürgermeister ...... .... ......
schifffahrt⸗Gesellschaft