1847 / 173 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Namen. Meyhöfer, aus Schakummen Michaelis, Medizinalrath 6. Michaelis, Gutsbesitzer....... Milde, Kaufmann Mintley. ... ...... 565 Minderjahn, Gutsbesitzer ; Freiherr von Minnigerode, Majoratsbesitzer von Mirbach, Ritterguts Besitzer von Miszewski, Rittergutsbesitzer =. Moewes, Stadt⸗Syndlkus u. Kammergerichts-Assessor k Mongrovius, Bürgermeister ...!. 2 Freiherr von Monteton, Haupt Ritterschafts⸗ Direktor Morgen, Hofrath . Moschner, Kaufmann Müller, Kaufmann aus Wer Müller, Kaufmann aus Wese! Müller, Gerichtsschulze und Bauerngutsbesitzer Müller, Freischulze ö von Münchhausen, Landrath aus Cölleda. . . .... ..... von Münchhausen, Landrath aus Strausfurth von Mutins, Rittmeister und Landes⸗Aeltester von Miylius, Landesgerichts-Assessor Graf von Myeielski, Rittergutsbesitzer

Naumann, Geheimer Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bür⸗ germeister

von Nathusius, Rittergutsbesitzer ..... ......

Neitsch, Stadt⸗Syndikus.s

Graf von Nesselrode-Ehreshoven, Rittergutsbesitzer. ..

k 2 J

Neumann, Rittergutsbesitzer.. . :

Neumann, Bürgermeister. ..... .... ...... ......

k

ven Niegolewski, Oberst a.

Freiherr von Nordeck, Rittergutsbesitzer

Freiherr von Nyvenheim, Rittergutsbesitzer

Ockel, Bürgermeister. .... ... ...... .. Offermann, Fabrikbesitzer

von Ohnesorge, Landrath und Landschafts Direktor.. von Olfers, Banquier und Stadtrath

Oom, Bürgermeister

von Oppen, Rittergutsbesitzer ... ....

Oppermann, Gastwirth

von der Osten, Landrath. J Otzdorf, Lehnschulze. ..... ...... ..... .

Paternowski, Bürgermeister

Freiherr von Patow, Geheimer Regierungs⸗Rath und Land Syndikus

Petzold, Gutsbesitzer. ..

Pendzynski, Schänker....

Petschow, Kaufmann und Rathmann ... J

Plagemann, Stadtverordneten⸗Vorsteher ...... ......

Plange, Justiz-Kommissarius und Notar. ......

von Platen, Landrath

Poslmahn, mlhgn .....

von Pogrell, Kaufmann und Rathsherr.

von Poncet, Landrath

von Poninski, Rittergutsbesitzer—=—==

von Potworowski, Rittergutsbesitzer. ===...

von Prittwitz, Landrath. ...... .... ......

von Prondzinski, General-Major. ...... ....

Protze, Erblehnrichter. ......

Prüfer, Rathsherrr.=. .

Przygodzki, Freigutsbesitzer.;⸗;⸗.

von Psarski, Provinzial⸗Landschafts Rath...

Graf Pückler von Gröditz, General-Landschafts-Re— präsentant

Pultcke, Kaufmann

von Puttkammer, Rittergutsbesitzer

von Puttkammer, Landrath

Raffauf, Gutsbesitzers⸗s;⸗.⸗. ..

Ramsthal, Fabrikant und Stadtrath. .....

Rasch, Bürgermeister

von Rath, Rittergutsbesitzer

von Raven, Rittergutsbesitzer. ......

Rech, Steuer-Einnehmer ..... ......

Reichardt, Fabrikant

von Reiche, Rittergutsbesitzer

Reimer, Landschafts⸗Rath .. .

Graf von Renard, Excellenz, Wirkl. Geh. Rath

Fürst Heinrich der 74ste von Reuß-Kösteritz, Ritter⸗ gutsbesitzer. ..... . .

Rheinhard, Sohn, Gutsbesitzer

Richter, Particulier .....

Richter, Kaufmann und Kämmerer

Riebold .

Ritter, Apotheker und Medizinal⸗Assessor ..

Roechling, Großhändler .

Röhricht, Gerichtsschulz

Rösler, Freigutsbesitzer

von Rochow, Marschall

von Rohr, Hauptritterschafts- und Landarmen-Di—

Rombei, Gutsbesitzer

von Romberg, Rittergutsbesitzer

Baron von Rothkirch-Trach, Ober-Landesgerichts⸗Rath Rückert, Kaufmann ;

Freiherr von Rynsch, Rittergutsbesitzer ..

Sacksen, Landschafts⸗Rath . . .. . .

Sadomski, Grunthesitzer ..... ...

Sattig, Land⸗Synbdikus.

von Saucken, Rittmeister a. D.

von Saucken, Rittergutsbesitzer w

Graf von Saurma-⸗-Jeltsch, Nittergutabtsitzer ...

von Schadow, Direktor der Akademie ;

Schaefer, Kreisrichter

von Scheliha. ..... ......

Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter

von Schenkendorff, Major und Landrath. ......

Freiherr von Seherr-Thoß, Landrath und Landes⸗ Aeltester. K

Scheven, Gutsbesitzer

Schier, Bürgermeister und Justitiars«s=— ....

von Schierstedt, Kreis⸗Deputirter. ..... ...... .....

Nein.

fehlt.

fehlt.

krank.

fehlt.

0

Namen. Schilling, Hüttenbesitzer Schlattel, Rathsherr ..... ; Schlenther, Rathsherr und Apotheker.... Schleve, Bürgermeister von Schmidt, Erbpächter Schmidt, Bürgermeister Schmidt, Dekonom und Brennerei⸗Besitzer Schmidt, Ortsschulze Schmidt, Landwirth Schmoele, Kaufmann Schneider, Kaufmann Schneider, Bürgermeister Schöller, Kommerzien-Rath von Schön, Amtsrath von Schöning, Geh. Regierungs-Rath und Landrath Schönlein z von Scholten, Rittergutsbesitzer Scholz, Kämmerer Freiherr von Schorlemer, Königl. sächs. Kammerherr. von der Schulenburg, Landrath Schult, Bürgermeister Schulte F. Höping, Landwirth .... ...... . Schulte⸗Hobeling, Landwirth. ...... Schulz, aus Schilla ... ..... . Schulz, aus Schwetz Schulze, Lehnschulze . Schulze, Gemeinde ⸗Vorsteher ...... Schulze, Ziegelei ⸗Besitzer .. ..... ... Schulze⸗Delwig, Amtmann, Gutsbesitzer Schumann, Regierungs-Rath a. D Schumann Graf von Schwerin, Landrath Scupin, Freigutsbesitzer. ..... Seltmann, Gutsbesitzer Seulen, Bürgermeister ...... ...... . Siebig, Holzhändler . Siegfried, Landschafts⸗Rath .=. Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr... Graf Arnold Skorzewski, Rittergutsbesitzer Ignatz von Skorzewski, Rittergutsbesitzert. !! Sommerbrodt, Apotheker. Sperber, Rittergutsbesitzer. Sperling, Bürgermeister.;.... .. Stadtmiller, Rittergutsbesitzer Staegemann, Bürgermeister .... Staemmler, Bürgermeister von Stammer, Lieutenant a. Stark, Freischulz. ...... ...... Stedtmann, Gutsbesitzer.. .. von Steffens, Ober-Forstmeister von Stegmann, Major a. D Steirowitz, Bürgermeister Baron von Steinäcker, Kammerherr, Major

Landrath

Steinbeck, Geheimer Ober Bergrath Sternenberg, Bürgermeister Stoepel, Bürgermeister und Syndikus Graf von Strachwitz, Landschafts Direktor u. Landrath Graf von Strachwitz, Landrath;;?;?. Graf von Strachwitz, Rittergutsbesitzer Sültmann, Schulze

von Thadden, Premier-Lieutenant a. D Thiel, Amtmann

Thiel, Lieutenant a. D

Thomas, Erb- und Gerichtsschulz

Timm

Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbesitzer

Freiherr von Tschammer, Landes Aeltester Tschocke, Maurermeister

Freiherr von Twickel, Erbschenk

von Uechtritz, Landrath Uellenberg, Gutsbesitzer. Ungerer, Porzellan-Fabrikant Urban, Kämmerer .. .... ... . Urra, Bürgermeister .... Uthemann, Kaufmann

Vahl, Schulze Vatteroth, Ortsschulze von Veltheim, Major a. von Veltheim, Landrath Freiherr von Vely-Jungkenn,

Kammerherr ...... Freiherr von Vincke, Landrath Vollandt, Kaufmann

D

und Kreis-Deputirter. ..

Wächter, Kommerzien⸗Rath ...: * . ,

Freiherr von Waldbott-Bornheim, Provinzial-Feuer⸗ Sozietäts⸗ Direktor *

Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister ..... ......

von Waldow und Reitzenstein, Lieutenant a. ö

Walliczeck, Erbscholtiseibesitzer

Baron von Wechmar, Landrath

von Wedell, Regierungs- und Forstrath

Weese, Kaufmann

von Wegierski, Rittergutsbesitzer

Wehr, Rittergutsbesitzer

von Weiher, Landschafts⸗Rath

Weise, Kaufmann

Welter, Ober⸗-Landesgerichts⸗- und Stadtrath! ......

Wenghöfer, Stadtverordneten⸗-Vorsteher und Kaufmann

von Werdeck, Geheimer Regierungs-Rath

Werner, Apothekerl ....

Freiherr von Werthern, Landrath. . ... .

Wessel 3.

Wiggert, Kaufmann

von Wille, Landes⸗Aeltester

Wilm, Apotheker

Uinkler, Erbscholtiseibesitzer

on Winterfeld, Kammergerichts⸗-Rath a. , eier von Wintzingerode Knorr, Landrath. ...... rr, gaufmang und Stadtverordneter. ..... ......

ut, Ritterschafts⸗Rath... d Jastizrath ; Freiherr Wolff ⸗Metternich, Regierungs Vice⸗Prãä⸗

fehlt.

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Namen.

Zachau, Hofbesitzer

Tamill von Zakrzewski, General-Landschafts⸗Rath.==

Graf von Zech⸗Burkersrode, Kammerherr und Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschall

Freiherr von Zedlitz Neukirch, Major und Landschafts Direktor

Zeising, Oekonom

Br. Ziemssen, Bürgermeister und Justizrath

Zieten, Gastwirth (für Jäkel) .. .....

söyr. Zimmermann, Bürgermeister

Zimmermann, Bürgermeister. !......

Ziolkowski, Bürgermeister

Zunderer, Gutsbesitzer

von Zurmühlen, Amtmann

von Zychlinski, Landrath

Marschall: Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes: Die Frage ist mit 281 Stimmen gegen 142 bejaht.

Abgeordn. Milde: In Bezug auf das, was von einer Seite vorhin gefallen ist, wünsche ich eine kurze Bemerkung zu machen, daß nämlich Mitglieder in die Stimmliste aufgenommen worden sind, ohne daß sie bei der Abstimmung im Saale anwesend waren. Es ist im Interesse Aller nöthig, sich darüber vollkommen zu verständigen, daß das Uebertragen von Stimmen an andere Mitglieder nicht zulässig ist. Ich will mich auch gern überzeugt halten, daß im vorliegenden Falle diese Ungehörigkeit nur aus einer irrigen Ansicht der Sache her⸗ vorgegangen sein kann; ich wünsche aber im Interesse der Versamm⸗ lung, daß man sich darilber ausspreche, in welchen, Art und Weise kiefes Mißverständniß Platz gegriffen hat, damit hiernach der Herr Marschall die Gewogenheit haben kann, einen ganz bestimmten Mo kus in Bezug auf die namentliche Abstimmung zu verordnen. Dem nach erlaube ich mir, das verehrte Mitglied zu bitten, welches für den abwesenden Herrn gestimmt hat, sich zu melden und den Grund die— ses seines Verfahrens anzugeben. ;

Marschall: Diese Rede dürfte nur an den Marschall gerich⸗ tet werden; ich will aber sehr gern auffordern, daß das betreffende Mitglied sich melde.

. n (Es meldet sich Niemand.)

Es ist gar kein Zweifel vorhanden, daß Niemand für einen An— deren antworten kann, wenn er also nicht selbst anwesend ist, darf kei⸗ nes Abgeordneten Stimme mit aufgeführt werden. Diesen Grundsatz muß ich aussprechen und dringend bitten, daran festzuhalten, weil sonst Mißverständnisse nicht zu vermeiden sind, .

Abgeordn. Graf Renard: Der Abgeordnete des neisser Wahl⸗ bezirks, von Gilgenheimb, ist bei den namentlichen Abstimmungen stets als abwesend angeführt; ich glaube aber, daß diese Bezeichnung nicht richtig ist, weil sein Stellvertreter anwesend; wie ich ihn kenne, so bin ich überzeugt, daß es ihm sehr unangenehm sein wird, wenn bei seinem Namen immer steht „fehlt“. Dies wollte ich zur Berichtigung mit theilen.

Referent Sperling (liest vor):

Abschnitt 1 des 8. 41 des Gesetz⸗ Entwurfs: „S. 11. ;

Ausländische Jüdinnen erlangen durch die Verheirathung mit in ländischen Juden die Rechte, welche das gegenwartige Besetz giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseiti ger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. His dahin i de wanung unter⸗ sagt. Die ausnahmsweise Gestattung des Aufenthalts im Inlande vor Führung dieses Nachweises hängt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab.“

Abschnitt 1 des 8. 1 des Gutachtens: . .

„Hier werden einzelne Personen, die auswartigen Jüdinnen, für die Gesetzgebung ihrer Staaten gewissermaßen verantwortlich gemacht. Tiese Bestimmiung ermangelt aller Begründung. Die, Retorsion, welche zwischen Staaten in allen übrigen Verhältnissen immer mehr Feld verliert, ferner zum Nachtheile diesseitiger Juden, welche ihr Le bensglück in der Heirath einer auswärtigen Jüdin begründen wollen, gelten zu lassen und gar neu einzuführen, dürfte sich noch weniger rechtfertigen lassen. Die Abtheilung erklärte sich daher gegen die Dis position des in Rede stehenden Abschnitts und wünschte einstimmig, daß es in dieser Beziehung bei der Bestimmung der §§. 17, 18 des Edikts vom 11. März 1812 verbleibe, welche lauten:

. 17. Ehebündnisse können inländische Juden unter sich schließen, ohne hierzu einer besonderen Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheines zu bedürfen, insofern nicht nach allgemei⸗ nen Vorschriften die von Anderen abhängige Einwilligung oder Erlaubniß der Ehe überhaupt erforderlich ist.

S. 18. Eben dieses findet statt, wenn ein inländischer Jude eine

ausländische Jüdin heirathet.“ .

Marschall: Verlangt Jemand das Wort? Wo nicht, so stelle ich die Frage, ob in dem ersten Abschnitt statt 8. 41 die 88. 17 und 18 des Edifts vom 11. März 1812 eintreten sollen?

Die Frage wird mit großer Majorität bejaht.)

Referent Sperling (iest vor): .

Abschnitt 2 des §. 41 des Gesetz⸗ Entwurfs: ;

„Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur dann erfolgen, wenn neben den durch die bestehenden Ge⸗ setze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehö⸗ rig beglaubigtes Attest der Orts- Obrigkeit seiner Heimat beige⸗ bracht und der Polizei⸗-Obrigkeit des Wohnorts der inländischen Jü⸗ din vorgelegt worden, nach welchem es ihm, seinen Landesgesetzen zufolge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der namentlich zu bezeich⸗ nenden“ Braut in diesseitigen Landen zu schließen, so daß bei seiner Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege steht.“

Abschnitt 2 des §. 41 des Gutachtens

„Der Abschnitt 2 gab zu keiner Bemerkung Veranlassung.

Marschall: Wenn die hohe Versammlung nichts bemerkt, so ist er angenommen.

Referent Sperling diest vor):

ö. eng f n 3 beg g 41 des Gesetz⸗ Entwurfs ;

„Der Jude, welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und einem inländischen Juden oder zwi⸗ chen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin voll⸗ zieht, verfällt in die 5. 10 angedrohte Strafe.“

Abschnitt 3 des §. 41 des Gutachtens;

„Der Abschnitt 3 gab zu einer weiteren Bemerkung keine Ver⸗ anlassung.“

Marschall: Wenn nichts bemerkt wird, so ist auch dieser Ab- schnitt angenommen.

Referent Sperling lliest vor): 2 9

8. **

Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Raturalisations lÜürkunde der Genehmigung des Ministers des Innern.

Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung we⸗ der als Rabbiner und Synagogen-Beamte, noch als Gewerbs- Ge—⸗ hülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden In⸗ länder und den fremden Juden, gegen Letzteren, sofern er sich bereits länger als 5 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten hat, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlr. oder verhältnißmä— ßige Gefängnißstrafe nach sich.

Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der dar über bestehenden polizeilichen Vorschriften gestattet, In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Sr— bre vom 14. Oktober 1838 (Gesetzs. S. 503) und den mit auswär⸗ tigen Staaten besonders geschlossenen Verträgen.“

Marschall: Wenn auch hier nichts bemerkt wird, so wird dieser Paragraph als angenommen betrachtet werden müssen.

Referent Sperling iest vor):

„S.

Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporationen ergangenen Vorschriften und besonders getroffenen Anordnungen blei ben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Ueber die Aufhebung und Ablösung der noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistun- gen der Juden an Kämmereien, Grundherren, Institute c., bei denen es zur Zeit sein Bewenden behält, wird weitere Bestimmung vorbe— halten.“

Marschall: Findet sich dabei nichts zu bemerken?

Da nicht, so ist auch dieser Paragraph angenommen.

Wir kommen nun zu einem neuen Abschnitt des Gesetzes, daher es angemessen scheint, morgen in dessen Berathung fortzufahren, wel ches um 10 Uhr geschehen wird. Nächstdem kündige ich die schon heute auf der Tagesordnung gestandenen Gutachten eventuell auf morgen zur Berathung an und ersuche die geehrten Mitglieder der Provinz Brandenburg, noch einen Augenblick hier versammelt zu bleiben.

(Schluß der Sitzung kurz vor 4 Uhr.)

Sitzung der Kurie der drei Stände am 19. Juni.

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter dem Vorsitze des Land⸗ tags-Marschalls von Rochow. Das Protokoll der letzten Sitzung wird verlesen und genehmigt. Als Secretaire fungiren die Abgeord— neten Lon Bockum-Dolffs und Kuschke J. Mahrschall: Bekannt zu machen habe ich der hohen Ver— sammlung, daß auf Befehl seiner Majestät des Königs bei Gegen ständen, welche die Bank-Verhältnisse betreffen, der Präsident des Hauptbank-Direktoriums, Herr von Lamprecht, dem Herrn Staats— Minister Rother assistiren, resp. ihn vertreten wird. Es sind mir wieder verschiedene Gegenstände zur beschleunigten Berathung empfoh— len worden, und zwar mehrstimmig die Erörterungen über den Haupt⸗ Finanz- Etat, die Erlassung einer Landgemeinde-Ordnung und die Vorlegung aller Gesetze über das Prozeß-Verfahren an die Stände. Das Letztere steht bereits auf der Tages-Ordnung; die ersteren bei⸗ den werde ich also, sofern die hohe Versammlung nichts dagegen hat, auch vorzugsweise auf dieselbe bringen. Andere Gegenstände sind noch befürwortet, aber bis jetzt nur von einzelnen Mitgliedern; ich werde also abwarten, ob sie mehrfache Unterstützung finden.

Eine Stimme: Ich hatte gebeten, daß auch das Gutachten über die Entschädigung und resp. Ablösung der Jagd als etwas sehr Wichtiges zur Berathung kommen möchte.

Marschall: Ja, es sind sehr viele solche Anträge auf ver— schiedene Gegenstände gerichtet worden, bis jetzt aber immer nur ein zeln. Ich habe vorhin die genannt, welche von vielen Seiten Un— terstützung gefunden haben; sofern also der gedachte Antrag noch mehrfach befürwortet werden sollte, wird er auch vorzugsweise zur Tagesordnung kommen.

Eine Stimme (vom Platze): Wollen der Herr Marschall erlauben, daß mein Antrag unterstützt werde?

Marschall: Für jetzt kann ich darüber keine Berathung eröff— nen, ich werde die Anträge schriftlich erwarten.

Abgeordn. Hansemann (vom Platze: Durch das, was der Herr Landtags⸗Marschall

(Mehrere Stimmen: Auf die Tribüne!) (Nachdem der Sprecher die Rednerbühne betreten:) uns hinsichtlich der Tagesordnung mitgetheilt hat, wird doch nicht ausgeschlossen sein, daß, nachdem die Petition wegen des Preß⸗Ge setzes berathen worden ist, die hohe Versammlung noch ihre Wünsche über die alsdann vorzunehmenden Gegenstände aussprechen könne?

Marschall: Gewiß nicht. Der Herr Abgeordnete Jach— mann hat das Wort in einer allgemeinen Angelegenheit.

Abgeordn. Jachmann: In Bezug auf die Geschäfts⸗-Ordnung wollte ich mir erlauben, einige Worte an die hohe Versammlung zu richten. Gestern oder dieser Tage hat ein geehrter Dirigent einer Abtheilung mitgetheilt, daß Petitionen, die sich auf das Reglement beziehen, erst am künftigen Montag von der Abtheilung so weit bera then sein würden, daß sie hier zur Plenar-Berathung kommen können. Run steht zwar fest, daß alle Petitionen vorher in einer Abtheilung berathen werden müssen, bevor sie ins Plenum gelangen, und daß jedes Mitglied ein gedrucktes Gutachten in Händen haben soll. Der Grund davon ist offenkundig, damit jede Petition vollständig beleuch tet werde und Jeder sich darüber hinlänglich informiren könne. In Bezug auf Petitionen, die hier bereits durch Tage, selbst Wochen, be⸗ rathen sind, dann an die Herren-Kurie gehen und modifizirt wieder an uns zurückkommen, scheint mir die Nothwendigkeit nicht vorzulie— gen, daß sie wieder in der Abtheilung berathen werden und der Druck des Gutachtens abgewartet werden müsse. Bei diesen sind bereits alle Gesichtspunkte genügend erörtert und alle Mitglieder vollständig informirt; auch sinde ich es im Reglement nicht begründet, daß dazů die Nothwendigkeit vorliegt. S. 26 sagt sub é:

„Wenn ein von einer Kurie beschlossener Petitions-Antrag bei der plenar⸗-Berathung in der anderen Kurie durch eine Majorität von zwei Drittel der Stimmen nur unter Modification angenommen wird, so ist auch hierüber ein motivirter Beschluß in der §. 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen, welcher sodann unmittelbar dem Marschall derjenigen Kurie, von welcher der Petitions-Antrag ausgegangen ist, übersandt und hierauf in letzterer zur Berathung und Abstimmung gebracht wird.“ ; selc ,, , das Reglement nicht vorgeschrieben, daß ein olcher Antrag vorher noch an die Abtheilung gehen müsse. Zur Sache finde ich es nicht nothwendig, daß eine Voͤrberathung stattsin—⸗ det, und ich stelle im Interesse der Beschleunigung der Geschäfte an— heim, ob der Herr Marschall oder die hohe Versammlung sich veran⸗ laßt fühlen könnte, die Sachen, die von der Herren-Kurie modifizirt

1243 an uns zurückkommen, unmittelbar, ohne den Druck des Gutachtens abzuwarten, hier zur Berathung und Beschlußnahme vorzunehmen.

Marsch all: Dem steht entgegen, daß das Reglement vor⸗ schreibt, es könne keine Berathung in der hohen Versammlung eröff⸗ net werden, ehe nicht eine Vorberathung durch eine Abtheilung statt⸗ gefunden habe. Da hier jedenfalls eine Berathung stattfinden muß, ehe eine Beschlußnahme erfolgen kann, so darf auch die Vorbereitung zu derselben in der Abtheilung nicht abgeschnitten werden.

Abgeordn. Jachmann: Wenn es mir erlaubt ist, darauf zu antworten, so bemerke ich, daß ich diese Beslimmung nur auf neu ein— gegangene Sachen beziehen zu müssen glaubte.

Marschall:; S§. 7 sagt:; „Jeder Plenar-Berathung muß eine Vorbereitung durch eine Abtheilung vorausgehen.“ Hier ist kein Un⸗ terschied gemacht, worüber diese Berathung stattzufinden habe, son⸗ dern die Bestimmung ist ganz allgemein. Ich glaube nicht davon abgehen zu können.

Abgeordn. Graf Löben (vom Platz): Als Vorsitzender der be⸗ treffenden Abtheilung habe ich zu bemerken, daß das Gutachten der Abtheilung, von dem die Rede war, bereits dem Herrn Marschall vorliegt.

Marschall: Es ist heute so eben an mich abgeliefert und auch sofort zur Druckerei geschickt worden.

Abgeordn. Jachmann: Ich wollte nicht einen Vorwurf aus⸗ prechen, als ob in der Abtheilung die Sache aufgehalten worden wäre, sondern ich sagte dies nur in Bezug auf die Sachen, die noch vorkommen werden.

Marschall: Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Vorbe— reitung in der Abtheilung stattfinden muß. Ob nachher das Gut⸗ achten der Abtheilung gedruckt werden solle, daß ist allerdings nicht vorgeschrieben, und wenn darin in einzelnen Fällen die hohe Ver⸗ sammlung ein anderes wünschte, so werde ich dem ohne Zweifel ent— sprechen.

Abgeordn. Frhr. von Vincke; Es scheint mir gerade für die Gegenstände, die genannt worden sind, erforderlich zu sein, daß die Gutachten gedruckt und vertheilt werden, denn es sind dies die wich⸗ tigsten Angelegenheiten, die den Vereinigten Landtag beschäftigen können, wo wir daher ganz besonders vorsichtig zu Werke gehen sollten.

Marschall: Dem stimme ich vollkommen bei.

Wir fahren in der gestern abgebrochenen Berathung fort, und ich bitte den Herrn Referenten, seinen Vortrag wieder aufzu⸗ nehmen.

Regierungs-Kommissar Brüggemann: Es ist bei der gestri⸗ gen Verhandlung, wie auch bei früheren Veranlassungen, auf meine Aeußerungen Bezug genommen worden, welche ich in der Abtheilung, als der vorliegende Gesetz-Entwurf dort zur Berathung vorlag, aus— gesprochen habe. Ich hatte mir zur Pflicht gemacht, bei dieser Be— rathung mich mit der größten Offenheit und ohne alle Zurückhaltung auszusprechen, und ich glaubte, wenn ich der Sache dienen könnte, auch da, wo ich von meinem amtlichen Standpunkte aus nichts zu bemerken hatte, eine persönliche Meinung äußern zu dürfen; ich habe aber in solchem Falle stets hinzugefügt, daß es nur eine persönliche Bemerkung und Meinung sei, Die Berathungen der Abtheilung, auf welche man sich bei der gestrigen Verhandlung bezog, haben am 12. Mai, also vor 5 Wochen, stattgefunden. Ich glaube, es wird wohl Entschuldigung finden, wenn ich mich nach 5 Wochen nicht jedes ein⸗ zelnen Wortes und der Beziehung, in welcher ich es ausgesprochen habe, mit Bestimmtheit erinnere. Es ist von einem verehrlichen Mit- gliede der Abtheilung gerade in Beziehung auf eine solche hier ange⸗ führte Aeußerung bemerkt worden, er wisse nicht, in welcher Bezie⸗ hung ich dieselbe ausgesprochen hätte, Daran bin ich nun durchaus nicht schuld; ich habe nämlich in der Abtheilung, als das zweite und dritte Protokoll verlesen wurde und meiner Bemerkung darin auch mit keiner Sylbe gedacht war, eine einzige Korrektur in dem Entwurf ausgenommen, an die verehrte Abtheilung das Er— suchen gestellt, auch meine Bemerkung in das Protokoll aufzunehmen, da die Protokolle ein Bild der Verhandlungen geben sollen und ich glauben dürfte, daß das, was ich gesprochen hätte, ebenfalls zu den Verhandlungen gehöre. Der Herr Referent hat in der Abtheilung darauf erwiedert, daß die Bemerkungen des Königl. Kommissars nicht in das Protokoll gehören, daß er nur Erläuterungen zu geben habe, deren Einwirkung sich in dem Resultate der Berathung der Abthei⸗ lung geltend mache. Ich bat den Herrn Vorsitzenden der Abtheilung um 'seine Entscheidung, und dieser erkärte, deß in dem Reglement sich keine Bestimmung finde, woraus abgeleitet werden könne, daß die Erklärungen des Kommissars in das Protokoll gehörten. Ich habe mich bei dieser Erklärung beruhigt und bin weit entfernt davon, jetzt auch nur den leisesten Vorwurf in irgend eines meiner Worte hinein zulegen; bestreite auch jetzt nicht das Recht der Abtheilung und jedes einzelnen Mitgliedes derselben, auf irgend eine meiner Aeußerungen sich zu beziehen, da, wenn ich sie als die meinige anerkenne, ich sie auch zu vertreten wissen werde; aber ich kann es nur beklagen, daß man damals meinen Mittheilungen und Aeußerungen nur eine augen⸗ blickliche und verhallende Bedeutung beilegen zu müssen glaubte, wäh rend ich jetzt sehe, daß sie doch auch eine bleibende Bedeutung haben sollten. Ich wiederhole, ich kann das nur beklagen, da ich dadurch gegen meinen Wunsch und Antrag in die Lage versetzt worden bin, mich nicht auf das Protokoll beziehen zu können, und daher glaube ich zu diesen Worten, vielleicht den letzten, die ich hier auszusprechen die Ehre habe, hinreichende Veranlassung gehabt zu haben.

Referent Sperling: Ich glaube, daß der Herr Ministerial— Nommissar sich überhaupt nur dann beschweren könnte, wenn auf eine Aeußerung desselben, als in der Abtheilungs-Sitzung gethan, Bezug genommen wäre, welche er wirklich nicht gemacht. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Am wenigsten bin ich mir bewußt, in dieser Bezie hung irgend einen Vorwurf verschuldet zu haben.

Was die Aufnahme seiner Erklärungen zu Protokoll betrifft, so mag ich ich weiß mich dessen jetzt nicht mehr genau zu erinnern vielleicht meine Ansicht darüber ausgesprochen haben. Indessen bedarf es kaum darüber der Bemerkung, daß meine Ansicht in der Abthei⸗ lung nicht entscheidend war. Der Herr Vorssitzende der Abtheilung hatte zu entscheiden, und derselbe war der Meinung, daß, weil der

Herr Kommissar reglementsmäßig nur die Bestimmung hatte, Erlän⸗

terungen zu geben, die eigentliche Diskussion und Beschlußnahme aber

den Mitgliedern der Abtheilung allein zustand, das Protokoll sich auch nur auf die Aeußerungen der Mitglieder zu beschränken habe. Ab⸗ gesehen davon, dürfte es doch auch noch dahinstehen, ob überhaupt ein Protokoll unumgänglich nöthig ist, ob nicht vielmehr, wie es in anderen Fällen, namentlich bei Provinzial-Landtagen, üblich ist, ohne Weiteres auf Grund der mündlichen Debatte das Referat ausgegr⸗ beitet werden kann, und in diesem Falle würde der Herr Kemmissar sich gewiß nicht darüber zu beschweren haben, daß seine Erklärung nicht zu Papier gebracht worden und dennoch darauf eine Berufung stattgefunden. ;

Ministerial⸗Kommissar, Geh. Regierungs-Rath Brüggemann: Ich habe darauf nur zu wiederholen, was ich bereits erklärt habe, daß ich nicht den leisesten Vorwurf über den Beschluß der Abtheilung habe aussprochen wollen, wie ich ihr auch nicht das Recht bestreite, auf jedes meiner Worte zurückzukommen; ich muß jedoch bemerken, daß in allen anderen Abtheilungen, denen ich beizuwohnen die Ehre

gehabt habe, ein anderer Grundsatz hinsichtlich der Aufnahme der Erläuterungen des Regierungs-Kommiffars in das Protokoll befolgt worden ist.

Abgeordn, von LandsbergzSteinfurt: Ich muß belennen, daß ich bei Verlesung des Gutachtens nicht anwesend war, da ich verhindert war, gerade an dem Tage hier zu sein; ich habe aber Mehreres, wie ich schon früher bemerkt habe, in dem Protokoll ge⸗ funden, was zwar die allgemeine Ansicht aussprechen mag, was aber nicht meine Ansicht war. Der Herr Referent hat mir zwar neulich erwiedert: qui tacet cousentir videtur; ich darf mich aber hier auf die übrigen Mitglieder berufen, ob ich nicht unter Anderem die Bemerkung gemacht habe, daß bei einem Beschluß, daß die Ernen⸗ nung der Pfarrer der Kommune übertragen werden soll, durchaus von ben katholschen Kommunen keine Rede sein könne, ich habe sogar mit Freuden vernommen, daß der Keörreferent erwähnt hat, daß ich dies bemerkt habe; dennoch ist aber in dem Gutachten davon durchaus nichts aufgenommen. Eine Geneigtheit des Referenten, eine ent⸗ gegengesetzte Ansicht aufzunehmen, kann hieraus gewiß nicht ersehen werden, es sei denn, daß vielleicht ein anderer lateinischer Spruch entschuldigt. . t

Referent Sperling: Wenn dies ein Vorwurf ist, der mir als Referenten gemacht wird, so ist es ein ungerechter. Ich habe nach meinem besten Wissen und Gewissen die Gründe, welche von beiden Seiten geltend gemacht sind, ins Referat aufgenommen. Ich beziehe mich auf die geehrten Herren Mitglieder der Abtheilung, welche an der Verlesung des Gutachtens theilgenommen haben, und berufe mich auf den Inhalt der Protokolle; diese bitte ich öffentlich auszulegen, damit jedes Mitglied der hohen Versammlung die Ueberzeugung ge⸗ winne, daß ich mich von dem, was meine Pflicht ist, nicht im gering⸗ sten entfernt habe.

Eine Stimme: Was die letzte Bemerkung des verehrten Referenten betrifft, so muß ich auch bemerken, daß, meiner innigsten Ueberzeugung gemäß, der Inhalt des Referats mit den Protokollen in vollkommenem Einklang steht. Was die Aufnahme der Erklärun⸗ gen, welche der Königliche Commissair in der Abtheilung gegeben hat, in das Protokoll betrifft, so habe ich mich gleich in der Abthei⸗ lung auf die ausdrücklichen Bestimmungen der 88. 10 und 11 der Geschäfts-Ordnung bezogen. Ich glaube, daß diese so bestimmt sind, daß dadurch, nach meiner Ueberzeugung, der Referent vollständig ge⸗ rechtfertigt sein wird, und ich glaube nicht, daß die verehrte Ver⸗ sammlung verlangen wird, daß diese Paragraphen erst verlesen wer⸗ den, denn sie müssen bekannt sein.

Referent (verliest den Abschnitt II., betreffend die Verhält⸗ nisse der Juden im Großherzogthum Posen): ö

„Das Gounvernement erkennt es in der Denkschrift selbst an, daß die Verordnung vom 1. Juni 1833 auf die Haltung der Juden im Großherzogthume sehr wohlthätig eingewirkt, die Zahl derer, welche sich nützlichen Handwerken, der Fabrication und dem stehenden Han⸗ bel zugewendet, erheblich sich vergrößert hat, die äußere Sitte unter denselben um Vieles würdiger, die weltliche Erziehung, der Kinder besser und das Bestreben, die nationale Eigenthümlichkeit abzulegen, sichtbarer geworden ist. Indeß nichtsdestoweniger beabsichtigt das⸗ selbe in dem Gesetz - Entwurfe die wesentlichsten Beschränkungen, denen die Juden bisher unterworfen gewesen, ferner fortbestehen zu lassen, weil es annimmt, daß alle jene vortheilhaften Erscheinungen in den Beschränkungen ihren Grund haben, welchen die Juden durch die Verordnung vom 1. Juni 1833 unterworfen sind. Wie diese Ansicht aber schon in einem Punkte durch die amtlichen Berichte der Regierungen zu Bromberg und Posen, Inhalts derer die Vereini⸗ gung der Juden zu bürgerlichen korporativen Verbänden nachtheilig auf sie eingewirkt hat, geradehin widerlegt wird, so kann man wohl

mit gutem Grunde annehmen, daß sie überhaupt auf einem Trug⸗ schluffe beruht, daß die wohlthätigen Folgen mehrgedachter Verord⸗ nung, so weit sie in die Erscheinung getreten, nicht den Beschränkun⸗ gen, welche die gedachte Verordnung mit sich geführt, sondern viel⸗ mehr allein der freieren Bewegung, welche darin den Juden im bür⸗— gerlichen Leben eingeräumt ist, und den Verordnungen zuzuschreiben ist, welche in den Juden ein gewisses Selbstgefühl und Liebe zum Vaterlande zu erwecken geeignet waren. Dafür spricht die Erfahrung, daß, wie überhaupt die Civllisation der Staatsbürger mit der Frei— sinnigkeit der Gesetzgebung Hand in Hand geht, auch die Juden da auf einer allgemein höheren Bildungsstufe stehen, wo sie einer hu⸗ maneren Gesetzgebung sich erfreuen, und in denjenigen Landestheilen am wenigsten von ihren christlichen Mitbürgern sich unterscheiden, wo sie die Gesetzgebung den Letzteren am nächsten gestellt hat. Immer⸗ hin mögen, meinte man, die Juden in dem Großherzogthum Posen noch auf einer anderen Bildungsstufe stehen, als die Juden in den anderen Landestheilen, so läßt sich doch mit Sicherheit annehmen, daß sie auf keiner niedereren Stufe stehen, als diejenige war, auf welcher die Juden der alten Provinzen im Jahre 1812 sich befanden. So wie diese das Edikt vom 11. März ertragen konnten, werden die Juden des Großherzogthums Posen auch für die Verordnung, welche jetzt emaniren soll, reif und empfänglich sein. Bei solcher Be⸗ trachtung konnte die Abtheilung nicht die Ansicht gewinnen, daß die Juden im Großherzogthum Posen ferner noch nach besonderen Aus⸗ nahme-Gesetzen zu behandeln seien, dies um so weniger, als sich ein großer Theil ihrer früher zu dem ehemaligen Herzogthume Warschau mit gehörigen Stammesgenossen, deren Wohngebiete den Regierungs⸗ Bezirken Frankfurt und Marienwerder zugeschlagen sind, längst sich der Wohlthaten der Gesetzgebung der alten Provinzen erfreuen, ohne daß daraus ein Nachtheil für den Staat hervorgegangen, und die Anträge der Provinzialstände des Großherzogthums Berücksichtigung finden müssen. Dieselbe sprach sich einsätimmig dahin aus: daß an Se. Majestät den König die Ritte gerichtet werde, die Bestimmungen des ersten Abschnitts dieses Gesetz⸗ Entwurfs, wie solche amendirt werden, auch auf die Juden des Großherzogthums Posen auszudehnen.

Nichtsdestoweniger hielt die Abtheilung sich aber verpflichtet, über den Inhalt des Entwurfs eventuell sich auszusprechen, indem sie dabei von dem Gesichtspunkte ausgehen zu müssen glaubte, daß, wenn schon die Juden im Großherzogthum Posen beschränkenden Bestim⸗ mungen überhaupt unterworfen sein sollen, es doch darauf ankommen müsse, wenigstens diejenigen einzelnen Bestimmungen hervorzuheben, welche ihr dem Staats -Interesse widersprechend erscheinen. In dieser Beziehung mußte sie nun namentlich vor Allem den Wunsch aussprechen, daß die bestehenden bürgerlichen Corporations Verbände, den Anträgen der Regierungen zu Posen und Bromberg gemäß, so bald als möglich in solche, welche sich lediglich auf die Kultus⸗Ange⸗ legenheiten der Juden beziehen, umgewandelt und dann auch allge⸗ mein den bezeichnenden Namen Songgogen-Gemeinden, wie in den anderen Provinzen, erhalten möchten. Ein Hinderniß für diese Um- gestaltung schien ihr in den Schuldverhältnissen der jetzigen Judenschaf⸗ fen nicht enthalten zu sein, weil letztere nach Inhalt der Verordnung vom 1. Juni 1833 lediglich nach den früheren Sonagogen⸗-Verbän⸗ den gebildet sind. Nach Vorausschickung dessen war bei §. 44 nichts weiter zu erinnern.“

Abgeordn. von Werdeck: Ich bitte um die Erlaubniß, mich ge⸗ gen das Gutachten, wie es vorliegt, aussprechen zu dürfen, nicht ge⸗= gen die einzelnen Vorschläge, welche zur Verbesserung des hier vor⸗

siegenden Gesetz⸗ Entwurfes gemacht sind, sondern gegen das Prinzip,