1847 / 174 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

lung in getrennter Ansicht über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigleit der? Ehen zwischen Juden und Christen gewesen ist, und ich wollte mir die Bitte erlauben, daß diese Frage von der Versammlung ent⸗ schieden werde. Ist diese entschieden, so wird die zweite gestellt wer⸗ ben können, db die Kinder im Christenthume erzogen werden sollen oder nicht; wird die erste Frage verneint, so fillt die zweite fort.

Marschall: Die Frage würde dann heißen: Will sich die Versammlung für die Zulässigkeit der Ehen zwischen Christen und Juden erklären? . ⸗—

Graf York: Die Abtheilung war der Ansicht, daß es gut wäre, wenn ein Gesetz darüber spräche, und es handelt sich also darum, ob die Kurie der Ansicht ist, daß Se. Majestät allerunterthc nigst gebeten werden soll, ttz zu erlassen, was sich hierüber

; sspräche.

971 r , a, fm, Entgegengesetzte liegt in der Berathung. Insbesondere hat das geehrte Mitglied für das d omkapitel von Naumburg seinen Antrag dahin gestellt, daß ein solches Gesetz nicht provozirt werden möge. Wenn nun der Antrag gestellt wird daß es provozirt werden möge, so ist es am passendsten, daß die Versamm⸗ lung nur eine Erklärung über ihre Ansicht von der Zulãssigkeit dieser Ehen abgebe, und zu dieser Erklärung ist in der gestellten Frage die Gelegenheit gegeben. J .

Herzog von Croy: Ich habe bemerkt, daß es mir wünschens⸗ werth erscheint, eine gesetzliche Bestimmung zu erbitten, damit, wenn wirklich Ehen im Auslande zwischen Juden und Christen stattfänden und diese hernach zurückkämen, die Prozesse, die hierüber bei einer zweifelhaften Gesetzgebung entstehen könnten, vermieden würden.

Marschall: Die Frage, wie ich sie gestellt habe, geht aus dem Antrage der Abtheilung hervor, und es scheint dem nichts ent— gegenzustehen, daß die erste Frage dahin gestellt werde: Will sich die Versammlung für die Zulässigkeit der Ehen zwischen Juden und Christen erklären? . .

Se. Königl. Hoheit der Preinz von Preußen: Wenn diese Frage verneint wird, dann ist Alles abgethan; wird sie aber bejaht, so fragt es sich: Soll ein Gesetz erlassen werden, welches, ausspricht, daß eine solche Ehe, wenn sie dennoch geschlossen wäre, nichtig wäre, und ob die Ehe überhaupt zugelassen wird; sodann kommt die Frage über die Kinder-Erziehung. Dies sind drei ganz verschiedene Punkte.

Graf Dyhrn:

ein Ges

Die Abtheilung scheint mir unter jeder Bedin⸗ gung auf ein Gesetz anzutragen; dies ist unzweifelhaft, U . Fürst Wilhelm Radziwill; Ich finde mich verpflichtet, ein- fach zu erklären, daß ich die Nothwendigkeit der Zulässigkeit dieser Ehen aus besonderen Rücksichten nicht anerkenne, und daß sie nach den Dogmen der Kirche, der ich angehöre, geradezu unmöglich sind, kein Katholik also dafür stimmen kann. . Graf von Zieten: Das Bedürfniß der Frage: ob ein solches Gesetz nothwendig ist oder nicht, hängt ja lediglich vom Ausfall der Abstinmung ab. Fällt sie gegen den Wunsch aus, so fällt die Frage ganz und gar weg. Ich sehe nicht ein, wie überhaupt eine andere Frage zuerst gestellt werden kann, als die: ob eine solche Ehe statt⸗ sinden könne oder nicht. ; Referent Graf von Itzenplitz: Ich habe nicht vorgreifen wollen; da aber die Ansichten über die Fragstellung auseinanderzugehen scheinen, so erlaube ich mir, daran zu erinnern, daß in der Regel mit

bem Antrage der Masorität der Abtheilung angefangen wird. Eine Majorität ist in der Abtheilung darüber vorhanden gewesen, daß eine feste Bestimmung hierüber in das Gesetz aufgenommen werden möge. Sie trägt darauf an, daß durch dieses Gesetz festgestellt werde, ob diese Ehen zulässig seien oder nicht. Da es von mehreren Seiten gewünscht wird, so wird wohl nichts entgegenstehen, daß mit der Frage begonnen werde; soll dies Gesetz etwas über Ehen zwischen Juden und Christen enthalten?

Graf von Zieten: Wenn die Frage, wie sie der Herr Refe⸗ rent vorgetragen hat, zur Abstimmung kommt, so liegt in ihrer Be⸗ jahung die bedingungsweise Annahme, daß überhaupt eine Ehe zwi— schen Juden und Christen stattfinden könne. Ich glaube, daß, wenn bie Abstimmung mit großer Majorität sich dahin ausdrückt, daß keine solche Ehe zulässig ist, daß dann die zweite Frage nicht nothwen dig ist.

Herzog von Croy: Wenn nun das Gesetz zweifelhaft ist, was soll dann werden? Wenn das Gesetz nicht vollkommen deutlich ist, so werden manche Ehen in Frankreich geschlossen werden, und dann können eine Menge Prozesse daraus entstehen.

Referent Graf von Itzenplitz: Das sind eben die Gründe, weshalb die Abtheilung in ihrer Majorität mit 5 gegen 2 Stimmen entschieden hat, daß das Gesetz eine Bestimmung hierüber enthalten solle, Daß dadurch dem weiteren Votum vorgegriffen würde, das kann ich auf keine Weise zugestehen. Denn je nachdem geantwortet

über den vorliegenden Gegenstand ein Paragraph in altet werden, ist damit durchaus noch nicht ge⸗ enthalten soll, und ob eine solche Ehe

Darüber wird nöthigenfalls erst eine

Vielleicht kann ich dazu bei— Die

fassen.

Wenngleich von mehreren Seiten die Nothwendigkeit einer be— sonderen gesetzlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Ehe zwi= schen Juden und. Christen behauptet wird, weil die Frage in der Praxis zweifelhaft geworden sei, nicht minder auch diese Entscheidung für die Zulassung der Civil-Ehe gswänscht wird, so hat die König⸗ liche Regierung doch noch keine bestinmte Ansicht darüber gefaßt. Sie hält die Frage von großer Wichtigkeit, weil sie tief in die Prin⸗ zipien des Eherechtes eingreift, dabei auch nicht blos bürgerliche, sondern auch religiöse oder kirchliche Momente berücksichtigt werden müssen. Die verehrliche Abtheilung läßt selbst das kirchliche Gebiet bei ihrem Vorschlage nicht unberührt, indem sie die Cisil-Ehe zwischen Juden und Christen nur unter der Bedingung zulassen will, daß die Rinder aus der Ehe christlich erzogen werden. Es stellt sich sonach die verehrliche Abtheilung selbst neben dem bürgerlichen Standpunkte zugleich auf einen kirchlichen.

Marfchall: Ich erkläre mich nach den Erläuterungen, die vom Herrn Referenten ausgegangen sind, dahin, daß es zweckmäßig ist, die erste Frage dahin zu stellen: „Ist die Versammlung der An⸗ sicht, daß eine Bestimmung lber die Zulässigkeit der Ehe zwischen Juden und Christen in das Gesetz aufgenommen werde?“

Fürst Lichnowsky: Ich muß mich mit dieser Fassung ein⸗ v. nden erklären, namentlich mit Bezug auf das, was vom Herrn Kultus-Messter erklärt worden ist. Durch diese Debatte deplazirt sich, nach meiner Ansicht, die hohe Versammlung. Sie geht hier

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gleichsam von einer berathenden politischen Versammlun über zu einem Konzil. Ich glaube nicht, daß wir hier theologi che Fragen zu erörtern haben. Namentlich ist es für keinen meiner katholischen Mitstände zulässig, hierüber ein Votum abzugeben. Es darf Niemand von uns darüber abstimmen, ob sich Juden mit Christen verehelichen dürfen. Dies können wir Katholiken nicht thun, weil wir uns nicht über unsere Kirche stellen dürfen. Ich kann nur damit übereinstimmen, daß wir von dem theologischen Standpunkte auf den unserer Stel⸗ lung angewiesenen zurückkommen, und hoffentlich werden Alle ent⸗ schelden, daß wir eine solche Bestimmung nicht zu treffen haben.

Graf Jork: Ich möchte mir erlauben, dagegen anzuführen, daß nach dem neuen Gesetze, wonach die Civil - Ehe in dem, preußi— schen Staate eingeführt ist, es mir besonders dringlich erscheint, und ich muß gestehen, daß es mich überrascht hat, aus der Rede des Herin Kultus-Ministers zu entnehmen, daß die Regierung dies nicht genau ins Auge gefaßt habe. Ich bitte, mir die Frage zu beant⸗ worten, ob, wenn die Civil-Ehe eingeführt ist, der Richter berechtigt und verpflichtet ist, nachzuforschen, welcher Religion die Verlobten an— gehören? Ich glaube, dies steht dem Richter nicht zuz und eben weil der Richter nicht dazu befugt ist, kann die Ehe zwischen Juden und Christen um so leichter vollzogen werden und die Gesellschaft in große Verwirrung bringen. Es ist dies ein Grund gewesen, warum ich gewünscht habe, sprochen werde.

Graf von Landsberg: Soll, mir nicht die Bemerkung er⸗ laubt sein, daß meiner Ansicht nach diese Frage nicht hierher zur Er— örterung gehört, weil sie von dem Gouvernement nicht vorbereitet ist? Es würde dieser Gegenstand wenigstens nur im Wege der Petition beantragt werden können. Dies ist aber nicht geschehen, und somit ist die ganze Frage nicht zulässig. .

Marschall: Es muß bemerkt werden, daß sowohl die Abthei lung, als auch die gepflogene Berathung Veranlassung zu der ge stellten Frage gegeben hat, daß überhaupt der Gegenstand vollständig berathen worden ist und zum Theil ausführlicher hätte berathen wer den können, wenn man dles für erforderlich gehalten hätte. Und da gerade die Majorität der Abtheilung sich dafür ausspricht, daß wenig— stens die Versammlung sich dahin erkläre, ob sie die Aufnahme, einer derartigen Bestimmung in das Gesetz wünscht oder nicht, so scheint es vollkommen am Platze, daß die Frage so gestellt werde, wie sie gestellt worden ist. . .

Fürst von Lichnowsky: Ich erlaube mir die Bitte, die Frage nochmals vorlesen lassen und unzweideutig stellen zu wollen.

Marschall: Ich bin im Begriff, die Diskussion über die Fra⸗ gestellung für geschlossen zu erklären und dann die Frage zu stellen. Die Frage lautet: „Ist die Versammlung der Ansicht, daß in das Gesetz eine Bestimmung über die Zulässigkeit der Ehen zwischen Chri⸗ sten und Juden aufzunehmen sei⸗

daß eine gesetzliche Bestimmung darüber ausge⸗

Diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Frage ist gegen 19 Stimmen ver neint worden. Wir kom men nun zum nächsten Abschnitt. ö.

Referent Graf von Itzenplitz (liest vor):

,,, . .

Ausländische Jüdinnen erlangen durch die Verheirathung mit in⸗ ländischen Juden die, Rechte, welche das gegenwärtige Gesetz giebt, jedoch nur auf, vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseitiger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. Bis dahin ist die Trauung unter⸗ sagt. Die ausnähmsweise Gestattung des Aufenthalts im Inlande dor Führung dieses Nachweises hängt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab. .

Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur dann erfolgen, wenn neben den durch die bestehenden Ge⸗ setze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehö⸗ rig beglaubigtes Attest der Orts Obrigkeit seiner Heimat beige⸗ bracht und der Polizei⸗Obrigkeit des Wohnorts der inländischen din vorgelegt worden, nach welchem es ihm, seinen Landesgesetzen zusolge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der namentlich zu bezeich— enden“ Braut in diesseitigen Landen zu schließen, so daß bei seiner Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege steht.

Der Jude, welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und einem inländischen Juden oder zwi schen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin voll zieht, verfällt in die 8. 10 angedrohte Strafe.“

§. 11 des Gutachtens.

Der §. 41 wird nach der einstimmigen Ansicht der Abtheilung ganz wegfallen können. Der erste Abschnitt desselben, weil nicht be⸗ kannt geworden, daß schon von anderen Staaten die Reziprozität ver⸗ weigert worden sei. Sollte er einmal vorkommen, so kann bei Chri⸗ sten wie bei Juden eine zeitweise erceptionelle Maßregel nöthig wer⸗ den, ohne daß deshalb eine Bestimmung im Gesetz erforderlich wird, welche ohne Zweifel die Juden ohne Noth belästigen würde,

Der zweite Absatz wird aber durch den Inhalt des allgemeinen Gesetzes vom 28. April 1841 entbehrlich, und einer besonderen Be⸗ stimmung wegen der Juden bedarf es nicht, K

Graf Zieten: Ich bedaure unendlich, die Aufmerksamkeit der hohen Kurie abermals in Anspruch nehmen zu müssen; aber, ich will mich so kurz als nur irgend möglich fassen. Ich habe mich Ileich von vbrnhercin dafür ausgesprochen, daß den Juden wo möglich gleiche bürgerliche Rechte mit den Christen zugesichert würden, und der betreffende Paragraph ist auch angenommen worden; wird aber der vorliegende Paragraph so angenommen, wie e durch den Gesetz⸗ Ent wurf gegeben ist, so würde darin wieder eine sehr wesent liche Beeinträchtigung für die Juden liegen. -

Es ist von keinem Christen verlangt, daß er nur aus den Län⸗ dern eine Christin heirathen dürfe, wohin auch die Christen heirathen können. Wenn man nun für die Juden eine solche Bestimmung tres⸗ fen wollte, so finde ich darin nach meiner Ansicht, daß für die Juden eine Beeinträchtigung dadurch hervorgerufen werden würde, die eine große Ungerechtigkeit mit sich führt. .

Marschalti;: Sie sind also für den Antrag der Abtheilung.

Graf von Zieten: Da bitte ich tausend Mal um Entschul⸗ digung, daß ich den Antrag überhört habe. .

Marsch all: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung angenommen, .

Referent Graf von 3 (liest vor):

„S. 2. . ö. ;

Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Raturalisations Ürkunde der Genehmigung des Ministers des Innern. . . . Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung we⸗ der als Rabbiner und Synagogen Beamte, noch als Gewerbs⸗-Ge⸗ hülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden In⸗ länder und den fremden Juden, gegen Letzkeren, sofern er sich bereits, länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten hat eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlr. oder derhältnißmã⸗ ßige Gefängnißstrafe nach sich.

Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und

zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der dar⸗

über bestehenden polizeilichen Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Lr— Fre vom 11. Oktober 1838 (Gesetzl. S. 503) und den mit auswär—⸗ tigen Staaten besonders geschlossenen Verträgen.“

Die Abtheilung sagt:

„Der §. Y ist ohne Bedenken der Abtheilung wohl anzuneh⸗ men. Es dürfte aber besser sein, den Inhalt des darin allegirten ganz kurzen Gesetzes in den Tert aufzunehmen, damit das Nachschla⸗ gen erspart werde. Die Abtheilung beantragte dies einstimmig.“

Es ist nämlich das hier allegirte Gesetz ein ganz kurzes, in welchem die Bestimmung steht, daß ausländische Handwerksgesellen hier arbeiten dürfen. Man braucht also dieses nur in das Gesetz aufzunehmen, um das Nachschlagen zu ersparen.

(Es wird gegen diesen Paragraphen keine Bemerkung gemacht und ist deshalb als angenommen zu betrachten.) 8. . 43.

Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporationen ergangenen Vorschriften und besonders getroffenen Anordnungen blei⸗ ben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Ueber die Aufhebung und Ablösung der noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistun⸗ gen der Juden an Kämmereien, Grundherren, Institute 2c. bei denen es zur Zeit sein Bewenden behält, wird weitere Bestimmung vorbe⸗ halten.“ . . Bei diesem Paragraphen werde ich mir erlauben müssen, die Motive vorzulesen; insofern es Jemand nachzuschlagen beliebt, bag. 18 der Denkschrift ad S. 43.

/ FS. 43. . .

Der in diesem Paragraphen gemachte Vorbehalt ist erforder⸗ lich, damit nicht durch die Bestimmungen der 88. 1 und 60 die— jenigen Anordnungen als aufgehoben angesehen werden, welche hin⸗ sichtlich einzelner Judenschaften bestehen, wie namentlich in Betreff der Juden des ehemaligen Fürstenthums, Paderborn der Fall ist, welche in Bezug auf die aus älterer Zeit herrührenden Schulden als ein noch fortdauernder korporativer Verband betrachtet werden, deren Schuldentilgung erst neuerlich durch ein Allerhöchst geneh⸗ migtes Regulativ geordnet ist. .

Was dagegen die sonst noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistungen der Juden betrifft, so bestimmt 8. 14 des Edits vom Jahre 1812, daß inländische Juden mit besonderen Abgaben nicht beschwert werden dürfen. .

Nach den Berichten der Provinzial-Behörden sollen dergleichen persönliche Abgaben an Grund Herrschaften 3c. nur an zwei Orten zu entrichten sein. Im Laufe der Verhandlungen ist es jedoch zweifelhaft geworden, ob dies nicht an noch mehreren Orten statt⸗ findet. Es schweben hierüber noch Erörterungen, und die Erwä⸗

gung über eine etwaige Ablösung bleibt vorbehalten.

gin Tie Gleichstellungen mit den übrigen Unterthanen (8. 1) ohne Vorbehalt in Betreff der etwa an den Fiskus zu entrichtenden Ab gaben hebt solche, wo sie bestehen, für die Juden auf.“ Die Abtheilung sagt hierzu:

„Der erste Satz des 8. 43 wird unbedingt zur Annahme empfohlen. Rücksichtlich des zweiten Absatzes wünscht die Abthei—

lung einstimmig, daß die Annahme desselben nur mit der Maßgabe

beliebt werden möge, daß die Ablösbarkeit solcher Abgaben gleich in diesem Gesetz ausgesprochen und eben so bemerkt werde, daß die etwa noch an den Staat zu entrichtenden derartigen Abgaben ohne

Entschädigung wegfallen. . ö .

Diese Anträge rechtfertigen sich aus den dem Gesetz beigefüg⸗ ten Motiven vollständig.“ .

Es ist der Wunsch und Wille des Gesetzgebers, diese Abgaben wegzuschaffen, und es entspricht überhaupt den allgemeinen Grund⸗ sätzen des preußischen Staats, daß dergleichen Abgaben abgelöst wer⸗ ben können. Sie bestehen nur in sehr wenigen Orten; man hat je⸗ doch nicht ermitteln können, wo? Einmal hat man dem Berechtigten sein Recht vorbehalten wollen, es dürfte jedoch nichts entgegenstehen, die Ablösbarkeit dieser Abgaben gleich mit durch dieses Gesetz zu be⸗ stimmen, und es wäre wünschenswerth, im Gesetz bestimmit. zu sagen: Insofern der Berechtigte der Königl. Fiskus ist, sollen diese Abgaben ohne Entschädigung wegfallen, wie dies in den Motiven gesagt ist.

Marschall:;: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist dem Antrage der Abtheilung beigestimmt,

Secretair von Krosigk: Ehe wir zu dem zweiten Abschnitt übergehen, erlaube ich mir noch eine allgemeine Bemerkung über den ersten. Ich vermisse in dem Gesetzentwurf eine hauptsächliche Be⸗ stimmung die zwar in dem zweiten Abschnitt enthalten ist, aber dort nur für die Juden im Großherzogthum Posen und nicht für die in den übrigen Provinzen gilt, nämlich in welcher Art und Weise bei den Juden die Civilstands Negister geführt werden sollen.

Jieferent Graf von Itzenplitz;: Auf den zweiten Abschnitt folgen noch hinter §. 59 allgemeine Bestimmungen.

Serretalr von Krosigk: Die habe ich wohl gesehen, sie ha⸗ ben aber nur Bezug auf Abschnitt 2.

Referent Gr af von Itzenplitz: Alsdann möchte das Moni⸗ tum darauf hinauslaufen, was aber nur Fassungssache sein würde, daß nämlich vor 8, 9, wo steht „allgemeine Bestimmungen“ eine große römische Ill gesetzt werde um außer Zweifel zu setzen, daß die allgemeinen Bestimmungen sich auf den ersten und zweiten Abschnitt beziehen. Die Abtheilung hat es so angenommen, und ich glaube, auch der Gesetzgeber wird es so gemeint haben; die Abtheilung hat auch ihre Ansicht über die künftige Fassung der Civilstandsregister in dem Gutachten über §. 59 ausgesprochen.

Der §. 44 des Gesetz-Entwurfs lautet:

1 XY * *

Die Vorschriften des Abschnitts J. S8. 2 bis 14 wegen Bildung von Judenschaften finden auf das Großherzogthum Posen, woselbst den Juden bereits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit fol⸗ gender Maßgabe Anwendung:

1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Judenschaft gehört haben, nach näherer Bor— schrift des 5. 2 einer solchen einzuverleiben. . Die nach 88. 5 bis 7 der Verordnung vom 1. Juni 1833 ein⸗ gesetzte Verwaltungs-Behörde bildet den Vorstand der Juden schaft. = . Zur Aufnahme von Schulden, zur Anstellung?: von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über. Gerechtsame der Corporationen oder über die Substanz des Vermögens der Judenschaft, wie zur Aufstellung des Verwaltungs-Etats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben, ist die Genehmigung der Re⸗ gierung erforderlich. ö Referent Graf von Itzenplitz

dazu): , Zweiter Abschnitt. Wenn hierdurch die allgemeine Gesetzgebung rücksichtlich der Juden erörtert sein dürfte, so bleibt im zweiten Abschnitt des Gesetzes nur noch von den besonderen Be⸗ stimmungen zu handeln, welche für die Juden im Großherzogthum Posen noch beibehalten werden müssen. Im Großherzogthum Posen bestehen seit dem Jahre 1833 or⸗ ganisirte jüdische Eorporationen, welche für die Kultus⸗Angelegenhei⸗ fen sorgen, eigene öffentliche und von der Regierung begufsichtigte

(verliest sodann das Gut⸗

Elementarschulen respiziren und, außerdem auch für die Verzinsung und Tilgung der erheblichen Schulden der posenschen Judenschaften zu sorgen haben. Diese rühren fast alle Gzusammen 300,000 Thlr.) aus der früheren polnischen Zeit her, und die Gläubiger der Juden⸗ schaftsschulden sind größtentheils christliche Kirchen und Schulen. Die posenschen Juden-Corporationen können nicht davon befreit werden, die Abwicklung dieser Verpflichtungen zu besorgen.

Außerdem besteht im posenschen, nach dem Gesetz von 1833 der Unterschied zwischen naturalisirten und nicht naturalisirten Juden, von welchem schon im Eingauge geredet worden ist.

Die Abtheilung hat nun zunächst erwogen, ob dieser Unterschied noch beizubehalten sei. Es ist dabei zu beachten, daß die große Zahl nicht natur alisirter Juden (von ungefähr 80, 000 wurden bisher 15,900 naturalisirt) meist ohne Vermögen ist und in früherer Zeit in so gedrückten und traurigen Verhältnissen lebte, daß auch die dürftigste Volksbildung und Erziehung nicht stattfand. Wenn auch nun seit dem Jahre 1833 für Schulen gesorgt, Gerechtigkeit auch auch gegen diese Klasse gehandhabt und auf die Regelung ihrer Le⸗ bens- Rund Erwerbs Verhältnisse hingewirkt worden ist und sich auch einiger Erfolg dabei gewiß gezeigt hat, so liegt es doch in der Na⸗ tur der Dinge, daß diese früher iu der That unglückliche Volksklasse in der kurzen Zeit seit 1833 noch nicht nicht umgestaltet und daher

befähigt sein kann, dieselben Rechte auszuüben, welche dies Gesetz den

Juden im Allgemeinen zugesteht. Die Stände des Großherzog thums Posen haben im Jahre 1845 eine rege Theilnahme für die Verhältnisse der Juden an den Tag gelegt (Heft J. D. pag. 19), aber doch nicht bestimmt den Wunsch ausgesprochen, daß der Unter schied der Naturalisation durchweg aufgehoben werden solle. Die Abtheilung ist daher einstimmig der Ansicht gewesen, daß es für jetzt noch, ; sowohl wegen der Corporations-Schulden, als wegen der Nicht— naturalisirten, . besonderer gesetzlicher Bestimmungen für die Juden des Großherzog— thums Posen bedarf, sie ist aber auch der Ansicht gewesen, daß 1) abgesehen von den Corporations- Verpflichtungen kein Grund vorliege, die Naturalisirten anders zu behandeln, als die Juden in den übrigen Provinzen der Monarchie, sondern daß sie die⸗ sen gleichzustellen sind, und daß es wünschenswerth ist, die Wege zur Naturalisation zu vermehren und zu erleichtern, damit es den bisher Nicht⸗ naturalisirten bei gutem Verhalten möglich werde, auch die vol⸗ len Recht der preußischen Juden zu erhalten.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, hat die Abtheilung die Paragraphen des zweiten Abschnitts geprüft und glaubt, daß diesel⸗ ben vereinfacht werden können. .

Der Eingang des §. 44 dürfte hiernach nach der einstimmigen Ansicht der Abtheilung dahin zu fassen sein:

„Die Vorschriften des Abschnitts J. 5. ——14 (wegen Bildung der

Synagogen⸗Vereine) finden auf das Großherzogthum Posen mit folgenden Maßgaben Anwendung: j

„I) Die im Großherzogthum Posen bereits bestehenden jüdi⸗

schen Corporationen beziehen sich in Zukunft zunächst nur

auf die Kultus- und Schul-Verhältnisse der Juden; blei

ben jedoch verpflichtet, ihre Corporations-Verpflichtungen,

nach den bisher hierüber ergangenen Bestim⸗—

mungen, zu erfüllen und abzuwickeln.

„„2) Die Regierungen sind ermächtigt ꝛc.““, so wie der Paragraph übrigens im Gesetz⸗Entwurf angegeben ist. Rur wird auch hier statt: „Judensch aft“ überall: „Synago⸗ gen- Verein“ zu sagen sein. ;

Mit dieser Maßgabe wird die Annahme dieses Paragraphen beantragt.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, ist dem Antrag der Abtheilung beigestimmt.

Freiherr von Massenbach: Ich wollte noch einige allgemeinen Bemerkungen hinzufügen, wenn mir das Wort dazu gestattet wird, jedoch nicht in Bezug auf den . 14.

Marschall: Unter diesen Umständen ist der §. 44 angenom— men, und Herr v. Massenbach hat das Wort.

von Massenbach: Es ist neulich geäußert worden, ein Haupt-Grund, den Juden mehr Rechte einzuräumen, sei, daß man sie durch den Druck immer mehr in ihren Vorurtheilen befestige, und, wenn man ihnen mehr Freiheit einräumte, so würde man sie dadurch dem Ehristenthume näher bringen. Ich muß sagen, ich weiß nicht, was man mit dem Vorurtheil gemeint hat, wenn man aber darunter den alttestamentarischen Glauben meint, so würde ich diesen Druck für einen Vortheil halten, denn ich halte es für vortheilhaft, wenn sie ihren alttestamentarischen Glauben bewahren, und ich glaube auch nicht, daß sie durch die Freiheit dem Christenthume näher gebracht werden, weil sie dann nicht nur die sie beschränkenden Gesetze umwer= fen, sondern auch nicht mehr an die göttlichen Verheißungen halten werden, und das ist eine traurige Sache, denn dadurch entferne sie sich immer mehr vom Christenthum, es ist ihnen dann mit der christ lichen Lehre nicht mehr anzukommen; der einzige Punkt, wodurch es gelingen konnte, sie von der Nothwendigkeit der Annahme des Christen⸗ thums zu überzeugen, war der, daß in ihrem Gesetz gesagt ist, daß sie jeden Punkt befolgen müssen, sonst seien sie verflucht. Sie müssen daher auch einsehen, daß es mit menschlicher Kraft unmöglich ist, und daß sie des himmlischen Erlösers bedürfen und dadurch konnte man sie auf den Messias verweisen. Der Unterschied zwischen unse— rem und ihrem Glauben war der, ob sie den für den Messias an⸗— nehmen, den wir dafür annehmen. In den anderen Punkten stehen sie in ihrem Glauben mit uns auf gleichem Boden, sie warten auf bas Reich Gottes und wir auch, so gewiß als der Herr in die Welt gekommen, so gewiß wird er auch wiederkommen.

Marschall (unterbrechend): Es ist mir nicht klar, welchen Be⸗ U zug diese Aeußerung auf den Abschnitt des Gutachtens hat, den wir berathen, nämlich die Verhältnisse der Juden im Großherzogthum Posen. .

von Massenbach: Ich habe lange auf den Augenblick ge⸗ wartet, wo ich diese meine Bemerkungen anbringen zu können glaubte.

Marschall: Wir müssen bei dem Gegenstande der Berathung bleiben. ö

von Massenbach: Ich würde mit meinen Bemerkungen schon zu Ende sein, wenn ich nicht unterbrochen wäre, und werde mich kurz fassen. .

Marschall: Jedes Mitglied muß sich dem parlamentarischen Gebrauche durchaus fügen.

von Massenbach: Wenn die Versammlung der Meinung ist,

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chen hat, daß er nicht zur Sache gehört, und indem ich mir vorbe⸗ halte, mich mit dem Redner dieserhalb in einem Privat- Gespräch zu verständigen, so beantworte ich sogleich den letzteren und die Auffor⸗ derung, daß diejenigen, welche glauben, durch die Ertheilung bürger⸗

licher und politischer Rechte an die Juden den Uebertritt derselber zum Christenthum zu erleichtern, Posenschen eifrigst sorgen müssen. richtig an

uigst und auf dem kürzesten Wege zu erreichen.

hältnisse anschließen. Referent Graf von Itzenplitz liest vor: 8 45.

Desgleichen finden die Vorschriften der S8. 16 bis 34 Abschnitt!. über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege, so wie über die Schul-Angelegenheiten und wegen der Vorbereitung jüdischer

Knaben zu einem nützlichen Berufe, auch hier Anwendung.

Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind,

dieiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrich—

tung von den Regierungen für nothwendig erachtet wird.“ §. 45 des Gutachtens.

„Eben so einstimmig wird die Annahme des §. 45 beantragt, sedoch selbstredend in der Art, daß alle von der Abtheilung im ersten Abschnitt zu einzelnen Paragraphen erbetenen Aenderungen eben so auch für das Großherzogthum Posen gelten, indem alle noch nöthi— gen Abweichungen in diesem Abschnitt ausdrücklich bezeichnet werden sollen.“

Dieser Paragraph modifizirt sich nicht nach dem, was die Ab⸗ theilung vorgeschlagen, sondern was die Kurie bereits beschlossen hat.

Marschall: Wir kommen zu 5. 45.

Referent Graf von Itzenplitz (iest vor):

„8. 46. Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirte und nichtnaturalisirte Juden, so wie die' daraus hervorgehende Verschiedenheit der Rechte beider Klassen, bleibt zur Zeit noch bestehen.“ §. A6 des Gutachtens.

„Der §. 45 wird zur Annahme empfohlen.

An diefer Stelle dürfte aber nach einstimmigem Beschluß der Abtheilung ein Paragraph des Inhalts einzuschalten sein:

„„Die natuͤralisirten Juden im Großherzogthum Posen wer— den in allen Beziehungen (unter alleiniger Ausnahme und Vorbehalt ihrer Verpflichungen rücksichtlich der Corpo

rations⸗Verbindlichkeiten den in den übrigen Provinzen des preußischen Staates wohnenden Juden nach Maßgabe der in dem ersten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen

gleichgestellt.

daß durch die Einräumung bürgerlicher und politischer Rechte den Juden geholfen werden könne, welche Ueberzeugung ich jedoch nicht habe, so möchte ich mich in dieser Beziehung der Juden im Groß— herzogthum Posen annehmen. Ich gebe zu, daß sie auf einer gerin⸗ geren Stufe der Kultur stehen, sie sind also der Hülfe, wenn auch nicht würdig, doch derselben um so mehr bedürftig, und wer also der lieberrengung in daß ihnen durch Verleihung äußerer Rechte gehol— fen werden könne, der müßte dafür stimmen, daß ihnen diese Rechte verliehen würden. .

Graf Nork: Indem ich den ersten Theil der eben vernomme—

nen Rede übergehe, da der Herr Fürst Marschall bereits ausgespro⸗

zen, 1 Also die eirea 15,000 naturalisirten Juden und nicht di

65,000 nicht naturalisirten werden den Juden der übrigen Pro⸗

vinzen gleichgestellt.

Marschall: wir zum §. 47.

Referent Graf von Itzenplitz (iest vor):

„8. M.

Zu den allgemeinen Erfordernissen der Naturalisation gehört:

1) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen,

2 völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels,

3) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Ange⸗ legenheiten, Willens Erklärungen, Rechnungen und dergleichen ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß kann der Ober Präsident auf den Antrag der Re— gierung dispensiren, ö

4) die Annahme eines bestimmten Familien⸗Namens.“

. 58. 47 des Gutachtens.

Die Abtheilung ist einstimmig der Ansicht, daß die durch die Na— turalisation eiworbenen Rechte nicht, wie bisher, blos persönlicher Na⸗ tur sein, sondern auch ohne Weiteres auf die eheliche Descendenz der Naturalisirten übergehen sollen, und beschließt daher, zu beantragen, den Eingang des 8. 47 ungefähr dahin zu fassen:

„„zu den allgemeinen Erfordernissen der Naturalisation, insofern sie

nicht schon duͤrch eheliche Abstammung von Naturalisirten erworben

ist, gehört u. s. w.““

Im Uebrigen wird der Juhalt dieses Paragraphen zu Annahme empfohlen, und findet sich rücksichtlich desselben nur noch zu bemerken, daß nach §. 38, und da auch die polnische Sprache zu den lebenden und im Großherzogthum Posen berechtigten gehört, dieselbe den Ju den gestattet sein muß, und es nur darauf ankommt und nützlich er⸗ scheint, daß die Juden des Großherzogthums auch der deutschen Sprache mächtig sind. Der Passus 3 des §. 47 wird daher unge⸗ fähr dahin zu fassen sein: „„3) Die Fähigkeit, sich in allen öffentlichen Angelegenheiten, Wil⸗

lenserklärungen, Rechnungen und dergleichen der deutschen

Sprache bedienen zu können. Von diesem Erforderniß kann

. der Ober Präsident auf Antrag der Regierung dispen⸗

ö.

Also: „ausschließlich“ bleibt weg.

Marschall: Zu §. 48.

Referent Graf von Itzenplitz (Ciest vor):

8 1686. AUnter diesen Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturali⸗ sirten Juden nur diejenigen aufgenommen werden, welche den Nach weis führen, daß sie entweder

einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche der⸗ gestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können;

oder ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert,

oder in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, .

oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 20090 Rthlr. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen,

oder daß ihnen ein Kapital-Vermögen von wenigstens 5000 Rthhe.

eigenthümlich gehört,

oder daß ste ihrer Heerespflicht als einjährige Freiwillige, resp. durch dreijährigen Dienst wirklich genügt und gute Führungs—

Atteste erhalten, ; .

für die Verbesserung der Juden im

Ich erkenne diese Bemerkung als und? glaube, daß es auch die Ansicht der Abtheilung ge⸗ wesen ist, Alles zu thun, was für jetzt möglich ist, den Zweck schleu⸗ Es besteht aber ein Unterschied, den ich glaube aussprechen zu können, ohne daß die Ver⸗ sammlung mir zu große Feindseligkeit gegen die jüdischen Mitbürger vorwerfen wird, der Unterschied nämlich, ob wir einen gebildeten Mann vollständig emanzipiren wollen oder einem ungebildeten, rohen, in Un⸗ sittlichkeit befangenen gleich mit vollen Händen Alles zuwenden wol⸗ len. Ich würde darin ein Unrecht und eine Uebereilung erkennen, und so sehr ich geneigt bin, Alles zu thun, um die Juden in einen besseren Zustand zu bringen, so kann dies doch nicht mit einem Zau— berschlage geschehen, sondern wir müssen uns an die bestehenden Ver⸗

Nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen drei Instanzen. die Corporation und deren Schulden, genießen sie daher auch der unbeschränkten Freizilgigkeit in anderen Provin⸗

Wenn keine Bemerkungen erfolgen, so kommen

oder durch patrigtische Handlun

e . sih erwerben cen, ein uon, ,

oder endlich diejenigen, welche aus anderen rovinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Hoh fen .

1 verlegen.“ . 5 538. 48 des Gutachtens.

Bei S8. 48 ist zunächst zu bemerken, daß die Naturalisation durch Militairdienst ein neu hinzugekommener Weg ist, der auf sehr ange⸗ messene Weise zur Naturalisation führen und diese 4 J.

Um diese Wege noch zu vermehren, schlägt die Abtheilung ein⸗ stimmig vor:

daß auch denen die Naturalisation zu Theil werden möge, für welche

sie auch ohne Vorhandensein der übrigen, im 8. 48 enthaltenen

Bedingungen von der Orts-Behörde in Uebereinstimmung mit

dem Landrath bei der Regierung erbeten wird, und insofern auch

diese Behörde damit einverstanden ist.“

Hiernach ist die Sache so zu stehen gekommen, daß, wenn die hohe Kurie die Vorschläge der Abtheilung und den Gesetz-Entwurf billigt, der Zustand, in welchem sich die Nichtnaturalisirten befinden, durch die Naturalisation der Juden sich in 10—20 Jahren von selbst abgewickelt haben wird, indem sie durch den Militairdienst und andere 2 vielfache Gelegenheit haben, in das bessere Verhältniß überzu⸗ gehen.

Marschall: Zu §. 49.

Referent Graf von Itzenplitz (liest vor):

1 2 Die jeni⸗ „S§. 49. gen jüdischen Schulen, welche nach 8. 10 der Verordnung vom 1.

Die Juden, welche den im S. 48 verlangten Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit Naturalisations⸗ Patenten versehen werden.“ .

„§. 49 des Gutachtens.

er §. 419 wird zur Annahme empfohlen.“

on Massenbach: Ich habe gestern schon, wenn ich nicht irre, zum S. 14 eine Bemerkung gemacht, die eigentlich hierher gehört. Wo nämlich gesagt ist, daß der Vorstand das Organ ist, durch wel—⸗ ches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staats⸗Be⸗ hörde gelangen, da war mein Antrag dahin gerichtet, daß später die Befugniß, sich naturalisiren zu lassen oder ein Zeugniß auszustellen, ob ein Mitglied der Judenschaft dazu fähig sei, nicht in die Hände der unteren Polizei⸗Behörden allein, sondern auch in die Hände der Vorsteher gelegt werden möchte, damit diese gleichzeitig an den Land⸗ rath berichten müßten.

Neferent Graf von Itzenplitz: Wenn dieser Antrag Unter— stützung erlangen würde, so ...

5 Graf Mork, unterbrechend: Dieser Antrag kommt zu spät, es ist schon über diesen Gegenstand abgestimmt, und wir sind nun beim §. 49. ö

Referent Graf von Itzenplitz: Wenn ich nicht unterbrochen worden wäre, so würde ich jetzt bereits Gelegenheit gefunden haben, das verehrte Mitglied aus Posen darüber zu beruhigen: Dieser An⸗ trag würde gegen das Prinzip verstoßen, welches wir gestern und heute aufrecht erhalten haben, denn es würde dadurch den Vorstehern der Synagogen-Vereine eine politische Bedeutung gegeben werden, denn das wesentlichste politische Recht wird durch die Naturalisation herbeigeführt. Ich glaube aber, diese muß durch die Obrigkeit gesche⸗ hen und hängt nicht allein von der Ortsobrigkeit ab, sondern geht vielmehr durch' den Landrath an die Regierung. Sie geht also durch

J Der Landrath wird gewiß die Unterbeamten kennen und wo er sie weniger einsichtsvoll oder zuverlässig erachtet, die Sache prüfen, ehe er Bericht erstattet. Daß also dadurch etwas verbessert werden kann, wenn die jüdischen Vorsteher mitzureden haben, glaube e ich hiernach, so wie nach den Erfahrungen, die ich in Posen zu ma⸗

chen Gelegenheit gehabt habe, nicht. ;

Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zum §. 50. .

Referent (liest die 88. 50 bis 54 des Gesetz-Entwurfs und die darauf bezüglichen Stellen des Gutachtens vor): .

ö. „dz 0.

Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe bis zur etwa eintretenden Ver— heirathung mit einem nichtnaturalisirten Juden. Geschiedene, für den schuldigen Theil erklärte Ehefrauen verlieren die lediglich durch ihre Verheirathung erworbenen Rechte der Naturalisation.

§. 50 des Gutachtens wird zur Annahme empfohlen.

Dagegen wird an dieser Stelle, mit Rücksicht auf die im Ein⸗ gange dieses Abschnitts von der Abtheilung vorgetragenen Beschlüsse und resp. Anträge, eine gesetzliche Bestimmung ungefähr folgenden Inhalts einzuschalten sein: ö

„Die Rechte der Naturalisation des Vaters gehen ohne Weiteres

auf dessen eheliche Descendenz über, so daß es einer besonderen

Naturalisation für diese nicht bedarf.“

8. 1.

Die mit der Naturalisation verbundenen Rechte gehen ohne Weiteres verloren, wenn der Richter gegen einen naturalisirten Juden auf Verlust der National-Kokarde erkannt hat. Außerdem können jene Rechte der Naturalisation durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, sobald das Naturalisations Patent auf Grund wi⸗ der besseres Wissen gemachter unrichtiger Angaben erlangt ist, des⸗ gleichen in allen densenigen Fällen, in welchen nach 88. 16 und 20 der revidirten Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Entziehung festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig; derselbe muß jedoch binnen einer 10tägigen präklusivischen Frist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden. ö

§. 51 des Gutachtens.

Der §. 51 wird von der Majorität der Abtheilung mit 6 gegen Stimme zur unveränderten Annahme empfohlen; wogegen von einer Stimme verlangt wird, daß den durch die Abstammung naturalisirten Juden im Großherzogthum Posen die durch die Naturalisation er⸗ worbenen Rechte entzogen werden sollen, wenn nicht die unter Nr. 2 und 4 des §. 47 angegebenen Erfordernisse vorhanden sind.

Die Majorität hat sich diesem Antrage deshalb nicht angeschlos⸗= sen, weil es: .

I) wünschenswerth ist, eine Erörterung ex ofticio über jede solche Person zu vermeiden; .

2) die Unbescholtenheit zu präsumiren ist, und wenn solche bedenk⸗ lich erscheint, der Inhalt der in dem Gesetzes Vorschlage alle⸗ girten Paragraphen der Städte-Ordnung ausreichen, um Un⸗ würdige zu entfernen; und

3) die Annahme des Familien-Namens schon sonst nach dem Ge⸗ setz . 38 erzwungen werden kann.

S§. 52.

Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klasse der Naturalisirten noch nicht eignen, sind, wie bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen.

53.

Auf den Grund derselben ist von der Orts⸗-Polizeibehörde jedem

Familien-Vater oder einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden