1847 / 174 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Da ist lein Unterschied gemacht, von welcher Art der Beschluß ist, und die Sonderung in Theile ist unter allen Umständen gestattet worden. Ich sollte glauben, daß das, was für den Vereinigten Land⸗ tag gilt, auch ohne Gefahr bei dem Provinzial-Landtage nwendung finden kann. )

Referent Graf von Keyserling: Nach der ganzen Lage un— serer Gesetzgebung kann sich dies nur auf die Provinzial Landtage beziehen, denn für den Vereinigten Landtag ist die ltio in partes in den Einzelheiten überhaupt nicht festgestellt. Es ist für die Fälle, wo solche bei gesonderten Kurien eintritt, nicht festgestellt, wie das Verhältniß in der ersten Kurie sein würde, und deshalb fand es die Abtheilung wohlbegründet, da auch die Kurie der drei Stände nicht darauf hinwies, diese Seite ganz unberührt zu lassen und nur darauf hinzuwelsen, was hier undentlich war, nämlich daß sich das angezo⸗ a Gesetz und seine Interpretation nur quf Provinzial Landtage eziehen. Es ist auch noch hervorzuheben, daß die Gegenstände der Verhandlung der Provinzial- Landtage jetzt vereinfacht und beschränkt worden sind, indem denselben nur die provinziellen Gegenstände zur Berathung vorliegen; und dabei würde um so weniger die liio in partes zu beschränken oder als besorglich zu betrachten sein.

Graf zu Solms-Baruth— Ich halte eine Uebereinstimmung in den Landtagen ebenfalls für sehr wünschenswerth und schlage sie hoch an. Auf der anderen Seite fürchte ich aber nicht die Iüo in partes; wo eine Verletzung eines Standes wirklich stattfindet, halte ich sie für durchaus nothwendig. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß nach den bestehenden Bestimmungen der Gesetzgebungen für die ,, ,,. und der Landtags-Abschiede die itio in partes

ei allen den Fällen, die hier vorliegen, sie nicht Platz greifen kann, weil, träte sie ein, die Bestimmung, wonach zwei Drittel der Stim— men der Versammlung erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät gelangen zu lassen, meist illusorisch werden würde. Wenn ein ganzer Stand sich in der Minorität befindet und die liio in partes vorschlägt, würde das Petitum, von der ganzen Versammlung angenommen, durch die ltio in partes aufgehoben werden. Es würde also jedenfalls auf die Wirksamkeit der Provinzial Landtage sehr stö— rend einwirken, wenn diese Bestimmung nicht stattfände.

4 Se. Majestät der König haben in dem Landtags-Abschiede für die Provinz Westfalen, ich glaube 1843, die Bestimmung getroffen, daß die ltio in partes nicht stattfinden soll, sobald der gegenwärtige Zustand nicht geändert wird, und ich glaube, daß dies vorzugsweise aus dem Gesichtspunlt geschehen ist, um die Bestimmung aufrecht zu erhalten, daß zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät den König gelangen zu lassen. Rücksicht⸗ lich der neueren Gesetzgebung durch das Patent vom 3. Februar fin— det allerdings eine Uebereinstimmung mit jener Verfügung nicht statt, *. für den Vereinigten Landtag die ltio in partes leichter erfolgen ann. Referent Graf von Keyserling: Der Ansicht, daß die liio in partes einen Beschluß des Landtags oder seine Majorität aufhebe, kann ich nicht beitreten. Der Erfolg ist immer nur der, daß nicht ein Petitum, sondern die verschiedenen Beschlüsse a petita der ein⸗ . Stände an Se. Majestät den König gelangen. Dies ver⸗ chränkt also nicht, daß ein Petitum, welches im Interesse eines Stan⸗ des gestellt worden, Sr. Masestät dem Könige vorgelegt wird, und führt herbei, daß die verschiedenen Ansichten und Wünsche neben ein- ander an den , werden dürfen.

von Solms-Baruth: Dann ist es aber ni wei Petition des Landtags. JJ Graf. von Landsberg-⸗Gehmen: Es ist allerdings die Schwierigkeit in Anregung gebracht worden, wie in dem Falle die Sache an Se. Majestat den König gelangen kann; da kein Beschluß gefaßt ist und dennoch die Iltio in partes stattfinden soll, so lag nichts vor, woran man die Gutachten anknüpfen konnte. Es war erlaubt ein besonderes Schreiben zu machen, mit Bezug auf das Ergebniß, und es sind dem unterthänigsten Schreiben an Se. Majestät den Kb? nig vier Gutachten beigefügt. So hat man die Sache zu lösen ge— . und ich bin dieser Ansicht beigetreten, weil ich glaubte, daß ie auf andere Weise nicht gelöst werden könne.

Fürst zu Hohenlohe: Ich glaube in dem Fall einer ltio in artes, daß es einfach dem Landtags Marschall obliegt, den Beschluß dem Landtag⸗Kommissarius anzuzeigen, der ihn zur Kenntniß des Kö⸗ nigs zu bringen hat.

Marschall; Wenn keine Bemerkungen weiter erfolgen, so kom— men wir zur Abstimmung. Die Frage ist auf den Antrag der Ab— theilung gerichtet, welcher noch einmal zu verlesen ist.

Referent Graf von Keyserling (lest den Antrag noch ein— mal vor): ;

„daß dem Beschlusse der Kurie der drei Bestimmung beizutreten sei: des Königs Majesfät allerunterthänigst zu bitten, die in dem Land— tags⸗-Abschiede vom 30. Dezember 1843 enthaltene beschränkende Interpretation, in Betreff der Sonderung in Theile nicht weiter in Anwendung zu bringen, vielmehr die unbeschränkte Anwendung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Uebereinstimmung mit, der Allerhöchsten Kabinets - Srdre vom 25. März 1831 aus⸗ schließlich für die Provinzial-Landtage, ohne Anwendung auf den Vereinigten Landtag, Allergnädigst zu gestatten,.“ ; 8 Mar schall: Die Frage ist also in der Weise gestellt, ob die ersammlung dem Antrage der Abtheilung beistimmt, und diejenigen,

en beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben

Stände unter der näheren

(Das Ergebniß der Abstimmung ist 26 für den Antrag Di und . igen ; ö die erforderliche Majorität von zwei Dritteln ist nicht vorhan— den, 5 ist 9 keine 866 Frage see,, ist nicht vorhan Prinz Biron: Ich bitte d 286 m. 6. 1. ö 66g arum, daß das Stimmen-Verhältniß arschall: Dies wird i ga a ö 4 ; h ird in der Weise, wie es festgestellt ist, Wir kommen jetzt zu einem anderen G ämli . w ö Berathung über die Mittheilung der , . ,,, auf Vorlegung des Entwurfes zum neuen Straf= Gesetzbuch an 9 Vereinigten Landtag; ich ersuche den Herrn Referenten, Dom i von * ne 2. . zu ö . g von Krosigk: Der Antrag der Drei⸗-Stä ö. folgendermaßen: ; Stände - Kurie lautet Se. Masestät den g ö. vor): „Se. Masestät den önig zu bitten, das neue Strafgesetzb nächsten Vereinigten Landtage zur Berathung . 2

1262 hatten sich noch einige Hindernisse vorgefunden, mit deren Beseitigung man sich dermalen beschäftigt. z ;

Die Abtheilung fand sich hierdurch veranlaßt, ihr Gutachten da⸗ hin abzugeben, daß dieser Petition nicht Folge zu geben sei. Bei dem Vortrage in pleno der Drei-Stände- Kurie trat diese der An— sicht der Abtheilung bei; sie kaüpfte aber daran den Antrag, daß man biese Gelegenheit benutzen möge, Sr. Majestät dem Könige den Wunsch vorzutragen, das Strafgesetzbuch dem nächsten Vereinig⸗ ten Landtage zur Berathung vorzulegen, den Entwurf vor der Be⸗ rathung zu veröffentlichen und eine Vorberathung durch einen aus den verschiedenen Provinzen zu ernennenden Ausschuß eintreten zu lassen. Nachdem dieses Gutachten zur Herren- Kurie herüber gegäan⸗ gen ist, konnte es sich der diesseitige Ausschuß nicht bergen, daß der Antrag der Drei-Stände Kurie gerade das Entgegengesetzte von dem beantragt, was in der Absicht des Abgeordneten Dittrich gelegen, indem derselbe gewünscht hat, die Emanation so zu beschleunigen, daß das Strafgesetzhuch in der nächsten Zeit erscheine, wogegen der Antrag der drei Stände dahin ging, den neuen Entwurf des Straf⸗ gesetzbuches erst dem Vereinigten Landtage vorzulegen, wodurch die Emanation des neuen Strafgesetzbuches in eine Ferne von minde⸗ stens 10 Jahren hinausgeschoben werden würde. Denn wenn man auch annehmen wollte, daß der Landtag in 4 Jahren wieder zusam men komme, auch selbst in kürzerer Zeit, so würde zwar die Vorlage erfolgen, die Berathung würde aber auf dem gewöhnlichen Wege geschehen, die auf 6 bis 8 Wochen zu berechnen wäre. Dabei würde voraussichtlich eine große Menge von Ausstellungen gemacht werden, die von neuem zur Berathung des Staats Ministeriums kommen müßten, und nach Maßgabe der Umstände und der Wichtigkeit der gemachten Erinnerungen eine abermalige Umgestaltung des ganzen Gesetzbuches zur Folge haben könne., linter diefen Umständen hat die vierte Abtheilung ihr durch eine Majorität von 19 gegen 3 Stimmen gefaßtes Gutachten, dahin abgegeben, dem Petitions Antrage der Drei-Stände Kurie nicht beizutreten; jedoch auch dem Antrage des Abgeordneten Dittrich keine Fo ge zu geben, da nach der Erklã⸗ rung des Herrn Kommissarius die Angelegenheit dergestalt im Gange sei, daß die Emanation in kurzem zu erwarten steht. Die Ansicht der Minorität, die sich dem Antrage der Drei— Stände Kurie ange— schlossen, ist hauptsächlich dadurch motivirt, daß die Vorlage des Entwurfs zum Strafgesetzbuche an den Vereinigten Landtag gesetzlich vorgeschrieben sei. Dem ist aber von der Masorität entgegengestellt worden, daß die Vorlage bereits an die Provinzial-⸗Stände, als dem gesetzlichen Organ des Landes, erfolgt und dadurch den Anforderun⸗ gen des Gesetzes im allseitigen Juteresse völlig genügt sei.

Graf zu Dohna - Lauch: Ich habe in der Abtheilung zur Minorität gehört, indem ich, obwohl den Uebelstand einsehend, wenn die Emanation des Strafgesetzes noch länger verzögert würde, mich nicht entscheiden konnte, dem Antrage der Kurie der drei Stände entgegen zu stimmen, weil das Strafgesetzbuch von einer der beden⸗ tendsten und volkreichsten Provinzen des Staates, von der Rhein— Provinz, noch nicht berathen worden ist, sondern von den Ständen, als es ihrer Berathung vorlag, abgelehnt worden ist. Wenn das Strafgesetzbuch für die ganze Monarchie gelten soll, so muß es auch für die Rheinprovinz in Anwendung kreten, und es erscheint mir da⸗ her nothwendig, daß der Beirath dieser Provinz dem Gesetz nicht fehle; ünd, nur aus diesem Grunde habe ich der Kurie der drei Stände beigestimmt, daß das Strafgesetz entweder noch einmal dem Vereinigten Landtage vorgelegt, oder die Berathung darüber von der Rheinprovinz nachgeholt werden müßte. ö Graf Itz enplitz: Ich möchte dringend beantragen, die ser Petition der Kurie der drei Stände keine Folge zu geben. Die Gründe sind schon von dem Herrn Referenten angeführt worden, und namentlich gesagt, daß das Gesetz schon den acht Provinzial-Land— tagen vorgelegen habe; auch der rheinische Provinzial Landtag hat eine Abtheilung ernannt, welche das Gesetz geprüft hat, diese hat den Bericht erstattet, und darauf hat der Landtaz einen Beschluß gefaßt, also war auch der Rhein-Provinz die Gelegenheit gegeben, die Sache zu erörtern, und hat sie diese Gelegenheit nicht vollständig benutzt, so glaube ich, haben es sich die Vertreter der Provinz selbst zuzuschreiben. Eine Verbesserung des Strafgesetzbuches, was jetzt noch bei uns gilt, ist in jetziger Zeit als dringendes Bedürfniß anzuerkennen. Ich erinnere nur an die Theorie über die Bestrafung des zweiten und dritten Diebstahls und an den Zustand der Ge⸗ setze über Injurien. Es sind schon viele Staaten Deutschlands uns damit vorangeeilt, und die meisten Provinzen wünschen bald in den Besitz eines verbesserten Kriminalrechts zu kommen. Wie wir gehört haben, ist der Geseßz Entwurf von 7 Provinzen reiflich berathen worden und für diese ziemlich zur Publication reif, nur rücksichtlich der Rhein-Provinz soll noch eine Konferenz mit praktischen Rechts— kundigen stattfinden. Jedenfalls würde also ein weiterer Aufschub für die anderen Provinzen unnöthig, und es möchte sogar für das Land nachtheilig sein, wenn man den ganzen Gesetz Entwurf noch⸗ mals dem Vereinigten Landtage vorlegen wollte. Es ist hierzu um so weniger ein Grund vorhanden, als bei der Prüfung des Gesetzes mit der größten Liberalität verfahren ist; der Gesetz-Entwurf ist allen Ober- Landesgerichten mitgetheilt, es sind alle Regierungen darüber befragt, das Gesetz ist gedruckt und dertheilt werken, uind einem Jeden, der sich darüber hat aussprechen wollen, dazu Gelegen⸗ heit gegeben worden. Aus diesem Material ist eine zusammenstel⸗ lung gemacht und diese ist bei der Revision des Gesetzes berücksich⸗ tigt worden, und der Gesetz Entwurf hat nach der Berathung durch die Provinzial-Landtage schon wesentliche Modisicationen erfahren. Wenn er nun nochmals vor den Vereinigten Landtag gebracht wer⸗ den sollte, und dies vielleicht auch noch mit den anderen Gesetzen geschehen sollte, welche auch schon den Landtagen vorlagen und sich jetzt auch in der Endberathung befinden: z. B. die Wege⸗Ordnung und andere, so weiß ich in der That nicht, wie wir endlich dazu ge⸗ langen sollen, die Gesetze zu bekommen, die gewünscht werden. Ich würde also darauf antragen, der Bitte der Kurie der drei Stände keine Folge zu geben.

Fürst Lynar: Ich erlaube mir, an den verehrten Herrn Refe— renten die Frage zu richten: ob der Abtheilung vielleicht darüber Nachricht zugekommen ist, daß gleichzeitig mit dem zu erwartenden Straf⸗Gesetzbuche auch eine neue Kriminal-Ordnung zu emaniren sein werde? Beide Gesetze stehen nach meiner Ansicht in einem unzer⸗ trennlichen Zusammenhange. Der frühere Entwurf des Straf-Gesetz— buches ist, wenn mich mein Gedächtniß nicht trügt, von dem Bran⸗ denburger Provinzial Landtage hauptsächlich um deshalb abgelehnt worden, well ein großer Theil der Stände der Ansicht war, daß man

wurf desselben vorher veröffentlichen und eine Vorberathung d ben durch einen aus den verschiedenen Provinzen zu er n . k . ) n, ieser Antrag ist hervorgerufen durch eine Petition des Abge⸗ ordneten Dittrich. Derselbe hat . einen , , . g genommen, als mn, , ,. Dittrich darauf angetragen hatte, um baldige Emanation bes , zu bitten. Der Aus- CH fand, sich bewogen, über diesen Antrag das Sentiment des ommissarius zu erbitten, und dessen Auskunft ging dahin, daß bereits Einleitungen getroffen wären, das Strafgesetzbuch in der nächsten Zeit ins Leben treten zu lassen. Nur in Beziehung auf die Rheinprovinz

sich über das Materielle desselben kein vollständiges Urtheil bilden . j ohne die Form zu kennen, in welcher es ins Leben tre- en solle.

thei Referent von Krosigk: Darüber kann ich keine Auskunft er⸗ heilen, und wenn eine gewünscht wird, so kann solche nur durch den herrn u du e er ff ertheilt werden.

Graf Itzenplitz: Ich iner

. Ich glaube, aus einer Aeußerung des Herrn 5 entnommen zu haben, daß das neue Kriminal-Gesetz besser zu dem öffentlichen und mündlichen Verfahren, welches in Ber-

lin eingeführt worden ist, paßt, und es ist wünschenswerth, daß es

keine weitere Notiz empfangen und glaube, daß dieser Entwurf sich nur auf den materiellen Theil bezieht, nicht aber auf den formellen.

Minister Eichhorn: Ich kann dies bestätigen; es handelt sich

nur um das materielle Straf⸗Gesetzbuch. 1 den früheren Entwurf sind nicht allein vom Rheine her, sondern auch von anderen Provinzial⸗ Ständen Bedenken darüber erhoben worden, daß bei dem materiellen Gesetze nicht überall das Strafverfahren kerücksichtigt worden sei. Diese Bedenken hat man bei der letzten Revision des Straf-Gesetzbuches näher in Erwägung gezogen und zu erledigen gesucht. Graf Solms⸗Baruth: Wenn ein Gesetz vor acht Provin⸗ zial⸗Landtagen gewesen ist, so wüßte ich keinen Grund dafür anzuge⸗ ben, daß es nochmals der Prüfung des Vereinigten Landtags über⸗ geben werden soll. Das Erscheinen des Gesetzes kann dadurch nur verzögert werden. .

Graf Mork: Es ist nicht anzunehmen, daß die Provinz, welche das Gesetz abgelehnt hat, keine Notiz von der Berathung genommen habe, die Gelegenheit hat sie doch dazu gehabt, und ich könnte einen Geschäftsgang nicht billigen, der, wenn das Gesetz auch aus prinzi⸗= piellen Gründen abgelehnt wurde, es nicht doch eventuell Paragraph für Paragraph beriethe. . J

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: So viel ich mich erinnere, hat der rheinische Provinzial-Landtag aus weiter nicht zu erörternden Gründen erklärt, daß er auf eine weitere Berathung des Strafgesetzbuches nicht eingehen könne; zugleich hat er erklärt, die Berathung seiner Abtheilung zu der seinigen gemacht zu haben; diese Erklärung ist daher zu Sr, Majestät gelangt, und der Landtag ist in diesem Sinne in dem Landtags-Abschied beschieden worden. Ich glaube, daß die Berathung in dieser Beziehung erledigt ist, und aus diesem Grunde trete ich ganz der Ansicht bei, daß keine Petition an Se. Majestät eingereicht werde.

Marschall? Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kom— men wir zur Abstimmung. Diejenigen, welche dem Antrage der Ab theilung beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Dies geschieht.) .

Dem Antrage ist beigestimmt worden und dadurch der Beitritt der Herren Kurie zu der Petition der Kurie der drei Stände abge— lehnt.

Wir kommen zu der Berichterstattung über die Mittheilung der Kurie der drei Stände in Bezug auf den Antrag wegen Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens in allen Theilen der Mo— narchie, in welchen die allgemeine Kriminal- Ordnung gilt; ich bitte den Domherrn von Rabenau, den Bericht zu erstalten.

Referent von Rabenau: Das Gesetz vom 17. Juli v. J. wegen des öffentlichen und mündlichen Verfahrens in Kriminalsachen haf mehrere Petitionen hervorgerufen, die sich darin konzentriren, daß Sr. Majestät die Bitte vorgelegt werde, dies Gesetz auch in den Theilen der Monarchie einzuführen, in denen die Kriminal-Ordnung vom Jahre 1805 noch gilt.

In der Drei-Stände⸗Kurie ist ein Gutachten darüber abgegeben worden, welches dahin lautet, daß Se. Majestät der König gebeten werden möge, dieses neue Gesetz weiter zu verbreiten in den be⸗ treffenden Theilen der Monarchie. Aber der Beschluß im Plenum ist dahin ausgefallen: Im Allgemeinen zu bitten, daß in denjenigen Theilen der Monarchie, wo das Landrecht gilt, ein öffentliches münd⸗ liches Verfahren bei den Kriminal Untersuchungen eingeführt werden möge. Von der Drei Stände-Kurie ist die Sache an die Herren⸗ Kurie abgegeben worden, und das Gutachten der ersten Abtheilung der Herren-Kurie lautet wie folgt.

Gutachten der ersten Abtheilung der Herren⸗Kurie über die Petition der Kurie der drei Stände vom 31. Mai d. J., betreffend die Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kriminal-Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die allgemeine Kriminal Ordnung gilt.

Die bezeichnete Petition bezweckt ihrem Inhalt und ihrem Schluß⸗ Antrage gemäß weiter nichts, als an die Stufen des Thrones die allerunterthänigste Bitte niederzulegen:

daß die Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kri⸗ minal-Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in wel⸗ chen die allgemeine Kriminal-Ordnung gilt, mit Beseitigung der etwa entgegenstehenden Hindernisse beschleunigt werden möge. .

Hierdurch werden die Gränzen deutlich vorgezeichnet, in denen sich das jetzige Gutachten zu bewegen hat. Es kann also hier nicht erörtert werden:

ob und wie etwa das in Frage seiende Kriminal⸗ Verfah⸗ ren einzuführen sein dürfte?

Dies liegt außer dem Bereich der Petition, auch haben Se. Majestät unser. Allergnädigster König im Eingange des Gesetzes vom 17. Juli v. J., betreffend das Verfahren in den bei dem Kam— mergericht und Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchun⸗— gen, in landesväterlicher Huld bereits auszusprechen geruht, daß die Einführung eines mlindlichen Verfahrens vor dem erkennenden Kri⸗ minalrichter in allen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, Allerhöchst beabsichtigt wird. Daß dieses neue Verfahren, obgleich es ber v. J. hier in der Residenz eingeführt ist, die erwünschtesten Er⸗ folge gehabt hat, daß es überall im ganzen Vaterlande mit Beifall begrüßt worden ist, bedarf wohl keines weiteren Beweises, und in der anerkannten Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens liegt der Grund, wes⸗ halb auch die betheiligten Provinzen mit einem gleichen Gnadenge⸗ schenk, wie die Residenz Berlin, baldigst beglückt zu werden wünschen. Zur Ausführung dieses Wunsches sind zwar schon seitens des hohen Bouvernements vorbereitende Schrilte gethan, wie dies mit Dank⸗ barkeit anzuerkennen ist; aber dennoch wird unser Allergnädigster Kö⸗ nig und Herr die Bitte um Beschleunigung der Sache huldreich auf nehmen, indem diese Bitte zugleich ein lautes Zeugniß giebt, daß das Gesetz vom 17. Juli v. J. und die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 7. April d. J. über die erweiterte Oeffentlichkeit des Kriminal-Ver⸗ fahrens ungetheilten Beifall in allen Theilen der Monarchie gefun—⸗ den hat.

Es bleibt nur noch zu erwägen, ob der Petition speziell auf die eben, allegirten, Gesetze Bezug zu nehmen sein dürfte.

Diese Frage ist schon in der Kurie der drei Stände erörtert, aber verneint (Gonk. Protokoll vom 21. Mai d. J.), weil nament⸗ lich das für Berlin gegebene Gesetz noch Umänderungen zu erleiden haben würde, um für die Provinzen zu passen. Diese Ansicht würde um so mehr zu adoptiren sein, als es nicht angemessen erscheinen dürfte, der Allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät durch Allegirung des früheren Gesetzes irgend wie vorzugreifen. ö Das Gutachten der ersten Abtheilung geht einstimmig dahin:

erst seit dem 1. Olto⸗

ob etwa im Schluß ⸗Antrage für Berlin gegebenen

bald püblizirt werde; im Uebrigen habe ich auch in der Abtheilung

Dritte Beilage

1263 Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung

daß der anliegenden Petition der Kurie der drei Stände

vom 31. Mai d. J. lediglich beizutreten sein würde. Berlin, den 11. Juni 1847. Die erste Abtheilung der Herren-Kurie. Graf von Landsberg-Gehmen. Graf von Hardenberg. von Keltsch. Graf zu Dohna-⸗Schlobitten.

Es dürfte vielleicht angemessen sein, Kriminal-Verfahrens mit wenig Worten hinzuweisen. Das die hiesige Residenz gegeben ist, hat zunächst den schleunigung. In Folge dieser Beschleunigung wird die suchungs-Haft nicht so lange dauern, als s die Kriminal'Ordnung von 1805 vorschreibt; Es folglich auch die Kosten vermindert werden, welche für die Zahl d Angeschuldigten bisher erforderlich waren. sächlicher Vortheil ist der, de i Strafe rasch auf die That folgt und daher wirksamer ist. Jeit meines Hierseins in der Sitzungen der Kriminal-Gerichte sowohl in erster

auf die übrigen Provinzen ausdehnen möge. Kriminalverf sel für den Richter. Er konnte, wenn er auch die Ueberzeugung v Schuld oder Unschuld hatte, chen. Da waren ihm Schranken gesetzt sen durch das neue öffentliche Verfahren. Hand gegeben.

tigt, den die Kriminalordnung hatte, ußerd Strafen erkennen zu müssen. Die außerordentliche Strafe ist Mittelding zwischen Unschuld und nennen. und ich glaube, das vorliegende werden wird. Graf von

daß auch von diesem ; Gutachten von der hohen Versammlung

Burghaus:

habe, ist die hohe Staats- Verwaltung eifrig damit beschäftigt, dieses Kriminal-Verfahren überall da einzuführen, wo die Näumlichkeiten es

gestatten. Es erscheint mir daher eigentlich die Bitte iberflüssig, ich gestehe, ich halte das Recht der Petition für so wichtig, daß mich nicht gern zu einer Bitte hingebe, die mir unnütz erscheint. hat natürlich die Einführung große Schwierigkeiten gefunden,

meist die Räumlichkeiten fehlen, namentlich

Ich glaube zu übereilen,

nicht recht an ihrem Platze steht.

Referent von Rabenau: Daher ist auch in der Petition gesagt:

„Mit Beseitigung der etwa entgegen stehenden Hindernis wird um Beschleunigung gebeten. worfen, daß das hohe Gouvernement bereits hinlänglich Schritte than hat, um das Verfahren baldmöglichst einzuführen. aber doch dem Antrage der Drei -Stände Kurie beitreten. In

Bitte an Se. Majesiät ist gewiß nichts Gefährliches und Nachthei⸗ liges zu finden. Ein hoher Redner in dieser Versammlung hat schon

darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn wir keinen Nachtheil Schaden zu fürchten haben, Ter Drei-Stände- Kurie in ihren, Anträgen beizutreten. der Bitte um Beschleunigung keinen Schaden. Auch möchte ich Majestät nicht fühl t dieselben darüber empfinden werden, daß ein Gesetz, welches erst

dem 1. Oktober v. J. ins Leben getreten ist, so allgemeinen Beifall

gefunden hat,

Marschall: Ich entnehme nicht aus der Aeußerung des geehr daß überhaupt seine Absicht ist, dem Antrage der Ab⸗

ten Mitgliedes,

theilung entgegenzutreten. Es hat nur äußere Bedenken gefunden, die,

es scheint, in der Versammlung nicht getheilt werden. Es ist auch

keiner Seite eine Aeußerung geschehen,

Bebenken des geehrten Mitgliedes nicht getheilt zu werden schei so gebe ich anheim, ob dieser Widerspruch fortgesetzt werden will Graf von Burghausz— Meine Absicht ist in Wesentlichen reicht, wenn im Protokoll ni rung bereits eifrig mit dem beschäftigt ist, was hi Es ist viese von mir gemachte Aeußerung nicht bestritten worden dadurch in dieser Beziehung mein Zweck erreicht. Graf zu Dohna-Lauck: Ich muß mich für den Antrag klären. Bei einer so wichtigen Maßregel, wie die Einführung

öffentlichen Gerichts⸗Verfahrens, dürfte es Sr. Majestãt dem Könige auch die Wünsche, ja die Zustimmung

wohl nur wünschenswerth sein, Seiner Stände zu dem, was entgegenzunehmen, und ich kann es daher daß die diesen Gegenstand befürwortende des Thrones gebracht werde. Ich muß stimmen.

Marschall: Ich glaube können, daß dem Antrage der treten werden wird, und dies werden sein, wenn keine weitere Bemerkung geschieht, so kommen wir zu Abstimmung, welche dem Antrage der Abtheilung beitreten, zu erkennen geben.

Gegen 3 Stimmen ist der Antrag angenommen,

Petition an die ihr daher jedenfalls

so gar,

wir zu entnehmen im gemacht wird. Da es

und es würden diejen

Wir kommen nun zur Berxichterstattung über die Mittheilung der anderen Kurie in Bezug auf die Wählbarkeit de Mitglieder der Land

gemeinden zu Kreistags-Abgeordneten. Ich bitte den Grafen Sierstorpff, den Bericht zu erstatten.

Referent Graf von Sier storpff: zugleich als Gutachten anerkannt worden. vorzulesen:

der drei Stände auf Abänderung der

die Wählbarkeit der Mitglieder us dem Stande der Landgeme

zu den Kreistagen beruht, . Die Kurie der drei Stände hat einstimmig beschlossen:

An Se. Majestät die unterthänigste Bltte zu richten, daß wonach zur Wahl eines Abgeordneten der Landgemeinden für den Rreis⸗ oder Ad⸗ aufgehoben und nur

die Bestimmungen der Kreistags - Ordnungen,

tag die Ausübung des Schulzen-, Dorfrichter ministrations Amtes erfordert wird, diejenigen Eigenschaften erfordert werden mögen,

nach den Wahl der Abgeordnelen der Landgemeinden für den

vinzial-Landtag genügen.

Fürst zu Wied. Graf Zie ken. Fürst Sulkowski. von Rabenau, als Referent. auf die Vorzüge des neue s neue Kriminal-Verfahren, wie es in dem Gesetze vom 17. Juli, v. N fi Vortheil der Be

Unter⸗ bei dem Verfahren, wie werden

Ein zweiter und haupt⸗ daß bei Einführung des neuen Gesetzes die Die kurze Residenz habe ich oft dazu benutzt, den als in zweiter In⸗ stanz beizuwohnen, und es hat sich mir immer mehr und mehr der Wunsch aufgedrängt, daß des Königs Majestät dieses Verfahren bald e Nach dem bisherigen lungen in allen Ständen erweckt hat. ahren war die Theorie über den Beweis eine wahre Fes— e

nicht immer diese Ueberzeugung ausspre zt, welche jeder Richter gern beseitigt zu sehen wünschen wird. Diese Schranken sind niederger

Es wird dem Richter fr Er kann seine Ueberzeugung von der Schuld oder Uͤnschuld aussprechen, und dadurch wird ein fernerer Uebelstand besei— nämlich auf außerordentliche

Schuld und daher ein Unding, zu Hier in dem neuen Verfahren ist dieser Uebelstand beseitigt, praktischen Gesichtspunkte aus befürwortet

So viel ich äußerlich vernommen

weil bei kleineren Gerichten. demnach, daß eine Bitte, die dazu sühren könnte, etwas

Es ist auch keinem Zweifel unter—⸗

Ich möchte

wir immer Geneigtheit zeigen möchten, Ich sehe in

gern das angenehme Gefühl vorenthalten, was Höchst⸗

welche auf die Absicht hinden⸗ tete, daß dem Antrage nicht beigestimmt werden möge. Va außerdem die

edergelegt wird, daß die Staats ⸗Reg hier erbeten wird.

Allerhöchstderselbe bereits intentionirt, nicht für überflüssig finden, Stufen sehr viel Mühwaltung haben, nur

unvorgreiflich vermuthen, zu Abtheilung beinahe einstimmig beige⸗ Falle

dies durch Aufstehen

Der Protokoll-Extrakt ist Ich erlaube mir, denselben

„Zur Berathung kam dann der Petitions Antrag der Kurie Bestimmungen, auf welchen

für jede Provinz erlassenen Verordnungen zur

Nach stattgefundener Berathung und erfelgter Diskussion hat die Abtheilung aus den in dem Beschluß der Kurie der drei Stände angeführten Gründen sich einstimmig entschieden, dem Antrag bei⸗ zutreten und den Beitritt der Herren-Kurie zu befürworten.“

Die Gründe der anderen Kurie sind folgende: „Zuvörderst erschien die Kompetenz des Vereinigten Landtages un⸗ zweifelhaft, weil diese Angelegenheit die Mehrzahl der Provinzen n betrifft, die Kreistags-Ordnungen auch nicht zu denjenigen speziellen ständischen Gesetzen gehören, deren Abänderung an den Beirath der Provinzial Landtage geknüpft ist. Eine allgememeine Modisizirung derselben kann daher nur von dem Vereinigten Landtage beantragt werden. . Was die Sache selbst betrifft, so ist kein durchgreifender Grund erfindlich, warum ein Kreistags⸗Deputirter nothwendig ein Schulze er oder ein anderer Kommunal-Beamter sein müsse, da es in den Landgemeinden unstreitig viele Männer giebt, welche tüchtige Kreis- tags-Deputirte sein würden, ohne Schulzen oder Dorfrichter zu sein. Es ist ferner eine Beschränkung in der Wahl-Freiheit der Landgemeinden, wie sie die Rreis-Ordnungen enthalten, jetzt um so weniger zu rechtfertigen, da seit dem Erkaß der gedachten Bestim—= mungen die den Kreistagen beigelegte Befugniß, Geld Ausgaben zu beschließen, ein lebhafteres Interesse an den Kreistags⸗Verhand⸗ Es kann daher nur wünschens⸗ daß bei der geringen Vertretung der Landgemein⸗ on den auf den Kreistagen, ihnen auch unbeschränkt die Freiheit ge⸗ währt werde, diejenigen Männer aus ihrer Mitte zu wählen, zu welchen sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen das meiste Ver is trauen haben.“ eie Ich glaube also, daß die hohe Kurie dieser Petition beitreten wird, well die Wahifreiheit ein Element geworden ist, dem sich die Anforderungen der Zeit immer mehr zuwenden, ferner weil Jemand ein sehr guter Schulze oder Administrations Beamter sein kann, ohne ein ein guter Vertreter in Kreis Verhandlungen zu sein, und endlich weil es in vielen Gegenden theils Erbschulzen giebt, theils die Schulzen unmittelbar von den Gutsbesitzern ernannt werden, und bei den er⸗— weiterten Interessen in öffentlichen Angelegenheiten leicht Mißtrauen zwischen den Gemeinden und den Schulzen entstehen könnte.

Graf Solms -⸗Baruth: j

werth erscheinen,

= Ich möchte den Herrn Referenten fragen, ob es denn wirklich eine ganz allgemeine Bestimmung für die ganze Monarchie ist, daß nur Schutzen für die Kreistage zu Abge⸗ ordneten gewählt werden; meines Bedünkens leidet dies östers Aus— und nahmen.

ich Referent Graf Sierstorpff: So viel ich weiß, zumeist.

Es Graf Solms-Baruth; Ich möchte doch glauben, daß diese Bestimmung in manchen Provinzen nicht stattsindet. Regierungs-Präsident von Krosigk: In einigen Kreisen der Provinz, der ich angehöre, beruht es auf freier Uebereinkunft zwischen

Freitag den Ben Juni.

nen, sie haben Mißtrauen gegen Torfschulzen, die von der Gerichts= herrschaft ernannt sind. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, will ich dahingestellt sein lassen und muß es ur ere sogar entschieden in Abrede stellen; indessen schließe ich mich Loch tem Antrage an, und befürworte es, daß die Herren Kurie Alles ihue, was däzu dienen kann, den Landgemeinden Freiheit in der Ausübung ihrer ständischen Wah! Rechte zu gewähren. . )

Graf von Keyserling: Ich wollte dasselbe hervorzuheben mir erlauben und füge nur hinzu, daß auch in dem Landestheile, in dem ich lebe, die Landgemeinden in den durch die Gerichtsherrschaften er⸗ nannten Schulzen keine felbstständigen Vertreter anf den Kreis⸗ tagen haben. .

Graf von Itzenplitz: den, die ich nicht wiederholen will, e Kurie bei. Außerdem aber glaube ich, daß die Wahl gebildeter Leute doch jedenfalls nur vortheilhaft sein kaun, und, wenn ihnen vielleicht einige Kenntniß der Verwaltung der Dorfgemeinden abgehen sollte, so sind ja die Landräthe, die Küäisdeputirten und so viele Ritterguts= besitzer gegenwärtig, welche diesen Mangel gar leicht ergänzen kön⸗ nen. Für mich aber ist es ein entscheidender Moment, daß in der anderen Kurie dieser Antrag mit ganz außerordentlicher Majoritãt angenommen worden ist, daß sich namentlich die ganze Ritterschaft dafür erhoben und hinterher ein Abgeordneter aus dem Stande der Landgemeinden sich ausdrücklich veranlaßt gefunden hat, der Ritter⸗ schaft seinen Dank für die bewiesene Bereitwilligkeit abzustatten; wes⸗ halb ich dringend bitte, die Petitien auch hier anzunehmen.

Fürst zu Hohenlohe: Ich wollte das bestätigen, was das Mitglied aus der Lausitz gesagt hat, ich habe selbst gehört, daß jeder Einwohner des Ortes ernannt werden kann. Wenn es darauf an⸗ fommt, das Mißtrauen zu beseitigen, welches der ehrenwerthe Stand der Landgemeinden in Bezug auf die den Gutsherren zustehende Wahl der Schulzen hegt, so bin ich

Ich trete aus den angeführten Grün— dem Antrage der Drei⸗-Stände⸗

der erste, der jede Opposition aufgiebt und gern die Hand dazu bietet, um das Vertrauen zwischen den Rit— tergutsbesitzern und der Landgemeinde zu befestigen.

Graf Eberhard zu Stolberg: Es wunde hier bemerkt, daß es in Schlesien vorkomme, daß die Gutsbesitzer die Schulzen selber wählen können und deshalb das Vertrauen der Landgemeinde zu den Schulzen nicht so groß wäre. Dies ist wahr, und es geschieht nicht allein häufig, sondern so viel ich weiß, in vielen Gegenden und fast in ganz Schlesien. Ich habe mich aber nicht deswegen für das Prin⸗ zip erklärt, sondern, auch aus anderen Gründen. Das Schulzenamt fängt an immer beschwerlicher zu werden; die Schulzen selbst, haben eine sehr geringe, kaum zureichende Remuneration, wenn sie drei Jahre lang Schulze gewesen sind, legen sie häufig ihr Amt nieder, und man ist also genöthigt, alle drei Jahre einen neuen zu wählen. Ich ge⸗ stehe offen, ein Schulze, der schon drei Jahre das Amt verwaltet hat

und darum sein Amt niederlegte, scheint mir vielmehr geeignet zur

den Gemeinden, Schulzen zu Kreis-Deputirten zu wählen, und es hat sich dies in der Erfahrung als sehr wohlthätig bethätigt. Was der Herr Referent über die Erbschulzen anführte, dem stimme ich in der Theorie bei; aber die Erfahrung hat, gelehrt, daß die Erbschulzen sich häufig viel brauchbarer zeigen, als die Wahlschulzen; und ich glaube hierfür auch Gründe anführen zu können. Die Erbschulzen sind in der der Regel die begütertsten und haben mehr Mittel, auf die Erziehung ihrer Kinder zu wenden,. Sie benutzen häusig benachbarte Stadtschu len, anstatt der Dorfschulen, für, den Unterricht. ihrer Kinder, ja, mir sind Fälle vorgekommen, daß die Erbschulzen ihre Söhne, die ihnen späterhin im Amt nachfolgen, einige Jahre im Landsraths-Amte ar⸗— beiten lassen, um sich mit dem kleinen Dienst vertraut zu machen, was sich in der Geschäfts Praxis als sehr wohlthätig bewiesen hat. Ich kann daher aus Erfahrung nur wünschen, daß diese Einrichtung

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ge⸗

und

Sr. seit beibehalten und Schulzen oder doch gewesene Schulzen vorzugsweise zu den Kreistagen gewählt werden. . Graf von Burghaus: So gern ich auch bereit bin, mich den Votis der anderen Kurie anzuschließen, so kann ich mich in dem vorliegenden Falle doch nicht dazu hewogen finden. Bei den kreis ständischen Versammlungen kommt es besonders darauf an, Männer zu haben, die mit den Verhältnissen des Kreises vertraut sind, und meiner Ueberzeugung nach sind dies die Schulzen am meisten. Es ist möglich, daß, wenn die Wahl auf die Besitzer sämmtlicher Grund stücke ausgedehnt wird, auf den Kreistagen künftig geistreichere und höher gebildete Menschen sich einfinden werden, die aber vielleicht mit er- den Kreis-Verhältnissen weniger vertraut sind. Deshalb bin ich der gie⸗ ] Meinung, daß es beim Alten verbleiben möge, um so mehr, als ich nicht gern eher zu etwas Neuem übergehe, bevor ich nicht die ent schiedensten Gründe dafür habe, die ich im vorliegenden Falle ni. ht sinden kann. er Prinz Hohenlohe: Obgleich ich nicht Landrath bin, so habe des ich doch ein landräthliches Amt verwaltet und erlaube mir daher, dem i geehrten Mitglied aus Sachsen zu antworten, daß es namentlich in Bberschlesien sehr wünschenswerth wäre, wenn der Petition beigetre⸗ ten würde. Es sind dort meistens Schulzen, die nicht Erb-Schulzen sind, die den Kreistagen beiwohnen, es sind aber auch Schulzen, die auf einige Jahre das Amt ver.

bei walten, wenn sie dann freiwillig das Amt niedergelegt haben, aber dann nicht auf den Kreistagen erscheinen dürfen, und so sehe ich nicht ein, warum nicht Solche mit erforderlicher Qualification auf den Kreis- tagen erscheinen sollen. Es sind ferner Leute da, die das Schulzen Amt nicht übernehmen, aber zu Kreis- Deputirten ganz geeignet sind, höher gebildet, die aber als Nicht-Schultzen auf den Kreistagen jetzt nicht erscheinen dürfen, obwohl die Gemeinden Vertrauen zu ihnen haben. Es soll ja dabei nicht ausgeschlossen sein, daß Schulzen auch gewählt werden können, sobald die Gemeinden es wünschen und der Schulze sich dazu qualisizirt. ö ;

Graf Zieten: Ich möchte zunächst den Herrn Referenten bit⸗ ten, mir zu sagen, ob in der jenseitigen Kurie der Petition ein st immig beigetreten worden ist? Der Extrakt sagt wenigstens einstim mig, und dann würde ich schon aus kameradschaftlicher wagen, gegen den viel ehrenwerthe Landräthe, daß ich deren Ueberzeugung gegentreten möchte. Ist aber der Antrag nicht einstimmig durch— gegangen, so würde ich dagegen geehrten Mitgliedes aus Schlesien anschließen. .

Referent Graf Sier st orpff: Im Protokoll steht allerdings daß die jenseitige Kurie den Beschluß einstimmig gefaßt habe während das Abtheilungs Gutachten diese Petition verworfen hat Zweifel scheinen also, obzuwalten, Aber das andere Abtheilungs Gutachten ist kein offizielles Schriftstück für uns.

Graf zu Lyonar: Ich glaube, daß gerade dieser Umstand für di

wie von

nen,

und

nicht igen,

von

inden

ber anderen Kurie geltend gemacht sein müssen.

welche vinzen besteht das Verhältniß,

Pro- Veranlassurg zu dieser Petition gewesen.

Beziehung es nicht Antrag zu stimmen; denn es sind in derselben so nicht ent⸗

ankämpfen und mich der Ansicht des

schlagenden Gründe spricht, welche zur Unterstützung des Antrags in In mehreren Pro— daß die Dorfschulzen von der Gerichts herrschaft ernannt werden, und, so viel ich gehört habe, ist dies mit eine

Die Landgemeinden wün— schen sich möglichst frei in der Wahl ihrer Vertreter bewegen zu kön—

Wahl für die Kreistage, als Lin eben ernannter, der noch nicht die

Gelegenheit hatte, sich Vertrauen zu erwerben. Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kom—

men wir zur Abstimmung. Die Frage ist auf den Antrag der Ab—⸗

theilung zu richten, welcher dahin geht, daß der Bitte der Kurie der

drei Stände beigestimmt werden möge. Diejenigen, welche dem An

trage beitreten, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Der Antrag wird einstimmig angenommen.!

Die Zeit ist ziemlich weit vorgerückt; es ist also erforderlich, die Sitzung zu schließen, und es ist anzukündigen, daß die nächste mor⸗ gen um 11 Uhr stattfinden und sich hauptsächlich zu beschäftigen ha⸗ ben wird mit der Berathung des Gutachtens der vierten Abtheilung über den Antrag der Kurie der drei Stände in Bezug auf die Ab änderung der Gesetzgebung vom 3. Februar d. J. Das Gutachten, welches eben fertig geworden ist, besindet sich schon im Druck und wird morgen in aller Frühe den Mitgliedern zugesendet werden. Es dürfte also nichts im Wege stehen, daß wir morgen die Berathung vornehmen.

Graf E. zu Stolberg; Mir scheint die Sache doch so wich⸗ tig zu sein, daß Jeder das Gutachten genau prüfe und durchlese. Man hat in der anderen Kurie viel Zeit darauf verwandt, und es dürfte schwer sein, selbst wenn uns das Gutachten bis um 8 Uhr zugesandt wird, uns bis un 11 Uhr zu informiren.

Marschall: Ich glaube dem nicht beitreten zu können. (Mehrere Stimmen? Ich schließe mich dem Antrage an, die Sache ist sehr wichtig.)

Es ist wirklich ein ganz besonderer Ausnahmefall und von der höchsten Tringlichkeit, daß der Gegenstand sobald als möglich vorge⸗ nommen werde, und da es fesisteht, daß das Gutachten jedem Mit⸗ gliede gedruckt vorgelegt wird und noch mehrere Stunden Zeit blei ben, um Einsicht davon zu nehmen, so wird ausnahmsweise die Be⸗ rathung schon morgen stattfinden können. Die heutige Sitzung ist geschlossen.

. (Schluß der Sitzung nach 36 Uhr.)

Zu der Sitzung der Herren- Kurie vom 18. Juni, welche wir bereits gestern erhielten, ist heute, Donnerstag, den 24. Juni, gegen Mittag, noch das Manusfript der Sitzung der selben Ku rie vom 19. Juni, 242 Folioblätter, hinzugekommen. Da beide Sitzungen den nämlichen Gegenstand, die Verordnungen vom 3. Februar, betreffen, so werden wir sie in dem morgen erscheinenden Blatte im Zusam menhange geben, und die Sitzung der Kurie der drei Stände vom 21. Juni, welche, 169 Folioblätter stark, uns auch diesen Mor⸗ gen 9 Uhr zugegangen ist, nachfolgen lassen.

Die Red. d. Allg. Pr. Ztg.

nichtamtlicher Cheil.

nhalt.

Juland. Provinz Pommern. Reise des Prinzen und der Prinzessin

= Friedrich der Niederlande. .

Rußland und Polen. S* Petersburg. Rekruten - Vertretung

. durch angesiedelte Ausländer; Markte in Nowo- Petrowstk. ö

Frankreich. Paris. Entlassungsgesuch Delebercque 8. Stãrlke der pariser Gamison. Vermischtes. Schreiben aus PzaBri:,. (Vor—

e übergehen den Finanztrise.

Großbritanien und Irland. London. loo Diner. Termin des Parlamentsschlusses. der Bank. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Hofnachrichten. . .

Dänemark. Kopenhagen. Die Grabgewolbe in. stoeskilde.

Schweiz. Kanten Luzern. Drganisirung des Landsturms. K an⸗ ton Schwoz. Tagsatzungs Instruction.

Hofnachricht. Water⸗ Günstiger Zustand