1847 / 175 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

falen entwickelt hat, überheben mich aller weiteren Bemerkungen. Ich finde Alles darin, was ich dem verehrten Redner aus Westfalen gegen sein Amendement bemerken wollte. x

Graf von Landsberg: Ich habe mich vorhin schon aus⸗ gesprochen und glaube, das nicht wiederholen zu sollen. ;

Fürst Lichnowskoy: Und die Antwort ist darauf gegeben worden. ĩ

Graf von Vork: Ich wollte dem verehrten Mitgliede, wel⸗ ches in Vertretung des Fürsten von Rheina-Wolbeck gegen das, Gut⸗ achten der Abtheilung gesprochen hat, entgegnen: daß er sich in sei= ner Rebe allerdinge der Aeußerung bediente, er habe sich darum Ter Minorität angeschlossen, weil er glaube, daß, wenn auch nur versteckt, etwas von beim Jiechtsboden dieser Bitte inhärite. Ich glaube, das sind die Worte gewesen. Er hat mit so sichtharer Bewegung ge— sprochen, daß ich mich habe fragen müssen, was denn der Grund die⸗ ser Bewegung sein kann, und ich glaube, ihn darin gefunden zu ha⸗ ben, daß eben das Wort Rechtsboden jetzt aus der allgemeinen Gel⸗ tung herausgetreten und, eine besondere Bedeutung erhalten hat. Ich erklrt es mir so, daß unter dem Rechtsboden verstanden wird ein festes Beharren auf gewissen Aussprüchen gewisser Gesetze, aus denen man Rechte folgert, und daß dies unter dem Ausdrucke „Rechtsboden“ verstanden sei; denn warum ich eine Bitte an Se. Majestät den Kö— nig nicht in aller Unterthänigkeit richten soll, wenn ich sie für recht⸗ lich begründet erachte, das vermag ich nicht einzusehen. Es sind bei einer früheren Gelegenheit, bei der Adreß- Debatte, allerdings solche einzelne bestimmte Punkte und Gesetze hervorgehoben worden, aus denen man Folgerungen gezogen hat. Ich lasse für jetzt ganz dahingestellt, inwieweit man diese anerkennen oder nicht anerkennen will, inwiefern ich die⸗ ser Ansicht beistimme oder nicht, es liegt für mich eben in dem allgemei⸗ nen Ausspruch, in Beziehung auf die frühere Gesetzgebung, der Vor⸗ theil, daß Niemand in seinem Gewissen bedrängt oder beschränkt wird, sich zu dem einen oder dem anderen oder zu allen Punkten zu bekennen; daß aber eine Beziehung auf die frühere Gesetzgebung stattfindet, das hat, wie ein hochverehrter Redner aus der Provinz Branden⸗ burg bemerkt hat, Se. Majestät der König selbst ausgesprochen; ich kann also darin weder eine Unehrerbietung noch eine Inloyalität er⸗ blicken, und ich möchte gerade deshalb auf diesen Ausdruck ein beson⸗ deres Gewicht legen, weil ich dadurch überhoben werde, auf eine aus⸗ führliche Darstellung von Gründen einzugehen. Ich selbst bin der Meinung, daß man es nicht thun soll. Wenn übrigens die Noth— wendigkeit ausgesprochen wird, so muß sie doch auch eine rechtliche Begruͤndung haben; denn sonst wäre sie keine Nothwendigkeit, son⸗ dern eine blinde Zufälligkeit, und ich glaube, die hohe Kurie, welche die rechtliche Begründung einer solchen Bitte ganz außer Augen setzt, würde vielmehr auf eine sehr bestimmte Weise vor Se. Majestät den König treten, als gerade dann, wenn sie sich in einer allerunterthänigsten Bitte naht, welche auf von Sr. Majestät dem Könige selbst im All⸗ gemeinen ausgesprochenen Grundlagen des Rechts beruht. Wenn nun in die Berathung ein anderer Punkt schen hineingezogen worden ist, von dem ich der Meinung war, er würde besonders berathen werden, nämlich die zweijährige Periodizität, die erbeten werden soll, so muß ich allerdings dagegen mich entschieden erklären. Der be⸗ rühmte Rechtsgelehrte, dessen vorhin ein Mitglied dieser Versammlung erwähnt hat, hat gesagt, man könne allerdings aus früheren Gesetzen,

. überhaupt nur eine jährliche Einberufung des Landtages er⸗

itten.

Es ist also noch in einen gewessen Zweifel gestellt, ob das mög⸗

lich ist oder nicht. Es handelt sich hier aber nicht um die juristische

Entscheidung der Frage; zu der juristischen Entscheidung einer Frage

sind wir, glaube ich, von Sr. Majestät dem König nicht hierher be⸗ rufen. Wenn also Viele in dieser Versammlung trotz einer, wie mir

erinnerlich, nicht vollständigen Entscheidung um so mehr sich verpflich⸗ tet erachten, eine im Recht begründete Bitte vor Se. Majestät den

König in aller Unterthänigkeit zu bringen, so muß ich sagen, daß ich darum für die zwei Jahre nicht stimmen kann, weil, wenn ich auf den wie oben bezeichneten Rechtsboden trete, also mich auf die einzelnen Rechtspunkte aus früheren Gesetzen beziehe, ich, nur um eine jähr⸗ liche Einberufung des Landtages unterthänigst bitten könnte. Es ist aber nicht meine Meinung, weder irgend wie die Gründe des Rechts speziell anzuführen, noch solche Folgerungen daraus zu ziehen, daß ich jährliche Einberufung erbitten kann; ich habe aber gar keinen Grund, um die Einberufung alle zwei Jahre zu bitten, und dies würde mir beinahe ein der Entscheidung Sr. Majestät des Königs vorgreifender Ausspruch scheinen. Ich kann mich daher nur dahin erklären, daß man um eine ganz allgemein gefaßte Periodizität petitionire und St. Majestät dem König die Entscheidung überlasse, denn ich glaube, mich nicht zu täuschen, daß in der Versammlung nur Wenige sein werden, die so bestimmt von dem juristischen Rechte überzeugt wären, welches bei einer früheren Debatte erwähnt worden ist, daß sie darum sich verpflichtet erachteten, auf alljährliche Einberufung des Landtags anzutragen. Ich habe auch, wenn ich früher erklärt habe, daß ich von dem Ausspruche des Rechts nicht lassen konnte, nur den allge⸗ meinen Grundsatz aussprechen, keinesweges mich auf jene einzelnen früheren Punkte mich beziehen wollen. Ich mag diese Ansicht theilen oder nicht. Ich sinde im Gegensatz gegen mehrere früheren Redner, daß es Pflicht des Landtages ist, die er gegen Se. Majestät den König zu erfüllen hat, daß er nur um Periodizität bitte. Allerdings kann ich hier nur voraussetzungweise sprechen, da mir die hohe In⸗ tention Sr. Majestät des Königs vollständig unbekannt ist, ich glaube aber, Se. Majestät haben das Patent nicht als ein vollendetes ab⸗ geschlossenes hingeben wollen, er hat es als bildungsfähig den Stän⸗ den verleihen wollen, damit er die Meinung der Stände hören und nach Seiner Allerhöchsten Weisheit entscheiden könne, was denn nun noch an dem gegebenen Gesetze zu modifiziren sei. Weil Se. Maje⸗ stät nicht ein neues Gesetz auf das erst gegebene gleich hat wollen folgen lassen, darum hat er gerade die Stimmen seiner Stände hören wollen, und ich glaube, es ist auch in dieser Beziehung eine Pflicht, e, wir Sr. Majestät allerunterthänigst unsere Ueberzeugung vor⸗ ragen.

Fürst W. von Radziwill: Nach den trefflichen Reden, welche sich hier haben vernehmen lassen, muß ich die Nachsicht der hohen Versamm⸗ lung eine kurze Zeit in Anspruch nehmen. Ich bin kein Mann der Worte, nicht gewöhnt, meine Gedanken in lange Reden einzukleiden, ich muß indessen doch meine Ansicht theils über einzelne Gegenstände der vorliegenden Tages⸗-Ordnung, theils über Aeußerungen einzelner geehrten Redner aussprechen. In einem Punkte hat schon mein ver⸗ ehrter Kollege aus der Mark die Beantwortung übernommen, es war der Punkt, den ein fürstlicher Redner aus der Rhein-Provinz in Be⸗ kee n suf das Verhältniß der Herren⸗Kurie zu der mit so großer

kehrheit der Drei⸗-Stände⸗Kurie beschlossenen Petition anführte. Ich will mich nicht weiter darauf einlassen, sondern nur wiederholen, daß, je wichtiger die Frage ist, welche der Herren⸗Kurie vorliegt, desto mehr ö. sie nach meiner Ansicht von der Unabhängigkeit durchdrungen sein, welche ihre Geltung in den Augen des Königs, in den Augen des Volkes, in ihrem eigenen Bewußtsein zu gen allein geeignet ist. Der Antrag, der ihw vorliegt, mag nun kommen von der Krone, aus der anderen Kurie oder aus jhrem eigenen Kreise, so ist es nach mei⸗ ner Ueberzeugung unsere Pflicht, ihn so objektiv als möglich zu be⸗ trachten und uns nur von anserer Ueberzeugung von dem Wohle des Staates leiten zu lassen. Es ist von dem geehrten fürstlichen Redner

1272 aus der Rheinprovinz und von dem fürstlichen Redner aus Schlesien uns das Beispiel der Aristokratie eines benachbarten Landes ange⸗ führt worden.

Ich kann das Beispiel hier nicht ganz zutreffend finden. Diese Aristokratie hat in einer welthistorischen Krise sich selbst verlassen, sie hat daher aufgehört, als politische Corporation weiter fortzubestehen, so ehrenvoll auch die Individuen sind, die dieselbe belebt haben. Das ist eine Gefahr, die uns hier nicht bevorsteht, denn gerade daß wir so vollzählig hier sind, ist, wie von einem fürstlichen Redner der Rheinprovinz gesagt wurde, ein Beweis, daß wir nicht Willens sind, uns selbst zu verlassen.

Ich vetkenne keinesweges die Wichtigkeit, welche die Sympathieen Deutschlands für uns haben, diese werden uns aber in dem Maße zufallen, als Preußen auf dem Wege der Entwickelung seiner ständi⸗ schen Institutionen gesetzlich und besonnen vorschreiten wird. Eine Gleichartigkeit dieser Entwickelung mit den Verfassungen anderer Län— der ist aber dazu nicht von nöthen, Preußen ist stark genug, seinen eigenen Weg zu gehen. Ich verkenne durchaus nicht die Wichtigkeit der Frage, die uns vorliegt, und wie bedeutend das Faktum ist, daß die Bitten, welche sie enthält, von einer großen Mehrheit der Drei⸗ Stände-Kurie ausgegangen ist, welche die höchsten Staatsbeamten, die ihren Familientraditionen und ihrer Gesinnung nach die konserva⸗ tivsten Mitglieder in sich schließt. Ich glaube, daß in diesem Faktum allein, wie bereits schon von einem échrenwerthen Mitgliede angeführt worden ist, eine wichtige Erfahrung liegt. Unsere Pflicht ist es, diese Erfahrung gewissenhaft zu erwägen, jeden Punkt dieser Bitten auf das genaüeste zu berathen und, wenn es möglich ist, daß wir uns ihnen anschließen können, die vermittelnde Hand dazu anzubieten, daß sie an die Stufen des Thrones gelangen. Ueber den Rechtspunkt ist schon so viel gesprochen worden, daß ich ihn nur kurz berühren will. Für und gegen denselben sind gewichtige Ansichten ausgeführt worden. Ich glaube, es ist dies ein Punkt, über welchen eine Vereinigung der Meinungen nicht zu erzielen ist. Ich ehre die Gewissenhaftigkeit die⸗ fer Meinungen vollkommmen. Ich möchte aber in Beziehung auf den vorliegenden Fall auf eine Aeußerung zurückkommen, die von einem geehrten Redner mir gegenüber gemacht worden ist. Die Zweifel über den Rechtspunkt für und gegen sind in der Weise geltend gemacht worden, daß, wenn hier eine Civilfrage zur Entscheidung vorläge, es jedenfalls darüber zum Prozeß kommen müßte. Der Richter allein könnte darüber entscheiden. Wenn nun im Civilrechte so oft der Fall vorkommt, wo das ummum jus, summa injuria wird, so scheint mir dies bei politischen Fragen noch in weit höherem Maße der Fall zu sein, in welchen die Rechtsgründe nicht allein entscheiden, sondern die moralischen Gründe und Begriffe die Rechtsgründe meiner per— sönlichen Ansicht nach überwiegen. Wir haben über die Frage schon in der Adreßdebatte von den Räthen der Krone gehört, daß sie hona idé geglaubt haben, daß das Allerhöchste Patent vom 3. Februar mit der'älteren ständischen Gesetzgebung in Uebereinstimmung sei. Das ist auch ein Faktum, welches eine ernste Betrachtung verdient, und in diesem Faktum liegt für mich ein Grund, bei der Bera⸗ thung über die Bitte, die wir jetzt zu förmuliren haben, mich nicht auf den Rechtspunkt, sondern allein auf die Nothwendigkeit und Nützlichkeit zu beziehen. Wenn ich schon früher bemerkt habe, daß eine Meinungsverschiedenheit über diesen Punkt zwischen Krone und Stände so groß fei, daß nur ein Richter darüber entscheiden könnte, so folgt daraus mit Konsequenz, daß, wenn wir mit dem Nechtspunkte dem höchsten irdischen Richter entgegentreten, ein Zerwürfniß herbei⸗ geführt werden könnte, was doch gewiß von keinem Mitgliede des Vereinigten Landtages gewünscht wird. Wer würde aus einem sol⸗ chen Vortheil ziehen? Ich, für mich, muß mich darum aus Nätzlich—⸗ keits und Rothwendigkeitsgründen aus voller Ueberzeugung der For⸗ mulirung der Abtheilung anschließen. Die Gründe, des fürstlichen Redners zu meiner Rechten sind es, die mich dabei leiten werden. Ich theile sie ganz. Der Unterschied, welcher zwischen dieser Formu⸗ sirung' und dem Antrage eines geehrten Redners aus Westfalen be⸗ steht, bezieht sich mehr auf die Fassung. Ich ziehe die Fassung der Abtheilung vor. ö)

von Massenbach: J mit welchen ich stimme, desto mehr halte ich es für meine Pflicht, meine Meinung über die Sache gründlich auszusprechen. Es sind drei Punkte, welche in Erwägung gezogen worden sind. Einmal der Rechtspunkt. Ich kann mich nicht damit einverstanden erklären, daß wir berechtigt sind, im Zusammenhange mit den früheren Gesetzen eine Periodizität zu verlangen. Ich erkläre, daß ich keinen Rechts⸗ punkt finde. Was den Punkt der Nützlichkeit betrifft, so sind schon viele Dinge in der Welt gewesen, die in einer Zeit von den klügsten Leuten für nützlich gehalten worden sind, deren Schädlichkeit man aber erst später eingesehen hat. Mir will scheinen, daß es mit der Periodizität des Vereinigten Landtages auch so kommen könnte. Ich sehe die Nützlichkeit davon nicht ein und erkläre mich also gegen die Bitte. Der dritte Punkt ist eigentlich der, ob der Zeitpunkt zu einer solchen Bitte der passende sei. ;

Je kleiner die Zahl der Mitglieder ist,

Dieser Punkt ist eben so viel erwogen worden, und ich schließe mich der Ansicht derjenigen an, welche den Zeitpunkt nicht für passend halten sondern daß wir später erst eine folche Bitte anzubringen haben. Ich finde in den Worten Sr. Ma⸗ jestät des Königs, die Er in der Thron⸗Rede zu uns gesprochen hat, die Bestätigung meiner Ansicht; Dort heißt es: z . „Diefe wichtige Versammlung wird nun künftig wichtige äͤlbschnitte im Leben Unseres Staates bezeichnen, welche in Meinem Patente vom 3. Februar d. J. vorgesehen sind. Treten dieselben ein, so will Ich die Landtage jederzeit um Meinen Thron vereinigen, das Beste, Meiner Länder mit ihnen berathen und ihnen zur Uebung ihrer Rechte die Ver⸗ anlassung bieten. Ich habe Mir aber die ausdrückliche Be⸗ fugniß vorbehalten, auch ohne die gesetzlichen Veranlassun—⸗ gen, diese Groß-Versammlungen dann zusammenzuberufen, wenn Ich es für gut und nützlich halte, und Ich werde es gern und öfter thun, wenn dieser Landtag Mir den Beweis giebt, daß Ich es könne, ohne höhere Regentenpflichten zu verletzen.“

Hier haben wir die Versicherung, daß Se. Majestät der König gern den Vereinigten Landtag versammeln wird, sobald er es für räthlich hält. Se. Majestät hat ferner am 33. ertlür nächste Landtag solle sich nach 4 Jahren wieder versammeln. Damit, glaube ich, sind alle Bitten, die wir in diesem Augenblicke an Se. Majestät zu richte hätten, vollkommen beseitigt. Wenn nun einer der ersten Herren Redner heute bemerkt hat, die Petition um Periodizi⸗ tät des Vereinigten Landtags sei gewissermaßen eine Brücke zwischen der alten und neuen Geschichte Preußens und insofern von großer Wichtigkeit, so bin ich weit entfernt, diesem zu widersprechen. Ich bemerke, daß ich ihm darin beistimme. Aber ich kenne die alte Ge⸗ schichte Preußens und weiß, wodurch Preußen groß und mächtig ge⸗ worten sst. Wohin es uns führen wird, wenn wir auf diese Brücke treten und zur neuen Geschichte übergehen, weiß ich nicht. Zum Schlusse erlaube ich mir noch eine Bemerkung auf die Aeußerung des ersten Redners aus der Uckermark. Ich weiß nicht, ob ich ihn richti verstanden habe. Wenn dies der Fall ist, so glaube ich nicht, '. feine Behauptung die richtige ist. Es wurde nämlich bemerkt, daß wir keine Gründe anzuführen brauchten, wenn wir eine Bitte an den Thron gelangen ließen. Dieser Ansicht bin ich nicht, sondern ich

laube im Gegentheil, wir müssen Gründe anführen. Es ist z. B. ö daß Petitionen, die einmal zurückgewiesen sind, nicht wieder aufgenommen werden dürfen, wenn nicht neue Gründe vorge⸗ bracht werden. Darum scheint mir, daß keine Petition an den Thron abgehen darf, wenn die Bitte nicht begründet ist. Zum Schlusse wiederhole ich, daß ich mich gegen jede Petition erkläre, welche auf Periodizität des Landtags anträgt.

Graf von Arnim: S. 25 Litt. C. des Reglements sagt: „Ist ein Petitions- Antrag in einer der beiden Kurien in der Herren-Kurie oder in der Kurie der drei Stände durch eine Majorität von mindestens zwei Drittel der Stimmen angenommen worden, so wird der Beschluß, daß die beantragte Petition an Uns zu richten sei, unter Angabe der Gründe, in einer nach §. 22 zu vollziehenden Ausfertigung unmittelbar dem Marschall der anderen Kurie mitgetheilt, welcher die Sache in der vorgeschriebenen Weise zur Plenar-Berathung vorbereiten läßt.“

Das ist der Gang, den die Sache zu nehmen. Ferner heißt es

hier: „Wird der Antrag auch hierbei durch eine Majorität von minde⸗ stens zwei Dritteln der Stimmen angenommen, so ist die Erklärung bes Beitritts zu dem Beschluß derjenigen Kurie, von welcher der Petitions- Antrag ausgegangen ist, nebst einer Aeußerung über die Gründe, in der 5. 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen, worauf Uns beide Ausfertigungen, mittelbst eines von den irg un bei⸗ der Kurien zu unterzeichnenden Präsentations⸗ Berichts, durch Ver⸗ mittelung Unseres Kommissarius zu überreichen sind.““ .

Die hohe Kurie ist also nur in der Lage, sich über, die Gründe zu äußern, auf welche der Antrag basirt ist. Ob sie dies durch ein spezielles Eingehen thun wolle, ob 'sie fagt, sie fände sich nicht in der Lage, näher auf die Gründe einzugehen, von der. Ueberzeugung aus⸗ gehend, daß Se. Majestät selbst am besten die Gründe erkennen würden, aus denen sie die Bitte erfüllen möchten, das ist die Frage, welche die hohe Kurie zu erwägen haben wird, aber sie ist nicht ver⸗ pflichtet, ihrerseits Gründe für die Anträge anzuführen, die aus jener Kurie herübergekommen und von ihr angenommen sind. Es heißt nicht: sie hat den Beschluß unter Angabe der Gründe zu fassen, son⸗ dern es heißt: sie hat dem Beschlusse beizutreten und über die Gründe sich zu äußern. Ich habe mir erlaubt, dies anzuführen, um zu zeigen, daß wir nur die Gründe anzugeben haben, die unseren etwaigen Mo⸗ diflcationen zu Grunde liegen, denn dies sind die Motive unseres Antrages, während jene Gründe nur dazu dienen, den Beschluß der jenseitigen Kurie zu motiviren. U .

Fürst zu Wied: Ich befinde mich abermals in dem unange= nehmen Falle, eine persoͤnliche Acußerung machen zu müssen. Ein fürstlicher Redner aus Posen hat meine Worte so ausgelegt, als wenn ich daraus, daß die übrigen deutschen Bundesstaaten Nepräsentativ⸗ Verfassungen haben, den Schluß ziehen wollte, daß Preußen, um gleichen Schritt mit ihnen zu halten, denselben verfassungsmäßigen Weg gehen müßte. Das habe ich nicht vor Augen gehabt, sondern sch habe nur gesagt, daß die Vereinsstaaten nicht Vertrauen auf die Solldität unserer staatsrechtlichen Einrichtungen haben würden, wenn sie sähen, daß gerade die Grund⸗-Elemente unseres. ständischen Insti⸗ tuts über ihr Bestehen unter einander im Kampfe seien. Das waren meine Worte, so viel ich mich erinnere, und ich glaube nicht, daß man sie so verstehen könne, daß Preußen denselben Gang gehen solle, den diese Staaten gegangen sind. . .

Graf Solms-⸗Baruth: Bin ich der Diskussion richtig ge⸗ folgt, so hat sich nur die Ansicht in der Versammlung und fast ein⸗ stimmig ausgesprochen, daß die Periodizität für das Gedeihen der von Sr. Majestaͤt durch das Patent vom 3. Februar gegebenen Institu⸗ tson nützlich, und daß sie für die Fortentwickelung derselben unerläß⸗ lich sei. Ueber die Art und Weise, wie diese Periodizität jetzt erbe⸗ ten werden soll, äußert man abweichende Ansichten. Es ist aber, so viel mir erinnerlich ist, ein Hauptgrund noch nicht hervorgehoben wor⸗

den, welcher mir gerade scheint für das von dem geehrten Mitgliede aus Westfalen eingebrachte Amendement ganz besonders zu sprechen, und dieser ist: Das Vertrauen zu Sig Majestät dem König. Se. Majestät sind dem ganzen. Vereinigten Landtage mit Vertrauen ent- gegän'gekommen. Es ist so oft erwähnt, man könne, man müsse Vertrauen zu Sr. Majestät haben, nun denn, so glaube ich, wir kön⸗ nen dieses Vertrauen auf keine schönere Weise hethätigen, als wenn wir Sr. Majestät überlassen, die Weise zu wählen, in welcher er den Wunsch befriedigen wolle, und aus dem Grunde schließe ich mich dem Amendement, welches gestellt worden ist, an, weil es das Vertrauen entschieden ausspricht, welches ich im vollsten Maße hege, als es in dem Vorschlage der Abtheilung liegt.

Graf von Arnim erklärt bei seinem Namens⸗Aufrufe, auf

das Wort zu verzichten.)

Graf von Itzenplitz: Ich glaube, daß es der Weisheit Sr. Majestät, den Absichten desselben und dem Wohle des Vaterlandes entspricht, wenn die Institutionen vom 3. Februar sich befestigen und wenn die' Fortbildung derselben, von welcher Se. Majestät selbst ge⸗ sprochen haben, auf dem Wege unterthäniger Bitten erfolgt und wenn diesfallsige Petitionen so eingereicht werden, daß Se. Majestät der König eine bestimmte und entscheidende Antwort darauf geben kann. Ich würde nicht aufgestanden sein, um dies zu sagen, ich hörte aber von einem Redner hier in meiner, Nähe, daß es mehr Vertrauen zeige, nicht zu bitten, als eine bestimmte Bitte auszuspre⸗ chen. Dem muß ich mich entschieden widersetzen. Was ist natür⸗ licher, als den Vater, was vertrauensvoller, als den König ehrerbie⸗ tig und bestimmt um das zu bitten, was man wünscht? Ich erkläre mich gegen das Amendement des Herrn Grafen von Landsberg. Es scheint mir dasselbe in die Kategorie der halben Maßregeln zu gehö⸗ en. Es will Sr. Majestät die Sache anheimgeben, aber nicht als Bitte den Wunsch aussprechen, der als ein so allgemeiner doch klar am Tage liegt. i

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Ich trete dem Amendement des Grafen von Landsberg aus voller Seele bei. Mir kommt es vor Allem darauf an, daß die Art und Weise, wie die Anträge zu den Stufen des Thrones gelangen, eine solche sei, die Se. Majestät den König als höchsten Gesẽetzgeber nicht in die Nothwendigkeit versetzt, in Widerspruch mit einer eben nur erlassenen Gesetzgebung zu treten. Die Summa der uns vorliegenden Peti⸗ tionen? der Drei⸗Stände-Kurie läßt aber nichts von den Haupt. In- stitutionen der Gesetzgebung vom 3. Februar übrig. Die Annahme derselben in dieser Kurie würde aber gerade zu dem zu vermeiden- Len Widerspruch des Gesetzgebers mit seiner früheren Gesetzgebung führen. Von dieser Ansicht ausgehend, komme ich zur Periodizitäts-= frage selbst. Daß die Periodizität ständischer Central⸗Versammlun⸗ gen bei Institutionen, wie sie die Gesetzgebung vom 3. Februar ge⸗ schaffen hat, eine Nothwendigkeit sei, ist durch das Gesetz selbst an⸗ erkannt. Sie ist dem Vereinigten Ausschusse zugewiesen. Die Noth⸗ wendigkeitsfrage ist somit erledigt. Es fragt, sich also nur; ist es besser, daß die Ausschüsse eine solche Periodizität erleben oder, der Vereinigte Landtag. Wird für den Vereinigten Landtag entschieden, so fallen die Ausschüsse von selbst. Somit, fallen also schon zwei Hauptbedingungen der Gesetzgebung vom 3. Februar. Die Drei⸗ Stände-Kurie hat diese Frage der Periodisirung des allgemeinen Landtages bejaht. In diesem Ja liegt die höchste Anerkennung für die Institution der Herren- Kurie, da bei Verneinung dieser Frage die

Herren- Kurie nur selten in den Fall gekommen sein würde, ihren hohen und schönen Beruf gegen König und Vaterland zu erfüllen. Aus diesem letzteren Grunde scheint es unzweifelhaft, daß auch die Herren⸗ Kurie dieses Ja aussprechen werde. Indessen für jetzt bewegt sich die Beantwortung dieser Frage mit den dafür angeführten ander⸗ weitigen Gründen, für mich nur auf dem Felde der Theorie; denn wir haben erst die praktische Erfahrung eines Vereinigten Landta⸗ ö Die Ausschüsse, wie sie seit dem 3. Februar d. J. geschaffen ind, sind noch gar nicht zusammen gewesen, also fehlt deren Erfah⸗— rung ganz. Es scheint mir voreilig, über die Unzweckmäßigkeit der Ausschüsse sofort abzusprechen. Die Erfahrung aber walten zu lassen, ist eine goldene Regel. Zu zweien Malen hat des Königs Majestät diese goldene Regel uns ins Gedächtniß gerufen, in der Thron⸗Rede und in der Allerhöchsten Botschaft vom 22. April, als Se. Masjestät die junge Gesetzgebung vom 3. Februar Allerhöchstselbst für bildungs⸗ fähig erklärten und unseren Wünschen zuvorkamen, indem uns die Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages nach vier Jahren ver⸗— heißen wurde, gerade um Erfahrungen zu sammeln. Diese Verhei⸗ ßung verlangt eben so unterthänige, als dankbare Anerkennung. Wie können wir diese schöner beweisen, als wenn wir beschließen, mit un⸗ serem Könige den Weg der Erfahrung zu betreten. Dieser Weg ist ber Weg der Vorsicht, also auch der Weg der Weisheit. Aus die—⸗ sen Gründen, und weil ich eine bestimmte Bitte an Se. Majestät zu richten nicht für zeitgemäß halte, schließe ich mich der Ansicht an, daß die Herren-Kurie zwar ihre Wünsche über Periodisirung des All⸗ gemeinen Landtages vor den Stufen des Thrones ausspreche, aber die Erledigung dieser Frage der Erfahrung und Weisheit Sr. Ma⸗ jestät völlig anheimstelle, und daß wir dem Könige mit Vertrauen lohnen, durch dessen Vertrauen wir allein hier sind. Bezeichnen wir . heutigen Tag eines ewig glorreichen Sieges, wo Tausende von aterlandssöhnen für König und Vaterland stritten und ihr Leben zum Opfer brachten, und Blut in Strömen floß; bezeichnen wir die⸗ sen Tag, sage ich, durch einen zweiten Sieg, durch einen Sieg über uns selbst, indem wir die Art und Weise wohl erwägen, in der wir Sr. Majestät unsere Wünsche vortragen, indem wir den Drang nach zu raschem Handeln in uns bekämpfen und dem Gefühle Raum ge⸗ ben, daß wir Se. Majestät bei einer so jungen Gesetzgebung nicht drängen dürfen, die Er ja selbst als bildungsfähig bezeichnet hat. Nicht Worte noch Gefühle sollen unsere Berathungen und Beschlüsse leiten; wenn aber Worte und Gefühle eine tiefe Gesinnung in sich schließen, dann lassen Sie dieselbe bei uns Eingang finden und auf uns einwirken, damit wir durch Handlungen und Thaten uns des Vertrauens Sr. Majestät des Königs würdig zeigen. Ich stimme für den Antrag des Grafen Landsberg. . Graf von Arnim: Ich glaube, es ist fast überflüssig, wenn ich ausspreche, wie schmerzlich ich es fühle, einer anderen Ansicht sein zu müssen, als das durchlauchtigste Mitglied, auf dessen Gegenwart und Theilnahme an den Verhandlungen die hohe Kurie gewiß stolz ist. Wenn ich eine andere Ansicht in dieser Beziehung ausspreche, wenn ich glanbe, daß der Anschluß an das Amendenient des Grafen von Landeberg, was der durchlauchtigste Redner so eben empfohlen hat, zu bedenklicheren Folgen führen könne, als die Annahme der einfachen Bitte, wie wir sie vorgeschlagen, so nöthigt mich, diese meine Ansicht abermals auszusprechen, der Umstand, weil es sich hier nicht um die Verfechtung einer einzelnen Ansicht, nicht um persönliche Wünsche, sondern weil es sich nach meiner Meinung um das Wohl der Krone, um das Wohl des Landes handelt und wir in dieser Beziehung jene Unabhängigkeit, die ich früherhin nach einer anderen Seite hin in Anspruch genommen habe, hier gegen Jedermann fest⸗ zuhalten einmal genöthigt sind. Es ist darauf hingewiesen worden, daß wir durch diese Bitte gewissermaßen Se. Majestät in Widerspruch mit der von Ihm gegebenen Gesetzgebung setzen, daß wir bitten würden, Se. Majestät möge einen Widerspruch mit Seiner Gesetz⸗ gebung eintreten laͤssen. Ich glaube nicht, daß es so aufgefaßt wer⸗ den koͤnne, ich glaube, daß Se. Majestät die Periodizität in die Gesetzgebung hineingelegt, zunächst aber die Ausschüsse hierzu bezeich⸗ net und der Erfahrung vorbehalten habe, dereinst die Vereinigten Landtage periodisch zu machen. Betrachtet man den Ausspruch, daß man die Wiederkehr des Vereinigten Landtags ersprießlich und er⸗ sprießlicher halte, als die der Ausschüsse, betrachtet man diesen Aus⸗ spruch als einen Widerspruch gegen die Königliche Gesetzgebung, so liegt das nach meiner Meinung eben so gut auch in dem Amende⸗ ment des Grafen von Landsberg.

Dieses Amendement sagt: „Die Herren- Kurie ist der Ansicht, daß es zur Erreichung der weisen und wohlthätigen Absichten, welche Se. Majestät den König bei Erlassung der Verordnung vom 3. Februar (. geleitet haben, entsprechend sein dürfte, wenn statt der perlodischen Wiederkehr der Vereinigten Ausschüsse vielmehr die periodische Einberufung eines Vereinigten Landtages in einer von des Königs Majestät zu bestimmenden Frist angeordnet werden möchte. Sie glaubt die Erledigung dieser wichtigen Angelegenheit mit Ver—⸗ trauen Sr. Majestit dem Könige anheimstellen zu dürfen.“

Prinz von Preußen, Königl. Hoheit (ersucht den Grafen von Arnim, den Schluß des Amendements des Grafen von Lands⸗ berg vorzulesen): Das ist das, womit ich meine Rede angefangen habe, nämlich, daß mir Alles auf die Art und Weise ankommt.

Graf von Arnim: Diese Behauptung: die Wiederkehr des Vereinigten Landtags sei dasjenige, was die heilsamen und wohlthä— tigen Absichten Sr. Majestät mehr erfüllen werde, sagt nur mit an— deren Worten, sie sei das, was nach der Ansicht der Herren⸗Kurie nützlich und heilsam ist. Insofern begegnet sich das Amendement vollkommen mit der Bitte, die wir aussprechen, denn auch unsere leitet diese Ansicht. Es ist ferner gesagt worden, es erscheine voreilig, wenn man über die Unzweckmäßigkeit der Periodizität der Ausschüsse schon jetzt ab⸗ sprechen wolle; das Amendement spricht sich aber ebenfalls bereits Über die relative Unzweckmäßigkeit der Ausschüsse aus, denn es sagt: „Da die periodische Wiederkehr des Vereinigten Landtages nützlicher sein dürfte, als die Wiederkehr der Vereinigten Ausschüsse“, es spricht also dasselbe Urtheil über die Unzweckmäßigkeit der Ausschüsse und ihre periodische Wiederkehr aus, wie die Bitte, und in dieser Beziehung trifft der Vorwurf der Voreiligkeit sowohl das Amende— ment, als unsere Bitte. Es ist ferner gesagt worden, es sei voreilig, die Erfahrung müsse abgewartet werden. Gewiß, glaube ich, wird man mich nicht für einen Solchen halten, der leichtfertig in politischen Dingen anders als an der Hand der Erfahrung gehen will. Aber ich meine, daß hier eine zweifache Erfahrung in Frage steht; die eine ist die, welche die Stände gemacht haben und haben machen können in dem Zeitraum, wo sie versammelt gewesen sind; Se. Majestät der König hat die Ansicht gehegt, es sei vielleicht zu Feststellung dieser Erfahrung noch eines ferneren Landtages bedürftig. Ich . vor⸗ hin schon bemerkt, ich glaube, die Stände haben aus dem diesmaligen Landtage die vollkommene feste Ueberzeugung in sich, daß dieses Aus⸗ sprechen ihrer Ansichten keiner weiteren Erfahrungen bedürfe, ja die Ueberzeugung, aj die Wiederkehr des Landtags ohne Periodizität zu höchst bedenklichen, zu höchst traurigen Ergebnissen führen könnte. Diese Ueberzeu⸗ gung berechtigt, nach meiner Meinung, die Stände vollkommen, ja verpflich⸗ tet sie, diese Erfahrung Sr. Majestät vorzutragen. Sie haben keine weitere Zeit dazu; wenn wir diese Räume verlassen haben, ist die Zeit unserer Thätigkeit zu Ende, unsere Erfahrungen finden dann keinen Ausspruch mehr. Es kann sein, daß Se. Majestät in Ihrer

1273 Stellung sagen: Die Erfahrung dieses einen Landtags genügt Mir nicht, um auf Eure Bitte gewierig zu entscheiden. Se. Majestãät kann sagen: Es mag noch der nächste Landtag stattfinden, und Ich will dann sehen, ob die Erfahrung Mir empftehlt, Eurer Bitte zu willfahren. Das steht in St. Majestät Hand. Hält Se. Majestät der König zu Seiner Entschließung auf Grund der Erfahrung noch einen Landtag nöthig, so wird dies durch unsere Bitte nicht verhin— dert. Das ist ein Gegenstand, über den haben wir uns nicht zu ver⸗ breiten, über den äußert sich unsere Bitte nicht. Aber ich glaube, daß der diesmalige Landtag für die Stände dazu ausgereicht hat, um die Erfahrungen in ihrer Mitte zu sammeln, worauf wir unsere Bitte stützen können. Was nun den zweiten Satz des Amendements be⸗ rifft, wonach die Herren-Kurie glaubt, die Erledigung dieser wichti⸗ gen Angelegenheit mit Vertrauen Sr. Majestät anheimstellen zu dür⸗ fen, so komme ich auf das zurück, was ich schon früher gesagt habe, daß Se. Majestät hierdurch keine Erklärung der Stände dor sich hat, auf die Sie ohne alles Bedenken, ohne allen Einwand entscheiden können, wie Sie wollen. Das Amendement spricht eine Ansicht aus, aber keine Bitte, es stellt diese Ansicht dem Ermessen Sr. Majestät anheim. Wenn auf Grund dieser Erklärung, vorausgesetzt, daß sie überhaupt als eine solche befunden wird, die dazu geeignet ist, Sr. Majestät vorgetragen zu werden, weil sie weder eine Bitte noch eine Beschwerde ist, vorausgesetzt, daß sie zu den Stufen des Thro⸗ nes gelangt, Se. Majestät hierauf eine Entscheidung treffen wollten, ist der Herr Antragsteller, sind die geehrten Mitglieder, die diese Fassung vorschlagen, denn sicher, daß, wenn eine Entscheidung getrof⸗ fen wird, nicht auf dem nächsten Landtage und, vor demselben durch allerhand Organe außerhalb des Landtages die Ansicht aufgestell wird: zu dieser Enscheidung hätte es einer Vorlage an die Stände bedurft? ich frage, ob dergleichen Aeußerungen durch das Amendement abgeschnitten werden? Ich kann diese Frage nur ver⸗ neinen. Ich sehe sogar mit Wahrscheinlichkeit voraus, daß Stimmen laut werden und diesen Punkt aufgreifen und sagen würden; der Kö— nig scheint die Ansicht der Stände zu theilen, daß es wünschenswerth ist, die periodische Wiederkehr eintreten zu lassen; der König hat die Sache in Erwägung genommen, aber nun mögen Se. Masestät uns eine Proposition vorlegen lassen. Das wird gesagt, werden und wenn es gesagt würde, möchte es eine Gelegenheit sein, um wiederum von mancher Seite her Bedenken gegen die Rechtebeständigkeit einer sol⸗ chen Maßregel aufzustellen. Dieser Zustand aber, von dem wünsche ich, daß er sich in keiner Weise wiederhole. Deshalb lege ich ein sol⸗ ches Gewicht auf das Aussprechen einer Bitte, wo dann Niemand mehr im Stande ist, die Rechtsbeständigkeit der Allerhöchsten Ent⸗ scheidung, sie möge ausfallen, wie sie wolle, zu bezweifeln und anzu⸗ fechten. Ich muß daher, so sehr ich es bedaure, dieser Ansicht, die ausgesprochen worden ist, entgegentreten. Sie ist gewiß von einem uns Alle beseelenden Wunsche geleitet, Sr. Majestät unsere Wünsche so vorzutragen, wie es nicht irgendwie verletzt. Ich habe aber die feste JZuversicht, Se. Majestät werden bei näherer Erwägung finden, wenn wir das Gesuch in der von uns vorgeschlagenen ehrerbietigsten Weise aussprechen, daß uns die innckste Ueberzeugung dabei ge— leitet hat, daß dies im Interesse der Krone, im Interesse des Landes liegt. Ich möchte nicht die Verantwortung über⸗ nehmen, die uns treffen kann und wird, wenn wir den nächsten Land⸗ tag mit neuen Fragen in Bezug auf unsere ständische Verfassung beginnen müssen; dem wünsche ich vorzubeugen, so weit ich es gesetz⸗

lich thun kann. Daher muß ich mich gegen das Amendement erklä⸗

ren, weil es, nach meiner Meinung, alle etwaigen Nachtheile, die aus der Erörterung dieses Gegenstandes sich deduziren lassen könnten, mit sich führt und den wichtigen Vortheil, den die Petition für die Krone gewährt, nicht in sich schließt. Se. Königl. Hoheit der Prrinz von Preußen: Der Redner hat die Beantwortung meines Vortrages mit der Bemerkung begon— nen, daß er für sich und Jeden in dieser Versammlung die Unabhän⸗ gigkeit seines Urtheils und Votums in Anspruch nehme. Ich erinnere nuch nicht, daß ich irgend Jemanden in diesem Saale diese Unab⸗ hängigkeit abgesprochen hätte; wenn ich das nicht gethan habe, so muß ich auch im voraus diese Unabhängigkeit für mich in Anspruch nehmen, und so wie Jeder von Ihnen, meine Herren, sein Votum ausspricht, so spreche auch ich es aus. Wenn der Redner gesagt hat, die Erfahrung stehe uns bereits zur Seite, so ist dies eine individuelle Ansicht, die ich nicht theile; ja selbst, wenn ich sie theilte, würde ich dessenungeachtet bei meinem vorigen Votum stehen bleiben, daß wir es Sr. Masestät dem König anheimstellen, diesen wichtigen Beschluß erst nach weiteren Erfahrungen zu fassen, und daß der zu stellende Antrag in einer Form beliebt würde, die nicht verletzte und den Ge— setzgeber nicht in Widerspruch mit sich selbst brächte. Gegen diesen Widerspruch ist bemerkt worden, er bestände nicht. Ich habe mir er⸗ laubt, den Redner bereits zu unterbrechen und zu sagen, daß, wenn er diesen Widerspruch fände, es eben darauf ankomme, in welcher Form dieser Antrag gestellt wird, den wir zu fassen im Begriff sind. Wenn zuletzt bemerkt worden ist, daß, wenn nicht eine bestimmte Bitte ausgesprochen, sondern nur die Worte des Amendements gebraucht würden, nämlich, daß nur ein Wunsch ausgesprochen wird, so weiß ich nicht, warum des Königs Majestät nicht auf diesen ausgesproche⸗ nen Wunsch ebensowohl einen Erlaß basiren können, als auf eine aus ˖ gesprochene Bitte. Wenn Se. Majestät als höchster Gesetzgeber bin⸗ nen hier und vier Jahren eine Aenderung in Allerhöchstdero Gesetzen vornehmen wollen, so werden Sie es von Selbst thun, wir mögen darum gebeten oder nur einen Wunsch ausgesprochen haben. Warum Se. Majestät aber eine Aenderung solcher Gesetze nicht vor⸗ nehmen sollen, weiß ich nicht. Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß Allerhöchstdieselben Sich vorbehalten, den Rath der Vereinigten Stände über die Aenderung ständischer Gesetze zu hören, aber das „Muß“ ist nicht ausgesprochen. Sollten also Se. Majestät geruhen, auf unsere Bitte, auf unseren Wunsch eine Veränderung der Gesetze eintreten zu lassen, so wird Allerhöchstderselbe befehlen, ob der Rath der Versammlung zu hören ist oder nicht. Sie werden dies in dem einen, wie in dem anderen Falle thun, der Antrag mag dieserhalb als eine Bitte oder nur als ein Wunsch ausgesprochen worden sein.

Graf von Redern: Es scheint in dieser Frage von hoher Wichtigkeit, daß eine möglichst große Majorität in der Kurie erzielt werde, und es dürfte vielleicht möglich sein, die verschiedenen Ansich⸗ ten, die sich kundgethan haben, dadurch zu vereinigen, daß man dem Antrage der Abtheilung gemäß sagt:; „dem Beschlusse der Kurie der drei Stände mit der Modification beizutreten, Se. Majestät aller⸗ unterthänigst zu bitten, die periodische Einberufung u. s. w. aus⸗ sprechen z wollen“, und dann ferner hinzufügt: „Die Kurie glaubt bie Erledigung dieser wichtigen Angelegenheit, mit Vertrauen Seiner Majestät anheimstellen zu dürfen.“ Darin wird das ausgesprochen, worauf ein erlauchter Redner einen besonderen Werth legte, und das, was der andere Theil der Versammlung als wünschenswerth bean— tragt hat, bleibe stehen.

Marschall: Es fragt sich, ob dieser Vorschlag die gesetzlich nothwendige Unterstützung von 6 Mitgliedern findet.

(Wird ausreichend unterstützt.)

Landtags-Kommissar: Ein geehrter Redner der hohen Versammlung hat diejenigen Aeußerungen citirt, welche ich in der Kurie der drei Stände in Beziehung auf den vorliegenden Gegen⸗ stand gemacht habe. Es waren zwei Aeußerungen, die eine, daß ich

den Weg der Petitionen für den richtigen der Verständigung halte,

der Wahrung; fährlichen Wege,

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tion für den rich

die Petition, nicht zustehen, in vorzugreifen.

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hohen Kurie nur

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vom 3. Februar nigen Rechte, we

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schlossen sei, und dieser Rechte, w kehrt, und zwar

überwiesen, und

Außerdem in Beziehung 3. Februar nigs Majestät anerkannt, die recht gehört,

setzliche aber in

Des K

jede Bitte nun als eine zeitgemäße erscheine. auch, daß diese als geg welche die hohe Kurie in diesem Augenblick vielleicht beschließen möchte, gerichtet, angesehen werden möge; es würde mir

Redner ist tiefer darauf eingegangen; ̃ einen eigentlichen Rechtsanspruch nicht geltend gemacht. Der

Krone in dem Falle sind, vermeintlichen Rechtsansprüche, die in der Stände⸗Kurie auf das voll⸗ ständigste stattgefunden hat, eingehen zu dürfen.

erlauben, daß der berühmte Rechtsgelehrte, ð sein die Ehre haben, keinesweges anerkannt hat, daß aus dem Ge⸗ setze von 1820 das Recht einer jährlichen periodischen Wiederkehr des Vereinigten Landtags irgendwie gefolgert werden könne; er hat nur gesagt, daß die f haltbaren Gründe nur auf eine jäh rliche Wiederkehr bezogen wer⸗ den könnten, der Schluß auf eine andere, riodische Wiederkehr aber jeder Basis entbehre.

Was die Gründe für die Rützlichkeit einer periodischen Wieder⸗ kehr betrifft, so habe ich mich in der Stände - Kurie über die Idee, welche der Gesetzgebung vom 3. Februar in dieser Beziehung zum Grunde liegt, ausführlich ausgesprochen, und, da in der gegenwärti⸗ gen Versammlung auch auf diese Materien nicht tiefer eingegangen

mäßig, ob überhaupt die Verthei i in zwei verschiedene Körperschaften nützlich sei, diese Fragen haben zu den weitläufigste

haben, daß eine s

I7. Januar 1820 in seinem unausgeführten Theile den Rechte und Pflichten Verfammlungen noch von den Ausschüssen geübt werden könnten, und daß Allerhöchstdieselben der gesetzlich gebotenen Versammlung alle aus jenem Gesetze fließenden Rechte zuerkannt hätten, in dem darauf fol⸗ genden Satze aber i die Nothwendigkeit der Periodizität anerkannt sei. Die Worte der Allerhöchsten Thronrede sind richtig citirt, aber aus zwei verschiede⸗ nen Sätzen zusammengestellt und schon dieserhalb mit Vorsicht zu be⸗ urtheilen. Indessen würde allerdings ein Widerspruch mit der Gesetzgebung

Vereinigten Ausschüs

gleichsam ein

ein materiell

die andere, daß ich selbst eine Petition, welche auf Anerkennung frü⸗ herer Rechte ziele, nicht für eine illoyale 5 . ; biese Aeußerungen allerdings gemacht, die erstere im Gegensatz zu dem, meines Erachtens, völlig unfruchtbaren Wege der Protesta⸗ tion oder, wie es mit einem milderen Ausdrücke genannt wurde,

Ich habe

die andere im Gegensatze zu dem versuchten ge= die ältere Gesetzgebung, soweit sie mit derjenigen

bes 3, Februar vermeintlich nicht übereinstimme, als rechtsbestän⸗

plicite die letztere theilweise als nicht rechtsbeständig

erklären und damit den alleinigen Boden, auf welchen der Vereinigte Landtag steht, sich selbst unter den Füßen hinwegnehmen zu wollen. Diesen beiden Versuchen habe ich meine Aeußerungen entgegengestellt; unbedenklich bekenne ich mich noch heute zu denselben und bitte nur daraus nicht die Folgerung ziehen zu wollen, als ob ich jede Peti⸗

ligen Weg der Verständigung halte oder als ob ĩ Ich wünsche aber nicht negativ, als gegen

meine Bemerkung

dieser Beziehung Ihrem eigenen reiflichen Urtheile

ründe, aus welchen die Anerkennung der Periodizi⸗

tät des Vereinigken Landtags beantragt werden könnte, sind in dieser

beiläufig berührt, von keinem einzigen der geehrten selbst die Stände⸗ Kurie hat

etition auf die Anerkennung früherer Rechte ö nicht die gesetzliche Majorität erhalten. Die bloße Hoffnungen aber, welche aus der älteren Gesetzge⸗

bung auf Erweiterung der Rechte des Vereinigten Landtags geschöpft

kann gewiß nicht als illoyal bezeichnet werden, und in den' Reden einiger geehrten Mitglieder der Her⸗ iesen. Ich glaube deshalb nicht, daß die Räthe der

noch einmal auf eine Widerlegung dieser Nur die eine Be⸗

mir einem geehrten Redner aus Schlesien gegenüber dessen Kollegen wir zu

ür' einen solchen Anspruch aufgestellten, wiewohl un⸗

als die jährliche pe⸗

mich enthalten zu müssen, das zu wiederholen, was

J

ich dort gesprochen und was, wie ich wohl voraussetzen darf, dem zeile der verehrten Versammlung aus den gedruckten De⸗

Ich glaube nur kurz daran erinnern zu

j

eworden ist.

dürfen, daß allerdings die Nothwendigkeit einer Periodizität der cen⸗

ersammlungen auch der Gesetzgebung vom 3. Februar

vorgeschwebt hat, und daß sie, wie bereits von einem erlauchten Red⸗ ner 'der hohen Versammlung bemerkt worden, durch die Periodizität

j

der Vereinigten Ausschüsse verwirklicht worden ist. Die Gesetzgebung vom

unterschieden zwischen solchen Functionen der Stände,

welche der Natur der Sache nach periodisch wiederkehren, und solchen, welche an keine regelmäßige Zeitfolge gebunden sind. Für erstere hat sie eine ständische Versammlung geschaffen, welcher die Periodizität gegeben ist, letztere hat sie an eine Versammlung gewiesen, welcher keine regelmä⸗

Sb nun diese Unterscheidung zweck⸗

zugesichert ist. unterse l lung der centralständischen Befugnisse

n Erörterungen geführt, die auch in dieser hohen ie es scheint, die Masjorität für die Ansicht gewonnen solche Trennung nicht vortheilhaft sei, und gerade ch dieselbe in ihrem Voto, besonders in dem Voto jetzt vorliegende Frage auszusprechen haben. Nur meinem Schweigen auf ein Zugeständniß geschlossen aube ich noch zwei Punkte berühren zu müssen. In

dem Gutachten der Abtheilung ist hervorgehoben, wie des Königs

Thronrede ausgesprochen hätten, daß das Gesetz vom 6.

Ständen

gebe, die weder von den provinzialständischen

st darauf hingewiesen, daß hierin bereits indirekt

J .

vorhanden sein, wenn darin gesagt wäre, daß dieje⸗

lche aus dem Gesetze von 1829 entspringen, allein

den Vereinigten Ständen übertragen werden könnten oder sollten.

der Thron-Rede nicht ausgesprochen, sondern nur

die Andeutung darin enthalten, daß der Gesammtheit der Provin⸗ zial-⸗Stände der Vollgenuß jener Rechte übertragen sei. aber nicht zu folgern, daß dieser Vollgenuß ihr allein zu geben be⸗

Daraus ist

hierin liegt eben der Unterschied. Derjenige Theil elcher der Natur der Sache nach periodisch wieder⸗ der unbedeutendere, mehr mechanische Theil, ist den

sen in Konkurrenz mit dem Vereinigten Landtage

nur die wichtigeren Rechte, die an keine Pcriodizitat

gebunden, sondern nur von zufälligen ungewöhnlichen Ereignissen ab⸗ hängig sind, hat der Gesetzgeber aus schließlich dem Vereinigten Landtage übertragen. ind, di nicht in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren, war eine Periodizität des Vereinigten Landtags nicht nothwendig und ist deshalb in der Ge⸗ setzgebung Som 3. Februar nicht vorgesehen.

Weil aber diese Befugnisse nur solche sind, die

Redner hervorgehoben, daß Periodizität durch das Gesetz vom Rückschritt gemacht sei; des Kö⸗ Periodizität der Provinzial- Stände ein ausgedehntes, oder, wenn ich unbeschränktes Petitionsrecht gehabt; ei centralständische Körperschaften geschaffen, die Ver- mit unbestimmter Wiederkehr ind die Vereinigten mter Wiederkehr. Den Letzteren sei zwar auch geben; dieses Petitionsrecht der Vereinigten Aus⸗ regelmäßige Petitionsrecht der Provinzial=

en. Hierauf habe ich zu bemerken, daß eine ge⸗

t der Provinzial⸗Stände nicht aus gesprochen, was angeordnet, bis dahin nicht widerrufen ist.

ben in den Landtags⸗-Abschieden allerdings

hat ein auf die

geehrter

hätten die se hätten