1847 / 175 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Mar s chall: Darüber wird wohl kein Zweifel in de Versamm lung obwalten.

Fürst Radziwill: Ich glaube, daß ein Antrag den anderen so wenig ausschließt, daß beide zusammen sogar ganz leicht zu for⸗ muliren sein würden. .

Das Amendement schließt sich so an, daß ich keinen Biden spꝛuch darin finden kann, wenn diejenigen, die für den Antrag der Abthei= lung gestimmt haben, meinem Amendement beistimmen knnen. .

Ifnscha l Dann würde also eine Abänderung des Vorschla⸗ es eintreten. ö gee simst id ziwill: Nur in der Fassung, und die ist nicht meine Sach e call: Dagegen muß ich bemerken daß die Fassung eines

Amendements allerdings. Sache desjenigen Mitgliedes ist, welches n, Was ich angeführt habe, geht nur dahin, daß, wenn beide Anträge angenommen worden, sie dann zusammen⸗ gefaßt werden können, übrigens bleibe ich bei meinem Amendement steherʒ n von Hohenlohe: Ich glaube, daß die Abtheilung sich ganz dem anschließen kann, was der fürstliche Redner aus Posen aus⸗= gesprochen hat; es sind zwei Anträge; der eine geht darauf hin, daß die Ausschüsse, wie sie durch die Verordnung vom 3. Februar d. J. hervorgerufen sind, wegfallen mögen. Der zweite Antrag, nämlich der meines Nachbars, geht darauf hin, daß nur solche Ausschüsse bei⸗ behalten werden mögen, wie es das Gesetz vom Jahre 1842 besagt. Wenn also der Antrag der Abtheilung angenommen wird, so kann auch der meines Nachbars angenommen werden.

Marschall: Wir werden nunmehr zur Abstimmung kommen können, wenn weiter keine Bemerkung gemacht wird. Es wird also die erste Frage auf den Antrag der Abtheilung zu richten sein, und nach der Erläuterung, die wir von dem Antragsteller erhalten haben, scheint es nicht mehr zweifelhaft zu sein, daß ich im voraus erklären kann und, obliegender Pflichten wegen, erklären muß, daß die zweite Frage auf den Antrag des Fürsten von Radziwill gerichtet werden wird. Die erste Frage heißt also: Tritt die Versammlung dem An— trage der Abtheilung bei? Er wird noch einmal verlesen werden.

Referent von Keltsch: Der Antrag lautet jetzt in seiner rich— tigen Fassung:

„Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall des durch die Verordnung vom 3. Februar 1847 geschaffenen ständischen Ausschusses aussprechen zu wollen.“

Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Pause.) Es haben 34 Stimmen mit Ja und 32 Stimmen mit Nein ge⸗ stimmt; es ist also die erforderliche Majorität von zwei Dritteln nicht vorhanden. Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die zweite Frage, welche auf das Amendement des Fürsten von Radziwill zu richten ist.

Sie lautet:

„Tritt die Versammlung dem Vorschlage des Fürsten Wil⸗ helm von Radziwill bei?“ Diejenigen, welche dem Antrage beitreten, würden dies durch stehen zu erkennen geben.

(Es erheben sich viele Mitglieder, der Marschall erkennt die Ma⸗ jorität, und der Secretair unterzieht sich außerdem noch ei⸗ ner Zählung und erklärt, daß 45 Mitglieder die Frage be⸗ jaht haben.)

Graf Lynar: Ich würde bitten, daß vor jeder Sitzung kon⸗ statirt würde, wie zahlreich die Versammlung ist, damit die Zahl der Majorität und Minorität genau genannt werden kann.

Domprobst von Krosigk: Wenn auch die Stimmen der Mitglieder gezählt werden, die aufgestanden sind, so giebt dies noch feine Garantie für das Stimmen-Verhältniß, da häufig einzelne Mitglieder momentan den Saal verlassen haben; es muß also bei jeder Abstimmung die Feststellung der Gesammtzahl der Stimmenden vorausgehen. Außerdem ist es unerläßlich, daß Jeder auf seiner Stelle bleibe, denn es ist schon oft der Fall vorgekommen, daß, wenn auf einem Fiügel gezählt ist, sich einzelne Mitglieder auf den ande⸗ ren Flügel begeben und dort noch einmal gezählt werden. Daraus kann kein bestimmtes Resultat hervorgehen.

Marschall: Es ist aber ein großes Interesse hierbei zu be⸗ rücksichtigen, und das ist die Zeitersparniß, und wenn es feststeht, daß zwei Drittel der Stimmen vorhanden sind, dann glaube ich, kön⸗ nen wir auf das zeitraubende Verfahren des Zählens derzichten. Bei der eben erfolgten Abstimmung ist kein Zweifel gegen die zwei Drit⸗ tel der Stimmen erhoben worden, und ich glaube nicht, daß noch darauf bestanden wird, das zeitraubende Verfahren noch einmal vor— zunehmen.

Fürst Lichnowsky: Ich bitte Se. Durchlaucht, uns das Re⸗ sultat der Abstimmung zu nennen, da gezählt worden ist; denn ich glaube, daß in einem solchen Falle uns das Resultat nicht vorenthal⸗ ten werden kann.

Marschall: Die Herren Secretaire haben früher gezählt, ehe mir die Aufforderung dazu nothwendig schien, und ich glaube nicht, daß es in vollständiger Weise geschehen ist; denn dazu würde erforder⸗ lich sein, daß man nicht nur stehen, sondern auch auf seinem Platze stehen bleibe. Der Wunsch bezieht sich also auf die Abstimmungen, die uns noch bevorstehen, und wir kommen zur weiteren Bericht⸗ Erstattung.

Referent (liest den Passus III. aus dem Gutachten vor):

III. Der dritte Antrag der Kurie der drei Stände geht dahin:

Se. Masestät den König zu bitten, daß Allerhöchstdieselben anzu⸗ erkennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit einzelnen Provinzial— Landtagen ausgeschlossen sein, auch hier mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Gründen der Nützlicheit und inneren Nothwendigkeit. Der erste Satz des 8. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847 lüber die Bildung des Vereinigten Landtags) ist von der Kurie der drei Stände so verstanden warden, daß die Berathung allgemeiner Gesetze durch andere Körperschaften und namentlich durch die Pro⸗ vinzial⸗Landtage vorbehalten bleiben soll.

Sie erachtet, daß es Sr. Majestät natürlich freistehe, den Bei— rath der Provinzial-Landtage zu erfordern, sie glaubt jedoch nicht, kaß dadurch der Beirath des Vereinigten Landtags in denjenigen Fäl- len rechtsgültig ersetzt werden könne, in welchen dieser nach . 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1815 und Art. III. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 auf die jetzt geschaffene allgemeine Stände Versamm⸗ lung übergegangen sei. .

Die Majorltät der Abtheilung mit 7 Stimmen schlägt vor:

der Bitte der Kurie der drei Stände unverändert beizutreten.

Sie ist jedoch dabei der Meinung, daß nur solche Gesetze, welche die ganze Monarchie angehen, nicht ohne Einholung des Beiraths des Vereinigten Landtags emanirt werden möchten, wünscht aber kei⸗ nesweges, daß schon jedes Gesetz, welches mehr als eine Provinz betrifft, deshalb nur dem Vereinigten Landtage vorgelegt werden möge.

Die Minorität von 6 Stimmen hat sich gegen den Beitritt zu der Bitte erklärt. Sie han für sich angeführt, ke das Gouverne⸗

Auf⸗

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ment allgemeine Gesetze nur in seltenen Fällen blos den Provinzial⸗ Landtagen vorlegen werde, und . ö

daß der Regierung zu enge Gränzen gesteckt würden, wenn sie bei allen allgemeinen . den Vereinigten Landtag hören solle, da dergleichen Gesetze häusig nur ganz einfache, in sich abgeschlossene Rechtsfragen beträfen, und durch augenblickliches Bedürfniß hervorge⸗ rufen würden.

Auch ist von einer Seite aus Nützlichkeits gründen die Beibehal⸗ tung des 8. 3 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die pe⸗ riodische Zusammenberufung des ständischen Ausschusses wünschens⸗ werth gefunden worden.“

Marschall: Da keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung. Die Frage ist auf den Antrag der Majorität der Ab- theilung zu richten.

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Ich wollte mir die Erklärung erbitten, wie der Antrag der Kurie der drei Stände zu verstehen sei; dieser lautet:

„Se. Majestät den König zu bitten, daß Allerhöchstdieselben anzu⸗ erkennen geruhen möchten, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit einzelnen Provinzial⸗Land⸗ tagen ausgeschlossen sein.“

Heißt das also, daß, wenn ein Gesetz dem Provinzial-Landtage vorgelegen hat, es dessenungeachtet vor den Vereinigten Landtag kom men, ailso einen doppelten Geschäftsgang gehen soll?

Graf Arnim: Der Herr Referent wird darüber die nächste Auskunft geben können; indessen ist es seitens der Majorität der Ab— theilung nicht so verstanden worden, sondern dahin, wie Seite 4 am Schlusse gesagt ist:

„Sie ist jedoch dabei der Meinung, daß nur solche Gesetze, welche die ganze Monarchie angehen, nicht ohne Einholung des Beiraths des Vereinigten Landtags emanirt werden möchten, wünscht aber keinesweges, daß schon jedes Gesetz, welches mehr als eine Pro⸗ vinz betrifft, deshalb nur dem Vereinigten Landtage vorgelegt wer⸗ den möge.“

Referent von Keltsch: Zur Aufklärung muß ich mir erlau⸗ ben, noch zwei Sätze hinzuzufügen. Es kommt auf zweierlei hier an, einmal darauf, was man unter dem Ausdrucke „allgemeine Gesetze“ verstehen kann, und da hat die Majorität angenommen, daß in dieser Beziehung allgemeine Gesetze nur die seien, welche die ganze Mo— narchie, also alle Provinzen, betreffen. Sie hat dagegen angenom— men, daß solche Gesetze, die nur mehr als eine Provinz, etwa zwei oder drei, betreffen, in dieser Beziehung nicht den allgemeinen Ge⸗ setzen beizurechnen seien. Davon ausgehend, hat nun die Majoritãt der Abtheilung sich erklärt, dem Antrage der Kurie der drei Stände sich anzuschließen. Es kommt aber noch eine andere Seite des Ge⸗ genstandes in Betracht, daß nämlich die Abtheilung geglaubt hat, den Antrag der Kurie der drei Stände dahin verstehen zu müssen, daß diese annimmt, daß, wenn die Krone ein allgemeines, die ge⸗ sammte Monarchie betreffendes Gesetz den Provinzial-Landtagen zur Berathung habe vorlegen lassen, dann doch noch einmal die letzte Bera⸗ thung am Vereinigten Landtage erfolgen solle. So ist es verstanden worden. Scheint es nöthig, so könnte ich den betreffenden Satz aus der Bilte der Drei-Stände⸗Kurie nech einmal vorlesen; wir haben aber geglaubt, daß er in seiner Wirkung nicht anders zu verstehen sei⸗

Graf von Itzenplitz: Nach dem Antrage der Abtheilung ist nicht gemeint, daß dies rückwirkende Kraft haben solle, daß also auch die Gesetze, welche bereits nach der dermalen geltenden Gesetzgebung den Provinzialständen vorgelegen haben, z. B. die Wegeordnung, nicht noch einmal an den Vereinigten Landtag zu kommen brauchen, auch wenn sie die ganze Monarchie betreffen. Hätte man es anders verstanden, so würde es nicht im Einklang stehen mit unserem Be⸗ schlusse von vorgestern. . ö .

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Also wenn Se. Majestät der König allen acht Provinzial-Landtagen das Gesetz vorgelegt hat, diese es angenommen haben, soll es zurückgelegt wer⸗ den, bis es dem Vereinigten Landtage noch einmal vorgelegt ist? Das wäre doch in der That ein Geschäftsgang, den ich nicht verstehe, ein Aufenthalt, der nicht zu rechtfertigen wäre.

Fürst Lichnowsky: Ich habe mich in der Majorität befunden und kann hier nur das wiederholen, was ich gestern bereits sagte, daß wir alle nachfolgenden Paragraphen oder Abschnitte dieser Petition als Folgen des ersten ansehen. Wenn Se. Majestät der König ge⸗ ruhen sollte, auf unsere gestern ausgesprochene Bitte einzugehen und uns Periodizität zu geben, so würde der Landtag binnen einer Post⸗ tiven, hoffentlich nicht langen Frist wieder zusammenkommen. Jene Gesetze, von denen wir wünschen, daß sie nicht von den Provinzial⸗ Landtagen, sondern von dem Vereinigten Landtage berathen werden, würden dann von uns berathen werden; so wie alle Provinzialgesetze, insofern sie nur einzelne Provinzen betreffen, nur von den Provin⸗ zial-Landtagen, nicht von dem Vereinigten Landtage berathen wür⸗ den. Dem durchlauchtigsten Mitgliede habe ich also die Ehre, zu ant⸗ worten, daß die Majorität nicht die Absicht gehabt hat, zu vermu⸗ then, daß Se. Majestät der König ein Gesetz den acht Provinzial⸗ Landtagen und dann wieder dem Vereinigten Landtage übergeben werde, sondern wenn der König den Vereinigten Landtag. periodisch einzuberufen geruhen sollte, würden allgemeine Gesetze nicht mehr den acht Probinzial-Landtagen übergeben werden. .

Domherr von Rabenau: Ich kann mich nur der Minorität der Abtheilung anschließen. Es wird der Weisheit Sr. Majestät des Königs zu überlassen sein, ob Höchstdieselben ein Gesetz den Provin⸗ zial-Landtagen oder dem Vereinigten Landtage zur Berathung vorle⸗ gen lassen wollen. Oft werden Fälle verkommen, wo ein Gesetz, wenn es nützen soll, schnell in Wirksamkeit zu setzen ist; sollte dann erst der Vereinigte Landtag zusammenberufen werden, soll erst Zeit verloren gehen, sollen erst Kosten aufgewendet werden, die auf die Einberufung verwendet werden müssen? Das würde nicht praktisch sein. Ferner werden oft Gesetze vorkommen, von denen man gar nicht bezweifeln kann, daß sie den ungetheilten Beifall des gan⸗ zen Vaterlandes finden werden; dergleichen sind alle die, die auf Bit⸗ ten der Provinzialstände erlassen werden; wenn also ein solches er⸗ betenes Gesetz von Sr. Majestät gegeben wird, so ist es doch ganz unnöthig und unzweckmäßig, den Vereinigten Landtag erst noch zu⸗ sammenzuberufen. Ich stimme also mit der Minorität der Abtheilung vollkommen überein.

Graf Arnim: In Bezug auf die Frage und den Sinn des Antrages, so wie über die Folgen, die die Erfüllung der Bitte haben würde, erlaube ich mir folgende Ausführung meiner Ansichten. Ich habe so verstanden, daß sie sich zunächst bezieht auf die Bestimmung des Patents, wonach Se. Masestät Sich vorbehalte, allgemeine Ge⸗ setze, statt sie dem Vereinigten Tant tag vorzulegen, allen acht einzel⸗ nen Provinzial⸗ Landtagen zu übergeben. Diese Fakultät hat Sich

Se. Majestät in der Verordnung vom 3. Februar vorbehalten. Das Gesetz vom Juni 1823 sagt: ; ; ö „Den Provinzial-Landtagen, so lange keine allgemeinen ständi⸗ schen Versammlungen stattfinden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen⸗ und Eigenthümsrech⸗ ten! and in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen. Bei Beginn des Landtages lind, auch im Luft. desselben sprach sich die Ansicht aus, es sei danach gesetzlich unzulässig, den Provin⸗

zial Landtagen ferner allgemeine Gesetze, die die ganze Monarchie betreffen, vorlegen zu lassen. Weil im vorgelesenen Paragraphen des Gesetzes von 1823 stand, daß, so lange keine allgemeine stndi⸗ sche Versammlung bestände, sie den Provinzial⸗ Landtagen vorgelegt werden follten, so schloß man daraus, daß, da nun, wo eine all- gemeine Versammlung bestände sie den Provinzial Landtagen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Diese Schlußfolgerung möchte nicht ganz als zutreffend anzuerkennen sein. Nach der ständischen Provinzial⸗Gesetzgebung sollen die Provinzial-Stände zwar so lange die Stelle der allgemeinen ersetzen, als keine allgemeinen Stände, da sind; ob es aber nun nicht mehr rechtlich zulässig sei, den einzelnen Provinzial-Landtagen ein solches Gesetz mit rechtlicher Wirkung vor zulegen, möchte zweifelhaft sein; allein unzweifelhaft ist es, aß, es zweckmäßig erscheint, eine Bitte auszusprechen, die in dem Gesetze ihren Grund findet, dahin: daß wir, abgesehen von der rechtlichen Zulässigkeit, Se. Majestät den König bitten, da nun allgemeine stän dische Versammlungen da sind, künftig solche Gesetze, die die ganze Monarchie betreffen und daher allgemeine Gesetze zu nennen sind, nicht mehr den einzelnen Provinzial- Landtagen, sondern dem Vereinig⸗ ten Landtage vorlegen zu lassen. Das scheint mir eine mit der frühe ren Gesetzgebung übereinstinimende Bitte zu sein. Was die aufge⸗ worfenen Fragen betrifft, so antworte ich zunächst auf die Bemerkung des durchlauchtigsten Redners, daß dadurch ein doppelter Beirath nothwendig sein würde? Den halte ich weder für nöthig noch rüth⸗ lich, er würde ein weitläufiges und höchst unzweckmäßiges Verfahren sein. In den Motiven der Drei Stände -Kurie ist allerdings der Satz enthalten: . . . ö. „Wenn es nun Sr. Majestät natürlich freistehen wird, den Beirath der Provinzial-Landtage zu erfordern, o glaubt die Kurie der drei Stände dennoch nicht, daß dadurch der Beirath des Vereinigten Landtags rechtsgültig ersetzt werden kann.“. .

Diese Aeußerung habe ich und Andere nicht anders verstanden, als daß die Kurie der drei Stände dem Ermessen Sr. Majestät nicht hat vorgreifen wollen, insofern Sie es für angemessen halten sollten, den Provinzial-Landtagen eine Sache zur vorläufigen Begutachtung zu übergeben. Es scheint das nichts weiter zu sein, als eine Begeg mung der Ansicht, als wolle der Landtag der Krone eine Schranke anlegen, den Beirath der Provinzial- Landtage zu hören; die Drei Stände-Kurie knüpft aber daran die Bitte, den ständischen Beirath der Provinzial- Landtage nunmehr aufzugeben und die Gesetze dem Vereinigten Landtage vorzulegen, welche nur so lange den Provinzial Landtagen hätten vorgelegt werden dürfen, als keine Vereinigte Stände-Versammlung bestanden hätte. Die praktische Folge von der Gewährung dieser Bitte wird nun die sein, daß allgemeine Landes- Gesetze nicht auf einzelnen Landtagen, sondern nur dem Vereinigten Landtage vorgelegt werden. Es ist als unvermeidlicher Uebelstand angesehen worden, daß von acht verschiedenen Landtagtn acht verschiedene Ansichten ausgehen, wogegen nach der gewünschten Einrichtung man nur ein einziges Votum erhalten würde. Es ist das einzige praktische Moment dagegen früher hervorgehoben worden, daß es sich von Gesetzen handeln koͤnne, die die ganze Monarchie beträ= fen, die überaus einfach wären, deren baldige Promulgation von höch ster Wichtigkeit wäre, und bei denen es höchst nachtheilig sein könne, wenn sie drei oder vier Jahre, je nachdem die Wiederkehr des Land⸗ tags bestimmt werden möchte, verschoben würden. Es ist dies Be⸗ denken aber doch nicht von solchem Gewicht, denn wenn es sich da von handelte, eine solche Verordnung zu treffen, so würde sie sich immer auch in die Form vorläufiger prowvinzieller Anordnungen kleiden lassen. Es kann sich hier nur um Fälle handelu, wo das Gebot des Augenblickes herrscht, und von Gesetzen und Maßregeln die unheden lich für das Land höchst wünschenswerth erscheinen, unt da würde es sich formell rechtfertigen lassen, wenn man sie vor läusig . don Provinzial⸗Gesetzen erließe. Damit ware n , schen Gesetzes genügt und doch das Bedürfniß erfüllt. 66 steht aber diese Rücksicht derjenigen nach, daß man nicht megt . von acht einzelnen Landtagen über ein, und dasselbe Gesetz acht Vota erfordern, während der König das Mittel habe, von dem Vereinigten Landtage in corone ein Votum zu . auf etwas Weiteres geht diese Bitte nicht hin, als daß 8 e , der König die Fakultät, die im Patent zu liegen scheint, daß z. B— das Strafgesetzbuch oder ahnliche Gesetze, die wesentliche Veränderun. gen im ganzen Gerichtswesen zur Folge hätten, nicht dem Vereinigten Landtage, sondern den einzelnen Provinzial Landtagen vorzulegen seien, die Fafultät, den Vereinigten Landtag bei solchen ganz ex nexu zu lassen, daß diese nicht in Ausführung gebracht werden möge. Und bies Gesuch gründet sich darauf, weil es den Gesetzen zu entsprechen scheint, daß, nachdem der König einmal den Vereinigten Ständekörper geschaffen hat, dieser auch aufgefordert werde, sein Gutachten abzu geben, wo es sich von allgemeinen Landesgesetzen handelt. Referent von Keltsch: Ich habe mich in der Abtheilung in der Minorität befunden, weil ich nicht dem Antrage der Drei-Stände Kurie habe beitreten können, wozu mich Folgendes bestimmt hat: mir scheint, daß die Bitte der Kurie der drei Stände ihre Entstehung darm hat, daß §. 12 des Gesetzes vom 3 Februar nicht völlig klar dis Prinzip hinstellt, welches von Seiten der Krone überhaupt hinsichtlich des Ganges der Gesetzgebung inne zu halten beabsichtigt worden.

Es ist gesagt: „Es solle der Beirath dadurch nicht ausgeschlossen sein“; meines Erachtens würde die Wirkung davon nur rein negati sein. Aber auch das Positive der Seite hat mich bestimmt, mich dem Antrage nicht anschließen zu können. Ich bin ganz dason durch. drungen, daß sehr häufig einzelne, Fälle hervortreten, theils solche, wo augenblickliches Bedürfniß befriedigt werden muß, theils solche, in denen eine zweifelhafte Frage, so einfach, so in sich abgeschlossen ist, daß sie sehr leicht durch ein ganz kurzes Gesct gelöst, werden kann, wo also ein Aufschieben einer gesetzlichen Maßregel eine ganz unnütze Erschwerung sein würde. In dieser Beziehung weiche ich von der Ansicht des sehr geehrten Mitgliedes aus der Mark nden burg ab. Bisher hat unsere Gesetzgebung den Weg eingeschlagen, die Lösung derartiger Zweifel in die Form einer Teclaratien zu bringen. Es ist meknes Erachtens darin etwas weit gegangen worden, und man hat unter den Begriff der Declaration manches subsumirt, was, streng genommen, nicht dahin gehören könnte. Aber abgesehen davon, Jo

sind dergleichen an sich einfache Gesetze häufig von der Art, daß ich sie nicht unter den Begriff von Provinzial Bestimmungen bringen lehnte so daß ich es eigentlich für eine Umgehung, des allgemginsten Drin zips der Gesetzgebung erachten möchte, wenn anan den Ausweg 4 folgen wollte, sie in Form von Proviuzigl-Gesetzen zu bringen, wah- rend man es in der That nur, mit einen Gesetze zu thun Hätt welches ein allgemeines Geseßz für die ganze Dean ar hie ist, 3. B. eine allge⸗ meine Bestimmung irgend eines Gesetzbuchs, ewa des Land rechte. Dies sind die Gründe, die mich bestimmt haben, mich nicht dem 9. trage der Kurie der drei Stände anzuschließen, weil ich Jlaube, daß es die Lösung nicht genügend herbeiführen, die Rechte, der Krone in zu enge Gränzen ziehen und dem praktischen Bedürfnisse nicht ent sprechen würde.

Dritte Beilage

M 175.

Dritte Beilage zur Allgemeinen P

reußischen Zeitung.

Sonnabend den 26 ten Juni.

—— —— m

Graf von Arnim: Ich erlaube mir, hinzuweisen auf §. 3 der zweiten Verordnung vom 3. Februar. In ihm liegt, nach meiner Meinung, die Lösung über den Sinn der Bitte sehr deutlich. Ver⸗ gleicht man den 8. 12 der ersten Verordnung mit 5§. 3 der zweiten Verordnung, so findet sich, daß in ersterer gesagt ist:

„Wir behalten Uns vor, den nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823

erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche Verände⸗

rungen in Personen- und Eigenthumsrechten oder andere, als die

im 5. 9 bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegen⸗

stande haben, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere

Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Vereinigten

Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller rechtlicher Wir—

kung zu geben befugt ist.“

Se. Majestät sagt: Wir behalten dieses Uns vor. Es liegt also darin ein Zweifel, ob es in allen Fällen geschehen wird, und man ist der Ansicht, es sei Absicht der ständischen Gesetzgebung ge⸗ wesen, diesen Beirath zu erfordern. Dieser Zweifel wird bestärkt durch die Bestimmung des §. 3 der zweiten Verordnung, welcher am Schluß lautet:

„Wie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Landtages

betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten

haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten

Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten,

Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder meh—

rere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial ⸗Land⸗

tagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen

Gründen, namentlich der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen

möchte.“ .

. Burch diese beiden Bestimmungen ist nun die Sorge entstanden, daß der Vereinigte Landtag gewissermaßen in seiner Wirkung an⸗ nullirt werden könnte; daß also in gesetzlicher Weise sich die Thätig⸗ keit des Vereinigten Landtages völlig auflösen und zersplittern könnte in die Thätigkeit von acht Provinzial-Landtagen. Nach dem Buchstaben des Gesetzes könnte es dahin kommen, daß alle allgemei⸗ nen, die Monarchie betreffenden Gesetze von den 8 Provinzial Land tagen berathen werden; nach der Absicht des Gesetzgebers gewiß nicht. Aber diese buchstäbliche Auffassung hat, wie mir scheint, die Bitte begründet und nicht mit Unrecht, daß man Se. Masjestät bitten möge, durch einen Ausspruch dieser Art das Bedenken, daß die allge menen Gesetze häusig den Provinzial-Landtagen statt dem Verei⸗ nigten Landtage vorgelegt werden möchten, zu beseitigen. Wenn man der Ansicht ist, daß Ausnahmefälle nothwendig sein werden, wie der Herr Referent anführte, so scheinen sie mir untergeordnet zu sein, so daß sich ein gesetzliches Mittel finden wird, um dergleichen Decla rationen Gesetzeskraft zu verleihen. Dies Moment kann nicht den Nachtheil aufwiegen, daß der Ressort des Vereinigten Landtages ein völlig zweifelhafter ist, weil nach der vorliegenden Verordnung vom 3. Februar man eigentlich nie wissen würde, gehört die Berathung eines allgemeinen Gesetzes vor den Vereinigten Landtag, gehört sie vor den Ausschuß oder gehört sie vor die Provinzial-Landtage. Nach diesem Vorschlage würde ein allgemeines Gesetz vor jeder die⸗ ser Versammlungen berathen werden können.

Landtags-Kommissar: Eine Unsicherheit über den gegen— wärtig bestehenden rechtlichen Zustand in Beziehung auf den ständi⸗ schen Beirath kann ich nicht anerkennen, und glaube vielmehr, daß die Verordnungen vom 3. Februar sich vollkommen deutlich darüber ausgesprochen haben. Im S. 3 der zweiten Verordnung ist ausdrück⸗ lich gesagt, daß der Regel nach der ständische Beirath über solche Gesetze, welche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betref⸗ fen, von den Vereinigten Ausschüssen erfordert werden soll, daß aber, venn der Vereinigte Landtag aus anderen Rücksichten berufen sei, auch dieser den Beirath mit derselben rechtlichen Wirkung ertheilen könne, und daß endlich Se. Majestät sich vorbehalten, in einzelnen Fällen dergleichen Gesetze auch den getrennten Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorlegen zu lassen. Es ist also nach dem bestehenden Gesetz, wie von einem verehrten Redner richtig hervorgehoben, der Krone die Freiheit gewährt, dergleichen allgemeine Gesetze von dem Vereinigten Landtage, den Vereinigten Ausschüssen oder von den Provinzial⸗Landtagen berathen zu lassen. Der Beirath der Vereinigten Ausschüsse bildet die Regel. Wenn daher Se. Majestät sich jemals bewogen finden möchten, die Periodizität des Vereinigten Landtages anzuerkennen und die Vereinigten Ausschüsse abzuschaffen, so würde allerdings der setzt in Frage stehende Vorbehalt des Beirathes durch die Provinzial⸗ Stände immer noch stehen bleiben. Dieser Vorbehalt hat, wie von geehrten Rednern hervorgehoben, keinen anderen Zweck, als daß in dem Falle, wenn einfache, aber der Beschleunigung bedürfende Gesetze in einem Augenblicke vorliegen möchten, wo die Provinzial-Stände berufen wären, dann die Möglichkeit verbleibe, zur Vermeidung der zeit- und kostspieligen Berufung, der Vereinigten Landtage oder der Vereinigten Ausschüsse den ständischen Beirath durch die Provinzial Stände ersetzen zu lassen. Die Drei-Stände Kurie ist theilweise von der Ansicht ausgegangen, daß nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juni 1823 eine solche kumulative Befugniß verschiedener ständischer Körperschaften zur Ertheilung des ständischen Beirathes nicht zulässig sei. Die Räthe der Krone haben einen solchen Wider⸗ spruch mit dem Gesetze von 1823 darin nicht erkennen können, weil in dem citirten Gesetze gesagt ist: die Provinzial-Stände sollen bis zur Berufung allgemeiner Stände auch über allgemeine Gesetze mit ihrem Rathe gehört werden, so folgt daraus keinesweges, daß in dem Augenblicke, wo Letztere berufen werden, Erstere dieses Recht vollständig verlieren müssen. Es handelt sich daher nur um eine Frage der Nützlichkeit. Der Regel nach wird der ständische Bei⸗ rath zu allgemeinen Gesetzen gewiß nützlicher von centralständischen Versammlungen, als von Provinzial⸗Ständen erfordert; deshalb wird das Gouvernement nur in den Fällen zu der vorbehaltenen Ausnahme greifen, wenn dadurch dem Lande ein wesentlicher Nutzen geschaffen werden kann. Uebrigens legt dasselbe auf den Vorbehalt kein großes Gewicht.

Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kom⸗ men wir zur Abstimmung.

Diejenigen Mitglieder, welche dem Antrage der Abtheilung bei— treten, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Domprobst von Krosigk: Wenn die Gesammt⸗ Anzahl von 6b ftimmenden Mitgliedern noch richtig ist, wofür ich jedoch nicht ein⸗ stehen kann, so ergiebt die Zählung 26 bejahende und folglich 40 verneinende Stimmen.

Marschall: Wir kommen zur weiteren Bexichterstattung.

Referent von Keltsch: Der vierte Punkt ist etwas ver— wickelter:

IV. Die beiden Petitions- Anträge der Kurie der drei Sände, welche sich mit den Grundsätzen über Aufnahme neuer Schulden be⸗ schäftigen, zerfallen in zwei Theile: .

(Zu JV. 2.) Der eine Antrag faßt die Wirksamkeit der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen ins Auge und ist dahin gerichtet:

a) Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Aller⸗ gnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages Landesschulden rechtsgültig kontrahirt werden können.

Falls jedoch der unbedingten Anwendung dieses Gesetzes erhebsiche Bedenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen. ö Die frühere Gesetzgebung sprach aus, daß die Aufnahme von

Staatsdarlehen und die Konkrahirung von Schulden jeder Art nur mit Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände geschehen sollen, de⸗ ren Versammlung jetzt durch den Vereinigten Landtag geschaffen ist. Nach §. 6 der Verordnung vom 3. Februar 187 über die Bildung des Vereinigten Landtags und der §8§. 1 und 4 der Verordnung über die Bildung der ständischen Deputation für das Staatsschulden⸗ wesen soll bei der Aufnahme von Kriegsdarlehen die ständische Mit⸗ wirkung durch Zuziehung der aus acht Mitgliedern gebildeten Depu⸗ tation ersetzt werden.

Zur Beseitigung der hierin gefundenen Zweifel wird ein Aller⸗ höchster Ausspruch gewünscht.

Für den Beitritt zu dem ersten Satze des Antrags, welcher das als Regel geltende Prinzip enthält, hat die Abtheilung mit einer Majorität von 10 gegen 2 Stimmen sich erklärt. J

Dem zweiten Satze des Antrages:

„Falls jedoch der unbedingten Anwendung dieses Gesetzes erhebliche

Bedenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine

darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen“, hat die Abtheilung mit 8 gegen 4 Stimmen nicht beitreten zu kön— nen geglaubt.

Die Abtheilung hat diesen Theil des Antrages so verstanden, daß die Kurie der drei Stände nur ganz unzweifelhaft die Zu⸗ ziehung der Deputation bei Aufnahme von Kriegsschulden beseitigt wissen wolle, ihrerseits sich aber enthalten habe, Sr. Majestät schon bestimmte Vorschläge in dieser Beziehung im Wege der Peti tion vorzutragen, vielniehr des Königs Masjestät nur bitten wolle, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition vorlegen zu lassen.

Insoweit es sich nur um den Wegfall der Zuziehung der Depu⸗ tation bei der Kontrahirung von Kriegsschulden handelt, ist auch die überwiegende Mehrzahl der Abtheilung mit der Ansicht der Kurie der drei Stände einverstanden.

Schon vom rechtlichen Standpunkte aus tritt das Verhältniß dieser Deputation zu der centralständischen Körperschaft und das Gebiet ihrer vollgültigen Wirksamkeit nicht deutlich hervor. Aber auch, wenn sie nur als Zeuge der Thatsache, daß und wie eine Kriegs⸗ Anleihe aufgenommen worden, anzusehen wäre, würde ihre Nützlich⸗ keit zu bezweifeln sein. Ohne die Kraft der Regierung wesentlich zu stärken, könnte diese Zuziehung der Deputation bei den Anleihe⸗Ope rationen sehr unbequem sein, schon wegen der übergroßen und unbe— stimmten Verantwortlichkeit.

Für den von der Kurie der drei Stände erbetenen Weg einer Allerhöchsten Proposition hat sich jedoch in der Abtheilung nur eine Minorität von 4 Stimmen erklärt.

Sie glaubte, daß hierdurch, Sr. Majestät weiserem Ermessen am besten überlassen werde, die geeignetste Maßregel vorzuzeichnen.

Die Majorität mit 8 Stimmen hat jedoch diesem Theile der Pe⸗ tition nicht beitreten können.

Sie ging davon aus, daß die Berathung einer solchen Propo⸗ sition zu allen den Diskussionen zurückführen werde, welche schon auf diesem Landtage über den Gegenstand stattgefunden, daß es daher gerathener scheine, die Petition schon in solcher Lage an den Thron zu bringen, daß Se. Majestät in den Stand gesetzt sei, die definitive Entscheidung auszusprechen.

In Erwägung kam hierbei: daß die besonderen Verhältnisse des preußischen Staats es erfordern, demselben für Kriegszeiten die höchstmöglichste Spannkraft zu sichern,

daß es nicht für unbedingt gewiß gehalten wird, wie sich die Noth⸗ wendigkeit strengster Geheimhaltung bis zum letzten Augenblicke mit der Möglichkeit, den Vereinigten Landtag zu jeder Zeit versammeln zu kön⸗ nen, unter allen Umständen vereinigen lassen werde, daß wenn es der Krone erschwert ist, in Kriegszeiten Schulden zu machen, dies leicht zu einer übergroßen Steigerung des Kriegsschatzes während des Friedens führen kann, welche die Industrie drücken würde, daß die Nothwendigkeit nachträglicher ständischer Genehmigung der durch die Krone kontrahirten Kriegsschulden, wenn auch nicht den Kredit des Staates gefährden, doch dahin führen könne, ungünstige Bedingungen der Kriegsanleihe herbeizuführen.

Aus allen diesen Gründen wird die beste Vereinigung der Kraft und Rechte der Krone und des Wohles des Landes darin gefunden,

daß ausdrücklich ausgesprochen werde, daß Se. Majestät das unbe⸗

streitbare Recht der Krone behalten, möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtags unausführbar ist, ohne Zuziehung ständischer Organe, Anleihen zu kontrahiren.

Für die Annahme dieses Zusatzes hat sich die Majorität mit 7 gegen 5 Stimmen ausgesprochen.

Der Vorschlag der Abtheilung geht also dahin:

dem Antrage der Kurie der drei Stände bei V. a. in der Art beizutreten:

Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnädigst

anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten

Landtages Landes-Schulden rechtskräftig lontrahirt werden können; und dabei auszusprechen, daß Se. Majestät das unbestreitbare

Recht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die

Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar ist, ohne

Zuziehung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren.

Hierber wird, als sich von selbst verstehend, vorausgesetzt, daß die im §S.7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages angeordnete Nachweisung des Zweckes und der Verwendung solcher Anleihen unverändert bestehen bleibe.

(gu J. b,)

Der andere Antrag betrifft die Bestimmung des §. 4 der Ver⸗ ordnung vom 3. Februar 18147 über die Bildung des Vereinigten Landtages, welche dahin lautet:

daß neue Darlehne, für welche das gesammte Vermögen oder Ei⸗

genthum des Staates zur Sicherheit bestellt wird, fortan nicht an⸗

ders als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten

Landtages aufgenommen werden sollen.

Nach dem gewöhnlichen Wortsinne würde der Ausdruck:

„für welche das gesammte Vermögen 2c,“ zu dem Gegensatze führen, daß andere, Darlehne, für welche nicht das gesammte Staatsvermögen als Sicherheit bestellt wird, ohne Zuziehung und Mitgarantie der Reichsstände aufgenommen werden können.

Der hierauf bezügliche Antrag der Kurie der drei Stände ist dahin beschlossen:

b) Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnä—

digst anerkennen zu wellen, daß nach der Verordnung vom 17. Jinuar 1820 (Staatesschulden . überhaupt kein Staats- schulden⸗Dokument irgend einer Art, daß weder verzinsliche noch unverzinsliche und deshalb auch keine Erklärungen von Schuld-Garantieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Ver- einigten Landtages ausgestellt werden dürfen..

Im Falle aber die unbedingte Anwendung dieses Gesetzes bedenklich erachtet würde, dem Vereinigten Landtage dieserhalb eine Allerhöchste Proposition Allergnädigst vorlegen zu lassen.

Zur Beseitigung der offen zu Tage liegenden Zweifel hat die Majo⸗ rität der Abtheilung sich: für den Beitritt zu dem ersten Satze mit 141 Stimmen,

für die Annahme des zweiten Satzes mit 9 Stimmen erklärt; die Minoritäten von 1 und 3 Stimmen haben theils den ganzen Petitions- Antrag, theils die Vorlegung einer weiteren Aller⸗ höchsten Proposition wegen dieses Gegenstandes nicht für nöthig ge⸗ halten.

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen- Ich wollte nur fragen, ob vielleicht in dem Satze „ohne Zuziehung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren“ vor dem Worte „Anleihen“ aus Zufall „rechtskräftig“ weggelassen ist. Es steht nämlich in dem ersten Satze: Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zu⸗ stimmung des Vereinigten Landtages Landesschulden rechts gültig kontrahirt werden können“, dagegen in dem zweiten: „In allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar ist, ohne Zuziehung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren.“ Es würde demnach noch das Wort: „rechtskräftig oder rechtsgültig“ hin⸗ zuzufügen sein.

Referent von Keltsch: Der Gegenstand ist in der Abtheilun nicht zu Sprache gekommen; ich glaube aber, daß es sich von selbst verstehen würde, und es würde dem nichts entgegenstehen, daß dies Wort' als eine erweiternde Redactions-Ergänzung noch aufgenom- men werde.

Graf Sierstorpff: Es könnte, es wird uns der Vorwurf gemacht werden, als hätten wir ständische Rechte bei dieser Petition nicht genugsam zu wahren gesucht.

Va ich mich in der Majorität befinde, so erlaube ich mir, mein Votum zu motiviren.

Jeder Krieg ist ein exceptioneller Fall, und es kann sich in dem- selben leicht anders herausstellen, als wir jetzt beschließen, der Be⸗ schluß mag sein, von welcher Art er wolle. Siegen wir, so hat Se. Majestät an der Spitze siegreicher Armeen Geld genug, und werden wir geschlagen, so zahlen wir dem Feinde eine andere Schuld als diese. Wir wohnen in keinem konzentrirten oder abgeschlossenen Lande, und es liegt auf der Hand, daß Preußen seiner Ausdehnung und seinen Gränzen nach, nicht so aus dem Kriege kommt, wie es in denselben hineingeht.

Sr. Majestät bei Aufnahme einer Schuld im Kriege beschränken zu wollen, hieße einem Feldherrn Pläne vorlegen vor der Schlacht, und uns hinterher beschweren, wenn wir geschlagen werden.

Wahrlich, bei uns hat ein Feldherr mehr als unsere Schuld in Händen, er hat unsere Existenz in Händen.

Ich setze den Fall, wir bäten, Se. Majestät beschränken zu dürfen.

Nun, so wird doch wohl Se. Majestät für den Beginn des Krieges nach Verhältniß seines Privatvermögens so viel dargeliehen erhalten, als jeder Privatmann.

Ich erlaube mir kein Urtheil über die Größe dieses Vermögens, aber sch' sollte meinen, 20 bis 30 Millionen seien nicht allzu schwie⸗ rig aufzunehmen, nur zu heren Zinsfen. EZUnd wer trägt diese später als das Land?

Ich will nicht immer den Maßregeln der Regierung beistim-⸗ men, aber es ist ein Beweis ihrer großen Solidität und ihrer hohen militairischen Kraft, daß sie während 32 Jahren Frieden das Land kriegsgerüstet erhielt und dadurch dem Auslande jene Achtung, dem Inlande jenes Vertrauen einflößte. Der militairischen Regierung nun die Mittel zu ihrer Stärke entziehen, hieße sie schwächen, hieße uns schwächen.

Ich klammre mich in der That an ständische Rechte, wie an einen Hoffnungsanker, weil ich unter jetziger Sachlage der Verhält⸗ nisse in deren Stärke auch die Stärke der Krone erblicke; aber für den Fall eines Krieges Sr. Majestät Bedingungen machen zu wollen, halte ich für politisch gefährlich. Ich stimme den Ansichten derer bei, welche die Interessen der Stände nach ihrem Gewissen zu wah⸗ ren suchen (denn just die Stabilität und die Verantwortlichkeit muß in dieser Kurie vorwalten), aber ich wiederhole Worte, welche einst mit hoher Bedeutung gesprochen wurden: Im Kriege wird die Vor⸗ sicht oft zur Wagniß, und die Wagniß wird zu einer Vorsicht. Ich gehe weiter und citire die römischen Republikaner, welche der Will⸗ kür eines jeden Fürsten entgegenstrebten, aber sich in Zeiten der Noth und des Krieges blindlings einem absoluten Gebieter unter⸗ warfen. Ich sehe in Kriegszeiten für uns nur ein Heil, einen mög- lichst unumschränkten Herrscher. Als solchen erkenne ich meinen Koö⸗ nig. Er hat meine Existenz in Händen, er ist mein Feldherr zugleich.

Und nun nur noch wenige Worte. Sollten die acht Männer die Vertretung des Landes bilden, so würde ich in aller Ehrerbietig- keit um Aufhebung des betreffenden Gesetzes bitten.

Ich will die Aufnahme der Schuld dem Gewissen Sr. Majestãät allein anheimgestellt wissen. Se. Majestät, auf dem Höhepunkte po⸗ litischer Verwickelungen und eingeweiht in politische Geheimnisse, kön⸗ nen unter bedrängten Verhältnissen leichter ermessen, was dem Lande Noth thut, als acht Männer. Sollten sie aber bloße Zeugen abge⸗ ben zur Aufnahme von Staatsschulden⸗Dokumenten, so bedarf es, um Mißverständniß zu verhüten, ihrer Erwähnung unter den wichtig sten ständischen Gesetzen nicht.

Graf von Itzenplitz: Ich möchte mir erlauben, bei diesem Punkte den Antrag der Abtheilung dringend zu befürworten. Auf der einen Seite, glaube ich, liegt es im Willen und der. Absicht der Gesetzgebung vom 3. Februar d. J., daß in regelmäßigen Fällen Schulden nur mit Genehmigung des Landtags kontrahirt werden sollen. In Kriegsfällen ist es der Krone durch das Gesetz vom 3. Februar c. vorbehalten, dies mit Zuziehung der Deputation der acht Mitglieder zu bewirken. Die Mitwirkung dieser Mitglieder hat in der anderen Kurie vielfache Bedenken hervorgerusen; ich halte es, da einmal jene Bedenken entstanden sind, für wünschenswerth, daß die Mitwirkung dieser Deputation von acht Mitgliedern völlig be⸗ seitigt werde; denn möge sie auch blos das historische Faktum kon⸗ statiren sollen, oder möge sie einen Beirath ausüben sollen, ich glaube mmer, daß praftisch diese Deputation dem Finanz Minister hinderlich sein werde. Ich glaube, daß es in der Natur der Sache liegt, daß eine Anleihe sich weit leicher aufnehmen läßt, wenn Einer dies Ge⸗ schäft abschließt, als wenn noch acht andere Männer dabei irgendwie mitzuwirken haben. J .

Wenn also nun die andere Kurie der Ansicht ist, daß die Mit= wirkung der Acht nicht wünschenswerth erscheint, so würden sie weg⸗