Mit dem Ausdruck dieser Fefe der Sie auf dem Wege in die Heimat geleiten möge, auf daß Sie auch dort fortwirken und streben nach jenem erhabenen Ziele, . erkläre ich — auf Befehl Seiner Majestät des Königs — den Er⸗ sten Vereinigten Landtag hiermit für geschlossen.
Der Marschall der Vereinigten Kurien, des Fürsten von S olms⸗ Lich Durchlaucht, erwiederten diese Rede mit den Worten:
„Es lebe Se. Majestät der König!“ —ͤ worauf die ganze Versammlung mit einem dreifachen lauten Hoch! einfiel. . . Der Königliche Kommissar verließ sodann, von derselben Depu⸗ tation geleitet, welche ihn empfangen hatte, den Saal.
Landtags- Angelegenheiten.
Sitzung der Herren-Kurie am 19. Juni. (Schluß.)
Marschall: Wir kommen nun zur Abstimmung über den Vor⸗ schlag des Fürsten von Radziwill, ; .
Referent von Keltsch: Ich schlage vor, die Abstimmung auch über den Abtheilungs-Antrag unter b., wenn dies auch nur formell nöthig ist, vorzunehmen.
Marschall: Ich habe nichts dagegen zu erinnern. Nach An⸗ trag des Referenten würde demnach blos zu formellem Zweck eine Abstimmung über den Vorschlag b., welcher mit dem vorigen zusam— menhängt, vorzunehmen sein. .
Graf York: Es ist doch wohl nicht thunlich, hierüber abzustim men, da der erste Theil gefallen ist, mit welchem der zweite innig verbunden ist. .
Referent von Keltsch: Ich nehme meinen Antrag zurück.
Marschall: Da der Referent diesen Antrag zurücknimmt, so unterbleibt die Abstimmung. ö
Graf Dyhrn: Ich will mir die Bemerkung erlauben, daß doch eine Möglichkeit vorhanden ist, wenn auch nicht Wahrscheinlichkeit. Ich habe gegen den ersten Theil gestimmt und werde auch gegen das Amendement stimmen, nicht weil ich die Deputation in irgend einer Weise wünsche, sondern weil ich allein der Bitte der drei Stände beitreten kann und mich nur dann in Uebereinstimmung mit meinen früheren Abstimmungen befinde. .
Marschall: Wir kommen nun zu dem Vorschlage des Fürsten Radziwill. Es würden diejenigen, welche diesem Vorschlage beitreten, das durch Aufstehen zu erkennen geben. ;
(Der Vorschlag ist mit der erforderlichen Majorität von zwei Drittheilen angenommen.)
Wir kommen nun zu Nr. V. des Gutachtens.
Referent von Keltsch (iest vor):
V. Der fünfte Antrag der Kurie der drei Stände lautet dahin:
Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, eine Declaration, resp. Abänderung des §8. 9 des Gesetzes vom 3. Februar C. über die Bildung des Vereinigten Landtages Allergnädigst zu erlassen, welche außer Zweifel setze, daß das Recht des ständischen Beiraths über alle Steuergesetze überhaupt dem Vereinigten Landtage zustehe. Der erwähnte §. 9 nimmt die Eingangs-, Durchgangs- und Aus⸗ gangs-⸗Zölle, so wie diejenigen indirekten Steuern, deren Sätze auf Übereinkommen mit anderen Staaten beruhen, von der ständischen Zustimmung aus, ohne sich darüber auszusprechen, ob der ganz allgemeine Beirath der Stände sich auf dieselben erstrecke.
Es liegt nichts vor, was zu der Ansicht führen könnte, als hät—⸗ ten Se. Majestät hierbei eine Einschränkung ständischer Rechte beab—
Der Beitritt zu dem Antrage auf eine Allerhöchste Declaration zur Beseitigung der Zweifel der Auslegung hat der Majorität von 11 Stimmen unbedenklich geschienen, zumal auch in den Erfahrungen anderer Länder und der Verfassung des Zollvereins Bedenken hier⸗ gegen nicht aufzufinden sind.
Eine dissentirende Stimme will den ständischen Beirath bei in⸗ direkten Steuern mit Rücksicht auf den Zollverein nicht eingeholt wissen.
Es ist also die Ansicht der Majorität der Abtheilung, daß dieser Bitte der Kurie der drei Stände unverändert beizutreten sei, da es sich hier nur um eine Declaration handelt.
Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung, und es würden also diesenigen, die dem Antrage der Abtheilung beistimmen, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Der Antrag wird mit der erforderlichen Majorität von zwei Drittheilen angenommen.)
Wir kommen zu Nr. VI. des Gutachtens.
Referent von Keltsch (liest vor):
VI. Der sechsten Bitte der Kurie der drei Stände, daß:
Se. Majestät der König eine Declaration der Verordnung vom 3. Februar Allergnädigst erlassen möchten, durch welche außer Zweifel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung in den rechtlichen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert sei, so daß die — . 6 aus der die Domainen be— ö fenden Gesetzgebung zu begründen, ungeschmälert sei, ist die Abtheilung mit 10 . en 1 2 — Es handelt sich hierbei lediglich um eine Declaration des Aller⸗ höchsten Gesetzgebers zur Beseitigung jedes Zweifels, da eine Aen⸗ derung in dem Verhältnisse der Domainen und Regalien nicht beab— sichtiglt worden.
Der Majorität ist dieser Antrag völlig unzweifelhaft erschienen.
Marschall: Wir kommen zu. Abstimmung. Es würden die⸗ jenigen, die dem Antrage der Abtheilung beitreten, dies durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben. ;
(Der Antrag wird von der erforderlichen Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen angenommen.) Wir kommen zu Nr. VII. Referent von Keltsch (liest vor): „VII. Die Kurie der drei Stände hat ferner sich dahin geeinigt: Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, an den Verfassungs⸗Gesetzen ohne Zustimmung der Stände Allergnä⸗ digst nichts ändern zu wollen. Die Abtheilung hat diese Petition dahin verstanden, daß Se. Majestät nur gebeten werde, an ben Verfassungs⸗Gesetzen ohne Zu⸗ immung der Stände nichts ändern zu wollen, daß aber nicht die itte auf Allerhöchsten Erlaß eines diesfälligen gesetzlichen Aus⸗ spruchs gerichtet werde. Die, Majorität von 7 Stimmen hat z für den Reitritt zu dieser Bitte erklärt, zum Theil der Ansicht elt. daß einem Fun⸗ damental- Gesetze, welches seinem Begriffe und seiner Natur nach auf eine sehr lange Dauer hinaus zu wirken bestimmt sei, möglichst die
1286 Ueberzeugung des Volkes von der Festigkeit und Unabänderlichkeit desselben zugeführt werde. 3
Die Minorität von 5 Stimmen hat sich . den Beitritt er⸗ klärt, von einer Seite deshalb, weil nur der Beirath der Stäude zu den Aenderungen der von Sr. Majestät Allerhöchstselbst für bildungs⸗ fähig erflärten Gesetzgebung vom 3. Februar 1817 wünschenswerth. erscheine, damit die Krone mehr freie Hand für die Bestimmung der Modalitäten solcher Veränderungen behalte.
Von anderer Seite ist der Beitritt aus dem Grunde abgelehnt worden, weil es nicht allseitig anerkannt worden sei, daß das Gesetz vom 3. Februar d. J. lediglich aus freier Machtvollkommenheit des Königlichen Entschlusses hervorgegangen sei.“ .
Fürst Boguslaw Radziwill: Es handelt sich hier darum,
Se. Masestät den König um Verleihung eines Rechtes zu bitten,
welches das wichtigste Necht ist, das den Ständen der Krone gegen über verliehen werden kann, indem es eine wesentliche Beschrẽankung der Königlichen Machtvollkommenheit in sich schließt, die ich jedoch so unbeschränkt als möglich wissen will. Wenn Se. Majestät der König in Seiner Weisheit es für gut erachtet, den Ständen in irgend einem Punkte der Krone gegenüber ein solches Recht der Zustimmung ein⸗ zuräumen, und so die Machtvollkommenheit der Krone ungebeten zu beschränken, so steht es mir nicht zu, mich hier darüber urtheilend zu äußern. Wenn es sich aber darum handelt, oh von Seiten der Stände Se. Majestät gebeten werden sollen, Seine Machtvollkommenheit noch weiter, als es geschehen, zu beschränken, so kann ich einer solchen Vitte nun und nimmermehr das wenn auch nur geringe Gewicht mei⸗ ner Stimme beifügen, um so weniger, als ich die Befürchtung gar nicht zu theilen vermag, daß Se. Majestät an den ständischen Grund⸗ gesetzen irgend eine wesentliche Veränderung gegen den Beirath der Stände vornehmen könnte. J Graf Burghaus: Ich wollte zunächst auf das, was der fürst⸗ liche Redner, der eben gesprochen, gesagt hat, mir erlauben, zu erwie= dern, daß, wie ich den Antrag der Abtheilung verstanden habe, hier nicht gebeten wird, Seine Majestät möge den Ständen ein Necht verleihen, sondern es wird einfach nur die Bitte ausgesprochen, Seine Masestät möge die Gnade haben, ohne den Beirath (Mehrere Stimmen: Zustimmung.)) : ich sage ohne den Beirath und die Zustimmung der Stände keine Aenderung an den Verfassungs-Gesetzen vornehmen zu wollen. Ich meinerseits muß nun aber mich gegen die Bitte überhaupt aus spre⸗ chen; wir sind eben im Begriff, Se. Majestät um verschiedene Ab= änderungen der gegebenen Hilez zu bitten. Mir scheint es, wir würden in einen gewissen Widerspruch kommen, wenn wir jetzt bitten, daß Se. Masestät ohne Zustimmung der Stände eine Aenderung der Gesetze nicht vornehmen möge; denn dies würde involviren, daß alle Abänderungen erst wieder den Ständen vorgelegt werden möchten, und dies scheint mir nicht recht an der Zeit zu sein. Deshbalb werde ich mich gegen den Antrag der Abtheilung aussprechen, . Graf Itzenplitz: Ich theile die Ansicht des Fürsten Nadziwill vollkommen, wenn auch aus theilweis verschiedenen Gründen. Ich habe öfters ausggesprochen und wiederhole es auch heute, wie ich es für nothwendig halte, daß die Gesetzgebung vom 3. Februar Platz greife und sich befestige. . . Ich glaube aber auch, daß, wie schon die heutige und gestrige Berathung beweist, nach und nach an dieser, Gesetzgebung dies und jenes zu ergänzen und fortzubauen sein wird. — Gerade deshalb halte ich es für nöthig, daß einerseits der Beirath der Stände stattfinde, andererseits aber dir g win mung der Krone frei bleibe. Ein anderer Grund ist der, den ich. aus unserer allerneuesten Ge— schichte geschöpft habe, Ehe ich zu diesem Landtage nach Berlin kam, bin ich der Ansicht gewesen, daß der Unterschied zwischen einem konfultativen und deeisiven Votum fattisch so sehr groß nicht sein möchte, weil auch ein konsultatives Votum einer großen ständischen Verfammlung wohl stets von großem Gewichte sein wird. Die Er⸗
fahrungen auf diesem Landtage haben mich theilweis eines anderen belehrt, und ich glaube deshalb, daß es nöthig ist, zwar den Bei rath zur Abänderung der Verfassungsgesetze zu erbitten, aber nicht, die Bitte um Zu stimmung zu befürworten. Ich glaube dies um so mehr, weil dieser Landtag gezeigt hat, daß die Vereinigten Kurien, so lange die pelitischen Fragen schweben, material nützliche Beschlüsse für das Land ausgesetzt haben. Der Unterschied zwischen einem berathenden und enischeidenden Votum wird doch jedenfalls der bleiben, daß der Krone die Fassung der Worte und Bestimmung von Modalitäten vorbehalten bleibt, was manche schädliche Erörterung über Worte abschneiden kann. .
Ich habe dasselbe, was ich jetzt ausspreche, in den vereinigten Kurien vor der Abstimmung berührt und kann mich deshalb jetzt hier darauf beziehen. Ich bitte deshalb, daß das Votum der Mehrheit der Abtheilung, verworfen und der Minorität beigestimmt werde.
Graf York: Beirath erfordert ; ,
Graf Itz enplitz: Ich glaube, darüber habe ich mich hin— reichend ausgesprochen.
Graf Mork: Dem stimme ich vollkommen hei. Ich wollte nur dem Redner aus Schlesien entgegnen, wenn er sagt, wir befänden uns im Widerspruch, während wir jetzt mehrere Abänderungen der Verfassungsgesetze beantragen, daß ich glaube, wir. haben nichts An⸗ deres gethan, als daß wir nach unserem besten Wissen und Gewissen Sr. Masjestät den Beirath gegeben haben und im Begriff sind, ihm diesen Beirath mit der Bitte um Aenderung des Allerhöchsten Pa⸗ tents vom 3. Februar d. J. vorzulegen, und darin scheint mir kein Widerspruch zu liegen. ,
. ö. . Ich kann mich nur vollkommen mit der Majorität der Abtheilung einverstanden erklären, und ich sehe nicht ein, warum wir nicht an Se. Majestät die Bitte richten sollen, an den Verfassungsgesetzen ohne Zustimmung der Stände nichts ändern zu wollen. Se. Majestät möge uns gar nicht fragen, er möge uns gar nicht zusammenberufen, wenn er die Verfassungs⸗Gesetze ändern will; ich würde es für viel besser halten, als wenn die Versammlung zusammenberufen und befragt, ihr Rath aber nicht berücksichligt wird, sie nicht das Recht der Zustimmung bei Veränderung der wichtigsten Gesetze des Lebens haben soll. Denn wenn man einer solchen Ver⸗ sammlung, die das Land ganze vertritt, um Rath fragt und ihn bei einer so wichtigen Frage nicht berüchsichtigt, so glaube ich, giebt man der öffentlichen Meinung eine Waffe in die Hand, die viel gefährli—⸗ cher ist, als wenn man sie gar nicht fragt und den Ständen über⸗ haupt nicht das Recht giebt, über die Verfassungs⸗Gesetze zu be— rathen.
z Graf von Burghaus: Eine Erläuterung wollte ich, mir er⸗ lauben zu dem hinzuzufügen, was ich vorhin anführte, daß ich näm⸗ lich darin einen Widerspruch zu erkennen glaube, wenn man jetzt bit⸗ tet, die Krone möge ohne Justimmung der Stände die Abänderung des Grund-Gesetzes nicht vornehmen, doch aber eine große Dienß⸗ von Aenderungen beantragt. Insofern nun die Krone gengu an les dies bewilligen sollte, was jetzt erbeten wird, ö würde al⸗ lerdings angenommen werden können, daß eine Zustimmung der Stände vorhanden sei; wenn aber durch die Krone nur theilweise oder in abgeän⸗ derter Art das bewilligt wird, um was sie gebeten ist, so würde die Zustimmung der Stände nicht vollständig vorhanden sein, und die
Das Votum der Minorität, insofern es nur den
Krone würde jedenfalls in eine Verlegenheit kommen, ob diese Zu⸗ stimmung vorhanden sei oder nicht. *
Graf York: Ich habe nicht das Wort: Zustimmung gebraucht, sondern: „Beirath.“ Als der Redner vorhin den Passus vorlas, i von mehreren Seiten das Wort Beirath gerufen worden, und meine Aeußerung bezog sich deshalb nur darauf.
Graf Botho zu Stolberg: Ich wollte mich nur dahin er— klären, daß ich der Ansicht und dem Vortrage des verehrten Mitglie⸗ des aus der Provinz Posen beitreten muß, und daß ich mich weder für die „Zustimmung“ noch für den „Beirath“ erklären kann, sondern es Sr. Majestät dem Könige anheim gestellt wissen will.
Graf von Solms-Baruth? Ich schließe mich der Minori— tät der Abtheilung an.
Fürst Boguslaw Radziwill (unterbrechen): Der Redner von vorhin hat gesagt, er trete mir bei, indem ich weder die „Zustim⸗ mung“ noch den „Beirath“ erbitten will. Ich muß dagegen bemer— ken, daß ich mich entschieden „gegen Zustimmung“ ausgesprochen, wohl aber den „Beirath gewünscht habe.
Graf von Solms-Baruth: Ich erkläre mich für die An⸗ sicht der Minorität und halte in Verfassungs- Angelegenheiten den Beirath der Stände für erforderlich, ja, für sehr nöthig, und möchte diesen Beirath den ständischen Versammlungen vindiziren; dagegen halte ich die Zustimmung für nicht nöthig, ja, sogar für gefährlich, denn es würde dadurch ein wesentliches Vorrecht, der Krone genom- men werden, und diese will ich stark und mächtig wissen, und ich glaube, daß es für das Gemeinwohl nur wünschenswerth und vortheilhaft sein kann, wenn ihr diese Macht erhalten bleibt. Der Beirath wird aber eine wesentliche neue Wirksamkeit der Stände sein, weil Se; Majestät der König, wenn er von seinen getreuen Ständen den Beirath er⸗ fordert, auch Gewicht darauf legen wird. . ö
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen; Ich muß mir erlauben, einige Worte zu sagen, Der hohen Kurie wird viel- leicht schon öfter das Gefühl ingewohnt und sich ihr die Bemerkung aufgedräugt haben, in welch, eigenthümlicher Lage ich mich oft per. sönlich bei der Diskussien befinde; keiner der Diskussions Punkte ist indessen für mich ergreifender, als der vorliegende, Es handelt sich hier um leine neue Schmälerung der Rechte der Krone, ich sage neue Schmälerung. Ich trete dem Mitgliede aus der Provinz Posen darin bei, daß, wenn Se. Majestät der König es für gut befinden, in Ihrer Weisheit ein Recht der Krone Sich selbst zu schmälern, kein Ünterthan, Ich also am wenigsten, darüber Bemerkungen machen darf; wenn es aber darauf ankommt, daß die Versammlung darauf antragen will, Rechte der Krone zu schmälern, wozu Ich ihr übrigens das Recht absprechen müßte, Ich mich diesem Antrage entschieden widersetzen muß. Es scheint indeß, daß der Antrag auf „Zu st im mung“ wenig Anklang gefunden hat; ich übergehe ihn daher und komme zu dem Worte „Beirath.“ Das Gesetz vom 3. Februar d. J. im 2Aten Absatz F. 12 schreibt vor: „Sollten Wir Uns bewo— gen sinden, den ständischen Beirath über solche Abänderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, welche nicht, als die Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend, von dem Landtage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Landtage einfordern und bleiben diesem alle auf derglei⸗ chen Aenderungen bezüglichen ständischen Verhandlungen ausschließlich vorbehalten.“ ö
In diesem weisen Vorbehalte scheint mir zugleich alle Gewähr geleistet zu sein, die der Landtag von semem. Monarchen verlangen fann, und wenn es je einen König von Preußen geben könnte, der diesen Passus so auslegte: mit der größten Willkür oder ohne die augenscheinlichste Nothwendigkeit die ständischen Gesetze ändern zu können, so glaube ich es mit Stolz sagen zu können, daß ein solcher König nicht seiner Ahnen würdig dastehen würde. Daß ich diese Gesinnungen meinem Sohne einprägen und sie auf ihn vererben werde, diese Versicherung glaube ich geben zu können, und so Gott will, wird es so weiter gehen. Deshalb stimme ich dafür, daß der §. 12 unverändert stehen bleibt. . .
Graf von Arnim: Es ist nur die Frage, ob dieses Recht der Krone, das wir derselben gewiß Alle ungeschmälert erhalten wollen, irgend beschränkt wird durch den Antrag, der von mehreren Seiten gemacht wird. Es ist gewissermaßen nur eine Declaration des 8. 12. Es hat der Gedanke vorgeschwebt, daß es den Ständen, wie bisher, auch ferner gestattet sein solle, wenn Veränderungen in der Verfassung erfolgen, sie darüber zu hören. Bereits des hochseligen Rönigs Masestät haben in der Verordnung vom F. Juni 1823 verheißen, daß, wenn Aenderungen in den ständischen Gesetzen stattfinden sollten, darüber die Stände gehört werden sollten. Es hat daher auch, wie ich glaube, gewiß Niemand erwartet, daß der 8, 12 seinem Wort⸗ Inhalte nach so gedeutet werden würde, daß willkürlich Abänderungen der ständischen Gesetze ohne Beirath der Stände erfolgen werden, und ich glaube, wir treten Alle darin dem hochherzigen Ausspruche des hohen Redners bei, daß der Monarch der Erste in der Reihe der preußischen Monarchen sein würde, der solcher Bestimmung eine solche Auslegung geben wollte, und ein solcher Ausspruch aus diesem hohen Munde hat uns Alle gewiß mit Freude erfüllt. Es fragt sich aber, ob es nicht zur Beseitigung irriger Ansichten außerhalb der Versamm⸗ lung dienen möchte, wenn ein- für allemal den Zweifeln ein Ende gemacht würde, und wenn eben das, was die Ansicht Sr., Majestät des Königs ist, auch als gesetzliche Ansicht ausgesprochen würde. Ich kann wir nicht denken, wie es nach der Aufklärung, die gegeben wor⸗ den ist, etwas Anderes hat heißen sollen, als daß der Vereinigte Land— tag dasjenige Organ sein soll, welches den Beirath über Veränderun⸗ gen in der ständischen Verfassung geben soll. Wenn dies aber der Fall ist, würde es dann nicht zur großen Vermehrung der, Zuversicht in die ständische Verfassung und zur Uebereinstimmung mit der bis⸗ herigen Gesetzgebung mit den provinzialständischen Gesetzen dienen und zu dem Vertrauen ihrer vollen Geltung führen, wenn die Deu— tung beseitigt würde, die dem, was wir aus dem hohen Munde ver⸗ nommen haben, diametral entgegensteht, die man aber in diesen Paragraphen gelegt, und innerhalb und außerhalb der Versammlung ausgesprochen hat, in Worten, und Schriften und zwar auf eine höchst verderbliche und schädliche Weise für das Vertrauen und die Gestal= tung unserer Verhandlungen, indem man dargestellt hat, daß ö ., vollste Willkür läge, und daß wir gar keine Sicherheit hätten? Ich wiederhole, daß in dem Theile der Bevölkerung und in der ganzen Versammnilüing, bie eine nähere Anschaunng der politischen Verhaltnisse besitzt, und in der sich der Geist der Regierung bethätigt hat, daß in dieser sich die volle Juversicht bewahren wird, daß auch bei dem Be⸗ stehenbleiben dieses Passus von Se. Majestät dem Könige ohne den Beirath der Stände nichts geändert werden wird. Aber wir werden damit diejenige Fraction, der diese nähere Anschauung abgeht, nicht mit unseren individuellen Ansichten erfüllen, und ihnen die Gründe für ihren Glauben nicht nehmen, daß die Stände auf unsicherem Boden stehen. Es liegt im Interesse des Landes und der Krone, dem Miß frauen diese leßten Waffen zu nehmen, die im Stande sind, Unfrieden zu säen, und die von Gemüthern benutzt werden können, deren Zu⸗ dersicht nicht fest begründet ist. Ich glaube, daß Se. Majestät der König durch diese Erklärung eine hohe Befriedigung und Beruhigung in die ständischen Verhältnisse und das ständische Leben legen würde, so daß ich um dieses Preises willen wohl eine Bitte darum wagen zu dürfen glaube.
Graf von Kielmannsegge: Ich glaube durch meine Ab⸗ stimmungen in diesen zwei Tagen bewiesen zu haben, daß ich es nicht scheue, einer freimüthig an Se. Majestät den König gerichteten Bitte mich anzuschließen. Indeß glaube ich auch, daß zwischen den Worten „Zustimmung“ und „Erbittung des Beiraths“ ein so wesentlicher unterschied liegt, daß es wünschenswerth wäre, wenn sich die Ansich⸗ ten über eine solche Fassung einigen könnten, um die Bitte so an den Thron gelangen zu lassen, damit, wie der geehrte Redner eben au fn, hat, denen die Waffen aus der Hand genommen würden, welche Mißtrauen hegen könnten; ich wünschte alfo, daß die Kurie sich dem Antrage in der Weise anschiösse, daß der Beirath zwar er⸗ beten, das Wort Zustimmung aber gänzlich weggelassen würde, denn, wie schon gesagt, zwischen Zustimmung und Beirath ist ein so wesent⸗ licher und bestimmter Unterschied, daß durch Anwendung des einen oder des anderen dieser Worte in der Fassung ein ganz anderer Sinn in den Antrag an Se. Majestät den König gelegt wird.
Marschall: Das würde ein neuer Vorschlag sein. Die Ab⸗ theilung hat nur einen Vorschlag gemacht. Ein Anderes ist jetzt von dem Grafen von Kielmannsegge vorgeschlagen worden. Es ist erfor⸗ derlich, zu ermitteln, ob dieser letzte Antrag die erforderliche Unter⸗ stützung von sechs Mitgliedern findet.
Graf von Itzenplitz: Ich habe mich bereits vor längerer Zeit um das Wort gemeldet, habe dasselbe aber nicht erhalten; ich bitte daher, mir noch vor der Abstimmung das Wort zu verleihen.
Graf von Arnim: Ich bemerke, daß in dem Vorschlage des Grafen von Kielmannsegge kein neuer Antrag gemacht ist. Von demselben ist nur der Antrag wiederholt, den Beirath zu erbitten, also gewissermaßen eine Declaration zu erbitten, und wenn das durch— lauchkigste Mitglied sich diesem Antrage anschließen möchte, so würde die Bitte dahin zu formuliren sein, daß Se. Majestät der König ge— beten werde, den Paragraphen zu deklariren.
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen: Ich muß erklären, daß ich das nicht kann, weil die Bitte gegen das Votum ist, welches ich abgegeben habe; ich füge hinzu, daß bei dem unum⸗— schränkten Petitionsrecht, welches dem Landtage zusteht, die Frage aufgeworfen werden kann: Wie soll es werden, wenn eine Petition aof Veränderung dieses Gesetzes an den König gelangt. Er muß sie dann, da sie bereits die Zustimmung des Vereinigten Landtages hat, als König und Gesetzgeber annehmen.
Graf von Arnim: Ich erlaube mir darauf unterthänigst zu bemerken, daß ich die Fälle unterscheide, wo von Sr. Majestät die Initiative ergriffen wird, eine Veränderung der Gesetze eintreten zu lassen. Der §. 12 sagt: „Wenn Sich Se. Majestät veranlaßt fin⸗ den sollten, den ständischen Beirath zu fordern, dies von dem Ver⸗ einigten Landtage geschehen werde.“ Diese Bestimmung würde dahin zu deklariren sein, daß, wo eine Aenderung in Aussicht genommen werden soll, der Beirath gehört werde, worauf Se. Majestät ent⸗ scheiden mögen, wie Sie wollen; nur, daß es nicht geschehe, daß eine solche von Sr. Masestät dem Könige ausgehende Abänderung vorge⸗ nommen werde, ohne die Stände zu hören. Ein anderer . ist der, wenn die Stände sich gedrungen fühlen, Wünsche auf Veränderungen zu äußern, wie es bei dem diesmaligen Landtage bei diesen Petitionen der Fall gewesen ist; dann geben die Stände den Wunsch zu erkennen und sprechen die Bitte aus, und ich lege ein großes Gewicht darauf, wenn eine solche Bitte so ausgesprochen wird, daß der weitere stän⸗ dische Beirath überflüssig gemacht wird. Auf diese zweifache Weise kann die ständische Verfassung sich naturgemäß entwickeln, wenn Se. Majestät das Bedürfniß erkennen, Aenderungen eintreten zu lassen, und die Wünsche der Stände vernehmen, um demnächst darüber zu entscheiden, oder wenn die Stände zuerst ihre Wünsche Sr. Ma⸗ sestät vortragen und Allerhöchstdieselben darüber entscheiden, und ich spreche wiederholt die Ueberzeugung aus, daß dies der Weg ist, um jedes Mißtrauen zu tödten.
Referent: Meines Erachtens nach ist die Lage der Sache folgende: Es ist von der Kurie der drei Stände der Antrag gestellt worden: .
„Se. Majestät zu bitten, an den Verfassungs Gesetzen, ohne Zu⸗
stimmung der Stände, Allergnädigst nichts ändern zu wollen.“
Wenn diese hohe Kurie durch ihre Erklärung dem Beschlusse jener Kurie nicht beigetreten, so finde ich den Grund darin, daß man es für angemessener hält, über diesen Gegenstand keine Bitten an Se Majestät anzuregen. Es ist von den meisten Rednern, die das Wort ergriffen, zugleich angedeutet worden, ob nicht Se. Majestät zu bitten sei, doch in Betreff dieses Gegenstandes eine Bestimmung zu treffen. Von dem geehrten Mitgliede aus der Mark Brandenburg ist sehr überzeugend entwickelt worden, wie sehr wünschenswerth es sei, daß die Zweifel beseitigt würden, welche der Wortlaut des §. 12 der Ver⸗ ordnung vom 3. Februar c. zuläßt, und namentlich, daß man den jenigen, welche übelwollend aus diesem Wortlaute eine Waffe nehmen, biese entziehen könne, wenn eine Derlaration dieses Paragraphen her⸗ beigeführt würde, Diese Möglichkeit ist der Krone aber nur dann gegeben, wenn die jetzige Berathung dazu benutzt wird, ein Amende⸗ ment einzubringen, welches einen Wunsch bestimmt ausspricht. Ein solches Amendement ist aber bis zu diesem Augenblicke noch nicht vor- gelegt worden; doch scheint es mir wünschenswerth, daß es geschehen möge.
Graf von Itzenplitz: Ich bin zuerst aufgetreten, um die Ansicht der Minorität der Abtheilung zu verfechten. Zur Aufgabe der Minorität gehört es nun, nachdem die Mehrheit der hohen Kurie den Absichten derselben günstig zu sein scheint, den Antrag der Mi⸗ norität zu formuliren, und ich glaube, daß ich deshalb den Antrag der Minorität hier jetzt vortragen muß. In dieser Absicht habe ich schon vorhin um das Wort gebeten und bin der Ansicht, daß es keines Amendements bedürfe. Der formulirte Antrag der Minoritãät geht dahin:
„Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, an, den
BVerfassungs-Gesetzen ohn Beirath der Stände Allergnädigst
nichts ändern zu wollen.“
Meine Herren! Es gehört eine gewisse Selbstverleugnung und Aufopserung dazu, um nach den hochherzigen Worten eines durchlauch⸗ tigsten Redners, welche wir so eben gehört haben, noch etwas Gesetz⸗ mäßiges zu beantragen, was irgendwie engherziger erscheinen möchte, als die hochherzigen Gesinnungen, die wir . Alle mit der größ- ten Befriedigung gehört haben; ich glaube aber, daß ein treuer Diener Sr. Masestät des Königs und ein aufrichtiger Anhänger des König lichen Hauses erforderlichen Falles auch diese Selbstverleugnung be⸗ sitzen und an den Tag legen muß. Ich bitte die hohe Kurie, dem Antrage der Minorität der Abtheilung beizutreten.
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen: Ich glaube in dieser . eine Stimme zu haben, wie jedes andere Mitglied, und ich kann niemals die Absicht haben, durch meine . die Ansicht irgend Jemandes kaptiviren zu wollen. Ich spreche meine Meinung aus, wie Jeder von Ihnen; das setze ich aber noch hinzu, daß, wenn von Vertrauen gesprochen wird, man auch meinen Worten vertraut, und daß wir durch Handlungen und Thaten beweisen, wie wir unserem jetzigen Könige und dem künftigen vertrauen wollen.
Fürst Lichnowsky: Ich habe mich in der Majorität der Ab⸗ theilung befunden und will der Erste sein, der an die Meinung an⸗ knüpft, daß ich die, die mit mir in der Majorität waren, bitte, das
1287 Wort „Zustimmung“ fallen zu kisen und „Beirath“ zu beantragen. Es würde sodann nicht zuerst über den Antrag der Kurie der drei Stände, sondern über die Modification, wie sie ker eg, worden ist, abgestimmt werden müssen.
von Quast: Ich glaube auf die Aeußerung des Grafen von Itzenplitz antworten zu müssen, daß die Mitglieder der Minorität in der Abtheilung von verschiebenen Ansichten ausgegangen sind, wie diese in dem Minoritäts-Gutachten niedergelegt worden sind, und daß sie deshalb auch nicht in der Lage waren, einen besonderen Minori⸗ täts-Vorschlag zu formiren.
Referent: Das kommt auf die Form der Frage an. Wollen wir das Prinzip festhalten, das immer beobachtet worden, so bleibt nichts übrig, als den Antrag der Abtheilung zur Abstimmung zu bringen, obschon ich glaube, daß er sehr entschieden fallen wird.
Fürst Lichnowsky: Ich habe gebeten, den Antrag gar nicht oder fur in seiner jetzigen Fassung zur Abstimmung zu bringen. Das war das, was ich vorschlug, und dem jene Mitglieder beistimmten, die sich mit mir in der Majorität befunden haben.
Prinz Biron von Curland: Sobald eine Petition hier vor⸗ gelesen ist, ist sie Eigenthum der Versammlung, und als Mitglied der Versammlung nehme ich das Recht in Anspruch, daß die Petition zur Abstimmung komme oder vielmehr der Antrag des Gutachtens der Abtheilung. . Marschall: Ich muß erklären, daß ich den Redner nicht ver⸗ standen habe.
Prinz Biron: Die Masjorität der Abtheilung hat beantragt, daß dem Antrage der Abtheilung der Kurie der drei Stände bei— getreten werden solle. Sobald dies verlesen ist, glaube ich, ist der Antrag Eigenthum der Versammlung und jedes einzelnen Mitgliedes dieser Kurie, und ich beanspruche dieses Recht für den Antrag der Kurie der drei Stände, welcher lautet: „Daß Se. Majestät der König allerunterthänigst gebeten werden möge, an den Verfassungs⸗ Gesetzen ohne Zustimmung der Stände allergnädigst nichts ändern zu wollen.“
Ich bitte Ew. Durchlaucht, diesen Antrag zur Abstimmung bringen zu wollen.
Marschall: Ich habe früher bemerkt, daß nur Stoff zu der einen Frage vorliege, ob die Versammlung dem Antrage der Abthei lung beitrete. Die Abtheilung hat aber nur einen Vorschlag gemacht, den der Majorität. 3 Seitdem hat der Graf von Kielmannsegge den Vorschlag ge— macht, daß die weitere Abstimmung gerichtet werde auf die Frage in Bezug auf den ständischen Beirath. Außerdem hat gleich darauf der Graf von Itzenplitz denselben Antrag gestellt, und er hat die erfor— derliche Unterstützung erhalten. Nun ist von dem Fürsten Lichnoweky, als Mitglied der Abtheilung, beantragt worden, daß überhaupt der Antrag der Abtheilung nicht möge zur Abstimmung gebracht werden; der Referent hat sich dem angeschlossen, was er auch um so eher konnte, weil er sich in der Minorität der Abtheilung befunden hat.
Referent von Keltsch: Ich habe ursprünglich in der Majori— tät mich befunden, später aber in der Versammlung der Abtheilung beim Vorlesen des Gutachtens ausdrücklich erklärt, daß ich mir vor= behalten müsse, im Plenum eine andere Abstimmung abzugeben, weil ich das Gutachten der Abtheilung eben für nichts als eine gutacht— liche Grundlage für die Debatten halte, wobei jedem Mitgliede das Recht eingeräumt ist, im Plenum nach einer durch die Debatten her⸗ beigeführten Berichtigung der Ansichten dennoch späterhin anders zu stimmen. Ich habe von Hause aus den ganzen Antrag der Kurie der drei Stände nicht für eine förmliche Petition auf Abänderung eines Grundgesetzes gehalten, welcher ich mich niemals angeschlossen
haben würde, sondern ich habe denselben nur für eine einfache Bitte
gehalten, welche Sr. Majestät Gelegenheit geben möchte, Sich über die Zweifel ini 8. 12 zu äußern, um alle die Mißbräuche zu beseiti⸗ gen, welche durch unrichtige Auffassungen des 8. 12 im Publikum genährt werden.
Marschall: Der Herr Referent ist vollkommen in seinem Rechte, wenn er sich mit dem Antrage, daß diese Frage nicht gestellt werde, einverstanden erklärt; es ist aber von einer anderen Seite darauf be⸗ harrt worden, daß sie zu stellen sei, und ich habe dem um so weni⸗ ger etwas entgegenzusetzen, wenn dieser Antrag auf Fragestellung noch von anderen Mitgliedern unterstützt wird.
Prinz Biron: Es ist wegen des Präcedenzfalles für mich sehr wichtig, daß dieser Incidenzpunkt wahrgenommen werde, es könnte sich sonst in späteren Berathungen irgend ein Mitglied darauf beru— fen, was der Berathung äußerst nachtheilig werden könnte.
Prinz von Hohenlohe: Wenn das verehrte Mitglied diesen Antrag macht, so ist es dazu berechtigt, insofern er ihn zu dem sei⸗ nigen erklärt, und wenn er von sechs Mitgliedern unterstützt wird, hat er das Recht, darauf zu bestehen, daß darüber abgestimmt werde.
Graf Dyhrn: Sobald das geehrte Mitglied den Antrag zu dem seinigen macht, hat es das Recht dazu; aber ich kann es nicht für gegründet anerkennen, wenn es sagte, es sei ein Vorschlag der Abtheilung, weil er gedruckt vorliegt, Eigenthum der Versammlung geworden. Das Gutachten der Abtheilung ist immer nur ein Gut⸗ ächten, die darin gestellten Fragen sind immer nur Fragen, die die Abtheilung vorlegt. Die Abtheilung kann immer noch eine Frage fallen lassen. Macht ihn dann ein anderes Mitglied zu dem seinigen, so ist dies etwas Anderes. Darauf aber kann nicht bestanden werden, daß die Frage als Sache der Abtheilung zur Abstimmung zu bringen, denn die Abtheilung selbst hat sie fallen lassen.
Marschall: Ich habe schon erklärt, daß dem um so weniger etwas entgegengesetzt werden könne, wenn noch andere Mitglieder auf der Stellung dieser Frage beharren; dies ist aber nicht geschehen, es ist ganz besonders von keinem Mitgliede der Abtheilung geschehen, und sofern also alle Mitglieder der Abtheilung den Antrag derselben nicht mehr unterstützen, ist fein Grund vorhanden, die Frage zu stellen, und wir würden also, da sich die Sache so verhält, zur Ab- stimmung über den Vorschlag des Grafen von Itzenplitz, den ich mir herüber zu geben bitte, gelangen, da er deutlicher als der des Gra⸗ sen Kielmannsegge gefaßt ist.
Referent von Keltsch: Von Seiten des Grafen von Kiel— mannsegge ist der Antrag bereits formulirt;
„Se. Masestät den König allerunterthänigst zu bitten, an den Verfassungsgesetzen ohne den Beirath der Stände Allergnädigst nichts ändern zu wollen.“ Die Frage würde sich dann ergeben, ob dem Antrage der Drei- Stände-⸗-Kurie beizutreten sei?
Marschall;, Der Antrag des Grafen von Kielmannsegge hat schon die erforderliche Unterstützung gefunden, und ich bin bereit, ihn zur Abstimmung zu bringen.
Graf Arnim: Die Fassung, die ich mir in Betracht der statt⸗ gefundenen Diskussion vorzutragen erlauben wollte, unterscheidet sich in der Sache eigentlich nicht von dem, was von Seiten des Grafen von Kielmannsegge proponirt und in der Ansicht vieler Mitglieder ist; nur in der Form weicht sie ab.
(Verliest sein Amendement.)
Marschall: Wir werden entnehmen, ob dieser Vorschlag die gesetzliche Unterstützung von sechs Mitgliedern findet; da dies geschehen sst, so wird er eventuell gleichfalls zur Abstimmung kommen.
Graf Arnim: Es wird vielleicht eine Vereinigung dahin zu
treffen sein, daß der Tenor des Antrages ar
wie er von dem Grafen von . und nur der Eingang gewählt werde: „Ju rrracht u. . w.“ Ala Eingangsform scheink dieser Vorschlag unbedenklich.
Fürst Lichnowskoy: Wären diese Worte „in Betracht“ nicht eine Art. Anführung von Gründen, die hereingesetzt werden? Wir haben uns doch, vorgenommen, keine Grünbe anzuführen, und nachdem wir die Gründe der Drei- Stände⸗ Kurie nicht auf enom⸗- men haben, können, wir nicht verlangen, daß biese unsere gn. annehme. Es ist dies nur etwas Formelles; ich sehe aber auch über= haupt keine Veränderung zwischen beiden Anträgen. Das erste Amendement drückt gerade dasselbe aus, was der verehrte Kollege nachträglich hinzugesetzt hat, und würde ebenso gut in unserem Gut⸗ achten Platz ge,. können.
Graf Arnim: Ich glaube, daß der Eingang, wie ich ihn vor⸗ schlug, eigentlich nur die Motive, nur den Standpunkt bezeichnet, au bem die Versammlung steht, indem sie diese Bitte stellt. Diese 1 aber wieder weiter nichts, als der Wunsch, eine Veränderung der Verfassung nicht anders als mit Beirath ber ständischen Versamm⸗ lung eintreten zu lassen, was der von mir vorgeschlagene Eingang noch deutlicher ausdrückt. Da aber die Versamm . dem Vor⸗ schlage des Grafen von Kielmannsegge hinneigt, so schließe ich mich diesem an.
Marschall: Das Einverständniß zwischen beiden , . lern besteht; der eine Antrag ist zurückgezogen, oder es ist vielmehr der Beitritt zum ersten erklärt worden, und wir kommen also zur Abstimmung über den Vorschlag des Grafen von Kielmannsegge, welcher jetzt noch einmal zu verlesen ist.
(Dies geschieht seitens des Referenten.)
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung, und diejenigen, welche dem a, beistimmen, haben dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben.
Die Frage wird mit 36 gegen 30 Stimmen bejaht, aber demnach nicht mit der erforderlichen Majorität.)
Wir kommen nun zu Punkt VIII.
Referent von Keltsch: . Der achte Antrag der Kurie der drei Stände enthält die Bitte:
daß Se. Majestät mit Rüclsicht auf die bereits formirten al-
lerunterthänigsten Anträge, und namentlich auf die zugesicherte
Wieder-Einberufung des Vereinigten Landtages innerhalb vier
Jahren, die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu
der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für
jetzt aussetzen zu lassen Allergnädigst geruhen mögen.
Tie Majorität mit 9 Stimmen hat sich für den Beitritt zu dieser Bitte erklärt, die sie als eine nothwendige Konsequenz der früheren Beschlüsse betrachtet, für welche sie sich aussprechen zu müssen geglaubt hat.
Gegen' den Beitritt hat sich die Minorität mit 3 Stimmen ausgesprochen, gleichfalls in Konsequenz der früheren Abstim⸗ mungen.“
Prinz zu Hohenlohe: Ich gehöre zur Majorität, die sich der Bitte angeschlossen hat, ich habe meinen besonderen Grund da- für, den ich mich verpflichtet fühle, hier öffentlich auszusprechen. Se. Majestät hat den Provinzial⸗Landtags⸗Marschällen den Auftrag ge⸗ geben, besonders darauf hinzuwirken, daß diese Wahlen stattfinden sollen. Ich wünsche, daß durch diese Bitte Se. Masestät veranlaßt werden möchten, gegen die Abgeordneten auszusprechen, daß es Sein ausdrücklicher Wille sei, daß diese Wahlen stattfinden möchten. Sollte die Bitte nicht durchgehen, so würde ich hoffen, daß der Herr Land⸗ tags Kommissar diese Ansicht gegen Se. Majestät ausspreche. Es herrscht bei den Abgeordneten der Glaube, daß Se. Majestät auf diese Wahlen keinen großen Werth legen; es ist bei den Abgeordne⸗ ten ferner der Glaube, daß es gleichgültig wäre, ob diese Wahlen stattfänden oder nicht. Es ist aber von großer Wichtigkeit, ja von außerordentlicher Nothwendigkeit, daß sie darüber ins Klare gesetzt werden, und daß sie die Folgen einsehen mögen, die sie sich zuziehen, falls sie die Wahlen verweigern.
Graf zu Lynar: Ich muß mir erlauben, auf das zurückzu- kommen, was ich bei Beginn der heutigen Sitzung bereits geltend gemacht habe. Ich halte dafür, daß der Antrag der Abtheilung, wie er hier formulirt ist, durchaus getrennt werden muß. Es ist mir unzweifelhaft, daß die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen statt⸗ sinden müssen, nicht allein auf Grund der Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar d. J., sondern auch auf Grund der Verordnungen von 1842. Die Provinzialstände müssen sie im eigenen Interesse wählen. Wel⸗ chen Erfolg und welche Wirksamkeit die Ausschüsse haben sollen, das steht dahin. Aber die Wahlen dürfen unter keinen Umständen unter⸗ bleiben. Ich stelle anheim, ob die Frage getrennt werden soell bei der Abstimmung.
Graf Jork: Ich möchte der Meinung des geehrten letzten Redners entgegentreten. Ich glaube nicht, daß wir hier als Pro- vinzial-⸗Stände einberufen sind; ich glaube nicht, daß die Wahlen, die durch das Patent vom 3. Februar angeordnet sind, irgendwie pro⸗ vinzialständische Wahlen sein können. Wenn die Wahlen hier voll⸗ zogen werden, so glaube ich, ist durch den hier gewählten Ausschuß auf keine Weise irgendwie zugleich für die Provinzen eine Wahl ge⸗ troffen worden. Insofern muß ich mich dem Antrag vollständig ent⸗ gegensetzen. Diese hier gewählten Ausschüsse können unmöglich die⸗ senigen sein, welche in dem Gesetze von 18312 gemeint worden sind, wie dies der Königliche Herr Kommissar, sofern mir recht erinnerlich, erklärt hat, wenn sie auch aus denselben Personen bestehen.
Landtags-Kommissar: Ich kann mich hierüber leicht erklä⸗ ren. Durch das Gesetz vom 3. Februar haben die Ausschüsse in ihrer Vereinigung ganz andere Rechte erhalten, als sie früher besaßen. Wenn daher jetzt die Wahl derselben vorgenommen wird, so erhalten natürlich die Äusschüsse, so lange Se. Majestät nicht anders über deren Befugnisse entschieden haben, alle diejenigen Rechte, welche ihnen das Gesetz vom 3. Februar beilegt. .
Sie behalten aber auch diejenigen provinziellen Befügnisse, welche ihnen das Gesetz von 1842 gab. Vereinzelt sind dieselben die Aus⸗ schüsse des de, . vom Jahre 1812, vereinigt haben sie die vollen Befugnisse des Gesetzes vom 3. Februar d. J. Ich sage, so lange Se. Majestät Sich nicht inn n sinden sollten, in Folge der vorzu- legenden Anträge über diefe Befugnisse anderwẽeitig zu disponiren: Aber selbst in der Der suesebhrnß⸗ daß Se, Majestät geruhen möchten, dem Antrage zu willfahren, welcher heute von der Herren⸗Kurie be schlossen ist, und welcher nun zur Petition werden kann. Wenn die Stände Kurie ihn pure annimmt, würde doch eine Wahl auf dem jetzt Vereinigten a g stattfinden müssen; denn der Antrag ist dahin gestellt, daß die Vereinigten Ausschüsse künftig dem Vereinig. ten Landtage ae, keine anderen Befugnisse haben sollen, a die Provinzial - Ausschüsse den Provinzial⸗ Ständen gegenüber; es bleiben ihnen also immer Befugnisse, und muß deren Berufung durch die Wahl möglich werden. Deshalb kann meines Erachtens die Herren-Kurie in Konsequenz der früheren Anträge auf laß der Wahl nicht antragen; sie würde dadurch mit sich selbst in Widerspruch
gerathen; vielmehr wird sie höchstens einen Antrag dahin stellen *. ken, daß die Wahlen nicht cher vorgenommen werden, als bis Se,