ation — innerhalb und außerhalb der Gränzen nden oder auszusprechen als ich
rd unterbrochen vom Herrn)
liche Bemerkung, hier ausdrücken wollte, so
Brüdern polnischer
Preußens — zu emp (Der Redner wi
Dies ist keine persön
Marschall: Ge fühle
wenn Jeder seine persönlichen würde uns dies zu weit führen.
(Der Redner, Abgeordnete von Thad mehr das Gutachten, Erlaß eines Preß⸗Strafgesetzes.
verläßt die Tribüne. Petitionen auf
betreffend die ; Referent ist der
Es folgt nun reßfreiheit und err Abgeordnete von Wede
Referent von Wedell
„Der fünften Abtheilung folgende Petitionen, die Preßge überwiesen worden:
1 Die Petition Einführung letzung des
s Gutachten vor.) Es lautet: tzt Vereinigten Landtags
betreffend, zur Begutachtung
(trägt diese
des Herrn Abgeordneten Krüger auf Emanation eines die Ver⸗ der Moral und der Sitte d Stich ahndenden Strafgesetzes;
eordneten Gier auf chem Beirath zu er
Preßfreiheit und Rechtes, der st, Druck un etition Nr. Preßfreihei lassendes Pre 3) die Petitio K . Presse gegen ein an 4 die herd Nr. 13 g der Press strengen Preß ) die Petition des Herrn Abgeo einigte Landtag vo trauen ausspreche, t niglichen Majestät bald gelinge Censur zu erlangen und ein a
Herrn Ab auf ein mit ständ strafgesetz;
Nr. 111 des H der jetzt bestehenden
errn Abgeordneten Ritter auf Censur und Freigebung der Preßstrafgesetz des Herrn Abgeordneten von aller und jeder Censur und Er⸗
daß der Ver⸗ die Hoffnung und das Ver⸗ Bemühungen Sr. Kö⸗ die Aufhebung der llgemeines Preßstrafgesetz zu
9 des Herrn Abgeordneten Baum auf Preußen, so wie in allen der Bestimmung, daß 4 Stunden vor ihrer legt werden müssen;
dneten Winkler auf resse bei Bespre⸗
Wächter auf
strafgesetzes; rdneten Hirsch, r dem Throne daß es den hohen
J 6) die Petition Gewährung Bundesstaaten, und auf Bücher von mehr als Ausgabe der Polizei⸗Behörde v Petition Nr. 166 des Herrn Aufhebung der Censur u cher Angele Nr. 185 der Herren die Presse i ur zu befreien und Berathung vorzulegend Allergnãdigst
der Preßfreiheit in Aufhebung 20 Bogen 2
nd Freiheit der P
Abgeordneten Möwes, m preußischen Staate die Abfassung en Gesetzes zur zu befehlen; dneten Schneider, 18 ad 4 der Bun⸗ preußischen und
Schauß und Knoblauch, von aller und je eines der ständischen Bestrafung der P 9) die Petition Nr. daß Se. Majestã desakte erfülle und en Lande eingesührt werde; Nr. 259 des Herrn Ab eines Preßstrafgesetzes; Herrn Abgeordnete freiheit mit einem milden u
reßvergehen 230 des Herrn t der König den Artikel Preßfreiheit für die
geordneten Tschocke auf
ßfreiheit und Erlaß 1) die Petition Nr. hausen auf Preß reßgesetze;
2) * . Nr. 2) auf Verwirklichung verheißenen Preßfreiheit,
b) auf Erlaß eine bewußtseins im Vo
n Germers⸗ nd gerechten 312 des Herrn Abgeordneten Mevissen
der durch Artikel 18 der Bundesakte
tigen Standpunkte des Rechts= lke entsprechenden Preßgese c) auf Üeberweisung der Preßvergehen an aus hervorgehende Gesch
13) die Petition Nr. auf Aufhebung der Censur
s dem heu
wornengerichte; 314 des Herrn Abgeordneten Appelbaum,
und Einführung der Preß⸗
f 14) die Petition Nr. 316 des auf Einführung der Preßfreih Vorlegung eine
6 des Herrn Abgeordneten Hansemann eit in den preußischen Stag⸗ s Preßstrafgesetzes zur ständi⸗ erweisung des Ausspruchs des ig an Geschworene;
lbgeordneten Grafen von Skor⸗
ten und auf schen Berathun Schuldig oder Nichtschuld 15) die Petition des Herrn 2 zeweki auf Preßfreiheit. etitionen enthalten, zus uf vollständige
g und auf Ueb
Diese 15 P
J. den Antrag a
II. den Antrag auf Erlaß eine
dem speziellen Verlangen einze
auch zugleich dem Landtage zu werden möge;
den Antrag auf
von mehr als 20 Bogen
gabe der Polizei ⸗Behör
ammengefaßt, folgende Anträge: Aufhebung aller Censur;
s Preß⸗Strafgesetzes mit lner Petenten, daß dasselbe r Berathung vorgelegt
Aufhebung der Bestimmung, daß Bücher 24 Stunden vor ihrer Aus⸗ de vorgelegt werden müssen;
und den Antrag, die Preßvergehen Geschwornen⸗Gerichten zu überweisen.
Von Seiten des Gouvernements wurden weisung auf die Verhältnisse Preußens zum Mittheilungen gem
Es habe Se. her in Bezug auf die Mißbräuche der Presse dieses System mit großen Uebelst nicht möglich, sür und entscheidenden fremde und einheimische deutsch eine gewisse Gemeinschaft des kannt werden müsse. eine Revision der Bund Handhabun
der Abtheilung mit Hin⸗ deutschen Bunde folgende Majestät der König längst erkannt, daß das bis⸗ tete Pwäventiv⸗System gegen die Schutz gewähre, und daß bunden sei; es sei jedoch blicklich und durch einen bestimmten v. System überzugehen, da Literatur nicht zu trennen seien und Bundes und dessen Solidarität aner⸗ undes Versammlung bereits as Censurwesen und ihrer die Regierung
Presse beobach keinen genügenden
reußen augen
chritt zu dem Repressi
Es sei bei der B . desgesetze über d in den einzelen Staaten im Gangs; Königs arbeite dabei darauf hin, Preßfreiheit unter es Preß⸗Strafgeseßes gewähren zu können u ebung liegenden Hindernisse zu beseitigen. ien aber noch nicht so weit vorgeschritten, Resultut mitgetheilt werden könnte.
erkannte bei näherem Eingehen auf die vorge⸗ an, daß dieselben nur die „Deutsche Ti⸗ nd daß es sich sonach bei den Beziehun⸗ hier um eine allgemeine deutsche
Abtheilung einsti
nd die in der
Bundes gesetz — Die Ver⸗
legten Petitionen einstimmig teratur im Auge n Preußens zum ngelegenheit handle Ferner war die auf die in den en, da die ange prache gebracht wären un erden könnten. die Abtheilung einig, da ts über die Lage inheit bei dem hohen
haben, u deutschen Bunde
mmig der Ansicht, daß es nicht n ir Preßfreiheit w. 6
nöthig sei, * führten Gr
Gründe näher einzugeh welche schon oft zur bekannt vorausgesetzt w
Auch darüber war en des Gouvernemen reß . Angele i, Spezial⸗
ünde diesel d so als allgemein
ß es nach den Mit⸗ der Verhandlungen undestage es nicht an r Petitionen zur näheren Erörterung
scher Bundesstaat sich den
Hindernissen nicht ent⸗
zu bringen. Wenn
nun schon Preußen als ein deut aus den Bundes verhältnissen hervorgehenden
1290
ziehen kann, so glaubt doch die Abtheilung, daß der jetzt Vereinigte i. die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen 93 die in 8 ' zug auf die Preßgesetzgebung bezüglichen Wünsche an den Stufen des Thrones niederzulegen, denn es handle sich darum, zu zeigen, wie der Landtag über diese wichtige Angelegenheit denkt, welche Gesin⸗ nung die Abgeordneten beseelt, und wie in dem Volke die Ueberzeu⸗ ung von der Nothwendigkeit der Aufhe ban der Censur und Erlas⸗ ung eines dre lee g eee lebe, von welcher man die sen, aller vorhandenen Mißstände erwarte, Die unterzeichnete Abtheilung einigte sich deshalb dahin, dem Vereinigten Landtage vorzuschlagen: unter dankbarer Anerkennung der bereits don Seiten der Krone geschehenen Schritte an Se. Majestät den König die rf dr el Vltte zu richten, von dem seither befolg⸗ ten Präventiv⸗ System abgehen, in der ganzen Monarchie die Censur aufheben, Preßfreiheit gewähren und zu diesem Zwecke ein Preß⸗Strafgesetz entwerfen zu lassen und dem Vereinigten Landtage zur Berathung Allergnädigst vor— zizzulegen.“ ᷣ
Meine ö Ich bin früher ein entschiedener Gegner der Preß⸗ freiheit gewesen, was ich offen bekenne; ich bin aber jetzt zu der Ueberzeugung gekommen, daß, so wie jetzt der Zustand der Presse ist, er nicht bleiben kann, denn die Censur gewährt in ihrer jetzigen Lage den Schutz nicht, den wir haben müssen und verlangen können. Ich habe in' neuerer Zeit gesehen, wie durch die Presse die Ehre des Pri vatmannes aufs Unverschämteste angetastet wird. wir durch sie der Kredit von Kaufleuten untergraben wird, so daß sie in Gefahr kom⸗ men, ihr Eigenthum zu verlieren. Der Staat, die Krone, die Reli⸗
son, nichts ist mehr der Presse heilig gewesen, sie hat unter der
Eensur Alles angetastet. Wenn in einer Zeitschrift, die in einem Bundesstaat erscheint, der die Censur strenger handhabt, wie mancher anderer, ungefähr mit folgenden Werten hat gesagt werden können: Das Christenthum ist ein Schlamm, in dem die ganze Menschheit ver⸗ sunken ist; dann, meine Herren, ist es an der Zeit, daß von den Re⸗ gierungen ernstlich eingegriffen wird. So ist die Abtheilung einstim⸗ mig zu dem Antrage gekommen, der der hohen Versammlung so eben von mir vorgelesen ist. ; ö
Abgeordn. von Auerswald: Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht, mich den von dem Herrn Referenten, abgesehen von dem Ab⸗ theilungs Gutachten, so eben angeführten Gründen anzuschließen oder dieselben anderweitig zu vervollständigen. Ich hege die Ueberzeugung, daß ich in große Verlegenheit gerathen würde, wenn ich es unterneh⸗ men sollte, hier etwas von Bedeutung über den fraglichen Gegenstand zu sagen, was nicht bereits in und außerhalb ständischer Verhandlun⸗ gen, in Büchern mehr oder minder bedeutenden Inhalts gesagt wor⸗ den ist, und was nicht bei dem großen Interesse, welches diese Sache im ganzen Volke erregt, vollständig zur Kenutniß Aller, die Theil daran nehmen, gekommen ist. ö —
Dagegen glaube ich, daß es Pflicht ist, diejenige Ueberzeugung, die sich biernach gebildet hat, da unzweifelhaft auszusprechen, wo die Frage vorliegt, so daß ich meinestheils mich hier entschieden, und zwar für das Gutachten der Abtheilung erkläre. Ich glaube aber, wenn das, was ich gesagt habe, nicht blos von mir, sondern von einem großen Theile, möglich erweise von der ganzen Versammlung gilt, daß wir dann vielleicht einen durchaus rich tigen Weg einschlü⸗ gen, wenn wir eine jede Diskussion über diesen gegen tand vermei⸗ den' und uns lediglich darauf beschränken, daß wir Sr. Majestät dem Könige gegenüber die große Thatsache aussprechen, daß unser ganzes Volk von dem Verlangen nach Preßfreiheit und nach einem Preßgesetz deseelt ist, und daß dies Verlangen nicht erlöschen wird, bis es Be⸗ friedigung gefunden hat. Dies Sr. Majestät auszusprechen, insofern der Antrag in der vorgeschlagenen Form Unterstützung findet, und na⸗ türlich obne die Meinung irgend eines Mitgliedes beschränken zu wollen, ist mein Antrag, und ich bitte den Herrn Marschall, die hohe Versammlung zu fragen, ob derselbe Unterstützung findet, oder viel- mehr, wenn ich mir diese ausnahmsweise Fragestellung gestatten darf, ob er Widerspruch sindet.
Marschalldn: Zuvörderst würde dazu gehören, daß elf Redner, welche vorher das Wort verlangt haben, darauf verzichten.
(Abgeordn. Hansemann verzichtet aufs Wort.)
Ich will fragen, ob der Antrag unterstützt wird?
(Es erhebt sich fast die ganze Versammlung.)
Sofern Niemand von den früheren Rednern das Wort verlangt, glaube ich annehmen zu dürfen, daß die Versammlung den Antrag der Abtheilung annehmen will.
(Ja! Jah
Ich höre keinen Widerspruch dagegen, er ist also als angenommen
zu betrachten.
Abgeordn. Winkler; Es findet sich in dem Gutachten der Ab⸗
theilung ein Druckfehler. Es steht darin: Die Petition des Abgeord⸗ neten Winkler, das wird aber Winzler sein, denn ich bin nicht der Antragsteller. . . ö
Marschall: Es ist dies in den stenographischen Bericht auf- zunehmen.
Hiermit im engen Zusammenhange steht der Antrag auf Auf⸗ hebung der Anonymität,
Herr von Wedell ist ebenfalls Referent.
Referent von Wedell (verliest das Gutachten):
Ertrakt aus . der Verhandlung der fünften Abtheilung 4. Berlkn, den 2. Juni 1847, an Stellt des Gutachtens über die Petition der Abgeordneten Oon Vincke und von Thadden, betreffendd⸗ 9 die Aufhebung der Anonymität der Presse. ꝛc. c.
1. Hierauf trug der Abgeordnete von Wedell den Inhalt der
beiden Petitionen des Abgeordneten von Vincke und des Abgeordne⸗ ten von Thadden vor, in welchen Maßregeln gegen die Anonymität
beantragt werden, dergestalt, daß nichts durch den Druck publizirt werden * soll, wofür nicht der Name des Verfassers angegeben ist, ohne daß aber die Verantwortlichkeit der Redaction völlig aufge⸗
hoben wird. t . Von Seiten des Herrn Regierungs⸗Kommissarius wurde bemerkt,
daß die Auonymität und das Verlangen, dieselbe gänzlich aufzuheben,
schon vielfältig in Frage gewesen sei, ohne jedoch zu einer bestimm⸗ ten Entscheidung zu gelangen. Die 3 habe ihrerseits eben falls noch kein festes System in dieser Beziehung angenommen, auch werde dabei Alles auf das der Preßgesetzgebung selbst zum Grunde zu legende System ankommen. In der Praxis werde es überhaupt sehr schwer werden, das Verbot der Anonymität streng durchzuführen, weil die Ungehung desselben durch Namenhergebung von Seiten solcher Personen, die nichts zu verlieren haben und 1h allenfalls der Strafe unterwerfen, sehr leicht sei. Der Verfasser müsse daher unter dem angegebenen Namen auch wirklich zu sinden sein, und bie Redaktoren wür⸗
den deghalb, jnsoweit dies in einzelnen Fällen nicht möglich sei; immer
verantwortlich bleiben. Außerdem wirrde aber auch dit Presse selbst darunter leiden, indem diejenigen Verfasser von öffentlichen Mitthei⸗
Polargegend von dem Mit welchem Rechte, heute freue ich mich viel betretenen Rechtsboden begrüßen kan Wort des Dichters entgegen:
eehrten Mitgliede aus Westfalen sse ich dahin
gestellt sein. ch mich mit ihm auf
dem gemeinschaftlichen, ch rufe ihm das bt der Vortheil den Ge⸗
Noch einmal!) res heißen:
die Tüchtiges
Andere würden sich dag
machen, denen sie auf kei
ch die Maßregel aber ni
en, und es sei nicht zu erwarten, mmen werden möchte.
chtlich der P
Außerdem lasse
Ausführung brin⸗ (Viele Stimmen:
Die Worte Friedrich von Schille Vortheil den Gefährten!“ — und der spruch nehme, ist der, daß ich das gee genstand, der nun zur Sprache kommt, Dialektik zu vertheidigen.
Demnächst aber bitte ich mir von de die Hälfte der Beute aus, ohne jedoch kosten zahlen zu dürfen! der hohen Versammlung vor mehrere Es würde aber sehr unbescheiden sein, gelesen haben, da so viel Stoff zr mir aber, daß ich Ihnen den Inh drei Worten vortrage.
(Mehrere Stimmen: Ich bedaure, sen und ihm zu sager
„Es giebt der Vortheil, den ich hier in An⸗ hrte Mitglied bitte, den Ge⸗ durch die scharfe Waffe seiner
r Eroberung, die er macht, die Hälfte der Kriegs⸗ e meine selbst eigene Petition edruckt überreicht. ß Sie sie Alle Erlauben Sie
Stimmen gegen 2, die zu befürworten, und zwar an sich sei, den von reichen, dies doch auf hmlich wenn
n Wochen g zu verlangen, da ir Lektüre vorliegt.
alt meiner Petitson ganz kurz mit
Nein, Nein!) Marschall: den Herrn Redner unterbrechen zu müs terstützt ist und also darauf nicht daß es sich um den Antrag der Abtheilur att verpflichtet sein soll, die Angegriffenen gegen die Insertionskosten aufnehmen zu
zum zweitenmale n, daß sein Antrag nicht un⸗ zurückgekommen werden kann, sondern handelt, der dahin geht, rwiederung und Rechtfer⸗
m Systeme mi thwe d wie dies gesche⸗
— daß jedes Bl rtig noch durch
tigung eines
an sich entschließen, den von dem Abge⸗
besonderen Antrag, Blattes verpflichtet jeden Artikel aufzunehmen, nen Willen gestellt ist,
Abgeordn. von T heben, die in diese Beziehung einschlagen. allgemeiner Beziehung.
hadden: Ich will nur die Momente hervor⸗
sein solle, gegen an Allerdings aber in etwas j 8 An⸗=
(Heiterkeit.
Preßfreiheit, — wirklich es öffentliches
dicht dabei den Gal⸗
gemessene Insertion dies gegenwärtig g vortung zu emp eint derselbe zum T Antrage zu stehe Artikel, welche deshalb ih gemacht werden s der Gerechtigkeit gegen die den Inhalt ihrer gezwungen sein sollen,
Mein Antrag lautet: mit den Herren Literaten und ganz bitte nur noch die Herren Stenographen, die Worte und „Galgen“ ganz gehörig zu unterstreichen. (Allgemeine Heit Wenn Niemand me angt, so werde ich den Antrag der ellen und bitte diejenigen,
„ Befür , n,. heil in einem Widerspruche mit dem n, nach welchem zunächst die Ver⸗ Namen anzugeben haben, ver⸗ hielt man es nicht ganz mit Redaktoren für verträglich, twortlich, dabei aber gleichwohl auch el gegen die Insertionskosten auf⸗
früher erw
Marschall:
hr das Wort über diesen Ge⸗ enstand verl
— Abtheilung zur Frage welche denselben annehmen wollen,
antwortlich y. daß sie für Blätter verantn jeden Artik
e im Allgemeinen dahin gehen, eine bestimmte Farbe ob dies gerade er aber die Möglich erung in demselben Blatte er hm jetzt vielfältig verwei⸗ glaubte die Abtheilung einem
Antrages dürft en, die ausschließlich zweifelhaft sein,
Die Absicht des keine Blätter mehr zu hab es möchte indessen e. Außerdem würde dadurch enen, seine Erwied gesichert werden, ren Umstand Grunde legen zu müs Antrag wurde dagegen mi ch auch sagen mu
Er ist von einer Majorität, die zwei Drittel übersteigt, ange⸗=
Ich bitte den Herrn Abgeordneten S betreffend die Feststellung des Haupt-Finanz⸗ des Staats ⸗Haushaltes, den Vortrag zu übernehmen.
Referent Sattig (liest das Gutachten vor):
Gutachten vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände
e erwün attig, über das Gutachten, keit für einen Etats und die Kontrolle scheinen zu lassen, Diesen letzte modifizirten Antrage Ter allgemeine indem man sich do irch eine solche Maßregel völlig unmö seines Blattes zu erhalten, belwollenden, welche eine der Redacteur dann aufzunehmen ge— um dasselbe gänzlich
t 109 Stimmen gegen ßte, daß es jedem glich gemacht wer⸗ Es bedürfte nur Reihe unange⸗
Redacteur dr den würde, den Kredit der Vereinigung einiger Ue messener Mitth zwungen sein würde, herunterkommen zu lassen, eit desselben, als Der modifizirte beschloß, geht d „daß jedes Bl Rechtfertigung ein Insertions⸗Kosten und es wurde ders
den Antrag des Abgeor Feststellung des Haupt ordneten Flemming auf
Der Abgeordnete Thiel-Wangotten h
die Inkonsequenzen, welche d ordnung v
dneten Thiel-Wangotten auf Finanz-Etats und des Abge—⸗ Kontrolle des Staats haushalts.
at mit Rücksicht auf daß nach der Ver— über die Bildung des Vereinigten zu neuen und erhöhten nleihen übertragen, an⸗ t⸗-Finanz-Etats als ein lten ist, beantragt, daß
waltungs⸗ Behörde den
eilungen, die Blatt brächten, und dadurch erscheine sowohl die p die seines Gewerbe welchen die Abt
araus hervorgehen, om 3. Februar a. c. diesem das Recht der Zustimmung nd der Mitgarantie der Staats⸗ ber die Feststellung des H Recht der Krone vorbeha sse Verantwortlichkeit der Ver gegenüber festgestell 2) diesen die Mitbestimmung ü
u. . w. überwiesen werde. ner hat der Abgeordnete den König zu bitten, d ver Landesabgaben fließen Rechte den Ständen Masestät der König h ausgesprochen: das willigungsrecht;:i schwerer wie Die tiefe Bedeutung ein, der im Volke lebt, der die besonders für die ärmer
Die Verantwortlichkeit, mit dem 3. Februar d. J. liegt jetzt die Pflicht ob eines geordneten erhebung vorgeben Bedürfnisse des Staats für die bestimmten Zwecke stehen hierin den St ber Staatsangehörigen,
s zu sehr gefährdet. heilung zu. befürworten Steuern u dererseits a ausschließendes 1) eine gewi
die Erwiederung und resp.
att verpflichtet sein soll, ; 9 . nlich Angegriffenen gegen
es in dems aufzunehmen!“
angenommen,
der periodischen Blätter nur ver- aufzunehmen, welche Man nimmt an, der den Beleidiger zur Strafe ffentlichen. Indessen die nicht gerade eine Injurienklage be⸗ aber schwer verletzen un am zweckmäßigsten n
besteht für Erwiederung bestimmten Umf älle vorkommen möchten, angegriffen und wer der doch kein Hinderniß für Maßregel zu sein.
Die fünfte Abtheilung der Kurie d von Bodelschwingh. Bertram. von Werdeck.
elben persö
elbe einstimmig ind die Redactionen die amtlichen Erwiederungen nothwendig hält.
die Injurienklage, um Erkenntniß zu verö
Dis jetzt ber die Verwendung der Steuern
pflichtet gewesen,
eine Staats ⸗Behö Privatmann habe
zu ziehen, und das h Angriffe d den Angegriffenen ch machen, die
Flemming beantragt, Se. Majestät alten ständischen Bewilligungsrecht ide Recht der Kontrolle des Staatshaus halts wieder ungeschmälert zu gewähren.
aben in der Thron-Rede die Worte nden zuerkannte Steuerbe⸗ st ein Recht, dessen Verantwortlichkeit e Ehre, die es g Königlichen Wortes leuchtet Jedem rfnisse keunt, der die Last fühlt, en Klassen in den Steu welche aus jenem Rechte entspringt, ist auf die Stände übergegangen. daß durch die Erhaltung hten Steuer⸗
as aus dem Recht, das
d eine Erwiederung
atürlich in demsel⸗ den Stä—
ast unerläßli die periodischen gt, als di persönlich Ange⸗ ange aufzunehmen, und wenn wo die Entscheidung schwie⸗ Angegriffene die Ausführung der an
in Frankreich Verpflichtung, griffenen von auch bisweilen F ob Jemand ist, so scheint di sich zweckmäßigen
seine Bedü
dafür zu sorgen, haushalts jener neuen oder erhö daß neue Steuern nur für unabweisbare willigten Steuern nur Die Staats⸗Anleihen leich, denn sie sollen aus dem Vermögen aus den Steuern getilgt werden.
bie Stände nicht im eigenen Interesse zu en gegenüber. Bei voller Einsicht der Verwaltungs⸗ ch sich nicht einem Vertrauen, einer hingeben, da, wo sie eine Pflicht gegen Sie müssen in den gesetzlichen Formen sie sich von ihrer Verantwortlichkeit sso die gesetzlichen Mittel erstreben,
er drei Stände.
von Potworowsky. Neumann. F. von Saucken.
Graf Galen.
23. lligt und die be Ziemssen.
. von Nordeck. verwendet werden. Frhr. von Gaffron.
von Wedell.
ält also hier zwei Anträge der Petenten und Vorschlag der Abtheilung,
die Anonymität der muß, der etwas drucken läßt. daß jede Zeitung verpflichtet aufzunehmen, sie mag Artikel mag enthalten,
Die Petition enth
außerdem dritte Pflicht den Steuernd
erfüllen; sie ist ihner Willens und der
Anerkennung des red Behörde dürfen die St bloßen Voraussetzung allein Andere zu erfüllen haben. eine Sicherstellung haben, Sie müssen a en erfüllen zu können. Mittel bestehen in der daraus hervorgeh wie in der Verantwortlichkeit der der Finanz⸗Verwaltung den Stän des Haupt⸗Finanz⸗ Etats f eit gewähren, daß die Finan Erhebung neuer oder erhö aber die wahren Bedürfnisse des tzutretende Bedürfnisse ihre volle daß die bewilligten Steuern aus⸗ verwendet, und daß sie wieder ushalt ihr Fortbestehen ent⸗ der Verordnung vom 3. Fe⸗ aupt⸗ Jinanz⸗ Etats als ein aus⸗ den Ständen hingegen das hieraus unvermeid⸗ Tritt der Fall ein, müssen sie sich aus der ih⸗ des Staatshaushalts Bing ob die Steuer nöthig sie hierbei zu der Ueberzeugung, daß durch eine an⸗ g der Staats- Einnahmen die Einführung der t werden können, so liegt hierin ein Vorwurf, ehenes gerichtet ist, nicht mehr gehoben werden
Antrag geht dahin: daß sich Jeder nennen n
Der zweite Antrag geh sein soll, jeden Arti eine Farbe haben, was er wolle.
Der dritte Vorschlag, hin, daß, wenn J beleidigt wird, d Erwiederung un digten gegen Ir
n besonders beh usgeführt werden können, zu ändern. arsch all: dahin, daß die Anonymi r gestattet werde. Es fragt sich, ob
Presse ganz aufzuheben, so i
hr zugeschickt wird welche sie wolle, und der den die Abtheilung gemacht hat, geht da⸗ jene Pflicht lich angegriffen oder lichtet sein soll, die des Angegriffenen und Belei—
f den Wunsch der Herren daß ihre An⸗ jetzige System bei der
der Feststellung des Haupt-Finanz= enden Kontrolle über die Finanz⸗ Verwaltungs⸗Behör⸗ den gegenüber.
ann den Ständen z Verwaltung hter Steuern
Blatte person Blattes verp
emand in einem ie Redaction dieses d resp. Rechtfertigun sertionskosten aufzune e noch, daß diese Anträge au andelt sind, weil sie glaubten,
Etats und in Verwaltung, so den hinsichtlich
Nur die Feststellun die vollkommene Sicher so geordnet ist möglichst vorge Staats befriedi Berücksichtigung erl schließlich für den Zwe aufgehoben werden, behrlich macht.
, daß jeder beugt ist, zugleich gt sind und neu hir angen, ferner, ck, wofür sie bewilligt, sobald der Staatshe Wenn nun der §. 11 bruar d. J. die Feststellung des H schließendes Recht der Krone bezeichnet, Steuerbewilligungsrecht eingeräumt ist, lich Inkonsequenzen und Konflikte hervor. die Stände Steuern bewilligen sollen, so nen zur Information vorzulegenden Uebersicht und aus den Haupt⸗ Finanz⸗Etat überzeugen, ist. Gelangen derweite Verwendun Steuer hätte beseiti der, weil er quf Ge
Anträgen geht der eine ich aufgehoben und nicht nicht befürwortet.
Von den ursprünglichen tät der Presse gänzl Die Abtheilung hat ihn er hier unterstützt wird.
(Wird nicht unterstützt.
eite Antrag geht dahin, sein solle, jeden Aufsatz,
ob dieser Antrag Unterstützung sindet. (Wird nicht unterstützt.) Nun frage ich noch, ob Jemand über den Antra lung das Wort verlangt? Abgeordn. von Thadden: man angefangen, ihrer politischen Gesinnung eine Zeitung meine geringe
Redacteur eines Blat⸗
tes verpflichtet der ihm zugeschickt wird, darin
g der Abthei⸗
In verschiedenen
Meine Herren! ohen Ver⸗
die Mitglieder dieser h zu rubriziren. Person in die ent gegen⸗
Zeitungen hat sammlung nach nicht irre, hat
1291
kann, und eine schiefe Stellung der Stände zum Throne in⸗ volvirt. Es liegt ferner aber darin eine Aufforderung für die Stände, darauf zu dringen, daß jene Uebelstände für die Zukunft beseitigt, daß die zulässigen Ersparnisse bewirkt wer= den und die Verwendung der Staats- Einnahmen so geregelt wird, wie sie nach der Ueberzeugung der Stände zweckmäßig und nothwen⸗ dig ist. Für eine nach ihrer Ueberzeugung unzweckmäßige Verwen⸗ dung dürfen sie keine Steuern bewilligen. Sie werden also zur Stenuerverweigerung genöthigt sein, so lange der Finanz⸗Etat nicht ihrer Ansicht entspricht. Sie werden hiernach faktisch zur Feststellun
des Etats gelangen, die ihnen de jure nicht gestattet ist. Dies j für das Verhältniß der Krone zu den Ständen, für die Würde der Krone nicht heilsam. — Die Krone selbst, wie die Stände, müssen darum wünschen, daß dies Verhältniß gesetzlich so geregelt wird, wie es faktisch nur bestehen kann. Diesen Wunsch, diese Rothwendigkeit sind die Stände berufen, dem Throne gegenüber auszusprechen und um die Verleihung des Rechts der Feststellung des Haupt- Finanz⸗ Etats allerunterthänigst zu bitten.
Eine nothwendige Folge des Rechts zur Feststellung des Haupt⸗ Finanz-Etats ist die Kontrolle des Staatshaushalts in der Art, daß den Ständen regelmäßige Nachweisungen über die Verwendung der Staats- Einnahmen gegeben werden, und daß die Verwaltungs Be⸗ hörde für die Befolgung des Finanz-Etats den Ständen gegenüber verantwortlich ist. Denn wer den Etat festzustellen das Recht hat, kann auch fordern, daß er inne gehalten wird. — Einen besonderen Antrag hierauf hält die Abtheilung daher nicht für nöthig, sondern als in dem Hauptantrage eingeschlossen. ;
So nachtheilig der jetzt bestehende gesetzliche Zustand durch die daraus hervorgehenden Konflikte zwischen Krone und Ständen auf ihr gegenseitiges Verhältniß wirken, so hindernd derselbe einer recht⸗ zeitigen und bereitwilligen Darbietung der Mittel zur Befriedigung neu hervortretender Bedürfnisse des Staats entgegentreten müßte, so fördernd wird es für die Interessen des Staats sein, wenn den Ständeu die Befugniß eingeräumt wird, den von der Staatsregie⸗ rung vorgelegten Haupt-⸗-Finanz-Etat ihrer Prüfung und Feststellung zu unterwerfen. Die Staatsregierung wird hierdurch jedes Vorwurfs einer unzweckmäßigen Verwendung überhoben. Die Ueberzeugung, daß die Finanz⸗-Verwaltung den Bedürfnissen entsprechend geordnet ist, daß Ersparnisse nicht möglich sind, wird die Stände stets bereit⸗ willig machen, für neue, von ihnen anerkannte Bedürfnisse neue Mit⸗ tel zu gewähren und sie ohne Zögern dann zu bieten, sobald die Nothwendigkeit hervortritt, und in dem vollen Umfang, in welchem sie hervortritt, ohne daß lange, im Erfolg zweifelhafte Erörterungen die nöthige Maßregel hinausschieben oder zur halben machen. Die Feststellung des Haupt⸗-Finanz-Etats durch die Stände wird also heil⸗ sam für ihr Verhältniß zum Thron und heilsam für die Interessen des Landes sein.
Nach §. 9 der Verordnung vom 3. Februar d. J. ist allerdings die Justimmung bei Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs⸗Zöllen, so wie bei densenigen indirekten Steuern, deren Sätze⸗Erhebung oder Verwaltung den Gegenstand der Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden, den Ständen nicht eingeräumt, Aber abgesehen davon, daß auch bei jenen Zöllen und indirekten Steuern den Ständen das Recht des Beiraths zusteht, können die Stände ihren Pflichten gegen die Steuerunben nur dann genügen, wenn ihnen die Feststellung des Haupt⸗ Finanz⸗Etats zugestanden wird. Denn das Maß der von ihnen zu bewilligenden Steuern muß sich nach dem Bedürfniß richten, was nach Verwendung aller übrigen vorhandenen Staats⸗ Einnahmen noch zu decken übrig bleibt. Diejenigen Abgaben, welche durch Vereinbarun⸗ gen mit anderen Staaten festgestellt sind, können ohnehin während der Dauer der Verträge einer willkürlichen Aenderung nicht unter⸗ worfen werden, und sind also so lange in ihren Sätzen, wenn auch nicht im Ertrage, als unabänderlich feststehende Einnahmen zu betrach⸗ ten. Die Erträge aus diesen Zöllen und indirekten Steuern, so wie die Erträge der Domainen und Regalien, können bei der Frage, ob und in welchem Maß andere neue, Steuern zu bewilligen sind, nur als vorhandene, als gegebene Einnahmen des Staats angesehen werden, und nur derjenige Theil der Steuern, welcher in solcher Weise nicht als gegebene Einnahme zu betrachten ist, kann bei der Feststellung des Einnahme⸗ Etats erhöht oder ermäßigt werden. Dieser letztere Theil ist es aber eben, welcher dem Steuerbewilligungs-Necht der Stände unterliegt. Sie sind also wesentlich dabei betheiligt, daß dieser wandelbare Theil der Einnahmen so normirt und etatisirt wird, daß weder über den Be⸗ darf hinaus Steuern erhoben werden, noch der wirkliche Bedarf un⸗ gedeckt bleibt.
Also auch bei der jetzigen Begränzung des Steuerbewilligungs⸗ rechts der Stände ist es zur Erfüllung der für sie daraus entsprin⸗ genden Pflichten nöthig, ihnen die Feststellung des Haupt- Finanz⸗ Etats zu gewähren. — Es liegt hierin nicht söwohl eine Erweiterung der ständischen Rechte, als eine nothwendige Folge des bereits ver⸗ liehenen Steuerbewilligungsrechts, ein nothwendiges gesetzliches Mit: el zur vollstänvigen, pflichttreuen Ausübung dieses Rechts.
Die Frage:
Beschließt die Abtheilung, vorzuschlagen, Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, dem Vereinigten Landtag in Erwägung der ihm durch das Steuerbewilligungsrecht zugewiesenen Obliegen⸗ heiten das Recht der Feststellung des Haupt- Finanz-Etats Aller⸗ gnädigst zu bewilligen? diese Frage wurde hiernach in der Abstimmung durch 9 Stimmen be⸗ jaht, durch 6 verneint.
Die Minorität der Abtheilung hält die Feststellung des Haupt⸗ Finanz⸗Etats durch die Stände für sein nothwendiges Erforderniß, um die aus dem Steuerbewilligungsrecht hervorgehenden Pflichten erfüllen zu können. Sie hält die angeordnete Vorlegung der Ueber⸗ sicht des Staatshaushalts und des Haupt-Finanz-Etats zur Infor⸗ mation für ausreichend, um die Wünsche der Stände wegen Abände⸗ rungen desselben zur Kenntniß des Thrones zu bringen und dadurch ihre Erledigung herbeizuführen, Sie sieht in dem Steuerbewilli gungsrecht, was auch das Recht der Versagung in sich schließt, das Mittel geboten, unzweckmäßigen Verwendungen zu steuern. Sie er⸗ fennt in der periodischen Wiederkehr des Vereinigten Landtages, wenn diese gewährt wird, eine genügende Sicherstellung, daß zu jeder Zeit die Wünsche des Landes, die auf eine anderweite Verwendung der Staats- Einnahmen, auf Ersparnisse in den Ausgaben, auf angemessene Berücksichtigung neu hervortretender Bedürfnisse gerichtet sind, zur Aller⸗ höchsten Entscheidung gelangen. Sie hält es deshalb und an sich nicht wünschenswerth, schon jetzt auf Erweiterung der ständischen Nechte an⸗ zutragen, wo die Erfahrung die Unzulänglichkeit der jetzt den Ständen be⸗ willigten Rechte noch nicht dargethan hat. Sie erkennt in dem ausdrück⸗ lichen Vorbehalt der Krone zur Feststellung des Haupt⸗Finanz⸗Etats eine bestimmte Begränzung des ständischen Rechtes, die in der Ver⸗ fassung beruht, und glaubt, bei Ueberschreitung dieser Gränze die Basis der jetzigen ständischen Verfassung zu verlassen und den ganzen Geist derselben zu verletzen. Sie sieht endlich in der Feststellung des Haupt⸗Finanz⸗ FLtats durch die Stände eine Schmälerung der wohlbegründeten Rechte der Krone.
Berlin, den 7. Juni 1847.
Die vierte Abtheilung der Kurie der drei Stände. Graf von Loeb en., von der Heydt. Sattig (Ref) Röch⸗ ling. Nethe. Gießler. Brüninghaus. von Katte. von
Peguilhen. Schier. Rieb old. . der Schulenbur Graf von Gneisenau. von Arnim. 3 * Fabricius.
s- Koin mifsariu s: Wenn der Antra welcher in ick die Versammlung beschästigen soll, 4 w. Zeit trage gekommen wäre, wo es sich mit Wahrscheinlichteit r, 32 e. h ron r würde ich in diesem Augenblick * , n,
ber diese Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden, da vielmehr
vorauszusehen ist, daß der Antrag die gesetz⸗ hr durchlaufen, daß also der Krone keine an-= erden wird, sich während der ge Vereinigten Landtags darüber zu äußern, so sehe . Erklärung veranlaßt. *
diesem Augen
voraussetzen lassen, da d also zur Beantwortung der werde, so haben. Da a beinahe mit Gewißheit lichen Stadien nicht me derweitige Gelegenh wärtigen Diät des ich mich schon jetzt zu dieser Sie geht dahin:
daß die Regierung der Verordnung vom 3. den Rechte: und der Bestimmun Einnahmen und Ueberschüss rt des Landes,
ß er noch die
eit gegeben w
von dem im §. 11 altenen ausschließen⸗ Finanz ⸗Etats wendung der Staats⸗ e zu den Bedürfnissen und bzugehen, indem sie assung zählt, welche chaft vom 22. April
keinesweges gewilligt ist, Februar d. J. vorbeh der Feststellung des H über die Ver
zur Wolfah dasselbe zu denjenigen des Königs Majestät i d. J. als unantastbar bezeichnet haben.
Wenn von der Majorit tion angegeben ist, daß ohne die in das Recht der Stände, neue nicht geübt werden könne, so nur auf diejenigen G Gutachten der Äbtheilung für d anz vollständig halte. ktische Erfahrungen dar- ohen Versammlung die Rechte, s⸗Haushaltes zustehen, für eine Proposition, aus zusprechen, und hnliche Lage ko Versammlung und ihrer Majorität r festen Ueberzeugung, tionen die Finanzlage
irgendwie a Grundlagen unserer Ve n der Allerhöchsten Bot
ät der Abtheilung als Grund der Peti⸗ Anspruch genommene Befugniß, d neut Darlehne zu bewil⸗ kann ich in Wiederlegun ründe beziehen,
Steuern un
Behauptung mich Minorität in dem Ansicht niedergelegt hat, Die Regierung hat allerdings b da eine Fraction der h welche ihr in Betreff des Staat nügend gehalten hat, um sich Bewilligung eines Darlehns ging, daß die Regierung noch öft den Ansichten der Mitglieder der keinen Zwang anlegen k daß, wenn sie fortfährt, mit voller Offenheit darzulegen, welche sich über deren Zusta heit zu bieten, Aufnahme von Da Wohl des Vaterlan Verfammlungen der Vereinigten stehen, deren Bewilligung nur von d rd, der Krone ihren Beis Interessen des Landes nicht vers Abgeordn. Han semann! was wir von dem Herrn assung für uns zu sein brauch zurückzuweisen. seines Vortrages ge d allein v
welche die ie entgegenge die ich für g
über gemacht, nicht für ge⸗ lche auf die ist es möglich, er in eine ä mmt, weil sie Sie ist aber de bei ähnlichen Proposi und dadurch denjenigen Mit terrichten wollen, dazu die
Steuer⸗Veränderungen und beschränkt, wobei das rd, dann die künftigen hne auf Rechten zu be⸗ Entschlusse des Königs tand zur Förderung der wahren
Mir scheint, daß ssar gehört haben, von der Abthei⸗ Allerdings ist, wie der sagt hat, die Ge⸗ on dem Entschlusse weil dies der Fall ist, wie Bitte zu stellen? Und wenn es Mittheilung des Herrn Kommissars Wie kann Se. Ma⸗ des Volkes anders erfahren, als mmlung? Werden nicht jeden weisen Menschen, Verhältnisse mit bestimmt? als unzweckmäßig erachten, in der Folge g erachtet werden? Deswegen kann eine Gegenstandes nicht als ungeeignet be⸗ zur Zurückweisung der Bitte auben, daß die Stellung derselben nützlich Kommissar hat bemerkt: Etat bekannt machen wolle, könne affen, daß Alles ordent⸗ es sei genügend, um unsere Ueberzeu⸗ neuer Anleihen oder neuer Steuern zu be⸗ diese Ansicht für einen J woraus die neuen als aus dem Bedürfniß. handenen Mittel zur Befriedigung Ausgaben nicht ausreichen. o lange nicht diese Versammlung eine eise die Einnahme⸗ ihr auch das Mittel fehlt, als durch neue Steuern und den Fall, daß die Ver⸗ wie sie die Finanzen verwaltet hat, arüber mitgetheilt hat, der Ver⸗ keine entscheidende Stimme darüber, auf Verwaltung sie mehr, und auf welchen den Einnahme-Quellen des Staates zu verwenden die Regierung zu verhindern, da, diese unsere Ansicht geltend zu s Vermögen eines Anderen ver⸗ des Umfangs der Ausgaben kein n er das Vorhandene verwenden deren darüber einig zu sein;
Anträge auf rlehnen euf solche Fälle des wirklich bezweckt wi andtage, o
abhängen wi agen werden. Meine Herren! Landtags ⸗ Kommi nicht eine Veranl lung uns vorgeschlagene Bitte Herr Kommissar währung einer Sr. Majestät abhängig. mag es uns da v nicht verboten ist, so kann in der kein Grund zur Unterlassung der Bi jestät die Bedürfnisse und W durch das Organ dieser Versa wie die eines
am Schlusse solchen Bitte einzig un Aber gera erboten sein,
die Entschlüsse durch Fort⸗ Kann nicht,
Sr. Majestät, entwickelung der Dinge und was Se. Majestät für jetzt als zweckmäßig, ja nothwendi unbefangene Erö trachtet werden, vorhanden sein, wenn wir gl und zweckmäßig sei. eder, der sich mit dem Finanz sich die gehörige Ueberzeugung lich mitgetheilt worden, gung bei Bewilligung
rterung dieses e und keine Veranlassun
Der Herr Landtags⸗
darüber versch
neue Steuern,
dieses? daraus, daß die vor Bedürfnisse für nothwendige t ganz von selbst, daß, s fliche Einwirkung darauf hat, Quellen des Staates die Bedürfnisse zeitig Anleihen zu befriedigen. waltung uns mitgetheilt habe, so gehört doch da gangenheit an. welchen Zweig d sie weniger von hat, so fehlt uns au wo mehr als nöthig verwendet, Wenn Jemand ein gewisse waltet, und hinsichtlich der Art bestimmtes Maß gesetz kann, ohne mit dem An dieser Letztere verpflichtet ist, insof ser Verwendung nicht ausreichen, ganz von selbst die Folge, der auf diese Weise frei ü daß der Andere noch mehr Ich glaube,
verwendet werden, auf andere Weise als Denken Sie sich
s, was si Haben wir er Staats⸗
ch das Mittel,
t ist; wenr wenn nun ferner ern die vorhandenen Mittel zu die⸗ ein Mehreres zuzusetzen, — so ent⸗ daß einzig und allein von demjeni⸗ ber die Verwaltung verfügen kann, es Geld zur Verwaltung beibrin= dem klar sein wird, wie un⸗ d bester Ueberzeugung neue Steuern oder darauf hinwirken r Vermehrung nicht entstehe. die Verwaltung Verpflichtu aben vermehren. zum Haupt- Finanz⸗Etat nicht er⸗ eine den Ansichten der Stände Ich führe ihnen zum Seehandlung hat Einnahmen schäft zu bestreiten; in der uns mitge⸗ unter den Einnahme Quellen eine Summe Ueberschuß ihrer Geschäfte angeführt. zist es nützlich, ist es weise ß die Seehandlung in dieser ist es weise, aus zu beziehen, oder des Staats angemessener, di chäfte
daß es Je gutem Gewissen un Staates durch nicht zugleich
möglich es die Einnahme- Quellen des Anleihen zu vermeh daß die No So wie das Verhältniß jetzt mancherlei Art eingehen dem die Zustimmung der fordert wird, widersprechende Finan ur ein paar aben in ihrem Ge Uuebersicht steht 006 Rthlr.
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wenn man thwendigkeit diese
dadurch die Ausg
kann es mö z Verwaltung zu
Frage entstehen Verwaltung, da äfte betreibt, es ferner thue? Summe von 100,000 Rthlr.
Hierbei wü bei einer 9g Art, wie sie ihre Ges diesem Institute eine ist es dem Finanz ⸗Interesse