1ommen. Ich werde mir erlauben,
nents vorzulesen, sie lau n Kurien — in d
26. c. zur Haud ger des Regler Antrag in einer der beide in der Kurie der drei Stände der Stimmen angenomn e Petition an in einer nach s. Marschall der
Reglement §.
etreffenden Steller „Ist ein Petitions⸗ Herren⸗-Kurie oder Majorität von min wird der Beschluß, sei, unter Angabe der Gründe, den Ausfertigung unmittelbar dem mitgetheilt, welcher die Sache Plenar-Bergthung vorbereiten läßt. durch eine Majorität vo so ist die Erklärung des von welcher der Peti Aeußerung über rtigen und den
nen worden, so Uns zu richten zu vollziehen⸗ anderen Kurie
daß die beantragt
Antrag auch hierbei der Stimmen angenommen, em Beschluß derjenigen Kurie, angen ist, nebst einer vorgeschriebenen Form rersten Kurie zurückzuschicken. daß hier ein klarer Gegensatz die einen solchen hat die An⸗ welche die Peti⸗ uwiefern sie dem mit einer Aeußerung über keinlesweges im Gesetz etwas lngabe der Gründe,! wäh⸗ ßerung über die Gründe.“ as Gesetz ausdrücklich vor⸗ önnne, sich über die Gründe also ganz mit Still⸗ Reglement nicht angenommen worden, daß in nicht zu sinden
n mindestens Beitritts zu dem Antrag ausgeg die Gründe i Marschall de ilung hat dafür ge
einmal heißt es, st zu einem inde beizufügen; berathen hat, hat t und, wie es heißt, dann Man glaubt, das daß es oben heißt alle heißt „Aeuß ommen worden, eite Kurie nicht umhin k venigstens zu äußern; würde dem
diejenige Kurie, s⸗Antrage erhebt, die andere Kurie, zu erklären, ob und i
zu erkennen sei; Gegenstand gabe der tion weiter zu Beschlusse beitrit die Gründe.“ Zufälliges sei, 2 m zweiten F Es ist daher angen chreibt, daß die zw sten Kurie doch schweigen jene Gr entsprechen.
dem Ausdruck:
ünde zu Übergehen, andererseits er die Gründe“, lchen Petitions-Antrag zu be vollständig, in einem Derselbe Gegenstand Tagen hier be llerdings die Ab⸗ und die Bitte am richtigsten Masestät wird in Aller- ob und welche der von der ände bervorgebrachten Gründe u. s. w. s n keinesweges irgendwie ein aus senen Gründen zu finden sei. „ob“ jeden Zweifel der Art voll
Es ist aber Aeußerung üb daß die zweite Kurie, die dann ihrerseits ihre Gründe ganz Werke möchte ich sagen, hinstellt.
diese Fragen vor einigen demgemäß hat a liegenden Gegenstand
rathen hat, geschlossenen sst bei der Debatte über alle reits weitläufig erörtert worden, theilung in Bezie unter Jo. J. Jeglaubt, tien, die sie so gefaßt hat: Weisheit am se Kurie der drei St angenommen worden, daß hierin licher oder indirekter Beitrtt zu Abtheilung glaubt, daß das Wort kommen beseitige. Graf Burghaus: Debatte über diese po des Rechts und den Ausdruck, dessen sich zufriedengestellt. Marsch all: die verlesene Mittheilung genehmigt. einer Mittheilung welche über die Anträge wegen stimmungen über die Sonderung in bitte den Graf von Keyserling, dies (Die Verlesung erfolgt.) Marschall. Wenn keine Bemerkung erf Mittheilung genehmigt. Kurie betrifft die Bes des öffentlichen uud mündlichen V narchte, wo die allgemeine Kriminal-Ordnung gilt. Mittheilung zu verlesen. Rabenau werliest die Mittheilung.) Wenn keine Bemerkung erfolgt, ; Wir kommen zur Berathung ren Kurie über die Anträge auf Erweiterung Ich bitte Herrn von Quast den Bericht zu
hung auf den vor daß die vorgelese
h namentlich bei Eröffnung der e Berufung auf Gründe
durch die Aeußerung ient hat, vollkommen
Ich habe mie litifchen Fragen gegen jed verwahrt, finde mich aber gerade die Abtheilung bed
Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so ist Wir kommen nun zur Verlesung über die Verhandlungen, der gesetzlichen Be⸗ Theile stattgefunden haben. e Mittheilung zu verlesen.
Interpretation
u olgt, so ist die verlesene Eine weitere Mittheilung an die andere chlußnahme über die Anträge auf Einführung, erfahrens in allen Theilen der Mo al Ich bitte Herrn von Rabenau diese
Referent Herr von
Marschall: lesene Mittheilung Mittheilung der des Petitionsrecht
so ist die ver
Qunast (liest vor). Gutachten vierten Abtheilung der Herren-Kurie,
der Kurie drei Stände
Petition an de
angenommene s Königs Majestät um Erweiterung de Petitionsnechts.
Masjestät eine chts beschlos⸗ zeilung der Herren-Kurie zur vorbereiten tsich auf die Einzel⸗ das denselben Gemein⸗ mit verfassungsmäßiger Die Abtheilung hat sowohl gefügten Erläuterungen, weshalb die Bitten zu den ihrigen erhoben hat, einer und erlaubt sich in Folgendem ihr inzelne jener Bitten nach der Reihenfolge der—
Die Kurie der drei Stände hat an des Köni— illerunterthänigste Bitte um Erweiterung des Petitionsr en, welche ber vierten A den Begutachtung vorlag. Petitionen von zehn Abgeordneten, indem sie zusammenst Majorität als die ihrigen adoptirte. deren Inhalt, als au Kurie der drei Stände jene reiflichen Erwägung Gutachten über jede e selben abzulegen:
Diese Bitte st
unterzogen
; 3 Der Bitte ad .
daß des Königs Majestät geruhen möge, die erceptionelle Bestim⸗ mung einer Majorität von zwei Drittheilen für einzubringende Bitten und Beschwerden aufzuheben, resp. dahin Al modifiziren, daß nicht nur in der Regel, sondern bei mungen die einfache Stimmenmehrhest entscheide; ferner in Bezie⸗ hung auf die Abstimmungen bei den Previnzial-Landtagen nächsten Provinzial-Landtagen einen Gesetz⸗ Entwurf in demselben
Sinne vorlegen zu lassen; x hat die Abtheilung, ihrem ganzen Inhalte nach, sich anzuschließen nicht für zweckmäßig erachtet. — ö Man erkannte an, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen solchen ständischen Versammlungen bestehe, welche, wie der Vereinigte leichberechtigten Körpern züsainmengesetzt sind, wo nung beider Kurien zu eit an des Königs Masestit Bitte und Beschwerde nöthig sei, und denen, welche trennte Bersammlnng bilden, wie die Vereinigten die Provinzial⸗Landtage. x Beschlußnahme nicht stattfinde, so war die daß für diese letzteren ständischen der bisherigen Bestimmungen nicht auch fernerhin eine Majorität von g sein möge, um eine Bitte oder
lergnädigst zu allen Abstim⸗
Landtag, aus zwei g also die Zusti zu richtenden eine einzige unge ständischen Ausschüsse und doppelte Berathung und Abtheilung einstimmig der Ansicht, Versammlungen eine Veränderung wünschenswerth sei; daß hier also wei Drittel der Stimmenden nöthi eschwerde an des Königs Majestät zu beschli
Wenn nun bei dem Vereinigten Landtage Zustimmung der
Da hier eine
durch die nothwendige deren votirten Bitten ei, so war die Majori- f dem Vereinigten Landtage wo zwei ständische Ver⸗ als Regel genü⸗ wenn es sich um Veränderung der ständi⸗
r einen Kurie zu den von der an unverkennbar eine größere Garantie gege tät der Abtheilung der Ansicht, daß au nach dem Beispiele anderer deutscher Länder, . en vorhanden sind, die einfache Majorität geud erscheine; wogegen,
1300
schen Verfassung handle, ebenfalls nach dem Beispiel anderer deutscher Länder, eine Irbßere Majoritat erforderlich sei, also für diese Fälle die Majorität der zwei Drittel beizubehalten ein würde. Unter stän⸗
discher Verfassung sei aber der ganze ständische Organismus, also
von dem Vereinigten Landtage bis zu den Kreistagen hinab, zu ver⸗ stehen. Für andere Fälle, für so zu sagen materielle Petitionen, erscheine auf dem Vereinigten Landtage es noch besonders des halb wünschenswerth, die einfache Masorität gelten zu assen, weil in un⸗ seren Gesetzen die Bestimmung nicht aufgeführt sei, daß der Landtag einfach die Erklärung abgeben könne: Ta ß er ein en Gegenstand der Verwaltung überweise. Da dies fehle, so sei nur die Wahl, entweder die Sache Sr. Majsestãät vorzutragen oder sie fallen zu lassen; was Beides unter Umständen nicht angemessen erscheine. Aus diesen Gründen beschloß die Abtheilung mit 11 gegen 2 Stimmen, der hohen Kurie vorzuschlagen: . dem Antrage ad J. der Petition der Kurie der drei Stände in Bezug auf die Verhandlungen des Vereinigten Landtages, aber ohne Anwendung auf die Verhandlungen der Vereinigten stäudi⸗ schen Ausschüsse, mit der Modification beizutreten, daß davon die⸗ jenigen Bitten und Beschwerden ausgenommen bleiben, welche Veränderungen in der ständischen Verfassung betressen,
dagegen aber 3 dem zweiten Theile des Antrages al I., bezüglich der Provinzial= Landtage, nicht beizutreten. 65
Matschall: Ich eröffne die Berathung über den bis jetzt verlesenen Theil des Gutachtens. J
Graf Eberhard zu Stolberg: Ich habe mich in der Ab⸗ theilung befunden, wo diese Anträge berathen worden sind, und zwar bin ich din der Minorität gewesen. Ich glaube, es ist int Gutachten angegeben, daß die Majotrität 11 Stimmen hatte und die Minoritãt 2 Sfimmen. Ich bin also diesem Antrage, der von der Abtheilung gemacht worden ist, entgegen getreten, Ich erlanbe mir die Gründe dazu kurz zu entwickeln. Der Abtheilungsantrag geht dahin, 1) daß bei provinzialstindischen Versammlungen (s nöthig sei, um eine Petition vor Se. Majestät zu bringen, daß zwei Drittel der Stim⸗ men dafür sind. Dem schließe ich mich vollkommen an. Der Abthei lungsantrag geht aber 2) dahin, daß bei dem Vereinigten Landtage, wo die Bitten in beiden urien verbandelt werden, eine Bitte blos der Majorität in einer Kurie bedarf, um in der andern Kurie eben— falls vorgetragen zu werden und dort auch blos mit eiufacher Ma sorität angenommen zu werden braucht, Un kaun (än Se. Majestät den König zu gehen, allerdings mit dem Beisatze, daß, wenn so eine Bitte sich auf Verfassungsgegenstände bezieht, sie in beiden Nurien von zwei Drittel der Anwesenden angenommen sein muß, also wie es bis jetzt das Gesetz vorschreibt, anderenfalls dieselben nicht an Se. Masestät gelangen kann. Ich bin auch der Ueberzeugung, daß Bitten, die im Vereinigten Landtage zum Vortrage kommen, dadurch, daß sie in zwei Kurien verschieden berathen werden, einen größern inneren Gehalt bekommen, und ich glaube also, daß, wenn eine Bitte in der einen Kurie berathen ist und dort zwei Drittel der Stimmen bekommen hat und sodann in die zweite Kurie geht, es vielleicht geniü gend sein möchte, wenn sie in dieser, wo sie zur zweiten Berathung kommt, blos mit einfacher Majorität angenommen werden dürfte. Wenn ich mich also dahin ausspreche, daß eine Bitte in der Kurie, gleichviel ob in der ersten oder zweiten, wo sie zuerst berathen wird, zwei Drittel der Stimmen bekommen muß, wenn ich mich zweitens dahin ausspreche, daß, wenn sie in die andere Kurie kommt, dort mit der einfachen Majorität angenommen werden kann, so muß ich mit Bezug nahme anf diejenigen Petitionen, welche sich auf die Verfassungs Gesetze beziehen, vollkommen der Meinung der Abtheilung beitreten, daß nämlich zu diesen in jeder Nurie zwei Drittel der Stimmen nöthig sind. Ich schließe also zuletzt mit der Bitte, die hohe Nurie wolle ein dahin gerichtetes Amendement annehmen, daß jede Bitte in der Kurie, wohin sie zuerst kommt, zwei Drittel der Stimmen erhalten muß, um in die andere Kurie zu kommen, in der anderen aber mit einfacher Majorität angenommen werden kann, ausgenommen alle Fragen, die sich auf Verfassungsgesetze beziehen; welche nur, wenn sie in beiden Kurien mit einer Masjorltät von zwei Drittel der Stimmen angenommen worden sind, an die Stufen des Throns gebracht werden dürfen. ö Marschall: Bei diesem Vorschlage, welcher ein neuer ist, wüde zuerst zu ermitteln sein, ob er die gesetzliche Unterstützung von sechs Mitgliedern findet. ;
(Wird unterstützt.) .
Der Vorschlag geht dahin, daß in derjenigen Kurie, welche sich zuerst mit einem Gegenstande beschäftigt, die Majorität von zwei Drittel erforderlich sei, in derjenigen aber, an welche der Gegenstand Jon der anderen mitgetheilt wird, die einfache Majorität genüge, mit Ausnahme der Verfassungsangelegenheiten. . ;
Graf von Dohrn: Darf ich aber bitten, den Vorschlag der Abtheilung nochmals vorzulesen; ich habe das Gutachten nicht bekommen. ö. ;
(Der Abtheilungsautrag wird nochmals vorgelesen.)
Marschall: Das Gutachten ist vertheilt worden, hier habe ich aber noch vier Exemplare liegen, für den Fall, daß es daran fehle.
Referent von Quast: Das Amendement des Herrn Grafen zu Stolberg ist von demselben schon in der Abtheilung vorgeschlagen worden, da aber die Fasfsung, wie sie von der Abtheilung jetzt vor⸗ geschlagen wird, bereits durch Stimmenmehrheit angenommen worden war, so kam dasselbe nicht weiter zur Bergthung und Abstimmung. Ich glaube, es wird dem Herrn Grafen zu Stolberg angenehm sein, Renn ich das von ihm gestellte Amendement vorlese, wie er in der Abtheilung gestellt worden ist; ich werde jedoch, des Vergleichs wegen, den Antrag der Abtheilung nochmals vorher verlesen.
. (Es geschieht.) ;
Das Amendement des Grafen zu Stolberg, wie es schon in der
Abtheilung vorgeschlagen wurde, lautet folgendermaßen; . „Dem Antrage der Kurie der drei Stände ad l, mit der Modifi⸗ (ation beizutreten, daß eine Petition, nur wenn sie mit zwei Drit⸗ theilen in derjenigen Kurie, bei welcher sie eingebracht worden ist,
angenommen worden ist, in die andere Kurie kommen dürfe, dort aber mit der einfachen Majorität angenommen werden könne, da⸗ gegen diejenigen Bitten, welche Veränderungen in der ständischen
Terfassung betreffen, die Masorit it von zwei Drittheilen in beiden Kurien erhalten müßten, daß ferner auch dem zweiten Theile des Antrages ad I. bezüglich der Provinzial⸗ Landtage nicht beigetreten werde.“ .
Graf Dohrn: Da muß ich mir nin erlauben, die Bemerkung. zu machen, daß ich nicht einsehe, warum diese Bitte nicht auch auf die Provinzial⸗Landtage ausgedehnt werden solle. So viel ich mich erinnere, ist dieselbe Bitte von den Préövinzial- Landtagen schon mehrere Male gestellt worden, Ich erinnere mich, daß im. Jahre 1813 auf dem schlesischen Provinzial ⸗ Landtage soger über diese Bitte eine tio in partes, welche ich damals durchaus nicht statthast fand, denn es lag noch nichts vor, wodurch das Interesse eines Standes gekränkt worden wäre, beliebt wurde. . ö
Jetzt, nach Schöpfung des Allgemeinen Landtags, scheinen mir die Pelitlonen, welche auf den Provinzial Landtagen iommen werden, von so speziellem Interesse für die ö zu sein, und daß sie sich bloß auf die Geschäfte beziehen werden, weiche jetzt noch in den
ren, daß ich gar nicht begreife, ausdrücken darf, In einer Provinz giebt le derselben, ich will Es konimt dann ttheile zusam⸗ klich eine Grausamkeit, sie Ich sehe nicht e und sehe nicht ein, von dieser Bitte ausgeschlossen daß der zweite Theil des Petition auch auf die
Bereich der Provinzial⸗Landta warum wir dieselben, an dieser Gunst theilnehr es nun oft Interessen,
nicht sagen unbe auf den bloßen
ß er eine klare und unzweifelhafte Kenntniß der Wünsche der großen nes Volkes erhalten will, so glaube ich, wird dieser Zweck Maßregel nicht erreicht, da, wie ich bereits erwähnte, wenn neunzehn Zwanzigstel um etwas bitten, nicht, man doch unmöglich sagen kann, daß die große Majorität sich r Dies fällt aber bei den Provinzial⸗ Landtagen weg, da giebt es keine, da bedarf es keiner neunzehn sondern nur zwei Drittel, und da
Mehrheit sei
nen lassen wollen. kur Tdiest
die vielleicht einem Thei tig erscheinen. Es wei zwei Dri
ein Zwanzigstel aber
gerade die se z
Zufall an, 2 — her wäre es wir
bekommen, und da er Gunst nicht theilnehmen zu! es schaden soll, wenn ein Nutzen d
nicht dafür ausgesprochen hat.
Zwanzigstel und mehr Stimmen, kommt es auf ein mathematisches Rechnungs⸗Erempel zurück ein sehr großer Unterschied sich erweist. ͤ für jebt, bei der gewärtigen Konstituirung der Herren-Kurie, bei den vielen Arbeiten, die uns bedrängen, und bei der kurzen Frist, die uns für die unerlebigten Geschäfte bleibt, uns auf das zu beschränken haben, was das Allerdringendste und in die Augen fallendste ist, daß d durch irgend eine Norm dem ein Ende zu machen, daß, wenn eine Bitte von der Kurie der drei Stände einstimmig angenommen ist und herüberkommt, von 25 9 gen wärtigen Mitgliedern 10 davon verwerfen können, was 600 gewollt
ie theilnehmen, adurch entsteht, wenn sie stelle daher das Amendement;: Abtheilung wegsiele und die tage ausgedehnt würde. Was nun den Vereinigten Landtag ade in dem Interesse unserer Bitten die einf so viel ich einsehen f ben, daß die Bitten, den, auch wirk⸗ Es ist dies gewiß en aber hat es sich schon gesehen haben, daß an 50) Stimmen durch eine n sind. Ich glaube doch, lich unsere Kurie hier sehr venn wir die Summe der gewiß zwei
Ich glaube also, daß wir
Vorschlags der Provinzial-⸗Land 232 selbst betrifft, so glaube ich, hohen Kurie liegt, wenn
daß es ger we ache Mehrheit entscheide,
gebeten wird, Die Forderung von darum gemacht worden,
,, , Laß bei den wir nämlich Se. Majestät bitten, zwei Drittheilen, um eine Garantie zu ha des Thrones nie druck der Mehrheit des sehr weise; durch die Schöpfung der wie wir auch diesesma Nehrheit von beinahe ») Stimmen gefalle ein Verhältniß ist, welches nament en kann; denn es sind,! Landtags nehmen, ganz in der einen Kurie, deren Kurie ist, nicht
dergelegt wer Landtags seien. beiden Kuri
lich der Aus auf das Amende zu Stolberg Stolberg.
r bereits in der Abtheilung
ment meines ehrenwerthen Kolle⸗ Dieses Amendement gehört, es wurde damals von meinem ehrenwerthen fürstlichen Kollegen aus Posen vorgetragen, und wenn ich mich nicht irre, so wurde es als ein Separat Amendement ginalantrag der Kurie der drei Stände
Ich lomme jetzt . den Grafen o herausgestellt, Bitten mit einer Minorität von einigen bezeichnet, welches nur den modisiziren sollte.
in Verlegenheit s z Ein anderer mei
Mitglieder des Allgemeinen Drittel vorhanden; aber blos darum ahl um so viel schwächer, als die
einer verehrten Kollegen hat in der Abtheilung ein Amendement aufgestellt, welches unterstützt worden ist und jetzt den Antrag der Abtheilung bildet. ute ehrenwerther, Kollege für den Grafen zu Stolberg Stolberg diese beiden Anträge vereinigt und aus beiden einen dritten gleichsam ge⸗ Ich kann nichk leugnen, daß ein solcher Antrag mit so viel Beschräunkung mir weniger den Wünschen unserer Kurie und der Kurie entsprechendz erschiene andere der beiden zuerst entstandenen Amendements. biesem letzten eine große Einengung und Complication. hohe Kurie diesen Zusatz des Antragsstellers allein zu dem Antrage der drei Stände Rurie oder unser Amendement zu dem Antrag der drei Stände Kurie allein annehmen will, so werde ich mich gern an= Beide, vereint den Original-Antrag der anderen Kurie modifizirend, scheinen mir einen doppelten Riegel zu b
Graf zu Lynar. Ich für mein Theil bin vollständig bereit, mich dem Antrag des Grafen von Dyh ꝛ bem Geunde, weil ich wünsche, daß der Weg der Bitten des an den Thron so wenig als möglich beschränkt werde. leicht den Weg zu Sr. Majestät den König finden Bitte, sie möge vom Einzelnen, oder von der einfachen Mehrheit im Landtag, oder von zwei Dritteln in den Kurien ausgehen, keinen Unterschied. anderen ein größeres Gewicht zu, als dasjenige, welches Se. Majestät in der Begründung sinden werden. doehntes Petitionsrecht, will aber auch, daß der Krone das Recht bleibe, jede Bitte zu verwersen oder zu genehmigen.
Graf von Burghaus: . das Amendement meines geehrten Kollegen aus Schlesie stützt worden.
zahl der anderen Darauf hat mein genannter Ich glaube, daß das doch Bitte, so wie sie aus hmen und unter jeder Mehrheit bei jeder Bitte zu bitten; Das Recht der Bitte hat das Landrecht des Staats dieses Recht Bitte um die
ihre Bitte zurückzunehmen. IM s uns bestimmen muß, die fommen ist, anzune
gezwungen, ein Moment ist, da der Kurie der drei Stände ge Bedingung um denn es handelt) jeder preußische wollen wir nun so beschränke einfache Maj Verfassung anbelangen eiden Kurien ein Ausspruch der bei einfacher meine Herren, wie uns, das glaube ich,
die absolute ich ja hier um Bitten. . Unterthan, Ich
der größten Versammlung Ich stimme also u orität in allen Fragen, ich glaube, wenn eine durchgegangeu ist, daß Mehrheit des Landes ist. Mehrheit könne eine eine Stimme
nbedisigt für die selbst in den Fragen, welche die Bitte mit Mehr sie dann ganz bestimmt
Stimme entscheiden, fann auch bei zwei Dritteln die Erfahrung der
zn anzuschließen, und zwar aus
entscheiden, . ü Wochen gelehrt hat. . Bitten sollen was den Wegfall des zweiten Ich erkenne in einer thun, denn der zweite
gfall des zweiten
Amendement, ren, so werde ich dies
heils anbelangt, formuli die e Abstimmung, dieser We
zeil meiner Rede ist mein Theils aber ist ein Amendement, welches lung stelle. Marschall: welcher dahin geht, den Provinzial - Landtagen Stinnmen wegfallen möchte, die
Ich erkenne keiner vor der
b dieser Vorschl Ich befürworte also ein ausge⸗ ob dieser Vorschlag, ;
Es wird die Frage sein, Abtheilung auch bei
daß gegen den Antrag der das Erforderniß von zwei
de . . So viel ich wahrgenonnnen habe, ist Unterstützung von sechs Mitgliedern
n nicht unter Es dürfte demnach ein Zurückkommen auf dasselbe nicht mehr Gegenstand der Diskussion sein können.
Eine Stimme hat gefehlt.
Ich habe mich in der Abthei— urie der drei Stände nicht an zldie Provinzial Landtage als dieser daß trotz der vom
(Es erheben sich bloß 5 Mitglieder.) vag ist nicht unterstützt. ie rstorff: Ich erlaube mir Bitten kann allerdings, der Einzelne, wie zwei Drit⸗ etitions recht erwächst nur aus riese Modalitäten sind, Majestät namentlich für eine
Graf von Dohrn;
Fürst Boguslaw Re lung dem Anträge der NK weil ich fand, Vereinigte Landtag den Gesetz verlangten zr von Petiti theilung zu dem Ve licher Kollege aus diese Erwähnung nicht zur mich einem anderen Amen
Mein ursprüngliches Petition, gleichviel, dieser zwei Drittel der ren Kurie zur Berathung darüber vor der Berathung darüber in Masjorität bedürfe, war dabei von
Marschall: Der Vorsch Graf von Landsmann zu widersprechen. richtig bemerkt, ein Jeder, theile der Versammlung. Modalitäten. größer ist das Recht. Bestimmung am 2 Masjestät durch Anerkenruug einer Recht zu bitten befestigt haben. unter 109 Petitionen mit 50 hafte eingehen, Nach der Form des Ansicht in ständischen A gen Angelegenheiten die SFürst Lichnowsky: lung zu gehören und also erlauben, zuerst, über, den Vorschlag zwei Punkte, glaube dies aus ehrter Kollege für Kollege hat gesagt, da 3 jedem preußischen Sta— fel; aber ich lege ein des Vereinigten Landtags, al und wenn die Krone bewiesen hat, veit größeres Gewicht auf die itten eines Einzelnen legt, so werbe gewiß nicht die Wich-
adziwill: wie er sehr schließen kön⸗ Beweis dafür gegeben Dritteln eine immer noch bedeutende Anzahl onen den Durchweg ef rbesserungs⸗
Aber ein P Je schärfer Wenn ich Sr. estcit Februar dankbar bin, so ist es Masjorität von zwei
Bei einfacher Masorität würden heilhaften auch 56 weniger vortheil⸗ wäre ein geschwächtes. Gutachtens wird also nach Landtag, und in den übri
Vorschlag bewogen, dessen mein fürst= Oberschlesien Erwähnung gethan, und Sprache gebracht haben würde, indem ich dement angeschlo Amendement war Folgendes: Daß eine scher der Kurien sie hervorgegangen, in zaben müsse, um der ande— gelegt werben zu können. Kurie jedoch nur der einfachen an den Thron zu gelangen. — Ansicht ausgegangen, daß einmal dadurch dem z von Petitionen vorgebeugt würde, ande einer der Kurien die verlangten zwei Drittel er— Begründung durch eine bedeutende olgenden Kurie kämen, ihnen dann durch Gewährung der bloßen ein— Insofern nun dieses mein der hohen Kurie finden könnte, so
Drittheilen das den ich ohne
Petitionsre cht Abtheilungs ugelegenheiten der Regierung gestärkt.
Ich habe d
Stimmen für sichel re gehabt, zu der Abthei⸗ der zweiter der Majorität befunden, werde mir llegen aus Schlesien gegen— Ich sehe hier
meinem verehrten Ko der Abtheilung zu vertheidigen. namentlich hervorgehoben werden müssen, und den Gründen entwickeln zu können, Antrag angeführt hat.
daß die Bitten seit Einfül
rerseits die Petitionen, welche i langt, dadurch mit einer festeren tät zur Berathung in der f aber auch der Weg zum Throne fachen Majorität hinlä Amendement Anklang in es jetzt noch einmal stellen. Marschall: Stolberg an? Fürst Boguslaw Radziwill: ich vorschlagen möchte, Ankl Art, daß ohne Unterschied, Drittel der Stimmen für sich anderen Kurie gelangen zu rderlich ist.
Vorschlag des Grafen von Stolberg. Ich bemerke, daß der
Mein verehrter zrung des preußischen unverschränkte Rechte sind. ganz anderes Gewicht auf die Bitten Bitten eines einzelnen Staats⸗ daß sie diesem Prinzip Bitten des Ver⸗
uglich erleichtert sei. Ohne Zweif
Sie schließen sich also dem Antrage des Grafen daß sie ein einigten Landtags, ich mich dem gewi tigkeit der Bitten des wollen, daß ich sie auf das Staatsbürgers herabsetze.
dem, was direkt o wenn wir eine Bitte des zwei Drittel der Stim: dem Auge betrachteten, nen Unterthanen an Se. M wir uns, sage ich, von dieser Ich erlaube mir lich den Untersch einigten Landtage i werther Kollege aus die faktischen großen System der zwei
Nein; wenn die Fassung, die so will ich sie stellen, in der von welcher Kurie die Petition komme, haben müsse, um zur Be— können; wo aber dann
als auf die B ß nicht entgegen stellen und Vereinigten Landtags Niveau der gewöhnlichen Suppliken e Ich glaube also, daß zu der Auffassung Vereinigten Landtags,
ang findet,
dieselbe zwei rathung in der nur einfache Majoritt erfo
Marschall:
Referent von Quast: bereits in der Abtheilung diesen Vorschla aber in derselben Weise, wi Abstimmung ke stimmt war un bestimmter Antrag b die anderen nicht mehr zur Abstimmung der Abtheilung vorbehalten bleibt, wenn der Gegenstand zur Berathun das Amendement aufs neue vorzutragen. ünschen des Fürsten Nadziwill ents
ß, wie uns von allem beitragen könnte, als die verfassungsmäßig in beiden Kurien erhalten hat, nur mit mit welchem eine Supplik irgend eines ein g angesehen wird, daß alten müssen.
der indirekt
Fürst Radziwill gemacht hatte, daß er des Grafen zu Stolber über ein anderes Amendenent abge— stellt war, daß, wenn ein ereits durch Stimmenmehrheit angenommen war, kommen, wobei jedoch jedem in der Kurie selbst, 9g kömmt, seine Ansicht geltend Ich glaube, prechen dürfte, wenn zeilung vorgetragen worden ist,
ajestät den Köni g nicht zur Auffassung sehr entfernt h veiten Punkte zu kommen, was näm⸗ nzial-Landtagen und dem Ver Petition betrifft,
weil zuvor
nun zu dem zu d es in der Abtheilung festge
sed zwischen den Provi n Bezug auf diese Schlesien hat auf eine se Inkonvenienzen anged in der gegenwärtige wenn ich mich so aus lber eben deshalb ist e erst hier darum bitten, Königliche Gesetzgeber nämlich nicht ein unz die große Majoritä seinem Königen
Mein ehren⸗ hr schlagende Weise
die sich aus dem nä Position des Ver— heraus gestellt änglich nöthig, daß wir zu— Zweifel die Absicht, nicht erfüllt,
zu machen und daß es den W
drücken darf . ] ich seinen Antrag, wie er in der Abtt
da hier ohne Vorschrift legen wollte, , r Beweis von dem erlangt wird, was ischen Volks durch seine Vertreter von Denn wenn neunzehn Zwanzig ein Zwanzigstel dieses nicht so ist doch dadurch der ß der Bitten der großen nen Minorität seines eibehalte, welche sehr indem er bemerkte, ch Festsetzung dieser sich in keiner parla⸗ neuen Welt findet, die also e Versammlungen ist, tzgeber dadurch hat bezwecken wollen,
gleichviel, ob sie aus n-Kurie hervorgehen, 1d, zwei Drittel der
ß dagegen in der anderen Kurie
Der Antrag lautet: Daß alle Petitionen, der Kurie der drei Stände oder aus der Herre in der Kurie, in der sie zuerst eingebracht sir Stimmen für sich haben müssen; da die einfache Stimmenmehrheit genüge.
Hier würde dann ebenfalls der Zusatz hinzukommen, der dem Antrage der Abtheilung beigefügt ist. ö)
„Daß dagegen dem zweiten Theile des Antrages 4 J. bezüglich ker Provinzial-Landtage aber nicht beizutreten sei.“
Ich muß gestehen, daß ich dasjenige, was der hat, eben so verstanden habe. daß, gleichviel in welcher Kurie ein
komme, in derjenigen, wo er zuerst zur zrittel der Stimmen erforderlich seien, daß
cht und erbittet. Najestät erbitten, Bitte erfolgt nicht, er nicht in die Kenntni der Wünsche der sehr klei Wenn ich also die Gründe b werther Kollege der Königliche orität von zwei Dritteln, ammlung der thum der pre
erbitten will Derselbe lautet:
Volkes gelangt.
richtig mein ehren daß ohne Zweifel exceptionellen Mm mentarischen Ver originelles Eigen wenn also der Königliche Ge
angeführt hat
Gesetzgeber dur Marschall:
Graf von Stolberg vorgetragen ing auch der Vorschlag da egenstand zur Berathun Berathung kömmt, zwei
ßischen Ständ
1301
aber dann in der anderen Kurie an der einfachen Stimmenmehr⸗
heit genüge.
HFürst' Boguslaw von Radziwill: Ich hake mj erlaubt, den Satz hineinzusetzen, der in dem Gutachten der Abtheilung aus—⸗ genommen ist. Er lautet:
„Dagegen diesenigen Bitten, welche Veränderungen in der stän= dischen Verfassung betreffen, die Majorität von zwei Drittheilen in beiden Kurien erhalten müssen.“
Ich weiß nicht, ob der Antrag, der von mir gestellt worden ist, Unterstützung gefunden hat. z
Marschall: Es ist zu ermitteln, ob dieser Vorschlag, der dahin geht, daß das von dem Grafen von Stolberg vorgeschlagene Verfahren auf alle Gegenstände, ohne, Ausnahme der Verfassungs⸗ Angelegenheiten, Anwendung sinde, die erforderliche Untersiltzung sinde.
(Er hat sie gefunden.)
Graf von Dyrhn: Was die Erwiederung des geehrten Für⸗ sten aus Schlesien betrifft, so muß ich allerdings die auf den Vor⸗ wurf gegen meinen Antrag fallen lassen. Was aber den Vorwurf angeht, daß ich die Bitten des Landtages mit der einfachen Bitte eines Einzelnen gleichgestellt haben soll, so bitte ich darauf aufmerk⸗ sam sein zu wollen, welch' großen Unterschied ich zwischen den Bitten der Provinzial-Landtage und den Bitten des Vereinigten Landtages macht. Ich glaube, Laß ein Unterschied selbst zwischen den Bitten des Provinzial-Landtags und des Einzelnen sein wird.
Graf von Mork: Ich schließe mich der Ansicht des Grafen zu Lynar an, daß man nämlich das Recht, Bitten an die Stufen des Thrones zu bringen, nicht unnöthig beschränke. Ich sinde, daß gerade in der Zahl ein Mißstand zu liegen scheint, indem man leicht glauben könnte, auf eine Majorität von zwei Dritteln ein bestimmtes morali⸗ sches Gewicht legen zu müssen. Es scheint mir, daß in einer solchen gesetzlichen Bestimmung vielmehr eine Beengung als eine Freiheit der Krone liegt. Ich würde darum gern absehen von der Bestimmung der Zahl, eben um dieses Gewicht zu vermeiden. Es ist darum doch unzweifelhaft, daß eine kleine Majorität unter Umständen nicht von dem Nachdruck für das Gouvernement ist, daß es sich bewogen sindet, auf die gemachten Vorstellungen einzugehen, und es ist andererseits für mich eben so unbedenklich, daß die Versammlung in einer großen Majorität denselben Einfluß auf die Erfüllung ihrer Bitte haben möchte. .
Referent von Quast: Die Gründe, welche die Abtheilung be⸗ wogen haben, einen Unterschied zwischen den verschiedenen Petitionen zu machen, nämlich zwischen gewöhnlichen Petitionen und denjenigen, die sich auf die Abänderung der Verfassung beziehen, stützen sich us⸗ besondere auf gesetzliche Bestimmungen, die in anderen dentschen Län dern, wo Verfassungen bestehen, gemacht sind. Ich erlaube mir die hierauf bezüglichon Paragraphen aus den Verfassungs-Urkunden von fünf deutschen Ländern nachzuweisen. In der badenschen Verfassungs Urkunde vom 22. August i818 heißt es im 8. 64: —.
„Kein Gesetz, das die Verfassung ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Justimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der stän⸗ dischen Mitglieder jeder der beiden Kammern gegeben werden.“ Die württembergische Verfassungs= Urkunde vom 25. September 1819 enthält im §. 176 folgende Bestimmung: Der Redner verliest dieselbe.) „F§. 176. Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative sein kann, abgefaßt, so daß im Fall der Stimmengleichheit der Präsident den Ausschlag giebt. — Wenn jedoch von Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist; so ist die Bei⸗ stimmung von zwei Drittheilen der auwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig.“ 24
Die Verfassung des Großherzogthum Hessen vom 17. Dezember
1820 bestimmt im Art. 110. ⸗
„Art. 110. Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs⸗ Urkunde können nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern geschehen. .
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung, von wenig stens 24 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmen⸗ mehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erfor⸗ derlich. — Ist aber die Anzahl der an der Abstinmung wirklich theilnehmenden Mitglieder so groß, daß zwei Drittel davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von zwei Drittel der wirklich Abstimmenden erforderlich.“ J ö. Die bayerische Verfassungs-Urkunbe vom 26. Mai 1818 setzt im ö
„§. 7. Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs - Ur⸗
funde oder Zusätze zu derselben können ohne zustimmung der
Stände nicht geschehen. .
Die Vorschläge hierzu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese dar⸗ über berathschlagen.
Zu einem gültigen Beschlusse in dieser höchst wichtigen Angele⸗ genheit wird wenigstens die Gegenwart von drei Viertheilen der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erfordert.“
Endlich heißt es im S. 152 der sächsischen Verfassungs⸗Urkunde: V8. 152. Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder auf Zusätze zu der selben können sowohl von dem Könige an die Stände, als von den Ständen an den König gebracht werden.
Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird die Uebereinstimmung beider Kammern und in jeder Kammer die An— wesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder, so wie eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden, erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei ordent⸗ lichen, unmittelbar auf einander folgenden Stände Versammlungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind.“ .
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß man überall da, wo es sich um die Aenderung einer verfassungsmäßigen Bestimmung han— delt, eine Erschwerung dieser Abänderungen wollte eintreten lassen, und ans diesem Prinzip geht bei allen gemeinsam hervor, so ver schieden sie auch in Bezug auf die anderen Bestimmungen sind, daß stets zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen müssen, um einen gül⸗ tigen Beschluß zu erzielen. Ich habe auf diese Beispiele aufmerkt sam gemacht, um den Antrag der Abtheilung zu rechtfertigen.
Graf Dohna-Lauch: Ich kann mich nur für den Antrag der Abtheilung erklären. Die Petition aus der Drei⸗ Stände ⸗Kurie 1 sichtigt offenbar eine Erleichterung in dem Petitions-Rechte, und, wenn man 'die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Februar unbefangen be⸗ trachtet, so glaube ich, daß ein solcher Antrag allerdings gerechtfer⸗ tigt sein dürfte. So lauge die Landtage nur aus einer Versamm⸗ lung bestanden, war die Bestimmung, daß zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, um eine Petition an Se. Majestät gelangen zu lassen, gerechtfertigt, weshalb ich der Abtheilung beigestimmt habe, daß diese Anordnung für die Provinzial-Landtage beibehalten werden möge. Aber für den Vereinigten Landtag, der aus nach zwei verschiedenen Prinzipien komponirten ständischen Organen besteht, glaube ich doch, daß in Beziehung auf alle Anträge, welche Fragen der gewöhnlichen
Gesetzgebung und anderer Staatzinteressen betreffen, eine Erleichte·
titions⸗Rechtes wünschenswerth sein dürft itten, von der absoluten ern al an e Ind daß alle
den könnten. In Bezieh e. Majestãt ge⸗
bracht wer ung auf Verfassungsfragen
ͤ ch, mit Rücksicht auf die analogen Besti
anderen Staaten dahin erklärt, daß zwei' eff ne , nöthig sfallsige Petition an Se. Masestät den Köni
n Verfassungsfragen das Prinzip der Stabi=
schen muß und hier jene Einschränkung ganz zweckmäßig
sein müssen, um eine die zu bringen, weil bei alle
lität vorherr
Was die gest selben entgegen erklären. Petition dort zuerst zw anderen Kurie aber nur sungsfragen wiede scheint mir das zirtes Verfahren, nen muß. Erwäg bei weitem die grö wenn diese hier zuerst zwei müßten, für diese Petitionen Hauptsache nach bestehen bleiben. genden Amendements würde ten Petition fast gleichkommen. dieselben aussprechen und kann nur dem beistimmen.
Graf Dyhrn: mir die Bestimmungen, worden sind,
ellten Amendements betrifft, so muß ich mich den⸗
Wenn eine in der einen Kurie eingebrachte ei Drittel der Stimmen haben muß, in der die absolute Majorität und dann bei Verfa mmen erforderlich sind, nisation und ein so kompli⸗ ls unpraktisch bezeich- der Kurie der drei Stände ionen ausgeht, so würde,
für sich haben
r zwei Drittel, der Sti eine so künstliche Orga daß ich diese Best t man nun, ßere Mehrzahl der Petit Drittel der Stimmen die gegenwärtige Beschränkung der Tie Annahme eines der vorlie⸗— einer Verwerfung der eingebrach⸗ Deshalb muß ich mich nochmals gegen Antrage der Abtheilung
immung a
zas mich anbetrifft, sso muß ich erklären, daß welche von dem Herrn Referenten v nicht maßgebend erscheinen, diesen Gesetzen nicht um Bitten, sondern well ich allerdings, wenn die Bitte, die abend berathen haben, durchgegangen wäre, sein würde, we ; ken als möglich gesetzt hätte. und während es hier in den Gesetzen der einen bindenden Beschluß
um Anträge handelt, und wir am verflossenen Sonn⸗ gewiß der erste gewesen assung so viele Schran= Fall gewesen, andern Staaten sich um ist bei uns nur von
lcher der Veränderung der Verf Dies ist aber nicht der
geltend machen, daß die für uns nicht
Graf Lyönar: Ich muß gleichfalls welche der Herr Referent angeführt hat, entscheidend sein können. Was in constitutionellen Staaten maß⸗ gebend ist, ist es nicht auch bei uns.
Se. Königl. Hoheit Prinz von Preußen: waren doch für mich in sofern interessant, als sie die gen, die solchen Verhandlungen beigele suteressant, diese Beispiele zu hören. Patente vom 3. Februar eine weise Beschr hung erblickt, damit auf der einen Seite nde und auf der andern Se Berathung Raum gegeben wird. Beibehaltung der gesetzlichen Bestimmun e engste Ansdehnung derselben er
Diese Beispiele Wichtigkeit zei⸗ es war darum Uebrigens habe ich in dem änkung in dieser Bezie⸗ nicht eine Ueberfluthung ite einer besonnenen Daher kann ich mich oder minde⸗ ären, also nur
gt wird, und
von Petitionen stattfi und ruhigen nur für die stens doch nur für di dafür, wie sie Graf Stollberg erwähnt h Graf Eberhard zu Stolberg: Ich hab nem Antrage eine bestimmte Fassung zu geben, Diese Fassung lautet so: „Die Herren-Kuri drei Stände ad 1. tition, nur wenn sie mit zwei welcher sie eingebracht worden ist, andere Kurie kommen dürfe, dort abe angenommen werden könne, dage änderungen in der ständischen Verfassung betre von zwei Drittheilen in beiden Kurien erhalten auch, den zweiten Theile des Antrages ad J. bezüglich der Pro⸗ vinzial Landtage nicht Fürst Lichnowsky: ferenten zu erwiedern. war also dafür, daß jene Bitten und bleiben, welche Veränderungen in der ständischen Ich kann ab die der Herr Referent gemacht hat, stand nicht als passend ansehen, tionellen Ländern in unsere par Es handelt sich dort ni
e mir erlaubt, mei- welche er noch nicht
dem Antrage der Kurie der daß eine Pe⸗ gen Kurie, bei angenommen worden ist, in die r mit der einfachen Majorität gen diejenigen Bitter
e möge beschließen, mit der Modisikation beizutreten, Drittheilen in derjeni
1, welche Ver= ffen, die Masoritãt müßten, daß ferner
beigetreten werde. Ich habe nur zwei Worte dem Herrn Re⸗ Auch ich befand mich in der Majorität, ich Beschwerden ausgenommen . : i Verfassung betreffen. er nichts desto weniger die Anführungen oder Citationen, für den gegenwärtigen Gegen⸗ Beispiele von konstitu⸗ lamentarischen Verhandlungen ein⸗ cht um Bitten, welche an den Beschlüsse und es ist ein großer gegenwärtigen Mitglieder aus- estimmung durch ihr Votum bewirken. ob einer Versammlung das Recht zu⸗ Ich kann begrei⸗ eine genaue, mit Majorität treffen schlüsse der Majorität sich auf Rathschläge cheint diese Erschwerung doch gewiß un— Referent gewiß die Paragraphen, ben, um zu wissen, daß Diese müssen zwei Das ist der uns gerade der uns nicht der zwei Drittel, Es ist also die einfache Majo⸗ Drittel bei den Petitionen erhältnisse das an⸗
so gern ich
fließen lasse. Thron gerichtet werden, sondern un Unterschied, ob die zwei Dritte drücken, oder eine gesetzliche
Es ist ein großer Unterschied, zu geben oder nur darum zu bitten.
Versammlung, die Gesetze geben kann, Bestimmung
steht, Gesetze fen, daß eine großar Varsicht gefaßte will; — wenn aber die Be oder Bitten beschränken, da s Es wird ferner der Herr delt, genug durchgelesen ha ort um Königliche Propositionen handelt. Stimmen erlangen, um Gesetz einzige Fall, wo wir eutscheiden, umgekehrte
um die es sich han Drittel der zu werden. und da ist es bei Diese bedürfen be sondern nur die einfache Masorität.
rität bei den Propositionen, dagegen zwei erforderlich, und demnach g wendbar, was der Herr Referent vorgeschrieb Qua st: Ich habe dieses
erade im umgekehrten V
Referent von theilt, weil in dem Gut det, der sich oben auf die Verfassungen bezieht, und betreffenden Paragraphen der hoh wurden mir von einem verehrten Mitgliede der sen Zweck gütigst zugestellt
Graf don Arnim: Die Bitte zieht sich zunächst auf die bisherige Bestimmungen über das Petitions Bitten, die im Wesentlichen von von denen es sich hier handelt, an Drittel einer Versammlung sich tente vom 3. Februar sind Landtags nur an Se. Maje zwei Versammlungen zweifelhaft richtig ist, Verhältniß erblie die ständische erschienen, da gen wollte,
Ercerpt deshalb mitge⸗ achten der Abtheilung sich ein Passus befin⸗ ähnlichen Bestimmungen anderer deutscher deshalb eine genauere Kenntnißnaghme der en Kurie erwünscht sein dürfte. Sie Abtheilung für die⸗
der Kurie der drei Stände be⸗ und die bisherigen konnten solche ben Gegenständen handelten, it gelangen, wenn zwei Nach dem Pa⸗ Seitens des Vereinigten wenn sie zwei Drittel in hat man, wie wohl un⸗ chwerung gegen das frühere daß irgend ein Gegenstand, der Provinzial Landtage als solcher Sr. Masestät vortra⸗ thun, wenn zwei Drittel sich dafür aus= enstand nur dann an
etrennten Versamm- fern ist nicht zu ajestät gelangen Verhältniß, wie es bei den
Se. Majesta entschieden.
stät zu bringen,
Ich nehme an, trifft, einem
Verfassung betri 380 Wege der Petition
ß er ihn im konnte er es Gegenwärtig wird é fommen, wenn in jeder von zwei Drittel sich dafür anssprechen. daß die Möglichkeit, sehr erschwert ist gegen das l- Landtagen stattfindet.
ein solcher Geg Se. Masest
eine Bitte an Se.