1847 / 178 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

erachte, wenn die

der Religionspartei für genügend Handlungen

ltigkeit gewisser bürgerlicher

8. 5 Th. I Tit 11 des

Allg. Landrech siehlt daher

der hohen Ve Antrages der Kurie der

nigten Herren=

Die Masorität em . . drei Stände mit

Kurie die Annahme des der von ihr ausgesprochenen

Dieser Maßgabe schließt an, wogegen die flüssig erachtet wi Berathung über den vor anderen zu einer beson des nicht präkludirt w

me der Minorität timme für über⸗ daß durch die Berathung eines wiesenen Gegenstan⸗

ch eine Stim elben von einer S von selbst versteh Gegenstand eren Berathung ver erden könne. Genehmigt u Fürst von Radziwill. Biron von Kurland. Wartenburg.

Bevor ich weiter beide Gese die provinzia erschienen (im. gleichlautend sind, un am Landtags- Deputirter zu w der christlichen Kir

Der Tenor d

„Sr. Majest Allergnädigst befehlen zu christlichen Relig ugesichert und eine änderung des 8. Provinzialstände

eifügung der rd, weil es sich

terschrieben.

Itz enplitz (

Graf von Zieten. Zürst zu Salm-Dyck.“

tzuschalten, daß uf beziehen, daß schiedenen Tagen ber diesen Punkt ganz zu den Erfordernissen, Die Gemeinschaft mit einer

Graf Jork von

ahre, erlaube ich mir, ein welche allegirt sind, n Gesetze, welche an zwei ver 1823 und 1824, alle ü

und §. 5 ad 2

chen gehöre.“

er Petition der d ät vem Könige die wollen, daß ion bekennen, auf diesen

rei Stände⸗Kurie lautet dahin: allerunterthänigste Bitte allen denen, die Ausübung der Zweck gerich⸗ 5 sub 2 der Gesetze vom 1. Juli 1823 und Begutachtung vor—

ständischen Rechte ; tete Proposition zur Ab über die Anordnung der 27. März 1824 den Provinzial-Landtagen zur gelegt werde. J .

Sollte vielle . daß ich die citirten Para-

icht gewünscht werden citirten Par benfalls vorlese, so bin ich

graphen des Allgemeinen Landrechts e dazu bereit. . . . (Mehrere Mitglieder bitten daruni.)

n Itzenplitz: allegirten Para⸗

Die zuerst t 112, sie lauten also:

zu bleiben, werde ich lieber mit dem

Referent Graf vo hen sind S8. 5, 6, 27 bis Um im Zusammenhange §. 1 anfangen.

(Liest vor.)

des Staats von Gott und gött⸗

Einwohner ͤ sdienst können kein

Die Begriffe der ube und der innere Gotte

lichen Dingen, der Gla Gegenstand von Zwangsges

nwohner im Staate muß eine vollkommene Glaubens⸗

und Gewissensfreiheit gestatte

ldig, über seine Privatmeinungen in Religions⸗ sachen Vorschriften vom Staate anzunehmen. 1

Niemand ist schu

igionsmeinungen beunruhigt, zur

Niemand soll wegen seiner erfolgt werden.

Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar v

Auch der Staat ann von eine Religionsvartei sich ders wenn die Kr lungen davon abhängt.

m einzelnen Unterthan die An— elbe bekenne, nur alsdann

aft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Hand⸗

Geständnisse abwei⸗ für den Ge—

alle können mit dem nigen nachtheiligen Folgen welche aus seiner dadurch, vermöge der ähigkeit zu gewissen bürgerlichen Handlungen

Aber selbst in diesem J chender Meinungen nur diejen stehenden verbunden wei esetze, begründeten Unf oder Rechten von selbst fließen.

Sowohl öffentlich aufgenommene, glons⸗ und Kirchen- Gesellsch fen, die sie mit anderen bürger den Gesetzen des Staates richten.

als blos geduldete Reli⸗ Angelegenhei⸗

aften müssen sich in allen haben, nach

lichen Gesellschaften gemein

d die einzelnen Mitglie- sterworfen.

Diesen Gesetzen sind auch die Oberen un der in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens u

einungen eine Ausnahme

Soll denselben wegen ihrer Religionsm so muß dergleichen Aus⸗

etzen zu statten kommen,

von gewissen Ges te ausdrücklich zugelassen sein. 8 4 )

nahme vom Staa

kann zwar der Anhänger einer sol⸗ seine Ueberzeugung zu thun nicht

Is dieses nicht geschehen, so chen Religionsmeinung etwas gegen gezwungen werden.

welche die Gesetze mit

Er muß aber die nachtheiligen Folgen sich gefallen lassen.

ihrer unterlassenen Beobachtung verbinden,

. ch ist der Staat solcher äußeren Kircheng gionspartei, zu der er vermöge der Gesetze,

Rechte abhängt.

. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom die Rede ist, werde ich nur dann ganz vorle Die bezügliche Stelle l auf das Allerhöchste P

berechtigt, jeden Einw ebräuche und Einrichtungen sich bekennt, insoweit anzuhalten, die Bestimmung oder Gewißheit

ohner zur Beobachtung derjenigen Reli⸗ als davon, bürgerlicher

30. März d. J., von der sen, wenn die hohe Kurie es verlangt.

Mit Bezu

lassen geruht.

atent haben Se. Majestät der ere Befehle an das Staats-Ministerium zu er⸗

dem Patent vom heutigen Tage über die Bildung Gesellschaften denjenigen, welche ihre Kirche ver= u einer besonderen Religions⸗Gesellsch ini lchen sich anschließen, nur insoweit, migt ist, den fortdauern Ehren ausdrücklich zugesichert h Ich dem Staats⸗Ministerium knife hierdurch eröffne, nicht d als eb der Beitritt zu einer vom schaft ohne Weite⸗ Folge habe.

neuer Religions aft sich vereinigen als ihre Vereini⸗ den Genuß ihrer

ung vom Staate geneh abe, so darf

ürgerlichen Rechte und dieser Bestimmung, wit meidung möglicher Mißverstän Auslegung gege Staate noch nicht g res den Verlust jener solche Auslegung würde ganz besondere mãche ich . meer. , der, weil er r einer bisher noch nicht gene schaft angeschlossen hat, in den ae, len, sofern nicht das Amt selbst, wie 3. mte Konfession bedingt ist, ͤ überlasse den einzelnen Verwal hiernach die Behörben mit der nöthigen Anweisung zu

ben werden, enehmigten Religions- Gesell Rechte und Ehren zur Meiner Absicht entge fmerksam, daß k Militair- oder seiner Kirche ge⸗ hmigten Religions⸗ mte verbundenen Rech⸗ B. bei den Schullehrern ., durch eine b eine Schmälerung

erleiden darf.

1320

Graf Dohna⸗-Lauck; Der vorliegenden, von der Drei⸗Stände⸗ Kurie herübergekommenen Petition schließe ich mich insofern au, daß ich die Erbittung einer Allerhöchsten Peer en oder Gesetz⸗ Vorlage dahin modisizire, daß diese nicht von dem? rovinzial⸗ Landtage, son⸗ dern vom . Landtage berathen werde. Wenn man es als gerechtfertigt anerkannt hat, daß die Petition, obgleich sie eine Ver⸗ änderung zunächst der provinziaiständischen Gesetzgebung betrifft, von dem Vereinigten Landtage ausgehen durfte, so scheint es mir noch mehr gerechtfertigt, auch die Allerhöchste Proposition von dem Ver⸗ einigten Landtage berathen zu lassen. Denn das eventuell zu er= lassende Gesetz würde ja für den ganzen Staat gelten müssen. Nimmt man nun an, daß die Proposition von verschiedenen Provin⸗ sialLandtagen berathen würde, und daß verschiedene und abweichende Vota eingingen, so ist doch nie anzunehmen, daß eine Ungleichheit dieses Gesetzes in Bezug auf die verschiedenen Provinzen des Staats stattfinden dürfte. Deshalb trage ich darauf an, daß Se. Majestät der König gebeten werde, eine desfallsige . dem nächsten Vereinigten Landtage Allergnädigst vorlegen zu lassen, und unter die⸗ ser Modification trete ich dem Anträge Lei, ö

von Massenbach: Ich muß mich für die Ansicht der Mino⸗ rität erklären, näntlich, daß wir es in Interesse des Staates noth⸗ wendig erkennen, daß zur Beurtheilung, ob Jemand. sich zur christ= lichen Religion bekenne, nicht blos die Versicherung desselben ausreiche, sondern daß er auch einen bestimmten Ausweis darüber vorlege, so daß nur diejenigen für befähigt zu erachten sind, welche öffentlich ein Glaubensbekenntniß angenommen haben, das vom, Staate genehmigt worden ist. Es giebt freilich, wie die Majorität befürwortet hat, leinen Maßstab, wonach man den Glauben abmessen könne. Allein wir haben es erlebt, daß Leute sich von dem Bekenntniß der christ⸗ sichen Kirche lossagten, und daß dergleichen Per sonen ständische Rechte genießen sollen, dafür kann ich mich nicht aussprechen, wenn sie auch geduldet und ihnen ihre bürgerlichen Rechte gelassen werden müssen. Daß ihnen aber Ehrenrechte und Begutachtungen über Neligions⸗ Angelegenheiten, wie sie hier zum Theil vorkomnien, überlassen wer= den sollen, dafür kann ich mich nicht erklären,. ö

Graf Zieten: Ich war das eine der. beiden Mitglieder welche sich in der Abtheilung in der Minoritãt befunden haben. Ich war der Ansicht, daß nur Solchen die Ausübung der ständischen Rechte zugesichert werden soll, die nicht nur behaupten, daß sie dem Christenthume angehören, sondern die auch in Ler That Christen sind, also einer Religions Partei angehören, deren Duldung vom Staate ausgesprochen. Das Wort Christenthum hat in der neueg'n Zeit eine so vielfache Auslegung erhalten, als das Christenthum überhaupt ausgebreitet ist; die Erfahrung der letzteren Zeit, hat uns gelehrt, daß Männer, nachdem sie Jahre lang nicht nur einer und, derselben Lehre gefolgt, sondern sie auch gepredigt haben, daß sie diese Lehre verlassen, ja sogar als falsch verworfen haben. Die Erfahrung hat also gelehrt, daß der Sinn des Wortes Christenthum kein positiden, mehr, sondern ein relativer geworden ist. Ich glaube aber, daß 36 den, welcher ein wahrer Ehrist ist, daß für den, der mit sich ö. ! seinem Glauben einig ist, dies kein relativer, sondern 96 . tiver Begriff sei; wenn ich aber diese Bedingnisle von Einzelnen

vorausgesetzt habe, so glaube ich nicht zu weit zu. gehen, wenn sage, daß dieser Begriff für ven Staat auch ein p , , i muß; ist er aber ein solcher, so kann er auch nur so * Par tien ihrem Glaubensbekenntnisse sich selbst redend mein

dulden, die wirklich dem , , . ehöre d hieran schließt sich 1 3 aeg r enn sellhen e i sbanen die Ausübung stãndischer Rechte“ zugesichert wird, die einer vom Staate geduldeten christlichen gRetigion s-Partei angegöhn ö

Graf Dy h rn Meinem Freunde zur Rechten erlaube ich mir zu erwiedern, daß die Mitglieder geduldeter Religions Parteien diese Rechte bekommen sollen, die jie bis jetzt noch nicht haben. Das ver⸗ ehrte Mitglied hat vorausgesetzt, sie hätten sie bereits. Wir haben nach §. 23 nur zwei anerkannte Kirchen, die evangelische und die ka⸗ tholische, und es ist nicht davon die Rede, daß die Anhänger, gedul⸗ deter Parteien diese ständischen Rechte behalten, sondern es heißt in dem Paragraphen, wenn ich mich recht besinne: Ständische Nechte kann nur der ausüben, der sich zu einer der anerkannten christlichen Kirchen bekennt, und diese sind nach meiner Meinung in unserem Staate nur die evangelische und die katholische. Ja, ich werde mir sogar eine Belehrung darüber ausbitten, ob die Alt Lutheraner nicht auch von den ständischen Rechten ausgeschlossen sind, denn jetzt sind sie, wenn ich mich recht besinne, nach dem Gesetz von 1846 auch nur eine geduldete Religionspartei. Es kommt eben darauf an, allen diesen Parteien, den Herrnhutern n. s. w. und nicht blos einer ge wissen Partei, die sich vielleicht zu weit nach einer Seite entfernt hat, die politischen Nechte zu verschaffen, welche sie bis jetzt noch nicht haben. Ob alle diese Religions⸗Parteien nicht zu den Christen zu zählen sind, das wage ich nicht mit meinem Nachbar zur Rechten zu behaupten. Ich ö mich daher dem Vorschlage der Kurie der drei Stände und dem der Abtheilung anschließen. Ich glaube nicht, daß wir berufen sind, uns auf dogmatische Streitigkeiten einzulassen, sondern hier gilt es, das uralte Prinzip des preußischen Staates auch in die⸗ Hinsicht aufrecht zu machen. Meine Herren! Ich erlaube mir gerade in diesem Saale an den Geist zu erinnern, der diesen Saal erfüllte, und des schönen Wahlspruchs zu gedenken, welchem er durch seine A6jährige Regierung treu folgte. Wenn er ihn auch nach der dama⸗ ligen Art, die uns jetzt nicht mehr so geläusig ist, aussprach und die⸗ ser Aus spruch dadurch leider seit einigen Zeit einen gewissen Beige⸗ schmack bekommen hat, für den hohen Geist war er so ernst gemeint, als der heiligste Schwur, wie die Geschichte seiner volksbeglückenden Regierung vierzig Jahre hindurch glänzend darthut. Im Geiste die⸗ ses Wahlspruchs mache ich Sie darauf aufmerksam, daß es Ja hier gilt, diese bis jetzt noch von uns ausgeschlossenen Religions Parteien nicht nur aufzunehmen, sondern, daß es auch gilt, ihnen diese Rechte zu geben, namentlich nach der Kabinets Ordre, welche am 30. März d. J. erschienen ist. Ganz im Geiste des Großen Königs mache ich Sie aufmerksam, was für einen Eindruck es machen würde, wenn es Jemanden erlaubt würde, die höchste Staffel in dem Staatsdienste zu besteigen und wir wollten ihn nicht unter uns aufnehmen. Denn davon ist nicht mehr die Rede, ihnen auch die Staatscarriere zu ver. schließen, weil die angeführte Kabinets- Ordre denen, die sich zu Sekten bekennen, welche nicht von dem Staate anerkannt sind, schon das Recht giebt, die höchsten Stufen zu ersteigen, Und wir sollten den schon Heduldeten unsere Räume verschließen? Das würde ein zu greller Widerspruch sein. Der preußische Staat hat sich immer aus gezeichnet, daß er alle Religions- Parteien mit gleicher Liebe umfaßt hat. Seine Regenten, unmittelbar nach der Reformation lutherisch, wurden später reformirt, das Volk aber blieb lutherisch, und doch entstand kein dauern= der Zwiespalt. Wir sind nicht berufen, zu untersuchen, wie Jeder den chrifliichen Glauben erkennt, wir haben aber das Recht, zu bitten, daß Allen die ständischen Räume geöffnet werden. ;

Referent: Ich erlaube mir eine faktische Aufklärung. Die Worte, um welche es sich handelt, lauten:

(Verliest die betreffende Stelle.)

Es giebt also im preußischen Staate jetzt nur zwei anerkannte christliche Kren die evaͤngelische und die katholische, es er iebt sich bies auch noch aus den neusten Gesetzen, wo hiervon die Rede ist, und ich mache darauf aufmerksam, daß es sich bei diefer Petition nicht

geduldete Re⸗ die Letzteren sind e die Mennoniten,

sondern auch gesetzlich

und das ist zweierlei; eduldete anerkannt hat, wi ferner die altlutheris Konsenses Spezial⸗-Konsense er⸗ geduldeten Neligions⸗ noch andere Religions⸗ nicht gesetzlich gedulde und darauf bezieht sich ität und Minor

blos um faktisch geduldete, lig ions parteien handelt, die der Staat als g Herrnhuter, meinden, die in Folg halten haben. Parteien, gieb Parteien, we Von diesen ist hier terschied der Meinung der

können; ich hab andere Art selig werden wird, ch aber nicht für überführt halten,

e auch nicht behauptet, als eben nach

daß ein Preuße auf eine der seinigen; ich kann * mmlische Seligkeit und ständische Rechte in Preußen sich gleichsam wechselseitig bedingen Was ich als Mitvertreter der habe, will ich gerade an de Ansicht der Masorität vertritt. urtheilung der inneren reli— kein Maßstab vorhanden sei. Maßstab ganz na⸗ Religions- Gesell⸗ rmulirten Glaubens⸗ st die Regierung sich eine solche Richtung Duldung und An⸗— Ich glaube also, daß in der aus⸗ der die Frage ganz aus⸗ ät nöthig sein würde, wenn Religions - Gesellschaft

en Brüder un e des General mdiesen gesetzlich

Abgesehen vor Lande min auch

t es in unserem lche blos faktisch und auch die Rede,

4 st W. Radziwill: rität der Abtheilung anzuführen des Referats anknüpfen, der die ist nämlich gesagt worden,

iösen Ueberzeugung eines J lach meiner Ueberzeugung

türlich in der Anerkenm schaft, welcher die Einrei Bekenntnisses vorangehen überzeugen kann, ob diese und solche Grundsätze angenomm ts entgegensteht.

uldung der Maßstab liegt Ansicht der Masjorit der einer geduldeten zulassen wollte. du ein Christ? s

tät der Abthei— ndividuums liegt aber ein solcher und Duldung einer chung eines bestimmt fo muß, aus welchem er Religions ⸗Gesellschaft en hat, daß ihrer

chöpfend die Ich glaube der Antrag der r christlichen z die Mi⸗ der ständi⸗

Der Herr Referent hat ers selbst zu geben gehab Irrthum beruht; daß man Allen, welche Rechte gewähre die Ausübung den christlichen Reli⸗ te geduldet sind, sen zu haben, daß meine;

Graf von Zieten: Antwort gegeben, die ich nicht, daß meine Ansicht au Kurie der dre Kirche gehören, norität der Abtheilung a schen Rechte nnr solch arteien gehören, hinlänglich bewie

Stände ist, die Ausübung ständischer ber wünscht, daß ährt werde, welche im Staa

erkennung nich gesprochenen D schließt, die nach der man irgend Jemand, nicht angehört, zur St Die Frage: torischer al erkannten Redner Bezug gen mit dem Toleranz-Edikte worden, und darin wieder auf den Punkt, der sich Staatsbeamten bezieht, und wonach diejenigen, Richtung der christlichen Dissi in Stagtsdienste nicht verlieren sollen. auf den vorliegenden Fall g hat jedenfalls die shres Charakters und ihrer Grundsätze, pb der Ulebertritt derselben aus innerer Ueberzeu aus seiner Kirche ausgeschiedenen Staat ohne alle Bedenken gelasse Regierung ge

mit glaube ich keinem Irrthume beruht. Staats Minister von geäußert worden, Gesellschaften auch Augenblick nur d

cheint mir schon viel inquisi-⸗ bloße Nachweis, daß man einer als geduldet an⸗ e Es ist ferner von einem den auf die Allerh. Kabinets⸗Ordre, die von diesem Jahre gleichzeitig bekannt gemacht auf die Verhältnisse der die zu irgend einer ihre Stellung Ich glaube aber, dieses ar nicht zu, denn bei den = genaue Kenntniß daß sie wohl ermessen kann, gung geschehen ist,

Es ist vom Herrn Referenten geduldeten Religions⸗ ich nehme in diesem rthum zu be⸗ lich geduldete

neben den gesetzlich faktisch geduldete gebe, und um einen darin liegenden Gesetz kennt keine Gesellschaften, faktisch ged allerdings Vereine, die, ch ignorirt werde Es haben sich in

leligions-Gesellscha ommen wor

ft angehöre.

uldete kennt es dane s setzliche Duldung er— liegt ein sehr wesent⸗ Zeit sehr viele eftiven Kirchen gesondert, und sondern sie werden faktisch vo über ihre Duldung oder , nachdem sie ihr Glau⸗ nachdem dieses geprüft und Nur das habe ich für den

existiren aber ehe sie ges langen können, faltis licher Unterschied. ⸗Gesellschafte d bis jetzt noch ignorirt, bis der über ihre Nichtduldung bens Bekenntniß vorgeleg danach die Entscheidung e f berichtigen wollen Fürst Lichnowsk ehrten Kollegen, namentlich eine se bank vernommen die ich auf die

denten übergetreten sind, der neuesten Beispiel trifft nicht geduldet, Staats dienern Regierung eine so eingetreten ist, ?

kannt werden k t haben werden, rfolgt sein wird.

in welchem Falle dem seine Stellung die entgegengesetzte Meinung der ihr die Machtvollkommenheit zustehen, die hohe Versammlung bitte, liegenden Frage zu unterstützen, weiche nicht ohne Einfluß bleib und Umtrieben der letzten Zeit l tung nicht verkennen radikalen Richtungen auf keine Weise der Ueberzeugung sich einer dieser religiösen Richtungen es an, daß sie bei ihrem Uebertr gründen geleitet worden sind; nicht zu leugnen, die politische sehr entschiedene wenn ich die hohe sie besonders berufen ist, das wir daher in unserem Votum üb tandschaft vorsichtig sein müssen. die Minorität in der Abtheilung dahin abzugeben, die zuzulassen wären, der

n werden soll. bildet haben, so würde ihn zu entlassen. Minorität in der vor⸗ so berufe ich mich auf eine Thatsache, - In den religiösen Wirren äßt sich nämlich eine doppelte Rich⸗ ligibse und eine politisch der Gegenwart angeschlossen.

Aufklärungen, die von meinem ver— gegeben worden sind, und die ich eben von der Mi⸗ theben mich großentheils der Nede meines ehrenwerthen Lands ntlich der Punkt der Duldung, und den ich ebenfalls hervorheb um geduldete Konfe keiner Konfession, also hrenwerthe Redner von einem W Männer aller Völker und stheils begreife nicht vendung finden kann, großen Königs ist: Ich glaube nicht, daß ls Konzilium zu konsti—⸗ er und wie man selig handelt sich hier um stän—= Wahl-Verwandt— auf diesem Ge—

Herrn Referenten, das Votum der

hr richtige Entscheidung, mannes geben den er für sich e, die sich den Ich will damit der Individuen zu nahe treten, angeschlossen haben; ich erkenne von den verschiedensten Beweg⸗ aber das ausgesprochene Faktum ist Richtung hat bei diesen Sekten eine wird mich rechtfertigen,

in Auspruch handelt sich sonen, die ir

ondern um Per- auch keiner geduldeten Auch hat der e den einer der größten theil hinterlassen hat; ich meine Wahlspruch hier irgend eine An es das bekannte Wort des agon selig werden.“ ammelt sind, um uns a zu debattirer un; sondern es ligkeit nur in sehr weiter die Debatte

als ein Erb wohl, wie dieser Farbe, und ich glaube, dies Versammlung bitte, in Erwägung zu ziehen, konservative Interesse zu vertreten, und er die Zulassung religiöser Sek⸗ Diese Ueberzeugung hat ind bestimmt, ihr Votum sen Sekten zur Standschaft nur anerkannt ist. Frage mit einer voll—⸗

soll nach seiner F deshalb vers tuiren und darüber theologisch oder nicht selig werden ka dische Rechte, schaft stehen.

daß von den religiö en Duldung vom Staate Ich glaube, wenn diese arteilichkeit behandelt werden soll was doch von dem religiösen Standpun Von diesem dings als ein großes den Stäatsverband stützt. haten für die Nation dem Staate zum Grunde liegt, einheitlich, kraftvoll und mäch— Auf diesem Standpunkte stan—⸗ Diesen Standpunkt haben wir in⸗ und es bestehen hier fak⸗ verschiedene Konfessionen, verschiedenen

die zur Se Ich will aber nicht sortführen, kommenen Unp aus nöthig ist s iren und nur a Standpunkte Glück, wenn eine und dies Sie ist die Quelle, Und wenn eine Alles, was vom Staate ausgeht, Dies will ich gern zugestehen ttelalterlichen Staaten. Zeit verlassen,

das positive Preußen geduld erfreuen mögen; diesen Rechten bereit nachdem ein Kurie bekanntlich in derselben befinden.

o muß man llein auf den staatlichen sich aus betrachtet, erscheint es elbe Religion

bürgerlicher Frei⸗ daß von dieser Freiheit, lick Beweise ge⸗ beredtes Mitglied der und nachdem mehrere Es handelt sich aber nicht um bereits zu erwähnen die Ehre von jedem positiven die weder dem Staate Anhängern ein klares , was sie beibehalten ammenthun und mor— aufenden Proselyten, sich in Konzessio⸗ on Sektirern, wie wir sie in aben auftauchen ll ich keine ständischen jeden derartigen Antrag. aller ständischen Rechte, ausüben, deren Geistliche öffentliche ben und als solche öffentliche sidem Von denen, die sich

eten Konfessionen sich vollkommener ich glaube übrigens, s im gegen sehr bedeutendes und Mennonit ist,

värtigen Augenb geben sind, Drei- Stände⸗ Herrnhuter sich die geduldeten Konfessione hatte, sondern ; Glauben und jeder irgend einer Kirche, noch Bekenntniß vo und was sie verwerfen wo auseinandergehen und für den sie mit offenen nen zu erschöpfe neuerer Zeit, b und theilweise Rechte und erk Ich beanspru welche ein gei und bürgerliche habende Amtshandlunge⸗ blos Christen nennen,

ist, von denen rede nicht langwei ben, aber ob sie wir bensbekenntniß hervergehen. für Christen anzuerkenner werden ihnen ständische gelangen, wenn sie d

aus der alle W

solche Grundlage

Dissidenten, die sich Kirche losgerissen haben,

ihren eigenen gegeben haber len, die sich heute zus jeden ihnen zul bereit sind,

den die mi dessen seit längerer und' posslives geraumer Zeit schon t anerkannte, Konfessionen Standschaft priori wenigstens nicht abzusehen, warum nachdem man sie doch anerkannt hat. der Ministerbank sehr richtig bemerkt worden ist, sich hier von zweierlei verschiedeneu s Vereinen: erstlich geduldete Parteien, zweitens solche, die ignorirt wer⸗ Was die letzteren müßte für diese auch eine Bestimmung Diejenigen,

Armen aufnehmen, h

ausschließen soll, esonders in der katholischen Kirche, h nden sehen, für läre mich entschieden gegen die volle Ausübung

aufnehmen will, so handelt es geduldeten Religion Staate als solche aner den, die nicht als vor so sollte ich denken, es geben; sie können do welche nicht anerkannt sind, müssen 1 werden, als wenn sie ihrer frühe kann ich mir dieses Verhältniß ignorirten Religions⸗Parte werden, wegen des veränderten wie es jetzt besteht, wesentlich durch d rdnet worden, und ich betrachte es setzes, wenn den vom St ten Konfessionen dieselben p die übrigen Staatsbürger je von anderer Seite gesagt word int mir, daß ein wesent

kannt sind;

stliches Ministerium handen betrachtet werden.

Anerkennung ha vornehmen können. und deren Glaubensbekenntniß nicht b ich will auch die hohe Versammlung Ansicht über diesel—= aus ihrem Glau—

ch nicht in der Irre herumlaufen. neines Erachtens so betrachtet rche noch angehörten. Anders nicht denken; folglich können diese cht von der Standschaft ausgeschlossen Bekenntnisses. Es ist dieses Verhältniß, as Gesetz vom 30. März d. J. als einen Fortbau bieses Ge⸗ aate noch nicht anerkannten, gedulde— olitischen Rechte beigelegt werden, welche n Ich kann in dem, was en ist, keinen Grund dagegen erblicken. liches Kriterium für die Beurtheilung ob Jemand die Standschaft ausüben könne, r seiner religiösen Ueberzeugung nicht Grundsätze gegen Staatsgesetze verstoßen. he ich keinen Grund, warum sie Es handelt sich nur darum,

Auseinandersetzung meiner kliche Christen sind, das muß

Wenn der Staat dies gesehe sich für ermächtigt ge echte gegeben, und as Vertrauen ihrer Kommittenten

halten hat, dann gen sie zu uns

ann mich dieser Meinung nicht an= tzt schon haben.

il einer dominirenden sidenten überhaupt zu⸗ Rechte zu verweigern, Ich erkenne

Graf Sier storpff: Ich verstehe v Staats-Religion; alsdann we rück, aber sie zu dulden u ihnen gleichs Unterschied zwi Der Staat hat darauf aufmerksa ranz seitens der

ollkommen den Vorthe ise man die Dis ihnen ständische Art Bescholtenhei schen Konfessions- Freihei uns die letztere m, daß, weil si Regierung eine ander hervorrufen würde.

Ich werde den ehrenw Diese Gattungen von aften sind nach dem gehört haben, nicht

der Frage, liegen kann, ob er in adoöptirt hat, die direkt nicht der Fall ist, so se lassen werden sollten. Grundsätze von Staats wegen diesem Erfordernisse genügen. Hinderniß entgegen, ihnen die st politischen Rechte zu ertheilen. Staats-Minister Eichhorn: daß einer hohen Versammlung gegenw henden Gesetzgebun vom 30. März, unter geduldeten ist, und wie diejenigen Vereine, Staate erhalten haben, sich zu den genehmigte ten verhalten. Das Gesetz von 18 n sätzen ausgegangen, Schutz den öffe elischaften und. Bekenntnißfreiheit, als Folge der eide Grundsätze sind nicht neu in unserem Vaterlande, nur deswegen durch neue Verkündigung dem allgemeinen Bewußtsein wieder gegenwärtig gemacht, um die Stellung des Staats, den neuen Bewegungen auf dem religiösen Gebiete gegenüber, lar zu machen und daneben die Wege anzubahnen, mittelst welcher die Anwendung und Verwirklichung jener Grundsätze siche In Folge der ausgesprochenen Konsessionsfreiheit kann Jeder— mann ebensowohl von der öffentlich anerkannten Reli gesellschaft, als von denen, welche im Gegensatze zu die

t vorwerfen. t und Glaubens- Freiheit. und ich mache schließlich e einmal geduldet sind, eine größere Jutoleranz seitens der Staats⸗

Wenn dies nicht zuge⸗ l die Religions-

zu prüfen und nachzusehen, Alsdann steht, meines Erachtens, kein ändischen und alle bürgerlichen und

zugesichert,

erthen Redner nur Glaubens ⸗Ver⸗ Ausdruck, den anerkannt, son⸗

st Lich now sky: Worte berichtigen. lonfessionellen Gesellsch von der Ministerbank dern sie werden ignori Graf Dyhrn: zwischen geduldet un blos zwei Kirchen, a und von denen ist hier mir geantwortet h das Motto des eehrte Redne sch hier von der

kann Jeder in meinen

d. h. ich will i des Staats genieße

Fürst Lichnowsky erklärt, daß der große preußische Ünterthanen eben

Ich glaube, es ist sehr wichtig, ärtig sei, was nach der beste⸗ Berücksichtigung des Patents Religionsgesellschaften zu verstehen die noch keine Genehmigung vom n Religionsgesellschaf⸗ zwei Fundamental⸗ ntlich anerkannten Religionsge⸗ Gewissensfreiheit. man hat sie

einen oder wir vorhin g, mit besonderer immer verwechselt worden ist kannt sind jetzt in Preußen ions Parteien sind nur geduldet, Dem fürstlichen Mitglie ll ich eine Auslassung nachweisen. auf welches ich hindeutete, allerdings aussah, als wenn denn er sagte: es Motto heißt aber: r Fagon selig werden, die überhaupt die Un⸗ nterschied gewähren. en Staaten“ t habe, daß sämmtliche acon sollen selig werden

ch glaube, daß d anerkannt.

lle übrigen Reli n ri 42 ist von

großen Königs, en, daß es ätte sprechen wollen, Fagon selig werden; Staaten kann Jeder nach n meinen Staaten alle Rechte, n, allen ohne U ch habe dies König damit gemei

nach ihrer F

r so vorzutra

rgestellt wird.

1321

Staat als zu duldende förmlich und ausdrücklich genehmigt hat, ungehindert sich trennen, au mit anderen zu einem neuen Ver⸗ eine zusammentreten.

So lange die sich . noch keine Genehmigung des Staats für ihren Verein erh lten haben, ist ihr ze n ein rein faktisches; der Verein hat, dem Staate gegenüber, noch kein Recht; ber Stadt nimmt nur vom Standpunkte der aufsehenden Polizei aus von ihm Notiz. Nur da, wo der Staat die öffentliche Ordnung be⸗ droht sieht, oder wo er den öffentlich anerkannten Religions-Gesell⸗ schaften denjenigen Schutz, welchen sie nach den Gesetzen zu fordern berechtigt sind, zu leisten hat, greift er ein. In dem Patent vom 30. März d. J. ist vorausgeseßzt, daß diejenigen, die sich absondern und einen neuen Verein bilden wollen, bei dem Staate sich melden

geduldeter RKeligsons Gesell schaften zu treten. Findet diese

Meldung statt, so ist in Folge des Patents zunächst zu untersuchen, was das religiöse Gemeinsame oder das Bekenntniß der sich Meldenden ist. Wenn nach dem Ergebniß der Prüfung die Ge⸗— . nehmigung an sich keinem Bedenken unterliegt, so soll diese nach

dem Patent mit verschiedener Wirkung ertheilt werden, je nachdem

öffentlich anerkannten christlichen Religions- Gesellschaften im Wesen übereinstimmt oder nicht. Im ersteren Falle soll die Genehmigung nicht blos darauf beschränkt werden, daß der Verein als eine gedul⸗

dete Religions-Gesellschaft frei existire und sich entwickele, sondern es

sollen auch, wenn in dem neuen Verein ein Kirchen-Ministerium ge⸗ ordnet ist, seine Geistlichen das Recht haben, amtliche Handlungen mit öffentlichem Glauben und bürgerlicher Wirkung vorzunehmen. Es ist ferner in dem Patent noch hinzugefügt, daß Se. Majestät Sich vorbehielt, dergleichen geduldeten Religions Gesellschaften noch weitere Rechte zu verleihen.

Wenn dagegen diejenigen, welche die Genehmigung ihres neu gebildeten Vereins nachsuchen, nicht im Stande ssnd, ihre Ueber— einstimmung mit dem Bekenntniß einer der öffentlich anerkannten christlichen Religionsgesellschaften nachzuweisen, sondern im Allgemei⸗ nen nur darthun, daß ihre Religionsgrundsätze mit den allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen, ;

„Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mit⸗ bürger ö ö nicht in Widerspruch stehen, so können sie zwar auch die Genehmi⸗ gung des Staates als geduldete Religionsgesellschaft erhalten, und wird ihnen aber weder für ihre Religionsdiener der öffentliche Glaube, noch sonst die Verleihung eines besonderen Rechts verheißen.

Es giebt faktische Vereine, die sich bei dem Staate zur Geneh⸗ migung noch nicht gemeldet haben, oder die noch in einer so flüssigen Bewegung sich befinden, daß das Gemeinsame, was sie binden soll, sich noch gar nicht bestimmt auffassen läßt. Da kann der Staat noch keinen Ausspruch thun, weder daß die Genehmigung zu ertheilen, noch daß sie zu versagen sei. ,

In dem Patente ist nicht ausgesprochen, daß diejenigen, welche aus einer anerkannten Religions- Gesellschaft ausgeschieden sind und einem solchen Vereine sich eng angeschlossen haben, ihrer bisherigen bürgerlichen Rechte verlustig gehen syollten. Das Rähere darüber sindet sich in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre, welche die Publication bes Patents vom 30. März d. N begleitet hat,

Ich wiederhole: Geduldete Religions-Gesellschaften sind nur solche, welche vom Staate bestimmt genehmigt sind, und unter diesen macht das Patent den oben bezeichneten Unterschied. Solche Ve r= eine dagegen, bestehend aus Mitgliedern, welche sich von einer öffent⸗ lich anerkannten oder vom Staake früher mittelst ausdrücklicher Ge— nehmigung geduldeten Religions - Gesellschaft losgesagt haben, oder doch ais ausgeschieden aus derselben betrachtet werden müssen, sind, so lange der Staat noch keinen förmlichen Ausspruch gethan hat, daß er sie genehmige, nicht als geduldete Religions⸗ Gesellschaften anzuseben. Hier erlaube ich mir noch auf die praktische Seite der Frage aufmerksam zu machen. Das Gesetz vom Jahre 1323 wegen Einrichtung der Provinzial-Stände fordert für die Wahlfähigkeit als ständischer Abgeordneter die Gemeinschaft mit einer der schristlichen Kirchen; es heißt nicht „das Bekenntniß der christlichen Religion“. Diese Bestimmung ist offenbar des wegen gemacht, weil man die Beurtheilung dieses Erfordernisses der Wahlfähigkeit nur von äußerlichen Kriterien wollte abhängig machen; denn wenn man gesagt hätte „Gemeinschaft im Bekenntniß der christ⸗ lichen Religion“, so konnte, wenn Jemand sich legitimiren und dies Erforderniß nachweisen will, leicht die Frage aufgeworfen und Zwei⸗ fel darüber erhoben werden, ob es die christliche Religion sei, was der erwählte Deputirte bekenne. Bei der Bestimmung des Ge⸗ setzes „Gemeinschaft mit einer christlichen Kirche“ genügt es, daß der, welcher die Legitimation zu führen hat, angiebt, zu welcher Kirche oder christlichen Religlonsgesellschaft er sich halte; wie er individuell zum Christenthum stehe, ist nicht Sache der Untersuchung. Kommt nun dem Kommissarius, welcher die Legitima⸗ tion zu prüfen hat, ein Fall vor, daß ein gewählter Deputirter zwar sich als Bekenner der christlichen Religion angiebt, jedoch aus jeder Gemeinschaft der bestehenden christlichen Kirchen ausgeschieden ist, was soll der Koimmissarius thun? Soll er eine individuelle Prüfung ver— anlassen? Das ist nicht möglich, denn von Staats wegen kann doch nur auf äußerliche Kriterien entschieden werden. Nun kann aber ein Solcher, der weder zu einer anerkannten, noch zu einer geduldeten christlichen Religionsgesellschaft gehört, keinen äußeren Nachweis dar⸗ über führen, daß er ein Christ sei. Das ist die Schwierigkeit in der Ausführung. Man könnte vielleicht sagen, um über diese Schwie⸗ rigkeit wegzukommen, müsse es genügen, daß Jemand überhaupt nur erklärt: Ich bekenne mich zur christlichen Religion. Daraus, daß Alles und Jedes mit der bloßen Erklärung des Einzelnen, daß er sich zur christlichen Religion bekenne, abgemacht sein solle, würde jedoch ein Ergebniß folgen, welches die jetzige Bestimmung des Ge⸗ setzes, die die Gemeinschaft mit einer der christlichen fordert, dem Wesen oder der Wirkung nach aufhöbe.

Graf Aork: Ich habe schon bei einer früheren Frage, bei der Diskussion liber die Juden, mich dahin ausgesprochen, daß ich über⸗ haupt das religiöse, von dem staatlichen Gebiet zu trennen wünsche, daß ich es für unrichtig halte, Beides mit einander zu vermengen. Es ist hier insofern der Kreis enger gezogen, daß wir sagen: „Wir haben zwar bei den Juden von einem christlichen Staat gesprochen, hier brauchen wir noch mehr als einen christlichen Staat, nämlich ei⸗ nen konfessionellen.

Ich habe aus der Rede des Herrn Ministers entnommen, daß das Bekenntniß zu einer der christlichen Kirchen nöthig ist; das ist freilich eine sehr schwierige Frage, und je gewissenhafter ein Mensch ist, um so schwerer wird er sich entscheiden können, ein bestimmt for⸗ mulirtes Bekenntniß abzulegen. Wie der Standpunkt der Bildung der heutigen Welt ist, sind alle diejenigen, die in einem bestimmten Bekenntnsß geboren und aufgewachsen sind, äußerlich an dasselbe ge= bunden; ob aber damit die innerliche Uebereinstimmung mit der Kirche vorhanden ist. das ist eine Frage, die ich für eine große Mehrzahl dreist mit „Mein“ beantworten kann. Wenn Mun Jemand ge en die Glaubenssütze der Kirche Bedenken hegt und sich darum in Ueberein⸗

stimmung mit Genossen derselben Ucberzeugung von seiner Kirche!

* ; von der Kirche get is d ü Kir das Bekenntniß des neuen Vereins mit dem Bekenntniß einer der n , , . y , ,

trennt, weil er se für nicht richtig hält, so kaun m . ; . . ; on deshalb nicht sagen: * bist kein Christ.“ Wenn er aber noch 9 26 ist, so 4. . noch. Mitglied eines christlichen Staates, und ich muß ihm die Rechte, die die chrißlichen Staats Unterthanen haben, vindiziren; denn es, sind ausdrücklich nur alle diejenigen ausgeschlos= fen worden, die keine Christen sind. Wenn wir ihnen alse zuerken= nen müssen, daß sie Christen sind, so sind sie auch berechtigt an allen Ehren und Würden theilzunehmen. Es ist aller⸗

dings ein Gegenstand, der in Erwägung zu hf. wäre,

wenn wir den Paragraphen des Landrechts i 1 sen. Darnach ist unzweifelhaft, daß, wenn 263 art, a von der Kirche trennt, daß dieser Paragraph nicht mehr Anwendung

ĩ ; ö ndet, er dann aus der Gesellschaft der Staatsbü i uud die Genehmigung nachsuchen werden, um dann in die Reihe ej len cd Etfateürgeä ausschein ef,

Ich habe nun gehört, daß es eine Sekte giebt, die si ü gemeldet . ich weiß nicht, in e ! Kli fel r n , folgen könne, bevor nicht bereits ein neuer Organismus da ist, den man der Staatsregierung mittheilen könne, und ich muß mich daher ganz den Aeußerungen des fürstlichen Mitgliedes zu meiner Linken anschließen, daß ein solches Mitglied des Staates so an. noch nicht örig zu be⸗ trachten ist, wenn auch nur vom Standpunkte des Staates 9nd nicht der Kirche. Ich glaube ferner, daß der Staat die Verpflichtung

hat, einem Jeden, der sich zur christlichen Religion bekennt, die Rechte

des Christen zuzuerkennen, weil, wenn darauf einzugehen wäre, wer ein Christ sei, dies zu inquisitorischen Maßregeln führen müßte. Ich muß mir nun erlauben, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen. Es ist vorher von der Ministerbank gesagt worden, daß es

nicht zweierlei geduldete Sekten giebt. Vor kurzem habe ich von

eben der Seite gehört, daß es nicht allein zweierlei, sondern auch dreierlei (ich habe, so wie die Worte ausgesprochen sind, sie sogleich notirt) gäbe. Es waren solche, die vom Staate geduldet sind, und denen alle bürgerlichen Rechte und Ehren zuerkannt sind, zweitens solche, bei denen dies noch nicht der Fall ist, drittens solche, die sich noch nicht gemeldet hatten, die sich als Sektirer dem Staat noch nicht nachgewiesen haben, die ignorirten. Das sind diejenigen, denen man nicht glaubte, alle Rechte ertheilen zu können; hier Clin mir aber die Konsequenz, denn ich weiß nicht das Kriterium zu finden, daß die eine Sekte zu allen Ehren und Würden berechtigt ist, wäh⸗ rend die andere nicht dazu berechtigt wäre. Es ist diese Kon⸗ sequenz nicht gezogen. Von der“ dritten habe ich gesagt, daß, insofern sie sich nicht gemeldet habe, sie noch gar keine Sekte sind, sondern sie sind noch der Kirche angehörig, wenn sie auch von den Wohlthaten derselben ausgeschlossen sind. Ich kann mir dies sehr wohl denken; es liegt mir eben darin, daß die Kirche auch außerhalb des Staates ein eigenes Leben hat, daß die Kirche die Macht hat, zu sagen: „Wir schließen dich von der Kirchengemeinschaft aus“, wir wollen dich nicht anerkennen als zur Kirche gehörig. Darum ist er jedoch noch nicht von den Staatsrechten ausgeschlossen. Es ist in diesem Falle freilich schwierig, ein Beispiel anzuführen; ich muß mir jedoch erlauben, eines zu erwähnen, und ich bitte dabei um die Nach⸗ sich der Versammlung. Ein Katholik z. B. kann etwas begangen haben, was gegen Satzungen der katholischen Kirche wäre, so daß er aus derselben ausgeschlossen würde; ich glaube, daß darum der Staat noch nicht berechtigt ist, ihm deshalb feiner bürgerlichen Rechte und Ehren zu berauben, und ich glaube, daß selbst die Herren auf der Ministerbank mir darin beistimmen werden. Ich habe dies, wie gesagt, nur als Beispiel anführen wollen und weiß übrigens sehr en daß alle diese Beispiele immer nur etwas Halbes und Schiefes haben. Ich komme nun auf das besondere Verhältniß im preußischen Staate. Der preußische Staat hat, wie alle übrigen, diejenigen Kirchen anerkannt, welche durch den westfälischen Frieden garantirt sind, er hat dadurch anerkannt die katholische Kirche, er hat dadurch anerkannt die lutherische Kirche, und er hat dadurch anerkannt die re⸗ formirte Kirche. Im Verlaufe der Zeit haben sich Sekten gebildet und diese hat der Staat geduldet. Nun ist uns aber wohl dekannt, daß wir eine unirte evangelische Kirche haben, und es ist un? ferner bekannt, daß ein großer Streitpunkt darüber ist, wel ches die symbolischen Bücher sind, die den Inhalt dieser evangeli⸗ schen Kirche ausdrücken. Ich muß um Entschuldigung bitten, wenn ich gegen den Wunsch mancher Herren theologischer werde, als es ihnen vielleicht entsprechend und, nothwendig zu sein scheint, aber es läßt sich bei dieser Angelegenheit nicht ganz vermeiden. Man kann fragen, welches sind denn nun die Dokumente, die euer festes unirt- evangelisches Glaubensbekenntniß aussprechen? Die symbolischen Bächer der beiden bestehenden Kirchen, welche jetzt bis auf eine kleine Anzahl Mitglieder verschwunden sind, sind es nicht, denn sie wider⸗ sprechen sich ja; ein neuer Ausspruch dafür ist noch nicht gefunden. Wir beziehen uns allgemein auf die heilige Schrift; inwiefern man sich auf die Glaubensbekenntnisse bezieht, ist für eine große Zahl ein Streitpunkt; die Sache ist in dieser Beziehung noch schwebend. Nun, frage ich, wie steht in Preußen der, welcher blos sagt, ich bin ein Christ. Man kann ihm nicht den apostolischen heidelberger Kathe⸗ chismus, nicht die Beschlüsse der dordrechter Synode, nicht die Kon⸗ kordienformel, nicht das augsburgische Glaubensbekenntniß vorlegen, denn er kann, ich spreche nicht meine persönliche Meinung, sondern die der größeren Mehrzahl evangelischer Christen aus, denn er kann sa⸗ gen: „ich habe mich verpflichtet auf die heilige Schrift, ich berufe mich auf das Evangelium, und ich bin nicht an diese Konfessionen gebunden, und der Staat kann nicht sagen, lege mir dein Bekennt⸗ niß vor“; ich möchte sagen, daß es uns eher zu viel, als zu wenig erscheint, auszusprechen: „ich bin ein Christ“, denn es gehört ein großer Muth dazu, das von sich auszusagen. Ich erlaube mir, noch tines anzufülhren, daß ich die Ansicht, die das geehrte Mitglied aus Posen angeführt hat, vollständig zurückweisen muß, da nämlich die neueren Dissidenten eine destruktlve Politik verfolgen. ch kann dies so lange nicht zugeben, bis mir aus ihren Glaubenssaͤtzen bewiesen wird, daß dies eine nothwendige Konsequenz ist, selbst wenn es auch in einem einzelnen Falle so wäre. Ich muß gestehen, ich fenne sie nicht so genau, ihre Theologie sagt mir nicht zu, aber ich kann die Allgemeinheit nicht damit beschuldigen und muß dies zurückweisen. Der verehrte Redner hat bemerkt, daß von Seiten der Minister⸗ bank ven zwei, ja sogar von drei geduldeten Gesellschaften gespro- chen worden sei. Ich glaube, das fann hun auf einem Mißverstand⸗ nisse beruhen. Es giebt nur zweierlei Arten von Religions ⸗Ge⸗ sellschaften im Sinne des Gesetzes, nämlich e n anerkannte und geduldete. Unter geduldeten Religions · Gesellschaften verstebt man, wie ich schon bemerkt habe, geselich, sowohl nach dem Allg. Land⸗ recht, als nach dem Patente, diejenigen, die nicht zu den oͤffentlich anerkannten Religions Gesellschaften gehören, aber aus drücklich genehmigt worden sind. Die geduldeten Gesellschaften sind oder werden mit e sch denen Rechken genehmigt. Das Patent macht nicht einen Unterschied in Beziehung auf geduldete oder nicht geduldete Gesellschaften, sondern es stellt nur geduldete Religions- Hesellschaften mit verschiedenen Rechten auf. Wir haben ereits geduldete Religions Gesellsch aften mit größeren und mit beschränkteren Rechten, wie dies von dem Herrn Referenten bereits bemerkt worden ist, Z. B. die Brüdergemeinden, deren Glieder von der evangelischen Kirche als augsburgische Kon- fessions Verwandte anerkannt sind, die aber wegen ihrer eigenthümlichen Einrichtungen und Kirchenverfassung eine andere Stel⸗