1847 / 179 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Namen. Ja. Nein.

Rösler, . . 1 don Rochow. Marschall;. ... n' Tam arm . von 23 Sauptritterschafts⸗ und Land earmen⸗Di⸗

rektor Rombei, Gutsbesitzer von ,, Ritter gu 2 Baron von? othkirch Trach, ath Rückert, Kaufmann. . Freiherr von Ryns.

Sacksen, Landschafts⸗ Rath.

Sadomski, Grundbesitzer-

Sattig, Land⸗ .

von Saucken, Rittmeister a.

von Saucken, Ritter gutsbesitz aurma⸗Jeltsch,

von Schen Major und Landrath⸗

Freiherr von Seherr⸗Thoß, Landrath und Landes⸗ Aeltester

Scheven, Gutsbesitzer *

ister mid Justitiar

treis-Deputirter

. . 2 0 2 2 ,

ö

Schlev von S

Schmidt, Landwirth

Schmoele, Kaufmann

Schneider, Kaufmann.

Schneider, Bürgermeister..

Schöller, Kommierzien⸗Rath

on Gg, mis, . , n, gr Geh. Regierungs- Rath und Landrath

er, Königl. sächs. Kammerherr. Landrath.. ......

fehlt.

fehlt.

Schulze, Schulze, . Schulze, Jiegelei⸗Besitzer fehlt. Schulze⸗Delwig, Amtmann, Gutsbesitzer . Schumann, Regiernngs⸗Rath a. J Schumann .

Graf von Schwerin, Ldandrath

Scupin, Freigütsbesitzer!⸗ ==

Seltmann, Gutsbesttzer

Seulen, Bürgermeister

Siebig, Holzhändler

Siegfried, Landschafts Rath

Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr

Graf Arnold Skorzewski, Rittergutsbesitzer ... . fehlt. Ignatz von Skorzewski, Rittergutsbesitzer fehlt. Sommerbrodt, Apotheker.

Sperber, Rittergutsbesitzer - . fehlt. Sperling, Bürgermeister . Stadtmiller, Rittergutsbesitzer

Staegemann, Bürgermeister

Staemmler, Bilrgermeister

von Stammer, Lieutenant a. D

Stark, Freischulz

Stedtmann, Gutsbesitzer

von Steffens, Ober-Forstmeister

von Stegmann, Major a. D

Steirowitz, Bürgermeister

Baron von Steinäcker,

Landrath

Steinbeck, Geheimer Ober-Bergrath. , Sternenberg, Bürgermeister

Stoepel, Bürgermeister und Syndikus.

Graf von Strachwitz, Landschafts-Direktor u. Landrath

Graf von Strachwitz, Landrath

Graf von Strachwitz, Rittergutsbesitzer

Sültmann, Schulze . . . .

von Thadden, Premier- Lieutenant a. D. ö 334 .

ö. , , a. D

omas, Erb⸗ und Gerichts

. Herichtsschulz

Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutebeßtzer

Freiherr von Tschammer, Landes-Aeltester Ischocke, Maurermeister

Freiherr von Twickel, Erbschent

von Tyszka, Ritter gutsbesizer. «=== ......

von Uechtritz, Landrath Uellenberg, Gutsbesitzer Ungerer, Porzellan- Fabrikant Urban, Kämmerer

Urra, Bürgermeister ... Uthemann, Kaufmann

Vahl, Schulze ; . Vatteroth, Ortsschulze ; ö von Veltheim, Major a. D. und Kreis-Deputirter.. i, n, ,, . K, .,, Freiherr von Vely⸗Jungkenn, Königli i Kammerherr 333 ? ui , gn, Freiherr von Vincke, Landrath. .... ann Vollandt, Kaufmann ...... ...... ....

Wächter, Kommerzien⸗Rath.......

Freiherr von Waldbott⸗Bornheim, Provin lal⸗ 1 ,,

1332 Namen.

Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister

don Waldow und Reitzenstein, Lieutenant a. D

Walliczeck, Erbscholtiseibesitzer

von Wedell, Regierungs- und Forstrath

Weese, Kaufmann fehlt. von we n. Rittergutsbesitzer

Wehr, Rittergutsbesitzer fehlt. von Weiher, Landschafts⸗Rath (

Werner, Apotheker Freiherr von Werthern, Landrath. . ..... Wessel Wiggert, Kaufmann von Wille, Landes⸗Aeltester Wilm, Apotheker Winkler, Erbscholtiseibesitzer von Winterfeld, Kammergerichts-Rath a. D. . Freiherr von Wintzingerode⸗ Knorr, Landrath ...... Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter von Witte, Ritterschafts-Rath Wodiczka, Justizrath . Freiherr von Wolff Metternich, Regierungs⸗Vice⸗Prä⸗ 6e . Wortmann, Ober-Landgerichts-Secretair von Wrochem, Landes . Aleltester fehlt. Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesitzer. ...... 1 Wulf, Landwirth fehlt.

Zachau, Hofbesitzer 1 Tamill von Zakrzewski, fehlt. Graf von Zech-Burkersrode, vinzial⸗Landtags Marschall Freiherr von Zedlitz-Neukirch Direktor Zeising, Dekonumvrĩ̃w̃w— Pr. Jiemssen, Bürgermeister und Justizrath Zieten, Gastwirth (für Jäkel) hr. Jimmermann, Bürgermeister Zimmermann, Bürgermeister Jiolkowski, Bürgermeister. ..... Zunderer, Gutsbesitzer von Zurmühlen, Amtmann von Zychlinski, Landrath

Major und Landschafts—⸗

ö

Marschall; Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes. Die Frage ist mit 418 Stimmen gegen IJ bejaht.

Referent von der Schulenburg lliest vor):

B ad IJ. Das Petitum der Kurie der drei Stände lautet:

Mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Grün⸗

den der Nützlichkeit und inneren Rothwendigkeit Se. Ma⸗

sestät allerunterthänigst zu bitten, den Wegfall der Aus⸗

schüsse Allergnädigst auszusprechen.

Die Herlen? Kurie hat dagegen folgende Modification des Be⸗ schlusses votirt:

Seine Majestät den König allerunterthänigst zu bitten,

die Verordnungen. vom 3. Februar 1847 über den Ver-

einigten Ausschuß und dessen Befugnisse Allergnädigst

dahin abändern zu wollen, daß bieseni Ausschusse in

seinen Verhältnissen zu dem Vereinigten Landtage keine

weiteren Rechte eingeräumt werden möchten, als solche

dem ständischen Ausschusse der Provinzial-Landtage, die⸗

sem letzteren gegenüher, durch die Verordnung vom

21. Juni 1842 beigelegt waren, und solches näher aus

den §8. 2 und 4 der letztgedachten Verordnung hervorgeht.

Auch bei diesem Gegenstande leitete die Abtheilung der Umstand, daß die Sache zu wichtig erscheine, um sie nicht, selbst mit einigen Modisicationen, zur Entscheidung Sr. Majestät zu bringen, und sie schäägt daher auch hier mit 10 Stimmen gegen 2 der hohen Ver— samnilung vor, dem Beschlusse der Herren- Kurie beizutreten.

Die Abtheilung interpretirt das Konklusum der Herren⸗-Kurie so, daß nicht auf das ganze Gesetz vom 21. Juni 1842 hat Bezug ge⸗ nommen werden sollen, sondern nur auf die §8. Wund 4, wie aus den Motiven des Beschlusses der Herren-Kurie deutlich hervorgeht, da, wenn der 8. 3 des Gesetzes auch als maßgebend erachtet würde, Zweifel darüber bleiben könnten, ob die Wirksamkeit der Ausschüsse ö sein solle, als eine bloße vorbereitende und vorbera—

zende. z

Die Ansicht der Abtheilung geht nämlich dahin, daß eine vorberei⸗ tende und vorberathende Wirksamkeit der Ausschüsse durchaus unschädlich und fördernd sein wird, daß aber die Ausschüsse den Vereinigten Landtag in keiner Weise ersetzen oder irgendwie in seinem ihm zuge⸗ wiesenen Rechte schmälern dürfen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren! Ich trete auch in diesem Punkte der Ansicht unserer Abtheilung bei, die dahin geht, daß die Modification unseres Antrages, wie die Herren-Kurie sie vorgeschlagen hat, anzunehmen sei. Ich bitte Sie, sich zu verge⸗ genwärtigen, was der hauptsächlichste Grund war, der unseren frühe⸗ ren Beschluß: „Se. Majestät den König zu bitten, die Ausschüsse in Wegfall bringen zu wollen“, hervorgerufen hat; es war die Erwä⸗ gung, daß wir es so wenig mit den Rechts Grundsätzen, als der Nütz⸗ lichkeit in Einklang betrachten konnten, daß der Vereinigte Landtag, dasjenige ständische Central‘ Organ, welches wir für die gesetzliche Vertretung des Landes erachteten, durch andere Organe vertreten oder ersetzt werden sollte, und es wird' sich daher die Prüfung des vorlie⸗ genden modifizirten Antrages der Herren⸗Kurie wohl im Wesentlichen darauf beziehen können, ob dasjenige, was nach diesem Vorschlage die Ausschüsse noch werden sollen, eine solche Vertretung in sich be⸗ greift. Meiner Meinnng nach scheint dies entschieden nicht der Fall zu sein. Wenn wir mit den Modificationen die Bitte an den König stellen, wie sie die andere Kurse vorgeschlagen hat, so sind die Aus⸗ schüsse nicht nur durchaus und in keiner Weise als Vertretung des Vereinigten Landtags zu betrachten, sondern auch eine in mancher Be⸗ ziehung nützliche Institution. Unsere Abtheilung hat in der Motivi⸗ rung ihres Vorschlages gesagt, sie interpretire den Beschluß der Her= ren Kurie so, baß nur diesenigen Befugnisse gemeint seien, die in §8. 2 und 4 des Gesetzes von 1842 ausgesprochen sind. Ich glaube, es bedarf in dieser Beziehung nicht einmal einer Interpretation, son⸗ dern es liegt dies klar in dem Beschluß -der Herren⸗Kurie selbst, in⸗ dem sie 16 die S§. 2 und 4 auf das bestimmteste hinweist. Der S. 2 sagt nun ausdrücklich, daß die Ausschüsse der Provinzial⸗Land⸗ lage in keiner Weise bestimmt, den Prodin al Can tag zu ersetzen. Der 8. A aber bezeichnet die Attribution näher, die Se. Majestät die Gnade gehabt haben, den Ausschüssen im Verhältniß zu den, Pro⸗ vinzial⸗Landtagen eizulegen. Sie sind wesenllich zweierlei Art, zu nächst haben Se. Majestät iir, daß, insofern es Ihnen darauf ankommt, auch über soiche Angelegenheiten, die in der Regel nicht

an die Provinzial -⸗Landtage kommen, einen ständischen Beirath zu er— halten, sie diesen von den ständischen Ausschüssen sich einzuholen vor⸗ behalten wollten. Also in diesem Verhältniß würden auch, wenn der König geruhen wollte, die 1 zu genehmigen, die Vereinigten Ausschüsse zum Vereinigten Landtage stehen. Es kann fraglich . ob, wenn das Gesetz in seiner strikken Interpretation zur Ausführung gebracht wird, wie wir es wünschen und hoffen daß alle le⸗ gislativen Maßregeln, welche die Steuern, das Eigenthum und Per⸗ sonenrecht betreffen, zur Begutachtung an den Landtag gehören, ob es dann noch Angelegenheiten geben kann, bei denen die Ausschüsse eintreten könnten. Ich glaube, wir dürfen uns aber mit dieser Frage nicht weiter beschäftigen. Insofern es keine solche Angelegenheiten geben wird, und werden die Ausschüsse hierzu nicht gebraucht werden können.

Die ferneren Functionen, die den Ausschüssen im S. 4 vorbehal⸗ ten sind, sind die, daß Se. Majestät der König über die Nothwen⸗ digkeit einer gesetzlichen Bestimmung oder über die Hauptgrundsätze vorläufig ein vorbereitendes Gutachten von solchen Aussschüssen einfordern wollten, ohne daß dadurch der Beirath zu dem Gesetze selbst durch die Provinzial⸗ Stände oder jetzt durch den Vereinigten Landtag ausgeschlossen sein würde. Es liegt auf der Hand, daß, wenn Se. Majestät der König bereits solche Hauptgrundsätze oder das Bedürfniß eines Gesetzes selbst vorher mit stä— ndischen Or⸗ ganen berathen wollen, während sie sich den Rath dazu gesetzlich ein⸗ holen können, wo es Ihnen sonst genehm erscheint, daß darin ein dankenswerthes Zugeständniß liegt. Aus allen diesen Gründen scheint mir ein so zusammengesetzter Ausschuß und mit solchen Functionen versehen, wie er sie erhalten würde, wenn Se. Majestät geruhen soll⸗ ten, auf die Petition einzugehen, für die Rechte des Vereinigten Land tags nicht präjudizirlich zu sein, sondern es kann vielmehr in vielen Punkten, ich wiederhole es, sehr nützlich für den ständischen Organis⸗= mus werden. Ich füge aber noch hinzu, wäre das Letztere auch nicht im vollen Maße klar, so würde mich hier doch die Rücksicht leiten, welche mich inmer bei Berathung von Gegenständen leiten wird, die uns aus der anderen Kurie zugekommen sind, nämlich die Rücksicht, daß ich es für die Entwickelung unserer Institutionen für durchaus zweckmäßig und förderlich erachte, mit der anderen Kurie so viel wie möglich in Uebereinstimmung zu bleiben und ihr in alle dem nachzu⸗ geben und sich ihr zu akkomodiren, wo ich es ohne Verletzung meiner Pflichten gegen meine Kommittenten thun kann. Daß dies aber hier geschehen kann, daß ich mich dem Beschluß der Herren-Kurie an— schließen kann, ohne diese meine Pflichten zu verletzen, ist mir un⸗ zweifelhaft. Man wird höchstens sagen können, man habe die Nütz⸗ lichkeit der Ausschüsse, wie sie die Herren —Kurie vorgeschlagen hat, noch nicht ermessen können. Dies würde jedoch für mich, selbst wenn ih dirfer Meinung wäre (ich habe jedoch früher ausgesprochen, daß ich sie für nützlich erachte), noch kein Grund sein können, mich da⸗

gegen zu erflaͤren. Ich wiederhole also, daß ich dem Antrage der

ziötheilung entschieden beitrete. ö. .

Abgeordn. Offermann; Ich erkläre mich gegen die Wahl von Ausschüssen, also gegen den Vorschlag der ersten Kammer. Wenn ich die Ausschüsse wählen muß, ohne daß ich vorher weiß, was diese be⸗ rathen werden, so ist es eine schwierige Sache, zu wählen. Daun habe ich auch kein rechtes Vertrauen zu Bestimmungen, die allenfalls in diesen Paragraphen zur Sicherung kommen; denn ich habe gefunden, daß man Bestimmungen sehr verschiedenartig auslegen kann, und daß die Juristen darüber fast immer verschiedener Meinung sind. Ich habe die Besorgniß, daß, wenn der Ausschuß gewählt wird ihm mehr aufgetragen werde, als die Versammlung beabsichtigt hat, . halb stimme ich gegen bie Wahl von Ausschüssen, Denn wenn der dem hernach gewiß noch andere Functionen ht ein Jeder, der die Wahl vornimmt, einen

7

Ausschuß gewählt wird,

beigelegt werden, so bege ei

e r for an dem Vereinigten Landtage, denn der Landtag ist her⸗

nach überflüssig. ; . (Ruf zur Abstimmung.) ;

neter von Donimierski verzichtet aufs Wort.)

(Abgeord ] 8 . Abgeordn. Tschokke: Zur Wahl eines Ausschusses, wie er hier vorgeschlagen ist, kann ich mich von meinem Standpunkte aus nicht entschließen, und zwar aus folgenden Gründen, einmal, weil uns ein Allerhöchster Auftrag oder eine Allerhöchste Proposition zur Wahl eines solchen Ausschusses nicht vorliegt, dann aber auch weil die Verhältnisse von 1812, nach welchen die dortigen Ausschüsse gewählt wurden, heute nicht mehr vorhanden sind. Jene Wahlen wurden des—⸗

halb nothwendig, weil die Verschiedenheit der Ansichten der acht Pro⸗ vinzial⸗ Landtage einer Vereinigung bedurften, und es war dankbar anzuerkennen, daß damals Se. Majestät der König solche Ausschüsse gesetzlich anordneten, um die verschiedenen Beschlüsse der Provinzial Landtage zu vereinigen, Jene Verhältnisse sind aber heute nicht mehr vorhanden, und es fällt also der Grund weg, solche Ausschüsse zu wählen. Ich erkläre also hiermit, daß ich mich unter keinen Umstän⸗ den zu einer solchen Wahl entschließen werde.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich gehöre zu den verehrten Mitgliedern, welche den Beschluß

(Gelächter. )

Ich weiß nicht, was die Heiterkeit des Herrn Referenten von gestern deranlaßt hat. Ich zähle mich den Mitgliedern der verehrten Ver⸗ sammlung zu, welche den Beschluß der Herren⸗ Kurie, der uns hier vorliegt, in einem einzelnen Punkte mehr in Uebereinstimmung mit dem vielbesprochenen Rechtsboden finden, als den Beschluß der Kurie der drei Stände, dem ich daher auch bei der früheren Abstimmung nicht beigepflichtet habe. Es ist dies der Punkt, der eben abgehan⸗ delt ist. Ich will mit zwei Worten den Gründ erwähnen insosern

unser Beschluß von einer zweijährigen Periodizität sprach, die ich aus

den vielfach entwickelten Rechtsgründen nicht deduziren kann, während der Beschluß der Herren Kurie nur im Allgemeinen von einer. Pe⸗ riodizität spricht, unter welcher man auch eine einjährige verstehen kann. Da nun seitens der Herren-Kurie unsere Rechtsgründe nicht bestritten sind, so habe ich das Vertrauen zu der Weisheit Sr. Ma⸗ jestit, daß er uns in Berücksichtigung derselben eine einjährige Periodizität bewilligen wird. 5

In Bezug auf den jetzt vorliegenden zweiten Punkt muß ich be⸗ kennen, daß ich ebenfalls einen Anstoß in Betreff der Rechtsgründe habe dabei finden können; denn es ist von dem Mitgliede der pom⸗ merschen Ritterschaft bereits entwickelt worden, daß wir überhaupt nur den Rechtsanspruch für uns vindizirt haben, daß zu allen allgemei⸗ nen Gesetzen, welche Personen⸗= und. Eigenthumsrechte, so wie die Steuern, zum Gegenstande haben, imnte der verfassungsmäßige Bei- rath des Vereinigten Landtagef eingeholt werden muß, Insofern also durch Annahme des Beschlusses der Herren ⸗Kurie die Punkte des Gesetzes in Wegfall gte. würden, welche den Ausschüssen das Recht verleihen Sr. Majestät dem Könige auch über solche Gegen⸗ stände den verfassungsmäßigen Beirath zu ertheilen, insofern diese Punkte aus dem 5 vom 3. Februar wegfallen würden, würden unsere Rechtsbedenken dadurch beseitigt werden.

Ich muß indeß belennen, daß ich die Fassung des Beschlusses der Herren-⸗Kurie nicht so unzweifelhaft und klar finde, als der Ab⸗ geordnete der Provin Pommern es uns gesagt hat; denn es ist am Schlusse des Beschlusses gesagt worden, daß diesen Ausschüssen, im Verhältniß zu dem Vereinigten Landtage keine weiteren Rechte ein⸗ geräumt werden möchten, als solche den ständischen Ausschüssen den

Provinzial Landtagen er iber, beigelegt werden, wie solches aus den Sz und 14 des Gefetzes von 1812 näher hervorgehe. Die⸗ ser letzte Schlußsatz erregt das Bedenken in mir, daß allerdings auch auf andere Punkte hat Bezug genommen werden können oder sollen, und daß nur die §§. 2 und ü. näher hervorgehoben worden sind, ohne gerade eine Bezugnahme auf den 8. 3 auszuschließen. Die Sache ist in dem Beschlusse der Herren⸗Kurie also noch nicht klar gestellt und die Fassung mir um so bedenklicher vorgekommen, als die stän⸗ dischen Ausschüsse, wenn sie auch keine Rechte mehr haben, dem Ver⸗ einigten Landtage gegenüber, als ihnen, den Provinzial⸗Ständen ge⸗ genüber, zugestanden war, doch durch das Gesetz vom 21. Juni 15842 im 's. 3 das Recht erhalten haben, die nicht im Einklange stehenden Aeußerungen der verschiedenen Provinzial Landtage über ein Gesetz mit einander in Einklang zu bringen. Insofern nun die Herren Nuri unseren auf genügenden Rechtsgründen basirten Be⸗ schluß, Se. Majestät zu bitten, den Provinzial-Ständen keine allgemeinen Gesetze vorzulegen, nicht beigetreten ist, insofern ist allerdings dadurch noch mehr das Bedenken begründet, daß den Provinzial-Ständen auch ferner allgemeine Gesetze vorgelegt und die Vereinigten Ausschüsse dann berufen werden möchten, um die ver⸗ schiedenen Ansichten der Provinzial Stände in Einklang zu bringen, so daß ihnen dadurch ein Recht beigelegt wird, was ihnen, den Pro⸗ vinzial⸗Ständen gegenüber, unzweifelhaft zugestanden hat, was aber gleichwohl die Rechte des Vereinigten Landtags, unserer Ansicht nach, ker Ansicht der Mehrheit dieser hohen Versammlung nach, aufs we⸗ sentlichste alteriren würde.

Ich glaube, in diesen beiden Beziehungen würde es durchaus nothwendig sein, wenigstens unser Konklusum so zu fassen, daß über unsere Ansicht auch nicht der leiseste Zweifel aufkemmen kann. Ich finde das in dem Gutachten der verehrten Abtheilung bereits ange⸗ deutet, mit Recht ist darin hervorgehoben worden, daß nach den Gründen, die dem Konklusum der Herren-Kurie beigefügt worden sind, wohl die Herren-Kurie keinen anderen Sinn mit ihrem Beschlusse verbunden haben werde, als daß den Ausschüssen nur die in den §§. 2 und 4 enthaltenen Rechte beigelegt werden und sie überhaupt nur eine vorbereitende und vorberathende Stellung haben sollen. Würde dieser Interpretation in dieser hohen Versammlung auch bei⸗ gepflichtet und das klar ausgesprochen, so würden die rechtlichen Bedenken allerdings gehoben sein.

Wenn ich auf die Gründe der Nützlichkeit und inneren Noth— wendigkeit übergehen soll, so bin ich ebenfalls nicht so ganz unbeküm⸗ mert Über die Wirksamkeit der künftigen Ausschüsse, als das geehrte Mitglied der Ritterschaft des auklamer Kreises. Es ist ausdrücklich von ihm hervorgehoben, daß die Ausschüsse zwei Functionen haben sollen, einmal die über Gesetze, welche nach der bis⸗ herigen Verfassung nicht den Provinzial Ständen vorgelegt werden mußten, Sr. Majestät ein Gutachten abzugeben. In Bezie⸗ hung auf diesen Punkt entsteht mir allerdings das Bedenken, daß wir aus der Erfahrung bereits gesehen haben, namentlich in den letz⸗ ten Tagen, als wir den Antrag an Se. Majestät zu richten be⸗ schlossen, alle Gesetze, welche die Prozeß⸗Ordnung betreffen, jedes⸗ mal dem Landtage vorlegen zu lassen, es entsteht mir das durch die Erfahrung begründete Bedenken, daß bei der Schwierigkeit, die scharfe Gränze zu ziehen zwischen Gesetzen, welche Personen⸗ und Eigenthumsrechte betreffen, und welche nicht zur Vereinfachung der legislatorischen Operationen diese Gränze weniger streng gezogen und also auch den Vereinigten Ausschüssen Gesetze vorgelegt werden möchten, welche nach einer strengeren Interpretation dem Bereiche des Vereinigten Landtags oder nach Unterschied der Provinzial⸗Land⸗ tage angehören würden. Das ist das erste praktische Bedenken.

Das zweite ist mir in Beziehung auf den zweiten Abschnitt des §. 4 entstanden, worin gesagt wird, daß Se— Masjestät Sich vorbe⸗ halten will, die Ausschüsse mit der gutachtlichen Aecußerung über die Nothwendigkelt solcher Gesetze, die' demnächst an den Vereinigten Landtag oder an die Provinzial⸗ Landtage gelangen müssen, zu hören, also die Ausschüsse zu hören über die Frage, ob überhaupt ein solches Gesetz erlassen werden soll. Würde sich der Ausschuß über diese Frage bejahend aussprechen, so würde möglicherweise durch diese Vor⸗ berathung in dem Ausschusse ein günstiger Erfolg für die spätere Berathung im Vereinigten Landtage erzielt werden können, weil dann wenigstens das Gesetz zur Berathung des Vereinigten Landtags ge— langen würde; würde der Ausschuß dagegen sich verneinend aus⸗ sprechen, so würde es möglich sein, daß eine geringe Minorität die⸗ ser hohen Versammlung ein Gesetz ablehnen könnte, was der Ver⸗ einigte Landtag in seiner Mehrheit als nützlich und zweckmäßig aner⸗ kannt haben würde. Die Stellung des Vereinigten Landtags würde also auch hierdurch nicht unwesentlich alterirt werden können. Es kommt noch hinzu, daß es mir jedenfalls höchst bedenklich scheint, einen engeren Ausschuß aus einer großen Versammlung in einer so großen Zahl, die einen entschieden erheblichen Bruchtheil der ganzen Versammlung ausmacht, vorher über ein Gesetz berathen zu lassen; denn die Erfahrung spricht dafür, daß, wenn sich in einer vorberathenden Versammlung eine bestimmte Meinung einmal festge⸗ stellt hat, diese Meinung auch in der größeren Versammlung vertheidigt werden wird, und dies würde dann eine sehr schiefe Stellung des Ausschusses der Kurie der drei Stände gegenüber zur Folge ha⸗ ben, wie das bereits sattsam in den Gründen unseres früheren Kon⸗ klusums dargethan ist, also wohl keiner näheren Beleuchtung bedarf. So nützlich und nothwendig es allerdings ist, durch einen kleinen Ausschuß, der aus den für den speziellen Fall sachkundigsten Mitglie- dern bestände, die Gesetze vorbereitend berathen zu lassen, so gefähr⸗ lich und bedenklich scheint es mir, ungefähr durch ein Fünftel dieser Versammlung diese Operation vorzunehmen.

Ich halte also den Vorschlag der Herren-Kurie in den Bezie⸗ hungen der Nützlichkeit und Nothwendigkeit für nichts weniger als angemessen und wünschenswerth, schließe mich aber gleichwohl insofern der' Ansicht des verehrten Mitgliedes der pommerschen Ritterschaft an, als ich es in einem Momente von der Wichtigkeit des gegen⸗ wärtigen und in der gegenwärtigen Zeit für durchaus wünschenswerth und nothwendig halte, wo es um Entscheidung einer so wichtigen Frage sich handelt, bis an die äußerste Gränze der Nachgie⸗ bigkeit zu gehen, so weit zu gehen, als man es mit dem Gewissen und den Prinzipien des Rechts, die uns Alle leiten, wenn sie auch der Eine so, der Andere anders auslegt, irgendwie vereinigen kann, und zwar halte ich es für wünschenswerth, nicht blos im Interesse der Konsolidirung der ständischen Verfassung, sondern namentlich auch in Beziehung auf die Stellung der beiden Kurien gegen einander. Wir können uns namentlich nicht verhehlen, daß es sich nicht blos davon handelt, eine Einigung zu erzielen oder anzubahnen für die wenigen Tage, die wir hier noch beisammen sein werden, sondern müssen uns auch ver⸗ gegenwärtigen, daß die Herren-Kurie in der großen Mehrheit ihrer Mitglieder, so weit nicht eine höhere Hand über ste gebietet, auch auf dem nächsten Vereinigten Landtage versammelt sein wird, was der Natur der Dinge nach in Beziehung auf die Mitglieder dieser hohen Versammlung nicht so vollständig der Fall sein kann. Es wird also von vornherein für die Begründung unserer ständischen Institu⸗ tionen ein sehr erhebliches, wichtiges Moment ausmachen, daß wir . 164 auf dem . Vereinigten Landtage, so viel irgend Jesche⸗

nd mit unseren Pflichten sich vereinigen lassen kann, in ein freundliches Einvernehmen mit der anderen Kurie setzen. Und wenn

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wir zunächst berufen sind, die Interessen unserer Kommittenten zu wahren, so müssen wir auf der anderen Seite auch anerkennen, daß auch die Herren- Kurie den hohen Beruf hat, nicht blos ihre eigenen Interessen, sondern auch die Interessen des Gesammt⸗ Vaterlandes bei ihren Berathungen zu berücksichtigen, und daß wir die feste Ueber⸗ zeugung haben dürfen, daß, wenn unsere Ansichten vielleicht auch in einigen Punkten nicht ganz im Einklang stehen mögen, die Herren⸗ Kurie doch gerade in Würdigung des Erblichkeits - Prinzips, das sie beseelt, anerkennen wird, daß es gewisse Ansichten giebt, die erblich im Lande geworden sind, und es deshalb wesentlich zu ihrem Berufe gehört, solche, das gefammte Volk durchdringende Ansichten sich zu eigen zu machen. Aus diesen Gründen also schließe ich mich entschie⸗ ben dem Antrage der Abtheilung an, (Es wird stürmisches Abstimmen gerufen.)

Abgeordn. von Katte: Ich, würde mir nicht erlauben, die Berathnng zu stören, wenn ich nicht von dem Redner befragt und dazu veranlaßt worden wäre. Es war nur ein Versprechen von Seiten des Redners, was dies hervorgerufen hat.

Abgeordn. Han semaun: Meine Herren! Das Wort Aus⸗ schuß hat bei einem vielleicht nicht kleinen Theile der Versammlung fo viel Bedenken erregt, daß schon dies Wort allein dem Einen oder Andern eine Veranlassung sein könnte, gegen den Antrag der Abthei⸗ lung zu stimmen. Ich bin nun vor einem Ausschuß als solchen nicht so ängstlich; es kommt für mich blos darauf an, welche Functionen er hakt. So unumwunden ich erkläre, daß, wenn ihm die Functionen beigelegt werden, die nach dem Patent vom 3. Februar ihm zustehen sollen, ich mich verpflichtet halten würde, an der Wahl eines solchen Ausschusses nicht Theil zu nehmen, eben so unumwunden erkläre ich, daß, wenn ein Ausschuß durch Königl. Declaration gebildet wird, und welcher nicht diese, sondern die Functionen erhält, wie sie von der Herren-Kurie beantragt und der Abtheilung interpretirt worden sind, ich keinen Anstand nehmen werde, denselben mit zu wählen. Es wird darauf ankommen, daß dieselbe Interpretation, durch welche die Abtheilung den etwas undeutlichen Antrag der Herren -Kurie näher erklärt, Eigenthum der Versammlung werde. Ich bin überzeugt, daß die Aufnahme dieser Interpretation in den Bericht über den zu fas— senden Beschluß, vorausgesetzt, daß durch diesen dem Antrage der Abtheilung beigetreten wird, allgemeine Zustimmung findet. In dieser Voraussetzung schließe ich mich dem Gutachten der Abthei⸗ fung in diesem Punkte an.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich habe vorhin in der Eile vergessen, die Fassung anzugeben, die ich für angemessen halte, um bie Vedenken, die ich gegen die Fassung des Antrages der Herren⸗ Kurie anzuführen für nöthig hielt, zu beseitigen. Ich hoffe nicht zu irren, wenn ich annehme, daß keine Erinnerung dagegen gemacht wer⸗ den wird, um so weniger, als die Abtheilung eigentlich dasselbe schon gesagt hat und der Herr Referent gegen meinen Vorschlag nichts zu erinnern hatte. Die von mir vorgeschlagene Fassung würde demnach heißen:

„Die Kurie der drei Stände interpretirt das Konklusum der Her⸗ ren Kurie so, daß dadurch den Ausschüssen nur die in den 58, 2 und 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1812 erwähnten Rechte haben beigelegt werden sollen, wie dies deutlich aus den Gründen des Konklusums der Herren-Kurie hervorgeht, und die Wirksamkeit der Ausschüsse daher keine andere fein soll, als eine blos vorbereitende und vorberathende.“

Referent: Ich will nur bemerken: Ganz dasselbe hat die Abtheilung ausdrücken wollen, es ist nur anders gefaßt.

(Stürmischer Nuf nach Abstimmung)

Eine Stimme: Wenn die Herren nichts weiter hören wol⸗ len, so verzichte ich auf das Wort.

Marschall: Da der Herr Redner auf das Wort verzichtet hat, so schließe ich die Debatte und stelle an die hohe Versammlung die Frage; ob der Antrag der Abtheilung mit der von dem Abgeord. neten von Vincke vorgeschlagenen Modisication angenommen werden soll. Diejenigen Herren, welche den Antrag annehmen wollen, be⸗ lieben aufzustehen.

Abgeordn, Werner: Ich muß der Konsequenz wegen auf namentliche Abstimmung antragen.

Lärmender Widerspruch). Abgeordn. Möwes: Die hohe Versammlung hat am gestrigen

Tage beschlossen, keine Petitionen mehr zur Berathung und Beschluß⸗ nahme vorzunehmen, um die kostbare Zeit, die uns noch übrig bleibt, nur den wichtigsten noch vorliegenden Gegenständen zuzuwenden, Ich erkläre mich daher gegen eine Abstimmung nach namentlichem Aufruf. Ich erachte es als eine wahre Verschwendung der Zeit, wenn in so flaren und einfachen Tingen, wie dieser Gegenstand ist, eine nament⸗ liche Abstimmung verlangt wird. Ich durchschaue zwar die Absicht der Regierung nicht, die sie gehabt haben mag, als sie die Vor⸗ schrift der Abstimmung durch namentlichen Aufruf in das Reglement aufnahm; aber so viel glaube ich annehmen zu dürfen, daß es nicht ihre Absicht gewesen ist, daß ein solcher Gebrauch davon gemacht

wird. Ich bitte die hohe Versammlung, den gestellten Antrag nicht zu unterstützen und einen solchen Gebrauch des namentlichen Aufrufs nicht zuzulassen.

Abgeordn. Werner: Ich nehme den Antrag gern zurück, ich habe ihn nur gemacht im Inkeresse der Konsequenz.

Marschaäall: Der Antrag auf namentliche Abstimmung ist zu⸗ rückgenommen worden, Wir werden also, wie gewöhnlich, durch Auf⸗ stehen und Sitzenbleiben stimmen, und ich frage also die hohe Ver⸗ sammlung: ob sie den Antrag der Abtheilung mit der vorgeschlage⸗ nen Motivirung annimmt?

(Er ist mit genügender Majorität angenommen worden.)

Abgeordn. Siegfried; Es wäre wünschenswerth, wenn es ausgedrückt würde, mit wie großer Majorität der Beschluß gefaßt worden ist.

Marschall: Es ist schwer, dies auszudrücken, weil einige Mitglieder sitzen geblieben sind, ich weiß aber nicht, wie viele.

Abgeordn. Siegfried: Ich beantrage, daß es ins Protokoll komme, daß der Antrag fast einstimmig angenommen worden ist; oder es könnten wohl die Herren, welche dagegen gestimmt haben, ersucht werden, aufzustehen.

Marschall: Ich trage Bedenken, diesem Vorsch'age nachzu⸗ geben. Die Abstimmung wah, vollständig ersolgt, und diese Veran⸗ staltung würde einer zweiten Abstimmung gleichen.

Abgeordn. Siegfried: Dann bitte ich, zu Protokoll zu brin⸗ gen, daß die Majorität fast Einstimmigkeit war.

Referent von der Schulenburg (liest vor):

C. 2d JV. a. und b. In Bezug auf die Kontrahirung von Staats⸗

schulden hatte die Kurie der drei Stände beschlossen:

) Se. Majestät den König zu bitten, Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages Landesschulden rechtskräftig kontrahlrt werden können; falls je⸗ doch der unbedingten Anwendung dieses Gesetzes erhebliche Bebenken entgegenstehen möchten, dem Vereinigten Landtage eine darauf bezügliche Proposition huldreichst vorlegen zu lassen, und ferner

b) Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Allergnãä⸗ digst anerkennen zu wollen, daß nach der Verordnung vom 17. Januar 1820 (Staatsschulden betreffend), überhaupt kein

Staatsschulden⸗ Dokument irgend einer Art, daß weder verzins⸗ ssche, noch unverzingliche, und deshalb auch keine Erklärungen von Schuldgarantieen ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten andtages ausgestellt werden dürfen.

Die Herren-Kurie hat dagegen diesem Beschluß nur dahin mo⸗

difizirt beizutreten beschlossen Se. Königl. Majestät zu bitten.

1) daß alle in Friedenszeiten zu kontrahirenden Staatsanleihen, für

welche Staatscigenthum oder Stants Revenüien zur Sicherheit bestellt werden, nicht anders, als mit Justinmung des Verei⸗ nigten Landtages aufgenommen werden sollen. Daß dasselbe auch von Darlehnen in Kriegszeiten gelten möge, so oft nach dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages ohne Gefährdung des Staats 2 kann. Daß aber in den Fillen, wo bei einem zu erwartenden oder be⸗ reits ausgebrochenen Kriege zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die vorhandenen Fonds nicht aus⸗ reichen, deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen und nach dem Ermessen Sr. Majestät die Einberufung des Verei⸗ nigten Landtags unausführbar ist, Sr. Majestet das Recht vor⸗ behalten bleiben möge, dergleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu kontrahiren.

4) Der 5§. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bil⸗ dung des Vereinigten Landtages bleibt in Kraft. .

Die einzelnen Petika in diesem Beschlusse geben der Abtheilung zu folgenden gehorsamsten Verschlägen Anlaß.

Die Beschluͤsse suh 1 und 2 bezwecken, daß alle Staats⸗Anleihen

in Friedenszeiten, für welche Staatseigenthum und Staatsrevenüen

zur Sicherheit bestellt werden, und eben so die Darlehne in Kriegs⸗ zeiten, wo die Einberufung der Stände möglich ist, unter gleichen

Voraussetzungen, nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages,

aufgenommen werden sollen.

Durch diesen Beschluß würden aber die Zweifel eben, welche den Beschluß zu der Bitte der Kurie der drei Stände hervorgerufen haben, nämlich, daß nach dieser Fassung alle anderen Landesschulden und Darlehne, für welche Staatseigenthum und Staatsrevenüen nicht ausdrücklich zur Sicherheit bestellt sind, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenommen werden könnten, in keiner Art beseitigt sein.

Aus diesen Gründen kann daher die Abtheilung diese beiden Beschlüsse der Herren-Kurie der hohen Versammlung zur Annahme nicht empfehlen.

Da die Beschlüsse der Herren-Kurie zuh 3 und 4 nur Modi⸗ ficationen desselben Antrages sind, und dieser nach der Ansicht der Abtheilung nicht gestellt werden kann, so können auch diese Beschlüsse nicht weiter in Betracht gezogen werden, sondern es würde hiernach gar kein Antrag hinsichtlich des Staatsschuldenwesens an Se. Ma⸗ jestät gelangen.

Was den Beschluß sub Nr. 3 anlangt,

nach welchem in Fällen des Krieges, wo es Sr. Majestãät unmöglich ist, den Vereinigten Landtag einzuberufen, Al⸗ lerhöchstdemselben das Recht vorbehalten bleiben möge, der⸗ gleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsẽ⸗ gültig zu kontrahiren; so würde eventuell die Abtheilung einstimmig kein Bedenken tragen, diesen Beschluß der hohen Versammlung zur Annahme zu empfehlen, da es ihr nöthig erscheint, daß auch der Fall vorherbedacht sein muß, wo eben der Staat in großer Gefahr, es aber unmöglich sein kann, die Vereinigten Stände zu konvoziren, gleichwohl aber die Aufnahme von Staatsdarlehnen nothwendig ist. In solchem Falle scheint es der Abtheilung dringend geboten, eventuell einen Weg zu zeigen, der es dem Goudbernement möglich macht, stets im verfassungsmaßigen Wege zu bleiben und die Verfassung nicht verletzen zu m üssen. Die Ab⸗ theilung würde sich diesem Petitum um so mehr anschließen, als ein Gleiches bereits früher der hohen Versammlung von ihr vorgeschla⸗ gen, dasselbe aber durch den Beschluß der Kurie insofern beseitigt wurde, als durch die Bitte um Vorlegung einer Allerhöchsten Propo⸗ sition, wie es in solchen Fällen zu halten sei, ein Auskunftsmittel ge⸗ funden werden sollte.

In diesem Beschlusse der Kurie der drei Stände ist das Bedürf⸗ niß anerkannt, eine ausdrückliche Bestimmung für diesen Fall zu be⸗ sitzen, und nur deshalb hält die Abtheilung die Wiederholung dieses eventuellen Vorschlages für gerechtfertigt.

Der Punkt 4, die Aufrechthaltung des 8. 7 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages, würde eventuell gleichfalls der hohen Versammlung zur Annahme gehorsamst zu empfehlen sein.

Er lautet:

„Ist ein Darlehn in der im §. 6 bezeichneten Weise auf⸗ genommen, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Landtages für beseitigt erachten, den⸗ selben zusammenberufen und ihm den Zweck und die Ver⸗ wendung des Darlehns nachweisen lassen.“

Ich muß bei diesem Gegenstande gleichfalls erwähnen, daß die Abtheilung sich auf den Standpunkt stellte, daß die Kurie bereits früher einen Beschluß gefaßt hatte, und daß nun weitere Vorschläge gemacht wurden, und ich muß darauf aufmerksam machen, daß der Schluß des Abtheilungs⸗Gutachtens in Bezug auf die Aufnahme von Darlehnen in Friedenszeiten überhaupt nur eventuell gestellt werden konnte.

Landtags-Kommissar: Ich halte mich für verpflichtet, zu dem ersten Theile des Gutachtens der Abtheilung der hohen Kurie einige erläuternde Worte zu sprechen. Es ist dem 8, 4 des Gesetzes vom 3. Februar gleich bei dem Beginn der Diskussionen des hohen Landtages der Vorwurf gemacht, daß nach Inhalt desselben nur zu denjenigen Staats-Darlehnen die Einwilligung des Vereinigten Land⸗ tages erfordert werden sollte, für welche das gesammte Staats- Eigenthum zu verpfänden sei. Es wurde an diesen Ausdruck die Besorgniß geknüpft, daß man nur einzelne Theile des Staats-Eigen⸗ thums von dieser Verpfändung ausschließen dürfe, um die ganze Ver stimmnng zu umgehen. Ich habe mehrmals Veranlassung gehabt, mich aus zusprechen, wie diese Bestimmung von 1820 in das Gesetz von 1847 gekommen, und wie es keinesweges die Intention des Gonvernements gewesen sei, ihr eine der angeführten auch nur ähnliche Deutung zu geben, daß vielmehr die Absicht der Regierung unbedenklich dahin gehe, alle Staatsdarlehne in Friedenszeiten an die Einwilligung der Stände zu binden und nur sogenannte Verwaltungsschulden, d. h. Anticipationen der Staatsrevenüen auf kurze Zeit ohne Beschwerung des Landes, davon auszuschließen. Bei dieser Ausnahme glaubt das Gouvernement nothwendig stehen bleiben zu müssen, weil ohne solche die Verwaltung außerordentlich erschwert und in vielen Fällen auch dem Lande sehr wesentliche Nachtheile zugefügt werden würden. Ich darf nur daran erinnern, daß selbst bei dem geordnetsten Staats⸗ haushalte Fälle eintreten können, wo es im Interesse des Landes höchst wünschenswerth erscheint, dem Gouvernement die Freiheit zur Kontrahirung solcher Schulden zu belassen. Es ist ganz kürzlich vor⸗ gekommen, daß es sehr bedenklich erschien, die sich auf mehrere Mil⸗ sionen belaufenden Steuer- Kredite zur Verfallzeit einzuziehen, weil eine momentane Krisis des Geldmarktes sehr nachtheilige wir- kungen auf den Handelsstand davon besorgen ließ. Die Einziehung