wurde auf mehrere Monate gestundet, und waren unsere Staatskassen so gut fundirt, daß dies geschehen konnte, ohne zu temporairen Dar⸗- lehnen die Zuflucht nehmen. Es wäre aber eben so gut möglich gewesen, daß auch bei dem geordnetsten Haushalt die Kassen eine sichere Einnahme von mehreren Millionen nicht auf 6 Monate hätten entbehren können, und dann wäre, ohne die Freiheit zur Kontrahi⸗ rung solcher Verwaltungsschulden, nichts übrig geblieben, als entwe= der dem Handelsstande die Begünstigung des verlängerten Kredits zum Verderben Vieler zu entziehen oder den Vereinigten Landtag um iner geringfügigen Ursache willen zusammenzuberufen. ;
Ich bitte, noch einen anderen Fall ins Auge zu fassen. Es könn⸗ ten Ereignisse eintreten, welche es wünchenswerth, fast nöthig erschei⸗ nen ließen, gewisse Steuern, z. B. die Grundstener, bis zur Aerndte zu stunden, und das Gouvernement könnte außer Stande sein, die ihm momentan dadurch entzogenen Suninen so lange zu entbehren; dann würde wiederum nun die Alternative bleiben, entweder die Grund⸗ besitzer zu ihrem Ruine anzuhalten, die Steuer auf der Stelle zu be= zahlen, oder wegen eines verhältnißmäßig unbedeutenden Gegenstandes eine Zusammberufung der Stände erfolgen lassen zu missen.
Ich habe dieses beispielsweise angeführt, muß aber hinzufügen, daß bei allen Debatten die über diesen Gegenstand stattgefunden haben, eigentlich niemals ein Bedenken dagegen erhoben worden ist daß dem Gouvernement in dieser Beziehung eine gewisse Freiheit verbleiben müsse. Höchstens über die Definition der Gränzen derselben haben sich Zweifel ergeben.
Nun hat allerdings die Kurie, der drei Stände in ihren Anträ— gen, die sich auf diesen Punkt beziehen, das allgemeine Petitum ge⸗ stellt, daß Se. Majestät geruhen möge, alle Darlehen ohne Ausnahme
an die Einwilligung der Stände zu knüpfen, die hohe Kurie scheint aber dabei selbst empfunden zu haben, daß sie etwas erbitte, was Se. Majestät nicht gewähren könnten, indem sie zugleich daran den Antrag fnüpfte, für diesen Fall eine darauf gerichtete Proposition den Stän⸗ den vorzulegen. Die Herren-Kurie hat, wie mir scheint, in denselben Ansichten verfahren, nur mit dem Unterschiede, daß bei ihr der Wunsch vorherrschte, die zu erwartende Entscheidung nicht auf eine Zukunft mehrerer Jahre hinauszurücken, sondern wo möglich durch ein bestimmtes Petitum gleich herbeizuführen. Ich glaube, daß sie dem Grundsatze nach völlig mit der Drei-Stände⸗Kurie übereinstimmt, nämlich daß sie alle Darlehne der Regel nach an die Einwilligung der Stände gebunden und in dieser Beziehung jeden Zweifel, welchen die Fassung des 5. 4 hervorgerufen hat, beseitigt wissen will, daß sie aber auch dem Gouvernement die Möglichkeit zu erhalten wünscht, ohne Zusammenberufung der Stände Verwaltungsschulden, d. h. An⸗ ticipationen der Staats-Revenüen, auf kurze Zeit aufzunehmen. Wenn aber die Kurien materiell übereinstimmen, so wäre es allerdings wün schenswerth, daß sodann anch ein formelles Einverständniß herbeige⸗ führt werden könnte.
Die Abtheilung der Stände - Kurie glaubte, daß nach der Fas⸗ sung des Antrages der Herren-Kurie die Bedenken, welche jene bei hren Anträgen geleitet haben, nicht beseitigt werden würden; sie hat hervorgehoben, daß nach dieser Fassung alle Landesschulden und Dar⸗ lehne, für welche Staats-Eigenthum und Staats-Revenüen nicht aus—⸗ drücklich zur Sicherheit gestellt werden, ohne Zustimmung des Ver⸗ einigten Landtages aufgenommen werden könnten. Nach der Erklä—⸗ rung, die ich gegeben habe, und für die ich mich stark mache, daß sie auch in äuthentischer Weise gegeben wird, wenn die Stände auf dieses Petitum eingehen, ist es, wie ich wiederhole, keinesweges die Intention,
fine andere Beschränkung in Beziehung auf die Befugniß des Vereinig⸗ ren Landtages rücksichtlich der Aufnahme von Darlehnen in Friedenszeiten
eintreten zu lassen, als diejenige der Verwaltungsschulden auf kurze Zeit.
—
es
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überzeugt, was bereits zwei geehrte Kollegen gesagt end möglich, der Herren-Kurie entge⸗ die wir zu den Stufen des
auch ganz davon haben, daß wir, so weit nur ir genkommen müssen in den Beschlüssen, Thrones bringen wollen, indem dadurch zu hoffen steht, daß wir von ihrer Seite einer gleichen Willfährigkeit künftig begegnen werden. Aber es giebt doch eine Gränze, worüber man mit seinem Gewissen nicht hinausgehen kann, und die finde ich bei den Schulden für Kriegsfälle. Ich glaube, daß in diesem Punkte die Bestimmung Art. II. des Gesetzes vom 17. Januar 1826 so bestimmt ist, daß darüber kein Zweifel obwalten kann, denn da steht:
„Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur
Förderung des allgemeinen Besten“, und sind unter Darlehne zur Erhaltung des Staats die in Kriegsfällen, unter Darlehne zur Förderung des allgemei⸗— nen Besten die in Friedenszeiten zu verstehen,
„in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Dar⸗
lehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und
unter Mitgarautie der künftigen reichsständischen
Versammlung geschehen.“
Dies halte ich für einen so wesentlichen für meine Peson auch geneigt sein möchte, mich zu dem Beschlusse ber Herren-Kurie beistimmend zu erklären, ich doch nicht über jenes Bedenken hinwegkommen kann, weil das Gesetz vom 17. Januar 1820 als unwiderruflich angekündigt ist und dieser Punkt mir ein so we— sentlicher scheint, daß ich ihn für den wichtigsten im ganzen Gesetze halte. Darlehne in Friedenszeiten werden wir zur Beförderung sol⸗ cher nützlichen Maßregeln, wie z. B. die Preußische Eisenbahn und ähnliche, einzig und allein aufzunehmen haben; in den gewöhnlichen Verhältnissen des Staats, also zur Deckung der gewöhnlichen Aus gaben, gewiß niemals. Also sind nur die Schulden in Kriegsfällen möglich, und da wäre es wünschenswerth gewesen, wenn die Herren⸗ Kurie sich unserem Beschlusse angeschlossen hätte, daß durch eine Königl. Proposition die vorliegenden Schwierigkeiten hätten beseitigt werden können; da sie das aber nicht gethan hat, so halte ich dafür, daß wir den von ihr gefaßten Beschlüssen durchaus nicht beistim⸗ men können.
Abgeordn. Graf von Helldorff: von dem' Herrn Landtags-Kommissar angeregten Punkt der sogenann⸗ ten Verwaltungsschulden anlangt, so glaube ich meinerseits darüber weggehen zu dürfen, da ich benierkt habe, daß mehrere, in den finan⸗ ziellen Fragen weit mehr als ich erleuchtete Redner sich angemeldet haben und sonder Zweifel darüber sprechen werden. Ich gehe daher sofort auf den durch den Beschluß der Herren -Kurie uns zur Bera⸗ thung vorliegenden Gegenstand über, Es würde nur meinen Wün— schen entsprechen, wenn ich allenthalben mit den Beschlüssen dieser höhen Kurte mich einverstanden erklären könnte; ich muß es daher wahrhaft beklagen, wenn sowohl die Pflichten gegen meine Kommit⸗ tenten im Allgemeinen, als auch mein eigenes Gewissen es mir auf das bestimmteste gebieten, diesmal dem Beschlusse der Herren-Kurie nicht beizutreten. Ich bin also damit einverstanden, wenn uns die Abtheilung rathet, die Beschlüsse sub 1 und 2 abzulehnen. Anlan— gend ferner den Beschluß der Herren-Kurie sub 3:
„nach welchem in Fällen des Krieges, wo es Sr. Majestät un—= möglich ist, den Vereinigten Landtag einzuberufen, Allerhöchstdem⸗ selben das Recht vorbehalten bleiben möge, dergleichen Anleihen ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu kontrahiren“, so muß ich mich sowohl gegen denselben, als auch gegen den solchen
Punkt, daß, wenn ich
Meine Herren! Was den
Weder verzinsliche noch unverzinsliche eigentliche Staatsschulden sollen
Zon der ständischen, Zustimmung ausgenoninien sein. Bei abseitigem materlellen Einverständniß würde dennoch nach dem Geschäfts-⸗Regle⸗ ment in dem gegenwärtigen Stadium der Verhandlung der hohen Stände⸗-Kurie nichts Anderes übrig bleiben, als den Antrag der Herren⸗ Kurie entweder pure anzunehmen oder zu verwerfen. Wenn aber schon in der heutigen Diskussion bei einem anderen Punkt das Mittel gefunden ist, die eigenthümliche Nügncirung, wenn ich mich so aus⸗ drücken darf, der hier geltend gemachten Ansicht in den Motiven aus— zudrücken, und wenn, wie ich fest überzeugt bin, die Herren⸗Kurie in dieser Beziehung nichts Anderes will, als die einzige von mir bezeich—⸗ nete Ausnahme, so muß ich mir den Ausweg anzudeuten erlauben, daß die hohe Stände-Kurie den Antrag der Herren-Kurie annehmen, aber in den Motiven hinzufügen könnte, daß die Intention keine an⸗ dere sei, als die so eben von mir bezeichnete, daß nämlich alle Schul- den in Friedenszeiten ohne Ausnahme von der Zustimmung des Ver⸗ einigten Landtages abhängig sein sollen, daß keinerlei Art von Ver⸗ briefung oder Schuldverschreibung ohne ihre Zustimmung ausgestellt werden' dürfe, daß die einzige Ausnahme hiervon aber die sei, Anti⸗ cipationen der Staatsrevenüen auf kurze Zeit, welche das Land mit fenen neuen dauernden Lasten beschweren, dem Gouvernement ohne ständische Zustimmung frei zu geben, Sollte darauf Werth gelegt wer⸗ den, daß keine positive Definition, die im Antrage der Herren- Kurie liegt, über die von der Einwilligung der Stäude abhängigen Darlehne in der Zusicherung oder authentischen Interpretation des Gouvernements ausgedrückk werde, sondern daß diese lediglich die angedeutete Aus⸗ nahme bezeichne, so glaube ich auch die, Versicherung geben zu kön⸗ nen, daß das Gouvernement, welches bei seinen Entscheidungen nicht an die wörtlichen Anträge gebunden ist, in diesem Sinne die Ent⸗ scheidung ertheilen werde. ==
Das sind die Erklärungen, die ich über diesen ersteren Punkt des Abtheilungs⸗-Gutachtens glaubte geben zu müssen, und ich hoffe, daß 3 3 ersammlung darin eine theilweise Erfüllung des früher ge— irgend zulässigen m n in,. Hand bieten werde.
Vielfaches Bravo. Referent Graf von .
Bersprechens erkennen wird, daß das Gouvernement zu jeder
Ich wollte mir nur
die einzige Bemerkung erlauben, daß es der Abtheilung nicht möglich war, an dem Konklusum der Herren -Kurie etwas zu ändern; denn wen dieses Konklusum so gefaßt gewesen wäre, wie es der Herr Landtags-= Kommissar so eben gefaßt hät, se Jlaube ich, daß die Abtheilung, den Antrag einstimmig befürwortet haben würde, da gerade das Nicht⸗
weg Es
aber wir konnten nicht anders. Da jedoch
gloffen der einen Zeile, der Abtheilung zu Bed 2 ist Vielen in der Abtheilung sehr cue , , e gn, der Herr Landtags⸗Kom⸗
missar eben gesagt hat, daß alle Darlehne nur mit Zustimmung des
Vereinigten Landtages gemacht
werden sollen, so hel ee n,, Pe.
befürwortenden Vorschlag der Abtheilung hiermit ausdrücklich erklä— ren. Rach meiner Meinung kann nie der Fall eintreten, daß Preu Fen von allen angränzenden Mächten zugleich angegriffen werde, es muß also auch jederzeit die Möglichkeit vorhanden sein, wo nicht alle, doch den größeren Theil seiner Stände zusammenzuberufen; ja ich glaube gerade, daß es in Zeiten ber Gefahr für die Krone sehr wichtig und für das Vaterland höchst heilsam ist, wenn die Sympathieen der Stände das Gouvernement auf allen Seiten stützen und kräftigen, — was in Preußen bei Gefahr des Vaterlandes nie ausbleiben wird. Zur Mo— fivirung meiner Ablehnung des Beschlusses der Herren⸗-Kurie will ich nur daran erinnern, wie es ja schon im historischen Rechte und im ureigensten Prinzip aller deutschen Stände ⸗Verfassungen namentlich begründet ist, daß es Sache der Stände ist, in freier Bewilligung die Mittel zur Erhaltung des Staats in Gefahren — sei es durch Steuern, sel es durch Anlehen — zu gewähren, eben so auch ihre Befugniß, über die Verwendung dieser Mittel zu richten und zu wachen. Das Gesetz vom 17. Januar 1820 schreibt, wie schon der vorige Redner unwiderlegbar auseinandersetzte, im S. 2 ausdrücklich vor, daß in allen und jeden Fällen Staats Anleihen nur mit Bewil⸗ ligung der reichsständischen Versammlung kontrahirt werden können und dürfen. Und diese reichsständische Bersammlung ist der Vereinigte Landtag! — Meine Herren! Ich achte die Rechte der Krone gewiß im höchsten Grade, die Rechte der Krone, so weit sie irgend im Volks-Bewußtsein gewurzelt sind; aber ich glaube auch Sie daran erinnern zu dürfen, daß es noch andere Rechte giebt, — Rechte, die, nach meiner Meinung, nie verjähren können, denen die volle Geltung über kurz oder lang zu Theil werden wird, — Rechte, welche durch Gottes Gnaden mit unauslöschlichen Flammenzügen in die Brust jedes denkenden Menschen eingegraben sind, — die unveräußer⸗ lichen Rechte des Volkes. Hüten wir uns, diese irgendwo zu gefährden! (Lebhafter Beifallsruf.)
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Die Deductionen des Herrn Landtags⸗Kommissars haben mich in keiner Weise überzeugt. Ich glaube, wir haben wohl zu unterscheiden zwischen den beiden Haupt- punkten, zwischen Schulden, die in Friedenszeiten kontrahirt werden, und zwischen Schulden, die in Kriegszeiten aufgenommen werden; ich werde mir erlauben, zunächst über den ersten Punkt zu sprechen. Was die Schulden in Friedenszeiten betrifft, so hat uns der Herr Landtags⸗Kommissar gesagt, daß es die Absicht, des Gouvernements sei, keine Schulden in Friedenszeiten ohne Zustimmung der Stände zu machen, den einzelnen Fall ausgenommen, wo es nothwendig wäre, in besonderen Fällen sogenannte Verwaltungsschulden zu machen, d. h. die Staatsrevenüen zu antizipiren, wenn dies in Nothfällen erforder⸗ lich wäre; z. B. bei Gelegenheit eines Steuer-Kredits für Handel und Gewerbe oder eines Erlasses der Grundsteuer für den übrigen Theil des Volkes. Ich glaube, daß wir uns durch die Rücksicht, daß unter Umständen die Stundung einer Steuer wünschenswerth erschei⸗ nen könnte, nicht abhalten lassen dürfen, streng an dem Rechtsboden
auch hier festzuhalten.
Es kommt übrigens zunächst darauf an, daß
hiren. Diese Möglichkeit ist die vielen Garantieen, welche
daß bei allen diesen Garantieen ist d
ren-Kurie, wenn wir ihm beitre infinitum noch immerfort solche
in eine unabsehbare Masse
Ausweg, den zur Hebung
wie er deutlich gesagt hat, uns
tive von Seiten tigen seien. zweiten Punkte sen, Punkt 2 Gründe des Beschlusses
so lche
eine
in Betreff der Aus
gehoben hat, keine andere gewesen
nicht.
wie es von dem Herrn Landta tet dies an, und g n welcher in seinem wesentlichsten vom' 3. Februar entspricht und hier auch Theile des Staats in dem Gesetze das gesammte S den Worten nicht Zwang und verpflichtet sind, einem sicationen zu unseren
oder unsere Beschlüsse f trotz aller Geneigtheit, ohne eine authenlische Interpret
allen la
Herren- Kurie einzugehen. Wir
nichts ist.
hat, diesem Beschlusse in keiner
kundigere Mitglieder gehört habe, zum Wort falls beleuchten werden. daß ich ohne Weiteres
Ich
nes Rechtes und des Rechtes denken trage, und daß vernement von einem Landtage bestimmte Kredite von den, die Periodizität in kurzen Frister kunftsmittel, wie es in anderen
wo die Mi
— —— —
solchen Lage, wie dort, nicht be so blühenden Zustande selten eintreten wird, eine so unbeschränkte Gewalt
Uebrigens muß ich daran wie schon mehrfach erwähnt
Königs erlass
NM —=—
in vollem Maße über unser
zu geben. Wenn manu nach man es jetzt bedenklicher hält, men, jetzt, nachdem ein 32jähr es da bedenklicher hält, als Kriege oder doch in einem befand.
Hiermit gehe ich zum
Berichte in den Händen, aus Konklusum damals in Vorschla daß, wenn Se. Majestät es
unbenommen sein würde, den
gen zu lassen. Ich mich erinnere, hat wie ausgesprochen, theilten, daß es
kein
als ob
Man hat für Eisenbahnen Garantien übernommen, rantieen für die Rentenbanken übernehmen, ja man hat diese in ein— zelnen Landestheilen bereits übernommen, tieen scheint noch lange nicht erschöpft zu sein. verehrten Mitgliedern mit überzeugender Schärfe ausgesprochen wor⸗ den, namentlich von dem verehrten Mitgliede für die Stadt Berlin, auch die Garantieen wesentlich die haben, insofern sie eine eventuelle Zahlungspflicht herbeiführen, und
thums zur Sicherheit gestellt worden.
den Fall, daß der Hauptschuldner nicht zahlungsfähig wäre, von Verpflichtungen zu verwickeln, offenbar Staatsschulden sind und S. 2 des oft citirten Gesetzes vom 17. dieser Bedenken der Herr missar, der dieses Bedenken gefühlt
so wenig halte ich es in
der Herren es ist aus den Motiven des Beschlusses, flar und unzweifelhaft zu entnehmen, sein konnte, als die, Beschlusse zum Grunde gelegt worden ist. ? Kein Motiv der Herren-Kurie deutet uns an, daß man die Möglichkeit, Staats Anleihen ohne Zustimmung der Stände zu machen,
habe auf Verwaltungsschulden beschränken wollen.
die ganz unzweifelhaft klare Fassung des Beschlusses,
Eigenthums inbegriffen sind,
Da wir nun nach unserem Ges Beschlusse Beschlüssen enthält,
die von unserer Nuri uns von jener gesetzlichen Vorschrift dispensirte, auf
uns an den klaren und unzweifelhaften können wir, wie der Herr Referent sehr beredt und klar vorgetragen
auch hierbei große Bedenken habe, denn ich bin überzeu der hohen Versammlung, gemeld
trahirung von Verwaltungs Schulden
Ich will überdies nur noch daran erinnern, daß wir uns ir
Landtags- Kommissar gesagt worden ist, r befinden, daß ein solcher Fall nur und für solche seltene Fälle
guten Rechte wegzugeben, halte ich doch f
worden ist, daß dieses Gesetz nach einer Wjährigen Regierung des en wurde, während welcher des hochseligen Königs Ma⸗ sestät die Segnungen des Friedens, wie die Drangsale des Krieges,
also fast ein Viertel⸗-Jahrhundert vor
denken nicht gehegt hat, so kann ich
Herrn Referenten in Bezug auf die klusums unserer Kurie widersprechen. welchen sich
Proposition entsprechende Vorschläge e habe aber keinesweges gesagt, Mitglied
eines solchen Ausweges . vielmehr entschieden gesagt, daß ich einen solchen Ausweg, wie er
bedienen darf: Staats schulden auf Handscheine zu kontra⸗ bereits mehrfach praktisch geworden durch vom Staate übernommen worden sind.
man wollte Ga⸗
und das Neich der Garan⸗ Es ist von vielen
Natur von Staatsschulden och kein Objekt des Staats⸗Eigen⸗ Nach dem Beschlusse der Her⸗ ten, würde es möglich sein, in das Garantieen zu übernehmen und für den Staat die unter allen Umständen unter dem Januar 1820 fallen. Der Landtags⸗Kom⸗ zu haben scheint oder gefühlt hat,
andeutete, ist der, daß der Beitritt
zu dem Antrage der Herren-Kurie unter Beifügung besonderer Mo⸗ unserer Kurie Interpretation der Fassung jenes So wünschenswerth es mir geschienen hat,
und durch eine Zweifel zu besei⸗ bei dem eintreten zu las für möglich. Bei schüsse war ausdrücklich durch die Kurie dieser Beschluß deklarirt; wie die Abtheilung hervor daß die Absicht welche unserem heutigen So liegt die Sache hier
zu erklären Antrages unsere
Interpretation diesem Falle
gs Kommissar unterstellt worden ist, Kein Motiv deu Theile der Bestimmung des Gesetzes sich nur dadurch unterscheidet, daß
während
taats Eigenthum bezeichnet wird, tritt
einer solchen Auslegung klar und unzweifelhaft entgegen, wenn wir
der Sprache Gewalt anthun wollen. setze und dem Geschäfts⸗ Reglement der anderen Kurie, welcher Modi— entweder pure beizutreten ssen, so sehe ich keinen Ausweg ab, ie bewiesen worden ist, ation Sr. Majestät des Königs, welche den Beschluß der können nichts hereininterpretiren, wo
Wo die Worte klar und unzweifelhaft sind, müssen wir
Wortlaut halten, und deshalb
Beziehung beistimmen.
Ueber die Verwaltungsschulden will ich nichts sagen, obwohl ich
eugt, daß , sach die sich, so viel ich ritischen Punkt eben auf die Bemerkung,
et haben, diesen k beschränke mich
dem Gouvernement die Erlaubniß zur Kon
zuertheile, im Interesse mei
meiner Kommittenten erhebliche Be—
zes mir einfacher erscheint, wenn sich das Gou
bis zu dem anderen für solche Fälle tänden bewilligen ließe. Hätten wir „, so gäbe es ein sehr einfaches Aus Staaten, z. B. England, beliebt wird,
nisterien autorisirt werden, Schatzkammerscheine auszugeben.
einer da, wie so oft von dem Herrn unsere Finanzen sich in einem äußerst dem Gouvernement einzuräumen und so viel von unserem für äußerst bedenklich.
daß das Gesetz von 1820,
nach reiflicher Erwägung, hochseligen
sinden,
erinnern,
aterland hinziehen gesehen hatten und Ihm lag, um zu erwägen, ob
es angemessen sei, den Ständen so ausgedehnte Rechte in die Hände
einer 23jaͤhrigen Regierung dabei Be keinen Grund einsehen, warum diese Rechte den Ständen einzuräu iger Friede gewaltet hat, warum man damals, wo man sich fast immer im Zustande des kriegerischen Friedens
zweiten Punkte über, und da muß ich dem
Auffassung des früheren Kon
Ich habe die stenographischen deutlich ergiebt, daß ich das g gebracht, und daß ich bemerkt habe,
unumgänglich nothwendig finden möchten,
*
daß eine unsere Rechte beschränkende Bestimmung erlassen werde, Ihm
Weg dazu anzubahnen, im Wege der an den nächsten Landtag gelan— und so viel ich
dseser Versammlung irgend⸗ jetzt schon die Ueberzeugung
wir die de bedürfe. Ich habe
M 179.
1335
ö Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Mittwoch den 30sen Juni.
— ———— ——— — — — —— — —— —
Nothwendigkeit dargethan und in Bezu
Rechte aufzugeben zu lassen. fie l das, was von dafür kann ich wieder auf das berufe. Se.
zu sein, keinen Moment an die denken zu entnehmen,
Bedenklichkeiten übergehen k n s ann. daß es der Würde . ö
Hand gab,
es nicht irn sei, Mitglied dieser Versammlung im Stande wär von dem Landesherrn im Interesse des ̃ würde, die nachträgliche Zustimmung zu 4 (Bravo!) , habe, bin ich der Meinung, daß wir er wenn wir einen solchen Zweisel ser . wer olchen Zweisel an ö, aufkommen lassen, und deswegen schon fen . Hesetze von 1820 bewenden lassen. Ich habe mehrere Aus—
versagen.
wege schon angedeutet, die sich einschlagen lassen, ohne daß man auf
den Ausweg der Achtmä— D ĩ Achtm = z es sich ö JJ ö [ ö 418 ;. ; dem Gesetze vom 17. Ja⸗ nuar 1820 abzugehen, so scheint es mir doch . . diese Achtmänner-⸗Deputation noch z J Weiteres gleichsam ins Wasser ; ö ö 6 ö „iteres gleichsam ins Wasser zu werfen. Ich muß bekennen, daß . se n, da 36 . Zeitraum von 1400 Jahren, seitbem das ö Haus Hohenzollern auf dem preußischen Throne si in einzi , , Preußischen Throne sitzt, nur ein einziges ꝰ Fall vorgekommen ist, daß der König nicht im e 5 ,,, borgeko König nicht im Stande ge— wesen wäre, die Stände um Si ⸗ n ĩ ndegh; wesen Sich zu versammeln Jahre 18607 daß solche Bedenken mir ni i . ꝛ h nicht begründet z ei i . . grün zu sein scheinen, und im iinklang em, was von dem Königlichen Herrn Kommissar i einer früheren Sitzung in einer d . h tzun amals nicht erwünschten Bed uns vorgetragen worden ist: R ; , ᷣ getra : „Noth kennt kein Gebot“ ᷣ ich, daß 'unsere Monarchen stei— . ö, d. hen stets zu handeln wissen werd ie si von jeher gewohnt waren, und daß wir kei J her , und daß wir kein Bedenken tr 2 166 das anzuerkennen, was sie in solchem Falle . . . s irgend in Zweifel zu stellen; aber für einen solchen selte en Fall . Rechte aufzugeben, während der Monarch 39 , . w währe . . zigen ,, 6. , n dazu fand, sehe ich 6 h anlaßt, und ich würde glauben, mein Gewissen zu ver 96 * . glauben, n 9 n zu verletzen wenn ich dazu die Hand böte. Eine solche Nothwendigkeit ; ; nicht vor. . ; ö. Ich muß nun no sätzlich bemer ß ei ich die B . 66 m ch zusätzlich bemerken, daß eigentlich die Beden— ö , immer gegenüber geführt werden, immer nur den . eine Vertheidigungs-Krieges betreffen, wo durch das Ein— n. eines auswärtigen Feindes unser Monarch in die Lage kom— * . 9. Stände nicht mehr um sich versammeln zu können, aß aber nach der Fassung des Gesetzes eben sowohl auch der eines Angrif s8-⸗-Kri ĩ ss ĩ . gen 1 3 ö ö fire , . und danach angenommen de wsolchen Falle nicht mögli , die Stä . 7 ht möglich sei, die Stände Man hat uns von Geheimnissen gesprochen, die beobachtet wer⸗ den müssen; man müsse den Feind zu überraschen suchen, und es dürfte vorher nichts davon verlautbart werden, Nun ja, solche Gründe lie— 9! auf der flachen Hand; indeß, so lange der Staatsschatz besteht, o lange er so gut verwaltet wird, wie bisher, kann ein solcher Fall nicht eintreten. Es ist dann aber doch auch wahr, daß Angriffskriege vorgekommen sind, welche nicht im Interesse des Landes gelegen ha⸗ ben, und die das Land in ihren weiteren Konsequenzen an den Ab— grund des Verderbens gebracht haben, namentlich den Landestheil, dem ich anzugehören die Ehre habe, der, nachdem er Jahrhunderte der Krone Preußen angehört hatte, welcher den Vorfahren des jetzi⸗ gen Königshauses am längsten angehört hat, länger als die Kurmarkt und die anderen Provinzen, dadurch in die Lage gebracht wurde, an die Fremdherrschaft abgetreten zu werden. Daß also Angriffsfriege welche solche bedenkliche Konsequenzen hervorrufen können, nicht mehr unternommen werden, ohne daß die Stände über die Beschaffung des Geldbedarfs gehört sind, liegt durchaus im Interesse des Landes und im wohl verstandenen Interesse der Krone. Denn welche traurige Konsequenzen gerade für die Krone hervorgegangen sind aus den Re⸗ volutionskriegen in der Zeit von 1786 bis 1797 brauche ich wohl nicht anzuführen. ; ⸗ . . ö Deshalb beschwöre ich die hohe Versammlung, keinen Titel von unserem guten Rechte aufzugeben. . (Bravo.) (Schluß folgt.)
ö Ber ich tig ung. JJ ji) Spalte 3 Zeile 16 ein Fehler enthalten, indem es sta . von Mehls! heigen muß . s statt „Abgeordn.
„Abgeordn. von Meding.“
Uichtamtlicher Theil.
w
Inlaud. Berlin. Verordnungen des Königl. Post-⸗Departements
Deutsche Bundesstaaten. Königreich . der Landwehr-Ordnung. ( ö ußland und Polen. St. Petersburg. . fü ĩ d 2 1 . g. oll⸗Ver die Ostküste des Schwarzen Meeres. — Len gristh! in . lichen fremder Konfessionen in Transkaukasien. 2.
Ernennung. —
t !. ü auf diese No igkei uns das Ansinnen gestellt wird, einen Theil . kee r e. , um nicht den Staat in eine solche Lage kommen
ö. die Bedenken nicht theilen kann in Bezug auf , Ministertische aus entgegengehalten worden ist, ö. , . als wenn ich mich ; einer 23jährigen Regierung erlassene Gese gꝛas n . bi he ge Gi fihrung einer J in , ö hochselige König sogar einmal in die Lage kam el und auf einen kleinen Rayon um dasselbe beschrnkt .
ie Hand um daraus solche Be⸗
so begreife ich nicht, wie man jetzt ö. ssolchen Ich bin vielmehr der Ueberzeugung,
. 8 und dieser Ver ĩ an ammlung geziemt, zunehmen, daß nie solche Bedenken auftauchen e n n .
daß je diese Versammlung, je auch nur Ein . einer Schuld, die Staates kontrahirt werden
Türkei. Konstantinopel. Persien.
Vermischtes aus den Provinzen.
Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachri neuesten Geschichte Spaniens. — Di .
bericht.
np.
Berlin, 2. Juni. Das Amtsblatt des Königl. Post-De— partements enthält die Verordnung, betreffend die Einführung direl⸗ ter Kartenschlüsse zwischen den Post-Anstalten zu Berlin Magdeburg ö. , niederländischen Gränz - Post⸗ Amte zu n ö pedition der Korrespondenz nach dem Königreiche der Nie—
Im Einverständnisse mit der Königlich niederländis— host⸗ werden, außer dem Post-Amte zu . , . das Hof-Post-Amt zu Berlin und die Ober Post· Aemter zu Na ö 36 Köln mit dem niederländischen Gränz-⸗Post⸗Amte zu Arnheim a m nnn schlüsse unterhalten. Die Korrespondenz nach dem Königreiche der n. lande 3c., welche ihren Weg resp. über Berlin, Magdeburg oder Köln —ĩ nehmen hat, ist daher nicht mehr auf Emmerich, sondern nach Maßgabe . geogrgphischen Lage resp. auf einen dieser drei Drte zu spedien . 4 Die durch Preußen, transitirende Korrespondenz nach und aus den iederlanden soll nach wie vor in Emmerich umspedirt werden und ist d nach ausschließlich auf das Post-⸗Amt dieses Ortes zu enkartiren Dil 98 dition desjenigen Theils der niederländischen Korrespondenz welcher rn. über Emmerich, sondern auf einer anderen Route befördert erden muß 6 ke ftr rg lise ,, keine Veränderung. Eben so bleiben die
Sheri arxen und die = für di s h i ö , n Berechnung für die gesammte niederlän⸗ Die Post-Anstalten haben sich hiernach bei der Speditio spondenz nach dem Königreiche Ni de ꝛ au .
. . . siederlande 3c. genau zu achten. General⸗Post⸗-Amt. Schmückert.
Desgl., betreffend die erpresse Bes⸗ rief. ö. ö esse Bestellung von Briefen u ⸗ , . welche bei Nacht . , nter Bezugnahme auf die im General⸗Cirkula ᷣ . ͤ zue '. ĩ ⸗ re vom 23. 2 2 S. 16 in der Cirlular Verfügung vom 9. März 1846 und in ö . 28. April c. (Nr. 19 des Post-Amtsblattes de 1847) enthalte⸗ . ö wird zur Beseitigung vorgekommener Zweifel hierdurch be—= n daß Briefe und Sendungen, welche zur schleunigen Bestellung durch ern ern hn nach den . Vorschriften dazu geeignet sind, ohne
csicht auf die Tageszeit, also auch wenn sie während der Nacht einireff
1 t, h wen h Nacht n n . 8 eingehenden Briefen, unmittelbar nach Eee nl; h en sollen, es sei denn, daß der Absender selbst auf Adress ,, ö enn, er Alb, s auf der Adresse . e dahin abzielende Bemerkung die Bestellung zur Nachtzeit verbe— Die Post-Anstalten haben sich hiernach Die . zu achten. Berlin, den 15. Juni 1847. . .
General ⸗Post⸗ Amt. Sch mückert.
ö . . . ö 66 i e. die Ermäßigung des belgischen Porto's für We n ,, aus und nach mehreren belgischen Gränzorten.
n Juli d. * ab ist vas belgische Porto für die Korrespondenz aus den belgischen Gränzorten Verviers, Herve, Aubel Henri Ch apell ö Dolhain, Limburg, Dison, Stavelot, Spa und Arlon nach . 5 über Preußen hinaus, so wie für die Korrespondenz aus Preußen ic . den gedachten belgischen Orten auf 10 Centimes für den einfachen 6 bol schweren Brief ermäßigt worden. Bei schwereren Briefen steigt di ö ‚. satz nach der preußischen Brief-Gewichts Progression. ö Die Post-Anstalten werden angewiesen, hiernach das belgische Perto für frankirte Briefe nach und für unfrankirte Briefe aus den obgedachte Orten Belgiens vom 14. Juli (e ab zu erheben und zu berechne . Berlin, den 18. Juni 18475. ; ö.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
J . . Desgl., betreffend die Eintragung der Kreuzband-Sendungen in die Karten und in die Empfangs⸗-Bescheinigungen auf Kaiserl. öste reichische Post⸗Anstalten. ; . . . Im Einverständnisse mit der Kaiserl. österreichischen Post-Verwaltun und behufs Erlangung einer besseren Uebersicht und lelchteren J werden die mit Oesterreich in Kartenwechsel stehenden Post. Anstalien e. wiesen, bei Ausfertigung der Karten und Empfangs Wlscheinigungen die Kreuzband-Sendungen dergestalt von den Briefen öbgesonbern . 9 3. , der Kreuzband „Sendungen in Form eines Bruchtholles 9. , , eines Kreuzes unter die Anzahl der Briefe zu stehen kommt, * d. Auch ist darauf zu halten, daß ten entsprechend verfahren werde. Berlin, den 18. Juni 18437. General - Post ⸗ Amt. Sch muckert.
Deutsche Bundesstaaten.
Ran önigreich Bannern. Se. Majestat der König hat den Vorsteher des Königlichen allgemeinen Reichsarchivs, Maximilian Frhrn von Freiberg -Eisenberg, in den Ruhestand versetzt und an seine Stelle den Königlichen Geheimen Rath, bisherigen bevollmächtigten Minister und außerordentlichen Gesandten bei den' freien Hansestädten Freiherrn Joseph von Hormayr, zum Vorsteher des genannten Ar⸗ chivs in provisorischer Eigenschaft ernannt. . ; Dem Vernehmen nach soll die Landwehr-Ordnung von 1826 einer neuen Revision unterworfen und ein neues Dienstreglement für die Landwehr des Königreichs ausgearbeitet werden. ;
Rußland und Poalen.
St. Petersburg, 22. Juni. Mittelst Ukases vom 16. Mai d. J. hat Se. Majestät der Kaiser solgende vom Statthalter von Trans kaukasien vorgestellte und vom fkaukasischen Comité durchgesehene Zoll-Verordnungen für die Ostfüste des Schwarzen Meeres be⸗
* K. 8 . i. 24 Briefe und 9 Kreuzbände.
seitens der österreichischen Post⸗Anstal⸗
Friedensschluß zwischen der Türkei und
Zur Literatur der Handels« und Börsen⸗-Nachrichten. Berlin. Borsen⸗ und Marlt⸗
haben, von unseren Kreuzern an der Ostkü ĩ * küste, auf der Distanz zwischen gn und Kuban, über der nach der , ,, rn. nie hinaus, angehalten werden, und wenn sie nicht ben. eisen können, daß Sturm und Wind sie über die Linie getrieben haben so werden die an Bord vorgefundenen Waaren, auf Grundlage ber Jolle eln, konfsiszirt die Fahrzeuge selbst aber nur dann als gute Prise betrachtet wenn 6. denselben Waffen und Kriegsmunition in größerer Menge, als zum eigenen Gebrauch gestattet ist, gefunden wird, oder wenn die ff an ef mit den Waffen in der Hand Widersetzlichkeit zeigt. 4) Den ausländischen eh i engen von weniger als 50 Last ist die Küstenschifffahrt zwischen Ingur und Kuban nur unter der Bedingung erlaubt, daß auf jedem Fahrzeu 96 ein Quarantaine⸗Wächter befinde. 5) Wenn bei der nien h fahrt 6 von Redut oder Suchum oder überhaupt von irgend einem der Däfen des Schwarzen und Asowschen Meeres nach einem der von unseren Truppen zwischen dem Kuban oder Ingur besetzten Punkte an der Nordosi⸗ . wo keine Zollstätten sind, gebracht werden, so hat die Quarantaine-Zoll⸗ Verwaltung oder Barriere des Hafens, aus welchem das Schiff ausläuft blos auf dem Paß die Menge und Art der Wagren anzuzeigen, ohne dabei ,, angeben zu müssen, nach welchem Ort an der Nordostküste die Waaren bestimmt sind. 6) In denjenigen Befestigungsorten, wo keine Zoll- ämter oder Zollhäuser sind, geschieht die Wilen nz unter der Aussicht . eigenen Offiziers, der das Amt eines Ouarantaine⸗Zollaufsehers be⸗ . und, der darauf zu sehen hat, daß auf dem Fahrzeuge keine andere Waaren seien, gls die im Paß angezeigten; auf diesen Paß, den das Fahr— zeug von der letzten russischen Zollstätte bei seinem Absegeln vom Hafen erhalten hat, schreibt der genannte Offizier an, was an Waaren abgeladen oder eingenommen wird. 7) Küstenfahrzeuge, welche keinen Paß von einem 6 Zollamt oder Zollhause haben, sollen zu denjenigen befestigten - rten der Iltüste wo es keine Zolleinrichtung giebt, nicht zugelassen wer⸗ en. 8) Die Küstenfahrzeuge, welche Waaren von Häfen des Schwarzen und Asowschen Meeres nach Brten führen, die von unseren zwischen dem Kuban und Ingur stehenden Truppen besetzt sind und keine Zolleinrichtung haben, sind bei ihrer Rückkehr nicht genöthigt, Legitimationsscheine vorzu⸗ 366 wenn die Zollvorschristen dergleichen in ähnlichen Fällen verlangen. 9), Bei Reisen auf den Dampfschiffen, die eine beständige Verbindung zwischen den Befestigungsorten der Küstenlinie unterhalten, sind nicht blos die Militair⸗Offiziere und die Civilbeamten, sondern auch alle Privatperso nen, von der Zollbesichtigung ihrer Effekten befreit, wenn sie nämlich nach solchen Orten gehen, wo keine höheren Zölle erhoben werden als dort, von wo das Dampfschiff kommt. 10) Den QOuarantaine-Zollverwaltungen in Suchum und Noworossijsk werden in Betreff der Waarendurchlassung und Zollbereinigung alle die Rechte eingeräumt, welche das Zollamt von Redut⸗ Tale auf Grundlage der ersten Anmerkung zum Tarif vom 26. Dezember . hat, blos mit der Einschränkung, daß es dem Zollamt von Nowo— ö erlaubt ist, Waaren nach dem tifliser Zollamt zur Niederlage Auf ein Gutachten des kaukasischen Comité's hat der Kaiser be⸗ fohlen, daß den Geistlichen fremder Konfessionen, welche aus den inneren Gouvernements des Reichs in dienstlicher Stellung nach Tranokaukasien geschickt werden, dieselbe Hülfe und Unterstützung zu gewähren sei, wie solche den dorthin versetzten Geistlichen der recht⸗ gläubigen Kirche nach den bestehenden Verordnungen zukömmt.
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. Paris, 25. Juni. Der Herzog von Aumale ist, inkognito reisend, am 22sten d. in Valenciennes eingetroffen und hat sich am nächsten Morgen von da nach Brissel begeben. .
ö. . K, vom 29sten enthalten nur befriedigende Nachri hten. Das Geschwader unter den Befehlen des Prinzen von 2 ö. am 18ten nach Cagliari abgegangen. U
; Der Counrier frangais behau ytet, der i ubieres⸗ Prozeß verwickelte Herr Teste habe 2. er 2 2 ten Minister⸗Kollegen ihn im Stich ließen, Enthüllungen machen die mehr. als hinreichend wären, auch sie in Anklagezustand zu versetzen Da übrigens nach der Charte nur die Deputirten⸗Kammer einen Mi nister in Anklagestand versetzen kann und die Anschuldigung weiche gegen Herrn Peste erhoben wird, sich auf Vorgänge wahrend feiner ehemaligen ministeriellen Amtsthätigkeit bezieht, so wird gesagt es könne derselbe nur in Folge einer Berathung und eines entsprechen⸗ den Votu ns der Deputirten⸗Kammer in Anklagestand versetzt werden. Ein Oppositions- Journal dringt nun darauf, daß die Deputirten Kammer bei diesem ernsten Anlasse ihre Prärogative wahren, und daß zu diesem Behufe ein besonderer Antrag gestellt werden solle, um die Unverletzlichkeit der Charte aufrecht zu erhalten.
Es ist in der Deputirten-Kammer der Kommissions-Bericht über den Gesetz Entwurf vertheilt worden, welcher die exceptionelle Gesetz⸗ gebung über die fremden Flüchtlinge in Frankreich verlängert. Sol⸗ cher Flüchtlinge sind zur Zeit 11,500 im Lande, darunter 6272 Spanler, 4606 Polen, 604 Intaliener und 178 Deutsche; 4718 don ihnen erhalten Unterstützung. Im Laufe des letzten Jahres haben 9 Befehl erhalten, Frankreich zu verlassen, einer in Folgẽ von Verurthei⸗ lung wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen, vier, weil sie bei solchen Handlungen kompromittirt waren, einer wegen politischer In- triguen. .
Graf von Jarnac ist für wenige Tage aus London hier ein-
getrossen. ( ö Die Pa trie berichtet, in einem gestern abgehaltenen Minister⸗ Rath sei beschlossen worden, aus dem Antrag auf eine lintersuchung in der Girardinschen Angelegenheit, welchen, wie man sagt, Leon von Malleville in der heutigen Sitzung der Deputirten? Sammer stellen wolle, eine Kabinets Frage zu machen. ;
Die Stockung in den Coursen wie in den Geschäften dauert fort; doch machte sich einige Tendenz zum Rückgang bemerklich. Eifenbahn Actien waren mit Ausnahme von Rouen und Orleans alle angeboten; Nordbahn geht fortwährend niedriger. ⸗
X Paris, 25. Juni. In der Sitzung der Deputirten⸗ Kammer erklärte bei sortgesetzter Berathung des Budgets des öffent- lichen Unterrichts der Berichterstatter Herr Bignon, daß die Kom⸗ mission sich in Betreff des an sie zurückgewiesenen Amendements hin⸗ sichtlich der Friedensgerichte (Budget des Justiz⸗Ministeriums) für Ver⸗ mehrung des Kredits um 14,409 Fr. ausspreche. Die Kammer nimmt diesen Antrag an. Es wird nun mit dem Budget- des öffentlichen Unterrichts sortgefahren. Mehrere Kapitel werden ohne Diskussion angenommen.
Bei Kapitel a4, „Subscriptio nen., rügt Derr Demarg asd Mißbräuche die mit Subscriptionen getrieben würden. Es wurden bedeutende Summen für die nämlichen Werke aufgezeichnet, z. B. für das Werk üher den Palast
von dem Herrn Landtags- Kommüissar dargestellt worden sei, durchaus nicht für nothwendig erkennen köune. Ich habe aber, weil die Ver—⸗ treter der Krone immer davon gesprochen haben, daß der Staat dann in eine höchst bedenkliche Lage kommen werde, andeuten zu müssen geglaubt, daß uns Allen der höchste Patriotismus innewohne, und . feines von den Mitgliedern dieser Versammlung auch nur den Schein auf sich ziehen werde, als ob man den Staat in eine bedenkliche Lage setzen wolle. Ich habe ausdrücklich gesagt, daß ich nicht einsehen könne, wie eine bedenkliche Lage daraus hervorgehen werde; follte aber Se. Majestät dieses Bedenken hegen, so sei es der einfachste Weg, uns eine Proposition vorzulegen, worin uns die
Zweite Beilage
Frankreich. Paris. Herzog von Aumale brinz Joinville's 6 e tis, Herzog v male. — Prinz Joinville's Ge— schwadern. Teste's Mitbeschüldigung in dem gul ein ch e ce . Die Solischen Flüchtlinge in Frankreich. — Vermischtes. — Schreiben , Paris. ¶ Dis kussion der Kapitel des Kultus- Budgets; Emil von Aim din und das Ministerium; Teste's Vertheidigungsschrift in der , Sache.) . ö roßbritanien und Irland. Lon don. Einstell 8 i . i . . 3 . 2 ö . 7 Mn er die neuesten Ereignisse in China. — Nachrichte J zereinig⸗ . . chrichten aus den Vereinig alien. Rom. Die Thron-Besteigungs- Feier Berichti . — ichtigung. k Schreiben aus Madrid. (Nachrichten aus en. J ntriguen der Parteien. — Große Aufregung. — Vermischtes.)
stätigt:
1) Freies und ungehindertes Einlaufen in die Häfen der Ostküste des Schwarzen Meeres haben nur diesenigen vom Ausland kommenden russischen und ausländischen Fahrzeuge, welche 50 Last und mehr Tragfähigkeit haben 2) Diejenigen Jahrzeuge, welche weniger als 50 Last oder 100 Tonnen tragen können, gleichviel, ob russische oder ausländische oder die sogenannten türtischen Kotscherma, dürfen, direkt vom Ausland kommend, nur 6 Redut⸗ Kale, Suchum-Kale, in der Festung Swätoi Nikolai und im Hafen Ot⸗ schemgirv anlegen, woselbst sie sich der Quarantaine- Reinigung unterziehen
Pitti und fuͤr die Werke Botta's. Der Bexrich terstatte :cchtfertigt die Kommission, daß sie den Kredit bewilligt habe. Es habe sich um alte und neue Unterzeichnungen gehandelt. Die alten mußten gezahlt werden, ohne daß man die neuen unterbrechen durfte. Der Kredit hat ihr nicht beirächt⸗ lich geschienen. Die Herren Nisard und Dubois vertheidigen die Sub- scriplion auf die Herausgabe der lateinischen Klassiker durch Herrn Nisard Herr Portalis tadelt die auf ein riesenhaftes Werk, nämlich das ** een, ,,, . . dans l'ancienne France. Der M inister oder einen Wä iĩss . n l des öffentlichen nterrichts ist erstaunt über die hartnä fi ö *ich n, n ne hne, 5 ,,, e, 3 4 ei al , , . und ö. . welche vom A ; f als asten, welche die Beförderung un ebung der Wissenschaften und Li ö . n n, und 1 ,,,, , von der zwecken. Der Staat müsse Beweise von e Ten af rn, . *. ne e.
. hum, Nikolajewsk oder Otschemtgir am Bord Unternehmungen, dit er allein zum Ziele führen könnt. Nie 23 das herr⸗
der Beschluß der Herren-Kurie, wie von dem Herrn Landtags⸗Kom⸗ missar und den Rednern, die vor mir sich auf diesem Platze befanden, ganz richtig ausgeführt worden ist, noch, weit enger gefaßt ist. Es sst ausdrücklich gesagt, „alle in Friedenszeiten zu kontrahirende Staats⸗ Anleihen, für welche Staats- Eigenthum oder Staats-Revenüen zur Sicherheit bestellt werden, sollen nicht anders, als mit Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenommen werden.“ Es wird also hier, wenn auch nicht eine Hypothek des gesammten Staats⸗ Eigenthumes, doch die Verhypothezirung eines Theiles des Staats⸗ Eigenteumes in Aussicht genommen, während es recht wohl anginge, Staatsschulden zu kontrahiren, ohne irgend einen Theil des Staats-Eigenthums oder irgend ein Objelt zur H othek zu stellen, also, wenn ich mich eines Ausdruckes aus dem Buben
denken erregende Zusatz im Konklusum der Herren- Nurie beseitigt denn es scheint der Kontrollirung einer Verwaltungsschuld oder fur⸗ zen Anticipation von Revenüen nach der mehrfach gegebenen Ver— sicherung des Herrn Landtags-Kommissars kein Bedenken entgegenzu— stehen, nach einer Versicherung, die gewiß alle Mitglieder der Abthei⸗ lung mit Freuden entgegengenommen haben.
Abgeordn. von Puttkamm er aus Stettin: Ich werde dem Grund⸗ satze tren bleiben, keine langen Reden zu halten, den ich seit dem 266 dieser Versammlung beobachtet habe, sondern mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken. Was die Friedensschulden betrifft, so habe ich über die Erklätrung des Herrn Landtags⸗Kommissars nichts . auch über die sogenannten Verwaltungsschulden will ich rtgehen; ich habe für meine Person kein Bedenken dagegen, bin