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Es waren anwesend:
I) aus dem Herren⸗Stande: Vier Mitglieder;
Y aus dem Stande der Ritterschaft: Einunbdreißig Mitglieder;
3) aus dem Stande der Städte,. Dreiundzwanzig Mitglieder;
4) aus dem Stande der Land emeinden: Achtzehn Mitglieder.
Ehe zur Ausführung der Wahl geschritten wurde, beantragte der e von — — er . vor Vollziehung der 2 errn ar⸗
einẽ Erklätrung zu Protokoll zu geben, und ersuchte den schall, bieses zu 1 atten. Seine Erklärung lautet, wie folgt: Wie er die Alle
welche dadurch ni
Beirath des Vereinigten Landtags entzogen werden, einberufen wer- 6 rovinzial⸗ Ständen verfassungsmäßig berathenen neuen Strafgesetzbuches, und daß er
den iu wie z. B. des bereits von den
zu diesem Zweck die angeordnete Wahl vollzöge.
Für diese Erklärung entschieden sich auch die nachfolgend ge— nannten Deputirten: Donalitius, Jebens, Schulz aus Schilla, Gre—⸗ er, Wenghöffer auꝛ Gumbinnen, Plagemann, Pultcke, Forstreuter, Franzius, Meyhöfer aus Labiau, du Bois, Dembowski, Timm, Dahlström, Gadegast, Hein, Urra, Schönlein, Born, Minklei, Morgen, Sperling, ee Schlen⸗ ther, Heinrich, Harder, Riebold, von Bardeleben, von Saucken-Tar— Putschen, Jachmann, Käsewurm, Hensche, von Platen, von Saucken— Julienfelde, von Kannewurff, von Beringe, Stadtmiller, von Schön, von Kall, Weise, von Kleist, von Donimlerski, Blindow, Haasenwin⸗ kel, Hoff, Reimer, Schmidt, von Kalkstein, Siegfried, von Gordon Der Marschall fand kein Beden—⸗ ken, diese Erklärung im Protokoll aufnehmen zu lassen. Eben so ge⸗ stattet der Marschall, daß nachfolgende Erklärung des Abgeordneten
rämer, Grunau, Frentzel⸗Beyme,
und Meyhöfer aus Schakummen.
Grafen Eulenburg auch zu Protokoll genommen werde.
Sie lautet:
„Daß derselbe die heutige Wahl völlig unbedingt und ohne allen und jeden Vorbehalt vollziehen werde.“
Dieser Erklärung traten beistimmend bei die Nachgenannten: von Zichlinski, von Peguilhen⸗-Grabowo, Marr, von Prondzinski, Schlattel, Denck, Mongrovius, Nickel, Jordahn.
Es wurde nunmehr zum Wahlakt geschritten, und zwar zuerst zur Wahl des ständischen Ausschusses, und sind hierzu 5 Mitglieder und 6 Stellvertreter zu wählen aus dem Stande der Ritterschaft, 4 Mitglieber und eben so viel Stellvertreter aus dem Stande der Stäbte und 2 Mitglieder und eben so viel Stellvertreter aus dem Stande der Landgemeinden. Ein jedes Mitglied verzeichnet auf einem Zettel so viel Mitglieder seines Standes, als Ausschuß⸗ Mitglieder aus demselben zu wählen sind, und es ergab dieses Verfahren
1) Im Stande der Ritterschaft von 31 Wählern für die Ab—
geordneten: von Auerswald ..... .... ... 27 Stimmen von Saucken⸗Tarputschen .. 23 n von Donimierski ...... .... 22 v von Bardeleben ...... ..... 19 ö . . 16 n
wonach diese fünf Genannten mit absoluter Majorität gewählt sind. Die übrigen Stimmen waren getheilt. 2) Im Stande der Städte erhielten von 23 Wählern, die Ab⸗
geordneten: Sperling. .... 21 Stimmen Abegg 2 15 1
nächst, diesen hatten die Abgeordneten Heinrich 10 und Grunau 9 Stimmen. Diese Beiden wurden demnach auf die engere Wahl , und bei derselben erhielten Heinrich 15 und Grunau bh
timmen, wonach der Abgeordnete Heinrich als gewählt anerkannt wurde. Es wurde zur Wahl des vierten Mitgliedes geschritten, und erhielt Urra 12 Stimmen und Grunau 9 Sfimmen, wonach Urra als gewählt erachtet war.
3) Im Stande der Landgemeinden erhielten von 18 Mitgliedern
die Abgeordneten: raemer. . . .. 12 Stimmen und Siegfried .. 10 n wonach diese Beiden mit absoluter Majorität gewählt sind. Demnãächst wurde zur Wahl der k Anzahl von
Stellvertretern geschritten, und zwar wurden dazu nach Vorschrift des S. des Geseßes vom 22. Juni 1842 die Wahlen in der Art voll= 3. daß jeder einzelne Wahl⸗Akt ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten ze Stellvertreters des betreffenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt ward, in welcher die Gewählten in Behinderungsfällen der Ausschuß⸗Mitglieder eintreten sollen. Durch das hiernach und nach dem §. J des Gesetzes vom 22. Juni 1842 beobachtete Wahlverfahren, über welches die beige— fügten Listen das Nähere ergeben, wurden mit absoluter Stimmen—⸗ Mehrheit gewählt:
1) Im Stande der Ritterschaft die Abgeordneten
a) von Saucken⸗Julienfelde mit 22 Stimmen
pH Hensche. .. ...... mit 5 * c) von Gordon ..... .... . mit 18 y 4 von Kall mit 21 ö e) von Kgleist . mit 22 Y f) von Schn⸗⸗ mit 18 v 2) Im Stande der Städte die Abgeordneten: 2) Jebens . ...... mit 14 Stimmen, b) Grunau. ...... mit 13 n ) Waechter. .... mit 12 n ) Weise ...... mit 13 ö 3) im Stande der Landgemeinden, die Abgeordneten: 2) Riebold ..... mit 12 Stimmen, ,, mit 11 y
Von den Nitgliedern des Herrenstandes wurden von den vier anwesenden Mitgliedern die Wahl Eines Mitgliedes und die Eines Stellvertreters ag, und mit Einstimmigkeit wurden zum erste⸗ in . zu Dohna-Lauck und zum zweiten der Graf Keyser—
„Nachdem hiernach diese Wahlen für die ständischen Ausschüsse hewir ft waren, war noch die Wahl des Einen Mitgliedes für die ständische Deputation für das Staats chuldenwesen zu vollziehen, und als der Marschall zum Wahl Aft aufforderte, verlangte der Abgeorb= nete von Donimierski das Wort. VDerselbe beantragte, folgende Er⸗ klärung zu Protokoll aufzunehmen, wogegen der Marschall nichts zu erinnern fand. Es lautet dieselbe, wie folgt:
„Nach der uns durch die llerhöchste Botschaft vom 24sten b. M. ertheilten Declaration erscheint es . Zweifel, daß die ständische Deputation nur den Zweck habe, der Haußt⸗Verwaltung der Staats⸗ . zur Seite zu stehen; in dieser Ueberzeugung und zu die . 5g feln ich er r , ; ossen dieser Erklärung dieselben Mitglieder an, die vorhin der . des ꝛc, von Auerswald beigen n waren.
rhöchste Botschaft vom 24sten d. M. dahin ver⸗ anden habe, daß die heute zu wählenden Ausschüsse der Aller⸗ f en Intention 6er nur zur Berathung solcher Gegenstände, t dem in den früheren Gesetzen begründeten
1356
Der hierauf folgende Wahl Alt ergab für den Abgeordneten Sperling 11 Stimmen, wonach von den anwesenden 74 Stimmen, mit r, der zwei stimmfähigen Mitglieder des Herrenstandes,
o
derselbe mit absoluter Majoritat 5 war. Es folgte hierauf die Wah Mitglied und erhielten als erster Stellvertreter Abgeordneter Jebens 42 Stimmen, und als zweiler Stellvertreter Abgeordneter Braemer 45 Stimmen;
waren.
unterschrieben.
Brünneck. Graf Finken stein.
Ju lienfelde. von Mirbach.
von Kall. . von Gralath. von Kalkstein. Blindow. Haasenwinkel. Graf zu Eulenburg.
Pultcke.
Riebold. O. Krause.
Nickel. Morgen. Greger. Jordahn.
Mongrovius. Denck. Reimer. von Prondzyneki—
geschlossen. Siegfried. Verhandelt im Schlosse zu Berlin, den 25. Juni 1847. Anwesend. Abgeordneter Weng hofer. n Schlenther. Y Pultke. y Dembowski. v Sperling. n Heinrich. y Frentzel Beyme. Y Schlattel. y Schlewe. n Mongrowius. Y Urra. n Marx. . Mayhöfer. Y von Frantzius. n Jebens. , Krause. Y Grunau. n Weise. . Plagemann. . Gadegast. , Schmidt. v Denk. . Da hlst röm.
Es hatten sich heute die oben benannten 23 Abgeordneten der Städte der Provinz Preußen versammelt, um die aus ihrem Stande für den ständischen Ausschuß erforderlichen vier Abgeordneten und eine gleiche Anzahl Stellvertreter, so wie zusammen mit den beiden ande ren Ständen der Provinz für die Deputation des Staatsschuldenwe⸗ sens einen Abgeordneten und zwei Stellvertreter zu erwählen.
Demzufolge wurde
a) bei der ersten Abstimmung der Abgeordnete Sperling mit 21 Stimmen und der Abgeordnete Abegg mit 15 Stimmen zu Abgeordneten beim ständischen Ausschüß erwählt. Da von den übrigen zur Wahl gebrachten Namen keiner die erforderliche Masorität hatte, so wurden die mit den meisten Stimmen versehenen 2, und zwar:
der Abgeordnete Heinrich mit 10 und
Grunau n 9 Stimmen auf die engere Wahl gebracht, in Folge welcher der Abge⸗ ordnete Heinrich mit 15 Stimmen zum dritten Abgeordneten erwählt. Demnächst wurde abermals der Abgeordnete Grunau mit dem ihm an Stimmenzahl nächsten Abgeordneken Urra, welcher bei der ersten Wahl 6 Stimmen erhalten hatte, auf die engere Wahl ge⸗ bracht, deren Erfolg dahin ausfiel, daß der Abgeordnete Urra mit 12 Stimmen zum vierten Abgeordneten daraus hervorging. Es erfolgten nun die Wahlen des 1sten, Zten, Zten und Aten Stellvertreters, bei welcher
ad 1 in Folge engerer Wahl der Abgeordnete Jebens zum 1 sten
Stellvertreter,
ad 2 der Abgeordnete Grunau zum 2Tten,
ad 3 der Abgeordnete Wächter zum Zten,
ad 4 der Abgeordnete Weise zum 4ten Stellvertreter
erwählt wurden.
b) Hierauf wurde zur Wahl des Mitgliedes der ständischen Staats schulden⸗ Deputation geschritten, und der Abgeordnete Sperling mit 21 städtischen Stimmen dazu erwählt.
Zum ersten Stellvertreter Abgeordneter Jebens mit 14
städtischen Stimmen.
Zum zweiten Stellvertreter wurde der zum Stande der Landgemeinden gehörige Abgeordnete Bremer mit 19 städtischen Stimmen erwählt,
worauf der Wahlakt geschlossen wurde. gez. Krause. Heinrich. Wahlordner. ster Beisitzer.
) )
Schlenther. 2ter Beisitzer.
Verhandlung über die Wahl der Mitglieder zu den stän⸗ dischen Ausschüssen und zur Staatsschulden-Deputation für die Provinz Brandenburg.
Verhandelt auf dem Landschaftshause zu Berlin, den 25. Juni 1847.
In Gemäßheit ber in der gestrigen Sitzung des Vereinigten Landtages , , Allerhöchsten Botschaften vom 24. d. Mts. hatte der Landtags Marschall der Provinz Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz, Herr Oberst⸗ Lieutenant von Rochow, die Stände dieser Provinz heute zu einer Sitzung eingeladen, üm nach den Allerhöchsten Verordnungen vom 3. Februar dieses Jahres die Wahl der Mitglieder dieser Provinz für , ständischen Ausschuß und ir die ständische Deputation für das Staatsschulden⸗
zweier Stellvertreter für dasselbe
wonach diese Beiden gleichfalls mit absoluter Majorität gewählt
Es waren sonach die auf heute bestimmten Wahlen vollzogen, und es wurde das Protokoll verlesen, darauf auch genehmigt und
Graf Dohna⸗Lauck. Graf Keyserling. Graf Do hna-Sch lobitten. A. v. Saucken⸗ Auerswald. Kunheim. Schulz. Hensche. Donimierski. Pla gemann. von Gordon. Timm. Gade gast. von Bardeleben. Hoof. Schönlein. Schmidt. Dahlst röm. du Bois. Minklei. von Kleist. Frantzius. Stadtmiller. Schön. von Beringe. Grunau.
Jebens. Harder. Heinrich. Schleve. Sperling. Dembowski. Hein. Born. Weise. Marr. Urra. Meyhöfer. von Kannewurf. E. von Saucken. Frentzel—
Beyme. Schlenther. Kaesewurm. Forstreuter. Meyhöfer. . . von Zychlinski. Brämer. DonalitiLu s. Meyhöfer. Jachmann. v. Peguilhen.
D e hatten sich in dem Landschaftshause die Mitgliede des 8 der Mark —— 9 — des Her ,. thums , eingefunden, welche in dem anliegenden Verzeich⸗ nisse aufgeführt sind.
Zunächst wurde in Frage gestellt, ob gegenwärtig, nachdem durch den §. 1 der Allerhöchsten Verordnung dom 3. Februar c. wegen Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses den zu Viril- und Kolleftis⸗Stimmen berechtigten Mitgliedern! des ersten Standes der Mark Brandenburg das Recht beigelegt worden, für ben Vereinigten ständischen Ausschuß einen Abgeordneten zu wählen, dir zum Provinzial-Landtage dieser Provinz gehörigen Mitglieder des r e . t. 2 dern wären, an den Wahlen der ritterschaftlichen Deputirten für den Vereinigten ständi Ausschuß⸗ Theil f. 1— g gten ständischen Ausschuß
Man konnte sich nicht vorenthalten, daß hierüber Zweifel statt= sinden könnten und eine authentische e r g , m fl ut. dessen war man darüber völlig einverstanden, daß für diesesmalꝰ auch die zum Provinzial-Landtage gehörigen Mitglieder! des ersten Stan- des an der Wahl der ritterschaftlichen Abgeordneten für den Verei⸗ nigten Ausschuß Theil zu nehmen hätten und dem nächsten Provin⸗
zial⸗Landtage vorzubehalten sei, die Hebung der in dieser Beziehung
angeregten Bedenken auf dem gesetzlichen Wege herbeizuführen' . Nachdem sodann über die Befähigung des Provinzial⸗Landtages
zur Wahl der Mitglieder des Vereinigten ständischen Ausschusses und der stäntischen Deputation für das Staatsschuldenwesen von mehreren Seiten ernste Bedenken angeregt worden, erklärte zwar ein großer Theil der Versammlung, daß die frühere Gesetzgebung vom 17. Ja⸗ nuar 1820 und 5. Juni 1823 die voliständige Begründung des Wahl- rechts in Zweifel stellte, daß er sich aber für die Vornahme der Wahl entscheiden zu müssen glaube, nicht aus eigener Ueberzeugung und in voller Uebereinstimmung mit seinem Gewissen, sondern ledig? lich aus Gehorsam gegen den ausdrücklichen Befehl Sr. Masest ät des Königs und im vollsten Vertrauen auf die ertheilte Allerhöchste Zusicherung der Fortbildung der ständischen Verfassung.
Dieser letzteren Ansicht trat die ganze Versammlung vollständig bei, mit Ausnahme der Herren Abgeordneten . Offermann,
Anwandter und
Hübler,
welche erklärten, nicht wählen zu wollen, weil ihr Gewissen ihnen sol= ches nicht gestatte und sie ihr Gewissen höher stellen müßten, als jede andere Rücksicht, sie sich auch nicht für befugt erachteten, durch Be— theiligung an den Wahlen diejenigen Rechte aufzugeben, welche ihre , de n. aus dem Gesetze vom 17. Januar 1820 erworben aben.
Hierauf wurde zur Wahl der Mitglieder für die Ausschüsse ge⸗ schritten, und zwar:
1) die Wahl desjenigen Mitgliedes, welches aus den zu Viril— und Kollektivstimmen berechtigten Mitgliedern zu wählen, vor— genommen. Es erhielten bei vorschriftsmäßiger Wahl
Herr Graf und Minister von Arnim 7 Stimmen,
Herr Graf Solms⸗Baruth 1 Stimme, der Erstere ist daher als gewählt zu betrachten.
2) Bei der Wahl des Stellvertreters erhielten:
Herr Graf Solms⸗Baruth,
Herr Fürst Lynar,
Herr Graf Lynar, nicht absolute Majorität. — Eine nochmalige Wahl führte zu dem Resultate, daß
Herr Graf Solms Baruth 3 Stimmen,
Herr Fürst Lynar 3 Stimmen erhielten, so daß bei dem Erfordernisse der absoluten Majorität zwischen dem Herrn Fürsten Lynar und dem Herrn Grafen Lynar eine nochmalige Wahl vorgenommen werden mußte, die dahin führte, daß der Letztere 4 Stimmen und der Erstere 2 Stimmen erhielt. Herr Graf Lynar ist hiernach als erwählter Stellvertreter zu betrachten.
3) Man ging nunmehr zur Wahl eines Mitgliedes aus der Rit— terschaft für die Altmark über. Es erhielken hierbei
Herr Landrath ven der Schulenburg 30 Stimmen, Herr Geheimer Regierungs-Rath von Werdeck 3 Stimmen, Herr Landrath von Knoblauch 2 Stimmen. Hiernach ist als gewählt zu betrachten: Herr Landrath von der Schulenburg.
4) Als Stellvertreter wurde hiernächst gewählt:
Herr Geheimer Regierungs-Rath von Werdeck mit 25
Stimmen, während die Herren Deich Hauptmann von Bismarck und Land— rath von Knoblauch ein Jeder nur 5 Stimmen erhielten.
5) Es folgte hierauf die Wahl für die zweite Stelle in der Rit— terschaft der Kurmark, welche auf den
Herrn Oberst- Lieutenant von Arnim-Criewen mit 23 Stimmen iel. Es erhielten außerdem Herr Ritterschafts Rath von Katte 7 Stimmen, Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow 3 Stimmen, Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath von Fock 1 Stimme,
Herr Landrath von Tschirschky 1 Stimme.
6) Bei der hiernächst folgenden Wahl des Mitgliedes für die dritte
Stelle in der Ritterschaft der Kurmark hatten
Herr von Katte 14 Stimmen,
Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow 10 Stimmen,
Herr Landrath von Schenkendorf 5 Stimmen,
Herr Ober-Regierungs-Rath von Focke 3 Stimmen,
Herr Landrath von Tschirsky 2 Stimmen,
Herr Ritterschafts Rath von Bredow 1 Stimme.
Da hiernach eine absolute Majorität sich nirgend her— ausgestellt hatte, so wurde eine neue Wahl zwischen den bei— den erstgenannten Herren Abgeordneten veranlaßt, bei welcher
Herr Ritterschafts Rath von Katte mit 22 Stimmen ge—
wählt wurde, während
Herr Wirklicher Geheimer Rath von Massow nur 11 Stim—
men erhielt.
Es wird hier registrirt, daß gesetzlich die erste Stelle in der Ritterschaft der irn et durch den jedesmaligen Landtags⸗ Marschall eingenommen wird und es daher einer besonderen Wahl für diese Stelle nicht bedarf. . Man konnte deshalb zur Wahl für die drei Stellvertreter⸗ Stellen für die Ritterschaft der Kurmark übergehen. 7) Für die erste Stelle des ritterschaftlichen Stellvertreters er— ielten: ( Herr Wirkliche Geheime Rath von Massow 17 Stimmen,
Herr Graf zu Solms⸗Baruth 6 Stimmen,
Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath von Focke 4 Stimmen.
Die übrigen Stimmen waren 7 anderen Herren Abgeordneten zugetheilt.
Erste Bei lage
wesen vorzunehmen.
M 180.
1347
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Donnerstag den Lsten Juli.
—— — — — — —— —
; Kurie hat sich jedoch überzeugt, daß eine solche — — 9 . wahrende Selbstständigkeit jeder ein⸗ zelnen Kurse beeinträchtigen würde, nicht in der Absicht der Kurie der drei Stände liegt, da der Antrag ausdrücklich nur bezüglich auf 8. 26e. gemacht ist.
Die Tendenz des Antrages wird, daher von der Herren— Kurie dahin aufgefaßt, daß — damit nicht ein an sich guter und im Wesentlichen von beiden Kurien gebilligter Petitions⸗ Antrag fallen müßte, weil eine oder die andere, vielleicht nicht sehr erhebliche Modification von der Kurie, die zuerst den An⸗ trag beschlossen hat, nicht angenommen wäre, dann die betref⸗ fenden Abtheilungen beider Kurien zusammentreten und versu⸗ chen sollen, ob zunächst sie sich entweder über die Annahme ohne Modification oder über die anzubringenden Modificationen eini⸗ gen können. Werden die beiden Abtheilungen nicht einig, so ist dann nichts weiter zu veranlassen, vielmehr die Petition als verworfen zu betrachten. Einigen sich beide Abtheilungen, so wird die Sache nochmals, und zwar je nachdem von beiden Seiten nachzugeben ist, gleichzeitig an beide Kurien oder, wenn es nur auf ein Nachgeben von Seiten einer Kurie ankommt, nur an diese Kurie gebracht. Fällt dann der Beschluß im Sinne der zwischen den beiden Abtheilungen zu Stande gekom⸗ menen Einigung aus, so wird der nunmehr übereinstimmende Beschluß durch Vermittelung des Königlichen Kommissars Sr. Majestät überreicht. Fällt der Beschluß einer oder beider Ku— rien nicht im Sinne der Einigung aus, so ist die Petition als verworfen zu betrachten.
Da diese Deutung vollkommen dem Sinne des Beschlusses der Kurie der drei Stände entspricht, so erklärt sie sich mit derselben einverstanden.
7) ad 8. 26h. des Reglements bittet die Herren-Kurie Se. Ma— jestät den König, in der Regel die erste Alternative eintreten zu lassen und in diesem Falle das Gutachten der Kurie, welche die Allerhöchste Proposition zuerst berathen hat, durch den Landtags⸗Kommissarjus der anderen Kurie zur Benutzung mit— theilen zu lassen. ;
Die Kurie der drei Stände tritt diesem Antrage bei, indem sie gleichfalls von dessen Genehmigung bedeutende Zeit und Arbeitsersparniß herbeigeführt zu ö glaubt.
Berlin, den 23. Juni 1847.
Die Kurie der drei Stände.
Marschall: Findet sich gegen den Entwurf etwas zu bemerken? Da nichts bemerkt wird, so kann ich annehmen, daß die Ver⸗ sammlung damit einverstanden sei.
Ein fernerer Entwurf betrifft die allerunterthänigste Bitte um Aufhebung des Eibschafts-Stempels bei der Succession unter Ehe— leuten. Der Herr Abgeordnete Marx hat denselben verfaßt.
Referent Marx Gverliest diesen Entwurf):
„Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags um baldmögliche Aufhebung der Erbschaftsstempel-Steuer bei der Succession unter Eheleuten in allen Fällen.
Der Kurie der drei Stände ist eine Petition: um Aufhebung der im Stempelgesetze vom 7. März 1822 festgesetzten Erbschaftsstempel-Steuer bei der Succession unter Eheleuten für alle Fälle zugegangen.
Bei näherer Berathung darüber kam in Erwägung, daß die Ehe als innige Gerne n n i der Eheleute für die ganze Dauer des Lebens erscheine, — alle Lebensverhältnisse in sittlicher und religiöser, wie in äußeren Beziehungen, durchdringe, — das gesammte Vermö⸗ gen, was die schaffende und erwerbende Hand auf der einen Seite und die stützende und erhaltende Hand auf der anderen Seite errun⸗ gen, ein gemeinsames Gut geworden sei. Wenn der Tod diese innige Gemeinschaft scheide, trete der Staat dazwischen und fordere durch die Erbschaftsstempel-Steuer Tribut von dem, was der Trauernde längst als sein Eigenthum betrachte, so daß das erschütterte Ge— müth des Hinterbliebenen noch durch das Stempelgesetz schmerzlich berührt werde.
Obgleich nun die gedachte Abgabe die Natur einer Steuer hat und der Staat den durch die nachgesuchte Befriung entstehenden Aus⸗ fall nicht sofort werde decken können, so ist man doch der Ansicht, daß der Ausfall nicht ein bedeutender sei, selbiger durch die im Allgemei⸗ nen im Steigen begriffenen Staats-Einnahmen sich wieder decken lassen werde, und hält die Befreiung der Ehegatten von der Erb— schaftsstempel⸗ Steuer für höchst wünschenswerth. Es wurde daher der vollständige Beschluß gefaßt:
An Se. Königl. Majestät die allerunterthänigste Bitte ehr⸗ furchtsvoll zu richten, daß, wenn das Staatshaushalts-Ver— hältniß eine Verminderung des Ertrages der Stempelgefãlle gestatten sollte, Allerhöchstdieselben geruhen mögen, die Be⸗ freiung der überlebenden Ehegatten von der Erbschafts— Stempel⸗-Steuer vorzüglich in gnädige Berücksichtigung neh— men lassen zu wollen.
Berlin, den 21. Juni 1847.
Die Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags.“
Marsch all: Findet sich gegen den Entwurf etwas zu erinnern?
Es wird nichts erinnert, also ist er angenommen.
Von der Herren-Kurie ist ein Vicht über die allerunterthä⸗— nigste Bitte dieser Kurie eingegangen, betreffend die Vorlage des all— gemeinen Strafgesetzbuches. Der Herr Secretair wird das Schreiben des Herrn Marschalls der Herren⸗Kurie verlesen.
Secretair Abgeordn., von Bockum-Dolffs CVerliest dieses Schreiben):
„Ew. Hochwohlgeboren beehre ich mich in Bezugnahme auf das gefällige Schreiben vom sten er., die Vorlegung des neuen Straf⸗ fe . zur nochmaligen Prüfung durch den nächsten Vereinigten zandtag betreffend, unter Jurücksendung des Beschlusses der Drei⸗Stände= Kurie, ganz ergebenst in Kenntniß zu setzen, daß die Herren-Kurie der möglichst beschleunigten Emanirung des Strafgeseßbuches eine höhere Geltung beilegen zu müssen geglaubt haf, als ber, Vorlegung des Entwurfg dazu zur nochmallgen Prüfung des Vereinigten Land? 3 da diese in der gesetzlichen Ferm an' die Provinzial-Landtage ilch und auf diesem Wege der ständische Beirath bereits einge⸗
Die Herren Kurie hat unter diesen Umständen dem Antrage der Kurie der drei Stände sich anzuschlie issen.
Ver lin ö N 3 3. . ßen, Bedenken tragen nufen
er Marschall der Herren-Kurie.“ Marschall: Es kommt zu den Alten. Der Herr Abgeordnete
von Beckerath wünscht das Wort in einer allgemeinen Angelegenheit zu 1— z .
Abgeordn. von Beckerath: Meine Herren! Die Einstimmig⸗ leit, mit welcher der Antrag auf Preßfreiheit von der —— genehmigt worden ist, liefert den Beweis von dem hohen Werthe, der auf diese Angelegenheit gelegt wird. Der Antrag kann nun bei dem sehr nahe bevorstehenden Schlusse des Landtags in dem gewöhnlichen Verfahren nicht mehr zur Verhandlung in der Herren-Kunle gelangen, und ich möchte mir daher die Anfrage an die hohe Versammlung er⸗ lauben, ob sie sich nicht mit mir in der Bitte an den Herrn Mar⸗ schall vereinigen wolle, daß der Herr Marschall, wie derselbe früher bei dringenden Veranlassungen gethan hat, den Gang der Sache so viel als möglich zu beschleunigen suche, damit der Gegenstand noch zur Berathung in der Herren-Kurie gelangen könne.
Marschall: Ich werde das sehr gern thun, habe aber dazu nur den Weg, dem Herrn Marschall der Herren-Kurie das diesseitige Konklusum baldmöglichst zuzustellen und ihm die Vornahme desselben recht dringend zu empfehlen. Es liegt noch ein Gutachten der sech⸗ sten Abtheilung der Kurie der drei Stände vor über die Petition der Herren⸗Kurie, den Verschleiß von Spiritus und Branntwein betref⸗ fend. Diese Sache würde, wenn unser Gutachten noch berathen wer⸗ den könnte, dadurch erledigt sein. Das Gutachten ist heute vertheilt worden, hat aber nicht wohl auf die Tagesordnung gesetzt werden können, weil ich von dem Eingange der Druckexemplare nicht vorher benachrichtigt war. Die Abtheilung hat sich nicht für die Annahme dieser Petition erklärt, sollte die hohe Versammlung ohne weitere Diskussion dann diesem Antrage beitreten, so würde damit die Sache abgemacht.
(Abgeordn. von Byla: Wir kennen die Sache ja noch gar nicht,
sie muß diskutirt werden.)
Ich muß bitten, mich ausreden zu lassen. Sollte aber von ir⸗ gend einer Seite dagegen etwas eingewendet, sollte darüber eine Diskussion hervorgerufen werden, dann allerdings könnte kein Be— schluß gefaßt werden, es würde übrigens dem nichts entgegenstehen, daß die hohe Versammlung das Gutachten hört; ergiebt sich dann irgend etwas dagegen, so wird der Gegenstand nicht vorgenommen. Der Herr Referent wird also das Gutachten verlesen.
Referent von Steinbeck: Ich muß hier einen mündlichen Vortrag voranschicken. Es ist nämlich, ich weiß nicht, durch welchen Umstand, unterlassen worden, die Petition mit abzudrucken; es hat sich dies erst gefunden, als heute früh das Gutachten in unsere Hände gekom⸗ men ist. Die Petition wird sich vielleicht in den Händen des Herrn Marschalls befinden.
Marschall: Ich bitte um Entschuldigung.
Referent Steinbeck: Nicht? Sie ist durch den Herrn Di⸗ rektor der sechsten Abtheilung, Grafen Renard, wie er mich versichert hat, abgegeben worden. Es ist in dieser Petition Folgendes enthal⸗ ten. Es hat die Herren-Kurie durch einen Beschluß, der kein einstim⸗ miger gewesen ist, sondern in dem sich nur eine mäßige Masjorität herausgestellt hat, ein Petitum gestellt, welches in dem Gutachten enthalten ist. Dies Petitum stützt sich auf den Umstand, daß ver⸗ schiedene Besitzer von Brennereien Kontrakte abgeschlossen hätten über den Verschleiß von Spiritus und Branntwein, welcher erst so— nach eingetreten wäre, nachdem durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. Mai die Brennereien plötzlich geschlossen worden, und die Majorität der Herren-Kurie hat deshalb befürwortet, es möge ge— setzlich eine Präsumtion ausgesprochen werden, daß in diesem Falle angenommen werde, es trete ein Paragraph des Landrechts ein, den ich gleich vortragen werde, und zwar: .
„Entsteht die Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen,
durch einen Zufall oder durch unabwendbare Gewalt und Ueber—
macht, so wird der Vertrag für aufgehoben angesehen.“
Das Gutachten lautet (Referent liest das Gutachten):
Gutachten der . ö. sechsten Abheilung der Kurie der drei Stände über die Petition
der Herren⸗-Kurie, die seit dem 1. Mai d. J. geschlossenen Verträge von Branntweinbrennerei⸗-Besitzern über den Verschleiß
von Spiritus und Branntwein betreffend.
Es ist eine sehr gewöhnliche Erscheinung, daß, wenn unerwartete Ereignisse auf den Gang der in dem Privat⸗Verkehr vorkommenden Geschäfte einwirken, die Betheiligten von der gesetzgebenden Gewalt vermittelnde Hülfe begehren. Es darf demnach nicht befremden, daß ein solches Begehren auch von Brennerei⸗Besitzern ausgeht, deren Brennereien in Folge Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 1. Mai d. J. plötzlich geschlossen worden, und denen es dadurch unmöglich ist, die⸗ jenigen kontraktlichen Verpflichtungen zu erfüllen, welche sie in der Voraussetzung ungestörter Fortsetzung des Betriebes der genannten Fabrications⸗Anstalten vor dem Erscheinen der erwähnten Allerhöchsten Kabinets-Ordre über den Verschleiß von Branntwein oder Spiritus eingegangen sind.
Das in der vorliegenden Petition beantragte Auskunftsmittel ist in der von der Kurie des Herren-Standes formulirten Gestalt dahin gerichtet: Se. Majestät den König um den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst zu bitten:
daß für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre vom 1. Mai bis zum 1. September d. J. in Beziehung auf Ver⸗ träge, durch welche Brennereibesitzer vor Publication der gedachten Allerhöchsten Ordre sich zum Verkauf oder zur Lieferung von Spi⸗ ritus an dritte Personen verpflichtet haben, die gesetzliche Vermu—= thung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Bren- nerei des betreffenden Brennereibesitzers fabrizirten oder zu fabrizi⸗ renden Spiritus handeln. .
Ein solches Auskunftsmittel erscheint auf den ersten Anblick bil⸗ lig und gerecht; billig, weil es nicht Rechtsverfolgungen hindert, son⸗ dern nur Bedenken über das Zuweisen der Beweisführungslast be⸗ seitigt; gerecht, weil es den in gutem Glauben Handelnden gegen Schikane, den nur einen Schaden von sich Abwendenden gegen den einen Gewinn Suchenden schützt. Dennoch glaubt die Abtheilung, welcher die Vorberathung der in Rede stehenden Frage zugewiesen (mit Aus- nahme einer, sich der Petition anschließenden Stimme), daß das⸗ selbe nicht zu befürworten; weil die vorhandenen Gesetze für den in Rede stehenden Zweck ausreichende Bestimmungen enthalten und das Aufstellen der beantragten Präsumption danach entbehrlich, außerdem aber auch insofern nicht dem Zweck entsprechend erscheint, als eine solche Präsumptions⸗Aufstellung in vielen Fällen doch nicht hinreichen möchte, um kasuistischen Zweifeln des erkennenden Gerichts unbedingt zu begegnen, überall aber ein deklaratorisches Eingreifen in die rich⸗ lerliche Cognition sich nur bei einer wirklichen Lücke in dem Gesetz rechtfertigen läßt. Daß aber hier (wie schon bemerkt) keine derartige Lücke vorhanden, ist nicht schwer nachzuweisen.
Zuvörderst wird wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß, wenn über das Erfüllen oder Aufheben von Kontrakten der Eingangs be⸗ zeichneten Art ein Streit entsteht, die Frage: ob der Kontrakt nach der in dem Allg. Landrecht Th. J. Tit. 11 §. 1 gegebenen Desinition von Kauf-Kontrakten als ein solcher oder nach der oben daselbst S8. 981 aufgestellten Definition von Lieferungs⸗Kontrakten, als ein Kontrakt letzter Kategorie anzusehen? durchaus der richterlichen Ent⸗ scheidung anheimgegeben werden muß, weil es hierbei auf den Wort⸗ laut des Kontrakts und manche individuelle Umstände ankommt.
Es mag nun aber diese richterliche Entscheidung einen Konkrakt in die eine oder in die andere Klasse stellen, so finden auf ihn immer die allgemeinen Vorschriften von Verträgen Anwendung, wie dies in Betreff der Kaufkontrakte durch 5. 2, in Betreff der Lieferungskon⸗ trakte durch §. 232 a. a. O. ausgesprochen, von denen letzterer spe⸗ ziell diejenigen Paragraphen Titel 5 Theil J. des Allgemeinen Land⸗ rechts zitirt, welche über den Rücktritt von einem Vertrage handeln. Auf diese kommt es hier an. Es rg der hierher gehörende
§. 364. „Entsteht die Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu erfüllen, durch einen Zufall oder durch unabwendbare Ge⸗ walt und Uebermacht, so wird der Vertrag für aufgehoben angesehen.“ .
Sonach ist außer Zweifel, daß die vor der Publication der Al⸗ lerhöchsten Kabinetsordre vom 1. Mai 1847 geschlossenen zur Zeit derselben noch nicht erfüllten Kontrakte von Brennereibesitzern über den Verschleiß ihres selbst fabrizirten Branntweins und Spiritus — wenn nicht ganz besondere Umstände ein Anderes herbeiführen — Seitens solcher Kontrahenten für aufgehoben erklärt werden dürfen, da sich nicht bestreiten läßt, daß der durch mehrgedachte Allerhöchste Kabinetsordre herbeigeführte Zustand in die in obigem Paragraph bezeichnete Klasse gehört. ;
Der Punkt, um den es sich aber handelt, ist: ob in Fällen, in denen die Worte des Kontrakts es ungewiß lassen, ob der Verkäufer durchaus den eigen-fabrizirten Branntwein oder Spiritus im Sinne gehabt, dies zu seinen Gunsten präsumirt werden müsse, bis die andere Partei das Gegentheil erwiesen habe.
Es kann nämlich der Käufer, wenn die eben berührte Bestim⸗ mung in dem Kontrakt nicht klar ausgesprochen, sich auf §. 374 4. 4. O. berufen, welcher lautet: 3
„Ist die Erfüllungsart durch eingetretene Umstände nicht unmöglich
gemacht, sondern blos erschwert, worden, so kann dieses den Ver
pflichteten von seiner Schuldigkeit nicht befreien. . . und so versuchen, den Verkäufer zu zwingen, ihm die befragliche Waare anderswoher zu beschaffen. Ein solcher Versuch würde durch vas ausdrückliche Legalisiren der beantragten Präsumption allerdings sehr erschwert, doch nicht unmöglich gemacht, da sie das Führen des Gegenbeweises nicht ausschließt. Sie würde aber für die richterliche Cognition eine zu enge Gränze ziehen und oft doch auch sehlgehen. Vorzuziehen scheint daher, daß man bei dem stehen bleibe, was die Gesetze für den eben angedeuteten Fall schon an die Hand geben. Das Allgemeine Landrecht verweist Theil J. Titel 5 §. 252 im Be⸗ treff der Auslegungsregeln für Verträge auf die für Willenserklä—⸗ rungen überhaupt geltenden, in Titel 4 S. 65 u. f. enthaltenen.
Faßt man diese zusammen und verständigt man sich dadurch über
das ihnen zu Grunde liegende Prinzip, so gelangt man zu dem Aner⸗ kenntniß: daß die vielerwähnte Präsumption keinesweges ausgeschlos⸗ sen, sondern nur dem Erwägen des Richters überlassen ist: ob sie nach den vorliegenden besonderen Verhältnissen, welche die Sachlage des von ihm abzuurtelnden Streites bilden, für den gegebenen einzel⸗ nen Fall passe oder nicht passe. Ersteres wird er namentlich wohl immer befinden, wenn der Verkäufer früherhin stets nur auf eigener Brennerei produzirten Spiritus oder Branntwein verkauft hat; und ganz beson⸗ ders (ef. 8. 71) wenn er sich desfalls in den früheren Kontrakten derselben Ausdrücke, wie in dem bei dem Rechtsstreit zur Sprache kommenden, bediente.
Erwägt man noch überdem, daß die Fälle, um die es sich han⸗ delt, schon vorhanden sind, die Legislation also durch das Aufstellen der verlangten Präsumption etwas Zurückwirkendes verfügen müßte, so rechtfertigt es sich wohl, wenn die Abtheilung der Meinung ist: das seitens der Kurie der drei Stände dem Votum der Herren- Kurie in dieser Angelegenheit nicht beizutreten sei.
Berlin, den 11. Juni 1847.
Graf von Renard. von Schenkendorff. Kraszewski.
Michgelis. Prüfer. von Platen. „von Münchhausen.
von Beckerath. Mevissen. Frhr. von Lilien. Urban.
Arndt. Schulz. von Auerswald. Seltmann. Wulff. von Cöls. Winkler. Dansmann. Steinbeck.
Abgeordn. von Byla: Da dieser Gegenstand namentlich für meine Gegend von der größten Wichtigkeit ist, indem sich in derselben bedeutende Brennereien befinden, so muß ich dringend wünschen, daß derselbe morgen zur näheren Berathung gezogen werde. Ich halte mich zu diesem Antrage dringend verpflichtet.
Marschall: Nur unter der Voraussetzung, daß dieser Antrag ohne Diskussion angenommen würde, könnte jetzt darüber ein Be⸗ schluß gefaßt werden; sobald aber nöthig gefunden wird, näher darauf einzugehen, muß er zurückgelegt werden.
Von dem Herrn Königlichen Kommissar bin ich benachrichtigt worden, daß auf morgen eine Einladung mittelst Karten zu einer Sitzung beider Kurien durch den Herrn Marschall der Herren⸗-Kurie stattfinden wird. Der Herr Secretair hat bereits das Protokoll der heutigen Sitzung verfaßt und wird dasselbe verlesen.
Secretair Kuschke: (Verliest das Protokoll der eben statt⸗ gefundenen Sitzung. Dasselbe wird berichtigt und genehmigt.)
Marschall: Die heutige Sitzung ist geschlossen.
(Schluß der Sitzung 7 Ühr.)
Sitzung der Kurie der drei Stände am 24. Juni.
Unter Vorsitz des Landtags-Marschall von Rochow beginnt die heutige Sitzung Mittags 2 Ühr. .
Marschall; Es sind drei Allerhöchste Botschaften vorzutragen. (Der Vortrag derselben wird durch die Herren Secretaire bewirkt.)
Sie lauten:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛ2c., entbieten Unseren zum Ersten Vereinigten Landtage versammelten ge=
treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß J ] Wir e kz nf andtags⸗Kommissarius von den Zwei⸗
feln Kenntniß erhalken, welche bel der Berathüng der Anträge Un=