Mieroslawẽki gefundene Instruction fur die Kreis Commissaire m] Kreis ⸗ Offiziere vorgelegt; delt zur Vergleichung mit einem in 9 Ten n, m,, . r , ri ais we r Der 2c. Wan gt: hn ge e, ,, enen ihm von derselben Hand ge⸗ Er sagt:
chrieben zu ri ewi⸗ eben so. 2 der en geh lie Edenh far von derselben Hand
rieben. ; ö ; Beide Hi ssndige motiviren ihre Gutachten und versichern
e miakesr auf ihren Amtseid. * tan e erf erh. Einwendungen gegen das Gutachten. Der Anwalt macht den Antrag: : . 2. . vor einem richterlichen Kommissarius die Schriftstücke vorlegen zu lassen, damit die Ersteren ein ausführlich motivlrtes Gutachten abgeben könnten.
Der Gerichtshof beschließt, hierauf einzugehen, und ernennt einen
mmissar.
2 * werden hierauf vorgeführt als Zeugen:
1) Der Polizei⸗Direkltor Duncker,
2) der Zimmermann Klarkiewicz,
3) der Brettschneider Schindel.
Vernommen wird:
1) Herr 2c. Duncker. Derselbe sagt auf Befragen: er sei zur Vernehmung eines Angeklagken im Juli v. J. nach Sonnenburg gegangen. Auch, von Kosinski habe er vernehmen wollen. von Dabrowski habe ihm da gesagt, von Kosinski wolle widerrufen.
von Dabroweki erklärt dies für falsch und will nur in Person dem Duncker gesagt haben, daß die Gefangenen in Sonnenburg sich hin und wieder sprechen könnten. Duncker sagt=
auch Adolph von Malczewski habe ihm gesagt: in Sonnenburg hätten sich Mehrere das Ehrenwort gegeben, nicht die Wahrheit zu sagen.
von Malezewski sagt:
das habe er nicht gesagt.
Auf den Antrag des Staats -Anwalts wird hierauf der Ge⸗ fängniß-Direktor von Grabowski über einen Zettel als Zeuge ver⸗ nommen, welcher vor einiger Zeit im Spazierhofe gefunden sein und über die jetzigen Widerrufe Aufschluß geben soll.
von Grabowski sagt:
einen Zettel habe der Angeklagte Grundmann einem Beamten übergeben, einen zweiten habe er selbst von von Kowalski erhalten. Die Zettel sollten im Spazierhofe gefunden sein.
Der eine Zettel wird vorgelesen. Er beginnt mit: „Ich Lud— wig Burchardt“, ist mit diesem Namen unterzeichnet und vom Juli d. J. datirt. Er enthält die Erklärung, daß Burchardt durch die Polizei zu lügen veranlaßt sei.
Grundmann vorgeführt, sagt:
er habe den Zettel in Spazierhofe gefunden und einem Gefäng— niß⸗Beamten übergeben. Woher derselbe sei, wisse er nicht.
Ludwig Burchardt kann nicht schreiben, wie von Grabowaki be—
merkt.
Hierauf überreicht der Staats-Anwalt einen Brief, worin von Mieroslawski ausgesprochen haben soll, wie er und die Uebrigen zum Widerruf gekommen seien.
von Mieroslawski rekognoszirt den Brief als von ihm in fran— zösischer Sprache an Herrn Duncker geschrieben.
Herbeigerufen wird als französischer Dolmetsch der Lektor an der
Universität, France son. Derselbe verdolmetscht das Schreiben, als dessen Hauptinhalt sich herausstellt, daß von Mieroslawski das in der vorliegenden Sache beobachtete Untersuchungs verfahren kritisiirt. Er erklärt in demselben: es sei a, . im Interesse der eigenen Wahrheit zu lügen, als im Interesse fremder Wahrheit aufrichtig zu sein. Was ihn selbst betreffe, so werde er von den Angaben über seine eigene Person nichts zurücknehmen; was aber Andere betreffe, so werde er schleunigst Alles zurücknehmen, sobald die Anderen erklärten, daß sie sich selbst geirrt hätten. Herr ꝛc. Franceson wird unvereidigt entlassen. 2) Schindel. Er sagt: von Kosinsfi habe ihm den Auftrag gegeben, Staketen zu schuei⸗ den aus Birkenholz, 4 Ellen 6 Zoll lang; sie sollten um das 16 kommen. An Lanzen habe er nicht gedacht. Er habe den
orschlag gemacht, das dauerhaftere Eichenholz zu nehmen, von Kosinski habe Birkenholz gewollt.
Es wird dem Zeugen die polizeiliche Verhandlung vorgelesen, worin er gesagt, daß er gleich an Lanzen gedacht; er bestreitet aber, bei der polizeilichen Verhandlung etwas von Lanzen gesagt zu haben.
3) Klarkiewicz: ; .
er habe sich dem ꝛc. von Kosinski auf ein Jahr verdungen. Um Weihnachten 18145 habe ihm von Kosinski den Auftrag gegeben, einen Stafetenzaun zu machen; er habe 20 Mandel Staketen, 4 Ellen 6 Zoll lang, Pfähle und Schwellen gemacht. Sie sollten aus, Birkenholz gemacht werden. Er habe gegen 20 Pfähle . aus Eichenholz gemacht. Auffällig sei ihm dabei nichts gewesen.
Auf Antrag des Vertheidigers wird Herr 2c. Duncher nochmals vernommen über den eigenhändigen Aufsatz von Kosinski's, und wie er von Kosinski zum Geständniß gebracht. Er sagt:
Vor der eigentlichen Vernehmung habe er mit von Kosinski sich besprochen ünd ihn zum Geständniß bewegen wollen. von Kosineki habe aber verlangt, sich schriftlich auslassen zu können. Er sei dagegen gewesen und hahe von Kosinstki darauf aufmerksam ge— macht, daß er ihn dennoch werde zu Protokoll vernehmen müssen. von Kosinski sei bei seinem Verlangen geblieben, und so sei das Schriftstück entstanden. Er habe dem don Kosinski einen Aufsatz Mieroslawski' s mitgetheilt, habe ihm gesagt, daß Oesterreichs Be⸗ hörden bereits Bezüchtigungen mitgetheilt hätten, dagegen habe er weder Versprechungen noch Drohungen gemacht. . so wenig habe er Anderen Versprechungen gemacht, namentlich nicht dem Li⸗ pinski (wie dieser heute behauptet.) Herr 2c. Duncker wird vereidigt. .
Hierauf wird vorgeführt der Tischler N. N. als Sachverständi⸗ ger. Ihm werden die asservirten. Stäbe vorgelegt. Er sagt:
diese Stäbe können zu verschiedenen Zwecken gebraucht werden.
u Lanzen sind die Stäbe nicht wohl tauglich, sie sind zu kurz, zu
chwer und zu dick.
Sachverständiger wird unvereidigt entlassen.
Sobann wird das inzwischen zu Protokoll erklärte Gutachten der beiden Schreib- Sachverständigen vorgelesen. Dieselben wieder-
olen darin, was sie früher angegeben, ünd nehmen dies auf ihren
mtseid. — ö Der Vertheidiger behält sich Gegen-Sachverständige vor.
— w —
1572
gandels und Gärsen - Nachrichten.
Berlin, den 5. August 1847. IM echsel - Course.
Briet. Geld.
Amsterdam... — * Kurz 112 do. . 2 Mt. 141
IIamburg... Kur 1813 2 MI. — 1507
3 Mt. 6 2414 2 Mt. 803 2 Mt. 103 Augsburg.. 2 Mt. — 1026 100 Thlr. . Mt. — 2 . ö Tae . Leipziß in Courant im 14 TbI. Fass. 100 Thlr. 2 M0 . 99 Fæaukfurt a. M. südd. W. ..... ..... 1090 FI. 2 Mt. 56 20 Petersbur 109 snbl. 1 3 Woehen — 108
Inländische Fonds- H/andclbre-, A ommimal- Papiere und Cell - Course.
KEreslau
Geld. Gem. zf. Nriet. Geld. Gem.
924 kur u. Nm. Ftdhr. 3 94575 — J. Seblesisehe do. 3 . 973 — do. I.t. B. Car. do. 33 — — pr. Re- Anth. Sch — 108 927 —
1917 Frie dri ehsd'or. . 1375 92 Aud. Goldi. a5 th. — 12 963 Disconto. — 91 Ausländisohe Fonds.
8
St. Schuld- Seh. Seeb. Pram. Seh. HK. u. Nin. Schuldv. Berl. Stadt- Obl. Westpr. Pfandbr. Grossh. Posen do. do. do. Ostpr. HPfan dbr. Pomm. do.
——
— — — — — — — ——— —
—— — — —— —
Russ. Hamb. Cert. — Poln. neue Pfabr. ¶ o. beillope 3. 4. 8. — do. Part. 500 FI. do. do. 1. Anl. — do. da. 360 FI. do. Stieglitz 2.4 A — Ilamb. Feuer- Cas. do. v. Rothseh. Let. 1 14 do. Staats- Pr. Aul. do. Poln. Sebata0. 84 Iiollund. 23 di ut. Jo. do. Cert. L. A. 59 95 Kurh. Pr. O. 40 Tb. do. do. L. B. 200. ö — Sardin. deè. 36 Er. Pol. a. Ptdbr. u. c. 96 Neue had. dog35 Fl.
Hisenhahn- Actien.
8 8
Volleing.
Amst. Rott. Aruh. Utr. Berl. Ankh. A. 1163 6.
do. Prior. —
erl. Hai b. 1072 B. do. Prior. 1014 2 * bz. u. G Si ehs. Bayr.
Lzerl. Stett. 1133 bæ. Sag. Glos.
Itoun-Cöln. de. Prior.
Rresl. Freib. St.- Vohw. do. Prior. do. Prior.
Cöth. Bernb. Thüringer.
Cr. Ob. Seh. Wlhb. (C. O.)
Dresd. Görl. do. Prior.
Dũüss. Elberf. Zarsk. Selo. 70 6. do. Prior.
Gloggnitz.
IImb. Berg..
Kiel- Alt.
Lp. Dresd.
Lb. Zittau..
Plagd. Halb
Mail. Leipæ. do. Prior.
MN. Schl. Mh. ba. u. G. do. Prior 94 G. do. Prior. 1024 * 103 bæ.
Nrdb. K. Ed. —
O. Sebl. Lt. A do. Prior. do. Lt. BH.
Pts. Mg db.
93 6. 1014 . 87* bz. u.
—
Pts. M. Pr. B. do. Pr. A. B. Rhein. Stm.
do. Prior. do. v. St. gar.
1033 bæ.
S8 G.
=
77 bx u. 1005 n. 97 6.
S6 E
Dr , 3 6
Quit. Bog. 4 96
Aadh. Mastr ]- erg. M rk. Berl. Anh. B. kBexhb. Lud w. krieg Neiss. sõ Chem. KRisa. Cölu- Mind. do. Thür. V.. Mad. Witt. Mecklenb. Nordb. F. W. 1013 kB. Rh. St. Pr. 102 R. Starg. Pos. (Schluss der lzörse 3 Uhr.)
1079 n.
Mit Ausnahme von Prioritäts-Actien, die sehr begehrt und fast sämmtlich höher bezahlt wurden, bleibt es in allen anderen Actien geschäsislos.
Getraide- Bericht.
Am icutigen Markt waren die Preise wie soltzt: Weiren nach Qualität von S0— 90 Rihilr. Bf. Regen loco 48 - 50 Rihlr.
Gerste loco 235 — 40 Rihlr. IIafer loco nach Qualität 28 - 32 Rthilr. Rübäl loco 114 Rililr. Bf. u. G.
P Herbst 115 Rihlr. G.
Im Handel die frühere Stille.
Königsberg, 2. Aug. Marktbericht. An Getraide keine Zufuhr. Kartoffel⸗Zuͤfuhr mittelmäßig, wovon der Scheffel 265 Sgr. bostete.
Danzig, 2. Aug. Heute nichts verkaust.
Trotz . daß in der vorigen Woche ein ziemlich großer Umsat, von circa 905 Last Weizen, stattgefunden, sind wir mit den Preisen doch nicht höher, sondern eher niedriger gegangen. 132, 33pfd. gut hochbunt. zu 720 Fl., 136pfd. do. 705 — 700 Fl 136 32pfd. gut bunt. 65 — 689 Fl., 130pfd. dito G70 Fl., 130 31pfd. bunt. C40 Fl. — Da in einigen Gegenden unserer Provinz die Aerndte von Roggen bereits begonnen hat, so gehen die Preise für diesen Artikel allmälig herunter, und man zahlte für 122pft. 600 Fl. und für 119pf8. 570 Fl. 2* Last Hanfsaamen sind zu 270 Fl. verkanft. In einer heute abgehaltenen Auction über 40 Last, j 15 16pfd. russ. Roggen wurde Allts zu 410 Fl; eingezogen, da das Limitum 500 l. war. Am heutigen Marite ist außer 26 Last 130pf8. bunt. Weizen zu nicht bekannt gewordenen Preisen, nichts weiter umgesetzt worden.
Die Witterung war in den ersten Tagen der vorigen Woche warm, ja mitunter drückend heiß, worauf in der Nacht vom Mittwoch zum Don= nerstag ein starkes Gewitter folgte, welches freilich bald vorüberzog, indeß der! damit verbundene Regen bis Freitag Abend fast ohne Unterbrechung anhielt.
Stettin, 4. Aug. Getraide. Roggen ziemlich unverändert; in loco 43 a I3 Rihlr. gc Qualität bezahlt; pr. August 42 Rthlr. bezahlt, pr. Septbr. / Oltbr. S2pfd. zu 43 Rthlr. offerirt, doch ohne alle Kauflust.
Heutiger Landmarkt: . oggen. Gerste. Hafer. Erbsen. 1 8 f 3 1 Wsol.
Weizen. ufuhren ... 16 ö
il 72 80 46 54 36 2 40 32 2 36 48a 54 Rthlr.
Heu pr. Ctr. 10 a 15 Sgi. ö
Stroh in Rationsbunden 4 Rthlr. 5 2 15 Sgr.
. 24 2 273 Sgr.
ü böl wie gestern notirt.
Spiritus ziemlich fest; in loco 163 56 bezahlt, pro Septbr. / Oltbr.
17 950 G., ohne Abgeber.
Breslau, 4. Aug. Weizen, alter, wird nicht mehr angeboten, heute waren dagegen mehrere lleine Partieen neuer gelber am Markte, welche 25 Nthir. 3 bis 35 Rihlr. gekauft wurden. ö hoheren
Roggen war heute weniger zugeführt, die darauf ge hüß en 9) Egt. , . wurden nicht bewilligt, und wir notiren 56, Sõ
ussischer auf 75 Sgr. gehalten und einzeln bez hlt z
Gerste erlangte nach Qualität 35, 42 bis 48 Sgr.
Hafer, neuer, bei großer Zufuhr billiger, 2, 29 bis 32 Sgr. Rapps sehr wenig angeboten und bei schwacher Kauflust ohne Ver⸗ änderung S5, 87 bis 96 Sgr. Auf Lieferung kein Handel. Winter- und Sommer-Rips nicht angeboten. Rothe Kleesaagt bei anhaltend guter Kauflust wie zuletzt notirt. Weiße Kleesaat, die mittel und ord. Oualitäten ohne Verände— rung, die feinen und hochfeinen auch zu höheren Preisen, 113 bis 13 Rthlr., kaum zu haben. Spiritus loco 115 Rihlr. Geld, auch pro Herbst mehr Kauflust und Ofltbr. Nov. / Dez. vergebens 8 Rthlr. geboten. Rü böl ohne Geschäft. ! Der heute an den Markt gebrachte neue Weizen war von sehr schöner Qualität, und es läßt sich sonach, wenn England Bedarf hat, ein Export— Geschäft erwarten, welches Schlesien schon seit Jahren entbehren mußte.
Augsburg, 30. Juli. Hat unsere heutige Schranne den Erwartun= gen, die man hegie, auch nicht ganz entsprochen, indem die Früchte theilweise wieder stiegen, so lieferte sie doch insoweit ein günstiges Resultat, daß die Masse der Bevölkerung wieder wohlfeileres Brod bekommen wird, als dies seit mehr denn einen Jahr der Fall gewesen: der Roggen ist um Fl. 8 . 28 gefallen — auf Fl. 15. 57 im Mittelpreise; der geringste Preis war Fl. 14 . 39, der höchste Fl. 17. Noch zwar läßt sich bei diesem Stande nicht sagen, daß dieser Preis ein normaler, die Theurung bei die⸗ ser Frucht ganz überstanden sei. Weizen und Kern sind eben heute wie⸗ der beträchtlich gestiegen: Weizen um Fl. 3. 35, Kern um Fl. 3 . 59, auf respektive Fl. 34 . 58 und Fl. 35. 33 im Mittelpreise — ein Stand, der höher ist, als der vom 9. Juli. Gerste ist um 46 Kr. gefallen, Ha—= fer dagegen um 5. Kr. gestiegen.
Hamburg, 4. Aug. Ucberseeische Einfuhr: von Rio Janeino 3605 Säcke Kaffee, 1179 Stk. Häute, 5000 Stk. Hörner; von Havre 60 Kisten Droguen, 2 Fässer 1 Liste Farben, J Kisten Indigo, 6t Tierces Reis, 2 Kisten Vanille; von Hull 152 Stangen Eisen, 35 Bunde 2 Kisten Stahl.
Triest, 31. Juli. (J. d. öste rr. Lloyd.) Waarenpreise. Baumwolle. pr. Ctr. Fl. Mako 39 — 45, sorische 34 - 32, subuge 32, uso 36, kirkagaz 303 — 31, cassaba 32 — 33, smyrn. gemeine 31, macedoni⸗ sche 30 32.
Farbwaaren. Alaun, röm. pr. levant. 5 6. .
Farbhölzer. Gallus Aleppo, schwarz pr. Ctr. Fl. 50, elect. 53 — 55, assort. 42 = 45, weißer 30, smörna schw. 46 — 48, grüner 32 –= 10, abruzer 16— 16, istrianer 15— 1543, marmorirt 16 - 18, Kroͤngallus 23— 25, Grün⸗ span 46 — 47. Indigo bengal, fein violett pr. Pfd. 34 - 3*, mittel 3 — 3, ordin. * — 23, madras 15 - 26, guatimala 2— 25, java 33 — 3, Krapp- wurzel, smyrn. pr. Ctr. M4. — 27, cypr. u. ägvpt. 18 — 22, Kreuzbeeren pers. 135 — 170, Orlean 35— 68, Quercitron 7, Safflor, ägyopt. 15 — 20, persisch. 17, Schmak, hiesiger 3— 36, tyroler 3— 3, veroneser = 2, Vitriol, blauer 24-25, grüner 2 —– 23, istrianer 2 — 4, Zinnober, gemal. 2363, uso chines. 2363 – 2483. ⸗ .
Flachs und Hanf. pr. Ctr. Fl. Flachs 16 — 30, Hanf, bologneser, 15— 30, cesener 14 —- 16, centeser 14 - 17, ferrareser 14-16, gehechelter 24— 32, Trada 28 - 46. . . 3.
SGes? Orne. Abruzzer 24 — 26, leccer. Bari, Molfetta 25. levanter 24— 255, Corfu 25, Tafelöl 28 — 38, genueser und luc. 42 40, balmatincr und ragusaer 27 — 237, Leinöl Citi. Zo. 207. Rüböl mit Cert. 22 — 23), Lorbeeröl 25 – 26, Vitriolöl 123 — 13, Steinöl 27 — 37.
Seid e. Pfund. Fl. Dalmatiner und istrianer 7-9, Scio und Samos sz, Turnovia und Philippopel 5. — 6, rumelische und Zagora 53 — 6, Pavambol und Adrianopel 6, Aja 7, kandische 6, Uso Piemontese 7*, Pirgos 6–— 64, ardasiner und persische 55 — 6. . (
Das oben genannte Journal bringt aus österreichischen und außer- österreichischen Handelsplätzen folgende Berichte:
Marseille, 26. Juli. Getraide— Im Laufe der verflossenen Woche hatten wir eine Zufuhr von 70,009 Hekt,6, und der Vorrath an Ort beläuft sich jetzt auf ca. 600,090 Hekt. Schöne weiche Weizen-Sorten wer= den noch in kleinen Quantitäten für den unmittelbaren Verbrauch gekaust und erhalten sich im Preise:
polnischer. 123 Kil. 44 Sh. 1Pce. a 44 Sh. 10 Pee. pr. Dr. f. a. B. Berdianski, 127 . —
Ordinaire Quasitäten dagegen sind jetzt gar nicht verkäuflich, obgleich
man sie zu folgenden Preisen bereitwillig ablassen würde; Galacz und Ibraila 124 Kil. 31 Sh. 9 Pee. pr. Or. f. Taganrok, harter ,, . rumelischer ß 2 — .
Die über das Resultat der Aerndte eingehenden Berichte lauten fort während sehr günstig, und man ist ziemlich allgemein der Meinung, daß unsere Preise noch weiter heruntergehen werden. .
Frachten sind im Fallen; für England sind Schiffe zu 8 Sh. und 10 96 pr. Or. zu haben.
1
Ctr. Fl. 11 — 114, istrianer 72,
97
B .
Ans wärtie Rörsen. Frankfurt a. M., 3. Au. 576 Met. 107. 1073. Bauk-Aet. 1969. . 2 71 2. Stiegl. 883. Integr. 56. poln. 300 FI. L. 97. do. S090 Er. Sl. Span. 595 202. 203. 39h do. 25. 241. Bexb. 91. 935. Taunus Actien 351. 351. p. u. 352. ; ja imnhurg, 3. Aug. Bank- Actien 1600 **. 1Iamb. Berg. Actien 95 Br. Magd. Wittenb. S6 Br. x Alt. Kiel 110 1103. Glüchkst. Elmsh. 60 Er. Nendsb. Neum. 96 6. Rothsch. 76. Mecti. 7223. 721. . Lei P * i g . Aug. Leipz. Dresdu. Act. II 73 Br. Sächs. Bayer. 88 . Sächs. Schles. 1023 Rr. Chem. Ries. S9 Ur. Löb. Zitt. 594 Br. . ö. 229 hr. Berl. Auk. Lt. A. 17 kr. nt. hM. 1963 kr; wess Ken et 1 ö Mien, 3 Autz. 576 Mer. 1066. 49040. 965. 9h 1 136. Aeüen 1691. Aul. de 1834 156. de 1itz39 12123. Vorab. 1702. Glosn. I2.- vom 5. August.)
Engl. Russ. 1062. 1065. IIamb. Nerl. 10634. 106. Kopenh.
( Teleg. Depesche aus Köln, 3. . 7
Amsterdam, 3. Aug. Int. 57 75 . .
P aris, 9. Auę. 395 Rente 77. 20. 595 Rente 118. 30. Nordb. 560.
Köln, 4. Aug. Roggen 6 Rthlr. ö
Meteorologische Heobachtungen.
Nach einmaliger Eeobachtung
Nach ii ttatz Abends
Morgens 2 Uhr. 10 Upr.
6 Uhr. .
Luftdruck 335, 18 Par 335,91!“ bar. 336, 0s Par. Auell vw rimt Ius R.
Lust wre.... 13.17 U. ö 1767 R. 4 129) R Hlusswärmt 17.0 ; k. J J 9 472 * ); H — R.
Thaupunlet... 4 8, 0 n. 41115 67.2 n. Bollen wärme 1 5,1 166 ! 2 pet 7 pCt. Aus düustuuk *, .
SI pe. 62 p p60 Aus uus tau oos, . halbheiter. hall heiter. Nie dersehlas 011 1
Wind .. ...... W wNVw. ww, Würmeweebse K 18,
n . 411,9 Walken zufr ... ; WNW. . . . N 1 0 . Tag. smittel: 335 82 Par. * 14 57 N... 488 4 ö 6
Duns isa tigung. Wetter
Königliche Sch auspiele
Freitag, 6. Aug In Schauspielhause⸗ 128ste Abonnements⸗ / 2 27 .
K . sonechen. Hierauf: Die Diillinge, an, ,. , Schauspielhause. 129ste Abonnements⸗ . ö.
Vorstellung: Tartüffe. Hierauf: Die Erholungsreise. Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Erpedition.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei.
Erste Beilage
M 216. Erste Beilage
1573
zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Freitag den Gten August.
. —— — ——— —— — — D
Inhalt.
Inland. Berlin. Gesetze über die Verhältnisse der Juden; über die Entziehung oder Suspension ständischer Nechte bescholtener Personen, und über die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-ersammlungen.
Oesterreichische Monarchie. Wien. Die Beförderung der ham⸗ burger Briefe aus Ostindien. — Der allgemeine Hülfs-Verein. — Prag. Aerndte. — Geschenk des Kaisers. — Zunahme der Verarmung.
Rußland und Polen. St. Petersburg. Nechnunglegung über die Reichs- Kredit- Anstalten. — Straßenbau in Liefland. — Witterung.
Frankreich. Paris. Die französischen Missionaire in Cavor. — Aus-= weisung fremder Arbeiter. — Vermischtes.
Niederlande. Schreiben aus dem Haag. (Verhandlungen der zwei⸗ ten Kammer; die Trennung Limburgs.) Schweiz. Kanton Bern. Tagsatzung. —
machung der Polizei-Direction.
Italien. Nom. Ernennungen. — Sicherheits Maßregeln. Stim⸗ ee, des Volkes. Florenz. Reslript des Großherzogs an die Tos⸗ aner.
Kanton Luzern. Bekannt—
Das Prinzip der Zollgesetzgebung des Zollvereins nach der Deutschen Zeitung.
Vaterländische Gesellschaft in Breslau.
Vermischtes.
Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Düsseldorf. Prinz Wil— helm-Steele⸗Vohwinkler Eisenbahn. Schreiben aus Breslau. Die Lrakau-Oberschlesische Bahn. — Mannheim. Reglement für den Güter⸗ Transport auf der Main-Neckar Bahn. — Wien. Die Eisenbahnbauten.
,
Berlin, 5. Aug. Die heute ausgegebene Nummer 30 der Gesetz⸗Sa mmlung enthält das folgende Gesetz über die Verhält— nisse der Juden.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. . Nachdem Wir zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Gesetzge⸗ bung über die Verhältnisse der Juden die in diefer Hinsicht bestehenden Vorschristen einer Revision haben unterwerfen lassen, verordnen Wir, nach Anhörung beider Kurien Unserer zum ersten Vereinigten Landtage versam— melt gewesenen getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staals-Ministe⸗ riums, was folgt: . Verhältnisse der Juden. . § 1 Unseren jüdischen Unterthanen sollen, so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange Unserer Monarchie neben gleichen (,. auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Unterthanen zustehen.
Bürgerliche
k , Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. 8
. Zulassung zu öffentlichen Aemtern.
Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem Kommunal-Amte, kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exe— kutiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beauf— sichtigung christlicher Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, so weit die Statuten nicht entgegen— stehen, als Privat-Dozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrsächer zugelassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an Universitäten, so wie von dem akademischen Senate und . Aemtern eines Dekans, Prorektors und Rektors, bleiben sie ausge— chlossen. .
An Kunst-, Gewerber, Handels- und Navigationsschulen können Juden als Lehrer zugelassen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Unterrichts-Anstalten beschränkt. - ö
8. 353. Ständische Rechte, Patronat ze.
Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt wer— den. So weit diese Rechte mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, so lange das Grundstück von einem Juden besessen wird.
Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aussicht über das Kirchenvermögen. Beides wird von der Behörde (Verordnung vom 30. August 1816, Gesetz-Sammlung S. 207) ausgeübt. Die persönliche Aus übung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie kön— nen sedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen.
Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten Rechten verbundenen Lasten verpflichtet.
Wo das Patronat einer Gemeinde zusteht, können deren jüdische Mit glieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchenfysteme zu tragen; auch sind alle jüdischen Grund— besitzer zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abga— ben verbunden.
S. 4. J Gewerbebetrieb. . Die für den Gewerbebeirieb im Umherziehen in Betreff der inländi⸗ schen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben.
Auch wird der Betrieb der in pen ss. 51, 52, 54 und 55 der Ge— werbe Ordnung vom 17. Januar 1845 genannten Gewerbe den Juden fortan freigegeben, insofern nicht mit denselben die Ausübung einer polizei lichen oder exekutiven Gewalt verbungen ist.
8 5 Familiennamen.
Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familien—
namen verpflichtet. 8. 65 Führung der Handelsbücher ze.
Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Han— delsbücher, in welchen gegen diese Vorschrist verstoßen ist, haben für den . keine Beweiskraft. Bei. Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willens - Eiklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlun⸗ hen ist Ten Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer anderen le— , deutscher oder lateinischer Schristzüge gestattet. Im len trifft fe cin i her in diesem wie im 8. 5 enthaltenen Vorschrif⸗ sangniß eldstrafe von 50 Rthlrn. oder sechswöchentliches Ge—
3 J.
In Ansehung der Pfli Sengeneid. . - . sen Fig i ,,, Le n Kidlicher Zeugnisse und der die.
den zuleg 2l4ubwürdigkeit findet sowohl in Civil als
Kriminals. ; 3 46 ,, den Juden und * unseren übrigen Unterthanen kein S. 8
Geburts-, Heiralhs? und St 2 Die bürgerliche Beglaubigung der , d Sterb fälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gericht ich und Sterbe= Register bewirkt werden. htlich zu führendes
S. 9.
Dieses Register (8. 8) wird von dem ordentlichen Nichter des Orts, wo der Geburts- oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. ö
Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem anderen der bei⸗ den Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintra—Q gung vornimmt, hat von derselben dem Nichter des Orts, an welchem der andere Theil des Brautpaares wohnt, Mittheilung zu machen, und dieser hat die vollzogene Ehe auch in das von ihm geführte Register zu über—Q nehmen. .
S. 10.
Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflich- tung nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig ge— wesen sind, von den sonst dabei zugegen gewesenen Personen und wenn die Geburt ohne Beisein Anderer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, geschehen. Andere zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Personen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. . .
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Ge— schlecht des Kindes und dessen Vornamen, serner die Namen, den Stand oder das Gewerbe, so wie den Wohnort der Aeltern, enthalten.
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so ist hierüber binnen 3 Tagen, nachdem dies geschehen, nach— trägliche Anzeige zu leisten.
8 11
Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjeni- gen gemacht werden, in dessen Wohnung der Todessall sich ereignet hat. Andere Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. .
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor- und Familien⸗ Namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten.
ę—. 12.
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem Nichter des Orts, an welchem die Brautleute Len Wohnsitz haben, und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen, wenn sich der Nichter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürger— lichen Gültigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhan⸗ den sind.
Das Aufgebot ersolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig an dem Rath‘ oder Orts-Gemeinde-Hause, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Ortsvorstehers, während 14 Tagen auszuhängende Bekanntmachung. — .
! §. 13.
Zur Eintragung der Ehe in das Register ist erforderlich:
1) der Nachweis des Aufgebots (§. 12);
2) die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie
fortan als ehelich mit einander arb nnen sich betrachten wollen.
§. 14.
Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeit⸗
punlt der Eintragung der Ehe in das Negister. §. 15.
Zu den in den §§. I0, 11 und 13 vorgeschriebenen Anzeigen und Er— klärungen ist das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich. Der Richter hat darüber, unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers, ein Protokoll aufzunehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen bei⸗ zufügen sind. Wenn nach dem Ermessen des Richters die Thatsache fest⸗ gestellt ist, so hat derselbe, auf Grund des Protokolls, sofort den Geburts⸗ Heiraths« oder Sterbefall in das Register einzutragen und darüber ein Attest auszufertigen.
§. 16.
Das Register (8. 8) und die anf Grund desselben ausgefertigten Atteste genießen, bis zum Beweise des Gegentheils, vollen öffentlichen Glauben.
5. 17
Die in den §§. 10 und 11 vorgeschriebenen Anzeigen müssen von den dazu Verpflichteten gemacht werden:
1) bei den Geburten innerhalb der zunächst folgenden 3 Tage;
2) bei Todes sällen spätestens an dem nächstfolgenden Tage.
Eine schuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche dadurch entstehen, daß der Richter wegen der verzögerten Anzeige zu irgend einer Ermittelung veranlaßt wird.
8 18
Die Festsetzung der im §. 17 angedrohten Strafe erfolgt durch gericht- liches Erlenniniß.
§. 19.
Die Orts-Polizeibehörden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige der Geburten und Sterbefälle zu achten und bei Unterlassung derselben das Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen.
8
Für die den Gerichten durch gegenwärtige Verordnung überwiesenen Geschäfte sind Gebü.ren zu entrichten, über deren Betrag der Justiz-Mi⸗ nister nähere Bestimmungen zu treffen hat. ö ö
8 1
Insoweit nicht durch gegenwärtige Verordnung abweichende Bestimmun— gen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Führung des Registers diejenigen Vorschristen zu befolgen, welche den Geistlichen der christlichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister ertheilt sind.
§. 22.
In den zum Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über die Feststellung der Geburten, Hei⸗ rathen und Sterbefälle bestehenden Vorschristen.
§8. 33. Schuldverhältnisse und besondere Abgaben.
Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporationen er— lassenen Vorschristen und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft.
Die an die Staats-Kasse von den Juden als solchen zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgeho—⸗ ben. Bei derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute 2c. behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung vorbehalten.
Ab s(chunitt n Bestimmungen für das Großherzogthum Posen. §. 24.
Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großher— zogthums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch bestehen.
§. 265. Bedingungen der Naturalisation. Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: 1) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen; 2) Unbescholtenheit des Lebenswandels; 3) die Fähigkeit, den Vorschriften, des S. 6 zu genügen. Von diesem
n, kann der Ober-Präsident auf den Antrag der Regierung
ispensiren.
mm vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klasse der naturalisir⸗ ten Juden diejenigen aufgenommen werden, welche entweder
1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche derge— stalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder
2) ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst be⸗ wirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer amilie hinreichenden Un- terhalt sichert; oder
I) in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe betreiben; oder
4) ein Kapitalvermögen von wenigstens 5009 Rtihlr., oder
I) in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Werth schuldenfrei eigenthümlich besitzen; oder
6) ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere vollständig genügt und gute Führungs-Atteste erhalten, oder
7) durch paätriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben; oder
s) aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Großherzogthum Posen verlegen; oder endlich
9) nach dem Üübereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Landraths und der Regierung zur Naturalisation für geeignet erachtet werden.
§. 26.
Die ehelichen Kinder naturalisirter Juden gehören schon vermöge ihrer Geburt in bie Klasse der naturalisirten Juden. Die bei Publieation dieses Gesetzes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirter Juden können jedoch die Naturalisation nur nach Maßgabe der Bestimmun-—
gen im s§. 25 erwerben.
Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalifation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem nicht naturalisirten Juden verloren.
§. 28.
Alle in die Klasse der Naturalisirten eintretenden Juden erhalten von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, Naturalisations⸗ Patente.
§. 29. Rechte der naturalisirten Juden.
Für die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen gelten alle im Abschnitt J. für die Juden der übrigen Landestheile enthaltenen Bestim= mungen.
S. 30. Verlust der Naturalisation.
Naturalisirte Juden, welchen die National-Kokarde rechtskräftig ab—⸗ erkannt ist, verlieren dadurch ohne Weiteres die mit der Naturalisation verbundenen Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Juden durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, wenn derselbe die Natura⸗ sifation auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erlangt hat, so wie in allen denjenigen Fällen, in welchen nach Ss. 19 und 20 der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß ober von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Ent⸗ ziehung der Naturalisation festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen Präklusisfrist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden.
8. 39. Nicht naturalisirte Juden.
neber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klasse der Naturalisirten noch nicht eigenen, sind, wie bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen.
§. 32
Auf Grund derselben ist von der Orts-Polizei⸗-Behörde jedem Familien vater, so wie jedem einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden, ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Certisikat zu ertheilen, welches, insofern es eine Familie umfaßt, die Namen sämmtlicher Mitglieder der- selben enthalten muß und nach der jährlichen Revision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird.
§. 33.
Die Bestimmungen des Abschnitts J. finden auf die nicht naturalisirten Juden nur unter folgenden besonderen Beschränkungen Anwendung:
1) Von allen unmittelbaren und mittelbaren Staats-Aemtern, so wie von Kommunal-Aemtern, ingleichen von allen Lehr-⸗Aemtern an an- deren als jüdischen Unterrichts⸗Anstalten, bleiben sie ausgeschlossen.
2) Das städtische Bürgerrecht können sie nicht erwerben.
3 Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirth⸗ schaftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner, oder Brauer vermiethen.
4) Das Schank-Gewerbe ist ihnen nur auf Grund eines besonderen Gutachtens der Orts⸗-Polizei⸗Behörde über ihre persönliche Qualifi⸗ cation von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, zu gesteat⸗ ten. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt.
Aus Darlehns-Geschäften können sie nur dann Rechte erwerben, wenn
die Schuld-⸗Urkunde gerichtlich aufgenommen worden ist.
Schuld-Ansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke ha⸗—
ben keine rechtliche Gültigkeit. . —
Der Umzug in andere Provinzen ist ihnen nicht gestattet und für
den vorübergehenden Aufenthalt daselbst die Genehmigung des Ober—
Präsidenten der Provinz erforderlich.
8) Nicht naturalisirte Juden männlichen Geschlechts bedürfen zur Schlie- ßung einer Ehe eines vom Landrathe kosten⸗ und stempelfrei auszufer⸗= tigenden Trauscheins. Derselbe darf ihnen vor zurückgelegtem 24sten Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besonderen, auf drin⸗ gende Fälle zu beschränkenden Erlaubniß des Ober⸗-Präsidenten er- theilt werden.
§. 34.
In Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Til— gung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corporations⸗-Verpflich= tungen, verbleibt es sowohl für die naturalisirten als nicht naluralisirten Juden überall bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das sestgestellte Ablösungs-Kapital kann von den Regierungen in Wege der administrativen Execution beigetrieben werden. ;
k und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden. Jö
Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. 8 3
. Bildung von Synagogen-Gemeinden (Judenschasten).
Die Juden sollen nach Maßgabe der Orts- und Bevölterungs Ver— hältnisse dergestalt in Soenagogen⸗ Gemeinden (Judenschaften) vereinigt wer= den, daß alle innerhalb eines Synagogen-Bezirls wohnende Juden einer solchen Gemeinde angehören.
Kultus
§. 36. Die Bildung der Synagogen -Bezirke erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten. . Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten d= nagogen- Bezirke nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf bezüg= lichen Verhaͤltnisse, unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. S. 37. ; Die einzelnen Synagogen-Gemeinden erhalten in Bezug auf ihre Ver⸗ mögens-Verhälmisse die Rechte juristischer Personen. S. 38. ; Jede Sonagogen-Gemeinde erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. 2 ; Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens ? Mitgliedern, welche
ihr Amt unentgeltlich verwalten.