8 0. . Die Zahl der Repräsentanten der Syrnagogen Gemeinde soll minde
stens Y und höchstens 21 betragen.. uanbescholtene Mitglieder der Syona⸗
Sammtliche männliche pal d ee hen und mit Entrichtung der Ab⸗
go en eme nt, welch * . bah end ben iehten, s Jahre nicht in
ee, nn n. Emwahlen die Repräsentanten and diese den Vorstand
men g g e. wih! ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Siellvertretern zu richten. .
äst wird durch einen Abgeordneten der Regierung ge=
483 ersten 3 Jahre 1 die Hälste der Vorstands⸗
; Ab e ; . s der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die
altere Hälfte aus. 8
Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmi- gung der Regierung, welche die ganze Wirlsamkeit des Vorstandes zu beauf⸗ sichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflicht⸗ widrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen nach vorangegangener administrativer Untersuchung durch Ser t zu entlassen.
Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogen⸗Gemeinde an die Staats-Behörde gelangen. Er hat über alle die Le wogen. Hemeinde betreffenden Angelegenheiten und über ein- zelne zu ihr gehörige Mitglieder den Staats- und Kommunal-Behörden auf Erfordern pflichimäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen. Derselbe führt die e, n, der Angelegenheiten der Swo— na ogen · Gemeinde, hat die Beschlüsse der R epräsentanten (8. 47) zu ver⸗ anlassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Snagogen-Gemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschästen, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkei= ten betreffen, zu vertreten. .
§. 45. Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Verwaltungs Beamten zu. Derselbe hat jedoch vor jeder Anstellung die Repräsentanten über die Würdigkeit der amziielltn en Personen zu hören.
46.
Die Repräsentanten⸗Versammlung erhält durch ihre Wahl und das Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung die Sonagogen-Gemeinde nach Maßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu ver⸗ treten und verbindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammt— heit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. Die Repraäsentanten⸗Versammlung kontrollirt die Verwaltung des Vor— standes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeinde⸗Einnahmen Ueberzeu— gung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, da— gegen Erinnerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. s. w. Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstande oder dessen einzelnen Mitgliedern Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzeigen. Der Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhin⸗ dern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in die Aus= führung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur bann Ferantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben. ;
S. MN.
In allen lediglich den inneren Haushalt der Synagogen⸗Gemeinde be⸗= treffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Nepräsentanten⸗Versamm⸗ lung durch den ö. zu veranlassen. Dahin gehört:
15 Festsetzung des Etats;
2 Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstücken;
3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Veigleichen über Ge— rechtsame der Snagogen⸗Gemeinde oder über die Substanz des Ver⸗ mögens derselben; ;
4) Veiträge, welche außer den Gränzen des Etats liegen, und außer— ordentliche, den Etat übersteigende Geldbewilligungen.
Die Beschlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Ge— setzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat derselbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachthei— lig sein werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzu— stellende Versuch einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Ne⸗ gierung einzuholen.
S. 48.
Außer dem Einverständnisse des Vorstandes und der Repräsentanten⸗ Versammlung ist auch noch die Genehmigung der Regierung erforderlich:
15 zur Einführung neuer Auflagen;
2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken;
3) zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigun⸗ gen der Synagogen Gemeinde, welche überhaupt stets nur nach vor— gängiger Tare im Wege öffentlicher Licitation erfolgen darf.
7.
Die e e, haben nicht nur in den Fällen zu entscheiden, welche
ihnen in diesem Gesetze ausdrücklich überwiesen sind, sondern sind auch im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet,
I) sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogen ⸗Gemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Ver= ordnung ins besondere eingerichtet ist;
2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschrie⸗ benen Hange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden;
3) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der en als Mit⸗ ie, der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu ent—
eiden.
In allen Angelegenheiten der Synagogen-⸗Gemeinden geht der Rekurs an die Regierung und gegen deren Entscheidung an die Ober ⸗Präsidenten. Der Rechtsweg ist gegr. die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen elch lhe. Titel gegründet wird.
50.
Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der 2 so wie über 3 der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanien-Versammlung, der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf sdische Einwohner des Hauptortes des Spnagogen-Bezirks beschränkt blei=
en und welche Reisekosten⸗-Entschädigung im anderen Falle den Gewählten
ewährt werden soll, sind die erforderlichen Bestimmungen in ein der Be— ätigung des , , unterliegendes Statut aufzunehmen. Das— selbe kann auch besondere Festsetzungen über das Verhältniß des Vorstan⸗ des und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Synagogen— Gemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (8. oi) enthalten.
Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten ersolgt nach Vorschrift der Regierung. Diese hat auch nach stattgefundener Wahl das Erforderliche wegen Abfassung der Statuten anzuordnen, welche binnen einer festzusetzenden Frist von dem Vorstande und den Repräsentanten zu entwer- fen und der n einzureichen sind. Sofern der Entwurf innerhalb ber gesetzten Frist nicht eingeht, ist von der Regierung über die dem Sta— tute vorbehaltenen Bestimmungen ein die Synagogen Gemeinde bindendes Reglement zu erlassen. 864
ad a ei n ,
Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in je einzelnen Synagogen⸗Gemeinde, so lange und so weit 1 das Lic ul . Anderes festsetzt (5. 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Reprä— sentanten überlassen. Die Regierung 64 von diesen Einrichtungen nur in— soweit Kenntniß zu nehmen und Enischeidung zu treffen, als dir öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert.
Dem Statut einer jeden Son dgogen Gemeinde bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt
1574
werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in ben einzelnen Judenschasten herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschafts⸗ Beamten sein Bewenden. Die gewählten Kul⸗ tus-Beamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Ne- gierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser rklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultus“ Beamten unbeschol⸗ tene Männer sind. S. 53. . Entstehen innerhalb einer Spna ogen · Gemeinde Streitigkeiten über die inneren Kultus- Einrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlichen 2c. unn a r eien und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden K durch eine zu diesem Zweck einzusetzende Kommis⸗ sion eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Sonagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultus-Einrichtungen und des Ver— mögens der Synagogen⸗-Gemeinde verbleibt. S. 54.
Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungs-Abgeordneten in Berlin zusammentreten und aus neun Kultus- Beamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Synagogen ⸗Gemeinde, welcher sie angehören, besitzen.
§. 8.
Die Mitglieder der Kommission mit einer angemessenen Zahl von Stell⸗ vertretern werden von den Ministern der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern auf den Vorschlag der Ober-Präsidenten, welche dabei die An— träge der Synagogen-Gemeinden ihres Verwaltungs. Bezirks besonders zu berücksichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt.
8 6
Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten werden von den sammilichen Synagogen-Gemeinden des Staats nach Ver⸗ hältniß des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfnisse (5. 58) aufgebracht.
8. 6
Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände nach absoluter Stimmenmehrheit und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten.
S. 58. Aufbringung der Kosten.
Die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogen-Gemeinde be⸗ treffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Sonagogen- Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die ein— zelnen Beitragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege einge⸗ zogen. Ber Rechtsweg ist wegen solcher Abqaben und Leistungen nur in foweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Be⸗ freiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet.
Ob und inwieweit einzelne, zerstreut und von dem Mittelpunlte des Synagogen -Bezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Sonagogen— Gemeinde aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürfnissen, beizutragen haben, ist von den Regierungen nach Maßgabe der Vortheile festzusetzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Synagogen Gemeinde zu Theil werden.
Von neu anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Synagogen Gemeinde auch an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden.
66. Armen- und Krankenpflege.
Die der besonderen Armen⸗ und Krankenpflege der Juden gewidmeten Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Judenschaften oder Spynagogen-Gemeinden verwaltet und beaufsichtigt worden sind, werden auch künstig von denselben, vorbehaltlich des Ober- Aufsichtsrechts der Regierung, beaufssichtigt und verwaltet; neue derartige Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist.
S. 60. Unterrichtswesen.
In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementar-Schulen ihres Wohnorts an. S. 61.
Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem ÜUnterrichte in der rtsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schul Behörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordent⸗ lichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat- Lehr- Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Untenicht in den Elementar-Kenntnissen erhalten.
5. 62.
Zur Theilnahme an dem christlichen Neligions - Unterrichte sind die jü⸗ dischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogen-Gemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions Unter— richte fehlt.
Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementar-Schul-Amtes vom Staate die Eilaubniß erhalten haben.
S. 63.
Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse, wie die christlichen Gemeindeglieder, den Ge— setzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.
04.
Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schul-Behörden Privat-Lehr-A1nstalten nach den darüber bestehenden allge⸗ meinen Bestimmnngen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schul⸗ Bezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schul -Interesse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schul-Verbande auf den Antrag des Vorstandes der Synagogen⸗-Gemeinde angeordnet werden.
S. 65.
Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schus⸗ Trennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunal⸗ Behörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen.
§. 66.
ͤ Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßig⸗ leit der Schul⸗Abtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen.
Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Mi— nister der Heistlichen c. Angelegenheiten vorbehalten.
Eine nach §§. 61 — 66 errichtete jüdische Schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen:
I) Die Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermange= lung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schul⸗Bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des 5. 58 bewirkt. lichen Ge⸗
3) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürge ,, öffentlichen Schule eine Beihülfe aus Kommunalmitteln z ö deren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunal
Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunal ⸗Keassen für das Orts⸗Schulwesen sonst gemachten Verwe welche dem K en Kinder in eine bemessen und in Erman
den Ministern der geistlichen 2c.
der ferneren Ausübung Eine solche freiwillige ner förmlichen Entziehung der stän=
gen, sofern der Angeschuldigte nicht sel ständischer Rechte sich sortan enthalten Erklärung hat alle rechilichen Folgen ei
ndungen und der Er— l-Schulwesen aus der Vereinigung besondere jüdische Schule erwächst, zu gelung einer gütlichen Vereinbarung von Angelegenheiten und des Innern fest= 57. ch durch eine dem Vorsitzenden zu über⸗ ersammlung zu recht- o wenig, als bei der Der Vorsitzende stellt
Der Angeklagte ist befugt, si ebende schrisiliche Erklärung oder mündlich in der V sertigen, darf aber bei der Berathung hierüber eben s Abstimmung in der Versammlung, gegenwärtig sein. schließlich die Frage:
Soll wegen des Antrags das weitere Wird diese Frage von der Mehrheit der das Verfahren eingeleitet werden.
Auf Verlangen des Angeschuldigten muß unter Verfahren stattfinden.
wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unter- Ent chulgeldes, als auch von sönlichen Leistungen zur Unterhaltung der or-
Die Juden werden,
sowohl von der Entrichtung des S allen unmittelbaren, per dentlichen Orts-Schulen frei.
5) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdi
schen Kinder beschränkt.
. Abschnitt Bestimmungen für das Großherzogthum Posen.
Verfahren eintreten? . Anwesenden bejaht, so muß
allen Umständen das
Sonagogen⸗Gemeinden.
35 50, wegen Bildung von Synagogen—= gthum Posen, wo den Juden be— mit folgender Maßgabe An
Von dem Beschlusse hat der Vorsitzende Ist der Beschluß o hat der Ober⸗-Präsident die und die Vernehmung des Angeschuldigten durch rius anzuordnen.
dem Ober-⸗Präsidenten der Pro⸗ auf Einleitung des Verfahrens Aufnahme des Thatbestandes einen Regierungs⸗Justitia⸗
Die Vorschriften der 88. Gemeinden ꝛ0, sinden auf das Großherzogt reits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind,
vinz Anzeige ausgefallen,
Ortschaften, welche bisher zu kei= gehört haben, nach näherer lchen Gemeinde einzuverleiben.
außer den im 8. lden jeder Art, zur n Vergleichen über
erungen sind ermächtigt, ner bestimmten Synagogen Vorschrift des S. 36 einer so Die Genehmigung der Re angeführten Fällen auch zur Anstellung von Prozessen un Gerechtsame der Corporationen oder gens der Synagogen-⸗Gemeinde, wie Etats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben,
1) Die Regi Die Entscheidung fällt hiernächst ) die Versammlung der Wähler, gen ständischen Versammlung schuldigt worden ist; Anschuldigung gege kreisständischen oder entscheidet die zur Wahl des Abgeordneten berufene Versammlung; gehbit der Angeschuldigte dem Herrenstande an, vor, in jedem einzelnen Falle einen aus einem Vorsitzenden und min— destens sechs Mitgliedern bestehenden Gerichtshof von Standesgenossen besonders zu bilden, dessen Ausspruch Unserer Bestätigung unterliegt.
1 2 welche den Angeschuldigten zu derjeni⸗ gichunß le daselbst : gewählt hat, bei welcher derselbe ange— Aufnahme von Schu d zur Abschließung von über die Substanz des zur Aufstellung des Verwaltungs
n einen Rittergutsbesitzer als Mitglied einer ändischen Versammlung gerichtet, so ritterschaftlichen Provinzial⸗Landtags⸗
kommunalständischen
so behalten Wir Uns Armen und Krankenpflege 2c.
— 07 über das Kultus⸗ wie über die Schul-Ange⸗ jüdischen Schulen, welche ls öffentliche jüdische als solche bestehen, so lange nicht von den Regierungen für nothwendig erach—
und Schulwesen.
Desgleichen finden die Vorschriften der S8. wesen, über die Armen⸗ und Krankenpflege, so legenheiten, auch hier Anwendung. nach §. 10 der Verordnung vom Schulen errichtet worden sind, eine anderweitige Einrichtung
Der Ober- Präsident übersendet in den Fällen zu a. und b. die ge schlossenen Akten, welchen eine von einem Rechtsverständigen gefertigte Re⸗ lation beizufügen ist, dem Vorsitzenden der Wahl -Versammlung. Dieser trägt der Verfammlung, in welcher der Angeschuldigte erscheinen und sich mündlich vertheidigen darf, bei ihrem nächsten Zusammentreten den Fall vor, läßt die Relation verlesen und veranlaßt nach vorgängiger, ohne Bei— sein des Angeklagten stattfindender Berathung die Abstimmiung über die
1. Juni 1833 a
Schul-Bildung der jüdischen Knaben haben, die Rath und Ermahnung dahin zu hes Gewerbe erlerne oder sich auf wissen heren Berufe widme, und daß keiner der⸗= erbe-Betriebe im Umherziehen gebraucht werde.
Vorsteher der Synagogen semeinde durch wirken, daß jeder Knabe ein nütz
ehranstalten einem hö Angeschuldigten das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit zu
schaftlichen
selben zum Gew Die Abzi f t uk t Die Abstimmung erfolgt durch namentlichen Aufruf; zur Bejahung der
Frage ist Stimmenmehrheit erforderlich. zon allen Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, Ausfertigung unter Unterschrift des Vorsitzenden schleunigst, sowohl dem Ober-Präsidenten, als auch dem Angeklagten, zuzufertigen ist.
ᷓ 96 Ueber die Verhandlung wird ein Allgemeine Bestimmungen. nthalt fremder
Niederlassung und Aufe ; Juden bedarf es
Zur Niederlassung ausländischer Naturalisalions Urkunde der Genehmigt
Ausländische Juden Rabbiner und Synagogen Lehrlinge oder Dienstb ses Verbots zieht gegen die tere, sofern sie sich bereit ten aufgehalten haben, oder verhältnißmäßige Gef in das Land zur Geschäfte nach näherem zu erlassenden Gesellen bewendel tober 1838 (Gesetz⸗ ten besonders geschlossenen
vor Ertheilung der sters des Innern. enehmigung weder als s-Gehülfen, Gesellen, Die Ueberschreitung die- Juden, gegen Letz— diesseitigen Staa⸗ 20 bis 3690 Rthlrn. Fremden Juden Betrieb erlaubter Handels.
. egen diese Entscheidung steht innerhalb vier Wochen nach erfolgter Publication der Rekurs, sowohl dem Angeschuldigten, als der Versammlung zu, welche die Anschuldigung beschlossen hat.
Die Rekturs⸗-Instanz wird gebildet aus den Provinzial Landtags-Mit gliedern des Standes, dem der Angeschuldigte angehört.
Werden in der. Rekurs - Instanz neue Thatsachen von Erheblichkeit an— geführt, so wird die Instruction unter Leitung eines von Unserem Justiz= Minister dazu bestimmten Ober-Gerichts Präsidenten einem Justiz-Beamten aufgetragen.
m ,,, . . geschlossenen Akten werden hiernächst dem P Marschall zugestellt.
ing des Minis dürfen ohne eine gleiche G Beamte, noch als Gewerk oten angenommen werden, Inländer und dig fremden s länger als 6 Wochen. in den alische Geldstrase von ängnißstrafe nach sich. Durchreise und zum rovinzial-Landtags⸗ Dieser ernennt beim nächsten Zusammentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des Sodann beruft der Landtags-Marschall unter seinem Vorsitze diesen Stand welches nach Anhörung des Referenten über angegebenen näheren Be-
In Betreff der Handwerks- der Ordre vom 14. Ok und der mit auswärtigen
Vorschriften gestattet.
polizeilichen le Bestimmungen
det es jedoch bei den Sammlung S. 503)
Angeklagten angehört.
als Ehrengericht zusammen, die im §. 10 formulirte Frage nach den daselbst
Aufhebung abweichender Gesetze, stimmungen in letzter Instanz entscheidet.
Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes nen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden
weichenden allgemei— . w . hierdurch außer Kraft bleibt die Wiederein⸗
orschrift des §. 11 des
. In den Fällen des S. 4 und des §. 2 Nr. 1 setzung in die verlorenen ständischen Rechte nach V Gesetzes über die perfönliche Fähigkeit zur Ausübung der Standschaft ꝛc. Mai 1837 Uns vorbehalten, in den Fällen des S. 2 Nr. 2 und S. 4 aber werden Wir die Wiederzulassung zur Ausübung ständischer Rechte nur auf den Antrag einer ständischen Versammlung, zu welcher der Ange— schuldigte gehört hat oder, seinen Verhältnissen nach, gehören könnte, geneh⸗ . solcher Antrag darf nicht vor Ablauf don 5 Jahren und in den Fällen des §. 2 Nr. 2 nicht vor Wiedererlangung des verlorenen Ge— meinde- oder Bürgerrechts gemacht werden. ;
Angelegenheiten, des
Unsere Minister der geistlichen ꝛc. Verordnung das
der Justiz haben wegen Ausführung dieser zu veranlassen. Urkundlich unter Unserer gedrucktem Königlichen Insiege Gegeben Berlin, den 23. Juli 1847. (L. 8.) Friedrich Wilhelm.
p iinz don Yen ßen.
Eichhorn. — Uhden. Frhr. von Canitz. von
Erforderliche
Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei
Die Suspension ständischer Rechte trifft diejenigen,
egen eines mit entehrenden Strafen bedrohten Verbre
chluß des Gerichts die Untersuchung eröffnet,
lsche eine gerichtliche Kuratel eingeleitet worden, oder deren Bürger- oder Gemeinderecht mit Rücksicht auf ein solches Ver fahren ruht, daß den Verlust dieses Rechtes wegen mangelnder Ehren- haftigkeit nach sich ziehen kan
I) gegen welche eine ständische beschlossen hat.
1) gegen welche w
von Bowen. e und, von Bodelschwingh. oder über we ziehung und Suspension
Desgleichen das Gesetz über die Entziehr ü fochtenen Rufes.
ständischer Rechte wegen bescholtenen oder ange
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen ze. 2c. verordnen zur näheren Feststell nen Bestimmungen über die zur liche Unbescholtenheit des Rufes ersten Vereinigten Antrag Uns
Versammlung das Verfahren nach 8. 7
Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlausenden Vorschriften wer⸗ den hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegegeben Berlin, den 23. Juli 1847.
schen Gesetzen enthalte— dischen Rechte erforder⸗ Kurien Unserer zum 1 Stände auf den
ung der in den ständi Ausübung der stän nach Anhörung beider sammelt gewesenen ztaats-Ministeriums was folgt:
Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei— Landtage ver . riedrich Wilhelm. sind daher von der Aus= F ; Wilheln
.
. angeln und d Personen, welche
geschlossen diejenigen rechtskräftig erlustig, oder ffentlichen Aemter oder zur ähig erklärt sind.
6
Des unbescholtenen Rufes ern ndischer Rechte gänzlich aus strafgerichtliches 1) der Ehrenrechte für v waltung aller öffent digen Eides für unf
Eichhorn. Savigny. Bodelschwingh.
Frhr. von Canitz.
Stolberg.
n . ö Ableistung eines von Düesberg.
2 zur Ver Und die Allerhöchste Kabinets Ordre, die Oeffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordneten betreffend.
Antrag des ersten Vereinigien Landtages bestimme Ich hier⸗ durch, daß in allen Städten, in welchen entweder die 19. Rovember 1808 oder die revidirte Städte⸗-Ordnung eingeführt ist, auf den Üübereinstimmenden Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten ; auch anderen Personen der Zutritt gestattet werden darf, wenn der Regierung nachgewiesen worden, daß die Vertretung Sitzungen angemessen geordnet und ein Die entgegenstehende Bestimmung des
S. 2. J . . Ferner sind von der Ausübung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlos⸗ sen diejenigen,
1) durch ein von Uns im S§. 4 Litt. é.
ht zu einer der
sches Ehrengericht zu r Juli 1843 be-
bestätigtes militairi erordnung vom 20.
und d. Unserer Städte⸗-Ordnung vom Strafen verurtheilt, oder lichen Wege vom Verhaltens ausgeschlossen sind.
2) im gesetz oder Gemeinderecht wegen ehren⸗ unden Sihungen der letzteren des Magistrats bei den öffentlichen dazu geeignetes Lokal vorhanden ist. 8. 113 der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1868 wird hierna Sollte wider Erwarten in einzelnen Städten diese Eilaubniß ge— mißbraucht werden, so behalte Ich Mir vor, dieselbe solchen Städten wie— der zu entziehen. Mein gegenwärtiger Befehl öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 23. Juli 1847.
2tritt die Unfähigkeit zur
heilnahme an ständischer
s bedarf alsdann nur einer
durch deren Vorsitzenden. 8 4
8 ällen der 88. 1 und ständischer Nechte, insbesondere zur Weiteres ein; und e
ständische Versammlung
Anzeige an die
chte gänzlich auszuschlie— des gegenwärtigen Ge- Standesgenossen das Aner—
4. übung ständischer n durch die S8. * Verfahren seitens etzter Ehrenhaftigkeil ven Versammlung ist verpflichtet, That= Ehrenhastigleit eines Mitgliedes Zwecke zur Sprache zu ob das Anerkennt⸗ herbeizuführen. ter Anführung bestimm— eres Mitglied den Antrag zu unverletzter Ehrenhaftigkeit zu ver— orsitzenden anzubringen.
Endlich sind von der Ar
welche in der ist durch die Gesetz-Sammlung zur
ßen diejenigen, setzes vorgeschriebenen kenntniß unverl . . . riedrich W ö
An das Staats-Ministerium. F ch Wilhelm
Oesterreichische Monarchie.
. Juli. (A. 3.) Vor kurzem wurde von Hamburg en enn, Commissair hierher gesandt, um mit der hiesigen . rung zu unterhandeln, damit die in Trlest aus Ostindien anlangenden hamburger Briefe schon im genannten Hafen von den übrigen Brief— schaften abgesondert und für sich über Wien und Berlin nach Ham— burg befördert werden, Oesterreich hatte, wie man vernimmt der Er⸗ füllung dieses Wunsches nichts entgegengesetzt, sondern nut Zweffel geäußert, ob England die Anmuthung eingehen werde e ßen Werth darauf lege, daß das ostindische Post⸗
Der Vorsitzende jede sachen, welche nach sein
n Jweisel stelle Versammlung zu dem
der Standesgenossen darüber, keit ertheilt oder versagt werde, tglied der Versammlun eismittel, gegen ei Anerkenntniß
Wien, 24. Juli.
fachen und Bew daß demselben das Dieser Antrag ist bei dem V
8. 6
§. 1 hung der st Mäügliede ausgehen, en den er ger
rem nächsten Zusam!
es mag solcher den dafür geltend ichtet ist, schriftlich mitzu⸗ nentreten vorzutra⸗
Der Antrag auf Entzie ändischen Rechte, vom Vorsitzenden oder einem gemachten Gründen demjenigen, ge
theilen und der V
da letzteres ei⸗ Felleisen uner⸗
sammlung bei i
1575
öffnet durch Deutschland gehe. Es ist nicht bekannt geworden, was von Seiten Englands in dieser Hinsicht entschieden worden ist; jeden= falls glaubt man aber, daß es einer so billigen Bitte wohl entspro— chen hat oder bald entsprechen werde.
Der allgemeine wiener Hülfs-Verein hielt am 17ten d. seine erste General-Versammlung, bei welcher zum erstenmal wohl in Wien auch Frauen Sitz und Stimme hatten, und sie gehörten zur Op⸗ position, die eine Vertagung der anzunehmenden Statuten, bis diese in Aller Händen sich befinden werden, wünschte und durchsetzte. Der Bericht des bereits Geleisteten enthielt wirklich glänzende Thatsachen, die von der Versammlung mit rauschendem Beifall vernommen wur⸗ den. Der Vermögensstand des Vereins beträgt schon nach seiner kur— zen Dauer über 26,000 Fl. Conv.⸗ M., und während man täglich 2500 Portionen Suppen vertheilt, werden auch die anderen Zwecke des Vereins — zunächst Schlafhallen — berathen.
Prag, 29. Juli. Die Aerndte hat hier in der ganzen Umgegend vor mehr als acht Tagen begonnen und war bis gestern vom schönsten Wetter begünstigt. Von da ab regnete es; doch wird deswegen hoffentlich kein besonderer Schaden herbeigeführt werden. Ueber die Ergiebig⸗ keit der Aerndte herrscht nur Eine Stimmez selbst auf höher gelege nen, zum Theil sandigen Punkten, wo die frühere Tiockenheit nach theilig eingewirkt, übertrifft sie noch immer jene der letzteren Jahre bei weitem. Gleichwohl wollen die Getraidepreise nur wenig weichen, und die vielbesprochenen großen Getraidevorräthe, mit denen man ö zurückgehalten haben soll, wollen auch jetzt noch nicht zum Vorschein kommen. Und so gelangt man denn immer mehr zur Ein⸗ sicht, daß jene Vorräthe wohl gar nicht vorhanden gewesen. Obst ist in allen Sorten reichlich. .
Der Kaiser hat zum besonderen Beweise des Wohlwollens dem Baron Kübeck mit dem schönen Garten in der Vorstadt Weißgerber an der Donau, Poststadl genannt, ein Geschenk gemacht. Abgesehen von der Auszeichnung dieser Schenkung, hat dieser mit einem hüb— schen Pavillon gezierte Garten auch einen bedeutenden Grundwerth, welcher durch den Strich der Eisenbahn zur Zollhalle noch beträcht lich zunehmen muß.
Von dem abnehmenden Wohlstand der Bevölkerung und dem mit dem Pauperismus Hand in Hand gehenden Luxus zeigt die außer ordentliche Thätigkeit des Kaiserlichen Pfandhauses, dessen Beamten Personal beträchtlich vermehrt werden muß. Die weiten Räume des ansehnlichen Gebäudes können die Masse der Pfandgüter nicht mehr fassen, obschon die Pfandzeit auf 14 Monate beschränkt ist, und die Regierung hat somit die Bewilligung ertheilt, dem Pfandhaus durch Aufsetzung eines neuen Stockwerks die nöthige Erweiterung zu ver— schaffen. ; Kußland und Polen. . St. Petersburg, 29. Juli. In der am 22sten d. M. gehaltenen Jahressitzung des Conseils der Reichs-Kredit⸗Austalten legte der Finanz Minister demselben die Rechnungen dieser Anstalten fürs Jahr 1846 vor und eröffnete die Sitzung mit folgender Rede:
„Meine Herren! Indem ich Ihnen die Rechnungen der Reichs⸗Kredit⸗ Anstalten vorlege, in welchen die von denselben im Jahre 1846 ausgeführ⸗ ten Operationen dargelegt sind, halte ich es für meine Pflicht, zuvor mich über einige besondere das Kreditwesen betreffende Verfügungen zu erklären: J. Bei dem an den Hauptbörsen Europa's, in den letzten Monaten bes verflosfenen Jahres fühlbaren Mangel an baarem Gelde, welches theils zum Ankauf von Getraide in Folge des in mehreren Ländern stattgehabten Mißwachses und theils bei den großartigen Anlagen von Eisenbahnen ver⸗ wendet worden war, konnte man nicht erwarten, daß eine ausländische An⸗ leihe zur Deckung der für dieses Jahr bevorstehenden Ausgaben für die St. Petersburg-Moskauer Eisenbahn eben so vortheilhaft, wie die frühe— ren, realisirt werden würde. Es wurde daher, um die erwähnten Ausgaben bei Zeiten sicher zu stellen, durch einen Allerhöchsten Ukas vom 2. Feb. dieses Jahres die Erlaubniß ertheilt, zwei Serien von Reichs-Schatz-Billetten, die Ste und gte, jede zu 3 Millionen Silber-Rubel, zu emittiren und vor= läufig noch zwei andere Serien, die 10te und 11e, anzufertigen, für den Fall, daß es noch ferner in diesem Jahre schwierig sein sollte, zu dem ge— nannten Zweck eine auswärtige Anleihe zu eröffnen. Von diesen Serien sind schon drei in Umlauf gesetzt worden, die Emittirung der letzten, d. h. der vierten, wird wahrscheinlich ebenfalls nöthig werden. Auf diese Art ist die Fortsetzung der für Handel und Industrie so wichtigen Bahnlegung für dieses Jahr gesichert. 11. Mehrere Hüttenbesitzer am Ural, denen es an hinreichendem baaren Kapital zum ungehinderten Betrieb ihrer Hüttenwerke fehlte, waren genöthigt, Geld oft zu hohen Zinsen aufzunehmen oder ihr noch nicht bearbeitetes Metall mit sehr bedeutendem Nabatt zu verkaufen. Dieses schwächte ihre Thätigkeit, und einige Hütten geriethen dadurch in eine schwierige Lage. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurde für nützlich er= achtet, in Katharinenburg, dem Mittelpunkt unserer bergmännischen Industrie, ein Eomtoir der Kommerzbank zu errichten, zur Effektuirung von Darleihen gegen Unterpfand von Metallen dortiger Hütten, Hierbei kann ich nicht unerwähnt lasfen, daß die erste Idee zu dieser nützlichen Einrichtung Sr. Kaiserl. Hoheit dem Herzog von Leuchtenberg, welcher gegen Ende des Jahres 1845 die uralischen Hütten besichtigt hatte, angehört. Mit dem bevorstehenden baldigen Beginn der Operationen des Comtoirs werden die obenerwähnten Uebelftände hoffentlich beseitigt und die Hüttenbesitzer in Stand gesetzt wer⸗ den, den Kreis ihrer Thätigkeit zu erweitern. Mit der Errichtung des Bank-Comtoirs in Katharinenburg erschien es zweckmäßig, den Wunsch der auf der irbitschen Messe handeltreibenden Kaufmannschast, daß daselbst jedes Jahr ein temporaires Comtoir, wie in Nischegorod, eröffnet würde, zu ge— Währen. Es ist zu wünschen, daß eine solche Maßregel dem Handel in je⸗ nem entfernten Gebiete förderlich sein möge. III. Es wird nicht überflüssig sein, hier einer Veränderung zu erwähnen, welche im Bestand des Conseils ber Reichs -Kredit⸗Anstalten von Seiten der Kaufmannschaft eingetreten ist. Statt der fünf Mitglieder, welche sämmtlich auf drei Jahre aus der Mitte des Kaufmannsstandes gewählt wurden, ist es zweckmäßiger befunden worden, den Präsidenten des Börsen- Comité und den Kaufmanns -Aeltesten zu bestandi⸗ gen Mitgliedern zu ernennen; die übrigen drei werden wie früher gewählt werden. V. Die mit dem 1. (13.) November 18413 begonnene Umwechselung der in Circulation befindlichen Reichs-Assignationen und Depositen⸗Billette ge⸗ gen Reichs-Kredit-Billette hat bis jetzt, ohne alle Zwangsmaßregeln, einen günstigen Fortgang gehabt. Von den 595,776,310 R. Assign. und 8,551,198 R. in Depositen ⸗Billets sind bis jetzt umgewechselt: von erste— ren 498,139,025 R. und von letzteren 45,365,767 R., so daß noch im Umlauf sind' in Assignationen 97, 637,285 R., und in Depositen - Billets 3, 185, 130: R. Wegen der Unbedeutendheit dieser Summe ist für nöthig ge⸗ halten wörden, Maßregeln zu treffen, um sie endlich aus der Circulation zu ziehen, zu welchem Zweck Schluß-Termine anberaumt worden sind, näm- lich 'ein allzemeiner bis zum 1. (13) Januar 1845 und besondere, für die sibirischen Gouvernements bis zum 14. (13.) Juli 1848 und für die Kolo⸗ nieen der russisch-amerikanischen Compagnie bis zum 1. (13.) Januar 1819. V. Die Anlegung eines großen Theils der Kapitalien in Europa beim Getraldehandel, wie ich oben erwähnte, und deren Verwendung in Specu— lationen auf Eisenbahn-Actien mußte nothwendig einen wesentlichen Einfluß auf den Werth der Staatspapiere haben, die, wie Ihnen, meine Herren, bekannt ist, bedeutend gefallen sind, besonders im Anfang dieses Jahres. Se. Majestät der Kaiser, welcher den Gang der finanziellen und Handels⸗ Bewegungen stets mit großer Aufmerksamkeit beobachtet, gaben den Aller— höchsten Befehl, folgende Fragen vorläufig im Finanz-Comité und dann mit dessen Gutachten im Reichsrath in Ueberlegung zu nehmen: „Ob man bei dem gegenwärtigen Sinken des Werths der öffentlichen Fonds nicht solche ankaufen und dazu von 20 bis 30 Millionen Silber -Rubel vom Fonds der Reichs Kredit- Billets verwenden sollte, welche Maßregel nicht als dem Geseß über die Unantastbarkeit des Fonds jener Billette zuwider betrachtet werden könne, da in demselben statt klingender Münze eine entsprechende Summe in anderen Fonds niedergelegt werden würde, die ein nicht minder sicheres Kapital repräsentiren und überdies Zinsen tragen und, im Fall eine Vergrößerung des Umwechselungs- Fonds nöthig wäre, durch Verkauf in
baares Geld verwandelt werden können, wobei die anlaufenden Zinsen der ekausten Fonds in Rußland verbleiben würden.“ Nachdem das Finanz. omilè in das Wesen dieser Frage eingegangen war und in Betracht gezogen hatte: a) daß in den einen sehr festen Kredit habenden englischen und fran- zösischen, wie auch in anderen Banken ersten Ranges, das Kapital theils in baren Geldern und edlen Metallen, theils in öffentlichen Fonds besteht, P) daß, durch die Verwendung eines Theiles des Kapitals der Expedition der Kredit⸗Billete zum Ankauf von öffentlichen Fonds hier und im Aus- lande, je nachdem es vortheilhafter ist, die Menge des umlaufenden baren Geldes vergrößert wird und dadurch die Handels Umsätze eine wesentliche Erleichterung und mehr Umfang erhalten würden, und e) daß es nützlich sein würde, sich nicht blos auf den Ankauf von russischen Fonds allein zu beschränken, sondern auch einen Theil des Geldes in Fonds anderer Staa⸗ ten ersten Ranges anzulegen, um so mehr, da die dafür im Auslande zu beziehenden Zinsen dem Finanz⸗Ministerium einen bedeutenden Vortheil ge⸗ währen würden, indem sie demselben in einem gewissen Grade die Ausga⸗ ben, welche die jährlichen Anweisungen und Sendungen von Summen ins Ausland zu veischiedenen Zahlungen, als zum Unterhalt der Missionen, zu Zinsenzahlungen für die ausländischen Anleihen und für Bestellungen zum Behuf der Flotte und der St. Peters burg Moskauer Eisenbahn, verürsachen, ersparen würden, überzeugte es sich vollkommen, daß die Annahme einen solchen Maßregel weder die Bestimmungen des Manifestes vom 13. Juni 1813 verändere, noch im mindesten die Solidität unseres Reichs- Krebits erschüttern könne, und beschloß daher am 19. Februar 1517 zum 'allmäligen Ankauf russischer und ausländischer Staats- Papiere vom Fonds -Kapitgl der Kredit- Billette bis 30 Millionen Silber-Rubel abzulegen und statt ihrer die an ekauften Staatspapiere, nach Maßgabe ihrer Erwerbung, zum Kapital 3 Fonds zu schlagen, diese Operation selbst aber dem Finanz ⸗Minister anheimzustellen, welcher bei Effettuirung derselben in nöthigen Fällen die Allerhöchsten speziellen Ge⸗ nehmigungen nachzusuchen habe. Das über diesen Gegenstand ersolgte Gutachten des Reichs⸗Raths erhielt die Allerhöchste Bestätigung am 12. April 1817 und wurde durch Publication zur allgemeinen Kenntniß, gebracht. In- dem ich es für überflüssig halte, hier den Juhalt der Publication zu wie=
derholen, kann ich nicht umhin, meine Herren, Ihre Aufmerksamkteit darauf zu richten, daß obige Maßregel im Publikum nicht nur keinen , Eindruck gemacht, sondern vielmehr, ich wage es zu sagen, das al gemeine Vertrauen zu den Kreditbilletten noch erhöht hat. Dies bestätigt folgendes Faktum: als die Maßregel bekannt gemacht wurde, betrug das Umwechse⸗ lungs- Kapital in klingender Münze und in Barren 114, 289, 009 Rubel, während es jetzt, nachdem 30 Millionen Rubel zum Ankauf von öffentlichen Fonds abgelegt worden, in eg. 110, 590, 000 Rubeln besteht, folglich hat es sich seitdem um 26,300, 000 Rubel vermehrt.“
Der Minister wendete sich nun zur Uebersicht der Rechnungen der Reichskredit⸗ Anstalten. Im Laufe des Jahres 1846 wurden in das Reichsschuldenbuch eingetragen; bei den Verwahrungskassen zu verschiedenen Unternehmungen entlehnt 3,161,900 R.; an Termin⸗ schulden ausgezahlt: in holländischen Gulden 1,437, 000) Gulden; in Silber 1,052,800 R.; an nicht, Termin habenden Schulden in Silber „98,30 R. Nach diesen Veränderungen war der Bestand der Schul⸗ den zum Jahre 1817 folgender: Terminschulden: auswärtige in hol⸗ ländischen Gulden bb, 836,000 Guld. z inländische in Silber 52, 497, 760 R. Nicht Termin habende Schulden: 224,189,900 R. zusammen in Silber 315,084,200 R. Zur Tilgung der Schulden hat die Schul⸗ dentilgungs-Kommission im Jahre 1816 erhalten, mit Hinzufügung der Reste früherer Jahre 26, 142, 300 R. Diese ganze Summe wurde zum Behuf der Termin- und nicht Termin habenden Schulden ver- braucht und zum Tilgungs- Kapital geschlagen. Zur Auszahlung der permanenten Renten verblieben zum Jahre 1847 3,346,900 R. Be⸗ stand des Tilgungs- Fonds: für die 6 pCt. und die erste und zweite 5 pCt. Anleihe 40,17, 100 R;; für die dritte und vierte 5 pCt. 127, 300 R.; für die 4 pCt. Anleihen 257,600 R. Das Reserve⸗ Kapital besteht in H, 156,900 R. Es folgt dann noch der Bericht liber die Reichs- Assignationsbank, die Reichs ⸗-Leihbank, die Reichs⸗ Kommerzbank, die Depositen-Kasse, die Expedition der Reichskredit⸗ Billete, die Verwahrungskassen und die Kammern der allgemeinen Fürsorge. In den Sparkassen waren zum Jahre 1846 an Einlagen in Umfatz 133,737 R. Im Jahre 1846 wurden eingelegt 537,947 R. Davon zurückgezahlt 322,989 R. Zum Jahre 1847 bleiben in Um⸗ satz 666,912 R. Die Zahl der an die Deponenten gegebenen Büchel⸗ chen war 9001.
„Aus dieser kurzen Uebersicht“, schloß der Minister, „werden Sie ersehen, daß die Geschäfte unserer Kredit- Anstalten einen glücklichen Fortgang haben. Der unter dem Allerhöchsten Schutz unseres erha⸗ benen Monarchen stets zunehmende Umfang des Handels und der In⸗ dustrie trägt ebenfalls viel zur Vermehrung der Umsätze der Kredit⸗ Anstalten bei.“
Aus Riga wird gemeldet: „Das Netz von Chausseen, welches unsere alten lifländischen Sandwege nach und nach in fahrbare Stra⸗ ßen verwandeln soll, und dessen größte Ausbreitung über unsere va⸗ terländische Provinz die Staats -Regierung durch neue Anlagen von Jahr zu Jahr zu erstreben sucht, gewinnt auch in untergeordneten Beziehungen und Verhältnissen durch Einführung kleiner Verbindungs⸗ Linien Bedeutung und Ausdehnung.“
Zu Anfang des Monats Inli setzte sich hier das schöne Wetter in das entschiedene Gegentheil um: die niedrige Temperatur, deren durchschnittliches Maximum noch nicht 13 Grad betrug, wurde durch anhaltenden Wind noch empfindlicher. Auch die Mitte des laufenden Monats brachte nur einzelne Sommertage, jetzt indeß hat sich die warme Witterung wieder eingestellt und scheint sich halten zu wollen.
ran rwe
Paris, 31. Juli. In Bezug auf die Angabe einiger Blätter, daß im vorigen Mai mehrere französische Missionaire in den Staaten des Kö⸗ nigs von Cayor in West⸗Afrika festgenommen und in Fesseln gelegt worden seien, theilt der Moniteur jetzt folgenden Thatbestand mit: „Ein Missionnir und ein Katechist, zur Mission unserer afrikanischen Com⸗ toire gehörig, glaubten im vorigen Mai, ohne davon der französischen Behörde zusor Anzeige zu machen, einen Ausflug in das Innere von Cayor unternehmen zu müssen; durch die Leute des Damel verhaftet, wurden sie in das Dorf dieses Häuptlings geführt. Auf die erste Kunde von diesem Vorfalle schrieben der Befehlshaber zu Gorich und der Gouverneur des Senegal an den Damel, um sich über diese Ver⸗ haftung zu beklagen und die Freilassung der beiden Geistlichen zu be⸗ gehren. Letztere wurde sofort angeordnet, und der Gouverneur em⸗ fing außerdem die Versicherung, daß die zwei Reisenden nur des⸗ halb vor den Damel gebracht worden seien, weil man sie für Schiff⸗ brüchige hielt; dieser habe sie übrigens nur deshalb in seinem Dorfe, nicht ¶ber im Gefängnisse, zurückbehalten, um ihnen neue Plackereien von Seiten seiner Leute zu ersparen. Zugleich habe er befohlen, sie zu beköstigen und gut zu behandeln, bis sie zurückgefordert würden.“
Der Präfekt des Departements Ober⸗-Rhein hat, weil sich seit kurzem eine große Menge von Ausländern der arbeitenden Klasse dort niedergelassen haben, ein Rundschreiben an die Maire's gerichtet, worin er sie auffordert, alle auszuweisen, welche nicht darthun können,, da sie genügende Unterhaltsmittel besitzen. In Folge dieser Weisung haben schon mehrere Hundert der fremden Arbeiter Frankreich ver⸗ lassen müssen.
Der zweite Sohn des Königs der Sandwichs Inseln. Tameha.⸗ meha, wird demnächst 6 Frankreich lmmn⸗ um wahrscheinlich in Paris in europäischer Weise erzogen zu werden. . ; ö Nach . Echo de Vesonce hat sich Herr Thiers nach Exci⸗ deuil begeben, um dem Marschall Bugeaud einen Besuch abzu⸗
statten.