QD , le.
Inhalt.
gra pParls. Citlärung, über dit Klagen gegen die Kriegs- und Verwaliung. — Vermischtes. Schw Kanton Fern. Tagsatzung. .
Nachtrag in Beziehung auf die Revue bei Tempelhof im Jahre 1728.
ba, zu wer ge
Die neue Orgel in der St. Jakobi-⸗Kirche. 27 Sh. 6 8
H. 6 Pee. 25 Sh. far an
Frankreich.
. Miinisierium, besonders in der, Verwaltun 1 Algerien. g aast ni die Unthätigkeit des Justiz⸗M tiums, . ĩ n d n h
11
V Df de! ö j Piese
X 2
f I z 1 * 2 n
niß gen, so ist wenigstens
sie— so selten als möglich ö. mach . und es kann die Versicherun häufig gewesen und nie strenger besfra tung der Justiz angeht, so schreibt das Gent hängt nicht von ihr ab, Regeln abzuändern, hat. Das öffentliche Ministerium verfolgt di die öffentliche Ordnung, die Rechte oder Interessen der M mn nnd welche von dem Gesetze als Verbrechen oder Vergehen beseschnel sind, er ofFüicio oder auf angebrachte Klage oder Denunciation. Die Parteien selbst können, wo sie durch ein Delift verletzt sind, sich direlt an die Gerichte wen⸗ den. Die richterlichen Beamten, welche die Denunciationen in der vom Gesetze bestimmten Form entgegennehmen, sind bei der Beurtheilung dessen, was sie zu thun haben, an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden, und die Ober-Behörde, welche ihre Thätigkeit überwacht, hat weder das Recht noch die Absicht, sie zu hemmen oder zu hindern. Jeder Bürger, der von einem
sogar
der Sonb seinem Sch gehe, und die den Sonderbun hierauf in ver
Verbrechen oder Vergehen Kenntniß hat, kann es also dem kompetenten Richter auf dem Wege der Klage oder der Denunciation anzeigen und da— durch einen Eifer veranlassen, den er zu vermissen glaubt. Unter der Ga—
treffenden Offiziere Milizen zur Vertheidi wisser Ideen bestimmt
Es stellt dah.
stand verscho liegen; nicht d es sowohl in se des und selbst im menbleiben der T froh, so schnell al, stimmen 155 Stäm
nicht einzutreten, di burg, Appenzell J. vereinigt. Auf der Tage trag von Glarus, vorgelegt werden so schen Kriegsrathes, die Wahl zweier Mi Traktanden⸗Cirkular Frage, die Berichte und des Militair⸗Bud der ausgestoßenen eig Bund es⸗Revisions⸗ Kon nerkommission übrig, ausfüllen dürfte.
unserer Eidgenossenschast nur won unheilbarer machen. * land und Schaffhausen sprachen n Sinne Solothurns, so wie A= penz ell A. Rh., während Appenzell J. Rh. zu solcher Maßregel keine Hand bie⸗ ten will. St. Gallen meinte, daß es doch dem gefunden Verstande in der Schweiz zur Ehre gereiche, daß viele der Offiziere das Unvereinbare ihrer Doppelstellung denn doch eingesehen hätten, wie aus ihren Erklärungen hervorgehe; die übrigen sehe es als Verführte an, welche von ihren Landammännern, Schultheißen, Regierungen und Landräthen in diesen Jirthum hineingebracht worden seien, und auf diesen laste die Verantwortlichkeit der Schuld. Man könne sich die Mühe ersparen, den Beschluß der 12 Stände interpretiren zu wollen, diese würden ihn schon faltisch interpretiren. Graubündten giebt dem Vororte seine volle Zufriedenheit über die Erfüllung seines Austrages zu erkennen und verliest feine Instruction, wonach der Gesandte zu dem Antrage stimmen kann; so auch Aar ,. welches, wie mehrere andere Stände, die Insinugtionen entschieden zurückweist, als ob der Schluß nahme irgendwie ein Parteizweck zu Grunde läge, um politisch mißbeliebige Offiziere aug dem eidgenössischen Stabe zu entfernen. Der Gesandte vergaß auch nicht, bei der Erwähnung der ,. len Rüstungen des Sonderbundes mitzutheilen, daß er so eben die Zeich⸗ nung einer neugufgeworfenen Schanze ethalten habe. Die Tagsatzung habe nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, auf jede Eventualität sich zu rüsten und danach ihre Maßregeln zu treffen. Er findet daher, wie Baselland, den Antrag des Vororts sehr milde und schonend, da ja sonst die Offiziere nach eingetretenen Handlungen nach unserem strengen Militair⸗ Koder als Ausreißer bestraft würden, während man sie jetzt blos entlasse und sie nach Auflösung des Sonderbundes wieder in den Kriegs-Rath ge— wählt werden könnten. Auch die lapitulirten Regimenter könnten im Falle eines Ausbruchs von Krieg zurückberufen werden, vermöge einer Bestimmung
rantie eines Klägers oder Denunzianten, der sich nennt, und auf die Anzeige bestimmter Thatsachen, die ein vom Gefetz aufgestelltes Verbrechen oder Ver⸗ gehen konstituiren, wird der Richter immer seinen Beistand leihen. Es ist die Pflicht der richterlichen Behörde, beständig dem öffentlichen Interesse, wie das Gesetz es anerkennt, nicht aber denen zu Diensten zu sein, welche nur Skandal machen und verleumden wollen. Es kann keine allgemeine Unterfuchungen anstellen, wie man in Folge eines bedauernswerthen Spie lens mit Worten von ihm verlangt; es kann nur nach bestimmten Formen über ein als solches genanntes Verbrechen instruiren. Wenn man also wirklich glaubt, daß in Frankreich oder Algerien strafbare Handlungen zu verfolgen sind, so denunzire man sie, wie das Gesetz es verlangt, in ernster und gesetzlicher Weise der Justiz. Die Justiz hat, allen verleumderischen Insinuatlonen zum Trotz, hinlänglich bewiesen und beweist es noch täg- sich, daß sie vor keiner ihrer Pflichten zurückweicht, Alles, was man an die Stelle diefes eben so einfachen, als . Schrittes setzen will, ist un= ehrlich und ohne Bedeutung und hat keinen anderen Zweck, als die öffentliche Mei⸗ nung irre zu leiten, und kein anderes Resultgt als eine Zeit, welche die Geschäfte und die öffentlichen Interessen in Anspruch nehmen, in leeren Erörterungen zu vergeuden.“ — „Es ist wahr“ sagt dasselbe Blatt in einem späteren Ärtikel, „daß Warner, wie mehrere Blätter es melden, vorgestern an den General-Prokurator eine Denunciation eingereicht hat, bestehend in vier Briefen oder Berichten an den Kriegs-Minister und in einem Resum s; nicht wahr aber ist es, daß dieser richterliche Beamte die Annahme jener Schiiftstücke verweigert oder den Befehl erhalten hätte, nicht einzuschreiten. Bie Denuncigtion ist, troz ihrer Form und ungeachtet alles dessen, was sie Ten Alten dieser Art und den Befugnissen der Justiz Fremdes enthält, fofort dem Königlichen Prokurator übergeben werden, der eine gerichtliche Infor⸗ mation über die Punkte, welche gesetzlich einer solchen unterliegen können, beantragen wird.“
Die General-Conseils der Departements werden in kurzem ihre Jahres-Sitzungen halten. Die Wichtigkeit ihrer Verhandlungen hat sich von Jahr zu Jahr vermehrt, und sie finden im Publikum immer größeren Anklang. . .
Während der ersten vierzehn Tage dieses Monats sind 395,995 Hektoliter fremdes Getraide und Mehl eingeführt worden, und zwar in den Häfen des Atlantischen Meeres 135,R14, in denen des Mit⸗ telmeeres 259,028 und über Land 3053 Hektoliter.
Der Constitutionnel meldet, daß Herr Warnery eine De⸗ nunciation in aller Form wegen der Bergbau- Angelegenheiten Alge⸗ riens und der dabei vorgekommenen Bestechungen an den General⸗ prokurator Delangle in Form von vier Briefen gerichtet habe, deren ersten der Courrier fran ais mittheilt, und dem die anderen fol⸗ gen würden. Indessen sei die Lage der Presse gegenwärtig so schwie⸗ rig gegenüber der Gesetzgebung über dieselbe und der Auslegung, welche sie sinde, daß man leicht begreifen werde, wie er erst die Ant⸗ wort des Ministers abwarten wolle, bevor er über Anklage und Ver⸗ theidigung zu urtheilen unternehme.
Schweiz.
Kanton Bern. (Eidg. Ztg.) In der einunddreißigsten Sitzung der Tagsatzung vom 26. August kam nach Verlesung des Protokolls noch einmal die Beschuldigung von Wallis gegen Bern wegen Verletzung des Post⸗ Geheinmnisses zur Sprache, indem der walliser Gesandte darauf bestand, daß in dem Protokoll auch der
1 —
in allen Capitulationen und zur Vermeidung von Kollisionsfällen, und ähn= lich sei das Verhältniß zwischen der Eidgenossenschaft und dem Sonderbund, unr daß letzterer bundeswidrig sei. Thurgau bemüht sich, die Älnsicht Luzerns, daß die Eidgenossenschaft nur in den Kantonen zit suchen sei und nicht über dem Bunde stehe, zu widerlegen unt, nachzuweisen, daß der An- trag des Vororts nichts als eine konsegquente Ausführung der Tagsatzungs- chte vom 20. und 23. Juli und der Konflikt bereits in dem bundeswidrigen Sonderbund vorhanden sei. Ein großer Unterschied sei zwischen den Kon— tingentstruppen, welche erst in eidgenössischen Dienst treten, wenn sie dazu einberufen sind, während die eidgenössischen Offiziere bereits bei Annahme shres Vrevets die eidlich beschworenen Verpflichtungen gegen die, Eidgenos⸗ senschast übernehmen. Hier ward gegen 3 Uhr Nachmittags die Umfrage abgebrochen, um sie morgen fortzusetzen.
In der zweiunddreißigsten Sitzung vom 27. August eröffnete der Prä- sident der Versammlung das Resultat der über die Beschuldigung des Ge⸗ sandten von Wallis wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Bern hin- sichtlich seiner Depesche angehobenen Untersuchung. Es seien sechs Personen barüber verhört worden. Dem Zeugnisse des Postamtes von Peterlingen lägen zwei andere Jeugnisse, wohl eben so glaubwindige, gegenüber, stimmten Regimenter, als 4 von der Caral namlich eines Kommis und des Post- Controleurs, Herin Jeanrenaud, 1) Gen d*'rmes, 2) Kron-Printz, 3) Pri welch' Letzterer noa bene nicht die, gleichen politischen Gesinnungen graf Albrecht, 6) Printz Heinrich, 7) Gern mit? der? Regierung von Bern, theile, deshalb aber doch wieder 19) Glasengpp. 11) Döhnhoff, 12) Schm in seiner Stelle bestätigt worden sei. Aus der Untersuchung gehe nun her- eine allergnäbigste Ordre, wie man sich de vor, daß vielleichk durch eine noch nasse Oblate (die Gesandtschaft von lassen. Nachdem alle Negimenter mit neuen Wallis war nämlich selbst im Postgebäude) und durch stattgehabte Neibung gen, so nicht in Guarnisen zu Berlin geleg unterweges eine Zerreißung habe stattfinden können, nun und nimmermehr gieng gedachte General lic den 30. M sei aber das Postgeheimniß verletzt worden, und er sei zu der nachdrücklichen glücklicher Ankunft Ihro Königl. Majestät i Erklärung beauftragt, daß die Regierung von Bern das Postgeheimniß zu Hierauf wird der Abmarsch der Regim heilig achte, als , ,,, . r nn, 61 oder hof i . — 3 ,, .
9 ö —. J ö. , ße staͤttfinden werde. Der HFesandte von Wallis verwahrt sich ausdrücklich zu „Nachdem alles in gehöriger Beschassen Grund erwähnt werden möchte, warum er diese Beschwerde vor die rl r daß ei je eine direlte Beschulbigung gegen Bern vorgebracht Majestät in Preussen nebst Dero Kron- Prinze Tagsatzung gebracht habe, nämlich weil sich die Regierung von Bern habe, das Urtheil über das vorgelegte Ergebniß überlasse er Jedem. Es sei ten die sämmtliche Ame, und veranstaltete vor dieser Behörde so viel mit Wallis zu schaffen mache, so nehme ein großer Unterschied zwischen Supposition und Affirmation. Nach 5 Uhr erschienen Ihro Königl. Masestät Wallis das gleiche Recht, wenn auch für ernstere Gegenstände, in Hirrauf wurde die Umfrage über den Antrag des Vororts zur Streic Printzens Hoheit von dem General-Liecuten Anspruch. chung der Sonderbunds⸗-Ofsiziere sortgesetz!. Aus den noch übrigen Voten Obristen von Kröcher begleitet, nebst Dero sä
Hierauf wurde sodann zur Behandlung des Berichts und Antrags des von Tessin, Waadt und Wallis vernahm man nichts wesentlich Neues, was wurden von Ihro Masjestät in Preussen empfan Vororts far Strei hung der ' sogenannten Sonderbunds-Offziere geschritten man nicht schon früher zur Genüge über die Stellung der eidgenossischen Linie. Bey einem jeden Regiment wurden i und sofort von . als eine nothwendige Folge der beiden Tagsatzungs- Offiziere zur Eidgenossenschaft und zu ihren Kantonen gehört hätte., Neuen und Trommeln geschlagen, präYgntirt und von Beschluͤse vom 2. und 23. Juli, den Sonderbund betreffend, motivirt, um bu rg gaͤb zu, daß der Antrag des Vororts eine, konsequente gen und Eszontons salutirt, Sobald die Hol bei einer solchen Deppelstellung der betreffenden eidgenössischen Offiziere ein- Folge des Tagsatzungs⸗ Beschlusses vom 23. Juli sei, und daß dor die Mitte der Froute gestellet wurde in der tretende Kollifionen und Konflüte zu vermeiden. Luzern rügte vorerst das nun allerdings in Folge des VBeschlusses vom 20. Juli Konslitte den Canenen evereiref.“ . Benehmen des Vororts, welcher auf bloße Zeitungs- Nachrichten hin, daß Rentstehen könnten, aber, dennoch stimme es nicht zu dieser har— Diese Ordnung ist mit den verschiedenen S Herr Oberst Breni in einem Dienst-Verhältniß zum Sonderbunde stehe, eine ten, unserem Wehiwesen einen empfindlichen Stoß verseßenden, demoralisi⸗ bereits mitgetheilt. Anfrage deshalb an ihn gerichtet habe, und ist neugierig, welche Zeltungen renden Maßregel. Genf erging sich in einem endlosen Geschwätze über Endlich wird der Schluß der Revue wie fo denn einen so maßlosen Kredit beim Vorort genießen, daß er sich zu diesem gestern und heute schon weil schärfer und kürzer erörterte Dinge. Da „Sobald Ihro Majestät von Pohlen und Schritte veranlaßt sehen konnte. Es setzt sodann das Recht und Dienst⸗ Bern die Zeit ebenfalls nicht mehr über die hinlänglich erörterte Stellung Printzens Hoheit vom Pferde gestiegen, und sich Ih verhältniß der eidgenössischen Offiziere zur Eidgenossenschast und zu ihrem und Verhältnisse der eidgenössischen Sfsiziere zur Eidgenossenschaft und zu m Lem rechten Flügel der Armée auf einen Feld eigenen Kanton näher aus einander. Nach seiner Auseinandersetzung geht Sonderbund und die uͤndereinbarkeit dieser Doppelstellung vergeuden will, Regimenter an nacheinander bei Ihnen vorbei das Dienstverhältniß zum eigenen Kanton demjenigen zur Eidgenossenschaft so wendet es sie zur Widerlegung einiger gegen den Vorort angebrachten sämmtlichen Hohen Herrschaften biß zu Ende voran, denn die Eidgenossenschaft bestehe in den 23 Kantonen, sei also nicht Behauptungen, Ein- und Vörwurfe an, worauf dann in der freien Um. die Stadt fuhren und sich auf das Schloß neben und über dem Bunde; Der eidgenössische Offizier schwöre auch Treue frage eine endlose Masfe von Berichtigungen, Erläuterungen ac. van nicht Rönigl, Mafsestät in Pohlen alls anwesende und Ergebenheit der rechtmäßigen Verfassung seines Heimat- Kantons, und a n oder sonst übel aufgefaßten Voten erfolgt, welche sich sogar i n, Arnie an zwei Taseln in Dero man könne nicht sagen, daß die gegen den Bund übernommenen Pllichten wieder bis Genf erstreckt. Besonders unermüdlich war wieder Uri, das Als eiwas Merlwürdiges ist noch zu erinnern, denjenigen gegen seinen eigenen Kanton vorangingen, so wenig als umge⸗ immer wieder das Wort ergris, auf seine 500jährige Souverainetät zeigte Gräfin Orzelska in einem roth seidenen und kehrt. Allerdings könne (sé, wie er schon früher erwähnte, Kollisions fälle und dem jungen Stande St. Gallen die Mehrheit einiger Stimmen, welche Habit und dem Orden vom weißen Adler, d geben, welche ans dem Busde felbst siicßen, aber Las Ifgtihsihße el es, allein im Größen Nalhe den Ausschlag geben, vorhielt, waz St, Gallen l wohne,“
Nachtrag in Beziehun hof im
(Vergl. Allg.
Unter dieser Ueberschrist enth blatt noch Folgendes: Ueber den Aufenthalt des Kö schen Hofe im Jahre 1728 giebt es „Das frohlockende Berlin, oder lichen Freudens Bezeigungen und sinmnm Anwesenheit Ihro Königl. Majestät in Hoheit daselbst angestellet worden; nek liche Begebenheit verfertigter Gedichte. dreas Rüdiger, Königl. privil. Buchhä In diesem Buch wird der in Red gedacht: „Ihro Königliche Masestät in Prem den 24. April 1728 an folgende zu der
J K fre ee,
ee, e ü 64