ĩ 6 ĩ — lt zu . , d, Realeruung mit allen her öffentlichen Gewalt es nöthig, daß kün sig ö 3 * der Private hre eigen e n r Bebeie Jehenden. in A ung von Gefahren fur Sicherheit und of
impf ur Abm. .
Verunglimpfung * sei. Der Antrag ö 3 n mmm NMajestat mochten ehen sichmaß ige Schutzmaß= nal en gleichseinge und gleichmäßige Sunn
nen, neldel s, e, .
s festzusetzen, we — gen ng Im aungen der Einfuhr von Getraide, Hülsen⸗ Ausfuhr und r Gre und Reis im Verhältnisse zu dem früchten, Me e an fr reif? in allen Vereins- Staaten lünftig eintreten sol⸗ Steigen der el denten Verwaltungs-Normen über den Getraidehandel im 2 363 2 die wichtigeren Schrannen⸗Ordnungen einer Nevision und sach ee. Verbesserung zu unterstellen, um der Ueberhandnahme des Getraide⸗ luffaufes durch hausirende Mittels personen entgegenzuwirlen und dem Schrannen verkehr die mõglichste Aufmunterung und Erleichterung . hen zu lassen; 3) in Nothfällen verfüghare Gelraidevorrathe g den d anden bes Staates und der Gemeinden durch ein für angemessene Materialreser- ven vorsorgendes Erhebungs- und Verwerthungsspstem der Getraide⸗Einnah= men des Staates und durch zweckmäßige, in der erforderlichen Zahl einzu— richtende, öffentliche Getraide· Magazine zu sichern; ) in die künftige all⸗ gemeine Strafgesetzgebung Bestimmungen aufnehmen zu lassen, nach welchen die Uebertretungen der Verwaltungs vorschristen über Getraidehandel, ins be⸗ sondere alle wucherlichen Umtriebe, die in Scheinlieferungs Verträge einge⸗ fleideten Wetten, dann die durch schwindelhafte Speculationen herbeigeführ⸗ ten muthwilligen Bankerotte, neben civilrechtlicher Wirkungslosigleit solche
Weitgeschichten einer nachdrücklichen Ahndung unterworfen werden können;
5) dagegen dem rechtlichen Handels verlehr hinreichenden Schutz gegen öf—
fentliche Verdächtigung, Aufreizung und Privat- Gewaltthätigkeit zu ge—
währen.
Königreich Württemberg. Nh. Beob.) Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich, Neffe und Eidam des Königs, ist für den in Ruhestand versetzten General- Lieutenant von Bismark zum desinitiven Kommandanten der Reiterei, welche Stelle derselbe schon seit mehreren Jahren provisorisch bekleidete, ernannt worden. Wer ben Grafen Bismark als außerordentlichen Gesandten in Baden er⸗ setzen wird, ist noch nicht bekannt, eben so wenig, ob er bei der nächsten Stände Versammlung an den Verhandlungen der ersten Kammer, deren lebenslängliches Mitglied er ist— theilnehmen wird.
regeln gegen?) e ns Til geh bung
Der Fürst Konstantin von Waldburg-Zeil Trauchburg hat das Großkreuz des Kronen⸗-Ordens erhalten und damit, wie man von einigen Seiten hört, die Anwartschaft auf das Präsidium der Ersten Kammer, deren seitheriger Präsident, der Fürst von Hohenlohe ⸗-Lan— genburg, diese Stelle wegen schon längerer Zeit andauernder Kränk⸗ lichkeit niederlegen wolle.
Kurfürstenthum Hessen. Der Landgraf Wilhelm von Hessen ist am 22. Oktober von Kassel nach Kopenhagen abgereist.
Oesterreichische Monarchie.
Wien, 23. Okt. (A. 3.) Der erstgebornee Sohn Sr, Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs Franz Karl, Erzherzog Franz Joseph, wurde als Oberst in der Kaiserlichen Armee cingetheilt, und zwar in dem den Namen Sr. Majestät des Kaisers führenden Husaren-Regi— ment Nr. J. —
Die Besserung in dem Besinden des Erzherzogs Albrecht schrei— tet rasch forwärts, und er wird sich bald wieder seiner gewohnten Thätigkeit widmen können. ;
Pesth, 21. Okt. (Od. Ztg.) Die Wahl Szentliralyi's und Kossuth's hat eine ungemeine Aufregung hervorgebracht, doch betrach⸗ tet man den Sieg des Letzteren über Balla, den konservativen Kan—⸗ didaten mit 29048 Stimmen gegen 1314 eher als ermuthigend für die konservative Partei, insofern Pesth das Oppositions Komitat par „ecellence ist und die konservativen Parteigänger gleich beim ersten
Auftreten eine numerische Stärke zusammbrachten, welche das Drittel
der Gesammtstimmen west überwog. Kaum war die Votisation beendet, so begaben sich die Stände sammt den gewählten Deputirten in den Saal, und wurden Letztere als Komitats-Deputitte für den kommen⸗ den Landtag beeidet, nach der bekannten Schwurfomel, welche noch immer das Nichtaccept von Regierungs- Aemtern enthält. Die Wahl für beide städtische Deputirte ist nun endlich doch erfolgt, und zwar schneller, als nach den Präcedentien zu erwarten stand. Das Ergeb⸗ niß war, daß mit den hinzugetretenen Stimmen der Wahlmänner aus der Bürgerschaft Herr Magistrats-Rath Franz Koller mit 115 ge
gen 25 Stimmen aus der Wahlurne hervorging. Für die zweite Deputirtenstelle Stephan Karolyi.
Krakau, 25. Okt. Die Kaiserliche Polizei-Direction macht
2062
Pässe von Seiten des Kaiserlichen Zoll-Amtes in Trzebinia auf Grundlage eines Erlasses des Kaiserlichen Hofcommissairs, Grafen von Deym, dom 151ten J. M. aufhört. An die Stelle dieser Paßvisen, welche bisher durch das gedachte Zollamt bewirkt wurden und bis zum er⸗ wähnten Termine noch fort ertheilt werden, treten vom 1. November IJ. J. die sogenannten Passirscheine, welche nebst der Paßvisa den Par- teien von der Polizei⸗-Direction gratis hinausgegeben werd en. Jeder Bewohner von Krakau und dessen Gebiet und jeder Fremde, der sich von hier oder aus dem Gebiete mittelst der Eisenbahn über die Gränze zu begeben beabsichtigt, ist daher gehalten, vor seiner Abreise aus seinem Auf⸗ enthaltsorte sich nebst der Paßvisa bei der Polizei⸗Direction auch ei⸗ nen Passirschein zu erwirken, den er bei seiner Ankunft in Trzebinia dem hierzu aufgestellten Beamten abzugeben hat. Indem Reisende dieser Kategorie vom 1. November l. J. an nicht mehr gehalten sind, ihre Pässe in Trzebinia vorzuzeigen und dort zur amtlichen Visa vor—⸗ zulegen, wird die Aufmerlsamkeit, des Reise⸗Publikums auf den Um— stand gelenkt, daß jeder Passagier, der in Trzebinia keinen Passir⸗ schein vorzuweisen vermag, unnachsichtlich zurückgewiesen wird, wenn er auch einen legalen Paß besitzen sollte. Hiesige Insassen und Fremde, die nur in das Gebiet von Krakau, aber über Trzebinia hinaus mit der Eisenbahn reisen, bedürfen außer eines Passirscheines keines weite⸗ ren Ausweises.
Uußland und Polen.
J St. Petersburg, 21. Okt. In Moskau, wo, wie schon gestern erwähnt, am 30. September der erste Cholera-Anfall vorkam, sind von diesem Tage ab bis zum 7. Oktober 15 Personen und zwar 11 Männer und 4 Frauen erkrankt. Die Erkrankten gehören meistens den niederen Ständen an. Mehrere derselben litten schon vorher ziemlich lange an leichten Diarrhöen oder Wechselsieber; diese Zufälle gingen in Cholera über und zwar in Folge des Genusses roher Früchte oder anderer schwer verdaulicher Nahrungsmittel oder nach einem langwährenden Aufenthalte in, der frischen Luft bei kalter und feuchter Witterung. Von den 15 Personen starben 9. Länger als eine Woche vorher, ehe die Epidemie in Moskau ausbrach, war ein Cholerafall in der Stadt Serpuchoff, Gouvernement Moskau, vorge— kommen, indem am 22. September in einem dortigen Gasthause ein aus Woronesch kommender Reisende erkrankte und bald starb. Dieser Fall blieb jedoch vereinzelt und hatte weder für die Stadt noch für der Umgegend weitere Folgen. Nach den dem Ministerium des Innern vorliegenden Berichten hat sich außer in der Stadt Moskau selbst im gleichuamigen Gouvernement die Epidemie bis jetzt noch nicht gezeigt.
K re i Paris, 23. Okt. Man glaubt, daß Prinz Joinville sich mit dem Geschwader, welches am I7ten die hyerischen Inseln verließ, nach Civitavecchia begeben werde. . Das Journal des Débats zeigt an, daß der Baron von Billing, Gesandter des Königs der Frauzosen beim deutschen Bunde,
bekannt, daß, vom 1. November l. J. angefangen, das Visiren der
gestern von Sr. Majestät in St. Cloud in einer Privat- Audienz empfangen worden.
Nach Mittheilungen des Constitutionnel aus Bern wäre die Undschlüssigkeit des französischen Gesandten, Bois-le-Comte, dadurch bedingt, daß Herr Guizot noch immer hoffe, Lord Palmerston für die Ansichten Oesterreichs und Frankreichs zu gewinnen, indem er neue Schritte zu dem Ende bei ihm gethan habe.
Die Börse war heute völlig null. Es hieß, aus London sei von gestern eine wproz. niedrigere Notirung der Consols eingetroffen. Das römische Anlehen stieg um 4 pCt., auf 993.
Großbritanien und Irland. London, 22. Okt. Die Minister versammelten sich gestern
wiederum zu einer mehrstündigen Kabinetsberathung. In der Handels- und Geldkrisis zeigt sich noch keine Aenderung. In Liverpool haben mehrere Fallissements stattgefunden, auch sind die Ünion-Bank in Neweastle upon Tyne und die Privat⸗-Bank der Her— ren Scholes und Seddon in Manchester genöthigt gewesen, ihre Zah— lungen einzustellen. Ein sehr bedeutendes Haus in Liverpool, Little dale und Comp. (dessen Geschäft vorzugsweise darin besteht, Vor schüsse auf Importen, besonders auf Baumwolle und Zucker, zu ge⸗ ben), ist nur durch die Unterstützung der Bank von England dem Fallissement entgangen. Um das große Unheil zu verhüten, welches der Sturz dieses Hauses nach sich gejogen hätte, gab die Bank von England dem Gesuche um ein Darlehn Gehör, konnte aber keine Banknoten oder Metallgeld vorschießen, sondern entschloß sich zu ei nem Anlehn in Stocks. Es wurden dem liverpooler Hause für
300,009 Pfd. St. Consols überliefert, unter der Bedingung ber Rlick⸗ zahlung innerhalb dreier Monate und mit dem Einverstäͤndniß, die dem Hause verpfändeten Waaren nicht ungehöriger Weise dem Markte zu entziehen. Von den dargeliehenen 3 ,)) 0 Pfd. Consols sind sogleich 100000 Pfd. in Banknoten umgesetzt, der Rest ist auf Lieferung verkauft worden. Die anderen Zahlungs-Einstellungen in Liverpool betreffen die Herren Berry⸗Noung u. Co. und die Herren Livingston u. Co.; die Passiva sind indeß nur unbedeutend. Für die Wechsel eines anderen liverpooler Hauses Barton, Irlam und Higginson, welche heute fällig waren, hat sich bei den hiesigen Agenten der Royal⸗ Bank, Robarts u. Co., keine Deckung gefunden, und man vermuthet, das Haus, bedeutende Zucker-Importeurs, werde seine Zahlungen einstellen. — Die Royal⸗Bank hat noch kein Arrangement getroffen, ihre Zahlungen wieder auszunehmen, indeß herrscht allgemein eine gute Stimmung für die Bank. — Was die beiden anderen Banken be⸗ trifft, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, so ist die Union-Bank in Neweastle eine seit 1836 bestehende Privat-Actienbank zur Noten⸗ Emission von 81, 130 Pfd. ermächtigt und hat sieben Zweig⸗Institute. Ihre im Umlauf befindlichen Noten betragen nur 75,00 Pfd., und da ihre Actionaire wohlhabende Leute sind, überdies auf ihre 10 Pfd. Actien erst die Hälfte eingezahlt ist, so können Verluste nicht gut stattfinden. Die Bank von Scholes in Manchester, deren Passiva auf 2) — 3600 Pfd. angegeben werden, besteht seit 1799. Sie wird ihre Geschäfte liquidiren, hofft jedoch voll bezahlen zu können.
Die Morning Chronicke erklärt es, im Gegensatz zu dem gestrigen Artikel der Times, für die Pflicht der Regierung, durch Geheimenraths Befehl die Wirksamkeit der Peelschen Bank- Akte zu suspendiren und der Bank eine größere Noten-Ausgabe zu gestatten. Denn die „Armuth des Landes“, von der die Times gestern ge— sprochen, sei eben keine wirkliche, sondern nur eine künstlich erzeugte, indem man eben dem Kredit des Landes durch das Bankgesetz un— natürliche Fesseln angelegt. Daher sei das Heilmittel ganz nahe: man solle der Bank eine Mehr-Emission von 2 Millionen Pfund in Noten gestatten.
Man erfährt jetzt, daß die verschiedenen Banken zu Liverpool am vorigen Sonnabend für mehr als 400,000 Pfd. St. Schatz⸗ scheine und andere Staatspapiere, welche ihre Reserve bildeten, gegen baar verkaufen ließen, um zur Leistung der ihnen abzuverlangenden BaarZahlungen gerüstet zu sein.
wieder ande
Aus dem Haag, 23. Okt. (Ce. 3.) Die Antrittsrede, welche der neue Präsident der zweiten Kammer der General⸗Staaten, Herr Boreel van Hogelanden, gehalten, beweist, daß er seinen frü heren liberalen Grunksätzen treu geblieben ist. Er hat sich lediglich bei der Revision der Verfassung, als der wichtigsten, alle übrigen be— dingenden Frage gehalten und den Wunsch einer ausgedehnteren Eniwickelung der verfassungsmäßigen Einrichtungen Niederlands aufs wärmste ausgedrückt. Auch die Zusammensetzung der Adreß⸗Kommis⸗ sion läßt vermuthen, daß die Antwort auf die Thron-Rede auf durch greifende Maßregeln antragen werde, damit das Werk der Revision ein vollkommenes sei. Es wurden bereits in der zweiten Sitzung der Kammer das Armengesetz und die Entwürfe des zweiten und dritten Buches des Strafgesetzbuches vorgelegt.
Es sind der zweiten Kammer in ihrer vorgestrigen Sitzung die
Gesetz-Etwürfe für das Straf-Gesetzbuch vorgelegt worden. .
Fürstenthum Neuenburg. Seit einigen Tagen be⸗ richtet der Constitutionnel Ne uchatelois vom 19. Oktober — verweilt der Gesandte Sr. Majestät des Königs von Preußen bei der schweizer Eidgenossenschaft, Herr von Sydow, in unserer Mitte.
Der Constitutionnel Neuchatelois sagt: „Die radikalen Blätter versichern, die Regierung von Neuenburg habe in Folge der Sendung des Herrn Stockmar und seiner Forderungen Maßregeln in Betreff der Waffen-Transporte getroffen. Diese Thatsagche ist falsch. Die Regierung hat seit der Ankunft des Herrn Stockman nicht eine einzige neue Maßregel getroffen; sie waren alle schon beschlossen und ausgeführt, als derselbe in Neuenburg anlangte.“
Kanton Bern. (O. P. A. 3.) So eben (23. Oktober) trifft Nachricht aus Luzern über den Empfang der eidgenössi⸗ schen Repräsentantzen ein. Sie werden mit Ehren empfangen, erhalten zwei Schildwachen, dürfen aber weder mit dem Kleinen, noch Großen Rathe kummuniziren, werden vielmehr behufs ihrer Aufträge an den luzerner Tagsatzungs-Gesandten Meyer in Bein gewiesen, welcher dermalen der einzige legitime Repräsentant des Kantons Lu zern sei.
wärmender sein, als die Oper auch das äußere Maß in ungewöhnlicher Weise überschreitet, ein Uebelstand, dem leider nicht zu begegnen sein dürfte, ohne in die Organisation des Textbuches und der Musik störend einzugrei⸗ sen. Dennoch fand das Werk, wie bereits angedeutet, eine unter diesen obwaltenden Umständen ehrenvolle Aufnahme. Das Publikum erkannte die künstlerischen Bestrebungen des Komponisten bereitwilligst an und verfolgte die Vorstellung, trotz ihrer über die übliche Zeitdauer weit hinausgehenden en, . zum Schluß mit hingebender Theilnahme. en Tert zum „Rienzi' belreffend, so ist er nach Bulwer's gleich- 6 Noman vom Komponisten selbst (abstrahirt man von der zu brei- nt i. sür musilalisch dramatische Zwecke sehr wirksam zusammenge⸗ eher a fe ü gen noch wirksamer sein, wenn mehr Anlaß zu musi⸗ . Cwlaten gatin enthalten wäre, und die fast durchweg leiden- w , . ke n er lee, als es der Fall ist, mit anderen von ruhigem nnen . haralter abwechselten. — Wir lassen diesen allgemeinen songsh ehren n enn scenischen Auszug des Tertbuches folgen, um J t egenheit zu gewinnen, einige die vorzüglicheren Musikstücke speziell treffenden Bemerkungen einzustreuen Erster Alt: Entführung Jrenenz (ber S Nobili, Befreiung durch ihren Geliebten . Sohn). Nienzis Auftreten gegen die N
Tribun. — Nächst der Ouverture, einem ed f . ᷣ
, gie n n ene ln eich die Introduction Lurch äußerst lebendige . n DOpern-Ensemblestücken verarbeitet. Auch 3 . n m mern t schen langtönenden Hülferufe Irene's bilden einen sehr wirlsamen . , Rienzi's Auftreten markirt sich in der Musik auf mp alten de it den,
Schwester Rienzi's) durch die Adriano (Colonna's, eines Nobili obili, seine Erhebung zum Volks—
der Chor der zum Kampse auffordernden Nobili i in. Wirkung. Das ef Musilstück gehört ee unk 9 . Oper. Die nächste Nummer, ein Terzett zwischen Rienzi, ern . Irene zeichnet sich ebenfalls durch echt dramatische Auffassung aus; sowdhfin ! trefflich dellamirten Necitative, als auch besonders in dem Schluß ⸗-Allegro n den sich wahrhaft r. Momente. Letzteres ist ein im Rhythmus fran gehaltenes Musitstück, worin die drei Genannten in begeisterter Enn hel der ersehnten Freiheit entgegenjauchzen. Nr. 3, Duett zwischen Adriano und Irene, ist gleichfalls ein gelungenes Musikstück voll leidenschaftlicher Gluth. Einen guten Effelt macht hier die Stelle, wo sich die kriegerischen Klänge der zum Streite vorilberziehenden Nobili vernehmen lassen. Neich an musilalischen und theatralischen Wirkungen ist das Finale. Das Volk in der freundigsten Aufregung aus allen Straßen und Häusern hervorbte⸗ chend, begrüßt den . Tag, der ihm die Freiheit bringen soll, in einem freudigen Chor.
ie vorigen Scenen spielten Nachts.) Orgeltöne erllingen aus der im vollsten Morgenroth erglühenden 9 , ,
sich ein feierlicher Gesang anschließt. Das Volk sinkt auf die Kniee. Die
bis jetzt geschlossenen Pforten des Lateran springen auf. Man sieht die Kirche erfüllt von Priestern und Mönchen aller Orden. Rienzi erscheint. Bei seinem Anblick erhebt sich das Volt, jauchzt ihm in einem Chore enthu— siastisch entgegen und schwört dem erwählten Tribun: „Roma sortan vor Niedrigkeit Ünd Torannei zu bewahren.“ Der Alt-Schluß selbst gestaltet sich scenisch und musilalisch höchst glanzvoll. Zweiter Akt: Verschwörung der Nobili gegen Rienzi; ihr Versuch, ihn bei einem Feste zu erdolchen, mißlingt. Rlenzi schenkt ihnen großmü— thig das nach dem Gesetze verwirkte Leben. — Ein Gesang der Friedens-
boten eröffnet, nach vorhergegangener Instrumental- Einleitung, den zweiten Alt. Die Nummer bildet'dürch' ruhige Haltung einen angenehmen Gegen⸗ satz zu den Eindrücken des ersten Aktes. Dagegen ist Nr. 6, Terzett, der darin vorgehenden Handlung entsprechend, wieder durchaus leidenschaftlich aufgefaßt. Im Finale ist besonders die melodramatische Scene von cha— k Wirkung, die Ballet-Musik aber von geringem melodischen Interesse.
Dritter Akt: Empörung der Nobili. Rienzi besiegt sie. Colonna, Adriano's Vater, fällt in der Schlacht. — Das Finale dürfte in diesem Aft das bedentenbste Musitstück fein. Ein kriegerischer Marsch, bei dessen Klängen alle waffenfähigen Bürger Rom's kampjgerüstet ausziehen, eröffnet es. Die Schlacht- Homne, ein sehr originelles Stück (u welcher die Worte aus Pulwer's Roman enilehnt sind) wird von den Männern angestimmt. Die rauen heben ein ausdrucksvolles Gebet an, wobei von Zeit zu Zeit der Schlachtlärm und jene Homne in der Ferne hörbar werden, bis diese endlich nach und nach wieder näher ertönt und sich am Schlusse des Altes in einen Triumph- und Sieges Gesang verwandelt. .
Vierter At: Perschwörung des Volkes gegen den verdächtigten Rienzi, angefacht durch Adriano aus Rache wegen N in der Schlacht durch Rienzi's Hand gefallenen Vaters. Der Tribun wird durch die Kirche in den Bann gethan. — Dieser Akt ist vielleicht der gelungenste des Wer⸗ kes und reich an theatralisch und musikalisch ⸗ dramatisch ergreifenden Mo—= menten. Einen solchen bietet z. B. das Finale in der Scene, wo Rienzi die Kirche be reten will. Statt eines „Te Deum“ tönt ihm aus dem Lateran der höchst originell 'aufgesaßte düstere Gesang der Mönche: entgege N „Vae, vae tibi n, n. ꝓ 4 pn
Negen. aimondo, der päpstliche Legat, erscheint am Portal von biie= stern und Mönchen , n, , . den Eintritt und wirst den Bann— strahl auf ihn. Alles ö. mit den Worten: ga=
; „Fliehet ihn! Er ist verflucht! aus einander. Die dirchthüir soeßt sich a h an ihr angeheftet erblickt man die Bannbulle. Rienzi bleibt in Betäubun versunken mit Irene zu= rück. Jener düstere Gesang der Mönche erschallt von neuem im Innern
der Kirche und verhallt, wal ꝛ— während der Vorhang fällt, Fünfter Akt: Rienzi im Gebete. — Hilf Nummer bildet, nach der
in fortwährender Aufregung verharrenden Handlung und Musik der beiden vorhergehenden Akte, wieder einen sehr angenehmen Licht- und Ruhepunkt für das Gemüth des Zuhörers. Nr. 14 bringt dann noch ein leidenschaft⸗ liches Duett zwischen Rienzi und Irene, Nr. 15 ein anderes zwischen Irene und Adriano. Das wahrhaft tragische Ende des musikalischen Drama's wird durch den Tod Rienzüs, Irene's und Adrigns's herbeigeführt: das Kapitol, durch das wüthende Volk in Brand gesteckt, begräbt alle drei unter seinen Trümmern.
Die Ausführung unter des Komponisten eigenen Leitung, war in jeder Hinsicht vortrefflich zu nennen. Sowohl die Sänger als das Orchester sösten die übermäßig anstrengende Aufgabe zur Zufriedenheit. Herr Pfi⸗— ster führte die umfassende und äußerst schwierige Partie des Rienzi mit bewunderungswürdiger Ausdauer durch und verdient die ihm zu Theil gewordene Anerkennung für seine Leistung im vollen Maße. Auch die Damen Köster und Tuczeh als Adriand und Irene, so wie Herr Bötticher als Colonna und die Vertreter der kleineren Rollen, lei⸗— steten Vorzügliches. Die Hauptdarsteller und der Komponist wurden geru— fen. Die Ausstattung des Werkes durch Decorationen, Kostüme u. s. w. war eine glänzende; nur in einem etwas stark genutzten Vorhange wurde etwas Oekonomie sichtbar.
2.
Neuer Planet.
Der verdienstvolle Herr Hind, der, Entdecker der Iris, hat am 15. Ok- tober auf der Sternwarte des Herrn Bishop in London einen neuen Pla— neten enideckt, den er als solchen erkannte, weil der Stern auf der vortreff- lichen Karte von Herrn Prof. Knorre in Nicolajew (Akadem. Sternkarte 1lra 1V) nicht verzeichnet war und außerdem die Gegend des Himmels, ihm aus eigenen Nachsuchungen genau belaunt, an dieser Stelle früher kei⸗ nen Stern gezeigt hatte. Er war seiner Entdeckang so sicher, daß er schon nach vierstündiger Beobachtung sie bekannt machte.
Die Auffindung des Planeten (eines Sternes 9ten Gr.) ist gerade in diesen Tagen etwas schwierig, weil man die Planetennatur nur erst aus der Bewegung während einiger Stunden mit einiger Sicherheit erkennen kann, da der 6 am 25. Sltober sich nur etwa täglich eine Minute bewegte. Mit Hülfe der Karte von Herrn Prof. Knorre wird man indessen ihn her⸗= ausfinden lönnen, so wie er hier am 24. Oktober Herrn Hr. Galle sehr bald in die Augen siel, wenn man von dem Orte der hiesigen Meridian⸗ Beobachtung Okt. 25. 767 2‘ gerade Aufst. und 130 56 nördliche Abwei⸗ chung ausgeht und eine tägliche rückläuüfiße Bewegung von 4 bis 2 Minu= ten in den nächsten Tagen, so wie eine Abnahme der Abweichung von täg- lich J Minute, annimmt.
27. Oftober. Encke.
Der greise Dufour ist gestern hier angelangt. Er hat erklart, er werde iesem letzten Dienst, den er der Eid genossenschaft leisten kann, seine ganze Krast widmen und nach erkämpftem Frieden gern seine Augen schließen. . chsenbein bleibt Präsident des eidgenössi⸗ schen Kriegsraihs; er, Dufour und Frei Herose bilden demnach das Triumvirak bei der allfälligen Execution. 7
Morgen sindet in der hiesigen katholischen Kirche ein Trauer⸗ Gottesdienst für den freiburger Patrioten Fröhlicher statt; man er⸗ wartet zahlreichen Besuch aus Murten.
Der englische Gesandte Peel wurde dieser Tage, Nachts, bei der Heimkehr von einem Gastmahl, von einem wachtstehenden Rekru— ten angerufen und, da er nicht gleich Rede stand, verhaftet und meh— rere Stunden eingesperrt, bis ein Landjäger dazu kam, der ihn er⸗ kannte und befreite. Er soll Satisfaction gefordert haben.
Ein Korporal des kürzlich eingerückten Jurabataillons insultirte im trunkenen Zustande einen Posten und verwundete einen herbeieilenden Offizier. Dieser schlug ihm mit dem Säbel eine schwere Wunde durch die Rippen; der Zusammenstürzende wurde ins Spital gebracht. Wenn er geheilt und, dann nicht füsilirt wird, kann er von Gnade sprechen. Das Regierungs- Srgan, der berner Verfassungs⸗ Freund, warnt bereits in diesem Sinne die Insubordinationslusti⸗ gen vor der nothwendigen Todesstrafe.
Nach der berner Militair-Organisation sollen patentirte Elemen⸗ tarlehrer für den aktiven Militairdienst nicht verwendet werden. Auf bie Bitte Vieler derselben: „Mit den Kriegern für Licht und Wahr⸗ heit gegen ultramontaue Bestrebungen ausziehen zu dürfen“, hat der Militair- Direktor Schsenbein unter Dank für diesen patriotischen Ei⸗ fer verfügt, daß die Schullehner, „als Leute von Bildung und Einsicht“, zu Landwehr-Offizieren verwendet werden sollen. Damit werde ihnen Gelegenheit gegeben, auch mit anderen als Gei— steswaffen ihrem Vaterlande zu dienen.
(Frkf. J.) Zwei Bataillone des Auszuges nebst Spezialwaffen sind aufgeboten, um gegen die freiburger Gränze zu marschiren. Laut der?Berner Zeitüng sind aus der Garnison in Freiburg 10 Mann vollständig equipirt auf berner Gebiet übergegangen.
Kanton Zürich. In mehreren Gemeinden haben sich Bür⸗ gerwachen gebildet. Von der Errichtung dieser Bürgerwachen ist dem Regierungs⸗-Rathe Kenntniß gegeben worden, und es hat dieser hier⸗ auf folgende Verordnung erlassen:
„Der Regierungs- Rath, nachdem zu seiner Kenntniß gelangt, daß ver= schiedene Gemeinden theils Bürgerwachen errichtet haben, theils solche noch zu errichten wünschen, in der Absicht, diesen Wünschen entgegenzukommen und die Wirksamkeit der Bürgerwachen mit derjenigen der Behörden in die wünschbare Uebereinstimmung zu bringen, und nach Einsicht des §. 15 des Gesetzes, betreffend die Gemeinde- Verwaltung — verordnet; 1) Es können in ben Gemeinden Bürgerwachen (Sicherheitswachen) zur Vertheidigung ge— gen allfällige Angriffe von außen und zur Aufrechthaltung der Ordnung im Innern auf den Beschluß der Gemeinde⸗Versammlung der Bürger und Nie⸗ dergelassenen oder des Gemeinde-Rathes hin gebildet werden. Ausnahms⸗ weise können, auch ohne, solche Beschlüsse von Bewohnern einer Gemeinde, Bürgerwachen ins Leben gerufen werden, wozu jedoch die Bewilligung. des Regierungs = Rathes erforderlich ist. 2) Die sämmtlichen Bürgerwachen stehen zur Verfügung und unter den Befehlen des Regierungs-Rathes. 3) An der Spitze aller Bür— getwachen des Kantons steht ein Lon dem Regierungs-Rathe gewählter Ober-Kommandant. Die Bürgerwachen eines Bezirks werden von Bezirks Chefs, die der Regierungs-Rath auf den Vorschlag des Ober⸗Kommandan⸗ ten wählt, befehligt. Die Chefs der Bürgerwachen der Gemeinden, die Hauptleute, die Lieutenants und Unteroffiziere werden von den Gemeinde- Bürgerwachen selbst ernannt; die Wahlen der Gemeinde- Chefs unterliegen jedoch noch der Bestätigung des Bezirks Chefs. 4) Der Negierungs-⸗Rath behält sich vor, nöthigenfalls noch weitere Anordnungen, betreffend die Or— ganilation die Dienstverhältnisse der Bürgerwachen u. s. f., zu treffen. ) Das Zeugamt wird nach den Anweisungen des Negierungs-Rathes den Bezirks Chefs auf ihr Ansuchen hin Munition zu Handen der Gemeinde— Chefs im Verhältnisse zu der Zahl des betreffenden Corps und gegen billige Entschädigung verabfolgen, wobei sich jedoch der Regierung Nath vorbehält, theils mit Hinsicht auf Unbemittelte, die den Bürger⸗ wachen angehören, Nabatte eintreten zu lassen, theils nicht gebrauchte Munition gegen Rückerstattung des Ankaufspreises zurückzunehmen. 6) In Gemeinden, in denen Militair kasernirt oder einquartiert ist, dürfen Bürgerwachen oder andere Sicherheitswachen irgend welcher Art ohne be— sondere Einwilligung des Regierungs Raths nicht versammelt werden, den Fall von Feuersbrünsten vorbehalten, in welchem die erforderliche Hülfs⸗ mannschaft, jedoch unter sofortiger Anzeige an den das Militair in der be— treffenden Gemeinde fommandirenden Offizier, aufgeboten werden darf. Die Mitglieder der Gemeinde-Räthe sind für Einhaltung dieser Vorschrift per⸗— soönlich verantwortlich. 7) Alle früheren Verordnungen und Beschlüsse, die mit der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruche stehen, sind aufgehoben oder wenigstens für die Dauer des Bestehens dieser Verordnung außer Wirksamkeit gesetzt.“
(Franf. J.) Durch einen E3pressen erhielt am 22. Oktober der Regierungs- Rath von Zürich ein Schreiben des Kleinen Rathes von Sk Gallen, welches die Anzeige enthält, daß in den Bezirken Alttogenburg und Wyl in Folge des Truppen⸗-Aufgebotes zur Siche⸗ rung der Kantonsgränze gegen den Kanton Schwyz und zur Auf— rechthaltung des Landfriedens Meutereien ausg ebrochen seien, und daß der Kleine Rath von St. Gallen mit Ernst einzuschreiten entschloffen sei. An den Regierungs Rath von Zürich wird sodann das freundeidgenössische Ansuchen gestellt, zürcherische Truppen so nahe als möglich an den Seebezirk rücken zu lassen. Auf dieses hin beschloß der Regierungs-Rath, das Bataillon Schmid nebst einer Compagnie Scharfschützen und das Bataillon Ginsberg nach Stäfa zu befördern. Am 22. Oktober, Abends zwischen 5 und 6 Uhr, fuhr denn auch das Bataillon Schmid nebst der Scharfschützen⸗-Compagnie Zeller mit dem Dampfschiff nach Stäfa, und am 2asten früh folgte ebenfalls per Dampf das Bataillon Ginsberg. ö
Kantou Basel. Im Gegensatz gegen die Erwartungen und Drohungen der Nat. Ztg. äußert sich die baseler Zei⸗ tung:
„Seit der letzten Großraihs-Sitzung und besonders seit dem die In= structionen von Graubündten und St. Gallen bekannt geworden sind, be schäftigt sich unser Publikum sehr lebhast mit der Frage, welche Stellung wohl Basel in dem' bevorstehenden Kriege einnehmen werde. Wir haben diefe Frage bisher noch nicht berührt, weil wir zu dem eidgenössischen Kriegsrathe das Vertrauen haben, er werde, wie auch sonst schon geschehen, die Verhältnisse zu würdigen wissen und nicht Stände, die unausgesetzl und bis zur neuesten Zeit herab gegen die radikale Kriegspolitik sich ausgespro⸗ chen haben, auffordern, an derselben Theil zu nehmen. Die Natur der Sache, die Billigkeit und manche Rücksichten der Klugheit dürften den Kriegsrath abhalten, ein Aufgebot an das baseler Kontingent ergchen zu lassen; und vom höheren eidgenössischen Standpunkte aus dürfte wohl fein Staatsmann, der weiß, daß auf den Krieg wieder Friede folgen muß, es billigen, wenn man versuchen wollte, die wenigen neutralen Stände aus einer ehrenhaften vermittelnden Stellung herauszĩudrängen. Bei der Wich- tigleit der Sache ist es aber höchst begreiflich, daß die Frage das all- gemeine Interesse in hohem Grade in Anspruch nimmt, und daß allerwärts die Ansichten darüber sich äußern. Und so viel wir hören, wird die Ueber= zeugung, daß der bevorstehende Krieg ein unverantwortlicher und für die Schweiz verderblicher sei, mehr und mehr mit entschiedener Lebhaftigkeit ausgesprochen; man schandert zurück vor dem Frevel, der ein frommes und gutes Voll, das Volk, das die schweizerische Freiheit begründet und erhal⸗ len hat, durch mancherlei Eingriffe, Mißhandlungen, Niͤchsichtslosigleit und Bundesverletzungen gereizt und erbittert hat, und der nun allen bisherigen Ungerechtigkeiten durch einen Unterjochungskrieg die Krone aufsetzen will. Nur sehr Wenige würden freiwillig zur Mitwirkung hierzu Hand bieten.
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Mehrere giebt es dagegen, welche die Frage für eine schwierige halten, oh im Falle eines Aufgebots Basel verpflichtet wäre, demselben zu entsprechen? Wir nehmen nicht den mindesten Anstand, diese Frage zu verneinen. Die vorgeschützte Legalität irrt uns hierin nicht, denn abgesehen davon, daß es einer Majorität, die nur durch Nevolutionen und durch Dro⸗ hungen mit illegaler Selbsthülfe zusammengebracht wird, schlecht an= steht, sich mit Legalität zu brüsten, so erkennen wir überhaupt keiner Mehr⸗ heit Rechte an, die der Bund ihr nicht zutheilt, und der Bundesvertrag hat keiner Mehrheit das Necht zuerkannt und konnte leiner Mehrheit das Necht zuerkennen, im neunzehnten Jahrhundert die Eidgenossenschaft durch den Anachronismus eines Religionskrieges zu brandmarken und zu zerstören. Einen Fall wie den gegenwärtigen hat der Bundesvertrag nicht vorausge—= sehen, er konnte und durfte ihn nicht voraussehen. Basel ist allen seinen Miteidsgenossen Hülse und Beistand schuldig; befehden sie sich aber unter einander, so hat es selbst zuzusehen welchem Theile es diese Hülfe zu leisten gedenlt. Und da wird es schon durch seinen Vundbrief von 1501 daran erinnert, daß es seine Pflicht sei, still zu sitzen und zu vermitteln zu suchen. Dieser immer lauter und vernehmlicher sich aussprechenden Ansicht wird dann die Drohung entgegengesetzt, daß eine sogenannte Widersetzlichkeit Strafe nach sich ziehen könnte. Diese Drohung wird aber we⸗ nig wirken bei Allen, die es wissen und erkennen, daß man eher Unrecht leiden, als Unrecht thun darf, und daß ein Gemeinwesen gar Vieles cher ertragen kann, als einen Flecken an seiner Ehre. Wir werden vielleicht später die möglichen Eventualitäten beleuchten, für heute schließen wir damit, unsere Freude darüber auszusprechen, daß von so vielen Seiten her die feste Ueberzeugung sich kundgiebt, Basel dürfe seiner Ehre nichts vergeben, es dürfe sich durch Drohungen nicht dazu bringen lassen, an dem ungerechtesten Kriege gegen Bundesgenossen Theil zu neh— men, die ihm nichts zuleide gethan haben.“
(O. P. A. 3.) Reisende von Bern, die am 24. Oftober Mor⸗ gens in Basel angelangt sind, bringen die Nachricht, mit, daß die Truppen dieses Kantons in 10 Brigaden oder . Divisionen einbern= fen und die Befehlshaber in der Regierungs-Sitzung vom 23. Ok ober ernannt worden sind. Man erwartet bis zum Montag, den 25sten, die eidgenössischen Repräsentanten aus den Sonderbunds⸗Kan⸗ tonen zurück, und dann dürfte sich am Dienstag die Tagsatzung ver⸗ sammeln und den Executions⸗-Beschluß fassen, da die Sonderbunds⸗ Regierungen wohl alle (ielleicht mit Ausnahme des temporisirenden Standes Zug) nach einem gemeinschaftlichen Plane handeln, d. i. die Commissaire der Eidgenossenschaft mit kaltem Ceremoniell, jedoch ohne den mindesten Einlaß in deren Mission, empfangen werden. Jeden- falls wird der 26. oder 27. Oktober über Krieg oder Frieden ent scheiden. Da in auswärtigen Blättern viel über unsere eidgenössische Waffenmacht gefabelt wird, so wird die Mittheilung folgender authen— tischer Mannsch afts⸗Skala nicht ohne Interesse sein:
Kontingent zu 3 Mann auf 109 Seelen der schweizeri⸗ schen Bevölkerung.
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— — Bevölkerung. ,
— W,
102,710 Luzern Schwyz „Unterwalden K . 29, 038 ug 16,212 Mreiburg 89, 244 Solothurn 62, 188 Basel⸗Stadttheil 19,992 Basel⸗Landschaft ...... ..... 39,942 Schaff hausen. ...... ...... 31,309 Appenzell a. Rh. ... ..... 40,599 Appenzell i. Rh 9, 760 St. Gallen 155,498 Graubündten 82, 568 Marngnn 180,957 Thurgau S2, 623 Tessin 110,741 Waadt 179,617 GF 74, 685 , 55, 102 16, 833 i m Von diesen 64,9019 Mann kommen 11,3387 Mann auf den Sonder- bund, 50,101 Mann auf die liberalen 123 Kantone und 2528 Mann auf die sogenannten neutralen Stände Neuenburg, Baselstadt und Appenzell J. Rh., welche jedoch gezwungen werden können, mit der Tagsatzungs-A Armee zu marschiren. Abstrahirt man nun von den Neutralen, und berechnet man das zweite Aufgebot (Reserve) eben
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so hoch als das Kontingent, was kein zu großer, Anschlag ist, so kann die Minorität gegen 26,000 Mann und die Majorität das Vierfache nämlich 109,000 Mann, ins Feld stellen. Dabei bleibt
natürlich der sogenannte Landsturm außer Berechnung.
Kanton Luzern. (O. P. A. Z.) Die eidgenössischen Re—⸗ präsentanten für die Kantone Luzern, Uri, Schwyz und Unterwalden sind am 21. Oktober Abends spät hier eingetroffen. Es ist denselben ein Detachement Kavallerie entgegengeschickt worden, um sie in übli⸗ cher Weise zu empfangen. Die Wirksamkeit der eidgenössischen Com= missaire darf aber, was den Kanton Luzern betrifft, zum voraus als eine vergebliche betrachtet werden, indem am 22sten früh folgende Proclamation an allen Straßenecken zu lesen war:
Wir Schultheiß und Regierung srath des Kantons Luzern. — Nachdem wir amtlich in Kenntniß gesetzt worden sind, daß die Tagsatzung mit zwölf und zwei halben Stimmen beschlossen habe, eidgenössische Repräsentanten in die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis abzuordnen, um dieselben zur Auflösung ihrer Schutzoerbindung zu vermögen, daß ferner diese Repräsen⸗ tanken in genannten Kantonen eine Pioclamation der Tagsatzung zu vel breiten angewiesen seien, worin dem Volle vorgegeben wird, es handle sich im bevorstehenden Kampfe nicht um seine Freiheit, Selbststendigkeit und Religion, nicht um die Erhaltung der Kantonal-Souverainetät 2c. sondern
einfach um Vollziehung eines legalen Tagsatzungs-Beschlusses; — haben
in Erwägung, daß der Beschluß der zwölf und zwei halben Stände vom 20. Heumonat laufenden Jahres, wodurch die Verbindung der sieben latholischen Kantone zur Aufrechthaltung ihrer Souverainetät und ihrer konfessionellen Rechte als aufgelöst erklärt wird, vom Stande Luzern und von den mitverbündeten Ständen nicht anerkannt wird, und daß die Ge⸗ sandtschaft unseres Standes im Verein mit den Gesandtschaften der übri⸗ gen Stände dagegen scierlich protestirt hat; in Erwägung, daß die Absen⸗ dung von Commissairen und der Erlaß einer Proclamation der Tagsatzung an das Volk der sieben Stände, um den Rücktritt von jener Schutz verbin⸗ dung zu erzwecken, nur eine Folge jenes vom Stande Luzern nicht aner- kannten Beschlusses vom 20. Heumongt abhin ist; in Erwägung, daß die Thatsachen mit den Worten der erwähnten Proclamation in! Widerspruche stehen, indem der bundeswidrige Beschluß vom 31. August 1513 wegen Aufhebung der aargauischen Klöster, so wie die die Souverainetäts - und konsessionellen Rechte der sieben Kantone gesährdenden Beschlüsse der dies= jährigen Tagsatzung über Austreibung der Jesuiten, über Vornahme einer Bundes- RNevisson, über Verbot der Einfuhr von Waffen und Munition in das Gebiet der sieben Kantone u. s. w. nicht zurückgenommen sind, daher die Proclamation der Tagsatzung nur leere Worie enthält; in Erwägung, daß die Gesandtschast unseres Kantons auf der Tagsatzung vom Großen Rathe dessen Aufträge und Vollmachten hat, um im Namen des hiesigen Standes zu handeln; in Erwägung jedoch, daß hergebrachte Sitte es fordert, den eidgenössischen Repräsentanten die üblichen hrenbe⸗
zeugungen zu emweisen; — beschlossen und beschließen: 1) Die eidgenössi⸗ schen Nepräsentanten sollen durch den Schultheiß, Namens der Regierung, empfangen und es sell ihnen von demselben eröffnet werden, daß der Große Rath seiner Gesandtschaft an der Tagsatzung die uterfundenen Aufträge und Vollmachten ertheilt habe, um Namens des hiesigen Standes in den eidgenössischen Fragen zu stimmen und zu handeln. Es könne daher den Herren Nepräsentanten weder verstattet werden mit dem Regierungsrathe in direkten Berkehr zu treten, noch könne der Greße Rath deshalb versam- melt werden; eben so sei die Verbreitung der Proclamation untersagt. Ein⸗ wohner des Kantons, welche zur Verbreitung Hand bieten würden, sind ge⸗ fänglich einzuziehen und dem Straftichter zu überweisen. 2) Den Herren Rerpräfentanten wird eine Ehrenwache und ein Ordonnanz - Offizier gegeben, und es werden ihnen die üblichen Ehrenbezeugungen erwiesen. 3) Gegen- wärtige Schlußnahme ist öffentlich bekannt zu machen und dem Militair= Kommando mitzutheilen. Allso beschlossen in unserer Sitzung, Luzern, 21. Wein monat 1817. Der Schultheiß; Rudolah Rüttimann. Namens des Regierungsrathes: der Naths; Schreiber Ph. A. Segesser.“
Dieser Proclamation zur Seite steht folgende Verordnung:
„Die Polizei⸗-Kommission des Kantons Luzein verordnet: 8. 1. Je⸗ der Richtkantonsbürger, welcher als Reisender in die Stadt Luzern kommt, muß auf dem Büreau der Kantens⸗— Polizei angeben, in welcher Absicht er nach Luzern komme, wie lange er da zu verweilen und mit wem er in Ver- fehr zu treten gedenke, nach welcher Angabe von ihm eine „Sicherheits = larte“ einzulösen ist. 5. 2. Wenn er während seines Aufenthaltes, seinen Angaben zuwider, sich mit etwas Anderem beschäftigt und in andere Ver- bindungen tritt, überhaupt sich verdächtig benimmt, so ist ihm seine Sicher- heitskarte abzunehmen und er entweder als Spion zu behandeln oder sofort polizeilich aus dem Kantone zu verweisen. S. 3. Bei dem Austritt aus ber Stadt, nachdem die bewilligte Frist ausgelaufen ist, hat jeder Reisende seine Sicherheitsfarte bei dem betreffenden Thorplanten wieder abzugeben. 5§. J. Gegenwärtige Verordnung ist der Polizei- Direction zur Vollziehung zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.“
Solche Verordnungen sind mehr als hinreichend, zu beweisen, daß nun der geistige Kampf sein Ende erreicht und der Kampf mit den Waffen erfolgen muß, wenn anders nicht die Tagsatzungs⸗Mehr⸗ heit es vorzieht, den Plan einer Umgestaltung der politischen Ver⸗ hältnisse in den Urkantonen, oder vielmehr in Luzern, fallen zu lassen. Ein solches Fallenlassen kann aber einzig noch in Aussicht stehen, wenn es wahr ist, was man sich im Lager des Sonderbundes sagt: „daß nämlich bei den Truppen, her radikalen Kantone keine, Neigung für einen Krieg vorhanden sei.!“ Daß hingegen das Militair des Sonderbundes mit großer Kampfbegier dem Feinde entgegentritt, kann nicht bestritten werden; diese Kampfbegier ist wirklich größer denn je; und man kann sagen, die Anfechtungen von außen, seit einer Reihe von Jahren, haben den Sonderbund zu einem Militairstaat gemacht. Alle Verordnungen, welche von diesseitigen Behörden ausgehen, lau— ten darauf hin, daß man einem förmlichen, längere Zeit andauern⸗ den Kriege mit großer Bestimmtheit entgegensieht. So hat heute das hohe Obergericht des Kantons Luzern eine Verordnung erlassen, welche lautet: .
„Wir Präsident und Mitglieder des Obergerichts des Kantons Luzern: Auf die vom Regierungs-Rathe geschehene Anregung, daß beim gegenwär⸗ tigen Aufgebote sämmtlicher wehrfähiger Mannschaft des Kantons ein all⸗ gemeiner Rechtsstillstand in Betreibungssachen angeordnet werden möchte, — haben, in Würdigung der außerordentlichen Lage, in welcher sich die ge⸗— sammte Einwohnerschaft des Kantons befindet, kraft den 8s. 9 und 55 des Vetreibungsgesetzes vom 8. März 1832, verordnet und verordnen: 1) Vom I0sten d. M. tritt ein allgemeiner Rechtsstillstand in dem Sinne ein: daß eine fahrende oder liegende Betreibung im Kanton weder angehoben, noch eine angehobene — auf, welchem Punkte sie sich befindet — fortgesetzt werden 'kann, bis durch eine spätere gegentheilige Verordnung dieser Nechtsstillstand wieder aufgehoben und dem Betreibungswesen der ordent⸗ liche Fortgang verschafft sein wird. 2) Während der Zeit dieses allgemei= nen Rechtestilistandes können keinerlei Rechte in bereits angehobenen Be— treibungen verwirkt, leine Anspruchsrechte im Liegenden wegen Nichterhebung einer Vetreibung vernachlässigt werden; und es haben auch keine Rechts- und Abschlagverneuerungen während dieser Zeit zu erfolgen. Die Zeit, welche dieser Rechtsstillstand dauert, ist im Betreibungswesen gänzlich aus⸗ zurechnen. 3) Gemäß dem Obigen haben die Betreibungs-Beamteten wäh⸗ end diefer Zeit keinem an sie ergehenden Begehren im Betreibung swesen Folge zu leisten, und sind von jeglicher Verantäwortlichkeit wegen Nichtvoll⸗= ziehung von Verrichtungen, die ihnen sonst obliegen würden, diese Zeit über entbunden. 4) Gegenwärtige Verordnung soll, zu allgemeiner Kenniniß, im Kantons -Blatt gedruckt und öffentlich abgelesen werden.“
Es sind doch gewiß leere Illusionen, die man sich anderwärts macht, der Sonderbünd lasse sich durch einfache Demonstrationen auf- lösen. Hierin scheint sich besonders die liberale Bevölkerung im Kanton St. Gallen zu gefallen, und ein großer Theil Ler liberalen St. Galler Großräthe hat wohl in dieser irrigen Voraussetzung seine Stimme zum Krieg abgegeben. Die Kantone des Sonderbundes, namentlich Luzern, zeigen auch durch die unausgesetzten kriegerischen Zurüstungen, daß sie weder Geld noch Blut scheuen, um sich von den radikalen Kantonen zu emanzipiren. Bereits liegen 3 Bataillone Luzerner an der Gränze gegen Aargau und dem Zugergebiet, und heute (22. Oktober) wird eine Batterie dahin abgehen, ein viertes Bataillon soll an die berner Gränze vorgeschoben werden. An der Befestigung der Stadt wird noch immer unausgesetzt gearbeitet, und es gleicht dieselbe nun bald einer Garnisonsstadt. Das Post⸗Gebäude ist ebenfalls zu Militair-Büreaus verwendet, und statt eines Büreau's für Reisende haben wir nun das Büreau der ersten Brigade erster Division, da der Post-Direktor zum Brigadier bezeichnet wurde. Die Post⸗ Remise ist eine große Küche, wo für einige Hundert Mann gekocht wird.
(Frkf. J.) Eine Adresse an den Großen Rath soll in 19 Ta— gen gegen 15,000 Unterschriften erhalten haben und deren noch im- mer inchrere erhalten. In derselben erklären die Unterzeichner feier⸗ lich: daß sie die bisherige Handlungsweise ihrer Landes⸗ Obrigkeit dankbar billigen, daß sie vor Allem die Vereinigung Luzerns mit den katholischen Miteidgenossen von Uri, Schwyz, Unterwal⸗ den, Zug, Freiburg und Wallis, zur Abwehr ungerechter An⸗ griffe als die kräftigste Stütze anerkennen und die Erwartung aus⸗ sprechen, es werde der hohe Große Rath und die Regierung diese Bereinigung, nach dem Beispiele der Väter, gegen Trug und Ge⸗ walt festhalten. Hierzu, so wie überhaupt zur Vertheidigung des Gebiets, ber Souverainetät und des katholischen Glaubens, werden sie ihren treuen kräftigen Beistand in allen Gefahren leisten.
Die vier Auszüger-Bataillone haben die Gränzen gegen das freie Amt und die Umgebung von Luzern besetzt. Die Landwehr ist theilweise schon am 20. Oltober und wird bis zum 21. Oktober voll · ständig eingerückt sein. .
Die kath. Zeitung meldet, von Frauen, die sich anerbieten, mit dem Landsturm zu ziehen, um ihn mit Speise und Trank zu ver⸗ sorgen und Verwundete zu pflegen.
Eine Polizei⸗-Proclamation verbietet den Einwohnern bei Zucht⸗ hausstrafe, die Proclamation der Tagsatzung zu verbreiten oder auch nur zu bewahren; es sinden durchgreifende Haussuchungen statt.
Kanton Wallis. (O. P. A. 3. Man hat vor der öde nur 200 Freiwilligen gestattet, in die Waldstätten zu lie aft rien selbst Wallis bei der sonder arne kuf e, . Die übrige regulaire Streitmal . il le Rglathe. marsch unterliegt einem vorherigen Bel ? nuit laus gedehn= Innerhalb des Kantons führt General K en,, n. kr! Vollmacht den Oberbefehl; unter ihm ; Diktatur ver⸗= pel berufenen Offiziere. Eine Verfügung — h Ober⸗ legt die unterwalliser Truppen, 1 1 e. wallis, und so umgekehrt. liebrigens is
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