1847 / 329 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

die Regierung von Freiburg der Vorwurf treffen, daß sie

ĩ nüh! oder zu spät gethan hat: zu spat,; 33 ö. 2 . Berluste zu ersparen, zu früh für ihre eigene Ehre un diejenige ihres Kantons nach allem Vorangegange⸗ nen. Wie sehr dies in der Bevöllerung empfunden wurde, geht dar⸗ aus hervor daß in den Milizen und dem Landsturme Ein Schrei über den Verrath / sich hören ließ, Viele ihre Gewehre zerschlugen und die Chakos zertraten. Während ein Theil der Occupationstruppen

in disʒiplinarischer Beziehung sehr gut betrug, gab sich ein ande⸗ n Erzessen hin, wie sie leider in Bürgerkriegen nur zu 66 vor⸗ fommer. Daß während der Bivouaknächte eine Menge Häuser ge⸗ leert, Scheunen abgetragen wurden, um die Wachfeuer zu unterhal⸗ ten, daß das Pensionat der Jesuiten in Freiburg selbst theils geplün⸗ dert, theils die darin befindlichen Mobilien zu den Fenstern heraus⸗ geworfen wurden, läßt sich noch eher begreifen, als daß in der Stadt vom Sonntag auf den Montag Privatwohnungen, wie diejenigen des Schultheißen Fournier, des Kanzlers von der Weid u. s. w., geplün⸗ Bert wurken. Allerdings hat dann durch Tagesbefehl vom 15ten der Disisionair Rilliet ö Erzesse aufs strengste untersagt, allein sie hätten auch schon vorher unterbleiben können und sollen. Wenn solches im Kanton Freiburg geschehen konnte, was wird dann vollends im Kanton Luzern geschehen!

FJtalien.

Turin, 17. Nov. (N. K.) Die Gazzetta piemontese enthält in ihrem heutigen Blatte ein Königliches Edikt, durch wel⸗ ches die Spezial⸗Jurisdictionen des Ordens des heiligen Mauritius und Lazarus, der Sanitäts⸗Behörden, des Hof-Auditors, des König⸗ lichen Jagd⸗Amtes und der Kriegsgerichte (in Civilsachen, welche von den dienstlichen Beziehungen der Militairs unabhängig sind) und der Justiz⸗Kommission für erledigte Abteien und Stifter, gemäß den Grundzügen der neuen Reformen vom 26. Oltober, förmlich aufge⸗ hoben werden. Das Edikt tritt mit dem 1. Mai ins Leben.

Spanien.

3 Madrid, 16. Nov. Zwei Ereignisse bilden seit einigen Tagen hier vorzugsweise den Gegenstand aller Besprechungen: das tragische Ende des Grafen Bresson und die Insolvenz der hiesigen Unionsbank.

Daß ein so düsteres Verhängniß, wie dasjenige, welchem der Graf Bresson verfiel, gerade hier bei den Einen gerechte Bestürzung, bei Anderen tiefe Erschütterung, im Allgemeinen aber das größte Aufsehen erregt, darf nicht befremden. Der Erfolg, mit welchem der in so manchen schwierigen Unterhandlungen bewährt gefundene Diplo⸗ mat als treuer, unerschütterlicher, ja man darf sagen, wohl bisweilen gegen seine eigene Ueberzeugung kämpfender Beförderer der Lieb⸗ lings wünsche seines Monarchen gerade hier seine Anstrengungen ge— krönt sah, war, wie wenigstens seine Regierung verkündete, der glän⸗ zendste unter den für die Juli⸗-Dynastie errungenen. Mit ihm war zugleich seine hiesige politische Laufbahn geschlossen. Die Herzen der Spanier dankten ihm nicht für das durch seine Hände geflochtene Band, das sie mit einer fremden Dynastie verknüpfen und als Werkzeuge einer ihren innersten Gefühlen und Ueberzeugungen widersprechenden 1 an die Schicksale des benachbarten Landes fesseln sollte. Der

Mann, dessen verhängnißvolles Ende wir mit aufrichtigem Schmerze beklagen, übersah keinesweges die trüben Wolken, die er als treuer Diener feines Herrn über dieses Land, vielleicht über Europa, herauf⸗ beschworen hatte. Er fühlte und bittere Erfahrungen bestätigten ihm, daß er den Dank, den Lohn für das Gelingen der ihm übertragenen Arbeit nicht diesseits der Pyrenäen zu erwarten habe. Wider seine Neigung aus einem Lande, von dessen Einwohnern und Zuständen er stets mit Vorliebe und Hochachtung sprach, weil beide sowohl seinem Charakter, wie seinen politischen Ueberzeugungen zusagten, an einen Hof versetzt, wo sein ernster Sinn Tag für Tag mit Frivolität, seine Ge⸗ schäftsthätigkeit mit den Schleichwegen der Intriguen zu kämpfen hatte, fühlte er das dringendste Bedürfniß, nach Vollendung der ihm ge— stellten Aufgabe zurückberufen zu werden, um durch das Eintreten in einen seinem hohen Geiste mehr entsprechenden Wirkungskreis die Erinnerungen an seine hiesige Laufbahn zurückdrängen zu können. Wenn er eine solche Bestimmung als gerechten Lohn für die seinen Ueberzeugungen, vielleicht selbst seinem Rufe gebrachten Opfer zu for⸗ dern berechtigt zu sein glaubte, sich aber in diesen Erwartungen ge⸗ täuscht fand, so mag wohl die herbe Stimmung, welche schon hier in der letzten Zeit sein Gemüth verdüsterte, und manche der ihm am aufrichtigsten zügethanen Personen von ihm zurückscheuchte, eine solche Höhe erreicht haben, daß seine letzte That als das Werk der Un⸗ freiwilligkeit betrachtet werden muß, Der Angabe des pariser Constitutionnel, der Verblichene hätte einige Wochen vor seinem Ende den Wunsch ausgedrückt, als Botschafter hieher zurückversetzt zu werden, wird Niemand, der mit den hiesigen Verhältnissen näher bekannt ist, Glauben beimessen. Graf Bresson wußte nur zu wohl, daß der Mann, welcher jetzt an der Spitze der . Re⸗ ierung steht, ihn auf das bitterste haßte. Dieser Haß war gegen⸗ 96 , und es hätte nur der. erneuerten Anwesenheit des Grafen Bron bedurft, um eine den dynastischen Interessen Frankreichs un⸗ ünstige Wendung der Dinge herbeizuführen. Undankbarkeit ist ein len re gene Zug der hier herrschenden Partei, die er mit seinem festen Arme so irg zu unterstüßen wußte. Keines ihrer Blätter widmet seinem Andenken eine Zeile trauernder Theilnahme. Ein pro⸗ gressistisches entehrt sich durch Worte roher Schadenfreude. ch komme nun auf das andere Ereigniß, dessen Folgen, da sie Geld- Interessen betreffen, sich hier empfindlicher fühlbar machen. Als vor zwei Jahren der Actienschwindel sich auch der Köpfe der sonst so lalt berechnenden und allen Neuerungen widerstrebenden Spanier ergriff, a. ein Engländer in Verbindung mit einem hier ansässigen ranzosen eine Bank unter dem Namen der Unionsbank (Banco e la Union). Das Kapital dieser Bank, wurde auf 50 000, 90h Realen (drei Millionen Piaster) festgesetzt, die man auf 15,000 Actien vertheilte. Alle Actien wurden, wenigstens angeblich, baar eingezahlt und ein großer Theil derselben in England untergebracht. Die hie⸗ sige englische , schien sogar dem Unternehmen besondere Theilnahme zu widmen. Zu Direktoren mit fast e en rl Voll⸗ macht wurden die Herren Samson (Neffe des londoner Banquiers Abel Smith) und Bagneres gewählt. Die Bank emittirte keine Zettel, sondern sollte sich auf Disfonto-Vorschuß und Geschäfte sicherer Natur beschränken. Seit Anfang dieses Jahres sielen bie Actien bedeutend, theils in Folge der auch hier eingetretenen Geldkrisis, theils auch, weil man. erfuhr toren große Baarsummen gegen bloße Verschreibungen oder werthlos . Staats⸗ Papiere dorschossen. Herr Samfon fuhr inbeffen fort, einen, großen Aufwand zu machen und sich mehr mit Pferderennen, Dinere, Tänzerinnen, als mit dem Zusiande der Bank zu beschäftigen, bis endlich der Vuchhalter ihm in voriger Woche eine un ef, vorlegte, aus der hervorging, daß nach Ein= ziehung aller Aus ände von dem ursprünglichen apital von 60 Mil- lionen Realen nur noch 200,000 übrig blieben. Herr Samson, dessen Zamilie selbst 4 Millionen Nealen in die Bank , . haite, ließ nun den anderen Direktor, Herrn Bagneres, der im Begriffe stand, sich durch die Flucht zu retten derben. und streng bewachen. Das Gericht wollte nun auch den Herrn Samson gefänglich einzie⸗

*.

zu spät, um

St. Schuld - Sꝑeß.

daß die Direk⸗

2264

hen, dies unterblieb jeboch, da der engiche Gesandte sich für seine Person verbürgte. Eine nicht geringe nzahl von Personen und Fa⸗ milien wird durch diesen schmählichen Bankerott zu Grunde gerichtet, und beide Direktoren laufen Gefahr, von dem erbitterten Volke miß= handelt zu werden. Der nur zu berüchtigte Büschenthal hat gegen bloße Verschreibungen etwa 506, 000 Piaster aus der Bank erhalten und befindet sich auch in gerichtlicher Untersuchung.

e. Königin wohnte gestern einem Balle bei der Gräfin Mon- tijo bei.

Der General Concha hat am 9gten den Oberbefehl von Cata⸗ lonien niedergelegt und sich über Valencia hierher begeben.

gandels und GSörsen - Nachrichten. Berlin, den 26. Wovember 1847.

Ausländische Fonds: Psandbrie f-, Kommunal Papiere Geld- Course.

ief. Geld. 91

Brief. Kur- u. Nm. Pfdbr. 91 8chlessehe do. 87 do. Lt. B. gar. do. 3

91 pr. BK. Auth. Sch 1072

Geld. 93 55 los 13. 12 43

Gem.

Seeb. Prim. Sch. K. u. Nwfa: Schuldv. Rerl. Stadt- Obl. Westpr. Pfandhr. Grosskh. Posen do. do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. d6.

is 12 3

Friedrichsd' or. Aud. Goldm. à th. Disconto.

1004 91 91

uslandische Fonds.

= . .

1 Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 FI. do. do. 300 FI. I. b Feuer- Cas. Staats- Pr. Aul oll. 23 Ib Iut.

Kurh. Pr. O. 40 tb. Sardin. do. 36 Fr. N. Rad. do. 35 FI.

Runs. Hamb. Cert. do.beillope 3.4. S. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4. A. do. v. Rthseh. Lat. do. Poln. Schatz O. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200. Pol. a. Pfdbr. a. C.

211 2

91 915 823 ga]

16 944

FHEisenbahn- Actien.

III

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C X e m en

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Volleing.

Ast. Rott. Arnh. Utr. Berl. Anh. A. do. Prior. Berl. IIamb. do. Prior. Berl. Stett. Bonu-Cõln. Bresl. Freib. do. Prior. Chem. Risa. Cöln. Mind. do. Prior. Cðth. Bernb. Cr. Ob. Sch. Dresd. Göõrl. Pũss. Elbert. do. Prior. Gloggnitz. Nmb. Berg d. Kiel-Alt. Lpæ. Dresd. Lb. Zittau. Magd. Halb. Magd. Leipæ. do. Prior. N. Schl. M. do. Prior. do. Prior. do. III. Ser. Nrdb. K. Ed. O. Schl. Lt. A do. Prior.

O. Schl. L. B. Pts. Mędb. do. Pr. B. do. do. 103 k. 10223 6. Rhein. Stm. 109 n. 997 a. do. Prior. do. v. St. gar. Saeha. Bayr. Sag. · Glog. do. Prior. St. Vobw. do. Prior. Thüriuger. Wyrob. (C. O.) do. Erior. Zarsk. Selo.

97 ba 1003 B. 1003 6.

120 B. II983 ba.

e 6 3

Quit. Bog. 4 90

eb. Matr. Ic Berg. Mr.

Kerl. Anh. B. Bexb. Lud. Brieg - Neiss. H? Thär. V. Magd. Witt. Mecklenb.

RNrdb. F. W. Rb. St. Pr. 80 8 Starg. Pos. 70 8:

dor k. S0 6. 815 nB. SI 6 5 1085 105 Ua. 4 4.

.

. 82

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*

1.

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n 88.

ö N D 3

ö. (8Schluss der Börse 3 Uhr.)

Die flaue Stimmung an unserer Börse dauerte auch heute sort, konnte jedoch, da keine Ursaclien bekannt waren, nicht weitere Fortschritt machen, sondern die Course selilossen nach einer unbe- deutenden Reaction wieder fester.

Getraide - Berieht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen 72-76 Rihlr. Roggen loco neuer 46 - 50 Rihlr. = Nov. 463 Rihlr. April / Mai E. J. 48 Rihlr. bez. n. G. Hafer 48 /c 52pfd. 28 - 28 Rihlr, As8pfd. pr. Frühjahr 30 Rihlr. bez., 295 Bf., 29 G. Gerste 45 - 45 Rthlr. Rühl loco 113 - M Rthlr. pr. Frũhjali 1177—2 Rthlr. Spiritus loeo 243 Rihlr. . Frühjahr 263 Rthlr.

Marktpreise vom Getra ide. Berlin, den 25. November.

Zu Lande: Weizen 3 Rthlr. 5 Sgr., auch 3 Rihlr. 2 Sgr. 6 Pf; Roggen 2 Rihlr. 6 Sgr. 3 Pf. auch 2 Rihlr.; große Gerste Nthlr. 27 Sgre 6 Pf., auch 1 Rthlr. 25 Sgr.; lleine Gerste 4 Rihlr. 26 Sgr. 3 * auch 1 Rthlr. 25 Sgr.; Hafer 1Rthlr. 10 Sg, auch 1 Rthlr. 7

gr. 6 Pf. z 7 ö . . Linsen 4 Rihlr. 5 Sgr. Ein- egangen sind 109 Wispel 12 effel. ö. .. 57 Wasser; Weizen (weißer) 5 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 3 Rthlt. 3 Sgr. 9 Pf. und 3 Rthlr.; Roggen 2 Rihlr. 2 Sgr. 6 Pf, auch 2 Rihlr.; große Gerste 4 Rihlr. 27 Sgr. 6 Ps.; Hafer 1 Nthlr. 8 Sgr. 8 Pf., auch 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf; Erbsen 2 Rihlr. 10 Sgr. Einge⸗ gangen sind 977 Wispel 44 Scheffel.

Mittwoch, den 24. November, . Das Schock Stroh 9 RNihir. 145 Sgr., auch 8 Rihlr. 15 Sgr.; der Centner Hen 1 Rthlr. ig Sgr., auch 4 Nihlt. : Kartoffel⸗Preise. ; Der . rer. 6 Pf., auch 26 Sgr., meßzenweis 2 1 Sgr. 9 f., auch 1 Sgr. 3 Pf. . , ö 6 Die Preise von Kartoffel⸗Spiritus waren am

5 November 1817 26 n. 25 Rthlr.

20. 257 u. 25

22. 245 u. 25, pro 200 Quart à 54 6

23. 25 u. 25 oder 10, So0 X nach

24. v 253 u. 257 Tralles.

265. 257 u. 25 gKorn - Spiritus: ohne Geschäst. Berlin, den 25. November 1847. Die Acltesten ver Kaufmannschaft von Berlin.

23. Nov. Narltkeri ch. 9 Sgr. pr.

(frei ins Haus geliesert)

Gerste 0 4 si.3 graue Erbsen 60 - 75 Sgr. 68

Sgr. pr. Schsl.; Kartoffeln 24 30 Sgr. pr. Schfl. ; ** Stroh 5 Sg. pr. Schock. ö

Stettin, 25. Nov. Rogg en in loco etwas matter, S6 / 87 as hlt Ker, pio Frühjahr Sn st. zu 37 Rißlt. zu iasen. Sry.

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 145 , aus zweiter Hand 144 145 35 bez., pro Frühjahr 133 6 bez.

f

Rüböl ganz unverändert, wie gestern notirt.

P Breslau, 25. Nov. Weizen, weißer 80, 86 bis 92 Sgr.

75, 84 bis 90 Sgr. gi, gelbe

Roggen am Markt 53, 69 bis 63 Sgr., nachher fester und göpfd bis 65 Sgr. zu bedingen. pr. Frühjahr Sapsd. 53 Rihlr. Br, 52 Rh. zu bedingen. s

Gerste 50, 55 bis 58 Sgr.

Hafer 29, 303 bis 315 Sgr., 60 Wspl. 50pfd. Febr. / März 31 Sgr. bez. pr. Frühsahr 29 Rihlr; pr. 26 Scheffel Br., 2.6 Rthlr. Gld. J

Rothe Kleefaat. Die Eigenthümer zeigen sich williger zum Ver⸗ kauf, indessen sind die Forderungen noch immer zu hoch.

Spiritus loco 1218 bis 129 Rthlt, bezahlt, schließt an der Börse 124 Rihlr. Br, 128 Rthlr. zu bedingen. Dez. 12 Rihlr. Gld. MaisJuni sind starke Posten 2 135 Rthlr. und 135 Rthlr. verkauft, letzter Preis noch Geld.

. laco 115 Rihlr. Br., 114 Rthlr. zu bedingen.

Zink ab Gleiwitz 5 Nthlr. Gld. ;

Die Zufuhr am hentigen Markt war sehr klein, da indessen jeder Begehr von Oberschlesten fehlte, so trat die oben bemerkte Preis-⸗Erniedrigung ein, welche aber unserer Ansicht nach nicht lange anhalten wird.

Aus dem Holsteinischen, 20. Nev. Butter. Der Stand. punkt des Buttergeschäfts ist unverändert wie vor 8 Tagen. Der Absatz beschränkt sich nur auf den Konsum, und Ordres von auswärts fehlen ganz, Preise nominell und weichend. Prima holst. Stoppel⸗ am Markt . Ham⸗ burg 48 2 49 Rthlr. Secunda do. do. 145 2 47 Rthlr. Mecklenburg. do. 122 44 Rthlr. Randers 38 a 40 Rthlr.

Answiärtige Börs em.

Amsterdam, 23. Nov. Kiederl. wirkl. Sch. 5443.

Antwerpen, 22. Nov. Zinsl. —. Neue Anl. 14.

Frankfurt a. M., 24. Nor. 536 Met. 1053. Baꝝk- Act. 1940. Sieg! S6. Ixtegr. 54. Polu. 300 FI. L. 97. do. So0 FI. 793. Span. õ b 173. 174. 3970 do. 244. 245. Bexb. 9g0 5. 90. Taunus Actien 3517 3511.

Hi am burg. 24. Nor. Bank- Actien 1600 Be. nl. Russ. 104. 101. Hab. Berg. Acuien 90 Br. Magd. Witteub. 79 Br. Harb. Berl. 1014. 1012. Riel Alt. 1103. 110 Glückat. Elia. 53 Br. Rendsb. Neum. 96 Br. Kopenb. Rothech. Gd G. Meckl. 573. 57.

Loipæzig, 25. Nov. Leipz. Dresdn. Act. 1163 Br. Säehs. Bayer. 90 Br. Sacha. Scłhles. 1067 100. Cem. Ries. 514 Br. Lb. Zitt. 48 Br. Męd. Leipa. 226 6. B. 1. Anh Lt A. II95 6. LB. 108 6. Herr. Hen. Act. 1605. 1004.

Paris, 22. Nov. 676 Rente fn Cour. 116. 39h un eour. do. 76 75. Neue 3970 Anl. 76. 55. . .

Wien, 24 Nor. 5 9h Met. 106. 495 do. 9353. 39h do. 65 Bank · Aeüen 1620. Aul. de 1834 1563. de 1839 126063. Gion. 113. Nordb. 57.

CTelegr. Bep. Köln, 25. Nov.)

Paris, 23. Nov. 595 Rente 116 baar. do. 3960 76. S5 baar.

395 Aul. 76 55 Rech. Nordb. 565.

Röniglicht Sch auspiele.

Sonnabend, 27. Nov. Im Schauspielhause, 200ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Böttcher, der Goldmacher, historisches Driginal⸗ Lustspiel in 4 Abth., mit einem Vorspiele: Ein Abend im Thiergar= ten. Von Dr. C. Töpfer.

Sonntag, 28. Nov. J Abonnement: Robert der Teufel.

6 Uhr. . ;

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden mittleren Opernhaus Preisen verkauft:

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. :.

Im Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement. Dorf und Stadt, Schauspiel in 2. Abth. und 5 Akten, mit freier Be⸗ nutzung der Auerbachschen Erzählung: „Die Frau Professorin“, von Charlotte Birch⸗Pfeiffer.

Zu dieser Vorstellung sind nur noch Billets zum ersten Range 2 1 Rthlr., zum Parterre à 15 Sgr. und zum Amphitheater à 77 Sgr. zu haben.

Um den Anforderungen zu Billets für dieses Schauspiel, welche heute nicht berücksichtigt werden konnten, zu begegnen, wird „Dorf und Stabt“ morgen, am Morgen, als 20 ste Abonnements⸗Vorstel⸗ lung im Schauspielhause wiederholt.

Montag, 29. Nov. Im Opernhause. Mit aufgehobenem Abon⸗ nemen't. Züm Benefiz der Königlichen Solotänzerin Mad. Taglioni bei deren Ausscheiden als Mitglieb des Königlichen Ballets: 1) Ou⸗ vertüre zur Oper: Tell, von Rossini. 2) Bas schweizer Milchmäd⸗ chen, Ballet in 1 Akt, von Ph. Taglioni. (Mad. Taglioni: Liesli. Dlle. Marie Taglioni wird hierin in einem neuen Paz auftreten.) 3) Zweiter Akt der Oper: Die Dame auf Schloß Avenel. (Mad. Röster: Anna.) Zum Schluß: Theg, oder: Die Blumenfee. (Mad. Taglioni: die Blumenfee. Dlle. Marie Taglioni: Thea.) Anfang 6 Uhr.

Die zu dieser Vorstellung bestellten Billets, welche aus der Woh⸗ nung der Mad. Taglioni, Französische Straße Nr. 32, noch nicht abgeholt worden sind, können nur bis Sonntag Mittag 1 Uhr da— selbst noch reservirt bleiben und müssen sodann anderweit vergeben werden. ;

Im ehemaligen Billet⸗Verkaufs⸗Büreau im Schauspielhause sind zu diesem Benefiz von heute Vormittag 9 Uhr an nur noch Billets zum Parterre à 20 Sgr. und Amphitheater 2 10 Sgr. zu haben.

Königsstädtisches Theater.

Sonnabend, 27. Nov. Italienische Opern⸗Vorstellung.) Otello, il Moro di Venezia (Otheio, der Mohr von Venedig). Oper in 3 Akten. Musik von Rossini.

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w. 4

Sonntag, 28. Nov. Der Lumpensammler von Paris.

Montag, 29. Nov. GItalienische Dpern⸗Vorstellung.) Lucia di Lammermoor. Oper in 3 Aten. Musik von Donizetti.

Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. .. w.

Sonn abend, den 27. November *r Nbends S Uhr, findet in der Sing- Akademie die Aufführung des Oratoriums, Elias“ von Felir Mendelssohn⸗Bartholdy zu m Besten des Friedrichs - Stifts unter Leitung des Königl. Kapellmeisters Herrn Tau bert und gefälliger Mitwirkung von Mitgliedern der Sing- Akademie, des Königlichen Dor. Chors und der Königlichen Kavelle, statt. . .

Die Solo-Partiten haben die Königliche Sängerinnen Dlle. Tu cz ek, Dlle. Au guste Löwe und die Königlichen Sänger Herren Mantius, Kraufe, Zschiesche und einige Muglieder der Sing Akademie über-

en. nom ie zu numerirten n und zur Loge 3 145 Rihlr., zu Steh⸗ läßen, so wie zum Balkon à 1 Rthlr., . beim Hauswart der Sing. din ennie! Herrn Rietz, zu haben, und behalten die in Folge der früheren Ankündigungen bereits gelösten ihre Gültigkeit. Berlin, den 12. November 1847. ; ; Die Direction des Friedrichs ⸗-Stifts.

h ö z Verantwortlicher Redacteur Dr. J W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Dederschen Geheimen Ober · vofbuchdruckerei. Beilage

Heu 14 Sgr. p

bh 3 pax. Iõᷣ

Nene

Mit aufgehobenem

m Opernhause. 3 ; Alice. Anfang

(Mad. Köster:

M 329.

Beilage zur Allgemeinen Preu

2255

nhalt. Inland. Berlin. Feldpolizei⸗Ordnung. Dentsche Bundesstaaten. Königreich Bayern.

handlungen. , Rußland und Polen. St. Peters burg. Die Cholera. Die Cholera.

Italien. Turin. Reformen. Türkei. Konstantin opel.

Naturhistorische Notiz über die Cholera von 1847.

Vermischtes. : ; Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Schreiben aus Weimar.

(ünglück auf der Eisenbahn.) Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

Kammer · Ver⸗

Inland.

Berlin, 26 Nov. Die heute ausgegebene Nummer 41 der Geseßfammlung enthält die Feldpolizei Ordnung für alle Landes⸗ theile, in denen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Aus⸗ schluß der Kreise Rees und Duisburg.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, um dem Landbau einen wirksameren Schutz zu gewähren, auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums, nach Anhörung Un⸗ serer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats Raths ernannten Kommission, für alle Lan⸗ destheile, in denen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Ausschluß der zur Rhein-Provinz gehörigen Kreise Rees und Duis⸗ burg, was folgt: . Die gegenwärtige Feldpolizei⸗-Ordnung findet sowohl auf städ⸗ tische, als auf ländliche Orte und Feldmarken Anwendung.

9

§. 2.

Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Höfe oder an— derer eingefriedigter Plätze unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Wer solches thut, ist mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.

Diese Vorschrift kann jedoch für Orte, wo es nach den Ver— hältnissen erforderlich erscheint, durch Verordnungen der Ortspolizei⸗ Behörden, mit Zustimmung der Gemeinden, abgeändert werden. Auf dem Lande muß die Bestätigung des Landraths hinzutreten. Soll aber in einer solchen Loka⸗Verordnung eine höhere, als die vorstehend bestimmte Strafe angedroht werden, so ist dazu die Genehmigung der Regierung nöthig.

S. 3.

Wer sein Vieh anders, als unter der Aufsicht eines hierzu tüch⸗ tigen Hirten zur Weide gehen oder außerhalb eingefriedigter Plätze weiden läßt, soll mit Geldbuße von fünf Silbergroschen i zu drei Thalern bestraft werden.

1

ö . . S. * Wird Vieh auf einem fremden Grundstücke betroffen, auf wel⸗ chem solches liberhaupt oder zur Zeit nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe gepfändet werden.

S. 5.

Zu einer solchen Pfändung (8. 4) ist nicht nur der Besitzer des Grundstücks, sondern auch ein Jeder befugt, dem ein Nutzungsrecht daran zusteht. Namens der Berechtigten kann die Pfändung auch von denjenigen Personen vorgenommen werden, welchen die Aufsicht über das Grundstück aufgetragen ist, oder die zur Familie oder zu den Dienstleuten der Berechtigten gehören.

S. 6.

Die abgepfändeten Stücke Vieh haften für das Pfandgeld, den entstandenen Schaden und alle durch die Pfändung verursachten Kosten.

.

Sind mehrere Stücke Vieh, oder ist eine ganze Heerde überge⸗ treten, so dürfen dennoch, insofern dies ausführbar ist, nicht mehr Stücke Vieh gepfändet werden, als erforderlich sind, um die durch die Beschädigung entstandenen Forderungen zu decken, den Beweis der Beschädigung zu sichern und weiteren Schaden abzuwenden.

S. 8.

Das Pfandgeld muß von dem Besitzer des Viehes an den Be⸗ schädigten für jedes Stück Vieh, welches übergetreten ist, und zwar , entrichtet werden, wenn eine Pfändung nicht gesche⸗ hen ist.

Das Pfandgeld beträgt:

() wenn das Vieh bekroffen worden ist auf besäeten oder bepflanz⸗ ten Aeckern, in Gärten, Baumschulen, Hopfen-Anlagen oder auf Weinbergen, auf künstlich gebauten oder auf solchen Wie⸗ sen oder mit Futterkräutern besäeten Weiden, welche der Be⸗ sitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe

eingefriedigt hat, oder auf Dämmen, Deichen, Buhnen, Deck—

U. ö Sandflächen: a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvi ĩ kee fei s tüc Rindvieh zwanzig

b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren acht Silber— groschen;

c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art einen Silbergroschen;

2) in allen anderen Fällen, wohin auch das unbefugte Behüten der Wege, Plätze, Dorfstraßen oder Dorf-Anger gehört:

a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh fünf Silbergroschen;

b) für ein Schwein, eine Ziege, ein Schaf, ein Füllen oder ein Stück Jungvieh unter zwei Jahren zwei Silber groschen;

c) für eine Gans oder ein Stück Federvieh anderer Art drei Pfennige.

. §. 9. Ist jedoch gleichzeitig eine Mehrzahl von Stücken Vieh über— , so soll der Gesammt⸗Betrag des zu entrichtenden Pfand⸗ 2) für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe, unter den Voraussetzungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von er Thalern, unter denen des §. 8 Nr. 2, die Summe von ünf Thalern;

b) für Gänse und anderes Federvieh, unter den Voraussetzungen des §. 8 Nr. 1, die Summe von zwei Thalern und unter

ßischen Zeitung.

Sonnabend den 27sten November.

denen des 8. 8 Nr. 2, die Summt von funfzehn Silber⸗

groschen nicht übersteigen dürfen. 610

Die in den 8§. 8 und 9 vorgeschriebenen Sätze des Pfandgel⸗ des können für ganze Kreise auf den Antrag der Kreisstände, für ein⸗ zelne Feldmarken aber auf den Antrag der Orts⸗Polizei⸗Behörden und mit Zustimmung der Gemeinden, durch Verordnungen der Re⸗ gierungen verändert und in ihrem Betrage erhöht oder verringert werden.

§. 11.

Das Pfandgeld vertritt die Stelle des Schaden⸗Ersatzes. Er⸗ achtet jedoch der Beschädigte dasselbe hierzu nicht für genügend, so steht ihm frei, statt des Pfandgeldes die Ermittelung und den vollen Ersatz des Schadens zu fordern; außer dem letzteren kann er aber alsdann in den Fällen des §. 8 Nr. 1 auch noch für die übergetre⸗ tenen Stücke Vieh das geringere Pfandgeld (5. 8 Nr. 2 und §. 9) verlangen.

§. 12.

Das Pfandgeld ist in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erle⸗ gen, selbst alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück mehrere Personen, z. B. der Besitzer und ein Nutzungs⸗ Berechtigter, in ihren Rechten verletzt worden sind, oder wenn sich der Uebertritt zugleich auf mehrere Grundstücke verschiedener Besitzer erstreckt hat.

§. 13.

In Fällen der im §. 12 bezeichneten Art gebührt das Pfand⸗ geld allein demjenigen Beschädigten, welcher die Pfändung bewirkt oder den Uebertritt zuerst angezeigt hat. Die übrigen Beschädigten bleiben aber berechtigt, den Ersatz ihres Schadens besonders zu fordern.

Hat ein Feldhüter, der über die beschädigten Grundstücke die Aufsicht zu führen hatte (8. 50), die Pfändung oder die Anzeige bewirkt, so wird das Pfandgeld zwischen allen Beschädigten gleichmä⸗ ßig getheilt. ;

S. 14.

Wer vorsätzlich unbefugterweise Vieh auf einem fremden Grund⸗ stücke hütet, ist nicht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Scha— den · Ersatze nach den vorstehenden Bestimmungen verbunden, sondern soll überdies mit Geldbuße von einem bis zu zwanzig Thalern be— straft werden.

Die verwirkte Strafe ist zu verdoppeln, wenn der Frevel zur Nachtzeit (65. 29. 30) oder an Sonn- und Festtagen verübt wird, oder wenn ein wegen Weidefrevels Verurtheilter sich innerhalb Jah⸗ resfrist nach dieser Verurtheilung eines solchen Frevels aufs neue schuldig macht.

Ist das vorsätzliche Behüten fremder Grundstücke aus Rache oder Bosheit unternommen, so tritt die in den Kriminal⸗-Gesetzen be⸗ stimmte strengere Ahndung ein.

§. 15.

Läßt der zur Beaufsichtigung des Viehes bestellte, an sich tüch⸗ tige Hirte dasselbe unbeaufsichtigt gehen, oder überträgt er die Auf⸗ sicht einer hierzu untüchtigen Person, so trifft ihn eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern.

§. 16.

Wenn das unter der Aufsicht eines an sich tüchtigen Hirten wei⸗ dende Vieh durch einen unabwendbaren Zufall zu dem Uebertritt auf ein fremdes Grundstück veranlaßt worden ist, so kann weder Pfand⸗ geld noch Schadenersatz dafür gefordert werden; doch bleibt der Be⸗ schädigte zu dieser Forderung berechtigt, wenn der Hirte von jenem Zufalle nicht binnen vierundzwanzig Stunden entweder ihm, dem Beschädigten, oder der Ortspolizei-Behörde Anzeige gemacht hat.

5 17

Ist der Uebertritt des Viehes auf ein fremdes Grundstück von dem an sich tüchtigen Hirten verschuldet, so hängt es von der Wahl des Beschädigten ab, ob er sich wegen des Pfandgeldes und Scha⸗ denersatzes an den Hirten oder an den Besitzer des Viehes halten will. Thut er das Letztere, so bleibt dem Besttzer des Viehes der Regreß an den Hirten vorbehalten.

S. 18.

Außerdem soll in den Fällen des 8. 17 der Hirte, wenn er vor⸗ sätzlich das Vieh auf das fremde Grundstück getrieben hat, mit der im S. 14 bestinmten Strafe belegt, wenn ihm aber nur eine Ver⸗ nachlässigung der Aufsicht über das Vieh zur Last fällt, mit Geld⸗ buße von zehn Silbergroͤschen bis zu drei Thalern bestraft werden.

Auch kann der Hirte schon wegen einer solchen Vernachlässigung von seinem Herrn des Dienstes sofort entlassen werden; bei einer vor⸗ sätzlich von ihm herbeigeführten Uebertretung aber ist der Herr zu einer solchen Entlassung des Hirten, wenn, der Beschädigte dieselbe verlangt, verpflichtet und durch die Ortspolizei-Behörde dazu anzu— halten.

8 157.

Was in den §§. 3— 18 verordnet worden, findet auch auf ge⸗

meinschaftliche Heerden und deren Hirten Anwendung. §. 20.

Bei Beschädigungen, welche durch eine gemeinschaftliche Heerde geschehen, sind sämmtliche Hütungsgenossen dem Beschädigten für das Pfandgeld, den Schadenersatz und die Kosten solidarisch verhaftet; unter sich aber tragen sie dazu nur nach Verhältniß des Viehes bei, welches ein Jeder von ihnen zur Zeit der Beschädigung in der ge⸗ meinschaftlichen Heerde gehabt hat.

S. 21.

Dafür, daß die gemeinschaftliche Heerde unter die Aufsicht eines tüchtigen Hirten gestellt werde, hat der Gemeinde⸗Vorstand zu sorgen. Wo Köhr⸗ oder Feldämter, oder besondere Vorstände der Hütungs⸗ Genossenschaften vorhanden sind, liegt diesen ob, dafür zu sorgen.

22

Wie viel gemeinschaftliche Hirten zu halten und ob die verschie⸗ denen Vieharten abgesondert oder gemischt zu hüten sind, ist durch Beschlüsse der Gemeinde und an Orten, wo nicht alle Gemeindeglie⸗ der an der gemeinschaftlichen Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungs⸗Genossenschaft mit Genehmigung des Gemeinde⸗Vorstandes zu bestimmen. .

Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrschts ist bei dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh dem gemeinschaftlichen Hir⸗ ten vorzutreiben und von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzelnhüten herkömmlich oder vermöge besonde⸗ ren Rechtstitels zusteht oder die im 8. 24 gedachte Ausnahme eintritt.

§. 24. Wo nach besonderen örtlichen oder wirthschaftlichen Verhältnissen

für alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hü⸗ tungsrechtes ein solches Einzelnhüten (6. 23) während des ganzen Jahres oder gewisser Jahres⸗Perioden nothwendig ist, kann dasselbe durch Lokal-Ordnungen, in welchen zugleich die erforderlichen Siche⸗ rungs⸗Maßregeln festzusetzen sind, gestattet werden.

26.

Eine solche Lokal⸗Ordnung (9. 24) kann nach Vernehmung des Provokanten, Untersuchung der Verhältnisse und Anhörung der übri⸗ gen Betheiligten, für städtische Feldmarken von der Orts Polizei⸗ Behörde, auf dem Lande von dem Landrathe, festgesetzt werden. Doch ist in denjenigen Städten, in welchen die Polizei nicht vom ,, verwaltet wird, der Letztere jederzeit darüber zu ören.

Der Landrath ist befugt, die zu einem solchen Zwecke erforder⸗ liche Untersuchung und Vernehmung der Betheiligten der Orts⸗Be⸗ hörde, einem Kreis⸗Verordneten oder einem Dekonomie⸗Kommissarius aufzutragen.

§. 26.

Wer unbefugterweise sein Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide allein hütet, soll mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern bestraft werden.

.

Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein Ue⸗ bertreten des Viehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu besorgen steht, müß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände ange⸗ bunden (getüdert) oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen die erforderliche Breite fehlt.

Wo ein Bedürfniß zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal⸗-Drdnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im §. 25 bezeich⸗ neten Wege festgesetzt werden.

Wer 'diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern zu bestrafen.

S. 28.

Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, dürfen nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden.

2

nicht über Nacht in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher, als eine Stunde vor Sonnenaufgang, wieder aus⸗ getrieben werden.

3 Wenn das weidende Vieh

ö. 30. Verbleibt das Vieh über Racht im Freien in Hürden oder an— deren geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenauf⸗ gang auf die Weide gebracht werden und muß bei Sonnenuntergang

wieder eingetrieben sein. S. 31.

Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche Hüten auf ungeschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach den eigenthümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen, entweder für die ganze Weideperiode oder für einen Theil derselben, nicht zu entbehren ist, kann dasselbe durch besondere, nach Bestimmung des §. 25 zu errichtende Lokal⸗Ordnungen gestattet werden, in welchen die zum Schutze gegen Beschädigung und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben sind.

§. 32.

Wer den Bestimmungen der 5§. 28— 30 oder einer nach 8. 31 errichteten Lokal-Ordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein fremdes Grundstlick übergetreten ist, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern belegt.

Diese Strafe ist beim ersten Rückfall (8. 14) bis zum doppelten, bei ferneren Rückfällen bis zum vierfachen Betrage zu verschärfen.

§. 33.

Tritt Vieh zur Nachtzeit auf fremde, dem Hütungsrechte nicht unterliegende Grundstücke über, so ist außer der nach §. 32 ein- tretenden Strafe das Pfandgeld doppelt dafür zu entrichten.

Auch sind alle diejenigen, welche an dem nächtlichen Hüten Theil nehmen, für Pfandgeld und Schadenersatz dem Beschädigten solida⸗ risch verhaftet; unter sich aber tragen sie dazu nach Verhältniß des von einem Jeden unter ihnen nächtlich gehüteten Viehes bei.

§. 34.

Viehtreiber, welche ihre Heerden zur Nachtzeit (8. 29) treiben, müssen bei Vermeidung einer Strafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Beglei- ter zur Aufsicht mitnehmen. .

§. 35.

Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung un⸗ terliegenden Wiesen oder Fettweiden findet, so weit durch Statuten oder Gewohnheiten nicht ein Anderes festgestellt ist,

die Vorhut in den Provinzen Preußen und Pommern nur bis zum 1. Mai, in den übrigen Provinzen nur bis zum 1. April,

die Rachhut auf Fett weiden in den Provinzen Preußen und Pommern nicht vor dem 1. Oktober, in den übrigen Provin⸗ zen nicht vor dem 1. November, auf Wiesen dagegen in allen Provinzen erst nach völlig beendigter Heu⸗Aerndte und auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem 1. Ok⸗ tober statt.

Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Lokal- Ordnungen auf dem im 8§. 25 bezeichneten Wege anders be⸗ S. 36.

stimmt werden.

Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit fremder Hütung verschont werden.

Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur Voll= , der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes nothwendig ist.

Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Fest⸗ setzungen sind von den in dem §. 25 genannten Behörden auf die ebendaselbst vorgeschriebene Weise 3 treffen.

5 ; Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaff cen oder wechselseitigen Hütung unterworfenen Feld- und. . darf die Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die A e. w. der Früchte und die Werbung des Heues auch auf ir en j 3 demselben Feldtheile 8 13 oder Sommer- Getrai ehörigen Stücken geschehen ist.

9. e S t! mit welchem die Hütung auf r Stücken allgemein beginnen darf, hat die Ortspolizem⸗· ;

stimmen.