1847 / 345 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

in loco auf 11 Rthlr. gehalten

dings billiger; dir Leinol 104 Rihlr. gefordert,

Rthlr. bezahlt. Baum

olusnußöl 236 2 30. Rizn, 155 Rthlr. unverst. Thran aller Art sRͤll. Keller, Lt g dnn, w n ** Br. Leber-, berger, nach

Südsee 95 Rthlr. bezahlt ,

Qualität 21 2 22 Rihlr., b! Fr. is wie letztgemeldet. blichen Umsaß und Preise noch, wie letz All 566 8 r n e sind noch wieder einige Ladungen 8e nn, st beste Waare noch immer nicht unter 8 Rihlr. unveist. zu haben. Gemischte Wangre 6 zu 7* 2 j ing ist nichts umgegangen un i . r , , J * Ankunft zweier Ladungen

aus gi ,. williger; kölner 104. Rthlr. bezahlt, zu 11 2 104 Nthlr.

ben. ; z a. 9 * mit geringem Umsatz und ohne Preis veränderung.

angekommen,

norweg. e n, seither sehr fest, ist aber

Gewürz e. Pfeffer toy 11 Nthlr. Piment 206 a versteuert zu haben. Cassia signea 9 Rthlr. verst. bez.

pr. Dezember / Januar 11 19 Rihsr. bezahlt. 515 ; wimmend 124 a2 ;

1 1 ve nnn g e eln. wich; ein weni höher ge⸗

2360

107 Nthlr. unverst. zu notiren.

3 Su dfrüch te.

Rthlr. bezahlt. 23 Rthlr. gehalten.

bei maß 1

weißen

In

rer Partieen solche zu Preise fügen wollen.

20 Rthlr. un⸗

Bekanntmachungen.

O46 b Gerichtliche Vorladung. . der Richtigstellung des Nachlasses des am 29. Juni d. J. zu Putbus verstorbenen Pächters Wilhelm Leopold Theodor von Bohlen zu Bohlendorf werden Alle und Jede, welche an sothane Verlassen⸗ schast aus irgend einem Grunde Rechtens Forderungen und Ansprüche geltend machen zu können vermeinen, hiermit aufgefordert, solche in einem der folgenden Ter- mine: am 19. November, 19. und 18. Dezbr. d. J., Morgens 10 Ubr, vor dem Königl. Hofgericht speziell anzumelden und zu beglaubigen, bei Vermeidung der Prällusion und aufzuerlegenden ewigen Stillschweigens, welche praejndicia durch den am 19. Januar J. zu publizirenden Präflusiv- Abschied werden purifizirt und ausgesprochen werden.

Harun Greifswald, den 20. Oftober 1847. Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen.

5) v. Klot.

2.

Töõs] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht, zu Berlin, den 21. Juli 1847. Das dem Particulier Carl Ludwig Greiert ehe ige hierselbst an der Ecke der Charlotten- und Besselstraße, und zwar Charlottenstraße Nr. 99 und Besselstraße Nr. 19 belegene, im Hopothekenbuche von der Friedrichs⸗ stadt Vol. 25. Nr. 1794. verzeichnete Grundstück, * richtlich abgeschätzt zu 32,749 Thlr. 22 Sgr. 9 Pf, soll am 3. März 1848, Vormittags 11 Ühr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. . Der dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthümer Carl Ludwig Greiert resp. dessen Erben werden hier— durch öffentlich vorgeladen.

11741 . Aufkündigung Schlesischer Pfandbriefe.

Den Inhabern Schlesischer Pfandbriefe machen wir bekannt, daß die speziellen Verzeichnisse der in dem be- vorstehenden Weihnachts ⸗Zinstermine. einzulie-· fernden, weil zur Einlösung bestimmten Pfandbriefe, bei allen Schlesischen Landschafts-Kassen und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgehängt, auch mit den Anzeigern der drei Schlesischen Negierungs-Amts-— blätter und mit den hiesigen Zeitungen ausgereicht wor= den sind. Indem wir die erforderliche Aufflündigung dieser Pfandbriefe ergehen lassen, fordern wir die Inha⸗ ber derselben unter Hinweisung auf die Allerhöchste Ka⸗ binets⸗Ordre vom 6. August 1840 (G. S. 1840. XVII. 2116.) auf, gedachte Pfandbriefe mit den zugehörigen Zins⸗Recognitionen, sonst aber in coursfreiem Zustande, bei Vermeidung eines auf ihre Kosten zu veranlassenden öffentlichen Aufgebots, in dem bevorstehenden Weihnachts-= Zinstermine, entweder bei der General-Landschaft oder bei einer der Fürstenthums Landschaften einzuliefern und dagegen die dafür auszureichenden Einziehungs-Necogni= tionen in Empfang zu nehmen, welche demnächst in dem Johannis -Termine künftigen Jahres durch Baarzahlung und bezüglich durch Ausreichung von Pfandbriefen wer— den eingelöst werden.

Breslau, am 9. Dezember 1647. .

Schlesische General-Landschafts-Direction.

1169p] Berlin-Stettiner Eisenbahn.

. die Auszahlung

der am J. Ja⸗

F nuar a. f. fäl

3 ligen Zinsen an

unsere Actien wird mit

; . 4 Thlr. für die Voll-

Actie und mit 2 Thlr. für die Halb-AUctie gegen Ein⸗

lösung des Zins- und Dividendenscheins Rr. 9. hier bei unserer Haupt-Keasse vom 2. Januar f. ab und

in Berlin auf unserem Bahnhofe vom 11. bis inel. 13. Januar f.,

Vormittags von 9 bis 12 Uhr, erfolgen, was wir zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen. Stettin, den 8. Dezember 1847. Direktorium. Witte. Kutscher. Lenke.

lis! Konkurs⸗Eröffnung.

Die hohe fürstlich serbische Regierung beabsichtigt, in ihrem Lande Bergwerke zu eröffnen, und hat unterm 23. September 1847, Nr. 1431, beschlossen, zuvörderst den Direktor oder Sections - Chef der Bergwerks- Be—= hörde zu ernennen, unter dessen Leitung sowohl die Bergwerke eröffnet, als auch die übrigen Beamten er- nannt werden. Die Bedingnisse, unter welchen der Di⸗ rektor angenommen wird, sind folgende: ;

4) Jährliche fire Besoldung, bestehend aus Eintausend österreichischen Silber ⸗Thalern und zwei Hundert Thalern Zulage, von welchen beiden 1 verhältnißmäßiger Theil nach dem Course der Gel⸗ der monatlich verabfolgt wird. ;

2) Wenn der Direktor in Regierungs⸗Angelegenheiten die Reise ins Land unternimmt, bekommt er nebst

Allgemeine

freier Fuhr täglich zu seiner Beköstigung einen Silber ⸗Thaler.

3) Die Neisekosten von dem jetzigen Aufenthaltsorte bis nach Belgrad werden dem zu ernennen kom— menden Direftor nach Verhältniß der Entfernung mit Ein Hundert bis höchstens Zwei Hundert Gul⸗ den C. M., drei Silber⸗Zwanziger zu einem Gul⸗ den gerechnet, vergütet. . 4

) Dieser Beamte wird auf drei Jahre kontraktmäßig aufgenommen, und wofern er während dieser drei Jahre die Entlassung von seiner jetzigen Landes- Regierung erhält und durch seine Fähigkeit, seinen Fleiß und sein Benehmen das Vertrauen der hohen Fürstlich serbischen Regierung verdient und nebsibei den Eid der serbischen Unterthanspflicht ablegt, wird er unter selber oberwähnten jährlichen ee idene als stabiler Fürstlich serbischer Beamte angenom⸗ men, mit allen Rechten und Vortheilen, welche die Landesversassung einem jeden Beamten, ihren Gat⸗ tinnen und ihren unmündigen Kindern an Pension gewährt. Erhält er während der drei Jahre von seiner Landesbehörde keine Entlassung, und wenn beide Theile sich dazu verstehen werden, kann der Bertrag noch auf, drei Jahre verlängert werden. Falls sich aber beide Theile zur Verlängerung des Vertrags nicht verstehen sollten, wird der Direktor nach Verlauf der drei Jahre aus dem Dienste ent⸗ lassen; jedoch für diesen Fall sind beide Theile ver- pflichtet, sechs Monate vor dem Ausgange der drei Jahre einer dem anderen sernere Kontrakts-Ver⸗ längerung aufzusagen.

5) So lange der Direktor als fremder Unterthan in serbischen Diensten bestehen wird, muß er sich schriftlich den serbischen Landesgesetzen, Gerichten und Behörden unterwerfen.

Wer demnach mit glaubwürdigen Zeugnissen bewei⸗ sen kann, daß er im Bergwerksfache solche Wissenschaf⸗ ten sich angeeignet hat, um die Stelle eines leitenden Direktors mit Würde und Vortheil der serbischen Re⸗ gierung bekleiden zu können, möge seinen schriftlichen

Neis augenblicklich ohne allen Umsatz. Carolina nach Qual. 9r bis

Für Korinthen nach Tharabedingungen und Qualität 93 2 105 Rthlr. unverst. gefordert. Rosinen, Smyrna und Cisme auf 7 28 Rihfr. unverst. gehaiten 7. JRinhit. be; f

* Breslau, 10. Dez. Der heutige Getraide⸗Markt zeigte, heute

iger Zufnihr aller Produkte feine Preis · Vᷣ᷑änderung, nur wurde für eizen in bester Sualität 4 Sgr. mehr bis 90 Sgr. bewilligt, und für beste gelbe Waare war nicht über 83 Sgr. zu kommen. mung ist im Allgemeinen fest, was namentlich aus der größeren Kauflust für . so wie daraus hervorgeht, daß die Inhaber größe— Boden nehmen und sich nicht in die gesunkenen

Spiritus loco wurde schon gestern Nachmittag zu eiwas erhöhten Prei- sen gesucht und bis 11 Rthijr. bez., heute eröffncie der Markt à 111i und, stieg bis 115 Rihlr., 119 Rthlr. blieb Gld. 50, 0090 Qre. wurden pr. Mais Juni a 122 Nthlr. gekauft, 123 Rihlr. ist noch anzukommen.

mit ersorderlichen Zeugnissen versehenen Rekurs an das unterfertigte Fürstlich ange Finanz⸗Ministerium bis Ende Februar kommenden Jahres 1818 um so gewisser richten, da im Monate März 1848 die Wahl bestimmt vorgenommen wird. . .

Aus der Sitzung des Fürstlich serbischen Finanz⸗ Ministeriums.

Belgrad, am 1. Oktober 1817. 3264.

1145 B e kan n t machung. Königl. Bayerische konzessionirte

pfälzische Ludwigsbahn (Ludwigshafen Bexbach).

Zur Bestreitung der Bau-Ausgaben der pfälzischen Ludwigsbahn ist eine fernere die neunte Einzah— lung nöthig.

Unter Bezug auf §. 33 der Statuten werden die Actien-Inhaber daher eingeladen:

12 a2 bis zum 1. Januar 1848 eine weitere Einzahlung von 10 * nach Abzug der Zin— sen vom 1. November 1847 bis 1. Januar 1818 3 495

zu 2 Fl. 40 Kr. mit 7 6. ( 28 ö 6 47 Fl. 20 Kr. per Actie an einen der benannten Herren Banquiers der Gesell— schaft, als:

in Augsburg: Joh. Lor. Schaezlerz Karlstuhe: S. von Haber C Söhnez Frankfurt: Gebrüder Goldschmidt;

v Ph. Nic. Schmidt; ; Mannheim: W. H. Ladenburg C Söhne; I Joh. Wilh. Reinhardt; München: Joh. Lor. Schaezler; Neustadt a. H.: L. Dacqu és; zu leisten.

Der §. 33 der Statuten lautet: „Wer eine Einzahlung zur festgesetzten Zeit und spätestens einen Monat nachher nicht leistet, wird dadurch aller seiner Rechte als Acetionair, so wie der bereits gemachten Einschüsse, zum Besten des Gesellschafts⸗Vermögens verlustig.. .

Nach der Bekanntmachung vom 26. Mai 1847 ist es

den Actien⸗Inhabern jederzeit gestattet, den ganzen Rest= betrag des Actien Kapitals bei einem der Banguiers der Gesellschaft einzuzahlen, wofür derselbe förmliche Actien= Dokumente mit halbjährigen 45 Zins-Coupons à 10 gl. gegen Einlieferung der Interimsscheine erhalten soll.

Speyer, den 1. Dezember 1847.

Da s Direkt ori um der Königl. Bayerischen lonzessionirten pfälzischen Ludwigsbahn.

Lamorte.

Literarische Anzeigen.

Literarische Anzeige der Besserschen Buchhandlung [1175 . Hertz) 44 Behrenstraße. Im Verlage des Landes- Industrie⸗Comtoirs in Weimar ist 18427 erschienen? Chargden in lebenden Bildern zu geselliger Aufführung für Kinder. Von Anileda, ien rin der drei neuen Märchen für Kinder! Mit 12 Tafeln Lithographieen. gr. S8. kartonnirt. 1 Thlr. Lebende Bilder zu, stellen ist eines der angenehmsten und bildendsten Spiele. Es würde weit häufiger ge⸗

=*

Mandeln, süße sicil. fest au theils an einen

ehörte. Die Stim⸗ 3.

Gld.

Wollbericht. Im Laufe dieser Woche Preisen, ein ziemlich reges Geschäst. ö00 Ctr. russische Kammwollen von 42 bis 45 Nihir. gelau einige 100 Ctr. polnische Einschuren in den Preisen von 33 bis 58 Rthlr., . Commissionair,

Fabrikanten, umgesetzt. a

theils auf Kredit begründet; eine Erscheinung der Jetztzeit, die unz eben

kein erfreuliches Zeichen derselben dünkt und

Eine Partie spritzgewachsene galizische Sterblinge ist mit ihlr. verkauft worden.

Börse. Oesterr. Banknoten 10337 bez. Schles. Pfandbriefe Litt. A. 963 Br. dito 3 proz. 933 Br., 925 Gld. Actien. Oberschlesische Litt. à. 1063 Br., 1065 Gld. dito Liti. B. 100 Gld. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger 100 Niederschlesisch⸗Märkische 887 Br. Mindener 95 bez. Neisse⸗Brieger 52 Gld. Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn 62 Gld.

hatten wir, bei gedrückten Für sächsische Rechnung wurden circa J. Ferner sind

1 theils an schlesische Händler und Die Verkäufe an Letztgenannte sind setzt größten=

srüher zu den Seltenheiten 56

Staatsschuldsch. 9144. Br. dito Litt. B. proz. 101 Gld.

Glogau⸗Saganer 49 Br. Köln- Krakau⸗Oberschles. 653 Gld.

r Anzeiger.

spielt werden, wäre den Kindern Anleitung dazu gebo⸗ ten. Dies geschieht in dem neu erschienenen Werichen, wo die Kinder nicht nur die Disposition im Allgemei⸗ nen, sondern durch hübsche Lithographien auch Anlei- tung zum Arrangiren jedes einzelnen Bildes und in wohllautenden leichten Versen zugleich den begleitenden Text erhalten, um die Bilder einzuleiten und zu eillären. Dieses Hülfsmittel für Unterhaltung und Bildung der Kinder ist neu und wird sich gewiß beliebt machen.

Die Amelangsche Sort.“ Buchhdlg. (R. Gärtner), Brüderstr. 14, nimmt Bestellung an auf:

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ii? 6] J Herausgegeben von Dr. J. A. Hülsse und Dr. J. A. Stöckhardt.

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diesen sind im Texte viele Holzschnitte enthalten. Der ganzjährige Pränumerations- Preis ist 8 Thaler.

Der Redaction dieser Zeitschrift stehen mehr als 70 technische und wissenschaftliche Journale aus allen Län— dern und Sprachen und außerdem an 30 Gesellschafts⸗ schriften von Industrie und Gewerbe-Vereinen zu Ge— bote. Dieses reiche Materlal, die Mitwirkung vieler tüchtiger Techniker und das Streben der Redaction, Alles was auf dem Gebiete der Technik im weitesten Umfange von einiger Wichtigkeit sich zeigt, so rasch als möglich in das Bereich ihrer Besprechung zu ziehen, dieses Alles giebt dem polptechnischen Centralblatt ein hohes Interesse, und es dürfte diefes Journal wohl am geeignetsten sein, mit den Fortschritten auf den weiten Gebieten, die das polytechnische Centralblatt zu beherr= schen sucht, nicht allein bekannt zu machen, sondern auch ein nutzenbringendes Verständniß zu vermitteln.

Leipzig, 1. Dezember 1847. Georg Wigand.

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theilungen: J. Das Auge und das Mikroskop. II. Ueber

den inneren Bau der Pflanzen. III. Ueber die Fortpflanzung der Gewächse. 1V. Die Morpho⸗ logie der Pflanzen. V. Vom Wetter. VI. VII. Wovon lebt der Mensch? VIII. lieber den Milchsaft der Pflanzen. 1X. Beiträge zur Kennt= niß der Cactuspflanzen. X. Die Pflanzen⸗Geo⸗ graphie. XI. Geschichte ber Pflanzenwelt. XII. Die Aesthetik der Pflanzenwelt. Bestellungen von außerhalb werden prompt

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Bei Leopold Voß in Leipzig erschien so eben und

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C. M. v. Weber, Der Frei- schütz II franco ar-

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Geld-A Angelegenheiten Oesterreichs.

Von

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Pierer's Conversat.- Lexikon,

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Siebert in Schwedt a. d. O.

a:uftragt, Baselstabt und gierungen nachstehende Erklärung L2eeichneren Allergnädigster Herr, aaginer Fürst von Neuenburg durch den hier abschriftlich beigefügten offenen Brief vom 19ten d. dem von den verfassungs⸗

äßig bestehenden politischen

Beschiuß, in dem ausgebrochenen Bürgerkriege strenge zu beobachten, Allerhöchst seine Bestätigung und Sanction ertheilt. Beseelt von dem Wunsche, nen Königlichen Schutz angedeihen zu lassen,

nen hohen Alliirien die Stadt Neuenburg als Vereinigungspunkt für

Sas Abonnement beträgt: 2 RKthlr. sür I Jahr. 1 üätihlr. . Jahr. 8 üthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Sei einzelnen Uummern wird der Gogen mit 25 Sgr. berechnet.

Berli

Allgemeine

Preußische Zeitun

n, M

3nhalt.

Amtlicher Theil.

Inland. Provinz Westfalen. Eröffnung der Vinckeschen Provinzial⸗ Blinden ⸗Anstalt. Neuenburger Angelegenheiten. BerYin. Die Note des preußischen Gesandten und die Antwort der Tagsaßtung.

Oesterreichische Monarchie. Mailand. Ankunft des Generals Salis-Soglio und des Fürsten Schwarzenberg.

Frankreich. Paris. Hofnachricht. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. Unterhaus. Kord Palmerston's Er- flärung über die Vermisielung in der Schweiz. Zwangs-Bill für Ir⸗ land. London. Hofnachricht. Oeffentliche Arbeiten in Irland. Die Times über das Recht Preußens in der neuenburger Neniralitäts- Frage. ;

Schweiz. Tagsatzung. Beantwortung der Noten Frankreichs und Oe⸗ sterreichs. Kanton Bern. Proben aus der radikalen Presse. Stratford Canning. Kanton Luzern. Provisorische Statthalter und Anlehen. Der Nuntius. Verhaftungen. Kanton uri. Visitation eines Frauenklosters. Kanon Schwyz. Negierungs⸗ Adresse an die Milizen. Der Beamtenwechsel in Einsiedeln. - Kan⸗ ton Zug. Die Vellsversammlungs - Beschlüsse. Eidgenössische An⸗= erkennung der provisorischen Regierung. Kanton Freiburg. Scha⸗ den⸗Betrag. Kanton Bafel. Aussagen der Walliser. Kanton St. Gallen. Verhaftung eines Dom- Kapitulargs. Schreiben aus Zürich. (Die Entschädigungsgelder zu Freiburg und Luzern; die son⸗ derbündische Kriegs-Kasse.)

Türkei. Konstantinopel. Memorandum der Pforte.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

Beilage.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . Den Post-Direktor, Geheimen Hofrath Jr. Rünb erger in Landsberg a. d. W., zum „Ober⸗Post-Direktor“; so wie

Den bisherigen Ober- Landesgerichts Assessor Stecher in der Eigenschaft als Mitglied des Land- und Stadtgerichts zu Halle a. d. S. zum Land- und Stadtgerichts⸗Rath zu ernennen; und

Dem Patrimonialrichter Hochheimer in Zeitz die Erlaubniß zur Führung des ihm verliehenen Titels eines fürstlich waldeckschen Ju⸗ stizraths zu ertheilen.

Angekommen: Se. Exeellenz der General- Lieutenant und n, , . Sr. Majestät des Königs, Graf von Nostitz, aus Schlesien.

Der General⸗-Major und Commandeur der 4ten Kavallerie-Bri— gade, von Hirschfeld J., von Bromberg.

Uichtamtlicher Theil.

Inland.

Provinz Westfalen. (Westph. Merk) Am 6. Dezem⸗ ber, Vormittags 11 Uhr, fand in Paderborn die feierliche Eröffnung der Vinceschen Provinzial-Blinden-Anstalt katholische Abtheilung im Saale des Meyerschen Gartenhauses, welches vorläufig als Lokal für die aufgenommenen sechs blinden Kinder benutzt wird, vor 'nem der Räumlichkeit desselben angemessenen Publikum statt. Es hatten sich zu diesem Zwecke schon am Zten d. N. bie Mitglieder der ständischen Kommission: Herr Präsident von Bodelschwingh, Freiherr don Lilien-Borg, Gutsbesitzer Löper und Ober Landesgerichts⸗Rath Rinteln, eingefunden, um dle faktische Verschmelzung der schon früher durch die Thätigkeit des Fräuleins Pauline von Mallinckrode und des Geheimen Medizinalrathes Dr. Schmidt gegründeten Privat-Instituts mit dieser Staats-Anstalt zu ordnen. Die ganze Feier der Eröff— nung trug in ihrer Anordnung den Charakter der Sinnigkeit, der Würde und einer das Gemüth ergreifenden Rührung.

Neuenburger Angelegenheiten.

Berlin, 12. Dez. Mehrere öffentliche Blätter haben bereits die unterm 26sten v. M. von dem Königlichen Gesandten bei der schweizerischen Eidgenossenschaft den respektiven Kantonal⸗Regierungen übergebene Note und die darauf erfolgte Antwort bekannt gemacht. Die schweizer Angelegenheiten im Allgemeinen, und insbesondere die Punkte, welche diese Aktenstücke betreffen, haben ein so großes In= teresse für Preußen und für das gesammte Deutschland, daß auch wir uns veranlaßt finden, sie unseren Lesern vorzulegen und einige Bemerkungen daran anzuknüpfen.

Die von uns bereits früher mitgetheilte Note des preußischen

Gesandten lautet folgendermaßen:

„Der Unterzeichnete Königlich preußische Gesandte bei der schweizerischen Eidgenossenschaft ist von seinem Allerhöchsten Hofe be⸗ an Ihre Hochwohlgeboren Bürgermeister und Rath von gleichzeitig au die sämmtlichen übrigen Kantons- Re⸗ zu richten. Der König, des Unter— hat in seiner Eigenschaft als souve⸗

n gs⸗ und gesetz⸗ Körperschaften des Landes gefaßten Neutralität nicht blos die sem Theile der Schweiz sei⸗ sondern der gesammten Cidgenossenschaft zur Errettung von dem Unheile des Krieges eine hülfteiche Hand zu bieten, hat Se. Majestät der König zugleich sei⸗

ontag den 130 Dezember

Alle Post - Anstalten des In-

und Aus landes nehmen Sestellung

auf dieses glatt an, sür Berlin

die Expedition der Ali. Preuß. Zeitung:

gehren - Straße Ur. 57.

Ansertiona- Gebühr für den kaum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

g.

1847

vermittelnde Unterhandlungen vor eschlagen und sich dabei der zuver— sichtlichen Erwartung ö , daß die 3 den n Regierungen und die Führer der Truppen die Neutralität des sou⸗ verainen Standes Neuenburg unbedingt respektiren werden. Indem der lnterzeichnete Tit. hiervon ganz ergebenst unterrichtet, hat er die Erllärung beizufügen, daß Se. Majeflät der König eine jede Ver⸗ letzung dieser von Allerhöchssdenfelben sanctionirten? Neutralität als einen Friedengbruch und als einen gegen Se. Majestät verüb- ten Akt der Feindseligkeit betrachten müßte. Der Unterzeichnete w. u. s. w. Neuenburg, den 25. November 1847. (gez.) von y dow.“

Darauf hat die Tagsatzung, welcher die Mehrzahl der Kantonal⸗ i eigen die Sache zugewiesen hatten, folgende Antworts-Note erlassen:

„Sr, Excellenz dem Herrn Geheimen Legationsrathe von Sy⸗ dow, Königl. preußischem außerordentlichen Gesandten und bevoll— mächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die vom 26. November d. J. datirte Note, welche Se. Excel- lenz der Königl. preußische außerordentliche Gesandte und bevoll— mãchtigte Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft an den Vorort, so wie an die smmtlichen Kantonal⸗Regierungen, übersandt hat, wurde vom Vorort der eben versammelten, obersten Bundesbe—⸗ hörde zur Kenntniß gebracht, und diese giebt sich hiermit die Ehre, auf den Inhalt dieser Note Folgendes zu erwiedern:

Die erste Bedingung, unter welcher der Kanton Neuenburg in den eidgenössischen Bund aufgenommen wurde, lautet nach der Ver- einigungs⸗Akte vom 6. April und 19. Mai 1815 also:

. Art. I. Der souveraine Staat Neuenburg wird als Kanton in die schweizerische Eidgenossenschaft aufgenommen. Diese Aufnahme findet unter der ausdrücklichen Bedingung statt, daß die Erfüllung aller Verpflichtungen, welche dem Staate Neuenburg als Glied bei Eidgenossenschaft obliegen, die Theilnahme dieses Standes an der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratisi⸗ cation und Vollziehung der * r ü fr. der Tagsatzung, ausschließlich die in Neuenburg residirende Regierung betreffen wer⸗ den, ohne daß dafür eine weltere Sanction ober Genehmigung er⸗ forderlich sei.

Nach dieser klaren Vertragsbestimmung ist der souveraine Fürst von Neuenburg von jeder Einwirkung auf die bundesrechtlichen Ver⸗= hältnisse zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Neuenburg ausgeschlossen. Der letztere hat als Bundesglied ganz dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie jeder andere Kanton, und der erwähnte Ar⸗ tikel der Vereinigungs-Alte hat feinen anderen Zweck, als der Eid⸗ genossenschaft diese Gleichstellung Neuenburg zu sichern.

Wenn nun dennoch Se. Najestät der König von Preußen einen auf die Bundesverhältnisse bezüglichen Akt des gesetzgebenden Körpers von Neuenburg seiner Sanction unterwirft, diese der Eidgenossenschaft noch überdies offiziell mittheilt und die Zumuthung daran knüpft, den Kanton Neuenburg in inneren Angelegenheiten der Schweiz als ein neutrales Gebiet anzuerkennen, so ö. die eidgenössische Tagsatzung hierin eine Intervention erblicken, welche mit dem Artikel 1 des er? wähnten Vertrages im Widerspruch steht, und sie muß die Rechte und die Selbstständigkeit der Eidgenossenschaft feierlichst dagegen verwahren.

Nach, der Bundesakte vont 7. August 1815 und einer nie be— strittenen Uebung ist die schweizerische Tagsatzung kompetent, die Frage zu eutscheiden, ob ein Kanton seine bundesgemäßen Verpflichtungen erfüllt habe, und eben so ist die Tagsatzung berechtigt, im verneinen⸗ den Falle alle erforderlichen Verfügungen zu treffen, um den Rechten und der Autorität des Bundes Geltung zu verschaffen. Wenn sie dieses in Bezug auf irgend einen Kanton thun muß, nach der Pflicht, welche ihr obliegt, nach dem Bundeseid, den sie geleistet hat, so schließt dieses mit Nothwendigkeit jede Präsumtion einer Beleidi= gung oder Feindseligkeit aus, und die Tagsatzung muß daher die . in der Note ausgesprochene Annahme eint solchen von sich ablehnen.

Die Eidgenossenschaft hat von Neuenburg als solche anerkannt und Landes zu seinem Fürsten gemischt. gangenheit und das eigene Interesse der Eidgenossenschaft eine hin⸗ reichende Garantie, daß dieselbe sich stets bestreben wird, durch ge⸗ wissenhafte Beobachtung internationaler Verpflichtungen die freund= schaftlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu unterhalten und zu pflegen. Auf der anderen Seite aber spricht die Eidgenossenschaft die gerechte Erwartung aus, daß auch ihre Selbststandigkeit und Unabhängigkeit geachtet werden, und sie ist ihrer Aufgabe und Pflicht bewußt, für deren Vertheidigung mit aller Kraft einzustehen.

Die Tagsatzung kann nicht umhin, noch zu erwähnen, daß sie unter ganz ähnlichen Umständen schon einmal dieselben Grundsãäßze über die Stellung Neuenburgs zur Eidgenossenschaft ausgesprochen und durchgeführt hat. Sie erlaubt sich, Se. Exeellenz den Königl. preußischen Gesandten hierüber auf die vom 5. September 1833 da—⸗ tirte Note Sr. Hochwohlgeboren des Herrn von Olfers, Königlich preußischen Geschäftsträgers, und auf die Antwort des Vororts vom 7. September 1833 zu verweisen.

Auf die fernere Anzeige, daß Se. Majestät der König von Preu⸗ ßen seinen hohen Alliirten die Stadt Neuenburg als Vereinigungs= ort für vermittelnde Verhandlungen, betreffend die Schweiz, vorge⸗ schlagen habe, sieht sich die Tagsatzung schließlich noch veranlaßt, Sr. Excellenz dem Königl. preußischen Gesandten mitzutheilen, daß die be⸗ waffuete Vollziehung der Tagsatzungsbeschlüsse gegen den sogenannten Sonderbund beendigt ist, indem die sämmilichen sieben Kantone sich dem Hunt sbefch f unterworfen haben, und zwar größtentheils auf dem Wege der Capitulation und ohne weitere Anwendung von Waf⸗ fengewalt. Es ist der Festigkeit der Bundesbehörde, dem Muth und der Begeisterung der eidgenösstschen Truppen, der Einsicht und Humanität ihrer Führer in kurzer Zeit gelungen, Gesetz und Ordnung wieder herzustelletn. Hiervon abgesehen, muß jedoch die Eidgenossenschaft auf dem Rechte beharren, selbstständig ihre Angelegenheiten zu ordnen, und zwar im vorliegenden Verhältniß um so mehr, als es sich weder um Verwickelungen mit anderen Staaten, noch um einen Krie ner Kantone gegen andere, sondern um die Anwendung der Bundes- gewalt gegen einzelne renitirende Bundesglieder handeltẽ. Zudem hat

jeher die Rechte des Fürstenthums sich nicht in das Verhältniß des Ueberhaupt gewährt die Ver—

einzel

die Eidgenossenschaft auch hier wieder den Beweis geleistet, daß sie sowohl den Willen als die Kraft besitze, vorübergehenden Störungen des inneren Friedens von sich aus mit Entschiedenheit zu begegnen.

liebrigens ergreift die eidgenössische Tagsatzung diesen Anlaß, um Se. Excellenz den preußischen Gesanbten ihrer ausgezeichneten Hoch= achtung zu versichern. Bern, den ...“

Jede unbefangene Betrachtung die erste Bedingung richtiger Beurtheilung wird in dem vorliegenden Verhältniß von den beiden Fragen ausgehen müssen:

ob Neuenburg seiner Neutralitäts-Erklärung befugt, und ob die Krone Preußen, in dem gegebenen Falle zu einer Sanction dieser Erklärung berufen war.

Die Berechtigung Neuenburgs, in dem Bürgerkriege neutral zu bleiben, stützt sich auf die ausdrücklichen Bestimmungen des Bundes⸗ Vertrages und auf den Eid, den sich die zur Eidgenossenschaft ver⸗ bündeten 22 Stände gegenseitig geleistet haben:

„De maintenir constamment et loyalement l'alliance des Conséder es teneur du Pacte du 7 Act 181, qui vient d'ètre lu; de sacrisier dans ce but nos biens et nos vies; de procurer par tous les mayens en notre pouvoir le bien et Pavantage de la commune patrie et de chaque Etat en particulier; de détourner out ce qui pourrait leur nuire; de vivre, dans le bonheur Comme dans l'infartune, en eonfé dérés et en frères, ei de faire tout ce que le de- voir et l'onneur exigent de bons et kfideles- alli es.“

Nach Art. II. des Bundes -Veitrags sind die Kontingente der 22 Stände der Eidgenossenschaft nur dazu bestimmt, die ge⸗ genseitige Unabhängigkeit der Kantone und die Neuttalität der Schweiz zu schützen; beide Bestimmungen fanden keine Anwen— dung auf den Bürgerkrieg, den zwölf Kantone gegen sieben andere beschlossen und ausführten. Noch unzweideutiger spricht der Geist wie der Buchstabe des Art. VIII. für das Recht Neuenburgs; allerdings wird dort der Tagsatzung die Befugniß zuerkannt: den Krieg zu erklären, den Frieden zu schließen und mit fremden Mäch⸗ ten Verbindungen einzugehen; doch ist diese Befugniß an die un⸗ umstößliche Bedingung geknüpft, daß jedesmal eine Mehrheit von drei Vierteln aller 22 Stände sich dafür erklären müßte, das heißt also: sechzehn und eine halbe Stimme. Der Beschluß des Bürgerkrieges war aber lediglich das Werk von zwölf und zwei halben Stimmen, konnte also nach dem unverkennbaren Geiste des ,,, keine bindende Kraft in den Augen Neuenburgs

aben.

Eine unparteiische Würdigung der Grundsätze des Bundes⸗ Vertrages konnte sich nicht darauf berufen, daß in jener Bestimmung des Art. VIII. der Bürgerkrieg nicht buchstäblich mit inbegriffen, oder daß ein Krieg von zwölf Ständen gegen sieben kein Bürger= krieg sei. Es hieße aller Vaterlandsliebe, Sittlichkeit und der gelob⸗ ten Treue Hohn sprechen, wollte man ben Krieg gegen Fremde für wichtiger und ernster erklären, als den Krieg gegen Mitbürger und Bundes⸗-Brüder, indem man nur für jenen und nicht auch für diesen dreiviertel der Stimmen erforderlich fände.

Neuenburg ist in der Angelegenheit, gegen welche der Beschluß der 12 Stimmen der Tagsatzung gerichtet war, nicht betheiligt ge⸗ wesen; es hatte keine Jesiliten bei sich aufgenommen und waͤr Km Sonderbunde nicht beigetreten; seine Stimme in der Tagsatzung ge⸗ hörte weder der einen, noch der anderen Partei an; sie sprach für den Frieden und für die Aufrechthaltung des traktatmäßigen Rechtes.

Wenn Neuenburgs Neutralität selbst nach dem Buch⸗ staben des formellen Bundesrechtes wohl begründet erscheint, so, spricht auch der Gesammtgeist des bisherigen eidge⸗ nössischen Rechtes eben so laut dafür; Neuenburg hatte in seiner schwierigen und eigenthümlichen Stellung ganz besonders die Aufgabe, für ein Prinzip einzustehen, das die erste und wesentliche Grundlage des schweizerischen Staatenbundes bildet: die Kantongl-S ouve⸗ rainetät. Diese wäre in ihrer innersten Bedeutung ver⸗ letzt, ja vernichtet, wenn es gelänge, die dem bisherigen schweizerischen Staatsrechté unbekannte Herrschaft ei⸗ ner Zwölf-Stimmen-Majorität einzuführen, und unter dem Scheine formeller Legalität sich thatsächlich über Form und Geist des Bundesvertrags hinwegzusetzen.

Endlich ist die neutrale Stellung Neuenburgs auch durch die dringend⸗ sten Gründe politischer Moral gerechtfertigt. Hatte jener Kanton den Bürgerkrieg in seinem Ursprunge wie in seinem Fortgange bekämpft uud in seinem Ausbruche verabscheut, so wäre die endliche Theilnahnle daran Verrath an der eigenen Ueberzeugung; es wäre nur Feigheit gewesen, die Neuenburg, gegen Gewissen und Rechtsgefühl, in den brudermörderischen Krieg hätte führen können. Dagegen konnte gerade seine neutrale Stellung dem wahren Wohle der Schweiz spä⸗ ter, bei gegenseitiger Verstänidigung und Versöhnung der Partelen, große Dienste versprechen. Ganz besonders in einem Bürgerkriege ist für die streitenden Theile ein drittes, unangetastetes und unpar-= teiisches Gebiet zugleich eine politische und moralische Wohlthat.

Wenn nun im Obigen der Beweis geführt ist, daß der Buch⸗ stabe und der Geist des Bundesvertrages eben so sehr als bie sitt= lichen Forderungen der politischen Ehre und Pflicht den Kanton Neuenburg zur Neutralität nicht nur berechtigten, sondern nöthigten, so werden hierin auch die Bewe gründe für die Sanction jenes Neutra— litäts-Beschlusses von Seiten * Majestät des Königs, souverainen Fürsten von Neuenburg, gefunden werden.

Nichts ist natürlicher, als daß Neuenburg beim Herannahen einer die ganze Schweiz erschütternden Katastrophe sein Auge zu seinem angestammten Fürsten erhob, um von allen Seiten verlassen und bedroht, doch dort nicht vergeblich Anerkennung und Zustimmung für seinen pflichtgetreuen Beschluß zu suchen.

Zwar beruft sich die Majoritüt ber Tagsatzung dagegen auf, den Artikel der Vereinigungs⸗Akte vom 6. Aprfl und 19. Mai, welcher estsetzt, daß:

,,, aller Verpflichtungen, welche dem Staat Neuenburg als Glied der Eidgenossenschaft obliegen, die Theilnahme dieses Standes an der Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiß, die Ratisication und Vollzit hung der Beschüisse der 2. saͤtzung, ausschließ ich die in Neuenburg restidirende Regierung betreffen