1847 / 345 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

werden, ohne daß dafür eine weitere Sanclion oder Genehmigung . 54 2 bei seiner Abfassung zu Grunde 4 2 ubar keine andere, als: die fortwährende direkte sich . 6 einer europässchen Großmacht an den inneren An⸗ 2 * 3. Schweiz zu verhüten; dem Bunde gegenüber sollte gelegenhf Neuenburg residirende Regierung und nicht der König von De nn ielgar betheiligt sein; schon die Neutralität der Schweiz 6 ja mit Nothwendigkeit diese Bestimmung fordern und in sich schließen. Auch ist von der Krone Preußen niemals irgend eine di⸗ rekte Einmischung in den gewöhnlichen Geschäftsgang der Tagsatzung versucht worden; eben so wenig hat sie ihr Fürstenthum Neuenburg jemals an der Erfüllung seiner schweizerischen Bundespflichten gehin⸗ dert. Diese Stellung Preußens zu der Schweiz kann aber un mög lich den Sinn haben, daß Neuenburg des Nechts beraubt wäüre: in außerordentlichen Lagen und Fällen in Kolli⸗ sio nen, die im Bundes-Vertrage nicht vorausgesehen waren, in Krisen, die vielleicht über die Zukunft des Landes entscheiden könnten Rath und Schutz bei sei— nem Fürsten zu suchen.

Ein solcher ganz außergewöhnlicher Fall war beim Ausbruche des schweizerischen Bürgerkrieges für Neuenburg vorhanden, als Lie bun— desrechtliche, verfassungsmäßige Ordnung der Schweiz faktisch aufge⸗ löst und an deren Stelle der Kampf zwischen einer Mehrheit und einer Minderheit von Kantonen getreten war. Jene Mehrheit der zwölf Kantone hatte zwar den Namen und die Autorität der ober⸗ sten Bundesbehörde sich zugeschrieben, was aber vom Standpunkt des schweizerischen Staatsrechtes aus nicht anerkannt werden kann; denn die wahre, verfassungsmäßige, von Europa als neutral anerkannte Schweiz ist nur da, wo entweder alle 22 Stände oder wenigstens volle Dreiviertel derselben freiwillig und in Uebereinstimmung mit den Grundgesetzen des Bundes⸗Vertrages zusammen stimmen. Während der Dauer des Bürgerkrieges war in der Schweiz nirgend eine höchste Behörde vorhanden, welche in diesem Sinne auf jene staatsrechtliche Anerkennung unbedingten Anspruch machen konnte; eben darum war Neuenburg durch die stärksten politischen und moralischen Gründe zur Neutralität und in Gefahr vor ungerechter Bedrängung zur Beru⸗ fung auf seinen Fürsten angewiesen.

Sollte der Fürst diese Berufung ablehnen? sollte er sie auf sich beruhen lassen? Beides hätte eben so sehr der Würde des Souve⸗ rains als der Pflicht des Landesvaters widersprochen. Der Auflösung und dem Bürgerkriege gegenüber mußte Neuenburg einen sicheren, unerschütterlichen Halt an seinem Fürsten sinden. Wollte man der Krone Preußen das Recht streitig machen, in allen den Fällen ener— gische Einsprache zu erheben, wo die bundesrechtliche Stellung und die nationale Selbstständigkeit Neuenburgs von irgend einer Seite her gefährdet wird: so hieße das im Grunde nichts Anderes, als die Bedeutung des Fürsten von Neuenburg zu einem wesenlosen Scheine herabsetzen.

Zu dieser Einsprache ist Preußen außerdem noch als eine der Großmächte berechtigt, welche die Neutralität der Schweiz unter Vor— aussetzung der Aufrechthaltung des Bundesvertrages anerkannt haben. Seit dem Beginn des Bürgerkrieges aber sah Preußen in der Schweiz nur zwei streitende Parteien und kann also unmöglich zugeben, daß Neuenburg ein Opfer der stärkeren unter diesen Parteien werde. Von der Tagsatzung fordert Preußen nur die Anerkennung der Neu— tralität Neuenburgs, womit dem Rechte und der Ehre der Schweiz nicht der geringste Abbruch geschieht; denn die Voraussetzung, daß in einem Staatenbunde (wie die Schwei) während eines Bürgerkrieges die Neutralität eines Kantons als straf⸗— würdiges Vergehen zu betrachten sei, würde in den Augen des gebildeten Europa sich selber richten.

Oesterreichische Monarchie.

V́eailand, 3. Dez. (A. 3.) General Salis⸗Soglio mit seinen Adjutanten und anderen Herren, unter welchen Graf Travers und Dom. Steiger von Luzern, sind heute Nachmittag aus der Schweiz über den Simplon hier eingetroffen und zwar um einen län⸗ geren Aufenthalt in Mailand zu nehmen. Wie verlautet, befindet sich auch Siegwart Müller hier. Die Kopfwunde des Generals scheint nicht so gefährlich zu sein, als man anfangs glaubte; er trägt das Haupt mit einem schwarzen Tuch umschlungen. Die Schußwunde im Bein hindert ihn etwas am Gehen.

Fürst Friedrich Schwarzenberg ist schon seit mehreren Tagen in Mailand wieder angelangt.

Frankreich.

Paris, 8. Dez. Heute melden hiesige Blätter, daß der König und die Königliche Familie am Sonnabend, den 11ten d., St. Cloud verlassen und ihre Residenz in den Tuilerieen nehmen werden.

Bei der neuen Wahl eines Maire und eines Adjunkten, die für den zweiten Stadtbezirk von Paris nöthig geworden war, haben gestern 11 Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit erhalten (12 sind zur Präsentation zu wählen); obenan stehen Herr Berger mit 1370 und Herr Baroche mit 1328 Stimmen. Heute muß nun zur Vervollständigung der Liste noch ein zweites Skrutinium vorgenommen werden. Die Zahl der gestern versammelten Wähler war 2336, die absolute Majorität also i169. Die bisher gewählten Kandidaten gehören alle der Opposttion an. Unter den konservativen Bewerbern erreichte keiner die absolute Majorität. Herr Beau, der unter diesen die meisten Stimmen hatte, brachte es bis auf 1038. Zu Belfort, im Departement des Sber-Rhein, ist Herr Rossee, erster Präsident des Königlichen Gerichtshofes zu Colmar, Kandidat der Opposition, bei der Deputirtenwahl durchgefallen. Der konservative Kandidat, General von Bellonet, wurde wiedergewählt.

; Herr Peruzzi, Minister-Resident Toscaua's in Paris,

ist von hier nach Brüssel abgereist. Er soll mit einer diplo⸗

matischen Sendung an den belgischen Hof beauftragt sein. Wie ver⸗

r n en n ee fg n Tien von Toscana die Vermittelung n un is st

fe e, ö em belgischen Hofe entstandenen

Marschall Bugeaud, der seit seiner Rückkehr aus Algi ! zu⸗ rückgezogen gelebt, verweilte neulich einige 3 a,, . äußerte sich gegen Besannte, daß er bald nach Eröffnung der Kann= mern sich nach Paris begeben werde. :

Großbritanien und Irland.

Unterhaus. Sitzung vom 6. Dezember. Die heuti— Berathung betraf die irländische Zwangsbill, deren zar , ef an der Tagesordnung war. Bevor man indeß dazu überging, r* theilte Lord Palmerston die (auf telegraphischem Wege bereits be— kannt gewordene) Antwort auf eine Frage über die schweizer Auge— legenhesten, welche Herr Osborne stellte. Derselbe verlangte näm- lich zu wissen, ob und welche Antwort die Negierung auf ihr Vermittelungs-Anerbieten in der Schweiz erhalten habe? Lord Palmerston entgegnete, man habe, nachdem das Anerbjeten bereits gestellt gewesen wäre, die . erhalten, daß der Bürgerkrieg in der Schweiz faktisch zu Ende sei; da ünn die Vermittesung nur zwi⸗ schen zwei Parteien stattfinden könne, solche Parteien aber nicht mehr existiren, so sei eine Vermittelung überhaupt nicht mehr möglich.

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Die Debatte über den Antrag des Ministers des Innern auf zweite Verlesung der zur Unterdrückung der Verbrechen in Irland bestimmten Zwangsbill bot wenig Interesse, da im Laufe derselben sich nur die Schilderungen des irländischen Elends und der dort be⸗ gangenen Frevel sich wiederholte. Die irländischen Mitglieder, mit Herrn John O'Connell an der Spitze, remonstrirten nämlich ge⸗ gen die Bill, und Letzterer beantragte, trotz dem, daß er bei Ein- bringung dieser Bill ihren milden Charalter anerkannt und sich mit ihren Bestimmungen einverstanden erklärt hatte, ihre Verwerfung. Er zählte in einer langen Rede die schen so oft vorgebrachten Be⸗ schwerden Irlands auf und beschuldigte die Regierung, daß sie nicht redlich handle, indem sie gleich bei Eröffnung der Session das Par— lament, welches doch blos zusammenberufen worden sei, um sich mit der Geld- und Bankfrage zu beschäftigen, mit dieser Maßregel der Strenge behellige. Hierauf beantragte er in Form eines Amendements folgenden Beschluß: „Das Haus ist der Meinung, daß die Ergreifung von Maß⸗ regeln, welche bezwecken, den arbeitenden Klassen in Irland Beschäfti⸗ gung zu geben, den Pächtern Bürgschaften zu gewähren, ohne die be⸗ gründeten Rechte der Gutebesitzer zu schmälern, die Zahl der bei Er— haltung der öffentlichen Ordnung betheiligten Personen zu vermehren und alle rechtlichen Leute bei Aufrechthaltung des öffentlichen Friedens mitwirkend zu betheiligen, weit kräftiger der Verübung von Ver⸗ brechen vorbeugen würde, als die Annahme einer Bill, welche in die Rechte der persönlichen Sicherheit Eingriffe thut, den Unschuldi—⸗ gen mit dem Schuldigen zusammenwirft und die ersten Grundsätze der constitutionellen Freiheit umstößt.“ Nachdem mehrere irländische Mitglieder, so wie Sir G. Grey und F. O'Connor das Wort genommen hatten, beantragte Herr Fagan die Vertagung der De⸗ batte, welche jedoch mit großer Majorität abgelehnt ward. Das vorgeschlagene Amendement wurde sodann zurückgezogen, die Tages⸗ ordnung vorgelesen und beschlossen, daß die Debatte über die zweite Verlesung der Bill erst am folgenden Abend fortgesetzt wer⸗ den solle.

Ihm Oberhause beschäftigte man sich gleichfalls mit den irlän⸗ dischen Angelegenheiten, kam aber zu keinem Beschlusse. Lord Farnham lenste, die Aufmerksamkeit der Regierung auf die neulich von katholischen Geistlichen in Irland gehaltenen aufrei— zenden Reden; er fragte zugleich, ob das Gesetz diese zu Gewalt— thätigkeiten aufregenden Redner erreichen könne? Lord Lans— downe entgegnete, daß die Regierung sich gegenwärtig mit dieser Angelegenheit beschäftige.

London, 7. Dez. Ihre Majestät die Königin wird am 22sten d. M. von Oebornehouse nach Windsor zurückkehren und für den Winter hier ihre Residenz aufschlagen. Im nächsten Sommer ere tit die Königin längere Zeit auf der Insel Mona zuzu— ringen.

Vorgestern hatte eine irländische Kommission eine Unterredung mit dem Staats-Secretair für Irland, um von der Regierung die Vorschuß-Zahlung der Fonds zu begehren, welche zur Vollendung der in Irland unsernommenen öffentlichen Arbeiten nöthig sind. Der Minister ertheilte denselben Bescheid, welchen der Schatzkanzler be— reits im Unterhause gegeben hat, daß nämlich die Finanzlage des Landes den Vorschuß dieser Fonds nicht gestatte. ;

Die Direktoren der Bank von Irland haben ihren Diskonto von auf Prozent heruntergesetzt.

Die Times bringt heute einen neuen Artikel über die schweizer Angelegenheiten, in dem sie sich ausschließlich darauf beschränkt, das Recht Preußens in der neuenburger Neutralitätsfrage der schweizer Tagsatzung gegenüber nachzuweisen. Nachdem sie nämlich die souve— raine Stellung der Krone Preußens zu dem Fürstenthume Neuen⸗ burg und die Beziehungen des letzteren als Kanton zur schweizer Eidgenossenschaft dargelegt hat, erklärt sie auf Grund dieser Verhält⸗ nisse, daß „Neuenburg den gebieterischen Forderungen der radikalen Partei auf der Tagsatzung und den angedrohten Strafen wegen Un— gehorsams mit Wahrheit und Recht einfach die Antwort entgegen— setzen könne, es stehe nichts in seinem Föderal-Vertrage davon, daß die Theilnahme an einem Bürgerkriege zu den ausgemachten Pflichten jedes Mitgliedes eines solchen Staatenverbandes gehöre. Für die Aufrechterhaltung der Freiheit und Unabhängigkeit der Schweiz“, fährt die Times weiter fort, „würde Neuenburg bereitwillig sein Kontingent von Soldaten gestellt haben, aber es ist keine Verpflichtung eingegangen, seine Waffen gegen mitverbündete Staaten zu tragen, um de⸗ ren religibse Anstalten einzuziehen, deren volksthümliche Regierungen um⸗ zustürzen und deren Kantonal- Unabhängigkeit zu vernichten. Kein Grundsatz ist klarer im Bundesrechte, als der, daß, was nicht aus⸗ drücklich im Bundesvertrage angegeben ist, den Bundesgliedern auch keinerlei Verpflichtungen auferlegt. Der Bund ist zu keinen anderen, als besonderen Zwecken gebildet, und obgleich der Staat Neuenburg durch die Bedingungen seiner Aufnahme in die Eidgenossenschaft ge⸗ bunden ist, so hören doch seine Verpflichtungen auf, sobald er aufge⸗ fordert wird, die willkürliche Politik einer Majorität von Bundes⸗ gliedern zu unterstützen, welche gänzlich abweicht von dem Geiste und dem Buchstaben des Bundesvertrags. Abgeschmackt ist es, von einem Bürgerkriege zu behaupten, die Theilnahme an demselben sei eine Pflicht jedes Mitgliedes einer Conföderation, denn in der That von dem Augenblicke an, da der Krieg erklärt wird, ist der ganze Zustand der Dinge so verändert, daß die Autorität des Vertrags selbst sehr zweifelhaft wird. Die schweizer Bundes-Akte kann nach der Eroberung von Freiburg und Luzern sehr wohl als null, und nichtig betrachtet werden, und zwar in Folge der Aufhe— bung mehrerer der kontrahirenden Theile. Unter diesen Umständen halten wir den Beschluß des Staates Neuenburg, nicht die Waffen gegen einen Theil seiner Verbündeten zu tragen, für durchaus ge— rechtfertigt, besonders da derselbe von einer Neutralitäts- Erklärung begleitet war. Auch können wir uns nicht wundern, daß, als die Eidgenossenschaft in zwei Heerlager getheilt war und die Majorität auf die Zerstörung der ältesten Kantoüe in der Schweiz ausging, Neuenburg seine neutrale Politik dem Schutze eines Souverains an— heimgab, dessen Verbindung mit dem Lande beim allgemeinen Frieden erneuert war, und dessen Familie seit beinahe anderthalb Jahrhunderten dem Lande durch ihre Wohlthaten bekannt ist. Die Times erklärt zum Schluß ihres Artikels die etwaige trotz der preußischen Nete verfügte Besetzung von Neuenburg für eine Kriegserklärung und für eine neue Verletzung des Bundesvertrages von Seiten der radikalen Masorität der Tagsatzung, da jede Kriegserklärung die Stimme von drei Viertheilen der Kantone für sich haben müsse. Indeß glaubt die Times nicht, daß dieser Streit im Herzen Euroza's ernstliche Folgen haben werde; er werde wahrscheinlich den Diplomaten mehr Dinte, als den Armeen Blut kosten. „Der Zustand der Schweiz“, schließt das englische Blatt, „ist jetzt so beschaffen, daß, wie Lord Palmerston 8st bemerkte, nichts mehr von einer konservativen

artei übrig ist, daß es jetzt keine zwei Parteien mehr giebt, zwi— chen denen man vermitteln könnte, Alles, was Europa thun kann, besteht darin, ber Partei, welche die Oberhand gewonnen hat, den

Folgen ihrer eigenen Leidenschaften und Täuschungen zu überlassen, denn eine frembe Invasion würbe sogleich dem Widerstande der Tag⸗ satzung jene moralische Würde und jenen nationalen Charakter geben, die sie verloren hat. Dies betrifft indeß nur die inneren Angelegen= heiten der Schweiz, denn sollte die Revolution einen angreifenden

Charakter annehmen, wie in dem Falle von Neuenburg, so werden die benachbarten Mächte wahrscheinlich die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anwenden, um alle Verbindung zwischen der Schweiz und ih— ren eigenen Besitzungen abzuschneiden.

Schweiz.

Tag satzung. Sitzung vom 7. Dezember. Heute wurde fol⸗ gende von Herrn Druey, dem Tagsatzungs-Gesandten von Waabrt, entworfene Antwort des eidgenössischen Vororts auf die französische Note vorgelegt:

„An Se. Excellenz den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Paris. Excellenz! Die schweizerische Tagsatzung hat Kenntniß genommen von der Note, welche der Graf von Bois le Comte, Botschafter Sr. Ma— jestät des Königs. der Franzosen, bei dem schweizerischen Bunde, an den Präsidenten dieser Versammlung unter dem Datum des verwichenen 30. No—⸗ vember aus Basel gerichtet, in welcher Note der Boischaster der Tag— satzung von Seiten der Regierung des Königs das Kollettiv- Au— erbieten seiner Mediation im Vereine mit derjenigen der Ne— gierungen Oesterreichs, Großbritaniens, Preußens und Rußlands macht, „zu dem Zwecke“, sagt Se. Ercellenz, „den Frieden und die Eintracht unter den Kantonen, aus welchen der schweizerische Bund zusammengesetzt ist, wiederherzustellen. Obwehl die Tagsatzung sehr erkenntlich ist, für die Fürsorge, welche die hohen Mäche der Schweiz zu widmen geruhen, würde sie doch das Anerbieten, welches ihr gemacht ist, nicht annehmen können, theils weil die von der Regierung des Königs und dessen Alliirten unter—⸗ stellten Umstände nicht bestehen oder zu bestehen aufgehört haben, theils und vornehmlich, weil der Grundsatz selbst der vorgeschlagenen Me— diation weder mit der Stellung, welche die Verträge der schwei— zerischen Nation in Europa zuerkannt haben, noch mit der Con— stitution der Eidgenossenschast vereinbarlich ist. In der That, der Zweck der Mediation ist, dem Bürgerkriege in der Schweiz ein Ende zu machen und eine Aussöhnung zwischen der Tagsatzung und dem Sonder— bunde zu bewertstelligen. Diese Mediation unterstellt das Vorhandensein des Sonderbundes, das Vorhandensein zweier kriegführenden Theile. Allein wir haben die Befriedigung, Ew. Excellenz anzufuͤnden, daß die Feindselig⸗ keiten seit einigen Tagen vollständig aufgehört haben, daß es also feinen Bürgerlrieg, keine kriegführenden Theile in der Schweiz giebt; daß die sie— ben Kantone, welche den Sonderbund bildeten, ausdrücklich auf dieses Bündniß verzichtet haben; daß ihre Truppen entlassen und enwaffQ— net sind; daß ein ansehnlicher Theil des eidgenössischen Heeres ver— abschiedet worden ist; daß die Truppen, welche sich noch unter den Fahnen befinden, als Freunde aufgenommen worden sind in den sieben Kantonen, welche sie wesentlich in der Absicht olku⸗= piren, die Ordnung daselbst aufrecht zu erhalten und die Personen und das Eigenthum vor der Rache der Parteigänger des Sonderbundes zu be— wahren, die gegen diejenigen erbittert sind, welche, sie fangtisirend und un— würdig täuschend, sie ins Verderben gestürzt haben. Die Schweiz hat nicht einen eigentlichen Bürgerkrieg zu beklagen gehabt, es war nicht ein Krieg unter den Kantonen: nein, sondern die kompetente Bundes- Behörde mußte zur bewaffneten Execution ihre Zuflucht nehmen, um ihren Beschlüssen Folgeleistung zu verschaffen, um eine verfassungswidrige und dem Bunde schädliche, mit feiner Existenz unvereinbarliche Li— gue aufzulösen; um eine rebellische Factien zur Pflicht zurückzu— bringen, die Ordnung und die Ruhe wiederherzustellen. die in⸗ nere? Sicherheit der Schweiz aufrecht zu erhalten, wie der Bundes-Vertrag es dieser Behörde zur Pflicht macht. Dank der standhaften Festigteit der Tagsatzung und der dem Bundes -Vertrage treuen antongl - Regierungen, dem Veistande der Bevölkerung, dem Muthe und dem Enthusiasmus der eidgenössischen Truppen, so wie der Geschicklichkeit und der Humanität ihrer Anführer, es ist gelungen, in kurzer Zelt die Ordnung und die Gesetzlich⸗ keit wieder herzustellen. Es wurde verhältnißmäßig sehr wenig Blut ver gossen, und von den sieben Mitgliedern der Ligue, welche sich unterwerfen mußten, ergaben sich sechs mittelst Capitulation, worunter fünf dies thaten, ohne daß es nöthig gewesen wäre, ihnen einen Kampf anf ihrem Gebiete zu liefern. Die Aufnahme, welche den Truppen der Tagsatzung in den sieben Kantonen zu Theil ward, die nicht als feindliches oder erobertes Land be— handelt wurden, die Freude, welche die Bevölkerungen dieser Kantone aus— drückten, als sie sich erlöst sahen von dem Sonderbunde, die Amtsnieder legung der Mehrzahl der alten Regierungen, die Flucht zweier derselben be weisen zur Genüge, daß der Sonderbund ein erkünsteltes Werk im Dienste der Jesuiten war, aber nicht die Sympathie des besseren Theiles der Be— völkerung besaß. Wenn die Tagsatzung in Betrachtungen über die Grund— lagen einer Mediation einzugehen hätte, welche sie nicht annehmen könnte, würde es uns leicht fallen, darzuthun, daß in Folge der Thatsachen, welche eingetreten, die Mediation wirklich keinen Gegenstand mehr hat., Aber wir lassen diese Fragen bei Seite, weil sie, als zu dem inneren Rechtsgebiete der Schweiz gehörend, keinen Stoff bieten lönnten zu einer Mediation oder zu irgend einer anderen Art Einmischung der Mächte. Wir wollen sogar, ohne es zuzugeben, für einen Augenblick an— nehmen, als bestehe der Sonderbund und dauerten die Feindseligkeiten noch fort. In diesem unterstellten Falle würden das internationale Recht und das Bundesrecht der Tagsatzung nicht gestatten, das Mediations-Anerbie⸗ ten, welches ihr gemacht ist, anzunehmen. Die Mediation einer oder meh— rerer neutraler Mächte würde eine Differenz zwischen der Schweiz und irgend einer anderen Macht, einen internationalen Streit voraussetzen. Wenn die Sachlage so beschaffen wäre, nichts würde dann natürlicher sein, als ein Anerbieten einer Mediation oder einer schiedsrichterlichen Schlichtung, obschon ein solches Anerbieten die streitenden Theile nicht verbände, den Vorschlag anzunehmen. Aber die Schweiz befindet sich nicht in einer solchen Lage. Der Sonderbund, weil eine von einer ausdrückli— chen Bestimmung des Bundes-Vertrages verbotene Ligue, eine zerstörende Allianz im Innern der Eidgenossenschaft selbst, würde nicht als der gegne— rische Theil den die Majorität der Tagsatzung bildenden Kantonen gegen— über angesehen werden können; man darf den Sonderbund nicht der Eid— genossenschaft gegenüber stellen, man kann den Kriegs -Nath des Sonder— bundes nicht gleichstellen mit der Bundes-Versammlung, die Repräsentanten der Ligue nicht mit den Repräsentanten der Tagsatzung und noch weniger mit denen der fünf Mächte; der Präsident des Kriegs-Rathes des Sonder— bundes steht nicht oder stand vielmehr nicht auf gleicher Stufe mit dem Präsidenten der Tagsatzung. Wenn es so wäre, dann gäbe es zwei Bünde in der Schweiz, zwei oder mehrere Sonder-Allianeen, d. h. dann gäbe es keine Eidgenossenschaft mehr. Die Mediation stellt nun aber, indem sie den Sonderbund und dessen Dependenzen auf gleiche Stufe erheben will mit dem eidgenössischen Bunde und dessen Behörden, indem sie einen Repräsen—= tanten des Sonderbundes zu der vorgeschlagenen Konferenz berust, indem sie diesen Reprasentanten gleichachtet mit dem der Tagsatzung und selbst mit denen der Mächte, einen Grundsatz auf, welchen die Schweiz nicht zulassen könnte, ohne einen Selbstmord an sich zu verüben, den Grundsatz, daß es zwei nebenbuhlerische Bünde gebe, und daß der Sonderbund Platz genom⸗ men habe unter den europäischen Staaten. Wenn es sich so verhielte, dann würde die Tagsatzung mit aller ihrer Kraft gegen eine solche Verletzung der Integrität der Schweiz, gegen eine so offenbare Verletzung ihrer Rechte und der Verträge protestiren. Nein, der Sonderbund war nur und konnte nur eine aufrüh⸗ rerische Minorität in der schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Die Kantone sind nicht die einen den anderen gegenüber unabhängige und fremde Mächte, wie z. B. Frankreich und Großbritanien, sondern die Glieder eines und desselben durch ein Bundesband vereinigten Körpers. Dieser Körper, die Eidgenossenschaft, hat allen Kantonen gemeinschaftliche Interessen. Auch hat die Schweiz eine allgemeine Constitution, den Bundes-Vertrag, welcher über den Kantonal-Constitutionen steht, wie die Bundes⸗Sonverainetät über der Souverainetät der Kantone steht; sie hat eine allgemeine Versammlung,

die Tagsatzung, wo die Beschlüsse nach der Majorität der Stim⸗—

men gefaßt werden, und nicht durch Einstimmigkeit Gültigkeit er— halten, wie auf den Kongressen der Souveraine; sse hat ein Bun— des, Direktorium, welches wesentlich die Exekutiv- Gewalt ausübt; eine

. den Vorort; ein Heer, eine Fahne, ein Siegel, Eigenthum,

inkünfte, öffentliche Kassen, Verwaltungen, Beamte, Geseßbücher, Gesetze, Reglements, Gerichte, mit einem Wort Alles das, was eine Regierung ausmacht; die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden; sie allein schließt Allianzen mit den fremden Mächten ab; sie ist es, welche die Handels-Ver⸗ träge unterhandelt und zum Abschluß bringt. Nicht die Kantone sind bei den' curopäischen Staaten repräsentirt, sondern die, Eidgenossenschast ist es, welche Geschäfteträger und Konsuln hat; bei der Eidgenossenschaft und nicht

bei den Kantonen sind die Botschafter, Gesandten und Geschãäftsträger der Mächte in der Schweiz beglaubigt; die Bevölkerungen der 22 Kantone, trog ihrer Verschiedenhei des Ursprungs, der Sitten, der lokalen Einrichtungen und der Neligion, bilden eine und die nämliche Nation, die schweizerische Nation. Niemals, die Jahrhunderte hindurch, seitdem die Eidgenossenschaft besteht, war die Souverainetät der Kantone absolut und durchaus unbegränzt; sie war immerdar nur relativ und der Souverainetät des Ganzen, des eid—= genössischen Bundes, subordinirt. Die ganze Geschichte der Schweiz, se⸗ wohl die alte, wie die neue, so wie auch ihre aufeinanderfolgenden Consti- futionen, thut kund, daß die Mitglieder der Eidgenossenschaft stets einen hel⸗ vetischen Körper durch das Bundesband, welches sie vereinigt, bildeten. Ob= schen nach den alten Allianzen, vor dem Jahre 1798, die Kantone weniger gemeinschaftliche Gegenstände hatten, als durch den Vertrag von 1815, wel cher weit mehr centralisirt hat, so hat doch immer das Bundesband, bald enger angezogen, bald lockerer gemacht, die Minorität der Kantone verpflich⸗ tet, sich den von der Majorität der Stände oder der Stimmen auf den all⸗ gemeinen Tagsatzungen der Schweiz gefaßten Entscheidungen zu unterwer— sen; und wenn die Majorität und die Minorität getheilter Meinungen über die Frage waren, ob ein Gegenstand in der Kompetenz der Tagsatzung liege oder nicht, so war es wieder die Majorität, welche die Frage entschied, weil irgendeiner wohl in letzter Instanz entscheiden muß, und weil, wenn eine Minorität, um sich einer Entscheidung der Tagsatzung zu entziehen, nichis weiter zu thun nöthig hätte, als die Kompetenz der Versammlung in einer Frage zu bestreiten, die Central⸗-Behörde gelähmt und der Bund unmöglich sein würde. Den Grundsatz der angebotenen Mediation zulassen, d. h. von Macht zu Macht mit dem Sonderbund unterhandeln, das hieße die von den Verträgen anerlannte und verbürgte Integrität der Schweiz lompromittiren: das hieße den Pakt brechen, welcher die Bundes-Constitution der Schweiz ist, die nur Eine Tonfoderation, nur Eine Tagsatzung, nur Ein Bundes- Direktorium, nur Einen Bundes-Kriegsrath anerkennt, und die in ihrem Artikel VIII. fest- setzt, daß in allen Angelegenheiten, wo der Bundesvertrag nicht eine an; ere Majorität erheischt, die absolute Majorität es ist, die entscheidet; das hieße das Band auflösen, welches die Kantone zu einem Bundeskörper vereinigt; das hieße diese schweizerische Nation auflösen, welche zum Preis ihres Blu— tes diese Unabhängigkeit zu erobern wußte, die von Europa seit Jahrhun- derten, so wie durch die wiener Verträge von 1815, anerkannt ist, in wel chen Verträgen Frankreich gegen die schweizerische Eidgenossenschaft Ver— pflichtungen übernommen hat, welchen treu sein zu wollen die Regierung des Königs aufs neue eiklärt; mit einem Worte, das hieße die Schweiz in zwei Bünde theilen, was ihren Ruin herbeiführen und in dem europäi=

schen Gleichgewichte und in den Beziehungen der Mächte unter einander eine Störung verursachen würde, deren Folgen zu berechnen schwer ist. Ew. Ercellenz wird also begreifen, mit welchem schmerzlichen Erstaunen die Tag— satzung in der Note des Herrn von Bois le Comte wahrgenommen hat, daß der Präsident des Kriegs⸗-Nathes des Sonderbundes auf dieselbe Linie gestellt wird, wie der Präsident der Bundes -Versammlung, das Haupt der Eidgenossenschaft! Ein Rebell von einer Regierung gleichgestellt mit der legiümen Behörde! Sicher, Herr Minister, wenn der Botschaf— ter Sr. Majestät uns nicht die bestimmte Versicherung gegeben hätte, daß die Regierung Sr. Majestät von den aufrichtigsten Gesinnungen der Freundschaft für die schweizerische Nation beseelt ist, die Stellung, welche die Regierung Sr. Majestät dem Expräsidenten des ehemaligen Ra— thes einer aufgelösten Ligue offiziell eingeräumt hat, würde geeignet sein, die seltsamsten Muthmaßungen hervorzurufen, wie etwa die Intention, den Sonderbund wieder zu erwecken oder ihm Beihülfe zu seisten. Es würde sich in der größeren Zahl der verbündeten Stände nicht eine einzige Magistratsperson finden, die einwilligen würde, in einer Konferenz mit einem Individuum zu sitzen, welches vor dem ge⸗— rechten Zorne der Bürger der Kantone fliehen mußte, die es in die Ligue traurigen Andenkens hineingezogen hatte. Das Nationalgefühl würde sich tief verletzt fühlen durch die Annahme, daß es anders sein könnte. Die Tagsatzung zweifelt nicht daran, daß die Negierung des Königs und dessen hohe Alliirte, sobald sie von dem wirklichen Stand der Dinge in der Schweiz Kenntniß haben und die vorstehenden Aus— einandersetzungen erwogen haben werden, die Motive, würdigen, welche sich dem widersetzen, daß die Bundes-Versammlung eine Mediation an— nehme, deren Grundsaßz die Anerkennung des Sonderbundes mit allen sei⸗ nen unheilvollen Konsequenzen in sich einschließt; unheilvoll müssen seine Konsequenzen genannt werden, denn sie können zur Anarchie führen; dies wäre zwar gegen den Willen der fünf Mächte, ein solches Nesultat wäre aber ͤichtsdestoweniger verderblich. Eine, Mediation oder jede andere In⸗ tervention ist um so weniger motivirt, da die Ereignisse, welche in der Schweiz sich zugetragen, die Sicherheit der benachbarten Staaten durchaus nicht ge⸗ sährdet' haben. Das Gebiet der benachbarten Staaten ist nicht verletzt, nicht einmal bedroht worden; ihre Institutionen und ihre Ruhe sind keine Gefahr gelaufen. Die Schweiz, sorgsam darauf bedacht, ihre interna- tionalen Verbindlichkeiten zu erfüllen, hat glücklicherweise auch die Gewalt dazu. Die Maßregeln, welche sie zu ergreifen wufte zur baldigen Wiederherstellung der Ordnung und der Ruhe im Lande, zur Aufrechterhaltung ihrer inneren und äußeren Sicherheit, zur Wahrung ihrer Neutralität, Maßregeln, welche die Artikel I., II, VI. und VIII. des Bundes-Vertrages in die Kompetenz der Tagsatzung gestellt haben, die militairischen Kräfte, welche die Eidge⸗ nossenschaft entfaltet hat, der Muth, die Intelligenz und die Disziplin ihrer Milizen, die wohlwollenden Gesinnungen, von welchen die Bevölkerungen der Schweiz gegen die anderen Nationen beseelt sind, die Umsicht und die Energie, welche die Behörden bethätigt haben, sind für die benachbarten Lande und für Europa im Allgemeinen die beste Bürgschaft gegen die Ge⸗ fahren, an welche lediglich und allein ungenaue oder unvollständige Benach⸗ richtigungen, allzu oft aus egoistischen oder leidenschaftlichen Quellen ge—⸗ schöpft, glauben machen konnken. Wir ergreifen diese Gelegenheit, Ew. Excellenz zu ersuchen, die Versicherung unserer Hochachtung entgegenzuneh⸗ men. Bern, den 7. Dezember 16847.“ .

Die Tagsatzung hat vorstehende Erwiederung an den französischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten mit den bekannten 122 Stimmen angenommen. Baselstadt trat dem von Herrn Druey im Namen der Siebner-Kommission vorgebrachten Entwurf im Wesent⸗ lichen ebenfalls bei, stimmte aber wegen eines die Kantonal-Sou— verainetät berührenden Passus nicht mit. Appenzell J. Rh. und Neuenburg erklärten, sie seien ohne Instructivn. Eine gleichlau⸗ tende Antwort wurde auch auf die von Seiten Oesterreichs einge⸗ gangene, im Wesentlichen mit der französischen ganz übereinstimmende, vom außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizer Eidgenossenschaft, Baron von Kaisersfeld, unterzeichnete und aus Bregenz vom 30. November datirte Note beschlossen. Die Antworten sollen den betreffenden fremden Mächten durch die bei den— selben akkreditirten schweizerischen Agenten zugestellt werden.

Kanton Bern. Das Tägliche Bülletin der Eidg. 31g. theilt wieder einige Proben von dem Verhältniß zwischen Radi⸗ kalen und Liberalen mit: Die Berner Zeitung erkenne als Er— fahrungssatz, „daß die Liberalen vor ihren eigenen Siegen sich be⸗ kreuzen, daß sie, wenn sie heute das große Loos gewonnen haben, morgen in Verzweiflung darüber sind, wie sie es verwenden wollen“, und rufe darüber aus: „Fluch der Halbheit!“ Kaum habe das Volk die entscheidende Schlacht geliefert und glänzend gewonnen, und schon streckten die Unentschiedenen, die Halbmänner hier und da ihre Köpfe und predigten ihr unseliges Evangelium des triste-milieu. In Schwyz lasse man eine laudesverrätherische Regierung fort schalten und walten; in Luzern würden die Klöster, „die ihre Existenz seit Jahrhunderten verwirkt haben“, nicht aufgehoben und die Jesuiten nur „auf Verlangen der Tagsatzung“ ausgewiesen. Schon werde von „Generosität“ gegen die okkupirten Kantone geredet, aber wer hier von „Generosität“ rede, der wolle den Fortbestand der Klöster, der wolle, daß der Geist des neunzehnten Jahrhunderts hinter dem Geist des sechzehnten zurückbleibe, und so fort.

Die Berner Volks-Zeitung meldet, daß Sir Stratford Canning am 5. Dezember in Neuenburg angekommen sei.

Kanton Luzern. Die provisorische Regierung hat alle Statthalter (mit Ausnahme desjenigen des Amtes Luzern) durch provi⸗

2363 sorische ersetzt. Am 6. Dezember hat, die Regierung eine zweite Proclamation an das Volk erlassen, worin sie vor Unruhestiften warnt, unter demselben Datum beschloß sie zur Deckung der Kosten, zunãchst zur Ersetzung des Defektes der eidgenössischen Kriegskasse, ein An⸗ leihen zu kontrahiren, und richtet demnach an ihre Mitbürger die drin- gende Einladung, ihr hülfreich an die Hand zu gehen. Diese Einla⸗ kung lautet: „ih Es wollen uns gegen Staats- Obligationen, also gegen Haftbarmachung des ganzen Nantons, Darleihen in größeren oder kleineren Summen gemacht werden. 2) Dieselben sollen verzins- lich zu 5 pCt. angestellt und abbezahlbar sein, sobald der Zustand der Staatskasse die Abbezahlung möglich macht Dem Ansprecher soll jedoch freistehen, nach einer Frist von zwei Jahren ohne Rücksicht⸗ nahme auf den Zustand der Staatẽkass. die Rückzahlung nebst In⸗ teressen fordern zu dürfen.“ Die Schuldenlast des Kantons soll groß sein. Von der vorigen Negierung, heißt es, sei ein Anlehen von 100,00) wiener Gulden oder 180,000 schweizer Fr. in Oesterreich, ein solches von 100,000 Fr. in Basel und für 36,00 Fr. bei dem

Kloster St. Urban kontrahirt worden.

Der päpstliche Nuntius hat nach seiner Rückkehr nach Luzern auch dem Präsidenten der provisorischen Negierung, Oberst Schumacher⸗ Uttenberg, einen Besuch gemacht. .

Dem luzerner Erzähler wird unterm 1. Dezember aus Domo d'Ossola im Königreich Sardinien gemeldet, Siegwart Müller sei von der dortigen Polizei verhaftet worden. .

Die Nat. Ztg. berichtet: „Der in Luzern angestellt gewesene Ingenieur und Regierungs-Rath Müller von Eschenbach wurde einst⸗ weilen in Altorf verhaftet, von Uri aber die Auslieferung verweigert, weil Müller auch urner Bürger sei. ö Zündt und Hautt wurden dort verleugnet. Dr. Liebnau ist im Kloster Engelberg.“

Kanton Uri. (Echo v. J.) Auf drei Dampfschiffen wur⸗ den ein Bataillon Solothurner, ein Bataillen Aargauer (Katholiken) und eine Compagnie glarner Schützen nach Uri gebracht. Ein De⸗ taschement Solothurner, das in Seedorf einquartiert ward, hatte den Auftrag, das dortige Frauenkloster zu visitiren. Es wurden darin 17 Kloöͤsterfrauen von Luzern, in einer Kammer verborgen, aufgefun— den. Dieselben wurden standesgemäß behandelt und sollen unter an— ständigem Geleite nach Luzern gebracht werden.

Kanton Schwyz. Die früher erwähnte Dank-Adresse der Regierungs-Kommisston an die Milizen von Schwyz lautet:.

„Seit mehreren Wochen steht Ihr unter den Waffen, unter die Euch Eure Negierung in Vollziehung des Aussprüches der hohen Kantons- Ge⸗= meinde vom 26. Herbstmonat l. J. rufen mußte, nachdem die Friedenshand weggewiesen worden war, die der Kanton Schwoz mit seinen verbündeten Ständen seinen Gegnern dargeboten. Willig freudig habt Ihr, dem Rufe Folge geleistet und die Mühseligkeiten des Militairdienstes geduldig er⸗ tragen; erfreulichen Heldenmuth haben jene von Euch erprobt, welche die Schlacht rief. Seit der Zeit Eüres Zusammenrufes haben große Ereig= nisse stattgefunden; außer Üiri, Schwyz und Wallis haben alle Stände dem Vertrag entsagt, den sie zu gemeinsamer Vertheidigng ihrer Rechte ge⸗ schlossen. Url und Schwyz hat der Ober Befehlshaber der eidgenössischen Truppen in anerkennenswerther Weise den Abschluß einer Uebereinkunft an⸗ erboten, um den ausgebrochenen bedaurungswürdigen Kampf zu enden und ferneres Blutvergießen zu verhindern.A Dieselben, nebst dem fernen, zur Hülfeleistung ungeeigneten Wallis vereinzelt stehend und daher die Unmg⸗ sichkeit einschend, so einem unverhältnißmäßig überlegenen Gegner mit Er⸗ folg Widerstand leisten zu können. So eben hat der hohe Große Nath unseres Kantons einstimmig einen Vertrag xratifizirt, der dem Kampf ein Ende macht. Indem wir Euch, wackere Wehrmänner des Kantons Schwoz, hiervon auftragsgemäß Kenniniß geben, machen wir Euch die Auzeige, daß Ihr in Folge dieses Vorganges entlassen und in Eurer Heimat die Waffen abzulegen haben werdet. Wir eifüllen gern eine uns vom hohen Großen Rathe auferlegte Pflicht, indem wir bei dieser Anzeige Euer durchaus wackeres, ehrenvolles Benehmen mit gepränglosen, doch aufrichtigen Worten verdanken.“

Das Schwyzer Volksblatt sägt mit Hinsicht auf die am 1. Dezember in Einsiedeln stattgehabte Versammlung von etwa 500 Bezirks-Bürgern, welche die meist von Konservativen belleideten Be⸗ zirks⸗-Aemter neu besetzte: „Man will wissen, die Regierung werde, auf die Verfassung gestützt, diesen Akt nicht lautlos hinnehmen.“

Kanton Zug. Die N, Zuger Ztg. berichtet über die Vorgänge von der Volks-Versammlung vom 5. Bezember ; „In Folge der von unseren Herren Abgeordneten mit dem eidgenössischen Ober⸗ Kommando abgeschlossenen Und vom dreifachen Landrath den 22. No⸗ vember genehmigten Capitulation und der hierauf erfolgten Besetzung durch die eidgenössischen Truppen ist die gesetzliche Ordnung unseres Kantons in keiner Weise unterbrochen worden. Der Kantonsrath versammelte sich Dienstags den 30. November und löste die Regie⸗ rungskommission, welche ihr Mandat bei den gegenwärtigen Verhãlt⸗ nissen als erloschen betrachtete, nach deren Verlangen auf; zugleich wurde beschlossen, den dreifachen Landrath baldigst einzuberufen, um demselben die Frage über Abordnung der Gesandtschaft nach Bern und diesfälliger Instructionen vorzulegen. Bisherige Vor— gänge scheinen aber die Einberufung verhindert zu haben. Der Kan⸗ ton Zug hat zu gewärtigen, ob die hohe Tagsatzung, nach dem all⸗ fälligen Bericht und Antrag der Herren Repräsentanten, im Interesse einer „dauernden Pacification“ unseres Landes beschließen werde, die gegenwärtig verfassungsgemäß bestehende Regierung sei als aufgelöst erklärt. In mehrere unserer exaltirtesten Radikalen ist Donnerstag, den 2. Dezember, unter Anderem auch die Lust gefahren, auf dem Platz vor dem Baarerthor einen „Freiheitẽbaum“ aufzustellen. Die bürgerliche Waldung wurde ohne jede Bewilligung mit einem Besuch beehrt. Bei Anbruch der Nacht prangte, seit der Frauzosenzeit in Zug nie mehr gesehen, eine stattliche Tanne. Gegen 7 Uhr rückte aber ein Detaschement Soldaten mit klingendem Spiel der schaffhau⸗ ser Feldmusik vor das Thor, und sofort wurde diese tannene Freiheit umgestürzt und beseitigt. Wie man vernimmt, hat Herr Repräsen⸗ tank Hegetschweiler diese unsinnige Demonstration gemißbilligt und dem Truͤppen⸗Kommando den Befehl zur Wegschaffung des Baumes ertheilt.“ ;

In der Volks -Versammlung am 5. Dezember leitete Kantons-Richter Keiser die Geschäfte und eröffnete die, Ver⸗ handlungen mit einer Darstellung, wie der Sonderbund in den Kanton Zug zuerst Eingang gefunden und sich hier Boden verschafft habe, obwohl Landammann Bossart sich 1843 in der ersten Konferenz zu Luzern noch etwas entgegengestellt, leider aber später anderen Ein⸗ flüssen nachgegeben habe. Von da an sei die Bahn des Unglücks ttets fort verfolgt worden, bis zur Aufopferung der eigenen Freiheit und der Souverninetäts-Rechte des Kantons Zug selbst; obwohl man sich habe gefallen lassen müssen, sein Hab und Gut, so wie sein Le⸗ ben, für fremde Zwecke in Gefahr zu setzen, habe man nicht mehr das Recht gehabt, frei zu sagen, was man denke, noch weniger zu schreiben; die wichtigsten Rechte des eigenen Regiments seien an dem sonderbündischen Kriegsrath abgetreten worden u. s. f. nun sei die Frucht eine enorme Schuldenlast, die schon für sich allein Abänderung einschlägiger Verfassungs- Bestimmung erheische. Die erste Aufgabe liege nun in der Beselligung der jetzigen empfindlichsten Uebel. Hier⸗ auf eröffnete Fürsprech Land wing die Vorschläge, die, wie schon gemeldet, durch Zuruf angenommen wurden, in welcher Weise auch die Wahlen in die provisorische Regierung erfolgten. Folgendes ist der Wortlaut der schon erwähnten Beschlüsse:

„Die anwesenden stimmberechtigten Bürger des eidgenössischen Kantons

Zug in Betrachtung: 1) daß die eidgenbssische Tagsatzung, als oberste

Bundes ⸗Behöwe, in ihrer Proclamation vom 4. November letzthin, unsere Regierung, gleich wie diejenigen der übrigen Sonderbunds Stande, als eine an der Eidgenossenschaft treulose bezeichnet; 2) daß unsere Negierung in offener Empörung gegen die Eidgenossenschaft die Waffen ergriffen hat, von dem eidgenössischen Bundesheer aber zur Capitulation mit der Eid genossen⸗ schaft gezwungen worden ist; 3) daß die von der hohen Tagsatzung hierher gesandten eidgenössischen Nepräsentanten selbst bis heute noch mit unserer Regierung in keine, eine Anerkennung derselben in sich schließenden Verbindung getreten sind; 4) daß unter solchen Umständen unsere bisherige Negierung unmöglich geeignet sein kann, den Kanton Zug gegenuber der Eidgenossenschast mit Würde und Erfolg zu vertreten; ) daß daher in un serem Kanton leine mit dem Vertrauen der Eidgenossenschaft und der eigenen Bevölterung ausgerüstete Negierung besteht und es somit für den Kanton Zug eine Nothwendigkeit ist, wieder eine neue vom Volke gewählte, der Anerkennung der Eidgenossen⸗ schaft zu unterstellende Negierungs-Gewalt zu konstituiren; 6) daß unsere Negierung durch Veräußerung unserer wichtigsten Sonverainetäts rechte an den' Sonderbunds-Kriegsrath, auch gegen den eigenen Kanton ihre ersten und höchsten Pflichten vielfach verletzt hat; 7) daß bei fortgesetztem Bestand unsecrer bisherigen Verfassung, namentlich mit Beziehung auf das von ihr vorgeschriebene Steuer⸗System, es als eine Unmoglichteit erscheinen muß, den Kanten auf eine dauernde Weise zu pazifiziren und die von unserer Regierung verschuldete enorme Schuldenlast zu decken haben beschlossen: 1) Das Volk des Kantons Zug in Anerkennung des bezüglichen Tagsatzungs= Beschlusses erklärt hiermit seinen unbedingten Austritt aus dem Sonderbunde und anerkennt auch in der Jesuitenangelegenheit die Kompetenz der Tagsatzung, als der obersten schweizerischen Bundesbehörde. 2) Die bisherigen obersten Regie⸗ rungs- Behörden, namentlich: der Kantons- und dreifache Landrath, so wie die aus ihnen gewählten Kommissionen, sind aufgelöst. 3) Es wird eine provisorische Regierung ernannt, welche in die Befugnisse obgedachter Be⸗ hörden zu treten hat und mit allgemeinen umfassenden Vollmachten zur Herstellung und Aufrechthaltung geseßlicher Nuhe und Ordnung im ganzen uͤmfange des Kantons, so wie zu allfälliger Abordnung einer Gesandischaft an die Tagsatzung, ausgerüstet ist. 4) Die provisorische Regierung wird aus 15 Mitgliedern gebildet. Ben diesen fallen 3 Mitglieder auf die Stadt- gemeinde Zug, 2 auf Ober⸗ und Unter -Aegeri, 2 auf Menzigen, 2 auf Baar, auf Cham und Hünenberg, 1 auf Steinhausen, 1 auf Riesch, 1 auf Walchwol, 4 aus freier Wahl aus der Mitte der Kantons -Bürger. Für den Fall der Ablehnung einzelner gewählter Mitglieder wird der prov. Regierung das Recht der Ergänzung ertheilt, wobei sie sich möglichst an obiges Nepräsentations Verhältniß zu hallen hat. Den Prãsidenten wählt sich die Regierung aus ihrer Mitte, 5) Die ubrigen Behörden, na⸗ mentlich das Kankons⸗ und Kriminalgericht, so wie die untergeordneten Ge⸗ meinde? und Polizei-Behörden, so weit sie als politische Körper mit dem Kanton in Berührung treten, sind einerseits provisorisch erklärt, andererseits aber, bei persoͤnlicher Verantwertlichkeit ihrer Mitglieder, verpflichtet, ihre amtlichen Verrichtungen unter Aufsicht der provisorischen Negierung treu und gewissenhast fortzuführen. 6) Die bisherige, seit dem Jahr 1814 bestehende Verfassung soll den gegenwärtigen Schlußnah⸗ men unbeschadet fortan nur noch provisorisch bestehen; die, provi⸗ sorische Regierung ist dagegen beauftragt und bevollmächtigt, für cine vor⸗= zunehmende Verfassungs-Nevision durch einen Verfa sungs ⸗Nath beförder⸗ lichst die nöthigen guifindenden Einleitungen zu treffen. 77. Ter Verfas⸗ sungs-Rath wird aus 65 Mitgliedern auf felgende Weise gebildet: die 10 Gemeinden des Kantons wählen aus ihrer Mitte nach dem für den bishe⸗ rigen Kantons-Rath bestimmten Reyräsentations⸗Maßstabe 4 Mitglieder. Diese, geleitet durch den Alters⸗Präsidenten, wählen sodann frei aus allen Kantons-Bürgern die übrigen 16 Mitglieder; der so vollständig besetzte Verfassungs-Rath wählt aus seiner Mitte den. Presidenten.“ .

Die provisorische Regierung ist am 7. Dezember von den eid⸗ genössischen Repräsentanten anerkannt worden.

Kanton Freiburg. (Echo v. J.) Man berechnet den Schaden, der im und am Jesuiten⸗ Gebäude angerichtet wurde, auf 06,000 Fr.; die Beschädigung des Herrn Dießbach wird höher als 20, 000 Fr. angeschlagen.

Kanton Basel. Nach dem Basel. Intelligenzbl. hat das in Basel gefangen gewesene Bataillon Walliser auch auf dem Gotthard gestanden. Sie sollen dort im Vereine mit Urnern fünf Tage lang, bei der strengsten Witterung und tiefem Schnee und von Lebensmitteln fast ganz entblößt, bivongkirt haben und dann ins Tessin als Nachhut eingerückt sein. Mit Bewunderung sollen sie von der urner Scharfschützen⸗ Compagnie Gysler sprechen, die nach alter Schweizerweise die Tessiner im Laufschritt mit, dem Bajonett angegriffen und so, des feindlichen Feuers spottend, jene aus einer vortheilhaften Stellung im Ru herausgejagt und mit Hurrahgeschrei ohne Rast bis Bellenz (Bellinzona) verfolgt haben.

Kanton St. Gallen. Nach neueren Berichten ist der Domkapitular Umberg von Flums nun wirklich in das Kriminalge⸗ bäude in St. Gallen eingebracht worden.

O Zürich, 7. Dez. Die Revolutionirung des Kan⸗ tons Zug ist trotz der letzten Sonntag (den ten d.) am, Haupt⸗ orte abgehaltenen Pseudo⸗Landsgemeinde noch nicht bewerkstelligt. Die nächsten Tage werden entscheiden, ob sich die verfassungsmäßigen Be⸗ hörden aufrecht zu erhalten im Stanze sein werden oder nicht. Es wird das übrigens zum größeren Theile nicht von ihnen, sondern von dem Benehmen der nach dem Kanton Zug abgesandten eidgenössischen Repräsentanten abhängen. Bereits weilen die selben 11 Tage daselbst, ohne sich offiziell über die Anerkennung oder Nicht -Alnerkennung der Behörden ausgesprochen zu haben. Ter Umstand, daß sie die Ver⸗ öffentlichung der Proclamation an das Volk gestattet haben, in Folge welcher jene Pseudo-Landsgemeinde abgehalten wurde, und da⸗ gegen die Nichtgestattung der Abhaltung eines verfassungsmäßigen Landraths läßt darauf schließen, daß die eidgeuössischen Repräsentan⸗ ten Cresp. die Tagsatzung) mit den Nevolutions - Lustigen Hand in Hand gehen. Inzwischen ist ihnen noch vor jener Versamm⸗ lung vom letzten Sonntag, durch den regierenden Landammann, Herrn C. Boßhardt, eine feierliche P rotestation dagegen eingereicht worden. Ich, enthebe diesem wichtigen, vom 5ten d. da⸗ tirten Aktenstücke, das mir von befreundeter Seite mitgetheilt wurde,

Agende Hauptstellen: ö fais , . gedruckten Aufruf an das Volk von Zug, erlassen von 23 Kantonsbürgern, macht der Unterzeichnete die Wahrnehmung, daß die auf heute in den gewöhnlichen Landsgemeinde⸗ Platz zusammen⸗ berufene Volks-Versammlung üich mit Wahlen und Verfassungs⸗ An= gelegenheiten beschäftigen wird. Der Unterzeichnete, als von der Landes gemeinde gewählter Landammann, und in Berücksichtigung, daß die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Regierungs- Behörden derma⸗ len durch die Tit. eidgenössischen Repräsentanten gehemmt ist, glaubt, es liege in seiner Stellung, und in seiner Pflicht, sich zum vor— aus gegen alle und jede Schlußn ahmen verwahren zu sollen, die eine heutige Volks⸗Versammlung gegenüber ben klaren Verfassungs⸗-Bestimmungen des n . Zug vorzunehmen gedenkt. In Uebereinstimmung , ö Tit. Herren eidg. Repräsentanten mündlich gemachten , und mit Rücksicht auf die vom eidgenössischen n, e Armee, vom eidgenössischen Kriegsrathe und vom hohen Vor

: L nmann und Rat pfangenen, eine Anerkennung von Landa n,,

bes Kantons Zug voraussetzenden Zuschri ,. 56 durch den hohen . mit dem e, , deen. sischen Truppen noch vor der Bese bung der nete die Ansicht, schlossene Capitulation, wiederholt der , . elke am! baß die Behörden des . Engs mäßigen Lands⸗ pfangene Mandat nung einen ve ln ß nsiek sich nur einem

gemeinde zurückzugeben haben,

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