1848 / 16 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ne Weiteres wegen muthwill; sebt dem Staats- Anwalt die t Antrag in Betreff des betrüglichen dgewiesen und dem Staats- Anwalt an⸗ afung wegen muthwilligen Bankerutts zu dem Staats - Anwalt der Weg der Be-

selbe den Angeschuldigten nicht oh rutts in den Anklagezustand, un der desfallsigen Anklage auf, so Bankerutts wird mit Gründen heim gegeben, solchen auf Denn nicht allen schwerde über die Zu rutts nicht verschränk!t auch genöthigt se⸗ Willen, eine An rend er nach 8. Minister angeh

ntrags wegen betrüglichen Banke= des Geseßzes), so würde er sonst entualiter gegen seine leberzeugung und bestimmten Verbrechens zu er zu einem solchen Antrage nur durch den

sung seines A werden darf (8. 13

ge wegen eines 10 des Gesetzes alten werden kann. sie solche Beschlüsse der Anklage

Anllagezustand

rückbehaltung ein bsc den Gerichts schreiber eröffnet Verhandlung

abweisenden, dem Beschuldigten durch mit Beifügung der genommenen originaliter dem Staats - Anwalt

Anllageschrift

Aufforderung, Auf diese Weise geschieht ihm eich die im S. 66 des Gesetzes vorgeschriebene Eröffnung des Beschlusses. ei den etwa zurückweisenden, so wie überhaupt bei allen V Gerichts, wogegen dem Staais-Anwalt der Weg der Beschwerde offen steht, wird der Insinnations Vermerk des Boten auf die abgegebene Original- Piece geseßt, damit das Appellationsgericht, ohne die Retent-Piecen des er- sten Richters einzufordern, sogleich aus der vom Staats -Anwalt mit den Akten eingereichten Verfügung beurtheilen kann, ob die zehntägige Präklu⸗ sivfrist innegehalten ist oder nicht. Uebrigens hält sich das Gericht auch in den Sachen, wo nach §. 10 des Gesetzes der Staats Anwalt etwa durch den Justiz-⸗Minister zur Vercolgung der Sache angewiesen ist, nach Befin= den zur Jurückweisung der Anklage durch Dekret befugt, und es steht hier- gegen dem Staats-Anwalt nur die Beschwerde nach §. 13 des Gesetzes

———

einzureichen.

erfügungen des

Giebt die Anklage Kammer nach §. 67 des Gesetzes die Alten zuvo nochmals an den Untersuchungsrichter, so erhält der Staats -Anwalt z ner Kenntnißnahme Abschrift der Verfügung.

Da bei diesem Durchgange der Alten durch die Anklage - Kammer die möglichste Beschleunigung nöthig ist, so hat sich hierbei die obige Büreau- Einrichtung als ganz besonders zweckmäßig bewährt. einigung des Büreau's mit den täglichen Versammlungen d ist es erreicht, daß solche Anträge noch an dem Tage ihres E spätestens am folgenden Tage vollständig bis zur Staats Anwalt erledigt werden, indem die Akten zur legung an den Dirigenten und an den sofort ernannt

Vortrag im Kollegium, zur Eröffnung des Besch schreiber und zur Abfertigung in der Kanzlei, ohne Zwischenzeiten von Hand in Hand gehen und in der Negel inzwischen gar nicht aus den beisammen« liegenden Geschästszimmern der Abtheilung herauskommen.

Die auf Grund des Beschlusses der Antlage-K llagen gelangen zunächst wieder an die letztere und erst von dieser sofort zur ersten Abtheilung, weil die Anklage Kammer die Gewä— U nach §. 68 des Gesetzes gestellten Frist kontrolliren muß Einleitung der Untersuchungen. Den Anllagen, sowohl bei den besonders schweren, als bei den schwe⸗ müssen stets die Voruntersuchungs - Alten, Privat- Personen, Wenn die Einleitung der Untersuchung bei der betreffenden Abtheilung beschlossen und verfügt ist, wird der Termin zum mündlichen Verfahren so angesetzt, daß dem Än eine achttägige Frist bleibt. Herbeischaffung von Vertheidigungsmitteln für den ist es vorgezogen worden, lieber in einzelnen klagten den Termin wieder aufzuheben und wester hinauszusetzen, als mein diese Frist zu erweitern.

e. Zeugen ⸗Vorladung.

In Betreff der Zeugen-Vorladungen ist der §. 54 des Gesetzes von daß bei denjenigen Zeugen, die der Staats- e Angeklagte beantragt hat, vor dem Termine die Er— heblichteit der von ihnen zu bekundenden Thatsachen in der Regel nicht geprüft, sondern daß sie alle vorgeladen werden, f noch etwa andere Zeugen außerdem vorzuladen. Diese ist auch als zweckmäßig befunden, da sich vorher Verhandlung hervortretenden Resultate, Erheblichkeit werden kann, in der Regel g

d. Bestellung der Kuratoren und Vertheidiger.

Bei minderjährigen Angellagten oder Ehefrauen wird der Vater, Vor—

mund oder Ehemann von dem Termine benachrichtigt und ihm überlassen, darin ebenfalls zur Vertheidigung gegenwärtig zu sein; bei ihrem Aus Angeklagten zur Eröffnung des Urtels ein Solchen Erschienenen wird ihr Platz in dem für im angewiesen. ig eines Vertheidigers von Amts wegen erforderlich ei der Einleitungs-Verfügung. Protolollführer des Gerichts werden, um sie ihren eigent- . als Vertheidiger nicht zugelassen, Negel nur andere Justiz-Beamte dazu ernannt, Justiz-Kommissarien die zu ihrer Ausbildung en Referendarien und Auskultatoren dazu verwendet. mit Ausnahme der Justiz-⸗Kommissarien, müssen von zur Uebernahme öffentlicher Wollen die Vertheidiger sich mit verhafteten enden sie sich unmittelbar an die Gefängniß— ist, solche Unterredungen zu gestatten, sobald scher ausweist. schließung der Oeffentlichkeit. Verhandlung einer S die Oeffentlichkeit au Anwalt gleich b Abtheilung entsch welcher der Sta olchen Antrag die Oeffenllich werden, so wird dies dem Staats— er seine etwa entgegenstehende nahme des Kollegiums äußern kann.

Bei solchen nicht öffentlichen Verhandlun einen Anschlag oder durch einen an die Ge dies kundgethan.

Denn durch die Ver— er Abtheilung inganges oder Wiederabgabe an den Journalisirung, Vor⸗ en Decernenten, zum lusses durch den Gerichts-

ammer eingehenden An—

hrung der von ihr

ren und leichten Verbrechen, etwanige Denunciation oder die po⸗— lizeilichen Anzeigen beiliegen. eklagten in der Regel heinen zur etwanigen Angeklagten; indessen Fällen auf Antrag des Ange-

Es kann diese Frist kurz

dem Gericht dahin verstanden, Anwalt und etwa der

und daß dem Gericht nur die bei der mündlichen

worauf eine Zeugen -⸗Aussage von ar nicht übersehen lassen.

bleiben wird den minderjährigen Interims-Kurator bestellt.

die Zeugen bestimmten Rar So oft die Bestellun ist, geschieht sie gleich b richtsschreiber und lichen Berufsgeschä werden in der und namentlich außer den beim Gericht beschäftigten Alle Justiz-⸗Beamte, n ihrem Dienst-Vorges Vertheidigungen b Angeklagten besprechen, so w Expedition, welche angewiesen der Vertheidiger sich als so

Die Aktuarien, Ge⸗

sten nicht zu entziehen,

etzten eine Autorisation

Soll bei der mündlich Gesetzes vom 7. April 1847 beantragt dies der Staats—= die betreffende Gerichts“ tungs ⸗Verfü Sollte ohne

ache in Gemäßheit des Sgeschlossen werden, so ei Einreichung der Anklage, und eidet darüber mit in der Einlei⸗ ats-Anwalt stets Abschrist erhält. für angemessen erachtet ig bekannt gemacht, daß m Termine zur Beschluß⸗

Publikum durch gestellten Diener

s-Anwalt so zeit Ansicht noch vor 'de

gen wird dem richtsthür auf

. Deffentliche Sitzung.

Je nach der voraussichtlichen Weitläuftigkeit der Sa einen Sitzungstag ein, zwei bis sechs und mehrere Termir angesetzt, ja in den ganz einfachen Sachen, z. B. wegen Bettelns, Landstreichens und Arbeitsscheu, sind bis zu einem Vormittage abgeurtelt worden.

Zu solcher Sitzung fertigt der Gerichtsschreiber zwei gleichlautende Ver= zeichnisse der zu jeder Sache vorgeladenen Angeklagten, Vertheidiger und Eines davon dient dem Dirigenten, das andere dem dien den Gerichtsboten zur Uebersicht der Vorgeladenen. dem Büreau des Staats-Anwalts in jedes Sitzungszimmer ein Ver der bei den einzelnen Sachen als Staats- Anwalt auftretenden damit diese bei dem selten genau zu bestimmenden Beginne jeder Sache hrevi maun abgerufen werden können. zeit sorgt der Gerichtsschreiber für die Vorführung der geklagten und für die Vorlegung der etwaigen Corpora Der Gerichtsdiener zeigt dem Vorsitzenden an, wer von den vor— Personen eiwa noch ausgeblieben ist. in der Regel nicht eher sammen sind, so werden alsdann di bliebenen Zeugen oder die (8. 356 des Gesetzes).

Die Angeklagten werden Bei Verhafteten bleibt ung anwesend. chiedenen Geschlechter werden brechens bleibt es dem Ermessen de nicht auf jene Bank, sondern vor deren Ba

chen werden auf ne hinter einander ntersuchungen 30 Sachen an

Außerdem gelangt aug

Zur Termins etwa verhafteten An

egonnen werden kann, als bis Alle bei⸗ e eima in der Nähe wohnenden ausge⸗ gesetzlich erforderlichen Vertheidiger sofort sistirt

auf die für sie besonders bestimmte Bank ge⸗ Gefangenwärter während der gellagte sitzen neben einander, nur die öglichst getrennt, und nach Art des Ver- den Angeklagten

der vorführende Mehrere An h

ts überlassen, rriere zu setzen.

S8

Der Staats- Anwalt nimmt beim Beginn der Sitzung seinen Platz an einem besenders für ihn bestimmten Tische ein, eben so der Gerichts- schreiber an einem anderen, und erst dann tritt das Nichter- Kollegium, und zwar steis zusammen, in das Sitzungszimmer. Selche Form erhält die zu dem Ernst der Verhandlung ersorderliche Feierlichkeit auseechn und zu dem- selben Zwecke besteht die Einrichtung, daß Jeder, der gegen die (sitzenden) Richter zu sprechen, oder dem der ke lend Eröffnungen zu machen hat, aussteht. Selbst der Staats- Anwalt erhebt sich bei seinen Vorträgen von seinem Sitze.

Ist etwa der Angeklagte ausgeblieben, so wird der Behändigungsschein über seine gehörig erfolgte Vorladung von dem Gerichtsdiener dem Vorsiz zenden vorgelegt und der Antrag des Staats- Anwalts über das etwa zu veranlassende Kontumazial-⸗Verfahren erfordert; das Gericht beschließt dar⸗ über a. 4 des 5. 59 des Gesetzes. ;

Wenn der vom Angellagten etwa selbst gewählte Vertheidiger nicht erm schienen ist, so wird die Verhandlung dadurch nicht auf Tan r, an . Sache des Angeflagten ist, den Vertheidiger zu gestellen. Nur wenn nach S. 69 des Gesetzes die Zuziehung eines Vertheidigers unbedingt nothwen⸗ dig, eder wenn derselbe sonst von Amts wegen besteilt worden ist sorgt das Gericht sür sein Erscheinen. Kann er nicht gestellt werden, so wiid versucht ob etwa ein anderer im Gerichtslokale anwesender Justij.· R̃ramte die Ver⸗ theidigung übernehmen will, sonst muß die Sitzung ausgesetzt werden.

Die Eröffnung der Sitzung geschieht durch den Vorsitzenden mit Fest⸗ stellung der Identität des erschienenen Angeklagten, durch Vorlegung der Itagen über Namen, Alter, Reli ion, Angehörigkeits- und etwanige Militair⸗ Verhältnisse. (Die Fragen über etwaige frühere Bestrafungen des Ange⸗ llaglen werden zweckmäßiger erst nach der Auslassung des Angeklagten über die Anklage vorgelegt.)

Dann erfolgt die Vorlesung der Anklage durch den Gerichtsschreiber, resp. der Vortrag derselben durch den Staats- Anwalt. Bei Vernehmung des Angellagten über dieselbe wird ihm durch geeignete Vorhaltungen Ge⸗ legenheit gegeben, sich über alle in der Anklage enthaltenen Verdachts-Um— stände auszulassen, es werden ihm auch seine etwanigen Widersprüche be— merkbar gemacht, damit er sie vielleicht aufklären könne, ja in einzelnen Fällen, wo noch ein Geständniß zu erwarten war, ist es nicht unangemessen . worden, durch Ermahnungen und Vorstellungen ihn dazu zu be—

vegen.

Erst nach Vernehmung des Angeklagten werden die sämmtlichen er- schienenen, so wie die etwa noch von ihm gestellten Zeugen, zugleich herein geführt, und es wird im Allgemeinen die Identität der Erschienenen mit den Vorgeladenen durch Nennung ihrer Ramien, seitens des Vorsttzenden, nach der Reihefolge des oben gedachten Verzeichnisses, festgestellt. Ist noch Einer oder der Andere ausgeblieben, so wird dersenige, welcher sie vorge= schlagen hat, sei es der Staats- Anwalt oder der Vertheidiger oder der An— geklagte, mit seinen etwanigen Bedenken, auch ohne sie die Verhandlung fort— zusetzen, gehört. Das Gericht beschließt darüber, und ergiebt sich die Aus— sicht, daß ohne die fehlenden Zeugen das Endurtel gefällt werden kann, so behält die Sitzung Fortgang; fonst wird sie verlegt und das etwanige Straf— Nesolut gegen die ausgebliebenen nicht entschuldigten Personen, nach An— hörung des Stgats-Anwalts, eröffnet. Bei diesen Strafen wird mit Strenge verfahren, weil ein einziger ungehorsamer Zeuge möglicherweise die ganze . vereitelt und das nochmalige Erscheinen aller liebrigen nöthig macht.

Uebrigens ziehen sich zu solchen Zwischenbeschlüssen die Richter in der Negel nicht erst in das Verathungszimmer zurück

Alle Zeugen gemeinschaftlich werden, wenn anders die Sitzung Fort— gang behält, feierlich vor dem Meineide verwarnt. Das Vorsefen Fer ver— alteten Verwarnung ist bei Seite gesetzt, vielmehr erfolgt die Vermahnung mündlich durch den Vorsitzenden, weil die Erfahrung lehrt, daß sie so ein⸗ dringlicher gemacht werden kann. Allen werden auch die vorgeschriebenen Glaubwürdigkeitsfragen vorgelegt, und sie werden besonders darauf ausmerk— sam gemacht, daß sie diese auf den Eid beantworten müssen. Dann treten die Zeugen wieder zurück, bis auf den ersten zu vernehmenden, und werden demnächst einzeln wieder hereingerufen. Die bereits vernommenen nehmen die im Sitzungszimmer für sie eingerichteten Plätze ein, damit sie, bei etwa nöthig werdenden Zusammenstellungen mit anderen Zeugen oder dem An— geklagten, zur Hand sind.

Bei diesen Vernehmungen, sowohl der Zeugen, als der Angeklagten, ist es dem Staats- Anwalt gestattet, am Schlusse jeder einzelnen Verneh= mung seinerseits noch Fragen an ven zu Vernehmenden zu stellen; doch er⸗— bittet er sich hierzu, damit nicht ein Durcheinandersprechen erfolgt, zuvor das Wort von dem Vorsitzenden. Dasselbe wird dem Vertheidiger, je doch nur dann gestattet, wenn dieser ein Justiz-Beamte ist, zu dem man das Ver trauen haben kann, daß er nur sachgemäße Fragen stellen werde; sonst muß derselbe seine Anträge, worüber er noch seitens des Vorsitzenden Fragen ge⸗ stellt zu wissen wünscht, bei diesem anbringen, und dazu wird durch Len Letzteren ihm, so wie den Gerichts-Beisitzern, am Schlusse jeder Vernehmung ͤ Gelegenheit gelassen.

Demnächst erfolgt die Vereidigung der Zeugen, wobei alle anwesenden Personen, auch die Richter, aufstehen. Es wird darauf gehalten, daß gleich⸗ zeitig nicht mehr als etwa drei oder vier schwören, damit übersehen werden lann, daß Alle die Eidesformel gehörig und richtig nachsprechen. Zeugen verschiedener Konfessionen, deren Eidesformen verschieden sind, schwören ab— gesondert; sonst ersolgt eine Theilung mehrerer Zeugen, etwa nach den Ge— schlechtern.

Die bereits in der Voruntersuchung vereideten Zeugen, ingleichen die

ein für allemal vereideten Sachverständigen, so wie Beamte, welche in An— gelegenheiten ihres Amtes vernommen sind, werden nur auf den Eid ver— wiesen.

Die Aussagen auswärts vernommener oder inzwischen verstorbener Zeu⸗ gen werden an der gerade passenden Stelle der Beweis-Aufnahme durch den Gerichtsschreiber vorgelesen. e

Die Vernehmung und Vereidigung der als Zeugen vorgeschlagenen Offiziere erfolgt nicht in den öffentlichen Sitzungen, sondern durch Requisi⸗ tion des Milikairgerichts, oder wenn eine Confrontation mit den Angeilag— ,,, ist, im Wege der Voruntersuchung durch den Untersuchungs— Richter.

Nach geschlossener Beweis -Aufnahme erhält der Staats-Anwalt das Wort, der us dem Nesultate der Verhandlungen seine Anträge auf Bestra. fung oder Nichtschuldig-Erklärung oder auf Entbindung des Angeklagten von der Anklage begründet, demnächst erfolgt die Schluß Erklärung des Ange— klagten oder des Vertheidigers. Die Richter ziehen sich hierauf in das Berathungszimmer zurück, und treten eist wieder ein, um das Urtheil zu eröffnen, wobei der Vorsitzende stets die vollständigen Gründe vorträgt. Während der Berathung bleibt der Angeklagte auf seinem Platze, und eben so auch die Zeugen im Sißungszimmer, weil möglicherweise eine nach- trägliche Vernehmung des einen oder des anderen für nöthig erachtet werden könnte. /

g. Berathung. -

Bei der Berathung selbst werden unter Leitung des Vorsitzenden alle vorliegenden Beweise für die Anklage und Vertheidigung speziell durchge= nommen, geprüft und besprochen, und demnächst erfolgt die Abstimmung.

h. Form der Urfelll.

Je nachdem der Angeklagte für schuldig oder für nichtschuldig erachtet

oder von der Anklage entbunden wird, lautet das Urtel: daß der Angeklagte des (zu bezeichnenden Verbrechens) schuldig und 3 , K zu bestrafen,

21 der Angeklagte des ac. nicht schuldig,

od

daß der Angeklagte von der Anklage des 2c. zu entbinden.

Der etwa für nicht schuldig n gen oder von der Anklage entbundene Verhaftete wird sofort aus der Sitzung in Freiheit gesetzt.

Fat sich bei der mündlichen Veihandlung herausgestellt, daß in der dem Angellagten zur Last gelegten That nicht dasjenige Verbrechen liegt, was zur Anlage gebracht war, sondern ein anderes, so wird nach §. 11 des Gesetzes nicht erst auf „nicht schuldig“ in Betreff des ersteren, sondern ohne Weiteres über das lebiere erkannt. R

. i. Erledigung der Resolute.

Muß die Sitzung vusgehe be e mn, weil noch eine weitere Aufklä— rung für nöthig erachtet wird (ö. 32 des, Gesetzes), und kann hierauf nicht sofort ein anderer Termin angesetzt werden, weil etwa der noch zu verneh⸗ mende Zeuge erst ermittelt werden soll oder auswärts zu vemehmen ist, so werden die Akten zur Veranlassung dieser Aufklärung an den Staats-

bis 5857 der Kriminal- rdnung gegen flüchtige und abwesende Verbrecher zu veranlassenden Kontumazial-Verfahren ist die öffentliche mündliche Ver=

ersten sechs Abtheilungen des hiesigen Kriminalgerichts in öffent— ichen Gihun gen 2.

Untersuchungen erledigt; rechnet man dazu noch J nach dem früheren Verfahren im fiskalischen Untersuchungs Prozeß bei der neunten Abtheilung abgeurtelte Injuriensachen, so ergiebt

sich die Gesammtsumme von ...... ...... . und es sind demnach gegen die im Eingange gedachte Durch—

Anwalt abgegeben. Zu dem alsdann anzusetzenben neuen Termine werben alle, auch die in dem ersteren schon etwa vernommenen Zeugen wieder vor- geladen, weil das Wesentliche des ganzen Verfahrens in dent Total-Eindru' aller Beweismittel und r n liegt. Eine Ausnahme würde nur Bann zu machen sein, wenn sich bei der ersten Vernehmung eines Zeugen klar herausgestellt hätte, daß seine Auslassung ganz unerheblich wäre.

3 Sitzungs / Protokolle.

Die Aufnahme des Protololls nach §§. 38 und 63 des Gesetzes ist lediglich Sache des Gerichlsschreibers. Den Parteien werden die Protokolle nicht, sondern sie werden nach der Sitzung im Kollegium vorgelesen, geprüft * wo es erforderlich ist, an den betreffenden Stellen berichtigt und er=

0. 6

i Aus fall des Urtels oder sonstigen Beschlusses wird darin zuletzt mit dem Verlündigungs Vermerle nachrichtlich aufgenommen.

Das vollständige Urtel wird von dem jedesmaligem Decernenten ent— weder noch an demselben Tage oder spätestens binnen 21 Stunden nieder⸗ geschrieben, weil die Gründe desselben nicht blos aus den im Protofolle oder sonst in den Alten enthaltenen, sondera auch aus den bei ber münd? lichen Verhandlung überhaupt vorgenommenen Umständen entnommen wer— den, und es dabei sehr wohl vorkommen fann, daß diese Gründe, wenn auch keinen Umstand anders, doch mehr Thatsaͤchliches, als die Protokolle, enthalten.

. Gemischtes Gericht.

Auf die Fälle, wo wegen gleichzeitiger Mitschuld von Militair- und Civilpersonen ein gemischtes Gericht erforderlich ist, ist das öffentliche münd'? liche Verfahren bisher insoweit angewendet worden, daß die Verhandlungen

des gemischten Gerichts, bei welchem der betreffende Untersuchungs-⸗-Nichter des Kriminalgerichts als Civil-Kommissarius sfungirt, als die Voruntersu— chung betrachtet worden, Der Termin zum mündsichen Verfahren wird an? gesetzt, sobald das Militairgericht das Erkenntniß abgefaßt und mit diesem die Akten dem Kriminalgericht übersandt hat. . .

m. Verfahren gegen flüchtige Verbrecher.

Auch bei dem nach 5§. 107 des Gesetzes, in Gemäßhett der ss. 577

2

handlung insoweit für anwendbar erachtet worden, als auf die desfallsige Anllage der im §. 579 der Kriminal-Ordnung voigeschricbene Termin mit den dort angeordneten Fristen zum mündlichen Verfahren von der betreffen den Gerichts- Abtheilung anberaumt und von derselben die Vorladung nach §88S. 579 und 589 daselbst verfügt, auch der Vertheidiger nach §. 581 be' stellt und vorgeladen wird, der dann statt der sonst einzureichen gewesenen

2

Vertheidigungsschrift im Audienz -Termine die Vertheidigungs-Nede hält. Denn daß auch für einen abwesenden Angeklagten ein Vertheidiger sprechen kann, ergiebt schon der §. 33 des Gesetzes vom 17. Juli 1846.

; 3. Appellationen. ö Den verhafteten Angeklagten wird während der Appellationsfrist durch

sofortige Vormeldung vor den Gerichtsschreiber stets Gelegenheit gegeben, ihre Appellationen rechtzeitig anzubringen. Appelliren sie, so wird ihnen die Zeit der Haft his zur Eröffnung des zweiten Urtels auf die Strafe nach 8§. 105 des Gesetzes nicht angerechnet; ist aber die in erster Instanz er— kannte Freiheitsstrafe so kurz, daß sie inzwischen abgelaufen sein würde, und ist der Angeklagte nicht etwa der Flucht verdächtig, so wird er vorläufig des Arrestes entlassen. Den Nichtappellirenden wird die Strafe, wenn auf Ge— fängniß erkannt ist, von der Veikündigung des ersten Urtels, nicht etwa erst vom Ablauf der Appellationsfrist an gerechnet.

Die Appellations- Rechtfertigungen der Angeklagten werden, um die

Zeit bis zum zweiten Urtel möglichst abzulürzen, sofort originaler brevi mann dem Staats-Anwalt zur Gegenerllärung zugestellt, und die letztere erfolgt in der Regel auf demselben Wege.

Die Bestellung des Vertheidigers zweiter Instanz, auch des ctwa selbst

gewählten, wird stets dem Appellations-Richter überlassen.

Für den Fall, daß ein Verhafteter erst in zweiter Instanz für nicht

schuldig erachtet oder von der Anklage entbunden wird, besteht die Einrich— tung, daß der Appellations-Nichter gleich am Sitzungstage hiervon unmit— telbar der Gefängniß-Expedition des Kriminalgerichts Nachricht giebt, damit die Entlassung des Angeklagten nicht bis zum Eingange des zweiten Urtels verzögert wird.

Die Zufertigung der Akten des zweiten Urtels und der Akten an das

Kriminalgericht erfolgt ohne Begleitschreiben brevi manu.

. Revisionen. Die eingehenden Nevisions Anmeldungen und Beschwerden werden eben

so wie die Appellations-Rechtfertigungen riginaliter dem Staats- Anwalt zur Gegenerklärung vorgelegt. Ist die etwanige Nevisionsschrift nicht nach 3. 10 des Gesetzes von einem zum Richteramte befähigten Rechtsverstän-⸗ digen unterzeichnet, so wird versucht, durch deren sofortige Rückgabe diesem Mangel noch innerhalb der Revisionsfrist abzuhelfen; ist dies nicht möglich, so kann dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden.

VI. Uebersicht der hiernach erledigten Geschäfte. Nach diesem Verfahren sind im Geschäftssahre 1847 bei den

schnittssumme der früheren Jahre von .... .... 3010 577 Untersuchungen mehr als früher erledigt worden.

Bei der siebenten und achten Abtheilung sind an Polizei ö, ö ; J 11,597 B ,, . J 82 und an Requisitionssachen k w 1135 Voruntersuchungen sind überhaupt geführt .... 5 41414635 und Todes-Ermittelungen vorgenommen ..... J 216

Berlin, den 31. Dezember 1847.

Deutsche Bundesstaaten. * München, 10. Jan. Wegen Ablebens Sr. Durchlaucht

es Prinzen Friedrich Franz Anton von Hohenzollern-Hechingen, wei— land K. K. Feldmarschall⸗Lieutenants 2c., hat unser allerhöchster Hof eine dreitägige Trauer angelegt. Das Besinden unseres verehrten Monarchen, nach glücklich überstandener Grippe, ist jetzt höchst er— freulich, und liegen Se. Majestät wie früher den Staatsgeschästen wieder mit bewundernswerther Ausdauer ob.

In Oberbayern ist die Sicherheit auf dem Lande in letzter Zeit

so oft und auffallend gestört worden, daß eine namhafte Vermehrung der in dieser Provinz stationirten Gendarmerie-Mannschaft verfügt werden mußte. Der seit einigen Tagen mit großer Strenge bei uns eingekehrte Winter hat die Unsicherheit auch in den nächsten Umge— bungen unserer Hauptstadt merklich gesteigert.

Wenn gewisse Tagesmeinungen auf unser neues Ministerium die

Hoffnung setzen zu dürfen geglaubt haben, kaß e den radikalistischen Bestrebungen weniger Hindernisse in den Weg legen merde, als die früheren Verwaltungen, so war dies jedenfalls eine uschung. Die Nachcensur wird wie bisher, wenn auch in einzelnen Hallen mit größe ter Milde, geübt, und Blättern, wie der wentsche Zuscha ner, Triersche Zeitu ng u. a., die sich eine Alustösung, der bestehenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse zun Ziel gesetzt haben, dürfte, wie man vernimmt, der Pest⸗ebit schwerlich gewährt werden. Bie zur Stunde hat auch, wie wir hören, die hiesige Nost-Behörde eingegangene Bestellungen auf, die ihrer destruktiven Tendenzen wegen sattsam berüchtigte Mannheimer Abendzeitung nicht zu realisi⸗ ren vermocht.

Unter den auswärtigen Diplomaten, die am Neujahrstage von

unserem Monarchen mit, Ordens - Auszeichnungen begnabigt wurden, befinden sich die diesseitigen verdienstvollen Gesandten an den Kö— niglichen Höfen von London und Berlin, die Herren Freiherr von Cetto und Graf von Lerchen feld-Köffering, der Erstere mit dem Komthur-Kreuz des Verdienst-Ordens der bayerischen

Krone, der Andere mit dem Großkreuz des Verdienst- Ordens vom Die Staatsräthe und Minister⸗Verweser von Borks

heil. Michael. chreiben irrthümlich

und Herns sind nicht, wie ich in meinem letzten S erwähnte, mit dem Komthurkrenz, sondern mit dem Ritterkreuz des Verdienst⸗Ordens der bayerischen Krone ausgezeichnet worden.

Schweiz. . Kanton Zürich. In der Sitzung des eidgenössischen Kriegs Januar wurde Joseph Georg Löpfi wald, Kanton St. Gallen, beklagt wegen Desertion und Verkar Waffen, zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe verurtheilt. Fall, an sich nicht sehr interessant“, bemerkt die Eidgen. Ztg., „bekam einiges Leben durch die Persoönlichkeit des Angeklagten, der in neapolitanischen Diensten ebenfalls wegen Desertion zum Tode verurtheilt, aber zu sechs Jahren Galeeren, die er abgebüßt, begna⸗ digt wurde und der dann nach seiner Rückkehr dem bekannten Naub⸗ mörder Holzmann durch Fälschung von Schriften zu seiner Flucht nach das Schicksal Löpfi's bietet einen trau— rigen Beweis, wie eine sonst nicht schlechte Natur durch das Leben in fremden Kriegsdiensten ruinirt werden kann.!“ l von Seon, Kanton Aargau, wurde wegen unvorsichtiger Handhabung des Gewehrs, durch welche vier Soldaten, : Monat Gefängniß verurtheilt. 1 wurden zwei Soldaten des Bataillons Ginsberg, Ulrich Boßhard von Riketschwyl und J. Wintsch, welche sich auf der Wachtstube ge— gen ihren Offizier ungebührlich benommen hatten, unter sehr mildern Umständen mit 1 Monat Gefängniß war noch zahlreicher versammelt, als an den früheren Tagen. In der Sitzung vom 8. Januar standen vier Angeklagte, Joseph Kyburg und J. Hunziker von der aargauischen Artillerie-Compagnie Müller und zwei züricher Artilleristen, Friedrich Erb von Volken und Johannes Wüst von Kloten (Compagnie Nr. Plünderung eines Wirthekellers in Muriegg, welche in Freundesland gleich dem Diebstahl bestraft wird, an den Schranken. Schilderung des Geschädigten und mehrerer unbetheiligter Ofsiziere“, sagt die Eidg. Ztg., „muß der Unfug in dem Wirthshause nicht unbedeutend gewesen sein und seine ursprüngliche Veranlassung in der sonderbundsfreundlichen Gesinnung des Wirthes, von welchem zwei Brüder förmlich zu der Armee des Sonderbundes übergegangen wa— ren, gefunden haben. Sämmtliche Angeklagten leugneten ihre Betheiligung an diesen bedauerlichen Erzessen.“ Kyburg wurde aber für schuldig erklärt und zu einer viermonatlichen Gefängnißstrafe Fr. an den Wirth, verurt Jukulpaten dagegen, gegen welche nur die schwankende Aussage eines Offiziers, aber gar kein direktes Zeugniß vorlag, wurden freigespro— chen. Dem Erb, der sich in seiner Vernehmung dem Offi über, dessen Aussage ihn belastete, zu sagen erlaubte, es habe dieser seinen Zeugen-Eid falsch geschworen, wurde noch eine Ordnungs— strafe, bestehend in drei Tagen Arrest, diktirt. Hafner von Heiterschen im Thurgau, beim Bataillon Teucher, mit drei Monaten Gefängniß bestraft, weil er, zwar in betrunkenem Zu— ande, eine ihn anrufende Schildwache mit dem Säbel bedroht hatte. as Gericht vertagte sich hierauf bis Freitag, den 14ten, da ihm die Sitzungen der am 10ten sich versammelnden zürcherischen Geistlichkeit die Benutzung des Lokals nicht gestatten.

Kanton Basel.

gerichtes vom

Tyrol verholfen hat:

Jakob Fellmann,

obwohl nur sehr leicht,

Das Publikum

2, Schweizer), wegen

so wie zu einer Ent

schädigung von Die übrigen drei

Offizier gegen

Endlich wurde Jakob

Das Baseler Intelligenzblatt bringt eine ausführlichere Erzählung der Emeute, die unter den baseler Standestruppen kürzlich stattgefunden. ). ö . In nachstehender Erzählung der meuterischen Vorfälle unter unserer Standestruppe werden wir lediglich die Thatsachen sprechen lassen; sie wer= sen ohne Kommentar ein düsteres Licht auf den Geist und die Gesinnung der Truppe, in deren Innerem es längst schon gährte. i ig Subjelte, die seit ihrem Engagement (im Juni 1846 und Februar 1847) unzähligemale gestraft werden mußten und es darauf abgesehen zu haben

Zwei nichtswürdige

Farrenschwanzstreichen Die Execution wurde in Abwesenheit des Profoß vorgenommen. Züchtigung, welche der Mechel verhängte, ist freilich nicht streng gesetzlich, jedoch wird sich darauf berufen, daß dieselbe schon einigemal gegen unverbesserliche Soldaten ange— Der Bruder eines der Gezüchtigten nun, ebenfalls Sol⸗ fand bei Vielen

neuer Vergehen

der körperlichen Kommandant

wendet worden sei. 8 dat der Standestruppe, erhob gleich Sonntags Lärm. . Anklang; es wurde komplottirt; von Tag zu Tag wuchs die Zahl der stör⸗ rischen Elemente, und damit wurde auch der Unwille gegen die Ossiziere, welchen man Bevorzugung der Ausländer in den Avancements schuld gab, Ein Tagesbefehl, welcher die Rechtfertigung jener zwei anzeigte, wurde

lauter und gefährlicher. in Te l darthat und die Dienstentlassung jener Einer der Hauptredner unter Abends eingesteckt, eine große Zahl Soldaten aber vom Kommando über ihre Beschwerdepunlte angehört und Abhülfe verspröchen.

Montag Morgens erlassen.

bereits allzu mäch⸗

und Aufsstistung . Vorstellunger

Fortschritte gemacht. Der Ünwille über die einigen Kameraden durch Ausländer anÜ— gethane Prügelstrafe und die Rache gegen einige wegen angeblicher Strenge nicht besonders beliebte Offiziere fanden im weiteren Verlaufe der Elemente mit den Schwaben!““

Schlagwort, egen Damit war der schon lange

gemeinsames (Ein Kollektiv- Ausdruck für alle Ausländer.) it w. verhaltene Haß und Grimm gegen die nichtschweizerischen Elemente der Standestruppe von der Kette gelegt. E muß bemerkt werden, sind Schwaben; die Anwerbung von Ausländern ist nicht im Einklang mit dem Gesetze, aber von jeher Uebung, wohl darum, weil ohne auswärtige Retrutirung die Zahl der Truppe nicht auf die gesetzlichen 200 gebracht und hätte erhalten werden können. obigem imot d'ordre nun stürmten Mitiwoch Abends eiliche 30, direlt aus einem Weinhaus kommend, in die Kaserne, verlangten die Befreiung der Gefangenen und, ganz entschieden das Wegschicken der „„Schwaben““, Der Widerstand von Seiten von Offizieren Die schwäbischen Unteroffiziere, wovon einer mißhandelt Die Compagnieen

Etwa dreißig Mann der Garnison,

vorzüglich der Unteroffiziere. wurde übermannt. 11 siziere, wurde, konnten mit Mühe aus der Kaserne sich flüchten. gnie wurden darauf in die Kaserne konsignirt, wo sie die Nacht über ziemlich Donnerstag Morgens, Kommandant die Truppe und forderte sie zum Gehorsam auf.

still sich verhielten. Am Appell, haranguirte der

improvisirte Rede

Mannschaft ganzen Tag, Diese Vorfälle veranlaßten auf gestern (den (ten) um 11 Uhr eine Sitzung des Militair-Kollegiums und, nachdem dieses sich berathen hatte, auf Nachmittags 3 Uhr eine Versammlung des Kleinen Raths, der dann dem Militair-Kollegium die geeigneten Aufträge ertheilte.“

Die Nat. Ztg. von demselben Datum (ten d.) berichtet von „Gestern Abend“, sagt dieselbe, „kam eine Abtheilung der heimkehrenden basellandschaftlichen Truppen an das Aeschenthor, gemacht und

neuen Mißhelligkeiten:

Schwierig- man vom Platz-⸗Kom-⸗ die Landschäftler ließen sich durch ihre Ungeduld verleiten, den Durchpaß zu erzwingen. Wir tadeln die stattgehabten Gewaltthätigkeiten, aber noch mehr die Veranlassung, indem man aus eidgenössischem Dienste vereinzelt und ohne Gewehr heimziehende Soldaten zur Abendzeit, wo noch nicht Sperre eingetreten war, nicht ungehindert weiter ziehen ließ.

gleichen Taktlosigkeiten machen kein gutes Blut.“ „Ob aber“, merkt die Eidg. Ztg., „die Absicht des Durchpassirens so ganz un—

89

schuldiger Natur war, ist freilich auch die Frage!“ „Eine etwas später durchziehende Abtheilung“, schließt die Nat. Ztg., „mußte geradezu außen herum, indem, wie es scheint, der dermalige Platz⸗ Kommandant von Mechel, auf geschehene Anfrage an ihn, diese Wei⸗ sung ertheilt hatte.“ eee

Nach der Nat.⸗Ztg. soll der Kleine Rath in seiner außer— ordentlichen Donnerstags⸗Sitzung beschlossen haben, in Folge der meuterischen Auftritte die dermalige Standestruppe aufzulösen, wonach sämmtliche Nichtbürger binnen 21 Stunden den Kanton zu verlassen hätten. Das Militair-Kollegium ist angewiesen, für den Platzdienst und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit die erforderlichen Maßregeln zu treffen und später umfassend zu berichten, ob eine Reorganisation der Standestruppe stattsinden oder anderweitige Einrichtungen, z. B. durch Veimehrung des Landjäger-Corps, beim Großen Rathe zu be— antragen seien. t

Die Baseler Ztg. sagt: „In Folge der von dem Kleinen Nathe ergriffenen energischen Maßregeln ist den meuterischen Bewegungen der Standestruppe ein Ziel gesetzt worden. Am Sonnabend, den 8. Jan., wurde dieselbe aufgelöst und entwaffnet und 30 bis 40 der am mei⸗ sten Kompromittirten sogleich über die Gränze geschafft. Eine Reor⸗ ganisation der Truppe steht bevor. Das Kontingent versieht fort⸗ während die Wachtposten. Die ausländischen Stadtsoldaten, welche im Badischen Aufenthalt gefunden hatten, sind Sonntag (den 9ten) Abends von dort polizeilich fortgewiesen worden. Sie befinden sich dermalen in dem Neuenhaus, unweit Kleinhüningen.“

Dem Frankfunter Journal wird von einem Korresponden⸗— ten in Basel unterm 9. Januar über den Hergang dieser Sache Fol— gendes berichtet: „Ich hätte Ihnen wahrscheinlich nicht über einen Vorfall geschrieben, der mir anfänglich zu lokaler Natur schien, als daß ich ihn weiterer Mittheilung werth erachtete, wenn seine Folgen nicht ausgedehnter geworden wären, und wenn namentlich gewisse Blätter sich desselben nicht mit einer sehr untergeordneten Wahrheits liebe bemächtigt hätten. Es ist dies dee Vorfall mit dem hiesigen Li— nien-Militair oder der sogenannten Standestruppe, den ich Ihnen kurz, aber der strengsten Wahrheit gemäß schildern will. Zwei Subjekte derselben machten sich seit geraumer Zeit der gröbsten Exzesse und Rohheiten schuldig, und alle über sie verhängten Strafen führten zu nichts; deswegen ließ der Kommandant der Truppe dem einen 25 dem anderen 15 Fuchteln geben und befahl deren Ausstoßung aus dem Corps. Dies berichtete die National-Zeitung vom 3. Ja⸗ nuar mit gewohnter liceutia poetica und hob besonders den Umstand hervor, daß die Geprügelten Schweizer, die Prügelnden aber Deutsche seien. Hierdurch wurde eine Gährung unter den übrigen Schweizer— Soldaten hervorgerufen, und diese Gährung durch reichliche Libatio— nen in gewissen Schänken genährt, so daß Abends ein Tumult in der Kaserne entstand, der aber wieder beschwichtigt wurde. So blieb es ruhig bis zum 5ten Abends, als abermals eine Masse betrunkener Soldaten gegen die Kaserne anstürmte, die Arrestanten loshaben wollte und, als ihnen dies verweigert wurde, sich der Schlüssel zu bemächtigen suchte, die sie aber nicht erhielt, und wobei sie noch Unteroffiziere mißhandelte. Auch dieser Aufstand wurde beigelegt. Kaum glaubte man jedoch Alles in den zimmern ruhig, so brachen die Meuterer vollständig bewasfnet hervor, um über die Unteroffiziere und namentlich die Veutschen herzufallen, was aber durch das Einschreiten der Offiziere verhindert wurde. Am folgenden Tage wurden nun sämmtliche Deutsche, Unleroffi⸗ ziere und Soldaten, im Ganzen 29, vom Corps einstwei— len mit Urlaubs-Pässen entfernt, Tages darauf (7ten) die Auf— lösung des Corps von der Regierung beschlossen und dem Großen Nathe weitere Perfügungen über Reorganisation oder anderwärtige Anordnungen anheimgestellt. Gestern, Sonnabend, Nachmittags wurde ein großer Theil des aufgelösten Corps ohne Abschied durch Viliz⸗ Truppen über die Gränze geführt; die Uebrigen erwarten ihre ehren⸗ vollen Abschiede. Dies ist der wahre Hergang der Sache, über die ich mich jedes Urtheils enthalte; die Thatsachen sprechen zu deutlich.

Kanton Wallis. Das Journal von Chambery, der Courrier des Alpes, enthält ein Schreiben des Priors vom großen St. Bernhard über die Besetzung dieses Klosters. Die Ein⸗ leitung erinnert im Allgemeinen an den Ursprung und die Bestim⸗ mung dieses alten Gotteshauses, das im zehnten Jahrhundert als ein Werk der Gastfreundschaft gegründet wurde; dann fährt das Schreiben folgendermaßen fort: . ö

„Die provisorische Negierung von Wallis hat das Hospiz von St. Bernhard so eben mit einer Kriegssteuer von 8h, 000 Schweizer Franken (120,000 franz. Fr.) unter dem Titel einer Abschlagszahlung belegt, und macht es ihm dadurch unmöglich, sein Werk fortzusetzen. Die nämliche Re— gierung ließ dasselbe unterm 15. Dezember 1847 mit bewaffneter Macht überziehen, deren Mehrzahl aus Waadtländern bestand, die sich ordentlich aufführten. Zu gleicher Zeit kamen 4 Kantons⸗Commissaire an: die Herren Anton Dusay von Monthey, Emanuel Joris, Advokat von Orfiéres, Ta vernier, Gerichtsherr von Martigny, und der Notar Michelod von da, mit dem Auftrage, ein pünltliches und detaillirtes Inventar alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens außzunehmen, das die Anstalt in der Schweiz und anderswo besitzt. Da die Oberen des Hospizes aus Vorsicht abwesend waren, so hatten die jüngeren Religiosen mit den Vollziehern dieser Aufgabe allein zu unterhandeln. Sie verweigerten aufs bestimmteste, aber höflich, zu dieser Operation Hand zu bieten und Beihülfe zu leisten, und protestir= ten aufs lebhafteste mündlich und schriftlich gegen diesen ungerechten Alt. Ueber diese edle Entschlossenheit und den unciwarteten Widerstand von einem Dutzend jungen und einfacher Religioser erstaunt und außer Fassung ge— bracht, reisten die Herren Tavernier und Michelod am 16ten ab, um bei der Re⸗ gierung neue Instructionen einzuholen, weil sie nicht wußten, zu was sie sich ent- schließen sollten, und, so zu sagen, es nicht wagten, eine so brandmarkende Verant— wortlichkeit auf sich zu nehmen. Den 18. Dezember um 2 Uhr nach Mit ternacht kamen auf dem großen St. Bernhard, ohne Zweisel, um diese we— nigen starrköpsigen Mönche zur Ordnung zu weisen, zwei eidgenössische Kom— missare an, die Herren Delarageaz und Frei. Herr Druey, Ober-Kommis⸗— sar, und Herr Franszini, gleichfalls Kommissar, hatten nicht den Muth, den großen St. Bernhard, zu besteigen; sie blieben in St. Pierre, drei Stunden vom Hospiz. Gleich nach seiner Ankunft bezeich— nete Delarageaz den versammelten Neligiosen das Amt, mit. dem er von der Eidgenossenschast bekleidet sei. Er sprach ohne die ge— hörige Klarheit, üm verstanden zu werden, man sah jedoch, daß sein ganzes Pathos dahin ging, die Religiosen zur Mitwirkung der Aufnahme eines Inventars zu bewegen und eine Bezeichnung der Gegenstände zu er— halten, die man weggetragen hatte, um sie in Sicherheit zu bringen, Ge— genstände, die er drohte auf den großen St. Bernhard zurückbringen zu las- sen auf Kosten des Hospizes. Diesen Herren zufolge, sind die Güter der religiösen Corporalionen Domainen der Eidgenossenschaft. Die Religiosen sind nicht Verwalter, nicht einmal Nutznießer davon, sondern einfach die Spender. Man blieb unerschütterlich und beschränkte sich einstimmig auf die von den Religiosen, der Regierung und ihren Abgeordneten gegenüber, erhobenen Protestationen; die bestimmtesten Verweigerungen waren die Ant- wort auf alle Forderungen. Herr Delarageaz endigte damit, den Herrn Dufay aufzufordern, die Religiosen zum Beistande der Inventarisation einzuladen, die Thüren zu, öffnen und die Habseligkeiten des Vospizes zu bezeichnen, mit, dreimaliger, bestimmter, juridischer Mahnung, nach welcher, wenn die Hartnäckigkeit fortgesetzt würde, er zur Gewalt schreiten müßte. Von diesem Mittel machten sie Gebrauch. Die Kommissarien hatten die Vorsichtsmaßregeln getroffen, einen Schlosser mit zunehmen, der ihnen die Thüren öffnen mußte. Dieses gehässige Mittel wurde schon einmal angewendet in einem dem dospiz angehörigen Hause in Martigny, das die Bestimmung hat, denjenigen Reiigiosen als Aufenthalts- ort zu dienen, die von der rauhen und tödtlichen un des St. Bernhard e⸗ berges nur zu oft unpäßlich und krank werden, und den Greisen, die nach

einem mühevollen Leben der Erleichterung bedürsen, die ersorderliche 37 zu gewähren. Dieser Zufluchtsort für Greise und Hinfällige wurde eben so wenig geschont, als das Hospiz des großen Bernhards; die militairische Gewalt drang auch dort ein; auch dort wurde mit Strenge ein minutioses Inventar aufgenommen; die Zimmer des ehrwürdigen Probstes, Supe—= rior der ganzen Congregation, wurden von der Hand des Schlossers geöffnet. Auf dem großen St. Bernhard wurden die Thüren, die mit Ditrichen nicht geössnet werden konnten, vermittelst der Art eingeschlagen. Die Kantons- Commissaire bemächtigten sich der aufgefundenen Schlüssel und geberdeten sich als die Herren. Schildwachen mit geladenem Gewehr sind an den Thüren und vor einigen Fenstern des Hauses aufgestellt, mit der Ordre, auf Jeden zu schießen, der sich anschicke, dem Hospiz 1 3*6 Gegenstände fortzutragen; die Ueberwachung wird in Rücksicht dessen so weit getrieben, daß die Reisenden bei ihrer Abreise durchsucht werden. Die Besatzung, die schon mehreremale abgelöst wurde, besteht aus dreißig Mann, welche auf Kosten der Anstalt unterhalten werden. Ungeachtet aller dieser Plackereien, welche die Ausübung der Gastsreundschast hemmen und sie bei- nahe unmöglich machen, erröthen die Prolonsuln der walliser Negierung nicht, den Religiosen des großen St. Bernhard zu sagen, daß dieselbe ihre Existenz nicht gefährden wolle, und daß ihre Absicht einzig dahin gehe, die Verwendung der Einkünfte des Hospizes zu reguliren. Der Probst des gro= ßen St. Bernhard und des Simplon: Franz Benjamin Filliez.“

Sriechenland.

Athen, 29. Dez. Die Direction der griechischen National- Bank hat unterm 17ten d. M. an ihre Actionaire im In- und Aus- lande folgende Erklärung, in Bezug auf die Ereignisse in Patras, er- lassen: . Am Abend des 27. November (9. Dezember) hat der Hauptmann Mercntitis an der Spitze der Soldaten, dle unter seinem Befehle in Patres standen, nachdem er sich seines Corps - Kommandanten, Major Stournaris, bemächtigt hatte, die Behörden der Regierung vertrieben und die Filialbanl von Patras überfallen und, mit den Waffen in der Hand, den Direktor und den Kassirer bedrohend, sie gezwungen, die Kasse zu öffnen, aus wel cher sie die ganze vorräthige Baarsumme im Betrage von 117,813 z 15 und überdies an Pfändern und Pretiosen .... 2,865: 35

zusammen Trachmen = 120, 05: 50 raubten. Diese unglücklichen Ereignisse wurden glücklicherweise bald un— serdrückt, am 1. (i3.) Dezember war die Ruhe hergestellt und die Be— hörden in Wirksamleit. Diese Neuigkeit lam am 4. Dezember um 4 Uhr Abends in Athen an, und ich eilte, mich sogleich zu den Herren Mi- nistern zu begeben, die ich eben im Conseil vereinigt fand, um ihnen meinen lebhaften Schmerz auszudrücken über den Nachtheil, welchen die ses Ereigniß sowohl den Interessen als auch der Achtung der Bank verur= sachen werde. Die Herren Minister haben keine Augenblich gezögert, mir die Versicherung zu geben, daß die Regierung Sr. Majestät bereit sei, die Bank für jeden Schaden zu entschädigen, der ihr durch sie erwachsen . Zur selben Zeit kam der ehrenwerthe Herr T. Patzoures, der 1h eist kürzlich in Athen niedergelassen hat, kaum von, . unangeneh⸗ men Nachricht in Kenntniß gesetzt, zu mirz . mich aber e,. Abend nicht fand, so verfügte er sich am solgenden Morgen zu mir, ur ,,, Bank die Summe von 70,509 Drachmen einzuhändigen und zu , . 31 zersichern, daß, im Fall die Negierung sich nicht erbieten 3 * . der Vank, er und seine Freunde bereit wären, es ,, , auf die Bank vor jedem Nachtheil zu bewahren, der hr . entspringen könnte, und bald darauf hat er seine mündliche Zusage purch den unter X. beigefügten Brief besestigt. urch die nämlichen Gesinnungen bestimmt, haben die Kaufleute von Patras, so bald die Ordnung in ihrer Start wiederhergestellt war, dem Tircktor der Filialbank und dem Herrn Prezisco Mitglied des Ausschusses derselben Bank erklärt, daß sie bereit seien, der Bank die ganze geraubte Summe zu ersetzen. Zuletzt rich= tet in diesem Augenblick der Minister des Innern die unter B. aufgeführte Note an mich, durch welche derselbe, in Uebereinstimmung mit dem münd- lichen Versprechen, der Bank offiziell anzeigt, was die Negierung in dieser Beziehung für eine Entschließung genommen habe. Von der Gesammt⸗ summe, die geraubt wurde, von den 117,843: 15, gehört die Summe von S5, 138 der griechischen Regierung, von welcher sie zum Zwecke der Erbauung der Molos von Patras in die Filialbank deponirt worden war. Mitten im Gefühle des Schmerzes, welchen dieses unvorhergesehene Ereigniß mir ver— ursachte, und da es mir zur Pflicht wurde, es zur Kenntniß der Herren Minister zu bringen, fühle ich mich auch glücklich, Ihnen zur selben Zeit die Mittheilung machen zu können von den mir gewordenen Anerbietungen, welche die Bank vor jedem Schaden sichern, ihre Urheber ehren und die Gesinnungen an den Tag legen, welche die Griechen und die Regierung Sr. Majestät über dieses Natlonal-Institut hegen.

Athen, den 6. (18.) Dezember 1847.

Der Direktor, G. Stauros.

gez. der Secretair, Th. Chairetis.“

Beilage A. „An Heirn Stavros, Diteltor der griechischen Natio- nalbank. Freund und Landsmann! In den fremden Ländern, die ich be⸗— sucht habe, hatte ich überall die Henugthuung, mich zu überzeugen und seit meiner Ankunft in Athen hatte ich selbst Gelegenheit, es zu sehen, ö daß dieses National-Institut der Bank, gegründet für das Glück Griechen= lands und verwaltet, wie es wirklich ist, die schönsten Fortschritte macht und sich sovohl im In- wie im Auslande des größten Vertrauens und den größ- ten Achtung erfreut, welche mit sedem Tage, mehr wachsen und gerechter⸗ weise die Nation, wie die weise Direction dieses Instituts, ehren. Ich weiß, daß, so wie alle Banken Europa s mit inländischen Kapitalien gegründet sind, die Bank von Griechenland einzig und allein ihre Gründung fremden Kapitalien verdankt, und daß der große Philhellene, Herr Eynard, außer den Kapitalien auf seinen eigenen Namen, auch noch durch Ihre Vermittelung griechische Unterthanen in Stand gesetzt hat, Actionaire zu werden. Gestern Abend habe ich mit großem Bedauern die Ereignisse von Patras erfahren, in Folge deren, wie es heißt, man die Filialbank dieser Stadt beraubt hat, und ich habe mich beeilt, Sie in Ihrer Wohnung aufzufinden, allein Sie waren im Minister-Conseil. In Erwägung nun dessen, was ich oben sagte, und durchdrungen von dem Gefühle, daß es Unrecht sei, daß die Freunde Irie chenlands, welche durch ihr günstiges Zusammenwirken diesem Institute sein Entstehen gaben, durch was immer für ein Ereigniß in Nachtheil kommen sollten, habe ich das Vertrauen, daß die ehrenwerthe griechische Re= gierung in der Ueberwachung des Wohles der Nation nicht zaudern wird, die Bank zu entschädigen. Wenn aber, unter Umständen, die ich nicht voraussehen kann, dies nicht stattfinden sollte so gebe ich Ihnen durch diese Mittheilung die Versicherung, daß ich der Bank tausend holländische Dula— ten anbiete, die in Verbindung mit den Anerbietungen einiger anderen Freunde, welche die gleichen Gesinnungen mit mir hegen, hinreichen werden, den Verlust der Bank vollkommen zu decken; denn wir können es nicht 5 tragen, daß der Nachtheil auf die Freunde und Wohsthãter ß falle und dem Kredit der Bank Eintrag geschche. Athen 1 13. Dezember

847. T. C. Patzoures.“ —. ö . . „Der Minister des Innern an den Direktor der , In Erwiederung der“ Zuschrift, die Sie an mich gelangen ließen, begile ich , , n,, ssen, daß die Ber er Filialbank von Patras mich, Ihnen mitzutheilen, daß die Beraubung.« der Ji g; ö i er durch die Rebellen mich 1 i n, m, . 3, 3. Regierung kann es nicht dulden, daß die Van fen, se a . id x icses Ereigniß, und hat deswegen beschlossen, o ( bal 1. in nn, , Gesetz⸗Entwurf vorzulegen, wodurch die Ne- en. ächti zird, die National-Bank zu entschädigen für den Ver- fel n ir g ö. Ich habe die licberzeugung, daß die gesetzgebenden 6. . suhleñ wie wichtig es sei, das Vertrauen auf dieses yrper ) . ! / er. 2. / i h d all ful ungeschwächt zu erhalten, * ih derselben Eile die von . z vorgeschlagene Maßregel erledigen werden.

s Königs le . ! e, , gg , Der Minister Riga Palamides.“ ? 58. 7 Vez

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt.

ĩ 5 Ve Fereins für

erlin. In der Monats -Versammlung des V,. aiseerl Fun! am 11. Januar erstattete der Vorsitzende, Herr Geheimer Ober-Baurath Hagen, ausführlichen Bericht über die