1848 / 20 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sse en, östlichen Städte und einem englischen Haf bie Transportkosten zwisch geringer sind. n ben let

Kae nicbt de Daß nicht Produften in

des Eyports un *, g die Felge de frerrem,

beweist Waller, indem er

System näherten,

Zunahme des in. und zBeise giebt Wa so wie die ss 2. des Tarifes zugenommen. . . nur Weniges entnel

Freihandels-System und, hat gegenwärtig eine um so allgemeinere

Bedeutung, als er die wichtigste Zeitfrage betrifft.

München,

1

und französischen Bevollmächtigten bestehende Kommission zusammen— treten; es dürfte sonach eine baldige Lösung dieser Angelegenheit zu

erwarten sein.

Bekanntmachungen.

145 Bekanntmachung.

Der hinter den ehemaligen Holzhändler Ferdinand Speers erlassene Steckbrief ist durch die Ergreifung des Speers erledigt.

Berlin, den 15. Januar 1848.

Der Staats -Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht. (L. S.) Beglaubigt: Müller.

1441 Kriminalgerichtliche Bekanntmachung. Aus dem Depositorium des Berlinischen Gymnasiums zum grauen Kloster sind in dem Zeitraume vom 11. August bis 17. Dezember v. J. mittelst Einbruchs nach— stehende, theils der Lehrer-Wittwen⸗ und Waisenkasse des Berlinischen Gomnasiums, theils der Streitschen Stiftung, theils dem Herrn Direktor Dr. Bellermann gehörige Geld⸗Papiere entwendet worden: Staatsschuldscheine. 4937 über 1000 Thlr.“ 4938 1000 104 5 590 1 . * 590 y 500 500 500 500 500 5090 400 41090

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Mit Coupons und außer Cours gesetzt.

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Mit Coupons i, und nicht 100 (außer Cours ggesetzt. 7400 Thlr. II. Pommersche Pfandbriefe. No. 2. Gut Bunkow über 400 Thlr. 20. Ho ylenburg 100 5 32. Tauenzin 400 5 48. Gans 4100 * 59. [ Sydow 4. * 400 3 Ossecken 4090 Rörchen 200 Lindow ; 300 Schwartow 300 Sommersdorff 300 Hammer 200 Kl. Dabberow 200 4000 Th. III. Westpreußische Pfandbriefe. 1) No. 189. Gut Behle über 500 Thlr. mit 25 * 42. Mlodocin » 200 Coupons. 709 Thlr. IV. stpreußische Pfandbriefe.

1) Nr. 5. Gut Karnitten über 1009 Thlr. Dieser Pfandbrief war der allergrößten Wahrscheinlichkeit nach außer Cours gesetzt und ist mit den Coupons entwen⸗ det worden.

V. We strreußische Pfandbriefe.

1) No. 23. Gut Tarkowo über 309 Thlr. 2) 5 7. » Willowy 8S00 * „139. Behle 900

132. Behle 500 247. Behle 300 81. Czarnikau 400 29. Dombrowo 100 47. Stangenberg“ 200 10. Dombrowke 200 10. Straszyyn 200 39. Nawra JJ 41090 Thlr. VI. Ostpreußische Pfandbriefe. ) Ohne 64. Gut Tillwalde über 100 Thlr. Evupons 57. Wildenhoff 5 50 * .*. außer

Ohne Coupons und außer

Cours

gesetzt.

59. Tillwalde 200 5 Cours gesetzt. 350 Thlr.

VII. Kurmärkische Obligationen. 1) Lit. E. No. 908 über 200 Thlr. , 19 35 F., 1786 , 100 3

Ohne Coupons und außer 4) * G. 2206 . 50 J Cours gesetzy„t.

5) * G. 1 2207 D 50 29 VIII. Berliner Stadt⸗-Obligationen.

1) Lit. CG. No. 678 über 309 Thlr. ohne Coupons und außer Cours Eseße 1X. taatsschuldsch eine.

1) Lit. A. No. 3160 über i000 Thlr. Ohne Coupons

2) E. 901 9 E. 2902 und nicht außer Cours

F. 26412 gesetzt. Tod T n

F. 25413 F. 112217

3. B. Liverpool, obwohl en den letzteren in den meisten Fällen viel

en Jahren durch Mißärndten verur= Europa der Grund der Vermehrung sachte Mangel u ien roßßerung des Handels, sondern diese vielmehr Eren Handelsspstems der Vereinigten Staaten sei, zeigt, wie bei allen ö . wer s eine verhältnißmäßige bie sich dem, freich ausländischen Handels stattfand. J. . lfer die Belege, daß die See- und Küstenschifffahrt Flußschifffahrt der Vereinigten Staaten bei jeder Ermäßi=

Der ganze Bericht, dem ich hier hme, handelt ausführlich über das Schutzzoll= und

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. 13. Jan. (N. K.) Zur definitiven Jestsetzung

des Anschlusses unserer pfälzischen Eisenbahn an die französische Bahn wird, wie man hört, noch im Laufe des Monats eine aus bayerischen

110

Stettin, 17. Jan.

nommen.

In gleicher bez. 144 Rthlr. ferner zu machen.

ist dergleichen zu 38 3 39 Ri

kleine Koch- mit 49 Nthlr. offerirt. Saamen. verändert, wie am Freitag, notirt.

ler auf 77 Rtihlr. gehalten. Spiritus eher etwas fester;

*

Gerste 43, 4s bis 54 Sgr.

Allgemeiner Anz

Die jetzigen unbekannten Inhaber dieser Geldpapiere werden aufgefordert, sich so baid als möglich mündlich oder schriftlich auf dem Kriminalgericht, Molkenmarkt Nr. 3, Verhörszimmer Nr. 4, zu melden, widrigen falls sie sich der Gefahr aussetzen, als Diebeshehler oder wegen wissentlichen Ankaufs gestohlenen Guts zur Un⸗ tersuchung gezogen zu werden. Auf gleiche Weise wer⸗ den alle diejenigen, welche über den Verbleib der vor= benannten gestohlenen Effekten oder über die Thäter selbst Auskunft zu geben vermögen, zu einer Anzeige aufgefordert. Kosten werden hierdurch nicht verursacht, im Gegentheil sollen die etwa in Folge einer solchen Anzeige erwachsenen Kosten erstattet werden.

Berlin, den 13. Januar 1818.

Der Untersuchungs-Richter des Königl. Kriminalgerichts. Neumann.

lan Rel ann im a chung

Das im Dt. Croneschen Kreise gelegene freie Allo⸗ dial-Rittergut Langhoff Nr. 143. landschaftlich abge⸗ schätzt auf 16,057 Thlr. 25 Sgr. 10 Pf, soll mit dem

Periinenz Latzig Nr. 159. landschaftlich abgeschätzt auf

/

P

sl20 Thlr. 25 Sgr., auf den Antrag zweier Miteigen thümer in dem am 3. (dritten) Mai 1848

dor dem Herrn Ober- Landesgerichts-Rath Gerlach an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich verkauft werden.

Taxe und Hppothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Marienwerder, den 5. Oktober 1847.

Civil-⸗Senat des Königl. Ober-Landesgerichts.

858 Bekanntmachung.

Auf den Antrag des Kaufmanns Simon Lebram zu Cöslin werden alle Agnaten des Geschlechts der v. Po= dewils und unter denselben namentlich:

1) Friedrich Gustav v. Podewils auf Krisow in Me— klenburg, des Hans Heinrich Sohn, der später in Neubrandenburg gelebt haben soll;

2) Heinrich Carl Friedrich Brüder v. Podewils, des

3) Carl August Friedrich F Landraths Ernst Peter auf Vorwerk Söhne, von denen der erste in Vor—Q— werk, der letzte in der Schlacht bei Leipzig gestor= ben sein soll;

Otto Friedrich Graf v. Podewils, Otto Friedrichs Sohn, auf Wintershagen, der im Jahre 1793 in 3 wohnte und vor drei Jahren verstorben sein soll; Carl Ernst Adrian Heinrich v. Podewils, des Re— . Franz Wilhelm Sohn, Hauptmann ei dem gräflich v. Wartenslebenschen Infanterie-= Regimente zu Liegnitz, der in Strigau verstorben sein soll; Ernst Christian Friedrich Albrecht v. Podewils, im Jahre 1797 Lieutenant bei den v. Prillwitzschen Dragonern, später auf Wötzel bei Labes, der Sohn des Adam Heinrich auf Wötzel; George Friedrich Richard v. Podewils, im Jahre 1893 Lieutenant im Infanterie⸗-Regiment v. Stein⸗ wehr, der zu Mainz verstorben sein sollz Heinrich Otto Ludwig v. Podewils, im Jahre 1803 Lieutenant im Infanterie Regiment v. Treslow, Sohn des Adam Heinrich auf Wötzel, welcher in Wusterfitz oder Wötzel verstorben sein soll; Adolph Wilhelm, Brüder v. Pode⸗ Friedrich Ernst Julius Eduard, . des Lieute⸗ nant Carl George Adolph Felix Söhne, im Jahre 1803 durch den Landes- Direktor v. Bonin auf Schönwerder bevormundet; Edwin Carl Friedrich Bogislav v. Podewils, des weiland Königlich Würtembergischen Majors Carl . Wilhelm Sohn, der noch in Stuttgart le- en soll; 12) der Nittmeister v. Podewils auf Penken bei Creuz- burg und Preußisch Eylau in Ostpreußen; 13) hn fa v. Podewils, Lieutenant in Bromberg;

14) Eduard Wilhelm Heinrich v. Podewils, früher Un— teroffizier im 2ten Ulanen-Regiment in Creuzburg in Schlesien,

welche an den im Schlaweschen Kreise belegenen Lehn⸗

gütern Crangen, Bursin, Cummerow, Drenzig und Soell⸗=

nit etwanige Lehnsansprüche haben, aufgefordert, inner⸗ halb sechs Monaten und längstens in dem peremtori— schen Termin

den 6. April 1848, V. M. 11 uhr,

vor dem Depztirten, dem Oberlandesgerichts - Assessor

v. Bofhn, allhier im Oberlandes gericht. Kollegienhỹauft

persönlich oder durch gesezmäßige, mit gehöriger Infor⸗

mation und Vollmacht versehene Bevollmächtigte, wozu ihnen die Justizräthe Naumann, Bauck, Hůdebranb

Teßmar und Villnow und die Justiz · Commissarien Lo⸗

renz und Eckardt vorgeschlagen werden, zu erscheinen

und die ihnen an den i r n, Lehnguͤtern und de= ren Pertinenzien etwa zustehenden Lehnrechite auszuüben auch in . Fall die zur Begründung derfesben ers forderlichen Beweismittel urschriftlich beizubringen, mit den sich etwa meldenden übrigen Agnaten zu verhandeln

Jandels- und görsen - nachrichten.

. Die Kälte, welche in den letzten Tagen fa ganz nachgelassen hafte, hat seit gestern Abend wieder wesentli D.

Getraide. Von Weizen in loco ist nichts gehandelt, und bleibt gelber und rother uckerm. märk. und pomm. auf 65 2 67 Rthlr. gehalten, pr. Frühjahrs Lieferung ist für 90pfd. pomm. 68 Rthlr. bezahlt. Auch von Roggen geht in loco sotwährend wenig um, und ist für Kleinigkeiten neuer schwerer Waare 43 a 44 Rthlr. bez., pr. Frühjahr S2pfd. 15— 44 Rthlr. 37 . Mit Gerste ist es unverändert, und wird in loco für 104 6pfd. 7 pvomm. 40 Rthlr. gefordert, pr. Frühjahr

1 lr. zu haben. Hafer, pomm. in loco bleibt auf 28 Rthlr. gehalten, preuß. ist mit 25 Nihlr. bezahlt, pr. Frühjahr ist z0pfd. bomm. mit 50 Rthlr. zu haben. ĩ

In Oelsaamen geht nichts um, und die Preise sind un⸗ 106 Rthlr., pernauer auf 10 Rthlr.,

aus erster Hand zu 167 9, aus zwei⸗ ter Hand 162 36 bez., pr. Frühjahr 157 * bez. und zu machen. Rüböl in joco 11 Nthlr. bezahlt, pi. März April 113 Rthlr. Br

* Breslau, 17. Jan. Weizen, weißer, 63, 70 bis 76 Sgr., gelber 60, 67 bis 73 Sgr., es war damit etwas animirter. Rogg en ging etwas im Preise zurück, das angebotene, ziemlich be⸗ deutende Quantum fand sämmtlich Nehmer, wir notiren 50, 56 60 Sgr., pr. Frühjahr 84pfd. 48 Rthlr. Geld.

Erbsen sortwährend unbeachtei,

Von Säeleinsaamen wird rigaer auf

windauer auf 10! Nihlr. und meme⸗ 24 Rthlr.

11 Nthir.

und hiernächst rechtliches Erkenntniß, bei ihrem Aus- bleiben in dem gedachten Termine aber zu gewärtigen, daß sie sämmtlich, und alle ihre etwanigen männlichen lehnsfähigen Descendenten, mit sämmtlichen an den ge— nannten Lehngütern und deren Pertinenzien ihnen etwa zustehenden Lehnrechten, namentlich mit dem beneficio taxae, jure protimisegs, jure relnendi vel revocandi, oder wie sie sonst Namen haben mögen, werden präklu= dirt, ihnen dieserhalb ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt und die gedachten Güter nebst Perlinenzien für alladia werden erklärt werden.

Gleichzeitig werden auch alle diejenigen, welche an die genannten Güter unbekannte Eigenthums⸗, Pfand⸗ oder sonstige Ansprüche zu machen haben, aufgefordert, ihre Ansprüche in dem sestgesetzten Termine anzuzeigen, widrigenfalls ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.

Bemerkt wird, daß der jetzige Besitzer diese Güter laut Kontrakts vom 12. Mai 1836 für 44,075 Thlr. und eine an den Vorbesitzer zu zahlende jährliche Rente von 809 Thlr. und, nach dessen Tode, eine an dessen Erben zu entrichtende Abfindung von 2250 Thlr. ge— kauft hat.

Coeslin, den 2. Juli 1847.

Königliches Ober- Landesgericht. Erster Senat.

1217 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 8. Dezember 1847.

Das hierselbst in der Burgstraße Ni. 9 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von Berlin Vol. 3. Nr. 267. verzeichnete und den Erben des Kaufmanns Michael Bernsdorff (sonst Michael Bendix) gehörige Brundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 14,176 Thlr. 39 Sgr. 6 Pf., soll

am 7. Juli 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Die dem Aufenthalt nach unbekannten Real-Präten⸗ denten werden hierdurch unter der Warnung der Prä- klusion öffentlich vorgeladen.

14761 I Alle diejenigen, welche an das von dem Lederhändler Friedrich Johann Christian Ernst Harms an den Bar— bier Theodor Gottlieb Philipp Hausmann mittelst Ver— trages vom 18. August v. J. verkaufte Wohnhaus cum ert, Kuhstraße Nr. 20, früher Nr. 114 hierselbst, ding iche Ansprüche und Forderungen zu machen haben, wer— den auf den Antrag des Käufers hiermit geladen, solche in terminis den 1sten, oder 15ten, oder 29sten k. M., jedesmal Morgens 10 Uhr, vor dem Stadtgericht hierselbst gehörig anzumelden und zu verifiziren, bei Strafe der in termino den 141. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu erkennenden Präklusion. Datum Greifswald, den 14. Januar 1848. Direltor und Assessores des Stadtgerichts. (L. S.) Dr. Teßmann.

(12200 Nothwendige Subhastation.

Das im Dorfe Werder bei Neu⸗Ruppin belegene, im Hypothekenbuche des unterzeichneten Gerichts Vol. J. Fol. 1. Nr. 1. verzeichnete Wittkopfsche Schulzengut, gerichtlich abgeschätzt auf 6078 Thlr., soll Schulden hal⸗= ber in dem auf

den 27. Juni 1848, Vormittags 10 Uhr, in der Gerichtsstube zu Werder anberaumten Termine meistbietend verkauft werden.

Taxe und neuester Hypothekenschein sind täglich im Geschäfts-Lokale des Richters einzusehen.

Neu-Ruppin, den 24. November 1847.

Bauersches Gericht über Werder. Gericke.

Krakau -Oberschlesische Eisenbahn.

Die bevorstehende nächste General - Versammlung der oben bezeichneten Ac⸗ tien⸗Gesellschaft hat bei mehreren der Herren Ac— tionaire den Wunsch her= vorgerufen, eine vorläu⸗ fige Besprechung der in der General⸗Versamm⸗ lung zu stellenden An⸗ träge und eine Berathung über dieselben eintreten zu lassen. In Aufforderung mehrerer Betheiligten erlaubt der

unterzeichnete sch, vr. Herren Actionaire zu einer auf Freitag den Al sten d. M.,

Nachmittags 5 Uhr, in dem hiesigen oberen ö. abzuhaltenden Versammlung erge⸗

Saamen.

eiger.

Hafer ist so wenig angebeten, daß die Käufer in eine Erhöhung de Preises willigen mußten, 27, 293 bis 31 Sgr.

Spiritus sehr slau, igco los 103 Nthlr. bez, schließt 10 Rthlr. Br., Februar 105 Rthlr. Br., Febr. /Miärz 2 10 Rthlr. anzukommen, Mai / Juni 113 Rthlr. Br., 113 Rthir. Geld.

Zink 5itz Rthlr. ab Gleiwitz für 500 Ctr. bez. u. Br.

Börsre. Desterreichische Banknoten 103 u. 1. bez. u. Brf. Stasn⸗ schuldscheine 9 Brf. Schles. Pfandbriefe Litt. A. 967 Br., dito int. t Aproz. 10135, Brf., dito 3] proz. 2 bez. u. Gld. sche Lin. A. 104 Brf., dito Liti. B. 995 Brf. burger 101 Brf. Niederschlesisch⸗Märkische 87 Brf. Brf. Neisse Brieger 523 Brf. helms⸗Nordbahn 56 u. * bez.

Leipzig, 15. Jan. Getraide. Weizen pr. Wispel lach hat heute etwas Frage, auf 65 a 65 Rthlr. gehalten. ausgeboten und nur mit 50 Rthlr. zu verkaufen. wenig Umsatz, 40 a 10 Rthlr.

Actien.

Oel. Rüböl, flüssiges 12 Rthlr. bez., Br. und G.; pr. Januar / Fe—= bruar 12 Nthlr. Br.; pr. Februar / März 125 Rthlr. Br.; pr. März /Apyi 122 Rthlr. Br.; pr. April/Mai 12 Rthlr. Br.; Mai / Juni 127 N Br., 125 Rthlr. bez.; September / Oftober 127 Nthlr. nominell. Mohnöl 21 Nthlr. Napps 7 Rthlr.

Oelkuchen 32 2 35 Rthlr.

Spiritus. Kartoffel⸗, 14,100 99 nach Tralles loco 29— 287 Nthlr.“ pr. Januar / Februar 30 Rthlr., pr. März /April und April / Mai

Nübsen 62 Rthlr. *. .

benst mit dem Bemerken einzuladen, daß die hauptsächw lichen Propositionen nebst ihren Motiven und üebersich⸗ ten in einer Druckschrift: „Zukunft der Krakau⸗Ober⸗ schlesischen Eisenbahn“ entwickelt sind, von welcher eine bedeutende Anzahl Exemplare bei dem Portier der Börse zur unentgeltlichen Ausgabe an Betheiligte niedergelegt sind. Berlin, den 11. Januar 1848. ö Crelinger, Ober-Landesgerichts-Rath.

. * ; Literarische Anzeigen.

Bei F. A. Brockhaus in Leipzig erscheint neu

und ist in allen Buchhandlungen zu erhalten, in Ber—Q

. . J lin in der X. Trautweinschen Buch und Musikalienhandlung (J. Guttentag), Breite Str. X Nr. 8: 2 KR ; u! Rebekka und Amalia. Briefwechsel zwischen einer Israelitin und einer Adeligen über Zeit⸗ und Lebensfragen. Gr. 12. Geh. 1 Thlr. 6 Sgr. 18 b] In meinem Verlage erschien so eben und ist durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Der Vereinigte Landtag in Preußen. Ein Beitrag zur Geschichte von Dr. Fr. Balster Preis 24 Sgr. August von Schröte

as b

Der hierselbst am 13. Juni 1847 verstorbene Kauf⸗— mann Herr Johann Heinrich Caspari hat in seinem am April 1820 gerichtlich übergebenen und am 19. Juni 1847 publizirten Testamente nebst Kodizill vom 28. Ja— nuar 1833

1) dem Hausknecht Gaebler die Summe von 200 Thlr. und

2) der Auswartefrau verehel. Ziegler ebenfalls 200 Thlr vermacht und dabei bestimmt, daß die Legate des Gaebler und der z. Ziegler wegfallen, wenn die 9ge— dachten beiden Personen bei seinem Ableben nicht meh. in seinem Dienste stehen sollten.

Die 2c. Ziegler ist dem Vernehmen nach vor dem Erblasser verstorben und der Aufenthalt ihrer Erben, so wie der des Hausknechts Gaebler, unbekannt. Es wer— den daher die vorgedachten Legate im Auftrage des Uni— versal⸗Erben nach Vorschrift des §. 231. Tit. 12. Th A. L. R. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrach.

Berlin, den 12. Januar 1818.

Der Justiz⸗Rath Hinschius, Burgstraße Nr. 16.

143 Verl. .

In dei Zeit vom ersten Dezember 1846 bis Mitte April 1847 sind hier folgende Papiere abhünden gekommen: 1) Ein Bericht über die Leipziger Michaelismesse 1838. 3 . . ö Ostermesse 1839 83) * v . . Michaelismesse 1839. 4) * Ostermesse 1842. 5) Ein Bericht an den Senat der Vereinigten Staaten. 6) Ein Bericht an den damal. Gesandten Hrn. Wheaton.

Da an der Wiedererlangung dieser in englischer Sprache abgefaßten Dokumente, die für Andere von keinem Werth sein können, viel gelegen ist, so wird demjenigen, der dieselben bei der Nordamerikanischen Gesandtschaft, Wilhelmsstraße Nr. 69 a., abgiebt, eine angemessene Belohnung zugesichert.

* ) *

43 Geburts- Anzeige.. 2. Theilnehmenden die Anzeige der heute in der Fr

erfolgten glücklichen Entbindung meiner lieben ian z

hanna, geb. Wedeke, von einem gesunden Mädcher

Bremen, den 15. Januar 1848. . . Heinr. Smidt, Syndikus.

46 b / ) 24 fremder Mann kam neulich durch Berlin, hielt

sich nur kurze Zeit daselbst auf, weil er weiterreisen ,. fann sich einen neuen Reisekoffer und legte 25 Thlr. Kassenscheine mit dem Koffer in einem Gasthofe auf einem Jimmer unverschlossen in einen Kasten. Die Eile seiner Reise ließ ihn beides vergessen. Da der selbe jetzt sich in Hamburg aufhält, so wird der brave Finder diefer Gegenstände ersucht, sie nach Hamburg zu senden und die Adresse zu erfragen im K. Int. Com̃oir.

b lee, erste Hypothek von 27, 000 Thlr., welche bisher von einer öffentlichen Anstalt belegt war, also vollstän- digste Sicherheit bietet, kann ganz oder getheilt cedirt weiden. Adressen nimmt das Int. Comt. unter Z. 22. an.

Oberschlesi⸗ Breslau Schweidnitz· Frei⸗ Köln⸗Mindener 931 Kralau-Oberschles. 64 bez. Friedrich⸗Wil⸗

Noggen pr. Wispel loco viel 3u Gerste pr. Wispel loco Hafer pr. Scheffel locs ist geblieben

3 Rthlr,

2

Das Abonnement beträgt. 2 Rthlr. für 1 Rthlr. 8 Rthlr. allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhshung. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

Berlin, Donnerstag den 20sten Januar

.

licher Theil.

and. Berlin. Die Verhandlungen des Vereinigten ständischen Aus-= schusses. Die Kritik der Presse in Betreff des Entwurfs des Strafge— setzbuches. (Fortsetzung) Zuschrift des Bischofs von Jerusalem.

Oesterreichische Monarchie. Wien. Kabinetschreiden des Kaisers. Briefe aus Wien. (Beisetzung der Leiche der Erzherzogin Marie Louise; Ordens⸗-Verleihungen. Börse; Graf Kolowrat.)

Frankreich. Pairs Kamm er. Montalembert's Rede in Bezug auf die Vorgänge in der Schweiz. Paris. Königliche Geschenke fuͤr die Armen. Das Befinden des Königs. Debatten in einem Büreau der Deputirten⸗ Kammer.

Großbritanien und Irland. London. Verstärkung der Artilleric. Die Times über eine neue Note in der schweizer Angelegenheit. Graf Montalembert und O'Connell. Vermischtes.

Dänemark. Kopenhagen. Befinden des Königs.

Schweiz. Tagsatzung. Beschluß in Betreff der Note des päpstlichen Nuntius und militairische Akte. Kanton Bern. Das Budget. Kanton Zürich. Die Feier der Auslieferung von Zwingli's Waffer. Kanton Luzern. Der Entwurf der neuen Verfassung im Großen Nathe. Einreichung von Rechtsschriften der alten Regierungs- Räthe.

Siegwart Müller. Verfahren eidgenössischer Repräsentanten. Die Gesinnung in den Urkantonen. Kanton Basel. Auswanderung aus Baselland. Kant on Wallis. Die neue Verfasssung.

Spanien. Madrid. Audienz Espartero's bei der Königin. Die

Anklage gegen Salamanca.

Handels- und Börsen⸗Nachrichten.

Beilage.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General-Adjutanten, General der Infanterie, von Natz⸗ den Schwarzen Adler-Orden in Brillanten zu verleihen.

Bei der heute angefangenen Ziehung der lsten Klasse 97ster

gl. Klassen Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rthlr. auf . 2,595; 2 Gewinne zu 1909 Rthlr. fielen auf Nr. 36,039 und S4I,5I7; 2 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 31, 289 und 71,159; 2 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 12,728 und 36,047; und 2 Ge⸗ winne zu 100 Rthlr. auf Nr. 55, 554 und S1, 928. .

Berlin, den 19. Januar 18438.

Königl. General⸗Lotterie⸗Direction.

D

Angekommen: Der Pair von Frankreich und Grand von —punien, Herzog von Zaylur, von Paris.

Der Erb⸗Kämmerer im Fürstenthum Münster, Graf von Galen, von Assen.

*

Uichtamtlicher Theil. nl and.

Berlin, 19. Jan. Se. Masjestät der König haben Allergnä— digst geruht: dem Hauptmann von Raven, zweiten Adjutanten, und dem Hofstaats-Secretair Stromer des Prinzen Albrecht von Preußen Königl. Hoheit die Erlaubniß zur Anlegung des ihnen resp. verliehenen goldenen und silbernen Kreuzes vom Königl. griechischen Erlöser⸗Orden zu ertheilen.

Berlin, 19. Jan. Nach der in Nr. 18 dieses Blattes ent— haltenen Mittheilung über die Eröffnung der Sitzungen des Verei⸗ nigten ständischen Ausschusses hat derselbe die Veröffentlichung seiner Verhandlungen beschlossen.

Das Protokoll der Sitzung vom 18ten d. ist uns nun zwar bis

wahrscheinlich deshalb nicht zugekommen, weil die stenographi— lanzlei noch nicht vollständig eingerichtet sein wird; indessen hof⸗ wir von morgen an mit der Mittheilung der Verhandlungen be— en und solche ununterbrochen fortsetzen zu können.

Berlin, 19. Jan. (Fortsetzung. Vergl. Allg. Pr. Ztg.

r. 17.) Im innigsten Zusammenhange mit dem Prinzipe der rn. erechtigkeit, welches dem Strafgesetz-⸗Entwurfe zu Grunde liegt,

efindet sich das darin angenommene und konsequent durchgeführte

System der Freiheitsstrafen.

Wenn es eine gebieterische Forderung der Strafgerechtigkeit ist, ein richtiges Verhältniß zu beobachten zwischen der Schwere des Ver— brechens und dem Grade des Uebels, welches der Verbrecher als Strafe zu erleiden hat, so muß auch der fast unmerklich fortschreiten⸗ den und doch so überaus weiten Siufenleiter der Verbrechen eine für allmälige Steigerungen empfängliche und doch weit reichende Abstu— fung der Strafen entsprechen. Unter allen Strafarten ist in dieser Hinsicht die Freiheitsstrafe diejenige, welche als Entziehung der Frei heit dem Verbrechen als dem Mißbrauch der Freiheit vorzugsweise und grundsätzlich eutspricht. Unter allen ist ste zugleich die bieg-⸗ samste, für die verschiedensten Nüancen in der Zeitdauer und in der inneren Schwere empfänglichste Strafart. Welch' ein fast unermeß⸗ icher Raum liegt zwischen Einem Tage Gefängniß und lebensläng— licher Zuchthausstrafe! Je mehr also in einem Strafgesetzbuche diese innere Biegsamteit und Gradations- Fahigkeit der Freiheitsstrafe be= nutzt wird, desto mehr darf man hoffen, dadurch bas Refultat der

/

Allgemeine

z . ö. ; Insertions⸗Gebühr für den 3 Raum einer Zeile des Allg.

Anzeigers 2 Sgr.

gerechten Ausgleichung zwischen der Schwere des Verbrechens und

des Strafübels zu erzielen.

Der Entwurf hat diese Biegsamkeit und Steigerungs-Fähigkeit der Freiheitsstrafe benutzz, sowohl nach der extensiven Seite der Dauer, als nach der intenstven der Schwere.

Die Gefängnißstrafe, ohne ein bestimmtes Minimum, aber mit dem Maximum von 2 und ausnahmsweise 4 Jahren, besteht in der einfachen Freiheits- Entziehung, ohne Arbeitszwang und ohne den Verlust der Ehrenrechte. Daß diejenigen Gefangenen, welche nicht auf eigene Kosten verpflegt werden, zu einer angemessenen Arbeit an—⸗ gehalten werden können, schließt eigentlich keinen Arbeitszwang als Strafübel in sich, sondern ist eine ganz natürliche Folge davon, daß Niemand fordern darf, im Gefängnisse auf öffentliche Kosten ernährt zu werden, so daß dadurch der Bestrafte nicht in eine nachtheiligere Lage versetzt wird, als die, worin er sich vor dem Anfang der Strafe befand.

Die Strafarbeit, mit dem Minimum von 3 Monaten und dem Maximum der zeitlichen Strafe von 20 Jahren, aber auch mit der Zulässigkeit einer lebenslänglichen Dauer, besteht in der Freiheits- Entziehung, mit Arbeitszwang, aber ohne den Verlust der Ehren— Rechte.

Die Zuchthausstrafe, mit dem Maximum der 20 jährigen oder

lebenslänglichen Dauer, worin sie von der Strafarbeit nicht abweicht,

aber mit dem hohen Minimum von 3 Jahren, besteht in der Frei— heits Entziehung, mit schwerem Arbeitezwange und mit dem Ver⸗ luste der Ehrenrechte, so wie der Fähigkeit zum Waffendienste im Heere. ; .

Weil jedoch nach dem Grundsatze, daß nicht die Strafe, sondern die That entehrt, auf gewisse an sich ehrlose Verbrechen von objektiv geringerer Schwere auch neben der Gefängniß- Strafe oder Straf⸗ Arbeit der Verlust der Ehrenrechte gesetzt werden mußte, so bedurfte es noch einer Freiheitsstrafe, der niemals und unter keinen Umstän— den etwas Schimpfliches anklebt. Dies ist die Festungshaft. .

Die Festungshaft wird im Entwurfe angewendet, theils als eine besondere Strafart für gewisse, nach der herrschenden Sitte und Mei⸗ nung nicht ehrenrührige Verbrechen, wie unerlaubte Verbindungen, Injurien und Duelle, theils als ein nach Umständen allgemein zu lässiges Surrogat für Gefängnißstrafe oder Strafarbeit. Sie besteht in der einfachen Freiheits⸗Entziehung, ist der kürzesten wie der läng⸗ sten Dauer fähig und darf niemals neben dem Verluste der Ehren- rechte zur Anwendung kommen. .

Es mag von vornherein zugegeben werden, daß die Festungs⸗ haft als Surrogat-Strafe nicht gerade unentbehrlich sein dürfte. Wenn aber irgendwo wörtlich behauptet wird, die Rhein-Proninz könne „ein tausendjähriges Erdulden aller wirklichen und angeblichen Unbilligkeiten des Code, pénal der Einführung des einzigen S8 15 (der eben die Festungshaft als Straf-Surrogat anordnet) kühn vorziehen“, so ist dies augenscheinlich übertrieben, Und wenn gar dem §. 15 die heimliche, nur nicht dreist ausgesprochene Absicht untergelegt wird, die höheren Stände zu begünstigen und zur Rechts⸗ Ungleichheit zu führen, so wird dies durch den Wortlaut des Gesetzes und durch die mit dem Entwurfe publizirten Motive geradezu wider⸗ legt. Denn der §. 15 bestimmt die Festungshaft als Surrogat⸗ Strafe: „Wenn die Vollstreckung der im Gesetze angeordneten Straf⸗ Arbeit oder Gefängnißstrafe nach Beschaffenheit der Umstände für weniger angemessen als die Festungshaft zu erachten ist.“ Die Beschaffenheit der Umstände aber soll nach den Motiven die Persön— lichkeit des Angeschuldigten und die Beschaffenheit der strafbaren That umfassen. Sie würde also in den geeigneten Fällen zu einer dem konkreten Falle angemessenen Ausgleichung des Strafübels Jedem zu statten kommen, ohne Unterschied des Ranges und Standes.

Wie dem aber auch sei, die Festungshaft an und für sich ist durch den Entwurf mit dem Charakter eines wirklichen Strafübels ausgestattit. Sie soll nach S. 14 mit „strenger Beaufsichtigung der Lebensweise und Beschäftigung der Gefangenen“ verbunden sein. Diese Auffassung entspricht dem Wesen der Gerechtigkeit, und es muß deshalb mindestens auffallend erscheinen, wenn gerade von dem Standpunkte der zu wahrenden Rechtsgleichheit die Behauptung auf gestellt wird, daß die Festungshaft durch jene gerechte Beschränkung der Gefangenen drückend und ungleich werden müßte.

Hiervon abgesehen, hat das System des Entwurfs, die Freiheits—⸗ strafen nach Dauer, Beschäftigung und Ehrenfolgen grundsätzlich ab— zustufen, im Allgemeinen Billigung gefunden. Die Befriedigung des Bedürfnisses, die Zuchthausstrafe und die Strafarbeit in abgesonder⸗ ten Straf-Anstalten vollstrecken zu lassen, so wie die Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse bei der Einrichtung und der Unterhal— tung der Gefängnisse, nach verlängerter Dauer der Gefängnißstrafe, sind Momente von rein administrativer Bedeutnng und stehen mit der organischen Einrichtung des Gefängnißwesens überhaupt im Zusam— menhange. Der Werth des Systems der Freiheitsstrafen selbst wird dadurch nicht berührt.

Wohl aber ist der Werth dieses Systems von dem wirklichen oder vermeintlichen Standpunkte des rheinischen Rechts angefochten worden. Dabei liegen jedoch Mißverständnisse und irrige Voraus— setzingen zu Grunde, deren Aufdeckung zur richtigen Würdigung der wichtigsten Fragen nicht wenig beizutragen geeignet sein wird.

Es ist nämlich behauptet worden: die Zuchthausstrafe und die Strafarbeit des Entwurfs seien nur in Nebendingen von einander verschieden. Der Unterschied der Anstalt und der Arbeit sei unbe—

deutend, schwankend und dem Belieben der Verwaltungs-Behörde anheimgegeben. Der Verlust der Ehrenrechte sei der Zuchthausstrafe nicht eigenthümlich, wegen des in mehreren Fällen mit Strafarbeit

und sogar mit einfachem Gefängniß verbundenen Verlustes der Ehren= rechte und wegen der in anderen Fällen dem Richter überlassenen

Wahl zwischen entehrenden und nicht entehrenden Strafen. Die

Zuchthausstrafe und die Strafarbeit des Entwurfs seien also eine und dieselbe Strafe, nämlich Zwangsarbeit. Im rheinischen Straf—⸗ gesetzbbuche dagegen seien Zwangsarbeit (travaux forcés) und Ein— sperrung (xéclusion), obwohl beide gleich entehrend, doch wesentlich von geringeren Unterschieden abgesehen dadurch von einander getrennt, daß sie in der Stufenleiter der Strafen zwei besondere Ar⸗ ten ausmachen, zwischen denen niemals dem Richter die Wahl über- lassen ist, da immer das Gesetz genau bestimmt, welche von beiden

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18318.

Strafen auf die That steht. Die Zuchthausstrafe und die Straf- arbeit des Entwurfs aber werde auch im Volke als identisch ange⸗ sehen werden, da nach der allgemeinen Meinung nicht die einfache Freiheits- Entziehung (Festungshaft und Gefängniß), wohl aber jeder als Strafe auferlegte Zwang zur Arbeit als entehrend gelte, so daß ein gewisser Grad bürgerlicher Ehrlosigkeit allemal die Folge der Strafarbeit sei, auch wenn der Richter nicht auf Verlust der Ehren⸗ rechte erkannt habe.

Prüft man diese Behauptungen und die daran geknüpften Fol- gerungen näher, so beruhen sie auf der Gleichstellung der travaux lorcts (Code penal Art. 15) mit der Zuchthausstrafe des Entwurfe, so wie der Reklusion (Art. 21 sq.) mit der Strafarbeit des Ent- wurfs, und auf der Annahme, daß faktisch jede unfreiwillige Arbeit infamire. Nun ist aber thatsächlich das System der Freiheitsstrafen nach französischem Recht durchgehends um einen vollen Grad härter, als das des Entwurfs. Denn eine der Härte der travaux lorcẽs entsprechende Kettenstrafe fehlt in dem System des Entwurfs gänz-⸗ lich. Die Reklusion entspricht der Zuchthausstrafe des Entwurfs.

Einfache Gefängnißstrafe und Festungshaft, ohne Arbeitszwang, fehlt dem französischen System, da auch die correctionelle Strafe des em—

prisonnement (Code penal Art. 40 38.) gesetzlich mit Arbeitszwang verbunden ist, also der Strafarbeit des Entwurfs völlig entspricht.

Hiernach sind in Wahrheit alle Freiheitsstrafen des Entwurfs um Einen vollen Grad gelinder, als die des Code pénal. Und Al- le, was von der mit der Strafarbeit verbundenen faktischen Infamie gesagt wird, paßt wörtlich auf das emprisonnement, welches doch von Zuchtpolizeigerichten erkannt wird. Wer daran keinen Anstoß nimmt, der hält sich nicht an die Sache, sondern an den Schein und an den Namen peine correctionnelle! .

Es wird freilich entgegnet, daß nach dem Entwurfe in vielen Fällen der Verlust der Ehrenrechte mit Strafarbeit und sogar mit einfachem Gefängniß verbunden, und daß in anderen Fällen dem Richter die Wahl zwischen entehrenden und nichtentehrenden Strafen gelassen ist. Allein es ist bereits angedeutet worden, daß nach dent schem Rechtsbewußtsein nicht die Strafe, sondern die ver= brecherische Handlung das entehrende Moment in sich schließt. Die Ehrlosigkeit ist eigentlich nur die Anerkennung einer Thatsache, welche sich in Folge der verbrecherischen Handlung schon von selbst heraus- stellt. Der Dieb, der Betrüger kann nicht im Besitz der Ehrenrechte gelassen werden, wenn er übrigens auch nur Gefängnißstrafe oder Strafarbeit verdient hat. Die dem Richter anvertraute Wahl zwi—⸗ schen entehrenden und nichtentehrenden Strafen aber, also nament⸗ lich zwischen Zuchthaus und Strafarbeit in den geeigneten Fällen, steht im engsten und tiefsten Zusammenhange mit dem Prinzipe der Strafgerechtigkeit, welches die unabweisliche Forderung ausstellt: dasselbe Verbrechen je nach seinem verschiedenen Charakter und Um⸗ fange in den einzelnen Fällen mit verschiedenen Strafen zu treffen.

Es dürfte also auch in Beziehung auf das im Entwurfe durch geführte System der Freiheitsstrafen dargethan sein, daß die dagegen erhobenen Einwendungen theils auf einem Mißverständniß, theils auf einem Verkennen des Prinzips, der Abstufungen in der Strafgerech⸗ tigkeit beruhen. Das Mittelglied, welches die Strafarbeit zwischen der wesentlich entehrenden Zuchthausstrafe und der an sich in einfacher Freiheits Entziehung bestehenden Gefängnißstrafe bildet, muß als eine wahrhafte Bereicherung der Strafrechtspflege angesehen werden. Eine solche Abstufung der Freiheitsstrafen kann nur dazu dienen, den Anforderungen der Gerechtigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Huma⸗ nität zu genügen.

Einer weiteren Prüfung bedürfen nunmehr diejenigen Mißver⸗ ständnisse, in Folge deren dem Entwurfe Schuld gegeben wird, die Gränze zwischen Recht und Moral nicht immer fi gehalten zu haben.

(Fortsetzung folgt.)

Berlin, 18. Jan. Der Bischof Gobat zu Jerusalem hat an die Freunde der Stiftung des Bisthums zu Jerusalem, mit Bezug auf die bevorstehende Jahresfeier dieser Stiftung am 21isten d. M. eine Zuschrift erlassen, die wir uns beeilen, in nachfolgender Ueber setzung hier mitzutheilen:

Samuel, durch den Willen Gottes Bischof der vereinigten Kirche von England und Irland zu Jerusalem, Allen, welche lieb haben un⸗ seren Herrn Jesum Christum und die da beten um das Kommen sei⸗ nes Reichs, sonderlich denen, deren Herzens Wunsch und Gebet zu Gott es ist, daß Israel selig werde; Gnade und Friede zuvor!

Nicht vergessen kann ich den reichen Segen, den ich in früheren Jahren erfuhr, wenn ich am 21. Januar bei der Jahresfeier des Einzuges des ersten protestantischen Bischofs in Jerusalem meine Kniee vor dem Thron der Gnade beugte mit allen Dienern Gottes, „die gerne wollten, daß sie gebauet würde, die heilige Stadt, und gerne sähen, daß ihre Steine und Kalt zugerichtet würden.“ .

Wir beteten um den Frieden der heil. Stadt, um die Wohlfahrt Aller, welche sie lieb haben, und vornehmlich um den reichsten Segen des Gottes Israel über die junge Kirche auf dem Berge Zion. Des eingedenk folge ich freudig dem Beispiel meines verewigten Vorgän⸗ gers, um in gegenwärtiger Zeit des Jahres einige 5 an Euch zu richten und mich und die kleine mir befohlene Heerde Eurer christ⸗ lichen Liebe und Fürbitte zu empfehlen.

Während ich hierdurch eine willkommene Gelegenheit erhalte, meinen tiefgefühlten Dank für all die Freundlichkeit und christliche Liebe auszusprechen, die Viele von Euch mir bewiesen von dem Tage meiner Ernennung zu meinem gegenwärtigen Amte an bis zu diesem Augenblick, fühle ich mich gedrungen, Euch Alle zu ermahnen, täglich für das Gelingen des mir und meinen Brüdern vertrauten Werkes zu beten und vornehmlich Euch mit uns zu vereinigen im Geist des Gebets und der Fürbitte am 21. Januar 18418, welchen Tag die Gemeine zu Jerusalem beständig als einen Tag. der Danksagung und des Gebets begehen wird. Der folgende Theil dieses Briefes, so wie bie Gebote und Verheißungen Gottes, werden Euch kund thun, um was Ihr beten und danken sollt, sowohl unserthalben, als auch um der uns umgebenden Völker willen, denen wir berufen sind, ein Geruch des Lebens zum Leben oder ein Geruch des Todes zum Tode zu werden. 36 ; ; .

Ich benutze gleichfalls diese Gelegenheit, Euch zu berichten mit