1848 / 22 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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., , diejenigen schusse. von der Abtheilung empfohlen werden, Billigung erhalten. es unsere Pflicht, daß wir, besonders die den alten Provimen ange . . . . . . . ö ö beilege. Eine Abanderun des gese glichen . 3 6 * , . geschehen möge, wird der Final⸗Redaction hörenden Mitglieder dieser Versammlung, uns alle Mühe geben, da⸗ Unterthanen gilt. ' Neben der Städte- Ordnung und anderen Einrich. einzuführen. Wenn ein früherer Redner geäußert hat, es würbe zise Ausdrucks weise zu bezeichnen Veranlassung finden. Indessen, da nicht erfolgt, und konnt? . Verle ang * n., ßeren. es 3366 5 . . ichtigsten Aufgaben des C hin zu streben, dieses zu bewirken. Eben so werden unstre rhein! tungen aus den Jahren von 1807 bis 1815 wird dieses Institut kein Unterthan aus dem Strafgeseßbuc asehen, können, was Rech⸗ die erste Veranlassung zu einer solchen Bemerkung hier , . nicht erfolgen, weil sich Se. Majc tat 4 Dot ö , n, ,. 16. ‚— ragen, welche ie wichtigsten 1 * a erf, schen Brüder, wir können dies überzeugt sein, gern anerkennen: baß . r Grundpfeiler bilden, auf welchem sich ein mr, . tens sei, welche Strafe auf ein . solge, so muß ich das glaube ich dieselbe schon hier nicht unterdrücken zu dürfen. ; Es e⸗ v. J. aus krücklich . ausgesß chen 1 z 2. nn * . , , ne s 1 en g. i in unserem Allgemeinen Land echte und in unseren damit in Berl ak r, , , ,. und ein gesunder e,, ei 9 entschieden in Abrede stellen da das Gele sich deutlich ausspricht. trifft nämlich eine von denjenigen Ausdrucksweisen der Arten *. des Veremigten Landia s af . 8 . 1 * n. . 39 . (. . . 17 n, , . . 2 en, bung stehenden Besetzen Vieles enthalten ist, was dem Gesste ber 1 wird. Es ist nicht meine Absicht, von den ge. * Ich Laube der iedner . das Materielle mit der Form, Fassung, welche die Neferenten als eine nicht , . . wo bruar und namentlich diejenigen auf Beschränkung. der Befagn sse zur ire Erg * ö. 3 r. konnen 6 ö! 1 6 . wr. fee chen auf, deutschen . , . 3 3 er r. , , . * . * ẽe. 3 966 j bt! . ,. , . 86 4 e w. 2. . 92 . nn des ständischen Ausschusses zwar 16. sorgfaltige 6 ian, sun kee * v. 1 scheidung nicht vorbereite l b ' erar⸗ Boden übertragen haben. e e, dürfen hoffen, daß sie nicht eigen— en. , wen, der an, n, , 1 . ö 24 3 . vom 7 Juli 18. ö * m 2 Beziehung 2. erfor⸗ nicht so sehr an das Volk richtet. für welches das t 2 * die Allerhöchste Entschließung aber bis dahin vort 1 wollten , n . * d an, ·setzbuch ar, a, sinnig, sondern besonnen festhalten werden an dem, was ihnen werth 1 ö wc, müssen. Es erscheint baher am * , . =. ; a6 . he arantie. . Eine reed l e. . ; Prozeß Verfahrens seschrie ben ist, als an die Dr annten. die es enen eg. sind. wo sene Gestz d , Gian ent erf! i k e Strafgesetzbuch eine bestimmte Prozeß⸗ . also gern bereit sein werden wo es darauf ankommt, das Vor? . Begutachtung dieser Er n. in , ,. . . liegt, wie schon bemerkt worden, aus dem gegenwärtigen Es un aber der Richter und der eamte erst in ren,, würden. Dieser Zeitpunkt war noch nicht eingetreten, und Niemand ob 28 be nn, ufthethung über die Zweckmäßigkeit desselben , , r an, ne. ö ö , gfen uns die Hand rer hahe r nin ie, . ö , , onimierski: Es ist durchaus nicht ei ga , 6 6 * , e . 3 26 . warten, daß Se. Majestät eine Aenderung in diesem ohne gleichzeitige Kenntniß einer zu gewärtigenden neuen . Ind sie gerade Jieferent ub eo nd Raumann: Ich habe nur die Absicht, die Petits sondern ein Beschluß nöthig, daß wir die agen . ** beurthelei ae ö. er ,,. ahn n n tt len sin es, welche Punkte schon jetzt gesetzlich feststellen würden. Demnach ist nach der Strafprozeß⸗Ordnung möglich sei; ; ; zen. Ohne Form ist . Wesen todt Es ist un ul ren chm BVersammlung auf den Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, welcher die Abtheilung am Schlusse zurückkommen will, jetze schon beantwor= derartige Abänderungen win schenswerth machen. Es tritt bei allen deutlichen Erklärung des Landtags- Abschiedes der jetzt berufene und ob wenn eine neue, allen Landestheilen des Staats gemeinsame sondern von hoher Bedeutung. ob . eine oder . 8 erhgültig, sich in der Abtheilung. geltend gemacht hat, und weshalb die Erör⸗ ten und bestimmen, von welchem Gesichtspunkte' wir in Betreff der sol ben Strafbestimmungen nicht das Bild dessen, was bestraft werden bier versammelte Vereinigte ständische Ausschuß mit allen denjenigen Prozeß Ordnung nicht zu gewärtigen stehe der Strafgesetz; für d Kriminalverfahre ö yle ei , m , mn. terung dieser Frage gleich im Anfang der Berathung nicht zweckmäßig Prozeßort nung bei der Begutachtung ber Strafgesetze ausgehen. Wir soll, in so konkreter und anschaulicher Weise hervor wie für die all⸗

; . / *. ; j un, Las Krimingverfahren wählen, allein auch hier kommt es dar- erschienen ist⸗ Kid n id in . von den' Herren, die vor mir mniisfen bei . u Entwurfes wissen, in ae . gemeine Verständlichkeit zweckmäßig ist. So ö es 3.8. hier viel richti⸗

8 9 d Meß 1ss o Eos K . z . ö h 922 9 5 s ö 8 * rt n ö 7

. ö 44 ö , , k 29 bah . oe un das deal ins Auge zu sassen und dieses Ideal. gerade so gesprochen hab dickelt wor einzel Besti lte emacht werden solle Des hal er heißen: „sind anwendbar u. s. w.“ denn dadurch wir Begriffe des kung hat die voll? Besngniß, ez bie ngunetetiglied der zersamm- 1 in sraft beltzdenden Prozeß- Ord- weit zu verfolgen, Als es der dermalige gegebene geschichtlich entwik= gelbrochen haben, eutwickelt wor zelnen Bestimmungen geltend gemacht, fwerden ollen. Deshalb ger heißen: ssind anwendbar u. . w. an dn m, w, gen,, lung he e volle 2 efugniß, sich dieser Rechte in ihrem ganzen Um— nungen entsprechen und namentlich die Gerichts Verfassung in kelte Zustand des Staats erlaubt und gebietet. Es ist hier zur Zei habe ich in wenig Momenten den Unterschied angedeutet, der zwischen Gesetzes mehr Festigkeit und eine größere Bestimmtheit gegeben, als ange zu bedienen, während der Regierung die Verpflichtung obliegt, der Rhein-Provinz nicht beeinträchtigen werde. ö aber nicht der Ort, weiter zu entwickeln was durch eistreiche . 3 si dem Verfahren in der Rheinprovinz und dem nach dem Gesetze vom wenn es heißt: „sind anzuwenden“, wo erst die Mittels person des Jeden, der sich dieser Rechte bedient, in deren Ausübung zu schützen. Ferner gehören hierzu die Fragen:“ steller schon welt luftig er bliert worden is. nnn fh! ( 4 n 17. Juli 1846 besteht, und daß es unbedingt am zweckmäßigsten er⸗ Richters in Anspruch genommen wird. So ist gegen den §. 1 ein⸗

a, dieser Pflicht nachkommen. ob Geldstrafen als Kriminalstrafen entbehrlich seien; der Strafrechtspflege darin besteht, daß i ate lc, m, ,,, scheint, mit dem Abgeordneten der Rheinprovinz in dieser Beziehung zuwenden, daß der 2te Satz so heißt: „auf alle im Inlande began⸗

. aber die Regierung bei ihrer Vorlage an den Vereinigten ob der Verlust der bürgerlichen Ehre nur neben der Zuchthausstrafe ansicht gegründete Entscheidung ssich 66 ige . ö. Sr . . von einem gleichen Standpunkte auszugehen. enen Verbrechen ohne Unterschied, ob dieselben von preußischen Un-

tändischen Ausschuß die Ausübung dieser Rechte nicht in ihrem vollen eintreten dürfe, oder ob darauf auch neben anderen Strafen Volkes; mit einem Worte: daß das Itheal s Stra i ,, . thi Justiz Minister Uh den: Ich bemerke, daß die Ausführungs- terthanen oder von Ausländern verübt sind“, was zum Theil über—

Umfange in Anspruch genommen hat und gerade diejenigen Mit- erkannt werden könne; . fahrens darin besteht daß . Hie Genc . . 2 . . Verordnung gerade diese Abweichungen enthält, und das Allerhöchste flüssig erscheint, da es gewiß nie in Zweifel gezogen werden kann,

glieder der hohen Versammlung, welche in dieser Debatte zuerst auf ob das Gesetz dem Richter nicht blos die Abmessung der Strafe anfehe, auf welche sich 5 te daf ne,, sin,. r,. e. f und ein Verfahren Versprechen ertheilt worden ist, daß Oeffentlichkeit und Mündlichkeit daß das preußische Strafgesetz auf alle im Inlande zegangenen Ver⸗ getreten sind, sollten dies nicht verkennen so fordert sie anch von sondern auch die Wahl zwischen verschiedenen Strafarten ier haben ! Ob dieses n ,. g 6 a gere , . , . Deshalb war die Abtheilung nach dem Gesetze vom 17. Juli 1846 eingeführt werden sollen; ich brechen anzuwenden ist, wenn sie von preußischen Unterthanen began⸗ keinem der Mitglieder, daß es von seinem Rechte den vollen Gebrauch lassen dürfe; . irgend eine 6 Jorm ,, . 96 ,. k . ein auf diese Frage einzulassen, glaube also, daß die Versammlung eine gute Grundlage haben wird. gen sind. Wenn der §. 1 überhaupt etwas bestimmen soll, so ge— 1. Daher ag auch bis dahin noch e erlei Veranlassung ob der Richter ermächtigt werden solle, in geringen Fällen, oder Heer kommt es nur darau⸗ een die Ider fesen hallen. a. 353 ,, ö den Schluß nach Berathung Es werden vielleicht bei der Ausflihrungs— Verordnung noch manche nügt es, . es heißt: „sind anwendbar 2 e, . preußischen 1 NMompetenzfrage des Vereinigten Ausschusses zur Erörterung wenn Milderungsgründe vorwalten, auf, der Art nach, niedri- was ich der geehrten Versammlung vorzutranen' habt habe, mit den i. . . . Bedenken zur Sprache kommen und dort erörtert werden. Staaten verübten Verbrechen, selbst wenn sie von Ausländern verübt hier zu ziehen. Uebrigens trete ich der von einem anderen geehrten gere als die gesetzlichen Strafen zu erkennen; 6. Wen ch⸗ a . Wirlen 21 ) n ö ö t ha m 73 z die bisherigen Aeu⸗— Abgeordn. Camphausen: Zur Sache selbst habe ich für jetzt worden sind.“ Eine solche in das Einzelne und Spezielle gehende Mitgliede hervorgehobenen Ansicht völlig bei, daß die Gewissen der es zulässig sei, die Bestrafnng von Vergehen in besonderen Fäl⸗ es . w ö. . , . k zogen, und in dieser keine Bemerkung zu machen, sondern nur zu versichern, daß die von Kritik der einzelnen Worte des Gesetzes würde jedoch, das jst die An—= einzelnen Mitglieder nicht beschwert werden dürfen, und daß es jedes Ein⸗ len oder unter gewissen Verhältnissen von dem Antrage ee sel fester ö 6 4 , , 2 gelle 6 ö . 3 Nach den Erläuterungen, mehreren Seiten vernommenen Aeußerungen mich mit Befriedigung sicht, welche die Abtheilung mit den Referenten gemeinschaftlich hat, P . „s der Versammlung zweck! erfüllen. Zu der Bemerkung des Abgeordn. aus Pommern, daß,

zelnen Sache ist, nach seiner Ueberzeugu zu bemesse zie wei r Pri ers⸗ 6. ; ö 5 ; .. ö . ö zer 2 eit führen. Es würde dies z en verwickeltsten Contesta—⸗— sich der ihm ien n, . . , . ö D , , n. . , le . 264 echt üer ihm waltet, daß in die sem die wahre Gleichheit vor dem diesem Augenbli ich ze se Vers den vorgeschlagenen Antraa Fellen sollte. ö. . , w. aner dh 6. , a . . s en oder enthalten wolle. Ich Hie Abtheilung ist bestrebt gewesen, die Beurtheilung dieser und Gesetze herrsche, und daß von diesem Gesichtspunfte aus das Gesetz Ent shgenblicke nicht wenn Lie Versammlung den vorgeschlagenen Antrag stellen sollte, ih tionen füßren, ka,. Manches die Ansicht des Cinzelnen sein kann, wa

glaube, daß dies genügen wird, um den Standpunkt der Regierung ähnlicher Fragen schon bei Prüfung des allgemeinen Theils des Ent— seine Weihe empfangen n . ,,,, nm n sus das Gefen aphen übergehen. dies nicht als eine Petition von bedenklicher Natur ansehe. Der von der Masorität der Versammlung nicht getheilt wird, und dadurch sestzustellen, und schließe mich dem Wunsche an, daß diese Diskussion wurfs vorzubereiten, allein die definitive Enkscheidung wird erst erfol⸗ Korreferent: Abgeordn . Mylius: Ich stimme aus vollem . Saucen Tarputschen: Ich glaube doch, daß Ausschuß hat die Begutachtung des Strafgesetzes vorzunehmen, und Erörterungen veranlaßt würden, die durch einzelne Beschlußnahmen har . 1 e. . hiermit geschlossen sein und die gen können, wenn nach Prüfung der Bestimmungen über die einzel⸗ Herzen den Worten bei, die von deim . . , ö. . . K ,, . lä„gofern, als Viele, er kann bei dieser Begutachtung die Ansicht aussprechen, daß er die schwer zu erledigen sein werden . auch dieser hohen Bersammlung Versammlung mimmehr zur Lösung der ihr zunächst vorliegenden nen Verbrechen und deren Strafen einc konkreter: Auffassung gewon- schaft aus Schie sien gesprochen worden sind ; nam enfluiz abefr nenn . auch ich mich zähle, sic in einem Beschluß vereinigen wer— Anwendung des rheinischen Verfahrens erforderlich halte, und daß er gegenüber nicht zweckmäßig in dieser Weise zu erörtern sind. Daher, Aufgabe schreiten und solche mit Eifer und Ausdauer zum Ziele nen ist, und es wird vorbehalten, am Schlusse dieses Berichts auf Interesse der Provinz, welche ich zu vertreten die Ehre habe. Auch , Ich glaube nicht, daß wir heute einen Antrag stellen werden; bei seiner Berathung hievon ausgegangen sei. Ich würde dies nicht wie ich bereits angedeutet, ist die Abtheilung der Ansicht gewesen, führen moge. . jene Fragen nochmals zurlickukommen. : ich glaube, daß jetzt der Zeitpunkt gekommen ist, wo eine Verschmel⸗ . 3. ,, . 5 e. bei jedem S., in welchem wir für als eine Petition, sondern als eine gutachtliche Ueußerung ansehen. einen allgemeinen Antrag in Bezug auf die Form am Schlusse der . M ehr ere Mitglieder: Ja, wohl! Ja wohl!) , Abgeordn. Steinbeck: Wenn ich die Geduld der hohen Ver= zung der Formen möglich ist; ich glaube aber auch, daß jetzt der ,,, ,, ,, . bewußt werden, in welcher Abgeordn. Neuman u: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu Berathung votzuhehalten, da es hier auf allgemeine Prinzipien an-

in Mar schallc Ich halte es nicht für erforderlich, noch irgend sammlung vielleicht etwas länger in Anspruch hme, als ich selbst Zeitpunkt da ist, wo der Beruf der Zeit für die Gesetzgebung erkannt , 9 ist also höchst wichtig, daß die Versamm— machen, daß der Herr Justiz-Minister jedenfalls ein Mißverständniß kommt, deren Erörterung eine genaue Kenntniß des Details voraus— ein Wort hinzuzufügen, und schließe mich dem Vorschlage an, zur wünsche sso geschieht 9 e . , ö. J Vn. wird weil er nicht weggeleugnet werden mag, weil wir in ein Sta . 9. sie sich über den 85. ausspricht, sich der Ueberzeugung hin bei mir vorausgesetzt hat. Es ist nicht meine Ansicht, daß das neue setzt. Da aber hier der erste Fall vorliegt, so habe ich geglaubt, Tagesordnung überzugehen. und deshalb weil es er durchaus k , . . 3. bium ber politischen Bildung' gekommen sind! ö eigentliche Be⸗ 6 daß in einer neuen besseren Prozeßordnung und nicht allein darin, Strafgesetz so abgefaßt sei, daß überhaupt kein Mensch sich eine diese allgemeine Bemerkung hinsichtlich der Form machen zu müssen, (Von allen Seiten Zeichen der Zustimmung,) , , h , deutung desjenigen, was man unter der rheinischen Justitutson br ae bn chende inder. Bildung. don Geschwornengerichten bas Straf- Kenntniß darüber derschaffen könne, was Verbrechen sei und was für um solche Falle, wo sie vorkömmen, betreffenden Orts als soiche zu

ein sest den Standpunkt gewonnen zu haben, von welchem prinzipiell . gen, was me ö. . Institution be gesetzbuch nur seine richtige Anwendung finden kann. Dieses glaube eine Strafe darauf gesetzt ist, ich glaube aber bemerken zu müssen, bezeichnen, die am Schlusse zu jenem Antrage zum Anhalt dienen

Wir wenden uns also zur Ber es Gesetz⸗ fs ü / ̃ t . . X 8 zur Berathung des Gese Entwurfs über : K 4 ; zeichnet, i r er hervortr Er Kern der oeh zustitu⸗ ö . ; ; n 1. 9 setz auszugehen ist, um bei Beurtheilung der einzelnen Paragraphen des zeichnet, immer klarer hervortritt. Der Kern der rheinischen Institi ich, ist wirklich nothwendig, weil wir am Schlusse dahin ko]mmen daß das neue Strafgesetz sich wesentlich von dem bisherigen unter- können.

das Strafrecht Ich ersuche den Referenten Nauman 8 Ber 5 . se ; 4 ö / h h . , 582 * * . ; . * 1 * n 3 2 6 9 . . 8 ö 56 3 * este 3 9 nd 1 te ats⸗-Bürage 6n öh . ö ' 1 ö . ö ö. = . * . zu erstatten. . J GBesetzes eine konsequent durchgeführte Anficht festhalten zu nen, fan etzt g denn fern un re. ö könnten, daß wir einen Antrag stellten, gegen den wir uns bur scheidet, welches eine Menge von Kasuistik und Spezialitäten enthält Justiz-Minister von Savigny: Ich glaube nicht, daß eine Referent Naumann (iest vor): Ich erlaube mir diese Nachsicht der hohen Versammlung vielleicht thume, emanzipirt von der bevormundenden Verwaltung, welche früher unsere früheren Beschlüsse gebunden hätten.“ Nach meiner Ueberzeu gung ist das 46. Sha . es dasseht, so zahlreiche Versammlung recht geeignet ist, das, was man Fassung ö. ö . deshalb in Anspruch nehmen zu dürfen, weil ich selbst in der Lage . germanische Selbstbewußtsein und die Elemente des deutschen Justiz- Minister Uh den: Ich muß bemerken, daß die Sache fast allein für den? wͤssenschuftüch zer ideen n gel n als 566 zu im strengsten Sinne des Wortes nennt, zu prüfen, zu begutachten, Gutachten gewesen bin, eine Masse von Erfahrungen in den Bereichen der Kri— Volkes seit M1 unterdrückt hat, welche durch die großartige durchaus nicht vorbereitet ist, um über die Frage zu diskutiren und betrachten. Der gemeine Mann ist nicht im Stande darüber zu ur⸗ und es scheint auch die Ansicht der Referenten dahin zu gehen. In 3 ; = z ie ni ier ese 8 Sr k es nigs en Vereinigten Landtag zu beschließe Ges n sn ger dg . . . . ö. m S 1 ,, i, ,,, . . 8 der zur Vorbereitung ernannten Abtheilung des Ver— e ar seg gehn zu sammeln „wie nicht alien hier anwesenden ,, . , , , ö 1 den an, gie ö . mu, beschließen, ob Geschwornengerichte oder das Gesetz vom 17. Juli theilen. Es wird ihm zwar Gelegenheit geboten, durch Oeffent⸗ vielen Fällen wird die Fassung so sehr mit dem Inhalte verwebt einigten st än dischen A usschusses, betreffend den Ent? i ö. ern möglich gewesen sein dürfte, und weil mir Gelegenheit zun ie sem . puntte po 3 ntwickelung gediehen ind. (ce. f. 1846, auf dessen Ausdehnung der Vereinigte Landtag sfast einstimmig lichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahreng sich nähere Kenntniß sein, daß man den Inhalt nichk beurtheilen kann, ohne auf die Fas— h =. nn. 2. ? = 8 . M ö 1 . X j 9 3 ) * ier 9r e 18 9 3 3 Ver jymel⸗ . ; 4 ö. 2 . * 4 . 2 7 . * ' . ; ö ; 9 5 ' 9 ) ) a, . ; 86 .,. . * . . ; wurf eines Strafgesetzbuchs für die preußischen . . . „im Laufe einer bedeutenden Reihe von Jahren nicht ha J Ilaube n ö hier c. . sein i, . 56 ö. . ungetragen hat, eintreten sollen. ; Zu einer gründlichen Berathung zu verschaffen. Es kommt hier aber wiederum darauf an, wie das sung überzugehen. Da wird Beides identisch. Dies ist im vor— Staaten ; os die vpreußische Kriminal ⸗-Gesetzgebung, sondern auch das Krimi⸗ zung desjenigen, was wir behalten wollen, und dessen, was , , hierüber bedarf es einer anderen Vorlage, und man kann es der Ver? Verfahren beschaffen ist, ob wir Geschwornengerichte oder ständige liegenden Paragraphen nicht der Fall. Es versteht sich von selbst, In dem Vorberichte zu den Motiven des vorliegenden E . nal Verfahren eines Theiles der österreichischen Monarchie kennen zu schen mögen, möglich und erwünscht ist, und ich pflichte der Ansicht ammlung selbst nicht zumuthen, daß sie ohne weitere Vorbereitung Richter haben. Ständige Richter würden es dahin bringen, daß sich daß die Regierung jeden Rath, der ihr gegeben wird, sei es von der . H n, fe f. . 3 ö. . , de ar. iegen en Entwurfs lernen, welches hier dirlleicht auch einige Beachtung verdienen möchte. des Redners vor mir bei, daß eine solche Vereinigung in den Prozeß hierüber einen Beschluß fasse. bald ein Gerichtsgebrauch bildete, der bedenklicher ist, als alle Kasuistik ganzen Versammlung, sei es von der Abtheilung oder von einzelnen 3 , . Ci eben , n. 9 . , . . 237 jemals der Zeitpunkt, und bei welchem Volke er eintreten ng um nrg, . i daß . auch hier Möglichkeit durch Abgeordn. Wodiczka: Ich kann der Ansicht des Herrn von der früheren Gesetzgebung, und da nun die Einführungs- Verordnung Mitgliedern, in Beziehung auf die Fassung bei der am Schlusse vor⸗ . er ur das Ergebniß einer durchgreifenden Revision des- wird, wo das, was wir jetzt Kriminalwesen nennen gänzlich in phi ie Einheit der Prozeßform bedingt wird. ; Zaucken nicht beitrete Auch in der Abtheil ist diese Fr zur w ,, , . ö zunehmenden Reda chi n Geß sora*sti 6 f 2h , . i , , ger ; 18 ü n gänzlich in phi⸗ h Proz . DZaucten nicht beitreten. Auch in der Abtheilung ist diese Frage zur des Falles gedenkt, daß nach der Kriminalordnung vom Jahre, 1805 zunehmenden Redaction des Gesetzes sorgfältig benutzen wird; allein i, Entwurf . . im Nhre 1343 den versammelten lanthropische Institutionen sich auflösen wird, ist eine Frage, die zu der Abgeordn. von Donimierski:; Die Abtheilung erklärt, wie Sprache gekommen; man hat aber einstimmig beschlossen, daß die das neue Strafgefetz zur Anwendung kommen 1 so scheint es ich muß wiederholen, und es scheint auch die Meinung der , nm 1 1 P J 2 4 9 ü Nx h 2 * J 1 ö * 6 5. 638 . ? . 1 7! 9 * 2 6 * * . * 9 ö; 1 * ö . . ö !. h) . 962 1. 1 * 6 Ständen, sämmtlicher Provinzen zur. Begutachtung vorgelegen habe. Reihe von Fragen von dem ewigen Frieden u. s. w. gehört, welche wir eben gehört haben, daß sie mehrere wichtige Fragen nicht zur Frage: ob ein Antrag auf Erlassung der Kriminal⸗Prozeßordnung mir nothwendig daß dies auf irgend eine Weise nusgeglichen werden ten dahin zu gehen, daß die eigentliche Fassung nicht zum Ge enstand Es ist nicht zu verkennen, daß bei dieser Revision die von den Pro— philosophischer Speculation anheimfallen. Ein solches Ideal muß definitiven Entscheidung vorbereiten konnte und' deshalb' am Schlusse und Geschwornengerichte zu stellen sei? zuletzt berathen werben solle müsse, weil ich beidt neben einander als unverträglich betrachte der Diskussion in die ser Versammlung gemacht werden as 6 z Sti n e chte x . ĩ 2 . s 2 ; 8. 9 , . J * . ĩ 4 , J . . .I. 2 3 ö. 9 h . wiel ; v glich k hte. 6 X g 9 ann. So dinzial . gemachten Erinnerungen in Erwägung gezogen und aber auch von denen, die an die Erfüllung desselben nicht glauben, darauf zurückkommen will. Darunter sind drei Fragen wegen des Ich schließe mich dem Referenten an und glaube, daß wir unbedingt Marschall: Der Abgeordnete v. Donimierski beharrt darauf, daß wird auch am Ende erwogen werden, wovon sch mich auf den erssen zum Theil berügsichtigt worden sind; außerdem aber sind, wie der ins Auge gefaßt werden, wenn sie bei dem Verfahren über Strafen Strafverfahrens. Nach meiner Ueberzeugung ist es unmöglich, daß an die Erörterung des Gesetzentwurfes gehen können. Mich wenig die Berathung nicht füglich vorgenommen werden könnte ohne daß Blick nicht überzeugen kann, ob der Ausdruck anwendbar! populairer 'rwäaüh 2 Nor r 0 z m2 Meßßr Neo ĩ 8 S een, riß stchttae ir as Strafaesenh s . 8 9 3 . * ö . 13 9 * 3 e Gren .. 64 ö 9. w 2 ß . ) x 1 J 2 ö c J 5 . . . ] oben erwähnte Varbericht angiebt, die von einzelnen Behörden, Be- unt, bei der Feststellung von, Strafen selbst dasjenige berücksichtigen wir das Strafgesetz begutachten können, wenn wir uns nicht klar lens wird das Fehlen der Prozeß ⸗-⸗Ordnung nicht abhalten, meine man sich verständige über bie Grundlage, die ihr zu geben sei, ein? sei, als anzur'enden “. Eben so wenig kann ich mich überzeugen amten und Schriftstellern ausgegangenen Bemerkungen über den Ent⸗ wollen, was wir zu berüchsichtigen haben, da das Kriminalwesen nichts machen, in welchen Normen des Verfahrens geltend gemacht werden Ansicht über den ganzen Geist des Gesetzentwurfes auszusprechen. Grundlage, die sich auf das Gerichtsverfahren bezieht. Sein Antra daß die Worte: „ohne Unterschied, ob dieselben von? preußischen Under wurf . Jahre 1843 berücksichtigt worden, und es ist der nunmehr Stehenbleibendes und Petrifizirtes, sondern etwas in fortschreitender J soll. Es ist unbedingt für keinen Theil des Rechts das Prozeßver— Abgeordn. Neumann. Es würde vielleicht möglich sein, zu geht also dahin, däß man sich verständigen möge, eine solche 6 c thanen oder von Ausländern derübt sind“, weniger deutlich sind als em Vereinigte ändischen Älusschusse B ] J, . ; an,. 5 6 , . 5 . 1 her Beg s gerade für das Strafrecht: pi ter beni en Ansicht z lange a, . * / . . 11 66 8 zn ö 5 . . h 1 als dem Vereinigten ständischen Ausschusse zur Begutachtung vorgelegte Entwickelung Begriffenes ist, etwas, was sich der Geschichte der fahren von so großer edeutung, als gerade für das Strafrecht; hier einer bestimmten Ansicht zu gelangen, ob diese Frage schon jetzt oder same Grundlage anzuerkennen. Nun sist es aber doch deutlich, daß wenn es heißt: „auch wenn sie von Ausländern verübt sind“. In⸗

Entwurf sowohl der Jörin als dem Inhalte nach wesentlic verschie⸗ Menschheit und bes einzelnen Volkes unmittelbar anschließt. Es lehrt steht Form und Wesen in der genauesten Beziehung zu einander, wie besser bei . der Einführungs- Verordnung verhandelt werden die Versammlung diese Anerkennung nicht aussprechen kann, ohne daß dessen glaube ich, in Uebereinstimmung mit den Referenten und der den von dem früheren Entwurfe. . 63 die Geschichte des Kriminalrechts, daß zu allen Zeiten, wenn in dem dies eben von einem Redner schon bemerkt ist. Auf dem preußischen könnte. Ich erlaube mir gleichfalls guf einen Punkt aufmerksam zu sie sich darüber einige, ob das eine oder das andere Gerichts verfahren Abtheilung, daß man sich alle diese Fassungs-Bemerkungen notiren Unter diesen Umständen konnte die Abtheilung die ihr gestellte Auf- europäischen Völkerverkehr große Umwälzungen stattgefunden haben, Landtage gingen wir bei der Begutachtung des Entwurfs vbn be machen, weshalb auf dem Provinzial-Landtage in der Provinz Bran. durchaus wünschenswerth erscheine und deshalb seine Vorbereitung ber denburg diese Frage zur Erörterung gezogen und ebenfalls ein des— und spätere Einführung zu erbitten sei. Daß aber die Versammlung der Beschlußnahme machen könne.

ind spo j sorafã wäge zier ber j 211 5, gabe, für die Plenar⸗Berathungen des Vereinigten ständischen man dann auch an die Revision der Kriminal-Gesetzgebung gegangen Annahme aus, daß die Kriminal⸗Ordnung von 1805 unverändert blei t 9 z s und späterhin sorgfältig erwägen, hier aber nicht zum Gegenstande Ausschusses den vorliegenden Gesetz-Entwurf vorzubereiten, ist, und das Studium der Kriminal Gesetzgebung in den einzelnen ben werde, weil damals nicht die geringste Erwähnung von einer fallsiger Vorbehalt gemacht worden ist. Es wird die Strafgesetz- dazu gelange, ist nicht anders als durch eine Beschlußnahme möglich Landtags⸗Kommissar: Zur Unterstützung der Ansicht nicht anders lösen, als indem sie den ganzen Gesetz⸗Entwurf in sei⸗ Perioden ist höchst lehrreich, um den Geist eines Volkes in diesen Umarbeitung derselben geschah, so sehr wir auch dieselbe für wün— gebung durch den Entwurf nämlich so wesentlich verändert, daß es eine Beschlußnahme, welche sich beziehen würde auf hie Vorb 2 . welche von meinem verehrten Kollegẽn so eben e, ü nen einzelnen Bestimmungen durchgegangen ist und ihn einerseits Perioden aufzufassen. Auch wir sind in einem solchen Moment und schenswerth erachteten. Seitdem ist das Gesetz vom 17. Juli 1846 einer besonderen Bestimmung unterliegen muß, in welcher Form dieser und spätere Einführung der Geschwornengerichte und . n erlaube ich mir auf den 8. 15 des Reglements . zu . unter Verücksichtigung der früheren von den einzelnen Provinzial⸗ Stadium angelangt. Die großen, durch Europa gegangenen Erschütterun⸗ ergangen. Dieses hebt die frühere Kriminal⸗Ordnung wesentlich auf. zur Anwendung kommen soll, indem der Unterthan nicht im Stande Beschlußnahme ist es, welche, wie schon hinreichent aun ff, ö welcher ausdrücklich besagt: „Die Berathung und Ab stin ung Tei Landtagen gemachten Erinnerungen, andererseits aber zugleich in sei⸗ en haben uns ausmerksam gemacht darauf, daß die ganze sittliche Welt Das Juquisitions- und Relations-Verfahren besteht'nicht mehr, die ist, aus dem neuen Strasgeseßze gich zu unterrichten, was eine straf⸗ ist, für dbiesen Augenblick nicht vorbereitet , i muß Vereinigten ständischen Ausschissses darf sich auf die Fassunz der nen gegenwärtigen veränderten Bestimmungen selbstständig geprüft hat. in dem Stadium eines großen Fortschrittes sich besindet. Politik, Entscheidung des Richters hängt nicht von der Geschicklichkeit des bare Handlung ist und. welches Verbrechen, sie konstituirt und welche von meinem Standpunkte aus bei der Ansicht beharten 69 . / Gesetz ? oder Verordnungs⸗-Entwürfe nur insoweit erstrecken . bie Die zur Berathung bestimmten Hauptfragen, welche in einer Zusam-— Sittlichkeit und juristische Ansichten durchdringen sich gegenseitig mehr Inquirenten, noch von den Ansichten der Referenten ab; vor seinen n,, ne,, ,, . eine Norm für den Gegenstand an sich noch nicht die Vorbereitung erfahren habe . Jassung auf Sinn und? Inhalt derselben von wesentlichem Einf 5 menstellung vorgelegt worden sind, beziehen sich zwar hauptsächlich auf als je, und es ist nothwendig, sie alle gleichzeitig ins Auge zu fassen, Augen erfolgt die Anklage, Beweisaufnahme und Vertheidigung des Nichter. Der Richter kann nach wissenschaftlichen Gründen sich bei der ihn zur weiteren Behandlung im Augenblick geeignet machen könnte, sein kaun.“ 4 ö wesentliche Veränderungen des fruheren Entwurfs; allein sie wenn unser Werk ein glückliches werden soll. Wir haben dies Angeklagten, er sieht Alles selbst, was ihm früher in dicken Akten— Anwendung des Strafgesetzes einen Anhalt schaffen, nicht aber „der Es würde sich deshalb nur fragen, ob in Beziehung auf bas Gesetz Abgeordn. Camphausen: Was ich zu s 4 erschöpfen diese. Veränderungen nicht, und ihre Beantwor— läßt sich nicht leugnen in der preußischen Monarchie einen großen stücken zusammengeschrieben ward. Er nimmt jetzt zwischen dem An⸗ Unterthan. Wie wird dieser also im Stande sein, sich näher darüber im Allgemeinen noch andere Bemerkungen zu machen sind, und wäre im ee nnn? . 2 , 9i . ö gie . tung (allein wirke weder cine Prüfung des ganzen Geseh— Fortschritt damals gemacht, als das Illlgemeine prenßische Landrecht kläger und dem Angeklagten seine natürliche Stellung, ein. Nach aelnherriheen, wat ist saaswar, wweshe E raf trifft sebeg wer- mah der Fall, so, würde ich der Ansicht des Vorsitzenden rer ,, indesfen a. 1 ö. ,,, Entwurfes bedingen, noch würde dadurch der Vereinigte ständische ins Leben trat. Wir haben seitdem aber einen Zeitraum von mehr Anhörung der Thatsachen spricht er jetzt nach seiner freien Ueberzeu— brechen. ‚Dies lann nur geschehen durch die Art seiner Betheiligung Abtheilung und der Ansicht der Referenten Folge n geben haben, Abtheilun . J hin zuzufügen. . Ausschuß Gelegenheit erhalten, seine Ansicht über viele der wichtig als funfzig Jahren vorübergehen sehen, und es haben die Verhält- gung, unabhängig von allen positiven Beweisregeln, das Schuldig . , . und kiese kann nur durch die Prozeß Ordnung welche dahin geht, daß man anhebe mit der Berathung der k die gan . 9. ö . , . dꝛeglements wonach auf sten Fragen kund zu geben. Aus diesen Gründen konnte die Abthes= nisse sich so mannichfaltig geändert, es haben sich die Ansichten' der Kaus. Aufgehoben sind deshalb alle außerordentlichen Strafen, die ,,, , n ds Alte Rtriminal Verfahren neben die Paragraphen. . h n die L fr , K. n . lung sich auf eine bloße Prüfung dieser Fragen und auf Vorschläge Philosophie felbst auf einen Standpunkt gestellt, der damals ganz fremd, in konsequenter Ausbildung der Beweistheorie entstanden waren, die , . n . diz hrs ere zungzn unvermeidlich, ob Abgeordn. Camphausen: Es ist von der Abtheilung ange⸗ i die Mer ö. h . * . ö daß der Ausschuß dennoch für die Beantwortung derselben nicht beschränken. Es sind diese Fra⸗ also unbeachtet geblieben. Aber es ist nicht die Theorie, welche uns nach Größe der Indizien höher oder geringer festgesetzt wurden, 9. ö . 6. . . 8 . beurtheilt werden, darüber tigen worden, daß Bemerkungen über das Allgemeine am Schluͤsse zu nurhelten s 3 . . . . n ö. , ,. , , gen bei denjenigen einzelnen Bestimmungen des Gesetz- Entwurfes, lehren soll, denn die Theorie bleibt ohne Praxis stets blind und die Hohn sprechend aller Gerechtigkeit, da der Angeklagte nur schuldig ö . . 9 , der Versammlung Beruhigung haben folgen sollen. Ich würde also auf die Frage: ob keine Bemerkungen n . Won . a . ö . . . un . sie sich unmittelbar anschließen, zur Erörterung gezogen Praxis ohne Theorie steis lahm, wie einer unserer geistreichsten Mit- oder nich hun dig ,. Hie bei dem ,,. Indizien. Demi . . , . , J ö. ö. Allgemeinen mehr zu machen seien? Ynicht nut Fa wat vol ge chen . 9. ö . , ,, worden. ö bürger ausgesprochen. Theorie und Praxis müssen sich durch- tritt vorzüglich der Unterschied hervor zwischen dem unsrigen und dem Ver ,, d, ,,, nr ,,,, , mn ng, önnen. ; ö e , ,, . Was die Fassung der einzelnen Bestimmungen anbetrifft, so kann . ig ar sie Leben schaffen, . . solches ae, , Rhein⸗Provinz. Dort sitzen den Richtern unparteiische Män= a, , k , sctellt werden wird, mit Marschall: Wohl, aber ob dem Vorschlage der Abtheilung 4 i, , , n, sich die Berathung und Abstimmung des Vereinigten ständischen Aus— lebendiges Schaffen kommt es an, wo es sich üm allgemeine Inter- ner aus dem Volke zur Seite, welche nach genauer Prüfung der That⸗ 6, im welcher Form das Kriminal-Verfahren statt⸗ jetzt auf die allgemeinen Fragen nicht einzugehen, beizustimmen señn ᷣ, e, . . , . Referenten . d . schusses hierauf nur insoweit erstrecken, als die Fassung auf Sinn essen der Menschheit handelt; wo Alles, was den Menschen heilig sachen erklären, ob der Angeklagte das Verbrechen begangen habe h denn, ö ,,, dies wäre zu bejahen oder boch durch keinen Widersfrůch u ber, , 1g . d . van , . ,,,, verschoben werden und Inhalt des Gesetz-Entwurfes von wesentlichem Einflusse erscheint. und werth ist: Vermögen Leben, Freiheit und Ehre, gleichzeitig be- oder nicht. Durch diese Erklärung erhält der Richter den vollständi⸗ ; 2 9 . . hwe . Ich wollte nur zu der Bemer⸗ neinen. . ö. , . e eh meh an j . n c. , , ,,,, Diese Gränze, war bei Begutachtung des Gesetz Entwurfes in der rührt werde. Man hat vom theorctischen Standpunkte aus uns gen-Beweis, und dann erst kann er das Strafgesetz in Anwendung , ,, k. hinzuzufügen mir erlauben, daß, wie ich Abgeordn. Krause: Ich habe blos vom praktischen Stand⸗ . h . , . 9 e , a , ; Abtheilung möglichst zu berücsichtigen, uind es ist daber nur dann Thesricen Fer Abschreckung, der Prävension, der Correction, der Ver- bringen, während der Richter weiland nach feinct' fresen Ueberzeugung 6. . . . ,, n. machen müssen, von welchen punkte aus zu bemerken, daß ich bei Durchlesung des Strafgesetzbuches Spr n k V 33 865 8 esetzlich sich in seiner eine bestimmte veränderte Fassung g ng, worden, wenn die geltung gegeben, und alle diese Theorieen haben in der Anwendung den mangelhaften Beweis vervollständigt und das Schuldig ausspricht. . i . 4j e. . be der Vorlage des Gesehes die Vemerkung gemacht habe, daß barsn dem Richter ein sehr großes Feld af. be ge. an eergeid! 96 in gen . sdire r ge Worte des Gesetz- Entwurfes die einzelnen Bestimmungen nicht ge— da, wo sse in die vereinzelten Gesetzgebungen übergegangen, ihre Un! Wenn bei der Abfassung des Allgemeinen Landrechts ein , . , n. ,, . . ö wenn die Vor⸗ gegeben ist. Ich setze dabei immer voraus, daß nicht einzelne Rich . k en n . , . nügend klar auszudrücken schienen, oder wenn eine materiell verschie⸗ tauglichkeit bewährt. Nur wo und so weit sie in einander verschmol⸗ Bestreben bestand, für jeden einzelnen Fall eine beson nen el. . nn,, ie . 3 6. zu . „ob wir sie dann nicht ter dasselbe in Ausfilhrung bringen würden, sondern formirte Gerichte; sie ö. der Reaieru⸗ lien, , 8. tr ie, n,. 6 . dene oder neue Bestimmung vorzuschlagen angemessen erschien. Allein zen, gleichzeitig belebt von dem Hauche einer würdigen Auffassung der Bestimmung zu geben, um die richterliche Willkür zu best ö. . 6 J 44 3 y, ,. haben dürfen, hat sollte Las erstere jetzt noch der Fall sein, fo würde mir das Feld des . . ir. ku st ö ö , ., , , ö Bun hierbei konnte doch nicht überall stehen geblieben werden. Die Be—= menschlichen Natur in die Gesetzgebung übergeflossen, haben sie sich aus eben dem Grunde eine Menge positiven , n, ö. de , ,, , , . seinei Gröffnungsrede klar ent⸗ Richters zu groß erscheinen. Das ist das Einzige, was ich zu be— ö a,. n . 20 66 1 oy, solst wenn trachtung, daß das Gesetz zunächst für das Volk bestimmt ist, dem bewährt. Ein solches Verschmelzen und Beleben ist es, was wir bei Kriminal-Ordnung aufgenommen wurden, , m, ,, , er dem St un sensl , . e, ei ,,, n, in der nächsten merken habe, und es hängt mit den bereits gemachten Antragen zu⸗ n e,, he ö. . . ist gi ren ge drs. anwen.˖ es als Norm für seine Handlungen dienen soll, daß es daher noth⸗- der ung vorliegenden zu erreichen uns bemühen wollen. Nun aber Gesetze vom 17. Juli 1846 in das andere . ö. Ji zu inn. alten . , fi ö h h , ß in den sammen, daß man eine größere Sicherheit habe, daß dieses wöite den. Dies ,, , durch die an n, iin anwendbar“ nicht wendig in einfacher, klarer und allgemein verständlicher Sprache ab- bestehen in unserem Staate zwei Gesetzgebungen neben einander, um man hat dem Richter mehr Rechte , , , 1 . ö. 6. J ö . werden also bei Feld nicht überschritten werde! beseitigt sein Der Artikel fol n g l, daß die Verbrechen gefaßt sein muß, macht es unvermeidlich, auch darauf zu achten, daß deren Vereinigung es sich handelt. Beide Gesetzgebungen sind ur— gehören. Vorausgesetzt, daß die ug ,. , Verfahren ga . . 9. . 1 ee . e. mündliche Marschall: Wir würden also nun zu den einzelnen S8. über— nach ßreußischen Geseßen a Denken wir uns einen die mn ö werde, Die Abtheilung hat daher nicht sprännglich gerinansscher! Ralur, Die cine hat sich im Verlaufe der Rist, können wir seinem Ermessen p . lde ae nh ge. andere · Basto fi , , , ware ,,,. ar gehengund zwar zuerst zu 5. J. Wollen Sie 5. verlesen. Augenblick, daß der , ein Strafgefet zu verkündigen, unhin gekonnt, auch in diefer Beziehung die einzelnen Bestimmungen Jeit sus gebildet, in der Form, wie es die ganze Verfassung deutscher erwägend die gründliche, , . aber nie gestatten di der aussprechen, daß die Deschivor nen gerichte n den Allen 1. Referent: e , ,,,, auf hoher Tribüne stehe' und das Voll üm sich versammelt. ; ; n . ö vinzen §. 1. Die preußischen Strafgesetze sind anzuwenden auf alle im habe. Wie wird er sich ausdrücken? Er wird sagen:

einer Prüfung zu unterwerfen, und sie behält sich vor, das Ergebniß Staaten in ihrein Gange) mit sick ührte; die andere blieb zum Theil einen möglichst großen Spielraum la 6 saß he ,, ; wor nenger 1 ltere z ͤ dieser Prüfung und die 3 , auf die Fassung bezüg- erhalten, warb aber . 1 Form, wie es bas fr dh Richter im Strafprozesse nach . . , , ln , 6. nur in Form einer Petitsen Julanbe begangenen Verbrechen, ohne Unterschted, ob dieselben von Wer von Euch mit, Ücberlegung mordet, wird mit dem lichen Anträge am 354 ihres Berichts zusammenzustellen. politisch⸗ juristische Wesen mit sich führte. Beweis vervollständige. a , , n sicht der e,, he 9 er z 6 ich lann nicht in der. Ab⸗ preußischen Unkerthanen oder von Ausländern verübt sind. Tobe bestraft; er wird aber nicht auf die eine Seite das In Betreff der Eintheilung des Gesetz Entwurfs in besondere So finden wir sie übergegangen in jenes Gesetzbuch, welches gleich. Nach Aufhebung ber. e . . , nn, * 1 4 , n. '. w . also nichts anderes übrig, Korreferent: Es ist bereits von der Abtheilung darauf hin- Volk auf bie andere den Richter stellen und sich an den Rich- Abschnitte sindet die Abtheilung zunächst die Sonderung der allgemei- sowohl in der Form, als in dein Wesen unseren deutschen Brüdern die Einführung der . Institut bei ung ein hee 6 jeden 8 anzůusehen 4 . m, n hergus zunehmen und gewiesen worden, daß jedenfalls die Art der Fassung des Entwurfes ter mit ben Worten wenden: Wer von ihnen einen überlegten Mord nen Bestimmungen über Lie Gränzen der Anwendung der Strafge= s thener Ce, werth ist, daß sie diefes Gut zu den schönsten Gütern wie es scheint⸗ n ,, 696 zi gen, will man ö . dann, je nachdem ö ö flur e, d hren Fahl Ber nicht, und auch eine Prüfung der Form und namentlich der Ausdruceweise noth. begeht, den sollst Du mit dem Tode bestrafen. Wenn man dagegen scbergeübers die, Strafen überhaupt . s. w., wie sie ber erste Theile bes prlitischen Däseins zahlen und im Allgemeinen mit Recht zäh- S6 feine historische . bilten. Mit der . . Hen nehmen oder zu ver bgerfesr passend erscheint obet nicht, ihhn anzu— wendig macht. eeinwendet, es ses dies blos ein formelles Bedenken und das . 6 von den auf die einzelnen strafbaren Handlungen bezüglichen len,. So weit es möglich ist, daß wir das germanische Prinzip, Verfahren den lle mee lien Justitut ö. vollst inn is 3. ( Justiz . Mute kuh ; b Es sind hierauf auch in der Abtheilung von den Referenten An. dem Volké dennoch verständlich, so würde man mit dieser Einwen= BVestimmungen angemessen; kagegen wird sich die weitere Sönderung weiches in beiden Gesetzen waltet, in beiden ausgleichen, so weit cs fassung wenigstens jene den Volke eine Mitwirkan , Ei 6 Redner s0 eben espro ö ch, smerke zu dem, was der geehrte träge genommen werden, und, es ist das Einverständniß erfolgt, daß (dung noch weiter gehen können— Stellen wir uns vor, daß neben wie j g bei der Gesetz⸗ gesprochen hat, daß die Organisation der Gerichte es den Referenten freistehen solle, am Schlusse der Berathung des dem Richter noch ein dritter Mann stehe, der Gesetz geber an diesen

der einzelnen Materien und die üeberschrift ber Theile und Titel in möglich ist, daß wir das, was eine rauhe Zeit und' ein despotischer stehen; denn so Mun nnn, , bereite i / . . s ; : . er z einräumt, so dieses bei der Aust ibung des wichtigsten Theiles „ih um vollen Hange ist, um, dem Versprechen Sr. Majestät des Strafgesetz-Entwurfes selbst hieran die einzelnen Bemerkungen zu rei- sich wende und ihm sage: Wer von ihnen einen überlegten Mord

etzgeber in die rheinische Gesetzgebung hineinpflan te, mildern und gebung einrä— *,, mg ö KRöni ö 66 . . cher t gent. der Humanität . renn scheint es, ist ] der Rechtspflege, wo es das Leben, die Freiheit und die Ehre der ug gemäß, das milidliche und öffentiiche Kriminal verfahren iiberall hen, Kesche sie al Rügen der Form oder als nicht scharfe und prä begeht, den sollst Du hinrichten. Man würde hier auch behaupten

welche der Gesetz Entwurf zerfällt, nothwendig modifiziren müssen, Ge wenn diejenigen Vorschläge, welche dem Vereinigten ständischen Aus⸗] dem