1848 / 23 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

in der Ausdehnung, wie dies erforderlich, verweigert, muß es die Grundprinzipien der rheinischen Institutionen zernichten. die allgemeinen Gründe, welche mich bestimmt haben,

theilung den Antrag zu stellen, da wurfs der Grundsatz stehe, welchen hier die Abt hat, der Unterschied zwischen Verbrechen, Uebertretungen.

vor der Ab⸗ ß an der Spitze des Gesetz⸗-Ent⸗ heilung angenommen Vergehen und Polizei⸗ arten, ob vielleicht Angriffe, dieses System gerichtet sind, mich noch dahin führen, merkungen hinzuzufügen.

Abgeordn. v.

Ich muß erw

Olfers: Ich bin mit dem H hinsichtlich seiner Ansicht über den Antrag der verstanden, nur scheint mir, gehen und Polizei - Uebertretun sehr wohl,

aber für u

errn Korreferenten Abtheilung ganz ein der Verbrechen, Ver⸗ gen in anderer Weise gestellt werden daß es schwierig sein wird, diesen nmöglich halte ich es nicht, und ich daß die Handlungen als Verbrechen, bestimmt bezeichnet werden. de, doch mag vielleicht die Abthei⸗ t haben, anderer Meinung zu sein.

Abgeordn. von Donimiereki: Richtigkeit der gestern von mir aus der Begutachtung des Strafgesetz⸗ Prozeß ⸗Verfahren im Auge beh ist von dem Entwurf den s nigere Gemeinschaft des Staatslebens herbeizuführen. sem Sinne ist dieser Vorschlag der Abtheilung gemacht. nen überzeugt sein, daß die Rhein- Provinz um keinen Preis ihr Prozeß-Verfahren wird aufgeb nicht vorgekommen, daß ein Land es wieder aufgehoben hätte. den Werth desselben als möglich d Provinz anzup glaube, wenn der Antrag im so müssen ihn die Abgeordneten beibehalten.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: daß, ehe ich zum Worte gel der Abtheilung erheben w und ich kann über aussprechen, genommen hat. ich mir auch vorbehalten, was gen hätte, vorzubringen. griffen worden, ist es auch no neten Vortrage de die Abtheilun Verbrechens oder vielme Vergehen auch die Dauer der den Herrn Korreferenten richti nung, daß nicht die Dauer der dern die Ehrlosigkeit oder Nichte unumstößliche Haupt ⸗Kriterium und Verbrechen sein müsse. ben haben wollte im Gegensatz zu dem ent Gutachtens der Abtheilung, welcher lautet: Gefängniß oder Strafarbeit So sehr ich daher für die

als ob der Begriff

Begriff festzustellen, würde daher darauf antragen, oder Uebertretungen glaube, daß das passend sein wür lung Ursache gehab Hier ergiebt sich schon die gesprochenen Ansicht, daß man bei Entwurfs durchaus ein bestimmtes In der Eröffnungs- Rede öniglichen Herrn Kommissar gesagt worden, daß dieser chönen Zweck habe, eine größere Rechtseinheit und in⸗ Ganz in die⸗

alten müsse.

wenigstens ist es bis jetzt wo dasselbe einmal eingeführt war, Gewiß der beste praktische Beweis für Es muß daher unsere Aufgabe sein, as Straf- Gesetz dem Prozeß -Verfahren der Ich stimme also ganz für die Abtheilung und Allgemeinen nicht aufgenommen wird, der Rhein-Provinz jedenfalls für sich

Ich hatte vorausgesetzt, angte, sich manche Stimmen gegen den Antr Bis jetzt ist das noch nicht nur meine vollkommene Befriedigung und Fr daß die Abtheilung einstimmig die Dreitheil Sollten sich Stimmen dagegen erheben, ich zur Vertheidigung derselben zu sa⸗ Da sie aber, wie gesagt, ; ch nicht nöthig. es Herrn Korreferenten ist mir nur auf g einstimmi

noch nicht gnge⸗ Nach dem ausgezeich⸗ gefallen, daß J darauf angetragen hat, als Kriterium des Unterschiedes zwischen Verbrechen und Freiheitsstrafe anzunehmen. W verstanden habe, so ist er der Mei⸗= afe dieses äußere Kriterium, sigkeit einer Handlung das des Unterschiedes zwischen Vergehen was ich hervorgeho— gegenstehenden Passus des „Handlungen, deren Strafe von kürzerer Dauer ist, sind Vergehen.“ gbin und sie für nothwendig alte und für eine wesentliche Verbesserung der Straf⸗— so kann ich mich doch mit dem Gutachten der Abthei⸗ lung nicht ganz einverstanden erklären und zwar aus dem einen Grunde, weil dieser Vorschlag schon vielen Fr scheint, die wir theils noch nicht in Berathun theils unter die gehören, welche bie Abtheilung am Ende der Verhandlungen abermals in Berathung zu neh—⸗ Tenn wenn ich den Antrag der Abtheilung richtig verstehe, so wird schon dadurch entschieden, wenn er angenommen würde, auch außer der Zuchthausstrafe noch andere Freiheitsstrafen Jahre stattsinden könnten, daß überhaupt außer der Zuchthausstrafe noch mehrere, andere Freiheitsstrafen bestehen sollen, daß für Vergehen keine Geldbuße stattfinden soll. noch nicht, um über diese Fragen zu entscheiden. aus diesen Rücksichten dem Gutachten der Abth Fragen präßjudizirt, nicht beistimmen, ob Freuden beipflichte. der Berathung nur den Vorschl Entwurfs oder sonst an einer p aufzunehmen: „Alle Verbrechen, V Strasen auf

Das war es just,

Dreitheilun erforderlich h gesetzgebung,

agen zu präjudiziren ig genommen haben, sich noch vorbehalten

So weit sind wir aber Ich könnte daher eilung, weil es diesen gleich ich dem Antrage mit ann ich bei dem jetzigen Standpunkte ag machen, an die Spitze des ganzen assenden Stelle folgende Bestimmung gesetzlich strafbaren Handlungen sind entweder ergehen oder Polizeiübertretungen.“ Was hiernach für lrt dieser Handlungen festgesetzt äteren Berathung vorbehalten bleiben. Der Sprachgebrauch, der dem gt, ist folgender. strafbaren Handlungen: Ver— Vergehen, welche im Iten Theile liegt zum Grunde der Alassen von strafbaren Handlungen n seien, nicht blos graduell Eine weitere Ünterscheidung im In diesem Sprachge— neuer Gedanke auszuführen ( sich dieser Sprachgebrauch an d Strafrechtswissenschaft So viel hi

die eine oder andere werden sollen, müßte einer sp

Justizminister von Sa vorgelegten Entwurfe zum Grunde lie rschiedene Klassen von ten Theile, Polizei⸗

zwei wesentlich ve brechen, die im 2 abgehandelt werden. einfache Gedanke, spezisisch von einander verschiede ober weniger ausgedehnten Str Sprachgebrauche ist hier nicht vor brauch aber ist keinesweges ein worden, vielmehr schließt sich dies was von der deutschen allgemeiner anerkannt worden ist. Sinnes, in welchem die Ausdrücke gebraucht Es wird uns nun von der Abth Sprachgebrauches einen diesen gleich von vornherein in einem eigenen Parag sprechen, nämlich auszusprechen, daß es dreierlei Nlasse ren Handlungen gebe, Verbrechen, Vergehen und Polizei⸗Ue dreigliedrige Eintheilung der strafbaren Hand⸗ lungen genommen? Sie stammt offenbar aue dem rheinischen Sir af⸗ gesetzbuch, aus dem Code pänal, und welche Bedeutung hat sie hier? Sie steht in unmittelbarer Verbindung mit der dortigen Straf-Pro— und Gerichtsverfassung. cCoOntravention. Vergehen und Polizei Uebertretung, gebraucht worden sind. diese drei strafbare Handlung, é lälit diejenige, die vor das correctionelle Ge⸗ die vor das Polizeigericht gehört. dieser Eintheilung. Es ist nun nicht zu bezweifeln, Wichtigkeit hat, durch solche feste Ausdrücke gleich chiedene Klassen von Gerichten thätig Es ist aber, wie oft die Gerichts

Diesem Sprachgebrauche daß diese zwei Kl

asjenige an, in neuerer Zeit immer er zur Erläute sind in dem eilung vorg zu setzen und raphen auszu⸗

ten Entwurfe—. Es an die Stelle dieses

Woher ist diese

Es kommt Dies ist gleichbedeutend mit welche Worte

zeß Ordnung

Verbrechen,

zur Uebersetzung der französischen

Bedeutung. die Assisen gehört, antravention, ist die Bedentun

daß es eine große erkennen zu könne werden, um strafbare Handlun erklärt worden ist, die entschie Verfassung und das Straf⸗ dern, also auch das jetzt beab

gen zu verfolgen. dene Albsicht der Regierung, t Prozeßverfahren am Rhein nicht zu än⸗ sichtigte Strafgesetzbuch mit dieser ver—

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einbarlich zu halten. Insofern also unstreitig ein gewisser Vortheil

darin liegt, die Anwendung dieser Gerichts- Verfassung durch eine seste

dafür zu sorgen sein, daß dieser Vortheil der Rhein Provinz nicht entgehe. Meiner Ueberzeugung nach ist durch die Fassung des Kom— petenz - Gesetzes für die Erhaltung dieses Vortheils in der Rhein— Provinz hinreichend gesorgt. Wenn wir aber tiefer auf die Sache eingehen und fragen, was ist der Grund dieses verschiedenen Verfah⸗ rens, nach welchem gewisse Handlungen vor den Assisen, andere vor dem correctionellen Gerichte, noch andere vor dem Polizeigerichte ver= handelt werden, so ist offenbar die Absicht, wie auch schon von meh— reren geehrten Rednern erklärt worden ist, daß durch die mit Ge— schworenen verbundenen Assisen eine höhere Garantie gegeben werde für die Ausübung der Gerechtigkeit in Bezug auf schwere Verbrechen,

Interesse des Angeschuldigten, den wir uns immer als moglich erweise un⸗ schuldig denken müssen, damit kein Unschuldiger irrthümlich bestrast werde. Nun aber frage ich: Ist eine solche Garantie für die Ge—

nöthig und wünschenswerth auch für die 2te Klasse strafbarer Hand⸗ lungen? Ist es dem Staate, ist es dem Angeschuldigten gleichgültig, wenn die Rede von einem einfachen Diebstahle ist, der bis auf 5 Jahre bestraft werden kann? Niemand wird das behaupten. Konsequenterweise müßte also eigentlich diese Garantie durch alle Klassen strafbarer Handlungen durchgeführt werden. Warum geschieht das nicht? Es geschieht nicht wegen der absoluten Unmöglichkeit, wegen der völligen Unausführbarkeit. Es werden ungefähr 20 bis 30mal so viel Sachen vor die correctionellen Gerichte gebracht, als vor die Assisen, es wäre aber unmöglich, die Krafte herbeizuschaffen, die nöthig wären, um alle Sachen gleichmäßig vor den Geschwornen zu verhandeln. Also hat man, sich dem Gesetze der Nothwendigkeit fügend, was nicht zu tadeln ist zwischen mehr wichtigen und minder wichtigen Verbrechen einen Unterschied gemacht, und auch das ist nicht zu tadeln.

Nur muß man sich nicht der Täuschung hingeben, als ob der Unterschied ein prinzipieller wäre. Der Unterschied ist nur durchge⸗— führt worden, weil es unmöglich wäre, alle Sachen mit gleich voll⸗ ständiger Garantie zu versehen, die man daher beschränkt hat auf die verhältnißmäßig geringe Anzahl der schwersten Fälle. Man könnte allerdings fragen, da hier die eigentliche Gränze gezogen ist, nach einer gewissen Dauer der Freiheitsstrafen; warum gerade' hier, warum nicht anderswo? Dieser Einwurf muß zurückgewiesen werden, denn überall, wo das Gesetz eine gewisse Jeit-Graͤnze annimmt, ist eine gewisse Willkür nothwendig, ist also nicht zu tadeln, wenn sie an— gewendet wird. Es wurde zwar noch hinzugefügt, es sei noch außer dieser Zeit⸗Gränze ein prinzspieller Unterschied darin anzunehmen, daß diejenigen Strafen, welche ausschließend die Ehre entziehen, nur vor den Assisen verhandelt werden können. Dies zieht die Frage aber auf ein anderes Gebiet, und dies greift so weit, daß darüber hier in dem gegenwärtigen Augenblick unmöglich eine Entscheidung gefaßt werden kann, sondern verschoben werden muß, wohin ich mich vor⸗ läufig erkläre, bis zu dem Punkte der ganzen Diskussion, wo über die Natur der Strafen eine bestimmte Meinung wird gefaßt werden können. Es geht nämlich durch den vorgelegten Entwurf durchweg die Ueberzeugung, auf die allerdings der höchste Werth ge— legt wird, daß der Verlust der Ehre in Verbindung gesetzt werden muß mit gewissen Klassen von Handlungen und nicht vorzugsweise oder allein mit gewissen Klassen von Strafen. Das ist es, was sich durch den ganzen Entwurf durchzieht und jetzt unmög⸗ lich präjudiziell schon entschieden werden kann, Man hat ferner ge⸗ sagtl, es sei diese dreigliedrige Eintheilung in das Rechts bewußtsein des rheinischen Volkes eingedrungen, dieses allgemein verbreitete Be— wußtsein über die dreigliedrige Eintheilung sei etwas Heilsames und müsse jetzt der ganzen Nation mitgetheilt“ werden durch eine dahin zielende Fassung des neuen Strafrechts. Ich gebe diese Behauptung in gewisser Hinsicht zu, nämlich so, daß Jedermann am Rheine weiß, daß der einfache Diebstahl vor das Correctionsgericht komme, der qualifizirte und der Mord vor die Assisen gehören. In diesem Sinne gebe ich zu, daß die dreigliedrige Eintheilung in das Rechtsbewußt⸗ sein des Volkes übergegangen ist. In einem anderen Sinne kann ich aber diese Behauptung nicht einräumen. Nämlich man könnte aller? dings behaupten oder der Behauptung den Sinn beilegen, als ob das, was man Verbrechen nennt, eine spezifisch verschieden strafbare Handlung wäre, als die Vergehen, mit anderen Worten: daß sich die Vergehen in ähnlicher Weise zu den Verbrechen verhielten, wie sich die polizeilichen Vergehungen oder Uebertretungen zu den eigent- lichen Verbrechen verhalten, so daß es sich handelte um eine spezifisch verschiedene, nicht graduell verschiedene Art von Handlungen. In diesem Sinne würde ich jene Entgegensetzung für das Rechtsbewußtsein des Volkes verwerflich, für sehr nachtheilig halten, wenn durch eine ver— schiedene Gerichts Verfassung das Volk sich daran gewöhnte, auf das, was man Vergehen nennt, an sich im sittlichen Gefühle einen gerin⸗ geren Werth zu legen, diese als minder erheblich zu behandeln. Wenn man annehmen wollte, daß in diesem Sinne die dreigliedrige Ein⸗ theilung in das Rechtsbewußtsein des Volkes am Rhein übergegan⸗ gen wäre, so müßte ich dies in Zweifel ziehen und, wenn es wahr wäre, für sehr nachtheilig halten, wenn das ganze Volk mehr oder weniger eine solche Einwirkung auf sein sittliches Gefühl erlitte, und zwar von einer willkürlichen Gerichts Eintheilung. Es fragt sich: wie verhält es sich damit in unseren älteren Provinzen? Diese haben ein solhes Gerichtsverfahren nicht, wie am Rhein besteht, also das praktische Bedürfniß, was dort eine Beachtung dieser dreigliedrigen Eintheilung nöthig macht, existirt dort nicht, und ba wir es nicht ha⸗ ben, so halte ich es für vortheilhafter, wenn wir einen Sprach⸗ gebrauch, der auch der deutschen Sprachrechts— Wissenschaft gemäß ist, unverändert beibehalten und uns nichts Anderes aneignen, dessen Ur⸗ sprung fremdartig ist, was mit Bedürfnissen zusammenhängt, die bei uns nicht existiren. Man hat gesagt, daß auch bei uns solche Ge⸗ richts Institutionen bevorständen, und so wäre man vorbereitet, wenn wir sie bekämen. Ob wir diese bekommen oder nicht, davon kann jeßt nicht die Rede sein, jedenfalls kann ich es nicht für räthlich er⸗ achten, daß hier durch eine solche dreigliedrige Eintheilung, wie sie zusammenhängt mit anderen Gerichts- Verfassungen, auf indirekte Weise gleichsam der Einführung dieser Gerichts-Perfassung vorgear⸗ beitet werde. Deshalb trage ich darauf an, daß diese dreigliedrige Eintheilung hier nicht angenommen werde, sondern daß es bei dem Sprachgebrauch verbleibe, welcher dem ganzen Entwurfe zu Grunde

liegt.

gForreferent Frhr. von Mylius: Zuvörderst muß ich mir er— lauben, einem Mißverständnisse zu begegnen, wozu allerdings das Hutachten der Abtheilung. Veranlassung gegeben hat. Es ist nämlich der Ausdruck dort gefunden worden, daß in dem Rechtsbewußtsein des Volkes der Unterschied zwischen Polizei⸗ lüebertretungen und Ver— gehen größere Wurzel gefaßt habe, als man möglicher Weise zuge⸗ ben könne, woraus dei Herr Gesetzgebungs-Minister zu folgern scheint, als habe im Volksbewußtsein die Idee Platz gegriffen, es könne ein Vergehen, bas von Verleugnung alles Rechtsgefühles zeu= . Als etwas Geringfügiges zu achken sein, weil es nicht von Ge= chworenen gerichtet. Wenn die Abtheilung gesagt hat, daß ein Un⸗— terschied, der die Dreitheilung motivire, in * der Rechts - Anschauung

en e. anschaulich zu machen und zu erleichtern, würde auch

Dim Interesse des Staats, damit kein Verbrechen unbestraft bleibe, 9 im

rechtigkeit im Interesse des Staates und des Angeschuldigten nicht

des Landes aber die Schwere der zu strafenden Handlung gegeben sei, so ist vorzugsweise nur gemeint, was auch vom Herrn Gescetzge⸗ bungs - Minister anerkannt ist, daß ein prinzipieller Unterschied eistite zwischen Verbrechen und Vergehen, zwischen Handlungen welche ö den höchsten Strafen bedroht werden, und zwischen Handlungen welche mit geringeren Strafen vorgesehen sind.“ Es haf r wie bereits erwähnt, in Bezug auf die Verfolgung einen inneren Grun der namentlich bei der Beurtheilung durch Geschwornen· Gericht nothwendig wird. Jener Grund ist der, daß be Berber

bürgerlichen Ehre ist gesprochen werden kann,

chen, deren Strafe der Verlust der das Urtheil nur durch Geschworne namentlich, wenn auch das politische Element aufgenommen werden soll, wonach dieselben als Genossenschasts- Gerichte immer dann zu urtheilen haben, wo es sich um den Verlust der Rechte des Staat? bürgers handelt. Ich möchte mir erlauben, es als ein Mißverstãnd niß zu bezeichnen, wenn darauf hingedeutet wurde, daß die rheinischen Nechte den Grundsatz aufstellen, daß nicht die Handlung, sondern die Strase den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehe. Hätte das rheinische Recht diesen Gruͤndsatz, so würde ich ihn als verwerflich anerkennen. Aber, was giebt es am Ende Anderes, was die Strafe mit der Handlung verbindet, als das Urtheil? So wie das Urthenl die Handlung mit der Freiheitsstrafe vermittelt, so auch mit allen anderen Strafen. Wenn aber Verlust der Ehre eintritt, so tritt er nicht als Annexum der Freiheitsstrafe ein, sondern als das, was das Gesetz als nothwendige Folge der Handlung bezeichnet. Dagegen kann ich nicht in Abrede stellen, daß die Frage selbst, ob die Auf⸗ nahme der Dreitheilung in die Gesetzgebung auch erfolgen solle, in wesentlichem Zusammenhange mit wichtigen Grundsätzen des Prozes⸗ ses ist, und daß am Ende die Ansicht wohl durchgreifen möchte, die Erörterung über diese Frage könne erst am Schlusse der ganzen De— batte erfolgen.

Ich bitte aber, zu bemerken, daß, wenn wir diese Fragen zu häufig aussondern, wir zuletzt ein solches Material von Fragen be⸗ kommen, aus welchem kein Ausweg zu sinden ist. Und in dieser Be ziehung möchte ich doch den Antrag der Abtheilung, wie er gestellt worden ist, schon jetzt bevorworten, schon jetzt die hohe Versammlung bitten, daß sie dem Grundsatze, den die Abtheilung als leitend und bestimmend anerkannt hat, ihre Zustimmung nicht versagen möge, obschon ich auf der anderen Seite nicht in Abrede zu stellen in Stande bin, daß er zu den wesentlichsten Prinzipien der Gesetzgebung und namentlich zu denjenigen gehört, deren gründliche Lösung eine genaue Kenntniß der Details voraussetzt.

Justiz-Minister von Savigny: Nur einen Punkt will ich mir zu rechtfertigen erlauben, den ich aufgestellt habe. Ich habe nämlich behauptet, daß sich durch den ganzen Entwurf die Ansicht hindurch ziehe, daß bestimmte Handlungen entehren und die Entehrung in Folge von Strafen untergeordnet sei, daß hingegen die Entehrung in Folge bestimmter Strafarten das Eigenthümliche der rheinischen Gesetzgebung sei. Dies letztere glaube ich belegen zu dürfen durch Vorlesung der an der Spitze des ganzen ede penale stehenden Paragraphen:

Les peines en matißre criminelle sont ou alllictives et in

samantes, ou sconlement insamantes.

Les peines alllictives et insamentes sont 1. la mort: 2. le traveaux forcés à perpetuitéè; 3. la deportation; 1. les tra veaux forcas à temps; 5. la réclusion.

Korreferent Frhr. von Mylius: Ich glaube doch, daß dieser Grundsatz dem, was ich aufgestellt habe, nicht zu nahe tritt, kenn es steht weiter nichts darin, als daß es gewisse Strafen giebt, die mit dem Verluste der bürgerlichen Ehre in Verbindung stehen. Das ist aber kein Gegensatz mit dem, was ich aufgestellt habe. Daß es Strafen geben kann, die nach der Kriminal Politik immer mit dem Verluste der Ehre verbunden sind, ist ein Umstand, welcher in der Größe der Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehre seinen noth wendigen Grund hat, und aus welchem keinesweges zu schließen ist daß der Verlust dieser Ehre eine Folge der Straͤfe und nicht eins Folge der strafbaren Handlung sei.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß mir erlauben, noch einige Worte zur Vertheidigung des Antrages der Abtheilung zu sa— gen. Die Abtheilung ist von der Ansicht ausgegangen, daß wir den Wünschen unserer rheinischen Kollegen so weit nachgeben könnten und dürften, als auch für die älteren Provinzen ein Schaden nicht da durch herbeigeführt wird. Wenn ich demnach auch voraussetzen wollte, was der Herr Minister der Gesetzgebung uns eben ausgesprochen hat, daß es für das sittliche Gefühl der älferen Provinzen nicht nur nicht förderlich, sondern sogar nachtheilig sei, in das Strafgesetzhuch diese Dreitheilung mit aufzunehmen, so würde ich meine Zustimmung zu dem Votum nicht abgegeben haben. Ich kann das aber nicht aner kennen. Es würde vielleicht richtig sein, wenn die Abtheilung wirk— lich die Absicht gehabt hätte, nur eine graduelle Unterscheidung an— zuerkennen und nicht eine prinzipielle. Es ist aber, wie ich ausdrüch lich bemerke und der Herr Korreferent ebenfalls hervorgehoben hat, die Absicht gewesen, eine prinzipielle Unterscheidung auch hier einzu— führen, und zwar in der Weise, daß Alles, was ehrlos ist, als Ver brechen gestempelt, und Alles, was nicht ehrlos ist, in die Kategorie der Vergehen hineingesetzt wird. Das ist, meiner Meinung nach, nicht nur dem sittlichen Bewußtsein des Volkes nicht unförderlich, sondern ihm gerade recht förderlich, wenn es bestimmt weiß, die und die Handlungen, welche als? zerbrechen bezeichnet sind, sind solche, welche mit der bürgerlichen Ehre nicht bestehen können. Ich halte sie aber auch für das Gerichtsverfahren, wenn man auch nicht der Einführung der Geschwornengerichte vorarbeiten will, doch einigermaßen für prak⸗ tisch wichtig. Ich bin wenigstens dabel durchaus nicht von der Vor⸗ aussetzung ausgegangen, daß ich hierdurch der Einführung der Ge

schwornengerichte vorarbeiten wolle. Ich habe gestern bereits ausge sprochen, daß ich der Meinung des Herrn Landtags-Kommissars und des Herrn Ministers der Gesetzgebung vollkommen bestrete, daß hier nicht der Ort sei, darüber zu disputiren, ob das Geschwornengericht auch in den anderen Provinzen einzuführen; aber ich glaube, daß wenn man nur den Grundsatz anerkennt, daß die bürgerliche Ehre, das höchste Gut des Menschen vom Gesichtspunkte des Staates aus ist, man doch auch es für praktisch wichtig erachten kann, für unser Verfahren diesen Grundsatz überall an die Spitze des Gesetzbuches gestellt zu sehen, daß man allen Handlungen, welche ein Aberfennen der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen, einen besonderen Namen giebt. Es sind, wie schon gesagt worden ist, die größeren Garantien der Vertheidigung, die uͤn deswillen gefordert werden müssen, weil es das höchste Üebel ist, welches zugefügt werden kann. Es kann also auch bei unserem Verfahren schon ohne die Vertheidigung mit größeren Garantieen umgeben werden, bei Verbrechen wie bei Vergehen. Wenn nun trotzdem der Vorschlag, wie ihn die Abtheilung hier gemacht hat, im Wesentlichen eine gratuelle Abstufung der Strafen hinstellt, so ist es aus einem Grunde geschehen, der erst später der hohen Versamm' lung klar werden wird bei Veurtheilung des Gesetzes selbst. Die Zuchthausstrafe bedingt nach dem Gesetze ein für allemal ben Ver lust der bürgerlichen Ehre; bei allen anderen Straf⸗Erkenntnissen muß das Verbrechen als ein solches bezeichnet sein, und neben Eir Frei⸗ heitsstrafe noch auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt wenden. Es wird daher nicht. eher beurtheilt werden können, ob es Verbrechen giebt, die niedriger als mit 5 Jahren Strafarbeit bestraft werden unk

doch den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen. Wenn in dem Gesetze noch solche Bestimmungen stehen bleiben, so ist es dann noth⸗ wendig, daß man bei dieser Charafterisirung der Verbrechen nach dem Gesetz dann noch den besonderen Zusatz macht und sagt: oder bei denen auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu erkennen ist. Ich glaube, ich habe die Ansicht und Meinung der Abtheilung richtig aufgefaßt, indem ich sagte, das Kriterium soll der Verlust der bürgerlichen Ehre sein, und wer eine Handlung begangen hat, auf welche das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehre setzt, ist ein Verbrechen. Wer aber eine Handlung begeht, die zwar strafbar ist, aber nicht ehrlos macht, der hat nur ein Vergehen begangen. Somit glaube ich doch, daß sich einigermaßen diese spezifische Unterscheidung für die ilteren Provinzen nicht nur rechtfertigt, sondern auch, abgesehen von der Ein⸗ führung des Geschworenengerichts, ihren großen Nutzen haben kann.

Abgeordn. von Byla: Wenngleich in das Strafgesetzbuch für die alten Provinzen der Monarchie die Dreitheilung nicht aufgenom- men ist, so bin ich doch der festen Ueberzeugung, daß im Volke die⸗ ser Unterschied dessenungeachtet schon gemacht wird. Selbst der ge⸗ ringste Mann unterscheidet zwischen Uebertretung von Polizei⸗Ge⸗ setzen, Vergehen und Verbrechen eben so gut, als wenn dies aus⸗ drücklich im Gesetze bestimnit wäre. Aber ich finde eben so wenig irgend ein Bedenken darin, die Dreitheilung in das neue Strafge⸗ setzhuch aufzunehmen, namentlich nicht, wenn dies unseren rheinischen Brüdern angenehm und wünschenswerth ist. Wenn schon in der That dieser Unterschied bei uns besteht, warum soll man Anstand nehmen, es im Gesetze auszudrücken. Nur habe ich ein Bedenken dabei, die Unterscheidungs-Merkmale anzunehmen, wie sie die Abtheilung vor— geschlagen, namentlich die erste Bestimmung der Verbrechen. Es hat zwar der, Vorsitzende der Abtheilung jetzt schon einigermaßen diese erste Bestimmung abgeändert, und ich bin mit dieser Erklärung voll- kommen einverstanden. Ich verstehe nämlich unter Verbrechen nur eine Uebertretung des Strafgesetzes, welche den Verlust der bürger⸗ lichen Ehre nach sich zieht, wenn man aber hierzu auch solche Ueber— tretungen rechnet, worauf Freiheitsstrafe von 5 Jahren gesetzt ist, so halte ich dies für bedenklich, denn dann würde eine Handlung, welche mit 47 Jahren oder mit 4 Jahren 11 Monaten zu bestrafen, kein Verbrechen sein, aber wohl eine, die mit 5 Jahren bestraft wird. Das wäre nicht zu rechtfertigen, und insofern eine Abänderung in dieser Beziehung vorgenommen wird, bin ich mit der Abtheilung vollkommen einverstanden.

Referent Naumann: Der Grund, welcher die Abtheilung ge⸗ eitet hat, die Eintheilung in Verbrechen, Vergehen und Polizei⸗Uieber retungen vorzuschlagen und zu gleicher Zeit den Unterschied zwischen diesen einzelnen strafbaren Handlungen festzustellen, liegt in Beziehung uf diesen letzteren Punkt besonders darin, daß die Abtheilung über— haupt glaubte, von vornherein ein bestimmtes Kriterium aufstellen zu müssen, wenn von einer solchen Eintheilung die Rede sein soll. Sie hat ein solches Kriterium aufgestellt, als sie an die Berathung des Gesetz-Entwurfes ging; sie hat es aber nur aufgestellt, um sich ge⸗ wissermaßen selbst einen Prüfstein für die weitere Berathung zu schaf⸗ fen. In diesem Sinne bitte ich die Sache aufzufassen, ich glaube, ich werde bei den Mitgliedern der Abtheilung keinen Widerspruch fin⸗ den, daß dem wirklich so ist. Ob sich dieses Kriterium durch das ganze Gesetz wird durchführen lassen, muß einer weiteren Prüfung und endlichen Entscheidung vorbehalten bleiben. Ich halte mei= nerseits nicht daran fest, die Eintheilung so hinzustellen, wie es ge⸗ schehen ist, namentlich 5 Jahre der Freiheits- Entziehung als Krite— rium des „Verbrechens“ anzunehmen. So wenig ich dies thue, eben so, wenig würde ich mich von vornherein dafür entscheiden, blos wieder nach der Maßgabe, ob Verlust der bürgerlichen Ehre eintritt oder nicht, zur Unterscheidung hinzustellen. Ich will bei Berathung des ganzen, Gesetz- Entwurfs darauf Rücksicht nehmen, aber mich nicht binden, weil noch andere Kriterien aufzustellen sein können. Es ist und auf diesen Punkt muß ich zurückkommen der Abtheilung der Vorwurf gemacht worden, sie kaptivire gewissermaßen durch eine solche Eintheilung, indem sie damit voraussetze, daß eine ähnliche Institu⸗ tion, wie sie die rheinische Provinz besitze, auch in den übrigen Pro⸗ vinzen des Staates eingeführt werde. Es ist dieses Verfahren als ein räthliches, unserer Aufgabe entsprechendes nicht erkannt worden. Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß der Wunsch, jene Justi⸗ tutionen zu erhalten, allerdings für viele Mitglieder der Abtheilung und insbesondere für mich leitend war, und ich muß es für ganz an— gemessen ansehen, wenn man für diesen Fall, daß es zulässig sein sollte, Institutionen der Art einzuführen, auch das materielle Straf⸗ gesetzbuch so einrichte, daß es der Einführung derartiger Institutionen nicht hinderlich werde.

Abgeordn. Sperling: Auch ich bin der Ansicht des Herrn Korreferenten, daß die Eintheilung der Gesetz-Uebertretungen, wie sie das französische Gesetz kennt, durch das dortige Gerichts verfahren nicht bedingt ist, daß gerade umgekehrt die Gerichte mit Rücksicht auf die von den Gesetzen vorgenommene Eintheilung organisirt worden sind. So weit wir in der Rechtsgeschichte zurückgehen, hat eine Unterscheidung der Gesetz-Uebertretungen in diesem Sinne stattgefun⸗ den. Schon in der Carolina sindet sich eine solche Andeutung. Ins— besondere kennt sie auch schon unsere alt vaterländische Gesetzgebung. Dieselbe unterscheidet ausdrücklich zwischen Verbrechen, Vergehen und Polizei- Uebertretungen, indeni sie als letztere nicht blos Consra— ventionen gegen Verordnungen der Behörden, sondern auch Ueber⸗ tretungen eigentlicher Strafgesetze dadurch bezeichnet, daß sie für die⸗ selbe ein polizeimäßiges Untersuchungs-Verfahren anordnet. Diese Unterscheidung hat, wie schon bemerkt worden ist, in der Volksansicht ihren Grund. Das Volk unterscheidet sehr wohl zwischen einem Verbrechen und demjenigen, der sich einer gelinden Gesetzes⸗Uebertre⸗ tung schuldig macht. Ber Erstere wird als ein Ehrloser angesehen, und man entzieht sich seinem Ungange. Nicht so bei dem, welcher sich einer leichteren Gesetzes-Uebertretung schuldig gemacht hat. Diese Unterscheidung ist ein mächtiger Hebel für die Volksmoral, den wir nicht gut aufgeben können. Ich trete also in dieser Be= ziehung dem Gutachten der Abtheilung bei. Nur in Bezug auf die von der Abtheilung vorgenommenen Kriterien möchte ich mich dage⸗ gen erklären, daß das Strafmaß allein entscheiden soll, ob eine solche Handlung als Verbrechen, Vergehen oder als Polizei Uebertretung zu betrachten sei. Zunächst möchte ich alle Handlungen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen, ohne Unterschied der sonstigen Strafe, in die Klasse der Verbrechen setzen und nach diesen uch die Handlungen, bei welchen auf eine längere als fünfjährige Freiheitsstrafe erkannt wird.

Die Polizei-Uebertretungen zu charakterisiren, ist schwieriger. Indessen hat uns der jetzige Gesetz- Entwurf in dieser Beziehung ge— holfen, denn es sind in demselben die einzelnen Polizei-ebertretun— gen spezialisirt worden, und dies scheint zweckmäßig. Dabei kann nan es belassen. Die Nüance der Vergehen würde dann nur negativ bestimmt werden dürfen, indem man dazu alle diejenigen strafbaren Handlungen zählt, welche weder zu den Verbrechen noch zu den Po- lizei⸗Uebertretungen gehören.

Justiz-Minister üh den: Im Ganzen trete ich der Aeußerung meines geehrten Herrn Kollegen vollständig bei; es fragt sich aber, ob wir uns nicht gegenwärtig noch die Debatte ersparen können.

Wenn man Verbrechen und Vergehen unterscheiden will, so könnte

eine Unterscheidung darin gelegt werden, ob eine solche Handlung eine

141 schlechte, ehrlose Gesinnung verräth oder nicht. Gesetz⸗ Uebertretun⸗ gen mit ehrloser Gesinnung könnte man Verbrechen, die ohne diese Vergehen nennen. Nimmt man zu diesen beiden die Polizei⸗Contra⸗ ventionen hinzu, so würde man zu einer dreigliedrigen Eintheilung gelangen. Der Vorschlag der Abtheilung aber nimmt auf diese In⸗ tensivität der Verbrechen keine Rücksicht, sondern bestimmt die Grän⸗ zen ganz objektiv, indem er die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen fast ausschließlich von dem Maße der Strafe abhängig macht. Eine solche Unterscheidung halte ich nicht dem wahren Rechts- gefühle angemessen, vielmehr würde ich ein größeres Gewicht darauf legen, ob die zu bestrafende Handlung einen infamirenden Charakter an sich trägt. Das Detail dürfte sich aber erst bei Berathung der einzelnen Verbrechen ergeben. Ich will z. B. das Verbrechen des ersten Diebstahls anführen, wo das Maß der Strafe nur auf sechs Wochen bestimmt, aber zugleich vorgeschlagen ist, den Verlust sammt⸗ licher Ehrenrechte eintreten zu lassen. Ich glaube daher, daß es zweck⸗ mäßiger ist, die Berathung und den Beschluß über den Vorschlag der Abtheilung zur Zeit noch auszusetzen. (Schluß folgt.)

Berichtigungen.

In dem in der Allg. Pr. Ztg. vom 22sten d. M., Nr. 22, abgedruckten Theile des stenographischen Berichts über die zweite Siz- zung des Vereinigten ständischen Ausschusses sind folgende Druckfeh⸗ ler zu berichtigen?

1) auf Seite 124, zweite Spalte, Zeile 44 v. o., ist statt des

Namens „Urban“ der Name Jordan zu setzen.

auf Seite 126, zweite Spalte, 3. 49 v. o, statt des Namens

„von Wylich“ der Name von Mylius zu setzen.

auf Seite 126, dritte Spalte, 3. 50 v. u., ist der 5. 2 des

Strafgesetz⸗ Entwurfs einzuschalten: .

„Eben so sind die preußischen Strafgesetze anzuwenden auf die im Auslande von preußischen Üinterthanen begangenen Verbrechen.

Wenn jedoch die im Auslande von einem preußischen Unter⸗ than begangene Handlung in den Gesetzen des Auslandes nicht mit Strafe bedroht ist, so soll das preußische Straf⸗ gesetz darauf nur dann angewendet werden, wenn die Handlung

entweder ein Verbrechen gegen den preußischen Staat

enthält,

oder in der Absicht, das preußische Strafgesetz zu um—

gehen, im Auslande vorgenommen ist.

Außer diesen beiden Fällen soll eine solche Handlung straf⸗ los bleiben.“ 4) auf Seite 127, zweite Spalte, Z. 40 v. o., fällt das Wort

Abgeordneter fort.

Berlin, den 22. Januar 1848.

Das Sekretariat des Vereinigten ständischen Ausschusses.

Siegfried. Kusch ke.

In unserem gestrigen Blatte (Nr. 22) muß es S. 128, Sp. 2, 3. 13 v. o, statt „einmal“ heißen: „niemals“; ferner ist daselbst 3. 22 am Ende das Wort „und“ zu streichen; und Sp. 3, Z. 36 v. 0. zu lesen: „daß man das mildere Gesetz des Auslan— des anwende.“

Uichtamtlicher Theil.

nn .

Deutsche Bundesstaaten. Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin,. Verordnung wegen der neuen Landesmünze.

Desterreichische Monarchie. Malland. Unruhen in Pavia.

Frankreich. Schreiben aus Paris. (Schluß der Debatten über die Adresse in der Pairs-Kammer; Begehren Abd el Kader's; eingeschriebene Redner gegen die Deputirten-Adresfe.)

Niederrheinische Gesellschaft für Natur- und Heilkunde.

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Stettin. Brand eines Waarenschuppens.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

Deutsche Bundesstaaten.

Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin. (S. C.) Die neueste Nummer des offiziellen Wochen blattes vom 15. Ja nuar enthält die unterm 121en d. erlassene landesherrliche Verordnung wegen Einführung des 14-Thalerfußes als Landesmünze. . Nach dieser Verordnung wird der 14-Thaler⸗ oder 21-Guldenfuß von inem noch näher zu bestimmenden Tage an als alleiniger Landesmünzsuß für Silbermünzen angenommen. Von diesem Tage an sind daher alle auf mecklenburgisch Valeur oder auf N. und andere Münzen des 12-Thaler⸗ fußes lautende Zahlungs-⸗Verbindlichkeiten, sowohl an öffentliche Kassen, als im Privatverkehr, in Münzen des 14-Thalerfußes zu erfüllen, und zwar (falls nicht ein anderer Agio⸗Betrag vertragsmäßig festgestellt ist),, wenn die Zahlung in mecklenburgischem Valenr bestimmt wurde, mit einem Aufgelde don 20 pCt., wenn aber die Zahlung in bestimmt wurde, mit einem Aufgelde von 163pCt. Dagegen sind Zahlungen, welche in Grob-⸗Cou⸗ rant festgestellt sind, nach wie vor in dieser Münzsorte selbst zu erfüllen, sofern nicht unter den Interessenten ein Anderes vereinbar ist; auch bleibt es verstattet, auf andere Münzsorten, wenn selbige nun nicht außer Cours gesetzt sind, zu kontra⸗ hiren, und muß dann die Zahlung in der kontrahirten Münzsorte geleistet werden. Die Hauptmünze für das Land ist daher fortan der nach dem 14Thalerfuße ausgeprägte Thaler, wovon 101 Stück eine Mark wiegen und 216 Grän Silber enthalten werden. Außer den Thalerstücken sollen jedoch auch Drittel und Sechstel - Thalerstücke (resp. 42 und 84 auf die Mark fein) ausgeprägt werden und, wie die Thalerstücke, unter dem Namen Eou⸗ rant begriffen sein. Beibehalten wird die Eintheilung des Thalers in 48 Schillinge und des Schillings in 12 Pfennige, so daß der Thaler 576 Pfen⸗ nige enthalten wird. Dieser Landes-Münzfuß soll genau innegehalten und die nach demselben ausgeprägten Silbermünzen sollen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabgesetzt, auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht angeordnet werden, als nachdem eine Einlösungsfrist von min= destens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens 3 Monate von ihrem Ablaufe bekannt gemacht worden ist. Als Scheidemünze sollen ausgeprägt werden: 1) in Silber: a) Vierschillingsstücke (*. Thaler), 16 Thaler aus der Mart fein, und b) Schillinge (* Thaler), is Thaler aus der Mart fein; 2) in Kupfer: Drei- linge (w. Rthlr.), in denen 24 Schillinge eine Mark wiegen. Diese neuen Münzen müssen bei zu leistender Zahlung angenommen werden: die S- Tha= lerstcke bis zu 30 Thaler, die , fich bis zu 10 Thaler, die i Tha= lerstücke bis unter 1 Thaler, die Schillingsstücke bis unter 4 Schilling und die Dreilinge bis unter 1 Schilling. Den mit dem Großherzoglich mecklen⸗ burg-schwerinschen Stempel ausgeprägten Courant-⸗Münzen werden die Eoun= rant-⸗Münzen des Königl. preußischen Staats und derjenigen übrigen Staa⸗ ten, welche die dresdener Münz-⸗Convention vom 30. Juli 1838 abgeschlos⸗ sen haben oder ihr später beigetreten sind, ingleichen die Courant- Münzen des Königreichs Hannover, bei allen nach dem 14 Thalerfuße zu leistenden ,,. his g gerechnet. Fremde Münzen, die nicht nach dem 14Thalerfuße in Gemäßheit der Münz Convention vom 30. Juli 1838 und

nach dem Ftöniglich hannoverschen Münzgeseße vom S8. April 1834 aus- geprägt sind, dürfen in öffentlichen KFassen von dem obengedachten Zeitpunkte an überall nicht weiter zugelassen werden, wobei je⸗ doch vorbehalten bleibt, falls sich dies erforderlich zeigen sollte, auch die fremden N Stücke nach einem näher zu bestimmenden Tourse ge⸗ gen die Landesmünze noch einstweilen zuzulassen. Fremde Scheidemünze, worunter alle Münzen zu verstehen sind, welche nicht wenigstens 5 Thaler betragen, darf bei öffentlichen Kassen nicht angenommen werden, so lange nicht wegen des Austausches derselben mit dem Staate, woselbst sie geprägt ist, Conventionen vereinbart sind; ausnahmsweise sollen jedoch hamburger Courant und mecklenburgisch Valeur, so wie die hannoverschen Zweigroschen stücke, einstweilen noch bei den öffentlichen Kassen und im Privatverfehr an- genommen werden. Die mecklenburg schwerinschen N- und - Stücke sollen nach und nach für die Großherzogliche Münze gegen Courant-Münze des 11-Thalerfußes mit einem Aufgelde von 16 pCt. eingewechselt und umge⸗ schmolzen werden, bis dahin aber, daß dies vollständig geschehen sein wird, von den öffentlichen Kassen zum Course von 116 angenom- men werden. Eben so sollen die mecklenburgischen 8, 4 und 1 Schil- lingsstücke allmälig eingewechselt und umgeschmolzen werden, bis dahin aber, wo dies vollständig geschehen sein wird, bei Zahlungen in Courant die Vierschillingsstücke zu 4 Schillingen und 9 Pfennigen und Zweischillingsr stücke zu 2 Schillingen und 3 Pfennigen angenommen werden, jedoch nur bei Zahlungen, welche resp. nicht mit einem Acht oder Vierschillingsstücke geleistet werden können. Dagegen bleiben die und Schillings stücke Sechslinge und Dreilinge), so wie die Kupfermunzen (3, Tund 1 Pfen⸗ nigsstücke), im Cours, um auch für die Münzen des 14 Thalerfußes um- geändert als Scheidemünze zu dienen. Weder öffentliche Kassen noch Pri- vatpersonen sind verpflichtet, Papiergeld in Zahlung anzunehmen, falls eine solche Zahlungsart nicht ausdrücklich bedungen ist. In Anscehung der Gold- münzen bleiben alle bestehenden Verhältnisse unverändert. Oesterreichische Monarchie.

Mailand, 13. Jan. (A. Z.) In dem heutigen Blatte der Gaz⸗ zetta di Milano wird über Pavia im Wesentlichen Folgendes gemeldet: . ;

„Die tröstliche Ruhe, deren diese Stadt genoß, wurde am Abend des 9ten durch eine Menge von Personen aus verschiedener Klasse, aber unter denen viele vom gemeinen Pöbel, gestört, welche die Hauptstraßen durch liefen und mit vielem Geschrei die Leute zum Herauskommen aus den Ca- fés und Wirthshäusern aufforderten. Während die Haufen anwuchsen, wurden aufrührerische Rufe von Menschen ausgestoßen, die weder der Stadt noch der Universität angehören. Die erste Veranlassung zu der Zusammen rottung und dem Geschrei hatten Insulten gegen Raucher, worunter sich auch Bürger befanden, gegeben. Da weder das Verschwinden der Naucher, noch der Rath besonnener Leute die zahlreich Versammelten auseinander= brachte, erschien eine starke Gendarmerie Abtheilung, von einigen Dragonern unterstützt und geführt von einem Polizei- Commissair in Uniform. Von einigen Schlechtgesinnten mit Steinwürsen empfangen, mußte die öffentliche Gewalt Gebrauch von ihren Waffen machen; verschiedene Personen wur⸗= den verletzt, andere verhaftet., Daraufhin zerstreute sich die Menge voll- kommen, und für diesen Abend war die Nuhe hergestellt. Gegen alle Erwartung weigerte sich am Morgen des 10ten die Schuljugend (3cola— rasca), aufgereizt von einigen Böswilligen, in die gewöhnlichen Unterrichts Stunden nicht weniger Professoren zu kommen, und indem sie sich auf of— fener Straße herumtrieb, gerieth sie in Kollisionen mit vorübergehenden Soldaten. Indeß hörten die hieraus entstehenden Unordnungen ohne das ausdrückliche Zwischentreten der öffentlichen Macht auf und vom Nachmit⸗ tag an wurde in der ganzen Stadt die Ruhe nicht mehr gestört. Die Vor= lesungen der Universität wurden nicht unterbrochen, und der gute Geist, der im Allgemeinen in der Studentenschaft herrscht, entsprach den väterlichen Ermahnungen der Lehrer. Thätigen Antheil am Tumulte hat beinahe sein Bürger, außer aus den untersten Klassen, genommen. Gestorben ist Nie— mand an den Verletzungen; verwundet sind im Ganzen 8, von denen 3 leicht; 2 von diesen sind Studenten. Noch wurde am 11ten Abends ein Arbeiter im Zustande toller Trunkenheit von einer Patrouille verwundet, über welche Sache das ordentliche Verfahren eingeleitet ist.“

Frankreich. X Paris, 18. Jan.“) In der heutigen Sitzung der Pairs—

Kammer bemerkte der Kanzler, es sei nöthig, die Gesetz⸗Entwürfe, über welche in der letzten Session die Berichte bereits erstattet wor— den, ohne daß sie jedoch zur Verhandlung kommen konnten, auf die Tagesordnung zu setzen. Darunter befinden sich die Entwürfe über das Regime der Gefängnisse und das Hypothekenwesen. Es wird dann zur Tagesordnung geschritten, welche Fortsetzung der Verhand⸗ lung des §. 10 des Adreß⸗Entwurfs vorschreibt.

Herr Cousin bringt einige Bemerkungen vor über die gestern vom Minister des Innern gehaltene Nede. Die Quintessenz dieser Rede läuft, nach der Ansicht des Herrn Cousin, auf eine Vertagung aller Reformen auf unbestimmte Zeit hinaus, aber nicht auf eine peremtorische Wei- gerung, dem allgemeinen Wunsche zu willfahren. Wäre Letzteres der Fall, so würde der Redner die Debatte offen erhalten haben. Ex werde also antworten, bis die Regierung die Initiative ergreife. Im Falle die Regierung sie zu ergreifen unterlasse, werde er selbst sich dieser Aufgabe unterziehen. Er sei nicht blos ein Mann des Wortes, sondern auch ein Mann der, That, und habe davon mehr als einmal Beweise gegeben, selbst unter schwierigen Umständen. Graf Alton Shee fragt, ob die Regierung den Bürgern das Recht zuerkenne, sich in Banketten zu versammeln, oder ob die 53 Bankette, die bis jetzt stattfanden, nur von ihr geduldet wor⸗ den und sie sich die Befugniß vorbehalten habe, sie zu untersagen. Er fragt ferner, ob es mit ihrer Zustimmung geschehen sei, daß der Polizei Präfekt das Bankett untersagt habe, das im 12ten Stadtbezirk von Paris stattfin= den sollte! Der Minister des Innern erklärt, offen und unumwunden auf die Frage antworten zu wollen. Die Regierung habe das Recht, die Bankette seden Augenblick zu untersagen. Dieses Recht stehe ihr kraft eines allge⸗ meinen Polizei⸗Gesetzes vom Jahre 1790 zu. Das sei unbestreitbar. Sobald die Regierung diese Untersagung für nothwendig erkenne, werde sse von dem ihr zustehenden Nechte Gebrauch machen. Im Jahre 1841 habe sie es bereits ausgeübt. Wenn sie es dieses Jahr noch nicht gethan, so habe sie es eben bis jeßt nicht für nothwendig erachtet. Was den Polizei⸗Prä⸗ fekten betreffe, so habe derselbe nur gemäß den Befehlen des Ministers des Innern das Bankett des zwölften Bezirks untersagt. Es sprechen noch Herr Villiers du Terra ge, der sich gegen die Bankette erhebt, Marquis von Boissy, der sie gefahrlos findet und dann ein Amendement vorschlägt, kraft dessen die Worte „feindliche oder verblendete Leidenschaften“ weggelas⸗ sen werden sollen, als eine unpolitische Herausforderung an die, welche Re⸗ formen verlangen; endlich Herr von Barante, der Berichterstatter, wel= cher den Unterschied hervorhebt, zwischen Bankette, bei welchen nur lopale Kundgebungen stattfinden, und solchen, hei denen Prinzipien und Wünsche laut werden, welche die Gemüther zu beunruhigen geeignet. Das Amen dem ent des Herin von Boissp wird zur Abstimmung gebracht und ver= worfen, der §. 10 dagegen angenommen, eben so der 8. 11. Das Skin tinium über die ganze Adresse ergab deren Annahme mit 144 gegen 23 Stimmen. Die Jahl der Abstimmenden hatte 167 betragen. ?

In dem Briefe, welchen Abd el Kader an den König geschrie ben lf. unser gestriges Blatt) stellt derselbe allerdings sein ganzes künftiges Schicksal der Entscheidung des Königs anheim, begehrt aber, daß man seine Familie, so wie alle diejenigen, die auf seinen eigenen Wunsch ihm nach Frankreich gefolgt sind, nicht von ihm trennen möge, was jetzt, wo Abd el Kader nur mit einem Theil der Perso— nen seiner Familie im Fort Lamalgue bei Derlton sich befindet, aller⸗ dings nur für eine geringe Zahl der Fall ist. Aller, Wahrscheinlich⸗ keit nach wird die Regierung sich zur Bewilligung dieses Verlangens verstehen und damit die ganze Schwierigkeit, von welcher gestern auch in ber Pairs Kammer die Rede war, gelöst werden. ;

Heute früh begannen die Redner sich einzuschreiben, welche bei der Verhandlung der Deputirten⸗Kammer über die Adresse das Wort

). Die Qekonomie unseres Blattes nöthigte uns heute, diesen Brief vom späteren Datum dem unten folgenden vom 17. Januar n . D. Red.