1848 / 24 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Länaner, Rathsherr und Fabrikbesitzer zu Goldberg.

Lehmann, Intendantur-Rath beim Aten Armer-Corps. J

Lisack, Oberst- Lieutenant a. D., zuletzt aggr.! dem 25sten Infanterie= Regiment. . ;

Mac- Lean, Bank -Direktor zu —— in Preußen. .

Maresch, Hauptmann in der 2ten Ingenieur- Inspection, zur Dienstlei⸗ stung beim Kriegs-⸗Ministerium.

Maske, Major beim Train des 3Zten Armee-Corps.

Matton, Geheimer Registrator beim General-Post⸗Amt in Berlin.

Dr. Menz, Rittergutsbesitzer auf Baumgarten bei Prenzlan.

Meroni, Geheimer erpedirender Secretair beim Finanz-Ministerium.

Mertens, Bezirks⸗Vorsteher und Rentier in Berlin.

Messerschmidt v. Arnim, Major im Regiment Garde du Corps.

Mestenhauser, Wundarzt zu Raase, Kreis Troppau.

Mettke, Justizrath und Justiz-Kommissarius zu Frankfurt.

Meydam, Post-Kommissarius zu Krossen.

v. Michaelis, Major und Commandeur des 3Zien Ulanen⸗Regiments.

Mietke, Vermessungs-⸗Revisor zu Frankfurt.

ser, Kapellmeister zu Berlin.

a Stadtverordneter, Kaufmann und Seidenwaarenhändler in Berlin.

Müller, Kämmerer zu Gransee.

Müller, Geheimer erpedirender Secretair beim Kriegs-Ministerium.

Nath, Ober-Bau-Inspektor zu Zanzhausen.

Vatus, Postmeister und Kreis-Deputirter zu Beeskow.

Ohlenbostel, Rentier in Berlin.

Johann Karl Otto, Zimmermeister und Schiedsmann in Berlin.

Pabst v. Oha yn, Geheimer Ober-Tribunals⸗Rath in Berlin.

Palm, Amtsrath zu Gramschütz.

Petersen, Polizei⸗Rath in Berlin.

Philippi, Regierungs⸗Rath zu Potsdam.

Pieck, Post⸗Inspektor in Jüterbogk. U .

v. Platen, Hauptmann a. D. und Kreis-Deputirter auf Kuhwinkel, Kreis Westpriegnitz. -

Pochhammer, Regierungs- und Landes⸗Oekonomie-Rath bei der Gene⸗ ral⸗Kommission in Berlin.

Graf v. Pourtales, Kammerherr und wirklicher Legations-Rath in Berlin.

Freiherr zu Puttlitz, Hauptmann a. D. und Domherr auf Rein bei Perleberg.

Rabe Professor an der Akademie der Künste in Berlin.

v. d. Recke, Geheimer Finanz⸗Rath in Berlin.

d: Renthe, genannt Fink, Hauptmann in der Garde-Pionier-Abtheilung.

Riese, Stadtverordneter und Destillateur in Berlin.

Graf v. Rödenn, Major im Kaiser Alexander Grenadier-Regiment.

v. Nönne, Kammergerichts⸗Rath in Berlin.

S. Rohr, Haupt-Ritterschafts- und Landarmen-⸗Direktor auf Holzhausen.

Rothe, Regierungs- und Baurath in Berlin.

Rüppel, Rechnungs-Rath und Stadtgerichts-Kalkulator in Berlin.

Sa sse, Ober⸗Amtmann zu Beeskow.

Schacht, Apotheker und Stadtverordneter in Berlin.

Schacks, Hofrath und Kassirer bei der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin.

Schildbach, Geheimer eypedirender Secretair in Berlin.

Schilling, Bürger-⸗Deputirter und Maurermeister in Berlin.

Schirmer, Rechnungs-Nath bei der Haupt-Bank in Berlin.

. Justizrath und Justiz-Kommissarius des Kammergerichts in Berlin.

v. Schlegell, Major, Commandeur des 1sten Bataillons Neuwied)

29sten Landwehr⸗Regiments.

Schlesinger, Ober⸗Amtmann auf Uckro, Kreis Luckau.

2 Schlief, Stadtverordueten - Vorsteher und Tuchfabrikant zu Guben.

Schmaling, Ober-Landesgerichts- Rath in Naumburg.

Schmidt, Rechnungs⸗Rath und Rendant der n n nt. Kasse in Berlin.

r. Johann Gottlieb Schmidt, Sanitäts⸗Rath in Berlin.

Schmidt, Regierungs-Secretair in Potsdam.

Schröders, Oberst und Commandeür des 13ten Infanterie⸗Regiments.

Schulte, Regierungs⸗-Secretair a. D., jetzt im Bienst der Köln-Minde⸗= ner Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Schultze, unbesoldeter Rathmann, Kirchen-Vorsteher und Rendant der lützower Kirchenkasse zu Charlottenburg.

Dr. v. Seeckt, Geheimer Ober⸗-Tribunalsrath in Berlin.

Seidler, Stallmeister bei der Lehr⸗Escadron.

Sello, Justizrath und Justiz⸗Kommissarius in! Brandenburg.

Sörensen, Konsul zu Liebau.

ö nn, Hofrath und Besitzer einer Mineralbrunnen -Trinkanstalt in Berlin.

Starke, KanzleiRath beim Geheimen Ober⸗-Tribunal in Berlin.

Stechert, Rektor bei der Garnisonschule in Potsdam.

Stiller, Bürgermeister in Angermünde.

Strobel, Kämmerer in Prenzlau.

Süßmann, Buchhalter bei der Porzellan⸗Manufaktur in Berlin.

Sulzer Ir sißrath und Kalkulator beim kurmärkischen Pupillen-Kollegium in Berlin.

Taubert, Kapellmeister in Berlin.

Lr, Treumann, Hofrath und Kreis-Physikus zu Freienwalde.

Uhlmann, Kaufmann in Sorau.

Dr. Voltmann, Professor in Halle.

Volkmann, Garnison⸗Verwaltungs-⸗Direktor in Köln.

Graf zu Waldburg-Tru chseß, Major und Commandeur des 7ten Kürassier⸗Regiments.

o. We d, ell, Hauptmann im 181en Infanterie ⸗Regiment.

Weigelt, Premier-Lieutenant a. B. und cher fr Herwaltungz Ober. . zu ,

Freiherr o,. Werth rn, Geheimer Ober-Rechnungs-Rath zu Potsdam.

. Wide kind, Rechnungs- Rath bel der r e, , whaf

w , . von der Lehr- Eskadron.

v. Wildenbr uch, Major, General- ür Sori äisti

B drr Hol n Fiche ele, a nn für Syrien und Palästina.

2 Bürger-, Depulirter und Armen - Kommissions-Vorsteher in

erlin. WutzsdoTrff, Nechnungs Rath beim Finanz-⸗Ministerium. 3 Lieutenant a. D., Jelbwe bel fl en 6 zu ulm.

Gottfried Zimmermann, Kaufmann zu Mar

Zuleger, Kreis-⸗Secretair zu Kaon ge ng! in der 3 ö.

v. Zychlinsky, Kreis⸗Deputirter, eneral- Land Feuer? Sozietäts. Di- rektor und Ritterschafts⸗Rath, auf Treppeln im RKreise Krossen.

VIII. Den St. Johanniter⸗Orden:

v. Berg, Oberst - Lieutenant und Commandeur des 6ten Kürassier - Reai= 4 (Kaiser von Rußland). rassier · Regi

v. Bernstorff, Großherzoglich mecklenburg-schwerinscher Oberst- Lieute= nant und Commandeur des Dragoner - Regiments.

Prinz Calixt Biron von Curland, Lieutenant a. D., zu Polnisch⸗

*.

Wartenberg. .

Braf v. Blumenthal, Major im 1sten Garde- Regiment zu Fuß.

Freiherr v. Canitz, Kammerherr und Legations-Rath in Rom.

v. Gagern Major a. D. zuletzt im 1sten Garde ⸗Regiment zu Fuß.

v. Jena, Rittmeister 4. D. und Kreis -Deputirter auf Köthen.

v. Knoblauch, Rittmeister a. D. und Kreis -Deputirter auf Pessin.

Graf August v. Maltzan, Freier Standesherr auf Militsch.

Graf zu Münster-Meinhövel, Rittmeister, aggr. dem Regiment Garde du Corps und dienstleistender Adjutant beim Kommando der Garde Kavallerie.

v. Pritt witz, Rittmeister a. D., zuletzt im 2ten Bataillon (Brieg) gien gend wehr Run mum, und Rittergutsbesitzer auf Minkowsky, Kreis

ams lau.

v. Qua g. n,, Konservator der Kunst⸗Denkmäler und Guts besitzer zu Berlin.

Graf 9. Reich en bach -Goschütz, Kammerherr aus Pilsen.

== Freiherr v. Schleinitz, Geheimer Regierungs- Rath im Ministerium des

Innern.

Graf . Oberst und Commandeur des 2ten Garde⸗Regiments zu Fuß.

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Graf Theodor Solms ⸗Sonnenwald e, Lieutenant a. D. und Rit-= tergutsbesitzer auf Wurschen bei Bautzen. ; v. 3 1 ö w, Premier - Lieutenant a. D. auf Knorrendorf in Medlenburg- werin.

IX. Das Allgemeine Ehrenzeichen:

Alife ld, Handlungs⸗Disponent zu Brandenburg.

Ang ern, Lehnschulze zu Schönfuͤrth, Kreis Ober⸗-Barnim.

Annas, Dorfschulze zu Woddow, Kreis Prenzlau.

Ast, Schulze zu Rodsiock, Kreis Sorau. ;

Bever, Eskadrons-⸗Chirurgus beim 3ten Dusaten · Regiment. .

August Böhm, Lazareth-Kürankenwärter im Invalidenhause bei Berlin.

Börsch, Kanzleidiener beim Kommando des Kadetten - Corps.

Brandt, Dragoner vom Garde⸗Dragoner-Regiment.

Bratzki, Geheimer Kanzleidiener beim Justiz · Ministerium. ;

Brückner, Geheimer Kanzleidiener bei der 2ten Abtheilung im Ministe⸗= rium des Königlichen Hauses.

Bu sse, pensionirter Kanzlei⸗Nuntius in Berlin.

Döring, Unteroffizier in der Garde-Unteroffizier⸗Compagnie.

Drohm ann, Geheimer Verifikatur⸗Diener beim General-Postamt in Berlin.

Dros dowski, Post⸗Conducteur in Berlin.

Ellger, ehemals Feldwebel bei der Veteranen-Section des 3Zten Bataillons

SFrankenstein) 11ten Landwehr-Negiments.

Fischer, Hof⸗Postamtsbote in Berlin.

Geiseler, Boniteur und Kreis-Verordneter zu Riehnow, Kreis Soldin.

Giese, Kirchen ⸗Vorsteher zu Garlitz, Superintendentur Brandenburg.

Billet, Gendarm in der 4sten Gendarmerie-Brigade.

Gohlke, berittener Gendarm in Berlin.

Halliger, Gendarm zu Guben.

Hesse, Compagnie⸗Chirurgus bei der Garde-Artillerie⸗Brigade.

Hille, Sergeant im 24sten Infanterie⸗Regiment.

Hoffmann, Gefangenwärter beim Kriminalgericht in Berlin.

Holzkam, Schulze zu Kriewen, Kreis Angermünde.

Kathe, Kantor und Lehrer zu Lieberose.

Keitel, Geheimer Kanzleidiener bei der 2Zten Abtheilung im Ministerium des Königlichen Hauses.

Kniehase, Schulze zu Zechin, Amts Wollup.

Kockot, Lehrer zu Kottbus.

Kratfow, Lehrer und Aufseher der Knaben Station beim Kriminalgericht zu Berlin.

Kranich, Gendarm in der Leib⸗Gendarmerie.

Krause, Lehn und Gerichtsschulze zu Garlitz, Kreis Westhavelland.

Krause, Geheimer Kanzleidiener beim Justiz-Ministerium.

Kudemann, Bote beim Vormundschastsgericht in Berlin.

Kuhley, Kanzleidiener beim Kriegs⸗Ministerium.

Kunitzli, Unteroffizier im 18ten Infanterie⸗Regiment.

Lauber, ehemaliger Sergeant, jetzt Schneidermeister in Halle.

Lehmpful, Schulze zu Briesen, Kreis Lebus.

Lenz, Armee⸗Gendarm beim Garde-Corps.

Leonhard, Gendarm zu Fürstenwalde.

Maverhoff, Kantor und Schullehrer zu Alt⸗Lüdersdorf, Superintendentur Granste.

Mewes, Brunnen und Badewärter zu Freienwalde.

Möhring, Kurschmidt bei der Garde⸗AUrtillerit⸗Brigade.

Müller II., Gendarm in Meyenburg.

Neumann, Kurschmidt beim 2Tten Garde⸗Ulanen (Landwehr-) Regiment.

Noack, Kreisbote zu Belzig.

VUube, pensionirter Kastellan des berlinischen Rathhauses in Berlin.

Ossows ki, Steuer -Aufseher zu Charlottenburg.

Paasch, Geheimer Registraturdiener beim Ministerium des Innern.

Pankow, Kreisbote zu Nauen.

Po se, Schulze zu Willersdorf, Kreis Königsberg in der Neumarkt.

Ra dünz el, berittener Gendarm zu Vietz.

Rodeck, Briefträger in Berlin.

Rohland, Thor⸗Controlleur in Berlin.

Rothstock, Portier beim General-Post-⸗Amt zu Berlin.

Rückert, Archivdiener beim Geheimen Staats- und Kabinets-Archiv zu Berlin.

Rüdiger, Zeugschreiber beim Artillerie⸗Depot in Stralsund.

Rummler, Stadtförster zu Templin. .

Scherbening, Gendarm in der Isten Gendarmerie⸗Brigade.

Schimmel, Unteroffizier in der Garde⸗Unteroffizier⸗Compagnie.

Schlüter, Blankdrahtzieher-⸗Meister zu Hegermuhle. ;

Schuch, Gerichtsschulze zu Neu-Trebbin, Kreis Ober-Barnim.

Schultze, Unteroffizier in der Garde-Unteroffizier⸗Compagnie.

Sommer, Unteroffizier in der Garde- Unteroffizier⸗- Compagnie.

Staudt, Förster zu Görlsdorf, in der Uckermark.

Stoll, Dorfschulze zu Rossow, Kreis Prenzlau.

Stromer, Küster und Schullehrer zu Schöneiche, Superinteudentur Berlin.

Welling, Festungs-Bauschreiber in Neiße.

Wendt, Land- und Stadtgerichts-Diener zu Mittenwalde.

Wetzel, Kattunschabe⸗Meister zu Hegermühle.

Zegenhagen, Schulze zu Wilhelmsbruch, Kreis Landsberg.

. ehemaliger Unteroffizier, jetzt Privat- Förster zu Krzeslice, Kreis Schroda.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem ersten Vorstands⸗Beamten des Bank Comtoirs zu Köln, bisherigen Rechnungs-Rath Priem, den Charakter als Bank— Direktor beizulegen; und

Den Post-Inspektor Buttendorff in Posen zum Post-Direk⸗ tor zu ernennen.

Bekanntmachung.

Der zweijährige Lehrgang für Baumeister bei der Königlichen Allgemeinen Bauschule beginnt am 1. April d. J. Nach den für diese Anstalt am 8. September 1831 ertheilten Vorschriften muß bie Anmeldung zur Aufnahme vor dem 15. März schriftlich bei dem unterzeichneten Direktor eingehen und die Befähigung zugleich in der §§. 3 und 4 bestimmten Art nachgewiesen sein. Die Feldmesser, welche in die Königliche Allgemeine Bauschule treten wollen, müssen sich als solche nach ihrem Examen in gleicher Art bewährt haben, wie dies für die Zulassung zur architektonischen Prüfung 8.9 der Vorschriften für die Prüfung der Feldmesser u. s. w. vom 8. September 1831 angeordnet ist. Die Zeugnisse über ihre Bewährung sind, in Gemäß⸗ heit der Bekanntmachung vom 17. September 1845, so früh als möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem 15. März, bei der Königlichen Ober⸗Bau⸗-Deputation einzureichen, welche beauftragt ist, diese Zeugnisse auch in Beziehung auf die Aufnahme in die König⸗ liche Allgemeine Bauschule zu prüfen und Atteste darüber auszusteéi⸗ len, 2 dieselben behufs Zulassung zur architektonischen Prüfung genügen.

. Die Anmeldungen von Ausländern können nur dann berücksich⸗ tigt werden, wenn der Reum ihre Aufnahme gestattet. In Betreff der Ausländer sind übri ens, sofern sie keine Ansprüche auf Anstel⸗ lung im Königlich per nn Staatsdienste machen, die Vorschriften dom 8. September 1831 einstweilen dahin modiftzirt worden, daß sie behufs ihrer Aufnahme die daselbst vorgeschriebenen Schulzeugnisse, so wie die Zeugnisse über die Prüfung? und Bewährung als Feld⸗ messer, nicht beizubringen brauchen. Für sie genügt mithin das Be⸗ stehen der §. 8 der Vorschriften vom 8. September 1831 angeord- neten Prüfung zur Aufnahme in die Anstast. Alle anderen Bestim⸗

,, unverändert und gelten für Ausländer eben so, wie für Inländer.

Sämmtliche Vorschriften vom 8. September 1831 sind bei dem

Geheimen Secretair Röhl in der Königlichen Allgemeinen Bauschule zu haben. Berlin, den 22. Januar 1818. Der Wirkliche Geheime Ober- Finanzrath und Direktor. von Pommer-⸗Esche.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin ist unter dem 17. Januar 1818 ein Einführungs⸗Patent auf eine durch Beschreibung nachgewiesene Bereitungsart ; des Bleivitriols als Surrogat für das Bleiweiß auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Privatbaumeister Christian Heyden zu Barmen ist unter dem 17. Januar 1848 ein Patent auf eine Wollreinigungs-Maschine, insoweit solche nach der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigen— thümlich erachtet worden ist, ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

6 is⸗ e. 19* * 2

Ständische Angelegenheiten. Dritte Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (19. Januar.)

Schluß.)

Abgeordn. von Sudenau: Ich glaube, daß wir allerdings jetzt, ohne der künftigen Berathung vorzugreifen, einen Beschluß über alle speziellen Folgen und Modificationen der dreigliedrigen Einthei— lung noch nicht fassen können. Wenn wir aber alle derartige Fra— gen verschieben, so werden sich die wichtigen Fragen zu sehr bei dem Schlusse häufen. Deshalb glaube ich, daß wir für jetzt nur pure de dreifache Eintheilung aussprechen möchten, ohne auf ihre nähere Unterscheidung einzugehen. Von der Minister-Bank ist vorhin er— wähnt und der Standpunkt dahin gestellt worden, daß die dreifache Eintheilung hauptsächlich nur mit den rheinländischen Institutionen zusammenhänge, daß hauptsächlich aus formellen Gründen, welche mit der dortigen Gerichts⸗Verfassung zusammenhingen, diese Eintheilung nur für die dortige Provinz so wichtig sei. Ich muß mich dagegen verwahren, als ob ich diese Eintheilung nur wegen der dortigen In— stitutivnen vertheidigt hätte. Ich würde diese Eintheilung für zweck— mäßig halten, wenn auch die Institutionen der Rhein- Provinz mir gar nicht bekannt wären; denn alle strafbaren Handlungen der Men⸗ schen lassen sich in nicht weniger als drei Klassen bringen. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem, der nur ein Polizei⸗Gesetz, das vorübergehender Natur ist, verletzt hat, und zwischen dem, der ein allgemeingültiges Strafgesetz verletzte, der aber noch nicht aufge⸗ hört hat, ein ehrlicher Mann zu sein. Tief unter beiden steht erst der ehrlose Verbrecher. .

Wenn gesagt worden ist, die dreifache Eintheilung könne auf das Rechtsbewußtsein des Volkes schädlich einwirken, so kann ich diese Meinung nicht theilen. Ich glaube vielmehr, daß der Sprach— gebrauch des Entwurfs keinesweges dem allgemeinen Sprachge— brauche entsprechend sei. In unserer Sprache haben wir kein härteres Wort, um eine Uebelthat zu bezeichnen, als das Wort: „Verbrechen“, und dieses Wort hat der Entwurf auf Handlungen angewendet, auf die es nicht paßt. Ich frage: passen die Worte Verbrechen und Verbrecher auf Jemanden, der in augenblicklicher Auf— wallung einen Anberen beleidigt, der bei einer Auswanderung die polizeilichen Vorschriften vernachlässigt, der aus Unvorsichtigkeit einen Anderen leicht verletzt? Bestraft soll allerdings Jedermann werden, wenn er gesetzlichen Vorschriften entgegenhandelt, aber wer ihn in solchen Fällen einen Verbrecher nennt, der gebraucht ein Wort, was gar nicht paßt und die Sache durchaus unrichtig bezeichnet; und deshalb vertheidige ich die dreifache Eintheilung nicht blos aus for— mellen, sondern auch aus inneren Gründen.

Justiz⸗-Minister Uhden: Ich kann nur wiederholen, daß die Eintheilung in infamirende und nicht infamirende Verbrechen und in Polizei⸗Contraventionen Vieles für sich hat. Ich muß aber darauf aufmerksam machen, daß unter „serimes“ auch Gesetzübertretungen fallen können, die keine entehrende Handlung in sich schließen. Es hat z. B. Jemand in der Hitze einem Anderen eine körperliche Ver— letzung beigebracht, und der Verletzte ist in Folge derselben 20 Tage krank gewesen, so würde der Thäter einer Zuchthausstrafe von 5 Jah— ren verfallen sein. (.

Abgeordn. Camphausen: Auf die letzte Bemerkung des Herrn Justiz⸗ geen n habe ich zu antworten, daß wir manche Härte in unserem Rechte am Rheine längst erkannt, deshalb seit vielen Jahren eine Revision desselben gewünscht haben; daß uns aber niemals ver— gönnt worden ist, auf diese Revision einzugehen; es ist uns nicht ver— gönnt worden, das Recht aus sich selbst heraus sich entwickeln zu las— sen oder es zu verbessern, vielmehr ist immer den rheinischen Vor⸗ schlägen die bevorstehende allgemeine Rechts⸗Revision oder früher die bevorstehende Einführung des Landrechts entgegengesetzt worden. Seit dem ersten Vortrage des Herrn Ministers der Gesetzgebung sind schon so viele Redner vor mir aufgetreten, daß ich wenig mehr hinzuzufü gen habe; aber zwei Bemerkungen erlauben sie mir noch. .

Wenn bedenklich erachtet wird, das Rechtsbewußtsein des Volkes durch die Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen . Vergehen zu gefährden, so glaube ich meinerseits, daß das fettige Bewußtsein des Volkes weit mehr dadurch angegriffen wird. daß Al⸗ les und Jedes, auch das Kleinste, ein Verbrechen genannt werden sol. Wenn zweitens Bedenklichkeiten daher genommen worden sint Ein sen es ein fremdes werden wir es nicht nennen wollen , . dische Prinzip jetzt anzunehmen und dadurch der künstigen Einrichtung der Gerichts -Verfaffung vorzugreifen, so mache ich Ear nuf aufmerksam, daß alle diejenigen lenderungen, welche seither Lie eite ,, 66 den sind, gerade auf den Weg hinlenken, auf . . . schon befinden. Indessen glaube ich, daß es ö , . wenn diese Frage, nachdem die Erörterung der eben schon längere

i . ; eführt würde, und dazu sehe Zeit gedauert hat, zu einem Resultate ge ihrt würde, und dazu seh . ; ( ; Herrn Ministers der Gesetzgebungs— ich gerade in dem Vortrage des eren, 2 . ö, n n, . Kommission das Mittel. Es hat . . ö , ln. 985 macht, und Sie sind nachher von r i n. ednern darauf aufmerk⸗ sam gemacht worden, daß mehreren Vestimmungen des Gesees vor⸗ gegriffen würde, wenn Sie so beschließen wollten, wie die Abtheilung vorgeschlagen hat, und daß aus diesem Grunde eins Berta gung nütz⸗ lich sein könnte. Es hat . i am Schlusse des Vortrags vorgeschlagen, daß die Zweitheilung in Verbrechen und Polizeiverge— hen, wie der Gesetz Entwurf sie enthält, vorzüglicher und diese zur RAnfahme zu empfehlen sei, und daher würde ich darauf antragen, daß an die Versammlung die Frage gestellt werde, ob sie die Einthei⸗ lung, wie der Gesetz⸗Entwurf will, annehmen wolle, ohne daß durch

die etwaige Verneinung dieser Frage entschieden wäre, daß der Vor schlag des Ausschusses an die Stelle treten soll. Viele Stimmen: Ja, ja!) . 63

Abgeordn. Graf von Renard: Es mag wohl an mir liegen,

daß es mir schwer geworden ist, dem Anfange der Debatte und aller der subtilen Kasuistik genau zu folgen, mit der sie geführt worden ist. Mir scheint die Sache viel einfacher, als hier vorgeschlagen ist. Ueber einen Moment werden wir wohl einverstanden sein, nämlich darüber, daß nicht die Strafe, sondern die Handlung ehrlos macht. Darüber hat sich auch eine gegentheilige Meinung nicht heransgestellt. Des⸗ halb kann ich mich aber auch der dreigliedrigen Eintheilung, wie sie die Abtheilung vorgeschlagen hat, und welche Strafart und Maß mit Verlust der Ehre fumulirk, nicht anschließen. Daß in der Rhein⸗ provinz die Strafe der Ehrlosigkeit nur durch die Assisen verhängt werden kann, sinde ich höchst vorzügllch und lbenswerth, indem das höchste Gut des Menschen, seine Ehre, nur der Beurtheilung, nur den Ansichten und Gefühlen unterliegen kann, die meine Mitbürger darüber haben, und keinem Einzelrichter. . . Wenn wir von einer Dreitheilung sprechen, so müssen wir auch eine dreifache Definition geben, das Maß der Strafe kann aber mir keine Norm für die Unterscheidung geben. Ich kann mir schwere Verbrechen denken, welche nicht ehrlos machen, ich kann mir aber ein unbedeutendes Vergehen denken, das doch ehrlos macht, z. B. den Taschendiebstahl. Wenn es überhaupt schon schwierig ist, Definitio— nen zu geben und ähnliche Dinge scharf in zwei zu scheiden, um so schwieriger wird es sein, eine scharfe Definition für die Dreithei— lung zu geben. Ich glaube, man kann die Verbrechen in ehrlose und nicht ehrlose, in Vergehen und in Verbrechen eintheilen, man kann dabei verschiedene Gesichtspunkte aufstellen, in welchen man theilt, aber eine Dreitheilung zu machen, die logisch durchgeführt werden soll und alle Fälle zweifellos aus- und einschließt, kommt mir un— denkbar vor.

Abgeordn. von Brünneck: Ich glaube die Versammlung dar⸗

auf aufmerksam machen zu müssen, daß im Interesse der älteren Pro— onzen und der Rechtsgleichheit das Prinzip der Dreitheilung anzu⸗ nehmen sein würde; denn da das Kompetenz- Gesetz für die Rhein— lande die Dreitheilung festgehalten hat, so kann ich mir den Fall den— ken, daß die Verbrechen, über welche die früheren Paragraphen han— deln, von dem rheinischen Strafrichter als Vergehen behandelt werden und, deshalb von ihm für straflos erkannt werden konnten, während sie in den älteren Provinzen bestraft werden müßten. Daher würde ich mich für die Dreitheilung erklären müssen. Was aber die dieser zum Grunde zu legende Skala betrifft, so glaube ich, daß es am besten wäre, die Festsetzung derselben dem Schlusse der Berathung vorzubehalten. . lbgeprdn. von Auerswald: Ich glaube zur Vertheidigung des Abtheilungs⸗Gutachtens nach Allem, was gesagt worden ist, nichts hinzufügen zu dürfen, aber ich glaube, den Schluß der Debatte näher herbeiführen zu können, wenn ich an die Mitglieder der Versammlung, da gegen das Prinzip der Dreitheilung nichts gesagt worden ist, son= dern nur gegen die Kriterien dieser Dreitheilung, die Frage richte, ob sie, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, nicht davon absehen möchten, daß die Frage so gestellt werde, wie sie jetzt eigentlich steht, und daß lieber nur principaliter über den Grundsatz abgestimmt, daß nämlich die Frage so gestellt würde: soll der Grundsatz ange— nommen werden, daß das Strafrecht zwischen Verbrechen, Vergehen und Polizei- Uebertretungen unterscheide? Dies darf nicht bis zum Schlusse verschoben werden, und es wird überhaupt wünschenswerth sein, daß wir Alles erledigen, was nicht nothwendig zum Schlusse zu verschieben ist, da wir sonst am Ende genöthigt werden könnten, mit dem Schluß anzufangen; was dagegen die Kriterien anbetrifft, über die sich zum Theil große Mißverständnisse ergeben haben, so glaube ich allerdings, daß über diese die hohe Versammlung sich erst wird entscheiden können, wenn in der Art und Weise, wie es von dem Herrn Vorsitzenden der Abtheilung vorgeschlagen worden ist, das Ge— setz durchgegangen ist. Ich erlaube mir, die übrigen Mitglieder der Abtheilung um ihre Zustimmung zu meinem Vorschlage zu bitten.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, daß die Abtheilung um so weniger Bedenken tragen wird, diesem Vorschlage sich anzu? schließen, als ich glaube bemerkt zu haben, daß die Mitglieder der— selben darin in Uebereinstimmung sind, daß jedenfalls die Fassung einer Aenderung unterliegen muß, je nachdem wir die einzelnen Bestimmun— gen des Gesetzes verändern. Daß aber darüber abgestimmt werde und die Versammlung sich dadurch bewußt werde, ob sie einen prin— zipiellen Unterschied wolle dahin, ob das Verbrechen die Ehrlosigkeit be⸗ dingt, oder ob die Ehrlosigkeit bei einer strafbaren Handlung nicht vorauszusetzen sei, halte ich von der höchsten Wichtigkeit, und zwar ist es politisch noch viel wichtiger, als in Bezug auf das Verfahren, denn ich halte es von der höchsten Bedeutung, daß in der Jetztzeit dem Volke immer mehr der Begriff der bürgerlichen Ehre zum Be wußtsein komme.

Abgeordn. von Werdeck: Gegen die Abstimmung über das Prinzip möchte ich mich im voraus erklären. Ich halte den Gang, den die Berathung genommen hat, für höchst bedauerlich, bekenne aber, daß es nach den getroffenen Einleitungen nicht anders möglich gewesen, daß die Berathung über den allgemeinen Theil ohne dor— herige Berathung der speziellen Vorschriften hat erfolgen können. In diesem Falle aber muß ich, auf die Gefahr hin, noch Einen Punkt an das Ende der Berathung zu verweisen, dringend anrathen, daß es mit dem gegenwärtigen Punkte geschehen möge. Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß man über kein Prinzip sich ent⸗ scheiden kann, bevor man sich die Folgen, die diese Entscheidung ha— ben soll, klar gemacht hat. Ich mache nur darauf aufmerksam, daß in der Abtheilung selbst über die Anwendung des Prinzips verschie⸗ dene Ansichten obwalten. Der geehrte Vorsitzende derselben hat ent⸗ wickelt, daß als leitend anzusehen sei: die Ehrenrührigkeit der be— gangenen Handlung; von der Abtheilung selbst aber ist die Dauer der Strafe als normativ angenommen worden. Ich kann mir sehr gut denken, daß im Laufe der Berathungen noch andere Rücksichten sich geltend machen werden, und ich muß dringend bitten, daß wir die Abstimmung über das Prinzip aussetzen. Ich glaube aber, daß die Debatte, wie sie jetzt liegt, sehr wesentlich fördernd für die fer⸗ nere Beschlußnahme gewesen ist, daß Jeder von uns dadurch mit sich selbst aufs Reine gekommen ist, wie er bei den einzelnen an die Reihe kommenden Paragraphen die Sache zu beurtheilen und abzustimmen habe, daß es dagegen verwerflich wäre, wenn wir im voraus uns binden wollten dadurch, daß wir bestimmen, es soll eine Drei⸗, eine 3Zweitheilung oder sonst eine andere Eintheilung stattfinden.

Korreferent: Ich schließe mich der Ansicht, die von dem Vorsitzenden der Abtheilung ausgesprochen ist, ganz an und halte es für zweckmäßig, daß die Abstimmung darüber erfolgt, ob das Prinzip der dreifachen Eintheilung angenommen und als Grundsatz dastehen soll, ohne daß dabei den vorgegriffen wird, ob die Gliederung statt⸗ sinden soll, mit Rücksicht auf die Intensivität des Verbrechens oder auf. die graduellen Abstufungen im Strafmaße, indem bei Erörterung die ser Frage noch viele Rücksichten vorkommen können, die jetzt mi Klarheit zu überschauen nicht möglich ist. Es ist auch bei der Ab= theilung die hier vorliegende Bestimmung nur einstweilen in Vorschlag

gebracht worden, deshalb, weil eine äußere Gränze zu geben für

zweckmäßig erachtet wurde. Es hat sich bei der Berathung des spe⸗

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ziellen Theiles bei mir manche Ansicht festgestellt, die ich damals, als ich bei der Abtheilung mitwirkte, noch nicht gefaßt hatte, so ist es jetzt bei mir zur Ueberzeugung geworden, daß es zweckmäßig sei, auf den Wegfall der Strafarbeit anzutragen, was damals, als das Gut- achten verfaßt wurde, bei mir noch nicht so entschieden war. Wenn übrigens von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus der Provinz Brandenburg bemerkt worden ist, daß eine Diskussion über das Prin- zip jetzt noch nicht stattfinden möge, so glaube ich, daß eine Veran- lassung, diese Abstimmung auszusetzen, nicht vorliegt, da von ihm selbst anerkannt worden ist, daß diese Dis kussion bereits ein weiteres Licht über die eigentliche Lage der Sache gegeben, und daß es wohl einem Jeden so ziemlich klar geworden sein wird, worauf es in der Sache ankommt.

Abgeordn. von Weiher: Ich habe aus Allem, was ich bis jetzt gehört habe, noch nicht die UÜeberzeugung gewinnen können, daß jetzt schon ein Beschluß über die Nothwendigkeit einer dergleichen Eintheilung in zwei oder drei Glieder gefaßt werden müsse; ich bin aber auch um so besorglicher, einen dergleichen Beschluß zu fassen, geworden, weil als Kriterien für dergleichen Eintheilungen überall nur das Strafmaß hervorgehoben worden ist. Es ist gesagt wor—

den, das Strafmaß bestimmt nicht die Ehrlosigkeit, sondern die Hand⸗

lung selbst; die Handlung und die Strafe sind aber ganz genau mit einander verbunden.

Etwas Anderes aber, was nach meiner Ansicht sehr darauf in⸗—

fluirt, sind die Umstände, unter welchen die Handlung begangen wor— den ist. Eine und dieselbe Handlung kann, unter gewissen Umständen begangen, sehr viel weniger Abscheu verdienen, als unter anderen, obgleich sie bei der Fällung der Strafen beide dieselbe Strafe er— halten.

Marschall: Ich bin bereit, das zu sagen, was ich zur Herbei⸗ führung der Fragstellung für erforderlich halte, wenn sich Niemand weiter um das Wort meldet.

Vice⸗Marschall von Rochow: Ich halte es für einen großen Nach theil, wenn so viele Fragen bis ans Ende verschoben werden müssen,

ich beklage namentlich den Verlust der Zeit, der dadurch entsteht, aber

ich muß doch der Ansicht des Redners, der zuletzt gesprochen, bei⸗ stimmen, da ich der Meinung bin, daß es die Möglichkeit, sich über

die Frage zu erklären, sehr erschwert, wenn jetzt schon über ein Prin⸗ zip abgestimmt werden soll, ohne zu wissen, welche Folgerungen dar-

aus entstehen werden. Es haben nur wenige Redner gegen den

Vorschlag der Abtheilung gesproöchen, und ich bin ihm nicht unbedingt

entgegen, würde aber doch jetzt dagegen stimm'en müssen, weil ich nicht übersehen kann, wohin dies führen könnte.

Abgeordn. Graf von Schwerin: verehrten Rednern, die so eben gesprochen haben, entgegnen, daß ich ihnen darin allerdings beistimme, daß man sich dessen bewußt sein muß, daß man eben bestimmte Handlungen unter allen Umständen als Verbrechen qualifizirt wissen will, und das sind, meiner Meinung nach, nur ehrlose Handlungen, solche, die mit dem Verluste der bür⸗ gerlichen Ehre bestraft werden. Ob man außerdem noch ein gewisses Strafmaß, obgleich die bürgerliche Ehre damit nicht aberkannt wird, auch in die Kategorie der Verbrechen hineinbringen will, wird nur zu beurtheilen sein, nachdem man das Gesetz durchgegangen und gesehen hat, welche Strafen darauf gesetzt sind. Man würde, wenn als Hauptprinzip dieser Unterscheidung die Aberkennung der bürger⸗ lichen Ehre festgehalten wird, nichts releviren, man würde die Fassung am Schlusse festsetzen können. Das ist aber gewiß, dessen müssen wir uns vor der Abstimmung bewußt sein, daß Handlungen, die mit dem Verluste der bürgerlichen Ehre bedroht sind, unter allen Umstän= den unter die Kategorie der Verbrechen fallen. Nur so kann die Abstimmung Zweck und Sinn haben.

Candtags⸗Kommissar: Ich bitte um das Wort, um einen Vor⸗ schlag zu machen, der in einer Debatte, die an sich unbedeutend er⸗ scheint, nichtedestoweniger aber, meiner Meinung nach, von Wichtig— keit für den Fortgang der Berathung des Gesetz⸗-Entwurfes ist, viel⸗ leicht zu einer Verständigung führen kann. .

Als feststehend ist anzunehmen, daß das Prozeßverfahren der Rhein⸗-Provinz die Dreieintheilung nothwendig erfordert, und daß, wenngleich durch das Kompetenz-Reglement in dieser Beziehung Fürsorge getroffen, es nichtsdestoweniger wünschenswerth erscheint, auch in dem Gesetze diese Eintheilung deutlich hervorzuheben. Auch dagegen wird sich nichts einwenden lassen, daß auch in dem Rechts“ gefühle der älteren Provinzen ein wesentlicher Unterschied gemacht wird zwischen schweren und leichteren Verbrechen, und daß man also die leichteren auch Vergehen nennen könne. daher zunächst darin liegen, daß die Eintheilung, wie sie das rheini— sche Recht bisher gehabt, und wie sie ihm im Wesenklichen belassen werden soll, allerdings Verbrechen und Vergehen nicht in einer Weise unterscheidet, wie solche dem Rechtsgefühle der älteren Provinzne entspricht. Denn, wie bereits angeführt worden, unterliegt es keinem Zweifel, daß es strafbare Handlungen giebt, die nach dem rheinischen Rechte von den Assisen gerichtet werden und deshalb Verbrechen heißen, die gleichwohl aber weniger den verbrecher schen Charakter ha— ben, weniger entehrend sind, als unter Anderem die Reihe der gemeinen Diebstähle, welche in die Klasse der Vergehen fallen, nichtedesto weniger aber für Verbrechen gehalten werden. Hierin scheint beson— ders die Schwierigkeit zu liegen; im Uebrigen würde es auch für die älteren Provinzen, wenn das Strafverfahren, welches jetzt für die Residenz angeordnet ist, allgemein eingeführt wird, von wesentlichem Vortheile sein, eine feste Dreieintheilung zu haben.

Wenn es nun nicht anders als im Interesse des Gouvernements und der Monarchie liegen kann, das Gesetz so einzurichten, daß die möglichste Harmonie zwischen den Einrichtungen der älteren Provin⸗ zen und der Rhein- Provinz herbeigeführt werde, wenn die Rhein— Provinz durchaus ihre Institutionen verlangt, so halte ich es aller—⸗ dings für berücksichtigungswerth, noch einen Versuch zu machen, ob man sich darüber verständigen könne, wie diese Frage in Vermittelung der Wünsche und Bedürfnisse der älteren Provinzen, wie der Rhein⸗ Provinz, zur Ausgleichung zu bringen sei. Ich bin deshalb mit mei— nen Kollegen darüber einig geworden, der hohen Versammlung den Vorschlag zu machen, die Beschlußnahme über die vorliegende Frage auszusetzen und zu beantragen, daß zwischen der Abtheilung und dem Ministerium schleunigst eine Communication zur Vermittelung einer solchen Einigung stattfinden möge.

(Vielseitiger Beifall.)

Wir wollen ernstlichst bemüht sein, diesen Zweck zu erreichen, und wenn es gelingt, so hoffe ich, daß dadurch ein wesentliches Hinder⸗ niß einer fördernden Fortsetzung der Berathung beseitigt werde und diese Gesetzgebung aus dem Schooße dieser hohen Versammlung um so. mehr als für alle Theile der Monarchie passend hervorgehen wird. Wenn also die hohe Versammlung keine Schwierigkeit erhebt, so würden wir uns schleunigst unter uns verständigen und dem Ab— theilungs⸗-Vorsitzenden vorschlagen, eine Zeit anzuberaumen, um einen derartigen Versuch zu machen und später der hohen Versammlung das Resultat davon mitzutheilen. Ich glaube nicht, daß die Fortsetzung der Debatte in den nächsten Tagen durch Aussetzung dieses Beschlus⸗— ses gehindert werden wird; wenigstens wird dieser Nachtheil geringer sein als der eines voreiligen Beschlusses, er möge nun für oder gegen den Antrag der Abtheilung ausfallen.

Ich wollte nur den beiden

Vice⸗Marschall von Rochow: Es scheint mir das ein Vor⸗

schlag zu sein, den wir mit dem größten Danke annehmen können. (Vielfache und laute BeifallsBezeigungen )])

Abgeordn. Camphausen: Ich möchte nur ein Wort hinzufügen. Es wird zu häufig darauf hingewiesen, daß es sich davon handle, der Nhein⸗Provinz zu Liebe etwas zu thun; ich entnehme aber dem Ent wurfe und den Gesetzen, die bereits hier eingeführt worden sind, daß die vorgeschlagene Eintheilung von den sieben übrigen Provinzen in ihrem Interesse zu fordern ist.

Marschall: Ich war bereit, zur Vorbereitung einer Fragstellung die Hauptmomente der Berathung hervorzuheben, wohin zuletzt aber ganz hanptsächlich die ausgleichenden Vorschläge gehört haben wür⸗ den, welche zuvörderst von dem Abgeordneten Camphausen und dann von dem Abgeordneten von Auerswald gemacht worden sind, welchem letzteren der Vorsitzende der Abtheilung sich angeschlossen hat. Nach⸗ dem sich aber so vollständige Zustimmung zu dem Vorschlage des Kö⸗ niglichen Herrn Kommissars gezeigt hat, würde ich eine solche Reca⸗ pitulation nur für Zeitverlust halten, und ich werde also die Abstim- mung darüber veranlassen, ob die Versammlung dem Vorschlage des Herrn Kommissars beitritt? Diese Abstimmung würde in der Weise ersolgen, daß vorausgesetzt wird, die Versammlung stimme dem Vor⸗ schlage des Herrn Kommissars bei, wenn sich kein Widerspruch gegen diese Voraussetzung erhebt. Da dies nicht der Fall ist, so ist aus⸗ zusprechen, daß die Versammlung dem Vorschlage des Herrn Kom⸗ missars beigestimmt hat, und wir kommen nunmehr zum nächsten Paragraphen.

Referent l(liest vor):

„S..

Keine Handlung darf mit einer Strafe belegt werden, die nicht ihrer Art und ihrem Maße nach gesetzlich dafür bestimmt ist.“

Die Abtheilung hat keine Veranlassung gehabt, einen Antrag hierbei zu stellen.

Abgeordn. Camphausen: Diese Bestimmung, der ich vollkom⸗ men beitrete, läßt mich erwarten, daß nun auch wirklich die Strafen aufhören werden, die vielleicht gegenwärtig noch vollstreckt werden, ohne daß sie ihrer Art und Weise nach gesetzlich bestimmt sind, d. h. durch verfassungsmäßig erlassene Gesetze. Ich erwarte, daß dieser Paragraph die Folge habe, daß auch die Haus⸗Ordnungen der Ge⸗ fängnisse, wonach den Verwaltern das Recht, schwere Strafen aufzu⸗ legen, beigemessen ist, in verfassungsmäßige Gesetze werden umgewan— delt werden.

Abgeordn. Sperling: Ich wollte mir nur die Bemerkung er⸗ lauben, daß gegen die Fassung dieses Paragraphen von vielen Sei⸗ ten her Ausstellungen gemacht worden sind, die bei der neulichen Re⸗ daction nicht unberücksichtigt zu lassen sein hür ten-,

Abgeordn. Prüfer: Ich wollte in Bezug auf die assung des Paragraphen mir allerdings zu bemerken erlauben, daß er nach mei⸗ nem unmaßgeblichen Dafürhalten zweideutige Erklärungen offen läßt. Einmal könnte man annehmen, daß gesagt werden solle, eine Hand⸗ lung, die nicht mit Strafe bedroht sei, dürfe nicht bestraft werden, was sich von selbst versteht, auch wohl kein Richter sich dazu verste⸗ hen wird, eine Handlung mit Strafe zu belegen, welche nicht mit dergleichen bedroht ist; und auf der anderen Seite könnte man dar⸗ aus entnehmen, daß nur die strafbaren Handlungen mit dem im Ge— setz gegebenen Maße der Strafe belegt werden könnten. Dies will mir nicht so vollkommen erscheinen, und wenn die hohe Versammlung schon gestern den Wunsch geäußert hat, daß hier und da eine präzi— sere Fassung eintreten möchte, so wollte ich mir den Antrag erlauben, ob sie es nicht für räthlich halte, auch für diesen Paragraphen bei

der Final-Redaction eine desfallsige Ergänzung zu empfehlen. Marschall: Es würde also dieser Wunsch nur im Protokolle niederzulegen sein. (Es wird bejaht.) Abgeordn. von Saucken-Julienfelde: Der §. 8, zu dessen Be⸗ rathung wir nun übergehen sollen, berührt einen so überaus wichtigen und ernsten Gegenstand die Todesstrafe daß ich wünsche, die

Die Schwierigkeit dürfte

hohe Versammlung möge sich ihm mit voller Geistesfrische und un—

geschwächter Aufmerksamkeit zuwenden. Ich zweifle aber, daß dies

nach den vorangegangenen langen Debatten möglich ist, und trage deshalb auf den Schluß der heutigen Sitzung an. Doch, wie ich sehe, findet mein Vorschlag nicht die nöthige Unterstützung.

Marschall: Wir haben noch eine ganze Stunde bis zur ge⸗ wöhnlichen Zeit des Schlusses, und ich bin deshalb der Meinung, daß wir in der Berathung fortfahren.

Referent: (Liest vor.) .

, Todesstrafe.

Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.

Die Todesstrafe ist durch den gleichzeitig zu erkennenden Ver⸗ lust der Ehrenrechte, so wie durch öffentliche Ausstellung des Kopfes und der nach der Hinrichtung abzuhauenden rechten Hand, zu schärfen:

1) in den im Gesetz namentlich bestimmten Fällen (85. 80 und 222),

2) wenn das mit Todesstrafe bedrohte Verbrechen unter beson⸗ ders erschwerenden Umständen oder mit Verleugnung des Ehr— gefühls begangen worden ist.“

Ju §. 6.

Es drängt sich zunächst die Frage auf, ob die Todesstrafe über- haupt beizubehalten sei. Die Gründe, welche allgemein bekannt für und gegen die Beibehaltung geltend gemacht werden, haben in der Abtheilung ihre Vertheidiger gefunden, und es ist nicht gelungen, Uebereinstimmung in den Ansichten herbeizuführen. Sowohl über die Rechtfertigung der Todesstrafe an sich aus dem Begriffe des Staats und aus den verschiedenen Rechtstheorieen, als auch über die Frage, ob äußere Gründe die Beibehaltung dieser Strafe rechtfertigen, wa⸗ ren die Ansichten getheilt; besonders aber wurde die Meinung geltend gemacht, .

daß, wie seither nach und nach die Anwendbarkeit der Todesstrafe beschränkt worden sei, in derselben Weise auch ferner fort⸗ geschritten werden müsse; ö . K daß gegenwärtig die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe ein zu . gewagter Sprung sein würde, dessen Folgen sich nicht über⸗ sehen lassen;

; aufg nell. Maßregeln und das Begnadigungsrecht des Mo— narchen die Vermittelung bilden würden, um endlich die allerdings später zu gewärtigende gänzliche Beseitigung die⸗ ser Strafe möglich zu machen. ö;

Die Abtheilung hat sich mit 9 gegen 5 Stimmen dafür ent⸗

schieden

6 Antrag auf gänzliche Abschaffung der Todesstrafe nicht zu befürworten. ; . ;

Die Abtheilung hat ferner in Erwägung gezogen, ob die Todes strafe öffentlich vollstreckt werden müsse, und es wurden für die Beja⸗ hung dieser Frage besonders die Gründe geltend gemacht, daß ohne Oeffentlichkeit der Strafvollstreckung der durch die Todesstrafe beab⸗ sichtigte Eindruck der Abschreckung geschwächt und leicht zu der Vor⸗ aussetzung Anlaß gegeben werden könne, daß sich die Staatsgewalt scheue, mit der Vollstreckung der schärfsten Strafe öffentlich hervor⸗ zutreten.

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