1848 / 25 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. .

kann gemach alle;

ven England selbst Allach nnd der König

158

e . , gewichen, blieben heute 112 Geld, Lid. B. 16 G, , zarückgegangen, schließen 100, Geld, bee i, ser r ür.

Süd srüch te. Korinthen, Nosinen, Mandeln ohne Berände

anderen der Todesstrafe verfallenen Missethäter, dessen aus

. enn, d, Tun or reien, drin Jchann ven vert, bielben heute J. theinische Actien, deren Jahres- Bencht 28 e 27 m hiahr ä. wilt. Su., Ter Beig , , Jan, 1 zabl der Muglieder ist uns vorliegt, und aus welchem dag aünni ; ; . piritus pr. Frühjahr 137 16 bej. 5 mr G Ek 12 gt, und günstige Ergebniß hervorgeht, daß eine Sachsen unt An 41 * Hicaft ; lritende son 1 X zur Vertheilung kommen wird, sind dennoch von 85 * Breslau, 21. Jan. Weizen war heute abermals m un 3 2 . bis 83 S zurückgegangen und haben sich nicht wicher recht erholen jonntn. wurde sür weißen 65, 72 bis 78 Sgr, gelben C3, 70 bis Mohan. Rache lr, de, j ,,, 1 i n ale n ei, e, e . . J . ; nian nn ,,, 2 * vergust, in Lit. j j 2 ; er mon 22 Novagl macht, der Cours hielt sich auf os * —; u. A ist nichts ge bis 60 . ö n Preisen ben als raschen Absat ; sin s . chen . In Duittungs bogen war der Fall noch beträchtlicher, als in vollen Gerste 44, 49 bis 354 2 J jn an* de re,. 8 Actien; so sind namentlich Friedrich Wilhelms - Nordbahn von 55 bis S h Hafer 20, 20 bis 30 Sgr, 53 . i, Wrrichen, K.iegen dann wieter bis 3. d,, lonnten sich heute aber ber ge h ars eine tleine Partie ine Dualität helte 8s Sgr. Dir TNeilick nicht halten. Magdeb. Winenb,, von 733 bis 70 4. verlaust, hoben sich biritus 100 etmas fester und wurde 106 106 R 1 = 6 Rund und heute wieder bis 71 45, es wurde bis 72 4 für gleinigkeiten bewilligt, sie schloß 1 Gloͤ. Lauft des Mis 10 Nih 2 G Elicben aber 712 343 Br. Aachen - Mastricht, bis 727 J gewichen, bleiben Nüböl loco 11 1. Br. Febr. / März eben so. / nick = G. Zur Bergisch⸗Märl,, von 78 bis 77 verkauft, blieb heue 77 G. 6 5 Rthlr, ab Gleiw. Br. 3 M r Siargart-Posen ünd⸗ 2 X begeben, waren aber heute So dh gesucht Wir hatten heute einen sehr animirten Markt, nantentlid wer d utgegengesetzt von Stamm-Actien hielten sich 7 nen, Prioritãte Ac- Stimmung fur I = ö 4 est, und die Geld⸗Anlagen darin dauern fort. ur Köln⸗-Mi . . . 2 m den Priorität wichen von 987 bis 97 *, weil sich hiervon noch 2437 IH 5 2 1 tig Eürsen. e Poßten in erster Hand befinden, welche nach und nach zar Nealisation 1.1 i 2 2 ., e. e . * 5 nmen 2. 6 de ur. NMasd. V n, , . r preußische Staatsschuldscheine hielten sich auf 92 SS; See andlungs⸗ re, , e,. k . 2 Hear beine sind von 91 bis 27 Rthlr. gestiegen; i. en, d 2 . , 2 ; . 2 a . 86. gewichen, stiegen aber heute bis 105 6, wozu Geld blieb 8. e,. 23 V a nn, s nr, . , n * Bechseln Hieb der Umsat Fran inkt, für die meisten Divisen a n. n eh e. her, me, , . ( ,,, . r , aden, 16. . ,, D , ,. . 8 r Hegehr, aber auch der Mangel fort. Hamb. in f. S. im Laufe. 41. , . „feirte Fellen sich wier. öber, ir übrigen, auß. ac m ,,, 2 2 mehr zu lassen als haben. Besonders knapp bleiben rer,, Jen . ante re mn, . 3 no Amsterdam in beiden Sichten. Neue 3795 A4. 71. 59. . sehr abundant; der Diskonto 35 P, auf Beleihungen 66 29 . . =. / . Jan. 5 . . 2 3 Aeuer l5ßß dal. . e, 6 1 . Ssberg, 19. Jan. Marktbericht. Zufuhr mittelmäßig. Wel . * 2 Sgr Def, Rissen 35 51 Stn; wo Schss⸗ Meteor lo ische 1. 15 Sgr. pr. Schffl.; kleine Gerste 3s8—- 14 Sgr.... 26 Sgr. Er. Schffl. graue Erbsen 69g —- 75 Sgr. 1345. neee, 2 35 Sgr. vr. Schffl.; Heu 14 Sgr. pr., Gin.— 22 Jan. 6 me, 1. ? 8 Spiritus 24 Rthlr. pr. Ohm. k 2 . J . 2 3 2 ? (B. N.) Getraide. Von BJ n , ö. . ö. . ne Parti ringer O it 61 aekanf aa . K. 2 ine Partie geringer Qualitäs J 1 ö. . wn ö 1pf8. neue gel art wird noch auf 61 4 663 . ö ö * noch auf Abnahme oder Lleferun J . e. würde, wahrend 1 ] t . 1. mehr 161 1 in oe, nt! n, ist aber bereine liger gekaust, auf Frühjahrs- Lief * alt und eher noch zu haben. 1* käuflich. Von Gerste ist Oderbruch fertwißene i n, großt pemm. mit Garantie von 75 pi. r. Schst. irferung gelaust werden, Hafer pomm, mit Garantie Schs. ist zu 30 Rthlr. auf Lieferung zu haben, in 1064 241 5356 gleich anberen Sorten, ohne allen Umgang ünd nomi= Vor hundert v = ztech⸗ zu 46 Rthlr, zu haben, große ohne Vorrath. Hir anf er ̃ Weizen- 44 Rthlr, ru. Noggen⸗ Nihlr. ,, z llaamen, in Folge des matten Selmarkies, ohne be⸗ . 3 t, Winter⸗Napps 82 Rihlr., Nüäbsen 80 Nihlr, m woben. . saamen ist während dieser Woche nur wenig gemacht, 14 2 . bezahlt, auf 9 Rihlr, gehalttn, pernguer auf 16 . en F ? tthlt, memler7? Nthlr. 1st ö st während dieser ganzen Woche weichend geblieben, aue Stelle heute 17 35, aus zweiter Hand bereits zu 16 ä 5 6, zu 161 * noch zu haben. ö ? 6a iders von ord. und mittel Sorten mehr Zu⸗ r . e ] ma, w sie von feiner sehr gering bleibt,. u notiren t- ord,. 2 en C e 33 bh ) ö 3 ; es 11 Nthlr. siel dann wieder bis 907 9 und blieb ö. 6 ; übrigen Actien sind insbesondere ge ei Verkäufe von 8 bis 787 I,ʒ gewichen, ferner Berlin-⸗Hamburg— bis 3 ca zurückgegangen. Für diese Bahn stellt sich leider k Ergebniß heraus, wenigstens wollte man mit Bestimmtheit wi Ertrag im v. J. nicht uͤber 3 5 Zinsen abwerfe. Berlin-Stettin falls durch die allgemeine Bewegung und fielen von 111 bi aber heute wieder bis 1103 55 bez. Auch Berlin⸗-Anhalter ) Der ehrenwerthe Einsender hätte, nach unserer M stimmter hervorheben müssen, daß diese fremden Gesells langen Jahren existiren und in Thätigkeit sind, währe morgenländische kaum durch die ersten Schritte in stchen kundgethan hat, anderer ganz verschiedener Verl denken, welche hier und dort von maßgebendem En einem Vergleiche, wenn er auf den richtigen Standpi führen soll, gar sehr zu berücksichtigen wären. , , , n=, = 1 e . 1 171 41 9 86 Deknlkhnntmaächungen. 64 n,, Der abwesende Cigarrenmacher Carl Gotthol mel wird auf Ansuchen seiner Ehegattin Jol Florentine, geb. Oppe zu Schwedt welche behauptet, von seinem Aufenthalte, wandten Mühe ungeachtet, keine Nachricht haben, hierdurch aufgefordert, sich binnen s ten, und spätestens in dem auf den 29. Vormittags 11 Uhr, im Kammerge ten Termine vor dem Kammergerichts-N 9 gestellen und die wegen böslicher Verlass Ehescheidungsklage zu beantworten, n ua. bösliche Verlassung für dargethan ange 9 Trennung der Ehe ertannt und der q lem gatte für den allein schuldigen Theil er Berlin, den 10. Januar 1848. 1 Das Ehegericht des Königl. Preuß haltung nglichen Hohen Fella ? * vie shen, , . if Hesßtzer des ö . . 224 2. Swüchsgenin mit hmgath, bie Herren rn Friedrich⸗Wilhe ms s Gua, Vilhelm Früiebrsch Julsus 2. . , . 36 41256 Funfzehnte Einza Frick ich Gebrüder von landenstein, wegen k . recht 4 R&M 24 äh rten Hhpotheken, welche mit 5 chen ö 66 e,. ö 4 * 9 tif Yißufl. Chegcht, w A n, gen vermächwniß, 4 . ñ ( ms nfl. Hausgelk, ö k 2 ; . r e nf, Parghhernalle' ll Ken... wa . ; 1e fil Grog Glssahenh e mee h er, , ., lch lll BKranhenste in, und r irt ern,, . Darlehn e . ! 3 1 It, Fon. vom 1 haften, als uch Sgr. 6 Pf. mit 4 Thlr. 3. Certisilat bei uns täglich Negine Ser, hn, mit Ausnahme der Sonnta tin der im nahe. mittags, geschehen kann. ohanne hr tige, Certisikate mit speziellem N jahre 6t7? von Göran serem Comtoir, Burg stra geken unt nach ile r um dagegen die neuen sos— ghet aus ven nichl n 2 ; Einsendung in Empfang zu nehn Go stfrieß;. neden, ne, , , mee, m Berlin, den 17. Januar 1848. wdr igen bat, m . 4 Jacobson C Nieß. achte lucht

2

trächtigsten Gesinnung hervorgegangenes Verbrechen ihn eu selbst der rohesten Volksschichken preisgiebt! ht zen todegwürdigen Verbrechen ein großer Unterschied, so ers

* 161

zu bestrafen, wie das andere; ja, meine Herren! ich es auszusprechen, den politischen Verb licherweise edlen Gefühlen hervorgegangenen Verirrung nich welchen Geiz und Hab schrecklichen Verbrechen verleiten, das ist der Gedanke, Vorschlage des Gesetz⸗Entwurfs zu Grunde liegt; er i edler, möge auch die Ausführung als schwierig anerk

Ist die frühere Sitte, die Todesstrafe durch Qualen des Verbrechers zu schärfen, verworfen; findet auch der Vorschlag der symbolischen Schärfung nach dem Tode keinen Anklang, so kann doch die Unter— scheidung zwischen der ehrlosen und nicht infamirenden Todesstrafe bestehen bleiben. Es ist behauptet worden, daß mit dem Tode der Verlust der bürgerlichen Ehre nothwendig verbunden sei, weil nach dem Tode von emacht werden könne. hre, ob mit dem Tode der Name aufhört? ob es den Angehörigen eines unglücklichen Verbrechers gleich gültig sein kann, in welcher Weise sein Name auf die Nachwelt ge—⸗ bracht wird? Ich frage Sie, ob dem Soldaten, der im Augenblicke einer Uecereilung gegen seinen Vorgesetzten sich vergeht, und den die Strenge des Kriegsrechtes zum Tode verurtheilen muß, damit die Disziplin der Armee nicht untergehe, der muthig vor seine Kameraden um die tödtliche Kugel zu empfangen, ich frage Sie, ob sein Name gleich zu stellen sei dem Verbrecher, der aus Rache oder Hab—

an Je. Es wird uns dann vͤelleicht klar and der zu berührende Gesichtsvunkt zu bei der Dreitheilung in Anregung .

vielleicht angemessen erscheinen dür nahme auszusetzen bis nach dem Be⸗ ung im Einverständnisse mit dem Gou⸗ durch Mittheilung der Abtheilung und es versucht worden ist, eint Einigung sche Prinzipien dem Straf-Systeme zu So viel ist klar, daß es sich nur um chärfung handelt, die eine durch äußere, Dem gestellten Amendement zufolge, kann die Schärfung durch Verlust der weil sie etwas Anderes ist. Denn bildet einen nothwendigen Bestand— rage, was ist ein Todesurtheil? Es at dem Einzelnen das Recht zum nsequenz kann der Staat dem Ein— und doch ihm die Ehren Ist das nicht ein Wider⸗ özren, worauf bereits der Ab

hat, daß, wenn

te, strafen, wie den Vatermörder,

den Ehrenrechten kein Gebrauch

frage Sie, ob mit dem Tode die

hintritt,

ben, wohl

bie Todesstrafe Wege der Begnad sucht m brechen begeht?

scheue mich nicht, recher wegen seiner aus

mög ·

t eben so zu be⸗

sucht zu dem

welcher dem

st gewiß ein annt werden.

Aber ich

tiefer Verworfenheit das abscheulichste todeswürdigste Ver— Ich glaube nicht, daß die hohe Versammlung dies

Sei rkennen wird, und wenn sie es nicht anerkennt, so wiederhole ich es Lie Bitte, daß sie durch diese Abstimmung noch nicht darüber ent— egen, scheiden möge, ob nicht der Unterschied zwischen infamirender und nicht

machen. infamirender Todesstrafe bestehen bleiben möge.

all Abgeordn. Graf von Schwerin:

hat sich nur um die Frage gedreht: diese des stra fe wegfallen. Landtags⸗Kommissar: 5 gesprochen, daß aus

Behauptung

(Vielstimmiger Bravoruf.)

Ich glaube, es ist

Soll

der Abstimmung

Beide Fragen müssen getrennt werden.

Die

das bereits

Dis kussion

die Verschärfung der To⸗

Ich habe diese Worte nur in der Be— über die vorliegende hergeleitet werden könne, die hohe Versamm

habe auch die Verschärfung der Todesstrafe durch ausdrückliche daß sie eine schimpfliche und mit dem Verluste der bür

sen Ehre, wenn man will, wollen. Abgeordn. Camphausen:

verfen er en

Es würde,

nach dem Tode, verbunden sei, ver⸗

insofern ich richtig ver— ob gewisse Verbrechen mit Ent— ohne gleichzeitige Aberkennung der

Diese

Wenn aber wirklich eine

setz⸗ standen habe, vorbehalten bleiben, Krimi haäuptung bestraft werden sollen, ver so hosse bürgerlichen Rechte, oder ob dies immer der Fall sein werde. nische Strafrecht ausspricht, Frage kann und muß vorbehalten bleiben. siecht, Bürger zu sein, als Schärfung der Todesstrafe erfolgen soll, so würde ich noch bestreiten

Staate geschirmt und erhalten werden was aber dann verloren gehen muß, wo trafe ausspricht, nämlich das Recht, Mensch Mittel angiebt. von dem Korreferenten gemachten Vorschlage, ausgesetzt zu lassen bis zu der Berathung, welche wenn die erwartete Verständigung zwischen der Ab⸗— litgliedern des Ministeriums versucht sein wird, ist bis gengetreten worden. on Gudenau: Ich habe nichts gegen diesen Vorschlag sch für sehr zweckmäßig halte, und habe mit vieler daß der Herr Korreferent meiner Ansicht bei⸗ seine Widerlegung ist schon Alles erledigt, was Ich wollte mich nur dagegen verwahren, als Verschärfung der Todesstrafe im Sinne habe; ich Begnadigung erleichtern. Auf das, was der Herr sagt hat, daß die, wenn ich richtig verstanden, be zesetzgebungen bis jetzt eine Schärfung der Todes- haben, muß ich erwiedern, daß eine solche sehr gesetzgebung, nämlich die österreichische, berelts vor

härfung der Todesstrafe aufgehoben und verbo—

des Rechtes,

werden soll oder nicht. Landtags ⸗Kommissar:

3

zu tragen, Ehrenämter

Leidenschaftlichkeit,

rling: Wenn ich den Vortrag des Herin Ab— sheinprovinz richtig aufgefaßt habe, so geht er mung bestehen zu lassen, wonach ausdrücklich auf

chte erkannt werden soll. Hudenau: Nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend. erling: Dann bin ich mit ihm einverstanden, denn grecht will ich nicht beschränken. Nur noch einige ug auf eine Aeußerung des Herrn Justiz⸗Ministers. Zezug auf eine Bestimmung der französischen Gesetz— uthält sehr viele Bestimmungen, die zu loben sind; ir doch in materieller Beziehung ihnen nicht überall ssen uns vergegenwärtigen, daß sie zu einer Zeit da der Gesetzgeber hauptsächlich darauf bedacht war, schützen, und er deshalb in einem zu hohen Grade ugs-Prinzipe gehuldigt, über welches die neuere Zeit en Stab gebrochen hat. Es ist bei allen Strafgesetzgebungen nothwendig, daß die Bestimmung des Skrafmaßes sich e der Verbrechen richtet, daß auf gröbere Verbrechen Strafe, auf mildere Verbrechen eine geringere Strafe Um aber zu diesem Resultate zu gelangen, wird wel— ig, sein, als daß man sich einen Strafrahmen bilde m die einzelnen Verbrechen nach ihrer Jutensivität hin— ist aber nicht nothwendig, daß man über diesen Straf⸗ sogenannte Verschärfungen hinausgehe. Gehe sch auf Bestimmung des vorliegenden Paragraphen über, so muß gen die Schärfung der Tobesstrafe um so mehr erklären, Strafe nur den Verbrecher selbst treffen soll, also auch e Schärfung als Zugabe zu der Strafe nur den Verbre“ darf, hier aber die beabsichtigte Schärfung nicht mehr cher treffen, sondern eine Operation herbeiführen würde, it dem entseelten Leichname desselben vorgenommen und so ob sein möchte, welches Ueberlebenden, Unschuldigen zugefügt

Abgeordn. Camphausen:

rechte Mittel sei. Das war es, Kommissar zu nahe zu treten. Abgeordn. Graf von Schwerin: vielleicht gar nicht vorgekommen, Rheinprovinz erwogen hätte, daß und den Begriff „bürgerliche Ehre—

die Basis aller einzelnen Ehrenrechte. Korreferent Frhr. von Mylius:

men, welches System der

Landtags Kommissar ner gewesen. Ich habe nur gewünscht, sich vergegenwärtige, daß durch noch ein Unterschied zwischen der könne? Das ist das Einzige, was ich Wunsch scheint Anklang in dei

dtags⸗Kommissar: Ehe die hohe Versammlung zur Ab „über den vorliegenden Paragraphen übergeht, erlaube ich Antrag zu stellen, daß sie damit nicht zugleich über die Frage ist, en wolle, ob die Todesstrafe in Beziehung auf den Verlust rgerlichen Ehre völlig gleichzustellen sei. Der Hauptgrund, den Vorschlag, die Schärsung der Todesstrafe beizubehalten, ßt hat, liegt darin, daß zwischen den Verbrechen, welche im vorliegenden Gesetz⸗Entwurf mit dem Tode bestraft werden, noralischen Würdigung nach noch ein sehr großer Unterschieb „den auch in dem Strafmaß einigermaßen auszudrücken räth schien. Wie groß ist die Kluft zwischen einem Menschen, dey augenblickliche Wallung der Leidenschaft, der vielleicht durch ein ung edler Gefühle zum todeswürdigen Verbrecher wird, und

Abgeordn. Dittrich: Es

erwiederte. Ich ziehe aber

Versust der Ehrenrechte Also im ere f der

; n Vei

Besteht ie Fällt

h als eine Ar von Ungerechtigkeit, das eine genau

wenn die Abtheilung den §. 20 modifizirt hineingebracht hat. . nicht gesagt, es sind einzelne Attributionen, welche aberkannt wer den sollen, sondern es handelt sich um die staatsbürgerliche Ehre als

1

d

Ih hoffe,

48 Mißver ständniß

müssen, daß das, was das Gesetz positiv anordnen will, das Erfor⸗ derniß erledige, welches der Herr Minister mit edler Leibenschaft vor= getragen hat, und zu dessen Realisirung der Entwurf ein unpraktisches Sehe ich die Nomenklatur der Dinge an, welche dem Verurtheilten genommen werden können, die Nationalkokarde zu tragen, er wird seine Aemter, Würden und Titel, die Standschaft ꝛc. verlieren. jetzt auf die Erörterung dieser Frage einzugehen, sondern nur den Standpunkt anzudeuten, aus dem später erörtert werden kann, ob bei einzelnen Verbrechen auf die Todesstrafe mit einer Zuthat erkannt

so ist es der Verlust

Ich wünsche nicht,

Ich muß befürchten, daß der geehrte Deputirte aus der Rhein-Provinz angenommen hat, ich häbe „in einer edlen Leidenschaft“, wie er sich ausdrückt, eine Absurdität fordern wol len, indem ich angenommen, daß dem nicht ehrlosen Verbrecher nach dem Tode das Recht vorbehalten bleiben müsse, die zu bekleiden ze.

Nationalkokarde

daß die hohe

er Abgeordnete

Versammlung mich freihält von der Uebereilung, sei es auch in edler dergleichen Anmuthungen an dieselbe zu stellen. Dabei aber beharre ich und behaupte es nochmals, daß es einen Un terschied gebe zwischen ehrloser und nicht ehrloser Todesstrafe, wenn auch nicht für den im Grabe Ruhenden, doch für seine Nachkommen, seine Mitbürger und Alle, welche Theil an ihm nehmen! Es ist mir leid, den Herrn Landtags-Kommissar verletzt haben.

ren, daß dies nicht im entferntesten in meiner Absicht gelegen hat. Wenn man es für nöthig erachtet, eine beschimpfende und eine we— niger beschimpfende Todesstrafe vorzuschlagen, so wird es auch nöthig sein, darüber zu diskutiren, ob die vorgeschlagene Art und Weise

daß meine Worte Ich kann nur erklä

das

ĩ r was ich ausführen wollte; es ist mir aber nicht im entferntesten beigelommen, dem Herrn

Landtags

wart

aua Se 1l* den

Zie hat

Ich schließe mich der Ansicht

0

des Vorsitzenden der Abtheilung an und stelle anheim, Herr Landtags-Kommissar dieser Aeußerung beipflichte. Gesichtspunkte, der bereits angedeutet worden ist, kann man abneh Strafe mit Bezug auf den staatsbürgerlichen Ehre aufgestellt werden soll. Dieser zu denjenigen, über welche nach dem gestern gefaßten Beschlusse noch Mittheilungen zwischen der Abtheilung und S

mission für die Gesetzgebung stattsinden sollen. Mein Antrag ist ein sehr bescheide—

*

den

ob

nicht der Aus dem

Verlust der

Sinn 6 punkt gehört

taatsraths

Kom

daß die hohe Versammlung

rde

gewünscht habe, Bersammlung gefunden zu haben. (Allgemeines Ja!)

die verneinende Abstimmung über die vorliegende Frage nicht präßjudizirt we

der allgemeinen Frage: Todesstrafe bestehen bleiben

welches es ö 161

und dieser

die Todesstrafe zu mildern, und ich wünsche dessen Anwendung so oft als möglich. Was der Herr Minister der Gesetzgebung an⸗

daraus das entgegengesetzte Resultat, nämlich das, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten v. Gudengu eine Mil ung der Todesstrafe sein soll, während in dem, was der Herr N . é Gesetzgebung angeführt hat, eine Schärfung liegt. Ich mich gegen jede Schärfung, auch in Beziehung auf die BTVenn das einzige Milderungsmittel

nadigung Seiner Majestät, eintr

ie Ehren⸗ bt. nam

Majestät, aber nicht in der Verschärfung. Die Begnabigung kann mildern, wenn das Verbrechen für nicht 6 schändlich erkannt wird.

Abgeordn. Steinbeck: Es handelt sich hier, wie es mir scheint, um Materie und Jorm, und beide müssen abgesondert ins Auge ge—⸗ faßt werden. Es ist so gründlich und g r, nachgewiesen wor⸗ den, daß alle Gesetze zweierlei Arten der Todesstrafe anzuerkennen für nöthig gefunden haben. Es ist erschöpfend und uns wohl alle innig überzeugend hervorgehoben worden, daß diese Trennung auch aus dem philosophischen und politischen Standpunkte festgehalten werden müsse. Materiell würde eine solche Trennung wohl von der hohen Versammlung anzunehmen sein. Formell kommt in Erwägung: Wir haben die Aufgabe, zweierlei Gesetze, das alte preußische und das rheinische, wo möglich zu verschmelzen, und dieser Gesichtspunkt bietet uns vielleicht das Mittel dar, die verschiedenen Ansichten über das Materielle der Frage zu versöhnen und auszugleichen. Es ist von einer Verschärfung der Todesstrafe die Rede, durch Aberkennung der Ehrenrechte. Der Code penal setzt die Todesstrafe allemal in die Reihe der infamirenden Strafen. Nach dem Code pénal findet die Todesstrafe in der Regel, ich wiederhole, in der Regel, nur Statt für Verbrechen, welche aus dem moralischen Standpunkte infamirend sind. Wie nun, wenn diese Regel festgehalten wird und anknüpfend an die ältere Gesetzgebung und etwas, was in ihr bei der Zuchthaus— strafe u. s. w. vielfach ausgesprochen: es solle auf Todesstrafe, wenn nicht eine infamirende Handlung der Grund der Verurtheilung ist, mit Vorbehalt der Ehre, erkannt werden; in das neue Strafge⸗ setzbuch überginge. Diese Form ist schon da, und Alles, was man gegen die Schärfung der Todesstrafe angeführt, aller Widerwille, der sch gegen sie ausgesprochen hat, fällt weg, sobald man die härtere Form als die Regel, die mildere aber als die Ausnahme betrachtet, und es dem Richter frei giebt, davon Gebrauch zu machen.

Die Abgeordneten aus der Rheinprovinz werden mit dieser Ansicht einverstanden sein, die als Geschworne zu Gericht gesessen haben und denen es gewiß oft schwer geworden ist, ein die Todesstrafe nach sich ziehendes „Schuldig“ auszusprechen; nicht wegen der Todesstrafe an sich, sondern weil nach dem Code pénal allemal der Verlust der Ehrenrechte damit verbunden ist und, um diesen zu entfernen, die Gnade des Königs angesprochen werden muß.

Marschall: Würde das geehrte Mitglied, welches eben ge⸗ sprochen, etwas dem entgegensetzen, daß die Frage, ob bei der Ver- urtheilung zum Tode jedesmal auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen

sei, ausgesetzt werde für die Verabredung zwischen der Abtheilung

und der Kommission für die Gesetzgebung? . Abgeordn. Steinbeck: Das scheint mir höchst zweckmäßig zu sein. Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich habe bereits in der Ab—

theilung mich gegen jede symbolische Verschärfung der Todesstrafe,

so wie gegen eine an dem Körper des Verbrechers nach seinem Tode vorzunehmende, erklärt und glaube, daß diese Ansicht auch in der

Versammlung überwiegenden Anklang finden werde. Dagegen kann

ich dem, was der Herr Landtags- Kommissar ausgesprochen hat, nur

aus voller Seele beipflichten. Vie Todesstrafe unter allen Umständen als ehrlos zu betrachten, halte ich unter Umständen für ein so großes

Vergehen an der menschlichen Natur, daß dies nicht zu rechtfertigen

sein wird. Es kann Fälle geben, wo der Verbrecher ein edleres

moralisches Prinzip in sich trägt, daß er mit dem Räuber und

Mörder nicht gleichgestellt werden kann Fer Todte kann zwar nicht

mehr die National Kokarde die bürgerliche Ehre, das

geistige Fluidum, dae allen Kennzeichen weht, bleibt ihm, und es ist nicht gleichgültig, daß er dae Bewußtsein, daß ihm seine bürgerliche Ehre von nicht abgesprochen worden ist, in das Jenseits mit hinüber nehme

Abgeordn. Graf Renard: Es wird doch

Gegenstände, welche uns

wir befinden uns in

trete ich dem Herrn schuß tadelf daß dieser

tragen, aber

über äußeren

seinen Mithürgern

schwierig sein, alle vorliegen, getrennt zu halten. Ich glaube, Kumulirung der Begriffe. Nur schüchtern Minister der Justiz entgegen, welcher den Aus⸗ gesagt, der Verlust der Ehrenrechte sei nicht möglich bei der Todesstrafe, er sei null und nichtig. Ich muß, was den Verlust der Ehrenrechte betrifft, dem Ausschusse allerdings Recht geben. Der Verlust der Ehrenrechte nach dem Tobe scheint unmög⸗ lich ausgesprochen werden zu können. Dagegen haben wir noch einen

Begriff festzuhalten: den Verlust der Ehre überhaupt, und hier theile auch ich die Frage: soll es als eine Verschärfung der Todesstrafe anerkannt werden, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre werde, oder soll es mit dem Todesurtheil unmittelbar Wenn ich die Fortschritte der rheinischen Gesetzgebung in anderen Punkten anerkennen muß, so kann ich doch dieser Bestimmung keinesweges beistimmen, sondern muß dem beipflichten, was der Herr Landtags-Kommissar darüber erwähnt hat. Indessen muß ich mich auch gegen diese Verschärfung der Todesstrafe erklären, daß eigens noch der Verlust der Ehrenrechte und der Verlust der Ehre ausge⸗ sprochen werde. Der Todte wird weder von dem einen, noch von d Ich wünschte, daß

.

allderen

ausgesprochen

erfolgen?

dem anderen getroffen, sondern nur seine Familie. der Begriff festgehalten werde, was entehrende und nicht entehrende Todesstrafe sei. Der Unterschied wurzelt aber so tief im Gefühle der Mitbürger, daß er nicht im Gesetz festgestellt zu werden braucht.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß Niemand prä judizirt, die Verhandlung aber wesentlich gefördert würde, wenn wir nach dem Antrage des Herrn Landtags-Kommissars einfach über die Frage uns entscheiden: Soll dem Antrage der Abtheilung beigetreten werden, vorbehaltlich der Frage, wegen Aberkennung der Ehrenrechte?

(Viele Stimmen: Ja.)

Marschall: Das Gutachten der Abtheilung giebt nur Ver anlassung zu Stellung Einer Frage, die mit dem, was eben vo Abgeordneten von Auerswald vorgeschlagen wurde, übereinstimmt, nämlich zu der Frage, ob die Versammlung beantragen wolle, daß jede Schärfung der Todesstrafe wegfallen möge. Nachdem aber von dem Abgeordneten von Metternich ein anderer Vorschlag eingebracht worden ist, welcher unter den beiden Alinea's 1. und 2. im Paragraph unterscheidet, so scheint erforderlich, die Frage in 2. zu theilen und die erste Frage sein zu lassen: Soll beantragt werden, die Schärfung der Todesstrafe in den unter 1. genannten Fällen wegfallen zu lassen? und eine zweite auf die unter 2.

genannten Fälle. Diejenigen, die überhaupt gegen jede Schärfung Fragen bejahen, der Abgeordnete

der Todesstrafe sind, würden beide von Metternich und die mit ihm stimmen wollen, würden die erste Frage verneinen und die zweite bejahen.

Stellvertr. Marschall von Rochow: Es würde sich fragen, ob das Amendement die nöthige Unterstützung sindet.

Marschall: Es ist zu fragen, ob der Antrag des Abgeordneten von Metternich, die Schärfung nur für die unter 2. genannten Fälle wegfallen zu lassen, die erforderliche Unterstüitzung sindet.

Abgeordn. von Platen; Wenn ich recht verstanden habe, so hat der Abgeordnete von Westphalen das nicht beantragt. Ich muß um Belehrung darüber verstand, daß er die Schärfung der

strafe dur : nams annoch für gewisse

dem

3 Ich habe die ochverrath . en übrige 1