1848 / 25 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

es bei diesem Eindruck auf die Art der Vollstreckung viel ankomme. Der Eindruck wird, je nachdem die Hinrichtung durch Menschenhand oder durch ein Instrument vollzogen wird, ein verschiedener sein, und deshalb halte ich es gleichfalls für nothwendig, daß die in Rede ste⸗ hende Bestimmung werde.

Fragestellung erlaube ich mir die Bemerkung, daß, wenn eine Bestim⸗ mung über das Instrument der Hinrichtung nicht getroffen werden sollte, mit Publication des Strafgesetzes eine Verlegenheit für die Gerichte eintreten würde, weil es dann an einer geseßlichen Bestim— mung fehlen würde, wie der Verbrecher vom Leben zum Tode ge⸗ bracht werden solle, da nach dem Landrechte das Schwert als solches bezeichnet ist, weshalb dann eine besondere gesetzliche Bestimmung über die Wahl des Instruments erlassen werden müßte.

hen könne, glaube ich widersprechen zu müssen, weil es sich von selbst versteht, und weil auch durch eine spätere Ordre die Todesart des Schwertes in die des Beils umgeändert und somit die Todesstrafe durchs Beil unbedingt festgestellt ist.

Minister erklärt hat, widersprechen. ausdrücklich, daß mit Publication des neuen Gesetzes nicht nur die landrechtlichen, sondern auch alle anderen auf das jetzt gültige Kri⸗ minalrecht bezüglichen Bestimmungen wegfallen sollen.

des Beils eingeführt ist, so schließe ich mich dem Bedenken an, wel⸗ ches das Mitglied aus Westfalen aufgestellt hat. nach den Beschlüssen, welche bei Berathung des Kriminal-Gesetz-Ent⸗ wurfes in der Mark Brandenburg 1843 gefaßt worden sind, die

w ürden auch sonst bei den nachfolgenden . e , 86 . ee . im Entwurfe nicht solche Jenn nn ung en an ge ff en , hat eine ganz andere Bedeutung.

Justiz · Minister lihden. Das h 3. i e, g, , n,

Es henbdest sich, den Unterschied zwischen uch 1 3

Gefangniß festzustellen, hier ist die Rede vom modus erequendi. ele gzordu. Sperling: In der Sache if n ich, werden uns, als Mitgliedern des Ausschusses, die Beschlüsse der Prodinzial- Lanbtage maßgebeud sein, und da die Mehrzahl derselben sich sür das Fallbeil ausgesprochen hat, so wird wohl auch schon des halb unser Beschluß dafür ausfallen. In Beziehung auf die Frage: ob die diesfällige Best immung in das materielle Gesetz aufzunehmen sei, bin ich der Meinung des Herrn Abgeordneten aus Pommern, daß eine jede Strafe einen Eindruck auf das Volk machen soll, und daß

in das vorliegende Gesetzbuch aufgenommen

Abgeordn. Freiherr von Wolff⸗Metternich: In Bezug auf die

Justiz⸗Minister Uhden: Daß dadurch eine Verlegenheit entste⸗

Abgeordn. Grabow: Ich muß dem, was der Herr Justiz⸗

Das Einführungs-Patent sagt

Wenn nun 1311 die Hinrichtung mit dem Schwerte aufgehoben und die Strafe

Ich bemerke, daß

Strafe durch das Fallbeil vollstreckt werden soll, und daß der Antrag mit großer Majorität angenommen worden ist. Ich glaube, daß die Art und Weise, wie die Strafe vollstreckt werden soll, in das Kri⸗ minalrecht aufgenommen werden muß, und trete der Bemerkung bei, die ein Redner vor mir schon in dieser Hinsicht mit Beziehung auf die Zuchthausstrafe gemacht hat.

Ich glaube demgemäß auch, daß die Art und Weise, wie die Strafe vollstreckt werden soll, in das Kriminalrecht aufgenommen werden muß, und ich kann nur der Bemerkung des Redners vor mir beitreten, welcher sagte, daß ja schon bei 5. 9 bestimmt wird, in welcher Weise die Zuchthausstrafe exekutirt werden solle. Wenn man nun den inodus exequendi bei der Zuchthausstrafe in das Gesetz—⸗ buch aufnimmt, so glaube ich auch, daß der modus exequendi für die Todesstrafe darin stehen muß und als ein nothwendiges Requisit in das materielle Recht gehört. Ich entscheide mich ferner dafür, daß die Enthauptung durch das Fallbeil stattfinde, und bemerke dabei, daß das Fallbeil ein mittelalterliches Instrument, daß es schon im 14ten Jahrhundert in Anwendung gekommen ist, daß es nach den bisherigen Erfahrungen die sicherste Art der Vollstreckung der Todes⸗ strafe darbietet, daß es das Instrument ist, welches den Menschen am wenigsten entwürdigt, während wir bei der Hinrichtung mit dem Beile ꝛc. oft einen Scharfrichter sehen, der in dem Augenblicke, wo die Hinrichtung stattsindet, durch eine Regung seines inneren Ge— fühls möglicherweise einen schaudererregenden Anblich herbeifüh— ren kann. Aus allen diesen Gründen bin ich für die Anwendung des Fallbeils.

Marschall: Ich hatte ursprünglich die Frage so gestellt: Soll bei Vollstreckung der Todesstrafe die Anwendung des Fallbeiles be⸗ antragt werden? Und nur der Vorgang bei der vorigen Frage ver— anlaßte mich, noch eine Abänderung dahin vorzunehmen: Soll im Gesetze ausgedrückt werden, daß die Vollstreckung durch das Fallbeil zu bewirken sei. Ich habe dem nichts entgegenzusetzen, daß deshalb die Frage getheilt werde, daß also die ursprünglich von mir gedachte Frage zuerst gestellt würde, und als zweite Frage: Soll im Gesetze ausgedrückt werden, daß die Vollstreckung der Todesstrafe durch das Fallbeil zu bewirken sei? Das wird wohl alle Bedenken lösen. Die erste Frage ist also: Soll bei Vollstreckung der Todesstrafe die An⸗ wendung des Fallbeiles beantragt werden? Diejenigen, die diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Wird beinahe einstimmig bejaht.) Die zweite Frage heißt: Wird beantragt, daß im Gesetze ausge— drückt werde, daß die Vollstreckung der Todesstrafe durch das Fall— beil zu bewirken sei? Die dies bejahen, würden aufzustehen haben. (Es erhebt sich eine große Mehrheit.) So wie mir vorgekommen, ist eine Majorität von zwei Dritteln vor— handen. Ist das zweiselhaft? (Viele Stimmen: Nein.)

Wir gehen nun über zum nächsten Gegenstande der Berathung. Die⸗ ser ist enthalten in dem Abtheilungs Gutachten S. 9 bis zu Ende des Paragraphen und bezieht sich auf die Schärfung der Todesstrafe. Die Berathung ist eröffnet.

Abgeordn. Freiherr von Wolff⸗Metternich: Ich habe mir er— laubt, ein Amendement zu diesem Paragraphen zu stellen, was die Streichung des Absatzes ad, 2 zum Gegenstande hat. Es läuft dar⸗ auf hinaus, daß die verschärfte Todesstrafe auf die Fälle des Hoch— verraths und Batermordes möge beschränkt bleiben. Es hat mich dabei die Betrachtung geleitet, daß eine so schauerliche Execution, als die der verschärften Todesstrafe ist, auch vom Allerhöchsten Gesenge=

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ringste Maß zu beschränken, habe ich mir erlaubt, dahin anzutragen, Absatz 2 des §. 8 wegfallen möge.

Abgeordn. von Platen: Ich stimme in meiner Ansicht mit al⸗ len den Gründen überein, die das verehrte Mitglied aus Westfalen so eben ausgesprochen, jedoch nicht in dieser Beschränkung, wie er sie beansprucht, ich kann mich nur dem Antrage der Abtheilung anschlie⸗ ßen, daß die noch fraglichen Bestimmungen des Paragraphen weg- fallen mögen. Ich glaube, das Amt des weltlichen Richters hört mit dem Tode des Verbrechers auf, und es tritt dann ein anderer Richter an seine Stelle, dem wir keine Vorschriften machen können. Die Verstümmelung eines Leichnams scheint mir nicht anwendbar, sondern gegen jedes sittliche Gefühl zu streiten. Wenn darin überhaupt eine Schärfung der Todesstrafe nicht liegt, da die Verschärfung nach dem Tode eintritt, so haben außerdem sich auch bereits bei Berathung des Gesetz- Entwurfs von 1813 fast einstimmig sämmtliche Landtage gegen jede Schärfung der Todesstrafe ausgesprochen, und selbst in dem Gut— achten des Staats⸗Ministeriums auf den Gesetz⸗Entwurf von 1845 hat man eine Schärfung durch Verstümmelung der Leiche nicht ange⸗ messen gefunden. Es ist daher auffallend, daß diese Schärfung den⸗ noch wiederum aufgenommen worden ist; ich stimme daher für den Fortfall der noch fraglichen Bestimmungen des Paragraphen.

Abgeordn. Allnoch: Ich glaube mich auch nur für die An sicht der Abtheilung aussprechen zu können und glaube, daß vorweg darüber entschieden werden muß. Wenn Gesetze erlassen, ist auf die Kultur des Volkes, dem sie gegeben werden, Rücksicht zu nehmen. Daß das preußische Volk auf einer ziemlichen Höhe der Bildung steht und fortschreitet, wird Niemand bestreiten; es wird von unseren Nachbarstaaten sehr häufig darum beneidet. Die geschärfte Todes⸗ strafe finde ich also nicht dem Zeitalter anpassend; ich glaube, die Schärfung würde eine Gefühl verletzende Rohheit sein und das menschliche Gefühl, einen entseelten Körper noch zu verstümmeln, empören.

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Meine Herren, ich erkläre mich allerdings auch gegen jede Verschärfung der Todesstrafe in dem Sinne einer speziellen Verschärfung, glaube aber, daß es durchaus nothwendig ist, hier oder an einer anderen passenden Stelle die Be— stimmung aufzunehmen, daß die Verurtheilung zur Todesstrafe still⸗ schweigend und kraft des Gesetzes den Verlust der Ehrenrechte mit sich bringt. Die Abtheilung hat zwar bemerkt, daß diese Schärfung nicht eintreten könne, weil mit dem Leben ohnehin die Möglichkeit der Ausübung der Ehrenrechte aufhöre; das ist allerdings richtig, aber es scheint mir eine ganz richtige Konsequenz zu sein, daß diejenigen Fol⸗ gen, die das Gesetz an eine minder schwere Strafe knüpft, auch noth⸗ wendig mit der allerschwersten Strafe verbunden sein müssen. Ich kann meinen Vorschlag keine Schärfung nennen, wovon ich selbst weit entfernt bin; denn wird die Strafe vollzogen, und es ist der Verlust der Ehrenrechte im Urtheile nicht ausgedrückt, eben weil er sich von selbst verstehe, so kann es dem Verurtheilten beinahe gleichgültig sein, ob die Strafe diese Folge habe oder nicht. Die Nothwendigkeit der von mir vorgeschlagenen Konsegenz scheint mir aber darin zu liegen, daß durch die Annahme des Gegentheiles das Begnadigungsrecht der Krone wesentlich beeinträchtigt wird. Die Krone kann begnadigen, aber nicht die Ehrenrechte nehmen, wenn sie nicht durch rechtskräfti= ges Urtheil vorher abgesprochen worden sind. Die Krone hätte also z. B. nur die Wahl, den einfachen Mörder hinrichten zu lassen oder ihn zu einer milden, nicht entehrenden Freiheitsstrafe zu begnadigen. Das Letztere stimmt in vielen Fallen nicht mit der Gerechtigkeit gegen andere Verbrecher, die wegen geringerer Verbrechen zu einer entehren— den Strafe verurtheilt werden. Das wäre ein offenbarer Widerspruch. Um also das Begnadigungsrecht der Krone ungeschmälert zu lassen und die Krone in den Stand zu setzen, es auszuüben ohne eine Un— billigkeit gegen andere mindere Verbrecher, habe ich mich bewogen gesehen, den Vorschlag zu machen.

Abgeordn. Camphausen: Ich glaube, daß die Erwägung die— ses Vorschlages erst später bei 5. 20 zu erfolgen haben und daß der Abgeordnete hiermit einverstanden sein wird. Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Sehr gern, ich mußte dies aber hier bemerken, weil jetzt über die Todesstrafe berathen wird. Bis zu §. 20 kann es aber wohl nicht verschoben bleiben. Ich würde Ew. Durchlaucht bitten, die Versammlung zu fragen, ob mein Vor— schlag Unterstützung finde. . Marschall: Ich frage, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern sindet.

(Die Unterstützung ist ausreichend.) Zunächst käme es darauf an, ob es in dem Wunsche des Ab— geordneten selbst liegt, daß jetzt eine Beschlußnahme der Versamm-— lung erfolge, oder ob er es vorzieht, bei einer anderen Gelegenheit den Gegenstand wieder in Anregung zu bringen. Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Durchlaucht! Nach meiner Meinung müßte der Vorschlag jetzt zur Beschlußnahme kommen, weil über die Modalität der Todesstrafe und deren Folgen berathen wird.

Abgeordn. von Saucken-Tarputschen: Ich kann eine Verschär= fung der Todesstrafe nicht zulässig erkennen, die Todesstrafe wird ein fach vollzogen, sie selbst wird dadurch nicht verschärft, sie ist eine vollendete That, eine Verstümmelung des Leichnams ist eine zweite zur ersten nicht mehr gehörende, sondern nur ein Akt der Rohheit und Grausamkeit, und so unwürdig des preußischen Staates. Ich gebe auch nicht viel auf Zeitungs Nachrichten, aber kürzlich haben wir aus einem Nachbarstaate die Nachricht, daß einem Verbrecher vor dem Tode die Hand abgehauen worden ist. Hier hat die Hand⸗ lung einen Grund, ein Zweck wird dadurch erreicht. Dem Wunsch der Marter ist nachgegeben. Die Grausamkeit hat Spielraum 4 funden und ist so nicht blos ein Schauspiel, wie die Schärfung bei uns es immer vur bliebe. Und wenn nun, wie zu erwarten steht, selbst die Hinrichtungen kein öffentliches Schauspiel mehr sein, die Ausstellung des Kopfes und das Abhauen der Hand dann doch auch nicht mehr öffentlich stattfinden sollen, dann fällt wohl der letzte Grund, selbst für eine blos symbolische Schärfung der Todesstrafe, fort.

Korreferent Frhr. von Mylius; Ich glaube, daß wir auch hier in einer Debatte sind, die aus zwei Theilen besteht, über die Schär⸗ fung der Todesstrafe und über den Antrag des Abgeordneten aus der Rhein-Provinz, der wesentlich verschieden von der Verschärfung ist. Er ist eine Interpretation des Wesens der Todesstrafe, die sich nach meiner Ansicht ganz von selbst versteht. Ich stelle daher anheim, ob

ber nur für die seltensten und dringendsten Fälle bestimmt werden soll. Wenn man aber weiß und es liegt das in der Natur der Sache daß fast kein Todesurtheil zur Vollstreckung kommen wird, wo nicht fehr erhebliche, erschwerende Umstände konkurrirt haben, so ziehe ich daraus die Folgerung, daß mithin, mit vielleicht wenigen Ausnah—⸗ men, bei fast allen Executionen der Hinrichtung eine verschärfte Todes- strafe eintreten würde. Es tritt aber auch noch hinzu, daß der 5. 2 weiter sagt, daß nicht allein bei erschwerenden Umständen, sondern auch dann verschärfte Todesstrafe eintreten soll, wo das Verbrechen „mit Verleugnung des Ehrgefühls“ begangen worden ist. Der Be—⸗ riff von Ehrgefühl ist ein sehr weiter und ausgedehnter, ist sehr chwer zu umgränzen, und daher liegt die Besorgniß nahe, daß dem arbitrio des Richters ein zu weiter Spielraum werde eröffnet werden, und daß mithin in ganz gleichen Fällen bei verschiedenen Gerichts= höfen die verschiedensten Urtheile werden gefällt werden. Um das zu vermeiden und den Spielraum des richterlichen Ermessens einzuen—

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gen, auch die Executionen mit verschärfter Todesstrafe auf das ge⸗

es nicht dem Herrn Marschall gefallen wolle, den Theil der Tebatte zu bezeichnen, worüber sich die Diskussion verbreiten kann.

Marschall: Es möchte sich schwierig zeigen, immer den einen Gegenstand von dem anderen getrennt zu halten. Gegenstand einer Frage wird der Vorschlag des Abgeordn. von Gudenau jedenfalls werden, übrigens ist es allerdings zweckmäßig, beide Gegenstände auch in der Berathung aus einander zu halten und sich vorläufig blos über die Schärfung der Todesstrafe auszusprechen, von welcher im Entwurf die Rede ist.

Abgeordn. Abegg: Ich beschränke mich blos darauf, mein Ge— fühl auszusprechen und das Gefühl derer, mit denen ich über die Gesetz Vorlage gesprochen habe.

Und so halte ich es für Pflicht, zu sagen, daß diese Schärfung nach dem Tode allgemeine Abfcheun erregt hat, und hoffe, daß wir den Antrag machen werden, daß ier. Schärfung ganz aus dem

Gesetz komme. Viel seitiges Ja.)

Abgeordn. Prüfer: In, Bezug auf die Verschärfung der Strafe muß auch ich bekennen, daß ich sie nicht sowohl für die, welche sie erkennen, als auch für die, welche sie auszuführen haben, für durch⸗ weg unwürdig halte.

Abgeordn. Graf von Renard: Ich weiß nicht, wie wir den Vorschlag des Abgeordneten aus der R)ein-Provinz trennen sollen, wenn beantragt wird, daß der Verlust der Ehrenrechte als eine Schärfung der Todesstrafe zugleich mit ausgesprochen werde.

ö Justiz-⸗Minister von, Savigny: Ich glaube, daß durch die endung, welche die Diskussion genommen hat, vermittelst eines neuen Vorschlages die Sache doch in eine etwas unrichtige Lage ge kommen ist, wodurch manche Zweifel entstehen können, und ich erlaube mir, hierauf aufmerksam zu machen. Die Abtheilung hat sich ein= stimmig gegen jede Schärfung erklärt; die Schärfung der Todesstrafe aber haben wir bis jetzt in den Gesetzen aller Rationen und aller Zeiten gefunden, selbst bis auf die neueste Zeit hin, auf welche doch gewiß die neue Bildung mannichfaltigen Einfluß ausgeübt hat, wie auch in den beiden Strafgesetzbüchern, die in unserem Lande gelten, solche Schärfungen der Todesstrafe angeordnet sind, in unserem All⸗ gemeinen Landrechte und in dem rheinischen Strafgesetzbuche. Diese Wahrnehmung ist jedenfalls sehr merkwürdig. Ich bin weit entfernt, darauf als auf eine Autorität für die Räthlichkeit und Güte dieser Bestimmung mich berufen zu wollen, aber sie fordert doch auf zu der Frage, wie man auf diese gesetzliche Maßregel gekommen ist. Daran ist kein Zweifel, daß dem allgemeinen Prin— zip nach die Schwere der Strafe angemessen sein soll“ der Schwere des Verbrechens. Dies Prinzip der Gerechtigkeit zieht sich durch alle Gesetzbücher durch: schwere Verbrechen ollen mit schweren Strafen bedroht werden. Dies ist anerkannt bei allen an— deren Strafen, insbesondere bei allen Freiheitsstrafen. Wenn nun von Schärfung der Todesstrafe fast in allen bisherigen Gesetzen die Rede ist, so liegt dabei dasselbe Prinzip zu Grunde, d. h. das Prinzip: auch unter den todeswürdigen Verbrechen selbst noch einen ähnlichen Unterschied in der Bestrafung durchzuführen, wie unter den übrigen Verbrechen derselbe unzweifelhaft gelten muß. Die Frage also ist die: ist es möglich und gut, dieses Prinzip, was in allen anderen Theilen des Strafrechts unzweifelhafte Anerkennung findet, auch bis innerhalb der Gränzen der Todesstrafe durchzuführen? Das ist der eigentliche Stand der Sache. Dagegen ist ein beson ders wichtiger Grund geltend gemacht worden, ünd es ist unstreitig der stärkste, der dagegen eingewendet werden kann. Bei weitem die meisten Schärfungsmittel, die angewendet worden sind in den verschie— denen Gesetzgebungen, bestehen in Qualen, die dem Verbrecher zuge— fügt werden, gerade in der wichtigsten und schrecklichsten Stunde seines Lebens, unmittelbar vor dem Tode. Also in Qualen durch die Art der Hin— richtung, durch Rädern von unten, durch Verstümmelung der Glieder u. s. w., und durch diese Qualen vor der Hinrichtung ist der Ver— brecher oft in die Unmöglichkeit versetzt worden, das zu thun, was wir auch dem schwersten Verbrecher wünschen müssen, daß er durch wahre und ernste Reue zu dem schwersten Schritte sich vorbereite, daß er also sein Verbrechen ernstlich bereue und Versöhnung mit Gott suche. Dieses wird durch die Verschärfung vor dem Tode er⸗ schwert, oft unmöglich gemacht, und dadurch geschieht etwas, das die Befugniß des Gesetzgebers und des Richters überschreitet. In die⸗ ser Ueberzeugung hat schon der Entwurf von 1843, indem er die Schärfung der Todesstrafe vorschlug, von jeder Qual für den Ver— brecher Abstand genommen und blos etwas mehr Symbolisches an de ren Stelle gesetzt, was auch schon früher vorkam: das Schleifen zur Richtstätte. Man hat also in Anerkennung des Prinzips einen Schritt nach dieser Richtung hin gethan, aber keinen vollständigen, denn es ist nicht zu leugnen, daß auch noch durch diese Schleifung zur Richt— stätte ein Abscheu in der Seele des Verbrechers bewirkt werden kann von ähnlicher Einwirkung auf die Seele des Verbrechers, wie die der körperlichen Qual. Und so hat der vorliegende Entwurf die Absicht, Alles streng zu vermeiden, wodurch der Verbrecher gehindert werden könnte, unmittelbar vor dem Tode mit aufrichtiger Reue sich zu be— schäftigen. Eben dahin deutet das andere Mittel der Schärfung, welches hinzugefügt worden ist, der Ausspruch des Verlustes der Eh renrechte, was also den Sinn hat: es soll bei manchen besonders schweren Verbrechen dadurch ein Unterschied von anderen todeswürdi— gen Verbrechen ausgedrückt werden. Auch diese Art der Schärfung wird nicht getroffen von dem Vorwurfe einer verderblichen Einwirkung auf den Verbrecher in der Stunde des Todes. Die Abtheilung hat dagegen gesagt, diese Art der Schärfung sei unmöglich, weil der Ver— brecher nach dem Tode keine Ehrenrechte mehr ausüben könne. Dies beweist zu viel, denn wenn es möglich ist, ohne Unterschied den Ver— lust der Ehrenrechte mit der Todesstrafe zu verbinden (wie es im code pénal geschieht), so ist diese Verbindung auch möglich in ein— zelnen Fällen. Ich muß aber ferner anführen, daß dies auch keine neue Erfindung ist, denn dieselbe Auffassung findet sich durch die deutschen Strafrechte aller Jahrhunderte. Man hat von jeher un— terschieden zwischen ehrlicher und unehrlicher Hinrichtung und hat dies früher dadurch zur Anschauung gebracht, daß die eine durch dea Scharfrichter, die andere durch den Henker ersolgte. Also Schonung der Ehre und Vernichtung der Ehre neben der Todesstrafe hat man immer als möglich angenommen. Ich muß endlich darauf aufmerk— sam machen, was mit dem Antrage eines Abgeordneten in Verbin— dung steht, und wodurch die Sache eine neue Wendung bekommen wird. Wenn die Abtheilung sagt, es sei unmöglich, daß man bei manchen besonders schweren Verbrechen den Verlust der Ehrenrechte als Schärfung ausspreche, so wird das widerlegt durch alle diejenigen Strafgesetzgebungen, worin gesagt wird, daß mit einem jeden Todes Urtheile der Verlust der Ehrenrechte verbunden sei. An der Spitze steht das rheinische Strafgesetzbuch, worin von vorn herein gesagt ist, daß die Todesstrafe infamirend, also mit dem Verluste der Ehren⸗ Bürgerrechte verbunden sei. Davon unterscheidet sich der Vorschlag des Entwurfs nur dadurch, daß das, was dort als Charakter der Todesstrafe überhaupt angesehen wird, nach dem Entwurse nicht all—⸗ gemein sein soll, sondern ein besonderer Charakter derjenigen Todesstrafe, welche für die schwersten, todeswürdigen Verbrechen ausgesprochen wird. Es unterscheidet sich also dies von der rheinischen Gesetzgebung darin, daß in jenem Punkte unser Entwurf milder erscheint, als jene, weil dort der Verlust der Ehrenrechte die nothwendige und unzertrennliche Folge sein soll von jeder Todesstrafe überhaupt, Das ist es, woran ich aufmerksam machen wollte und daran den Antrag knüpfen, daß insbesondere nicht eine einzige Abstimmung erfolgen möchte über die Frage: fa r g. „Soll die Schärfung überhaupt erfolgen oder nicht? sondern daß der än der Ehrenrechte in der Abstimmung getrennt rde. . Korreferent Frhr. von Mylius: Ich pflichte der Ansicht des Herrn Justiz-Ministers der Gesetzgebung vollkommen bei, daß durch das vorgeschlagene Amendement des Mitgliedes aus der Rhein-Pro⸗ vinz hier schon die Diakussion eine eigenthümliche Lage bekommen hat, indem es sich zum erstenmale um einen Begriff handelt, der prinzipiell das ganze Strafrecht im Innerlichsten berührt, nämlich um den Be⸗— griff der bürgerlichen Ehre.

Wir werden später bei dem betreffenden Paragraphen darauf kommen, inwiefern dieser Begriff ausgedehnt werden soll, und in wel— chem Verhältniß die betreffende Strafe mit den übrigen Strafen in

Verbindung gesetzt werben müsse. Es wird uns dann vielleicht klar werden, 6 diese Strafen und der zu berührende Gesichtspunkt zu denen gehören, welche gestern bei der Dreitheilung in Anregung ge— bracht worden sind, und daß es vielleicht angemessen erscheinen dürfte, bierüber die definitive Beschlußnahme auszusetzen bis nach dem Be— schlusse, den die hohe Versammlung im Einverständnisse mit dem Gou⸗ vernement gestern gefaßt hat, durch Mittheilung der Abtheilung und des Gesetzgebungs Ministeriums es versucht worden ist, eine Einigung darüber eintreten zu lassen, welche Prinzipien dem Straf⸗Systeme zu Grunde gelegt werden sollen. So viel ist klar, daß es sich nur um zwei verschiedene Arten der Schärfung handelt, die eine durch äußere, die andere durch innere Mittel. Dem gestellten Amendement zufolge, und dies ist auch meine Ansicht, kann die Schärfung durch Verlust der Ehrenrechte keine Schärfung sein, weil sie etwas Anderes ist. Denn der Verlust der bürgerlichen Ehre bildet einen nothwendigen 6 zestand⸗ theil jedes Todesurtheils. Ich frage, was ist ein Todesurtheil? Es ist das Urtheil, wodurch der Staat dem Einzelnen das Recht zum Leben abspricht. Mit welcher Konsequenz kann der Staat dem Ein— zelnen das Recht zum Leben absprechen und doch ihm die Ehren rechte, das Recht, Bürger zu sein, lassen. Ist das nicht ein Wider⸗ spruch? Dies wird zu dem Nesultate führen, worauf bereits der Ab— geordnete aus der Rhein-Provinz aufmerksam gemacht hat, daß, wenn Se. Majestät das Begnadigungsrecht üben, wohl Lie Todesstrafe weg— fällt, der Verlust der bürgerlichen Ehre im Wege der Begnadigung ausgesprochen werden muß, wenn der Todesstrafe eine angemesse ne Freiheitsstrafe substituirt werden soll. Es scheint dies auch von Sei— ten des Herrn Ministers der Gesetzgebung anerkannt zu werden, es isi aber dabei hervorgehoben worden, daß andere Gründe vorliegen, welche eine solche Schärfung durch innere Mittel nothwendig machen. Es ist dabei namentlich darauf Bezug genommen, daß in den meisten deutschen Strafgesetzgebungen, namentlich in den ältesten, der Fall sei, indem dort allerdings ein Gegensatz zwischen entehrenden Und nicht entehrenden Hinrichtungen existirt. Ich glaube jedoch, daß gerade auf dem Standpunkte, auf welchem wir uns jetzt befinden, gegen diese Auffassung der entschiedenste Widerspruch eingelegt werden muß.

Es beruht in der That, meines Erachtens, die Auffassung, die jener älteren Kriminalgesetzgebung zu Grunde gelegt worden ist, auf einer nicht gehörig gebildeten, unrichtigen Auffassung von der Würde des Staates. Diese ging dahin, daß der Staat jeden Verbrecher als einen Feind betrachtete, gegen den er wüthen müsse, und da das Leben des Verbrechers noch nicht genugsame Rache zu gewähren schien, ging er weiter und fügte zum Tode noch den Schimpf. Das ist die Ansicht, die, meines Erachtens, den älteren deutschen Kriminalgesetz⸗ gebungen zum Grunde liegt; das ist eine Ansicht, welche die Krimi— nal-Politik unserer Tage nicht billigen wird. Sie werden, so hoffe ich, die Ansicht theilen, welche das rheinische Strafrecht ausspricht, welches die Staatsbürger-Ehre und das Recht, Bürger zu sein, als dasjenige betrachtet, was im Staate geschirmt und erhalten werden muß, so lange as möglich; was aber dann verloren gehen muß, wo das Urtel die härteste Strafe ausspricht, nämlich das Recht, Mensch zu sein.

Marschall: Dem von dem Korreferenten gemachten Vorschlage, diesen Gegenstand ausgesetzt zu lassen bis zu der Berathung, welche nachfolgen wird, wenn die erwartete Verständigung zwischen der Ab— theilung und Mitgliedern des Ministeriums versucht sein wird, ist bis jetzt nicht entgegengetreten worden.

Abgeordn. von Gudengu: Ich habe nichts gegen diesen Vorschlag zu erwiedern, den ich für sehr zweckmäßig halte, und habe mit vieler Befriedignng bemerkt, daß der Herr Korreferent meiner Ansicht bei— getreten ist. Durch seine Widerlegung ist schon Alles erledigt, was ich anführen wollte. Ich wollte mich nur dagegen verwahren, als ob ich irgend eine Verschärfung der Todesstrafe im Sinne habe; ich wollte nur die Begnadigung erleichtern. Auf das, was der Herr Justiz⸗Minister gesagt hat, daß die, wenn ich richtig verstanden, he deutendsten Strafgesetzgebungen bis jetzt eine Schärfung der Todes strafe beibehalten haben, muß ich erwiedern, daß eine solche sehr hochstehende Strafgesetzgebung, nämlich die österreichische, bereits vor 44 Jahren jede Schärfung der Todesstrafe aufgehoben und verbo— ten hat.

Abgeordn. Sperling: Wenn ich den Vortrag des Herrin Ab— geordneten aus der Rheinprovinz richtig aufgefaßt habe, so geht er dahin, die Bestimmung bestehen zu lassen, wonach ausdrücklich auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden soll.

Abgeordn. von Gudenau: Nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend.

Abgeordn. Sperling: Dann bin ich mit ihm einverstanden, denn das Begnadigungsrecht will ich nicht beschränken. Nur noch einige

r !

Worte in Beziehung auf eine Aeußerung des Herrn Justiz-Ministers. Derselbe nahm Bezug auf eine Bestimmung der französischen Gesetz— gebung. Diese enthält sehr viele Bestinimungen, die zu loben sind; indessen dürfen wir doch in materieller Beziehung ihnen nicht überall folgen. Wir müssen uns vergegenwärtigen, daß sie zu einer Zeit entstanden sind, da der Gesetzgeber hauptsächlich darauf bedacht war, seine Person zu schützen, und er deshalb in einem zu hohen Grade dem Abschreckungs-Prinzipe gehuldigt, über welches die neuere Zeit gewissermaßen den Stab gebrochen hat. Es ist bei allen Strafgesetzgebungen gewöhnlich und nothwendig, daß die Bestimmung des Strafmaßes sich nach der Größe der Verbrechen richtet, daß auf gröbere Verbrechen eine härtere Strafe, auf mildere Verbrechen eine geringere Strafe gesetzt werde, Um aber zu diesem Resultate zu gelangen, wird wei— ter nichts nöthig sein, als daß man sich einen Strafrahmen bilde und in diesem die einzelnen Verbrechen nach ihrer Intensivität hin— einpaßt. Es ist aber nicht nothwendig, daß man über diesen Straf⸗ rahmen durch sogenannte Verschärfungen hinausgehe. Gehe ich auf die spezielle Bestimmung des vorliegenden Paragraphen üher, so muß ich mich gegen die Schärfung der Todesstrafe um fo mehr 'erklären, als eine jede Strafe nur den Verbrecher selbst treffen soll, also auch eine etwaige Schärfung als Zugabe zu der Strafe nur den Verbre“ cher treffen darf, hier aber die beabsichtigte Schärfung nicht mehr den Verbrecher treffen, sondern eine Operation herbeiführen würde welche mit dem entseelten Leichname desselben vorgenommen und s ein Uebel sein möchte, welches Ueberlebenden, Unschuldigen zugefügt würde. . .

Candtags-Kommissar: Ehe die hohe Versammlung zur Ab— stimmung über den vorliegenden Paragraphen übergeht, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß sie damit nicht zugleich über die Frage absprechen wolle, ob die Todesstrafe in Beziehung auf den Verluͤst der bürgerlichen Ehre völlig gleichzustellen sei. Der Hauptgrund, welcher den Vorschlag, die Schärsung der Todesstrafe beizubehalten veranlaßt hat, liegt darin, daß zwischen den Verbrechen, welche nach dem vorliegenden Gesetz⸗-Entwurf mit dem Tobe bestraft werden, ihrer moralischen Würdigung nach noch ein sehr großer Ünterschied besteht, den auch in dem Strafmaß einigermaßen auszudrücken räth— lich erschien. Wie groß ist die Kluft zwischen einem Menschen, der durch augenblickliche Wallung der Leidenschast, der vielleicht durch eine Verirrung edler Gefühle zum todeswürdigen Verbrecher wird, und ei— nem anderen der Todesstrafe verfallenen Missethäter, dessen aus der ,,, ,. Gesinnung hervorgegangenes Verbrechen ihn dem lbscheu selbst der rohesten Volksschichten preisgiebt! Besteht aber zwischen todeswürdigen Verbrechen ein großer linterschied, so erscheint

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zu bestrasen, wie das andere; ja, meine Herren! ich scheue mich nicht, es auszusprechen, den politischen Verbrecher wegen seiner aus mög licherweise edlen Gefühlen hervorgegangenen Verirrung nicht eben so zu be⸗ strafen, wie den Vatermörder, welchen Geiz und Habsucht zu dem schrecklichen Verbrechen verleiten, das ist der Gedanke, welcher dem Vorschlage des Gesetz⸗Entwurfs zu Grunde liegt; er ist gewiß ein edler, möge auch die Ausführung als schwierlg anerkannk werden.

Ist die frühere Sitte, die Todesstrafe durch Qualen des Verbrechers zu schärfen, verworfen; findet auch der Vorschlag der symbolischen Schärfung nach dem Tode keinen Anklang, so kann doch die Unter scheidung zwischen der ehrlosen und nicht infamirenden Todesstrafe bestehen bleiben. Es ist behauptet worden, daß mit dem Tode der Verlust der bürgerlichen Ehre nothwendig verbunden sei, weil nach dem Tode von den Ehrenrechten kein Gebrauch gemacht werden könne. Aber ich frage Sie, ob mit dem Tode die Ehre, ob mit dem Tode der Name aufhört? ob es den Angehörigen eines unglücklichen Verbrechers gleich— gültig sein kann, in welcher Weise sein Name auf die Nachwelt ge⸗ bracht wird? Ich frage Sie, ob dem Soldaten, der im Augenblicke einer Uecereilung gegen seinen Vorgesetzten sich vergeht, und den die Strenge des Kriegsrechtes zum Tode verurtheilen muß, damit die Disziplin der Armee nicht untergehe, der muthig vor seine Kameraden hintritt, um die tödtliche Kugel zu empfangen, ich frage Sie, ob sein Name gleich zu stellen sei dem Verbrecher, der aus Rache oder Hab— sucht in tiefer Verworfenheit das abscheulichste todeswürdigste Ver— brechen begeht? Ich glaube nicht, daß die hohe Versammlung dies anerkennen wird, und wenn sie es nicht anerkennt, so wiederhole ich die Bitte, daß sie durch diese Abstimmung noch nicht darüber ent— scheiden möge, ob nicht der Unterschied zwischen infamirender und nicht infamirender Todesstrafe bestehen bleiben möge.

(Vielstimmiger Bravoruf.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, es ist das bereits anerkannt. Beide Fragen müssen getrennt werden. Die Diskussion hat sich nur um die Frage gedreht: Soll die Verschärfung der To⸗ desstrafe wegfallen.

; Landtags-Kommissar: Ich habe diese Worte nur in der Be— sorgniß gesprochen, daß aus der Abstimmung über die vorliegende Frage die Behauptung hergeleitet werden könne, die hohe Versamm— lung habe auch die Veischärfung der Todesstrafe durch ausdrückliche Erklärung, daß sie eine schimpfliche und mit dem Verluste der bür— gerlichen Ehre, wenn man will, nach dem Tode, verbunden sei, ver— werfen wollen.

; Abgeordn. Camphausen: Es würde, insofern ich richtig ver— standen habe, vorbehalten bleiben, ob gewisse Verbrechen mit Ent⸗ hauptung bestraft werden sollen, ohne gleichzeitige Aberkennung der bürgerlichen Rechte, oder ob dies immer der Fall sein werde. Diese Frage kann und muß vorbehalten bleiben. Wenn aber wirklich eine Schärfung der Todesstrafe erfolgen soll, so würde ich noch bestreiten müssen, daß das, was das Gesetz positiv anordnen will, das Erfor— derniß erledige, welches der Herr Minister mit edler Leidenschaft vor— getragen hat, und zu dessen Realisirung der Entwurf ein unpraktisches Mittel angiebt. Sehe ich die Nomenklatur der Dinge an, welche dem Verurtheilten a . werden können, so ist es der Verlust des Rechtes, die Nationalkokarde zu tragen, er wird seine Aemter, Würden und Titel, die Standschaft ze. verlieren. Ich wünsche nicht, jetzt auf die Erörterung dieser Frage einzugehen, sondern nur den Standpunkt anzudeuten, aus dem später erörtert werden kann, ob bei einzelnen Verbrechen auf die Todesstrafe mit einer Zuthat erkannt werden soll oder nicht.

Landtags⸗Kommissar: Ich muß befürchten, daß der geehrte Deputirte aus der Rhein-Provinz angenommen hat, ich habe „in einer edlen Leidenschaft“, wie er sich ausdrückt, eine Absurdität fordern wol— len, indem ich angenommen, daß dem nicht ehrlosen Verbrecher nach dem Tode das Recht vorbehalten bleiben müsse, die Nationalkokarde zu tragen, Ehrenämter zu bekleiden ꝛc. Ich hoffe, daß die hohe Versammlung mich freihält von der Uebereilung, sei es auch in edler Leidenschaftlichleit, dergleichen Anmuthungen an dieselbe zu stellen. Dabei aber beharre ich und behaupte es nochmals, daß es einen Un— terschied gebe zwischen ehrloser und nicht ehrloser Todesstrafe, wenn auch nicht für den im Grabe Ruhenden, doch für seine Nachkommen, seine Mitbürger und Alle, welche Theil an ihm nehmen!“

Abgeordn. Camphausen: Es ist mir leid, daß meine Worte den Herrn Landtags⸗-Kommissar verletzt haben. Ich kann nur erklä⸗— ren, daß dies nicht im entferntesten in meiner Absicht gelegen hat. Wenn man es für nöthig erachtet, eine beschimpfenbe und eine we— niger beschimpfende Todesstrafe vorzuschlagen, so wird es auch nöthig sein, darüber zu diskutiren, ob die vorgeschlagene Art und Weise das rechte Mittel sei. Das war es, was ich ausführen wollte; es ist mir aber nicht im entferntesten beigekommen, dem Herrn Landtags⸗ Kommissar zu nahe zu treten. J Abgeordn. Graf von Schwerin: Das Mißverständniß wäre vielleicht gar nicht vorgekommen, wenn der Abgeordnete aus der Rheinprovinz erwogen hätte, daß die Abtheilung den §. 26 modifizirt und den Begriff „bürgerliche Ehre“ hineingebracht hat. Sie hat nicht gesagt, es sind einzelne Attributionen, welche aberkannt wer— den sollen, sondern es handelt sich um die staatsbürgerliche Ehre als die Basis aller einzelnen Ehrenrechte. ; . . Korreferent Frhr. von Mylius: Ich schließe mich der Ansicht des Vorsitzenden der Abtheilung an und stelle anheim, 'ob nicht der Herr Landtags-Kommissar dieser Aeußerung beipflichte. Aus dem Gesichtspunkte, der bereits angedeutet worden ist, kann man abneh— men, welches System der Strafe mit Bezug auf den Verlust der staatsbürgerlichen Ehre aufgestellt werden soll. Dieser Punkt gehört zu denjenigen, über welche nach dem gestern gefaßten Beschlusse noch Mittheilungen zwischen der Abtheilung und der Staatsraths Kom‘ mission für die Gesetzgebung stattsinden sollen. Landtags Kommissar: Mein Antrag ist ein sehr bescheide⸗ ner gewesen. Ich habe nur gewünscht, daß die hohe Versammlung sich vergegenwärtige, daß durch die verneinende Abstimmung über die vorliegende Frage nicht präjudizirt werde der allgemeinen Frage: ob noch ein Unterschied zwischen der Todesstrafe bestehen bleiben könne? Das ist das Einzige, was ich gewünscht habe, und dieser Wunsch scheint Anklang in der Versammlung gefunden zu haben.

(Allgemeines Ja!) Abgeordn. Dittrich: Es giebt nur ein Mittel, wenn es möglich ist, die Todesstrafe zu mildern, und ich wünsche dessen Anwendung so oft als möglich. Was der Herr Minister der Gesetzgebung an⸗ geführt hat, führt mich zu dem, was der Herr Korreserent darauf erwiederte. Ich ziehe aber daraus das entgegengesetzte Resultat, nämlich das, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten v. Gudenau eine Milderung der Todesstrafe sein soll, während in dem, was der Herr Minister der Gesetzgebung angeführt hat, eine Schärfung liegt. Ich erkläre mich gegen jede Schärfung, auch in Beziehung auf die Ehren? strafen. Wenn das einzige Milderungsmittel, welches es giebt, näm— lich die Begnadigung Seiner Majestät, eintreten soll, so ist der Antrag, daß nur auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden müsse, der an

gemessenste. Also im Interesse der Milde und nicht in dem der Schärfung beantrage ich den Beitritt zu diesem Antrage. Wenn der Herr Landtags-Kommissar die Fälle hervorhebt, in venen ein todes würdiges Verbrechen das schändlichste und weniger schändlich ist, so

es auch als eine Art von Ungerechtigkest, das eine genau eben so

sinden wir nur ein Mittel der Ausgleichung in der Gnade Seiner

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Landtags- Kommissar darüber erwähnt hat. auch gegen diese Verschärfung der Todesstrafe erklären, daß eigens noch der Verlust der Ehrenrechte und der Verlust der Ehre ausge⸗

dem anderen getroffen, sondern nur seine Familie. der Begriff festgehalten werde, was entehrende und nicht entehrende

Majestät, aber nicht in der Verschärfung. Die Begnadigung kann mildern, wenn das Verbrechen für nicht 6 schänblich erkannt wird.

Abgeordn. Steinbeck: Es handelt sich hier, wie es mir scheint, um Materie und Form, und beide müssen abgesondert ins Auge ge⸗ faßt werden. Es ist so gründlich und g fe, nachgewiesen wor⸗ den, daß alle Gesetze zweierlei Arten der Todesstrafe anzuerkennen für nöthig gefunden haben. Es ist erschöpfend und uns wohl alle innig überzeugend hervorgehoben worden, daß diese Trennung auch aus dem philosophischen und politischen Standpunkte festgehalten werden müsse. Materiell würde eine solche Trennung wohl von der hohen Versammlung anzunehmen sein. Formell kommt in Erwägung: Wir haben die Aufgabe, zweierlei Gesetze, das alte preußische und das rheinische, wo möglich zu verschmelzen, und dieser Gesichtspunkt bietet uns vielleicht das Mittel dar, die verschiedenen Ansichten über das Materielle der Frage zu versöhnen und auszugleichen. Es ist von einer Verschärfung der Todesstrafe die Rede, durch Aberkennung der Ehrenrechte. Der Code pénal setzt die Todesstrafe allemal in die Reihe der infamirenden Strafen. Nach dem Code pénal findet die Todesstrafe in der Regel, ich wiederhole, in der Regel, nur Statt für Verbrechen, welche aus dem moralischen Standpunkte infamirend sind. Wie nun, wenn diese Regel festgehalten wird und anknüpfend an die ältere Gesetzgebung und etwas, was in ihr bei der Zuchthaus⸗ strafe u. s. w. vielfach ausgesprochen: es solle auf Todesstrafe, wenn nicht eine infamirende Handlung der Grund der Verurtheilung ist, mit Vorbehalt der Ehre, erkannt werden; in das neue Strafge⸗ setzbuch überginge. Diese Form ist schon da, und Alles, was man gegen die Schärfung der Todesstrafe angeführt, aller Widerwille, der sich gegen sie ausgesprochen hat, fällt weg, sobald man die härtere Form als die Regel, die mildere aber als die Ausnahme betrachtet, und es dem Richter frei giebt, davon Gebrauch zu machen.

Die Abgeordneten aus der Rheinprovinz werden mit dieser Ansicht einverstanden sein, die als Geschworne zu Gericht gesessen haben und denen es gewiß oft schwer geworden ist, ein die Todesstrafe nach sich ziehendes „Schuldig“ auszusprechen; nicht wegen der Todesstrafe an sich, sondern weil nach dem Code pénal allemal der Verlust der Ehrenrechte damit verbunden ist und, um diesen zu entfernen, die Gnade des Königs angesprochen werden muß.

Marschall: Würde das geehrte Mitglied, welches eben ge⸗ sprochen, etwas dem entgegensetzen, daß die Frage, ob bei der Ver⸗ urtheilung zum Tode jedesmal auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen sei, ausgesetzt werde für die Verabredung zwischen der Abtheilung und der Kommission für die Gesetzgebung?

Abgeordn. Steinbeck: Das scheint mir höchst zweckmäßig zu sein.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich habe bereits in der Ab- theilung mich gegen jede symbolische Verschärfung der Todesstrafe, so wie gegen eine an dem Körper des Verbrechers nach seinem Tode vorzunehmende, erklärt und glaube, daß diese Ansicht auch in der Versammlung überwiegenden Anklang finden werde. Dagegen kann ich dem, was der Herr Landtags -Kommissar ausgesprochen hat, nur aus voller Seele beipflichten. Die Todesstrafe unter allen Umständen als ehrlos zu betrachten, halte ich unter Umständen für ein so großes Vergehen an der menschlichen Natur, daß dies nicht zu rechtfertigen sein wird. Es kann Fälle geben, wo der Verbrecher ein edleres moralisches Prinzip in sich trägt, daß er mit dem Räuber und Mörder nicht gleichgestellt werden kann. Der Todte kann zwar nicht mehr die National-Kokarde tragen, aber die bürgerliche Ehre, das geistige Fluidum, das über allen äußeren Kennzeichen weht, bleibt ihm, und es ist nicht gleichgültig, daß er das Bewußtsein, daß ihm seine bürgerliche Ehre von seinen Mitbürgern nicht abgesprochen worden ist, in das Jenseits mit hinüber nehme.

Abgeordn. Graf Renard: Es wird doch schwierig sein, alle Gegenstände, welche uns vorliegen, getrennt zu halten. Ich glaube, wir befinden uns in einer Kumulirung der Begriffe. Nur schüchtern trete ich dem Herrn Minister der Justiz entgegen, welcher den Aus⸗ schuß tadelt, daß dieser gesagt, der Verlust der Ehrenrechte sei nicht möglich bei der Todesstrafe, er sei null und nichtig. Ich muß, was den Verlust der Ehrenrechte betrifft, dem Ausschusse allerdings Recht geben. Der Verlust der Ehrenrechte nach dem Tode scheint unmög⸗ lich ausgesprochen werden zu können. Dagegen haben wir noch einen anderen Begriff festzuhalten: den Verlust der Ehre überhaupt, und hier theile auch ich die Frage: soll es als eine Verschärfung der Todesstrafe anerkannt werden, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre ausgesprochen werde, oder soll es mit dem Todesurtheil unmittelbar erfolgen? Wenn ich die Fortschritte der rheinischen Gesetzgebung in anderen Punkten anerkennen muß, so kann ich doch dieser Bestimmung keinesweges beistimmen, sondern muß dem beipflichten, was der Herr Indessen muß ich mich

sprochen werde. Der Todte wird weder von dem einen, noch von

Ich wünschte, daß

Todesstrafe sei. Der Unterschied wurzelt aber so tief im Gefühle der

Mitbürger, daß er nicht im Gesetz festgestellt zu werden braucht.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß Niemand prä

judizirt, die Verhandlung aber wesentlich gefördert würde, wenn wir nach dem Antrage des Herrn Landtags-Kommissars einfach über die Frage uns entscheiden: Soll dem Antrage der Äbtheilung beigetreten werden, vorbehaltlich der Frage, wegen Aberkennung der Ehrenrechte?

(Viele Stimmen: Ja.)

Marschall: Das Gutachten der Abtheilung giebt nur Ver⸗

anlassung zu Stellung Einer Frage, die mit dem, was eben von dem Abgeordneten von Auerswald vorgeschlagen wurde, übereinstimmt, nämlich zu der Frage, ob die Versammlung beantragen wolle, daß sede Schärfung der Todesstrafe wegfallen möge. Nachdem aber von dem Abgeordneten von Metternich ein anderer Vorschlag eingebracht worden ist, welcher unter den beiden Alinea's J. und 2. im Paragraph unterscheidet, so scheint erforderlich, die Frage in 2. zu theilen und die erste Frage sein zu lassen: Soll beantragt werden, die Schärfung der Todesstrafe in den unter 1. genannten Fällen wegfallen zu lassen? und eine zweite auf die unter 2. genannten Fälle. überhaupt gegen jede Schärfung der Todesstrafe sind, würden beide Fragen bejahen, der Abgeordnete von Metternich und die mit ihm stimmen wollen, würden die erste Frage verneinen und die zweite bejahen.

Diejenigen, die

Stellvertr. Marschall von Rochow: Es würde sich fragen, ob

das Amendement die nöthige Unterstützung findet.

Marschall: Es ist zu fragen, ob der Antrag des Abgeordneten

von Metternich, die Schärfung nur für die unter 2. genannten Fälle wegfallen zu lassen, die erforderliche Unterstützung findet.

Abgeordn. von Platen; Wenn ich recht verstanden habe, so hat

der Abgeordnete von Westphalen das nicht beantragt. Ich muß um Belehrung darüber bitten, da ich verstand, daß er die Schärfung der Todesstrafe durch Verstümmelung des Leichnanis annoch für gewisse Vergehen beibehalten wissen wollte.

Abgeordn. Freiherr von Wolff⸗Metternich: Ich habe die

Schärfung nur da eintreten lassen wollen, wo sie bei Hochverrath und Vatermord vorgeschrieben, und gemeint, daß sie in den übrigen

also mit dem, was ich gesagt habe, übereinstimmend.

Fällen, und zwar in den sub 2. bezeichneten, fortfallen müsse.

Marschall: Der Abgeordnete von Metternich erklärt sich

Es frägt sich