1848 / 25 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

nan, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung von 8 Mit- gliedern findet.

Er hat sie nicht gefunden, es ist also nur eine Frage zu stellen. Diese Frage heißt: Will die Versammlung beantragen, daß jede Schärfung der Todesstrafe wegfallen möge, vorbehältlich der späteren Entscheidung über die Entziehung der bürgerlichen Ehre? Sie würde 3 diejenigen bejaht werden, die dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die Frage wird fast einstimmig bejaht.) In dem Protokoll wird der Ausdruck „fast e inst im mig“ zu ge— brauchen sein. Wir gehen also zum nächsten Paragraphen über.

Referent (liest vor):

28. 9.

Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind zu schwerer Arbeit anzuhalten.

Auf Zuchthausstrafe darf niemals unter drei Jahren erkannt werden.

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der Ehrenrechte, so wie die Unfähigkeit zum Waffendienste im Heere, nach sich.“

; „Zu §. 9.

; Bei der Bestimmung des 5. 9. kann im Wesentlichen nur zwei felhaft sein,

welches die geringste Dauer der Zuchthausstrafe sein soll.

Hierauf bezieht sich ausdrücklich die in der vorgelegten Zusam— menstellung aufgeführte zweite Frage. Ihre Beantwortung ist von den Beschlüssen abhängig, zu welchen die Berathung über die einzel⸗ nen Verbrechen und deren Bestrafung hinsichtlich der angemessenen Dauer der zu verhängenden Zuchthausstrafen führen wird, und die Abtheilung schlägt daher vor,

die Berathung über die zweite Frage und die von Beantwortung

derselben abhängige Bestimmung des 8. 9. bis nach erfolgter Be

rathung über die einzelnen Verbrechen und deren Bestrafüng aus- zusetzen.

Was die Fassung des 8. 9. anbetrifft, so ist die Abtheilung der Ansicht, daß im dritten Abschnitte besser gesagt werde: Sschließt in sich“ statt: „zieht nach sich.“ Es wird vorgeschlagen,

eine in dieser Weise zu verändernde Fassung für die Final⸗Redac⸗

tion zu empfehlen.“

Abgeordn. von Brünneck: Was diesen Paragraphen anbetrifft, so möchte ich mir die Frage erlauben, ob nicht der Ausdruck Aschwere“, Arbeit ein sehr zweifelhafter und zu unbestimmter ist. Was versteht man unter schwerer Arbeit? Es könnte der Fall sein, daß sich in einem Zuchthause die Gelegenheit zu schwerer Arbeit er— giebt, in einem anderen dagegen nicht stattfindet, es würde also in letzterem keine Gelegenheit gegeben sein, das Strafgesetzbuch in An— wendung zu bringen. Es frägt sich also, ob es nicht besser wäre, einach zu sagen: „die Züchtlinge sollen beschäftigt werden! nach der Hausordnung der Anstalt.“ Die Greise, Schwächlinge und Frauen wären ohnehin auch nicht mit schwerer Arbeit zu beschäftigen.

Candtags-Kommissar; Es ist wohl nur deshalb Kieser Aus- druck gewählt worden, um den Unterschied zwischen der Strafarbeit in den Zuchthäusern und derjenigen in den Correctionshäusern her— vorzuheben. Welche Arbeit in jedem einzelnen Falle aufzuerlegen sei, läßt sich unmöglich vorher desiniren und kann nur burch vie Hausordnung, bestimmt, werden. Im Allgemeinen aber muß es Grundsatz sein: daß die Zuchthausarbeit im Verhältnisse zu den Kräften des Züchtlings eine schwere, eine das gewöhnliche Maaß der freien Arbeit überschreitende sei; die Erschwerung kann in der Gattung der Arbeit oder auch in dem Zeitmaß bestehen. Für den kräftigsten Verbrecher wird vielleicht eine Tretmühle passen, für eine schwächliche Frau kann schon das Stehen am Waschfasse schwere Arbeit sein. Ich glaube auch, daß, um den Unterschied festzuhalten, zwischen der Arbeit im Zuchthause und derjenigen im Corrections— hause, wo die Sträflinge auch nicht müßig sein dürfen, kaum ein anderer Ausdruck zu sinden sein dürfte.

Abgeordn. Sperling: Es mag der Sträfling sich im Zuchthause oder anders wo befinden, so wird er zu einer seinen Kräften ange⸗ messenen Arbeit angehalten werden, und ich glaube, daß die Bestim— mung über die Natur der Arbeit eher in die Hausordnung, als in das Gesetz gehöre. Ich würde mir den Antrag erlauben, die erste Reihe aus 5§. 9. ganz zu streichen. Zur Charakteristik des Zucht— hauses wäre es hinreichend, und es wäre das beste Kriterium für dasselbe, daß sich an die Bestrafung in demselben der Verlust der Ehrenrechte knüpft. Jede andere Unterscheidung zwischen Zuchthaus und andere Gefängnißstrafen würde nicht so treffend sein und weniger auf die Volksansicht einwirken.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Auch andere Gesetzgebungen haben für nothwendig erachtet, den Charakter der qualifizirten Frei⸗ heitsstrafen im Allgemeinen in ähnlicher Art anzudeuten, wie dies im §. 9. des Entwurfs geschehen ist. So in dem rheinischen Straf⸗ gesetzbuche, wo Artitel 15. bei der Zwangsarbeit bestimmt ist, daß die zu dieser Freiheitsstrafe verurtheilten Personen zu den beschwer⸗ lichsten Arbeiten verwendet werden sollen. Es ist nothwendig, die Bestimmung über die Art der Arbeit beizubehalten, weil sonst ein System des Entwurfs kein genügender Unterschied zwischen Zuchthaus und Strafarbeit sein würde, indem das Kriterium der erzwungenen Arbeit ein beiden Arten der Freiheitsstrafe gemeinschaftliches ist.

Abgeordn, Graf von Schwerin: Es sind dieselben Erwägungen, die der Herr Regierungs⸗-Kommissar gemacht hat, auch in der Abthei⸗ lung erörtert worden. Es ist keinesweges, wie der Abgeordnete der Stadt Königsberg meint, die Aberkennung der bürgerlichen Ehre das einzige Kriterium der Zuchthausstrafe; auch bei der Strafarbeit kann die bürgerliche Ehre aberkannt werden, nur ist sie kein spezivisches Annexum dazu. Es muß aber auch in Bezug auf die BVehündlung in den verschiedenen Correctionsanstalten ein Unterschied gemacht und sie durch deren Schwere gqualifizirt werden. Wir haben im Gefäng⸗ niß einfache Freiheitsentziehung, bei dem Arbeitshaus tritt Arbeit hinzu, aber in milderer Weise, d. h. den früheren Beschäftigungen entsprechend? wo man also nicht blos auf die Körperkräfte des Strãf⸗ lings Rücksicht nimmt, was auch in dem Zuchthause stattfinden muß. Wir haben geglaubt, daß, obgleich die Bestimmungen an sich etwas unsicher sind, es doch kaum möglich sein wird, sie mehr zu präʒisiren als hier geschehen ist.

Korreferent Frhr. v. Mylius: Die Ansicht des Abgeordneten aus

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daß dergleichen Cumulation des Verlustes der bürgerlichen Ehre mit anderen Strafarten fortbleiben möge. Es ist das Prinzip, welches öfter berührt worden ist und worüber bisher nicht Einigung statt⸗ gefunden hat. Sollte daher der Antrag des Abgeordneten aus Preußen angenommen werden, so würde ich mich unf er. aber ich bemerke, daß er auch keinen praktischen Zweck hat, denn die Straf⸗ vollstreckung ist Sache der Verwaltung, ihre Ausführung gehört in die Hausordnungen, und der Begriff „schwerer Arbeit“ bietet der persön⸗ lichen Beurtheilung zu weiten Spielraum, als daß er einen Anhalt für die zum Zwecke der Ausführung von der Verwaltung zu ergrei⸗ fenden Maßregeln bieten könnte.

Regierungs⸗Kommissar Simons: Es ist unter anderen bemerkt worden, daß die Bestimmungen des rheinischen Strafrechtes über die Vollziehung der Kriminalstrafen nicht mehr zur Anwendung kämen. Es ist hierbei zu bemerken, daß das rheinische Recht (Art. 15. des Strafgesetz⸗Buchs unter den Freiheitsstrafen zwei Arten der Kri— minalstrafe kennt, Zwangsarbeit und Zuchthausstrafe. Die Zwangs⸗ arbeit soll nach der Bessimmung des Gesetzes mit einem Zusatze voll⸗ streckt werden, der in der Regel nicht mehr zur Anwendung kommt, daß nämlich die Sträflinge entweder eine Kugel nachschleppen oder je zu zwei an einander gefesselt sein sollen. Nur von diesem Zusatze wird bei den bestehenden Gefängniß-Einrichtungen jetzt abstrahirt. Die zur Zwangsarbeit oder zum Zuchthause verurtheilten Verbrecher werden in der Regel nach denselben Gefängnißanstalten zur Abbüßung abgeführt; indessen wird festgehalten, daß die Sträflinge, welche zur Zwangsarbeit verurtheilt sind, in der Strafanstalt zu den schwersten Arbeiten verwendet werden, wie dies der citirte Artikel des Gesetzes bestimmt, während den anderen die minder schwere Arbeit gestattet ist. Das Gesetz muß durchaus die Kriterien aufstellen, nach welchen im Allgemeinen sich die eine Art der Strafe von der anderen unter— scheidet, damit im Umfange desjenigen, was für die Straf⸗Anstalten besonders zu bestimmen ist, jede Strafe so ausgeführt werde, wie sie hat ausgeführt werden sollen, und die Verschiedenheit der Strafen festgehalten wird.

Korreferent Freiherr v. Mylius: Die Bemerkung, zu der ich mich veranlaßt sah, ist durch die Aufklärung des Herrn Kommissars aus dem Justiz⸗Ministerium keinesweges widerlegt. Ich habe ihn wenigstens nur dahin verstanden, daß er die Bestimmung einer gewissen Strafe motiviren wollte, mit Bezug auf den gegenwärtigen Standpunkt der Rheinprovinz, und ich habe dagegen nur angeführt, was durch das Gesprochene bestätigt wird, daß unser Gesetzbuch eine Strafe enthält, die praktisch nicht zur Ausführung kommt. Was die übrige Frage betrifft, ob es gut ist, daß die Gesetzgebung den Aus— druck „schwer“ beizubehalten habe, so sind die Gründe nicht vor— gebracht worden, welche den Antrag, diefe Bezeichnung wegzulassen, entkräften könnten, denn es ist nicht widerlegt, daß der Ausdruck schwer in Bezug auf die Persönlichkeit der Einzelnen ein viel zu unbestimmter ist, als daß er ale Maaß oder Beschränkung für die Weise der Strafvollstreckung dienen könnte. Ein anderes als dies ist aber von mir nicht behauptet worden.

Justiz-Minister Uhden: Ich glaube, daß im Gesetz objektiv bestimmt werden muß, daß Jemand zu schwerer Arbeit angehalten werden soll. Subjektiv genommen, kann allerdings eine Arbeit für

Preußen ist auch von mir in der Abtheilung ausgesprochen worden; ich habe aber daselbst nicht die geeignete Unterstützung gefunden, daß ich mit bestimmten Anträgen einzukommen versucht gewesen wäre. Es ist der Begriff der schweren Arbeit ein viel zu unbestimmter, als daß er in das Gesetzbuch gehörte. Es ist zwar gesagt worden, daß das rheinische Gesetzbuch ähnliche Bestimmungen enthalte; das ist richtig, sie gehören aber zu den Bestimmungen, die längst nicht mehr ausgeführt, werden und zu denen, über deren Entfernung kein Mensch in der Rheinprovinz Beschwerde führen wird. Was nun gesagt wor— den ist, das Erkenntniß auf Verlust der bürgerlichen Ehre 6. nicht einzig Kriterium der Zuchthausstrafe, sondern dasselbe könne auch bei der Strafarbeit vorkommen, so ist es wahr, daß der Entwurf diese Bestimmung enthält; ich muß aber auch sagen, daß ich mich auf das Entschiedenste gegen eine solche verwahre und darauf antragen werde,

den Einen leicht sein, die für den anderen schwer ist. Im Gesetze muß aber ausgesprochen werden, welchen Charakter die Arbeit haben soll, wozu der Verbrecher anzuhalten ist. Bei der Ausführung muß . der Schwere nach den individuellen Kräften festgestelit (den. Vice ⸗-Marschall von Rochow; In einer früheren Sitzung ist die gewiß richtige Ansicht aufgestellt worden, daß die Fassuͤng? des Strafgesetzbuches mehr für das Volt als für den Richter berechnet sein müsse. Ver, welcher sich den Strafen aussetzt, das Gesetz nicht erfüllt, soll wissen, was ihn trifft, und in dieser Beziehung halte ich den ersten Satz des Paragraphen für sehr angemessen. Es wird darin gesagt, daß der, welcher dem Gesetze verfällt, schwere Arbeit⸗ strafen erleiden solle; dieß genügt für den Straffälligen, worin die Schwere der Strafe bestehen soll, wird aber dem Vollstrecker des Gesetzes durch die Hausordnung der Strafanstalt vorgeschrieben werden.

Abgeordn. Sperling: Wenn wir von dem Gesichtspunkte des letzten hochgeehrten Herrn Redners ausgehen wollten, so könnten wir dahin kommen, die Hausordnungen mit in das Gefetz aufzunehmen, um das Volk genau von dem ganzen Umfange des Straf-Uebels in Kenntniß zu setzen. Ich habe die Bemerkung zu machen, daß nach der jetzigen Beschaffenheit der Gefängnißanstalten ein Unterschied in Beziehung auf die Beschäftigung nicht stattfindet, daß dieselben Verbrecher bald schwerere, bald leichtere Arbeiten verrichteten, und in den Corrections -Anstalten oft schwerere Arbeiten vollziehen, als sie in den Zuchthäusern zu vollziehen haben. Wenn man darüber ge⸗ naue Bestimmungen in den Hausordnungen treffen wollte, so muß ich erinnern, daß es schwer halten würde, sie immer zur Ausführung zu bringen. Es würde in einzelnen Anstalten oft das Material für eine bestimmte Beschäftigung fehlen. Außerdem mache ich aber die hohe Versammlung noch darauf aufmerksam, daß es Fälle giebt, da ein zum Zuchthause Verurtheilter zu schweren Arbeiten nicht geeignet, gebrechlich ist, und vielleicht gar nicht arbeiten kann.

(Gelächter. ) Ich weiß nicht, was es hier zu lachen giebt. Es handelt sich von der Unausführbarkeit der Bestimmung in der ersten Zeile des Para graphen und die von mir angeführten Gründe sprechen nicht dafür, daß diese Bestimmung ganz weggelassen werde.

Candtags-Kommissar: Ich glaube, gegen das Angeführte be— merken zu müssen, daß allerdings zwischen den Straf⸗Anstalten schon jetzt ein wesentlicher Unterschied besteht. Zunächst will ich auf die— jenigen hinweisen, die ich am genauesten kenne, auf diejenigen der Rheinprovinz. Da ist in Werden das Zuchthaus für die durch die Assisen verurtheilten Verbrecher, und außerdem besteht eine Zahl von Correctionshäusern für die correctionellen Sträflinge. Werden hat eine ganz andere Hausordnung als diejenige der Corrections⸗-Anstalten. Dort werden die Züchtlinge zu schwereren Arbeiten angehalten, wenn auch nicht durchgehends nach der Gattung, so doch nach dem Maaß derselben. In allen Anstalten giebt es Webereien; während aber in der einen die Fertigung des Lees pe f 15 Stunden erfordert, kann in anderen die Arbeit auf 8s, 10 oder 12 Stunden beschränkt werden. Das Gesetz muß die Andeutung enthalten; die Ausfüh- rung möge man der Verwaltung überlassen. Ist festgestellt, daß die Zuchthausstrafe schwerer sein müsse, als die einfache Arbeitsstrafe, so wird für die Hausverwaltung darin die Nothwendigkeit liegen, soiche Anordnung zu treffen, daß dem Gesetze genügt werde.

Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung gemacht wird, so kommen wir zur Abstimmung. Die Hauptfrage sst zum richten auf den Antrag der Abtheilung, welcher dahin geht, die Berathuͤng über den wesentlichsten Inhalt des Paragraphen auszusetzen.

Abgeordn. von Lilien-Echthausen: Ich bin mit dem Antrage der Abtheilung nicht einverstanden und würde mir das Wort darüber vorbehalten.

Marschall: Uebrigens ist es zweckmäßig, die erste Frage zu

fallen möge. Die Frage heißt also: soll der Wegfall der ersten

Zeile des §. 9. beantragt werden? Diejenigen, welche diesen Weg-

fall beantragen wollen, werden dies durch i en zu erkennen geben. (Es erheben sich 2 Mitglieder.)

Abgeordn, von Lilien-Echthausen: Abgesehen davon, daß es den Gang unserer Verhandlungen außerordentlich befördern würde, wenn wir schon hier ein Minimum der Zuchthaussstrafe festsetzten, ist diese Strafe insbesondere mit Rücksicht auf den an sie jederzeit ge⸗ bundenen Verlust der bürgerlichen Ehre eine so schwere, daß ich es für unerläßlich halte, daß von vorn herein bestimmt werde, mit einer wie langen Freiheitsstrafe an sich eine strafbare Handlung zu belegen, welche mit Zuchthausstrafe zu bestrafen. Es würde sich z. B. im Grundsatze nicht rechtfertigen lassen, wenn man auf ein Ver ehen, welches mit Freiheitsstrafe von nur Einem Monate zu belegen, . hausstrafe seßzen wollte. Eg ist auch nicht abzusehen, weshalb nicht in dem allgemeinen Theile des Strafgesetzbuches das Minimum der Zuchthausstrafe festzusetzen, nachdem darin (im S§. 16.) das der Freiheitsstrafe bestimmt worden ist. Das Letztere re,, ,. auch die Abtheilung für angemessen erachtet. Mit der 3 . deen Gr twirfes, daß nur auf eine solche strafbare Hand— n , . zu setzen, welche mit einer Freiheitsstrafe an

h von mindestens 3 Jahren zu belegen, bin ich völlig einverstanden.

8 . Neferent Naumann: Die Abtheilung hat im Wesentlichen die= selbe Ansicht, welche das Mitglied welches so eben sprach, ausge⸗ sprochen hat. Sie ist auch der Veinung soße * y eine zu schwere sei, als daß man sie für ine 9 ur ; , ö nen dürfe. Es ist aber doch die Frage, ob man . Augen- blick wird entscheiden können, ob zwei, drei oder fünf i. ee. hausstrafe als das Minimum angenommen werden! milssen. Es wird bei jedem einzelnen Verbrechen eine doppelte Frage zu stellen sein, einmal über die Art der Freiheitsstrafe, und zweitens über das Maß. Diese beiden Fragen lassen sich aber nur bei Beurtheilung der ein— zelnen speziellen Verbrechen beantworten. Ist es in diesem Augen— blicke nicht möglich, zu sagen, jedes einzelne Verbrechen soll mindestens mit einer Zuchthausstrafe von so lange und so lange Dauer bestraft werden, so muß es meines Erachtens auch in diesem Augenblicke dahin gestellt bleiben, welche Strafart eintreten müsse. Darum glaube ich, verliert die hohe Versammlung nichts, weder an Zeit, noch sonst in irgend einer Weise, wenn inf, Frage über die kürzeste Dauer der Zuchthausstrafe ausgesetzt wird. Es wird aber bei der Diskussion über die Bestrafung der einzelnen Verbrecher im Auge zu behalten und zu erwägen sein, daß man nicht auf eine zu kurze Zucht⸗ hausstrafe komme, und es wird sich bei den einzelnen Verbrechen erst gerade eine Anschauung gewinnen lassen, ob es nicht dort für einzelne konkrete Fälle zweckmäßig wäre, 2 Jahre Zuchthausstrafe eintreten zu lassen. Ich will dieser Dauer nicht das Wort reden, aber möglich wäre es doch, daß sich die Ansicht geltend machen könnte. Wir ver lieren nichts damit, denn sind wir mit Berathung des Gesetzentwurfs zu Ende, so werden wir gleich sagen können, die niedrigste Zucht⸗ hausstrafe ist die und die Bauer derselben.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Hier ist aber noch in Erwä— gung zu ziehen, daß die Zuchthausstrafe den Verlust der bürgerlichen Ehre immer in sich schließt, und sie in vielen Fällen erkannt werden kann, wo 3 Jahre ein zu hoher Zeitraum sein werden, daß aber doch die Verbrechen damit belegt werden müssen, weil sie eine niedrige gemeine Gesinnung voraussetzen, und den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen. Die Abtheilung hat sich im Laufe der Ver⸗ handlung davon immer mehr überzeugt, daß es zweckmäßig ist, ein bestimmtes Minimum nicht eher festzusetzen, als bis man die ver⸗— schiedenen Verbrechen kennt, die mit Zuchthausstrafe belegt sind; man käme sonst in die große Schwierigkeit und Verlegenheit, daß man zuletzt mit dem Strafmaße nicht ausreicht, wenn man mit drei

richten auf den Vorschlag, daß die erste Zeile des Paragraphen weg⸗

Jahren anfängt.

Abgeordn. von Cilien-Echthausen: Daß durch die Festsetzung eines Minimums der Zuchthausstrafe an dieser Stelle der Gang unserer Berathung sehr wesentlich erleichtert wird, indem wir dann künftig nur über das Maximum der Zuchthausstrafe noch zu disku— tiren haben, kann doch nicht wohl zweifelhaft sein. Abgesehen hier von, muß ich der Ansicht verbleiben, daß bei einer so harten Strafe, wie die Zuchthausstrafe ist, die Festsetzung ihrer geringsten wie ihrer längsten Dauer von vornherein erfolgen muß.

Abgeordn, von Gudengu: Ich muß bemerken, daß wenn die geehrte Abtheilung sich schon bei Abfassung dieses Gutachtens bewo— gen gefunden hat, darauf anzutragen, daß die Berathung über das Minimum noch ausgesetzt werde, so ist jetzt noch viel mehr Grund dafür da, weil über den Antrag auf dreifache Eintheilung der straf— baren Handlungen noch die Beratung schwebt, und wir also mit der Bestimmung des Minimum warten müssen, bis diese Berathung erledigt sein wird.

Marschall: Es ist die Frage, ob dem Vorschlage der Abthei⸗ lung noch entgegengetreten wird? Geschähe dies nicht, so würde die Voraussetzung Platz greifen, daß die Versammlung mit dem Antrage der Abtheilung einverstanden ist. Indessen scheint es doch zwedmäßig, eine förmliche Abstimmung vorzunehmen, und es würden diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es ist der Abtheilung mit großer Majorität beigetreten worden.) Am Schlusse des Gutachtens über den Paragraph ist noch von der Abtheilung eine Bemerkung gemacht, in Beziehung auf welche der Referent eben erklärt, daß er seines Ortes auf eine Fragstellung verzichte.

Staats-Minister von Savigny: Ich glaube, dies gehört unter die Kategorie der reinen Fassungsbemerkungen, bei welchen die hohe Versammlung in einer früheren Sitzung angenommen hat, daß die—⸗ selben aufbewahrt bleiben müssen bis zur letzten Redaction, ohne eigentliche Abstimmungen über dieselben eintreten zu lassen.

Marschall: In dieser Betrachtung hat der Referent auf eine besondere Fragstellung verzichtet. Es hat sich nothwendig gezeigt, daß der Abtheilung, zu welcher wir übrigens das Vertrauen haben können, daß sie die Geschäfte in möglichster,Weise fördern werde, zur Vorbereitung ihres weiteren Gutachtens Zeit gegönnt werde, und es ist deshalb erforderlich, für morgen und, übermorgen die Plenar⸗ Sitzungen ausfallen zu lassen; es ist also die nächste Plenar-Sitzung auf Montag 10 Uhr anzuberaumen.

(Schluß der Sitzung gegen 3 Uhr.)

Beilage

Beilage zur Allgemeinen Pre

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llichtamtlicher Theil.

79 11

Inland. Berlin. Verordnung und Instruction, betreffend die recht⸗ lichen Verhältnisse der Dissidenten⸗Sekten. Provinz Sach sen. Etste öffentliche Sitzung der Stadtverordneten in Torgau.

Dentsche Bundesstaaten. Kön ig reich Württemberg. Entwurf einer

bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung. Schreiben aus Schwerin. (Hoftrauer.) Desterreichische Mongrchie. Mailand. Proclamation des Kai=

sers. Die Bitten der Provinzialstände. Bekanntmachung. Frankreich. Paris. Antwort, des Königs auf die Adresse der PairsQ— Kammer und Befinden Sr. Majestät. Ünterbleiben des in Pans be- absichtigten Reforn-Banketts. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Die Frage über gerichtliche Verfolgung des Deputirten Larochejacquelin; Vorlegung eines den Aemterkauf betreffenden Gesetz-Entwurfs in der De— putirten stammer; Wahl -Untersuchung.) ; Großbritanien und Irland. London. and. Die Times gegen Lord Palmerston in Angelegenheiten Griechenlands, Verein gegen die Fenstersteuer. Schreiben aus London. (Graf Powis; Lord Palmerston und die schweizer Angelegen⸗ heit; die Note an Glarakis; die Verlegenheit der Regierung in der Hamddenschen Streitfrage.) Belgien. Brüssel. Hof-⸗Nachricht. Dänemark. Befinden des Königs. Schweiz. Kanton Bern. Das Memorandum Stratford Canning's. Gerichtliches Einschreiten. Der päpstliche Nuntius. Kanton

Truppenbewegung in Ir—

Repräsentanten⸗Kammer.

zürich. Entlassungsgesuche der eidgenössischen Obersten Ziegler und rckhardt. Kanton Luzern. Sonderbündische Kriegskasse und Verwandlung der Occupations- in Executions-Truppen. Anleihe.

Kanton Zug. Wahlen in den Großen Rath.

Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. T Vorlesungen in der Sing Akademie. (Italienische Opern⸗-Vorstellung.)

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Aus dem Haa g. Die Nordholländische Eisenbahn.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

ie wissenschaftlichen Königsstädtisches Theater.

—̊ .

Des Amtsblatt der Königlichen Regie— der Stadt Berlin enthält folgende Verord—

. „Potsdam, den 18. Januar 1848. as Allerhöchste Patent vom 30. März 1847, die Bildung neuer Re⸗ Besellschaften betreffend (Gesetz-Sammlung 1847, Seite 121), und 1duung von demselben Tage, betreffend die Geburten, Heirathen ter deren bürgerliche Beglaubigung durch die Gerichte erfolgen Gesetz- Sammlung 1847, Seite 125), haben zu einer Reihe von Zwei⸗ „slowohl bei dem Publikum, als bei den Behörden, Anlaß gegeben, zu deren Behebung mittelst Erlasses der Königl. hohen Ministerien der geist⸗

e salle

lichen und Unterrichts⸗-Angelegenheiten und des Innern vom 2. Dezember v. J. die nachstehende Instruction genehmigt ist, welche wir in Folge wei⸗ teren Erlasses des Herrn Ober -Präsidenten Excellenz vom 15. Oezember

J. hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Privat-Personen gelangen lassen.

J. Nachdem die Verhältnisse der von der evangelischen Landeskirche sich entfernt haltenden Lutheraner in der General-Konzession vom 23. Juli 1845 (Gesetz Sammlung Seite 516) und der wegen Ausführung derselben ergangenen Ministerial⸗Verfügung vom 7. August v. J., auf welche unsere Bekanntmachung vom 19. November v. J. (Anitsblat! Seite 375) gegrün⸗ det ist, diejenigen der Juden aber in dem Gesetze vom 23. Juli 1817 (Gesetz-Sammlung Seite 263) ihre rechtliche Norm erhalten haben, han⸗ delt es sich jetzt vorzugsweise nur noch um die Anwendung der Eingangs gedachten Gesetze vom 30. März v. J. auf die Selten der katholischen Dis⸗— sidenten, der Baptisten und der sogenannten freien Evangelischen.

Diese Sekten sind bis jetzt noch nicht als Gemeinschaften im rechtlichen Sinne aufzufassen, vielmehr ist ihre rechtliche Stellung zunächst noch von

em Ergebnisse einer bereits eingeleiteten umfassenden Prüfung ihrer Lehre und ihrer Einrichtungen abhängig. Hiernach ergiebt sich von selbst, daß sie vorerst nicht als Religions-Gesellschaften, sondern als eine Anzahl von ein— ividuen zu betrachten sind, welche sich zur Bildung einer neuen Religions-Gesellschaft vereinigt haben und ihrer bisherigen Kirche so lange angehören, bis sie sich auf die im §. 17 der Verordnung vom 30. März 1817 bezeichnete Weise davon lossagen.

II. Eine Verpflichtung der bezeichneten Individuen, ihren Austritt aus der Kirche, welcher sie bisher angehört haben, auf die im §. 17 der Ver— ordnung vom 30. März 1817 beregte Art zu erklären, besteht im Allgemei⸗ nen nicht, sondern tritt erst alsdann ein, wenn dieselben sich unter Berufung auf ihre Lossagung von der Kirche denjenigen Verbindlichkeiten entziehen wollen, welche ihnen, der Kirche gegenüber, obliegen, zu der sie zur Zeit lichen Sinne gehören. Es folgt daraus, daß ein unmittelba— rer Zwang zu einer förmlichen Lossagung von ihrer bisherigen Kirche im Sinne des §. 17 J. a. bei den gedachten Personen nicht stattfindet. Die- selben sind aber zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen ihre bisherige Kirche auf gesetzliche Weise so lange anzuhalten, als sie nicht ihren Aus— tritt aus derselben in der im S. 17 1. 2. vorgeschriebenen Form erklären. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie sich ihrer Sekte bereits vor oder erst nach Publication der Perordnung vom 30. März v. J. angeschlossen haben. Denn da jene Sekten bis jetzt nur faktisch, ohne rechtliches Basein, bestanden haben, so ist auch der Zutritt zu ihnen nicht als eine mit rechts licher Wirkung belleidete dandlung zu betrachten. Erst von da ab, wo eine solche Sekte durch einen

zelnen

1 1 noch im rech

Akt der Gesetzgebung als geduldete Religlons— Gesellschaft ausdrücklich anerkannt ist, begreift die Erklärung des Eintritts in eine solche geduldete Religions- Gesellschaft zugleich die Erklärung des Austritts aus der bisherigen Kirche in sich. (Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 11. 88. 48. 42.) J

III. Wenn in Folge des ad II. gedachten Verfahrens oder von freien Stücken ein Dissident seinen Austritt aus der Kirche in der Form des §. 17 . a. erklärt hat, so kann er alsdann auch den aus §. 16 ib. folgenden Schutz in Anspruch nehmen. Erst von da ab findet also beispielsweise der §. 131 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht auf ihn keine Anwendung mehr, und erst von da ab ist nicht mehr die Taufe, sondern nur noch dir vorschriftsmäßige Anmeldung der Geburt resp. der dem Kinde beigelegte

Vorname nach 6. 3 und 13 der Verordnung vom 30. März d. J. zu kon⸗ trolliren resp. durch das in §. 12 ib. vorgeschriebene Strafverfahren zu er—Q— zwingen.

IV. Um die im öffentlichen Interesse nothwendige öffentliche Beglau⸗ bigung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, welche bei solchen Perso⸗ nen, die keiner ausdrücklich geduldeten Religions-Gesellschaft angehören, also für jetzt bei den katholischen Dissidenten, den Baptisten u. s. w. vor ihrer ausdrücklichen Lossagung von ihrer bisherigen Kirche in Form des s. 17 . 4 (namentlich also auch vor Emanation der Verordnung vom 30. März o; J. vorgekommen sind und noch jetzt vorkommen, zu sichern, ist folgendes Verfahren zu beobachten:

2) in Betreff der Geburten

haben die Orts-Polizei⸗Behörden zunächst durch Einforderung der darüber

von den sogenannten Gemeinde-Vorstehern der Dissidenten geführten Listen

oder auf eine andere möglichst zuverlässige Weise sich eine spezielle Kennt-

niß von allen hierher einschlagenden Fällen zu verschaffen und sich sodann der dem Kinde ertheilten Vorna⸗

zu vergewissern, ob dieselben unter Angabe

men eiwa bereits in die evangelischen Kirchenbücher eingetragen sind dies geschehen, so ist hierin die nothwendige öffentliche Beglaubigung bercus vorhanden und eine Uebertragung in die gerichtlichen Negister nicht mehr erforderlich. In denjenigen Geburtsfällen dagegen, wo ein

n ,. . ö eine Eintragung in ein öffentlich anerkanntes Kirchenbuch bisher noch nicht erfolgt ist, 6 .

Orts- Polizei⸗Behörde bei ehelichen Kindern den Vater vorzuladen und zu einer bestimmten Erklärung über sein kirchliches Verhältniß aufzufordern.

Erklärt derselbe, daß er aus der Kirche ausgeschieden und das Kind von einem Dissidenten - Geistlichen bereits getauft sei oder nach seiner Absicht vorläuig gar nicht getauft werden solle, so ist ihm zu eröffnen, daß nach der bestehenden gesetzlichen Ordnung die Taufe, beziehungsweise die Beglau⸗ bigung der Geburt mittelst Eintragung in das Kirchenbuch, lediglich durch einen Geistlichen der vom Staate anerkannten Kirchen erfolgen konne. Zu⸗ gleich ist ihm eine sechswöchentliche Frist zu setzen, innerhalb deren er bei Vermeidung des im §. 131 des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht und dem Reskripte vom 23. Februar 1802 vorgeschriebenen Verfahrens entweder die Taufe durch einen vom Staate anerkannten Pfamer bewirken zu lassen oder nach vorgängiger Erklärung seines Austritts aus der Kirche, in Form des §. 17 J. 4. bei dem Gerichte die erforderliche Anzeige von der Geburt des Kindes nachträglich zu erstatten habe. Verstreicht diese Frist unbenutzt, so hat die Orts-Polizei⸗Behörde dem zuständigen Gerichte die Verhandlun' Jen zu übersenden und dasselbe zu ersuchen, die zur Aufrechthaltung der Ordnung und zum Schutze der bürgerlichen Rechtsverhältnisse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Bei unehelichen oder solchen Kindern, deren ehelicher Vater inzwischen verstorben sein sollte, hat die Orts-Polizei⸗Behörde dagegen nur das fom— petente Vormundschaftsgericht von dem Falle zur weiteren Veranlassung in Kenntniß zu setzen.

. b. In Betreff der Heirathen bedarf es einer Legalisirung überall da, wo dieselben durch die Einsegnung don Seiten eines Dissidenten-Geistlichen vollzogen sind. Diese Legalisirung kann nach den bestehenden Gesetzen allein entweder durch Trauung eines dom Staate anerkannten Geistlichen oder durch gerichtliche Anzeige in der Form, welche die Verordnung vom 30. März v. J. vorschreibt, vollzogen werden. Es sind deshalb die Personen, welche in einer Verbindung der be— zeichneten Art leben, vorzuladen und unter sorgfältiger Belehrung über die in den Gesetzen begründete Nichtigkeit ihrer Heirath und die daran sich

knüpfenden rechtlichen Folgen zur Nachsuchung der Trauung oder zur Er— stattung der gerichtlichen Anzeige nach vorgängiger förmlicher (§. 17 J. 2.) Erklärung des Austritts aus der Kirche aufzufordern. Sollten sie sich dem= nächst nicht in ihrem eigenen Interesse bewogen sehen, binnen einer ihnen zu setzenden angemessenen Frist dieser Weisung zu genügen, so wird die von ihnen geschlossene Verbindung nicht als eine vom Staate anerkannte Ehe zu behandeln, sondern im Falle eines daraus entstehenden öffentlichen Aerger⸗ nisses als Konkubinat polizeilich zu trennen, für die von ihnen erzeugten Kinder aber die Bestellung eines Vormundes bei dem kompetenten Vor— mundschaftsgerichte nachzusuchen sein. c. In Betreff der Sterbefälle

ist wie bei den Geburten zunächst zu untersuchen, ob sie bereits nach §. 469 Thl. II. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts durch Eintragung in ein öffent⸗ lich anerkanntes Kirchenbuch beglaubigt sind und verneinendenfalls die nach— trägliche Vermerkung in ein solches nach sorgfältiger Erhebung der that— sächlichen Umstände zu veranlassen. .

Wir fordern die Orts-Polizeibehörden im Regierungs-Bezirke auf, die vorstehenden Bestimmungen zu beachten und zur Ausführung zu bringen; die Herren Landräthe weeden das diesfällige Verfahren der Srts⸗Behörden in ihren Kreisen kontrolliren und insbesondere darüber, daß die während der

und Sterbefälle auf die oben ad 1V. a. b. und c. erörterte Weise vollstän⸗ dig legalisirt werden, binnen 3 Monaten von den Orts Behörden einen geordneten Nachweis zur Prüfung und etwanigen Ergänzung sich vorlegen lassen. Wir empfehlen den Herren Landräthen, so wie den unmittelbaren Orts - Polizeibehörden zu Potsdam und Brandenburg, die angemessene Für— sorge, daß der Zweck wirklich und vollständig erreicht werde, und werden nach 4 Monaten ihre Berichte über die Ergebnisse und darüber, wie weit bis dahin die Legalisirung bewirkt worden, erwarten. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Provinz Sachsen. (Mgdb. Ztg.) Am 18. Januar hielten die Stadtverordneten in Torgau ihre erste öffentliche Sitzung, welcher eine sehr zahlreiche Zuhörerschaft von Bürgern und Staats— Beamten beiwohnte. Der Stadtverordneten-Vorsteher, Justiz⸗Kom⸗ missar Moritz, hielt eine Eröffnungsrede, worin er das Wachsen des preußischen Staats nach innen und außen durch die erhabenen Re⸗ genten seit dem denkwürdigen Tage des 18. Januar 1701 bis jetzt kurz und treffend darstellte und daran eine Skizze der Entwickelung des Städtewesens in Deutschland knüpfte, wobei er besonders des hochseligen Königs, Friedrich Wilhelm's III., des hohen Gebers der neuen Städte-Ordnung, in wahrhaft herzerhebender Weise gedachte und dann seine Mitbürger aufforderte, dein erhabenen Spender der Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Sitzungen, unserem Könige Frie drich Wilhelm 1V., für dieses wahrhaft Königliche Geschenk dadurch würdig zu danken, daß sie die Absichten, welche den bie deren Monarchen zur Verleihung der Oeffentlichkeit veranlaßten, und die in dem Verleihungs-Patente ausgesprochen sind, auch getreulich zu erfüllen streben möchten. Sodann erhoben sich alle Anwesende und stimmten in das von dem Stadtverordneten-Vorsteher ꝛc. Mo ritz mit wahrer Begeisterung ausgebrachte: Hoch lebe Friedrich Wilhelm 1V.! von ganzer Seele ein. Nun hielt noch der Magi strats-Dirigent, Bürgermeister Bärwinkel, einen recht ansprechenden Vortrag, worin er besonders die Gründe hervorhob, warum auch der Magistrat mit inniger Freude die öffentlichen Sitzungen der Stadt verordneten begrüße, dann das würdige Vernehmen, welches bisher zwischen Magistrat und Stadtverordneten gewaltet habe, rühmte, und endlich recht warm Allen den Wunsch ans Herz legte, es möge ein Jeder dahin wirken, daß dieses schöne Vernehmen zum wahren Wohle der lieben Vaterstadt auch fernerhin bestehe! Als darauf der Stadtverordneten-Vorsteher Moritz die Sitzung für eröffnet er— klärt hatte, so folgten die Verhandlungen in Bezug auf die Gegen— stände, welche für diese Sitzung vorgelegt worden waren. Hierbei offen— barte sich bereits die tüchtige Geschäftskenntniß des Stadtverordneten— Vorstehers 2c. Moritz und die würdige Haltung der Stadtverordne⸗ ten, welche überall in ihren Verhandlungen den richtigen Takt zu be— wahren wußten. Kurz, das Ganze machte auf die Anwesenden einen recht wohlthuenden Eindruck, so daß frohe Hoffnungen für das Beste der Stadt sich daran knüpfen. Abends versammelten sich die Magi— strats⸗ Mitglieder und Stadtverordneten nebst vielen ehrenwerthen Bürgern und Civil Beamten zu einem gemeinsamen Festessen, wobei echter Frohsinn herrschte und vom Bürgermeister Bärwinkel ein Toast auf das Wohl des geliebten Königs, vom Justiz-Kommissarius Mo⸗ ritz auf den Nutzen der öffentlichen Stadtverordneten⸗Versammlungen, vom Gerichts-Rath Rohmer auf das fernere Gedeihen von Oeffent— lichkeit und Mündlichkeit, vom Land- und Stadtgerichts Direktor Knauff auf das Wohl der Bürgerschaft Torgau's ausgebracht und mit großem Beifall aufgenommen wurde.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Württemberg. (Karlsr. Ztg.) Der „Entwurf einer bürgerlichen Prozeß-Ordnung für das Königreich“,

das Ergebniß der Arbeit, womit der Direktor des Königlichen Ober—

Ist

bisherigen schwankenden Praxis unbeglaubigt gelassenen Geburts-, Heiraths—

. ——

/ Am 14ten Abends ist folgende Bekanntmachung erschienen:

Dienstag den 25. Jan.

eitung.

Tribunals, von Harpprecht, von der Regierung beauftragt war, ist im Druck erschienen. Das Vorwort, vom Königlichen Justiz⸗Ministe⸗ rium, lautet:

„Gleichzeitig mit der Revision anberer Theile der Justiz-⸗Gesetzgebung beabsichtigt die Staats-Regierung, ihrer früheren Zusage gemäß, auch für das Verfahren in bürgerlichen Rechts Streitigkeiten eine den Bedürfnissen und Anforderungen der Zeit entsprechende vollständige Prozeß ⸗Ordnung zu erlassen. Es wurde daher im Frühling d. J. der Direktor des Königlichen Aber-Tribunals, von Harpprecht, beauftragt, ein Gutachten in Form eines Hesetz⸗ Entwurfs auszuarbeiten. Bei diesem auf die Grundlage der Mund- lichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens und des damit in noth⸗ wendiger Verbindung stehenden Verhandlungs-Prinzips gebauten Entwurfe ist die bürgerliche Prozeß ⸗Ordnung für das Großherzogthum Baden, so weit sie während ihrer funfzehnjährigen Wirksamkeit als zweckmäßig sich erprobt hat, zum Vorbild genommen, wegen der einleuchtenden Vortheile, welche die möglichste U e bere in stimm ung der Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens in beiden Nachbarstaaten für die Ausbildung der Rechtspflege und Wissenschaft vor einer isolirten Gesetzgebung hat, und üm zu einer Vereinigung deutscher Staaten über gemeinsame Gesetzgebung, welche inzwischen hinsichtlich des Wech⸗ selrechts mit so günstigem Erfolg wirklich unternommen wurde, Anregung zu geben. Von der dem Verfasser gestellten Aufgabe blieben vorerst das Gant-⸗ und das Vollstreckungs-Verfahren ausgenommen, weil hierin das Bedürfniß einer Revision des bestehenden Rechts weniger dringend erschien. Der vom Direktor von Harpprecht überreichte Entwurf ist dem Ober-Tribunal zur Begutachtung zugefertigt worden, nach deren Erstattung derselbe der näheren Prüfung und Berathung des Königlichen Justiz⸗Ministeriums und des Kö— niglichen Geheimen⸗Raths unterlegt werden wird. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes ist es aber der Staats-Regierung wünschenswerth, außer den etwaigen Bemerkungen und Wünschen der übrigen Gerichte des Landes auch die Ansichten anderer Sachkundigen des In— und Auslandes zu vernehmen, um sie bei den demnächstigen weiteren Entschließungen benutzen zu können. Zu diesem Zwecke wird mit höchster Genehmigung Sr. Majestät des Kö—

nigs der Entwurf durch den Druck anmit öffentlich bekannt gemacht.“

* Schwerin, 19. Jan. Der Großherzogliche Hof hat we⸗ gen des Ablebens Sr. Durchlaucht des Fürsten Friedrich Franz von zollern-Hechingen, Kaiserl. Königl. Feldmarschall-Lieutenants, i

Hohenz tägige Trauer angelegt.

(

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Oesterreichische Monarchie.

Mailand, 17. Jan. (A. 3.) Die Gazzetta di Milano vom heutigen Tage bringt eine vom 9. Januar datirte Proclamation des Kaisers Ferdinand J., welche die Betrübniß Sr. Kaiserl. Maje⸗ stät über die aus den Intriguen einer Faction hervorgegangenen Ruhestörungen der letzten Zeit kundgiebt, an die jederzeit bewiesene Sorgfalt der Kaiserlichen Regierung für die Wohlfahrt des lombar— disch - venetianischen Königreichs erinnert, Vertrauen in die gute Ge⸗ sinnung der großen Mehrzahl der italienischen Unterthanen Sr. Ma⸗ unter Hinweisung auf die Treue

jestät ausspricht, zugleich aber,

37 . T 666 * 7 . 6 7 * ** der Kaiserlichen Truppen, den festen Entschluß Sr. Majestät an kündigt, die lombardisch - venetianischen Provinzen gegen jeden

Angriff, von welcher Seite er auch kommen möge, energisch zu ver— theidigen. Dasselbe Blatt enthält nachstehenden amtlichen Artikel: „In der Sitzung vom 12. Januar hat die Central-⸗Congregation der

lombardischen Provinzen die Arbeit eines Ausschusses geprüft, welcher im

Dezember vorigen Jahres von derselben aus ihrer Mitte gewählt worden war, um Sr. Kaiserl. Majestät, unserem erlauchtesten Monarchen Ferdinand J., eine Bittschrift zu überreichen, in welcher, indem die Congregatlon von den ihr mittelst Kaiserlichen Patents vom 24. April 1815 ertheilten Befugnissen Gebrauch machte und pie neuerlichst von den Provinzial - Congregationen zur Sprache gebrachten Vorschläge benutzte, die Bedürfnisse, Wünsche und Bitten der getreuen Unterthanen dieser Provinzen in Betreff einiger Verbes⸗ serungen und Umgestaltungen in den verschiedenen Zweigen der Bffentlichen Verwaltung aufgenommen und der Huld des Kaisers empfohlen wurden. Der Entwurf des Ausschusses fand einstimmige Annahme von Seiten des Central-Kollegiums, das auch in dieser Hinsicht das unbeschränkte Vertrauen, welches das Vaterherz Sr. Majestät einflößt, gerecht zu würdigen verstand und jene würdevolle Ruhe und Erwägung zeigte, welche der Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen war. Am 14ten hatte hierauf eine Abordnung derfelben Congregation, bestehend aus einem Mitglied jeder der neun lom⸗ bardischen Provinzen, die Ehre, die erwähnte ehrfurchtsvolle Bittschrift in die Hände Sr. Kaiserl, Hoheit des Erzherzogs-Vice-Königs niederzulegen, der sie mit seiner angeborenen Güte in Empfang nahm und sie Sr. Maje stät dem Kaiser übersenden wird.“

„Der Gemeinderath der K. Stadt Mailand. Mitbürger! Mit der von euch beobachteten ruhigen Haltung gabt ihr uns jenes ÜUnterpfand des Vertrauens, das wir von euch forderten; wir sind dankbar dafür. Wie wir euch sagten, hält ein solcher Ausdruck eurerseits in uns die Flamme der Liebe zum Guten, die uns in unserem Wirken zum gemeinsamen Wohl leitet, lebendig. Aus diesem Grunde forderten wir euch auf, bei eurer ge— wohnten Lebensweise zu verbleiben, und wollten, daß ihr denen mißtrauet, die, weit entfernt, die Beförderung der Landeswohlfahrt im Auge zu haben, die Verbreitung ruhestörerischer Gerüchte oder Aufforderungen zu Demon strationen benutzen, um daraus Verwirrungen zu ihrem persönlichen Vor— iheil ins Leben zu rufen. Die Achtung vor den jedem Bürger eigenen Rechten, darunter das der Freiheit, zu arbeiten, ist die Grundlage der ge⸗ sellschaftlichen Sicherheit und der bürgerlichen Ordnung. Man höre daher nicht auf diejenigen, welche Verbote oder Befehle vorschreiben wollen; Je der benehme sich, wie es ihm am besten dünkt, wenn er nichts Gesetzwi— driges begeht; und auf solche Art kehre jene Gemüthsruhe, jene Sicherheit des Arbeitens zurück, die so nothwendig ist, damit unser Land die Bahr der Verbesserungen betreten könne und nicht hinter anderen zurückbleibe.“ (Folgen die Unterschriften.) rn nre ich

Paris, 20. Jan. Der König hat gestern Abend die große Deputation der Pairs-Kammer empfangen, welche Sr. Majestät die Adresse zu überreichen hatte, auf die der König nach Entgegennahme derselben folgende Antwort ertheilte: „Meine Herren Pairs! Ich finde in dieser Adresse wieder mit lebhafter Bewegung den Ausdruck des Beileids und der herzlichen Gefühle, welche die Kammer Mir nach dem großen Unglück, das Meine Familie betroffen hat, darzu bringen kommt. Ich sage Ihnen dafür Meinen aufrichtigen Dank. Mit Vergnügen wiederhole Ich es der Pairs- Kammer stets, wie I, einsichts vollen, als loyalen Mitwirkung Glück wünsche, welche sie beständig Meiner Negierung gewährt. Wenn wir, so wie wir es . 3 . gethan, dabei beharren, die Bande, welche die großen , ten unter einander so glücklich vereinigen, immer enger zu schlingen, so wird es uns auch ferner gelingen, bie nm ung, welche Frank reich sich gegeben, und die so wirksam . fortschreitende Entwickelung seiner Wohlfahrt wie die feste Begründung der Ordnung im Iunern und des Friedens nach außen gewährleisten, immer dauerhafter zu machen und vor jeder Beeinträchtigung zu bewahren. Von ganzem

Herzen danke ich Ihnen nochmals für alle Gefühle, welche Sie mir ausgedrückt haben.“ t e Diese Antwort wurde vom König mit fester Stimme und leb— hafter Betonung gesprochen, und nach ihrem Schluß ließen die Ver⸗ sammelten ein Lebehoch erschallen. Der König stieg dann vom Throne herab und unterhielt sich eine Zeit lang mit den anwesenden Pairs.