1848 / 29 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

meine Absicht nur dahin ging, zu Gunsten der Aermeren zu amendi=

ö) inen tra rück. . ren, 9 62 6822 ch ist eine Ursache zu einer * Fenn, cht vorhanden, und es bleibt blos die Frage übrig: ob ei stellung ni; im Gesetz festzustellen sei? Die, welche die Minimum für Geldbußen im Ge kennen geben bejahen wollen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. drag e age ist verneint, und wir kommen zum nächsten Paragraphen.

Die Frag hteren Seiten efragt, ob der 8. 27, wie er Ich werde eben von mehrere n ge d der Bon schl Fier steht, angenommen sei. Dem ist nicht so, denn der Vorschlag bes Grafen von Schwerin in Bezug auf den Wegfall des Maximum s von 4 Jahren hat die Zustimmung der Versammlung erhalten. Es ist nicht mehr erforderlich, die Frage zu stellen, ob außerdem der Inhalt des Paragraphen angenommen werde. Es ist das darin ent= halten, daß die Vorschläge, welche an die Stelle der Bestimmungen des 8. 27 treten sollten, abgelehnt worden sind. Es ist damit der Inhalt des Paragraphen angenommen, mit Ausschluß des Satzes, welcher nach der ersten Abstimmung weggefallen ist. Wir kommen nun zum 5§. 28.

Referent (liest vor): .

§. 28.

„Die Confiscation des ganzen Vermögens tritt ein gegen Hoch- verräther, Landesverräther und ausgetretene Militairpflichtige (85. 97. Y.

Außer diesen Fällen findet die Confiscation nur in Beziehung auf einzelne Gegenstände statt. Werkzeuge, welche zur Begehung ei⸗ nes Verbrechens gebraucht oder bestimmt worden sind, sollen, sofern sie einem Theilnehmer an dem Verbrechen gehören, konfiszirt werden.“

„Zu §. 28. Unter Nr. Tist die Frage zur Berathung gestellt: ob die Vermögens⸗Confiscation beibehalten werden solle?

Für die Beibehaltung der Confiscation wird angeführt, daß sie als Sicherheits-Maßregel wirksam und in vielen Fällen unentbehrlich sei. Allein dieser Grund kann schon deshalb nicht als entscheidend erkannt werden, weil diese Strafart in sich keine Rechtfertigung sindet. Sie ist verwerflich, weil sie gleich strafwürdige Verbrecher ungleich und mehr noch, als bloße Geldstrafen nicht den Schuldigen allein, sondern zugleich und oft vorzugsweise unschuldige Personen trifft. Durch den Schein, daß sich der Staat bereichere, beeinträchtigt sie die Wüede desselben, und dadurch, daß von ihr zugleich unschuldige Personen betroffen werden, erregt sie Haß und Erbitterung. Mag sie in einzelnen Fällen als Sicherheits-Maßregel wirksam sein: höher ist andererseits gewiß der Nachtheil für den Staat anzuschlagen, den feindliche Gefühle und Gesinnungen unschuldig von der Confiscation betroffener Personen bereiten koͤnnen. Obgleich hiergegen geltend gemacht wurde, daß den schwersten Verbrechern gegenüber die Con- sis cation eine ganz angemessene Strafe sei, daß gegen Hochverräther und gegen Landesverräther sie sich rechtfertigen lasse, weil dergleichen Verbre her durch ihre Handlungen selbst aus dem Staatsvoerbande ausscheiden, so hat die Abtheilung doch mit 8 gegen 5 Stimmen be— schlossen, darauf anzutragen,

daß die Frage, ob Vermögens⸗Confiscation beibehalten wer⸗ den solle, verneinend beantwortet werde.

Eben so hat sich die Abtheilung mit 8 gegen 5 Stimmen dafür entschieden, daß auch namentlich in Betreff fllichtiger Hochverräther und Landesverräther die Vermögens-Confiscation nicht beibehalten werde, zumal konsequent dann auch andere flüchtige Verbrecher mit derselben Strafe bedroht werden müßten.

Die Abtheilung schlägt demzufolge vor:

dahin anzutragen, daß die Bestimmung im ersten Abschnitt des 5. 28 aus dem Strafgesetze ganz weggelassen werde.

Gegen die Bestimmung im zweiten Abschnitte findet sich nichts zu erinnern.“

Candtags⸗Kommissar: Ich bitte ums Wort.

Der Hauptgrund, weshalb die nach allen jetzt in der preußischen Monarchie bestehenden Strafgesetzgebungen bestehende Strafe der Confiscation auch in das neue Ir e bu wieder aufgenommen ist, liegt in der Erwägung, daß es gegen ausgetretene Kantonisten kaum ein anderes wirksames Strafmittel giebt, und daß es bei der Allgemeinheit unserer Wehrpflicht gleichwohl im Interesse aller Staats- bürger sowohl, als in dem des Staates liegt, bafür zu sorgen, daß, so weit thunlich, sich Niemand ungestraft der Militairpflicht entziehen könne. Ich erlaube mir , daß derjenige unter unseren Kollegen, den wir leider nicht mehr in unserer Mitte zählen, und dessen Departement hierbei am nächsten berührt war, es in einer späteren Berathung über diesen Gegenstand als dringend wünschens-— werth hervorgehoben hat, die Strafe der Confiscation gegen aus- getretene Militairpflichtige nicht aufzugeben.

Außerdem wurde in Erwägung gezogen, daß es in einer Zeit, wo es an frechen Angriffen gegen die Masestäͤt, gegen die Sicherheit und Integrität des Staats leider nicht gefehlt hat, bedenklich erschei= nen könne, ein in alle unsere jetzigen Gesetzgebungen aufgenommenes Strafmittel gegen diese Art von e , aufzuheben und dadurch den Ernst der Gesetze gegen diese Verbrechen zu schwächen.

Abgeordn. von Kurcewski (verliest nachstehende Rede): Es ist die ungemein große Einfachheit der uns eben vorliegenden Frage, die mich bewegen konnte, mich, einen Neuling auf dem Felde der ju⸗ ristischen Kontroverse, und der ich mich noch außerdem durch eine nicht genügende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache be⸗ hindert fühle, um das Wort zu bitten, um mich gegen die im 8. 258 des Strafgesetz Entwurfs ausge sprochene Strafe der Confis⸗ cation auf das allerentschiedenste zu erklaren.

Doch glauben Sie es nicht, meine Herren, daß es die politischen Verhältnisse sind, in denen ich mich nebst meinen Landsleuten zufällig befinde, die mich dazu veranlassen. Nein, meine Herren, es sind, wie Sie sich selbst davon werden überzeugen können, allgemeine humani⸗ stische Vernunft⸗ und Gerechtigkeitsgründe. Denn die hierher gehö⸗ rende allgemeine Frage Nr. 7:

„Soll die Confiscation beibehalten werden?“ falls sie von dieser hohen Versammlung bejaht werden sollte, würde sich in goncreto, mit Rücksicht auf den aburtheilenden Richter, nicht anders stellen können, als: . .

Soll die gegen einen Hochverräther, Landesverräther und ausge⸗

tretenen Militairpflichtigen zu erkennende Strafe 39 zugleich auf

seine Kinder, Erben und Verwandten insofern erstrecken, als sie⸗ des sämmtlichen von dem hingerichteten Verbrecher (denn der Rich= ter muß immer daß das Urtheil auch vollstreckt wer⸗ den wird) hinterlassenen Vermögens k. des nach dem Civilrechte, ihnen zukommenden Pflichttheils, für verlustig erkärt werden müssen?

Wenn man aber diese Frage in dieser Art hinstellt, und anbers kann sie kaum dem Sinne nach estellt werden, sollten sich 2 noch unter Ihnen, meine Herren, Viele finden, die in ihrem Ge= wissen eine dergleichen Strafbestimmung für zeit⸗ und gerechtigkeits= gemäß erachten sollten? Sollte es überhaupt heutzutage noch BViele geben, die es mindestens, im Interesse der Gesammtheit, an Staates für durchaus nothwendig, für unentbehrlich halten ollten:

daß die Angehörigen eines Verurtheilten (mag sein Verbrechen so

groß sein, wie es will zur Sicherheit des 23 zur Sühne, zur öffentlichen Genugthuung für bie beleidigte , daß zu diesem Behuse auch noch seine unglüchiche hegattin,

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seine unmündigen, unschuldigen Kinder, seine von Alter und Kum—

mer niedergebeugten Aeltern der Noth und dem Elende preisgegeben

werden 2

Sellte es also wiederhole ich, noch Viele geben, die, aus

einem solchen Gesichtspunkte die vorliegende Frage betrachtend, im Geiste, der bei den Israeliten des alten Bundes herrschenden An- sicht: daß auch Gott die Verbrechen der Väter an ihren Kindern und Kindeskindern bis in die 1912 Generation straft“ = diese in Zeiten der Unwissenheit und des Despotismus, in einen verab- scheuungswürdigen Rechtsatz verwandelte = Ansicht in der Ge⸗ setzgebung des XIX. Jahrhunderts ferner noch beizubehalten für gerecht oder mindestens für rathsam und gerechtfertigt erachten sollten? Es ist, kaum glaublich: denn Sie werden es mir ganz gewiß zugeben, meine Herren, daß, wenn bei der heutigen gesellschaftlichen Bildung ein Strafgesetz die seinem Zwecke entsprechende Wirksam⸗ keit haben soll, dasselbe in den Ansichten des Volkes wur⸗ zeln muß, ant wenigsten aber gegen die einfachsten Begriffe über Recht und Unrecht verstoßen darf. Ich frage Sie aber, meine Herren, giebt es eine einzige Strafbestimmung, die dem allgemeinen BGerechtigkeitegefühle und dem moralischen Sinne aller Urtheilsfähigen in dem Volke mehr widerstritte, als gerade diese? Nach meiner in⸗ nigsten Ueberzeugung vielmehr würde die öffentliche Meinung die Vollziehung einer solchen Strafe, wenn sie je stattfände, für nichts Anderes ich, für meinen Theil wenigstens, könnte es un⸗ möglich für etwas Anderes ansehen, als für eine offenbare Be⸗ raubung der Intestat⸗Erben, wenn das ihnen nach den Landes. Ciöil= Gesetzen zukommende hinterlassene Vermögen des hingerichteten An= gehörigen zu Gunsten des Fiekus, in Folge eines anomalen Ge⸗ setzes eingezogen werden sollte. Ich muß offen gestehen, daß auch die in ben Motiven zu Gun⸗ sten dieser Strafart geltend gemachten, hauptsächlich aus der Ab⸗ schreckungs - Theorie geschöpften oder Nützlichkeits Gründe mir gar nicht einleuchten und andere Ueberzeugung beibringen konnten; denn ich muß bestreiten, den Behauptungen des . der Motive gegenüber, daß diese Strafart als Sicherheits ⸗Maßregel unter irgendwelchen Umständen als wirksam, als unentbehrlich und, ich will nicht einmal sagen, als gerecht, sonbern auch nur als ge⸗ rechtfertigt erscheinen könnte! Ich muß bestreiten, daß der Tod durch die Hand des Henkers, sei es mit Verlust oder ohne Verlust der bürgerlichen Ehre, nicht sĩ. hinlänglich schwere Strafe, auch für die allerschwersten Verbrechen, anzusehen wäre; und daß es aus die⸗ sem Grunde in irgendwelchem Falle erforderlich erscheinen könnte, zu der erwähnten allerschrecklichsten Strafe auch noch diese ungerech⸗ teste aller erdenklichen Strafen als Zusatz hinzuzufügen. Ich muß ferner noch bestreiten, daß derjenige, der die Todesstrafe nicht fürchtet, durch den ihm angedrohten Verlust des Vermögens sich von seinem hochverrätherischen ober landesverrätherischen Vorhaben wird abhal⸗ ten lassen, indem ihm, falls es ihm auf ben Verlust des Vermögens mehr als auf den des Lebens was nicht einmal anzunehmen ist ankommen sollte, sehr leicht gelingen wird, dieses Vermögen mittelst Verträge unter Lebenden zu Gunsten seiner Angehörigen sicher zu stellen, es ihm also im Gegenfatze zu der Behauptung der Mo⸗ tive hundertmal leichter, sich dieser Strafe zu entziehen, als der Todesstrafe durch die Flucht zu entgehen.

Wenn aber sogar in den Motiven behauptet und unter die ent⸗ scheidenden Gründe für die Beibehaltung dieser Strafart aufgenom- men wird:

„daß diese Strafart ein Mittel werden wird, in den Angehörigen eines Verurtheilten eine größere Anhänglichkeit an das Gouverne— ment hervorzurufen, indem häufig das konfiszirte Vermögen den- selben zurückgegeben wird“, ñ so werden Sie mir erlauben, meine Herren, es hier offen zu erklä—= ren, daß ich dieser hohen Versammlung zu nahe zu treten befürchten müßte, wenn ich annehmen sollte, daß dieselbe bei ihrem Aussprüche über eine Frage des Rechtes sich von dergleichen Rücksichten würde leiten lassen.

Ueberdies wage ich aber noch zu behaupten, daß der mit der Beibehaltung dieser Strafart verbundene und in den Motiven so un⸗ umwunden ausgesprochene Zweck

„der Hervorrufung einer größeren Anhänglichkeit an das Gouver—

nement in den Angehörigen des Verurtheilten“ gänzlich verfehlt sein dürfte; denn in den allermeisten Fällen würden nach meiner unmaßgeblichen Meinung die durch die Gnade des Landesherrn zu ihrem konfiszirten Vermögen gelangenden Angehöri- gen eines hingerichteten Hoch- oder Landesverräthers diese Zurück- gabe nicht anders als eine gerechte und unabweisliche Resti⸗ kution des ihnen durch ein ungerechtes Gesetz geraubten rechtmäßigen Eigenthums betrachten; auch in Folge dessen dieselbe statt für eine Wohlthat vielmehr für eine Demüthigung ansehen, die nur zu reizen, nicht aber eine Anhänglichkeit hervorzurufen vermag.

Wenn es also nicht geleugnet werden könne, daß die in Rede stehende Strafart vorzugsweise, man kann sagen ausschließlich die unschuldigen Angehörigen des Verurtheilten treffe, so kann J. die von der Minorität der Abtheilung ausgesprochene Ansicht:

„daß diese Strafe gegen die Hochverraͤther und Landesverräther

deshalb als angemessen erscheine, weil dergleichen Verbrecher durch

ihre Handlungen selbst aus dem Staats⸗Verbanbe ausscheiden“, keinesweges als zutreffender Grund der Beibehaltung derselben an= gesehen werden.

Unter den vielen Bedenken und Gründen, die sich gegen die Strafe der Confiscation aufdrängen, muß auch dieser als nicht uner⸗ heblich betrachtet werden: daß dergleichen Strafbestimmungen augen⸗ scheinlich einen kommunistischen Grundsatz in bie Gesetzgebung ein⸗ führen, indem dieselbe die Rechte der Familie nicht anerkennen wolle. Diese Behauptung wird nicht als paradox angesehen werben können, wenn man in Betracht ziehen wird, daß nur zwei Arten esellschaft⸗ licher Zustände denkbar sind, in welchen dergleichen a , ,. mit Konsequenz bestehen können, nämlich eine autokratische Landes⸗ Verfassung, wenn der Alleinherrscher, wie einst Ludwig XIV., ohne einem Widerspruche zu begegnen, sagen kann: „Pétat Gest moi?‘ oder eine auf einer kommunistischen Bafis gebildete gesellschaft⸗ liche Ordnung, in welcher die Familie keine Rechte besitzen würde. Der erste dieser Zustände ist Vank dem allgemeinen Fortschritte der Bildung schon vorüber; also eine in derartiger gesellschaft⸗ licher Hrdnung begründete gesetzliche Bestimmung erscheink heute als ein wahrer Anachronismus; den zweiten aber wird gewiß Keiner un⸗ ter uns herbeizuführen wünschen und wird auch wie ich zuver⸗ chrlic hoffe zum Glück der Menschheit nie zur Existenz ge⸗ angen.

a Was aber entscheidend bei der vorliegenden Frage sein dürste, ist: daß, indem diese Strafbestimmung in dem Entwurfe von 1845 nicht enihalten (sie fehlt auch in dem von 1845, die Gesetz⸗Revistons⸗ Kommission folgte damals ihrem besseren Gefühle) also die Mei= nung der Vertreter des Volks, in ihrer Gefammtheit, über diesen höchst wichtigen Gegenstand sich gar nicht aussprechen konnte Sie Bedenken tragen müssen, meine erren, eine Strafbestimmung anzu⸗ nehmen, die hätte sie den Provinzial- Landtagen vorgelegen von denselben, wie ich fest überzeugt bin, und gewiß Viele unter Ihnen, meine Herren, werben diefe lieberzeugung Höeilen, verworsen

gewesen wäre.

muß ich noch trafbestimmung nicht begegnet zurückkommen, „daß es sich dabei nicht um satzes, sondern um die fernere die in dem jetzt bestehenden Re

im rheinischen Strafgesetzbnche, ie werden sich darüber auszuspr scheidend anzusehe chts die Landes Verfassung, die Begriffe über Recht und setzgebung allein maßgebend ße verändert hätten, daß eine Stra ende, unbedingt zu verw über Ihre Meinung abzugeben haben: ob Zeit politischer Abgötterei der M lkes ein Gesetz nur oder ob es um noch nicht eine moralische Gr Getrost sehe ich J entgegen; denn ich lebe der zuversi Herren, der Stimme Ihres vorübergehenden politischen Ziele führen sondern vo keit und Moral werden leiten lassen. Abgeordn. Steinbeck: Rede geschlossen,

auf den in den Motiven für die An— angeführten Grund dem i

die Einführun Anwendung

nahme dieser sein, die Entbehrlichkeit der Consiscation bewiesen zu haben; sobald

sie aber als nicht nothwendig bewiesen ist, wird sie Niemand beibe⸗ s- Kommissar hat zwei Momente Strafe für nicht ent= behrlich erachtet: Einmal gegen ausgetretene Militairpflichtige, und dann für Hoch- und Landes verräther. * litairpflichtigen betrifft, so hat ber Herr Landtags ⸗Kommissar eine Autorität angeführt, vor der ich mich in Ehrerbietung beuge, aber diese Autorität hat auch im Lande um deswillen so all= gemeine Anerkennung, weil sie nie verlangt hat, daß man sich ohne lleberzeugung vor der Richtigkeit ihrer Ansicht beuge, und diefe Au— daß man wie sie von der Vortrefflichkeit Einrichtung überzeugt sein kann und doch nicht für die Aufrechthaltung der Confiscation sich auszusprechen braucht. zeugung, daß es andere Strafen d nnen, die angewendet werden dürfen auf ausgetretene Schon der Entwurf von 1843 hat solche Bestimmungen Abtheilung hat diese Bestimmungen aufzunehmen Es ist nämlich eine Geldstrafe von 50 eventuell eine Gefängnißstrafe und für den Fall, der Verbrecher n seines Vermögens bis zu sei⸗ ändig der Zweck er⸗ cht bedürfen, Schuldigen die Unschul⸗ an dem Verbrechen keinen 1 können und doch für fremde Was zweitens den Hochverrath und daß auch in die Iweck erreicht, sondern ihm issar hat darauf hingewiefen, Gesetzgebung in ihrem E aufgeregter Zeit, und Landesverrathes setzgebung abweichen und die Eon ich glaube aber, bung dadurch nicht zurück, was sie se die zu ihrem Wesen nicht gehören. Aufregung wird das brecher zu dem W tete Verfahren ni willen eingeleitet. für Hochverrath und brechen mit der vo darf nicht noch hinzukom Erben des Verbre

eines neuen Rechts- fart handelt, ndrechte, als

Der Herr Landta in Bezug auf we

halten wollen.

einer Stra hervorgehoben,

sowohl in dem La begründet ist.“

echen haben, meine H . seit der Ein die gesellschaftliche und Unrecht

che er diese Was die ausgetretenen Mi⸗

Grund als ent des Landre was bei der Ein— sein kann sich sbestimmung, wie Sie werden dar⸗ heutzutage wie zu jener acht gegenüber und der ÜUnmün= zu bestehen brauche, um wirksam diesen Zweck zu erreichen außerdem indlage haben misse.

spruche in dleser wichtigen Frage chtlichen Hoffnung, daß Sie, meine Gewissens folgend, ssch dabei nicht von Rücksichten die sehr häufig nicht zum gen Grundsätzen der Gerechtig⸗

ihrung einer neuen Ge nicht in dem Ma

a. torität setzt gewiß voraus die in Rede steh setzt gewiß voraus,

unserer Militair - habe die Ueber giebt, die ihr substi⸗

digkeit des Vo tuirt werden

ihrerseits bereits bes bis 1000 Rthlr.,

daß diese nicht exekutirbar wäre,

die Flucht entzogen hat, Sequestratio Mit diesen Mitteln wird vollst reicht werden, und es wird der Confiscation ni deswillen so verwerflich ist, weil sie mit dem digen trifft, die Erben des Strafbaren, die Theil haben, die nicht gestraft werden Verbrechen gestraft werden. Landesverrath betrifft, so gl die Consiscation nicht den Der Herr Landtags-Komm nen möchte, als habe die wenn sie in politisch

ner Zurückkunft.

Der geehrte Redner, der so eben seine hat dasjenige, was Beccaria und die französischen ädisten gegen die Consiscation vorgetragen haben, amplifizirt, daß, wenn man auf dem angedeuteten man durchaus seinen Gründen beipflichten muß. Eben so ist von ihm hervorgehoben worden, und zwar, wie ich glaube, mit vollem Rechte, daß wir bei unseren heutigen Betrach—⸗ tungen, wo es sich um das Strafrecht für die Zukunft handelt, eben so wie beim Todtschlage, nicht danach zu fragen baben: was sagt das Allgemeine Landrecht; was sagt der Code pénal, sondern: was sagt eben das wahre Recht, welches wir mehr und mehr geltend ma⸗ chen wollen? Daher wenden wir zu einer anderen Seite der Frage, und dann müssen wir diejenigen Fälle genau unterscheiden, von denen Der eine ist die Confiscation des Ver— mögens ausgetretener Militairpflichtigen, und hier spielt das Krimi— nalrecht eigentlich in das Civilrecht.

Recht auf die Person des Militairpfl diesem Rechte, so raubt er dem Staate das, was nun auf andere Er ist dem Staate Entschädigung schuldig, und Es läßt sich

und es ist nicht zu leugnen,

Standpunkte sich bewegt, ser Beziehung

entgegenwirkt. daß es schei⸗ rnste nachgelassen, wo mehrfach das Verbrechen vorkomme, von der bestehenden Ge— fiscation nicht mit aufnehmen wolle; m entgegen der Ernst der Gesetzge— sondern man führt die Strafen auf das sie von Bedingungen befreit, Zeiten der politischen damit nicht der Ver— as gegen ihn eingelei— der Confiscation hesetz Entwurfes Mittel, um den Ver— setzes entgegenzutreten, und es civilrechtliche Folge, dehnt, die unschuldig an seiner That

daß gerade de gemildert wird,

der Gesetz⸗Entwurf spricht.

am meisten geboten sein, ahne gebracht wird, es seind cht um der Strafe, ir haben in den Strafen des C andesverrath hinreichende llen Strenge des Ge

Der Staat hat ein gesetzliches ichtiger, entzieht sich Letzterer sondern um Bürger übergeht. es ist billig, daß er sie mit seinem Vermögen lesste. Es läßt aber kein gerechterer Maßstab dafür finden, als die Confiscation des ganzen Vermögens, denn je größer das Vermö 2 desto größer war seine Pflicht, dasselbe, so wie den Staat, zu ver⸗ Ich glaube also, daß, was diesen Punkt betrifft, die Ver⸗ sammlung der Meinung sein wird, die Confiscation des Vermögens erscheine völlig gerechtfertigt. J Zweifelhafter stellt sich die Frage, wenn wir die Hoch— und Lan⸗ desverräther ins Auge fassen. Hier sind es Gesichtspunkte nicht blos der Moral, nicht blos der Humanität, es sind auch Gesichts punkte der Politik, die uns mitleiten werden, wenn wir uns bemühen wollen, Die Politik spricht gegen die Confiscation. Fragen wir die Geschichte, was es mit der Consiscation für eine Be⸗ wandtniß hat, so treffen wir sie an bei den wildesten, wie bei den policirtesten Völkern, eben so gut bei den Wilden Amerika's, wie in England; allein das kann für uns anch kein Motiv für ihre Billi= gung sein. Nicht die Allgemeinheit einer praktischen Anusscht, sondern, was dieser Ansicht zu Grunde liegt, ist hier aufzufassen. beben zurück, wenn wir uns ein römisches Gesetz ins Ged die Strafe der Hochverräther durch Confiscation soll noch bis auf ihre Kinder wirken“ so daß ihnen das Leben eine Qual, der Tod ein Trost sein soll. die Confiscation auszusprechen?

gen des Ausgetretenen, die auf die

chers sich aus

Allerdings hat b Landesverraths der S cher Verbrecher, sobald nicht sein Vermö zu entziehen

ei den Verbrechen des Hochverraths und des at die Pflicht, darauf zu sehen, daß ein sol⸗ die Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, gen noch mißbraucht, um sich entweder oder auf andere Weise es zum Nach auchen, und es sind allerdings Vorkehrt

der Strafe theil des Staats ingen und Maßregeln es ist darauf zu sehen, daß von dem gan ihm die Disposition über sein Ver— Dieses ist bereits von der Abtheilung in wie auch der Gesetz⸗- Entwurf von 1843 daß bei Hoch- und daß vom Beginn der tion gesetzt und jede Eine solche

m Zwecke zu treffen Augenblicke der Untersuchun mögen beschränkt werde.

Erwägung gezogen worden bereits in der Weise

das Recht zu finden.

Bestimmungen getroffen, Landesverräthern zugleich ausgesprochen werde, Untersuchung an ihr Vermögen unter Se questra Verfügung darüber unter den Leb Bestimmung halte ich für nöthig durchaus unnöthig und, weil nicht nothw trete der Meinung der Abtheilung Abgeordn. Camphausen: erstenmale an eine Verfügung des Strafgesetz welche weder den Provinzial⸗Ständen vor gutachtlichen Aeußerung der Provinzial und für welche daher Viele von uns die der Beirath des Vereinigten Landtages erforderlich sei. allerdings dagegen geltend machen, in sämmtlichen Provinzen die Confis muß doch behauptet werden, daß die Gesetze, zum Beirath vorgelegt werden, werden können und missen, was sie den bisherigen Gesetzen hinzufi was sie von den bisherigen Gesetzen hinwegn daß die vor Beginn unserer Berathungen von dem en Meinungen ng erleichtern, den Grund angegeben zu haben, aus

enden untersagt werde. darüber hinauszugehen für endig, für verwerflich. Ich auf das entschiedenste bei.

Meine Herren! W

ächtniß ru⸗ fen, welches sagt:

Demnach liegt die Frage so: ist Die Geschichte der Aus dem Blute der Hingerichteten, deren Vermögen konsiszirt war, bildeten sich die Köpfe der Hydra, die das Land durch mehr als ein Menschenalter in die höchste Unruhe versetz⸗ ten, weil die vermögenslos gemachten Nachkommen, von Verzweiflung ergriffen, gegen eine Verfassung ankämpften, der h diese die Mittel friedlicher Existenz nicht Mit der Person sühnt sich auch das Ver— Das Vermögen ist nur ein Anhang der Person, darum glaube ich, daß die Confiscation des Vermögens der Hoch- und Lan- desverräther in der Form nicht auszusprechen ist, wie in dem ersten Satz dieses Paragraphen geschieht. r tisch, als es unrechtlich wäre unrechtlich, indem man die Gesammt⸗ heit aller Staatsbürger ins Auge faßt wenn man den Landes— und Hochverräthern die Mittel lassen wollte, ihren eigenen Verrath weiter fortzuspinnen. . Varum bin ich der Meinung: daß in diesem Falle die Bestim⸗ mungen in Anwendung zu bringen seien, welche der Code pénal ent- hält, und zwar in den S§. 29 und 30, wo es heißt: Jeder, der zur Strafe der schweren Arbeit auf Zeit oder zur Einsperrung oder Re⸗ klusion verurtheilt ist, wird unter Vormundschaft gesetzt, srin Vermö⸗ gen soll administrirt und nichts davon ihm verabfolgt werden. Diese Form der Sequestrativn erscheint als eine Form, die der Staat auch seinen übrigen Bürgern schuldig ist. Nun aber wird eine zweite Frage entstehen: Wie soll es mit dieser Sequestration gehalten werden? Ich muß hier etwas tiefer auf die Frage eingehen. Ein ganz neues Gesetzbuch eines Nachbarstaates erklärt im Augenblicke der Verurthei⸗ lung den Verurtheilten für todt und läßt gleich sein Vermögen an seine nothwendigen Erben übergehen. scheint unpolitisch, sobald man nicht förmlich den politischen Tod aus— Dies ist in unserem Entwurfe nicht geschehen. Ich glaube, baß die Sequestration fortdauern muß bis zum physischen Tode des Verbrechers, und daß erst nach diesem sein Vermögen seinen gesetz= lichen Erben auszuantworten ist, die Frage aber, ob und wie weit seinen Angehörigen während seines Lebens Kompetenz oder Nichtkem— petenz zuzubilligen, nicht vor den Nichter, sondern vor das politische Gouvernement gehört; denn hierbei handelt es sich um die Stellung des Verbrechers zu der Gesammtheit der Nation, und das a . Stellung, die der Richter nicht zu beurtheilen hat, sondern das Gou⸗ vernement selbst. Alles das, was ich dieser Stelle der Berathung noch soll nur im Protokolle niedergelegt werden. . Paragraphen beantrage ich blos aus den zur Sprache gebrachten Gründen, daß bei Hochverräthern und Landesverräthern die Confis-= cation nicht ausgesprochen werde. Abgeordn. Graf von Schwerin: nschte ganz wieder auf den . ,,. zurückzuführen, und der akti nkt wir re n s 3. 41 Con iscation entbehrlich oder nicht?“ Ich werde, indem ich mich für die Entbehrlichkeit ausspreche, an die Aeußerungen mich anknüpfen, die wir von dem Herrn Landtags Kommissar ehört haben, und wenn es mir gelingt, zu beweisen, daß die Con— scation in beiden Beziehungen, die der Herr K nicht nothwendig erscheint,

ir sind hier zum ntwurfes gelangt, gelegen hat, noch aus einer Stände hervorgegangen ist, Meinung haben,

es politisch, Stuarts widerlegt das.

daß zu ihr Es läßt sich daß nach den bestehenden Gesetzen cation eingeführt sei; welche den Ständen nur als ein Ganzes aufgenommen sowohl hinsichtlich desjenigen, als hinsichtlich dessen, Ich verkenne

sie sich gefügt haben

geraubt worden wären.

Es wäre aber eben so unpoli— übrigens nicht, Herrn Landtags-Kommissar gemachten Aeußerungen all in der Versammlung ihre Stellung und deren Festhaltu deshalb darf es mir genügen, welchem ich gegen die Confiscation stimme. Candtags⸗Kommissar: daß die Debatte über die Kom Versammlung sich erneuern mög sache habe, sie zu scheuen. vorgehoben ist, lich des eben zur halten könnte, so halte ich sprechend, dieser Voraus Ich wiederhole, daß i petenzfrage nicht für wünschenswerth halte, so mehr einstweilen ganz unberührt lassen genden Fall beschränken, als schon dadur In dieser Beziehung st elle ich die ie Regierung in dem Necht besch chdem er den Ständen vorgelegt und v nicht beantragte Aenderun

Ich habe keinesweges den Wunsch, petenz oder Inkompetenz der hohen e, so wenig ich auch anderersrits Ur⸗ Da aber so eben von neuem hier her— sammlung sich rücksicht⸗ aragraphen für inkompetent es der Stellung der Regierung für ent—⸗ g mit einigen Worten entgegen zu treten. g der allgemeinen Kom⸗ deshalb will ich sie um und mich auf den vorlie— Zweifel beseitigt Behauptung auf,

ein Theil der hohen Ver erathung stehenden P

ch die Erneuerun

Diese Art von Verfügung werden kann. daß kein Gesetz d Gesetz⸗ Entwurf,

begutachtet worden, ist dies in sehr vielen Fällen o spricht dafür und kein Gesetz d geehrte Redner selbst anerkennt, neue, nach dem Gesetz vom 6. Stände abhängige Bestimmung eine Bestimmung,

gen vorzunehmen; es hne Widerspruch geschehen; die Praxis Dazu kommt, daß, wie der es sich nicht darum handelt, eine Juni 1823 von der Berathung der einzuführen, sondern ledi welche unsere Strafgesetze in allen bis jetzt aufrecht erhalten haben, tlich werden diese Gründe danken der Inkompetenz bei der Ber Paragraphen zu ent Punkt abzuschneiden.

Abgeordn. Camphausen: der Praxis allerdi vinzial⸗ Stände Absicht, und Aufgabe stell ge, daß es geschehen, g dieser Frage

das wird auch die verlieren würde,

heilen der fortbestehen zu lassen.

völlig genügen, um jeden Ge— athung über den vorliegenden fernen und jede weitere Diskussion über diesen

etzt vorgetragen habe, bezweckt an inen speziellen Antrag, sondern Bei dem vorliegenden

Ich habe darin zuzustimmen, daß in ugs Aenderungen solcher Gesetze, welche den Pro⸗ n vorgelegen, stattgefunden haben. ich glaube nicht, daß die

Ich wünschte die Diskusston Es ist nicht meine ohe Versammlung sich die f die Erörterung der Frage, inwiefern sie einzugehen, vielmehr wird fie sich die Er= r die Zukunft vorbehalten. Daß am Ende Bedeutung haben müsse, zugeben. Daß er aber alle Bedeutung atz gültig wäre, daß die Beschlüsse und

: Stände doch irgend eine ommissar hervorge⸗ wird es mir auch gelungen

hoben hat,

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Wünsche, welche die Stände zu den ihnen vorgelegten Entwürfen gefaßt und ausgesprochen haben, nicht allein für Aenderungen maß- ßebend sein sollen, daß man in diese Gesetze später ganz neue, viel- leicht ganz fremdartige Bestimmungen 2 * könne, daß, sage ich, wenn ein solcher Satz Geltung erhält, der ständische Beirath alle Bedeutung verlieren würde, wird von Jedermann eingesehen werden.

Abgeordn. von Auerswald: Ich habe demjenigen, was das geehrte Mitglied der pommerschen Ritterschaft gesagt hat, wenig hin= zuzufügen., Als ich die beiden Gründe des Herrn Landtags- Kom= missars für eine Bestimmung des Gesetzes hörte, welche sich in keiner neueren Gesetzgebung mehr findet, welche, so viel mir bekannt, von keinem neueren bedentenden Juristen in irgend einer Schrift verthei⸗ digt worden ist, welche noch vor kaum einem Lustrum in den den Ständen von der Regierung gemachten Vorlagen nicht nothwendig erachtet worden ist, welche noch später in dem Entwürfe von 1813 nicht für erforderlich gehalten wurde, als ich, muß ich wiederholen, die beiden Gründe hörte, welche der Herr Landtags⸗Kommissar für diese Bestimmung anführte, drängte sich mir die Frage auf: Was hat sich denn bei uns so wesentlich verändert, daß wir jetzt einer Bestimmung so bedenklicher Art bedürfen, deren wir vor 5, ja vor 3 Jahren nicht zu bedürfen glaubten? Indem ich, eine solche Ver— anlassung nicht anerkennend, Allem beistimme, was mein verehrter Freund vor mir darüber gesagt hat, muß ich noch hinzufügen, daß auch ich jene Bestimmung nicht für nothwendig halte, wedei in Be— ziehung auf die Armee, noch in Betreff der Hoch- und Landesver⸗ räther zum Schutz des Königs und Landes. Der Armee wird in ihrer gegenwärtigen Verfassung überhaupt wenig durch Austreter ent- zogen werden, und sie wird des Schutzes der Eonfiscation entbehren können. Die Anzahl der Austreter ist gewiß gering und besteht größtentheils aus Personen, bei welchen nichts zu konfisziren ist. Was aber den zweiten Punkt betrifft, da frage ich Sie, meine Her⸗ ren, wollen wir durch Annahme des Gesetz-Entwurfes win ich ein solches Zeugniß unserts mangelnden Patriotismus, ein solches Zeug- niß von dem seit wenigen Jahren veränderten Zustande unseres Landes ablegen, daß wir, um unseren König und ünser Land gegen Hoch- und Landesverräther zu schützen, nichts Besseres glauben thun zu dürfen, als daß wir uns, nicht ohne Verletzung gerechter Begriffe über die Natur der Strafe und diese auf Unschuldige mit übertra— gend, mit ihrem fluchwürdigen Mammon beladen? Ich glaube nicht, daß wir das thun dürfen. Ich bitte Sie dringend, meine Herren, dies nicht zu thun, erheben Sie Ihre Stimmen dagegen, und auch aus diesem Grunde und in wahrem preußischem Patriotismus lassen Sie uns auf die Confiscation des Vermögens der Hoch- und Lan- desverräther verzichten.

(Vielseitiger Bravoruf.)

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich will die Versammlung nicht mit Wiederholung der allgemeinen Gründe ermüden, welche ge⸗ gen die Confiscation bereits vorgebracht sind und wohl noch vorge⸗ bracht werden, ich will mir nur zur Vertheidigung des Abtheilungs⸗ Gutachtens gegen das geehrte Mitglied der Ritterschaft aus Schle⸗ sien, welches unter den ersten Rednern gesprochen hat, einige Be⸗ merkungen gestatten. Es ist gesagt worden, daß namentlich die Con- siscation als Strafe eine innere Rechtfertigung deshalb enthalte, weil es sich hier um etwas handle, was seinem Wesen nach die Na- tur eines Civil⸗-Anspruchs hat, denn erst wenn dieser nicht aus ge- führt werden könne, trete die BVermögensstrafe als Surrogat ein. Ich glaube nicht, daß diese Auffassung richtig ist, ich glaube viel- mehr, daß sie nicht vereinbar ist mit dem, was die bestehende Ge⸗ setzsiebung in Beziehung auf die Militair-Gesetzgebung aufrecht er— hält, wo die Pflicht, zu dienen, eine Ehrenpflicht ist, und wo dadurch, daß sie nicht geleistet wird, ein Vermögens-AUnspruch niemals hervor⸗ tritt, ich glaube daher, daß die Analogie, aus dem Civilrechte herge⸗= nommen, sich nicht rechtfertigt. Die Abtheilung hat in ihrer Majo⸗ rität ein Spstem aufgestellt, welches mit Rücksicht auf die Bestrafung viel zweckmäßiger ist, und wie ich glaube, si viel mehr rechtfertigt, als das Aufstellen eines sogenanimten Civil ⸗Anspruches. Man hat den ausgetretenen Kantonisten gegenüber die Ansicht gehabt, daß es sich gerade hier um ein eigenthümliches Vergehen handle, daß der— jenige, welcher das Land in der Absicht verlassön, um dem Kriegs⸗ dienst sich zu entziehen, ein fortgesetztes Vergehen begehe, und daß man dies dadurch zu Ende führen könne, r man eine bestimmte Geldstrafe androhe. Durch diese werde eine Repressiv. Maßregel her= beigeführt, welche eine Wiederherstellung des Rechtszustandes zur Folge haben werde. Dies ist die Ansicht der Abtheilung, und wenn ich sie auch . theile, so halte ich sie doch für gerechtfertigt der gegenüber, welche von einem Civil-Anspruche ausgeht. Wenn ich gegen die Confiscation im Allgemeinen spreche, besteht mit Rück⸗ sicht auf die Rhein⸗Provinz und namentlich bezüglich der ausgetrete⸗ nen Kantonisten noch ein spezieller Grund gegen sie, und dieser be⸗ steht darin, daß wir durchaus keine prozessualische Form haben, in welcher die Confiscation ausgesprochen werden kann, und welche eine genügende, Garantie für die Vertheidigung gewährt, und hier befin⸗ den sich die alten Provinzen in einer wesentlich anderen Lage; es be— stehen bestimmte Vorschriften über den sogenannten Confiscations⸗ Prozeß, der wenigstens gewisse Formen gewährt, durch welche die Rechte der Vertheidigung gewahrt werden können. Dagegen beste⸗ hen solche Formen der Verfolgung gegen ausgetretene Kantonisten in der Rhein- Provinz nicht, und das Verfahren, welches dort eingeschla⸗ gen wird, ist höchst summarisch. Es ist daher die Rhein⸗ Provinz hinsichtlich des Verfahrens wesentlich den alten Provinzen nach⸗ gestellt, und das ist ein aus der gesetzlichen Lage der Sache herge⸗ leiteter und mich bestimmender Grund, auch außer den allgemeinen Gründen auf Streichung der Strafe anzutragen.

Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Ich schließe mich Allem, was der Vorsitzende der Abtheilung und mein Kollege aus Preußen ausgesprochen hat, volllommen an und bemerke, daß, wenn wir die Vermögens-Confiscation bestehen lassen wollen, wir in eine Inkonse⸗ quenz verfallen würden, indem dieselbe bei Verurtheilung zum Tode doch nur als eine beabsichtigte Verschärfung der Strafe anzusehen ist, wir uns aber gegen jede Verschärfung derselben ausgesprochen, den Tod als die letzte und höchste Strafe anerkannt haben und über den selben hinaus nicht gehen wollen, und also um so weniger dies hier thun können, als die Strafe nicht mehr dem Verbrecher, rn dritte ganz unschuldige Personen träfe. Auch für den zweiten Fall kann ich die Vermögens-Confiscation als nützlich nicht anerkennen.? Meine Herren, das Vaterland zu vertheidigen, ist für jeden Bürger eine schöne Pflicht, eine Ehrensache geworden, und zwar eine so hohe, daß der Mensch, der den Werth' derselben nicht aufzufassen vermag, auch nicht werth ist, in die Reihen der Vaterlands⸗Vertheidiger ein- zutreten. Ich muß gestehen, ich halte es für einen großen Vortheil für die Armee und den Staat, wenn man Personen, welche keine Liebe zum Vaterlande, keine Anhänglichkeit an den Staat mehr ha⸗ ben, oder die sich aus noch schlechteren Gründen im Bewußtsein der Feigheit dieser heiligsten aller Bürgerpflichten entziehen, laufen läßt, so weit sie immer laufen mögen. Wenn ich einen Engpaß mit 269 zu ee, ,. habe, so sind mir diese lieber, als 300 Mann, unter denen ein Verräther ist. Es ist nicht die Zahl der Aerme, die Schlachten gewinnen macht, sondern es ist der Muth, der jeden Einzelnen zu Thaten treibt. Eine kleinere Schaar, welche von rechtem

Heldengeiste bescelt ist, wird stets mehr thun, als eine blos größere sie vermehren nur die Zahl der Zehrer, nicht der Wehrer, und es fehlt bei uns nicht an Mannern, die Thron Ich begreife nicht, wie man nur

Masse der Kombatanten,

und Reich zu schützen bereit sind. den Wunsch haben kann, Feiglinge in der Armee zu haben. die mit Schande beladenen, welche keine Liebe und wenn sie noch gestraft werden sollen, so er⸗ kläre man solche Leute für bürgerlich tobt, ihr Vermögen aber falle sofort ihren Angehörigen anheim. Dies ist eine Maßregel, die wir auch in anderen Staaten sinden. Code Nikolaii, wenn ich Muster nehme möchte, do Strafgesetz⸗ Entwurf auf ist aufgehoben, Erben über, und ich weiß nicht, stehen will? ich kann dies nicht glaub liche Streichung des Paragraphen an. Abgeordn. Dittrich: Strafe stelle, ist: ob die Strafe gerecht als den Verbrecher trifft geht aber noch weiter, als bis ins siebente Glied. Zuerst von dem Herrn L es gegen ausgetretene Militairpflichtige kein ob gegen andere flüchtige Verbrecher von einem ge—

zum Vaterlande haben, fern aus ihr bleiben,

In diesem Punkt hat selbst der ihn auch in keinem anderen Falle zum ch hier eine richtigere Bestimmung, als unser genommen, alle Confiscation des Vermögens ber sofort vom Verbrecher auf seine reußen hinter Rußland zurück⸗ en und trage daher auf gänz⸗

dasselbe geht a

Die erste Frage, welche ich mir bei jeder sei? Eine Strafe, welche Andere, Scations⸗ Strafe Es sind zwei Fälle KRommissar

ist nie gerecht. herausgehoben worden. Strasmittel gebe. Ich frage: ein Strafmittel vorhanden ist? ehrten Mitgliede der Ritterschaft Schlesiens angeführt, daß der aus⸗ getretene Militairpflichtige für seine Person Ersatz schuldig sei. glaube aber, daß wir in dieser Beziehung die Person nicht der mögen gegenüberstellen können.

Sodann ist

In Betreff der Hoch- und Landes⸗ Verräther hat der Herr Landtags-Kommissar behauptet, daß die Straf⸗ ait besonders deswegen nicht entbehrt werden Angriffe zugenommen hätten.

nne, weil solche freche Wenn dieses der Fall, so ist die Be⸗ hauptung ein Beweis gegen die Strafart; denn wäre sie wirksam, so müßte sie eben die Mehrung solcher Verbrechen verhindert haben. Ich kann mich daher nur gegen diese, nicht gerechte, Strafe erklären. Was die von den geehrtem Herrn Ab⸗ geordneten der Rhein-Provinz angeregte politische Seite der Frage betrifft, so behalte ich mir vor, zu seiner Zeit darauf zurückzukommen. In der Sache selbst ist von mehreren Rednern die Canfiscation als Strafe aufgefaßt. Dafür kann ich sie nicht gelten lassen. Die Strafe ist ein Uebel, welches einen jeden Uebertreter des Gesetzes trifft, und wenn es in seiner Art nicht vollstreckt werden kann, ein anwendbares Surrogat hat. Bei der Confiscation ist dies nicht der Fall. Sie ist ein Uebel, welches den Verbrecher nur dann trifft, wenn er Vermögen besitzt, trifft also nicht denjenigen, welcher dessen ermangelt. nur ein Gewinn, den der Staat in einzelnen Fällen noch macht, in welchen der Verbrecher durch Erleidung seiner sonstigen gesetzlichen Strafe sein Verbrechen schon büßt.

Würde des Staates nicht vereinbar. t dagegen angeführt worden sind, nicht zu wiederholen, n nur darauf beschränken, noch gegen das Wenige anzukämpfen, was von dem Herrn Landtags-Kommissar angeführt ist. darauf berufen, daß die Consiscation im Interesse Ich glaube, unsere Militair⸗

Abgeordn. Sperling:

Insofern halte ich sie mit der Um die übrigen Gründe, welche will ich mich

Derselbe hat sich der Militair-Ver⸗ Verfassung steht hig ist, positiven Zwang tairdienste zu unterwer= mache ich die hohe Versammlung auf den 28 mit einem früheren Para— 28 ist die Rede von also auch von Staats⸗ welche höchst moralisch sein können, aber im Auslande nd durch zufällige Umstände ver Diese soll die Confiscation treffen.

daß die Verürtheiluug airdienste in sich schließen daß einen solchen Verurtheilten die redliche moralische würde also schlech⸗ elben nicht genügt, durch die erlittene Zucht Dies ist gewiß ein Grund g des Entwurfs in Betreff

fassung nothwendig sei. auf einer solchen Stufe, daß es nicht mehr nöt egen Jemand anzuwenden, um ihn dem Mili Insbesondere aber Widerspruch aufmerks. graphen des Gesetz⸗ Entwurfes steht. ausgetretenen Militairpflichtigen überhaupt, Unterthanen, sich befinden u litairpflicht zu genügen. §. ist dagegen die Bestimmung enthalten, zur Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zum Milit solle, ohne daß dabei gesagt ist, Confiscation des Vermögens treffen soll. Mensch, welcher seiner Militairpflicht nicht genügt, ter zu stehen kommen, als derjenige, welcher ders weil er durch sein unsittliches Verhalten, hausstrafe sich dazu unfähig gemacht hat. mehr, daß wir uns gegen die Festsetzun der Vermögens⸗-Confiscation aussprechen. Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Fürst Wilhelm Radziwill: fiscation ein Ausspruch aus der h Ich will die Sünden des Vaters hi

am, in welchem der 8.

hindert sind, ihrer Mi⸗

Ich verzichte auf das Es ist zur Bekämpfung der Con— eiligen Schrift angeführt worden: s ins zweite und dritte Glied ver= Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß wir dies im Menschenleben sehr oft verwirklicht sehen, und wir mit tiefem Grauen davor stehen bleiben. welches der menschlichen Vernunft auch erkennen kann, daß e hat. Dies gehört indeß in das Strafg Richter darf meiner Ansicht nach diefer kann nicht weiter strafen und deshalb stimme ich gegen die Confistation. (Vielfältiges Bravo!)

Ich erkenne aber auch an, daß bei Hochverräthern und Landesverrä— thern es nothwendig ist, sie eines mächtigen Mittels berauben, und deshalb glaube i stration vollkommen gerech die Angehörigen genSömme auf die ausgetretenen

zwar so schwer, daß Es ist ein Mysterium, absolut unzugänglich ist, so oft sie sonderen Fällen gerechtfertigt ericht Gottes, der menschliche m Maßstabe nicht folgen, er als den Verbrecher und seine

s sich in be

Mitgenossen,

zu schaden, zu ch, daß in solchen Fällen die Seque— tfertigt ist, wenn dabei billige Rücksicht auf Dieses Mittel ist auch in Bezug Militairpflichtigen ausreichend. her, daß keine Rücksicht dafür spricht, die Configcation Gesetzbuche beizubehalten. Candtags⸗Kommissar:

Ich glaube da⸗ als Strafe im

Auch ich würde noch um wenige Es ist von sehr geehrten Rednern der hohen Ver⸗ sammlung angeführt worden, daß ich die Strafe der Confiscation als unentbehrlich bezeichnet hätte. Meines Wissens habe ich das nicht gethan, sondern mich darauf beschränkt, die Gründe anzuflihren, aus welchen diese Strafe von neuem in den Entwurf des Strafge⸗ um sie der Berathung der hohen Ver⸗

Worte bitten.

setzbuchs aufgenommen sei,

zu unterwerfen. ö oe, n,. e. . Mitglied hat bemerkt, daß derjenige meiner

ich angeführt, daß er sich lebhaft für Beibehal⸗ , gegen 2 ausgesprochen, seine eise dem Umstande verdanke, daß er auch den Meinungen nicht zu verkennen gewohnt sei. besondere Autorität meines verehrten t in Anspruch, wohl aber das Lob, daß ich auch könne und Gegengründen nicht unzugäng⸗

Kollegen, von tung der Confiscati— hohe Autorität theilw Werth abweichender

Meinerseits

Kollegen nich Widerspruch ertragen

En ich ist von einem ben, wie es unbegreiflich

nehme ich diese

anderen geehrten Mitgliede hervorgeho⸗ ei, daß eine Strafe, welche man vor einem Lustro für entbehrlich gehalten habe, jetzt plötzlich unentbehrlich er⸗ d deshalb von neuem in den Ge ̃ Hierauf erwiedere ich wiederholt, und ich glaube, die Ste⸗ nographie wird es bestätigen, daß ich von der Unentbehrlichkeit der Confiscations-Strafe nicht geredet, sondern nur esagt habe, es seien Umstände eingetreten, welche es bedenklich gemacht hätten, eine ge⸗

setz⸗ Entwurf aufgenom⸗