1848 / 29 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

; t welche bisher in der ganzen Mo— sezliche , age, ig, ge beer. wirklich innerhalb des e r ,, treten sind, wird die hohe Versammlung nicht in

. . . gewiß die schmerzliche Aufgabe erlassen, sie

; n fzuzählen. ; im n,, Debatte füge ich noch hinzu, daß es ge— , t hem Interesse gewesen ist, durch die

wiß dem Gouvernement von ho gewe die Stimme des Landes über einen Vorschlag zu hohe Versammlung di ö hören, dessen bedenkliche Seiten demselben keineswegs entgang ren, und daß Se. Majestät durch diese Berathung n io mehr in den Stand gesetzt sein werden, in Allerhöchstihrer Weisheit die

ießliche Entscheidung zu treffen. . .

K Graf von Schwerin: Ich habe vorhin gesagt, daß die Abtheilung bereits ein Mittel gefunden zu haben glaubt, um auch gegen Militairpflichtige und Hochverräther statt der Confiscation andere Bestimmungen eintreten zu lassen. Zur Ergänzung führe ich an, daß es im Wesentlichen die Bestimmungen sind, welche der frühere Gesetz Entwurf enthielt, z. B. bei Militairpflichtigen ist die Bestimmung, daß eine Geldstrafe von 50 bis 10090 Rthlr. stattfinden soll, und außerdem ist der Verlust des Befugnisses über sein Vermögen unter den Lebenden zu verfügen, festgestelit. In Beziehung auf die Hoch—m verräther ist die Bestimmung aufgenommen, daß vom Beginn der Untersuchung an ihre Güter unter Sequestration gesetzt wer⸗

den sollen.

Marschall; Das Gutachten der Abtheilung giebt nur Veran—⸗ lassung zur Stellung Einer Frage. Aus der Diskussion würde außer⸗ dem noch die Stellung einer anderen Frage hervorgehen, welche zu richten wäre auf den Antrag des Abgeordneten Steinbeck, daß die Strafe der Confiscation des ganzen Vermögens nur auf ausgetretene Militairpflichtige anzuwenden sei, wenn es überhaupt in dem Wun⸗ sche des Abgeordneten Steinbeck lag, daß hierauf eine Frage gerichtet werde.

Abgeordn. Steinbeck: Ich beharre nicht auf den Vorschlag, denn ich habe ihn nicht gemacht. Es beruht dies auf einem Mißver⸗ ständniß. Wir werden auf die Strafe der ausgetretenen Kantonisten zurückkommen, und ich bemerke nur transitorisch, daß der Entwurf mir in diesem Paragraphen theoretisch gerechtfertigt erscheint, daß ich ihn aber nicht für die Praxis streng vertreten wollte.

Marschall: Es ist hiernach blos die eine Frage zu stellen: Soll der Wegfall des ersten Absatzes des 8. 28 beantragt werden?

Abgeordn. Graf von Gneisenau; Ich bitte ums Wort über die Fragestellung. Meine Herren! Ich bin sehr geneigt, der Ansicht mich anzuschließen, welche jede Confiscation entfernt haben will, je—⸗ doch nur unter der Bedingung, daß an die Stelle der Confiscation lebenslängliche Sequestration eingeführt wird. Der geehrte Vorsitzende der Abtheilung hat mich bereits davon unterrichtet, daß in der Ab— theilung bei dem Artikel vom Hochverrathe diese Ansicht adoptirt worden ist, ich kann aber unmöglich jetzt schon darüber sicher sein, ob diese Ansicht später von der hohen Versammlung angenommen werden wird. Ich möchte mich nun nicht gern präjudizirt sehen. Wenn ich jetzt für Abschaffung der Confiscation stimme, kann ich nicht wissen, ob später die Sequestration dafür eingeführt wird. Ich möchte also fast den Vorschlag machen, um mich und meine gleichge⸗ sinnten Freunde nicht präjudizirt zu sehen, in der Fragestellung statt des Wortes „Confiscation“ „lebenslängliche Sequestration“ zu seßen.

Marschall: Ich glaube, daß erforderlich sein wird, erst abzu⸗ warten, welches Resultat die Berathung und Abstimmung über die einzelnen Verbrechen haben werde, und ich kann mich nicht dem an⸗ schließen, daß jetzt an die Stelle des Begriffes, von welchem hier

ehandelt worden ist, ein anderer Begriff gestellt werde. Dies wird fish ausgesetzt bleiben können bis zur Berathung der Bestimmun⸗ gen über die einzelnen Verbrechen, und wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung über die schon gestellte Frage.

Abgeordn. Becker: Ich bitte ums Wort. Ich kann nach mei— nem Dafürhalten mich nur dem hochverehrten Redner anschließen, indem ich auch der Ansicht bin, daß, wenn die Strafe der Confisca⸗ tion aus dem Gesetzbuche fortfallen soll, bei dem Verbrechen des Hochverrathes und des Landesverrathes an die Stelle der Confisca— tion die lebenslängliche Sequestration eintreten müsse. ;

Marschall: Dieser Vorschlag bezieht sich allerdings nicht blos auf die Fragestellung, sondern er würde eingehen in die Materie der Sache selbst, und insofern ist es gerechtfertigt, zu fragen, ob der, Vor⸗ schlag, welcher gemacht worden ist, die Unterstützung von 8 Mitglie- dern findet. 4

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube nicht, daß wir in der Lage sind, diese Frage zu beantworten. Der Antrag des Abgeordne⸗ ten geht dahin, . ein neuer Paragraph eingeschaltet werde, der von der lebenslänglichen Sequestration handle, von einem Titel, von dem hier gar nicht die Rede ist, der in die Reihe der Strafen nicht gehört, der nach der Ansicht des Gesetzgebers an einer ganz anderen Stelle in Frage kommen soll, und ich glaube, daß, wenn man hier einen Vorbehalt dieser Art macht, auch bei jedem anderen Paragra— phen Gelegenheit gegeben sein könnte, ähnliche Vorbehalte zu machen. Wir kommen jeden Augenblick in die Lage, daß wir in der Voraussetzung, die oder die Bestimmung könne später angenommen werden, uns für oder gegen etwas bestimmen. Ich glaube, der Herr Marschall wird die Gewogenheit haben, über die bereits gestellte Frage abstimmen zu lassen.

Marschall: Darüber besteht kein Zweifel, daß das die erste Frage sei, und es muß dem, was vorhin gesagt worden ist, hinzu— gefügt werden, daß ich glaube, daß jedenfalls dieses Resultat der er⸗ sten Abstimmung abgewartet werden kann. Fällt dieses so aus, daß die Frage bejaht wird, so ist ohnehin eine Fragestellung auf die Aen— derung, welche angetragen worden ist, unmöglich.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Darf ich mir noch ein Wort erlauben über die Fragestellung. Ich glaube doch, daß es sehr be— denklich ist, abzustimmen, bevor wir uns mit den verehrten Herren darüber verständigt haben. Ich glaube nämlich, obgleich ich vorhin esagt habe, daß auch in der Abtheilung die Frage wegen der Con— er en unter dieser Voraussetzung verneint worden sei, daß man jetzt keine Garantie darüber geben kann. Dadurch würde ein ande— rer Theil der Mitglieder präjudizirt werden. Wir sprechen hier im Allgemeinen davon, ob in das System der Strafen Lie, Confiscation aufgenommen werden solle, und diese Frage wird einfach zu entschei— den sein. Auf die Frage, ob Sequestration stattsinden soll, kommen wir bei den einzelnen Verbrechen zurück und können an die Stelle der Confiscation die Bestimmungen wegen der Sequestration treten lassen. Das ist Alles möglich, und die geehrten Herren, welche die Seque= 66 wollen, würden hier nur gegen die Confiscation stimmen önnen.

Marschall: Ich gebe dem Antragsteller anheim, auf eine wei- tere Fragestellung zu verzichten. ;

Abgeordn. Hraf von Gneisenau: Wenn es die Ansicht der hohen Versammlung ist, so will ich gern darauf verzichten, ich be⸗ daure nur, dadurch in den Fall zu kommen, für Aufrechthaltung einer Strafe stimmen zu müssen, die ich abgeschafft wünschte, weil ich jetzt der späteren Abstimmung der hohen Versammlung über die Seque- stration noch keinesweges Gewißheit habe.

Abgeordn. von Arnim: Dasselbe ist bei mir der Fall, was das geehrte Mitglied so eben wegen der Zweifel über seine Abstimmung

200 angeführt hat. Ich gestehe aufrichtig, ich würde die Consiscation 3 aber n, ganz dem Wunsche anschließen, daß wir nach der Abstimmung Sicherheit haben, daß dieser Vorschlag nochmals zur Berathung kommen möge. Vice ⸗Marschall von Rochow: Ich muß zugeben, daß es wünschenswerth sein würde, zu wissen, was an die Stelle der Con= fiscation treten soll, indessen man wird sich r müssen, daß es in diesem Augenblicke nicht möglich ist, eine Frage zu stellen, welche noch nicht diskutirt ist. Daher muß ich in der Hoffnung, daß die hohe Versammlung einen solchen Antrag annehmen werde, es darauf hin wagen, gegen die Confiscation zu stimmen. (Kundgebungen der Beistimmung.) J

Abgeordn. Sperling: Die geehrten Herren wollen doch, daß statt des 8. 28 eine andere Bestimmung ins Leben gerufen werde. Wenn dieses aber geschehen soll, muß die jetzige Bestimmung jeden⸗ alls erst weggeschafft werden. 2 Allerdings ist das Bedenken an und für sich nicht unbegründet, indessen, wenn man berüchichtigt, um welche Frage es sich jetzt handelt, so dürfte dasselbe wohl schwinden. Es fragt sich hier nur: Soll überhaupt die Strafe der Confiscation abgeschafft werden? und das ist das Einzige, worüber wir zu be⸗ schließen. Ich bin der sesten Ueberzeugung, daß die Confiscation keine angemeffene Strafe, ja sogar für den Verbrecher häufig gar keine Strafe ist und öfters nur die ganz unschuldigen Angehörigen des Verbrechers treffen wird. Deswegen werde ich jedenfalls für Abschaffung der Consiscation stimmen. ;

,. . . zur Abstimmung.)

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage: Soll der Wegfall des ersten Absatzes im 8. 28 beantragt werden? Abgeordn. Hüffer: Ich möchte mir erlauben, auf namentliche Abstimmung anzütragen. .

; ; . Zeichen von Mißbilligung.) Die Frage ist zu wichtig, als daß wir nicht eine Viertelstunde dazu verwenden sollten. Marschall: Jedenfalls steht nach meiner Ansicht fest, daß sich das Resultat der Abstimmung sehr leicht entnehmen lassen wird; es würde also nur in dem Falle, daß ven 8 Mitgliedern auf nament- liche Abstimmung angetragen wird, dem Folge zu geben sein, so we⸗ nig wünschenswerth mir dies auch vorkommen würde. (Es erhebt sich Niemand zur Unterstützung des Antrags, Wir kommen auf gewöhnliche Weise zur Abstimmung über die Frage: Soll der Wegfall des ersten Absatzes des 5. 28 beantragt werden? Diejenigen, die diese Frage bejahen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. ;

(Die Frage wird fast einstin mig bejaht.) Wir kommen zum §. 29. Referent (liest vor): . 20

6

Geldbußen sind in den Nachlaß eines verstorbenen Verbrechers nur dann zu vollstrecken, wenn auf dieselben schon bei Lebzeiten des Veibrechers rechtskräftig erkannt war.

Die Confiscation einzelner Gegenstände (8. 28) tritt als Folge des Verbrechens von selbst ein und ist auch nach dem Tode des Ver— brechers in dessen Nachlaß geltend zu machen.“

„Ju S 79) .

Gegen die Vollstreckung von Geldbußen in den Nachlaß eines verstorbenen Verbrechers ist eingewendet worden, daß dadurch die Geldbuße in Widerspruch trete mit allen anderen Strafen, die nach dem Tode des Verurtheilten selbstredend nicht vollstreckt werden könn— ten, daß Geldstrafen aber nicht die Natur einfacher Forderungen an den Verurtheilten hätten, weil die kriminalrechtliche Bedeutung der Strafe überwiegend sei. Andererseits wurde bemerkt, daß mit der Rechtskraft eines Erkenntnisses, wodurch eine Geldstrafe festgesetzt werbe, die als Strafe festgesetzte Summe aus dem Vermögen des Verurtheilten für . und der Nachlaß um diese Summe

chmälert zu erachten sei. oe ub hefe hat einen Antrag, die Bestimmung im ersten Abschnitt des 5. 29 zu streichen, abgelehnt. Dagegen liegt kein Grund vor, die Vollstreckung von Geldbuße in den Nachlaß verstor= bener Verbrecher zu gebieten, und die Abtheilung schlägt vor, sich für die Annahme der Bestimmung 8. 29 mit der Modification zu erklären, daß im ersten Abschnitte statt „— sind zu vollstrecken“ gesagt werde: „— können vollstreckt werden., und daß zur Vermeidung von möglichen Zweifeln im zweiten Abschnitte zugleich ausgedrückt werde, es habe, der von selbst eintretenden Confsiscation ungeachtet, der Richter die einzelnen Gegenstände im Erkenntnisse zu bezeichnen.“ ;

Abgeordn. Sperling: Es kommt darauf an, ob wir das Prin— zip annehmen, daß Geldstrafen in den Nachlaß vollstreckt werden oder nicht. Ich bin für die Anerkennung dieses Prinzips, und dann halte ich es auch für nothwendig, daß es in jedem einzelnen Falle zur An— wendung kommt. Ich würde mich daher gegen das Gutachten der Abtheilüng erklären, um so mehr, als die fakultative Fassung der Be⸗ stimmung nur ein Hinderniß für die Nachlaß Regulirung ist. Es würde jedesmal eine Erörterung stattfinden müssen, ob der Staat von der ihm eingerämten Befugniß Gebrauch machen will oder nicht, und nur zu unnützen Schreibereien führen.

Korreferent Freiherr von Mlius: Die erste Frage ist aller— dings die, ob eine erkannte Geldstrafe die Natur einer Schuld an⸗ nehme. Ich für meine Person muß mich gegen diese Ansicht aus⸗ sprechen, obgleich ich anerkenne, daß sich Manches für sie vorbringen läßt. Es kann sehr wohl darüber gestritten werden, ob eine Geld⸗ strafe überhaupt jemals den Charakter einer Schuld im Sinne des Civilrechts anzunehmen im Stande sei, und wird darin festgehalten, daß bei allen Bestimmungen, die das materielle Strafrecht enthält, namentlich die kriminalrechtliche Seite, überwiegen müsse, so wird dar= aus der Schluß zu ziehen sein, daß eine Geldbuße, auch wenn sie rechtskräftig erkannt worden ist, nicht gegen den Nachlaß des Ver— brechers vollstreckt werden könne, aus demselben Grunde, wie man keine Strafe gegen den vollstrecken kann, der zu lebeu aufgehört hat. Was nun aber die zweite Bestimmung, die hier ausgesprochen wor— den ist, betrifft, so ist die Abtheilung der Ansicht gewesen, daß dies eine Folge sein könne, namentlich dann, wenn die Grundsätze, die dem rheinischen Strafverfahren und dem Anklage⸗Prozeß zu Grunde lie⸗ gen, hier eingeführt werden. Denn unmöglich kann der Staats-Re—⸗ gierung zur Pflicht gemacht werden, sich auf Theilungsklagen gegen ihren Willen einzulassen und so in einen Civil⸗Prozeß hinein zu gera— then, von dem von vorn herein abzusehen ist, daß es zu keinem Re⸗ sultat führt. Eine solche Pflicht aber würde darin liegen, wenn der Paragraph in dieser Form beibehalten wird, und nur in Rücksicht auf den Anklage⸗Prozeß ist der von der Abtheilung gemachte Vorschlag

geschehen. ; ] z

Abgeordn. Frhr. von Gudengu: Ich bin der Meinung, es sei klar, daß Geldstrafen gegen den Nachlaß gar nicht vollstreckt werden sollen, denn es gehört zum Begriff aller Strafen der, daß sie nur den treffen sollen, der das Geseßz verletzt hat. Bei der Confiscation kann der Thäter das Strafübel noch zum Theil selbst empfinden, im vorliegenden Falle ist aber diese Möglichkeit ganz ausgeschlossen, ihn kann es gar nicht treffen, also wozu soll, wenn ein Urtheil da ist

gegen den Verbrecher, warum soll es gegen die Erben vollstrekt

werden? Ich bin gegen die Bestimmung, daß gegen den Nachlaß eines Verstorbenen Execution vollstreckt werden könne.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Nach dem bestehenden Civil= Rechte (2. L. R. Th. J. Tit. 9 S. 363) ist der Satz nicht nur ge⸗ rechtfertigt, sondern es kann sogar, auch wenn die Geldbuße noch nicht rechtskräftig erkannt ist, dieselbe aus dem Nachlasse exequirt werden, sofern nur die Untersuchung geschlossen ist. Es erscheint da— her die gegenwärtige Bestimmung lediglich als eine Milderung des bestehenden Rechtes. Im Prinzip ist die Bestimmung vollkommen begründet, denn in dem Augenblicke, wo rechtskräftig eine Geldbuße erkannt ist, geht dieser Theil des Vermögens aus dem Nachlasse des Verbrechers hinaus und fällt an den Fiskus.

Neferent Waumann: Die Ansicht, welche von dem Abgeordneten ausgesprochen wurde, hatte auch Unterstützung in der Abtheilung ge⸗ funden, und ich nehme keinen Anstand, mich dem Antrage anzu— schließen:

„Den ersten Abschnitt dieses Paragraphen fallen zu lassen.“ Es ist nur eine Fiction, wenn wir annehmen, daß durch das Erkennt— niß schon das Vermögen des verstorbenen Verbrechers zu Lebzeiten desselben verringert gewesen sei. Die Vollstreckung der Strafe allein ist die Strafe, keinesweges das Erkenntniß. Ich muß dem vollständig beistimmen, daß von einer Wirkung des Straferkenntnisses gegen den Verbrecher nicht die Rede sein kann, wenn die Geldbuße nicht bei Lebzeiten vollstreckt worden ist, und ich hoffe, daß der ge— stellte Antrag werde angenommen werden. 3.

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich erinnere an den Spruch: „Lasset die Todten in Frieden ruhen!“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wünschte, daß die Meinung des Herrn Referenten richtig wäre, denn dann wären alle Schulden Fictionen, und das wäre manchmal sehr erwünscht. ö

Als etwas Anderes aber, als eine Nachlaß-Schuld, kann ich eine erkannte Geldbuße nicht ansehen, der Nachlaß hat keinen. Anspruch mehr darauf, das hat der Herr Regierungs-Kommissar schon aus— geführt. ö . . Referent Waumann: Ich sehe nicht ein, warum die Geldstrafe eine andere Natur haben soll, als jede andere Strafe? Wenn die Folge eines jeden Straferkenntnisses als eine Schuld des Verbrechers und seiner Erben anzusehen wäre, so würde konsequent auch die Ge⸗ fängnißstrafe von den Erben abzubüßen sein und die Erben das Schickfal des Erblassers tragen müssen. Ich verstehe es nicht anders. . ö I

Abgeordn. Graf von Renard: Die Aenderung, daß statt „sind“ gesagt werde: „können“, halte ich nicht für fakultativ, sondern für beschränkend, nämlich sie stellt nicht in Zweifel, ob es geschehen soll oder nicht, sondern sie bestimmt nur die Fälle, wo es geschehen darf. So viel in Bezug auf die Fassung; was die Sache selbst betrifft, so muß ich den geehrten Mitgliedern beistimmen, welche sich dafür er klärt haben, daß die Geldbußen auch gegen den Nachlaß vollstrech werden, weil der gesetzliche Akt vollendet dasteht, sobald ein Urtheil rechtskräftig geworden. Es ist ein lait accompli, gegen den nichts mehr einzuwenden ist; die Vollstreckung ist nur die naturgemäße Folge. J

Abgeordn. von Auerswald: Ich würde mich, wenn ich damals schon der Abtheilung beigewohnt hätte, auch nicht der Majorität an— geschlossen haben, und ich schließe mich jetzt auf das entschiedenste der Ansicht des Herrn Referenten an. Ich bemerke, daß ich denselben nie anders verstanden habe, als daß die Vollziehung einer Kriminalstrafe alsdann eine Fiction wäre, wenn sie einen anderen als den Straf⸗ baren treffen sollte. Dadurch würden das Wesen und der Eindruck der Strafen in ihrem innersten Wesen alterirt werden.

Abgeordn. von Weiher: Ich schließe mich der Ansicht des Vor— sitzenden der Abtheilung an und bemerke nur noch, daß die Bestim⸗ mung, Straf-Urtheile könnten nicht gegen den Nachlaß vollstreckt werden, nur eine außerordentliche Schnelligkeit und Härte in der Vollstreckung derselben zur Folge haben müßten.

Abgeordn. Abegg: Ich schließe mich der Ansicht des Herrn Seeretairs an, denn wenn der Verbrecher fortgelebt und appellirt H

Viele Stimmen; Rechtskräftig, rechtskräftig! einem schon rechtskräftigen Urtheile die Rede.

Abgeordn. von Uechtritz: Ich bin für unbedingte Beibehaltung der Bestimmung, wie sie im Entwurfe steht. Die Aufrechthaltung des rechtlichen Zustandes ist Zweck und Grund der Staatsverbin— dung; was in Form Rechtens erkannt ist, Rechtskraft erlaugt hat, muß unumstößlich festgehalten werden. Von diesem Begriffe darf nie abgewichen werden, weil daven der Rechtszustand, mithin das ganze Wohl des Staates, abhängt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nicht geglaubt, daß die Meinung so viel Unterstützung sinden würde, diesen Paragraphen zu streichen, sonst würde ich schon, als ich vorher das Wort hatte, darauf hingewiesen haben, daß man durch Streichung desselben die höchste Rechts- Ungleichheit bewirken würde, ein Privilegium für säu⸗ mige Zahler, derjenige, welcher rasch bezahlt hat, hat die Strafe erlitten, der, welcher sich der Zahlung noch eine Zeit lang entziehen kann, ist davon befreit. Es ist hier nur ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in seiner Anwendung auf einen speziellen Fall in Irgge, wollte man davon abweichen, so würde dadurch die allergrößte Rechts-Ungleich= heit entstehen.

Korreferent Frhr. von Mylius: Dem Herrn Vorsitzenden ge— genüber erlaube ich mir die Bemerkung, daß es niemals in die Will— kür des Verurtheilten gestellt werden kann, unter welchen Umständen die Strafe vollstreckt werden solle. Es kann ihm also nicht überlas⸗ sen bleiben, ob er sich der Vollstreckung des Urtheils entziehen wolle, Was aber das geehrte Mitglied aus Schlesien gesagt hat, kann ich nicht als einen juristischen Grund ansehen. Um die Frage zu ent⸗ scheiden, auf die es hier ankommt: welcher Satz ist richtig; gewinnt bie Strafe das Wesen einer Schuld, indem sie rechtskräftig wird, oder wiegt die kriminalrechtliche Seite vor? Und dann kann im letz— teren Falle nicht davon abgegangen werden, daß die Vollstreckung nur gegen Lebende, nicht gegen Todte gerichtet sein dürfe.

Abgeordn. Cucanus: Wenn man konsequent der. Ausführung dieser Ansicht nachgehen will, so muß man bedenken: es . unbe⸗ dingt fest, daß, wenn Geldstrafen inerigibel sind, sie in n. fen umgewandelt und auf die Erben angewendez, werden müssen. Des⸗ wegen stimme ich gegen den ersten Satz des Paragraphen.

Lachen.) Abgeordn. von Auerswald: Der von dem Abgeordneten aus

Es ist nur von

Schlesien zuletzt angeführte Grund ist an sich so richtig und auf die

so anwendbar, 7) ih j 7 .

i u sprechen. Es ist gewiß, rechts tige rtheile . fn, aber doch nur, wenn ein Objekt da ist, gegen das sie ausgeführt werden können. Das wird nun aber hier nicht die erkannte Summe Geldes, sondern der Straffällige selbst sein; wenn dieser aber nicht mehr vorhanden ist, so fragt sich, ob in diesem Zalle eine Stellvertretung stattsinden soll?

vorliegende Sache scheinbar

Zweite Beilage

Im Sinne des Arguments, was

Abgeordn. Camphausen: ! eben von dem Abgeordneten aus Preußen vorgebracht worden ist, habe ich noch die Frage zu stellen: in welcher Weise das Recht zur

Verwirklichung kommen würde, wandelt worden ist, während der vier Jahre Geldbuße verwandelt?

„Marschall: Wir werden also zur Abstimmung kommen. D erste Frage ist zu richten auf den Antrag der Abtheilung, und dan

würde die zweite Frage heißen: Soll auf Wegfall des ersten Satzes von S. 29 angetragen werden? Ich bin der Meinung, daß der An⸗ trag der Abtheilung zuerst zur Abstimmung kommen muß, weil der gestellte Antrag des Abgeordneten nicht eine Modification desselben Die Rücksicht also, die auf den Antrag der Abtheilung zu nehmen ist, wird auch hier sich gel—

enthält, sondern an dessen Stelle tritt.

tend machen. Diejenigen, welche die zweite Frage bejahen woller würden die erste zu verneinen haben.

Referent: Ich kann unmöglich zunächst gegen den Antrag der Abtheilung stimmen; denn wenn ich mit meiner Ansicht nicht durch komme, daß der ganze Paragraph zu streichen sei, so würde ich mich hir trag d Am weitesten geht der Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen, und daher würde

für den Antrag der Ubtheilung erklären.

ich doch dafür sein, daß hierauf die Frage zuerst gestellt würde. Abgeordn. Prüfer: Ich würde mich auch dafür erklären, da die zweite Frage, nämlich . zu streichen sei, zuerst gestellt werde.

Marschall:

delt. Die Frage heißt also: des §. 29 angetragen werden?“

Und die, welche diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen

zu erkennen geben.

(Es erhebt sich nur eine Minderheit der Versammlung.)

*

er, ,, n, , . ; Vieser Wegfall ist nicht angenommen. Wir kommen also zu der

Frage: „Tritt die Versammlung dem Vorschlage der Abthei hei sich für die Annahme der e me, . 3) et e e rer tion zu erklären, wie sie Seite 17 des Berichts zu lesen ist?

Die Frage ist wohl verstanden? ö

. Allgemeine Bejahung.)

Also würde sie durch Aufs aun Fe 8 ö . ö. lufstehen zu bejahen und durch Sitzen=

. (EkEin Theil ber Versammlung erhebt sich.

3. Es scheint wohl, daß die Mehrheit so gef er ü igghicden hat. gon mehreren Seiten entstehen Zweifel darüber, ob' die einfache Majorität oder Zweidrittel sich dafür erklärt haben, wie die durch

ö Einander rufenden Stimmen kundgeben.)

ö Abgeordn. Graf von Renard: Es sind hier Zweifel darüber entstanden, wie die Abstimmung erfolgt ist, und es wird doch wohl gezählt werden müssen. ö

Abgeordn. von Eynern: Es ist auch noch ein Zweifel darüber vorhanden, ob, wenn der Abtheilungs-Vorschlag nicht angenommen wird, der Paragraph als angenommen zu betrachten sei. . Marschall: Das ist kein Zweifel, daß die Majorität sich für den Abtheilungs⸗Vorschlag erklärt hat. Ich werde also nur fragen ab noch gewünscht wird, daß näher ausgemittelt werde, ob sich zwei Drittel dafür aussprachen. Da hierauf kein besonderer Werth zu

legen ist, so glaube ich, daß es hinreichend ist, auszusprechen, wie uh es gethan habe, daß die Majorität sich dafür erklärt hat. ; ;

Candtags⸗Kommissar: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß zur Aufrechterhaltung des Reglements konstatirt werden muß, ob die Aenderung mit zwei Dritteln der Stimmen beantragt ist oder nicht. ;

WMarschall: Entstehen also darüber Zweifel, ob blos die ein— fache Majorität, wie ich glaubte, oder die Majorität von zwei Drit— teln sich dafür ausgesprochen habe, so wird dies durch nochmalige Ab⸗ stimmung zu ermitteln sein. j

(Von mehreren Seiten: Es war nur die einfache Majorität.)

Mir scheint, kein Zweifel darüber obzuwalten, daß blos die einfache Majorität sich dafür ausgesprochen hat.

(Sehr viele Stimmen: Ja wohl!) Wir gehen also zu bem nächsten Paragraphen.

Fürst Wilhelm von Radziwill: Es enthält dieser Paragraph eine so wichtige Materie, daß ich wohl glaube, wir werden sie heute nicht mehr erledigen können, da die Zeit bereits so weit vorgerückt ist, daher es besser wäre, mit der Berathung derselben bei der näch— sten Sitzung zu beginnen.

(Von vielen Seiten Zeichen der Verneinung.) . Marschall: Ich glaube nicht, daß der Antrag unterstützt wird. Wir gehen zu dem nächsten Paragraphen über. Referent (liest vor): ; k

Die Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht hat der Richter in en Fällen, in welchen das Gesetz dieselbe vorschreibt, zugleich mit den übrigen Strafen des Verbrechens auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu erkeunen. Sie beginnt, wenn sie neben einer Frei⸗ heitsstrafe erkannt ist, nach deren Abbüßung. ; Wenn nach der Persönlichkeit des Angeschuldigten oder nach der Natur des Verbrechens eine fünfsährige Dauer der besonderen Poli⸗ zei⸗-Aufsicht nicht ausreichend erscheint, so hat der Richter in dem Strafurtheile zugleich zu erkennen, daß nach Ablauf der fünf Jahre bie Dauer der besonderen Polizei-Aufsicht durch die Landespolizei Behörde verlängert werden könne.

Zu §. 30.

Die Stellung unter besondere Polizei-⸗Aufsicht durch richterliches Erkenntniß hat bisher nur nach rheinischem Rechte stattgefunden. Die Einführung desselben Sicherungsmittels gegen gefährliche Verbrecher in das Strafgesetzbuch für die ganze Monarchie ist von den Pro— vinzial-Landtagen des Jahres 1843 überall gebilligt worden, und der vorliegende Gesetz- Entwurf hat im Wesentlichen die Anträge der Provinzial⸗-Landtage zu berücksichtigen gesucht. Es ist indeß gegen⸗ wärtig bemerkt worden, daß sich ein besonders günstiger Erfolg von diesem Sicherungsmittel in der Rhein- Provinz nicht gezeigt habe, daß es in der Ausführung häufig zu . Veranlassung sei, daß es demoralisirend wirke, indem es die Observaten unausgesetzt öffentlich als Verbrecher bezeichne, ihnen dadurch die Möglichkeil, sich ehrlich zu ernähren, erschwere, Erbitterung hervorrufe und aus bei? den Gründen zu immer neuen Verbrechen Veranlassung werde. Dies sei auch in Belgien und Frankreich erkannt worden, und man habe sich dort angelegen sein lassen, angemessenere Bestimmungen den frü⸗ heren Bestimmungen des französischen Rechts zu substituiren und ein- zelne Härten zu entfernen. Nächst diesen Gründen, welche für meh—⸗ rere Verbesserungs⸗Vorschläge zu den §§. 31 und 32 des Gesetz⸗ Entwurfe leitend gewesen sind, sst bei Gelegenheit der Prüfung des

wenn der rechtskräftig Verurtheilte, dessen Geldbuße wegen Zahlungs-Unfähigkeit in Gefängnißstrafe ver⸗ stirzt? Müssen dann auch seine Erben die Zeit nachsitzen, oder wird für sie die Strafe in

h die, ob der Vordersatz des Paragraphen

201

setzen:

Es wurde bemerkt, daß das Gesetz ie der Polizei⸗Verwaltung gelegt werde.

tie fehlen würde, daß nicht zu große St

den zweiten Abschnitt des §. 30 zu str

n, ö Dieser Antrag hat nur die Unterstützung von 6 Mitgliedern der Abtheilung erhalten, während sich die Majorität von 7 Mitgliedern . Für die Beibehaltung wurde der Grund, welcher überhaupt für das Sicherungs⸗

für die Beibehaltung der betreffenden Be

Gesellschaft gegen gefährliche Verbrecher.

ß daß das Bedürfniß,

Polizei⸗Aufsicht fortbes lbrede gestellt werden können und die

Ich habe kein Bedenken, diese Fr z fi sei, daß : ĩ

. 4. : Ich hal B , Frage zu stellen inden sei, daß der Rich Jerlä

ich bemerke aber, daß es sich nur um Wegfall des ersten Satzes han⸗ n r r, „Soll auf Wegfall des ersten Satzes

Die Abtheilung hat daher beschlossen

Korreferent von Mylius: der Abtheilung gehört, Verlängerung der Polizei-⸗-Aufsicht durch keinen Umständen zulässig sei, und ich wer daß der zweite Satz des 8. 30 gestrichen Im Allgemeinen sind meine Gründe welche in den Motiven des Entwurfs ent Gesetz hat genau zu bestimmen, inwiewei theilten noch nachher, nach überstandener

die Beschränkung der Freiheit in dem vor werden müsse. Nun tritt mit Bezug hier eine wesentlich nicht richterliche ist, als eine wesentlich richterlike Function übertragen Landespolizei⸗Behörde. ; eines Strafrechts widerstrebt, zweiten Satz wegfallen zu lassen, seine finden, solche polizeiliche Befugniß anzuführen wär Strafart zu thun haben, die neu in das führt, wird, und da endlich auch für die W Behörde die Art der Ueberwachung eintr keine bestimmten Formen gegeben sind, g

Regierungs- Kommissar Bischoff:

der Rheinprovinz üblich ist.

dort bei der Polizei ⸗Aufsicht bas wefent Entwurfe §. 31 Nr. 2 enthaltene Bestinimu Jahre beschränkt ist. chend ist, und wo es im Interesse der öffen dieser Art hat man die Auskunft getroffen, er die Persönlichkeit und die Verhäͤltnisse ge

habe, zu sagen, es solle zulässig sein, Polizei⸗Aufsicht eintreten zu lassen. Wenn i

her ergangene Erkenntniß die Befugniß erth

den müssen.

hältnissen nicht recht entsprechen würde. der Richter das Erkenntniß abfaßt, weiß er

gert werden soll, kann erst nach Ablauf der

lauf der fünfsährigen Polizei-Aufsicht, also auf eine der wahren Ab—

sicht des Gesetzes entsprechende Weise erst dann entschieden werden,

wenn der Richter mit der Sache nicht mehr es am angemessensten, die Polizei⸗Behörde lassen. Um aber auch hier die Sicherheit zu tere Polizei⸗Beamte gravirend eintreten,

werden kann. Letztere wird die Sache näher Verhältnisse genau prüfen, und, wenn sie sich

sicht noch über die Dauer von fünf Jahren fortgesetzt werd üss so glaube ich, daß man sich n beruhigen kae gr . Candtags⸗KRommissarius: Wenn hier hervorgehoben worden ist daß die Bessimmung über die polizeiliche Beaufsschtigung von Ver⸗ 6 ihrer Strafen nur das rheinssche Recht ge⸗ älteren Landestheile fre⸗ sei, so ist das dem Buchstaben nach richtig; der Sache ö. . die polizeiliche Beaufsichtigung der entlassenen Verbrecher auch in diesen Landestheilen längst bestanden und durchaus nicht

brechern nach Abbü kannt habe und solche den Gesetzen der

werden können, da es eine der wichtigsten

Wohlfahrt dringendsten Aufgaben der Polizei ist, diese Aufsicht mi möglichster Umsicht und nach Umständen mit Strenge ö 4 t

deshalb aber betrachte ich es als einen großen

gebung, wenn wir das, was die Polizei bisher thun mußte, jetzt

in gesetzliche Form und Regel bringen.

dem Erkenntni

vorliegenden Paragraphen angeführt worden, daß es bedenklich sei,

ständen die Polizei die Befugniß erhalte, nach

nach bestimmte Strafe androhen müsse, und daß hier würde, wenn die Bestimmung des Maßes

daß die Bestimmung des §. 30 unverändert angenommen werde. ꝛ) Ich habe zu denjenigen Mitgliedern welche der Ansicht waren,

dürfe; der, Strafrichter ist derjenige, welcher zu entscheiden hat, ob

Das ist etwas, was den ersten Grundsätzen und dadurch wird mein Antrag, den

zumal wir noch keine Erfahrungen haben,

einer so ausgedehnten Befugniß anzurathen ist. ĩ gierungs⸗ Es ist allerdings richtig, daß die Polizei-Aufsicht in der hier angenommenen Art bis jetzt nur in zer In der Rheinprovinz tritt aber die po— lize liche Aufsicht auf Lebenszest ein. Im Jahre 1832 hat eine Um— arbeitung des Code penal in Frankreich stattgefunden, und man hat

Abweichung des Entwurfs von der rheinischen Strafgesetzgebung be⸗ steht darin, daß im Entwurfe die Dauer der Polizei Alufsicht auf 5 IJ n Hierbei hat man jedoch nicht verkannt, daß es Fälle geben könne, wo eine fünfsährige Polizei⸗Aufsicht nicht ausrei⸗

dig erscheint, eine längere Dauer dieser Aufsicht zuzulassen. Für Fälle

hiernächst noch eine längere

ten richtig verstanden habe, so erklärt er sich äichli , o ertla h hauptsächlich dagegen, daß demnächst die Landes-Polizeibehörde, nachdem 3 ., . in

theile, ob die fünfsährige Dauer nöch zu verlängern sei. bei ihm Anstoß verursacht, und wenn ich nicht irre, ist seine Ansicht, es solle gleich von dem Richter auf eine längere Dauer erkannt wer—

Indessen ist zu bemerken, daß eine derartige Bestimmung den Ver— In dem Augenblicke, wo

ich in der Folge führen wird, ob er sich bessern wird ober nicht. Die Dauer der fünfsährigen Polizei-Aufsicht läuft erst von dem Tage wo der Verbrecher die Freiheitsstrafe abgebüßt hat, ab. Frage, ob die Polizei⸗Aufsicht über diese fünf Jahre hinaus verlän⸗

( ist Vorsorge dadurch ge— troffen worden, daß eine solche Verlängerung der Feine ff; nur durch die Landes-Polizeibehörde, also die Regierung, festgesetzt

. AUebrigens ist die Bestimmung des Entwurfs, wonach der Richt

die Polizeiaufsicht nur auf 5 Jahre bestimmt . . . . ! unter gewissen Um⸗ Ablauf dieser Frist die

ß einen Zusatz machen darf, daß

Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Sonnabend den 29. Jan.

daß nach Ablauf der in der Regel nicht über die Dauer von . zei aspri J Jahren zu verhängenden Polizei-⸗Aufsicht dieselbe von ber 2 [ n , ,,, Polizei⸗Behörde verlängert werden könne. eine der Art und dem Maße hiergegen verstoßen es der Strafe in die Hände ͤ Dies sei um so unzulässiger, n als die Landes⸗-Polizei⸗-Behörde ihr Urtheil nur auf Vorschläge der untersten Polizei⸗Behörden stützen könne und die erforderliche Garan⸗ renge eintrete. Da in der Regel durch eine fünfjährige Polizei⸗Aufsicht der Zweck derselben ge⸗ sichert sein würde, so erscheine es angemessen, die desfallsige Bestim⸗ mung ganz fallen zu lassen, und es wurde angetragen,

eichen.

stimmung erklärte.

mittel der Polizei- Aufsicht leitend ist, geltend gemacht: Schutz der ! ö * 2 Die Besorgniß, daß die Landespolizei-Behörde zu streng verfahren werde, wurde nicht aner— kannt und für die Beibehaltung der fraglichen Bestimmung angeführt, auch über die Dauer von 5 Jahren besondere tehen zu lassen, in vielen Fällen nicht werde in

vermißte Garantie darin zu ing zulässig erkläre. vorzuschlagen:

daß eine solche die Polizei⸗Behörde unter de das Amendement stellen, werde. für den Antrag dieselben, halten sind. Bas Straf⸗ t die Freiheit des Verur⸗ Strafe, beschränkt werden

liegenden Falle angeordnet auf eine Behörde, welche solche hier auf, welcher eine werden soll, nämlich die

vollständige Rechtfertigung welche für eine en, da wir es mit einer Kriminal-Gesetzbuch einge⸗ eise, wie die Landespolizei⸗ eten lassen will, durchaus lso die größte Vorsicht bei

lichste Gewicht auf die im ug gelegt. Die wichtigste

tlichen Ordnung nothwen—

daß der Richter, indem nauer prüft, das Recht

ch den Herrn Korreferen⸗

eilt worden, darüber ur— Das hat

nicht, wie der Verbrecher

Also bie

Strafzeit und nach Ab—

befaßt ist. Da erscheint darüber entscheiden zu haben, daß nicht un.

recherchiren lassen, die überzeugt, daß die Auf⸗

s nicht entbehrt und für die öffentliche

Fortschritt der Gesetz⸗

so dem Richter die Befugniß zu ertheilen, in dem Strafurtheile festzu⸗ Aufsicht zu verlängern, eine sehr wesentliche Milderung des jetzigen

rheinischen Rechts, welches in sehr vielen Fällen Polizei⸗Aufsscht 1. nicht zugeben, daß durch den Gesetzesvorschlag die Landes- Polizei- Behörde richterliche Gewalt erhielte, oder daß darin eine Vermischung der Gewalten liege; denn nicht die Polizei, sondern der Richter erkennt die Strafe, und Eistere beurtheilt nur, ob der Fall vorliege, von der richterlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Wenn? man über⸗ haupt die Polizei-Aufsicht, die gegen Verbrecher geübt werden muß, in gewisse, durch das Gesetz bestimmte Formen und Schranken brin⸗ gen und in denselben ausüben will, so glaube ich, daß es nicht anders geschehen kann, als durch die vorliegende Vorschrift. Wollte man sie aufgeben, so würde die Polizei-Aufsicht dennoch bei vielen Verbrechern nach Ablauf der durch das Erkenntniß bestimmten Frist fortbestehen müssen, aber dann ohne gesetzliche Basis. Deshalb kann ich nur wünsch en, daß die Bestimmung des Gesetzes vorschlags im Interesse der gesammten Monarchie aufrecht erhalten werde. Korreferent: Was die Form betrifft, in welcher die Polizei⸗ Aufsicht ausgeübt werden soll, so wird das durch den folgenden Pa⸗ ragraphen bestimmt, und es wird dort Veranlassung sein, noch Ein— zelnes dagegen zu erinnern. Hier handelt es sich, wie von dem Herrn Landtags- Kommissarius anerkannt worden ist, darum, ob die Bestim— mung in dem zweiten Alineng festgehalten, ob nach Ablauf der Polizei⸗ Aufsicht von 5 Jahren noch eine längere Polizei-Aufsicht duͤrch die Polizei-Behörde ausgesprochen werden könne. Nun ist es richtig, daß die hier vorgeschlagene Bestimmung eine Milderung gegen den Zustand enthält, wie er nach der rheinischen Gesetzgebung besteht, und das ist anerkennungswerth; aber es ist auch wahr, daß dies ge⸗ schehen ist, weil man sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß die Polizei⸗Aufsicht auf Lebenszeit unzweckmäßig und doch nicht im Stande sei, eine genügende Garantie zu leisten. Ich glaube aber nicht, daß dies die Nothwendigkeit einschließe, hier auszusprechen, es sei in Bezug auf diejenigen, welche in Folge des richterlichen Urtheils eine Strafe verbüßt und fünf Jahre unter Polizei⸗-Aufsicht gestanden haben, nun noch einmal die Wirksamkeit der Landes⸗Polizei-Behörde anzurufen, um das Stlafübel gegen den Verurtheilten zu verlängern. Ich glaube auch schon deshalb nicht, daß dies nothwendig sei, weil die zu verhängende Freiheitsstrafe schon eine von längerer Dauer ist, weil außerdem noch neben diese Strafe eine fünfjährige Polizei-Aufsicht tritt; warum, frage ich, soll Jemand, an dem das Alles vorüber— gegangen ist, noch unter die Willkür der Landes-Polizei⸗Behörde gestellt werden? warum soll diese ermächtigt sein, daß gegen ihn nach Willkür noch eine größere Härte ausgeübt werden könne? Ich glaube, es sei anzunehmen, daß bei dem Verbrecher Besserung, also das ein= getreten sei, was das Gesetz beabsichtigt, bis er das Gegentheil dar⸗— gethan hat, und daher glaube ich, daß das zweite Alineg gestrichen werden muß. ; . Abgeordn. Sperling: Ich will nur eine kurze Bemerkung mir gestatten, nämlich die, daß ich der Ansicht bin, es gehöre diese Be⸗ stimmung nicht in das Gesetz. Mögen Fälle vorkommen, in welchen die Polizei-Aufsicht noch über fünf Jahre hinaus verlängert werbe h h . fünf Jahre hinaus verlängert werden muß, dann räume man diese Befugniß der Polizei⸗Behörde in einem besonderen Gesetze ein. Daß solche hier im Krimmal— Gesetze aus⸗ gesprochen und von dem Richter darauf erkannt werde, dafür sehe ich keinen Grund. Man müßte dem Richter eine Divinationsgabe zu⸗ muthen, die kein Mensch besitzt. Unmöglich wird er schon bei Ab⸗ fassung eines Urtheils auf fünf Jahre hinaus ermessen können, ob nach deren Verlauf noch eine fernere Polizei-⸗-Aufsicht nothwendig sein werde oder nicht. Ich erkläre mich dahin, daß der zweite Saß ge⸗ strichen werde. . J Regierungs⸗Kommissarius Bischoff: Es ist ja gerade eine Ga— rantie, die der Entwurf gewährt, indem der Richter bestimmt, unter welchen Umständen diese Verlängerung der Polizei-Aufsicht stattfinden könne. Es ist wünschenswerth, daß man alle diese Bestimmungen in einem Gesetze vereinigt und nicht in mehreren Gesenen zersplittert. Was aber die dem Richter zugemuthete Divinationsgabe betrifft, so sind die Ansprüche nicht groß. Wenn der Richter einen Verbrecher vor sich hat, der schon öfter bestraft worden ist oder vielfache schwere Verbrechen begangen hat, so ist dadurch von selbst die Vermuthun begründet, daß der Verbrecher einer längeren als fünfjährigen Poli- zei⸗Aufsicht bedarf. Sollte sich demnaͤchst herausstellen, daß eine längere Aufsicht nicht erforderlich ist, so wird die Landes ⸗Polizei⸗ Behörde davon absehen. ; Abgeordn. Secretair Dittrich: Die gegenwärtige Bestimmung scheint mir ein großer Fortschritt zu sein. Wir haben die Polizei⸗ Aufsicht schon bisher gehabt, und zwar ohne daß ein richterliches Erkenntniß ihr zum Grunde gelegen hat, und wenn von dem Herrn Korreferenten eingewendet worden ist, daß der Polizei-Behörde zu viel Gewalt übertragen werde, so muß ich dem widerstreiten. Der Richter entscheidet, ob die Verlängerung der Polizei Aufsicht statt⸗ finden solle, und die Polizei⸗-Behörde vollstreckk nur das Erkenntniß;

denn der Entwurf sagt, daß der Richter in dem Urtheile darauf zu

erkennen habe, und die Polizei-Behörde hat also nur die Aufgabe zu untersuchen und sich zu entscheiden, ob sie dieses Erlenntniß mil! dern wolle, indem sie die Verlängerung der Polizei⸗Aufsicht nicht verfügt. ; . . ; —Abgeordn. von Brünneck: Ich habe nur noch zu bemerken daß dieselbe Bestimmung auch in dem Entwurfe von 1813 enthalten war, und ähnliche Bedenken stattgefunden haben. Der preißzische Landtag hat geglaubt, diesen Bedenken dadurch begegnen zu können, daß er für die Dbservaten das Recht in Ansprüch nahm, auf richter=

liches Gehör und richterliches Erkenntniß provoziren zu können.

Regierungs- Konimissarius Bischoff: Die Bestimmungen des Ent⸗

k

wurfs von 1843, welche zu Erinnerungen seitens der Provinzial⸗ Stände Anlaß gegeben haben, waren andere, als die hier in Rede stehenden. nen beiden letzten Absätze des damaligen §. 40.

Es waren dies die aus dem neuen Entwurfe weggelasse⸗ Es hieß dort: „Die Aufhebung derselben nach Ablauf eines Jahres hängt von dem Ermessen der Polizeibehörde ab. .

Soll die besondere Polizeiaufsicht nach einer Dauer von fünf Jahren fortgesetzt werden, so ist hierzu die Genehmigung der Landes⸗Polizei⸗Behörde erforderlich.“

Gegenwärtig hat sich die Sache anders gestaltet. Denn nur, wenn der Richter vorher darauf erkannt hat, soll die Verlängerung der Polizei⸗Alufsicht über die Dauer von fünf Jahren hinaus stattsinden können.

Abgeordn. von Uechtritz: Ich kann mich nur für die Beibehal— ung dieser Bestimmung erklären, und nach den Fällen, die mir vor

liegen, wird es nicht leicht vorkommen, daß die Polizei⸗Aufsicht über fünf Jahre fortgesetzt wird. Ich vermisse aber einen Paragraphen

darüber, wie die frühere Aufhebung der polizeilichen Aufsicht möglich

emacht werden könne; denn, Gott sei Dank, es liegen mir viele

Fälle vor, wo die Observaten sich gut geführt haben, und wenn der Richter auf fünf Jahre Polizei⸗Aufsicht erkennt, die Behörde aber

findet, daß der Observat sich gut geführt hat, so fehlt es an einer