1848 / 29 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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. ? 2 im uf . a . Herr Korreferent erklärt, daß er auf die Stellung einer Frage verzichte. Wenn also der Antrag nicht von mem anderen Mitgliede aufgenommen wird, wäre darüber hinweg⸗ ug ehs e ein. Sperling: Da wir einmal darüber debattirt haben, so wäre es doch wünschenswerth, daß wir auch darüber abstimmten.

Marschall: Da hätte der Korreferent kaum nöthig gehabt, auf die Fragestellung zu verzichten, und wir kommen somit zu der Frage: „Will die Versammlung auf Wegfall des zweiten Abschnitts des szᷣaragraphen antragen?“

; (Ein Theil der Versammlung erhebt sich.) Die Majorität hat sich dagegen ausgesprochen, es ist also der Para⸗ graph angenommen. ö.

Die nächste Sitzung wird morgen Vormittag 10 Uhr stattfinden.

(Schluß der Sitzung 3 Uhr Nachmittags.)

Uichtamtlicher Theil. n hatt.

Inland. Berlin. Das Leichen-Fuhrwesen Berlins.

Deutsche Bundesstaaten. Großherzogthum Baden. Land- tags -Verhandlungen. Herzogthum Holstein. Vereidigung des Militairs in Altona. Schreiben aus Frankfurt a. M. (Versamm- lung hanauer Bürger.)

Ynlan d.

Berlin, 28. Jan. In neuerer Zeit ist die öffentliche Aufmerksamkeit mehrfach auf das Leichenfuhrwesen in hiesiger Stadt und auf die Verwendung der daraus aufkommenden Mittel gelenkt worden. Wir glauben, aus sicherer Quelle über den Stand der Sache Folgendes hier mittheilen zu können:. ;

Die Vereinigung des Leichenfuhrwesens in der Hand. eines Un⸗ ternehmers gründet sich auf ein schön vor dem Jahre 1710 ertheil— tes landesherrliches Privilegium. Der Zweck dieser Anordnung war, für die Leichenwagen und das gesammte Begräbnißwesen eine ge⸗ meinsame, den Geboten der Pietät und des Anstandes entsprechende Ordnung aufrecht zu erhalten. Nur der französischen Kolonie und der Judengemeinde blieb es überlassen, für ihre Begräbnisse auf eigene Weise zu sorgen, alle übrigen Kirchengemeinden Berlins mußten sich der gemeinsamen Ordnung unterwerfen. Seit dem Jahre 1722 zahlte der Unternehmer des Leichenfuhrwesens einen gewissen Kanon für die ihm ertheilte ausschließliche Berechtigung, welcher allmälig bis zum Jahre 1830 auf mehr als 8000 Thaler jährlich gestiegen ist. Bis zum Jahre 1801 floß dieser Kanon in die Kasse der Akademie der Wissenschaften, vom Jahre 1801 ab bis zum Jahre 1839 wurde derselbe bei dem Polizei-Präsidium für dessen etats⸗ mäßige Bedürfnisse verwendet.

Im Jahre 1835 fanden die Stadtverordneten von Berlin sich veranlaßt, diesem Fonds eine nähere Aufmerksamkeit zu widmen, und richteten dieselben an des Königs Majestät die Bitte, die Pacht auf die Summe von 600 Thalern zu ermäßigen und das Unternehmen in Zukunft an denjenigen zu überlassen, welcher bei der Licitation die billigsten Fahrsätze stellen würde. .

Die desfalls eingeleitete nähere Prüfung ergab, daß die Fahr⸗ sätze für die mittleren und geringen Klassen der Beerdigungen bereits auf einen mäßigen Satz gestellt seien, so daß eine Minuslicitation auf die Fahrpreise einen erheblichen Gewinn für diesen Theil des Publikums kaum erwarten lasse. Dagegen schien es billig, daß der durch die Leistungen der Einwohner von Berlin allein aufkommende Fonds in einer anderen, als der bisherigen Weise verwendet werde. Es wurde dabei namentlich an die ärmeren Klassen der Bevölkerung gedacht. Durch zwei Königliche Ordres vom 18. Dezember 1836 und vom 31. Dezember 18338 wurde nun festgesetzt, daß es zwar bei den bisherigen Fuhr- und Pachtsätzen verbleiben, daß aber der auf⸗ kommende Kanon, wenngleich die Stadt einen Rech ts-Anspruch auf denselben nicht habe, doch in Zukunft in einer Weise verwendet werden solle, welche der Stadt und namentlich den ärmeren Ein⸗ wohnern derselben zum Besten gereichte. Als eine dahin zielende Ver— wendung wurde die Errichtung von Leichenhäusern und die Erleich⸗ terung der ärmeren Einwohnerklassen bei Bezahlung des Preises der Grabstellen und der kirchlichen Begräbnißgebühren angeordnet.

Auf Grund dieser Königlichen Bestimmungen ist die Leichenfuhr⸗ pacht vom Januar 1839 ab von dem Etat des Polizei- Präsidiums abgesetzt, der dadurch entstehende Ausfall aus öffentlichen Kassen ander⸗ weitig gedeckt und die fernere Einnahme im Depossitorium des Ma⸗ gistrats einstweilen, verwahrlich niedergelegt worden. Gleichzeitig wurden von den städtischen Behörden Vorschläge wegen Ermäßigung der kirchlichen Beerdigungsgebühren erfordert. ;

Im Jahre 1844 gelangten diese Vorschläge an die Behörden zur Prüfung. Der von den stäbtischen Behörden entworfene Plan ging dahin, zunächst bei den Kirchen städtischen Patronats die firch= sichen Beerdigungsgebühren für die ärmeren Klassen ganz abzuschaffen, für die mittleren zu ermäßigen und aus dem Fonds der Leichenfuhr« pacht an die Kirchenkassen und kirchlichen Beamten eine dem zu er— wartenden Ausfall entsprechende Entschädigung dafür zu zahlen! An diesen Plan schloß sich die weitere Hoffnung, diese Maßregel allmä= lig auch auf die übrigen Kirchen und vielleicht auf das gesammte Stolgebührenwesen auszudehnen.

Die Behörden erklärten sich mit den von der städtischen Ver— waltung in das Auge gefaßten Endzwecken vollkommen einverstanden. Dagegen schien es, gag in der Art und Weise, wie die Entschädi= gungen bemessen und die in dem Fonds vorhandenen bedeutenden Mittel vertheilt werden sollten, noch zweckmäßigere und wirksamere Einrichtungen getroffen werden könnten. Nach den Berechnungen des Magistrats sollten zu den Entschädigungen für, Ermäßigung der Beerdigungsgebühren und Grabgelder allein an die Kirchen magistra—⸗ tualischen Patronats 55018 Rlhlr. jährlich gezahlt werden. Es schien hiernach zweifelhaft, ob der Ueberrest des Fonds eine Ausdeh— nung der Maßregel auch auf die Kirchen Königlichen Patronats und auf andere kirchliche Gebühren zu ertragen im Stande sein würde.

Ein anderes Bedenken war dieses. Bei den verschiedenen Kirchen Berlins besteht eine gleichförmige Taxe für Beerdigungen und für andere kirchliche Handlungen nicht. Bei jeder derselben haben sich die Gebührensätze auf n n. Weise festgestellt. Die unter der Regierung Friedrichs des Großen durch Keglemnent vom 3. Januar 1748 (Mylius Corp. Const. March. Cont. y p. 5.) festgesetzten

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Taren lassen die hier obwaltenden bedeutenden Unterschiede deutlich erkennen. Während beispielsweise bei der Jerusalems⸗, Georgen⸗ Luisenstadt⸗ und Sophien Firche dis kirchlichen Beerdigungsgebihren nach Verschiedenheit der Klassen von 15 ggr. bis 12 Thaler angesetzt sind, belaufen sie sich bei der Nikolai, Marien- und Petri- Kirche von 1 Thaler 9 ggr. bis auf einige sechszig Thaler. Aehnliche bedeu- tende Verschiedenheiten finden in Beziehung auf die Preise der Grab— stellen statt. Nach dem vorgelegten Plane sollten nun für alle Kirchen künftig gleiche Taxen eintreten, die Entschädigungen aber nach den alten, in sich verschiedenen Taxen abgemessen werden, dergestalt daß die Kirchen älterer Stiftung verhältnißmäßig einen doppelt und drei⸗ fach so hohen Antheil aus dem Fonds der Leichenfuhrpacht bezogen haben würden, als die Kirchen neuerer Stiftung. So wünschens— werth es nun auch offenbar war, eine Gleichförmigkeit der Taxen, wenn auch zunächst nur für die mittleren und unteren Beer— digungsklassen, herbeizuführen, so schien es doch den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht zu entsprechen, einen Fonds, zu welchem alle Ein⸗ wohner der Stadt verhältnißmäßig gleich beisteuern, so zu vertheilen, daß die Einwohner einzelner Stadttheile für ihr Kirchenwesen einen verhältnißmäßig weit größeren Antheil daraus beziehen würden, als andere.

Um diese Ungleichheit zu vermeiden und dabei zugleich den von dem Magistrate in das Auge gefaßten Endzweck Erleichterung der ärmeren Klassen in dem kirchlichen Gebührenwesen für alle Pa⸗— rochieen in umfassenderer Weise zu erreichen, wurde nun ein anderer Plan entworfen. Es sollte zunächst berechnet werden, lin welchem Verhältnisse die Einwohner jeder Parochie, nach Maßgabe der Zahl der Beerdigungen, an dem Fonds Antheil zu nehmen berechtigt seien, dann aber innerhalb jeder einzelnen Parochie mit Hülfe des für die⸗ selbe berechneten Antheils, unter Mitwirkung der verfassungsmäßigen Vertreter derselben, zunächst eine Ermäßigung der kirchlichen Gebühren auf eine zu entwerfende Normaltare herbeigeführt und endlich, wenn in den einzelnen Parochieen etwas davon erübrigt werden könnte, an- derweitige Vorschläge für dessen Verwendung gemacht werden. Der Antheil der einzelnen Parochieen sollte mit ben betreffenden Kirchen— kassen nicht verschmolzen, sondern als ein für die einzelne Gemeinde bestimmtes besonderes Vermögen abgesondert verwaltet und ver— wendet werden.

Durch eine solche Zerlegung des Gesammtfonds in einzelne Spezialmassen hoffte man insbesondere das zu erreichen, daß die von den einzelnen Kirchenkassen und kirchlichen Beamten gemachten Ent— schädigungsansprüche im Einzelnen ganz genau geprüft, und daß das Streben in den einzelnen Gemeinden nicht sowohl dahin gelenkt würde, aus dem Gesammtfonds eine möglichst reichliche Entschädigung für ihre Kirche und ihr Kirchenwesen zu gewinnen, sond ern mit dem ihnen berechneten Antheil sorgfältig hauszuhalten, um, nach Herab— setzung der kirchlichen Gebühren, wo möglich noch für andere gemein- nützige Zwecke Mittel übrig zu behalten.

Dieser Plan wurde dem Magistrate in einer ausführlichen Dar⸗ legung mitgetheilt und von demselben mittelst einer Erklärung vom 17. Juni 1845 in seinen Grundzügen vollkommen gebilligt. So vorbereitet, wurde die Genehmigung Sr. Majestät zu dessen Aus—⸗ führung erbeten und in einer Allerhöchsten Ordre vom 17. Februar 1846 ertheilt. Auf späteres Ansuchen des Magistrats ist demselben auch noch die fernere Vereinnahmung der Leichenfuhrpächte und eine fortlaufende Kenntnißnahme und Mitwirkung bei den aus den Fonds sestzusetzenden Verwendungen zugestanden worden.

Der festgestellte Plan ist hiernach der, daß der Fonds nach Ver⸗ hältniß der . der Beerdigungen in den einzelnen Parochieen der Stadt vertheilt und innerhalb jeder derselben, unter Mitwirkung der verfassungsmäßigen Vertreter der Gemeinden und des Magistrats, zunächst zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Normaltaxe für die kirchlichen Gebühren, falls derselbe aber weiter reicht, auch zu ander— weitigen gemeinnützigen, vornehmlich der ärmeren Klasse der Bevölke⸗ rung zu Gute kommenden Zwecken verwendet werden wird.

Deutsche Gundesstaaten.

Großherzogthum Baden. (Landtgs.⸗Bote.) Nach⸗ dem in der Sitzung der zweiten Kammer am 17. Januar der Staats⸗ Rath Trefurt seine (bereits mitgetheilte) Rede in Bezug auf die gemeinsame deutsche Wechsel⸗Ordnung beendigt hatte, bestieg der zum Regierungs⸗Commissair ernannte Ministerial⸗Rath Brauer den Red⸗ nerstuhl und hielt den nachstehenden Vortrag:

„Hochgeehrte Herren! Die engere Verbindung, in welche die Staaten des deutschen Bundes durch das Band einer gemeinsamen Zoll-Vereinigung, den aufblühenden Verkehr und die vervielfältigten Communicationsmittel getreten sind, machen das Bedürfniß einer gleichartigen Gesetzgebung unter den einzelnen Staaten immer dringender. Deshalb sind auch dahin abzie—= lende Anträge sowohl bei den Zoll-stonferenzen der letzten Fahre als auch im Schoße dieser Versammlung schon zu wiederholten Malen vorgebracht worden.

„Aber bei den großen Schwierigkeiten, welche die Vereinigung der ver— schiedenartigsten Gesetzgebungen und zum Theil sich widersprechenden Inter= essen nothwendig darbieten muß, ist es unthunlich, diesem Bedürfniß sofort in seinem ganzen Umfange zu genügen, und wir müssen uns, den Fortschritt zu einer umfassenden Einigung dem Drange, des täglich wachsenden Bedürf- nisses und der Macht der Verhältnisse anheimgebend, damit begnügen, diese Einigung zunächst da zu erwirken, wo die Gleichheit der Verhälinisse und das unabweisliche Bedürfniß des Verkehrs dies am lautesten fordert. In richtiger Würdigung diteser Umstände hat auch diese hohe Kammer in der 25. Sitzung vom 30. Juni 1846 ihren Antrag zunächst auf die Abfassung einer allgemeinen deutschen Wechsel Ordnung beschränlt.

„Inzwischen ist auf die von Seiten der Königl. preußischen Regierung an sämmiliche Staaten des deutschen Bundes ergangene Einladung vor wenigen Monaten eine Konferenz von Rechts- und Handels verständigen aus allen Theilen Deutschlands in Leipzig zusammengetreten, welche, auf die Grundlage eines von Seiten der Königl. preußischen Regierung ausgearbei⸗ teten, von der Stimme des ka n en ublikums als vorzüglich aner= kannten Entwurfs eine allgemeine Wechsel⸗ Ordnung berathen hat. Das Ergebniß dieser Berathungen beehren wir uns, Ihnen, hochgeehrte Herren, zufolge uns ertheilten allerhöchsten Auftrags, hiermit nebst dem Entwurfe eines Einführungs-Edikts zur ständischen Zustimmung vorzulegen. ;

„Die dem vereinbarten Entwurfe beigefügten Motive des ursprüng— lichen Entwurfs in Verbindung mit den Konferenz- Protokollen gehen eine vollständige und genügende Beleuchtung der in demselben enthaltenen Vor— schristen. Einer weiteren Begründung müssen wir uns enthalten, weil bei einem Gesetze, welches, durch das Zusammenwirken mehrerer Regierungen vereinbart, welches dazu bestimmt ist, ein gemeinsames für ganz Deutsch⸗ land gültiges zu werden, die Regierung des einzelnen Staates die Motive des Gesetzgebers in authentischer Weise nicht darlegen kann, indem gerade nur der vereinte Wille der verschiedenen, bei der Abfassung desselben be— theiligten Regierungen hierbei als alleinige Erkenntnißquelle benußt werden kann.

„Eben hierin liegt auch der Grund, warum der Entwurf nicht nach Art gewöhnlicher Gesetz, Entwürfe zur artikelweisen Berathung vorgelegt werden kann. Jede Aenderung, die wir einseitig beschließen würden, müßte die Gemeinsamkeit des Gesetzes aufheben, mithin dessen höchsten Zweck ver—Q eiteln. Es kann sich daher nur darum handeln, ob Sie, hochgeehrte Her- ren, das Gesetz im Ganzen für zweckmäßig, für entsprechend dem Be= dürfnisse des Wechselverkehrs erachten oder nicht. Je nachdem sich Ihre Ansicht auf die eine oder die andere Seite neigt, werden Sie dasselbe an⸗ nehmen oder verwerfen, aber die Annahme muß nothwendig eine un⸗— bedingte sein.

„Indem wir im Allgemeinen auf den Inhalt der beiliegenden Konfe⸗ renz- Protokolle verweisen, können wir gleichwohl nicht umhin, über den Um-

fang und Inhalt des Gesetzes einige kurze Bemerkungen beizufügen, welche

darthun werden, daß dasselbe die Wünsche, welche der ründli ĩ 22sten Sitzung vom 23. Juni 1846 ee Kammer nnn . sions - Bericht vorbrachte, sämmtlich berücksichtigt.“

Nachdem der Redner eine kurze Uebersicht von dem Inhalte der Wechsel⸗Ordnung gegeben, fuhr er fort:

„Und so legen wir Ihnen, hochgeehrte Herren, das erste allgemein: deutsche Gesetz mit der Hoffnung vor, daß Sie, eingedenk des wichtig Schrittes, den wir zu einer innigeren Annäherung der deutschen Bruder« stämme damit gethan haben, solches mit Freuden begrüßen werden. Wünf. der Einzelnen werden sich willig dem Vorzug der Gemeinsamkeit untererk. nen, und bei dem unschätzbaren Gewinn der Gleichheit werden Sie auch solchen Bestimmungen nicht entgegentreten, die wir vielleicht anders verein= bart hätten, wenn das Gesetz die Gränzen unseres engeren Vaterlandes nicht überschreiten sollte. Möge die Bereitwilligkeit der Regierungen und Stände. Versammlungen der deutschen Staaten sich die Hand reichen, zum gemeinsamen Werke das Wahrzeichen sein, daß der Bau einer allgemeinen 66. , . zu welchem wir jetzt den Grundstein legen, sich bald ien und schirmend über unsere Gauen legen wird.“ (Vielfacher Bei⸗

In der Sitzung der zweiten Kammer, am 20. Januar, begrün⸗ dete der Abgeordnete Zentner seinen Antrag auf Einführung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und sprach sich darüber im We⸗ sentlichen folgendermaßen aus: undi fin Herren! Ich habe in einer früheren Sitzung die Motion ange⸗

Se. Königl. Hoheit den Großherzog in einer unterthänigsten Adresse zu bitten, im Verein mit den übrigen deutschen Regierungen die Einlei= tung zur Einführung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in den deutschen Staaten zu treffen und insbesondere dahin zu wirken, daß zu⸗— nächst ein gemeinsames Gesetz über das Recht der Forderungen, mit Ein= schluß des Handelsrechts, verfaßt und eingeführt werde.“

Meine Herren! Betrachten wir unseren Gegenstand zuvörderst von dem Standpunkte der Nationalität, so kann nicht geleugnet werden, daß ein aus der Nation selbst hervorgegangenes gleiches Recht ein wesentliches Element ihrer Wohlfahrt und Macht ist. Es erwächst daraus dem Einzelnen das Bewußtsein enger Verbrüderung, und diesem Bewußtsein entsproßt das stolze Selbstgefühl, einer Nation anzugehören, welche, in Eintracht verbunden, Großes zu vollführen und dem Geringsten den größten Schutz zu geben vermag. Dieses Selbstgefühl aber wird die Mutter der Kraft und Stärke im Innern und nach Außen. Wem die Wahrheit dieser Sätze noch irgend zweifelhaft sein sollte, der darf nur einen Blick auf England und Franlreich werfen und sich einzelne Vorgänge der jüngsten Zeitgeschichte ins Gedächts niß rufen. Eine Nation dagegen, die vielerlei und dazu noch fremden Ge— setzen unterworfen ist, welche das Volk nicht kennt, nicht versteht und darum auch nicht liebt, befindet sich in einem Zustande der Schwäche und Erniedrigung, und wenn das Nachtheilige und Schimpfliche eines solchen Zustandes zuletzt nicht mehr so lebendig empfunden wird, so ist dies hier wie in so vielen anderen Dingen die Wirkung der Gewohnheit, darum aber nicht minder verderblich und einer thatkrästigen, auf Achtung Anspruch machenden Nation unwürdig. Daß sich unser dentsches Vaterland zum größten Theile in dieser betrübten Lage befinde, ist Ihnen Allen bekannt.

Sie wissen, daß in den meisten deutschen Staaten noch das römische und kanonische oder päpstliche Recht unter dem Namen des gemeinen Rechts gilt, Gesetze also, welche für ganz andere Zeiten, Verhäitnisse und Völker gemacht wurden, und wenn man denselben, besonders dem römischen Rechte, auch die Vorzüge der Konsequenz und einer hohen Ausbildung nicht bestreiten kann, doch so komplizirt und schwierig sind, daß sie nicht allein vom Volke nicht verstanden werden, sondern selbst denjenigen, welche deren Studium zum Lebensberufe machen, den Lehrern dieses Rechts, die voll— ständige Erforschung und Durchdringung nicht gelingt, wie dies einer der Koryphäen des Fachs, Thibaut (in seiner Schrift: Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts in Deutschland), öffentlich erklärte. Daß, da den vielbeschästigten Richtern die eigene gründliche Erforschung des Gesetzes selbst nicht möglich sei, daß sie daher statt dessen bei dem Heere von Kontroversen sich an Autoritäten und Kompendien halten, mit diesen folglich auch ihre Entscheidungen wechseln, das eine Gericht nach die— sem Schriftsteller, das andere nach jenem in entgegengesetzter Richtung sein Urtheil fällt, und daß unter solchen Umständen an eine gleiche Nechts-An— wendung nicht zu denken ist und alle Rechts -Sicherheit nothwendig unter— graben wird, dies Alles begreifen Sie wohl. Statt aller weiteren Ausfüh— rung hierüber will ich Ihnen den Ausspruch des ebengenannten Rechtsleh— rers anführen: „So ist also“, sagt derselbe am anderen Orte, „unser gan= zes einheimisches Recht ein endloser Wust einander widerstreitender, vernich— tender, buntscheckiger Bestimmungen, ganz dazu geeignet, die Deutschen von einander zu trennen und den Richiern und Anwälten die Kenntniß des Rechts unmöglich zu machen.“

Sie wissen ferner, meine Herren, daß in einem anderen großen Theile Deutschlands, in den Rheinlanden und in unserem engeren Vaterlande selbst, die Herrschaft des Napoleonischen Gesetzbuͤchs noch bis zur Stunde fortdauert und das Andenken an die traurige Epoche der tiefsten Erniedri= gung Deutschlands unter fremdes Joch lebendig erhält. Obgleich wir durch den Besitz dieses manches Gute enthaltenden Gesetzbuches trotz seines frem= den Ursprungs und Charakters noch in einer verhältmäßig glücklichen Lage uns befinden gegen den Zustand jener durch Kompendien uͤnd Autoritäten regierten Länder des gemeinen Rechts, so müssen wir uns doch gestehen, daß das Volk, der bereits vierzigjährigen Anwendung un eachtet, sich mit diesem Gesetzbuche noch keinesweges sonderlich befreundet hat. Es ist dies auch ganz natürlich und giebt der inneren Kraft und Selbstständigkeit des deutschen Wesens ein Zeugniß, worüber wir uns eher zu freuen, als zu beklagen haben. Mit Ausnahme Oesterreichs und des nicht zu den Rhenilanden gehörigen Theils von Preußen, wo allgemeine deutsche Gesetzbücher bestehen, wird also Deutschland noch heute beherrscht von dem aus der korrumpirtesten Kaiserzeit herstammenden römischen Rechte, von dem aus dem Mittelalter herrührenden päpstlichen Rechte und dem zur Zeit der tiefsten Erniedrigung Deutschlands uns aufgedrungenen Napoleo— nischen Gesetzbuche, womit sich endlich noch einige einheimische Satzungen und Rechtsgewohnheiten zum buntesten Gemenge verbinden.

Dies, meine Herren, ist in wenigen Zügen der Zustand des bürgerli— chen Rechts in Deutschland, nicht mit Farben der Uebertreibung gemalt, sondern treu nach der Natur gezeichnet!

Ist nun der vielgehörte Ruf von der nationalen Erhebung und Wie— dergeburt Deutschlands eine Wahrheit, so muß es sich vor Allem in dem ernstlichen Bestreben der Nation kundgeben, sich der gleich schimpflichen als schädlichen Fessel der fremden Gesetze zu entledigen und sich ein eigenes Gesetz zu erschaffen, entsprechend seiner inneren Natur, seinen Sitten und seinen jetzigen Bedürfnissen. .

Auch unser Civil- und Strafprozeß, wie er in dem größten Theile von Deuischland noch gilt, besteht meistentheils aus fremdem Rechte, welches auch hier die trefflichen Grundlagen germanischen Geistes verdrängt hat, und die Strafgesetzgebung steht, wenn man die geringere Zahl der Länder, die sich in der neüesten Zeit Partikular-Gesetze schufen, ausnimmt, durch ihre bar= barischen Strafen mit den milderen Sitten unserer Zeit im schroffsten Wi⸗ derspruche. . ;

Schon von dem nationalen Standpunkte aus erscheint daher die Durch⸗ führung einer allgemeinen deutschen Gesetzgebung dringend geboten; und zwar kann nur mit Durchführung allgemeiner Gesetze in allen obengedach⸗ ten Beziehungen der Zweck als vollständig erreicht erachtet werden. Ich habe in dieser Richtung an der Erörterung der Frage auf dem Gebiete der Wissenschaft Theil genommen und möchte auch hier gern meinem. Antrage denselben Umfang geben. Allein der Standpunkt der wissenschaftlichen Er⸗ ,,, Frage und jener der praktischen Einführung in das Leben ist ein verschiedener. 2 .

1 ersten Standpunkte hat der Geist in Gestattung der Verhältnise schon wegen der Ungewißheit des Zeitpunkts der Realisirung eine fteiere Be— wegung; auf dem zweiten rein praltischen Standpunkte dagegen muß man an? die' konkreten Verhältnisse anknüpfen und nach möglichst sicheren und baldigen Ergebnissen trachten. Ich mußte es darum für zweckmäßig erach⸗ fen, meinem Antrage die gewählte Beschränkung zu geben. Dazu bestimmte mich noch ganz besonders die Rüscksicht, daß bei diesem beschränkteren Um- fange ein noch weit stärkerer Grund für den Antrag streitet, als der oben. berůhrte, nationalen Rücksichten entnommene. .

Dieser zweite Hauptgrund ist das Bedürfniß. Ja, meine Herren, es

Dritte Beilage

203 Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den 29. Jan.

ist eine durch die Geschichte der Vergangenheit und unserer Tage tausend- fältig bestätigte Wahrheit: das Beduͤrfniß ist bei allen Unternehmungen der mächtigste Bundesgenosse, und je stärker dasselbe ist, desto eher und leichter wird man zu dem Ziele gelangen, zu welchem es hindrängt. . Das Bedürfniß eines einfachen, verständlichen allgemeinen Gesetzes zeigt sich aber ganz besonders in denjenigen rechtlichen Beziehungen, in welche den Bürger tagtäglich seine Verkehrs-Verhältnisse bringen. Die Ge— sammtheit dieser Beziehungen bildet den Inbegriff des bürgerlichen Gesetz⸗ buchs. Mein Antrag geht deshalb in seiner Hauptrichtung auf Einführung eines vollständigen bürgerlichen Gesetzbuchs, und es spricht dafür, daß es nichi theilweise, sondern zugleich ganz zur Abfassung und Einführung gelange, unter Anderem besonders auch der Grund, daß alle Theile des Civilgesetz⸗ buches mehr oder weniger in Beziehung zu einander stehen, und Jeder, der über die Annahme eines solchen Gesetzes eine Stimme abzugeben hat, lie- ber das Ganze, als nur ein Bruchstück vor sich sehen wird. Dabei läßt sich jedoch Zweierlei nicht verkennen, einmal, daß bei einzelnen Bestandthei⸗ len desselben eher Schwierigkeiten oder Hindernisse der Vereinigung so vie— ler Staaten von zum Theil sehr verschiedenen politischen Grundlagen denk— bar sind, als bei anderen Theilen; und zweitens, daß sich im Gesetzbuche doch auch wieder Theile unterscheiden lassen, worin eine Allgemeinheit des Nechts noch dringender noth thut, als in anderen. Fände sich nun ein solcher größerer Bestandtheil, worin jene Hindernisse schon ihrer Natur nach weniger zu besorgen sind, und bei welchem zugleich das letztere Merkmal der Dringlichkeit vorzugsweise hervorträte, so würde offen- bar die Klugheit rathen, diesen Theil zuvörderst in Bearbeitung zu nehmen und zur Einführung zu bringen. Einen solchen Bestandtheil sinden wir aber nun wirklich in dem welten Gebiete der Rechts -Verhältnisse, die man in der juristischen Kunstsprache unter dem Rechte der Forderungen oder Obligationen⸗Rechte begreift, das Wort ohligatio aufgefaßt als eine Pflicht, etwas zu geben oder zu thun oder zu leisten, im Gegensatze zu den dingli⸗ chen Rechten, die sich auf Sachen beziehen und eine die Sache ohne Rücksicht auf die Besitzwechsel verfolgende Klage gewähren. Auf diesen Theil des Gesetzbuches wollen wir deshalb, um den Antrag möglichsf prak⸗ tisch zu machen, allernächst und vorzüglich unser Augenmerk richten.

Endlich begreift der Antrag noch insbesondere das Handelsrecht in sich, wogegen das Wechselrecht aus demselben wegbleiben mußte, weil in Beziehung auf dieses der Zweck der Motion schon erreicht ist durch die be— reits erfolgte Vorlage des von den deutschen Regierungen vereinbarten Ent— wurfs. In dem Kreislaufe der bisher aufgeführten Rechtsbegriffe bewegen sich die gewöhnlichen und vielgattigen Geschäfte, welche der Handels- und Ge— werbsmann, so wie der Landwirth des einen Zollvereins- Staates in den anderen Staaten des Vereins zu machen in die Lage kommt; hätten wir daher we— nigstens einmal hierin ein gemeinschaftliches Gesetz, so würde schon dem dringendsten Bedürfniß abgeholfen sein. Der Redner führt nun unter Hin— weisung auf Beispiele aus, daß zwar ein allgemeines Handelsrecht nicht weniger dringend als ein Wechselrecht sei, von diesem aber die Bestimmun⸗ gen über das Recht der Forderungen untrennbar seien, und fährt dann fort:

„Welche Bewandtniß es aber auch mit der Frage habe: ob die Erlas— sung eines gemeinschaftlichen Handelsrechts für sich allein möglich und auch nur für den nächsten Zweck genügend sei, jedenfalls bleibt es unbestreitbar, Daß die außer dem Handel vorkommenden vielgattigen Geschäfte aus dem Obligationen-Rechte, welche die Bewohner eines Vereinsstaats in ihrem täg⸗ lichen Verkehr in anderen Staaten des Zollvereins zu machen haben, so zahlreich sein werden, daß das Fortbestehen des gegenwärtigen Gemifches der verschiedenartigsten Gesetze nothwendig mit den vielfältigsten und hem— mendsten Störungen verbunden sein muß. Nur von der Zeit an, wo ein gleiches Gesetz den Weg zum Verkehr in die anderen Vereinsstaaten geebnet haben wird, können daher die Zollschranken wahrhaft als gefallen erklärt werden, und nur dann erst wird die großartige Schöpfung des Zoll— vereins mit dem beflügelten Transport- System des Schienengeleises ihren Zweck vollständig erreichen. Wie dazu ein gleiches Gewicht und Maß und ein glei Münzfuß nöthig ist, so auch ein gleiches Recht, das noch weit tiefer eingreifende geistige Maß für den Verkehr. Wer etwa noch daran zweifeln sollte, daß die Zahl der von den Vereins -Bewohnern in anderen Vereinsstaaten geschlossenen Nichthandelsgeschäfte groß sei, der bedenke nur die weite Ausdehnung der Binnengränzen im ganzen Vereinsgebiete und die höchst beträchtliche Zahl der häufig beinahe ganz auf den Verkehr mit den Nachbarstaaten angewiesenen Gränz⸗Anwohner, besonders in den vielen klei⸗ neren Staaten des Zoll⸗Vereins. Wie zahlreich sind nicht schon allein die Verträge über Vieh zwischen den Gränz-⸗Anwohnern der verschiedenen Ver— einsstaaten? Ist es nun für den Bürger schon sehr schwer, ein Gesetz kennen zu lernen, wie unbillig ist es alsdann, ihm die Kenntniß mehrerer, vieler Gesetzbücher zuzumuthen?“ Der Redner führt die nachtheiligen Fol- gen hiervon in Beispielen aus. Wollen daher die Gründer des Zollvereins nicht auf halbem Wege stehen bleiben, so müssen sie nothwendig ein gleiches Civilrecht für sämmt— liche Vereinslande herstellen. Das Zusammenwirken zur Abfassung eines allgemeinen Civilgesetzes wird dann auch die natürlichste Gelegenheit dar— bieten zur Besprechung und Vereinbarung über die Grundlagen einer ge— meinsamen Gesetzgebung in den anderen Zweigen des bürgerlichen Rechts im weiteren Sinne, im Prozeßrecht und der Strafgesetzgebung, und noch über andere gemeinschaftliche Rechts -Institutionen, worauf der natürliche Entwickelungsgang führen wird.

„Welcher unermeßliche Gewinn aber um noch einige weitere gleich— falls nicht unerhebliche Gründe für meinen Antrag wenigstens kurz anzu—m

deuten für die innere Güte des Gesetzes und für die Wissen—

schaft und Fortbildung des Rechtes daraus erwachsen werde, wenn die legislativen Kräfte der ganzen Nation zusammenwirken und alle Rechtsgelehrten aus einem so großen Staaten-Ümfange ein und das⸗ selbe Gesetz zum Gegenstande ihrer Untersuchungen machen können und überall die Entscheidungen der Gerichte auf das gleiche Gesetz sich gründen; und wie endlich auch das großentheils in falscher Bahn sich bewegende akade— mische Rechtsstudium, ins besondere jenes des einheimischen Rechts, durch die Erschaffung eines tüchtigen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs wieder in das rechte Geleis gebracht und gefördert werden könnte, dies Alles ist Ihnen wohl ohne weitere Ausführung einleuchtend. . „Anstatt Ihre Geduld hierfür länger in Anspruch zu nehmen, eile ich zum letzten Theile meines Vortrags, indem ich noch kurz die zwei Fragen berühre; Wie soll das Gesetz buch beschaffen sein⸗ Und wie soll die Abfassung desselben eingeleitet werden?, . Sie werden nicht von mir erwarten, meine Herren, daß ich hinsichtlich der ersten Frage in eine nähere Erörterung eingehe; dazu würde hier die Zeit fehlen, und es wrürde auch nicht der Ort dazu sein. Ich beschränke mich darum auf die Bezeichnung der Haupt-Erfordernisse, die ich, dahin gqus- stelle: Das Gesetz muß ein nationales sein, d. i. wesentlich deutsche (germanische) Elemente in sich aufnehmen, ohne übrigens das anerkannt Hute aus anderen Gesetzgebungen allzu ängstlich zurückzurmisen; ss muß ferner dem Volke zugänglich, ünd verständlich und darum (lar und kurz (bündig) abgefaßt sein. Daß das gediegene österreichische bürgerliche Ge⸗ setzbuch dabei als eine treffliche Vorarbeit benutzt werden könne, wird Jeder zugeben, der dasselbe näher kennt. (2 er. Medner führt nun hinsichtlich der zweiten Frage aus, daß die Lösung ter Aufgabe vom deutschen Zollverein in der Art ausgehen müsse, wie er die Initiative dazu schon mit dem Wechselrechte so glücklich begonnen habe, und fährt dann fort): ; „Damit ist der Weg auf eine ganz passende Weise angebahnt. Auf die von einzelnen Gliedern des Zollvereins ausgegangene Anregung sind nämlich die Regierungen sämmtlicher Vereinsstaaten durch Abgeordnete zur gemeinschaftlichen Berathung zusammengetreten, und was jeden Deut⸗ schen mit Freude erfüllen mußte auch die Regierungen der übrigen, dem Zollverein leider noch nicht angehörigen deutschen Staaten haben daran Theil genommen. Der dabei allerseits und insbesondere von den beiden deutschen Großmächten sicherem Vernehmen nach an den 26 gelegte Eifer für die große Sache darf als die sicherste Bürgschaft des Erfolgs betrachtet werden. Dadurch wird es sich auch rechtfertigen, daß mein Antrag sich nicht auf die deutschen Staaten des Zollvereins beschränkt. Aber nicht allein in den Kreisen der gewöhnlichen wissenschaftlichen Erörterung und in den Regionen der Staats-Negierüngen hat der zu neuem Leben erwachte ger-= manische Geist seine mächtigen Schwingen geregt; auch die wiederholten Germanisten Versammlungen haben durch die anregende Kraft des Wortes

und des persönlichen Austausches der Ansichten zur Förderung des Werkes beigetragen. Die deutschen Volkskammern werden hinter solchen er— hebenden Beispielen nicht zurüdbleiben; sie werden namentlich auch den Beweis, den sie bereits in den Angelegenheiten der Zollgesetzgebung wiederholt geliefert haben, abermals liefern, daß in der Art der Berathung der Gesetze in den constitutionellen Staaten kein Hinderniß des Zustande⸗ kommens allgemeiner deutscher Gesetze liege. Dieses Hinderniß wird auch um so weniger zu besorgen sein, je größer die Bürgschaften gründlicher Vor⸗ bereitung sein werden.

Gewiß erkennen Sie mit mir, meine Herren, daß jetzt, wo deutschge— sinnte und von der Idee deutscher Macht und Größe durchdrungene, in Ein- tracht verbundene Fuͤrsten auf den Thronen sitzen und der Oelzweig des Friedens uns grünt; jetzt, wo wir eben in dem Entwurf eines allgemeinen Wechselrechts die erste Frucht des wiedererwachten Sinnes für eine gemein- same nationale Gesetzgebung begrüßen; daß jetzt, sage ich, wenn je, der Zeit= punkt gekommen ist. das Werk eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbüches für alle deutsche Staaten ins Leben zu führen und dadurch dem leider schon zu sehr emporgekommenen Partikularismus in der Gesetzgebung und seinen verderblichen Folgen ein Ziel zu setzen, aber auch ein starkes Band mehr zu schaffen für die Erhaltung der Einigkeit Deutschlands, wenn Ereignssse von außen uns wieder mit einer Trennung der Interessen bedrohen sollten. Es kann mir daher auch keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß diese hohe Kammer, welche schon so oft ihren Sinn für die gemeinsamen deutschen Interessen bewährt hat, auch hierin erkennen und thun werde, was Deutschlands Wohl⸗ fahrt gebietet, von welcher das Wohl des engeren Heimats-Staates sich serner nimmermehr trennen läßt.

„Verleihen Sie daher, meine Herren, meinem Antrage durch Ihre Unterstützung und sorgfältige Berathung Nachdruck; Ihr, wir ich zu hoffen wage, einstimmiger Beschluß wird in den weiten Gauen unseres deutschen Vaterlandes den lautesten Widerhall finden, und Ihre Aussaat wird zu einer Frucht heranreifen, für welche die dankbaren Nachkommen Ihr Andenken segnen werden.“

Nach einer kurzen Erörterung, worin sämmtliche Redner, wenn auch zum Theil mit einigem Vorbehalt, sich für den Antrag aus— sprachen, beschloß die Kammer einstimmig, den Antrag in die Abthei⸗ lungen zur Berathung zu verweisen.

Herzogthum Holstein. (Alt. Merk) Am 25. Januar wurde in Altona wegen des Regierungswechsels das Bürgermilitair von dem Chef desselben, dem Ober-Präsidenten der Stadt, in Eid und Pflicht genommen, und am Lbsten soll das dort befindliche Kom— mando Dragoner gleichfalls beeidet werden, nachdem die betreffenden Militair⸗Beamten eingetroffen sind.

* Frankfurt a. DR., 24. Jan. Die Bewohner des be⸗ nachbarten Hanau hatten gestern in Hanau eine neue Versammlung beabsichtigt, um Berathung über die Verfassung zu pflegen. Da aber ein polizeiliches Verbot diese Versammlungen in Hanau selbst unter- sagt, so zogen die zu diesem Behufe zusammengetretenen Bürger von Hanau nach dem auf dem linken Mainufer liegenden Großherzoglich hessischen Orte Steinheim und setzten dort ihr in Hanau selbst ver⸗ eiteltes Vorhaben in Vollzug.

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Oesterreichische Monarchie. Wien. Ankunft der Leiche der Erz— herzogin von Parma. Briefe aus Wien. (Nothstand in Mähren und Schlesien; Mangel weiblicher Erziehungs-Institute; Eisenbahn-⸗Klagen. Der Tagesbefehl des Feldmarschalls Grafen Radetzly; die Stim mung in der Lombardei.)

Frankreich. Paris. Die Reise des Prinzen und der Prinzessin Join

trafen die irdischen Ueberreste Ihrer Majestät der Frau Erzherzogin Maria Ludovika, Herzogin von Parma, Piacenza und Guastalla, in Begleitung ihres Obersthofmeisters, Grafen von Bombelles, und der Hofdame, Freiin von Zobel, aus Parma im hiesigen Bahnhofe der Gloggnitzer Eisenbahn ein. Die hohe Leiche wurde daselbst von dem Stellvertreter des Kaiserl. ersten Obersthofmeisters, Oberstkämmerer Grafen von Dietrichstein, dem Kaiserlichen Ober ⸗Ceremonienmeister, Landgrafen zu Fürstenberg, zwei Palastdamen und zwei Kaiserlichen Kämmerern empfangen, : Pfarrkirche überbracht wurde.

Laternen, eine Abtheilung Kavallerie, ein Hofeinspanier zu Pferde, der Inspektor und der Magazin-Verwalter der Hofmobilien-Direction, ein Kammer⸗Fourier in einem zweispännigen Hofwagen, ein Hof⸗ Fourier zu Pferde, ein sechsspänniger Hofwagen mit dem Kaiserlichen Ober-Ceremonienmeister und den beiden Kaiserl. Rämmerern, ein sechsspänniger Hofwagen, in welchem Graf Dietrichstein und Graf Bombelles saßen, zwei Hofreitknechte mit Laternen, der sechs spännige Wagen mit dem Sarge. ĩ Trabanten-Leibgarden mit Hellebarden, vier RKaiserl. Arzieren«, vier Königl. ungarische und vier Königl. lombardisch-venetianische Leib— garden mit ihren Second⸗Wachtmeistern folgten zu Pferde, zwei Hofreitknechte mit Laternen, ein sechsspänniger Hofwagen mit den beiden Palastdamen und der oben genannten Hofdame, eine Abthei⸗ n Kavallerie, Grenadiere marschirten zu beiden Seiten des Zuges einher.

aus dem Belvedere an die Straße herantretenden Hofgeistlichkeit ein= gesegnet. Eine daselbst aufgestellte Grenadier⸗Compagnie erwies die militairischen Ehren⸗-Bezeugungen. Von da wurde der Weg durch die Heugasse, über die Wienbrücke und Esplanadestraße durch das

ville. Reformbankett. Schreiben aus Paris. (Annahme des ersten Adreß-Paragraphen in der Deputirten-Kammer; ö,, Großbritanien und Irland. London. Petition für die freie Ge—

traide⸗ Einfuhr. Spanische Fonds⸗-Inhaber. Cobden gegen die Ver⸗ mehrung des Heeres. Das junge Irland. Belgien. Brüssel. Reise Ihrer Majestäten. Nepräsentanten-

Kammer.

Dänemark. Kopenhagen. Adresse der Bürger an die Bürger Reprä⸗ sentanten und Stände⸗Deputirten.

Schweiz. Tagsatzung. Proclamation an die Armee. Die Noten von Preußen, Oesterreich und Frankreich. Vermischtes. Kanton Vern. Das britische Memorandum. Luzerner Abschlags-Zahlung. Dufour. Vertagung des Großen Rathes. Vermögen der Stadt Bern. Kanton Freiburg. Zahlung einer Kriegskosten Rate. Großraths-Beschlüse. Kanton Basel. Darlehen an Luzein. Kanton Tessin. Ehrenbezeigung für Dufour. Kanton Wallis. Die Abstimmung über Verfassung und Säcularisations-Dekret.

Italien. Rom. Die Reorganisation des Heeres. Neapel. Gäh⸗ rung. Genua. Die Unruhen in Sieilien.

Wissenschaftliche und Kunst-⸗Nachrichten. von Rahden's „Wan— derungen eines alten Soldaten“. Kunst Notiz. Die Rheinbrücke Konstantin's des Großen.

Handels- und Börsen-Nachrichten.

Oesterreichische Monarchie. Wien, 25. Jan. (Wien. 3.) Gestern Abend gegen 8 Uhr

worauf dieselbe in die Kaiserliche Hofburg⸗

Die Ordnung des Zuges war folgende: Zwei Hofreitknechte mit

An jeder Seite gingen sechs Kaiserliche

Innerhalb der Belvedere-Linie wurde die hohe Leiche von der

Burgthor in den Schweizerhof genommen. Die Wachen traten beim Vorüberfahren in das Gewehr, präsentirten dasselbe und rührten das Spiel. Im Schweizerhofe wurde der Sarg durch Leiblakaien vom Wagen genommen und in die Vorhalle der Hofburg⸗Pfarrkirche hin⸗ aufgetragen, wo der Hof- und Burgpfarrer mit seiner Assistenz eine Einsegnung vornahm. Nach derselben wurde der Sarg in Beglei⸗ tung des gesammten Gefolges in die Kirche hineingebracht, auf das Schaubett gehoben und die hohe Leiche abermals eingesegnet. Hier⸗ auf entfernten sich Alle, und die Kirche wurde geschlossen.

Heute ist die hohe Leiche von acht Uhr früh bis drei Uhr Nach⸗ mittags in der Hofburg-Pfarrkirche öffentlich ausgestellt. Um vier . Nachmittags erfolgt die feierliche Bestattung in der Kapuziner⸗

irche.

O Wien, 22. Jan. Die Nothwendigkeit milder Sammlun⸗ gen für unsere Provinzen scheint leider gar nicht aufzuhören. Kaum sind die für die tyroler Kreise und für Galizien beendet, so werden von der Hofkanzlei neue Sammlungen angeordnet für die Provinz Mähren. Besonders die Gebirgsgegend Mährens und Schlesiens ge⸗ gen Ungarn zu, und namentlich der teschener Kreis, leiden unter einer förmlichen Hungersnoth, als deren Folge bereits weitverbreitete, mit übergroßer Sterblichkeit verbundene Krankheiten herrschend sind. Bei dem strengen Winter und der Armuth jener Gegenden dürften aber die gesammelten Beiträge kaum in hinreichender Zahl, keinesfalls aber noch zur rechten Zeit eintreffen, um die wünschenswerthe Hülfe zu bewirken, die am sichersten und schnellsten wohl durch Staatsmittel gewährt werden dürfte.

Die Wahrnehmung, daß so viele Töchter österreichischer Fami⸗ lien vorschriftswidrig in Erziehungs-Instituten des benachbarten Aus- landes sich befinden, und die Voraussetzung, daß die Ursachen hier⸗ von mitunter auch in dem Mangel geeigneker inländischer Erzieherin⸗ nen für höhere Stände liegen, hat bei der Studien⸗-Hof-Kommission endlich Erwägungen hierüber veranlaßt. Gleichzeitig ist aber auch den Kreis-Aemtern aufgetragen worden, zu berichten, welche Anstal⸗= ten zur Bildung von Erzieherinnen für höhere Familien in den Krei— sen bestehen, ob dieselben für das vorhandene Bedürfniß ausreichen, oder ob mehrere derlei Anstalten zu gründen wären.

Der Verkehr auf unserer nördlichen Staatsbahn, bisher immer

noch sehr unbedeutend in der Personen-Frequenz, scheint neuester Zeit den tefsten Stand erreichen zu wollen. Zwischen Ollmütz und Prag fahren jetzt meist Personenzüge von blos 2 Wagen, die fast nie zur Hälfte der Plätze besetzt sind, und doch bilden Verspätungen der Züge die Regel, da der zahlreiche Betriebs Fonds, welchen die Regierung mit der Bahn selbst der Pachtungs⸗Gesellschaft übergab, so vernach=

lässigt wurde, daß trotz der hinreichend vorhandenen Werk⸗ stätten gegenwärtig die bei weitem größere Anzahl der Lo— komotiden höchst mangelhaft und dadurch die so nothwen— dige Negelmäßigkeit des Dienstes fortwährenden Störungen un⸗ terworfen ist. Den lauten und häufigen Klagen über die' Mängel des Güter-Transportes hat die Regierung zwar durch die neuerlichen zweckmäßigen Anordnungen abzuhelfen gesucht, und es ist nur noch deren strenge Ueberwachung zu wünschen, damit nicht die bisherige Indolenz der Pachtungs-Administration zum Nachtheile des Staates und des Handelsverkchrs bald wieder in den bequemen früheren Schlendrian verfalle. Für den Ausgang der Pachtdauer dürfte übri⸗ gens der Betrieb jedenfalls in andere Hände übergehen und dann erst der so wohlthätige Zweck der Staatebahn erreicht werden.

Wien, 24. Jan. Der von dem Feldmarschall Grafen Ra— detzky an sämmtliche in Italien stationirten Kaiserlichen Truppen er=

lassene Tagesbefehl (. Allg. Pr. Ztg. Nr. 27) ist nach den von dort eingegangenen Nachrichten überall mit Jubel von den Soldaten auf— genommen worden. großen Eindruck auf die aufgeregten Gemüther der Bevölkerung her— vorbringen, die Böswilligen, die eigentlich nur in den höheren Stän⸗ den zu suchen sind, abschrecken, die große Masse der Gutgesinnten,

Es kann nicht ausbleiben, daß derselbe einen

namentlich den fleißigen Bürger und Landmann, aber ermuthigen und Gelegenheit geben wird, den Sinn für Ordnung und Recht offen darzulegen und, des kräftigen Schutzes jetzt gewiß, sich der guten Sache anzuschließen. ö:

Die Lombardei, seit dem Jahre 1815 mit besonderer Rücksicht,

ja man darf sagen, mit Bevorzugung gegen die Erbstaaten von dem Kaiserlichen Gouvernement behandelt, fühlt in der Masse der Bevöl—

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kerung diese Wohlthaten auch vollkommen, und wenn in dem Schoße der höheren Gesellschaft auch wohl niemals eine Sympathie mit' der deutschen Regierung stattgefunden hat, wie dies die mehrfachen hoch— verrätherischen Tendenzen und Handlungen des Adels bewiesen haben, die stets nur mit zu großer Milde nachgesehen wurden, so ist das Volk doch dem deutschen Herrscherhause zügethan und, bei dem mate⸗ riellen Sinne für Erwerb, den subversiven Einflüsterungen und Bemü— hungen der Revolutions Partei schon aus Abneigung' gegen alle po⸗ litischn Umwälzungen nicht zugänglich. zchreier tuanten der niedrigen Klasse handeln nicht aus eigenem Antriebe, son- dern sind gedungen und deshalb auch wenig zu beachten. Käme es jemals, was nicht zu glauben ist, zu einem ernsten Konflikt zwi⸗ schen dem Militair und diesen Unruhestiftern, so würde die erste Salve diesem künstlichen, nicht in das Herz der Italiener eingedrungenen Aufstandsversuche schnell ein Ende machen. .

Die Schreier und Tumul⸗

Frankreich. Paris, 21. Jan. Das heutige Journal des Débats

bringt folgende Mittheilungen aus Toulon vom 20sten d. M.: „Der Prinz und die Prinzessin von Joinville, die sich nach Algier begeben, um einige Monate dort zuzubringen, werden sich dahin auf der Dampf⸗ Korvette „Cuvier“ einschiffen. Ihrer Königlichen Hoheiten wird der Gesundheit der Prinzessin zu geschrieben, die ein Klima erheischt, welches dem ihrer Heimat ver- wandt ist. chen Abgesandten für Buenos Ayres, Herrn Gros, mitnimmt, steht im Begriff, nach Brasilien abzugehen.“

Dieser Reise und Aufenthaltsplan Die Dampf-Fregatte „Magellan“, welche den Königli—

Das Comité für das im 12ten pariser Stadtbezirk beabsichtigte

Reform-Bankett zeigt an, daß dasselbe, der dagegen getroffenen Re⸗ gierungs-Maßregeln ungeachtet, stattfinden solle und nur bis zum Schluß der Adreß-Debatten der Deputirten Kammer verschoben sei, damit die Deputirten zahlreich daran theilnehmen könnten.

X Paris, 21. Jan. Heute begann die Deputirten⸗Kam—

mer die spezielle Debatte des Entwurfs zur Adresse auf die Thron— rede. Die Bänke der Deputirten waren sehr gefüllt, eben so die öffentlichen Gallerieen und Tribünen.

Der Präsident verlas den ersten Paragraphen des Entwurfs und gab

sofort Herrn Gauthier de Rumilly, einem Deputirten des linken Cen= trums, das Wort. Dieser hielt nun von der Tribüne aus eine Rede ge= gen die Regierung, eine wahre Philippika, gewürzt mit Vorwürfen aller Art. Der Hauptgegenstand, den der Redner sich zur Besprechung auserse⸗ hen hatte, war die Lage des Ackerbaues in Frankreich, die er als im höch=