1848 / 30 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

buchs ein darauf bezüglicher Paragraph noch im zweiten Titel ein=

on Schwerin: Das würde nur möglich sein, aar, 5 die Sequestration eine Stra Graf von Gneisengu: Eine Wohlthat ist . ß nicht, und allerdings verbinde ich mit der Seque=

Die Sequestration ist keinesweges als Es giebt ja ar f ahn, 9. 2. . ] t in materieller Beziehung für den Sequestrirten ö , . bum gegen den Antrag des Deputirten der itterschaft erklären. bgeordn. Frhr. von Friesen:

geschaltet werden wenn män die

en gewi reh, egriff einer S

Abgeordn. Siegfried: eine Strafart aufzuführen.

Ich muß dem 86 96 bars zur Rechten ebenfalls beipflichten, um so mehr, . 3 der Sequestration des Vermögens als Strafe ansehen muß, denn es handelt sich dabei um die Entziehung der Dis⸗ position über das Vermögen des Verbrechers. Strafe oder als eine Wohlthat anzusehen sein, so ist es doch noth⸗ wendig, daß wir noch in ü. 3. den r n stellen, was wir über die Sequestration beschließen wollen. ne ger el 6 scheint rer e, im Ganzen Sache der Fassung zu sein, denn wenn ich recht verstehe, so würden die . letzten Mitglieder vollkommen 3 e ge fn

ĩ ĩ in gewissen Fällen die chů g : * ee nn , n n, fz few ein solcher Beschluß gefaßt, so wird es Sache der Fassüng sein, ob blos bei diesem bestimmten Falle oder auch in dem Titel, welchen wir jetzt verlassen wollen, eine ent⸗ sprechende Bestimmung aufgenommen werde.

Justiz⸗Minister von Savigny: Die Ab it dahin gehen, daß, wenn später von Sequestration die Rede sein wird, ir⸗ gend Jemand sagen möchte: „Unter den in Titel II. beschlossenen Strafen ist die Sequestration nicht genannt, und also ist sie nicht mehr ein zulässiges Strafmittel.“ Diese Gefahr ist aber nicht vor⸗ handen. Man mag über die Sequestration denken, wie man will, ist die erwähnte Gefahr deswegen nicht vorhanden, stration zunächst ihrer Haupt-Bedeutung nach nur Mittel gedacht wird, nicht als eigentliche Strafe. ein Uebel ist und sehr drückend sein kann, Wir finden ein solches Uebel au gen, aber Niemand wird diese betrachten wir sie nicht als Strafe, sondern ßregel gegen eine dem Staate höchst wird das erhobene Bedenken beseitigt sein. wird der Zweck des Antrags erreicht fein.

Abgeordn. Graf von Gneisenau: herein erklärt, daß ich nicht einen förmli sichtigte, sondern nur meine Erkläru sehen wünschte. eordn. von Weiher: ier unter die Strafen aufnehmen, weil sie sonst' a werden würde, und doch ist die Strafe in Sequestration zu normiren, der Sequestration zugefügt wird.

Es liegt nicht in der Absicht des letzten Redners, herbeizuführen, so wenig wie dies in der Absicht wir denn zur Berathung

Mag sie nun als

Marschall:

ration eintreten zu lassen.

Die Absicht scheint dahin zu

weil die Seque⸗ als Sicherheits⸗ Daß sie nebenher wird Niemand verkennen. ch bei mehreren Kriminal-Untersuchun— deswegen eine Strafe nennen. als Sicherheits ⸗Mittel, gefährliche Person, so Durch diese Erklärung

Ich habe gleich von vorn zu stellen beab— niedergelegt zu

chen Antra ng im Protoko

Es scheint mir doch nothwendig, bgeschnitten anderer Weise neben der weil neben der Strafe noch das Uebel

Marschall: eine Fragestellung der früheren Redner lag, und fo kommen des §. 39.

Referent Naumann lliest vor):

ingleichen ob eine als eine fahrlässige dem Handeln= önne, ist nach freiem Ermessen aus den

„8. 2 Ob eine Handlung vorsätzlich verübt worden, nicht vorsätzlich verübte Handlung den zugerechnet werden k Umständen zu beurtheilen.“

„Zu 8. 39.

Der größeren Deutlichkeit wegen wird vorgeschlagen:

en“ zwischen den Worten „freiem ErQ

das Wort „richterlich messen“ einzuschalten.“ Abgeordn. Camphausen:

aragraphen des Gesetzes Verfügung getroffen ist, Rücksicht genommen werden soll worden oder nur aus F der Richter darüber zu enischeiden hat Bestimmung überflüssig, und ich bin der graph zu streichen sei.

Regierungs- Kommissar Bischoff: ist wünschenswerth mit Rücsicht wärtigen Rechts. zeß⸗Ordnung von 1805 stellen cherischer Vorsatz gemeinen Landrechts betrifft neuen Gesetzbuches außer Kr weiter in Betracht. mungen der Krimin §. 369 die Besti satzes hinreichend sei, sein vorgenommen habe. Ei sen Fällen den dolus anzi diese Bestimmung wegzus nommen worden.

Es ist zu bemerken, daß in späteren so oft darauf ob eine Handlung vorsätzlich verübt und daß alsdann selbstredend Demnach ist diese allgemeine Meinung, daß der Para—

ahrlässigkeit,

Die Beibehaltung des §. 39 Bestimmungen des gegen— andrecht und die Kriminal-Pro- Präsumtionen auf, wann ein verbre— Was die Bestimmungen des All- so werden diese mit Publication des und sie kommen deshalb nicht rhält es sich mit den Bestim— Hier aber findet sich namentlich im Beweise des böslichen Vor— der Verbrecher seine That mit Bew n solcher Zwang des mehmen, ist nich chaffen, ist der §. Insofern muß allerdin die Bestimmung sich mehr für die Straf Publications⸗-Patent eignen würde, weil Chgrakter annimmt, indem bei der Einfü verfahrens die positive Beweis⸗ damit die Sache von selbst erledigen wird. Rücksicht darauf, daß die Bestimmun nung und des Allgemeinen Landrechts im schen Richter liegen, sehr wünschenswerth, zusprechen, daß der Richter lediglich nach seine frei von dem bisherigen Zwange entscheiden solle.

Abgeordn. Camphausen: daß, wenn die Kriminal⸗

Das Allgemeine

anzunehmen sei.

Allein anders ve al- Prozeß Ordnung. daß es zun

Richters, in gewis⸗ t gerechtfertigt, und um 39 hauptsächlich aufge⸗ s nachgegeben werden, daß prozeß-Srdnung oder in das weinen kransitorischen g des mündlichen Straf⸗ allen und sich ist es doch mit Prozeß⸗Ord⸗ der altländi⸗ ier ausdrücklich aus- Ueberzeugung und

Theorie von

gen der Kriminal Bewußtsein

Ich würde also daraus Prozeß⸗Ordnung anders lautete, stimmung hier nicht nothwendig wäre oder, eine Ordnung über das Ver alls nicht befinden würde. Marschall: Wir kommen zu §. 40. Referent Uaumann: „Für den Ver oder auch der Art nige, welche im Fa

als sie lau⸗

tet, die Be fahren vorgelegt hätte, sie sich

§. 40 lautet:

such eines Verbrechens ist stets eine dem Maße ch geringere Strafe auszusprechen, als dieje⸗ v lle der Vollendung des beabsichtigten Verbre— ätte ausgesprochen werden ; chen, die mit Todesstrafe oder mit lebenslä— ist die Strafe des Versuchs e und mindestens auf eine dreisährige Jucht⸗ rbeit zu bestimmen.

höchstens eine zeitige Freiheitsstrafe ehen, darf die Strafe des Versuchs sten gesetzlichen Strafe übersteigen.“

Freiheitsstrafe auf eine zwanzig haus strafe oder Stra

oder eine Geldbuße na eis Drittheile utachten der Abtheilu

Zu Der Grundsatz, daß der

1 40. ö ersuch gelinder zu strafen sei, als

212

das vollendete Verbrechen, muß als richtig anerkannt werden, und eben so ist es zu billigen, daß die formelle Aufstellung von Zu⸗ messungsgründen und 9 abstrakte Bestimmung der Strafmaße nach dem unterschiede des beendigten und nicht beendigten Ver- suchs unterblieben ist. Dagegen wird eine Bestimmung darüber vermißt, wie sie 8. XIX. des Einführungs- Gesetzes bezüglich der Rhein⸗Provinz enthält, wonach der Versuch als solcher anerkennbar sein solle. Nach der Bestimmung im §. XIX. des Einführungs= Geseßes ist der Versuch strafbar, ö . wenn der Vorsatz, das Verbrechen zu verüben, in einem Anfang der Ausführung desselben offenbar geworben und die Vollendung nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände verhindert worden ist.

Es ist kein Grund abzusehen, warum diese ganz angemessene Vorschrift nicht für den ganzen Staat zur Anwendung kommen könne, und die Abtheilung hat sich einstimmig dafür erklärt, daß dieselbe an die Spitze des §. 40 gestellt werde.

Das zweite Alinea des 8. 40 findet sich wieder in dem drit— ten Alinea des §. XIX. des Einführungs⸗Gesetzes, mit dem Un— terschiede, daß hier das Minimum bei mit Todes- öder lebensläng⸗ licher Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen auf S8jährige und dort auf 3 jährige Zuchthausstrafe oder Strafarbeit bestimmt ist. Der Grund, 3 wenn die Strafbarkeit des Versuchs nach Vorschrift des ersten Alinea in §. XIX. des Einführungs- Gesetzes beurtheilt wird, jeder zur wirklichen Bestrafung kommende Versuch auch schon einen etwas höheren Grad der Strafbarkeit mit sich führe, wurde zwar anerkannt, allein es wurde bemerkt, daß derselbe nicht aus⸗ reiche, um deshalb das Minimum der Strafe von 3 auf 8 Jahre Zuchthausstrafe oder Strafarbeit zu erhöhen, weil andererseits der Vorsatz, ein Verbrechen zu verüben, in einem Anfange der Aus— führung auch durch Handlungen offenbar werden könne, die es nicht rechtfertigen würden, immer eine so hohe Strafe zu verhän— gen. Die Abtheilung hat sich mit 8 gegen 5 Stinnnen für Bei⸗ behaltung einer 3 jährigen Zuchthausstrafe oder Strafarbeit als Minimum entschieden.

Dagegen erscheint es nicht angemessen, es allein vom richter lichen Ermessen abhängig zu machen, ob bei mit Todes- oder le— benslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen der Versuch mit Zuchthausstrafe oder Strafarbeit gestraft werden solle, und die Abtheilung hat sich mit 7 gegen 6 Stimmen dafür,

daß, wenn das Verbrechen mit der Todesstrafe bedroht sei, der Versuch immer mit Zuchthausstrafe belegt werden müsse, einstimmig aber dafür erklärt,

daß, wenn das Verbrechen mit lebenslänglicher Freiheits- strafe bedroht sei, der Versuch mit Zuchthausstrafe oder Strafarbeit geahndet werden müsse, je nachdem für das vollendete Verbrechen diese oder jene Strafart gesetzlich vorgeschrieben sei.

Das dritte Alinea des 8. 40 findet sich wieder im vierten Alinea des §. XIX. des Einführungs⸗-Geseßes, indeß ist hier außerdem die Bestimmung aufgenommen, daß bei Verbrechen, welche höchstens eine zeitige Freiheilsstrafe oder eine Geldbuße nach sich ziehen würden, die Strafe des Versuchs nicht unter ein Drittheil der niedrigsten gesetzlichen Strafe herabsinken dürfe. Auch hier ist kein Grund abzufehen, warum nicht dieselbe Vorschrift in den §. 40 aufgenommen werden könnte, und da es wünschenswerth ist, daß entbehrliche Modificationen der Bestimmungen des Strafgesetz⸗ buches für einzelne Provinzen nicht eintreten, . ist die Abtheilung einstimmig der Ansicht, daß es zweckmäßig sei, die Bestimmung, wie sie das vierte Alinea des §. XIX. des Einführungs- Gesetzes enthält, statt des dritten Alinea in den §. 40 aufzunehmen.

Hiernach würden die Bestimmungen des §. 40 etwa also zu fassen sein:

„„der Versuch ist strafbar, wenn der Vorsatz, das Ver⸗ brechen zu verüben, in einem Anfang der Ausführung dessel⸗ ben offenbar geworden und die Vollendung nur durch äußere, don dem Willen des Thäters unabhängige Umstände ver⸗ hindert worden ist.

Für den Versuch eines Verbrechens ist stets eine dem Maße oder auch der Art nach gelindere Strafe auszuspre—⸗ chen, als diejenige, welche im Falle der Vollendung des be⸗ absichtigten Verbrechens hätte ausgesprochen werden müssen. Bei Verbrechen, die mit Todesstrafe bedroht sind, ist die Strafe des Versuchs höchstens auf eine 20jährige und min— destens auf eine Zjährige Zuchthausstrafe zu bestimmen. Bei Verbrechen, die mit Zuchthausstrafe oder Strafarbelt bedroht sind, ist die Strafe des Versuchs Zuchthausstrafe oder Strafarbeit je nachdem auf das vollendete Ver— brechen diese oder jene Strafart gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bei Verbrechen, welche höchstens eine zeitige Freiheits⸗ Strafe oder eine Geldbuße nach sich ziehen, darf die Strafe des Versuchs niemals zwei Drittheile der höchsten gesetzlichen Strafe übersteigen und nicht unter ein Drittheil der niedrigsten gesetzlichen Strafe herabsinken.““

Die Abtheilung schlägt vor,

die Aufnahme dieser Bestimmungen statt der im §. 140 des Entwurfs enthaltenen zu beantragen.“

Marschall; Die Berathung erstreckt sich zuvörderst auf das Gutachten der Abtheilung bis zu der Stelle, wo es heißt, „das zweite Alinea des 8. 40 sindet sich wieder, u. s. w.

Justiz⸗Minister Uhden: Zur i n gun des Gouvernements, weshalb eine Definition wegen des Ver uchs nicht in das Strafge⸗ setzbuch aufgenommen worden ist, erlaube ich mir Folgendes anzuführen: Es könnte an sich indifferent erscheinen, ob eine solche Definition ge⸗ geben würde oder nicht., Allein in der Praxis, namentlich bei den altländischen Gerichten, möchten sich doch bedeutende Bedenken dagegen erheben lassen. Es ist überhaupt nicht passend, daß in einem Ge— setzbuche, welches positive Vorschriften enthalten soll, Definitionen gegeben werden, und erscheinen diese nur dann gerechtfertigt, wenn ie bezwecken, bestimmte Verbrechen schärfer zu begränzen und von anderen verwandten zu unterscheiden. Wo es sich aber um das lactum internum, die innere Absicht, handelt, ist es außerordentlich schwierig, ja fast unmöglich, entsprechende Definitionen zu geben, da dieselben nur aus den äußeren Umständen entnommen werden können. Deshalb enthält der Entwurf auch keine Definitionen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, und aus demselben Grunde sind auch die Gränzen des Versuchs nicht näher angegeben. Der böse Wille kann nur in— sofern strafbar erachtet werden, als er durch äußere Handlungen sich kundgiebt. Welche äußere Handlungen aber dazu als hinreichend zu erachten, kann im Gesetze nicht bestimmt werden, man würde sonst in eine Kasuistik verfallen. In dem Landrechte, dem man sonst wohl oft den Vorwurf der Kasuistit gemacht hat, ist eine Definition des Versuches nicht enthalten. Nach demselben haben unsere— Richter

ber 50 Jahre erkannt und haben es mit Umsicht angewendet, ohne daß Schwierigkeiten entstanden wären, die ein Bedürfniß kundgege⸗ ben hätten, eine Definition des Versuchs in dem neuen Strafgesctz⸗ buche aufzustellen. Ich habe noch seit der Zeit, wo mir dieses Gut— achten der Abtheilung vorlag, mit mehreren bewährten Praktikern , e, und diese haben mir alle versichert, daß es besser sei, eine olche Definition nicht aufzunehmen, weil gerabe dadurch vielleicht der

Richter in einen Irrthum gerat als Versuch nicht zu bestrafen, nämlich die vorgeschlagene Definition la Verbrechen zu verüben, bar geworden, und die des Thäters unabhängi ten unsere altländischen nur das sogenannte del ter verstanden werden solle.

in der Wissenschaft und in de den entfernten Versuch, den Verbrechen. Bei dem entfernt dings durch Handlungen zur da er sonst nicht erkennbar u fel liegt aber eben darin,

hen und dahin gelangen würde, etwas n sich zu strafen wäre. Wenn „Wenn der Vorsatz, das hrung desselben offen⸗ ßere, von dem Willen

stande der Straffustiz gemacht. Niemand leugnen wird gemeinen Rechte die A brechen als Sünde galt neuen Auffassun französische Ge etzgebung zu geben, ist die Abth sei, die Grundsätze, Begriff des Versuchs Monarchie ein

Es ist dies eine Thatsache, welche und welche darin ihren Grund hat, daß dem assung des kanonischen Rechts, dem das Ver— wesentlich zu Grunde lag. welche auf praktischem Boden erst durch die auch hier Raum eilung der Meinung gewesen, daß es gerathen welche in der Rheinprovinz in Bezug auf den bestehen, auch in das neue Gesetz für die ganze zuführen seien. Abgeordn. von Witte: hat, daß die Wissenschaft in strafbaren Versuch von einander thue, so sehe ich eben d vornherein für eine Defi überlassen, zu w sprüche hervorgehen würden. der Majorität der Ab Justiz ⸗Minister Wissenschaft hierin Zweifel hat auf eine adäquate Weise sogar für gefährlich, w

in einem Anfang ber A Vollendung nur durch ge Umstände verhindert w Juristen wohl persectum, Die bisherige m gemeinen Rech nächsten Ver en Versuch muß der b Erscheinung kommen, nd darum nie

Um nun einer

zu dem Schlusse worden ist,

ö kommen, daß der nächste V

ersuch, darun⸗ wie sie auch unterscheidet such und das ; . - Wenn der Herr Justizminister gesagt Aufstellung einer Desinition über den abweiche und verschiedene Aussprüche arin einen Grund mehr, daß wir uns von nition entscheiden und es nicht dem Nichter aus die verschiedenartigsten Urtheils⸗ Deshalb schließe ich mich dem Antrage theilung an. Dagegen bemerke ich, wenn selbst die ob wir uns wohl für kompetent solche Begriffe zu desiniren. eil man sonst manche Handlun— nach der Ansicht der Versammlung

öse Wille aller- bjektiv werden, Der Zwei⸗ als genügend zu Wenn ein Dieb, t, die Traille durchsẽ dem anderen festgenommen

ht strafbar i Handlungen hierzu ein Beispiel anführen:

vor hingeh ählen, weil dar

welcher einbrechen will, den Tag zu dem Tage nicht fertig der Zweifel nach der vorgeschl Es lassen sich sehr zweifelhaft werden' k sunden Sinne unserer Richter w und jede Definition, die Gränze den. Wenn behauptet wirb, daß in dazu vorhanden sei, auf den Wunsch Bestimmun

agenen Definition ganz andere Fälle denken, Ich glaube jedoch, ohl vertraue

als Versuch zu erachten wäre. wo die Sache daß man dem ge— kann, daß sie, ohne alle Versuchs zu finden wissen wer— der Rheinprovinz das B so will ich es nicht geradezu in der rheinischen Deputirten ist deshalb Verordnung aufgenommen worden. ben wir es aber mit gelehrten Richtern chstaben des Gesetzes als solchen festhal⸗ ie Geschworenen ein freier en nicht für gebunden erachten. für nothwendig erachtet, keine Definition

halten können Ich halte es gen straflos lassen würde, die auch für strafbar zu erachten wären. Abgeordn. Grabow: lung und zwar aus folgender gleichheit in allen Provinzen herbeiführen. trag, den der Gesetz-⸗Entwurf im §. 10 vo die Rheinprovinz wieder den beibehalten, im §. XIX. aufgestellt wird, so ungleichheit herbei führen. schon ad minimum mit di in der Rheinprovinz ad min müssen also Versuche gedacht ę 8. Jahre subsumirt werden sollen. die alten Provinzen vorliegt, so würde dort den, welcher in der R

Ich stimme für den Antrag der Abthei⸗

Wir wollen eine Rechts— Wenn wir aber den An— rlegt, annehmen und für der in dem Einfüh scheint es mir, Der Versuch in den ei Jahren gestraft

Abrede stellen: auch eine solche g in die Einführungs alten Provinzen ha zu thun, die genau den Bu ten müssen, während d und sich durch de hat das Gouvernement es aufzunehmen.

Abgeordn. von Donimierski: von der Abtheilung vorgeschlagen wo Ueberzeugung, durchaus den Vorzug. ob auch der entfernte Versuch Paragraphen läßt Letzteres vermuthen, weil Strafe bestimmt ist, während im §. XIX. für die Rhein⸗Provinz eine 8 jährige. lich, den entfernten Versuch für strafh leicht eine Menge unnöthiger Untersuchungen veranl ich halte es für ganz nothwendig, §. XIX. angeführt ist, aufg gesagt ist, daß nur der nächste Versuch str diesem Satze noch der Vortheil in den Worten: dung nur durch äußere, von dem W g Umstände verhindert worden ist“, daß immer der Staats-Anwalt be= weisen muß, daß wirklich diese unabhängigen Umstände eingetreten sind; deshalb bin ich durchaus für die Au der vorläufig allein in Rede steht.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ansicht des Herrn Ministers nicht anschließen, abgesehen von dem Gesichtspunkte, den ich schenswerth ist, so wenie Bestimmungen wi dere Gesetz für die Rhein-Provinz aufzunehmen, von halte ich es für die alten Provinzen durch den Mangel, welchen meiner Meinung nach d sinition des Versuchs gegeben, Es handelt sich meiner Mei für den wissenschaf ualifizirung einer Handlung zu!

rungsgesetz daß wir eine Rechtis= alten Provinzen soll verden, der Versuch erst mit acht Jahren. welche zwischen 3 und nun ein solcher Fall für ein Mensch bestraft wer— los bleiben müßte, mit Rück— exceptionell ange⸗ Provinz hat bereits daß in unserem Versuchs fest und bestimmt hin t zu viel zu arbitriren habe. Richter ohnehin schon zu auben könnte, daß man ihm «eigene Definition aufzustel der Doktrin allein

es Ermessen haben n Buchstab

verden können

Die Bestimmung, wie sie hier rden ist, verdient, nach meiner 3. Der §. 40 läßt es zw strafbar sein soll.

iheinprovinz straf das Minimum, welches für je nommen worden ist. bemerkt, daß und w gesetzbuch der erste werde, damit der Richter nich Entwurfe wird dem sen, als daß ich gl Versuchs noch sein welche, wenn sie verschiedenartig ausfallen muß. man den Versuch eben definirt werden soll.

Abgeordn. Wodiczka: Minister dafür angeführt h des §. XIX. des Einführu len Zweifeln Veranlassung selben beizustimmen kein daß die Mehrzahl der Justiz⸗-Ministers beizutreten nich ich überzeugt bin, daß besonders die Worte!

In, einem Anfange der Ausführung desselben o

ür jene Provinz Ein Mitglied aus meiner arum es nothwendig sei,

Die Fassung des eine 3 jährige des Einführungsgesetzes Ich halte es aber für gefähr— ar zu erklären,

Anfang des Im vorliegenden viel Spielraum gelas⸗ über den Begriff des len statuiren könnte, anheimfällt, schon ohnehin sehr der Meinung, daß vie er für die Rheinprovinz

weil dadurch aßt werden, und daß die Bestimmung, welche im weil gerade da bestimmt

Dann liegt in enn die Vollen⸗— illen des Thäters unabhängige

enommen werde

Ich bin sonach so desiniren muß, Die Gründe, welche der Herr Justiz⸗ at, daß die Bestimmung des ersten Satzes ngsgesetzes in der Rhein- Provinz zu vie= geben würde, sind so richtig, daß ich den Ich glaube indeß zu be— der Ansicht des Herrn und deshalb und da

fnahme dieses ersten Satzes,

kann mich ebenfalls der sondern ich halte, ganz auch habe, daß es wün— glich in das beson⸗ ganz abgesehen da⸗ jaus für nothwendig, as Landrecht hat, in⸗ durch das neue Ge— nung nach durchaus tlichen Rechtsbegriff, n Verbrechen. Eben aufzufinden, mit der aren fällt; diese Gränze illkür des Richters zu über— anlassung vorhanden, ährlich erachten. esetz⸗Entwurf eine Defi⸗ ann wird man auch die

Bedenken trage. Versammlung t geneigt ist; ffenbar gewor⸗ zu den verschiedensten richterlichen Entscheidungen Veranlassung geben würden, so habe ich darüber nachgedacht, wie dem Uebel schiedenartige Rechtssprüche zu erhalten, Ich glaube, daß dies größtentheils, wenn statt der von der mung etwa fol

„Der verhrecherische Vorsatz ist als

selbe durch eine äußere H

Begehenwollen eines Ve

dem es keine De setz zu verbessern. nicht um eine Definition nur sondern um die O darum handelt es sich, die Gränze Handlung in die Kategorie der strafb für jeden einzelnen Fall zu finden, der W dazu ist meiner Meinung nach keine Ver sondern ich würde dies sogar für absolut gef man aber als richtig anerkennt, daß der G nition von dem Versuche geben muß, d welche in dem Einführungsgesetz für die Rhein gegeben worden ist und welche die Abtheilung geglaubt hat men zu können, zweckmäßig erachten, Theile der Monarchie, der R Der Herr Mini

vorgebeugt werden könnte. wenn nicht vollständig geschehen Abtheilung vorgeschla gende angenommen würde: Versuch strafbar, andlung kundgegeben wird, w rbrechens schließen läßt.“ (Mehrere Stimmen: Nein! Nein) Abgeordn. Steinbeck: Es s ander gegenübertreten. des Richters,

genen Bestim⸗=

sobald der⸗ elche auf das

ind zwei Tendenzen, welche sich ein— Die eine Tendenz geht dahin, das Arbitrium Doktrin als entscheidend für den Be— o Geschworene sprechen, oder auch vo Richter, die nicht aus dem Volke hervorgegangen sind, die, Stelle der Geschworenen einnehmen, ohne an' eine bestimmte Be⸗ wird das Arbitrium auf jeden Fall darbieten, um über die Existenz eines Versuchs zu altpreußischer Verfassung der Richter nach einer bestimmten Beweis⸗Theorie erkennen muß, wird er sich auch nach gewissen doctrinairen Bestimmungen Es ist aber allerdings sehr wünschenswerth als Geschworener oder nach einer be nender Richter zu Gericht sitzt, wüns zip an die Hand gegeben werde, als vorhanden anzuerkennen ist und wo nicht. Bestreben der Abtheilung, dieses zu vertheidigen, unseren Dank.

zeugung, dieses Bemühen nicht g stellt hat und in Doktrinen hineingerathe Er hat nämlich eine T Sie besagt:

Definition, die andere, eine griff des Versuchs aufzustellen. eben weil sie schon in einem selbst da, heinprovinz, in der Praxis sich bewährt ster hat gesagt, es verstände sich von selbst, daß g nur dann strafbar würde, wenn der Wille sich objektiv Das ist, meiner Meinung nach, doch am Ende ganz das⸗ selbe, was hier gesagt worden ist, „wenn der Vorsatz, das Verbrechen fang der Aussührung offenbar geworden Es scheint mir, wenn es also richtig ist, daß eine Defini⸗ tion gegeben werden muß, wenn ferner richtig ist, was der Herr Minister als Kriterium erklärt hat, dies mit dem zusammenzufallen, was die Abtheilung angenommen hat, und es wird nahme des Gutachtens der Ab

Ich gehe noch auf das Beispiel ein, ührt hat, es ist nicht zweifelhaft, daß, wenn der Dieb so weit gekommen ist, daß er die Fenstergitter durchgesägt hat, dies der An— fang eines Einbruchs ist, wenn es auch nich hat nicht einen Diebstahil,

weis ⸗Theorie das sicherste Mittel entscheiden.

gebunden zu sein,

die Handlun 1 Dort dagegen, wo nach

umsehen müssen. , und es wird Jeder, der stimmten Beweis-Theorie erken chen müssen, daß ihm ein Prin= des Verbrechens Daher verdient das Prinzip im Sinne des Code penal Es ist hier aber, nach meiner Ueber- das die Bestimmung aufge— ist, welche der Gesetzgeber eorie entwickelt, welche für „der Versuch sei strafbar, en, in einem Anfange der ndung nur igige Um⸗ ällen entscheiden, echens verhindert durch Zufälligkeiten oder viel= chluß des Verbrechers selbst andere Beispiele rr Justiz⸗Minister n durchgesägt. In diesem Augenblicke ist es die gebraucht, welche ihn „ob die Traillen gebrochen ß sein Gewissen erwacht ist, Bestimmung aus⸗

zu verüben, in einem An

sich also die An⸗ vo der Versuch

theilung dadurch rechtfertigen. . welches der Herr Minister

t ein Diebstahl ist. sondern einen Einbruch versucht, und des halb ist er strafbar. Ich stimme für die Abtheilung.

Justiz⸗Minister Uhden:

vermeiden muß. die Praxis nicht ausreicht. wenn der Vorsatz, das Verbrechen zu verüb Ausführung desselben offenbar geworden durch äußere, von dem W stände verhindert worden ist.

ob die Umstände,

. Es würde mich sehr freuen, wenn man eine glückliche Definition des Versuchs finden könnte. Sämmtliche neuer ren Gesetzbücher lassen Zweifel übrig. Auch in den Lehrbüchern 6. man die verschiedenartigsten Ansichten und oft widersprechende, Be⸗ Man muß deshalb dem richtigen Takt unserer Richter vertrauen, die das richtige Maß zu sinden wissen werden. Wenn der geehrte Redner auf das angeführte Beispiel anführte, daß 6. 96 denklich einen Versuch annehmen würde, so bemerke ich darauf, ich dieses Beispiel tüchtigen Praktikern vorgelegt habe, die 6. so un- zweifelhaft darüber waren, ob nach der vorgeschlagenen Desinition noch ein Versuch anzuerkennen wäre.

Korreferent von Mylius:

illen des Thäters unabhäl Wer soll in vielen F welche die Ausführung des Verbr haben, nur durch äuß ere Beziehungen, leicht durch den umgeänderten Entf herbeigeführt worden ist?

hineingerathen, das Beispiel r aufgestellt hat. ist im besten Willen, einzubrechen. Mühe, die er angewendet, die g bringt, nicht der Umstand Umstand, da ie soll eine d alb stimme ich gegen die Abth aus einem zweiten Grunde. „Bei Verbrechen, die mit Todes iheitsstrafe bedroht sind, 20 jährige und mindestens rafarbeik zu bestimmen.“ thausstrafe.

stimmungen.

Ich will nun nicht in ehmen, welches der He Der Verbrecher hat die Traille

Die Abtheilung ist von der Ansicht Zeit, welche er

i th sei, eine bestimmte Gränze ef . , fi wissenschaftliche Kontro⸗ versen durch Anwendung des Gesetzes herbeigeführt werden würde. Es sind unter der Herrschaft des gemeinen Rechts und auf dem Bo— den des gemeinen Rechtes die meisten derartigen, Kontroversen ge— wachsen, und namentlich dort ist viel darüber gestritten worden wo die Gränze zwischen einem überhaupt strafbaren Versuche, zwischen einer blos vorbereitenden . lig n, .

ĩ ĩ efinition von mehr oder weniger entferntem Ver—

e n,. Um 36 Streit , I. : inie zu ziehen, innerhalb welcher die Gränze des Strafba— ,, die Abtheilung den vorstehenden Vorschlag für zweckmäßig gehalten, indem sie der Ansicht war, daß in Auffassung emeinen Rechts und bei der Bearbeitung desselben durch prakti= uristen das große Mißverständniß begangen worden, daß man bei allen Versuchshandlungen das Innere des Menschen und den Wil⸗ len selbst, wenn er sich noch nicht geäußert, viel zu sehr zum Gegen—

zur Ueberlegun sind oder nicht, sondern der hindert das Verbrechen. W reichend sein? es aber auch noch im zweiten Satze: lebenslänglicher Fre suchs höchstens auf Zuchthausstrafe ober St dagegen sprich

aufzustellen,

graph sagt strafe oder mit ist die Strafe des Ver— auf eine 3 jährige Die Abtheilung Nun haben wir aber aus ann, welche nicht ehrlos sind, und t Anwendung sindet. den nie vermischt werden. aber entstehen, wenn dem Votum der Abt sem Allen stimme ich dafür, den en, wie er ist. von Schwerin: Es ist von dem Abgeordneten

t nur von Zuch erkannt, daß es Verbrecher ge auf welche die Zuchthausstrafe nich fen mit ehrlos machen

suche zu strafen habe. Diese Ver⸗

Vermischung

beigestimmt würde.

graphen stehen zu le Abgeordn. Gra

213

Grabow bereits das gesagt worden, was ich aussprechen wollte. Die einzige Stimme, welche sich gegen eine Definition des Versuchs er⸗ klärt hat, ist die, welche wir so eben gehört haben. Wenn die hohe Versammlung meint, daß eine Desinition gegeben werden müsse, so kömmt es nür darauf an, die Definition zu rechtfertigen, welche wir gegeben haben. Wir haben uns der Definition bes rheinischen Rechts angeschlossen. Weder von dem Herrn Justiz⸗Minister noch von einer anderen Seite her ist uns eine andere prägnantere Definition gegeben worden, und daher werden wir vorläufig, bis dies geschehen, auch bei der unsrigen stehen bleiben müssen. Es steht übrigens wohl unzwei⸗ felhaft fest, daß derjenige, welcher freiwillig von einem Verbrechen zurücktritt, nicht als einer, der ein Verbrechen versucht hat, bestraft werden kann. Das scheint auch stehen bleiben zu müssen. Nur wenn äußere Umstände die Vollendung der That verhindert haben, dann ist ein Versuch vorhanden, und der Thäter für den Versuch dieses Verbrechens strafbar, abgesehen davon, ob er für die Handlung, die er vorher begangen, als einer an sich strafbaren zu bestrafen ist; aber es kann 3. B. Niemand als Mörder bestraft werden, der frei⸗ willig von dem Morde absteht, wenn er auch vorher Handlungen be— gangen hat, die selbstständig als strafbare Handlungen dastehen. Justiz⸗Minister Uhden: Ich muß darauf bemerken, daß ich zu⸗ nächst keine andere Definition vorzuschlagen habe, weil ich überhaupt Desinitionen und gerade über diesen Gegenstand scheue. Eine zweite Bemerkung erlaube ich mir in Beziehung auf die Definition im rhei— nischen Recht. Hier wird der Versuch mit dem konsumirten Ver— brechen in der Regel gleich bestraft, und vielleicht um deswillen schei⸗ nen die Gränzen enger gezogen zu sein. Nach dem gegenwärtigen Entwurf hat der Richter aber ein weites Spatium bei Abmessung der Strafe des Versuchs und darum auch bei Begränzung desselben.

Abgeordn. Sperling: Ein geehrter Redner aus Schlestlen

sprach sich gegen das Gutachten der Abtheilung aus, weil es in den neisten. Fällen dem Richter schwer, ja unmöglich sein würde, zu un—⸗ terscheiden, ob ein äußerer Ümstand den Verbrecher von der That zurückgebracht, oder ob er aus eigener Bewegung von seinem Vorha— ben zurückgetreten sei. Diesen Grund kann ich nicht gelten lassen, weil der Richter in den gedachten schwierigen Fall doch durch den Entwurf gebracht werden würde, indem §. 42 bestimmt, daß der Versuch straflos sein soll, wenn der Thäter aus eigenem Antriebe don dem Verbrechen zurücksteht. Denn hiernach werde der Richter sich in jedem Falle darauf einlassen müssen, zu ermessen, ob äußere Umstände auf den Entschluß des Verbrechers eingewirkt haben oder nicht. Ich möchte dafür sein, daß über den Versuch im allgemeinen Theile überhaupt nicht gehandelt, vielmehr im speziellen Theile bei jedem einzelnen Verbrechen die Versuchshandlung charakterisirt und verpönt werde. Da aber hier davon im allgemeinen Theile ge— handelt werden soll, so halte ich es auch für nothwendig, daß die Gränze angegeben werbe, von welcher ab der Versuch strafbar wird. Nicht von einer gewöhnlichen Definition, sondern von dieser Gränze ist hier nur die Rede. Außer den Gründen, welche für das Gut— achten angeführt und noch nicht widerlegt sind, erlaube ich mir, die hohe Versammlung auch darauf aufmerksam zu machen, daß im Ent⸗ wurfe pra 1813 man schon in ähnlicher Weise den strafbaren Ver⸗= such charakterisirt hat, . also damals das Bedürfniß bereits gefühlt ist, die Gränze, nach welcher ab die Strafbarkeit zu ermessen sei, anzugeben, und ich möchte bie Gründe kennen, welche das Gouver⸗— nement bestimmt haben, davon wieder abzugehen. Ich stimme um so mehr für das Gutachten, als sich sämmtliche Provinzial-Landtage im Sinne desselben ausgesprocheu haben. Justiz-Minister ühden: Wenn die Frage aufgeworfen worden ist, warum nach dem Entwurfe von 1843 jetzt eine Aenderung ge⸗ troffen worden, so kann ich nur anführen, daß auch einzeln die Oberge— richte darüber gehört worden sind, und bewährte Praktiker sich für die Weglassung der Definition erklärt haben.

Abgeordn. Wodiczka: Das Bedenfen, welches der Herr Justiz⸗ Minister dagegen erhoben hat, daß aus ber Definition in §. 19 des Einführungspatents Irrungen entstehen könnten, hat mich veranlaßt, einen Vorschlag zu machen, wie man andere Bestimmungen an die Stelle setzen könnte. Der Herr Vorsitzende der Abtheilung hat be— merkt, es wären keine Vorschläge gemacht worden; ich habe aber einen gemacht, und bitte, denselben zur Unterstützung zu bringen, wenn der Abtheilung nicht beigetreten werden sollte. ;

Marschall: Wir wollen sogleich entnehmen, ob der gemachte Vorschlag die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordn. Wodiczka: Der Vorschlag lautet: „Der verbreche— rische Vorsatz ist als Versuch strafbar, sobald derselbe durch eine äußere Handlung kund gegeben wird, welche auf das Begehenwollen eines Verbrechens schließen läßt. :

Marschall: Es fragt sich, ob dieser Vorschlag die Unterstützung von 8 Mitgliedern findet. .

Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Fabricius: Ich erkläre mich ganz entschieden gegen den Vorschlag der Abtheilung. Derselbe stellt die Strafbarkeit der Handlung in jedem Stadio des Versuches auf die Störung durch äußere Umstände, so daß eine Veränderung in der verbrecherischen Stimmung des Verbrechers ihn strafloö, machen würde. Meine Herren, gedenken wir des Mörders, ber sich in das Zimmer dessen geschlichen, den er ermorden will, der den Dolch über sein Opfer er— hoben und über den in dem Augenblick ein guter Geist kömmt, der ihn den Dolch zurückziehen läßt, so wollen wir ihn nicht des ver⸗ suchten Mordes wegen bestrafen? Wir würden mit der Auf- stellung eines Satzes, wie des vorgeschlagenen, die Rechtsidee auf so entschiedene Weise verletzen, daß durch einzelne gelegentliche Dis po sitionen dagegen nicht zu helfen ist.

Abgeordn. Neumann: Ich erkläre mich für das Gutachten der Abtheilung und zwar zunächst aus den, von dem geehrten Abgeord= neten aus Prenzlau angeführten Gründen. Es giebt im Rechtsge⸗ biete Verhaͤltnisse, für welche die juristische Wissenschaft nicht aus. reicht, wo es vielmehr posttiver Bestimmungen bedarf, wenn die rich⸗ terliche Entscheidung nicht jeder Grundlage entbehren und zur Will⸗ kür werden soll. Ein solcher Fall ist der, wo es sich um den Vers such und dessen Bestrafung handelt. In solchem Falle desinirt das Gesetz nicht, also auch hier nicht den Versuch, sondern es giebt nur die Gränze an, von welcher ab 'die Strafbarkeit eintreten soll. Diese ist dann ein für jeden Richter unentbehrlicher Anhaltspunkt. Das allgemeine Landrecht definirt allerdings den Versuch auch nicht, aber es hatte einige wesentliche Anhaltepunkte nach Kategorien, die immer noch vorzüglicher sein würden. Nach dem Allgemeinen Lande rechte wurde nämlich unterschieden zwischen zu fälliger Behinderung in der Ausführung, Aufgebung der letzten zur Ausf rung erforderlichen Handlungen und Aufgebung der vorläusigen m rn zur Ausfüh⸗ rung. Irgend eine Kategorie, die einen Anhaltspunkt bildet, wird auch hier gefunden werden müssen, und da eine bessere nicht gefun⸗ den werden kann, als die zu einer vollkommenen Rechts gleichheit in allen Provinzen führende, so halte ich die von ber Abtheilung vor= geschlagene für die beste.

Abgeordn. Graf Renard: Was den Passus J. des vorliegenden Paragraphen betrifft, so werde ich aus den von anderen Rednern bereits angeführten Gründen für die Ansicht der , r . Dies ist es aber nicht, warum ich mir das Wort er eten 6 e, son⸗ dern ich wollte mir erlauben, an den Herrn Landtags- Marschall die

e schon setzt auf ben Passus II.

Zu dem erwähnten Gegenstanbe werden wir nach mung über den Gegenstand der gegenwärtigen Be⸗

Ich erkenne die Schwierig⸗ glaube aber nicht, daß wir die wenn gar keine Definition im ch im Wesentlichen, wie ich eilung bei. ch sehr viele Zwei kann in einzelnen Fällen vorkommen und wird geben, werden wir und dem Richter ein zu weites Feld ob die Definition des Versuches gut eins sein, entweder es ist zweck⸗ Ist es zweckmäßig, äßig, so sollte es auch ann ich aber keinen nen in der Rheinprovinz wenn man es wo anders ß gerade der nach einer ter eine De

Frage zu richten, ob über die Debatt hinübergeführt werden barf.

Marschall:

geschehener Abstim

eordn. Freiherr von Gudenau: keiten der Lehre über den Versuch,

Schwierigkeiten dadurch heben können Gesetz gegeben ist. voraus erkläre, dem Gutachten der Abth worden, daß trotz jeder Definition no das erkenne ich an; es vorkommen, allein wenn wir die Zweifel noch vermehren Aber abgesehen davon ist oder nicht, so kann doch mäßig, eine Definition aufzunehmen, so soll es überall geschehen für die Rheinprovinz nicht geschehen. Falles zugeben, daß nach unseren Institutio wir uns ohne Definition nicht helfen können,

Ich bin vielmehr der Meinung, da bestimmten Beweistheorie erkennende Rich nöthiger hat, als die Geschwornen, ich halte sie aber

wendig und stimme deshalb mit der Abtheilung, und k fügen, wie sehr wünschenswerth es ist, daß

vorkommenden Fällen Uebereinstimmung zwis⸗ und den übrigen Provinzen h Hauptgrund der Gesetzvorlage, diese

gar keine De

ist es nicht

sinition noch für beide noth⸗ ann nur hinzu⸗ in solchen wichtigen oft chen der Rheinprovinz Das ist mit ein Vereinigung herbeizuführen, und so wesentlichen Theile eine Trennung statt der Ver= nde, so müßte ich das nur im höchsten Grade be⸗

erbeigeführt werde.

wenn in einem einigung stattfä

kann mich nur für den Paragraphen Die Gründe sind bereits so er⸗ f; aber mir genügt die e genügende Definition wir haben gar keine. Ich wollte nur, mit Bezug darauf, was Pommern bemerkte, anführen, daß §. 42 den er im Auge hat.

Abgeorbn. Dittrich: und gegen die Abtheilung erklär läutert, daß ich sie nicht weiter ausfü Definition nicht, und so lange wir nicht ein haben, ist es, glaube ich, besser,

Abgeordn. Grabow: das verehrliche Mitglied aus den Fall vollständig vorsieht, nach dem Gesetze wirkliche Straflosigkeit eintreten

Abgeordn. Camphausen: die Herren Redner, die f haben, zu hören, als daß ich h brechen wollen, daß

Es soll dann

Es hat mir zu viel Freude gewährt, chten der Abtheilung gesprochen ätte diese Befriedigung daburch unter⸗ ich selbst das Wort genommen hätte. Ich möchte auch nun, nach dem so eben ein gegen das Gutachten erhobener Ein= wand durch das verehrte Mitglied der Mark aus dem widerlegt worden ist, nur das Eine bemerken, nen kann, daß der §. 140, Wissenschaft dargebrachte Huldigung angesehen mir bekannt und uns Allen, daß

bliothek von Büchern über den Eon vielleicht mit mehreren von Ihnen sie nicht gelesen zu haben; liefern sollen, Frage, wann der Versuch, str Bücher nur das Resultat, d barkeit des Versuchs im Ge auch gewußt,

ür das Guta

Entwurfe selbst was ich nicht anerken⸗ fe steht, als eine der werden könne. eit Jahrhunderten eine ganz at geschrieben worden i besinde mich ein wenn diese anderes sein, afbar zu werden, be es schwer sei, setze genau anzuge bevor alle diese gelehrten schreiben; wenn sie nur ermittelt habe so würde ich glauben, Die Erklärung, da könne, im Gesetze zu bestimmen, w zu sein, bringt daher nich sie ist eine Flucht der Wissenschaft. Justiz⸗Minister Uhden: Zunächst, wenn gesagt w zwischen den verschiedenen zwar diesen Wunsch, muß aber da auf Kosten der Institutionen theils erfolgen darf.

wie er im Entwur

st, und ich, in dem Nachtheile, Bücher ein Resultat als die Lösung der Liefern jene den Anfang der Straf⸗ ben, so hat man das Herren begonnen haben, zu , daß dies auch heute noch daß sie gar kein Resultat gelie⸗ ß man es noch nicht unternehmen ann der Versuch anfange, strafbar der Wissenschaft, sondern

so könnte es kein

schwierig sei, fert hätten.

eine Huldigung

Ich habe noch zweierlei zu bemerken. orden ist, es wäre wünschenswerth, Einheit Gesetzgebungen hervorzurufen, gegen erinnern, daß des einen oder des anderen Landes? anzuführen habe, ist, daß ssenschaftlichen und prakti— auch ohne Desinition kein Bedürfniß einsehen kann, efinition auftreten will. Abstimmung. setz die Besti

so theile ich das doch nicht

Das zweite, was ich unsere Nichter über 50 Jahre in ihrem wi schen Sinn die Gränzen des Versuchs haben, und daß ich deshalb man gegenwärtig mit einer D Marschall: Soll beantragt werden men, daß der Versuch strafbar sei, brechen zu verüben, offenbar geworden und

Wir kommen zur

Die Frage heißt: in das Ge

mmung aufzuneh= wenn der Vorsatz, das Ver— Ausführung desselben irch äußere, von dem erhindert worden ist. ejahen wollen, werden dies durch

in einem Anfang der die Vollendung nur di illen des Thäters unabhängige Umstände v Diejenigen, die diese Fragen b Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sich eine große Majorität d

Wir kommen nunmehr zur tens, welcher sich auf Seite 22 nämlich zu der Frage, Einführungs⸗ Minimum v

afür erhoben. Berathung des Theils d bis zum Ende der Se ob auch für die Fälle, Ordnung für die Rhein- Pro on 3 Jahren beantragt werden

Abgeordn. Graf von Renard: D brechen, die mit Todesstrafe oder mit bedroht sind, ist die Stra jährige und mindestens Strafarbeit zu bestimmen.“

Die Abtheilung ist in ihrem Gut noch viel strenger, denn sie sagt: strafe bedroht sind, zwanzigjährige und zu bestimmen.“

Die Abtheilung spricht sich also stets für Zuchthausstrafe aus, wo der Gesetz-Entwurf die mildere Maßregel der Strafarbeit kin Mich den hochherzigen Worten des Herrn Landtags⸗ Kommissars anschließend, der auf, die politischen Verbrechen Bezug genommen und nicht absolut in allen Fällen den Tod, den sie ver— für entehrend erklärt wissen wollte, und den Herren vom Rheine ganz entgegentretend, welche mit der Todesstrafe die Infamie stels verbunden wissen wollen, was ich wohl nur einer in anderen Fillen wohl zu rechifertigenden Worliebs für ihre Separgt-Institutionen zuschreiben kann, glaube ich, daß es sehr leicht möglich e Verbrecher mit Recht zum Tode verurtheilt worden sst, ohne eine entehrende Handlung begangen zu haben, z. B. zwei Verliebte be⸗ schließen, um der Trennung zu entgehen, sich wechselseitig lendampf zu ersticken; der Versuch dieses Verbrechens is sestzustellen, das Verbrechen heißt Mord und ist

Todesstrafe zu belegen; aber es ist doch unpassend, auf 20 Jahre oder auch nur 5 Jahre Also wünsche ich dem Richter den nöthig was die Dauer, sondern auch die Strafa weber mit dem Entwurf, noch weniger in theilung einverstanden erklären.

es Gutach⸗ ite befindet, welche im §. 19 der vinz erwähnt sind,

er Entwurf sagt: „Bei Ver⸗ änglicher Freiheitsstrafe chstens auf eine zwanzig⸗ ge Zuchthausstrafe oder

fe des Versuchs f eine dreijähri

achten, nach meiner Ansicht, „Bei Verbrechen, welche mit Todes⸗ ist die Strafe des Versuchs höchstens auf eine mindestens auf eine dreijährige Zuchthausstrafe

treten läßt.

ist, daß ein durch Koh⸗

lche Verbrecher ins Zuchthaus zu stecken. en Spielraum nicht blos rt betrifft und kann mich it dem Gutachten der Ab-=