1848 / 30 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

J ber Punkt schen in der ie u 1 zweite ist der, ob Jahren beibehalten werden soll, dnung für die Rhein-Provinz In diesem Sinne hat daß es bei dem Minimum ver⸗ raph enthält. .

6 darauf an, daß auch in den der Einführungs-Verordnung für die Rhein-Provinz as Minimum von drei Jahren angenommen werden

Graf von S ,. scheint mir der di der Strafe von 6

ie Einführungs⸗Ve 3 4 eintreten sollen.

Dis kusstonł das Minimum

Jahre Zuchtha⸗ ö. Abtheilung sich ausgesprochen, pPleiben soll, wie es der Para Marschall: Die Abthei Fillen, die in genannt sind, d z Schwerin:; Im Paragraphen stehen drei ? dn. Graf von Schwerin: grapi . und dann würde in allen Fällen Zuchthaus Fer Strafarbeit erkannt werden; die Abtheilung hat das geschärft und gesagt, daß bei Verbrechen, die , dem Tode bestraft werden, ur immer Zuchthausstrafe eintreten sol e. J 9. a jetzt in Frage ist, sondern jetzt handelt es sich darum, ob das Minimum eingeführt werden soll, was jetzt in der Rhein⸗Provinz

Ich glaube aber nicht,

Justiz-Minister von Savigny; Auch ich habe die Sache so aufge⸗ faßt, 59 an 8 Diskussion z lediglich beziehen auf das zweite Alinea im Gutachten der Abtheilung, auf die Frage, ob, vorausgesetzt, daß §. 19 angenommen werden soll, das dort vorgeschlagene Minimum von 8 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt werden soll, und ich erlaube mir, darüber folgenden Aufschluß zu geben. der Antrag gefaßt worden in Folge von Bemerkungen der hier

xp. Sie haben darauf aufmerkf andere sein könnte, indischen Gesetzge⸗ ar bisher die Regel die, den Versuch die Strafe also jetzt dem Richter er= heils auf blos dreijãhrige as zu auffallend erscheinen, aufgenommen worden. Da⸗ t völlig erwogen zu sein n, welche mit dem Tode anstatt der To⸗ ersuch eintreten, und die le⸗ solchen Strafe noch so sich vereinigen können, ierigen Freiheltsstrafe die allein eine solche kommt in unserem In den meisten Fällen ist die Wahl ähriger bis lebenswieriger Freiheits Nun scheint dieser Unterschled nicht von Seiten der rheinischen as Minimum vorgeschlagen für vollendete Verbrechen ein Minimum und für den bloßen Versuch 8 Jahre. fern würde das Heruntergehen 5 Jahre rathsam sein. daß jetzt blos

Es ist auf diese 8 J

genen rheinischen Juristen. h. . der Sache allerdings eine als sie bisher nach den übrigen Normen der altl bung sein würde. Insbesondere am Rhein w daß bei den schwerssen Verbrechen auch auf des vollendeten Verbrechens stand. laubt werden sollte, anstatt eines Todes- Freiheits trafe zu erkennen, so würde d und so ist dort der Antrag auf 8 Jahre bei muß ich jedoch bemerken, scheint: Es heißt nämlich bei den Verbreche oder mit lebenslänglicher desstrafe solle ein achtj und es hat die

was hier nich

Freiheitsstrafe belegt ähriges Minimum fur ben V s nichts Widerstrebendes, denn benslängliche Freiheitsstrafe sind doch von einer hinlänglich verschieden. wenn an die Stelle einer absoluten lebensw achtjährige gesetzt werden könnte; Entwurfe fast gar nicht vor. gelassen zwischen zehnj vollendete Verbrechen. dig erwogen zu sein, den achtjährigen Zeitraum für d ist auffallend, wenn hren Freiheitsstrafe steht Das scheint nicht annehmb mit dem Minimum bis auf Z oder schließlich wünschen zu über das zweite Aline

Referent Waumann: Nach den W sters habe ich nichts hinzuzufügen, machen, warum die Abtheilung sich

Jahren zu lassen. Jahre zu stellen, und nur die Ein dies Minimum in der Rhei das erste Alinea von §. 19 Versuch definiren, und es worden, daß gerade desh vorgeschrittene Versuche vorlieg Minimum auf 8 Jahre anzunehme Meinung, daß auch für die Nhein⸗Pr nicht vorliege, weil auch eine Handlun brechens zu betrachten sei, doch so unt daß sich nicht immer eine achtjährige F dern daß bis auf 3 Jahre herunter

Marschall: Wenn kein erhebt, würde ihm bei Abgeordn. Freiherr von Gudenau:

Marschall: die Frage, ob dem daß, wenn das Verbrechen mit de such immer mit Zuchthausstrafe b

Abgeordn. Gr

So würde man al

ar, und inso

r Vereinfachung der Diskussion, a gesprochen werde. orten des Herrn Justiz-Mini- als nur darauf aufmerksam zu dahin entschieden hat, es bei drei as Minimum sei auf drei führungs- Verordnung sagt, es solle Nun haben wir

S. 40 selbst bestimmt, d

n-Provinz 8 Jahre sein. angenommen, wonach wir den strafbaren ist für die Rhein-⸗Provinz geltend gemacht weil schon bestimmte, gewöhnlich weit es nothwendig sei, das Die Abtheilung war aber der ovinz ein ausreichender Grund g, die als Anfang eines Ver— Natur sein möchte, reiheitsstrafe rechtfertige, son⸗ gegangen werden könne.

gegen diesen Vorschlag sich

en würden,

ergeordneter

TLiderspruch getreten sein. Was ist denn angenommen

Das Minimum von 3 Jahren. E Abtheilung beigest r Todesstrafe bedr straft werden müsse. aum etwas hinzuzu⸗ Abtheilung, zu der ich für das konsumirte Ver= rkennen sei, nach der Erör— und bei welcher Gelegen⸗ anerkannt hat,

Verbrechen sind, annt werden kann. Ich stimme daß alternativ auf Zuchthaus

; s wäre nun noch Vorschlage der immt werden soll, oht sei, der Ver⸗ af von Schwe Vertheidigung der Minorität der gehörte, daß nicht immer brechen beim Versuch

terung, die wir bei de

ch muß zwar einr t die Entscheidung us Pommern b

sagt, daß ich nichts d Ul dem Richter 7 daß andere rung und Nich cher Weise man bi durch die Ge

Weise diese auptung aufstell rage über Ente

Frankreich, lassen will, oder ob

Vorschläge macht, das kann

meine Bemerkung geht einstweilen nur dahin, hier die ausdrückliche

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Protestation auszusprechen, daß, die Abstimmung falle aus, wie sie wolle, dieser Hauptfrage nichts präjudizirt werde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, wir werden uns dem nicht entziehen können, diese Frage durch Abstimmung zu ent⸗ scheiden. Die Abtheilung hat ausgesprochen, daß nur bei den todes, würdigen Verbrechen eine Ausnahme von dem Prinzipe des Para- graphen, wo nach Alternative zu erkennen, gemacht, daß nach dem konsumirten Verbrechen anch der Versuch bestraft werden foll, und es fragt sich, ob die Versammlung die Ausnahme, welche die Abtheilung machen will, auch adoptiren will. Dadurch wird nichts präjudizirt, denn es versteht sich, wenn wir später allgemein den Grundsatz, daß nicht alternativ erkannt werden! könne hinsichtlich der Strafart, an= nehmen, daß dann hier auch nicht die Alternative, entweder Straf⸗ arbeit oder Zuchthaus, angenommen werden kann. Es fragt sich aber jeßt nur darum, ob wir immer Zuchthaus annehmen beim Verfuch von Verbrechen, die mit der Todesstrafe bedroht sind, und da müssen wir entschieden erklären: wir wollen ober wir wollen nicht, was die Ab⸗ theilung will.

Korreferent Frhr. von Mylius: Damit bin ich ganz einver⸗ standen. Ich habe nichts dagegen zu erinnern, daß hier in dem ein⸗ zelnen Falle darüber abgestimmt' werbe, verwahre mich aber gegen die Konsequenz, die möglicherweise daraus gezogen werden kann, daß ein Anderer als der Geschworene entscheide.

Abgeordn. Camphausen: Ich glaube, so war auch die Ansicht des Herrn Ministers der Gesetzgebung; Sie hatten nur die Versamm⸗ lung nicht etwas aussprechen lassen wollen, was die eine Selte der Frage präjudiziren könnte; eben so hatten Sie nicht gewünscht, daß Fragen, welche in wesentlicher Verbindung stehen, hier definitiv ent- schieden werden.

Marschall: Ich könnte die Fragestellung deshalb für überflüssig halten, weil in diefem besonderen Falle, wenn keine entgegenstehende Bemerkung gemacht wird, angenommen werden würde, daß die Ver— sammlung dem Antrage der Abtheilung nicht beistimme. Die Frage wäre nicht zu stellen, wenn nicht von einem Mitgliede der Abtheilung auf ihrer Stellung beharrt wird.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Wir können doch nicht still schweigend den Antrag der Abtheilung verwerfen; dagegen milßte ich mich als Vorsitzender der Abtheilung erklären.

Marschall: Ich sage nur, wenn von keinem Mitgliede der Abtheilung mehr auf Abstimmung gedrungen würde, so würde dies so anzusehen sein, als habe die Abtheilung aus dem angeführten Grunde die Nothwendigkeit der Fragestellung nicht mehr anerkannt. Wird nun aber von irgend einem Mitgliede der Abtheilung dem ent⸗ gegengetreten, so ist davon die Folge die, daß die Fraͤge gestellt wird: Tritt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei, daß, wenn das Verbrechen mit der god , bedroht sei, der Versuch immer mit Zuchthausstrafe bestraft werde?

Abgeordn. Graf von Renard: Bei dieser Fragestellung hege ich die Besorgniß, daß ich genöthigt werde, wenn ich der Ansicht der Abtheilung nicht beistimme, ' den Passus dem Gesetz⸗Entwurfe gemäß unbedingt annehmen zu müssen, in welcher Beziehung ich nichk gern präjudizirt zu sein wünschte.

Staats⸗Minister von Savigny: Ich habe von keiner Seite einen Widerspruch gegen den Antrag gehört, die Entscheidung der hier vorliegenden Frage abhängig zu machen von der bevorstehenden Entscheidung der Frage, ob bei der Todesstrafe ein Unterschied zwi— schen entehrend und nicht entehrend gemacht werden soll.

Abgeordn. Graf von Schwerin“ Ich meine, daß, um das zu begründen, zunächst der Antrag der Abtheilung verworfen werden muß. (Gelächter in der Versammlung.)

Marschall; Es werden also diejenigen, welche dem Vorschlage der Abtheilung beitreten, das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Nur ein Mitglied steht auf.)

Es ist zu fragen, ob noch eine Bemerkung zu machen ist zu dem weiteren Vorschlage der Abtheilung am Ende der Seste 21, welcher so lautet: „wenn das Verbrechen ?mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sei, der Versuch mit Zuchthausstrafe oder Strafarbeit geahn— det werden müsse.“

Justiz⸗Minister von Savigny: Dieser Antrag der Abtheilung steht eigentlich nicht im Widerspruch mit dem vorgelegten Gesetz⸗Ent⸗ wurf, sondern enthält eine nähere Bestimmung, und mit dieser würde ich mich einverstanden erklären, daß also die Strafart für den Ver= such gleichartig sein soll mit der Strafart, welche in dem Gesetz für das vollendete Verbrechen festgesetzt ist.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich, wollte nur fragen, wie es mit der Festungshaft sei? Nach der Erklärung des Herrn Ministers ist anzunehmen, daß hier dasselbe Verhältniß stattfindet, wie bei den anderen Strafarten, nämlich so, daß, wo das konsumirte Verbrechen Festungshaft trifft, auch der Versuch mit Festung bestraft wer— den muß.

Justiz⸗Minister von Savigny: Ganz unbedenklich.

Abgeordn. Sperling: Dann würde es in den Antrag der Ab— theilung aufzunehmen sein.

Referent Naumann: Es ist ja eine Strafart.

Abgeordn. Sperling: Der Antrag der Abtheilung geht dahin: „daß, wenn das Verbrechen mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe be⸗ droht sei, der Versuch mit Zuchthausstrafe oder Strafarbeit geahn⸗ det werden müsse“,

es würde hinzuzufügen sein: „oder mit Festungshaft.“

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Die Sache hat keine praktische Bedeutung; lebenswierige Festungshaft kommt im speziellen Theile des Entwurfs nicht vor; sie wäre möglich gewesen, wenn die hohe Ver⸗ sammlung den §. 15 angenommen hätte, wo die Festungshaft als Surrogatstrafe aufgeführt war. Das ist aber nicht geschehen; es ist also die Festungshaft nur noch zulässig, wo sie in dem Gesetze aus= drücklich bestimmt ist, und da ist sie nur beim Duell und bei minder schweren Verbrechen angeordnet. ;

. Es wird also eine Frage darauf nicht zu rich⸗ ten sein.

Abgeordn. von Auerswald: Da wir doch nicht wissen können, welche speziellen Vorschläge in dem Fortgange der Berathung des Gesetzes angenommen werden, so schlage ich vor, daß die hohe Ver— sammlung erkläre, daß dieser Antrag der Abtheilung ganz allgemein in der Art angenommen werde, daß' die Strafart des Versuchs mit der Strafart des vollzogenen Verbrechens korrespondire.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist kein Bedenken hiergegen. Denn wenn man für das konsumirte Verbrechen bie Festungshaft zuläßt, so muß man sie um so mehr für den Versuch gestalten

Abgeordn. von Auerswald: Ich bitte, die Versammlung zu fragen. ob sie dem nicht ent en ist.

Referent Naumann: also generalisirt werde?

„Marschall: Wir gehen über zur weiteren Berathung des Ab-

theilungs- Gutachtens, kes Antrags, daß die Strafe bes Versuches nicht unter ein Drittheil der niedrigsten gesetzlichen Strafe herab sin⸗· ken dürfe?

Abgeordn. Sperling: Ich trage darauf an, diese Bestimmung en aus dem Entwurfe zu 4 und es dem richterlichen Ermes⸗ en zu überlassen. Es konnen! Fälle vorkommen, in denen bas Mli⸗

nimum noch zu hart erscheint. Der Gerechtigkeit wird durch genügt, daß wir das Minimum w lassen. ne he.,

Abgeordn. von Saffron: Ich kann der ausgesprochenen An⸗ sicht des geehrten Netners mich nicht anschließen' Ich glaube, baß der Spielraum zwischen ein Drittel und zwei Drittel ein sehr a, tender für den Richter ist; ein noch größerer Spielraum würde in vielfacher Beziehung mir bedenklich erscheinen, und deshalb kann ich mich nur für die Fassung der Abtheilung erklären.“ ;

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß in Betracht der sehr schwierig zu beurtheilenden Natur des Versuches der Verfasser des Gesetz⸗ Entwurfes sehr wohl gethan hat, den größten Spielraum zu geben, also kein Minimum zu bestimmen. Ich werde also für den Paragraphen · und gegen das Gutachten der Abtheilung stimmen.

ö Regierungs⸗ Kommissar Bischoff: Indeß ist doch' zu bemerken daß mit Annahme des Vorschlages, wie er in dem Einfüͤhrungs Pa⸗ tent für die Rhein- Provinz enthalten ist, der Versuch gegenwartig eine sehr feste und enge Gränze bekommen hat; es ist die Gränze viel enger gezogen, als dies in dem gemeinen deutschen Kriminalrechte geschehen ist. Ueberdies spricht für die Bestimmung eines Minimums auch der Umstand, daß man Alles zu sehr in das richterliche Ermes⸗ sen legen würde, so daß letzteres fast in Willkür ausarten könnte.

Abgeordn. Dittrich: Im Interesse der Milde erkläre ich mich ge. Entwurf, so wie er steht, und gegen das Abtheilungs-Gut— achten.

Korreferent Frhr. von Mylius:; Ich muß dem, was der Herr Kommissar gesagt, vollständig beipflichten, nur dem Satze, daß durch Aufnahme des 5. XIX. die SachFs in eine ganz andere Lage gekom- men, füge ich hinzu, daß durch Weglassung eines besonderen Mini⸗ mums keinesweges eine außerordentlich große Milde herbeigeführt wird, indem scehr leicht durch ein nicht feststehendes Minimum ker Richter dazu gebracht werden kann, eine Handlung zu strafen, welche nicht mehr in das Bereich des Strafbaren gehört. Er wird auch bei Feststellung des objektiven Thatbestandes nicht mit der Strenge und Umsicht verfahren, mit der er verfahren würde, wenn ein Minimum besteht.

Abgeordn. von Byla: Ich kann mich nur gegen das Gutach— ten der Abtheilung erklären, indem ich fest überzeugt bin, daß man sich nicht alle Fälle vorführen kann, welche bei dem Versuch vorkom—⸗ men können; sie können so kleiner Art sein, daß man füglich noch un⸗ ter ein Drittel gehen kann, und deshalb stimme ich für den Entwurf.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß die von dem Herrn Korreferenten angedeuteten Verlegenheiten nur für den nicht

gewissenhaften Richter, für den gewissenhasten aber viel größere Ver⸗

legenheiten entstehen, wenn ein hohes Minimum bestimmt ist, nach dem er verurtheilen soll oder nicht. Die Gefahr, die alsdann ob walten müßte, daß ein Verbrechen straflos gelassen wird aus dem Grunde, weil man sich nicht hat entschließen können, das Verbrechen mit einer zu harten Strafe zu belegen, wird bei Beseitigung eines Minimums mit beseitigt werden. Jener Grund hat mich daher eben so wenig überzeugt, wie die Gründe des Herrn Kommissars; aus den Mittheilungen desselben acceptire ich für spätere Verhandlungen nur die Bemerkung als nützlich, daß dem richterlichen Ermessen nicht zu viel zu überlassen sei.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube doch darauf auf— merksam machen zu müssen, daß die Lage der Sache wesentlich sich dadurch verändert hat, daß wir dem Nichter in Beziehung auf die Strafbarkeit der Handlungen und die Bezeichnung einer Handlung als straflos eine Gränze gezogen haben; wir würden nichts gewonnen haben, wenn wir ihm nun gestatteten, diese bestimmte Handlung, die der Ausführung der That sehr nahe getreten ist, so gering zu stra— fen, wie er vielleicht für angemessen erachtet, wir würden dem Rich ter einen größeren Spielraum geben. Aber die Lage der Sache hat sich wesentlich geändert, und wenn man auch früher von der Ansicht ausgehen konnte, wie der Paragraph für richtig zu halten, wie er ursprünglich lautete, so folgt daraus noch keinesweges, daß er jetz noch richtig sein müsse, da durch eine Definition der strafbaren Hand lungen die Lage der Sache sich wesentlich geändert hat.

Marschall: Wir kommen nun zur Abstimmung über die Frage: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen des dritten Alina des §. 40 die Strafe des Versuchs nicht unter ein Drittheil der höch— sten gesetzlichen Strafe herabsinken dürfe?“

Diejenigen, welche die Frage bejahen, werden es durch Aufstehen

zu erkennen geben.

Ich bitte die Zählung vorzunehmen.

(Die Zählung erfolgt.)

Das Resultat der Abstimmung ist: Mit Ja haben 44, mit Nein 48 gestimmt. Wir kommen nün zu . 41.

Referent Naumann: (Verliest S8. 41 des Entwurfs):

§. 41.

Die auf das vollendete Verbrechen angedrohte Strafe des Ver— lustes der gewerblichen oder der Ehrenrechke, der Landesverweisung und der Stellung unter besondere Polizei- Aufsicht soll auch dann ausgesprochen werden, wenn das Verbrechen nur als ein versuchtes zu bestrafen ist.

Die Abtheilung schlägt die unveränderte Annahme der Bestim— mung vor.

Abgeordn. von Camphausen: Wenn die noch in Berathung begriffene Eintheilung der strafbaren Handlungen zur Folge hat, daß die mittlere Stufe derselben die Benennung Vergehen erhält, daß demnach Artikel 41 auf Vergehen nicht anwendbar ist und diejenigen Vergehen, wovon der Versuch bestraft werden soll, besonders zu be⸗ zeichnen sind, so würde ich damit einverstanden sein. Wenn aber das Ja zu diesem Paragraphen bedeuten sollte, daß Alles, was in dem gegenwärtigen Gesetz-Entwurfe Verbrechen genannt wird, also auch bei leichten Vergehen der Versuch, strafbar sein soll, so würde ich mich dagegen erklären. .

Regierungs Kommüissar Bischoff: Es liegt nicht in der Ab— sicht des Entwurfs, daß bei minder schweren Verbrechen und Ver— gehen der Versuch nur dann gestraft werden soll, wenn dies aus⸗ drücklich bestimmt ist. Der Entwurf weicht von dem rheinischen Strafrecht ab, welches bei Verbrechen den Versuch dem vollendeten Verbrechen gleichstellt und bei Vergehen den Versuch nicht straft, außer dann, wenn es bei speziellen Vergehen angeordnet ist. Der Entwurf geht davon aus, daß alle strafbaren Handlungen, ausge⸗ nommen Polizei- Uebertretungen, auch im Versuch strafbar sind. Ich glaube aber, daß der 5. 41 in seiner vollen Ausdehnung wird beibeQ halten werden müssen. Wenn der verbrecherische und ehrlose Wille zur That geworden ist, dann ist es wenig Unterschied, ob der volle Zweck erreicht ist oder nicht. Wenn Jemand einen gemeinen Dieb⸗ stahl hat begehen wollen und es ihm bei Verübung des Verbrechens nicht gelungen ist, sich in den Besitz der fremden Sache zu setzen, so mag die Freiheitsstrafe gelinder ausfallen, in Ansehung der Ehren= strafen ist aber kein Grund zur Milderung vorhanden. Ich glaube, daß, wenn nach den Vorschlägen, wie ste von Seiten des Gouverne⸗ ments ergehen werden, zeitweilige Entziehung der Ehrenrechte bei minder schweren Verbrechen eintreten soll, diese Strafart auch bei

dem Versuche solcher Verbrechen stattfinden muß. Zweite Beilage

215 Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußische

n Zeitung. Sonntag den 30. Jan.

Abgeordn. Sperling: Ich glaube, daß die ler . 8 41 n, , der Landes verweisung und der Stellung unter besondere herausnehmen und bei den besonderen Verbrechen spezielle Vorschris⸗ behandelt, erst dann mit Sicherheit entschieden werden könne, wenn Po izei· Aufsicht abgesehen werden. ten über die Begünstigung aufnehmen wollte. Auch in spystematischer wir den speziellen Theil berathen haben. Es handelt sich um Ent—⸗ Bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Frei⸗ Beziehung kann dieser Paragraph hier nicht füglich fortfallen, weil ziehung der Ehrenrechte, und wir wissen noch nicht, was darunter zu heitsstrafe bedroht sind, darf die Strafe der Hülfleistung niemals auf 5. 45 mit §. 48 in Verbinkun stebt, wo es sich um die Gleichstel— derstehen ist. Wir bedrohen den Versuch mit diefer harten Strafe, eine geringere als dreijährige Zuchthausstrafe oder auf Strafarbeit lung der Begünstiger mit den . handelt.

6 i, . wissen, bei c,, , . . . von dieser Dauer bestimmt . . . ar sirin. Wenn keine Bemerkung weiter erfolgt, so kommen zusc en. j. . ; . Gegen die Bestimmung deses Paragraphen sindet sich nichts zu . * rr, ,, n, Regierungs- Stommissar Bischoff: Es handelt sich hier lediglich erinnern.“ K Und die, welche die Frage bejahen, also dem Antrage der Ab⸗ um den Grund atz, nämlich darum, ob man dieselben Ehrenstrafen Marschall: S. 45. theilung auf Annahme des §. 45 beitreten, werben das durch Auf⸗ für den Versuch in gleichem Umfange anordnen will, in welchem sie Referent: §. 45. ..... stehen zu erkennen geben. ; im einzelnen für das konsoumirte Verbrechen angeordnet werden. Ich Abgeordn. Sperling: Ueber den §. 44 möchte ich mir noch (Die meisten Mitglieder der Versammlung erheben sich.) glaube, über dieses Prinzip kann man hier vorläufig abstimmen. Bei Reine Bemerkung erlauben Der Paragraph ist mit großer Majorität angenommen worden, welchen Verbrechen demnächst der Verlust der Ehrenrechte angedroht . (Murren in der Versammlung.) und wir kommen zu 5. 46.

werken soll, ist eine Frage, die im speziellen Theile zur Erörterung Meine Bemerkung wird kurz sein und gewiß nicht gemißbilligt wer— Referent (liest vor):

komm . ö : den. Ich finde nämlich den letzten Absatz des §. 4 mit dem zwei⸗ 2 „8. 46. ö. Abgeordn. Camphausen: Ich habe zu der Bemerkung des ten nicht vereinbar. Im zweiten Abschnitte ist gesagt, daß der Rich⸗ Wenn der Begünstiger (5. 15) um seines eigenen Vortheils Herrn Ministerial-sommissars noch zu erinnern, daß ich diejenigen ter bei Abfassung des Erkenntnisses gegen den Gehülfen, in einzelnen willen handelt, so ist gegen ihn auf Geldbuße bis zu fünfhundert Fälle, welche er als besonders strafbar bezeichnet, nicht ausgeschlossen Fällen, ermächtigt sein soll, eine ihrer Art nach gelindere Strafe aus— Thalern, oder auf Gefängniß, oder auf Strafarbeit bis zu fünf habe. Ich habe nicht die Frage angeregt, ob Alles ausgeschlossen, zusprechen, wogegen in dem letzten Satze absolut bestimmt ist, daß bei Jahren zu erkennen.

sondern nur ob Alles eingeschlossen sein soll. Verbrechen, die mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe Unter derselben Voraussetzung kann gegen den Begünstiger zu⸗

Regierungs. Rommissar Bischoff: Wo der Verlust der Ehren⸗ bedroht sind, die Strafe der Hülfsleistung niemals auf eine andere gleich auf Verlust der gewerblichen und der hrenrechte, auf Landes- rechte nicht im speziellen Theile angedroht iist, wird die Sache leine als Zuchthausstrafe ober Strafaibeit erkannt werden dürfe. Denkt Verweisung und auf Stellung unter besondere Polizeiaussicht erkannt praktische Bedeutung haben, sondern nur in solchen Fällen, wo dies man sich nun den Fall, daß bei diesen eben gedachten Verbrechen ge- werden, wenn das Verbrechen selbst, worauf sich die Begünstigung geschehen ist, wie bei Diebstahl, Betrug, Unterschlagung. gen den Urheber auf Strafarbeit zu erkennen wäre, so müßte doch bezog, mit diesen Strafen bedroht ist.“ , ö. Herr ö dem Nichter noch die Möglichkeit gelassen werden, gegen den Theil⸗ . . . „Zu 8. 16. ind keim Ei . . 3 ö. ö = 2 wollen. Die . k gelindere Strafe zu erkennen, was nach der Fassung des Gegen die BVestimmung dieses Paragraphen sind keine Einwen⸗ Annahme des vorigen aragraphen , , . mir ü. e . eßten Abschnitts nicht der Jall a, ; dungen geltend gemacht worden, . ' z J

ahn Horigen Paragraph 8 Prinzips, daß der Ver— Viele Stimmen: Nein, nein!) Abgeordn. von Saucken⸗ Tarputschen Ich möchte fragen, ob such mit derselben Strafart, wie das konsumirte Verbrechen, be. Es würde meines Erachtens dasselbe hier eintreten müssen, was wir das wohl ein richtiges Verhältniß sei: „so ist gegen ihn auf Geld⸗ strast wird. ö . ö schon früher beschlossen haben, daß nämlich die Freiheitsstrafe im buße bis zu fünfhundert Thalern, oder auf Gefängniß ober auf

arschall: Eine Veranlassung zur Abstimmung habe ich hier- letzten Abschnitte nicht speziell bezeichnet wird. Strafarbeit bis zu fünf. Jahren zu erkennen.“ . . ann . entnehmem. ö. . . Regierungs- Kommissar Bischoff: Das bezieht sich auf das letzte Feferent: Die Abtheilung hat es so aufgefaßt, ich persönlich . Abggordn, Camphausen: Ich entgegne, daß es nicht eine kon⸗ Alinea; es wird sich die Sache hier eben so stellen müssen, wie bei wenigstens fasse es so auf, daß eine Gradation der Strafe in der 14 il wendung des eben gefaßten Beschlusses ist, sondern eine dem Versuche. Art stattfinder, daß Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern die nie⸗ , ö ä. el b enn, . k . . ,. ö die Freiheitsstrafe eine steigende ist bis zu fünf Jahren

t , ( ? J Be . t o Sie Keferen iest vor): Strafarbeit. beshh en, ö . Versuch eben so schwer bestraft weiden soll. : ; „§. 45. Justiz-Minister von Savigny: Ich muß ganz dem beistimmen, schlehen ö Da ist nur das Maß, ver⸗ Wer einem Verbrecher nach verübter That wissentlich Beistand was der Herr Deserenn gesagt hat. Es ist e,, der , . . 6. ö gemeine Gesinnung bei dem leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder ihm die Vor- vorigen Sitzungen eine Ansicht aufgestellt worden, . . . , 3 en gr . i dieselbe auch bei dem, welcher ein theile des Verbrechens zu sichern, is als Begiünstiger mit Geldbuße die richtige halten kann, nämlich 3 ob da, . . . e,. . abzuerkennen ht, anzunehmen, und es sind ihm die Ehrenrechte bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre von Geld- und n, ,. im k— 6 .

marschall: Wir kommen zur Abstimmung und zwar über den ö , 1 de 1 9. 2 Fel Antrag der Abtheilung, welcher auf Annahme des aragra ohen ge⸗ Die Ansicht, de Beist⸗ fall sha eleistet und auch hier ist die Geldstrafe eine geringere Strafe. Also kann richtet i. . n en, m, . der Abtheilung . 5 wird, um 3. ,, ,,, ire davon nicht die Rede sein, daß 500 Thaler Geldstrafe mit 5 Jahren dies durch Alufstehen zu .. geben. gehen gegen die Kriminal⸗Rechtspflege begangen werde und ein sol⸗ Strafanbeit n ,

Wir ko „(Wird fast e n, augen dommen.) ches Vergehen nur als Polizei- Ueberiretung u bestrafen sei, wurde , . (ich Jm

. e m,. nun zum snächsten Paragraphen. nur von 3 Mitgliedern der Abtheilung als richtig anerkannt. Ein eferen ;

Referent Uaumann lliest . 12 und das Gutachten vor): Antrag, in der zweiten Zeile statt „die Vortheile“, zu sagen: „den

„Zu §. 45.

§„8. 47. „S§. 42. beabsichtigten Erfolg“, weil hierdurch der Sinn be' Ge etzes dem—⸗ Die Begünstigung bleibt straflos, wenn sie dem Verbrecher, nur Ben ,der Versuch soll straflos bleiben, wenn der Thäter aus eigener 6 e. a b ogg enn . würde, . der um ihn der Hestrafung. zu V don leiblichen Verwandten in wegung von der Vollendung des Verbrechens absteht und, wo, dies Abtheilung mit gegen 5 Stimmen abgelehnt. Es wird die unver⸗ auf⸗ oder absteigender Vinie, von Geschwistern oder von dem Ehe⸗ nöthig ist, solche Anstalten trifft, wodurch die beabsichtigte schädliche änderte Aꝛnnahme des §. 45 vorgeschlagen.“ . ; gatten gewährt worden ist. Wirkung verhindert wird. Korreferent Freiherr von Mylius: Die Ansicht, daß bei dem Wenn jedoch die vorgenommene Versuchshandlung als solche bei Vergehen der Begünstigung, welches hier angeführt wird, ein Ver— einzelnen Verbrechen besonders mit Strafe bedroht ist, oder wenn sie gehen gegen die Kriminal⸗Rechtspflege und nicht eine Theilnahme an . , ein selbstständiges Verbrechen enthält, so soll dieselbe dennoch bestraft dem Vergehen oder Verbrechen vorliege, ist eine Ansicht, welche durch daß angetragen werde, auch Ehegatten von Geschwistern des Ver= werden, auch wenn das beabsichtigte Verbrechen aus eigener Bewe⸗ die Motive selbst aufgestellt wird, indem die Thatsache anerkannt wird, brechers im Falle des §. 47 für straflos zu erklären; gung des Thäters nicht zur Ausführung gekommen ist.“ daß derjenige, welchem der Strafgerechtigkeit das Mittel entzieht, um weil dafür die Rücksicht spricht, daß die Ehegatten der Geschwister „Zu §. 42. Wenn in den §. 140 das erste Alinea des §. XIX. den Verbrecher zu verfolgen oder um den Erfolg eines Verbrechens eines Verbrechers nicht leicht dem Einflusse, welcher sich durch das des Einführungsgesetzes aufgenommen wird, wie vorgeschlagen worden selbst zu verhüten, entweder in Gemeinschaft mit Anderen zur Ver— eheliche Verhältniß geltend macht, widerstehen können. ist, so verliert die Bestimmung des 8§. 42 ihre Bedentung und wird übung des Verbrechens handelt und sich also der Theilnahme des Noch weiter zu gehen, und namentlich auch Verlobte für straflos entbehrlich. Die Abtheilung schlägt vor, Berbrechens schuldig macht, oder, wo dies nicht der Fall ist, die Person zu erklären, hat die Abtheilung mit 10 gegen 3 Stimmen abgelehnt.“ die Weglassung der im §. 42 enthaltenen Bestimmungen zu bean— ist, welche die Mittel zur Verfolgung der Strafzwecke verletzz. Es Justiz⸗Minister von Savigny: Von Seiten der Regierung ist tragen.“ . war also meine Meinung, sie seien als zuwiderhandelnde Personen gegen dieses Amendement keine wesentliche Einwendung vorzubringen. Justizminister von Savigny: Ich verstehe die Sache so, daß zu bestrafen, und diese Bestimmung sei entweder unter die Bestim⸗ Abgeordn. Dittrich: Dem Antrage der Abtheilung beitretend, zwischen der Abtheilung und dem Vorschlage des Entwurfs eigentlich mungen über Vergehungen gegen die öffentliche Sicherheit oder unter setze ich hinzu, daß auch bei Stiefeltern und Stiefkindern ein gleiches durchaus kein innerer Ünterschied ist, also das Ganze sich auf eine die über Pelizei- liebertretungen zu verweisen. Verhältniß eintreten möchte. Fassungsfrage reduzirt; denn das, was das Resultat sein wird nach Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Vorschlag die Unter— Referent: Die Abtheilung war der Meinung, daß man in der dem Antrage der Abtheilung, soll auch das Resultat sein nach dem stüßung von 8 Mitgliedern sindet. That eine feste Gränze ziehen müßte. Es is nicht zu verkennen, daß Inhalte des Entwurfs. So glaube ich auch den Herrn Referenten (Es erheben sich mehr als 8 Mitglieder.) einzelne andere Verhältnisfe und noch andere verwandtschaftliche Grab? verstanden zu haben. Es war nur von einer anberen Stellung die Der Antrag wird also eventuell zur Fragestellung kommen. vorhanden sein können, die eine Entschuldigung zu begründen im Rede. . . Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist diese Bestimmung nicht Stande seien; aber i Abtheilung war, wit gefagt, gemeint daß Abgeordn. Graf von Schwerin: Das ist allerdings die Mei- in den Titel der Polizei- Uebertretungen, sondern hier aufgendmmen das Gesetz eil bestimmte Gränze zu ziehen habe n daß namen nung der Abtheilung. mit Rücksicht auf die schweren Verbrechen, wie Hochverrath und Lan- a . ; e, ch ; . ö ö e. . a,. ö ; lich Stiefverwandtschaften nicht vorzugsweise ein Grund seien, um Marschall: Veranlassung zur Abstimmung ist in diesem Falle desverrath, in Beziehung auf welche die Handlung begangen werden eine solche Entschuldigung zu begründen. . ann x ir . . 3 olchen Fällen würde die einf, Polizeistrafe ni . ; 6 ä zu §. 43. ö In solchen Fällen würde die einfache Polizeistrafe nicht aus Justiz⸗ Manister von Savigny: Ich glaube, daß das Bedürfniß „d 1 Korreferent Frhr. von Mylius: Wenn das anerkannt wird, so dieser Kasuisti schon , beseitigt ist, . ein Minimum vorge- Die für ein Verbrechen angeordnete Strafe ist nicht nur auf wird seitens des Gouvernements wenigstens nicht ein Widerspruch schlagen worden ist. geh, 9. so Ice Tuischuld igungsgrünte denjenigen anzuwenden? welcher die mit Strafe bedrohte That gutgegengesetzt werden, daß die Begünstigung unter dem Titel 't.“ , 2. . aer zu erlennen wäre, so ist das allein oder in Gemeinschaft mit Anderen ausführt, sondern auch Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit behandelt werde. Es wird zulssg ui i fer wird bann ine n, ,. auf den, welcher einen Anderen zur Ausführung derselben anstiftet, zugestanden, daß in vorliegender Bestimmung nichts weiter getroffen Marse an, . 48. es möge dies durch Geschenke, Versprechen, Drohungen, Befehl wird, als der Versuch, dem Staate die Mittel der gerichtlichen Ver⸗ Referent (liest vor): oder durch andere auf den Willen einwirkende Mittel geschehen.“ folgung zu entziehen. „Zu §. 43. Justiz⸗Minister von Savigny: Der Herr Ministerial Kom-

„Zu §. 47. Die Abtheilung hat sich mit 10 gegen 3 Stimmen für den Vor— schlag erklärt,

„S. 48. Der Begünstiger soll gleich demjenigen, welcher Hülfe leistet, Gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen findet sich im missar hat schon die Gründe angegeben, warum die Verweisung in bestraft werden, wenn die Begünstigung in Folge einer vor der That

Wesentlichen nichts zu bemerken; es ist aber zu erinnern, daß das einen anderen Titel nicht füglich hat geschehen können. Der Grund, genommenen Abrede gewährt worden sst.

Wort „anstistet“ in der vierten Zeile in einem nicht sprachgebräuch⸗ warum es nicht möglich war, diesen Fall lediglich unter die Polizei= „Aa Diese Vorschrift ist, anzuwenden, ohne Unterschied, ob der Be— lichen Sinne steht, und die Abtheilung hat mit 10 gegen 3 Stim Uebertretungen zu setzen, liegt darin, daß möglicherweise ein höheres gülinstiger zu den Angehörigen des Verbrechers gehört (6. 47) oder men beschlossen, vorzuschlagen, Strafmaß hier vorkommen kann, als für die Yee. Uebertretungen nicht. ; daß statt des Wortes „anstiftet“ ein korrekteres Wort ge⸗ nachgelassen ist. Wenn gesagt ist, es dürfe diese Bestimmung nicht 3 „Zu S. 48. ö ; wählt werde.“ hierher, sondern müsse unter die Vergehen gegen die öffentliche Ord⸗ KGegen, die Bestimmung dieses Paragraphen hat sich nichts zu Justiz-Minister von Savigny: Es gehört dieser Antrag der nung gesetzt werden, so ist das eine rein formelle Frage. Ich frage erinnern gefunden.“ . . ; , Abtheilnng wieder in die Reihe der öfter vorkommenden Fassungs« aber, wo man den Paragraphen eher erwartet, hier oder dort? Und (Da hierbei nichts erwähnt wird, f geht der . sogleich Vorschläge, er wird also gewiß notirt, und in Erwägung gezogen ich glaube, es ist augenscheinlich richtiger, wenn der Paragraph hier⸗ zum Vortrage des nächsten Paragraphen über. werden. Nur beiläufig und ohne eine Diskussion darüber veranlas= her gesetzt wird, weil er in Verbindung mit dem hier erwähnten Ver— „S. 49. J sen zu wollen, ob dieses Wort in sprachgebräuchlichem Sinne ge- brechen steht. Daher scheint mir diese Stellung natürlicher und ein⸗ Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, . . 2 braucht worden sei, daß dies eine faktische Frage sei. Adelung z. B. facher. raths, einer Münzfälschung, dee. Mortes,/ e. aube Ma. meint, daß es sprachgebräuchlich sei, er meint, daß richtig gesagt Abgeordn. Sperling: Ich möchte mich doch dafür erklären, daß Menschenraubes oder eines das Leben . Mens ö . . werde; eine Person zu elwas anstisten, d. h. anreizen oder bewegen, diese Bestimmung nicht sn den allgemeinen Theil komme. Es handelt gemeingefährlichen Verbrechens zu 21 feen, h n, , lateinisch instigare. sich nicht mehr um die Begünstigung eines Verbrechens, um die tung dieser Verbrechen möglich ist, 9 4 2 das Verbrechen u Marschall; Wir gehen also zum nächsten Paragraphen. Theilnahme an einem Verbrechen, sondern um die ,,,, eines es unterläßt, davon der n, , ne. en r Referent (liest vor): Verbrechers zu einer Zeit, da die That bereits geschehen ist, und drohten Personen zur rechten . lg h jn 3 2. . 26 * 8. 44. hier müssen wir bedenken, daß Fälle leicht vorkommen können, in Verbrechen wirklich begangen wir ; *. . ng er mit Straf⸗ Wer einen Anderen zur Begehung eines rr gn. . 23. denen 63. von uns es angemessen halten möchte, den Begünsti⸗ Arbeit bis zu fünf Jahren , n. 2 en. oder That wissentlich Hülfe leistet, ist zu der für dieses Verbrechen ger zu strafen. . . 29. . im Gesetze . Strafe zu verurtheilen. Ich erkenne an, daß es Fälle giebt, wo auch für den Begün— Die zum e. ,, 9 und Es soll jedoch der Nichter bei Abfassung des Erkenntnisses er⸗ stiger Strafe eintreten muß, wie solche von dem Herrn Kommissar in der ersten 33 ö. i . 2 mächtigt sein, eine der Art 66 dem . 964 6 e . a sind; aber h. ie n, 6 9 3. . ,, att „g J auszusprechen, wenn er in der besonderen Bescha fenheit der geleiste. S raffestsetzung im speziellen Theile bei dem betreffenden erbrechen e. ; . ten Hülfe Gründe zu einem solchem gelinderen Urtheil findet. geschieht. . . hat die e, en,, er,, . 2 Insbesondere kann in einem solchen Falle auch von der auf das Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es würde die Redaction sehr hat sie . . ichs . lassung der , eile 3.) 363 Leben Verbrechen gesetzten Strafe bes Verlustes der gewerblichen oder der erschweren, wenn man die Bestimmung aus dem allgemeinen Theile! Antrag erklärt, du 9 g de ),