1848 / 31 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Anatolien sich sein werden.

Bodens sepr sarder g, e während der verflossenen Woche beliefen sich Sch W. .. Bologna zu 156 18 Fl. per Centner. x arne, * . das sehr stürmische Wetter verhindert, ni icken; da⸗ . 1 * der verflossenen Woche einen festen Stand Eine von Ragusa eingetroffene kleine Ladung neuer Waare fand so wie einige andere Partien von Korfu zu steigenden Preisen rasche Abnahme. Der Wochenumsatz belief sich überhaupt auf 2, 100 Ornen und zwar 409 O. von den Berberesken in Fässern zu 24 Fl., 400 O. neues von Korfu in Fässem zu 253 26 Fl., 500 O. eßbares halbfeines und feines von Apulien in Fässern zu 26 20 Fl. und 800 O. von Istrien und Dalmatien, altes und neues, in Fässern zu 27 28 Fl. die Orna. Die Erwartungen, zu welchen man in Betreff dieses Arti⸗ kels bei dem lebhasteren Geschäftsgange gegen Ende des verflossenen Jahres

auf er, Se, un, le en fich dic don

ber die behaupteten.

Seid e.

berechtigt zu sein glaubte, haben sich nicht bewährt.

in den deutschen Rheingegenden haben die dortigen Fabrikanten eingeschüch= tert, welche jetzt nur äußerst geringe Bestellungen in Mailand machen und i Dies wirkte auch auf unseren Markt zurück. Der Wochenumsatz beschränkte sich auf 6 Ballen

überhaupt noch mit Vorräthen versehen zu sein scheinen.

rumelische zu 5. Fl. per Pfd. montese wie in unserer letzten Liste notirt.

und das nahme.

Droguen. ändert gelassen. Gummi rief mehrere Geschäfte hervor. und zwar 190 Ctr. arabicum

nach Qualität zu 30 13 Fl. per Chr.

Farbewaaren bieten uns keinen Anlaß zu irgend einer Bemerkung. Der Umsatz ist fortwährend ohne Belang; die Preise erfuhren keine we— Die Verkäufe während der verflossenen acht Tage beschränkten sich auf 25 Centner neuen ägyptischen Safflor zu 32 Fl., 35 Ceniner alte und neue persische Kreuzbeeren zu 70 90 Fl. per Centner. Außerdem sind 1000 Ctr. Blauholz zu 25 Fl. per Ctr. abgegangen.

sentliche Veränderung.

St. Petersburg, 9.21. Januar.

hältnißmäßig billig abgeben möchten.

Von gelbem Lichttalg ist zu 115 Ro. mit Handgeld pr. August ge— Mit a. G. kann man 107 Ro. nominell notiren; 108 Ro.

macht worden. a. G,. wird von guten Eignern verlangt.

as die anhaltenden starlen Negengüsse der Fruchtbarkeit des

Die Preise sind bis auf jene für Uso Pie-⸗ 51 Die Briefe aus Frankreich lau 36 ten indeß nr. günstig; die dortigen Fabriken sind in voller Thätigkeit

stohmaterial findet daher zu eiwas besseren Preisen leicht Ab—

Wir haben die Preisnotirungen in unserer Liste unver⸗= Die Umsätze waren im Allgemeinen ohne Belang und nur Die Verkäufe erreichten 860 Ctr., in Sorten zu 55 Fl., 80 Ctr. sortirt zu S0 bis 115 Fl., 600 Ctr. Suakim zu 20 24 Fl. und 80 Ctr. Embavi je

Obzwar die Zeit da ist, wo unsere Russen gewohnt sind, einen Theil ihrer im nächsten Sommer anzu⸗ bringenden Waaren auf Kontrakt zu verkaufen, so stellt sich doch noch im— mer kein Begehr darngch ein. Dessenungeachtet ist es zweifelhaft, ob eine fernere Erniedrigung Statt finden wird, denn die meisten unscrer Verkäufer sind wohlhabend und können sich anderweitig helfen, und den zweifelhaften wird man wahrscheinlich gar kein Geld anvertrauen, selbst wenn sie ver—

220

* lagleinsamen, lität mit 47 Ro. bezahlt.

Vorschuß verkauft.

enblick - 75 Ro. baar zu haben. jetzt höher limitirt.

London, 24. Jan.

sind 1 Sh. p. Qr. niedriger.

Amsterdam, 26. Jan.

260 Fl. Kohlsaamen Frühjahr z L.

flieg. 367, Mai 359 a 36. p. 6 W. 32, flieg. 31 Fl.

Amsterdam, 26. Jan.

Antwerpen, 25. Jun.

Frankfurt a. M., 27. Stiegl. —. Integr. 54. Poln. ita mburs, 27 Jan.

an. 10747 10. Roihsch. 6d Br. Meckl. 46. 153.

Lei Pp zig, 28. Jan. SRkeha. Schles. 92 Br. Chem. Ries. 44 Br.

Mex. 185. Faris, 25. Jun. Neue 3B Aul. 74. 75. W ien, 26. Jan.

Hanf. Kleine Partieen sind zu solgenden e .: w

reiner zu 80 Ro. a. G. und zu 85 Ro. mit Hdg., Ausschuß zu 76 Ro. a. G. und zu 80 Ro. mit Hdg., Halbrein⸗ zu 65 Ro. und zu 70 Ro. mit Hdg., jemdoch wird von den meisten Eignern ein höherer Preis verlangt. .

Pottasche und Hanföl ganz ohne Umsatz; eben so ist es mit Ge— Roggen kann man zu 17 2 77 Ro., Kubanka Weizen zu 28 a 29 Ro., weichen gewöhnlichen zu 25 . 26 Ro. anführen.

treide.

Guter . wäre in loco zu 235 a 24 Ro. zu erhalten. 9

Hamburg 343. London 3775 a 3. Paris 397 a 398. Amsterd. 184 2 188.

Niga, 10.20. Jan.

*

tender Umsatz in Betracht der obwaltenden Verhältnisse.

Bei fehlender Winterbahn ist die Zufuhr von Flachs schwach gewesen, zu den letzten Notirungen war ein nicht unbedeu⸗

Bekanntmachungen.

80 Ediktal-⸗- Ladung

der an dem Gute Reinfeld R;, Rummelsburgschen Krei—=

ses, Antheile . und B. zu Lehen berechtigten Agnaten

der Geschlechter v. Massow, v. Seiger und aller son⸗ stigen zu Lehen daran berechtigten Familien.

Auf Antrag des Kaufmanns G. H. Iseke zu Stolp, der gegen den Kaufmann Stark eine Forderung von 2000 Thlr. nebst Zinsen rechtskräftig erstritten hat, ist die nothwendige Subhastation des dem Rentier Stark als Civilbesitzer gehörigen Gutes Reinfeld R., Rum⸗— melsburgschen Kreises, aus den kombinirten Antheilen A. und B. und den dazugeschlagenen Pertinenzstücken bestehend, zu diesem Zwecke aber die Vorladung der an diesem Gute und Pertinenzien zu Lehen berechtigten Geschlechter behufs Ausübung ihrer Lehnrechte verfügt worden.

Der Antheil A. ist ein alt v. Massowen Lehen. Von dem Antheil B., der als ein solches noch im Hypothe⸗ kenbuche verzeichnet steht, ist es zweifelhaft, ob er noch für ein solches zu erachten sei, indem er Inhalts des von der Lehnskanzlei zu Stettin unterm 8. Oltober 1546 ertheilten Attestes bei derselben als v. Massow⸗ sches Lehen nicht mehr aufgeführt ist, seitdem durch das Instrument vom 16. November 1665 damals lebende Agnaten des Geschlechts v. Massow auf das Lehn und Einlösungsrecht daran entsagt haben.

Dagegen ist Inhalts des Höpothekenbuchs im Jahre 1743 Adolph Christian v. Seiger mit diesem Antheil zum neuen Lehen investirt worden.

Den Antheil A. hat der Hofmarschall Valentin von Massow durch Kauftontrakt vom 26. Februar 1799 für 500 Thlr., den Antheil B. derselbe durch Verirag vom 12. März desselben Jahres für 3300 Thlr. erworben. Beide Antheile hat demnächst mit dem Zubehör der Kammerherr August Carl Valentin v. Massow mittelst Vertrages vom 25. März 1840 an die Kaufmann Isekeschen Eheleute für 16,600 Thlr. und diese durch Kontrakt vom 27. August 1841 für 18,000 Thlr. an den Kaufmann Stark verkauft.

Es werden nun behufs Ausübung ihrer Lehnrechte an dem Gute Reinfeld R. nebst Pertinenzien sämmt- liche Agnaten

A. des Geschlechts v. Massow, unter diesen folgende ihrem Leben und Aufenthalt nach unbekannte: ö .

1) Jacob Reinhold v. Massow, früher zu Heinrichs dorff, des Jacob v. Massow zu Groß Volz Enkel,

2) dessen Vaterbruder Caspar v. Massow, Jacobs v. Massow Sohn,

3) Caspar Christoph Ferdinand v. Massow, des Haupt- manns Caspar Friedrich Sohn, im Jahre 1807 Landschafts- Depntirter zu Stolp und Besitzer des Gutes Wusseken,

4) Ernst Ludwig Johann v. Massow, früher auf Ge— wiesen und Grünhoff, Sohn des Landraths Jo- hann Franz Gottlob v. Massow auf Treten,

5) Anton Wilhelm v. Massow, Sohn des Obersten Friedrich Eugen, im Jahre 1807 Hauptmann a. D. e Bollinchen bei Cottbus, und dessen angeblich n Sächsische Dienste getreiener Sohn,

Sonntag, 30. Jan. stellung:

Viardot⸗ Garcia:

verkauft:

Hanf. Die Preise dafür wollen sich noch nicht seststellen, wenngleich man von Seiten der Verkäufer geneigt ist, sie etwas zu ermäßigen. ier liegender Thurmsamen wird in hoher Qua- on Schlagleinsamen ist eine dieser gleichkom= mende Parthie mit den Barlen zu liefern 235 (157) Ro. mit 10 90

Getreide blieb ohne Umsatz, 115/168. Roggen war für einen Au⸗ Die meisten Veriaufé-Austräge sind bis Kauflust fehlt und war kein festes Gebot zu erlangen.

Getraidemarkt. von den benachbarten Grafschaften ziemlich viel Weizen zugeführt worden, doch die Qualität war schlecht und die Preise mußten, verkauft werden konnten, 1 bis 2 Sh. p. Or. niedriger gestellt werden. Fremder Weizen verkauft sich gleichfalls schwer, und die Preis- Notirungen Gerste, reichlich ge fin, hält die vollen

j Tallisf reise. Desgleichen Bohnen und Erbsen. Hafer fest und unverändert. In e , , , ,,. . geht . um, Preise unverändert. bei

Getraidemarkt. Weizen und Roggen bei Kleinigkeiten an Konsumenten: 128ps8. bunt. poln. 435 Fl. Roggen: 12458. n. rhein. 216 Fl., 1178. petersb. 190 Gerste: 113pfd. dänische 200 Fl.

und Herbst 1 L. höher auf 9 Faß, April 645 L., Sept. und Oft. 60 L. s

Rüböl gleich und auf Lieferung etwas angenehmer, p. 6 W. 372, Leinöl p. 6 W. 251, flieg. 283.

Auswärtige Börsen.

Niederl. virkl. Sch. 531. Zinsl. —. Jan. 5935 Met. 1007 G. 300 FI. L. 99 Br. 5öYb 18. 185. 33 40. 25. 243. Bexb. 833. S853. Taunus Actien 354 353. Bank- Actien 1580 Hur. Hamb. Berg. Actien 8&3. 823. Magd. Wittenb. 72 Hr. Glückat. Elmsh. 50 G

Leipr. Dres du. Act. 114 Br. Lb. itt. 1d Br. Rerl. Auh. Lit. A. 114. 13. Li. B. 107.

Londo n, 214. Jun. Cons. 395 89. Ard. 205. 39

6960 Kente flu aur. 1I5. 9690

S & nei. 1013 Actien 1542. Aul. d 198234 1655. de 1639 1083. Gloger. 100. Kordb. 120

Königliche Schauspiele.

Im Opernhause. Don Juan, Oper in 2 Abth., mit Tanz und den Original— Recitativen, von Mozart, instrumentirt von J. P. Schmidt. Donna Anna.) Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen Ein Billet in den Logen des Presceniums, und ersten Balkons 1 Rthir. 16 Sgr., ein Billet zum Parquet, zur

Am heutigen Markt war

damit die Vorräthe

Henning.

Heute verkauft von verkauft:

Buchweizen: 120pfd. fries.

Leinsaamen ohne Handel.

Hanföl

3 Span. 15 Neue Anl. 152.

Bank- Act. I920 HBr. do. 500 Fl. 79. Span.

Engl. IGuna. 104 Kr. 1IIamb. Neri. 97. 977 kiel

Rendsb. Neum. S5 Hr. Kopeuh.

Tribüne unb in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr., zu den Logen des dritten Ranges, im Balkon daselbst und im Par- terre, 20 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in der Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Im Schauspielhause. Weg durchs Fenster, Lustspiel in 1 Akt, aus dem Französischen, von Friedrich. Hierauf: . s Tanz, ausgeführt von Dlle. A. Wickro und Herrn Hoffmann. Und; Der Kurmärker und die Picarde, 1815, Genrebild von L. Schneider Montag, 31. Jan. ; Abonnements -⸗Vorstellung: Die Quitzows, vaterländisches Trama in 5 Außüügen, von L. Schneider. zur Handlung gehörige Musik ist vom Königlichen Kapellmeister

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr.

Sonntag, 30. Jan. Gesang in 3 Abth., von D. Kalisch. Direktor Gährich.

Montag, 31. Jan.

Dienstag, 1. Febr.

ein Billet

18te Abonnements Vorstellung: Der

Der Sohn auf Reisen. Spanischer Natlonal⸗

Im Opernhause. 19te Schauspielhaus

Ouvertüre, Zwischen⸗Musik und die

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen, die Darstellungen von

Schauspielen im Opernhause statthaben,

10 Sgr.,

ein Billet in den Logen des ersten Ranges und im ersten Balkon 1 Nthlr.; ein Billet im Parquet, zur Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 20 Sgr.; ein Billet in den Logen des dritten Ran— ges, im Balkon daselbst und im Parterre 15 Sgr.; ein Billet im Amphitheater 75 Sgr.; ein Billet in der Fremdenloge 2 Rthlr.

Rönigsstädtisches Theater. ; Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit Musik vom Königl. Musit—

Einmal Hunderttausend Thaler. Einmal Hunderttausend Thaler.

Mleteorologische Beobachtungen.

Sichs. Bayer. 90 hr. 1848. Md. Leia. 22I Hr. 28 Jan. 107. Dess. kank-Act. 101 Br.

lat. 54. 53.

336 n cour. 40. 73 70 . Dunstsättigung.

Wetter Wind Wolkenzoug .. .

499 do. 85. 395 do. 63 Bauk

15te Abonnements Vor—

z (Mad. Anfang halb 7 Uhr.

des ersten Ranges

Morgens 6 Uhr. 2 Uhr.

Lhaupunkt. .. . 114,09

. Tagesmittel: 341, 14“ Par...

Verantwortlicher Redacteur Dr. J.

Al Ig em eine

6) Friedrich von Massow, früher zu Väls in der Provinz Limburg,

) Georg v. Massow, Ingenieur-Lieutenant zu Leyden,

8) Wilhelm Cornelius v. Massow, Artillerie-Lientenant zu Wonnbrügge,

9) Gerlach Cornelius Johannes v. Massow zu Ley— den, Söhne des Gottfried v. Massow, früheren Residenten zu Rembang auf Java, dann Raths im Magistrat zu Leyden,

10) Theophil v. Massow, früher Premier Lieutenant im Kadetten-Corps zu Culm,

11) Hans v. Massow, Lieutenant a. D.,

12) die lehnsfähigen Descendenten des zu Neugut bei Glogau verstorbenen Regierungs⸗Raths v. Massow;

B. des Geschlechts v. Seiger: Adolph Christian v. Seiger und

der Hauptmann Caspar Georg Gottlob v. Seiger,

so wie die Agnaten sämmtlicher unbekannten, an dem

Gute Reinfeld, R. nebst Zubehör zu Lehen berechtigten

Geschlechter, hiermit vorgeladen, in dem auf

den 16. September 1848, Vorm. 11 Uhr, dor dem Deputirten, Ober-Landesgerichts-Rath von

Teschen, anberaumten Termine selbst oder durch Bevoll⸗

mächtigte, wozu ihnen die Justiz⸗Räthe Naumann,

Hildebrand und Villnow und Justiz-Kommissarius Eckardt

vorgeschlagen werden, zu erscheinen, um ihre Lehnrechte

an Reinfeld R. nebst Pertinenzien zur Ausübung zu bringen, die zur Begründung derselben erforderlichen

Beweismittel in Urschrist beizubringen, mit dem Probo—

kanten und den sich etwa meldenden Agnaten zu ver=

handeln und demnächst das Urtel zu erwarten. Diejenigen, welche von den etwanigen Lehnberechtig⸗ ten in diesem Termin sich nicht melden und ihre Lehn— rechte an dem gedachten Gut nicht nachweisen können, haben zu erwarten, daß sie mit ihren lehnfähigen

Descendenten mit ihren sämmtlichen Lehnrechten, nament=

lich der Wohlthat der Lehntaxe, dem Vorkaufsrechte,

dem Einlösungs- oder Revocationsrecht und wie sie sonst

Namen haben mögen, werden ausgeschlossen und ihnen

deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.

Das Gut Reinfeld R. nebst Pertinenzlen wird in die⸗

sem Falle für ein Allodium 'erklärt und die Allodial—=

qualität im Hypothekenbuche vermerkt werden. Cöslin, den 12. November 1837. Königl. Ober-Landesgericht. Erster Senat.

184 Bekanntmachung.

In folgenden älteren bei dem vormaligen hiesigen Königlichen Justizamte niedergelegten, am 13ten d. M. zon uns Cröffneten Testamenten? sind mit Erbschafien und resp. Vermãächtnissen bedacht:

1) in dem Testamente dez Pastors Kummertz zu Dos⸗

ke fen 6h . . die Schwesterkinder 6 t arlotte Sophi ĩ manue hi henne he le phie und Friedrich Eman

2) in dem Testamente des Gärtners Caspar Friedrich

Gardemihn zu Randow vom 29. Dezember 1775 , . und Ehefrau Catharine Marie, geb. eesen,

3) in dem Testamente des Jochen Eßmann zu Ga⸗

dow vom 17. Januar 1776 bessen Schwester, ver⸗

ehelichten Gerbendorff, Regine, geb. Eßmann, de⸗ ren Kinder, dessen beide Brüder kh istth und Hans

r Anzeiger.

Eßmann zu Zootzen und Darsikow und die Kinder seines Bruders Andreas Eßmann.

Da uns die gedachten Erben und resp. Legatarien ihrem Aufenthaltsort nach unbekannt sind, so bleibt ihnen überlassen, sich bei uns zu melden und zu legiti⸗— miren, welchemnächst ihnen die Testamente vorgelegt werden sollen.

Wittstock, den 15. Januar 1848.

Königliches Land und Stadtgericht.

Nothwendiger Verkauf. Land- und Stadtgericht zu Cörlin.

Die den Bauer David Buskeschen Eheleuten zu Redlin gehörige Erbpachts - Gerechtigkeit an dem dort belegenen Bauerhofe Nr. 8 soll

am 1. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Laut der nebst Hppothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe beträgt der reine Ertrag der Erbpachts-Gerechtigkeit 265 Thlr. 7 Sgr. 8 Pf. Derselbe gewährt zu 5 Prozent einen Tarwerth von 5305 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf. und zu A Prozent be⸗ rechnet einen Tarwerth von 6631 Thlr. 11 Sgi. 8 Pf. darauf haftet ein Erbpachts-Kanon von 40 Thlr. 28 Sgr. 11 Pf., welcher zu 4 Prozent berechnet einen Ka⸗ pitalswerth von 1024 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf. darstellt, so daß nach dessen Abzug der Werth der Erbpachts—⸗ Gerechtigkeit

zu 5 Prozent veranschlagt 4281 Thlr. 5 Pf.

f und zu 4 Prozent veranschlagt 5607 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. eträgt.

At

1896 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 20. September 1847.

Das der Ehefrau des Maurerpolier Kunst, Sophie Friederike, geb. Winkel, gehörige, hierselbst in der Land- wehrstraße Nr. 162. belegene, im Hypothekenbuche von der Königsstadt Vol 19. Nr. 1401. verzeichnete Grund= . af fbi abgeschätzt zu 9694 Thlr. 20 Sgr. 8 Pf., so

am 3. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy— pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

11976 J Alle diejenigen, welche an das von dem Kaufmann Carl Michels an den Buchhändler Fr. Droysen mittelst Kontrakts vom 2ten v. M. verkaufte, am großen Markt sub Nr. 2 hierselbst belegene Wohnhaus (. p. dingliche Ansprüche und Forderungen machen zu können vermei- nen sollten, werden auf den Antrag des Käufers hier⸗ mit geladen, solche in einem der folgenden Termine: am 14ten u. 28sten . M. u. 11. Februar kf. J., jedesmal Morgens 10 Uhr, vor dem Stadtgericht speziell anzumelden und zu be— glaubigen, bei Vermeidung der Prällusion, welche durch den in termind den 25. Februar kft. 86. gleichfalls Morgens 19 Uhr, zu publizirenden Präflusiv - Abschied wird ausgesprochen werden. Datum Greifswald, den 10. Dezember 1847. Direktor und Assessores des Stadtgerichts. (L. 8.) Dr. Teßmann.

Nachmittags Abends Nach einmaliger

10 br. Beohachtung. Qu ellwvwirme 7 R 11,2 R. 12,27 R. 90 pCt.

heiter.

p . R. Flusswärme 9,17 R. 81 pCt. heiter. 262 0.

Bodenwärme

Aus düustung Niederschlag Würmewechsel —7, 07 165, 1*

II, R.. 12,17 R. .. 90 pC. O.

2 0 W. Zinkeisen.

Im Selbstverlage der Expedition.

R

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

* 1 Titerarische Anzeigen. In meinem Verlage erschien so eben und ist durch alle Buchhandlungen zu erhalten, in Berlin durch die

Plahnsche Buchhandlg. (. ih, Jägerstraße Nr. 37: . 84 Die Bekenntnißschriften

der

j * 3 * 6 3 evangelisch-reformirten Kirche. Mit Einleitungen und Anmerkungeu herausgegeben von Dr. E. G. A. Böckel.

Gr. 8. 2 Thlr. 20 Sgr.

Früher erschien bereits bei mir: Concordia. Die symbolischen Bücher der evangelisch-⸗lutherischen Kirche, mit Einleitun= gen herausgegeben von F. A. Ko ethe. Gr. 8. 1830. Thlr. 15 Sgr.

Leipzig, im November 1847. JF. A. Brockhaus.

Für das Jahr 1843 erscheint, wie bisher, in Kom- mission der F. B. Metzlerschen Buchhandlung in Stuttgart und ist durch alle Buchhandlungen, Postäm⸗ ter und Zeitungs -⸗Expeditionen des In- und Auslandes

zu beziehen, in Berlin durch die Gropius⸗ sche Buch- und Kunsthandlung, Königl. Bau— schule Laden Nr. 12: 183 tf enk ahn geit n ng. Redigirt und herausgegeben von Carl Etzel und Ludwig Klein, . Ingenieurs, technische Mitglieder der Königlich Würt— tembergischen Eisenbahn-Kommission. 8 st e d . Jede Woche eine Nummer von wenigstens einem Druck bogen in Roval-Quart, mit lithographirten. Beilagen und in den Text eingedruckten Holzschuitten. Der Abonnements-Preis für den Jahrgang 1848 ist 7 Thlr. Preuß. Cour. ö. U Die früheren Jahrgänge der Eisenbahn-Zeitung sind, so weit der Vorrath reicht, zu dem Abonnements Preise von 7 Thlr. für die Jahrgänge 1816 und 18417 und von 6 Thlr. für die anderen Jahrgänge zu beziehen. Die von Tag zu Tag steigende Theilnahme, welcher sich dieses Blatt zu erfreuen hat, ö eben so als Be— weis dafür gelten, daß es berufen ist, ein langgefühl— tes Bedürfniß in dem von ihm vertretenen Fach zu be⸗ friedigen, als auch, daß es den Herausgebern gelungen, die Aufgabe, welche sie sich bei Uebernahme der Re— daction gestellt, auf eine befriedigende Weise zu lösen. Als erwähltes offizielles Organ des deutschen Ei— senbahn- Vereins und bei der von Seiten mehrerer Staats-⸗Regierungen und den deutschen Eisenbahn-Ver= waltungen dem Unternehmen zu Theil werdenden und in Aussicht gestellten Unterstützung soll und wird aber die Eisenbahn-Zeitung in der Folge durch Reichhaltig⸗ keit, Gediegenheit und Gemeinnützigkeit ihrer Mitthei⸗ lungen noch mehr als bisher sich auszeichnen und da— durch die Gunst ihrer Leser zu erhalten suchen.

Das Abennement beträgt.

2 Athlr. für J Jahr. 1 Rthir. 8 Rthlr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.

Bei einzelnen Nummern wird

der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

A

Dre,

Um vielfachen Anfragen zu begegnen, sieht sich die Redaction der Allgemeinen P daß Exemplare dieser Zeitung vom 1. Januar ab den etwa jetzt noch

; 1 *.

Amtlicher Theil.

Ständische Angelegenheiten. Achte Sitzung des Vereinig— ten ständischen Ausschusses am X. Januar: Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Die §§. 50 und 51, die Zurechnungsfähigkeit betreffend, werben mit einigen Modifi⸗ cationen angenommen. 8. 52: Verfahren gegen Personen, welche we— gen jugendlichen Alters für unzurechnungsfähig zu achten; angenommen. S8. 53: Strafen für Personen zwischen dem 121en und 161en Jahre; angenommen. S. 51: Ünzurechnungsfähigkeit derer, denen durch Gewalt⸗ thatigkeiten oder Drohungen die Willensfreiheit benommen; angenommen. = Desgleichen die 86s. 55, 56 und 57, die Nothwehr; §. 58, die Selbst= hülfe, und §. 59, die Verletzung fremden Eigenthums bei der Selbst⸗ hülfe betreffend. §. 60: Irrthum in den Thatsachen; §. 6s: Rechts⸗ Irrthum; die §8§. 62, 53, 64 und 65: Verjährung, werden mit geringer Modisication angenommen. Von den §§. 66 70: Verzeihung, kom⸗ men die drei ersten zur Berathung und werden, nach längeren allgemei⸗ nen Verhandlungen, im Wescntlichen angenommen. ;

/ Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

. Dem Schürger Johann Witzler aus Koblenz die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen; so wie . Die bisherigen Regierungs- Assessoren

von Schrader zu Stendal,

Krönig zu Minden,

von Reichenbach zu Köslin,

zur Megede zu Merseburg,

von Roux zu Stargard,

Delius zu Arnsberg,

Fuß zu Münster,

Zitelmann J. zu Stettin,

Ziegert zu Minden,

Jacobi zu Frankfurt,

Kap⸗herr zu Stettin,

Matzerath zu Aachen,

Richter zu Gumbinnen und

Rosentreter zu Aachen zu Regierungs-Räthen zu befördern.

Ztändische Angelegenheiten. chile, des Vereinigten ständischen Ausschusses. (27. Januar.)

Die Sitzung beginnt nach J auf 11 Uhr unter Vorsitz des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des über die gestrige Sitzung geführten Protokolls durch den Secretair Brown.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Proto- koll für genehmigt zu erklären, und wir kommen zur Berathung des §. 50.

Referent Naumann liest vor:

d Von den Gründen, welche die Strafbarkeit aus schließen oder mindern.

Das Gutachten lautet:

Die Verjährung würde in den so überschriebenen Titel nicht ge⸗ hören, weil sie nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich die Strafe ausschließt. Es erscheint daher angemessen, den Titel zu über— schreiben:

„Von den Gründen, welche die Strafe ausschließen oder die Straf⸗

barkeit mindern.“ ,

Eine an sich strafbare Handlung kann denjenigen Personen nicht zugerechnet werden, in welchen durch jugendliches Alter oder durch einen besonderen Geisteszustand der freie Gebrauch der Vernunft aus⸗ geschlossen war.

Zu §. 50. Es wurde erinnert, daß nach der allgemeinen Be— stimmung dieses Paragraphen auch der Zustand der Trunkenheit ein Grund sein werde, Verbrechen straflos zu lassen. Ein Antrag, die Bestimmung dahin zu restringiren,

daß Trunkenheit niemals die Zurechnungsfähigkeit ausschließen soll,

wurde indeß mit 10 gegen 3 Stimmen abgelehnt, weil die richterliche

Beurtheilung in den einzelnen Fällen hinsichtlich dieser Frage nicht beschränkt werden dürfe. Die Abtheilung schlägt vor, sich mit der Bestimmung des §. 50 einverstanden zu erklären.“

Abgeordn. Steinbeck: Bei diesem Paragraphen möchte doch wohl ein Zusatz wünschenswerth sein, nämlich der Zusatz, daß der Zustand, in welchem sich der Verbrecher befindet, nicht von ihm selbst hervor⸗ gerufen sei, um das Verbrechen zu verüben. Dies ist ein Umstand, der in der Praxis, und sämmtliche anwesende Mitglieder, welche Rtiminal- Ürtheile abgefaßt haben, werden mit mir hierin überein⸗ stimmen, sehr oft vorkommit. Er wird sogar von Leuten der nie= beren Volksklasse mit einem besonderen Ausdruck belegt. Es heißt:

11 Reine

Preußische Zeitung

Berlin, Montag den 31 sen Januar

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Erpedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Nr. 57. Insertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

1848.

eintretenden Abonnenten vollständig

gsich Muth trinken, sich Muth, machen“. Dieses Muthmachen setzt Feigheit voraus, und da der Feige keiner Schonung werth ist, verdient der vorgeschlagene Zusatz um so mehr Erwägung. Außerdem bemerke ich, daß der Code pénal den . um den es sich hier handelt, sine anderen Fassung unterworfen hat. Der Code pénal sagt im Artikel 64: es solle jein Verbrechen, auch kein Delikt bestraft werden, sobald sich der Schuldige in einem Zustande der Geistesverirrung, der Demence befunden habe, oder insofern er durch eine Kraft, welcher er nicht habe widerstehen können, zu dem Verbrechen gezwungen worden. Diesen letzteren Nachsatz sinde ich hier übergangen, und doch scheint er eben hier einer weiteren Erwägung zu bedürfen. Es kann wohl ein solcher Zustand des Zwanges eintreten, der zu einem Verbrechen nothwendig denjenigen bringt, welcher nicht genug moralische Kraft hat, um diesem Zwange zu widerstehen. Ich stelle anheim, diesen Nachsatz aus dem Colse pénal hier in den Entwurf aufzunehmen.

Regicrungs-Kommissar Bischoff:; Das steht im S. 51, wo es heißt: „Eine im Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung kann dem— jenigen nicht zugerechnet werden, dessen freie Willens Bestimmung durch Gewaltthätigkeiten oder Drohungen ausgeschlossen war.“

Abgeordn. Steinbeck: So werde ich es bei §. 5, wenn ich es dann noch nöthig finden sollte, anbringen, bleibe daher hier nur bei meiner ersten Bemerkung im Allgemeinen stehen.

Justiz-Minister von Savigny: Was den ersten Vorschlag des geehrten Abgeordneten betrifft, so bemerke ich, daß dies oft in Frage gekommen ist, daß es aber auf einen inneren Widerspruch zu führen scheint. Wenn man annimmt, daß Jemand ein Verbrechen beabsich—⸗ tigt und sich durch Trunk in einen vollig bewußtlosen unzurechnunge⸗ fähigen Zustand versetzt, um dann ein Verbrechen zu begehen, so ist dies offenbar ein Widerspruch. Hat er völlig das Bewußtsein ver= loren, ist er völlig unzurechnungsfähig, so kann er auch nicht mehr die früher beabsichtigte Handlung in Folge des früheren Entschlusses vollziehen, welches vorausgesetzt werden müßte. Ist er aber nicht in diesem Zustand völliger Bewußtlosigkeit, sondern nur im Zustande der Aufregung, so wird er der Zurechnung nicht entgehen, und dann ist keine besondere Ausnahme nothwendig, dann wird er vom Richter bestraft. Ich glaube, daß dieser Zusatz nach einer genauen Prüfung nicht zugelassen werden kann.

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Der von mir in der Ab— theilung erhobene Antrag, daß Trunkenheit nicht von der Zurech⸗ nungsfähigkeit auszuschließen sei, wurde von der Abtheilung nicht an genommen. Ich halte mich jedoch für verpflichtet, meine Bedenken, welche auch mehrfach unterstützt worben, hier nochmals zum Vortrag zu bringen. S. S des Entwurfs von 1843 sagt: „Hat sich jedoch der Thäter absichtlich durch Trunk oder sonst in einen solchen Zustand versetzt, um in deniselben ein zuvor beschlossenes Verbrechen auszu— führen, so ist ihm die That, so weit er sie vorher beschlossen hatte, als eine vorsätzliche zuzurechnen“; und 8. S1 sagte: „Hat sich Je⸗ mand den bewußtlosen Zustand, in welchem er ein Verbrechen beging, ohne eine solche Absicht zugezogen, so kommt es auf die Umstände an, ob ihm das Verbrechen als ein fahrlässiges zugerechnet werden kann.“ Die Motive zu dem gegenwärtigen Entwurfe enthalten die Ausfüh⸗ rung, daß man von diesem Paragraphen Abstand genommen habe, weil man eine Spezialisirung der Zustände, wo Zurechnungs⸗ Unfähigkeit eintrete, nicht angemessen finde und dem Ürtheil des Richters nicht vorgreifen wolle. Im Allgemeinen muß ich mich dieser Ansicht an⸗ schließen. Es ist wünschenswerth, daß die Fälle der Unzurechnungs⸗ fähigkeit nicht in zu scharf begränzten Kategorieen bezeichnet werden. Mit der Trunkenheit hat es aber eine andere Bewandtniß. Jene anderen Zustände sind meist unfreiwilliger Art, die Trunkenheit wird aber freiwillig, wenn auch oft absichtslos, herbeigezogen. Wollte man die Trunkenheit als nicht zurechnungsfähig erklären, so würde ein Zu⸗ stand, der als tadelnswerth betrachtet werden muß, in eine gewisse Exemtion gestellt. Der Trunkenbold würde von mehreren Strafen befreit bleiben, in welche andere Personen verfallen, die sich von die⸗ sem Zustande fernhalten. Wollte man auf den Zustand der Trunken= heit bei Begehung von Verbrechen keine Strafe setzen, so könnte es die Folge haben, daß Menschen von boshaftem Charakter sich ab⸗ sichtlich in diesen Zustand versetzen, um ein Verbrechen zu begehen. Ich will z. B. den Fall des Todtschlages in der Trunkenheit anneh⸗ men, so kann ein prämeditirter Mord dadurch bemäntelt werden. Die absichtliche Versetzung in diesen Zustand wird aber oft schwer zu er⸗ mitteln sein. Wir haben anerkannt, daß das Leben des Menschen ein so hohes Gut sei, daß man die Gränzen nicht so weit stecken kann, wo die Zurechnungs-Unfähigkeit ausgeschlossen würde. Ich wünsche daher, daß der Zusatz beigefügt werde: „Trunkenheit schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus, ist sie aber absichtslos gewesen, so tritt bei der Bestrasung ein milderer Maßstab ein.“

Abgeordn. Camphausen: Es ist mir, als ich bei einer frühe⸗ ren Gelegenheit Einwendungen in Beziehung auf die Fassung erhob, erwiedert worden, daß im Gutachten der Abtheilung vorbehalten sei, im Allgemeinen später auf Fassungsfragen zurlickzukoͤmmen. Ich setze voraus, daß dies auch auf die Fassung dieses Artikels anwendbar sei, indem derselbe mehrere Ausdrücke enthält, die ich beanstanden würde. Mit dem materiellen Inhalte könnte ich mich einverstanden erklären. Es ist dies eine Frage, die, wenn man in sie eingehen will, wie ein Meer erscheint, dessen jenseitige Ufer man nicht entdecken kann, und welches man ganz durchschwinmmen zu können befürchten muß. Eine Beruhigung für uns bei Annahme des Ausdrucks, wie er hier gefaßt ist, liegt darin, daß der Richter niemals Neigung haben wird, ein vollständiges Vorhandensein der Vernunft und der Gesundheit des Geistes zu leicht anzunehmen. Ich erblicke in dem Inhalt des Ar⸗ tikels hinreichenden Schutz für den Angeklagten, was ich für das Wesentlichste erachte.

Korreferent Frhr. von Mylius: Es ist hier wieder eine Frage angeregt worden, welche zu den sogenannten ausgeworfenen Fragen gehört, nämlich die Fassungsfragen. Deshalb bin ich veranlaßt, ei— nige Bemerkungen dem hinzuzufügen, was von dem Abgeordneten, welcher so eben sprach, geäußert worden ist. Ich sehe schon jetz voraus, daß die Anträge Über Fassungen zu bedeutenden Schwierig-

reußischen Zeitung veranlaßt,

hiermit darauf aufmerksam zu machen

geliefert werden können.

keiten am Schlusse der Diekussion führen werden, und möchte anheim⸗

stellen, ob nicht jetzt schon Wege zu finden seien, diese Schwierigkei=

ten zu erleichtern. Was die Fassung betrifft, so ist für die Verhält-

nisse der Rhein⸗-Provinz uns von Seiten des Herrn Ministers für die

Gesetzgebungs⸗Nevision ein Versuch mitgetheilt worden, den Entwurf in, einer dem Bedürfniß der Provinz entsprechenden Weise zu fassen. Hier finde ich nun, daß die dem Wesen des Anklage⸗ Prozesses ent- sprechende Form in den meisten Fällen vollständig enthalten ist; es

wird aber die Schwierigkeit sein, in welcher Weise die Diskussion so⸗

wohl vor der Abtheilung, als auch hier vor der hohen Versammlung

zu führen sein wird über die Frage, was das Zweckmäßigste und

mehr zu Befürwortende sei, entweder die von den rheinischen Juri-=

sten in Vorschlag gebrachte Fassung, oder die, welche der Entwurf

euthält. Unter diesen Umständen sehe ich keinen zweckmäßigeren Weg,

als den, daß die hohe Versammlung den Wunsch ausspreche, oder ob

es von Seiten des Gouvernements selbstständig für angemessen er—

achtet würde, den rheinischen Fassungs- Entwurf zu drucken, um ihn

zu veröffentlichen, so daß seine allgemeinste Besprechung zur Einlej⸗

tung und Förderung des allgemein gewünschten Verständnisses erfol⸗

gen möchte. Ich bin der persönlichen Ansicht, daß, wenn die Ver⸗

öͤffentlichung stattsindet, eine Menge von Bedenken, welche wir gegen

die vorgeschlagene Fassung haben, von der Art . werden, daß sie

die ganze Welt theilt, und daß es nicht mehr möglich sein wird, Manches noch einzuführen oder festzuhalten, was einstweilen im Ent⸗ wurfe vorgeschlagen ist, hinsichtlich dessen wir aber keine Garan- tie haben, daß es aus der späteren Wortfassung wegfällt. Ich hatte mir erlaubt, diese Frage in Anregung zu bringen, enthalte mich aber, einen bestimmten Modus vorzuschlagen, da es mir einstweilen nur darauf ankommt, das Bedürfniß eines allgemeinen Verständnisses zu motiviren.

Justiz-Minister von Savigny: Ich kann mich mit diesem Vorschlage nicht einverstanden erklären, weil ich die Ueberzeugung hege, daß hierdurch die Berathung ins Endlose ausgedehnt werden würde. Es ist bisher in der langen Reihe von Jahren, in welchen man das Strafgesetzbuch vorbereitet, wiederholt geprüft und erwogen hat, eine große Masse von Material eingebracht worden, und es ist kein Grund vorhanden, die hier erwähnten Stücke vorzugsweise druk⸗ ken zu lassen. Es würde sich das Material so häufen, daß es kaum mehr zu bewältigen sein wird. Die Vorschläge der rheinischen Ju⸗ risten sind von der staatsräthlichen Immediats - Kommission mit Zu⸗ ziehung von Juristen sorgfältig erwogen und in den Entwurf bie Vorschläge aufgenommen worden, von denen man sich überzeugte, daß sie zweckmäßig seien. Diese Vorschläge sind den Mitgliedern der Abtheilung mitgetheilt und sie sowohl, als der Referent, in den Stand gesetzt worden, sich diese Gründe und Vorschläge anzueignen. Das ist gewiß Alles, was man billigerweise erwarten und verlangen kann, und ich muß befürchten, daß unser Geschäft fast bis zur Ün⸗ möglichkeit erschwert werden würde, wenn alles Material gedruckt werden sollte.

Marschall: ren. Es ist zu erwarten, selbst zu machen sind.

Abgeordn. Steinbeck: Nach der Aufklärung des Herrn Ministers der Gesetzgebung glaube ich, daß die von mir vorgetragene Sache sich in die Gränzen eines Redactions-Amendements zurückziehen kann und blos innerhalb dieser Gränzen sich bewegt, sofern darin der spe⸗ zielle Antrag, den das verehrte Mitglied aus der Provinz Schlesien gemacht, welches vor mir seinen Sitz eingenommen hat, durchgeführt ist? Näm— lich ich glaube, daß dem, was ich beantragt und was von dem einen und anderen Mitgliede getheilt wird, entsprochen werde, wenn im Para⸗ graphen gelesen wird:

„oder durch einen unfreiwilligen besonderen Gemüthszustand der Gebrauch der Vernunft ausgeschlossen wird.“

Das Wort „frei“ nämlich ist das Wort, welches mir in diesem Paragraphen bedenklich erscheint. Der Begriff der Freiheit des Ge— brauchs der Vernunft ist ein relativer Begriff, fällt dem Gebiete der Psychologie anheim, und wenn man ihn auf die Spitze treiben wollte bei Abfassung von Kriminal-Erkenntnissen, so dürften sich wohl viel⸗ leicht sehr große Abweichungen in der Praxis herausstellen und sich ergeben, daß ein so relativer Begriff, als der hier in Rede stehende, nicht geeignet ist, in das Gesetz überzugehen, wie es der Paragraph ausspricht.

Ich begnüge mich daher vollkommen, wenn vielleicht dieser mein Vorschlag ad referendum genommen wird. Es würde danach der Paragraph in seinem Schlusse heißen: .

„oder durch einen unfreiwilligen besonderen Gemüthszustand der

Gebrauch der Vernunft ausgeschlossen war.“

Justiz-Minister von Savigny: Ich bitte ums Wort zur Erwie⸗ derung auf das, was so eben vorgeschlagen ist. Ich gebe zu, daß zwei Richter verschiedene Ansicht darüber haben können, . ö einem gegebenen Falle der freie Gebrauch der Vernunft vorhanden war oder nicht.

Gesetzt,

Wir wollen zunächst in der Sache selbst fortfah⸗ ob und welche Bemerkungen zu §. 50

man wollte diese Gefahr dadurch beseitigen, daß das Wort „frei“ gestrichen würde, so würde blos die eine Gefahr ent⸗ fernt scin, es würde aber immer noch von zwei Richtern der eine sa⸗ gen können: der Gebrauch der Vernunft war vorhanden, und der an⸗ dere: der Gebrauch der Vernunft war nicht vorhanden. Das bezieht sich nur auf die Anwendung auf den einzelnen Fall, Diese Möglich= keit wird durch das Beiwort „frei“ weder herbeigeführt, noch durch die Streichung des Wortes verhütet. . Marschall: Es ist nun zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten Steinbeck, welcher dahin ging, daß ein sonst unzurech⸗ nungefähiger Zustand, welchen sich der Verbrecher absichtlich zur Ve. gehüng bes Verbrechens zugezogen hat, die , 8. 50 nicht finden soll, die erforderliche Unterstützung von acht itgliedern

det. lin (Die Unterstützung erfolgt.) Er wird eventuell zur Frage kommen. Der Abgeordnete von

Gaffron hat den Vorschlag gemacht, daß Trunkenheit niemals die