1848 / 31 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ö a J in di über die Auffassung, von welcher ich ausgehe, ein Zweifel bestehen J ten. Dem Umstande, daß di ; Fähigkeit ausschließe, ist jedoch die Versetzung in diesen . g j suf al; = ieses Material zur all ĩ ĩ ; 6. ; ka, ; bare ; ; ; ; , n. . 65 53 . 2 bei der Bestrafung / 3 13 a, , 29 . G i ne e rn . kommen könne, ist seitens 1 2 referenten mit herbeiführen würde, nämlich die Frage, ob die Ver⸗ ter ermessen solle, ob Zurechnungs fahigkeit vorhanden sei oder nicht. wendung der Strafe als solcher, besonders in Beziehung auf das Ich frage, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unter= Hi legenß? t Mn wie auch von Seit? , r nnn 1 nur das Bed werf ur ichah , re. sammlung beschließt, zur Tagesordnung überzugehen. 4 kann, e , . 2 * Fälle auf sich beru- Strafmaß. In der ar, em knüpft der 8 3

(Viele Stimmen: Ja! Jah en lassen, wo Verbrechen von Personen . worden sind, die das 12te Jahr bie egel, daß ein Kind unter 12 Jahren niemal

(Wird nicht unterstützt.) . z anze Land v z en Jällen soll nach dem mit Kriminalstrafe solle belegt werben können. Von dem 12ten bis

e, , , , , h ä er , , , . . . e , , b, , , , d se , d,, .

. zu ker Frage fomnien, welche au . ; ö 21 macht worden nungsfähig erachtet oder nicht, der Richter ermißt bei allen Perso⸗ ob die Zureschnungs fähigkeit anzunehmen sei oder nicht. In Bezie⸗ ei, er G de eee e. 6 . 2 8 2 r e ran von Boche: Ich weiß nicht, welcher Werth 2 ö . zuletzt nur ö a,, Daher m bung auf e e, , der Strafe . der Beh g ens einen ee, , we fang 1 verzichtet. auf das eben erwähnte Aktenstück zu legen ist, ich kenne es nicht, ich 2 6 ne. 9 en würden. Sind wir ob die Kriminalstrafe auf sie anwendbar erachtet werden kann oder Unterschied dahin, daß er Kinder unter 12 Jahren niemals mit einer 3 . * 2 ö. k Obgleich ich nichts dagegen haben habe nicht die Absicht, meine Meinung' darüber zu äußern, sondern . * in vollständigeres Material zu . J. 1 2 ö l. . 9. ne ö r . . eg es We are. e. i Abgeordn. von Auersiwald. Ob 61 * = 2 2 . ziehen gut thäte 7 65 . zu erachten so werden nur die Disziplinar-Strafmitte gegen sie an.! der vollen gesetzlichen Strafe belegen will. Was nun das Normal⸗ kann, daß eine Bemerkung in Betreff der Fassung al referendum ich will nur über den Weg mich aussprechen, welcher eingeschlagen nur versucht werde rlangung umfassenderer Notizen gewendet, die im 5. 52 erwähnt sind; nimmt er aber auch wirklich Jahr von 12 Jahren betrifft, so lege ich kein großes Gewicht dar⸗

; . . 1 ö . . D W . endlose Debatten h bbeizu füh d , wird, und ich nicht zweifle, daß der Paragraph noch deut werden soll, um über die Fassung zu berathen. Der Weg, am Ende dürfte un e herbeizuführen, dann . h ö 2 '. 2 18 8 ; * 1 genommen wi 3 ! ich mich doch dagegen verwahren, ker Berathung noch einmal das Gesetz in Beziehung auf die Fassung fen! 3 e n, . 7 n 51. an, daß sie im vollen Sinne zurechnungsfähig sind, so tritt doch im- auf, ob das 13te ober 14te Jahr angenommen wird, weil ich aus

eintreten. * * J. . . . 3 7 n ö ö it 8 ĩ . J 2 . stützung fut Rommissars anerkannt worden ist und es uns uicht möglich ein wird, . leit welche ich aber, Wir gehen also zum nächsten P noch nicht 11 Jahre alt sind. In allen die

. z haupt ziemlich überflüsss 38. s. olf ĩ 6 seser Sin üirasch für si licher gefaßt werden könne, so mu ö ü . . ha 21 ö a. . h nüssig Wegen jugendlichen Alters sind Personen, welche das zwölfte mer dit große Milderung ein, welche der §. 53 in dieser Hinsicht be reichende Bürgschaft dafür finde, daß wegen ihrer Jugend unzurech⸗ daß aus dem Stillschweigen der Versammlung nicht angenommen burchzugehen, würde uns in die salleräußersten und größten Schwie⸗ daß wir, so weit unsere Stellung und e nen zu uns gehabt. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Ausnahme für zurech- stimmt. Hiernach wird es der Hinausrückung des Termins von 12 nungsfähige Personen nicht zu Kriminalstrafen werden verurtheilt werde, wie der speziell von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus rigkeiten bringen. Ich glaube, wir werden kei jedem einzelnen Para- und kritisch verfahren werden, und, die; , ernst nungsunfähig zu achten. Bei Personen, welche das zwölfte, aber auf 14 Jahre nicht bedürfen und es sich nur noch darum handeln, werden, selbst wenn sie über 12 Jahre alt sint, aber noch nicht das Schlesien gemachte Vorschlag allgemein gebilligt würde. Ich sinde, graphen die anderweitigen Fassungs-Vorschläge zu machen haben, wie wohl auch dann, wenn wir ein noch reicheres Yar, werden wir noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist in jedem ein- ob es erforderlich ist, die volle Kriminal⸗Mündigkeit anstatt mit 16 16te Jahr zurückgelegt haben, da der Richter im einzelnen Falle dies daß die Worte, die der Abgeordnete vorgeschlagen, die äußersten Be⸗ 36 , ig en e en . w. Sag 63 69. bekommen, uns zu mäßigen wissen. Ma kann es , dr zelnen Falle besonders zu ermessen, ob dieselben bereits für zurech⸗ Jahren erst mit 18 Jahren eintreten zu lassen, wie dies allerdings beurtheilen soll und nicht anzunehmen ist, daß in zweifelhaften Fällen kenken haben wirden, namentlich in Bezug auf das, was seitens des be 4 we, 6 * en. 856 . aru 6 zu = 1 ö ö er e, , menigstens. wird dadurch die überhaupt bestehe nb * nungsfähig zu achten sind oder nicht.“ in mehreren, Gesetzgebungen Deutschlands geschehen ist. Allein auch der, Richter sich zur Strenge gegen jugendliche Personen veranlaßt der i nf, ö gar zu se. . 2 i n j Hesc . 2 2 ma erg r rl gn gen, Veratheng nicht unnthig Das Gutachten der Abtheilung lautet: in dieser Hinsicht dürfte . , , Entwurfs nicht ange⸗ . . , Frage . . nach vollendetem . Marschall: Würde das geehrte Mitglied, as kle W Hiagen zuleßt das ga ö ö erden. Ich glaube also, daß dem Anfrage d * „Zu §. 651. messen erscheinen. Denn es läßt sich im Allgemeinen nicht unbedingt Jahre die volle Kriminalstrafe eintreten assen müsse, und da muß ich len, eine Abstimmung beantragen? . mal durchgehen, so würde die ganze Dis kussion über eine Menge e Korreferenten nichts entgegenstehs, und unterstütze ihn . 6 An die Bestimmung dieses Paragraphen schließt sich die in der behaupten, 6. bei dem, welcher eben das 16te Lebensjahr . bekennen, daß ich dem Antrage des Abgeordneten aus Preußen beitrete, Abgeordn. von Auerswald: Keinesweges, meine Bemerkung terieller Gegenstände sich erneuern, und es würden daraus neue Vor⸗ ler Ueberzeugung. . . . . vorgelegten Zusammenstellung under Nr. 8 aufgestellte Frage an: ten hat, eine Entwickelung des Geistes und des Erkenntniß⸗Vermö⸗ wenn er den Zeitraum noch weiter, und zwar bis zum 18ten Jahre, war nur eine Vervollständigung der von dem Herrn Marschall gege⸗ schläge entstehen, welche die Beendigung der Sache weit hinausschie⸗ Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube doch man fan Soll das vollendete zwölste Lebensjahr als Gränze der unbeding gens noch nicht so weit vorgeschritten sei, daß die volle Strafe nicht hinausgeschoben sehen will. Ich sinde es sehr zweckmäßig, den Zeit⸗ ben dürften. das Alles zugeben, was der verehrte Abgeordnete gesagt hat 4 ten Zurechnungs-Unfähigkeit wegen jugendlichen Alters gelten? gerechtfertigt wäre; im Gegentheile giebt es, wie die Erfahrung be⸗ raum noch weiter auszudehnen, weil allerdings Personen bis zum

benen Erklärung. . . ; ;. ] . z Abgeordn. Camphausen: Bevor zu dem folgenden Paragraphen Marschall: Ich verkenne nicht, daß der Gegenstand, welcher doch nicht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß man um des willen Da es unbedingt nothwendig erscheint, eine bestimmte Bränze in weist, auch in diesem Alter Verbrecher, wo die volle Strafe ganz 18ten Jahre häufig und darauf kommt es an' in ihrer gei⸗

übergegangen wird, wünsche ich auf zwei Punkte zurüchukommen, welche angeregt worden ist, hier angeregt werden konnte, und ich muß hin- dem Antrage des Herrn Korreferenkten beizustimmen habe Der Herr dieser Beziehung festzusetzen, und einerseits Unterscheidungs⸗ Vermögen und gar an ihrem Orte ist. Ein Zweifel läßt sich eigentlich nur in stigen Entwickelung noch nicht so weit vorgeschritten sind, daß man von Seiten des Herrn k . ,, . zusetzen, . 6 gehort ,. 6. 2 und nicht . Korreferent hat sich bereits während der zibthe lun zs. Vernier. ae h , e, r, Her. verbotener Handlungen bei Kindern unter Ansehung der Todesstrafe erheben, denn was bie übrigen Strafen vollständige Zurechnungsfähigkeit, d. h. vollständiges Unterscheidunge⸗ Dag . ö w wäh . je Paragraphen des Gesetz⸗ intwurfes. Uebri im Besitze des Gutachtens befunden und befindet fell gs -⸗Berathung, ahren nicht angenommen, an ererseits ältere j dliche Per⸗ d jentli ie Freiheitsst h so ist im Sy ; Vermögen l könnt Nicht die Schule ist es ines Er⸗ Daß der Entwurf, den der Herr Korreferent erwähnte, bei den hie⸗ wie zu je em anderen Paragraphen 1. Uebri⸗- i sitze Hutachtens befunden und besindeb sich noch z angen and ältere jugendliche Per- und namentlich die Freiheitsstrafen betrifft, so ist im Systeme des zermögen, annehmen könnte. Nicht die Schule ist es, meines Er sigen Berathungen einer Prüfung unterworfen und daraus angenom- gens glaube ich doch, daß es in dem Wunsche der großen Majorität Er hat daher vollständige Gelegenheit, bei . , . souen, bei welchen sich das Unterscheidungs-Vermögen noch nicht aus Entwurfs stets ein großer Spielraum dem Nichter gegeben, immer achtens, ailein, welche den Menschen bildet. Es kommt die Schule men sei, was sich als brauchbar erwiesen habe, beruht, so fürchte ich, der Versammlung liegen werde, daß durch das Bedenken, was bei graphen, wo er glaubt, daß im Interesse des Gesetzes eine ö. .

. 2 6. gebildet haben sollte, durch Bestinimungen, wie sie §. 33 vorschreibt, ein großer Raum zwischen Marimum und Minimum, so daß er im des Lebens hinzu. In diese tritt man erst ein, wenn man die Schule auf einem Mißverständnisse. Ich möchte annehmen, daß eine voll⸗ diesem Paragraphen angeregt worden ist, wir uns in der Berathung änderung der Redaction wünschenswerth sei, uns dies bemerklich vor ungebührlicher Härte gesichert werden, so schlägt die Abthei⸗ Stande ist, auf die Milderung der Strafbarkeit, wie sie im jugend⸗ im engeren Sinne verlassen hat. Personen, die aus der Schule ständige Prüfung nicht stattgefunden habe. Wenn angeführt worden der ferneren Paragraphen des Entwurfs nicht aufhalten lassen, und machen und die ihm erwünschten Beschlüsse der Bersammn lun 2. ., lung vor, . lichen Alter liegt, Nücksicht zu nehmen. Was die Todesstrafe betrifft, kommen, sind noch vollständige Kinder in Beziehung auf die. Beur- ist, daß ein reichhaltiges Material angehäuft und benutz. worden sei, insofern diese Vorausfetzung begründet ist, würden wir in der weite- üer herbeizuführen. Damit kommen wir eben so gat en 5 die vorerwähnte Frage bejahend zu beantworten. so wird, wenn wirklich einmal der Fall vorkommt, daß in diesem Al- theilung der Verhältnisse des bürgerlichen Lebens, nicht immer, aber so möchte ich bezweifeln, daß in diesem Material sich auch der Ver⸗ ren Berathung fortfahren. welches die geehrten Abgeordneten“ ber Jiheinprobin; 9 . 6. 2 Was die materiellen Bestimmungen des S. 51 betrifft, so fand ter ein todeswürdiges Verbrechen begangen ist, zu erwägen sein, ob in sehr vielen Fällen. Wünschenswerth ist es daher, meines Erach⸗ fluch finde, den gegenwärtig vorliegenden Gesetz⸗ Entwurf in seiner Abgesrdn Camphausen: Insofern es noch gestattet ist, ein achten der kheinischen Juristen grund y gepriift zu . een ein Antrag, die Bestimmung des zweiten Satzes zu streichen, da sie eine Ausnahme von der Regel anzunehmen und bei des Königs Ma- tens, das Alter, von welchem ab unbedingt Zurechnungsfähigkeit an⸗ Fassung dem anzupassen, was das rheinische Verfahren erfordert. Es Wort hinzuzufügen über die vorliegende Sache, so bitte ich um diese schen. Ein Mehreres würden wir' auch dadurch nichh erreichen e, . leine Bestimmtheit in das Gesetz bringe und es genüge, das jugend⸗ jestät die Milderung der Strafe durch Begnadigung zu befürworten zunehmen sei, noch weiter hinauszurücken. Ob dies gefährlich sei, muß, glaube ich, ein solcher Versuch von besonderer Bedeutung nicht Erlaubniß. Der geehrte Redner vor mir hat ein Bedenken angeregt, das Gutachten hoch gedruckt werden sollte, es würde aber , . liche Alter bei Zumessung der gesetzlichen Strafe zu berücksichtigen, sei. Es wird dieser Ausweg um so weniger Schwierigkeit haben, ist eine andere Frage. Ich halte es nicht für gefährlich, wenn Per⸗ nur flir uns, sondern auch für die ganze Versammlung sein. Es isst das ich felbst bei dem ersten Paragraphen des Gefetz Entwurfs an? seits ein sehr großer Jeitverlust Targus entsth mn Ich glaub ü ev keine Unterstützung, weil antererseits die Ansicht festgehalten wurde, da schon jetzt die auf Todesstrafe und lebenswierige Freiheitsstrafe sonen, die vielleicht siebzehn Jahre alt und wirklich schon vollstän⸗ nicht der Versuch, den Inhalt des? Gefetzes zu schwächen, sondern geregt habe, und er hal auf Uebelstände aufmerksam gemacht, auf es nicht richtig? ist, was ein geehrter Abgeordneter Bod . sag daß in dem Alter zwischen 12 und 16 Jahren das Unterscheidungs⸗ lautenden Erkenntnisse von Sr. Majestät bestätigt werden müssen. dig zurechnungsfähig sind, nicht mit der ganzen Strenge des Gesetzes ihn zu vereinigen und zu verschmelzen mit dem Verfahren und der die auch ich schon beim ersten Paragraphen aufmerksam gemacht habe. daß die Debatte sich dadurch nicht verlängern würde wenigsten Dermögen noch nicht oder nicht so weit ausgebildet sein könne, um Abgeordn. Graf Zech-Burkersrode: Beim Antrage des geehr- betroffen werden, ich halte es aber für wänschenswerh, daß selbst in Auffassung, welche am Rheine bestehen. Ich bin daher ebenfalls der Damals wünschte ich, es möge ein allgemeiner Gesichtspunkt hinsicht⸗ glaube ich, daß es nicht förderlich für die Berathung' sein würde Kriminalsttafen zu zecht fertigen. ten Abgeordneten aus Preußen muß ich vollkommen beistimmen und einem solchen Falle die Milderung eintrete, welche z. 3 gestattet. Alnsicht, Taß es von Inkereffe für die Versammlung, von Interesse sich der Fassung erörtert undd eine Aeußerung der Versammlung her- Wir werken ung, nach meiner Anstchl, n n . n. Es wird vorgeschlagen, namentlich dem Antrage, daß das Alter für die volle Zurechnungs- Ich halte es für wünschenswerth, daß Personen bis zu diesem Alter fir dis Verhandlung fei, diesen Entwurf bekannt? zu machen. Es beigeführk werden, welche es unnöthig macht, im Verlaufe der' Ver. Bi der Herr Landtags- Kommissan gesagt hat, ja, ich halt? enen; die Bestimmung des 5. 5 anzunehmen; der größeren Deutlichkeit fähigkeit statt mit dem 16ten erst mit dem vollendeten 18ten Lebens⸗ nicht in das Zuchthaus kommen. Das ist die wesentlichste Milderung hultdẽ nicht ber a h hellen fn? Abowrih lng, bit sich ark findet gane un gen fe ee mn n. BGemcitunggn zu wiederholen, Bie. we! fa n,, . R K . . wegen aber in der vierten Zeile hinter dem Worte „Falle“ einzu⸗ jahre anzunehmen sei. Ich würde, wenn es der geehrte Abgeordnete im §. 53. Ob die Todesstrafe gegen sie 3. 3. , Gegenstand der Erörterung werden, es würde sich aber eine Meinung BVersammlung hat vorgezogen, dies nicht zu thun, fondern es bis zum dern wenn die Mitglieder aus der Rheinprovinz bei Len ö . vom Richter. ; . ; nicht gethan hätte, selbst den Antrag gestellt haben. Mir ist nicht kann es wohl nicht ankemmen. 6 , . han im Allgemeinen gewinnen und aussprechen lassen. Ende der Berathung zu verschieben. Wenn nun! von Seiten efnes Paragraphen sagen, ob sie es von Wichligkeit halten, auf bie Fas⸗ t ,. . Säncken Tarputschen; Ich muß mir es erbit⸗ geuqu, belannt, welches Alter die neueren Strafgesetzgebungen ande des ,, , . . o. . die Zurechnungsfähigkeit

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ueber die Lage der Sache ist geehrten Mitgliedes jetzt vorgeschlagen ist, das System zu ändern und sung, die von den rheinischen Juristen vorgeschlagen, einzugehen eng he. fr e,, ,, gegen. die Jabrf. machen zu dirfen, zer Länder für die volle Ikrechůungefähtgteit cinen; izc glaube, ö an men Alters für ausgeschlossen ge⸗ Folgendes zu bemerken. Nachdem die Berathung des Entwurfs in bei jedem einzelnen Paragraphen die nöthigen Bemerkungen zu machen, oder nicht, so wird die Versammlung immer informirk sein. Das ist . , , stnd. um dem giugendlichen Verbrecher das daß in mehreren Hefetzgebungen äuch dae 16te Jahr an enene s dien nd könne ; der Kommission des Staats⸗Raths beendigt war, wurde es für ange⸗ so glaube ich, daß dadurch bie präjudizirt würden, welche der Mei- auch der Grund, warum ich mir erlaubt habe, ben Ab eordneten von ö gwüß sein . ,,, begeht, zuzuerkennen. Ich er- wird. ö n . (. ; . en n Minister Uhden: Zur Rechtfertigung der Vorschläge J 36 e, n rüber zu hör b di , 3 9 f g . . J laube mir, in Stelle des zwölften Lebensjahres das vierzehnte als Das neue Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen nimmt, ZustizMinister Uh denz. k r r, . . e ö 3 . auer ö. c i , ir dn . . zun Ktreferenten zu ernennen, well er eben so die Gelegen dasjenige vorzuschlagen, bis zu welchem ,, ih äweiß ess Hestinmt, erst das vollendete 16te, Jahr für die voii des Gonernements möchte ich Folgendes anführen? Was zunächst Bestimmungen desselben ö infügen lasse as 2 Ver Vortrag des Herrn Ministerial⸗Kommissars machte die itglie der eit hat, die Bemerkungen zu machen die im Interesse der Sache ö a, ,, / * ; h , , in rifti r 6 , n ir dari ; ö Jahr betrifft, von welchem an die Zurechnungsfähigkelt Del nh der Rhein-Probinz. Es wurde denselben der Entwurf Kaus der Rheinprovinz gewissermaßen i r rn dafür, ö das, . die Rheinprovinz zu ö sein s, , d ,, Es ist 6 . 2 , . der Schulzwang i n, 66 . ö en hl e ern 0 3. , ö soll, ö ist . e . nebst den Nevisions - Arbeiten mitgetheilt, und sie wurden veranlaßt, was sie aus dem mehrbesprochenen Aktenstücke sich aneignen wollten, Vice Marschall von Rocheiv: Es ist gewiß nicht meine Ab— n,, n m n g,, e , , n. . e e tig , rn n s. r . . 6. Jahr worden, daß nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts das sich gutachtlich darüber zu äußern; Demnächst wurden sie hier nach hier von ihnen vorzubringen sei. Blos deshalb muß ich wiederholen, sicht gewesen, durch meine Bemerkung bse Berathung des vorliegen— ial anbt gc u, i g. 32 m . affen Sie uns hinaus reicht und nach der Alusich der grog t lg en Autoritäten ge- vierzehnte Jahr als das Jahr der dölligen Jurechnungs fähigkeit gilt, Berlin selbst einberufen, und im Schoße der Kommission ist mit ihnen daß mir dieses Aftenstück noch nicht zugänglich gewesen ist, sondern den Paragraphen verhindern oder unnütz aufhalten zu wollen; ich a . des . , ins Auge fassen. . ist die rade in dieser Entwickeln ng; nie bei dem ien e r ht selten ein vor⸗ dann aber auch die volle Strafe überall eintritt. Indessen ist in über diese Frage berathen worden. Von denselben wurden verschie⸗ daß ich erst die Hoffnung habe, es aus den Händen des Herrn habe aber geglaubt, daß sie zur Berathung dieses und aller folgen⸗ Nahrung, die Kleidung, die Wohnung befonders bei den Landleuten herrschender Hang zu Verbrechen, namentlich zur Brandstiftung, vor⸗ 8. 17 des Strafrechts vorgeschrieben, daß Unmündige zwar nicht nach dene Ausstellungen gemacht, die sämmtlich genau erwogen sind und, Korreferenten auf einige Zeit zur Einsicht zu empfangen. den Paragraphen nothwendig sei. Es ist von einem geehrten Red— von solcher Art, daß die Entwickelung des Körpers in der Regel im kommen soll. Ich weiß nicht, ob bei Entwerfung dieses Paragraphen der Strenge des Gesetzes zu bestrafen, wohl aber zu züchtigen seien. so weit man sie für begründet erachten mußte, eine Abänderung oder Candtags⸗Kommissar: In einer der ersten Sitzungen wurde ner erklärk worden, er verzichte jetzt auf nothwendig scheinende Be— 14ten Jahre noch nicht einmal den Grad erreicht hat, den . auch und bei der Begutachtung in der Abtheilung auf diesen Ümstand Ueber den“ Sinn die ser Bestimmung hat bei den Gerichten eine ver⸗ Ergänzung des Entwurfs herbeigeführt haben. Abgesehen von der allerdings die Frage erörtert, in welcher Weise die hohe Versamm⸗ merkungen über die zu wählende Fassung, weil er der Meinung sei, nur enfernt als einen solchen annehmen kann, um in jeder Ber *! Rücksicht genommen worden ist. Meine Herren / Der Grundsatz des schiedene Praxis gegolten. Zuletzt hat man aber angenommen, daß, Frage, ob, der Entwurf in allen Stücken für das Assisen⸗ Verfahren lung in Beziehung auf die etwanigen Ausstellungen gegen die Fas⸗ daß das ganze Gesetz noch einmal der Fassung wegen am Ende durch“ hung vollkommen zurechnungsfähig zu sein. Fassen wir die geistige alten Strafrechts „malitia supplet aetatem““ (die Bosheit ersetzt das wenn das Alter Pie Bosheit ergänze, man nichk blos auf koar⸗ geeignet sei, stellten die rheinischen Juristen noch andert Gesichtspunkte sung des Entwurfs sich zu benehmen habe. Es? wurdé dabei auch zugehen sei. Wenn dies richtig wäre, so würden alle dergleichen Fas⸗ Entwickelungsstufe ins Auge, so steht es noch übler. In der Regel Alter) scheint nicht durchgängig richtig zu sein. In meinen Augen perliche Züchtigung, sondern auch auf Freiheits Beraubung erkennen auf, aus denen, ihres Erachtens, wünschenswerth, wäre, wenn dem die allgemeine Frage aufgeworfen, ob das Gesetz, der Fassung nach, sungs Bemerkungen im Laufe der Debatte künftig wegbleiben müssen, um sind den armen Kindern die Schulen in den ersten Kinderjahren 6. giebt es bei Verbrechen keinen triftigẽten Milderungsgrund, als die könne. In solchen allerdings nicht haufigen Fällen ist die Voll- Eutwurfe noch in mancher anderen Beziehung eine andere Fassung on das Volk oder an die Richter zu richten sei, und es wurde da— ans Ende verwiesen zu werden. War aber diese Voraussetzung nicht richtig, nig nützlich gewesen, es ist bei dem häufig schlechten Zustande vieler linreife des Alters. Es hat für mich etwas Peinliches, einen jugend⸗ streckung in der Regel in Corrections-Anstalten erfolgt, und man hat gegeben würde. Namentlich wurde von denselben ein in diesem mals die Entscheidung über diese Frage ausgesetzt, und angenom- so würde der Herr Redner sich wohl veranlaßt sehen, seine Bemerkungen jetzt Schulen im Vaterlande Alles, was die Kinder dort empfangen, mehr lichen Verbrecher zu einer hohen Strafe verurtheilen zu sehen, und dafür gesorgt, daß den Korrigenden Religionsunterricht, so wie Unter= Dieser Entwurf, ging bei der men, daß erst dann, wenn das Gesetz ganz durchdebattirt sein werde, zu machen. Ich habe es aber, nicht so verstanden, daß ein solcher mechanischer Art; sie treten erst später in den Konfirmanden -⸗Unter⸗ das Herz blutet mir noch, wenn ich daran denke, daß ich bei der Be- richt in anderen Gegenständen, ertheilt werde. Ich glaube deshalb man sich ein Bild machen könne, ob in dieser Beziehung ein allge⸗ Beschluß der Versammlung vorliege, sondern glaube, daß dasjenige, richt ein, und dies ist der Zeitpunkt, wo die meisten Kinder erst sichtigung der londoner Gefängnisse in einer einsamen Zelle einen auch, daß es keine Gefahr hat, wenn gegenwärtig das zwölfte Jahr eigentlich einen Begriff und Aufklärung über Recht und Unrecht, über Knaben von 10 Jahren fand, der, weil er einem anderen Knaben, als der Anfang der bedingten Zurechnungsfähigkeit angenommen wird, Bei uns findet der auf der Straße mit ihm bettelte, einen Shilling genommen hatte, zumal der Richter alle Umstände erwägen wird, welche auf den Grab

Sinne abgefaßter Entwurf vorgelegt. Kommission zu einer Zeit ein, wo es nicht mehr möglich war, den ganzen Entwurf zu prüfen, ihn von Anfang bis zu Ende wieder durch⸗ meiner Antrag auf Aenderung der Fassung zu stellen fein werde, was darüber verhandelt worden ist, sich nur auf dasjenige bezieht, zunehmen, denn es stand die Einberufung des Vereinigten Ausschusses Die Ansicht aber hat sich meines Wissens nicht geltend gemacht, daß was der Herr Landtags- Kommissar bezeichnet hat, nämlich auf die Tugend und Laster im Religions Unterricht erhalten.

bevor, und da wäre es nicht möglich gewesen, die ganze Berathung nach der Durchberathung des Gesetzes eine neue Debate über din Fassung in Beziehung darauf, daß das Gesetz mehr an das Volk, als dieser Unterricht nur im 14ten Jahre statt, und ich glaube deshalb zu langsähriger Deportation verurtheilt war, und dieser schon ein der Strafe Einfluß haben. Ich will in dieser Beziehung aus der von vorn wieder zu beginnen. Es wurde also schon damals den Fassung stattfinden solle, vielmehr ist, wie bereits von einem geehrten an den Richter gerichtet werden soll, worüber die hohe Ver sammlung dies Alter auch als Abschnittspunkt annehmen zu können, bis zu dem ganzes Jahr in seiner einsamen Zelle entgegensah. Was nun den Praxis noch einen Fall anführen. Es schwebt gegenwärtig beim In⸗ rheinischen Juristen erklärt, daß man bei der definitiven Redaction Mitgliede angeführt, angenommen, daß diejenigen Fassungs-Bemer⸗ einig zu sein schien. ö volle Unzurechnungs Fähigkeit anerkannt werden kann. Ich muß noch Verbrecher anlangt, der das 166 Jahr üͤberschritten hat, so muß quisitoriat zu Breslau eine Untersuchung gegen eine Bande von Buben, des Entwurfs, wie sie nach der Berathung des Vereinigten stän⸗ kungen, welche auf den materiellen Inhalt des Gesetzes don keinem Korreferent Freiherr von Mylius: Ich würde mich gern der Eines bemerken. Nur die Stände der Mark Brandenburg haben sich derselbe allerdings das Recht vom Unrecht unterscheiden kön- die sich bedeutender Brandstiftungen schuldig gemacht haben. So viel dischen Ausschusses erfolgen würde, auf diese Arbeit sorgfältige Rück- Einflusse seien, blos ad reserendum für die schließliche Redaction Ansicht anschließen, welche von dem Herrn Vorsitzenden der Abthei⸗ für, eine noch kürzere Frist erklärt, aber nur mit einer Stimme Ma? nen, er hat aber weder die körperliche, noch die geislige Reife er⸗ mir erinnerlich, sind dieselben fast alle, mik Ausnahme vielleicht eines sicht nehmen und erwägen würde, inwieweit eine Abänderung erfor⸗ des Gesetzes zu geben, diejenigen aber, welche wirklich einen mate— lung gemacht worden ist, wenn ich sie für ausführbar hielte. Aber jorität, indem sie sagten, es sei häusig schon in dem Alter von zehn langt, daß man einen entschiedenen ausgeprägten Hang zu Verbre— einzigen, unter vierzehn Jahren. Der, Schaden, den sie derlich wäre. Ich glaube, daß, wenn man, wie es von den Regie riellen Einfluß auf das Gesetz hätten, durch betreffende Beschlüsse zur es ist dies, glaube ich, nicht der Fall, es würde die Diskussion zu Jahren eine totale Verderbtheit der Jugend eingetreten. Ich möchte chen bei ihm voraussetzen kann. Für mich wenigstens, wenn ich Nich⸗ angerichtet, ist sehr bedeutend, und die Handlung bekundet

rung in der That geschehen, sich diese Prüfung vorbehält, wenn Erledigung zu bringen seien. Hiernach ist bis jetzt, völlig dem Re⸗ weit führen, die Versammlung ermüden und am Ende der Umstand annehmen, daß dies nur Ausnahmsfalle sind. Ich gebe zu, daß in ter wäre, für mich würde 's unmöglich sein, für einen solchen Ver- eine große Bosheit. Bettelnd zogen diese Buben umher, und wo s den Städten früher jede Entwickelung, also wo dle Richtung dahin brecher, der noch in seiner körperlichen und geistigen Entwickelung be- ihnen nichts gegeben wurde, steckten sie die Dörfer aus Nache an.

ferner den Herren Referenten. und den geehrten Mitgliedern glement entsprechend, verfahren worden, und es wird auch kaum an- eintreten, der von dem Herrn Minister der Gesetzgebung ausgespro— . ? der Abtheilung dieser Entwurf mitgetheilt und ihnen gestattet ist, die ders verfahren werden können, wenn nicht die Debatte der In— chen worden ist, daß die Einigung über Fassungsvorschläge nicht mög⸗ neigt, auch in der Schlechtigkeit hervortreten kann; wenn ich mich griffen ist und das 18Ne Jahr noch nicht vollendet hat, die Todes⸗ Dieses Beispiel, glaube ich, beweist, daß in einzelnen Fällen auch Anträge der rheinischen Juristen zu den ihrigen zu machen, und wenn wtention der Regierung und wohl auch der hohen Versammlung ent- lich sei. Das sind Dinge, welche mich von der Unausführbarkeit der aber nicht irre, verhält sich die Bevölkerung der Städte zu der des strafe, ja selbst nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen. Strenge angewendet werden muß. Man kann es jedoch ruhig un⸗ endlich, wie dies zu veranlassen von Seiten? der Regierung kein Be— gegen ins Unendliche verlängert werden soll. Ansicht des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung überzeugt haben. Ich platten Landes wie 1 zu 4; sollten wir alfo hier die kleinere Zahl In Bezug auf die letztere Strafe füge ich hinzu, daß, je jünger der seren Richtern überlassen, ob und welchen Grad der Zurechnungs⸗ ö 86 beachten und die größere unbeachtet lassen? Ich möchte mir erlau⸗- Verbrecher ist, um so härter ihn die Freiheitsstrafe trifft; denn er fähigkeit sie annehmen, und welches Strafmaß sie für angemessen er⸗

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denken vorliegt, auch anderen geehrten Mitgliedern? der hohen Ver⸗ Was den Entwurf, den die rheinischen Juristen übergeben ha⸗ glaube, der einzige Weg, die Fassungsmängel zur Sprache zu brin— ; n (6s ĩ sicht se⸗

sammlung, Lie sich dafür interessiren, Gelegenheit gegeben wird, die= ben, und die dazu gehörigen Erläuterungen betrifft, so bildet dies gen und zu diskutiren, ber von mir angedeutet ist, worauf auch der ben, das, was von drei Provinzial Landtagen als wünschenswerth hat um so länger die Aufsicht, sein Leben in, den Mauern des Zucht- achten werden. Der zweite Vorschlag der Regierung ging dahin, sen Entwurf einzüsehen: alsdann wohl Alles geschchen sein würkc, Ern ziemlich weitläufiges Werk, dessen Druck nichl 6hne Zeitaufwand Abgeordnete von Köln Bezug nahm, Ramlich gewisst Gesichtspunkte anerkannt worden ist, von neuem der hohen Versammlung' zur An⸗ hanse gzutzurinßen,. Aus diesen Grunde stimme ich dafür, dis volle asl ght Jahr als den Anfaugsßunkt ber unbedingten? Zäareünungs= was in dieser Beziehung möglich ist. Gegenwärtig in dem bereits zu bewirken sein würde. Abgesehen von diesem für den nächsten aufzustellen und darüber das Votum“ der hohen? Versammlung zu er nahme anzuempfehlen, nämlich das lte, Jahr in Stelle des 12ten Zurechnungsfähigkeit auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr zu be— fähigkeit anzunehmen. Der geehrte Abgeordnete aus Preußen be— so weit, vorgeschrittenen Stadium der Verathung ader diesen ganzen Zweck des Dienstes die Information der hohen Versammlung bitten. Zu diesen Gesichtspunkten gehört auch die Frage, ob die anzunehmen. Im zweiten Falle möchte ich mir erlaühen, statt des stimmen. . Wtragt aber, diesen Zeitpunkt bis zum 18ten Jahre dutzubehnen. Entwurf abdrücken zu lassen, ihn gewisfermaßen? neben den Entwirf wesentlichen Umstande, würd? les aber auch nicht unbedenklich sein, Sprache des Gefetzes an' daz Volk Yer die Richter gewendet wer⸗ 16ten das 18te Jahr zu beantragen. Es ist dies ein Spielraum, Korreferent Freiherr von Mylius: Die Frage, welche hier Der Antrag der Regierung stützte sich darauf, daß alle Provinzial⸗ der Regierung zu stellen und die Versaimmlung zu veranlassen, daß jene Arbeiten ben Publikum zu übergeben, indem daburch gleich! den soll. ; . wo dem Richter die Beurtheilung überlassen ist, vollkommene vorliegt, ist rein praktischer Natur, indem sie von der Reife des Al⸗ Landtage, mit Ausnahme eines einzigen, das 16te Jahr als den sie über die kleinsten Fassungssachen Vergleichung anstelle Und prüfe, fam ein zweiter Entwurf des Strafrechts dem der Regierung gleich= Zu dit sen Gesichtspunkten gehört denn nun auch, ob die Sprache oder geringere Zurechnu ngs-Fähigkeit zu erkennen und da:. ters in den verschiedenen Provinzen abhängig ist, und es würde ein Zeitpunkt vorgeschlagen haben, wo volle Zurechnungsfähigkeit eintre⸗

h . 959 nach das Strafmaß zu bestimmen. Bedenken wir einmal, wenn ein allgemeiner Gesichtspunkt auch bel der umständlichsten Diskussion nicht ten solle. ; .

ob die eine oder andere besser sei, würde meines Erachtens sehr weit estellt und der Beurtheilung der Welt zu einer Zeit unterworfen des Gesetzes sich an das Volk oder an den Richter wenden soll. Es ; . ; gest h 8 3 f 17.ähriger Jüngling oder ein 17jähriges Mädchen das Schaffott be gefunden werden. Was mich und die Provinz betrifft, welcher ich Außerdem hat die Regierung in Erwägung genommen, daß mit

über den Zweck hinausführen, den die Berathung wohl hauptsächlich werden würde, wo die e Beurtheilung keinen praktischen Zweck mehr ist dies aber nicht der ausschließliche Gesichtspunkt, sondern es sind . ; . haben soll, und vielleicht zu endlosen Debatten Anlaß . ö hätte. Ich giaube . daß ge . . n, könnte. . mir auch mehrere . , e lg n en. worden, 6 steigen sollte, welchen Eindruck wird dies auf, das Volk machen? angehöre, so trete ich, dem Entwurf bei und würde es für bedenklich dem 17uen Jahre die Waffenfähigkeit eintritt. In den ruhmvollen über nichts läßt sich bekanntlich mehr sprechen und diskutiren, als Uebrigens sind jetzt nur zwei, Abschriften vorhanden, von denen die mentlich auch die, daß es nothwendig sei, daß eine jede gesetzliche Man wird mir vielleicht entgegnen: da steht ja, der Weg der Gnade erachten, wenn man einen Grundsatz aufstellte, der für andere Pro= Jahren 1813 = 135 ergriffen auf den Aufruf vfrle Jünglinge die über Fassungssachen, wo man leicht dazu veranlaßt wird, die Fassung, eine der Abtheilung, die zweite bei dem Justiz⸗Ministerium vorliegt. Bestimmung ein in sich abgeschlossenes Ganze bilden müsse und sich offen. Ich möchte glauben, daß es unsere Pflicht ist nicht bei Be- vinzen maßgebend sein dürfte. Waffen, die das Alter von 17 Jahren noch nicht einmal erreicht in die man sich hineingelebt hat, auch als die bessere und allein rich Um solche den Mitgliedern der hohen Versammlung möglichst zugänge nicht auf eine andere beziehen dürfe, und andere Fälle niehr. Es urtheilung des Strafgesetzbuches, welches ein in sich abgeschlossenes Abgeordn. von Byla: Dem ersten Antrage des Redners aus hatten, und man wird doch nicht behaupten wollen, daß sie nicht un⸗ tige anzusehen. lich zu machen, willde ich anheüngeben, beide r pier, n e, ee n , Augenblicke, wo der Strafgesetz Enlwurf berahen ist Ganzes sein soll, so häufig die Begnadigung als letzte Instanz hin der Prodinz Preußen trete ich vollkommen bei, die unbedingte Zu— bedingt zurechnungsfähig gewesen wären. Wenn also mit dem 17ten Korreferent Frhr, von Mylius: , Ich erkenne mit Dank an, was tariate niederzulegen, damit Jeder, dem Zeit und Lust es gestattenß, und wir am Schiusse stehen, diese Gesichtspunkte zusammengefaßt zustellen, sie ist das schönste Vorrecht der Krone, das gewiß von Nie- rechnungs unfähigkeit bis zum 14ten Lebensjahre festzusetzen, und Jahre die Waffenfähigkeit eintritt, so kann auch mit dem Iten von Seiten des Gesetzgebungs-Ministerinms für die Referenten md solche einsehen könnte. Darauf aber wird sich die Regierung be- werden müssen, es wird diese Arbeit jedoch wesentlich erleichtert wer—⸗ manden unter uns geschmälert werden möchte. Die Begnadigung zwar aus folgendem Grunde. Vis zum 11ten Jahre geht die Schul- Jahre schon die volle Zurechnungs fähigkeit augenommen werken. die Erleichterung ihrer Arbeit geschchen ist. Ich glaube aber auch, schränken müssen. den, wenn dem Entwurfe, der uns hier mitgetheilt worden ist, die muß hervorgehen aus freien Entschließungen“ des Herzens im wahre pflichtigkeit eines Kindes; bis dahin muß die älterliche und Schutzucht Endlich bemerke ich noch, daß die Fälle, wo wirklich nach bo lente fem daß daraus folgt, die Schwierigkeit nicht zu verkennen, in welcher Abgeordn. von Auerswald: Ich erkenne im Allgemeinen die größte Publizität gegeben würde. Ich halte ez für zweckmäßig, ihm haft hristlichen. Sinne, nach dem Grundsatze: „Auch dem Sünder sei die einzige strafende Gewalt sein, welche das Kind kennt; es ist nicht 16ten, aber noch vor dem 18ten Lebensjahre . 36. sich die Referenten und die Abtheilung und am Ende auch die ganze Richtigkeit alles dessen an, was der Herr Landtags- Kominissar so eben die größte Publizität durch den Druck zu geben, damit andere, Ve⸗ vergeben.“ Der größte, unbeschränfteste Spielraum muß ihr bleiben, gut, wenn in diesem frühen Alter schon das Kind die Polizei⸗Be⸗ brechen begangen werden, zu den allerseltensten gehört g eng ; Versammlung befinden werden, wenn sie ihre Aufgabe dahin stellen, eäußert hat, indessen ist es doch noch die Fräge, ob mit Recht sprechungen veranlaßt würden und die öffenlliche Meinung, so wie die und es darf dies wahrhaft Königliche Recht nicht von uns beschränkt hörde, den Richter stets im Auge hat, wodurch nur die Autorität der mir ein Fall in der Praris vorgekommen, wo ö . 3 U * ihr Votum auf Alles zu richten, was bei Beurtheilung der Sache im en , gegen und Bedenklichkeiten bei dem Goindernement vorwal⸗- Preffe, sich damit beschäftigten; es würden die Gründe den Einzelnen werden, indem wir bei den Strafbestimmungen auf die Begnadigung eltern und Lehrer verlieren kann. Deshalb Überlasfe man den Letz. 16 Jahren einen Knaben von 8 Jahren, 9 9. ö ät . il 4 Auge behalten werden muß, namentlich wenn wir von der Wichtig; t könn, biesen Enffwurft bar Deffentlichkeit zu übergeben, nament— dadurch viel näher gelegt und sie in die Lage gesetzt werden, ein u— zu häufig zurückkommen. Lassen Sie, meine Herren, uns bedenken, teren bis zu dem 14ten Jahre, die Bestrafung der ungesetzlichen R net hatte, den Unterleib mit ,, ö. n keit' der uns gestellten Aufgabe . fühlen. Es ist allei⸗ lich ob Schwierigkeiten vorwalten, ihn den Mitgliedern ber Versamm- fassendes Urtheil zu fällen. Dieser Grund hat mich bestimmt, den daß, wenn wir diese gewissermaßen als nothwendig anerkennen, so Handlungen allein. Erst wenn die Schule aufhört und das Kind in ihn dann in einem Graben geworfen . i . ie,. 3. 2 dings richtig, es ist sehr schwierig, über Fassungssachen zu diskutiten. lung, möglichst zugänglich zu machen. Ich gebe nicht zu, daß dies ge= obigen Verschlag zu machen; wenn nun aber die hohe Versammlung würde die Herweigerung in solchen Fällen im Dole ale wenn ich die Welt überteitts, darf der Nichte ainschrelten. Ven 141ten bi Hegen Ziesen Lerbrecher warkh . fir, aber vn e . Ich erlaube mir, auf ein einziges Beispiel, welches entfcheidend sein scieht, wenn zwei oder auch zehn Lremplare, ausgegeben werds; nem Antrage nicht beitritt oder von Seiten des Gouvernements wich saausdzicen darf ale eine härte erschelen. Davor wollen l6ten Habre würde aber dit Bestimmumng Anwendung finden, daß seligen Königs Majestüt begngtigte n Ane a ; d wir unseren Thron sichern, unseren König darüber stellen, der ja sonst der Richter in jedem Falle zu ermessen, ob das Kind bereits zue im Zuchthaufe einen lebensgefährlichen Angriff auf einen Gefangen⸗

wird, aufmerksam zu machen. Nämlich §. 560 lautet: um sich von dergleichen Material genau informiren zu können, muß Schwierigkeiten gegen meinen Vorschlag erhoben werden, der mir sehr ; , . ͤ 26 / s „Eine an sich strafbare Handlung kann denjenigen Personen man 3 bange 5 . Ich ö zwar Hit er der i natlirlich . nd ili 6 hf muß ich allerdings submittiren, in gewisser Art nicht frei in seiner Entschließung sein würde, indem Technungsfähig ober nicht. Der zweite Iuntrag, weichen er Redaer wärker gemacht. Das find i n ire, . nicht zugerechnet werden, in welchen durch . 1. theilung, habe aber noch nicht den Versuch gemacht, es einzusehen, jeden anderen Weg einzuschlagen. ö 6 der Ab⸗ , die Nothwendigkeit herbeigeführt ist, die Begnadigung aus⸗ . . 6 . 5 . 16ten 9 zum 18ten Jahre 5 , . 9. . hung nöthig sein sollte, der Weg

oder durch einen besonderen Geisteszustand der freie Gebrauch der weil dies zunächst den Herr ten zustand. Um auf di ttheil itgetheilt worden ist, habe ich zur Genüge gebraucht, es zusprechen. ies bedingt. Zurechnungs- Fähigkeit hinaus zu setzen, scheint nicht der Begnadigung j , st zunächst den Herren Referenten zust Um auf die Sache theilung mitgethe Regierungs- Kommissar Bischoff: Das Allgemeine Landrecht hat rathsam. An und für sich ist in diefen Jaßren? der Unterschied in Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß die große Sorg=

Vernunft ausgeschlossen war;“ er lautet in der Fassung, die in dem zu kommen, so glaube ich, da der Gesichtspunkt darin richtig hin eht dem Abgeordneten von Köln und jedem anderen Mitgliede zu ; t ; ; ; . rheinischen Entwunfe enthalten ist: gestellt . 6. 36 ö. a, 1 49 , fbi. . und h glaube, die Versammlung wird es mit dem größten als Termin der Kriminal-⸗Mündigkeit das 11te Lebensjahr angenom- der Ausbildung nicht so erheblich, sodann aber bleibt zu, bedenken, falt und Rücksicht, mit der gerade diese, Bestimmungen im Entwurfe Dank annehmen, wenn ein zweites Exemplar in dem Sekretariate men. Bis zu diesem Jahre ist überhaupt eine Zurechnungsfähigkeit daß mit dem A7ten Jahre bei uns die Waffenfähigkeit eintritt und behandelt sind, gewiß nicht zu verkennen ist, vielmehr im . .

die

eine Handlung, welche die äußeren Merkmale eines Verbrechens über die Fassun des ge Gesetzes zur Sprache kam uͤnd die Ent ; , ; ; an sich trägt, ist kein Verbrechen, wenn der Thäter zur Zeit der scheidung n . . ian . Frage . ausgelegt wird. ] nicht vorhanden, nach diesem Jahre aber tritt die volle Kriminal- alsdann von einer Unzurechnungs-Fähigkeit wohl nicht mehr die Rede anzuerkennen; auf. der anderen Seite glaube ich aber auch, ; Ich habe nichts weiter zu strafe ein. Nach Analogie des rheinischen Strafrechts ist im Ent⸗ sein kann. Ich würde daher in dieser Hinsicht dafür stimmen, die gerade einer von den Punkten ist, wo wir, da es sich um ein fakti⸗

That, nicht den freien Gebrauch der Vernunft hatte.“ wurde. Dies vo ĩ i de ĩ dn. Graf von Schwerin: ĩ ĩ ; h d h fh rangeschichs ist cs, nch Her Meinnng des herrn In een wurf eine Mittelstufe bis zu dem ten Lebens ahr angenommen Vorschrift des Paragraphen beizubehalten. Hes Verhältniß, um die Beurtheilung des Zustandes der fraglichen j , handelt, vorzugsweise berufen und ermächtigt sinb, einen

Wir sinden hier den, Ausdruck „soll zugerechnet werben.“, der Korreferenten und andel cr Mitglieder ein sehr beachtenswerther Um- sagen, die Sache scheint erledigt zu sein. einer von denen ist, die ich beanstande und nicht für so anschaulich stand, daß sich ein Material , e g! a 9 . . sag Marschall: Ich sehe auch keine Veranlassung zur Stellung worden, jedoch mit dem Unterschiede, daß als einfache Mittelstufe das Referent Naumann: Der Gesetz Entwurf nimmt in doppelter ̃ ! . ber e so⸗ halte, als den Ausdrug „eine Handlung ist kein Verbrechen.“ Ich nher Mita liel? von hoher, Wichtigkeit für die Entscheidung der Frage einer förmlichen Frage, es müßte denn etwa die sein, die in anderer 12te Jahr bestimmt worden ist, während im rheinischen Strafgeseß- Beziehung auf bas jugendliche Alter Rückcht, einmal in Beziehung Beirath zi geben. Ich würde mich hiernach, 9 3 6 gebe zu, daß gerade über meine Ansicht diskutirt werben kann, daß werden kann, wenn Lie Mitglieder der Versammlung es fennen lern!· Weise implicite eint vollständige Antwort auf den Antrag des Kor⸗ buch ganz allgemein gesagt ist, daß bis zu dem 16ten Jahre der Rich auf die Zurechnungsfähigkeit und dann in Beziehung auf die An- wohl in Betreff des jüngsten als des höchsten Alters, für den n