1848 / 31 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

228 1 lassen. Het pg ge, Trg ns fr he r, ,. 4 zum Verständniß zu bringen, und ich glaube, in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Ankla be⸗ . 2 edi, de, ge, . a n ee dene aber in . e, m n, , ,,, . 43 31 Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußi i * chte sch darüber ni ts aufne men. ö je würde also von denen ejaht werden die das * era ung des besonderen Thei 9 0 3 P ß sch 3 5 a . Auerswald: Die Schwierigkeit der späten Unter⸗ stehen zu erkennen geben. z , e. 3 ** . Grunde wird e, egen heile 1 g 3 53 29) eitun g. en. 9 9 Jan. sacng g r . Din m,, be, ,, ö . dig wir 6 8 Zur Ergänzung dieser . W auszusetzen.“ c ·· ——— liegt. Die Untersuchung muß bei einer e Int r Abstimmung über den Vorschlag des Abg. führen, baß wir allerdi eilung muß ich an⸗ Angeklagten erleichtert . Err rell ne 6 2 dahin geht, eine Bestimmung aufzunehmen hien ; Theils zu dem Korreferent Frhr. von Mylius: Es ist doch wünschenswerth, beleidigten Privatmanne das Recht, ob er die Beleidigung rügen will zeugt halten würde, ob überhaupt Verbrechen und Vergehen unter brechens bezic i ist 3 H eim ll und Entschuldigünge 34 ) ę 393 Verbrechen welche mit Todesst b ; DVeibrechen die Strafen von dem Antrage e,, . bei einzelnen daß der Ansicht des Abgeordneten aus Köln beigetreten werde, indem oder nicht, abspricht und es lediglich in die Hände des Staats⸗An= diese Paragraphen zu subsumiren sein würden. Sie hat, nachdem sehr schwer werden, 5 huldigungsgri Bei, ; esstrafe bedroht sind, findet die machen, daß also, wenn die Versammlung i erletzten abhängig zu über diese wichtigen Grundsätze eine umfassende Berathung zu er⸗ walts niederlegt, so werden über kurz oder lang, da oder dort, auch sie ihrerseits solches kannt hat laubt, d bedenklich sei Abgesehen davon, finde ich bei den vielen Verjährung nur insofern statt, daß höchstens auf 20jährige Frei⸗- Verbrechen eine sol Her ammlung in Beziehung auf einzelne warten steht J die besonderen Ansichten des Staats- Anwalts verschied sscheid ĩ 32 nn,, ! che Bedingung der Strafanwendung a . n, daß, wie es schien wund wir werden ein Inquisttorial⸗ Verfahren a a e 1 . . 5 ö , 23 big 3 n . ö . u nnahme derselben in irgend einer Beziehung den Be⸗

überzeugend zu liefern. heitsstrafe erkannt werden kann, wenn seit der That ein Zeitraum nicht mehr darauf ankommen wird, die weitlre e,. Marschall: Ich wollte nur bemerke . erathung zuletzt das Mitglied nicht zum Glück der Familien führt. Sie werden aber auch noch zu schlüssen der hohen Versammlung vorgegriffen wird, ob beidiesem oder je=

igen 3 5 k 2 en *. fr . von 20 Jahren verstrichen ist en sind, daß der faktische, von dem Herrn Antxragsteller angeführte n 20 Ie i ist.“ Paragraphen aus über diesen d ; ĩ zusetzen. zenn ich habe darüber keine genaue Kenntn ö 6 der Abtheilung auf jener Seite, welches die Berathung ausgesetzt bedenken haben, daß, wenn man einen solchen Grundsatz konsequent nem Verbrechen die öffentliche Anklage ausgeschlossen und demnach auf die

Grund, daß die frühere Gesetzgebung diese Verjährung nicht gekannt Diejenigen, die diesem Antrage beistimmen, würden das durch J e ; ö . ; ; 5. Korreferent Freiherr Movlius: Die 88 686 * , . i,, ,. e, i , . 9 . on. 5 rn, ö . ö. verschiedenen 3 nn 2 2 k handeln von wünschte, sich zu der Ansicht des Mitgliedes der Abtheilung auf die- durchführt, er ganz nothwendig zur Verheimlichung von Verbrechen Privat-Anklage beschränkt sein solle. Ein solches Präjudiz folgt kei= j e m uren 9 ; ir han numstand Der Vorschlag t 2 n zwei Dritteln für denselben.) Antrage, und zur Ergänzung der Bemerkung g und zweitens vom ser Seite, welches ste vorgenommen wünschte, hinneigte, Und umge- der bezeichneten Art Anlaß giebt. Darum stimme ich gegen die An- nesweges aus der Annahme dieser Paragraphen. Sollte die hohe y. cuz z , 9 6. 2 3 aach. . ö 66 9 ß s. . Boguelaw Radziwill ist unterstützt erlaube ich mir, Folgendes . . , en, des Herrn Referenten kehrt das Mitglied! auf bleser Seite die selbe Nachgiebigkeit für die sicht des Herrn Korreferenten. Versammlung am Ende der Berathüng . . Rin sichf kommen, daß 6 1. nicht widerlegen hören, und ich ke . h osl gn ö ö. ie Verjährung bei schweren Verbrechen ausge- sind mehrere Bestimmungen en, Was den Antrag betrifft, so Ansicht des Phitgsiedes auf ener Seite zeigte. Es ist daraus so viel Referent Naumann: Ba einmal in Berathung dieses Para- alle im Geset aufgeführten, dahin zu subsumrenden spe jellen Falle auf . ,, . Verjährung unmöglich r ef ö Radziwill: E . . befürwortet worden, ng 3 n, ,. der Abtheilung zu entnehmen, daß, da ohnehin die Mitglieder der Abtheilung auf graphen eingetreten werden soll, so bin ich der Melnung, daß der zu verwerfen seien, so dersteht es sich von selbst, daß 333 auch diese an, 63 an e . * hl geben ich, en lin Mötder chen Mt gegenz heren we ziwill: Es soll nur möglichen Mißbräu— gung der Strafbarkeit der Handlun , , erhaupt die Bedin⸗ das vollständigste informirt sind und der egenstand nicht gerade zu Paragraph seinem wesentlichen Inhalte nach anzunehmen sei. Wenn man allgemeinen Paragraphen fallen müßten. Hier aber wird vorausge⸗ oder irgend 38 a . 3e . in seinen früheren Wohnort dirt e fn Es ö. * derselbe die F s. den Injurien der Fall, außerdem een, bei ke ae , . bei den verwickelten gehört, ein wesentliches Erschwerniß, die erathung einmal voraussetzt und annimmt, es giebt Verbrechen, die von Privat- setzt, daß solche Fälle stehen bleiben, und dann fragt es sich: Müssen e hr g ? . ürde derselbe die Folge haben, daß der Be⸗ Mehrere Stimmen:? Beim Ehebruche . anderen Verbrechen. dieser Paragraphen vorzunehmen, wohl nicht vorhanden ist. Personen verziehen werden können, daß ihre Bestrafung also nur auf solche Paragraphen angenommen werden oder nicht? Ist dieser Ge⸗ Jaa. ie ich glaube, der richtige, so müssen alle Diskussionen

icke hr —ñ ten und sagen könnte, ich habe den doch todt- schlu ; s ĩ zurückkehren, frech auftreten und sage h schluß, weicher eben gefaßt worden ist, auch Anwendung fände auf Von der Statthaftigkeit und vom Einflusse der Verzei ö Abgeordn. Graf von Schwerin; Der Abgeordnete aus der Antrag einer Privat- Person auszusprechen sei, dann bin ich auch sichtspunkt, wi é . flusse der Verzeihung ist in der Rhein⸗-Provinz hat die Frage auf einen ganz anderen Standpunkt ganz einverstanden, daß der Antrag an eine bestimmte Frist gebunden über die einzelnen Verbrechen, die etwa unter diese Paragraphen zu

zeschlagen (da es sich nicht erwarten läßt, daß ihn ein Anderer über- diesen Zusatz, welcher sich auf die schweren Verbrechen im Allgemei ;

6 ö. w ; ; emeinen Abth in ; ee, me g.

bee n , i, 3 . e gen ö . n , M ll ö ; ( ; sich n ,, 2. e . , insofern sie gestellt. Wenn es darauf ankommt, die Mitglieder zu berücksichtigen, und nach Ablauf derseiben angenommen werde, daß Verzeihung ein- subsumiren seien, hier wegfallen und auf die Zeit verschoben werden,

ee, w, „Ha nag der die Last bis in ö Vice ⸗Marschall von Bochow: Die Bejahung dieser Frage hen Verfammlung das Hater jetzigen Augenblicke aber liegt der ho⸗ die sich noch nicht informirt haben, so wird es mir nicht einfallen, getreten ist. Ich habe nur zwei Worte in dem Paragraphen, die mir wo die Debatte auf diese Verbrechen gerichtet ist.

auf ne, sl' ihn icht abnehmen her⸗ würde aber doch ein sehr sonderbares Resultat geben. Es ist be- auch nicht e gig sei ö noch nicht vor, und daher dürfte es diesem' Wunsche eentgegenzutreten; hier ist aber dieser Grund gar zu Bedenken Anlaß geben, das sind die Worte auf der fun flen Zeile Korreferent Freiherr von Mylius: Mein Antrag hatte eine tet, 2. . , 1. I ener auf welche bas schlossen worden, daß die Verjährung Anwendung inden soll alf Le e wäre dan J 7 iet bereits Beschluß darüber zu fassen.́ nicht geltend gemacht worden, er hat nicht gesagt, daß er persönlich in dem Satze, wo es heißt diese Frist beginnt mit der Zeit zu wel⸗ doppelte Begründung, einmal damit nicht durch Annahme des Pa—

. , i. e ,, si . gend . 6 . a, ght beschlossen würde, sie soll keine Anwen- das ganze Derr , . 1 J . ö. . 3 sei, sondern es handelt sich nur davon, ob Gründe cher der zum Antrage Berechtigte von den „gegen ihn, begange⸗ ragraphen der Grunksaß anerkannt werde, daß durch den Antrag von

ö . nn ist, ö 533 . . ü fur X geler r Se is kussi . 22 ; 9 * 5 1 ! m ; 1 s

macht hat, erinnere ich daran, daß die rheinische Prozeßordnung die 6 r r, ,, ; Auf schwere muß. Es werden noch häunsig Fälle im speziellen Theil! ö ö ., die Diskussion auszusetzen, und die sind, glaube . 5 von der Person des Thäters Kenntniß erhalten Privatpersonen die öffentliche Anklage n , , in

del n enz fh il , ,, , n, k 2 6. y', a,,. ö J handelt, aber ein Gutachten der Ab—= Abgeorbn. Camphausen: Ich erkläre mich allerdings nicht für ier 4 1 r ,, ,, r . n geßen das . if n ö,, , . . n , n, ö . dem Departement nicht Referent YWaumann: Das scheint nicht richtig. . ien des die gl . ö. . . 39 ö 5 6 für zwedmäßig, erst nichtinformirt, sondern für informirt. Das hebt aber meine Gründe unis Es ist die eigentlich nur , , , . euch n,, . 95 dieser Beziehung will ich mich dem anschließen, gewöh halten, jenige, essen Person oder an dessen angenommenen Amendements geht dahin, daß auf Todesstrafe nicht von Wirksamkeit fein lassen will, . w ö 1 66 nicht ö, 9 6. mn hi nn nicht vorberathen Ich wollte nur bemerklich machen, da es auch ein Dritter sein lan was der Herr Landtags Kommissar gesagt hat, u e , . daß

) verst hat, wie sie in dem vorliegenden Falle selbst erklärt, noch den an! der den Antrag zu stellen berechtigt ist, wie z. B. der Ehemann, wenn dem Antrage auf Streichung des e erg en meist beigetreten

Eigenthum das Verbrechen verübt worden ist, oder dessen unmittel⸗- m . . a3. ; = ehr erkannt werden soll, das Verbrech lbst aber nie ĩ szi bare Erben wohnen. Die Regierung kann dem Verurtheilten den de rechen selbst aber nicht als ver⸗ kann, ob die allgemeinen Bestimmungen, wie sie hier vorges t jw hrt zu erachten sei. n ,. ö . gen, wie sie hier vorgeschlagen deren Grund, daß nicht andere Dinge an die S i, . n. . echtigt der ge au. ; . s sind, in das Gesetzbuch aufzunehmen sein werden. Dazu kommt, daß gesetzt werden, 3. ,,, 3 ,, hnnn,eee/e/, n,, e,, ordn. vergessen habe, das war der, daß eine solche Bestimmung nicht in

Ort seines Wohnsitzes anweisen.“ Fürst B w Mis Nerz 9 . . 66 ö . Fürst, Boguslaw Radziwill; Die Verjährung ist ausgeschlos⸗ auch solche allgemeine Besti ihrer ; l ar

a , wee ir e n en en, nn. sen auch in Beziehung auf das Verbrechen, nur würde eine Modif⸗ Schlusse der . . ug inn ; Marschall: Ich werde erwarten, ob der Antrag von einer Abgeordn. von Patow: Die Gründe, die von dem Herrn eine . brecher, der einen Mord begangen, denselben aber schwer 665 u ö. der Strafe stattfinden. . mit dem Prozesse in genauem Jusammenhange slehen ö k Selte erneuert wird, auf die Berathung jetzt nicht einzu- Korreferenten gegen die Annahme des Paragraphen aufgestellt wor⸗ das materielle Strafrecht, sondern in die Prozeß- Ordnung gehört, nen, g ahn, a nz ,, , , 9 Marschall: Ich sehe kein Bedenken, warum die Abstimmung nicht vorliegenden bereits eule uch iet. e en,. ,, , . e, K . . den, sind hauptsächlich aus der Rhein-Provinz entlehnt und reduziren und daher zweckmäßig ist, den Paragraphen hier wegzulassen; denn Mörder aber, der sein Verbrechen schwer bereut, deffen erste R vorgenommen werden könnte. Die Frage würde also heißen, ob bean- nug vor, um dem Antrage der Abtheilung beizutreten 6 Jm, Abgeord̃n. Frhr. Lon Mylius: Ich erlaube mir doch noch dar- sch einfach darauf, baß, der Paragraph mit der rheinischen Justi er bestimmt nur die Art der Rechté-Verfolgung. ,, e ne ö ste begun hragt werde, die Bersthrung auch be schweren Verbkechen auszu- cinsmeilen auczuseßen. ? ; . athung . aufnierksam zu machen, daß der Gegenstand so umständlich ist, Verfassung nicht füglich in Einklang zu bringen sei. Ich bin stets Regierungs . Kommissarius Bischoff: Ju Deng. auf. den ,, , n i n nen inn. ö. die, welche sie bejahen, würden das durch Aufstehen Justiz⸗Minister von Savigny: Ich will keinesweges dem An— n , ,,,, . h bers. gi6f Kergintgung dee echte f fl, rn , , lg gin g e, gen th er nn, er eee, 5 ; n nnen; u erkennen geben. trage der Abtheilu d sese Paragrap ; esetz ; . . , wirken; aber ich glaube, baß hier gerade ein Fall vorliegt, wo etwas, schon deshalb hier ni t ausscheiden können, weil sie Middle e n, n g kee . . so EEs spricht sich keine Majorität dafür aus.) ö . . . , , . , . 6 . Sperling: Das Reglement sagt nicht, daß, wenn was in den alten . van hf! aufrecht zu erhalten ist. Das der Vorschristen über die Verjährung enthalten. Es ist darin gesagt, ,,, noch egnadigung zu Statten kom— Wir kommen zu 5§. 66. die Bestimmungen diefer Paragraphen bezie ,, ,, worauf sich ie Abtheilung etwas nicht vorberathen habe, die Berathung im Plenum Gesetz stellt die Fälle auf, wo nur auf Antrag des Verletzten die daß, wenn der Verletzte unterläßt, den Antrag binnen 3 Monaten zu len, olchen Fällen würde er gewiß auch vom Könige begna— Referent Uauma t ; ; k aragraphen beziehen, die Sache von allen ungültig sei. Wenn also die hohe Versamml den Beschl Bestr t es si 2g n len, die Handlung straflos bleibt. ; 8 digt werden. eferent Naumann iest vor): Seiten erwogen werden kann, bitte ich um Erlaubniß, mit wenigen wollt f die Ber 4 ammlung den Beschluß fassen Bestrafüng erfoldgen kann, und, dies sind gerade Jälle welche so tief stellen Li. Hold ln Ukräe' tach in vem sebigen materiellbé Särssf,

Abgeordn. Prüfer: Ich kann mich nur für Beibehaltung des Ein Verbrel s „5. 66. Worten verschiedene Punkte hervorzuheben, die bei solchen ö. kh te, gere, nn t ,,, . 9 n,, * ,. ö. ö e he ergebe wehe, wo . . erforderlich ist, z 6 3 ann mi ng d in Verbrechen, dessen Bestrafung n A ar, . ; ami ö . 3 hes zustehen. werth ist, daß die Bestrafung nur auf Antrag des Ver etzten statt⸗ rechte ist u ; ret ll enn nun dieses Paragraphen erklären; einmal, weil in der That der ö fung nur auf Antrag einer Pri= mungen zu Grunde liegen, Nämlich aus ganz verschiedenen Gründen Abgeordn. Gr H rem, We j . ne ünterfuchung eingeleitet werden sell. Sen z nur die höchst strafwürdigen Vergehen mit ö. kee r e n . in n, n. i nh, wenn h . . st 9 Bestrafung des Verbrechens 3 4 worden von eri beef, r fen . . ö 19 , ,, Kommissar Bischoff: Ich wollte Einiges zur Erläute⸗ e ee . in, n 66 , und anderentheils, weil nach einem 20 jährigen Zeitraum, als der hier 9 kchtigte P em Thäter verzeiht oder den em Antrage des Verletzten: in manchen Fällen aus schonender Rück— setzung vorhande . . r ö. ga, Referenten ] erlassen werden, in welchen

96 ) * h . ntra inn h ö ĩ / 5 e a 1. , z setzung vorhanden. rung bemerken. Gegen dasjenige, was von dem Herrn eferent ö kann.

e i n reef. . eh . so vorzulegen ö ö. . ge, J 2. . ö nurn f, n r en Triff 7 . zltgeottn. Canrphganstn. g, rde elender be de e . e, g, ,, . . ie erf a. e, Ich möchte nicht gern darauf in wird, daß die darauf gesetzte Todes trafe zu erkennen ist. Ge— ü t h gi ger Rücksicht auf die Ehre des Verletzten, zustimmen sein, ob in die Berathung eingegangen werden soll. sich nichts erinnern lassen, im Gegentheil ist es eine Verbesseruns . . ö , ,. ; in di aaraphen ausge⸗ schieht dies wirklich, so kann der Verbrecher nicht i el bleiben. 33 gegn ihn begangenen Verbrechen und von der Person des und endlich noch wegen der besonderen Natur gewisser Vergehen, . Marschall: Das kann f ö * Diejenigen, 1 Entwurfs, da hier auch der §. 70 in Erwägung gezogen werden gerzichten ht 4 Din , . , . 6 . 65 Di d ̃ (. häters Kenntniß erhalten hat. wobei gerade die Verletzung der Persönlichkei er Ehr vor ,, i i, wer V ichst kt worden istt, es werde für die sprochen wird. aus dem esetze weggelass n. g Die von dem geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz zuletzt angege⸗ Jedoch solo 33 . , * 9 sönlichkeit, der Ehre, hervor⸗ welche der Meinung sind daß die Berathung auszusetzen sei, werden muß. Wenn aber demnächst bemerkt worden 1, Fall d llt die ð J hören nämlich das ben ; ; / . u n edoch soll auch bei einem Verbrechen dieser Art die Bestra⸗ stechend und dabei im öffentlichen Interesse wünschenswer ist s , , Mir ö Rbei inz die Annah ü Paragraphen Bedenken haben, so nur wenige Fälle sinden sollten, die darunter gehören, l

e Fassung eines Artikels des dortigen Gesetzes möchte hier nicht fung des Thäters ausgeschl blei f s h n en nter, wn nene ist, daß bas durch Aufstehen zu erkennen geben. Wir kommen hun, da die Rheinprovinz die Alunghne die ses Rograhher kl Prinzip der Verzeihung und das Begnadigun srècht, welches hier auch Platz greifen, nach welchem es heißen soll, daß dem Verurtheilten ist 8 6 ausgeschlossen bleiben, wenn dasselbe verjährt Alusgleichung erfelge. Das sind Lie verschitdenen Gesichts punkte, und Versammlung fuͤr Beginn der Berathung sich ausgesprochen hat, zu glaube ich das nicht, ich glaube nicht, daß es durch gn, Al cen d ur te e Fällen . n, soll Son der Regierung der Wohnsitz angewiesen werden kann. Dies . . J ich bitte, diese sich zu vergegenwärtigen, wenn es darauf ankommt §. 66. krozeß bedingt ist, hier elne Ausnahme zu machen. Eöam n den n,, . n wn geg e, Korreferent di ick fetzt eine Undersuchung voraus, hier sst aber eine der , , . ö „Zu S8. bb. 70. bei einzelnen Fällen die Frage zu beantworten: ob die Strafe von Referent Naumann liest vor); rheinischen Strafgesetzbuch, so wie wohl in jedem anderen zur Zeit Abgeord. Wodiczka: Nachdem der Herr Korreferent die Zurü t- , ,. ö * so ur bed J . ö. Die Prüfung der in den Ss. 66— 70 enthaltenen Bestimmun⸗ dem Antrage abhängig gemacht werden soll. Es ist zweitens, wenn ; . S. 66 bestehenden Strafrechte, giebt es Fälle, wo immer nur auf Antrag nahme seines Antrages durch Beitritt zu den Ansichten des Herrn geschehenen Antrage gemäß, e l' glu V e , . ö 6 an, 14 r. angemessen sei, bei einzelnen zh recht verstanden habe, der Unterschied gemacht worden zwischen Ein Verbrechen, dessen Bistrafung nur auf Antrag einer Privat- die üntersuchung eingeleiket werden darf, So ist z. B. ing bem Landbtage⸗Kommissars ausgesprochen hat, habe ich nichts Wesentliches ich mich nur für die Beibehaltung des Paragraphen erklären. , öbheinñ (n . , von dem ,,,, i . e,, , Verzeihung seitens des Verletzten. Diese beiden Stlcke person erfolgen kann, soll straflos udn wenn die zum Anträge be- rheinischen Strafgeseßtzbuche, Art. 35, bestimmt worden, daß in zu 5 t Freil „on Mylius: Ich nehme ihn nicht zurück j gig zu machen. Nach dem vorliegenden Gesetz⸗ sind aber im Entwurfe identisch gedacht; wo die Strafe abhängig rechtigte Person entweder dem Thäter verzeiht ober den Antrag dem Falle, wo der Entführer die Entführte geheirgtset at, er mu , n,, *. ha vd der Herr Korreferent der

Marschall: In Bezug auf die zwei Vorschläge, welche ge— Entwurfe soll die Best t i sczk . ; é, ; strafung von dem Antrage einer Privatper⸗ gemacht wird von dem Antra h ge ee, 96 n er Hife Rri f fen Per folgt werden soll, welche nach Abgeordn. Wodiczka: J z / . n,, . yt wi J Antrage des Verletzten e Bestrafune R Monaten zu machen unterläßt. Diese Frist beginnt mit auf Antrag derjenigen Personen verfolgt werd oll, we Abger die; 4 z,, , , ,, , h, ,, , , e, s. , , , , , ,,, , ,, j . é Verletzte ein Interesse hat, daß Strase ein⸗ rag un erzeihung in B ß ö z ) fi, ,,, 5 , von der Person des Thäters Kennt⸗— chzusuchen. Das ist ein Fall, wo das öffentliche Ministerium nich er Paragraph weder gestrichen, . 7 han liber fen heft nden, un ane Hen liegl' noch der Vorschlag bes . r trag zeihung ezug auf die ganze Behandlung einen ihn begangenen Verbrechen und von der Person des Thäte nachzusuchen. s Fall, ( thilo sse b baraus geht hervor, daß er ö . . ; inneren Zusammenhang. Diese Momente w ; r luff c nr ; von Llints wegen einschreiten darf, sondern wo es abwarten, muß, daß wiesen werden könne, augeschlossen, und daraus ge⸗ or, d ile ieee nge udn, dar en , . . oder wenn es im Interesse des Verletzten nicht wünschens⸗ hervorheben. ö. JJ 9 4 Et auh bei einem Verbrechen dieser Art die Bestrafung von den . ö Antrag formirt werde. Es läßt sich auch in den Antrag zurückgenommen hat, oder daß derselbe hinfällig er= ban Wa m , 6. . 6 6. aeg . sind, son⸗ werth ist, daß Umntersuchung und Bestrafung erfolge, Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich muß mich dem Antrage des Thaters ausgeschlossen bleiben wenn dasselbe verjährt ist (88. 62 dem Anklageprozeß die Sache sehr gut reguliren, und es ist nur die scheint; . e 6 9 . schoss . haup 6 er ö . ! ö. er Verjährung ausge⸗ oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältnisse zwischen) des Herrn Referenten entschieden anschließen, es ist in dies 31 36 . Y“ ) ] Form eine andere. Da in der Rheinprovinz die Klage ausgehen marschall: Wir kommen zur Abstim mung. Die erste Frage ist fen ,, r r len ob dieser Vor⸗ 9 ö. de bre e ne dem Verletzlen obwalten! , ,. Herathi ng 4 . His ö. Abtheilung hat kein Gutachten über jeden einzelnen Para- muß von dem öffentlichen Ministerium 9 , ,. uns, von zu a n ,. e g 1 . an gen, t n. i, Es ist dagegen geltend gemacht worden, daß es Grundsatz halte ich es für nöthi daß di Debatt , g. . , , , Fe Ionderen Antrag gestellt dem Richter, so wird dort die Form die sein, daß der Ober⸗Prokura⸗ „Will die Versammlung auf der gfa 8 8. 66 0 gen? (Der Vorschlag wird unterstützt.) der Kriminal Polin sein müsse m 6Js . ; . ig, daß die Debatte fortgesetzt werde. Wir graphen abgegeben und keinen besonderen Intrag gestellt. . 2 ; 6 . ; f, , , velch darauf antragen wollen, würden das durch Auf⸗ ; . , n., ö , n Fällen dem Staate allein) haben den Grundsatz angenommen, daß mehrere Verbre grapheereferent Freiherr von Mylius: Dann würde ich darauf tor abwarten muß, bis bei ihm ein Antrag gemacht wird, während Diejenigen, welche de ag . ,,,, , nnn . . , n, , n, , e, de d tser Antrag bestraft . ke,, ind ö 3 tn, ganz zu streschen, weil in ihm der Grund bei uns der Richter als solcher nicht eher die Untersuchung einleiten stehen zu erkennen geben. . 8 rnich geht dahin, „daß die Strafwvollstreckung Grundsatz nicht festgehalten werde, die Befugniß der Privatperso- weiter nichts, als die Grundsatze, nach denen , . kn ne, a affen lt ist, der höchst gef (Cs erheben sih einige Mitglieder r Ran nm lan

erst auf Antrag des Staatsanwalts stattfinden möge und nur die . ' 36. nen, auf Bestrafung anzutragen, zum Erkaufen der Straflosigkeit Verbrechen angenommen werd Diese Grundsätze f Antrag einer Privatvper fol J

3 ; ö en soll. Diese G ö ; den Antrag einer Privatperson ersolgen müsse. ini

9g s se Grundsätze können un fung nur au de 49 J t für irgend einen Fall ausge⸗ Justiz⸗Minister Uhden;

Ihlliche Grundfatz, daß die Bestra⸗ kann als bis darauf bei ihm angetragen worden ist. Ich kann da⸗ 2 ; ) erste nöthige Verhaftung des Angeschüldigten auf dessen Anord 386 ie ö a, mn, , . ef ser aftung des Angeschuldigten auf dessen Anordnung und zu Gelderpressungen führe. In der Rhein⸗Provinz sei bisher abhängi ; ; 6 ö g j ͤ ; In Berlin hat sich die Sache einfach daß der aragraph angenommen ist, wie er im Entwurse steht. 2 . 6 vo d 3 V . . verde in o Ners ch 2 I h . h * * . P z s h hängig von den einzelnen Verbrechen diskutirt werden, und ich bin hoht Versammlung hat sich n,, die Bedingung der Straffol⸗ so gemacht, wie der Herr Geheime Rath Bischoff so eben angeführt Referent Naumann lliest Der, j „. O6

geschehen könne.“ Es käme auch hier darauf an, ob der Vorschlag sener G Erimi 1 = h auf, ; hle jener Grundsatz der Krimingl-Politik im Strafrecht leitend, und daher für Fortsetzung der Debatt spro in welchem ein solcher 9 i ,, i. acht Mitgliedern sindet. Er hat es würde eine wesentliche Aenderung der rheinischen Gesetzgebung n ,, Ber Grund für Aussetzung der De⸗ 7 ö . also hier mit allgemeinen Gesichts- hat. Wenn das Gesetz vom 17. Juli 1846 ansgedehnt werden s 4 ö. 6 3R i gefunden, wird also nicht Gegenstand einer Fragstellung ,, ö. eingeführt werden sollten, wie sie die batte schrint mir der zu sein, daß die Abtheilung, . . Ueßihästigen missen, so muß ich fürchten, Laß gefolgert werde, wird, so wird e n nn. , d, werden, und es ist ñ n, bei . nn, , ö. 3 ĩ S8. 66 790 voraussetzen. ihrerseits ihr 6 ,,, . ,, leg Lin die Hände eins Privat- deshalb schon das Erforderliche vorbereitet worden. eht, daß nur auf ihren Antrag die Bestrafun ge st F . h * ; ihrerseits ihr Gutacht eat he ĩ er s sei der G atz kannt, daß es in die He h h lich n ; - . Freiherr von Gudenau: Ist mein Antrag unterstützt Allerdings muß es als wünschenswerth erachtet werden, daß rl ker ltere n . . . ö ö. , 9 9 n n, ob der Staat fein Strafrecht aus— zlbgeordn. Camphausen: Nachdem 6 oder 7 Redner gegen den wird dadurch, daß eine derselben dem Thäter verzeiht oder die

marsck gn. . ö kei ö. in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorbe- Fereite. j K sammlungen vor- 1 oder uicht. Das Recht zu verfolgen, mit Strafe zu be- Vorschlag des Herrn Korreferenten gesprochen haben und die Redner dreimonatliche Frist versäumt (8. 6b), das Recht der Uebrigen zum . , mn ö. ist unterstützt. Wenn keine weitere Bemer— halten werden möge; ob dies aber zu erreichen sei, wird sich erst Korreferent Frhr. von Mylius: In der Abtheil . 1 63 das ist ein Recht, welches sich der Staat allein vorzubehalten für denselben ziemlich selten zu sein scheinen, so wird es an der Zeit Antrage auf Bestrafung nicht ansgeschlosse . ist . den l. I mn , ö Dit erste örage bei konkreterer 'nen nach Berathung des besonderen Theiles noch nicht berathen, und aus n Gi be Hmm . ni! . und welchts er mnleials in die Hände von Privatpersonen legen sein, daß einer dafür auftrete; ich übernehme es und trete dem An⸗ Die Abtheilung hat keinen Antrag gestellt, und was mich be= Hahn . 6; e. es Abgeordneten von Witte zu, richten, der beantworten lassen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen: begutachtet d,, Dann n,. ist es auch unmö 6 lt nech . ö es würde dadurch einzelnen Privaten gestattet, selbstständig eine trage auf Streichung dieses Paragraphen bei, und zwar auch aus trifft, so habe ich gegen den Paragraphen nichts einzuwenden. in . auf die Ie ge, , , , , fr n . fuß Ich e nig die Berathung über die 88. 66— 0 auszuseßen.“ heutigen Berathung unterliegen, weil J . uo teil ao? ,,, auszuüben die im Wesentlichen nur in der vorbehaltenen dem ö len Grunde, u die a,, noch, u g g, 36 Wenn keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zu y , e edroht sin muß um Erlaubniß bitten, den Paragraph ch ei G f ö i . ö R,, , , n nens l e Ter Staat nur durch seine eigenen sich entschieden hat in welchen Fällen und in wie vielen Fällen sie 8. 68. die Verjährung nicht ausge prochen werden solle ö h , aragraphen noch einmal utachtens erst diesen Morgen zur Vertheilung gekommen ist Befugniß des Staates liegt, die der Stad . zall . . . n ii .

) n Zusammenhange mit §§. 67 70 vorzulesen, weil in dem Gut⸗ Ab 8 a . . . 06 Durch Aufnahme des Paragraphen in den Antrag des Verletzten als einzige Bedingung der Strafbarkeit Referent Waumann lliest vor): Abgeordn. Freiherr von Gudengu: Ich glaube, es müßte die (. ten di ,,, geordn. Graf von Schwerin; Selbst, wenn Las richtig wäre BSrgane vorzunehmen hat?. Hurchs una ee. t ö ie di ür se ä 68 ö - ; , i : , , Str tze der wesentlichsten wird anerkennen wollen. Sollte sie dies nur für seltene Fälle be⸗ „§. b8.

Frage so gefaßt werden, daß der Unterschied recht grell hervorle achten diese Parggraphen zusammengefaßt sind. was gesagt worden ist, so scheint doch der Standpunkt, den die Ab⸗ den? allgemeinen Theil des Strafgesetzes würde einer . e ,, ; . . Theil ö ; ; = uch⸗ Abgeordn. Graf von Schwerin: Woll n ; , pin . / sti stoßen, und ich muß mich daher ließen, dann würde es zweckmäßig sein, hier nicht eine allgemeine Wenn an einem Verbrechen mehrere Personen Theil genom 9 af h ollte der Herr Referent theilung damals hatte, ein sehr verschiedener von dem zu sein, den zolitik umgestoßen, und ich ß mich schließen, de ĩ e e sctibuche durchwehendes Prinzip men Haben, beren Bestrafung von dem Antrage einer pribatper⸗

tet, ob eine die Strafe gänzlich aufhebende oder eine die Strafe nur ĩ miei ; Grundfätze der Kriminal⸗P . nicht sogleich das Abtheilungs- Gutachten vorlesen? ii ͤ . Fe em zu sein, den . . gh, . Bestimmung als großes, das g Be . ; ;

ch gleich h 9 h sen Es würde sich sie jetzt hat. Es konnte damals der Abtheilung gleichgültig sein, ob gegen die se Aufnahme erklären. Behauptung des Hern Korre⸗ . ö. . wie andere Gesetzgebungen, die der son abhängt, so ist diese befugt, auf die Bestrafung aller solcher

l Theilnehmer oder auch nur Einzelner unter denselben anzutragen.

theilweise auf hebende Verjährung eintreten solle, damit nicht die ei z ; 2 ; eten eine dann die Versammlung über ob e t ig i ĩ ö ĩ ; z h ö irtrich: W ĩ rage d 3 ö 9 zeugen, s nothwendig ist, die Be⸗ wir schon noch diese Pa . Abgeordn. Dittrich: Wenn die g des ; 6 . w. . . J 1 Sure n, , weghel ben hic aurasehernz k , , . 4 . , d n, , ,n, ,, ,. ö 6 - aum nöthig sein. ĩ ĩ . * ö ö / z ie Bestr ebenfalls dem Staate anheimgegeben werden müssen; allgemeine Bestimmung vermieden ist. gesagt, d 8d bgeordn. Camphausen. . . 9 5 sei Marschall: Das würde der Gegenstand der zweiten Frage Referent Naumann liest vor): ö. . ae ee rf n n 6. i th . Ich i ö . ,., erist die Streichung des Paragraphen nich: rheinischen Rechte z. B. dieser oder jener Fall enthalten sei; er hätte doch die i, vielleicht Anklang finden, daß dadurch eine 96 z Abgeorbn. Frhr. von Gudenau: Also wäre di „Zu §8§. 66 70. daß eind elne 8 n mn hin, e nung * lbtheilung, itens auch deshalb und Fierüber sind die Gründe freilich noch einen oder aber zwei Fälle hinzufügen können, dann vatperson hoher gestellt wird, als die Strafgerechtigkeit des . , . , 6 fn n. . , d. erste Frage zu „Die Prüfung der in den 88. 66 70 enthaltenen Bestim⸗ Meinung der V er fan n ng wenden a e nat werden, auch ö. n daß oft im Interesse der Familie, ja würde er zu Ende gekommen sein. Sollten deren sich hier auch noch Die Strafgerech tigkeit legt sich die Verpflichtung 64. ee, ö. f rn. jeder Strafe befreiende Verjährung mungen hängt zunächst davon ab, ob es angemessen sei, ber lein. kein Grund vothanden 16 Der n ö. . in n ,, Nichtbestrafung gewünscht werden muß, der einige finden, so würdz es doch vermieden werden können, dieses all einzuschreiten, und hier soll eine Privatperso , , shlag⸗ * . ö . . uuf gern dem Vor- zelnen Verbrechen die Bestrafung der Verbrecher von dem Antrage sich hier von dem Grundfatze 96 n fn erz ig cl Ber e Milde dem Beleidigten anheim gemeine Prinzip 36 in . , zu in. ö. fe e 5 . . und nur gegen diesen di , t enau anschließen, wenn er eine einer Privatperson abhängig zu machen. Nach d liegend b n ̃ ĩ 9 . Prinzip, welches deshalb nicht beanstandet wird, wie ich einem Ned. ung einleiten zu lassen. 2 3 Vereinigung herbeiführt. Heset Entw ) ; em vorliegenden rechen eintrete, die nur auf Antrag bestraft werden. Nimmt die 3 8 Mun n ; heinischen St f. / ( Korreferenß Frht, von Mylius: Erscheint es vielleicht noch um ; . urfe soll die Bestrafung von d J ] ö z ; h dn. von Gaffron: Ich muß mich der Ansicht ner erwiedere, weil es mit dem rheinischen Strafverfahren eine große orreferen hr. * ; (Einige Stimmen: Nein, nein) , in 1 gl . n V1 lr nf le, 6 ted ihn 1 3. . . ö . n ,, und schließe mich Unverträglichkeit hat, sondern welches deshalb beanstandet wird, weil zweifelhaft, ob 8. 6b dem ,, ee ö ö mMarschall. Die Frage ist also; Soll 8. 65 in der Art möbi— wenn at Len cbelltbfal. Frieresse hat, daß Sttafe ei. cue laslü tn, l kae re, ahh e, warnte, mae e ee bee wers deer, ea dee eehte, e fie ss mise Büdesge nr, ee nigs könen eh el nun baden, wie sich eine fizirt werden, daß bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, trete, Abgebrdn. Frhr. von Patoiw: Ich bin auch der Meinung, daß „Güünde im öffentlichen wie im Privatleben nicht vollständig verträglich zu sein scheint, da sehr schwere Ver⸗ ß n 3. ven. du er Uerleßung Betheiligten in ihren . verhält. Der Paragraph regulirt das Verhält-

J ; die Verjährung zulässig sei? Und diejenigen, die die Frage bej oder wenn es im Interesse des Verletzten nicht i arg! brechen nur auf den Antrag des Verletzten bestraft werden sollen. Privatper , ö jahen, n nicht wünschens die Paragraphen gegenwärtig zur Berathung gebracht werden, denn h 1 ; . ar 4 1 : . werth ist, daß Üntersuchung und Bestrafung erfolge, hier handelt es 6d ö. a, ; gigemeine Grundsätze aufzustellen, t i. i taates Strafe erfolge. g n fr . Dingen handelt zs sih allein, wie ich Nechlen , , ein' Verbrechen gegen eine Privatperson

würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. (Da das Resultat der Absti ĩ 3 oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältni is ĩ ĩ ir . k Me, . **

stellt, so wird . dem dl nn 65 96. e , dem ker 3 6. Helen. K . mer n. e e , r ,,. . . . e e , gien handelt sich auch von wichtigen n, . rr, 26. . . 1 andelt, wie ein Recht, Dritten gegenüber, Abgeordn. Frhr. von Gudengu: Durchlaucht, ich muß wieder— d Es ist dagegen geltend gemacht worden, daß es Grundsatz Abgeordn. Camphaäusen: Ich glaube, daß diejenigen, welche t Verführung eines vierzehnjährigen . e 9 in f *. , bre e . i här ter Patagraßh sedenfalls n strei⸗

holen, daß es mir doch nothwendig scheint, zu sagen, daß eine d er Kriminal-Polltif sein müsse, in allen Fällen dem Staate allein so scharf auf weitere Berathung dringen, dadurch mehr Zeit rauben Abgeordn. Steinbeck: Schon in alten Zeiten unterschied man die wenigstens nach den Begriffen Bieler dem Antrage des Verletz⸗ geltem

artige Verjährung die Strafe * n, z diffhl gen, er das Recht der Anklage vorzubehalten, und daß da, wo dieser als wenn sie in die Aussetzung bis zur nächsten Sitzung willigten. öffentliche und Privatverbrechen. Dieser Unterschied bildete sich spä] ten oder seiner Familie durchaus nicht unterworfen sein sollen. Man chen keen, Dittrich; Dem Antrage auf Streichung des Para⸗ Marschall: Ich glaube d n J ; Grundsatz nicht festgehalten werde, die Befugniß der e . Daß ein Anspruch der, . darin liegt, ist außer Zweifel. ter noch weiter dahin aus, daß es Verbrechen oder richtiger Gesetz⸗ fann gern zugeben, daß eine solche Untersuchung das Unglück für die ö ben is bef. Der Paragraph würde geradezu Rechts

Dick sen gen mn Shch' 3 von en, die Theil an der nen, auf Vestrasung anzutragen, zum Erkaufen der Straflosigkeit Wenn ein Antrag der Abtheilung vorliegt, wonach eine Materie noch übertrekungen giebt, bei denen es dem Staate gleichgültig ist, ob sie Familie vermehrt, aber das ist ein Unglück, wie es deren so viele im 6er ähh l äber wech habe den Fat rn ich Cgehabt und zwar aer sen ne hel n 7 9 verstanden worden ist. und zu bee e n fu m, führe. In der Rhein⸗-Provinz sei bis- nicht berathen werden soll, und tritt dagegen ein Mitglied der Abtheilung gerügt werden oder nicht. Dahin gehören Injurien, kleine Haus- Leben giebt, und der Anspruch auf Verwirklichung des Rechts scheint . e. Sebi babe, bei welchem der Bestohlent den Hehler,

klar der Gum det . 36. d . ; Es würde 54 deutlich und her jener Grundsatz der Kriminagl-Politit ini Strafrecht leitend, mit der Forderung auf, es solle dennoch berathen werden, so schein diebstähle und (was späterhin zu weiteren Debatten Anlaß geben mir nicht so weit verletzt werben zu dürfen, daß es dem Staat be⸗ h än erste denise gel ren Thter besteust wissen wollte. Im 3. S6 die ge 1 ö. en, wenn, man sagte. und es würde eine wesentliche Aenderung der rheinischen Gesetz, nicht genügende Rücksicht darauf genommen, daß die Miigliedẽr der wirb) Ehebruch. In allen biesen Fällen hat die alte preußische Ge⸗ nommen wäre, auf Bestrafung ann re; ö nn aber biessr bestraft wird, ss kann doch 3 der eigentliche Harschall ; Das wurd a 9. rechen = so wie“ zu streichen. fern, sein, wenn Bestimmungen eingefuhrt werden sollten, wie Versammlung auch Anspruch darauf haben, die Tages-Ordnung zu setzgebung es dem Beleidigten überlassen, ob er ste rügen will oder Candtags· Kommissar: Ich erlaube mir, die hohe 1. Whäter nicht unbestrast bleiben,

ragraphen bie nothwendige Ia er ings für die Redactlon des Pa⸗ e die S5. 66 - 70 voraussetzen. kennen. Uebrigens bin ich für meine Person bereit, in die Berathung nicht. Allerdings ist der Staat Inhaber der Strafgewalt, d. h. es lung darauf aufmerksam zu machen, daß die Diskussion wohl eigent- Abacbldn. Bperling: Ich täte dem Vorschlage des Abgeorde

ge Folge sein; es kommt aber jetzt nur Allerdings muß es als wünschenswerth erachtet werden, daß ( einzutreten. z gehen von ihm alle Strafen aus; soll aber der Staat diese Gewalt lich eine vorgreifende geworden ist. Die Abtheilung hatte kEẽ * aa 63 n gef ehen bee Ger liegt in Intentsse der Gerech= Zweite Beilage bis Labin ausüben, bis woöhin sse angesprochen wirb, wenn man dem! die Debatte über diese Paragraphen auszuseen, bis sie a mm