1848 / 31 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. ĩ Verbrechen Theil genommen iet, geb, n gere, bie ker gen , n , . . e, . ber Verzeihung, welche der geehrte Herr Mar- i, . Mark Branbenburg hervorhob, geradezu verloren gehen, scha . hen in seiner jetzigen Fassung verbleiben sollte. wenn es bei diesem Paragraphen h G6 * bieses

bin ich darüber zweifelhaft, ob nur auf die Löschung diese

à— anzutragen e., ich möchte lieber ihm eine n n

er wissen, durch welche dem Verletzten das Recht ausdrückli

. 2 unter mehreren Schuldigen nur gegen Einzelne uf Bestrafung anzutragen.

ü J, . 3. von Gudengu: Der letzten Bemer⸗ kung des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Preußen glaube ich widersprechen zu können. Ich halte die Bestimmung des Gegen⸗ theils von dem, was in dem Entwurfe enthalten ist, nicht für durch= aus nöthig; denn wenn auf eine Klage die Untersuchung eingeleitet ist, so geht die Justiz ihren gewöhnlichen Gang, und es werden wohl alle Theilnehmer, wie der Thäter selbst, zur Untersuchung gezogen. Ich habe für die Anerkennung des Prinzips im 8. 66 gestimint, und eben deshalb, weil ich für dieses Prinzip gestimmt habe, stimme ich gegen den §. b8. Die Hauptrücksicht bei jenem Paragraphen war die, daß der Schleier von einem für die Familie unangenehmen Ver⸗ brechen oder Vergehen durch die Untersuchung nicht hereingezogen werden möchte, da dies für die Betheiligten in manchen Fällen Wärter sein würde, als für den Verbrecher die zu erwartende Strafe. Dieser Fall liegt nber hier nicht vor. . r

Abgeordn. Graf ven Schwerin? Es thut mir leid, daß ich auch in diesem Falle mit den Herren nicht stimmen kann, die den Paragraphen streichen wollen, und zwar würde ich das Streichen des ee een mit dem Prinzip nicht vereinbar halten, worauf die

estrafung auf Antrag beruht. Wenn ich die Sache recht verstehe, so liegt hier das Prinzip vor, daß die Privat⸗Genugthuung das

Vorwaltende sei, und die Staatsgewalt kommt ihr nur zur Hülfe. Wenn ich das richtig so aufgefaßt habe und daher Strafe nicht ein— treten darf, wenn der Private es in seinem Interesse nicht findet, so folgt daraus konsequent, daß, wenn mehrere Personen betheiligt sind und Familien oder andere Rücksichten den Verletzten bewegen, gegen einige dieser Personen eine Anklage nicht zu stellen, ihm das Iiecht zustehe, uicht gegen alle Einzelnen auf Verfolgung anzutragen. Ich glaube, in diesem Prinzipe findet der Paragraph seine Rechtfertigung,

. ich nicht verkenne, daß er für die Praxis seine Inkonvenienz aben mag.

‚Abgeordn. Sperling: Dem letzten Herrn Redner Rhein⸗Provinz muß ich krwie dern, daß es Vergehen giebt, bei wel⸗ chen nicht von Amts wegen verfahren wird, z. B. die Injurien. Wenn es also bei dem Antrage auf bloße Streichung des Paragra⸗ phen verbleiben sollte, so würde daraus nicht die Folge hervorgehen, daß, wenn die Untersuchung nur gegen einen Injurianten beantragt werden möchte, solche auf. sämmtliche Theilnehmer an der Injnrie ausgedehnt würde. Ich, glaube daher, nicht auf Löschung des Pa⸗ ragraphen, sondern auf eine andere Fassung antragen zu müssen, die etwa dahin lauten könnte, daß der Antrag auf Bestrafung nicht ge⸗ theilt werden kann, sondern das Verfahren gegen alle Theilnehmer an 3. Verbrechen stattsinden müsse, wenn es gegen Einen beantragt worden.

Abgeordn. Graf Zech⸗Burkersrode: Ich erkläre mich auch ganz für den Antrag des Abgeordneten der Stadt Königsberg. Ich glaube, daß, wenn dem auf den Antrag zur Bestrafung geren ten die Frei⸗ heit gegeben würde, den Einen in Strafe ziehen zu ö. und den Anderen nicht, es in den meisten Fällen nicht ein edler Grund sein würde, welcher ihn bestimmte, den Einen frei zu lassen und den Ande⸗ ren zur Strafe zu ziehen. Ich glaube, daß dadurch das Rechtsge⸗

ühl des Volkes verletzt werden würde.

Abgeordn. Steinbeck: Wenn der Staat in mehreren Fällen das Recht, auf Strafe anzutragen oder nicht anzutragen, den Privaten überläßt, so geschieht es aus Schonung besonders zarter Verhältnisse der Personen oder der Famillen. Wenn nun der, welcher auf Strafe anträgt, dieses Vorrecht in Bezug auf Einen nicht beachten will, so hat er auch den Grund, warum der Staat ihm dieses Vorrecht ein⸗ räumte, aufgegeben, und er muß sich gefallen lassen, daß alle bethei⸗ ligten Personen mit in die Untersuchung kommen, daher stimme ich ganz für den Antrag des Abgeordneten aus der Rhein⸗Provinz und bemerke beiläufig, daß diese Frage bereits von der obersten Staats⸗ Behörde bei der Prüfung des Entwurfs von 1843 erschöpfend erör⸗ tert worden ist.

Abgeordn. von Bla; Ich stimme dem Antrage des Abgeord⸗ neten aus der Stadt Königsberg bei und glaube ebenfalls, daß nur unlautere Motive unterliegen können, wenn gegen den Einen auf Be— strafung angetragen wird, gegen den Anderen nicht; solche Motive dürfen im Gesetze nicht begünstigt werden. Aber es genügt nicht, daß der Paragraph nur gestrichen wird, sondern es muß ausdrücklich gesagt werden, daß der Berechtigte nicht befugt, den Antrag nur gegen Einen zu richten und gegen den Anderen nicht.

Referent Naumann: Dit Bestimmung des vorliegenden Pa— ragraphen scheint mir auch eine unnöthige und ungerechtfertigte in Bezug auf, so schwere Fälle, die hier hervorgehoben worden' sind. Dagegen würde der Paragraph doch für einige Fälle, z. B. Injurien nothwendig sein, was mich aber nicht abhält, dennoch für Streichung des vorliegenden Paragraphen zu stimmen, indem bann der in ihm liegende Grundsatz bei den Insurien als Spezialgesetz aufzunehmen sein würde. Es wäre dann nicht mehr ein Grundsatz, der durch das ganze Gesetz ginge, und unter diesem Vorbehalte stimme ich für die Streichung des Paragraphen.

Marschall: Es würde sich zuerst fragen, ob die Abgeordneten von denen der Antrag auf Wegfall des Paragraphen ausging sich mit bem Antrage des Abgeordneten der Stadt Königsberg elnoer⸗ standen erklären, den Paragraphen durch Einschaltung des Wortes „nicht“ vor „befugt“ in sein Gegentheil zu verwandeln.

Abgeordn. Camphausen: Was mich betrifft, so schließe ich

mich an. Ich schließe mich auch an.

Korreferent Frhr. von Mylius: Abgeordn. Dittrich: Ich auch! Es würde also die Frage darauf zu richten sein, vor dem Worte „befugt

aus der

Marschall: ob die Versammlung dem beistimme, daß das Wort „nicht“ eingeschaltet werde.

Abgeordn. Sperling: Das würde nicht ganz passen. Ich glaube, es wird die Fassüng der finalen Redaction zu überlassen sein.

Marschall: Dann würde die Frage heißen, ob die Versamm— lung dem Prinzipe beistinmt, daß dem Verletzten nicht freistehen solle, nur auf die Bestrafung eines einzelnen Theilnehmers an— zutragen.

Abgeordn. Dittrich: Wenn Se. Durchlaucht die Frage so stellen möchten: „so ist diese nicht befugt, auf Bestrafung nur einzelner Theilnehmer anzutragen“, und so die Worte zu streichen: „aller solcher Theilnehmer oder auch.“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Das ist dasselbe,

„Es ist mehr.“

Streichen des Paragraphen bezweckt. Mehrere Stimmen: 26 , . 8 scheint der Antrag des u sein, was das Strei . reichen des Paragraphen

was das

230

Abgeordn. Sperling: Ich halte es, wenn die hohe Versamm= lung in der Sache selbst auf meine Ansicht eingehen sollte, für uner= läßlich, daß eine positiwe Bestimmung darüber in das Gesetz aushe⸗ nommen werde, weil sonst der Richter nur zu der Schlu folge gelan- . könnte, daß die Verzeihung bei dem Vorhandensein .

heilnehmer an einem Verbrechen auf Einzelne unter denselben, wie es der Paragraph jetzt besagt, sich beschränken dürfe.

Marschall: Die Frage wird verstanden sein. Es würde übri⸗ ens vorbehalten bleiben, daß in den Fällen von Injurien auf diese * wieder zurückzukommen sei.

Vice⸗Marschall von Rochow: Es will mir nicht scheinen, daß die Injurien ausgeschlossen zu werden brauchen, denn, wenn Beleidi⸗ gungen ganz gleicher Art von zwei Individuen gemeinschaftlich statt= efunden haben, so ist kein Grund vorhanden, beiden zu verzeihen; fi aber die Beleidigungen verschiedener Art gewesen, so liegen auch verschiedene Fälle vor.

Justiz-Minister von Savigny: Ich glaube, daß dabei ein klei nes Mißverstãndniß zum Grunde liegt. Wenn Zwei einen Dritten injuriren, so ist jede dieser Injurien eine selbstständige Handlung, und dieser Fall gehört also nicht hierher.

Abgeordn. Graf von Schwerin: wo es im Interesse der Familie liegt, den Anderen nicht.

Viele Stimmen tragen auf Abstimmung an.)

Fürst Boguslaw von Radziwill: Es könnte so ausgedrückt werden; „so ist dieser nur befugt, auf Bestrafung Aller anzutragen.“

Marschall: Ueber den Inhalt der Fragé wird kein Zweifel mehr sein.

Es können Fälle vorkommen, den Einen zu bestrafen und

. (Von allen Seiten: Nein, nein!)

Es ist also nur zu ermitteln, ob dem Antrage beigestimmt wird? 2 die ihm beistimmen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Das Resultat ist zweifelhaft.) Es bleibt nichts übrig, als zu zählen. Ich bitte die Secretaire, das Zählen vorzunehmen. (Nachdem dies geschehen.) 9 236 Resultat ist folgendes: Für Ja haben gestimmt 48, für ein 44. Die nächste Sitzung wird morgen um 10 Uhr stattfinden.

(Schluß der Sitzung gegen 4 Uhr.)

Uichtamtlicher Theil.

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Inland. Berlin. Die Kritik der Presse in Betreff des Entwurfs des Strafgesetzbuchs. (Fortsetzung Brand-Unglück. Rhein-Pro⸗ vinz. Professor Dr. Delbrück 4. Schreiben aus Düsseldorf. (Ball des Prinzen Friedrich; Eisstand.)

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Berlin, 30. Jan. Se. Majestät der König haben Allergnä— digst geruht, dem zur Disposition des 20sten Landwehr -Regiments stehenden Seconde⸗Lieutenant 4. D., von Mitzlaff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Lucca Königl. Hoheit ihm verliehenen Militair-Verdienst⸗Srbens zweiter Klasse zu ertheilen.

Berlin, 30. Jan. Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzoginvon Sachfen⸗Koburg-Gotha beehrten gestern Abends eine musikalische Soiree bei dem Gesandten Ihrer Majestät der Kö— nigin von Großbritanien am hiesigen Hofe, Grafen von West-⸗ morlanmnd, mit Ihrer Gegenwart. Es kamen zwei Compositionen des edlen Grafen zur Ausführung, von denen vorzüglich die eine, Theile einer Messe, von Sängern des Dom-Chors und der Königl. Oper vortrefflich vorgetragen, den ungetheilten Beifall der zahlreichen und ausgewählten Gesellschaft fand.

Berlin, 30. Jan. (Fortsetzung. Vergl. Allg. Pr. Ztg. Nr. 17 u. 26.) In mehr als Einer Beziehung hat man dem Ent— wurfe den Mißgriff schuld gegeben, daß derselbe die Gränze zwischen Recht und Moral nicht fest genug gehalten habe. Die praktische Be—⸗ deutung dieses Vorwurfes liegt darin, daß die Gränzen der strafbaren Handlungen zu weit ausgedehnt seien. Insbesondere bezieht sich dies auf die Verbrechen gegen Treue und Glauben im Verkehr, so wie auf die Verbrechen gegen die Sittlichkeit der Familien.

Es muß durchaus anerkannt werden, daß die Strafgerechtigkeit weder die bösen Gedanken, noch die Sünden als solche vor ihren Richterstuhl ziehen darf. Der böse Gedanke, welcher sich nicht in äußeren Handlungen offenbart, die Sünde, durch welche das nur an das Innere des Menschen gerichtete Gebot der Moral und der Re— ligion übertreten wird, entzieht sich dem weltlichen Richterarm. Je— der Versuch, sie äußerlich zu bannen, wird ungerecht, ohnmächtig und sogar unpolitisch. Das Verbrechen, so sehr ihm auch der böse Ge— danke und die Sünde als Elemente zum Grunde liegen mögen, er— fordert zu seinem Begriff und zu seiner Strafbarkeit irgend eine äu— ßere Verletzung des Rechts. Diese Verletzung ist jedoch nicht in dem engen privatrechtlichen Sinne einer Beschädigung aufzufassen. Eine solche Beschränkung würde zu dem praktisch höchst gefährlichen Irrthum führen, als ob ein Verbrechen nur denkbar und strafbar sein könnte unter der Voraussetzung eines dadurch gestifteten äußeren Schadens. Es ist vielmehr das Recht als solches in jeder seiner objektiven Sphären und Gestaltungen durch das Verbrechen verletzbar.

Allerdings ist nicht jede Unsittlichkeit auch ein Verbrechen. Nicht jede Handlung gegen das Sittengesetz, nicht jede Sünde, jedes Laster ist zugleich eine Verletzung des Rechts. Aber so weit das Recht

der Sittlichkeit ein äußeres Dasein hat, liegt in der absoluten!

Verletzung desselben auch ein Verbrechen, welches ohne Besorgniß vor Mißgriffen einer Strafe unterworfen werden darf, ja, nach den Be— griffen der Gerechtigkeit unterworfen werden muß.

So gewinnt der sittliche Geist der Familie eine äußere Gestal— tung und Existenz in rechtlichen Institutionen. Es giebt ein Recht der Sittlichkeit in der Familiensphäre, in dieser Sphäre, wo nicht mehr die abstrakte Person mit blos äußerlichen Rechten auftritt, son⸗ dern wo das Recht schon von dem Grundzuge der Innerlichkeit durchdrungen ist. Sittliche Reinheit der Ehe ist die Grundlage des ganzen Familien ve cht s. Geschlechtliche Unsittlichkeit kann allerdings zu den bloßen Sünden gehören, die nicht äußerlich strafbar sind. So weit aber dadurch das Recht der Sittlichkeit in seinen Grundlagen angetastet und erschüttert wird, läßt sich der Begriff einer Rechts= verletzung im höheren Sinne nicht verkennen, die eben dadurch ver⸗ brecherisch und. strafbar wird. Dies muß namentlich von Ehebruch und Blutschande gelten, wegen deren dem Entwurfe die Gränzver⸗ letzung der Gebiete des Stra gesetzes und der Moral ganz besonders vorgeworfen zu werden pflegt.

Es wird gemißbilligt, daß der it bedroht. Heß D e, . r n. blos als Sünde oder höchstens als eine Injurit gegen den d n digen Theil auffaßt. Nun läßt sich zwar Son vorn! herein 1 daß die Bestrafung des Ehebruchs durchaus keine Eigenthümlichkeit des Entwurfs ist. Auch nach gemeinem deutschen Recht, nach preu— sischem Landrecht, nach französsschem HRiecht und nach aubere! * ö. Gesetzgebungen ist der Ehebruch strafbar. Allein hiervon 6 fe ehen ist die Verletzung der ehelichen Treue an sich keinesweges los für unmoralisch, sondern in der That für eine strafbare *. letzung des Rechts der Sittlichkeit zu hallen. Auf der eh 26 Treue ruht d 5 * helichen ; ht das Wesen der Ehe und auf der Heilighaltung der Ehe die ganze Sittlichkeit der Familie, welche die Ba fs enge enn . rechts ist und zugleich für das ganze öffentliche Leben 2 . unabweisliche Bedeutung hat. Der bloße Standpunkt ber Jus ene zur Beurtheilung des Ehebruchs minbestess zu eng e , nin i Der Ehebruch verletzt in der Ehe eine rechtlich« sittliche Ir l . welche höher steht, als die Willkür der Individuen. Dꝛest muß sich bewußt sein, in der Ehe einer höheren sittlichen Idee zu die= nen. Sie, dürfen deshalb auch die Ehe, nicht willkürlich auf— lösen, wie, einen über Privatrechte eingegangenen Vertrag. Nur so viel ist einzuräumen, daß eine Verletzung der ehelichen Pflichten nicht von Amtswegen verfolgt werden darf. In dieser Beziehung bedarf es einer gewissen Vermittelung zwischen dem Rechte des' ge⸗ kränkten Ehegatten und der verletzten Würbe der Ehe als solcher, zwischen dem Geiste der Familie und den Anforderungen des Staates. Diese Vermittelung aber hat der Entwurf (88. 167 bis 170) darin gefunden, daß derselbe zwar den Ehebruch überhaupt mit Strafe be— drohet, diese Strafe aber nur dann, wenn wegen Ehebruchs auf Ehescheidung oder Trennung von Tisch und Bett erkannt wird, von Amtswegen eintreten läßt, und auch dann noch dem nnschuldigen Ehe⸗ gatten die Befugniß einräumt, die Nichtbestrafung ausdrücklich zu beantragen. Selbst für den Fall, daß ein Ehebruch durch Offenkun— digkeit oder durch darauf gegründete gerichtliche Ansprüche eines Ehe— brechers Anlaß zum Aergerniß giebt, hat der Entwurf Abstand davon genommen, Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen anzuordnen,

en, nicht eben auf Ehescheidung geklagt und erkannt wird. Entwurf hat also die Pflicht des Gesetzgebers weder verkannt, noch zu weit ausgedehnt, wenn er aus dem Prinzip der materiellen Ge rechtigkeit und in Beschützung der heiligsten Interessen ber Familie, der öffentlichen Sittlichkeit und somit des Staates felbst, den Bruch der Ehe für den Fall der Ehescheidung mit Strafe bedrohet. Wenn dagegen eingewendet wird, daß die Heiligkeit der Ehe durch Strafen nicht befestigt werden könne, so darf doch der bloße äußerliche Erfolg nicht zum Richter gemacht werden. Die gegenwärtige faktifche Straflosigkeit des Ehebruchs erregt in den ungebildeten Ständen die Meinung, der Ehebruch sei eine gleichgültige, erlaubte Handlung. Einer solchen höchst gefährlichen Meinung hakt der Gesetzgeber, unbe⸗ kümmert um den äußeren Erfolg, durch die Anerkennung der Straf— barkeit des Ehebruchs offen entgegen zu treten. Dies thut der Ent— wurf, ohne das Maß zu ben g? nn

Einen größeren Schein der zwischen dem Recht und der Moral festzuhaltenden Gränze und den Vorgang wenigstens des französischen Rechts hat es für sich, wenn man aus dem Entwurfe die Strafbe— stimmungen gegen die Blutschande (95. 162 —– 166) verbannen will. Allein auch hier beruhet die dem Entwurfe entgegentretende Ansicht auf einem Verkennen des Wesens der Rechtsverletzung im höheren Sinne des Worts. Die Blutschande soll keine Rechtsverletzung enthalten. Die Blut— schande verletzt aber in der That das Recht der öffentlichen Sitte. Sie bricht dieses Recht, sie ist ein Verbrechen gegen dieses Recht, welches auch von jeher im deutschen Strafrecht Anerkennung gefunden hat. Mit Recht sträubt man sich gegen die Charakterisirung des Ver— brechens nach der Seite eines äußerlich eintretenden Schadens. Aber mit Unrecht sträubt man sich gegen den Begriff des Verbrechens als einer Verletzung des Rechtes überhaupt, in den verschiedenen Sphären und Gestalten, die das Recht durchläuft und annimmt. Wo das Recht des sittlichen Geistes der Familie so tief und im Innersten verletzt wird, wie durch den Inzeß, den schon die Römer als nach natürlichem Rechte strasbar anfahen, da darf auch die Strafgesetzgebung nicht aus unzeitiger Aengstlichkeit in der Anerken— nung des Verbrechens zurückbleiben. Es soll nicht verkannt werden, daß durch Eindringen in Familiengeheimnisse und durch Entschleierung verborgener Verbrechen Nachtheile entstehen können, sowohl für die einzelnen Familien als für die öffentliche Sittlichkeit. Dem wird sich aber besser entgegenwirken lassen durch eine angemessene Anwendung des Anklageprinzips, als durch die an sich nicht zu rechtfertigende Ausscheidung der Blutschande aus der Reihe der Verbrechen. Der Staatsanwalt wird nur solche Falle der Blutschande zur Untersuchung zu ziehen haben, welche zur Publizität gelangt sind, welche Aergerniß geben oder Rechte Dritter verletzen. Er wird nur solche Beweis⸗— mittel gebrauchen, deren Anwendung nicht noch mehr Gefahr für die öffentliche Sitte droht. Er wird z. B. junge Mädchen und Kinder nicht als Zeugen aufrufen. Den materiellen Anforderungen der Straf— gerechtigkeit aber darf der Gesetzgeber nicht ausweichen, um einige Schwierigkeiten in der Durchführung des Gesetzes zu vermeiden.

Mannigfaltiger, als in Betreff der Verbrechen wider die Sitt— lichkeit, sind die Angriffe gegen den Entwurf, insoweit derselbe die Verbrechen gegen Treue und Glauben im privaten und öffentlichen Verkehr als strafbar anerkannt.

Es läßt sich in der That nicht in Abrede stellen, daß die Gränze zwischen Recht und Moral bei dem Betruge und bei dem Eigennutz im weiteren Sinne des Wortes in manchen Beziehungen sehr schmal und fein gezogen ist, und daß die positive Gesetzgebung leicht Ge— fahr läuft, dierse Gränze zu verfehlen und zu überschreiten. Es läßt sich nicht behaupten, daß jedes Mitglied der bürgerlichen Ge— sellschaft gegen das andere im rechtlichen Verkehr ein Recht darauf habe, daß Jeder dem Anderen die Wahrheit sage und daß Jeder den Nutzen des Anderen, und nicht vielmehr seinen eigenen, befördere. Dennoch ist es eben so sehr in der Natur der Sache begründet, als durch die Wissenschaft in den Gränzen der s. g. Rechtspflichten zur Wahrheit und Redlichkeit anerkannt, daß Jeder ein Recht hat, zu fordern: der Andere solle ihn nicht durch absichtliche Täuschungen und durch unredliche Uebervortheilung in seinen Rechten verletzen. Solche Rechtsverletzungen also sind verbrecherischer Natur, mithin nach dem Prinzip der Gerechtigkeit als strafbar anzuerkennen, wenn sie über die Gränze des blos privaten oder civilen Unrechts hinausgehen, wenn sie das Recht als solches verletzen. .

en . . es sein, wenn z. B. die Nichterfüllung eines Vertrages als solche mit Strafe bedroht werden sollte. Aber das Rechtsprinzip selbst, welches sich im Vertrage offenbart, beruhet auf Treue und Glauben und kann in einer solchen Weise angetastet werden, daß das Strafgeset nicht blos berechtigt, sondern auch ver— pflichtet ist, bog gen einzuschreiten. .

Nicht jede Lige und Aufschneiderei, vermittelst deren Jemand sich einen Vortheil verschaffen oder einen Anderen zu einer Liberalität bewegen will, nicht jede prahlerische Anpreisung der Gegenstände eines Vertrages, auch nicht blos die negative Duldung oder Benutzung eines vorhandenen Irrthums darf für ausreichend erachtet werden,

Dritte Beilage

K

31.

um den Begriff eines strafrechtlich zu ahndenden Betruges zu be gründen. Der blos civile dolus darf nicht in das Gebiet des Strafrechts gezogen werden, so unmoralisch und heuchlerisch derselbe auch oft sein mag. Der alte Satz: in negotiis bonae fidei naturaliter contrahentibus licet se circumpvenire muß nun einmal mit allen seinen Konsequenzen im gemeinen Verkehr der Menschen anerkannt und nöthigenfalls ertragen werden. Wo aber Jemand positiv durch wissentliches Vorbringen falscher Thatsachen oder durch wissentliches Unterdrücken wahrer Thatsachen einen Anderen absichtlich in Irrthum versetzt, um sich selbst einen Gewinn zu be— reiten oder dem Anderen einen Schaden zuzufügen, da fehlt es kei= nesweges an dem erkennbaren bestimmten Thatbestande einer rechts⸗ verletzenden strafbaren Handlung. Die deutsche Wissenschaft und Gesetzgebung hat hierin auch im Wesentlichen niemals geschwankt. Und so scheint es in der That auf einer gewissen Befangenheit, auf einem Vorurtheil für das französische Recht (code pénal art. 405, 108.) zu beruhen, wenn man den Entwurf deshalb angreift, weil derselbe (6. 293) einen allgemeinen Begriff des strafbaren Betruges aufgestellt und sich nicht mit der Hervorhebung einzelner spezieller Fälle begnügt hat. Eine Gränzverwirrung von Moral und Recht wird in dieser Beziehung jedenfalls mit Unrecht dem Entwurfe Schuld gegeben. Darüber mag gestritten werden, ob die enge Begränzung des Betruges auf Vermögensbeschädigung in gewinnsüchtiger Absicht, im S. 293 des gegenwärtigen Entwurfs, dem 5. 448. des Entwurfs von 1843, welcher die Beschädigung der Rechte eines Anderen über- haupt, ohne Unterschied der Absicht, ins Auge faßte, vorzuziehen sein dürfte oder nicht. Jedenfalls aber ist die Konsequenz des gegen— wärtigen Entwurfs nicht zu übersehen, welcher nur den Fall des §. 293, wegen der gewinnsüchtigen Absicht, mit dem Verluste der Ehrenrechte bedroht, aber nicht den Fall des 8. 343, der die ab— sichtliche Vermögensbeschädigung durch Erregung eines Irrthums, ohne gewinnsüchtige Absicht, in sich schließt und sömit den sonst ge⸗ länfigen Begriff des Betruges ergänzt. . (Fortsetzung folgt.)

Berlin, 30. Jan. Gestern Abend brach gegen 8 Uhr in dem Hause, Königsstraße Nr. I), neben dem Königlichen Postgebäude, in einem Laden des Parterre Feuer aus, das mit reißender Schnelligkeit sich bald nach den oberen Stockwerken des Hauses verbreitete und die inneren Räume desselben, so wie den Dachstuhl, verzehrte. Den in großer Anzahl herbeigeschafften Lösch-Anstalten gelang es, des Feuers so weit Herr zu werden, daß dem Weiter— umsichgreifen desselben noch am selbigen Abend vorgebeugt werden konnte. Die schleunigst kommandirten Militairmannschaften, sowohl Infanterie als Kavallerie, erhielten durch Umstellung der Brandstätte und der zu derselben führenden Straßen die Ordnung nach allen Seiten hin aufrecht. Das Feuer soll, so viel sich bis jeßt beurtheilen läßt, durch das Zerspringen einer Gasröhre entstanden sein. Einige Personen sind unerheblich beschädigt worden, leider aber ist ein Maurer⸗ meister, der durch Einsturz einer Wand verletzt wurde, heute früh gestorben.

Nhein⸗Provinz. (Rh. Beob.). Am 25. Januar starb in Bonn an Altersschwäche der Königliche Regierungs⸗Rath und Pro- fessor der schönen Literatur und Philosophie, Dr. Ferdinand Delbrück. Er war am 12. April 1772 in Magdeburg geboren und wirkte an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität fast dreißig Jahre.

* Düsseldorf, 27. Jan. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich von Preußen gaben gestern im Geislerschen Saale einen großen Ball en costume, zu dem außer dem Adel und höheren Militair auch die Behörden und Notabilitäten der Stadt geladen waren. Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Alexander und Frie⸗ drich Karl von Preußen, der Herzog von , Prinz Friedrich von Baden, der Erbprinz von Sachsen . hohe Herrschaften waren von Bonn gleichfalls zu dem , gekommen; desgleichen befand sich unter den Gãästen der , sident der Rhein-Provinz, Herr Eichmann. Se. Königliche 6 hei der Prinz Friedrich erschienen an der Spitze von acht Drdens⸗ ittern als Großmeister des Deutschherren⸗Ordens. Vie y, . so elegant als mannichfaltig, und mehrere glänzende Quadrillen ver⸗ schönten das Fest, das erst gegen Morgen endete. . -

Der Rhein steht seit mehr als vierzehn Tagen gänzlich fest, und es sind mehrere Uebergänge sowohl für Jußgänger als n, . Fuhrwerk über die Eisdecke gebahnt. Die postwagen hg, . iprovisirten Chausseen, das schwerere Juhrwerk. wird auf, Scha den durch einen in die Eisdecke gehauenen Schlot übergesetzt; der Wasser⸗ stand ist äußerst niedrig; hier am Pegel circa 3 Fuß. Seit, . Jahre 1828 ist es nicht vorgekommen, daß der Strom so . ig und fest mit einer Eisdecke überzogen war und das Fuhrwerk diese passiren konnte.

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s. desstaaten. Königreich Bavern. Erklärung ö 2 r, Königreich Württem berg; r,. handlungen. Begnadigungen. Gr oh er zog ih um 9. en. Lan iags⸗ Verhandlungen. Schreiben aus S chwerin. n ,. ö

Oesterreichische Monarchie. Wien. Ernennung. Erdbeber

,, Deputirten-Kammer. . Paris. Aufschub der Joinvilleschen Reise. . . Die Gesandten Larochefoucauld und pig catory. . D e ,. ö Gräfin von Montijo. Cremieursches Amendement. 59 ie n, frage. Hof-Trauer in Modena um prinzessin Ade 6. . e ö , ez? Schreiben aus Paris. (Fortgesetzte Debatte über den zweiter Adreß⸗ Paragraphen.) k ö ** ffn und Irland. London. Vie Konigin ö Verstärkung des Hecres. Die Streitigkeiten im e,, Kran enhause. Consecration des Bischofs von Manchester. nn , . Niederlande. Aus dem Haag. Eitrankung des wn, Belgien. Brüssel. Die Verleihungen des Leopold Ordens. get der öffentlichen Arbeiten. Dänemark. Kopenhagen. me der P putation des Magistrats an den König. Vermischtes. gotschlige an⸗ Schweiz. Tagsatzung. Zug's und. Freiburg's Zahlurn ss. Cet soh n. genommen. Entlassung eidgenössischer Obersten, Anzeige ; r ö. . ford Canning's Abreise. Kanton Bern. Verminderung 4 x 5 tions⸗-Truppen in Luzern. Kanton Sch woz. Versa ssungs⸗ eschlu der Landsgemeinde des Bezirks Schwyz. Executions Maßtegel nnn Wollerau. Kanton Zug. Instruction für den dag lat gen and⸗ sen. Kanton Glarus. Voischlag gegen den Jesuijen Unterricht.!

Thiers über die Finanzlage. Abd el Kader.

Dritte Beilage

Amnestirung der Preßvergehen. De⸗

231 zur Allgeme

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Kanton Freiburg. Kommission für ein neues Erziehungs-Gesetz. Kanton Basel. Erneuerung des basellandschaftlichen Landraths. Kanton Graubündten. Antrag des Offizier Corps. ; Italien. . e,, wer Unruhen in Palermo. Li⸗ vorno. Guerrazzi. Turin. Maßregeln des Kriegs-Ministeriums. Die Ruhe in Genua hergestellt. ; z irn Spanien. Madrid. Die Grippe. Große

3 . e Sterblichkeit. Handels- und Börsen⸗Nachrichten.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Die Allg. Ztg. vom 26. Januar enthält Folgendes: „Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß hin— sichtlich der Frage, ob Se. Majestät der König eine Reise in das Ausland unternehmen werde oder nicht, noch gar keine Gewißheit bestehe. Die hierüber seither verlauteten, auch von öffentlichen Blät— tern gegebenen, theilweise einander widersprechenden Gerüchte erschei⸗ nen demnach nicht begründet.“

Königreich Württemberg. (Schwäb. Merkur.) In der Sitzung der zweiten Kammer am 265. Januar hielt der Finanz⸗ Minister von Gärtner einen Vortrag über das Ergebniß der Finanz-Verwaltung von 1844 1847 und über den Haupt- Finanz- Etat von 1848 1851 und legte den Entwurf des Finanz ⸗-Gesetzes von 1818 1851 vor. Er leitete seinen Vortrag mit folgenden

inen Preußischen

Zeitung.

Montag ben 31. Jan.

inwendungen hinnehmen zu

nstellt. Ich erkläre mir jedoch seinen an=

sich selbst in Täuschung einzuwiegen, möchte

Aber die ganze Wahrheit muß bekannt wer—

den, und das Land muß wissen, daß wir, wenn man auf dem verderblichen Wege fortschreitet, den wir betreten haben, einer unvermeidlichen Katastrophe entgegengehen. Nehmen wir zuerst die Thatsachen, aus denen ich dann die Folgen zichen werde. Ich glaube nicht, daß das ordentliche Budget im Gleichgewicht ist. Trotz der zu diesem Zwecke versuchten Anstrengungen ha— ben wir alljährlich ein Defizit, das nicht weniger als 20 Millionen beträgt. Aber nicht hierin erblicke ich die größte Gefahr unserer Finanzen, sondern in dem außerordentlichen Budget. Seit 1843 hat man uns hier 10 Millionen für Arbeiten bewilligen lassen. Dies ist schon erschrecklich; andererseits hat man die Gesellschaften vermocht, 1500 Millionen zu liefern. Nun schöpfen aber die Ge- sellschaften mit dem Staate aus der nämlichen Quelle, es sind also nicht weniger als drittehalb Milliarden, welche man dem Kapital des Lanbes ab— verlangt. (Bewegung.) Mit dem ordentlichen und dem außerordentlichen Budget schreiten wir einer jährlichen Ausgabe von 1600 Millionen entge⸗ gen, und dies ist so wahr, daß im Jahre 1847 diese Ziffer sogar über⸗ schritten wurde. Einer jährlichen Ausgabe von 16090 Millionen entgegen- gehen, heißt aber dem Abgrunde zueilen. Und doch hat für dieses Jahr fei⸗ ner der Minister die Gränzen seines Budgets überschritten. Sogar der Un= terrichts⸗Minister, der mir in einer Versammlung, die ein wenig einem Ban— kett glich (Gelächter), den Vorwurf machte, daß ich seine Freigebigkeit fesseln wolle, hat Beweise von Sparsamkeit gegeben. Jedermann hat dasselbe ge— than, und dennoch nimmt das Budget zu! Warum? Weil der Anstoß ge— geben ist, weil man den Bedürfnissen der Anleihen, der jährlichen Zinsen⸗ zahlung genügen muß, weil eine jährliche Ausgabe von 1606 Millionen un— sere Hülfsquellen überschreitet. Das außerordentliche Budget saldirt sich nur durch die Tilgungsreserven, welche verfügbar zu machen man uns seit drei Jahren umsonst verspricht. Der Finanz-Minister verspricht es uns auch für dieses Jahr; gut, wir werden ja sehen. Aber ich gebe es zu;

Worten ein:

„Hochzuverehrende Herren! Als ich Ihnen vor drei Jahren die erste der Arbeiten meines gegenwärtigen Amtes, den Haupt-Finanz-Etat auf die Periode vom 1. Juli 1815 bis 1845, überbrachte, konnte ich mit Beruhi⸗ gung die Ansicht äußern, daß die Finanz-Verwaltung unseres Vaterlandes, trotz der damals für sie eingetretenen neuen Verhältnisse, sich bei ihrer seit einer schönen Neihe von Jahren bestandenen Ordnung erhalten, daß sie die aus jenen Verhälinissen erwachsende Schwierigkeit ohne zu enipfindliche An= strengung überwinden werde. In welch“ erfreulicher Weise würde diese An= sicht durch die Verwaltungs- Ergebnisse der Periode, deren Ende wir entge— gengehen, gerechtfertigt worden sein, wäre diese Periode nicht von der Schickung unzureichender Aerndten, namentlich eines stärkeren Mißrathens bei einem der hauptsächlicheren Nahrungsmittel, der Kartoffel, und eben hierdurch von einer Theurung und einem Nothstande betroffen worden, wie Württemberg sie in einem ö von dreißig Jahren nicht mehr em=

pfunden hatte: Zustände, die, je mehr ihre Wirkungen einen großen Kreis

von Ländern ergriffen, sich auch im Einzelnen nur um so druͤckender zeig- ten. Haben die Jahre 1846 und 1847 überall den Privathaushalt aufs empfindlichste berührt und vielen Familien eine über ihre Krãste gehende Anstrengung abgenöthigt, so mußteu sie durch vielfache Nückwirlung au

dem Staatshaushalte lästig werden. Dit K. Regierung, schon zu K der außergewöhnlichen Theurung sorgfältig darauf bedacht, ihren Jo an durch vermehrte Gelegenheit zur Arbeit und durch Unterstützung mit e. ten zu begegnen, hat insbesondere nach dem diesfalls auf dem ,. el. lichen Landiage von 1847 zwischen ihr und der Ständeversamm 1 e . ten Einverständniß alle von ihr abhängigen Mittel aufgeboten, die ne n und den Nothstand zu lindern und abzuwehren: sie hat hierfür auf . h nung der Staatskasse Opfer gebracht, wie sie in ihrer Desammtgt oe aum von einem anderen Lande, nach Verhältniß des Umfanges, der ,, ,. u. s. w. aufzuweisen sein dürften. Von Seiner Königlichen Haie tt be= auftragt, lege ich Ihnen, hochzuverehrende Herren, heute die , ,. Feststellung des Staatshaushaltes für die nächste Finanzperiode vom ö 1848 bis 1851 vor. Sie werden aus denselben entnehmen, wie sehr die Finanzverwaltung von der Ungunst der letzten Jahre berührt, . . . selbe durch die erwähnten Opfer in Anspruch genommen wor en ö ie werden sie durch die neue Verabschiedung in den Stand setzen, au . neuen Periode mit dem Vertrauen entgegen zu gehen, das sie . der Be⸗ drängniß der demnächst ablaufenden nicht verlassen hat: mit dem Vertrauen, daß der Staatshaushalt, ein Bild von Klarheit und Ordnung, keine Stö⸗ rung erleiden, daß es gelingen werde, die begonnene und weit vorgerückte grosse Unternehmung glücklich und ohne zu fuͤhlbare Nachwehen zu Ende u führen.“ .

. 6 Majestät der König hat einer Anzahl der wegen Betheili= gung an dem Maikrawall verurtheilten Weibspersonen den Rest ihrer Strafe erlassen, und sind dieselben sofort aus dem Kreis-Gefängnisse

entlassen worden.

Großherzogthum Baden, Candtg s. Boten) In der Sitzung der ersten Kammer am 24. Januar stellte der Freiherr von Andlaäw in Bezug auf die Unterdrückung der Spielbanken folgenden Antrag: „Die hohe Kammer wolle beschließen, Se. Königl. Hoheit den Großherzog in einer ehrerbietigsten Adresse zu bitten, Höchstihre Bundestags- Gesandtschaft gnädigst beauftragen zu wollen, bei der ̃ Versammlung den Antrag auf Unterdrückung sämmtli⸗

hohen Bundes⸗-Verse J t cher öffentlicher Spielbanken im Umfange der deutschen Bundesstaaten

n ,,, . . .

In der öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer am 25. Januar begründete der Abgeordnete Schmitt seine Motion auf Vorlage ei⸗ nes Polizei Strafgesetzbuches und der Abgeordnete Zit tel seine Motion auf Errichtung einer gemeinsamen Oberschul⸗ und Studien Behörde. Beide Anträge wurden einstimmig (gegen den letzteren er— klärte sich nur eine Stimme) an die Abtheilung verwiesen.

* Schwerin, 25. Jan. Wegen des Ablebens Sr. Maje—⸗ stät des Königs von Dänemark legt der Großherzogliche Hof eine dreiwöchige Trauer an.

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 27. Januar. (Oe st. Beob.) Seine Majestät der gan hat ben Gubernialrath, und Polizei-Direktor zu Innsbruck, August Martinez, zum Kaiserlichen Hofrath und Censur-Oberdirektor * Boten von Tyrol zufolge, wurde in Sillian am 7. Januar um halb 2 Uhr in der Nacht ein ziemlich heftiger Erdstoß verspürt, der von nachhaltigem, einem dumpfen Donner ähnlichen Gebrause begleitet war. Das Erdbeben wurde auch in St. Jacob, in Deffereg⸗ gen, Obertilliach, Auras, Abfaltersbach, Kartisch, Straßen, Minbach und Sexten mit gleicher Intensität wahrgenommen, während von Lienz und Innichen hierüber keine Kunde kam. Am 15. Januar, Abends gegen 10 Uhr, erfolgten wieder drei, aber nicht so starke und so weit verbreitete Erschütterungen. Schon am Neujahrstage war in Sillian eine ziemlich heftige Erderschütterung verspürt worden.

Frankreich.

Deputirten-Kammer. Sißung vom 25. Januar. Herr . ließ sich am Schluß dieser Sitzung bei Gelegenheit

des zweiten Adreß-Paragraphen im Wesentlichen folgendermaßen über

die Finanzlage des Landes vernehmen: . . 84 her. sch bin erstaunt, den Herrn Finanz - Minister mit so

ich gebe zu, daß 1818 das Ende der unglücklichen Jahre sein und daß 1849 für uns eine neue Aera beginnen wird, wo man endlich mit Ernst an die außerordentlichen Budgets wird denken können. Man wird uns sagen, daß die außerordentlichen Budgets sich mit außerordentlichen Hülfsquellen, d. h. mit Anleihen saldiren. Dies war nicht die Ansicht des trefflichen Baron Louis, der mir sagte, daß man während des Frie— dens tilgen müsse, um im Kriege borgen zu können. Davon ist man jetzt weit entfernt. Aber ich täusche mich wohl; es ist gar nicht einmal die gewöhnliche Anleihe, wozu sie ihre Zuflucht genommen haben; es sind die künftigen Tilgungs-Reserven, die noch gar nicht vorhanden sind, und in Erwartung derselben decken Sie mit den Hülfsquellen der schwebenden Schuld. Gerade in der schwebenden Schuld liegt die Gefahr, und ich stehe hauptsächlich deshalb hier, um diese Gefahr hervorzuheben. Was ist

; 2 Mi ist sie zusammengeser? die schwebende Schuld, und aus welchen , 6 2 2.

Jie F er Gemeinden, der Sparkaässen, der Jus , , . , , . W ellen ngs, wie gesagt, in Erwartung der , . Tilgungg - reserven, zur Salbirung den Düdget- Urbsrschüsse, errwenk tg ter. Fern Wer fleht nicht ein, daß eine solche Hülfsquelle blos in der Einbildung berüht? Wohlan, am Schlusse von 1818 wird die schwebende Schuld auf mehr als So0 Millionen steigen; für 1849 und 1850 wird es eben so sein. Nun scheint es mir, daß dies eine Lage ist, die man nicht näher zu be zeichnen wagt, zumal wenn man sich erinnert, daß Baron Roy unter der Restauration Herrn von Villele wegen einer schwebenden Schuld von etwas über 200 Millionen des Leichtsinns anklagte.“

Nachdem Graf Duchatel auf die Bemerkungen des Herrn Thiers Einiges erwiedert und Letzterer nochmals das Wort genom— men hatte, wurde die Sihung aufgehoben, ohne daß es zur Abstim=

mung über den §. 2 kam.

Paris, 26. Jan. Der Prinz und die Prinzessin von Join= ville haben wegen der heftigen Kälte ihre Abreise nach Algier noch um einige Tage aufgeschoben. General Lamoriciere ist von Algier ; is angelangt. 9 ö i soll seine Zeit in der Gefangenschaft im Fort Lamalgue zu Toulon damit zubringen, daß er sich von seinem Dol⸗ metscher, Herrn Roussegu, Napoleon's Feldzüge vorübersetzen läßt. Dem Constitutionnel zufolge, wäre unter Anderem auch davon bie Nede, daß die Regierung den Emir nach der französischen Ko— lonie am Senegal bringen lassen wolle.

Zu Marseille ist am 21sten d. Herr von Larochefoucauld, der Botschafter Frankreichs in Florenz, mit dem Dampfschiff „Sesostris“ eingetroffen, welches Nachrichten von Neapel über den Aufstand in Sicilien mitbrachte. Die französische Regierung hat, wie das heu— tige Journal des Débats meldet, den Befehl ertheilt, daß so⸗ sort eine der größten Dampf-Fregatten nach Neapel abgehen soll. Auch der zum französischen Gesandten in Madrid ernannte Herr Piscatory ist aus Athen in Marseille angekommen.

Nachdem der Infant Don Enrique mit seiner Gemahlin längere Zeit in Bayonne gelebt und wiederholt vergeblich um die Erlaubniß nachgesucht hat, nach Spanien zurückzukehren, hat er am 2lsten d. Bayonne verlassen und sich nach Toulouse begeben, wo er vorläufig seinen Aufenthalt nehmen wird. . 9 Die Ex-Camarera⸗Mayor der Königin von Spanien, Gräfin von Montijo, ist so eben in den Tuilerieen angelangt, wo sie im Haus- halt der Herzogin von Montpensier eine bleibende Anstellung erhal⸗ ten wird.

In der Deputirten⸗-Kammer wurde gestern folgendes Amende⸗ ment des Herrn Cremieux vertheilt, welches derselbe in den zweiten Adreß⸗-Paragraphen einzuschalten vorschlägt: „Wir werden mit der strengsten Sparsamkeit darüber wachen, daß unsere Budgets wieder in die Gränzen zurückgeführt werden, welche der Zustand unserer Fi⸗ nanzen gebietet.“ . .

Das Journal des Dabats enthält einen Artikel, in welchem es vor Verhandlung der Schweizerfrage in der Kammer die Grundsätze entwickelt, welche dabei als die leitenden zu, ,, . Das französische Interventions-Necht in der Schwein sei ein 2

J fl . ĩ. 8 ve 1e 1 16 [ n k ir e, ,, is er Gg ne munen eu r und Unverletzlichkeit der

5 asirt, weil die ; me, ene, , ae in eg ü. in deren Juteresse, sendern auch im Intergse der

Achte stipulirt worden; eine Pflicht, vor Allem gegen die un⸗ ä e lie Here hoe len gh. zeichner der Verträge von 1815, nicht zu dulden, 4 nie . . Snllung mißbrauche und zu . r. wer e, der die Propaganda und die Anarchie über die nRachbarländer ver= breite. Unverletzlichkeit und Unsträflichkeit seien nicht zu verwechseln. 2 dem sei die von den vier Großmächten dem Präsidenten der 2 * zugestellte Note kein Ultimatum, sondern nur eine Erklä⸗ 6 Warnung. Sir Stratford Canning gebe der Schweiz ee. Zweifel auch seinen guten Rath, aber sein Rath habe nicht die moralische zin tg welche das Gewissen und die Behauptung des u verliehen. . died eee e h Blätter bemerken, daß Modena, bisher der einzige Hof, welcher die Juli-Dynastie nicht anerkannt hatte, diese Opposition aufgegeben zu haben scheine, indem daselbst wegen Ableben der Prin- zessin Adelaide eine zehntägige Hoftrauer angeordnet worden sei.