1848 / 33 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

248 249 erlichen Ehrenrechte auf Zeit zu untersagen? In rechte nur eine gewisse , , e s ee kannt, daß der Richter das Recht haben soll, auf zeitweise Aberken⸗ 3 we i t e B eil ag e zu r A 9 em ei nen P re ußisch en 3 e ĩ t un g. Mittwoch den 2 Febr.

1selben Refullate kommen; wenn diese aus der Natur seines ĩ nung zu erkennen, aber nicht das Recht, diese zeitweise Aber ,, . 7 önnen wir zur Stellung Zeit die Rechte von selbst wieder aufleben. . n. apodiktisch auszusprechen. Es mag dann 4 , Frageste Fürst Wilhelm Kadziwill: Dagegen wollte ich mir die Be⸗ ren, um die Rehabilitation möglich zu machen, und in' die Vor dieser Die Abtheilung wird wohl re,. , ,., 1 ich . in dem, was der Herr Kommissar schlage würde die Möglichkeit liegen, daß, wie bas Yi ser a J ö = 9 io r* ö 2 . ö 8 5. 2 ( x ; ; ö * z . . . = . e err nk * n , gain w . 5 1 e hat diese Aberkennung sogar noch länger dauern Deshalb habe ich mich so bestimmt in der Abtheilung für die Ma- entschieden anschließen, und zwar nicht nur in Bezug auf die Vor⸗ weil dem Gesetzgeber dieser unterschied nicht vorgeschwebt hat, der Marschall. leicht nur auf tinseitige Ansichten der Unterbehö d 6 e viel- kann, als der Richter anfangs ausgesprochen. Das, glaube ich, liegt jorität erklärt und halte auch noch daran fest. . mundschaft, sondern es giebt noch mehrere Rechte, deren Entziehung Widerspruch dadurch aufgehoben sei. Ich kann das nicht einräumen, sein sollen, die Ausübung der eine Bestätigung für meinen Vorschlag fi hörden gegrün et sind, in der Natur der Sache. Der Richter kann niemals mit Bestimmt⸗ Marschall: Das würde eher zu Nr. 4 gehören. U mit dem Verluste der Ehrenrechte, wie sie nach §. 15 der Ein weil 8. 11 sogar den Fall berührt, wenn die aberkannte National⸗ Uuntersagen? Und diejenigen, * e, . 2 . t or 6 24 ; een höchsten Richter heit voraussehen, ob sein Spruch nach einer gewissen Zeitdauer voll— Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich bitte um Entschuldigung, führungs-Verordnung für die Rheinprovinz stattfindet, auch für unsere Kokarde durch den Landesherrn wieder verliehen wird. Selbst dann bur giuss en ö n , und nun wäre es an der Zeit, sein, die . , . ine r, wl s. sein wird. Ich muß daher bei meinem Vor⸗ dann habe ich vorgegriffen. 6 . Provinzen ausgesprochen werden muß. 6 würde es daher für nach⸗ soll die Fähigkeit zur Standschaft nicht wieder aufleben, wenn nicht

ie Fr g bejaht, ** . * e,, dad gen. e stehen bleiben. Rer ; ; ; 22 i 15 Gin * f . ; Dig; Ü . ö

em lil inn bie Dauer diefer gerichtlichen Untersagung zu Liese Henossenschasten errichtet werden sollen, ist eine weitere Frage. 2 3 Lich: Zur Unterstützung des Antrages führe ich w, . ,, 2 kn 1 ker pa, . . / nen —ʒ . 2 , 2 2 2 machen. . ,, 3 Ich glaube nicht, daß eine unüberwindliche Schwierigkeit darin liegen noch Folgendes an . W esploche werden soll der Hesegs dun nicht über mein Bedenken beruhi— t worden, , 8 . 1 ** li * u. 22 * me,, iler Candtags-Kommissar: Hier kann zunächst die bestimmte Er- solite, weil Jeder in einer gewissen Genossenschaft, sei es selbst nur Penn 'erjenige, dem auf kurze Zeit die bürgerliche Ehr ,. 29 . e eam . 6 ill wan bier von dart .. 5 . ae aselbst ein formelles ö. orden, daß 21 er ee 3 chen richterlichen Erkenntnisse beizulegen ist nicht weiter flärung des Gouvernements abgegeben werden, daß es sich dem Vor⸗ eine Dorfgemeinde lebt, und in dieser engsten Genossenschaft das gen worde ; Ich gr h a,,, . eñ' schlea 4 e, ,, , R 1 imster von Savigny; Ich will dem, * an. dort nothwendig sei, weil da ing n. es Gesetz existite, wer gehen kann, als die Wirkung der landesherrlichen Gnade, welche nur 1 h giörheilung rücksichtlich der Dauer anschließt. richtigste Ürtheil über den Jeitpunkt gefallt d, . ch n gen worden, sich währen ieser Zeit schlecht führt und er nach der der Abtheilung unter Nr. 2 beantragt ist, keines weges widersprechen. ich es für schädlich halte, wenn die Entziehung in jenem Paragra⸗- auf Wiederverleihung der National- Kokarde geht. Darum glaube e, , . ,, e nne, also auch hier zur Abstimmung Die der befähigt * gAugiibum ö. 36 N. ann, der ihn wie⸗ bestimmten Zeit von selbst wieder in die bürgerlichen Ehrenrechte ein⸗ Ich wünsche nur, einem möglichen Mißverständnisse vorzubeugen. phen ausdrücklich ausgesprochen und für die alten Provinzen über⸗ ich, daß dieser Antrag der Abtheilung mit den bestehenden Gesetzen

. 2364 ich 2 . 14 . ak zur Ausübung der Rechte, die ihm auf Zeit entzogen . J bürger- Ich n, g men, * i dessen, 96 , n. gangen wird da man dien r n. daß diese Rechte in in e , K . Frahm dir ulblthellung auf Seltz 4 Jemacht bat, daß nämnlich ie n, , e g ehen, at h m ,,,, nnn, fr, n, , , ,,, ez zh. Saärgeerin, Keel gha was sr bern in, mnie ken Dauer von 1— 5 Jahren nach Beendigung der Freiheitestrafe auszu- nommen haben, beschlossen worden, daß beantragt werde, die 96 wird i 8 6 Fällen ; , , , e en, . Ich J r. das , 5 ust der e n . für immer soll 9 24. 6. 3 werden. Ich will die hohe nn , nicht mit Auf⸗ Savigny so 96 gesagt hat, freut mich sehr, weil ich dem nur bei⸗ een gen en 1 nnr f h n, w hte enen ö ie en 4 g. wife haft sein; also muß er sich der Ehre zu⸗ 16 Verbrechen auge, net werden; bei anderen Verbrechen un zählung vieler derartiger Rechte ermüden; sollte aber meine Ansicht J stimmen kann. Es sind hier einzelne Ausnahmen in der vierten Frage zrsf wilhelm Radziwill: Ich glaube, daß man sich damit heit zu ö . 1 auf vor , be, e. . und diese Würdigmachung kann nur am Vergehen soll nur Entziehung auf bestimmte Zeit angeordnet keine Heltung finden, so würde ich dies thun n nn, gemacht worden, die ich nicht anerkennen kann. Ich stimme dem im Canzen einverstanden erklären kann, nur ein Bedenken habe ich Fassung zu wählen, so gebe ich anheim, sich . . 6 wee . ö der Rehabilitation durch die Standesgenossen aus⸗- werden. -) . Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube, es ist ein allg «= geehrten Abgeordneten aus der Nheinprovinz bei, daß nur der höchste auszusprechen, welches mich namentlich verhindert, näher auf die prak⸗ erklären, daß die Abstimmung über den Vorschlag des n, n, . k zen. . . . . Mit dem, was hier gesagt ist, stimme ich vollkommen überein, es meines Einverständniß darüber vorhanden, daß der Satz gestrichen verichtshof die Ehre aberkenne; aber ich kann nicht beistimmen, tischs Anwendung der Sache einzugehen, bevor nicht ein Punkt erle= gliedes später erfclge, n, n, n, . *. . . . 66 wird in der That die Unterscheidung liegt auch in den bisher gefaßten Beschlüssen, ich finde aber eine werde. j . daß namentlich das Patronat und, die Polizei- Verwaltung wieder Uigtrist, der mich hier ungewiß'macht. Ich habe tafüt gestimmt, Ru der bir uns , , g geschehen sein wird, , n , e em Versust der bürgerlichen hig und ze stweiser e, , re. darin, insofern man glauben könnte, bei allen schwe⸗ Marschall: Es würde nur noch übrig bleiben, zu entnehmen, aufleben sollen. Wenn ich gegen die Auflebung der Standschaft und uch dein Grrichtshöfen das Recht zuerkannt werden , Fürst wilhelm Radziwill: Ich habe sehr wohl gefühl . ; 2 ,, verwischt durch nen solchen Antrag, Gerate ö Verbrechen müßte immer der Verlust der bürgerlichen Ehre ein ⸗· ob eine Frage auf den Vorschlag des Abgeordneten Steinbeck zu des Stimmrechtes nichts einzuwenden habe, so liegt es darin, weil hr ucht der Helt Marschall nem, n, g he , bie de wsrrchn re , ,,, gefül . ö. 6 die k der zeitweisen Aberkennung, daß man sagte: , , ,. wollte ich mich nur verwahren und erklären, was stellen sei. . ö ; die Genossenschaft da ist, deren Spruch ihn, wenn er ein ehrenhafter weise Aufhebung, Suspension der staatsbürgerlichen Rechte zu eren. werden könnte? Ich habe mich deshalb auch wied agen ,, . 2* ast ö schlecht gezeigt, Jo sollst , . gezücht igt wer. ö. 3 . auch schon die Abtheilung sagen will. Ich Abgeordn. Stembeck: Zur Unterstützung meines Antrages Mann ist, wieder in den Verband aufnehmen, im Gegentheil wieder nen. Das ist die allgemeinste Stellung der' Frage, über die ich gar um das Wort gebeten es ist 2. . nicht 3. . . en . 1 aber . will nicht so weit gehen daß ich , 9 8. ö. muß. . . . . erlaube ich mir noch Einiges vorzutragen. Es geht nämlich schon ausschließen kann. Das Patronatsrecht dagegen ist nur eine Ehren⸗ nicht zweifelhaft bin; ehe man aber dann auf die Zeit übergeht auf glaube also in Stellung , ,,,. y . 30h . . erkläre. Es soll demjenigen, dem . . ürger⸗ 6. 1. 61 im Falle derjenigen n, ,. die ihrem S. 2 des Entwurfs auf Einzelheiten ein, wozu die im S. XV des sache, da es nicht besonders verliehen, sondern an der Scholle klebt, welche sie etwa abzuerkennen sei, glaube ! , . . . . . an . 2 ags nicht präjudizirt worden 1h Ehre, genommen wird, gesagt werden: e, 0 ö. . e, nag selbst den immerwährenden Verlust der Ehre in sich Einführungs⸗Gesetzes für die Rheinprovinz aufgeführten Einzelheiten und ich möchte fragen, wie ein Mann, der eine Freiheitsstrafe erlit⸗ wichtige Frage zur Sprache, die Frage, die am nächsten mit dem zu⸗ Marschall: Ich muß dann bemerken, daß ich ke ö a gehe . ö. ö, e . ö k . . schließenz 7 2 a ng nur Zusätze sind. Wir streben, das rheinische Recht so viel möglich ten hat, und dem die Ehrenrechte auf einige Zeit abgesprochen wor⸗ sammenhaͤngt, was sch hier mit „Rehabilitations-Verfahren“ bezeicht davon erhalten habe, daß das geehrte Milgli 5 . , . 4 . ,, d ö . . h , . 2 Ricksicht auf die mit dem unsrigen zu vereinigen; und darum jst es wünschenswerth, den, wieder or die Geineinde treten will, um ihr emen Heistlichen nen will. Soll die Jeitdauer der Suspension absolut in den Mund gemeldet hatte. n. k st. n . Gefahr d , , , en 2 66 . n , , ,, Ih 6 3 ur, . , . , ,, ,, ge. 3. . ,. In, mn. 2 n, des Richters gelegt werden? Stelle ich mir die Frage so, so, muß . Abgeordn. Camphausen: Die Einwendung, welche vo n, H. , . 6 t; aber dann haben wi Mittel ah igen , w. 2 man ieses annimmt, wie es auch im 6 der , . des §. 20 beigefügt und in diesem Paragraphen mit aufgenommen Und in Bezug auf die Polizei⸗Verwaltung, wenn er sie selbst ausübt, ich sie geradezu mit Nein beantworten. Wie ein geehrtes Mitglied durchlauchtigen Yüitgllede gegen die Fr 6e ö hel ö. . 6 ',, . 9 . . ent eh in wi . 6. , . , . lleberzeugung liegt, würden tie Gränzen und der Ver werden, wie sie sich jetzt im Code penal befinden und, wo er gilt, frage ich, wie er noch Recht sprechen wolle, wenn er selbst Strafe der Ritterschaft der Mark schon bemerkt hat und wie folgerecht aus , ,, nc . he R . ö, , n, n, enz zu , . ö . . solchen Sub⸗ . schweren eibrechen⸗ die nur von der höchsten Klasse, der angewendet werden. Ich hob, um daraus nur ein Spezialissimum zu verwirkt hat? In dem Bescholtenheits Gesetze haben wir gesagt, dem 'schönen Vortrage hervorgeht, den uns eben ein geehrtes Mit entsprochen finden, baß ber Ric . h ane n hr n m England jekten die . ,, ,. . . . Gerichte, namentlich am Rhein bestraft werden können, so bestimmt erwähnen, das vormundschaftliche Verhältniß besonders hervor. Es das Patronatsrecht und die Polizeiverwaltung soll ruhen, warum soll glied aus der Rhein-Provinz gehalten hat, und nach meiner eigenen dürfe. Es könnte pin Ge ü fh rn 1 i 1. n,, , = en 9 . f das ch 1e . J. V 6 . 9 liegt nach dem preußischen und rheinischen Rechte auf der Hand, daß es nicht auch hier ruhen. Deshalb beantrage ich wenigstens dieses

Ascht i en unmeglich, in Ken Mund des Richters die Befugniß zu That schöon zur Seite n,, , , e gehören babän 13 Ale. Verbrechen, tie ins Marin, ertheker der Fichte ch au ben ärsiche ih ien mne gef bn, ae Eiwas mit aufzuführen, was sich nicht on, selbst versteht. legen, auf eine bestimmte zeitperiode diese Gachtuston , 16 ö 99 Ce che ö er ĩ äq ö , , und dem Ge⸗ ,, . en ö ,, er zeitweisen Entziehung der Freiheitestrafe über fünf Jahre mit sich führen oder eine die Ehren⸗ muß, wenn nicht ganz besondere Gründe vorhanden sind, welche diesen J Abgeordn. Camphausen: Der Herr Minister der Gesetzgebung Ich komme hier wieder bchauf zurück, daß die Frage sihh wesen iich a, *, 3 and . feststeht, daß der Richter bürgerl . . ö so J . . rechte für immer entziehende Strafe, Zuchthaus oder Cassation.“ zurlickweisen. Allerdings ist dem Richter, wo er selbst den Vormund findet die Standschaft zu hochstehend, als daß es ihm entspraͤche, sie

ĩ ick, de Frage sich sentlich über Ehrenrechte erkennen soll, so entsteht die Frage, ob er verpflich⸗ (Der Abgeordnete von Gaffron bittet ums Wort; vielfacher Ruf (Mehrere Stimmen: Ja.) auszuwählen hat, durch §. 129 des achtzehnten Titels de

a , r arinn- Berfabr . e , e, , , ,. 4 ) s IJ. Theils auf Zeit abzuerkennen. Mir steht sie auch hoch, sehr hoch, und des⸗ 1 ö ,, . ö ö. de, . tet sein müsse, immer auf debene zeit zu erkennen, oder ob er auch auf zur Abstimmung.) . . . . Marschall: Wenn keine entgegenstehende Bemerkung erfolgt, des Landrechtes das Recht und die Pflicht gegeben, Personen der halb widerstlebt es mir, daß man sie wegen geringer Vergehen auf hensson zu verhängen ;. Ic 46 66 5 e ig ö . bestimmte Zeit ö. dürfe. Auch würde der Vorschlag eines Ge Abgeordn. Frhr. von Gaffron; Ich glaube, daß wir uns sehr so ist das Einverständniß der Versammlung vorauszusetzen. Wir Art, um die es sich hier handelt, nicht zu Vormündern zu bestellen, Lebenszeit aberkennen dürfe. Dem Gefühle des Herrn Gesetzgebungs⸗ . . D, n. , . 5. 264 . . nossenschafts⸗ Gerichtes in der angedeuteten Form, wie mir scheint, leicht vereinigen würden, wenn die Begriffe scharf festgestell werden, kommen zum dritten Vorschlage der Abtheilung. aber da, wo er ihn nicht auszuwählen hat, muß er sich nach denen Ministers widerstrebt es, daß, während man Titel und Würden auf , . ö ann. . . ö . , , Ehre ö sein. Wenn die Rehabilitirung der Zweck des Genos⸗ welche die allgemeine bürgerliche Ehre und die besonderen Ehrenrechte =. Referent: . richten, denen das Gesetz das Recht beilegt. Ist aber mein Autrag Lebenszeit verliere, die Standschaft wieder auflebe. Mꝛeinem Hefühle . 6. w n. . 6. . ,,, in n . I wäre, so würde es zu untersuchen haben, ob der umfassen. . ; . (Verliest nochmals den Punkt 3, wie er von der Abtheilung begut⸗ ] in einem Punkte gerechtfertigt, so ist es leicht, in den anderen widerstrebt es nicht, daß ich diese kleineren Dinge auf Lebenszeit ver- b nu ö . i 86 . . ,, . ie Gestrafte lange genug ehrlich gelebt habe, um wieder rehabilitirt zu . Graf zu Dohna⸗-Cauck: Ich glaube, daß die Deb gl te won dem . . achtet worden ist) solche Rechtfertigung aufzustellen. Was aher die Geschworenen be- liertu! kann, und das Größere nur auf bestimmfe Zelt. Den Wider⸗ * ü ö. 6 ; Sus pt sio e 13m 38 Nichters, fein? werden; es würde also erst am Ende eines gewissen Zeitraumes ein- Gegenstande ganz abweicht. Die ganze Ausführung dieses Vorschla⸗ Abgeordn. Steinbeck: Es will mir nicht einleuchten, warum trifft, so schadet es nichts, wenn wir unser neues Gesetz so zusam⸗ spruch, den der Herr Gesetzgebungs⸗Minister zwischen unserer bestehen⸗ einer Ansicht nach würde dies zu den größten Uebelständen führen, treten und nach einem bereits gesprochenen Urtheile; es würde nicht ges Sr. Durchlaucht ist bedingt durch eine ganz andere Gerichts ver⸗ die Rechte, welche durch Nr. 15 des Einführungsgesetzes in der menstellen baß es für die rheinische und bie altpreußischen Provinzen den Gesetzgebung und zwischen dem Vorschlage der Abtheilung sindet, es ist dem Richter unmöglich, auszusprechen, welche moralische Zuver— selbst das Urtheil fällen. Beide Zwecke würden sich nicht vereinigen fassung, die wir noch gar nicht haben; er ssetzt eine Jury oder ein Rheinprovinz nach dem Code pénal verloren werden, in den alten anwendbat ist; denn haben wir keine Geschworenen, so kommt das kann ich nicht erkennen. Bei der Berathung des Bescholtenheits— lassigkeit der Verurtheilte nach Ablauf einer bestimmten Zeit haben lassen und die praktische Ausführung schwierig sein. . Austrägal⸗Verfahren voraus. Aus diesem Gesichtspunkte glaube ich, Provinzen mit dem Verluste der Ehrenrechte nicht auch verloren ] Gesetz nicht in Anwendung, und bekommen wir sie einst, so haben Gesetzes ist im Laufe der Verhandlungen ausdrücklich erklärt worden, . und meines Erachtens könnte ein zweckmäßiges Rehabilitations⸗. Abgeordn. Dittrich; So weit ich den Antrag verstanden habe, daß wir gar nicht weiter auf den Vorschlag eingehen können. gehen sollen. Es ist namentlich das Recht darunter, Vormund wir sogleich in ihm eine fürsorgende Bestimmung. daß die Begnadigung auch die Standesrechte rehabilitire, und es ist Verfahren einzig und allein dasselbe bestimmen, dieses aber nur durch steht es so: Soll der Richter auch die Zeit, für welche die Ehre ab Marschall: Gegenstand der Abstimmung wird er werden, weil zu sein. Dies ist ein so hohes Recht, daß wohl zu wünschen wäre, WMarschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen dies später in dem Gesetze in der Form ausgedrückt worden, daß für ein Genossenschaftsgericht angebahnt werden. . . erkannt wird, bestimmen oder nur auf zeitweise Untersagung sprechen er unterstützt ist. Ich werde also beide Fragen noch einmal vorlesen. daß besonders hierin die alten Provinzen der Rheinprovinz gleichge⸗ wir zur Abstimmung über die Frage: „Soll beantragt werden, daß solche Fälle das Gesetz vom Sten Mai 1837 Anwendung finden soll. Vice Marschall von Rochs w: Das durchlauchtigste Mitglied! dürfen? Wenn ich so den Antrag recht verstanden habe, scheint er (Ber Marschall verliest die beiden vorigen Fragen.) sstellt werden müssen. Wenn man Jemand der Ehrenrechte derlustig J die Bestimmungen des Artikel XV. der Einführungs-Srdnung in der Wenn aber schon während der Dauer einer Strafe die Standschaft

hat sich, glaube ich, auf mich berufen, indem ich gesagt habe, daß der Frage, die bereits entschieden ist, nicht zu präjudiziren. Ich kann Diejenigen, welche die erste Frage bejahen wollen, würden das erklärt und ihm doch das Recht läßt, Vormund zu sein, so setzt man Rheinprovinz in das Gesetz aufgenommen werden?“ Die die Frage durch Begnadigung wiedergewonnen werden kann, um so mehr dann, fi herunter. Die Vormundschaft ist ohnehin ] bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. wenn die Strafzeit verlaufen, wenn keine Begnadigung mehr noth—⸗

ich der Meinung sei, die bürgerliche Ehre könne nicht durch einen mich nur für diesen Antrag aussprechen, weil, wenn die Untersagung durch Aufstehen zu erkennen geben. eins der edelsten Offizien n ö ; Ver⸗ ist daher um so nothwendiger, daß man sie (Die Mehrzahl der Versammlung erhebt sich.) wendig ist. Wer im Stande der Züchtigung sich noch befindet, kaun

Gerichtshof entzogen werden. Das habe ich allerdings gesagt, aber der Ehrenrechte erkannt wird, der Richter auf den Zustand des Ver- (Die Frage wird durch eine große Majorität verneint.) eine Belastung, und es . hen enn, davon ist die Frage, ob, ein Gerichtshof die brechers oder Vergehers nach Verlauf einer gewissen Zeit hinsehen Damit würbe auch die Stellung der zweiten Frage nicht mehr auf der anderen Seite als Ehrenrecht behandle. Deshalb stimme ich Die Majorität hat sich dafür erklärt. z . udscha⸗ h r Ausübung gewisser Ehrenrechte auf eine gewiss Jeit entziehen könne? müßte, welches aber, wenn der Antrag des durchlauchtigen Mitgliedes erforderlich sein, weil sie wesentlich basirt ist auf die Annahme des dafür, den 8. 15 des Einführungs-Reglements für die Rheinprovin; nichts eingewendet worden. Wir kommen also zu Ni. 4. der Freiheit sich befindet, braucht diese Begnadigung wicht, (und Dafür habe ich gestimmt, weil ich glaube, daß dazu ein Gerichtshof durchgeht, nicht nöthig sein würde. Der Richter dürfte dann nur ersten Vorschlages. Wir würden also zur Abstimmung über die Frage auf die alten Provinzen auszudehnen. Referent Naumann: darum kann ich einen Widerspruch gegen die bestehende Gesetzgebung Abgeordn. Sperling: Ich halte das eben Gesagte nicht allein (Verliest nochmals Punkt 4.) nicht zugeben. Die Versammlung hat in ihren heutigen Beschlüssen,

dschaft, sondern auch bei den übrigen Ver⸗ Abgeordn. Camphausen: Es würbe sich die Berathung wohl indem sie das Wort „Verlust“ durch Untersagung ersetzte, insbeson⸗

Außerdem ist gegen Nr. 3 die Standschaft durch Begnadigung erlangen, wer aber im Stande

vollkommen kompetent und keine andene Behörde nothwendig sei. aussprechen, die Ausübung der Ehrenrechte werde auf Zeit unter⸗ kommen;:

. Candtags⸗Kommissar: Ich erlaube mir zu erinnern, daß es sagt, und wer Rehabilitation wünscht, würde nach irgend einem Zeitraume Soll beantragt werden, daß die Entziehung der bürgerlichen zutreffend bei der Vormun

nöthig sein dürfte, zu untersuchen, ob der, Vorschlag des durchlauchti bel dem Genossenschaftsgerichte anfragen, ob er rehabilitirt werden Ehrenrechte auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren nach Beendigung hältnissen, welche die Einführungs-Verordnung anführt, so daß der in zwei Theile absondern, indem es sich zuerst um das handelt, was dere vermieden, sich in Widerspruch mit der bestehenden Gesetzge⸗ gen Mitgliedes der Herren-Kurie Unterstützung sinde, der, wenn ich könne. Das Genossenschaftsgericht dürfte am besten beurtheilen kön— der Freiheitsstrafe auszusprechen sei? ö jenige, welcher der Ehrenrechte verlustig erklärt ist, auch nicht Zeuge die Abtheilung zu dem Regierungs- Vorschlage hinzugesetzt zu sehen bung zu setzen. Das Gesetz von 1837 spricht von dem Verluste richtig verstanden habe, dahin gerichtet ist, daß die Gerichte auf zeit⸗ nen, ob er sich der Wiederverleihung der Ehre würdig gemacht hat. Abgeordn. Graf von Zech-Burkersrode: Durchlaucht, ich würde bei öffentlichen Urkunden sein, als Sachverständiger keinen vollgültigen wünscht, nämlich Standschaft und Bürgerrecht, und demnächst wür- der Ehrenrechte und denkt sich darunter einen Verlust auf immer, weise Entziehung der Ehrenrechte erkennen können, daß aber diese Es scheint dieser Antrag weit zweckmäßiger zu sein, als wenn der bitten, die Frage nur auf temporaire Untersagung der Aus übung zu Beweis ablegen könnte u. s. w. Höchstens könnte ein Bedenken? in den die anderen Rechte in Frage kommen. den man nicht ersetzen kann. Verlust der Rechte und Untersagung zeitweise Entziehung an feine bestimmte Dauer geknüpft sei, viel— Richter bestimmt: auf fünf oder wie viele Jahre solle die Ehre ent- stellen. ĩ ͤ 9 ö ig 3 Betreff des Umstandes obwalten, daß in der Einführungs⸗Verordnung Justiz⸗Minister von Savigny: Wenn ich recht verstanden habe, der Ausübung auf bestimmte Zeit sind zwei verschiedene Dinge. mehr die Rehabilitirung nur durch ein Genossenschafts⸗-Gericht erfol- zogen sein. . (Einige Stimmen: Ja.) für die Rheinprovinz auch der Eigenschaft der Geschworenen gedacht so handelt es sich jetzt um die spezielle Frage, ob in dem Falle einer Ich kann also nicht anerkennen, daß ein Widerspruch mit der Gesetz⸗ gen könne. So, glaube ich wenigstens, war der Vorschlag. Abgeordn. Graf von Schwerin: Es scheint mir die Annahme Marschall: Ja! Soll also beantragt werden, daß die Unter— ist und wir diese in den alten Provinzen nicht haben. Indessen darf zeitweiligen Untersagung der Ausübung bürgerlicher Ehrenrechte nach gebung bestehe, würde aber, wenn er bestände, der Meinung sein, (Fürst Radziwill: Vollkommen) . des Vorschlags des durchlauchtigen Mitgliedes die Basis der vorigen sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf bie Dauer Deshalb keine besondere Ausnahme⸗-Bestimmung getroffen werden, da Ablauf der vom Richter vorgeschriebenen Zeit auch das Recht der daß Fe eiheblichen Gründe, die für den Antrag der Abtheilung ö Ich verlenne die großen, besonders praktischen Schwierigkeiten Abstimmung zu verrücken. Wir haben bereits entschieden, daß der von F— 5 Jahren nach Beendigung der Freiheitsstrafe auszusprechen es sich von selbst versteht, daß da, wo Geschworene nicht existiren, Standschaft wieder, aufleben soll. Die Abtheilung nimmt an, es reden, dadurch nicht entkräftet seien, und daß, wenn es nothwendig dieses Vorschlags nicht, ich glaube aber nichtsdestoweniger, daß es Richter die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte auf Jeit unter- sei? und diejenigen die dem beitreten, würden das durch Aufstehen auch die allgemeine Bestimmung in Betreff ihrer nicht zur Anwen solle deses Recht wieder aufleben. Ich muß mich dagegen erklären, wäre, eine Aenderung der bestehenden Gesetzgebung eintreten könnte. nöthig ist, ihn weiter zu entwickeln, um dann zu sehen, ob er die sagen solle. Es gehört dies zum Urtheilsspruch über das Verbrechen. zu erkennen geben. z . ö dung kömmt. Ich möchte zunächst darauf antragen, den Satz: „In und zwar zunächst aus inneren Gründen, indem ich nämlich die Marschall: Es haben sich noch die Abgeordneten: Graf von Unterstützung der Versammlung sinde. Dle Untersagung bezieht sich nicht auf ein Recht, welches man als (Die Frage wird fast einstimmig bejaht.) der „Rheinprovinz ist er innerhalb dieser Zeit nicht fähig, die im Standschaft zu, hoch für, eine solche Annahme stelle. Ich finde darin Schwerin, von Auerswald, von Gaffron, von Arnim und Dittrich

ß ö , We . K 236 , . ) ö 9 . . z r r. ö ĩ. 8. ; il 9Mustiÿs 6 3. . / J Abgeordn. von Auerswald: Wenn die Ansicht des durch Theilnehmer einer bestimmten Genossenschaft hat, sondern auf die Die Berathung würde nun übergehen . uf S. 4 es §. XV. des Einführungs⸗Gesetzes erwähnten Handlungen und Rechte etwas für mein Gefühl Anstößiges, daß man annehmen sollte, es um das Wort gemeldet. Es ist nicht thunlich, den Gegenstand noch

lauchtigen Redners dahin ging, daß ein von dem Richter ausgespro— staatsbürgerlichen Rechte, und weil sie ein Theil der Strafe ist, so Gutachtens. auszuüben“ zu löschen. ; soll im Fall einer solchen zeitweiligen Untersagung der Ausübung in heutiger Sitzung zur Abstimmung zu bringen; er muß also zu st Referent Naumann: Dieser letzte Punkt ist gewissermaßen nur bürgerlicher Ehrenrechte nie

chenes Urtheil, wodurch Jemand, der Ehrenrechte für verlustig er⸗= kann auch nur der Richter darauf erkennen, bis zu welcher Zeit sie Referent Waumann: Nach der Vorlage des Gouvernements i mals wieder aufleben, sondern für immer morgenden Sitzung, welche um 10 Uhr stattfinden wird, ausgesetzt klärt wird, sei es auf eine bestimmte Zeit oder nut, auf Zeit erfolgen solle. Es folgt daraus nicht, daß es nicht möglich wäre, die Ansicht der Abtheilung die, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre zur Information hierher gesetzt worden. Es liegt nicht etwas Wes verlören gehen, das Recht auf Orden und. Ehrenzeichen, auf Alemter werden. . gerichtet, durch ein Genossenschafts⸗ Gericht, aufgehoben werden wenn Jemand außerdem, daß er Staatsbürger ist, einer Genossen⸗ für immer nur bei sch weren Verbrechen angeordnet werden dürfe sentliches in dieser Bestimmung; es kommen diese Punkte erst bei der und Titel, aber das Recht der Standschaft soll wieder aufleben. Abgeordn. Camphausen: Könnte nicht die Frage noch heute könnte, so müßte ich mich dieser Ansicht entschieden entgegen stellen. schaft angehört, man nicht der Genossenschaft überlassen könne, wenn bei anderen Verbrechen und Vergehen aber nur Entz(ehung auf Zeit. Berathung des Einführungs Gesetzes zur Sprache; In diesem Au⸗ Nach meinem Gefühle ist das Recht der Standschaft nicht hoch genug erledigt werden? Ich glaube, daß ein Genossenschafts⸗ Gericht höchstens in die Lage die Zeit erfüllt ist, zu sagen, wir sind mit dem Ausschließen von den Ich erlaube mir, zu bemerken daß Entziehung oder Verlust immer genblicke alle Folgen des Verlustes der Ehrenrechte für das Civil⸗ zu stellen, das ist mein innerer Grund. Es kömmt aber ein äußerer Marschall: Wenn die Abgeordneten, welche ich genannt habe, kommen könnte, den in einem solchen Urtel ausgesprochenen Ver⸗ Rechten nur bis hierher noch nicht zufrieden, wir verlangen eine nur unter der diest ietion gent nt t bis das geehrte Mitglied aus recht bestimmen zu wollen, würde in der That eins Aufgabe gewesen Grund dazu. das ist der, daß ein solches Wiederaufleben der Stand- auf das Wort verzichten und keine anderen sich melden, so würde lust der Ehrenrechte zu verlängern. Wenn derselbe auf Zeit weitere Ausdehnung. Wir haben schon bestinmte Gesetze, die das Sachsen angedeutet hat . K w sein, welche sich die Abtheilung nicht zum Vorwurf gemacht hat und schaft mit der bestehenden Gesetzgebung geradezu in Widerspruch die Abstimmung noch möglich sein. von dem Richter erkannl worden ist und die Rechte nach Ablauf der zulaffen, das Heschöltenheitsgesetz dbl rn, mn. . Richter Abgeordn. Graf hon zech-Burkersrode: Es scheint, daß die nicht machen konnte, und die auch von der Versammlung nicht voll- tritt. Ich verweise auf das Gesetz vom 23. Juli 1847, welches in Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich will gern auf das Wort Zeit revivisciren, so kann ich mir denken, daß das Genossenschafts. muß erkennen, wie lange die Untersagung der staatsbürgerlichen Rechte Worte „für immer“ mae h nm en . ständig und erschöpfend erledigt werden könnte. Uiebrigens bin ich) dem 8. 1 so lautet; . r verzichten. . Bericht nöthig halten kann, zu sagen: für uns zevivisciren diese von dem allgemeinen“ strafrechtlichen Gesichtspunkte aus stattfinden Reftrent NUaumann: Es ist unt, um den Gegensatz scharf hin— m Wesen mit dem Antrage einverstanden. . „Des unbescholtenen Rufes ermangeln und sind daher von der Abgeordn. von Arnim: Ich glaube, daß an diese Frage sich Rechte noch nicht, aber unter keinen Umständen möchte ich annehmen soll. Der Antrag Sy. Durchlaucht empfiehlt sich mir daher nicht n J ö . Abgeordn. Sperling: Weil wir eben nicht alle Fälle aufzählen Ausübung ständischer Rechte gänzlich ausgeschlossen diejenigen Per- noch andere Fragen knüpfen werden, und würde auf das mir gege⸗ und zugeben, daß ein rechtskräftiges Urtel dieser Art durch ein Ge⸗ zur Annahme. ; ; . Abgeordn Graf von Schwerin: Es scheint mir, daß wir nun können, bin ich dafür, den Satz zu streichen. . (sonen, welche durch ein strafgerichtliches Erkenntniß rechtskräftig bene Wort nicht verzichten. 36 nossenschafts⸗Gericht verändert werden J Marschall: Es würde der Vorschlag Gegenstand von zwei Fra- auf den. Standpunkt! angekommen sind, auf dem wir zu diskutiren Regierungs- Kommissarius Bischoff: Es ist die Bestimmung in 1. der Ehrentechte für verlustig, oder ö Marschall: Ich glaube auch, daß wir heute nicht mehr zur Ich habe angenommen, daß die Rehabilitation im Wege der gen werden müssen. Die erste Frage würde die sein müsscn: Toll haben über die Pifferenz, die zwischen der Abtheilung und dem Gou— den Borschlägen der Regierung im Allgemeinen hingestellt, um an= 2. zur Verwaltung aller öffentlichen Aemter oder zur Ableistung Fragestellung kommen werden. . ö . Begnadigung durch Se. Majestät stehen bleibe. Dies scheint auch beantragt werden, daß der Richter die Entziehung der bürgerlichen bernement noch besteht 6s ö. sich namlich un die Aufzählung zudenten, worin die Entziehung bestehen würde. In der rheinischen eines nothwendigen Eides für unfähig erklärt sind.. ö (Schluß der Sitzung um 3 Uhr Nachmittags.) nach den zustimmenden Zeichen von der Ministerbank unzweifelhaft Ehre zwar auf Zeit, aber nicht auf eine bestinmte Dauer aussprechen und Durchgehun . . ö . . 3. anf geflhrt 6. Einführungs⸗Verordnung wird man eine solche Vorschrift nicht ent.· Also alle diejenigen, welche durch richterliches Erkenntniß der Ehren⸗ ; ö ö . dürfe? und die zweite: Soll beantragt werden, daß die Aufh ebun 3 . dem Ab , daß sie nur ein behren können, weil sie sich im Art. 42 des rheinischen Strafgesetz⸗ rechte für verlustig erklärt sind. Daran schließt sich 5. 12, welcher Candtags-Kommissar: Es versteht sich von selbst, daß in der auf Zeit entzogenen bürgerlichen Ehrenrechte von der ner, . Di ö. e . ö . ch . , önnen uns dar— buches findet und dieses nach Einführung des vorliegenden Entwurfs sagt: Veziehung auf das Begnadigungsrecht Sr. Masestät des Königs auch lung einer Genossenschaft abhängig gemacht würde? . hei⸗ 'i e hr . . . . . welches von diesen fortfallen wird. Indessen kann die Frage wegen Generalisirung „In den Fällen des §8. 1 und des 8. 2 Nr. 1 bleibt die Wie⸗ rücksichtlich der Rehabilltation keine Aenderung eintreten kann. Abgeordn. von Gaffron: ach den Definitionen welche in der , . k . gehört zu denjenigen die eo bieser Bestimmung bei der Berathung der Einführungsordnung in dereinsetzung in die verlorenen ständischen Rechte, nach Vorschrift des ö. ö ö. Fürst Wilhelm Radziwill: Ich bin von dem Redner aus Abtheilung über die bürgerliche Ehre und über Bürgerrechte entwik⸗ . ) . ,. . welche können uur durch einen Gnadendkt ber Erwägung gezogen werden. §. 11 des Gesetzes über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Uichtamtlicher Theil. Preußen mißverstanden worden, indem ich mich dagegen erklärt habe, kelt und in unserem Gutachten abgegeben worden sind, und w iche ö. . h, ,, . werden? Da hat der Herr Regierungs⸗ Justiz⸗Minister von Savigny: Ich glaube doch, es ist ein Standschaft ꝛc. vom 8. Mai 1837 Uns vorbehalten, in den Fällen daß Lem Richter das Recht zugesprochen werden sölle, auf einen von der Referent so vortrefflich auseinandergesetzt hat, habe . . ,, J,, schon gesagt daß es nur die Standschast und wesentlicher Unterschied zwischen beiden Landestheilen, und das Be⸗ des §. 2 Nr. 2 und §. 4 aber werden Wir die Wiederzulassung zur nhalt ihn bestimmten Zeitraum die Suspension der staatsbürgerlichen Rechte derung zwischen der allgemeinen bürgerlichen , , 396 ß nf ,,, den, sei, in Bezug auf welche . nicht mit der dürfniß, was für die Rheinprovinz besteht, diese Fälle besonders aus- Ausübung ständischer Rechte nur auf den Antrag einer ständischen . —⸗ ͤ auszusprechen. Er soll sagen, sie werden zeitweise suspendirt, es soll aber ren Ehrenvorzügen verstanden und darin bem Gutachten der Abthei⸗ Abtheilung einverstanden daß sie zi denen gerechnet werden müssen, zusprechen, existirt für die übrigen Provinzen jedenfalls nicht. In Versammlung, zu welcher de Angeschuldigte gehört, hat oder, seinen Quand, Berlin. Die , , ,, ,, k Landtags Hah dieser Zeit von der Genosscenschaft ausgesprochen werden, ob lung beigepflichtet. Es findet nach meiner Ansicht die Rehabilitirung, die bon Nüchts wegen revivisclren. Ich halte dafür, daß die Stand⸗ der Rheinprovinz bestand ein solches formelles Geseß. Dieses foͤr- Verhältnissen' nach, gehören könnte, genehmigen. Ein solcher Antrag Deutsche nnn, , , r Lin Srricher in fn . , nn n rehabilitiren ist. Das ist mein Bedenken gewesen, nachdem durch Urtheilsspruch die bürgerliche Ehre aberkannt war, in schaft und das Gemeindebürgerrecht zu den Rechten gehören, die melle Gesetz würde mit dem ganzen Gesetzkomplex untergehen, in dem darf nicht vor Ablauf von 5 Jahren und in den Fällen des §. 2 n , ,, . 3 114 ) . bin ich von dem geehrten Mitgliede mißverstanden ö . daß der Staatsbürger böe Befähigung erlangt, feine be= don selbst wieder aufwachen müssen, und zwar gehe ich Hon der Vor⸗ es steht. Es war aber kein Grund vorhanden, hierin das bestehende . nicht vor Wiedererlangung des verlerenen Gemeinde⸗ oder Oest erreich fene Monarchie. Fertand. Die letzten Unruhen. 6606 ; son eren Ehrenrechte wieder zu erhalten, baß ihm die Bahn eröffnet aussetzuig aus, daß Alles wieder aufleben müß, was dem Indivi⸗ Recht zu ändern, und deshalb war dieser Punkt wegen der Vormund⸗ Bürgerrechts gemacht werden. ; Verdng. Vie Reform- Anträge. 2 36 Es wird sich darum handeln, ob der Vorschlag die wird,, die verlorenen Vorzüge durch Wiederherstellung seiner Ehren- duum als Staatebürger nach dem Gesetz gebührt und nicht auf einen schaft aus gesprochen worden, um diese Bestimmung nicht untergehen Und der hier angeführte 8. 11, der in dem neuen Gesetze noch Frankreich. Deputirten- Kammer. Debgtte über Billault s Amen ̃ z ] ; hener Bei uns besteht ein solches formelles Gesetz nicht, und seine Bestätigung gefunden hat, dieser 8. 11 des Gesetzes vom bemens. Paris. Hofnachrichten. Der Tod König Christian's.

erforderliche Unterstützung si ir igkeit wi g sindet. Er hat sie gefunden, wird also haftigkeit wieder zu erwerben nicht aber, d ; h K sönlich verliehenen Vorz ö u lassen f : ĩ daß er sie sofort in vollem ihm oder seiner Familie persönlich verliehenen Vorzug sich bezieht. zu . . 6 ö ; . ; Bourb Urtheil . r d ; 18 ; der. Gouverneur von Bourbon. rtheils spruch gegen w ,,, i ele 4 Kriegs Ministerium. Vermischtes. Schreiben aus

Gegenstand einer . Frage werden. Umfange wieder ; al 6 6 ,. , ,,. Abgeordn. . . . 37 erreicht. Ich kann dem durchlauchtigen Mitgliede Es ist daher mit der Standschaft etwas ganz Anderes, als mit dem . . ; 2 3 ; ö im All en 6 Es handelt sich also darum, ob der Richter nur beistimmen, daß man namentlich die . Can f die gel ö. Clemi ein und Aemtern; diese sind dem Individuum unter Aufsicht der Gerichte, es kann also niemals Jemand ipso jure Mur eine ausdrücklich von Uns Allerhöchstselbst ausgesprochene , elde nns; Uenlberisch. Ockaten in der ne zestweise Suspension aussprechen oder zugleich nur durch suclicium jnter pares wiederhergestellt werden . r in Folge des allgemeinen bürgerlichen Rechts, sontern durch Vormund werden, sondern nur durch Anerkennung des Vormundschafts Wiedereinsetzung in die verloren gegangenen Rechte macht zu deren e, ,,, z

Wiederauslibung fähig. Der bloße Erlaß, oder die Verwandlung Ero ritanien mid Irland. London. General- Versammlung der

den Zeitraum gen ĩ / . ü ee, ö. e beim men soll, während dessen die Ehrenrechte nicht durch Vorausbestimmung eines richterlichen Urtheilspruches wie- einen besonderen Gnadenakt der Krone zugekommen und können nur Gerichts. ö Justiz-Minister Uhden: Es müßte dann auch die Vormund⸗ erkannter Strafen, oder die Wiederverleihung der aberkannten Natio⸗ eslinnischen Pflanzer. Hartei Winter. Sterblichkeit in London.

im ersteren Falle die GenossN treten der eintreten la ñ irkli ; . 5si (

und den vom Ri ssenschaft zusammen J lassen kaun. burch diese wieder wirklich werben, und kann in Bezug auf sie, nur ü 1 hung der

Das Letztere 1 . n,. Zeitraum bestimmen soll. Fürst Wilhelm Radziwill: Dem, was das Mitglied der pom⸗ i. aer rin sie wieder zu erlangen, wieder n . ng ist der schaftã ordnung revidirt werden, und ich glaube deshalb, daß hier keine nal-Kokarde hebt die Wirkungen der Unfähigkeit nicht auf.“ ; Rachtichten aus China. * .

von Personen in keinem e , le weil eine große Anzahl merschen Ritterschaft aus der Abtheilung angeführt hat, möchte ich spezisische Unterschied zwischen diesen und den übrigen Ehrenrechten, Bestimmung getroffen werden kann, die auf das Vormundschaftsrecht Nun muß ich das einräumen, daß der Gesetzgeber, indem er diese Dänemark. Kopenhagen. Der Tod des Königs und die Herzog=

dergleichen Verbände in Bezu e haftsbande stehen und. also erst hinzufügen, daß er den Satz umgekehrt hat, den ich behauptete. Es die eben nur der Ausdruck sind für das aktive Staatsbürgerthum. einen wesentlichen Einfluß äußern könne. verschiedenen Gesetze erließ, an den UÜnterschied zwischen zeitiger und hümer. Die Beisetzung der Leiche, Die verwitwete Königin. 9 uf sie gebildet werben müßten. Be- möchte aber doch ein so großer Ünterschied von dem, was er ange⸗ ö Abgeordn. Freiherr von Friesen: Ich muß mich den Ansichten immerwährender Aberkennung nicht gedacht haben kann, und ich ver⸗ S weiz. . , , .

immt aber der Richter d ; . . r st chter den Jeitraum, spricht er aus, daß die Ehren- führt hat, und meiner Meinung nicht stattfinden. Ich habe aner= Zweite Beilage der beiden geehrken Kedner aus den Prodinzen Schlesten und Preußen muthe, daß die Abtheilung von der Ansicht ausgegangen ist, daß, Entlassungs