1848 / 36 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

theilten bekleideten Aemter und der damit verbundenen Rechte zur

olge. ö gyhie Cassation zieht außerdem den Verlust der Ehrenrechte

66 „Zu 8. 25.

Um unzweifelhaft auszudrücken, daß mit der Amts⸗Entsetzung nur der Verlust aller von dem Verurtheilten bekleideten 6öffent⸗ lichen Aemter eintreten solle, wird 4

dahin anzutragen, daß vor dem Worte „Aemter“ das Wort „öffentlichen“ eingeschaltet werde.“

Eben so wird einzuschalten sein, daß nicht zeitweiser Verlust der bürgerlichen Ehre bei der Cassation eintreten müsse, sondern im⸗ merwährender.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: So ist es auch nur ver standen worden, daß ein Kassirter nicht wieder öffentliche Aemter er⸗ werben kann. .

Referent Naumann: Weil die Entziehung der bürgerlichen Eh⸗ ren nunmehr eine zweifache ist, so würde hier noch zu bestimmen sein, ob das majus oder das minus eintreten soll. Da die Cassa⸗ tion in ihrer Wirkung der Zuchthausstrafe gleichgestellt ist, so würde jedenfalls der Verlust der Ehrenrechte für immer zu verstehen sein.

Regierungs Kommissar Bischoff Die Cassation ist nur bei den schwersten Beamten⸗-Verbrechen angedroht und wird daher ge⸗ rechtfertigt erscheinen. . .

Abgeordn. Sperling: Wir haben von dem Herrn Regierungs⸗ Kommissar gehört, daß der Unterschied zwischen Cassation und Amts⸗ Entsetzung darin bestehe, daß die erstere die Unfähigkeit zu allen Aemtern in sich schließt, die Amts-Entziehung nicht. Dies ist aber dem §. 23 nicht entsprechend. Derselbe lautet:

„Die Amts-Entsetzung hat den Verlust aller von dem Verurtheil⸗ ten bekleideten Aemter und der damit verbundenen Rechte zur Folge.“

85 glaube, daß in diesen Worten ausgedrückt sein soll, daß, wenn Jemand eines Amtes verlustig erklärt wird, er auch eo ipso aller sonstigen Aemter verlustig sein solle. Dies erscheint mir als eine sehr harte Bestimmung. Die Amts⸗Entsetzung kann nach dem Entwurfe z. B. bei Vergehen gegen die Insubordination und bei Eh— renverletzungen, die im Amte verübt werden, erfolgen. Sie soll den Beamten außer der Strafe für das konkurrirende gemeine Vergehen treffen, eine Zugabe zu dem gemeinen Strafübel sein, und ef dürfte es genügen, daß sie sich auf dasjenige Amt beschränkt, in wel⸗ chem der Beamte sich des Vergehens schuldig gemacht. Daß dieselbe in jedem Falle zugleich auf alle übrigen Aemter sich ausdehne, welche der Beamte etwa verwaltet, läßt sich, meines Erachtens, nicht recht⸗ la und ist eine Bestimmung, welche die bisherige Gesetzgebung nicht kennt.

Die Cassation, welche die Unfähigkeit zu allen Aemtern aus— drückt, soll ferner nach dem zweiten Abschnitte des Paragraphen in jedem Falle den Verlust der Ehrenrechte nach sich ziehen und nach §. 402 des Entwurfs darauf erkannt werden können, wenn der Be— amte sich gemeiner Verbrechen schuldig gemacht, namentlich sein amt— liches Verhältniß zur Verübung solcher Verbrechen benutzt hat, zu deren Verhinderung er bestellt war. Nun kann man sich wohl denken, daß der Beamte, dem Staate gegenüber, ein so grobes Verbrechen begeht, daß er zu allen ferneren Aemtern für unfähig erklärt, also gegen ihn die Cassation ausgesprochen werden muß, daß aber seine Motive zur That nicht von der Art sind, daß er ehrlos erscheinen müßte. Der Herr Land⸗ tags Kommissar hat schon bei einer früheren Gelegenheit dergleichen Beispiele angeführt, und ich erlaube mir noch eines anzuführen. Wenn z. B. ein Gefangenwärter einen groben Verbrecher, vielleicht einen Hochverräther, zu bewachen hat, mit welchem er durch Verwandt⸗ schafts und andere Verhältnisse nahe verbunden ist, und sich durch diese Verhältnisse verleiten läßt, denselben in Freiheit zu setzen, so wird der Richter wohl Grund haben, die Unfähigkeit zu allen Aem— tern, welche die Cassation in sich schließt, auszusprechen, nicht aber genügende Veranlassung finden, den Beamten für ehrlos zu erklären, da derselbe nicht aus Mangel an Ehrliebe gehandelt hat. Deshalb möchte ich den Vorschlag machen, die Bestimmung des §. 23, wie sie sich im Entwurfe befindet, durch eine andere zu ersetzen, in welcher nur ausgedrückt würde, daß die Amts-Entsetzung von der Cassation in der Art sich unterscheide, daß mit letzterer die Unfähigkeit zu allen Aemtern verbunden ist.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es sind zwei Anträge von dem geehrten Redner gemacht worden; der eine bezieht sich auf die Frage, ob bei eintretender Amts-Entsetzung der Kondemnat aller Aemter ver⸗ lustig sein soll oder nur des Amtes, worauf sich das Verbrechen spe— ziell bezieht. Der zweite Antrag geht dahin, daß die Cassation nicht den Verlust der Ehrenrechte, sondern nur die Unfähigkeit zur Folge haben soll, Aemter zu erwerben. Ich bitte um Erlaubniß, mich

über diese beiden Anträge abgesondert erklären zu dürfen. Der erste Antra geht also gegen das erste Alinea des 5. 23, worin gesagt ist, daß die Avts-Entsetzung den Verlust aller Aemter zur Folge hat. Es ist von dem Herrn Redner bemerkt worden, daß dies eine Abweichung von dem bestehenden Rechte sei, und das muß in gewis⸗ ser Beziehung eingeräumt werden. Das Allg. Landrecht hat nämlich

ar nicht zwischen Disziplinarvergehen und Amtsverbrechen unter—

chieden, sondern hat alles dasjenige, was sowohl dem Gebiete der

Disziplin, als dem Gebiete des Strafrechts anheimfällt, in einem und demselben Abschnitt zusammengefaßt, und in 20sten Titel sind die Vergehen, die nur auf dem Wege des Disziplinarverfahrens zu rü— en sind, mit den allerschwersten Amtsverbrechen konfundirt. Dies

. zu den größten Uebelständen Anlaß gegeben; man hat demnach durch das Gesetz vom 29. März 18144 die geringfügigen Vergehen aus dem Strafrecht ausgeschieden, und es sind im vorliegenden Ent— wur fe des Strafgesetzbuches nur noch die schweren Amtsverbrechen beibehalten, alle übrigen strafbaren Dienstvergehungen aber der Dis⸗ ziplin überwiesen. Gerade aber darin liegt der Unterschied dieses Entwurfs von den bestehenden Gesetzen. Indem nämlich das Allg. Landrecht geringfügige Disziplinarvergehen in sich aufnahm und dar— über 63 festsetzte, so wurden in demselben auch Handlungen un— ter Kriminalstrafe gestellt, und namentlich unter die Strafe der Amts— Entsetzung, bei denen es unbillig erscheinen mußte, den Verlust aller Aemter eintreten zu lassen. Namentlich gilt dies von den fahrhläs⸗ sigen Amtsvergehungen, welche der Entwurf lediglich der Disziplin überweist. Bei diesen würde es unter Umständen sehr hart und un⸗ billig sein, wenn man einen Beamten, weil er sich der fahrlässigen Verwaltung des einen Amtes schuldig gemacht hat, nun auch aller übrigen Aemter verlustig erklären wollte, also beispielsweise einen un⸗ geschickten Kassenbeamten, der in dieser Eigenschaft removirt werden muß, nicht als Registrator oder Secretair beibehalten wollte, wenn er diese Aemter gehörig versteht. Indeß solche mildere Fälle, welche das Allg. Landrecht mi Amts- Entfetzung bedroht, sind gegenwärtig ausgeschieden. Es handelt sich in dem Titel von dem Tenne, der Beamten nur von den schwersten Amts⸗Uebertretungen und nur von denen, welche vorsätlich dolo malo begangen worden sind, und bei Liesen kann man nicht annehmen, daß, wenn' sich ein Beam⸗ ter im Allgemeinen des Amtes unwürdig gem in der Folge e. g acht hat, er in der Folg

noch ein anderes versehen könnte. Man kann nun allerdings darüber streiten, ob dieses Prinzip, welches bei Abfassung des Enkwurfs lei⸗

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festgehalten worden ist, und ob es in den einzelnen Fällen überall ge⸗ rechtfertigt ist, sie für so schwer zu erachten, um sie mit Amts-Ent. setzung zu bedrohen; allein das ist eine Frage, die hier, wo es sich erst um Feststellung eines allgemeinen Prinzips handelt, noch nicht erwogen werden kann, sondern man wird erst darauf zurückkommen können, wenn man die speziellen K des Titels über Amts-= verbrechen durchnimmt. Dann kann man sich fager ob die Amts⸗ Entsetzung, wie 24 im §. 20 charakterisirt ist, für diese Fälle verden soll. 46 ö. . Antrag betrifft, daß die Cassation nur die Unfähig⸗ keit zu ferneren Aemtern, nicht aber den Verlust der Ehrenrechte nach sich ziehen soll, so glaube ich nicht, daß man diesen Vorschlag annehmen kann. Die Cassation ist die entehrende Amts⸗Entziehung; der Verlust der Ehrenrechte ist das Wesentliche, wodurch sie sich von der Amts-Entsetzung unterscheidet. Denn wenn auch ein weiterer Unterschied darin besteht, daß der, welcher des Amtes einfach entsetzt worden ist, demnächst wieder angestellt werden kann, ist doch gewiß, daß praktisch dieser Unterschied nicht von großer Bedeutung ist, in⸗ dem die Behörden sehr häufig Bedenken tragen werden, einen solchen Mann wieder anstellen. Liegt nun aber der charakteristische Unter⸗ schied in dem Verlust der Ehrenrechte, so muß man auch konsequent aussprechen, was im §. 23 angeordnet ist. Allerdings entsteht auch hier die Frage, ob man in dem speziellen Theile kei den einzelnen Amtsverbrechen nicht etwa in dem einen oder anderen Falle zu weit gegangen ist, ob man etwa Cassation da angedroht hat, wo Amts⸗ Entsetzung ausreichen würde, das ist aber hier, wo es sich lediglich um Feststellung des Prinzips handelt, vorläufig nicht zu erörtern, sondern wird erst bei der Prüfung der einzelnen Vorschriften über die Amtsverbrechen am Orte sein. Marschall: Wir wollen zuvörderst entnehmen, ob der Antrag die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet. Gerade 8 Mitglieder haben sich erhoben. Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich muß meinen früheren An⸗ trag wiederholen, da ich von dem geehrten Kommissar der Königl. Regierung keine Erläuterung darüber hörte, die meine Meinung än⸗ dern könnte. Ich trage auf Wegfall der Cassation als besondere Strafart und daher auf Wegfall des zweiten Satzes des Alinea an, weil ich diese Strafe nach den Bestimmungen des Entwurfes ganz überflüssig finde. Der Verlust der Ehrenrechte schließt in sich den Verlust aller Würden und Aemter und die Unfähigkeit, sie wieder zu erwerben, und die Cassation schließt den Verlust der Ehrenrechte in sich, also gerade dasselbe, jener schließt das in sich, was diese hat, diese schließt Alles in sich, was jenen bezeichnet. Wozu eine besondere Benennung einer neuen Strafart für eine und dieselbe Sache? Die geringen Dienstvergehen oder auch die schweren mögen mit Amts⸗ Entsetzung geahndet werden, in allen Fällen, wo man auf Cassation erkannt hat, erkenne man einfach auf Verlust der Ehrenrechte, und jeder Erfolg, welchen der Entwurf durch die Cassation erreichen will, wird dadurch erreicht werden. Strafarten, deren Wirkung man auf eine andere einfache Art erreichen kann, sind gewiß nicht zweckmäßig einzuführen. Je weniger Strafbestimmungen, je einfacher und kräf⸗ tiger und desto besser ist das Gesetz. n Regierungs- Kommissar Bischoff: Es sind zwei generisch von einander verschiedene Strafarten, die Cassation und die Amts⸗Ent⸗ setzung. So wie es bei den Freiheitsstrafen generisch verschiedene Arten giebt, die man nicht füglich entbehren kann, so ist es auch mit der Strafe der Amts⸗-Entziehung. Die Cassation zieht den Verlust der Ehrenrechte nach sich und den Verlust der Fähigkeit, in der Folge öffentliche Aemter zu bekleiden, wogegen die Anits-Entsetzung keinen dieser beiden Nachtheile begründet, vielmehr bleibt derjenige, gegen welchen auf Amts-Entsetzung erkannt ist, in dem Genusse seiner Ehrenrechte und der Fähigkeit, Aemter in der Folge zu erwerben. Marschall: Wir wollen doch, um die Berathung zu erleichtern, zuerst ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten der Stadt Kö- nigeberg Unterstützung findet, welcher dahin ging, daß nur die Cassa⸗ tion die Unfähigkeit zum Erwerbe aller Aemter in sich schließen möge. (Wird unterstützt.) Abgeordn. Sperling: Ich habe die Absicht, es dahin zu brin— gen, daß die Bestimmung, wonach die Cassation, welche die Unfähig⸗ feit zu allen Aemtern in sich schließt, in jedem Falle auch den Ver⸗ lust der Ehrenrechte in sich schließen soll, gestrichen werbe, und mein Vorschlag fällt in dieser Beziehung mit dem Vorschlage des geehrten Abgeordneten aus der Rhein-Provinz zusammen. Der Herr Regie⸗ rungs⸗Kommissar beruft sich auf die generische Verschiedenheit, die zwischen den einzelnen Gefängnißstrafen stattfindet. Indeß hat es damit doch eine andere Bewandtniß, denn bei den Gefängnißstrafen tritt diese Verschiedenheit auch äußerlich ins Auge, bei den Formeln der Dienst⸗Entsetzung aber beruht sie mehr nur in der Bestimmung des Gesetzes. Ich möchte es auch zweckmäßig finden, wenn der Aus⸗ druck „Cassation“ ganz beseitigt und in dem einen Falle von dem Richter schlechtweg gesagt würde, daß der Beamte seines Amtes zu entsetzen, und in anderen Fällen, daß er seines Amtes zu ent⸗ setzen und zu allen ferneren Aemtern für unfähig oder, wo es die Umstände mit sich bringen, der Ehrenrechte für verlustig zu erklären ist. Der Herr Kommissar verwies uns ferner darauf, in den speziellen Theil der Unfähigkeit zu allen Aemtern, wo die Strafe zu hart er— scheinen möchte, eine Milderung hineinzubringen. Ich glaube aber kaum, daß wir dies werden zu thun vermögen, da unter dasselbe Strafgesetz Fälle von sehr verschiedener Strafbarkeit subsumirt wer⸗ den müssen. In dem einen Falle kann es zweckmäßig und der Ge— rechtigkeit gemäß sein, wenn die Unfähigkeit zu allen Aemtern aus⸗ gesprochen wird, in einem anderen ähnlichen Falle aber nicht, und die einzelnen, so verschiedenen Fälle im Gesetze aufzuzählen, scheint mir unmöglich. Es wird daher in dem speziellen Theile die Härte des Gesetzes nicht mehr gemildert werden können. Candtäags-Kommissar: Ich glaube, daß es sich hier nur um einen Wort- oder Fassungsstreit handelt. Der Gesetz- Entwurf unterscheidet zweierlei Arten der besonderen Bestrafung der Beamten; einfache Amts-Entsetzung und Cassation, jede mit den daran geknüpf⸗ ten mehrfach erörterten besonderen Folgen. Die beantragten Amen⸗ dements wollen dasselbe, nur mit dem Unterschied, daß die Nomen⸗ klatur lauten soll: einfache Amtsentsetzung und Amtsentsetzung mit Verlust der Ehrenrechte. Einen anderen Gegenstand der Differenz habe ich wenigstens nicht auffinden können, und dürfte dieselbe dem= nach ganz in den Bereich der Fassungs-Monita gehören. Justiz⸗Minister von Savigny: Zur Unterstützung dessen, was der Herr Landtags⸗-Kommissar eben gesagt hat, muß ich noch Folgendes anführen. Es handelt sich im allgemeinen Theile nur davon, ob zweckmäßige Strafmittel hier aufgeführt sind. Man könnte aller⸗ ö. sagen, Amtsentsetzung mit Verlust der Ehrenrechte und Amts— eutsetzung ohne Verlust derselben. Wenn nun jetzt eine neue Er- findung durch den Ausdruck Cassation als Strafmittel gemacht wer— den sollte, so könnte man sich die Frage vorlegen, ob dieses zweck mäßig sei oder nicht. Cassation ist aber ein Ausdruck, der in seiner allgemeinen Bedeutung Jedem bekannt ist, und, wenn wir ihn beibe— halten, so thun wir etwas Zweckmäßiges, wobei h Jedermann die immerwährend verlorene Ehre denken muß. Ich halte diese Bezeich⸗ nung für sehr empfehlungswerth, es muß aber dabei vorbehalten wer- den, bei den einzelnen Verbrechen im speziellen Theile zu untersu-

tend gewesen ist, in den einzelnen Fällen der Amteverbrechen richtig

chen, ob die Cassation richtig angewendet sei oder nicht.

Abgeorbn. von Saucken⸗Tarputschen: mu daß ich durch das, was der gon * ges Gun sa e e fn, gesagt hat, nur noch bedenklicher geworden bin. Er spricht hinsicht⸗ lich der Cassation sich dahin aus, daß sie immer ehrlos mache, daß damit immer der Verlust der Ehrenrechte verbunden sein müsse. Ich möchte mir die Frage erlauben, ob gar keine Cassation möglich fei bei welcher Ehrenhaftigkeit bestehen kann und somit der Verlust der Ehrenrechte nicht nothwendig verbunden zu werden braucht? Ich will einen Fall anführen. Ich weiß, daß einst ein Präsident eines Kolle= giums in der Session in der Aufregung einem Rathe eine Ohrfeige gegeben hat, und er ist nicht einmal mit Amtsentsetzung bestraft wor⸗ den. Wenn nun der Fall umgekehrt wäre und einer der jüngsten Beamten hätte in der Sessien dem Präsidenten eine Ohrfeige gege— ben, so frage ich: würde dieser Unterbeamte blos entsetzt oder kassirt werden, und würde im letzteren Falle diese Handlung als eine solche angesehen werden, welche mit dem Verluste der Ehrenrechte zu be= strafen ist? .

Regierungs- Kommissar Bischoff: §. 373 des Entwurfs, wo es heißt: Wer sich in seinen Amts Verhältnissen gegen einen Vorge- setzten ungehorsam bezeigt und sich dabei einer Thätlichkeit gegen denselben schuldig macht, ist mit der Amts-Entsetzung zu bestrafen, un⸗ ban gig von der Strafe, welche etwa die Thätlichkeit außerdem nach sich zieht.

Unter besonders mildernden Umständen kann, anstatt der Amts⸗— Entsetzung, auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.“

Abgeordn. Sperling: Ich mache die hohe Versammlung noch— mals darauf aufmerksam, daß der Unterschied, welcher zwischen beiden Strafformen liegt, hauptsächlich darin besteht, daß die Cassation die Unfähigkeit zu allen Aemtern nach sich zieht, und sich Fälle denken lassen, in welchen die Unfähigkeit ausgesprochen werden muß, der⸗ jenige aber, über den sie verhängt wird, deswegen doch nicht als ehrlos erscheint und der Ehrenrechte verlustig erklärt werden darf. Ich habe schon einen derartigen Fall mit dem Gefangenwärter an⸗ geführt, der einen Gefangenen laufen läßt. Es ist daher sehr be— denklich, durch eine allgemeine Bestimmung an die Cassation für jeden Fall den Verlust der Ehrenrechte zu knüpfen. Eben so hart ist die Bestimmung des Paragraphen, daß die Entsetzung von einem Amte zugleich die Entsetzung von allen übrigen Aemtern herbeiführen soll, wie ich es bei dem Eingange meines Vortrags auseinandergesetzt habe.

Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen, nämlich über die Frage:

„Soll auf Wegfall des zweiten Alinea des zweiten Satzes des Paragraphen angetragen werden?“ und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Dieser Fall gehört unter

(Es erheben sich nur wenige Mitglieder.) Der Vorschlag ist nicht angenommen. Wir kommen zu dem folgen— den Paragraphen. ;

Referent Naumann liest vor):

8 T.

Wenn wegen irgenb eines von einem Beamten begangenen Ver⸗ brechens auf den Verlust der Ehrenrechte oder auf Zuchthaus erkannt wird, so ist die Cassation die nothwendige Folge eines solchen Er— kenntnisses. ö .

Die Amts⸗Entsetzung ist die nothwendige Folge einer jeden an— deren Freiheitsstrafe von einjähriger . längerer Dauer.

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Es kann nicht Aufgabe des Strafgesetzes sein, zu bestimmen, welche weiteren, von der Strafe selbst unabhängigen Folgen für den Verurtheilten durch eine Freiheitsstrafe herbeigeführt werden. Aus diesem Grunde gehört die Bestimmung im zweiten Abschnitte dieses

Paragraphen nicht in das Strafgesetz, und da es überdies häufig eine zu große Härte involviren könnte, bei einjähriger Freiheitsstrafe immer unbedingt Amts⸗Entsetzung eintreten zu lassen, so schlägt die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen 1 Stimme vor, dahin anzutragen, daß die Bestimmung im zweiten Abschnitte des §. 24 weggelassen werde.“

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist als Grund für das Votum der Abtheilung hauptsächlich angegeben worden, daß es eine Härte sein würde, wenn die Amts⸗-Entsetzung für den Fall ange— ordnet würde, wo ein Beamter in eine Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer verurtheilt würde. Indessen kann dies nicht anerkannt werden. Es hat eine Bestimmung dieser Art in der früheren Gesetzgebung nicht bestanden, und sie ist erst durch die Allerhöchste Kabinets Ordre vom 11. Februar 1813 eingeführt wor⸗ den. Wenn nun diese Bestimmung und der zweite Satz vom §. 24 in der Folge fortfällt, so wird die Frage entstehen, wie es nach den allgemeinen Rechtsprinzipien in diesem Falle zu halten sei. Und da ist es unzweifelhaft, daß, wenn der Beamte durch eigene Schuld, durch Begehung eines Verbrechens sich außer Stand setzt, auf län— gere Zeit die Pflichten zu erfüllen, wegen deren er angestellt ist, von Hause aus die Amts-Entlassung eintreten würde. Schon nach den allgemeinen Bestimmungen, welche die Verträge über Handlungen betreffen, würde sich die Sache in dieser Art gestalten, da hiernach, wenn ein Kontrahent die übernommenen Verpflichtungen aus einem Zufall in seiner Person oder durch eigene Schuld nicht zu leisten vermag, der andere Theil zurücktreten kann. Demgemäß enthält die Bestimmung nur eine Milderung des Prinzips, das mit dem Fort⸗ fall der Vorschrift in voller Strenge wieder eintritt. Wenn man den Be⸗ amten im Amte belassen will, obgleich die wider ihn erkannte Frei heitsstrafe die Dauer von einem Jahre übersteigt, so darf man sich, namentlich wenn keine anderweite Dauer der Freiheitsstrafe bestimmt wird, die Inkonvenienzen nicht verhehlen, welche daraus für die Re— gierung hervorgehen. . 4

Abgeordn. Frhr. von Gudenau; Nach der Bestimmung dieses Paragraphen könnte leicht der Fall eintreten, daß ein braver, pflicht⸗ getreuer Beamter und Familienvater deshalb sein Amt verliert, weil er ein Duell gehabt hat, oder weil er aus dh , sich eines Vergehens schuldig gemacht hat, Ich will nur den Fall annehmen, daß er durch unvorsichtigen Gebrauch des Feuergewehres Jemanden schwer verletzt oder tödtet. In allen diesen Fällen ist seine Ehre nicht mit einem Hauche getrübt, und doch soll dieser brave Familien- vater sein Amt verlieren, an welchem die Existenz seiner Familie hängt. Das kann nicht die Absicht des Gesetzes sein.

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich glaube auch zur Ver= theidigung des Abtheilungs⸗ Gutachtens noch anführen zu müssen, daß hier sehr leicht Fälle vorkommen können, wie sie der geehrte Redner, der eben gesprochen, angeführt hat, und ich halte die Bestimmung nicht für nöthig, da durch Disziplinar-Vorschriften oder im Verwal⸗ tungswege Vorkehrung getroffen werden kann, daß, wenn ein Beam ter sich solcher Vergehen zu Schulden kommen läßt. daß er, länger als ein Jahr in Strafhaft bleibt, der öffentliche Dienst nicht leide. Dann bemerke ich noch, daß das erste Alinea des §. 24. eine voll⸗ ständige Tautologie mit s. 23 enthält. S. 23 sagt; „Die Cassatign zieht außerdem den Verlust der Ehrenrechte nach sich“, und 8. 24

agt: „Wenn wegen irgend eines von einem Beamten begangenen ker eh? auf den Verlust der Ehrenrechte oder auf Zuchthaus er⸗

Zweite Beilage

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Zweite Beilage zur Allgemeinen Pre

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kannt wird, so ist die Cassation die nothwendige Folge eines solchen Erkenntnisses.“ Ich glaube wenigstens, daß diese Fassung zu den sehr wenig wünschenswerthen gehört, um so mehr, da zur Rechtfer⸗ tigung derselben bis jetzt, meines Erachtens, noch nichts vorgebracht worden.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist gesagt worden, man könne die Sache auf dem Disziplinarwege reguliren, namentlich im Verfahren des Gesetzes vom 29. März 1844. Letzteres würde aber keine Aushülfe gewahren können, denn nach dem Gesetze vom 29. März 1844 sind blos solche Vergehungen im Disziplinarwege zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen, welche nicht Verbrechen sind; hier handelt es sich aber von Verbrechen. Wenn darauf hingedeutet

worden ist, daß die vorliegende Bestimmung unter Umständen und namentlich für gewisse Kategorieen von Verbrechen sehr hart sein würde, so ist zu bemerken, daß nicht Alles durch das Gesetz selbst geordnet werden kann, vielmehr in solchen Fällen nur die Gnade Sr. Majestät des Königs den geeigneten Ausweg gewähren wird.

Abgeordn. Frhr. von Wolff⸗Metternich: Es ist auch meine Ueberzeugung, daß der Paragraph einer Abänderung bedarf. Ich will nicht erst wiederholen, daß es zu einer großen Härte führt, wenn die Amts-Entsetzung, ohne Rücksicht darauf, ob das Vergehen in fahrlässiger oder absichtlicher Absicht verübt ist, eintreten soll. Das verehrte Mitglied der rheinischen Ritterschaft hat unter Anführung eines schlagenden Beispiels bereits darauf hingedeutet. Ich muß aber darauf aufmerksam machen, daß, wenn die Amts⸗Entsetzung immer und unter allen Umständen eintreten soll, der 8. 24 in direk— ten Widerspruch mit 8. 232 des Entwurfs treten würde, wonach bei Tödtung aus Fahrlässigkeit der Thäter des Amts entsetzt werden kann, wo es also dem Richter in die Hand gegeben ist, ob er diese Strafe aussprechen will, oder nicht. Nach meiner Ansicht bedarf der Paragraph einer Modification dahin, daß es heißen muß: „Die Amts-Entsetzung tritt dann ein, wenn die mehr als einjährige Frei⸗ heitsstrafe wegen vorsätzlich begangener Verbrechen erfolgt ist.“

Landtags-Kommissar: Ich erlaube mir, bei diesem Paragra⸗ phen darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier nicht blos um unmittelbare, sondern auch um mittelbare Beamte handelt, und daß es, wie bereits der Kommissarius des Justiz-Ministeriums ausgeführt hat, doch zu seltsamen Härten führen würde, wenn man diejenige Corpo— ration, welche einen Beamten angestellt hat, zwingen wollte, diefem Beamten sein Amt zu belassen, während er durch Verurtheilung in mehrjährige Freiheitsstrafe aus demselben entfernt werden muß. Ob die Frist auf Ein Jahr festzusetzen, oder welche andere Frist zu wäh— len sein möchte, das ist allerdings Sache der Diskussion und Wahl, aber irgend ein terminus wird angenommen werden müssen, ohne daß es darauf ankommen kann, ob das Verbrechen ein doloses oder kul— poses sei. Die Dauer Eines Jahres ist als eine mäßige angenom— men, indem man voraussetzt, daß sich z. B. eine Stadt auf Ein Jahr allenfalls werde behelfen können, deren Bürgermeister zu einer Festungs⸗ haft von dieser Dauer verurtheilt worden ist, daß aber kaum zu be⸗ seitigende Verlegenheiten eintreten, wenn die Haft 2 oder 3 Jahre dauert.

Es ist auch bereits auf die Königliche Gnade hingewiesen wor— den; auch ich glaube, daß diese das einzige Mittel sei, einzelne Härten auszugleichen; jeder andere Versuch wird nach der einen oder anderen Seite verletzen. Es ist vollkommen richtig, daß das Gesetz in einzelnen Fällen gegen den Bestraften hart erscheinen kann; eben so hart aber würde die Beseitigung der vorgeschlagenen Bestimmung in anderen Fällen für den sein können, der nichts verschuldet hat und die Folgen der Verschuldung eines Dritten tragen soll.

Abgeordn. von Bylg:, Ungeachtet der Entgegnung des Herrn Landtags-Kommissars muß ich die Bestimmung des §. 24 für zu hart erklären und mich dem Antrage der Abtheilung anschließen. Wenn ein Beamter ein doloses Verbrechen begangen, so kenne ich keine Strafe, die für ihn zu hart wär; wenn er aber ein kulposes Ver— brechen begangen, so kann er allerdings in gewissen Fällen Berück— sichtigung verdienen. Wenn gesagt ist, daß rücksichtlich der mittelba⸗ ren Staats Beamten beim Wegfall dieses Paragraphen die Kommu— nen leicht großen Nachtheil erleiden könnten, so. muß ich bemerken, baß der Beamte, welcher Gefängnißstrafe verbüßt, während dieser Zelt in der Regel keinen Gehalt bezieht, also ein Stellvertreter von dem ersparten Gehalte besoldet werden kann. Abgesehen hiervon, würde aber auch dieser Umstand die im 8. 24 ausgesprochene harte Strafe nicht rechtfertigen; . Militairpersonen sindet sich übri⸗ geus in der gegenwärtigen Gesetzgebung eine solche unbillige Straf—

esti ng nicht vor. e n, rg, n n. Dem mich vollkommen anschließend, was der Herr Landtags- Kommissar auseinandergesetzt, und was zu wiederholen ich völlig überflüssig erachte, muß ich dennoch bemerken, daß in dem §. 24 Etwas enthalten ist, was mir einer Modification zu bedürfen scheint. Auf jeden Fall wird es praktisch nothwendig bleiben, denjenigen, der mehr als Ein Jahr Freiheitsstrafe erleidet, aus dem Amte zu entfernen. Wäre hier in dem Paragraphen ge— sagt: „Die Entfernung us dem Amte ist die nothwendige Folge iner seden anderen Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer“, so würde ich mich dem anschließen. Es ist aber „Amts— entsetzung“ ausgesprochen, und das ist etwas Anderes. Dessen Fol— gen sind es, welche bei vorliegender Stelle dieses Paragraphen ab⸗ gewendet werden müssen, wenn wir uns nicht in Unbilligkeit ver⸗ wickeln wollen. Die Rechte, deren Verlust mit der Amtsentsetzung verbunden ist, bestehen nach §. 23 erstens in dem Verluste der Ehrenrechte, zweitens in dem Verluste der Befugniß, bei dem Pen— ssonsfonds länger assoziirt zu sein, und Erittens in dem Verluste aller von dem mit Amtsentsetzung Bestraften bekleideten öffentlichen Aemter. Es wird bei einer einjährigen oder längeren Freiheitsstrafe in der Regel zwar die Nothwendigkeit eintreten, den Beamten aus seinem Amt zu entfernen, für jene harten Folgen der Entsetzung aber kein Grund obwalten. Auch kann der Fall vorkommen, daß der Beamte mehrere Aemter bekleidet, wo eben bei dem einen die Entfernung nöthig ist, bei dem anderen nicht; denn er kann in dem einen Amte einen Kol— legen haben, der ihn auf die Dauer der Strafzeit vertritt. Aus allen diesen Gründen wünsche ich, daß statt „Amtsentsetzung“ gesagt werde „Entlassung aus dem Amte“.

Referent NUaumann: Die Abtheilung hat nicht die Frage in Erwägung gezogen, ob es im Interesse des öffentlichen Dienstes liege, daß ein Beamter aus dem Amte entfernt würde. Sie ist der Meinung gewesen, daß die Amtsentsetzung nicht additionell jeder ein— jährigen Freiheitsstrafe hinzugesetzt werden dürfe, und daß eine solche Folge nur eine Verwaltungs⸗Maßregel und nicht durch das Strafgesetz festzusetzen sei. Ich habe nur auf diesen Gesichtspunkt aufmerksam machen wollen, und in der That würde es auch zu weit führen, alle amtlichen Verhältnisse durchzugehen und sich zu fragen, ob es angemessen sein möchte, bei einer einjährigen Freiheitsstrafe die sehr harte Folge für den Beamten eintreten zu lassen, von wel⸗

ß b— .

Sonnabend den 5. Febr.

—— ——

theilung bei dem Antrage ausgegangen ist, das zweite Alinea zu streichen, ohne damit entscheiden zu wollen, ob darüber nicht ein besonderes Gesetz zu erlassen sei. Candtags⸗Kommissar: Dem Antrage des geehrten Depu⸗ tirten aus der Provinz Schlesien, den Ausdruck: „Amtsentsetzung“ durch ; „Amtsentlassung“ zu mildern, steht insofern Nichts entgegen, als einerseits dieser Antrag mehr nur eine Fassungsfrage sein wird, anderentheils überhaupt die Absicht des Gesetzesvorschlages keine Verschärfung der Strafe sein soll, sondern die Entlassung eigentlich nur als eine nothwendige Folge der Freiheitsstrafe erscheint. Aller— dings ist diese nothwendige Folge faktisch eine Verschärfung der Strafe, indessen wird sich dies dadurch rechtfertigen, daß der Beamte eine erhöhte Verpflichtung hat, sich vor Verbrechen und Vergehen zu hüten. Wird aber die Sache selbst als richtig anerkannt, und ssteht auch fest, daß nur der durch eine Allerhöchste Ordre vom 11. Februar 1845 begründete status quo aufrecht erhalten werden soll, so kann man nur noch darüber streiten, ob eine besondere Wiederaufnahme dieser Bestimmung überhaupt nöthig, oder ob ein anderer schicklicher Ort dafür aussindig zu machen sei; meinerseits glaube ich nicht, daß es Bedenken haben kann, die Regel der Unabsetzbarkeit unserer Beamten in der hier bezeichneten Weise zu modifiziren.

Abgeordn. von Saucken-Julienfelde: Meine Herren! Der preußische Beamtenstand steht im Inlande wie im Auslande in einer so hohen Achtung und erfreut sich eines Vertrauens, wie Beides dem Beamtenstande in keinem anderen Lande der Welt in höherem Grade zu Theil wird. Diese hohe Stellung hat sich derselbe erworben und erhalten, obgleich, nach den früheren Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, seine Amtsentsetzung nur die nothwendige Folge der Zuchthausstrafe war. Ich sehe nicht ein, was eine so ungemein geschärfte Bestimmung rechtfertige oder nothwendig mache, da die früheren Verhältnisse keine wesentlichen Mißstände herausgestellt haben. Deshalb stimme ich entschieden für Streichung des zweiten Alinea des Paragraphen.

Es ist unbedingt eine große Härte, wenn ein Beamter wegen eines unbedeutenden Vergehens wie sie von geehrten Rednern angeführt worden sind gleich sein Amt und mit ihm die Mittel verlieren soll, sich und seine Familie zu ernähren. Härter selbst als dies ist es aber noch, wenn ein Mann, der eine große Zeit seines Lebens verwendete, sich zu einem besonderen Amte geschickt zu machen, dies ohne genügenden Grund verlieren und sich sagen müßte, daß er damit auch aufgehört habe, ein nützliches Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft zu sein, und solche Fälle sind denkbar.

Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen. Die erste Frage ist auf den Antrag der Abtheilung zu richten, die zweite Frage auf den Antrag des Abgeordneten von Metternich, und vorher ist noch zu entnehmen, ob der Vorschlag des Abgeordneten Steinbeck die erforderliche Unterstützung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordn. Steinbeck: Ich entsage nach dem, was der Herr Landtags- Kommissarius über die Intention des Gouvernements bei diesem Paragraphen auseinandergesetzt hat, der Abstimmung über meinen Antrag; denn darnach ist es nicht die Absicht der Regierung, die von mir auseinandergesetzten Folgen der Amtsentsetzung inmmer eintreten zu lassen. Es wird also bei der Redaction keinen Anstand finden, hier „Entlassung“ oder „Entfernung“ zu sagen. Natürlich blieben auch Fälle vorhanden, wo die Amtsentsetzung auszusprechen sein und dann mit ihren, dem bloßen Entfernen aus dem Amte nicht anklebenden Folgen eintreten würde.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Wenn das geehrte Mit⸗ glied auf die Diskussion und Abstimmung über seinen Vorschlag ver⸗ zichtet, so kann ich mir auch noch das Wort erlauben, um zu be⸗— merken, daß durch den vermittelnden Vorschlag dieses Mitgliedes aus Schlesien der Paragraph in materieller Hinsicht fast Nichts an

seiner Schärfe gemildert wird; denn die ganze Zukunft des Beamten ist dennoch bloßgestellt. Marschall: Es wird mir in diesem Augenblicke noch ein schrift⸗ licher eventueller Vorschlag zugestellt werden; wenn es aber über— haupt die Absicht ist, ihn zur Sprache zu bringen, so müßte das setzt geschehen, da wir nach der Abstimmung nicht mehr auf den Gegenstand zurückkommen können. Abgeordn. von Brodowski: Ich habe für den Fall, daß die Ansicht der Abtheilung nicht durchgehen sollte, den Antrag gestellt, um alsdann die Absichten des Gouvernements mit denen der Äbthei— lung möglichst zu vereinigen, daß das zweite Alinea fakultativ gestellt werde, so daß dem Richter freigestellt wäre, in besonderen geeigne— ten Umständen neben der einjährigen Freiheitsstrafe auch Amtsent— seäzung aussprechen zu dürfen; daß aber nicht für jeden Fall solche eintreten müßte. Ich habe also das Amendement nur für den Fall vorbehalten, wenn der Antrag auf Streichen des zweiten Alinea nicht durchginge. Referent Naumann: Ich wollte noch eine Bemerkung machen. Würde dieser Satz fakultativ gefaßt, so würde das voraussetzen, daß der Richter bei einem Verbrechen, worauf nur Freiheitsstrafe steht, auch auf Amtsentsetzung erkennen dürfe. Dadurch würde die Ent lassung aus dem Amte gerade den Charakter einer Strafe annehmen, und das kann nicht die Absicht sein. Es soll die Entlassung aus dem Amte eine administrative Maßregel sein, als Folge der Frei⸗ heits-Entziehung über ein Jahr, nicht aber eine Strafe. Marschall: Es ist zu ermitteln, ob dieser Vorschlag die Unter stützung von 8 Mitgliedern sindet. Er hat sie nicht gefunden. Es ist also nur zur Stellung von zwei Fragen Veranlassung vorhanden. Die erste Frage ist auf den Antrag der Abtheilung zu richten, und die zweite würde eventuell heißen: Soll beantragt werden, am Schlusse des §. 24 die Worte hinzuzufügen „wenn sie wegen vor⸗ sätzlich begangener Verbrechen verhängt worden ist.“ Die erste Frage heißt also: soll der Wegfall des zweiten Alinea des §. 24 bean— tragt werden? Und diejenigen, welche darauf antragen wollen, wür— den dies durch Aufstehen zu erkennen geben. Die Versammlung hat sich mit mehr als zwei Drittheilen für den Wegfall ausgesproöchen. Wir gehen also zu §. 25. Referent Naumann lliest vor); „§. 25. In denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Wahl läßt zwischen Cassation und Amtsentsetzung, ist auf Cassation zu erkennen, wenn aus den besonderen Umständen der That hervorgeht, daß das Verbrechen mit Verleugnung 3 Ehrgesühls begangen worden ist.“ „Zu 5. 25.

Es ist wünschenswerth, daß das Gesetz niemals die Wahl zwischen Cassation und Amtsentsetzung als zwei verschiedenen Straf⸗ arten stelle. Ob sich dies wird durchführen lassen, kann erst bei Er⸗ örterung der einzelnen Verbrechen der Beamten geprüft werden, und es wird vorgeschlagen, die Berathung der Bestimmung des §. 25 vorläufig auszusetzen.“

Nach dem Gutachten der Abtheilung ist es e, dle.

as

cher die ganze Zułunft des Beamten, das ganze Wohl und Wehe seiner Familie abhängig ist. Das ist die Rücksicht, von det die Ab—=

Vorbehalte vorläufig angenommen werden, daß es zulässig bleibt, bei jedem Verbrechen zu erwägen, ob der Ünterschied zwischen Cassa⸗ tion und Amts- Entsetzung festgehalten und auf die eine oder die andere zu erkennen ist. t

Marschall: Es wird dem von keiner Seite entgegengetreten.

Referent Uaumann: Wir haben nun noch auf einige Para⸗ graphen des allgemeinen Theils zurückzukommen, z. B. auf §. S8, wo es sich darum handelt, wann die Todesstrafe eine entehrende sein soll, und wenn nicht; dann auf die Festungshaft: ob daneben Verlust der bürgerlichen Ehre auf Zeit eintreten soll, so wie auf einige andere Bestimmungen, bei welchen der Verlust der bürgerlichen Ehre in Betracht kommt. . J

Marschall: Das wird für die nächste Sitzung vorzubehalten sein, die am Donnerstage stattfinden wird. ;

Es hat sich die Nothwendigkeit gezeigt, daß der Abtheilung wieder zwei Tage überlassen werden, und da am Mittwoch ein Feiertag eintritt, so ist die nächste Sitzung auf Donnerstag 10 Uhr anzuberaumen.

(Schluß der Sitzung gegen 44 Uhr.) Uichtamtlicher Theil. n

Inland. Rhein ⸗Provinz. Deutsche Bundesstaaten.

Kölns kommerzielle Verhältnisse. Königreich Bapern. Ernennun— gen. Königreich Hannover. Hofnachricht. Großherzog⸗ thum Hessen und bei Rhein. Eisstand. Landgrafschaft Hessen⸗Homburg. Adresse der Bürger von Homburg. Schreiben aus Weimar. (Ankunft der Prinzessin von Preußen und anderer ho⸗ hen Gäste; Geburtstag des Großherzogs; Einberufung des Landtags; Vermischtes.)

Desterreichische Monarchie. Wien. Nuncium der Ständetasel. Von der italienischen Gränze. Widerlegung.

Rußland und Polen. St. Petersburg. Kaiserliches Neskript an den Fürsten Italiiski.

Frankreich. Deputirten⸗Kammer. Guizot über Frankreichs Po⸗

litik in Bezug auf Italien. Paris. Hofnachrichten. Die Herren

von Radowitz und von Colloredo. Die neapolitanischen Regierungs⸗

Maßregeln. Französische Schiffe zu Civitavecchia und Palermo.

Abd el Kader und die gefangenen Araber. Schneesturm in Algier.

Vermischtes.

Großbritanien und Irland. London. Wiederversammlung des Parlaments. Freihandels-Versammlung in Manchester ECobden über den Weltfrieden. Versammlung zu Gunsten der Schifffahrts⸗ Gesetze. Vermischtes.

Niederlande. Aus dem Haag. Geburtstag der Prinzessin Friedrich. Abreise des französischen Gesandten, Herrn von Bussieres, nach Neapel.

Belgien. Brüssel. Repräsentanten⸗Kammer. ;

Schweiz. Kanton Bern. Die Mission Msgr. Loquet's. Schweizer Gewerbeverein. Kanton Luzern. Die Staatsschuld. Adresse. Abzug der eidgenössischen Truppen. Kanton Glarus. Land raths-Verhandlungen. Die glarner Kolonie in Amerika. Kanton Wallis. Gesetz⸗Entwurf über Säcularisation der Klostergüter.

Italien. Livorno. Herstellung der Ruhe. Gute Stimmung im Lande. Abreise Ibrahim Pascha's. Neapel. Stimmung des Volks. Am nestie.

Türkei. Konstantinopel. Mussurus erkrankt. Die Cholera.

Vereinigte Stagten von Nord-Amerika. Tondon— Verhältnisse. General Scott in Merxifo.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.

Geld⸗

.

NRhein⸗-Provinz. Die Köln. Ztg. sagt in ihrem Blatte vom 2. Februar: .

Eine uns in diesen Tagen zu Gesicht gekommene Jahres-Uebersicht der beim hiesigen Handelsgerichte angemeldeten Fallissements giebt uns Veran= lassung, mit Zahlen und wenig Worten alle die böswilligen Korrespondenz⸗ Artikel zu widerlegen, die man seit längerer Zeit schon in auswärtigen Blättern über Köln als Handelsplatz liest. In Köln und seinem ganzen Landgerichts Bezirke fanden, in dem schlimmen Jahre 1847, 66 Fallifse— ments statt. Darunter waren 58 Handwerker, Krämer, Wirthe und kleine Baucunternehmer, 8 Kaufleute. Unter den Letzteren betrug die größte Pas⸗ sivmasse 57, 6943 Rthlr. Die Passivmasse sämmtlicher 66 Fallissements von 1847) betrug 6th, zis Rthlr. Im Jahre 1846 waren in ähnlicher Weise 58 Fallissements angemeldet worden. Wir dürfen nicht unterlassen, dabei zu bemerlen, daß die meisten jener Zahlungs- Einstellungen fren de Ueber— siedler betreffen, da seit mehr als 15 Jahren kein alteres hiesiges Haus von irgend einer Bedeutung zum Falle kam. Wir fragen: welcher Platz kann günstigere Verhältnisse bei einer gleichen Anzahl Firmen und annäherndem Geschäftsumfange nachweisen?“ .

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. (A. 3.) Wie es heißt, ist der bis— herige Ministerverweser des Kriegs-Ministeriums, General-Masor Frei= herr von Hohenhausen, zum Kommandanten der Stadt Nürnberg designirt; offiziell bekannt wird seine Bestimmung erst am 2. Februar. Zu seinem Nachfolger ist der General-Major und Brigadjer der vierten Armee⸗Divislon, Heinrich von der Mark, ernannt worden.

Königreich Hannover. (Hannov. Ztg.) Se. Königl. Hoheit der Herzog Alexander von Württemberg ist nebst Gefolge in Hannover angekommen.

Großherzogthum Hessen und bei Rhein. Aus Mainz vom 1. Februar meldet die O. P. A. 3. „Der Rhein⸗ übergang ist seit gestern Nachmittag sehr gefährlich geworden. Durch den starken Regen, der von 5 Uhr Abends an die ganze Nacht hin⸗ durch fortdauerke, ist das Wasser rasch gestiegen, hat die ganze Eis⸗ decke überfluthet und steht oder vielmehr fließt nun einen bis zwei Fuß tief über derselben. Die Passage in Stoßschlitten hat gänzlich aufgehört, und die Polizei läßt Niemand auf seine eigene Gefahr den Uebergang bewerkstelligen. Bereits sind einige Nachen flott gemacht, und bis morgen wird entweder das Rheineis bei hiesiger Stadt ge⸗ brochen und fortgetrieben oder durch den es überfluthenden Strom tie⸗ fer hinabgedrückt sein.“

Landgrafschaft Hessen⸗ Homburg. (Fr. J. Am 26. Januar wurde dem Landgrafen durch eine Deputation des Stadt⸗ raths und der Bürgerschaft von . eine Beileids⸗Adresse der wegen des für das landgräfliche Haus, so wie für das ganze Land⸗ grafthum, so überaus schmerzlichen Verlustes des Erbprinzen Friedrich siberreicht und in einer anderen, dem Prinzen Ferdinand, Bruder des Landgrafen, übergebenen, denselben Gegenstand betreffenden Adresse um Verwirklichung des aufrichtigen und dringenden Wunsches Aller, durch die Wahl einer Gemahlin die Hoffnung der Homburger auf Erhaltung des Geschlechts der Landgrafen zu Hessen und der Regen⸗

Berathung der i des §. 25 vorläufig auszusetzen.

würde indeß nur soviel heißen: es könne diese Bestimmung unter dem

tenfamilie aufs neue beleben zu wollen, gebeten.