1848 / 38 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Tab.

294 5.

—— von 1000 Juden im Geschäfts oder Gewerbsbetriebe pro 1843 und 1846 nährten sich in

den Provinzen:

Bezeichnung Ost⸗ west⸗ der preu⸗ preu⸗

gewerblichen verhältnisse. ßen. ßen.

1883 18

Als Aerzte, Lehrer, Vorsteher und überhaupt e haup 1846 77

von wissenschaftlicher Beschäftigung.

e 13 53 Von Renten und Pension. 36. 20

selbst· 1843 400 Von Kauf⸗ und Handelsgeschäften ständig. 1846 414

aller Art. als Ge- 18 212 hülfen. 1816 215

Von Gast- und Schankwirthschaft. .

selbst· 1843

Von mechanischen Künsten und ständig. 1846

als Ge- 186 hüllfen. 1846

Handwerken.

. 1843 Vom Land⸗ und Gartenbau. 1845

Von anderen bisher nicht genannten Geschäften. J.

Von geringen Kommunal- und Gemeinde⸗ 1843 Diensten. 1846

1843 69 1846 16 66

Vom Tagelohn.

41

Vom Gesindedienste. 1843 80

1816 86 5 . 76 150

83 147

Von bestimmten Armen-Unterstützungen. J. ö.

5: 28 16 20

28 25 20

**

1613 148 Ohne bestimmten Erwerb und Bettelei. 1815 ; 125

ö 26 10 17

3 . ö

Ausbeute an Gold, Platina, Silber, Kupfer, Eisen und Salz in Rußland im Jahre 1846.

Nach dem vom Berg-Corps zu St. Petersburg herausgegebenen Jour- nal betrug die im Jahre 1846 gemachte Ausbeute an Gold aus den Kronswerfen des Ural 129 Pud 23 Pfund 4 Solotnik, aus den Privat- werken des Ural 185 Pud 2 Pfd. 71 Sol., aus den Kronsbetrieben in Si⸗ birien 56 Pud 1 Pfd. 47 Sol. und aus den Privatbetrieben daselbst 1301 Pud 33 Pfd. 81 Sol., im Ganzen also aus sämmtlichen Krons- und Pri— vatbetrieben im Ural und Altai: 1677 Pud 21 Pfd. 14 Sol. (gegen 1371 Pud 31 Pfd. 84 Sol. im Jahre 1845).

An Platina wurden aus den uralischen Kronsbetrieben 13 Pfd. 214 Sol. und aus den uralischen Privatbetrieben 29 Pfd. 235 Sol., im Ganzen also nur 4 Pud 2 Pfd. 47 Sol. ausgebeutei, während die Aus—=— beute in früheren Jahren eine bei weitem beträchtlichere war.

An goldhaltigem Silber lieferten die sibirischen Betriebe im Jahre 1816 1180 Pud 23 Pfd. 19 Sol.

. Die Ausbeute an Kupfer stellte sich im Ganzen auf 246, 044 Pud 22, Pßt„ (wovon 3293 Pud 33 Pfd. auf den Ertrag der Krons= und 214,50 Pud 29 Pfd. auf, den der Privatwerke kommen.

An Eisen lieferten die Kronzwerke 634,920 Pud 20 Pfd.; über den Ertrag der Privatwerke fehlen leider noch die näheren Nachrichten.

. An, Kochsalz lieferten die Krons- Salinen des russischen Reiches 26g 80 Pud, die Privat-Salinen 6026, 412 Pud, sämmiliche Sool= werke demnach 28,415,592 Pud.

Im Vergleich An Ausbeute, sowohl an edlen Mineralien (mit alleini- ger Ausnahme des Platina), als auch an anderen Erzeugnissen des Berg-

Bekanntmachungen.

1823 Nothwendiger Verkauf. Land- und Stadtgericht zu Marienburg.

Das in der Dorsschaft Wernersdorf Nr. 1. Lit. A. des Hypothekenbuchs gelegene Grundstück des Bärger⸗ 1912 meister Carl Friedrich Wilhelm Pudor aus Christbürg, . welchem außer den Wohn- und Wirthschafts ⸗Ge—=

Auerbach,

Land gehören, abgeschättzt auf 86902 Thlr. 23 Sgr. ö 6 . ö der nebst Hypothekenschein und cf gungen n III. Büreau einzusehenden Taxe, soll am 17. März 1848, ; Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstätte sub⸗ hastirt werden. .

12. Nr. 807 am 10. Mai

pothekenschein sind

oder deren Erben, werden hlerdurch öffentlich vorgeladen.

Nothwendiger Verkauf.

Siadtgericht zu Berlin, den 21. September 1847. Das dem Schlossermeister Joseph Samson zugehö— äuden 4 Hufen 14 Morgen und 208 X Ruthen 82 X lige, in der alten Jacobsstraße Nr. 135 belegene und im neuen ren nn. von r en n, f. ö „verzeichnete Grundstück, gerichtlich abge— schäzt zu 17083 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf, 6

an der Gerichtstelle subhastirt werden.

baues, kann man das Jahr 1646 ein für den Bergwerksbetrieb des russi= schen Reiches außerordenfiich günstiges nennen, und namentlich muß der seit einer langen Reihe von Jahren sich immerdar mehrende Goldgewinn Rußlands aus den Bergwerken des Ural und Altai das westliche Enropa

in Erstaunen und fast in Besorgniß versetzen. Dr. J. A.

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt.

Frequenz und Einnahmen der Berlin-Potsdam-— Magdeburger Eisenbahn. Es wurden besördert:

im Dezember 1847.

Einnahme:

1) 41,862 Personen 27,372 Rthlr. 16 Sgr.

20 82.003 Cir. Frachttzut, ferner für Gepäck, wofür nebst Equipaßen- und Vichtransport aufkamen,... ...... 18,885 7 46, 257 Rihlr. 24 Sgr.

Die Einnahmen des Jahres 1847 betrugen:

Aus dem Personen-Ver kehr 412,047 Rihlr. 23 Sgr. Gũter- Verkehr . 2 Mieihen, Pächte, extraordinaire Ein-

1313

naimen 600, 360 Rihlr. 17 Sgr.

Allgemeiner Anzeiger.

p) verehelichte Kaufmann Meyer, Henriette, geborene s 192061 . . n n t 5 ö Von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga

werden hiermit Alle und Jede, welche an nachstehende,

meist geringfügige Nachlässe: Moschnilow, Schmager,

1848, Vormiitags 11 Uhr, e Taxe und Hy⸗ in der Registratur einzusehen.

Ernst Friedrich Daudert, und

18221 Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 26. August 1847, Das dem Kaufmann Julius Bloch gehörige, hier an der Ecke der Neanderstraße Nr. 28 und der projektirten neuen Straße von der neuen Jakobsstraße nach dem pro= jeltirten 6 belegene und im Hypothekenbuche von der Louisenstadt Vol. 14. No. 8589. verzeichnete Grundstück, 28 46 soll am 298. Närz 4848, Vormittags 141 uhr an der Gerichtsstelle subhastirt werden. ag. 2. y pothekenschein sind in der Regisiratur einzusehen. ö. ie dem Aufenthalte nach unbekannten Real⸗-Gläu⸗ *

(100 b] Be

er: ) Kaufmann Jacob Fränlel,

Wir beabsichtigen, die Lieserung b form ö e , ,, nylitten Militaire. anteltuches, besschend in eit ca bo Ellen, dem Mindestsordernden in Entreprise zu 5 n, lee , g wirllichin h z 4 ten, welche auf obige Lieferung zu sti erichtlich abgeschäßt zu 23,75 Thlr. sind, auf, ihre sfferien neöst Pro 3 . nien gene

ruar e. im Central ⸗Büreau auf dem J *

hose einzureichen.

Berlin, den 8 Januar 1848.

der Niederschlesisch⸗Märlischen Eisenbahn · Gesellschast.

kannt m ach umg.

abrikan-

esigen Bahn- Niga, den 22. November 1847.

ie Direction (L. S.) C. A.

1) des weiland hiesigen Mestschanins Safron Petrow 2) des weiland Bäckermeisters Christian Mathias

3) der weiland Anna Catharina Bogenschild, und

4) der weiland Dienstmagd Louise Gesneriw,

irgend welche Ansprüche als Erben oder Gläubiger zu machen gesonnen sein sollten, ingleichen

5) die Kreditoren des weiland hiesigen Kaufmanns

6) die Erben des hierselbst verstorbenen, angeblich aus Dresden gebürtigen Friseurs Heinrich Schwartzbach aufgefordert, im Laufe der peremtorischen Frist von sechs z Monaten à dais dieses affigirten Proklams, und späte⸗ Publicatum Riga, den stens den 22. Mai 18418 suß poena pracclusi bei den C Waisengerichte oder dessen Kanzlei entweder persönlich oder durch geseßlich legitimirte Bevollmächtigte sich zu melden und daselbst ihre fundamenta erediti zu exhi- biren, so wie ihre eiwanigen Erb- Ansprüche zu doku= mentiren, widrigenfalls selbige, nach i ,, sothanen termini praefixri, mit ihren Angaben n noch admittirt, sondern ipso sacio präkludirt sein sollen.

Frey, Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Seers.

gandels- und Börsen - Nachrichten.

Triest, 29. Jan. (OD. S) Wochenbericht. Getraide und Oelsgamen. Die Lage der betreffenden Artikel hat sich im Laufe der verflossenen Woche nicht wesentlich verändert; nur bewirkte der Ankauf einiger ansehnlichen Partieen Weizen und Roggen von Seiten eines Liefe= ranten für das Kaiserl. Militairärar eine etwas größere Festigkeit der Preise dieser beiden Brodfrüchte. Ueberhaupt sind während der letzten acht Tage 3000 St. abgegangen, und zwar 2600 St. Weizen vom Schwarzen Meere zu 55-57 Fl., 17,500 St. desgl. von Taganrog und Marianopel zu 55 . 1400 St. Mais schadhaft von der Levante zu 3 Fl., 1500 St. Bohnen von Aegypten zu 3 Fl., 5000 St. Roggen vom Schwar— zen Meere zu 47 Fl., 5700 St. desgl. von der Levante zu 49 Fl., 1500 St. Hafer von der Levante zu 24 Fl., 1000 St. Gerste von Aegypten zu 25 Fl. pr. St. und 800 St. Leinsaat von Sieilien zu unbekannten Preisen. Vorrath von Weizen 251,500 St., Mais 122, 090 St., Roggen S500 St., Gerste 67,500 St., Hafer 3000 St., Fisolen 1500 St., Boh— nen 33,500 St., Linsen 1800 St., Oelsaamen 13,250 St. Gesammtvor— rath 502,550 St.

Oel. Die erwarteten Zufuhren sind wegen des anhaltend stürmischen Wetters auch während der verflossenen Woche ausgeblieben; wir hören je- doch, daß in veischiedenen istrianer Häfen mehrere für Triest bestimmte pu— glieser Oelbarken liegen, welche wohl bei günstigerem Winde hier eintreffen werden. Die ersten Sendungen neuer ordinairer Sorten haben zu den be- stehenden Preisen einen raschen Absatz zu erwarten; wenn die Besitzer aber ihre Anspruche steigern, dürften die vorhandenen Bestellungen unvollzogen bleiben, um so mehr, als auch andere Transporte von Apulien und Corfu nächstens eintreffen müssen. Der Wochen-⸗Umsatz war ohne Belang und be— schränkte sich auf go9 Ornen, und zwar 500 O. von Calabrien, Sieilien und Apulien in Fässern und Tinen je nach Qualität zu 24 26 Fl., 200 O. halbfeines und feines puglieser in Fässern zu 27 30 JJ., 100 D. altes von Corfu in Tinen zu 243 Fl. und 100 O. neues desgl. in Fässern zu 263 Fl. die Orna. .

Rüböl fehlt fortwährend, und die ersten Sendungen werden willige Nehmer finden. Von engl. Leinöl sind 50 Ctr. zu 20 Fl. pr. Ctr. abge= gangen. . ö Die Vorräthe von Thran sind ziemlich stark, und der Absatz geht nur langsam von Statten. Während der letzten 8 Tage wurden 10 Tonnen ham⸗ burger drei Kronen zu 46 Fl. die Tonne verkauft. . .

Südfrüchte. Von Agrumen hegt man eine günstige Meinung, und

gute Sorten dürften aufschlagen; alle übrigen sicilianischen Früchte waren vorige Woche wenig beachtet, wie überhaupt wegen des stürmischen Wetters während der verflossenen acht Tage kein Umsatz derselben erfolgt ist. Ueber sorinthen haben wir mit dem heute eingetroffenen Dampfboot keine Nach⸗ richt erhalten, dagegen meldet inan uns aus Tschesme, daß rothe Rosinen nun völlig zu den bekannten Preisen verkauft sind. Unser Wochen-Umsatz beschränkte sich auf 100 Centner Feigen von Calamata zu 6e Fl., 50 Ctr. süße puglieser Mandeln zu 30 31 Fl., 400 Ctr. tothe Rosinen von Samos zu 5 Fl. und 260 Ctr. Korinthen von der Morea zu 961. pr. Centner. Droguen. Die Geschäfte waren im Allgemeinen während der letzten acht Tage unerheblich, und nur Gummi erregte eine Thätigkeit. Die Ver= käufe beliefen sich auf 100 Ctr. arabicum in Sorten je nach Qualität zu 55— 58 Fl., 36 Ctr. sortirt zu 85 110 Fl., und ungefähr 100 Ctr. Sua⸗ kim zu 21— 271, also zu etwas höheren Preisen. Letztere Partie soll auf Speculation genommen worden sein; im Allgemeinen behauptet dieser Ar— tikel jetzt eine festere Haltung.

ö ö. äimsat war auch verflossene Woche ohne Belang. Unter den Verkäufen finden wir nur 75 Ctr. persische Kreuzbeeren zu 90 Il.

p. Ctr. notirt.

St. Petersburg, 16. (28.) Jan. Nach langer Stille ist wieder etwas mehr Leben ins Talggeschäft gekommen, indem im Lause dieser Woche circa 14000 Fässer unigesetzt würden. Man bezahlte pr. Juni für gelben Licht⸗ 113 Rö. a4. G. und 122 a 124 Ro. mit Hdg. und wird auf diesen Termin gegenwärtig 115 Ro. a. G. und 125 No. mit Hdg. verlangt. Auf August ist 110 Ro. 4. G. und 120 a 122 Ro. mit Hdg,. bewilligt, und auch dazu giebt es keine Verkäufer mehr, welche überhaupt sehr zurück— haltend geworden sind. .

Von Strohasche, in Art der kasanschen, ist pr. Juli und August zu 714 Ro. und von gewöhnlicher zu 68 Ro, beides mit 107 Ro. Vor— schuß, Mehreres kontrahirt. Man verlangt für Loco⸗-Pottasche 80 Ro., und bietet man 75 Ro. a. G. vergebens.

Noch immer geht in Getraide nichts um, und scheint auch so bald keine Aussicht auf Umsätze vorhanden. Im Innern halten sich Preise aber sehr hoch. Von Roggen war die Aerndte sicher nicht sehr reichlich, wozu noch die schlechten Aussichten für die nächste Aerndte kommen, indem in ganz Rußland bei großer Kälte wenig Schnee lag, welches der jungen Saat leicht geschadet haben kann.

Hamburg 34 3 . Amsterdam 187 188.

Paris 397 3596. London 3775 .

Odessa, 14. Jan. Getraide. Außer 400 Tscheiwert weichen pol⸗ nischen Weizen zu 21 bis 22 Rub. und 4200 Tschw. harten zu 203 bis 214 Rub. Assign. er folgten keine Verkäuse, man glaubt aber, daß die Ge— traide⸗Speculation bald wieder beginnen werde. Für andere Artikel zeigt sich durchaus keine Kauflust, und, die NVesther würden sich in niedrigere Preise fügen. Geld ist flüssiger. Die frankfurter Fallissements berühren nicht unseren Platz. . ‚—

20. Januar. Noch immer ist das Getraide⸗-Geschäft sehr beschränkt. 1700 Tschw. weicher polnischer Weizen wurden zu 17 bis 203 Rub. und 2200 Tschetwt. harter zu 18 bis 20 Rub. Assign. abgeschlossen. Letzterer ist ziemlich begehrt. Von polnischem sind etwa 437,900 Tschetwt. vorräthig, darunter kaum * gute, trockene, verschiffbare Waare. 5000 Tschtwt. Lein- saat wurden auf Lieferung im Juni zu 21 Rub. abgeschlossen; verfügbare hält sich auf ungefähr 22 bis 23 Rub. Talg scheint weichen zu wollen, was auch nöthig ist, wenn er Geschäfte hervorrufen soll. Wolle unbeachtet.

2. 1996 ö . Mittelst dieses von Einem Wohledlen Rathe der Kai serlichen Stadt Niga nachgegebenen Proclzmatis wet- den von dem Waisengerichte dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weiland wortführenden Herrn Bürgermeisters Peter Raphael Büngner bestandenen und bis zum Schlusse des Jahres 1847 fortgesetzten Hand⸗ lung irgend welche Anforderungen zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, sich innerhalb Sechs Monaten a dato dieses affigirten Proklams, und spätestens . 15. Juli 1848, sub poena praeclusi bei dem . sengerichte oder dessen Kanzlei entweder bersonlsg e durch legitimirte Bevollmächtigte zu, melden und, ö e ö ihre fundamenta . . Yhib nen T life fall elbige nach Exspirirung sothanen termini Eren

ö. . . naler gehört, noch admittirt, son=

. . ; n in sollen. dern ipso facto präkludirt . Jannar 1846.

A. F eh, Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. ö

Literarische Anzeigen. Die Preuß. Handels-⸗Marine,

tos] zusammengestellt von E. Wendt C Co.

( ihrer Eigenschaft als Agenten für Lloyds 2c., wird, wie im vergangenen Jahre, zum Besten der Seeschiffer= Armenkasse in Stettin in kurzem erscheinen.

Berlin, den 30. Januar 1818. Alexander Duncker, Königl. Hofbuchhändler.

cht weiter gehört,

Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für Jahr. 4 Rthlr.e . Jahr. 8 Rthlr.⸗ 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhshung. Bei einzelnen nummern wird der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

Allgemeine

Preußische Zeitun

9 17 3 8 6

3nhalt. Amtlicher Theil. ; 3 Ständische Angelegenheiten. Elfte Sitzung des Vereinig⸗ ten ständischen Ausschusses am 3. Februar. Fortsetzung der nachträglichen Verhandlungen über einzelne Paragraphen des Entwurfs des Strafgesetzbuches, bei welchen der Verlust der bürgerlichen Ehre mit in Frage lommt, und zwar zunächst über S§. 8, die Todesstrafe betreffend. Die Frage: „Sollen neben der Todesstrafe in den im Gesetz namentlich bestimmten Fällen die Ehrenrechte aberkannt werden können?“ wird mit großer Majorität bejaht. Ferner über die §§. 9, 15, 36, 38, 41, 44, 6, 53 und 64, bei welchen ähnliche Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Hierauf geht die Berathung zum zweiten Theil des Ent— wurfs: „Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung“, über. S8. 80 und 8iz Hochverrath, werden mit geringer Abänderung ange— nommen. Desgleichen §. 82: Bestrafung mehrerer Theilnehmer an einem hochverrätherischen Unternehmen.

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Ällergnädigst geruht:

Dem Gerichts-Direktor Albrecht von Goetz zu Otterwisch bei Leipzig den St. Johanniter-Orden, so wie dem Handlungs- -Ge— hülfen Abraham Engelbert Kretzmann zu Elberfeld den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen; und

Den Landrath von Ucchtritz in Lauban zum Präsidenten des Konsistoriums der Provinz Schlesien zu ernennen.

Ztändische Angelegenheiten. ,, . des Vereinigten ständischen Ausschusses. (3. Februar.)

Die Sitzung beginnt gegen M11 Uhr unter Vorsitz des Mar⸗ schalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die letzte Sitzung , Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Sieg⸗ ried.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.

Marschall: koll für genehmigt zu erklären. hausen um das Wort gemeldet.

Abgeordn. Camphausen: Nachdem in der letzten Sitzung der Antrag der Abtheilung wegen zeitiger Aberkennung der Ehrenrechte von der Mehrheit der Versammlung abgelehnt worden ist, glaube ich, daß allgemeine und wichtige Gründe bestehen, diese Angelegen⸗ heit noch nicht als völlig abgeschlossen anzusehen. Ich glaube der Diskussion entnommen zu haben, daß von beiden Seiten die äußer⸗ sen Folgen des Vorschlages maßgebend für die Abstimmung gewe⸗ sen sind, und daß der Versuch fehlt, die beiden äußersten Endpunkte einander zu nähern und auf diesem Wege möglicherweise zu einem Verständnisse zu gelangen. Daß, für mich auch die Besorgniß des Eindruckes jenes Beschlusses auf die Rheinprovinz ein Motiv ist, die Angelegenheit nochmals bei Ihnen anzuregen, das verkenne ich nicht; von der anderen Seite aber hoffe ich die Versammlung überzeugt, daß ich nicht blos den Eingebungen eines Provinzial Patriotismus folge, sondern daß mich das Interesse des ganzen Vaterlandes be⸗ wegt und namentlich in diesem Falle bewegt hat. Ich sehe es da⸗ her für meine Pflicht an, wenigstens noch einen Versuch zu machen, die beiden entgegenstehenden Ansichten zu einer einigermaßen befrie⸗ digenden Uebereinstimmung zu bringen, und werde zu dem Ende einen Vorschlag machen, bei welchem ich allerdings in Abwesenheit vieler Mitglieder der Rhein-Provinz, namentlich des ganzen vierten Standes, nicht die Verantwortlichkeit übernehmen kann, daß er dort genügend gefunden werde, welcher aber jedenfalls viele der Bedenken beseitigen wird, die wegen der rheinischen Gerichtsverfassung erhoben sind. Von dem Vorschlage, den ich zu machen habe, ist das Wesen, daß bei der zeitlichen Aberkennung der Ehrenrechte das Recht, in den ständischen Versammlungen zu sitzen, an den ständischen Versammlun⸗ gen Theil zu nehmen, und das Recht, als Mitglied zu einer ständi⸗ schen Versammlung gewählt zu werden, auf immer aufhöre, d. h. bis zur Rehabilitation; daß dagegen bei Aberkennung der Ehrenrechte auf Zeit das Recht Mitglied der Gemeinde zu sein und an den Wahlen für Gemeinden und für ständische Versammlungen Theil zu nehmen, nach Ablauf der im Urtheil bestimmten Frist von Rechts we— gen wieder auflebe. Dieser Vorschlag, meine Herren, wird, wie mir scheint, alle diejenigen Bedenken beseitigen, die sowohl von Seiten der Regierung, als von Seiten der Mehrheit in der Versammlung geltend gemacht worden sind; denn wenn ich die Verhandlungen rich— tig aufgefaßt habe, so waren ihre Gründe eben dem Umstand ent⸗ nommen, daß ein so Verartheilter nach Ablauf der Frist möglicherweise von Rechts wegen seinen Platz unter den Ständen einnehmen könne, während von anderer Seite gerade dieser extreme Fall wenig und vorzugsweise das ins Auge gefaßt worden ist, daß der Vorschlag der Regierung die gesammte Staatsbürgerschaft, daß er die Bürger aller Gemeinden und aller Städte im ganzen Staate und alle Wähler im ganzen Staate treffe. Wenn noch das Bedenken bleibt, daß auch in den Gemeinden, auch unter den Wählern der Wunsch bestehen könne, einen Verurtheilten, dessen Zeit, während deren er der Rechte ver⸗ lustig war, abgelaufen ist, nicht unter sich zu sehen, daß auch sie wünschen können, ihn auszuschließen, so giebt das Gesetz von 1847, so wie der Inhalt der Städte⸗Ordnung dazu die Mittel an die Hand. Es würde durch meinen Vorschlag der Widerspruch verschwinden, daß Einer die Zeichen der Staatsbürgerschaft tragen, aber die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht ausüben dürfe; es würde aber vor allen Dingen der große unlösbare Widerspruch verschwinden, daß nach dem

Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Proto— Es hat sich der Abgeordnete Camp⸗

Berlin, Montag den Tien

Beschlusse, wie er nun gefaßt ist, ein Mann Ehre genug haben könne, über das Leben seiner Mitmenschen zu richten, aber nicht Ehre ge⸗ nug, um Bürger der Gemeinde zu sein. Ich vermag nicht auszu— drücken, welchen Eindruck der Eilaß eines solchen Gesetzes machen würde; erlauben Sie, daß ich daiüber schweige. Es wird aber mein Vorschlag endlich das Bedenken beseitigen, welches hinsichtlich der Unausführbarkeit dessen, was in der vorigen Sitzung wegen der Re⸗ habilitation vorgeschlagen worden ist, mir entgegenzustehen scheint. Ich vermuthe faͤst, man hat bei diesem Vorschlage hauptsächlich nur an Mitglieder der ständischen Versammlungen gedacht, aber nicht daran, daß die Rehabilitation auch von jebem Bürger einer Gemeinde oder einer Stadt gefordert werden kann und wird, daß also ein Gericht in je⸗ der Gemeinde, in jeder Stadt des Landes, für jede ritterschaftliche Corporation gebildet werden, daß ein besonderes Verfahren festgestellt werden müßte, daß es sich von einer großen Aenderung der beste⸗ henden Gesetzgebung handeln würde. Auch diese Bedenken wird mein Vorschlag beseitigen. Uebrigens, meine Herren, trage ich keines- weges, ich bin entfernt davon, darauf an, sofort in eine Dis⸗ kusslon desselben einzugehen; ich wünsche eben so wenig, ich bitte so—⸗ gar, daß die Regierung sich nicht darüber erkläre, ob sie glaube, daß darauf eingegangen werden könne oder nicht. Mein bescheidener An—= trag geht nur dahin, daß Sie gestatten mögen, daß dieser Vorschlag der Abtheilung zugewiesen werde, um ihn zu prüfen und nöthigen⸗ falls sich mit der Regierung darüber in Vernehmen zu setzen. Er lautet: „Wenn die Entziehung der in §. 20 des Entwurfes verzeich⸗ neten Rechte auf bestimmte Zeit ausgesprochen ist, so soll zu den nach deren Ablauf von Rechts wegen wieder auflebenden Rechten die Theilnahme an Stimm- und Ehrenrechten in Gemeinden und Cor⸗ porationen und die Theilnahme an den Wahlen zu ständischen Ver⸗ sammlungen gehören; dagegen soll das Recht, an ständischen Ver⸗ sammlungen Theil zu nehnien oder als Mitglied einer ständischen Versammlung gewählt zu werden, ohne vorangegangene Rehabilita⸗ tion nicht wieder aufleben.“ Ob mein Antrag wegen Verweisung an die Abtheilung Unterstützung finde, muß ich anheimstellen. (Es erheben sich viele Mitglieder.)

Marschall: Der Antrag kommt im Wesentlichen auf die Be⸗ merkung zurück, die ich bei der Abstimmung über den betreffenden Gegenstand in der vorigen Sitzung dahin machte, ob ein Mitglied der Versammlung, welches in ähnlicher Weise sich geäußert hatte, den Wunsch hege, daß eine Frage auf Unterscheidung zwischen Wahl⸗ recht und Wählbarkeit gestellt werden möge. Es ist damals von den⸗ jenigen, welche hierauf hingedeutet hatten, kein Werth darauf gelegt worden, und da es nicht in der Natur des Verhältnisses liegt, daß ich eine Frage stelle, welche von einem Mitgliede der Versammlung nicht provozirt worden ist, so kam es damals nicht zu dieser Frage⸗ stellung. Ich sehe nun kein Bedenken, daß dieser Vorschlag an die Abtheilung zurückgewiesen werbe, was von der Entscheidung der Ver⸗ sammlung abhängt; insofern also kein Widerspruch gegen diesen Vor⸗ schlag, den Antrag an die Abtheilung zu verweisen, erfolgt, so wird er als an die Abtheilung verwiesen zu betrachten sein. Es ist also so anzunehmen, daß der Antrag an die Abtheilung zur Begutachtung verwiesen ist, und wir kommen zurück zu §. 8, nämlich zu der damals ausgesetzten Frage, ob bei Verurtheilung zur Todesstrafe zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu erkennen sei.

Referent Naumann: §. 8 handelt von der Todesstrafe. Es ist bei Berathung über diese Strafe vorbehalten worden, später auf die Frage zurückzukommen, ob mit der Todesstrafe immer Verlust der bürgerlichen Ehre zu verbinden, oder ob in einzelnen Fällen davon eine Ausnahme zu machen sei.

Die Abtheilung hatte vorgeschlagen, die Todesstrafe nicht durch eine accessorische Strafe schärfen zu lassen, weil sie bei der Todes= strafe eine Schärfung nicht für möglich hält. Dagegen ist damals bei der Debatte darauf aufmerksam gemacht worden, daß es Ver⸗ brechen gebe, welche intesiv so schwer wären, daß es darauf ankomme, sie als besonders schwer durch den Urtheilsspruch des Nichters erkenn- bar zu machen, und zweitens wurde besonders darauf aufmerksam ge⸗ macht, k im Falle der Begnadigung in Stelle der Todesstrafe niemals die Zuchthausstrafe würde eintreten können, weil die Zucht⸗ hausstrafe zugleich den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehe, es aber zweifelhaft sei, ob in solchen Fällen, wenn der Richter nicht ausdrücklich auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt hat, neben der Begnadigung dieses Accessorium hinzutreten dürfe. Es ist nun zu erwägen, ob unter diesen Umständen die Bestimmung des §. 8, wo es heißt: „Die Todesstrafe ist durch den gleichzeitig zu erkennenden Verlust der Ehrenrechte zu schärfen: 1) in den im Gesetz namentlich bestimmten Fällen“ beibehalten werden müsse. Dagegen würde nichts zu erinnern sein. Unter Nr. 2 ist ferner von den cn die Rede: „wenn das mit Todesstrafe bedrohte Verbrechen unter besonders er⸗ schwerenden Umständen oder mit Verleugnung des Ehrgefühls be⸗ gangen worden ist.“ Meines Erachtens würde es genügen, wenn der erste Punkt des 8. 8 unter Nr. 1 für die im Gesetz namentlich bestimmten Fälle beibehalten, daraus der Ausdruck „zu schärfen“ weg⸗= gelassen und nur gesagt würde: es solle neben der Todesstrase auf den Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden können, so daß es nicht als Schärfung der Todesstrafe erschiene, sondern als eine neben der Todesstrafe erkannte besondere Strafe.

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich habe mich in der Ab— theilung gegen sede Schärfung der Toben al ausgesprochen und werde dasselbe auch hier thun. Ich glaube, daß das Leben das letzte Recht des Verbrechers ist, das Erkenntniß, daß das Leben ver⸗ wirkt sei, ist auch das letzte Recht des Staates. Die Gründe, welche in der früheren Debatte für Schärfung der Todesstrafe durch Aberkennung der Ehrenrechte geltend gemacht worden sind, haben mich von dieser Ansicht nicht r tgesfhn Namentlich ist es nicht meine Meinung, daß der Weg der Begnadigung dadurch erschwert werde, daß sse nicht anders ö. könne, als dadurch, daß durch Ausspruch der Begnadigung eine neu eintretende Strafe, namentlich die Zuchthausstrafe, und mit ihr der Verlust der bür erlichen Ehre gegen den Begnadigten verhängt werde. Denn es ist der Verlust der bürgerlichen Ehre in jedem Erkenntniß auf Todesstrafe mit Noth wendigkeit eingeschlossen und nicht zweifelhaft, daß, wenn Se. Ma⸗ jestät von dem Begnadigungsrecht Gebrauch machen will, die Strafe dessen, welcher verurtheilt ist, nicht erschwert wird, wenn er sofort

Februar

Alle post⸗Anstalten des Nn⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Ur. 57. Insertions⸗Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

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1848.

ins Zuchthaus gebracht wird. Es ist der Verlust der bürgerlichen Ehre ein nothwendiges Accessorium der Todesstrafe, allein es liegt kein Grund vor, denjenigen, welcher das schwersie Verbrechen be⸗ gangen, welcher den Tod verdient hat, dadurch zu beschimpfen, daß man ihm die Ehre aberkennt. Ich erkenne an, daß ein großer Un—⸗ terschied zwischen dem todeswürdigen Verbrecher stattsindei, daß ein großer Unterschied stattfindet n Ten dem, welcher den Tod ver⸗ dient, weil er z. B., durch sein Gefühl irregeleitet, die staatliche Ordnung umzustürzen versucht, und dem, welcher aus Habsucht sei-= nen eigenen Vater ermordet; während der Erste unser Mitleid in das Grab mit sich nimmt, werden wir uns mit Abscheu von dem Anderen wenden. Dieses Gefühl aber kann mich nicht bestimmen, auch wenn das Verwerflichste geschehen, eine Strafe auszusprechen, welche keinen Zweck hat, weil sie ohne Gegenstand ist. Wogegen ist das beschimpfende Urtheil gerichtet? Nur gegen die Familie, nur gegen die Hinterbliebenen, und sie haben am Ende in feinem Falle dafür aufzukommen, was derjenige verübt hat, gegen den die Todes⸗ strafe verhängt worden ist. Ich glaube, daß, wenn das Todes= urtheil vollstreckt ist, der Staat Alles gethan hat, was ihm möglich ist. Der Verurtheilte ist vor einen höheren Richter gestellt, und vor dessen Ausspruch hat die Strafgewalt des Staats zu schweigen. Justiz-Minister von Savigny: Die Frage, welche hier vor⸗ liegt und schon früher nn,, aber in letzter Entscheidung ver⸗ schoben wurde, ist die: „Wie sollen sich die Ehrenstrafen verhalten zur Todesstrafe?“ Hier ist eine dreifache Behandlung möglich. Man kann erstens an— nehmen, daß jede Todesstrafe au sich und nothwendig die Ehrlosigkeit mit sich führt, oder zweitens, daß die Todesstrafe in manchen Fällen die Ehr⸗ losigkeit mit sich führt, in anderen aber nicht; man kann endlich drittens an⸗ nehmen, daß sie in keinem Falle die Ehrlosigkeit mit sich führt. Das Letztere scheint in der That eine strenge Konsequenz zu sein von der aufgestellten Ansicht, daß die Ehrenstrafen in Beziehung guf den Hin⸗ gerichteten keinen Sinn hätten, indem er durch den Verlust des Lebens augenblicklich und nothwendig die Fähigkeit verliere, in irgend einem Grade von Ehre oder Unehre zu stehen. Wenn man dieses in ab⸗ strakter Konsequeuz verfolgt, so muß man darauf kommen, daß jede Combination der Ehrenstrafe mit der Todesstrafe keine Bedeutung haben würde. Auf den ersten Blick scheinen nun die erste und dritte dieser Behandlungsarten als Extreme sich einander entgegenzustehen, es verhält sich aber nicht so. Sie sind praktisch aufgefaßt einerlei. Sie sind deshalb einerlei, weil in beiden Fällen, man mag es nun nach der ersten oder nach der dritten Regel behandeln wollen, die Erwähnung der Ehre neben der Todesstrafe keine praktische Bedeu⸗

tung hat, womit ein politischer Zweck, welcher der Kriminalgesetzgebung zum Grunde liegen könnte, zu erreichen wäre. Insofern ist es gleichgültig, ob man die erste oder die dritte Ansicht annimmt. Ganz anders ist

es mit der zweiten Ansicht, welche auch dem Gesetz-Entwurf zum Grunde liegt. Durch diese wird es möglich, zwischen den verschie⸗ denen todeswürdigen Verbrechen noch einen Unterschied geltend zu machen und durch Gesetz und Richter anzuerkennen, also dasjenige im Gebiet ber todeswürdigen Verbrechen zu verfolgen, was in allen übri⸗ gen Strafgebieten verfolgt und erstrebt werden muß, die Schwere der Strafe adäquat einzurichten mit der Schwere des Verbrechens. Ich habe schon früher die Ansicht ausgesprochen, es wäre an sich wünschenswerth, wenn diese Stufenfolge der Strafen mit der Stu= fenfolge der schweren Verbrechen auch im Gebiete der Todesstrafen parallel gehen könnte. Und dieser Gedanke ist es, der unter den ver= schiedensten Nationen, in den verschiedensten Jahrhunderten die Ge⸗ setzzebung dahin geführt hat, die Schärfung der Todesstrafe vorzu⸗ schreiben, oft bis zur höchsten Grausamkeit, die ich weit entfernt bin zu befürworten. Die Ehrenstrafe, wenn man sie mit einigen Todes⸗ strafen verbindet, mit anderen nicht, ist ein Mittel, um den Ausspruch des Gesetzes und Richters über das mehr oder weniger Schwere eines todeswürdigen Verbrechens durchzuführen, und zwar ein Mittel, welches nicht verbunden ist mit der Qual des Hinzurichtenden, also mit einer Behandlung desselben, die es ihm in der letzten Stunde unmöglich macht, sich mit seinem ewigen Richter zu versoͤhnen; es ist ein symbolisches Mittel, den Gedanken der Gerechtigkeit durch dieses an sich so schwierige Gebiet hindurch noch durchzuflihren. Darauf ist der Entwurf berechnet. Wenn man annimmt, alle Todes⸗Urtheile ziehen an und für sich die Infamie nach sich so ist dies gerade so gut,, dem Eindrucke nach, als wenn man überhaupt keine Infamie dabei gelten läßt; besonders dann ist dieses einleuchtend, wenn nicht das Urtheil ausspricht: ehrlos und hinzurichten, sondern wenn es als durch das Gesetz im Allgemeinen für alle Todes- Urtheile angenom- men wird, wodurch für keinen einzelnen Falle der Eindruck des Todes⸗ Urtheils erhöht werden kann. Diesen Weg hat der Code pénal eingeschlagen. Hat er es gethan, um ügend einen Zweck der . nalpolitik zu verfolgen? Keinesweges. Es ist nur die Folge eines formellen Satzes, des Systems, welches er über die Strafen aufge— stellt hat. Er geht davon aus: es giebt peines insamantes und non infamantes. Stellt er diesen Satz auf, Pp muß er die härtesten Strafen in die Kategorie der infamantes stellen. Es war eine Folge davon, daß man es für nöthig fand, zwei Klassen ven Strafen an die Spitze des Ganzen zu stellen, also kein politischer Zweck. Der Grund aber, warum unser Gesetz-Entwurf dies gethan hat, liegt darin, daß man das letzte Mittel nicht unversucht lassen wollte, den verschiedenen Einvruck durchzuführen, den verschiedene iodeswürdige Veibrechen mit sich führen könnten. Es war ein sittlich politischer Zweck dabei, von dem Jedermann einräumen wird, daß er ohne Grausamkeit für den Hinzurichtenden ist. Man könnte sagen, es sei hart für die Familie, für die Verwandten, das ist aber nur scheinbar. Das Schicksal. der Hinrichtung ist ein Schicksal, welches an sich schon so schwer auf den Verwandten hastet, daß, wenn auch die Ehrlosigkeit im Urtheil ausgesprochen wird, dies nur ein mäßiger 366 zu demselben ist. Ich muß nun zurück= kommen auf das, was vorhin bemerkt und nicht hinreichend widerlegt worden ist, auf den hochwichtigen Fall der landesherrlichen Begnä⸗ digung. Wenn der Landesherr es für gut findet, einem zur Todes⸗ strafe Verurtheilten im Wege der Gnade die Strafe zu verwandeln, so bleibt als einzige Art der Strafverwandlung nur die Freiheits⸗ . übrig. Welcher Art soll sie nun sein? Wenn die Todesstra

in Folge der dritten Behandlungsart stets ohne Ehrlosigkeit ist, 3